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799 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1949 Ausgegeben am 20. August 1949 36. Stück 168. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetznovelle 1949. 169. Bundesgesetz: 7. Wirtschaftsverbände-Gesetz-Novelle. 170. Bundesgesetz: Fernmeldegesetz — FG. 171. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1949. 172. Bundesgesetz: Durchführung von Bodenbenutzungserhebungen und Viehzählungen. 173. Bundesgesetz: Ergänzung des Feiertagsruhegesetzes. 174. Bundesgesetz: 2. Notarversicherungs-Anpassungsgesetz. 175. Bundesgesetz: Knappschaftliches Zusatzrentengesetz. 176. Bundesgesetz: Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" durch Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten. 177. Verordnung: Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft. 178. Verordnung: Abänderung der 1. Patentschutz-Überleitungsverordnung. 179. Verordnung: Beförderungsteuer-Dutchführungsverordnung. 180. Verordnung: Ergänzung der Teuerungszuschlagsverordnung 1949. 18 1. Verordnung: Gehaltsregelung und Umlagentarif der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich" 182. Verordnung: Beginn der Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen. 183. Verordnung: Preisregelungsverordnung 1949 PrRV. 1949. 168. Bundesgesetz vom 30. Juni 1949, womit die Geltungsdauer des Bergbau- förderungsgesetzes verlängert wird (Bergbau- förderungsgesetznovelle 1949). Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I. Die Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947 zur Förderung der Kohlengewinnung (Bergbauförderungsgesetz), B. G. Bl. Nr. 181, wird bis zum 31. März 1950 erstreckt. Artikel II. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1949 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut. Renner Figl Kolb 169. Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, be- treffend die Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1945, St.G.Bl. Nr. 171, über die Errichtung von österreichischen Wirt- schaftsverbänden (7. Wirtschaftsverbände- Gesetz-Novelle). Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I. Das Gesetz vom 5. September 1945, St.G.Bl. Nr. 171, über die Errichtung von österreichischen Wirtschaftsverbänden (Wirtschaftsverbände-Ge- setz), in der derzeit geltenden Fassung, wird ab- geändert wie folgt: § 22 lautet: „Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1949 außer Kraft." Artikel II. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. September 1949 in Kraft. Mit seiner Vollziehung sind die Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wieder- aufbau betraut. Renner Figl Sagmeister Kraus Kolb 170. Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, be- treffend das Fernmeldewesen (Fernmelde- gesetz FG.). Der Nationalrat hat beschlossen: Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. Begriff der Fernmeldeanlage § 1. Fernmeldeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle technischen Anlagen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern, Schallwellen oder Nachrichten jeder Art, sei es auf dem Draht- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer elektro- magnetischer Systeme. 28 70

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799

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1949 Ausgegeben am 20. August 1949 36. Stück

168. Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetznovelle 1949.169. Bundesgesetz: 7. Wirtschaftsverbände-Gesetz-Novelle.170. Bundesgesetz: Fernmeldegesetz — FG.1 7 1 . Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1949.1 7 2 . Bundesgesetz: Durchführung von Bodenbenutzungserhebungen und Viehzählungen.1 7 3 . Bundesgesetz: Ergänzung des Feiertagsruhegesetzes.174. Bundesgesetz: 2. Notarversicherungs-Anpassungsgesetz.1 7 5 . Bundesgesetz: Knappschaftliches Zusatzrentengesetz.176. Bundesgesetz: Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" durch Absolventen höherer

land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten.1 7 7 . Verordnung: Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft.1 7 8 . Verordnung: Abänderung der 1. Patentschutz-Überleitungsverordnung.1 7 9 . Verordnung: Beförderungsteuer-Dutchführungsverordnung.1 8 0 . Verordnung: Ergänzung der Teuerungszuschlagsverordnung 1949.1 8 1 . Verordnung: Gehaltsregelung und Umlagentarif der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich"182. Verordnung: Beginn der Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen.1 8 3 . Verordnung: Preisregelungsverordnung 1949 — PrRV. 1949.

1 6 8 . Bundesgesetz vom 30. Juni 1949,womit die Geltungsdauer des Bergbau-förderungsgesetzes verlängert wird (Bergbau-

förderungsgesetznovelle 1949).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.Die Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom

2. Juli 1947 zur Förderung der Kohlengewinnung(Bergbauförderungsgesetz), B. G. Bl. N r . 181,wird bis zum 31 . März 1950 erstreckt.

Art ikel II.(1) Dieses Bundesgesetz tr i t t mit 1. Apri l 1949

in Kraft.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel undWiederaufbau betraut.

RennerFigl Kolb

1 6 9 . Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, be-treffend die Abänderung des Gesetzes vom5. September 1945, St.G.Bl. Nr. 171, überdie Errichtung von österreichischen Wirt-schaftsverbänden (7. Wirtschaftsverbände-

Gesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.Das Gesetz vom 5. September 1945, St.G.Bl.

Nr. 171, über die Errichtung von österreichischen

Wirtschaftsverbänden (Wirtschaftsverbände-Ge-setz), in der derzeit geltenden Fassung, wird ab-geändert wie folgt:

§ 22 lautet:

„Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1949außer Kraft."

Artikel II.Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. September

1949 in Kraft. Mit seiner Vollziehung sind dieBundesministerien für Volksernährung und fürLand- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Handel und Wieder-aufbau betraut.

RennerFigl Sagmeister Kraus Kolb

170 . Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, be-treffend das Fernmeldewesen (Fernmelde-

gesetz — FG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

A b s c h n i t t I.

Allgemeine Bestimmungen.Begriff derFernmeldeanlage

§ 1. Fernmeldeanlagen im Sinne dieses Gesetzessind alle technischen Anlagen zur Übertragung,Aussendung oder zum Empfang von Zeichen,Schriften, Bildern, Schallwellen oder Nachrichtenjeder Art, sei es auf dem Draht- oder Funkweg,auf optischem Wege oder mittels anderer elektro-magnetischer Systeme.

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800 Stück 36, Nr. 170.

Abschn i t t II.

Fernmeldehoheit.Begriff derFernmeldehoheit

§ 2. (1) Das Recht, Fernmeldeanlagen zu er-richten und zu betreiben, steht ausschließlich demBunde zu.

(2) Der Bund übt das in Abs. (1) bezeichneteRecht durch eigene Behörden, die Fernmelde-behörden (§ 10), aus.

Bewilligungen § 3. (1) Die Befugnis zur Errichtung und zumBetrieb einzelner Fernmeldeanlagen kann von denFernmeldebehörden physischen oder juristischenPersonen erteilt werden. Die Bedingungen für dieErteilung der Befugnis werden durch Verordnungdes Bundesministeriums für Verkehr festgelegt.

(2) Soweit nicht Interessen des Bundes entgegen-stehen, ist diese Befugnis an Elektrizitätsunter-nehmungen, die der allgemeinen Versorgung vonGemeinden oder größeren Gebietsteilen mit elek-trischer Energie dienen, zum Zwecke ihres Be-triebes zu erteilen.

(3) Die zu entrichtenden Gebühren werdendurch Verordnung des Bundesministeriums fürVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Finanzen festgesetzt.

Funkanlagen § 4. (1) Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzessind alle elektrischen Einrichtungen zur Über-tragung, Aussendung oder zum Empfang vonZeichen, Schriften, Bildern oder Schallwellen aufdrahtlosem Wege oder unter Verwendung vonLeitungsanlagen bei Anwendung von Frequenzenüber 10 kHz (Hertzsche Wellen).

(2) Die Herstellung und der Vertrieb von Funk-und Fernsehsendeeinrichtungen, die gewerbsmäßigeHerstellung von Funk- und Fernsehempfangsein-richtungen, soweit sie nicht nur den Empfangdes Rundfunks oder Fernsehrundfunks ermög-lichen, und die Einfuhr sowie der Besitz oder dieVerwahrung von Funk- und Fernsehsende- undEmpfangseinrichtungen ist, unbeschadet der nachanderen Gesetzen zu erfüllenden Voraussetzungen,nur mit Bewilligung und unter Aufsicht desBundes [§ 2, Abs. (2)] zulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen werden durchVerordnung getroffen.

BewilligungsfreieFernmeldeanlagen

§ 5. (1) Ohne Bewilligung können, soweit siemit keinen anderen Fernmeldeanlagen verbundensind, errichtet und betrieben werden:

1. Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich deminneren Dienste einer und derselben Behörde desBundes oder der Länder dienen;

2. Fernmeldeanlagen, welche von öffentlichenEisenbahnen ausschließlich zu Zwecken ihres Be-triebes oder der Übermittlung von Telegrammennach den besonderen Vorschriften über die Be-nützung der Eisenbahntelegraphen betriebenwerden;

3. Fernmeldeanlagen eines örtlich geschlossenenBergbaubetriebes;

4. Fernmeldeanlagen innerhalb der Grenzeneines Grundstückes;

5. Fernmeldeanlagen innerhalb der Grenzenzusammenhängender Liegenschaften desselbenEigentümers, wenn kein Teil der Anlage öffent-liches Gut, fremde Liegenschaften, ein öffentlichesGewässer, ein fremdes Privatgewässer oder einenöffentlichen Weg benützt oder kreuzt;

6. Fernmeldeanlagen von Stromlieferungsunter-nehmungen (§§ 3 bis 6 des 2. Verstaatlichungs-gesetzes, B.G.Bl . Nr. 81/1947), die ausschließlichder Übertragung von Signalen, die für den Ver-bundbetrieb notwendig sind, dienen.

(2) Die Errichtung solcher Fernmeldeanlagen istden zuständigen Fernmeldebehörden anzuzeigen.

Ausnahme von derBewilligungs-freiheit

§ 6. (1) Fernmeldeanlagen, die über die Bundes-grenzen hinausreichen, sind immer bewilligungs-pflichtig, mit Ausnahme von Betriebsfernmelde-anlagen der öffentlichen Eisenbahnen, die zu denauf fremden Staatsgebiet gelegenen Grenzbahn-höfen führen.

(2) Die Bestimmungen des § 5 gelten nicht fürFunk- und Fernsehanlagen. Funk- und Fernseh-anlagen sind immer bewilligungspflichtig.

Fernmeldeanlagenauf Fahrzeugenund anderenVerkehrsmitteln

§ 7. (1) Auf österreichischen Schiffen, Luftfahr-zeugen und anderen Verkehrsmitteln dürfen Fern-meldeanlagen, welche nicht ausschließlich zumVerkehr innerhalb des Fahrzeuges bestimmt sind,nur mit Bewilligung (J 3) errichtet und betriebenwerden.

(2) Die Bestimmungen über den Betrieb vonFernmeldeanlagen auf fremden Schiffen und Luft-fahrzeugen, die sich im österreichischen Hoheits-gebiet aufhalten, erläßt die oberste Femmelde-behörde im Einvernehmen mit der Schiffahrt-,beziehungsweise Luftfahrtbehörde, und zwar unterBeachtung der hiefür in Frage kommendenzwischenstaatlichen Übereinkommen.

Aufsichtsrecht§ 8. (1) Der Aufsicht des Bundes unterliegen:1. nach § 3 errichtete oder betriebene Anlagen

hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungsbedin-gungen,

2. die im § 5 angeführten Anlagen daraufhin,daß Errichtung und Betrieb sich innerhalb derGrenzen dieses Gesetzes halten.

(3) Bei Störungen einer Fernmeldeanlage durcheine andere kann der Bund alle Maßnahmen an-ordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz dergestörten Fernmeldeanlage notwendig und nachden jeweiligen Umständen und unter Vermeidungüberflüssiger Kosten für die in Betracht kommen-den Fernmeldeanlagen am zweckmäßigsten sind.

(3) Unbefugt errichtete oder betriebene Anlagenkönnen ohne vorherige Androhung außer Betriebgesetzt werden.

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Stück 36, Nr. 170. 801

Einstellungdes Betriebes

§ 9. (1) Der Bund hat das Recht, aus öffentlichenRücksichten den Betrieb von Fernmeldeanlagenganz oder auf bestimmten Linien oder für be-stimmte Arten von Fernmeldeanlagen auf be-stimmte oder unbestimmte Zeit einzustellen unddie Benützung der Fernmeldeanlagen für den all-gemeinen Verkehr zeitweise Beschränkungen zuunterwerfen, solange als öffentliche Rücksichtendies erfordern.

(2) Eine Verfügung nach Abs. (1) begründetkeinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Rück-erstattung von Gebühren erfolgt nur innerhalbder durch die Benützungsordnung festgestelltenGrenzen.

A b s c h n i t t III.

Verwaltung der Fernmeldeangelegenheiten.Fernmelde-

behörden§ 10. Fernmeldebehörden sind das Bundes-

ministerium für Verkehr, Generaldirektion fürdie Post- und Telegraphenverwaltung als obersteFernmeldebehörde (Fernmeldebehörde II. Instanz)und die dieser unterstehenden Post- und Tele-graphendirektionen als Fernmeldebehörden I. In-stanz.

Wirkungsbereichder Fernmelde-

behörden

§ 11. Der Wirkungsbereich der Fernmelde-behörden umfaßt insbesondere:

1. die Erteilung der Befugnis zur Errichtungund zum Betrieb der nicht unter § 5 fallendenFernmeldeanlagen. Die Bewilligung zur Errich-tung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen fürBetriebszwecke der Luftfahrt erfolgt nach den fürdiesen Verkehrszweig geltenden einschlägigenRechtsvorschriften im Einvernehmen mit der Luft-fahrtbehörde,

2. die Erlassung von Vorschriften über die Er-richtung und die Benützung der von den Fern-meldebehörden zu beaufsichtigenden Fernmelde-anlagen,

3. die Ausübung der Aufsicht des Bundes überdie Fernmeldeanlagen gemäß § 8,

4. die Regelung des Dienstes und Betriebes allerFunk(Fernseh)anlagen und der dem öffentlichenNachrichtenverkehr dienenden sonstigen Fern-meldeanlagen. Die Regelung des Dienstes und Be-triebes aller Funk(Fernseh)anlagen des Eisenbahn-,Schiffahrt- und Luftfahrtbetriebes erstreckt sichnur auf die jeweilige Schaffung der erforderlichenVoraussetzungen für eine ungestörte Betriebs-abwicklung aller im Bundesgebiet berechtigtenFunk(Fernseh)anlagen, bei den dem öffentlichenVerkehr dienenden Fernmeldeanlagen der ge-nannten drei Verkehrszweige auf den Dienst desallfälligen allgemeinen Nachrichtenverkehrs; inbeiden Fällen hat die Regelung im Einvernehmenmit der Eisenbahn-, Schiffahrt- oder Luftfahrt-behörde zu erfolgen. Bei Fernmeldeanlagen mitleitungsgerichtetem Hochfrequenzbetrieb vonStromlieferungsunternehmungen der in § 5 (1),

Ziffer 6, bezeichneten Art erstreckt sich die Rege-lung des Dienstes und Betriebes nur auf diejeweilige Schaffung der erforderlichen Voraus-setzungen für eine ungestörte Betriebsabwicklungaller im Bundesgebiet berechtigten Funk(Fernseh)-anlagen, wobei diese Regelung im Einvernehmenmit der Elektrizitätsbehörde zu erfolgen hat,

5. die Festsetzung der Benützungsgebühren(§ 16),

6. die Festsetzung der Bewillungsgebühren(§ 16),

7. die Durchführung des Strafverfahrens beiVerletzung des Fernmeldehoheitsrechtes,

8. die Mitwirkung bei den Bewilligungen undder Aufsicht des Bundes gemäß § 4,

9. die Einstellung des Fernmeldebetriebes nach§ 9,

10. Erlassung und Handhabung der zur Durch-führung der Bestimmungen des Weltnachrichten-vertrages samt Vollzugsordnungen erforderlichenVorschriften.

Verfahren vor denFernmelde-behörden

§ 12. Auf das Verfahren vor den Fernmelde-behörden finden die Verwaltungsverfahrens-gesetze Anwendung.

Vollstreckung§ 13. Die von den Fernmeldebehörden erlassenenBescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zumGegenstande haben, von den Fernmeldebehördenunter Anwendung der Vorschriften des Verwal-tungsvollstreckungsgesetzes (B.G.Bl. Nr. 276/1925)selbst zu vollstrecken.

Verhältnisder Fernmelde-behörden zuanderen Behörden

§ 14. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, anOrten aber, wo die Geschäfte des örtlichen Sicher-heitsdienstes von Bundespolizeibehörden besorgtwerden, die Bundespolizeibehörden, haben imRahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises denFernmeldebehörden Hilfe zu leisten. Sie sind ins-besondere verpflichtet, Personen, die sich außer-halb des Bezirkes aufhalten, in dem die örtlichzuständige Fernmeldebehörde ihren Sitz hat, aufderen Ersuchen zu vernehmen und Personen, dieder Ladung einer Fernmeldebehörde keine Folgeleisten, selbst zu vernehmen oder die Fernmelde-behörde bei der Vollstreckung ihres Bescheides zurÜberwindung eines der Vollstreckung entgegen-gesetzten Widerstandes zu unterstützen *).

(2) Die Organe der Fernmeldebehörden könnenzur Beseitigung eines ihnen bei der Ausübung ihresDienstes entgegengesetzten Widerstandes dieUnterstützung der Sicherheitsorgane unmittelbarin Anspruch nehmen.

A b s c h n i t t IV.

Benützung der Fernmeldeanlagen.Benützungs-ordnungen

§ 15. (1) Die näheren Bestimmungen über dieBenützung der für den öffentlichen Verkehr be-stimmten Fernmeldeanlagen werden durch Be-

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

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802 Stück 36, Nr. 170.

nützungsordnungen getroffen. Die auf Grund derBenutzungsordnungen zu entrichtenden Gebührenwerden in Gebührenordnungen festgesetzt.

(2) Die Benützungsordnungen gelten auch fürÜbermittlungen nach und vom Auslande, soweitnicht die Vorschriften zwischenstaatlicher Verträgeund Übereinkommen etwas anderes bestimmen.

(3) Die Benützungsordnungen (Gebührenord-nungen) erläßt das Bundesministerium für Ver-kehr.

(4) Jedermann ist berechtigt, Fernmeldeanlagen,die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind,unter den in den Benützungsordnungen vor-geschriebenen Bedingungen gegen Entrichtung derin den Gebührenordnungen festgesetzten Gebührenzu benützen.

Fernmelde-gebühren

§ 16. (1) Fernmeldegebühren sind:

1. Benützungsgebühren, die aus der Benützungvon Fernmeldeanlagen entstehen,

2. Bewilligungsgebühren, die an die Fernmelde-behörde für die von dieser erteilten Bewilligungeiner Fernmeldeanlage zu leisten sind.

(2) Fernmeldegebühren genießen im Konkurs-und Ausgleichverfahren das Vorrecht nach § 52Konkursordnung, beziehungsweise § 23 Ausgleichs-ordnung mit den dort angeführten Einschrän-kungen.

Fernmelde-geheimnis

§ 17. Beauftragte und Bedienstete der Post- undTelegraphenverwaltung, ferner solche Personen,die eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte,nicht der Post- und Telegraphenverwaltung ge-hörende Fernmeldeanlage bedienen oder beauf-sichtigen, sind zur Geheimhaltung aller Mit-teilungen, die auf den für den öffentlichen Ver-kehr bestimmten Fernmeldeanlagen befördertoder zur Beförderung auf ihnen aufgegebenworden sind, sowie der Tatsachen eines solchenFernmeldeverkehrs zwischen bestimmten Per-sonen verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auchnach der Versetzung in den Ruhestand oder nachAuflösung des Dienst- oder Vollmachtsverhält-nisses fort.

Pflicht zurGeheimhaltung

für privateFunkanlagen

§ 18. Werden durch eine Funkanlage, die nichtvon einer Behörde betrieben wird, Nachrichtenempfangen, die von einer öffentlichen Zweckendienenden Fernmeldeanlage übermittelt werdenund für die Funkanlage nicht bestimmt sind, sodürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tat-sache ihres Empfanges auch von Personen, für dieeine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach§ 17 besteht, weder aufgezeichnet noch Unberufe-nen mitgeteilt, noch für irgendwelche Zwecke ver-wertet werden. Die Bestimmungen des § 19 (1),c, gelten entsprechend.

Ausnahmen vomFernmelde-

geheimnis

§ 19. (1) Die Verpflichtung zur Wahrung desFernmeldegeheimnisses besteht nicht:

a) gegenüber den Strafgerichten, Staatsanwalt-schaften und Sicherheitsbehörden im Ver-fahren wegen gerichtlich strafbarer Hand-lungen;

b) gegenüber den Gerichten in anderen als inden unter a bezeichneten Fällen, soweit dieoberste Fernmeldebehörde die um Auskunftersuchte Dienststelle oder die als Zeugengeladenen Bediensteten oder Beauftragtender Verschwiegenheitspflicht enthebt;

c) gegenüber dem Führer eines Luftfahrzeugesoder Schiffes hinsichtlich der von der anBord befindlichen Funkanlage ausgehendenoder an sie oder andere Funkanlagen gerich-teten Nachrichten aus wichtigen Gründen derFührung des Fahrzeuges oder zur Abwen-dung der Gefahr für Fahrzeuge undMenschenleben.

(2) Die Bestimmungen anderer Gesetze, die dieAufhebung des Fernmeldegeheimnisses oder dieBeschlagnahme von Telegrammen betreffen,bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

(3) Die Beschlagnahme von Telegrammen findetnur in den gesetzlich bestimmten Fällen statt.

(4) Das Femmeldegeheimnis steht der Erstattungvon Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Hand-lungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind,nicht im Wege.

UnzulässigeMitteilungen

§ 20. Von der Beförderung und Übermittlungdurch die dem öffentlichen Verkehr dienendenFernmeldeanlagen kann alles ausgeschlossenwerden, was die Sicherheit oder die Wirtschafts-interessen des Staates gefährdet, gegen die Gesetze,die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit ver-stößt.

Zuständigkeitzur Entscheidungvon Streitigkeiten

§ 21. (1) Die Entscheidung über die aus denFernmeldevorschriften entspringenden (gegen-seitigen) Rechte und Pflichten der Verwaltungund der Benützer steht den Fernmeldebehörden zu.

(2) Wer sich in seinem aus einer Benützungsord-nung entspringenden Rechte auf Benützung derdem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmelde-anlage beschwert erachtet, kann dagegen bei derzuständigen Fernmeldebehörde I. Instanz Abhilfesuchen. Die Fernmeldebehörden sind nicht ver-pflichtet, in die Erledigung solcher Beschwerdeneinzugehen, die erst nach Ablauf von sechsMonaten seit der behaupteten Rechtsverletzungerhoben werden.

(3) Gegen die Bemessung oder Vorschreibungvon Fernmeldegebühren kann die davon betroffenePartei binnen zwei Wochen nach Zustellung desZahlungsauftrages der Fernmeldebehörde I.Instanzbei dieser, wenn aber die Gebühr entrichtet wordenist, ohne daß ein Zahlungsauftrag erlassen wurde,binnen zwei Wochen nach der Entrichtung bei derDienststelle, die die Gebühr bemessen hat, Ein-

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Stück 36 , Nr . 170. 803

sprach erheben. Wird nicht binnen sechs Monatennach dem Tage des Einlangens bei der Dienststelledem Einspruch Folge gegeben, so kann die Parteibinnen zwei Wochen die Entscheidung der zu-ständigen Fernmeldebehörde I. Instanz anrufen.Diese Frist ist von der Zustellung des ablehnendenBescheides, wenn aber ein Bescheid binnen sechsMonaten nicht erlassen wurde, von dem Tage zuberechnen, an dem die sechsmonatige Frist abge-laufen ist.

(4) Wird eine Leistung, die nach der Benützungs-ordnung zu gewähren ist, nicht, verspätet, oderfehlerhaft ausgeführt, so kann der Benützer denihm nach der Benützungsordnung allenfalls zu-stehenden Anspruch bei sonstigem Verlust binnensechs Monaten, nachdem ihm die Tatsachen, auf dieer den Anspruch gründet, bekannt geworden sind,bei der zuständigen Fernmeldebehörde I. Instanzgeltend machen.

(5) Gegen die Entscheidung der Fernmelde-behörde I. Instanz kann die Partei, welche dieEntscheidung der Fernmeldebehörde angerufenhat, binnen zwei Wochen die Berufung an dieoberste Fernmeldebehörde ergreifen.

Haftung § 22. (1) Der Bund (Post- und Telegraphen-verwaltung) übernimmt hinsichtlich der Besorgungdes Fernmeldedienstes keine Haftung.

(2) Wird durch einen Mangel einer dem öffent-lichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage derPost- und Telegraphenverwaltung ein Benützergetötet oder an seinem Körper oder an seinerGesundheit verletzt oder wird eine Sache beschä-digt, so haftet die Post- und Telegraphenverwal-tung für den hieraus entstehenden Schaden nachden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Das-selbe gilt für Schäden, die durch Arbeiten zurHerstellung, Instandhaltung, Änderung oder Auf-hebung einer solchen Fernmeldeanlage verursachtworden sind. Der Geschädigte hat zunächst dieoberste Fernmeldebehörde zur Anerkennung desErsatzanspruches aufzufordern. Kommt ihmbinnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Auf-forderung bei der obersten Fernmeldebehörde eineErklärung über sein Begehren nicht zu oder wirdinnerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder zumTeil verweigert, so kann er den Ersatzanspruchdurch Klage geltend machen. Die Verjährungwird durch die Aufforderung für die Frist vonsechs Monaten, oder wenn die Aufforderunginnerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zurZustellung dieser Antwort an den Geschädigtengehemmt.

(3) Der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr hatder Post- und Telegraphenverwaltung den Schadenzu ersetzen, den sie durch Verlust oder Beschädi-gung ihrer Fernmeldeanlagen in Gebäuden oderRäumen erleidet, die der Aufsicht des Teilneh-mers oder bei Überlassung von Fernmeldeanlagen

an Dritte der Aufsicht des Inhabers unterstehen.Die Ersatzpflicht fällt weg, wenn der Teilnehmerund der Inhaber jede nach den Umständen desFalles gebotene Sorgfalt beobachtet haben.

(4) Für Drahtfunkeinrichtungen haftet der, demsie überlassen wurden, nach den Bestimmungendes Abs. (3).

(5) Der Inhaber einer Privatfernmeldeanlagehat in den Fällen, wo die Post- und Telegraphen-verwaltung besondere Leistungen für Privatfern-meldeanlagen übernimmt, dieser den Schaden zuersetzen, der verursacht ist durch:

1. Fehler derjenigen Teile der Privatfernmelde-anlage, die nicht von der Post- und Telegraphen-verwaltung hergestellt oder instandgehaltenwerden,

2. unrichtige Benützung der Anlage oder

3. Verletzung der Bauvorschriften und sonstigenAnordnungen der Post- und Telegraphenverwal-tung.

A b s c h n i t t V.

Strafbestimmungen.

Begriff desStaatstelegraphen

§ 23. (1) Im § 89 des Österreichischen Straf-gesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2, treten an die Stelleder Worte „des Betriebes dieser Staatsanstalt"die Worte „seines Betriebes".

(2) Unter dem im Strafgesetz gebrauchten Aus-druck „Staatstelegraphen" sind alle liernmelde-anlagen zu verstehen, die bestimmungsgemäß demöffentlichen Verkehr oder sonst öffentlichenZwecken dienen.

Geheimnis-mißbrauch

§ 24. Wer vorsätzlich in anderen als den gesetz-lich vorgesehenen Fällen entgegen § 18 Nachrichtenaufzeichnet, Unberufenen mitteilt oder für irgend-welche Zwecke verwertet, wird, insofern nicht derTatbestand einer strenger strafbaren Handlungvorliegt, vom Gericht wegen einer Übertretungmit strengem Arrest bis zu sechs Monaten undaußerdem mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Sbestraft.

Verletzung desFernmelde-geheimnisses undanderer Rechteder Benützer

§ 25. (1) Eine im § 17 bezeichnete Person, dievorsätzlich

1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhaltdes Fernmeldeverkehrs bestimmter Personen einemUnberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegen-heit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht derGeheimhaltung erstreckt (§ 17), selbst wahr-zunehmen,

2. unbefugt ein Telegramm, das einer zumöffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldedienst-stelle anvertraut wurde, öffnet oder seinem Inhaltnachforscht,

3. ein Telegramm fälscht, unrichtig wiedergibt,verändert, unterdrückt oder unbefugt demEmpfangsberechtigten vorenthält,

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804 Stück 36, Nr. 170.

4. ein Ferngespräch oder einen Funkspruchunterdrückt oder unrichtig vermittelt,

5. einem Unbefugten eine der in den Punkten2.—4. bezeichneten Handlungen gestattet odererleichtert,

6. unbefugt Nachrichten, die von einer öffent-lichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage über-mittelt werden und für die eigene Funkanlagenicht bestimmt sind, aufzeichnet, Unberufenenmitteilt oder verwertet, wird, sofern nicht derTatbestand einer strenger strafbaren Handlungvorliegt, vom Gericht wegen einer Übertretungmit strengem Arrest bis zu sechs Monaten undaußerdem mit Geldstrafe bis zu 5000 S bestraft.

Verletzungendes Fernmelde-

hoheitsrechtes

§ 26. (1) Wer

1. unbefugt eine Fernmeldeanlage errichtet,ändert oder betreibt,

2. unbefugt Funk- und Fernseheinrichtungen(§ 4) einführt, herstellt, in Verkehr setzt, besitztoder verwahrt,

3. einer auf Grund der §§ 8 und 9 erlassenenAnordnung zuwiderhandelt,

4. eine bewilligte Fernmeldeanlage mißbräuch-lich verwendet,

macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldigund wird — sofern nicht der Tatbestand einerstrenger strafbaren Handlung begründet wird —mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrestbis zu einem Monat bestraft.

Bei Vorliegen erschwerender Umstände sindbeide Strafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Strafbestimmungender Benützungs-

ordnungen

§ 27. Das Bundesministerium für Verkehr kannin den auf Grund dieses Gesetzes zu erlassendenVerordnungen auf Zuwiderhandlungen Arrest-strafen bis zu einem Monat und Geldstrafen bis zu5000 S androhen.

Verfahren inden §§ 26 und 27

bezeichnetenÜbertretungsfällen

§ 28. (1) Die Durchführung des Strafverfahrenssteht in den Fällen der §§ 26 und 27 den Fern-meldebehörden zu.

(2) Im Straferkenntnis können die Gegenstände,mit denen die strafbare Handlung begangenwurde, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören,zugunsten des Bundes (Post- und Telegraphen-verwaltung) für verfallen erklärt werden.

(3) Gegen Personen, die einer Übertretung nach§ 26 dringend verdächtig sind, kann eine Haus-oder Personendurchsuchung von den Sicherheits-behörden angeordnet und, wenn Gefahr in Ver-zug ist, auch von ihren Organen oder der Bundes-gendarmerie aus eigener Macht vorgenommenwerden (§ 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862,R. G. Bl. Nr . 88).

Widmungder Geldstrafen

§ 29. Die nach diesem Gesetze oder nach einerauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungdurch die Fernmeldebehörden verhängten Geld-strafen fallen dem Bundesschatze (Post- und Tele-graphenverwaltung) zu.

A b s c h n i t t VI.

Hinterziehung von Fernmeldegebühren.

Vorschreibung

entzogener

Gebühren

§ 30. Ist durch die rechtskräftige Entscheidungeiner Fernmeldebehörde oder eines Gerichtes fest-gestellt, daß jemand durch das widerrechtlicheErrichten, Betreiben oder Benützen einer Fern-meldeanlage dem Bunde oder dem Genehmigungs-inhaber einer dem öffentlichen Verkehr dienendenFernmeldeanlage Gebühren entzogen hat, so kanndie Fernmeldebehörde, ungeachtet der wegen derwiderrechtlichen Handlung verhängten Strafe, demSchuldigen die entzogene Gebühr bei drahtlosenFernmeldeanlagen bis zum hundertfachen, bei denübrigen Fernmeldeanlagen bis zum zehnfachenAusmaß der entgangenen Gebühren nach den imZeitpunkte der Feststellung der widerrechtlichenHandlung geltenden Sätzen vorschreiben.

A b s c h n i t t VII.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.Geltung bishererteilterBewilligungen

§ 31. (1) Durch dieses Gesetz werden diepressegesetzlichen Bestimmungen, die den Emp-fang und die Verbreitung von Nachrichten durchNachrichtenagenturen und Zeitungen regeln undihre Freiheit von jeder Zensur verbürgen, nichtberührt.

(2) Die auf Grund der bisher geltenden Vor-schriften erteilten Bewilligungen (Verleihungen,Genehmigungen, Erlaubnisse) werden durch diesesGesetz nicht berührt.

Schluß-bestimmungen§ 32. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Tage

nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden alle mit diesem Bundes-gesetz im Widerspruch stehenden oder dieselbenGegenstände regelnden Bestimmungen aufgehoben,insbesondere:

1. das Gesetz über Fernmeldeanlagen vom14. Jänner 1928 (Deutsches R. G. Bl. I S. 8),

2. das Gesetz gegen die Schwarzsender vom24. November 1937 (Deutsches R. G. Bl. I S. 1298),

3. die Bestimmungen des österreichischen Tele-graphengesetzes vom 18. Juli 1924 (B.G.Bl.Nr. 263/1924), soweit sie in Geltung gebliebensind,

4. die Verordnung über Vollstreckung vonGebühren der Deutschen Reichspost in der Ost-mark und im Reichsgau Sudetenland vom25. Jänner 1940 (Deutsches R. G. Bl. I S. 252),

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Stück 36, Nr. 171. 805

5. § 25 des Gesetzes über das Postwesen desDeutschen Reiches vom 28. Oktober 1871(Deutsches R. G. Bl. S. 347).

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für Verkehr im Ein-vernehmen mit den beteiligten Bundesministerienbetraut.

RennerFigl Übeleis

171 . Bundesgesetz vom 13. Juli 1949,betreffend Änderungen des Lastverteilungs-

gesetzes (Lastverteilungs-Novelle 1949).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 6. März 1946, B. G. Bl.Nr. 83, über Maßnahmen zur Sicherstellung derElektrizitätsversorgung (Lastverteilungsgesetz) inder Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948,B.G.Bl . Nr. 147, betreffend Änderungen desLastverteilungsgesetzes (Lastverteilungsnovelle1948), wird abgeändert wie folgt:

a) In § 3 hat der Abs. (2) zu lauten:

„(2) Zur näheren Ausführung der im Abs. (1)genannten Maßnahmen kann das Bundesmini-sterium für Energiewirtschaft und ElektrifizierungAnordnungen erlassen, die in der ,Wiener Zeitung'kundzumachen sind und am Tage nach ihrerKundmachung in Wirksamkeit treten, sofern nichtin der Anordnung ein späterer Wirksamkeits-beginn festgesetzt wird."

Der bisherige Abs. (2) erhält die Bezeichnung(3) und folgende Fassung:

„(3) Über die binnen zwei Wochen einzu-bringenden Einsprüche gegen Verfügungen desBundeslastverteilers entscheidet das Bundesmini-sterium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung.Eine aufschiebende Wirkung kommt solchen Ein-sprüchen nicht zu."

b) § 3 a hat zu lauten:

„(1) Die Pflicht zur Einhaltung der auf Grunddieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnungenund Verfügungen gilt als Bestandteil der all-gemeinen Stromabgabebedingnisse und der Strom-lieferungsverträge; für die entgegen den Strom-verbrauch-Beschränkungsmaßnahmen unzulässiger-weise mehrverbrauchte elektrische Energie sinddurch die Elektrizitätsversorgungsunternehmungenvon den Stromverbrauchern als VertragsstrafeMehrgebühren einzuheben.

(2) Die Höhe der Mehrgebühren wird durch Ver-ordnung festgesetzt. Sie darf 2 S je Kilowatt-stunde, bei Pauschalabnehmern jedoch den fünf-

fachen monatlichen Pauschalbetrag nicht über-steigen. Die Hälfte der eingehobenen Mehr-gebühren verbleibt den Elektrizitätsversorgungs-unternehmungen, während der Rest an dasBundesministerium für Energiewirtschaft undElektrifizierung abzuführen und zur Deckung derKosten der Lastverteilung zu verwenden ist.

(3) Eine richterliche Mäßigung (§ 1336 ABGB.)der Mehrgebühren findet nicht statt; jedoch kannzur Vermeidung unbilliger sozialer und wirtschaft-licher Härten auf Antrag des Betroffenen in be-rücksichtigungswürdigen Einzelfällen der Landes-lastverteiler, bei Verbrauchern jedoch, deren Ver-brauch durch den Bundeslastverteiler einer ge-sonderten Regelung unterzogen wird, der Bundes-lastverteiler die Mehrgebühren ermäßigen; einEinspruch gegen die Entscheidung ist nicht zu-lässig."

c) In § 5 erhält Abs. (2) folgende Fassung:

„(2) Den Landeslastverteilern stehen in bezugauf die Landesverbrauchskontingente in ihremTätigkeitsbereich sinngemäß die Befugnisse zu,wie sie dem Bundeslastverteiler für das Gebiet derRepublik Österreich zukommen. Sie sind dabeiberechtigt, Verbrauchergruppen oder Einzel-verbraucher vorübergehend vom Strombezug aus-zuschließen oder in der Stromabnahme zu be-schränken. Solche Anordnungen gegen Verbraucher-gruppen treten am Tage nach der Bekanntgabe inden für amtliche Kundmachungen im Landeüblicherweise herangezogenen Tageszeitungen inKraft, sofern nicht in der Anordnung ein andererWirksamkeitsbeginn festgesetzt wird. Die Landes-lastverteiler sind an die Weisungen des Bundes-lastverteilers gebunden und zur fortlaufendenBerichterstattung an den Bundeslastverteiler überalle Fragen der Elektrizitätsversorgung, derEnergieerzeugung und der Lastverteilung in ihrenTätigkeitsbereich verpflichtet."

Abs. (5) erhält folgende Fassung:

„(5) Über die binnen zwei Wochen einzu-bringenden Einsprüche gegen Verfügungen desLandeslastverteilers entscheidet der zuständigeLandeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien),soweit dadurch die Anordnungen und Verfügungendes Bundeslastverteilers oder die Interessenmehrerer Bundesländer (Stadt Wien) berührtwerden, das Bundesministerium für Energiewirt-schaft und Elektrifizierung; eine aufschiebendeWirkung kommt den Einsprüchen nicht zu."

d) § 12 erhält folgenden Abs. (4):

„(4) Unabhängig von einer Bestrafung nach denAbs. (1) und (2) und von der Bezahlung einerMehrgebühr kann das Lastverteilungsorgan [§ 3,Abs. (3)] den Verbraucher vorübergehend, ent-sprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehr-verbrauches, vom Strombezug ausschließen."

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806 Stück 36, Nr. 172.

e) § 14, Abs. (2), hat zu lauten:

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1950außer Kraft."

Artikel H.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, dasam 1. Juli 1949 in Kraft tritt, ist das Bundes-ministerium für Energiewirtschaft und Elektri-fizierung im Einvernehmen mit den jeweils be-teiligten Bundesministerien, hinsichtlich des § 3 a,soweit der ordentliche Rechtsweg in Betrachtkommt, das Bundesministerium für Justiz betraut.

RennerFigl Migsch Gerö

1 7 2 . Bundesgesetz vom 14. Juli 1949 überdie Durchführung von Bodenbenutzungs-

erhebungen und Viehzählungen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Zu den vom Bundeskanzleramte imEinvernehmen mit dem Bundesministerium fürLand- und Forstwirtschaft festzusetzenden Stich-tagen finden Bodenbenutzungserhebungen undViehzählungen statt.

(2) Bei den Bodenbenutzungserhebungen sind dasAusmaß der land- und forstwirtschaftlichenFlächen und ihre Kulturarten festzustellen.

(3) Bei den Viehzählungen sind Rinder, Pferde,Maultiere, Maulesel, Schweine, Schafe, Ziegen,Geflügel (Gänse, Enten, Hühner und Truthühner),Kaninchen und Bienenvölker zu zählen. Es könnenauch Viehzählungen, bei denen nur einzelne dieserTierarten gezählt werden, vorgenommen werden.

(4) Die Durchführung der Bodenbenutzungs-erhebungen und der Viehzählungen erfolgt nachden vom Bundeskanzleramte im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Land- und Forst-wirtschaft getroffenen Weisungen.

§ 2. (1) Die Eigentümer, Besitzer, Pächter odersonstigen Nutzungsberechtigten land- und forst-wirtschaftlicher Grundstücke sowie die Viehhaltersind verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Fristdie geforderten Angaben wahrheitsgemäß undvoltständig zu machen und die verlangten Aus-künfte zu erteilen.

(2) Den Zählern und Erhebungsorganen ist dieBesichtigung der Betriebe, insbesondere der Ställeund der Örtlichkeiten, in denen Vieh gehaltenwird oder gehalten werden kann, zu gestatten.Vor der Besichtigung ist der Viehhalter zu benach-richtigen.

(3) Veterinärpolizeiliche Anordnungen, die denPersonenverkehr beschränken, gelten auch für dieZähler und Erhebungsorgane. Die Tierhalter

haben die Zähler und Erhebungsorgane auf allen-falls bestehende Anordnungen dieser Art auf-merksam zu machen

§ 3. (1) Die bei den Bodenbenutzungserhebungenund Viehzählungen gemachten Feststellungendienen statistischen und volkswirtschaftlichenZwecken und können — soweit es sich um bewirt-schaftete Erzeugnisse oder Tiere handelt — fürdie Festsetzung und Umlegung der Ablieferungs-kontingente verwendet werden.

(2) Die Zähler und Erhebungsorgane sind außerden Fällen dienstlicher Berichterstattung zur Ver-schwiegenheit gegenüber jedermann über die ihnenin Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis gelan-genden Angaben verpflichtet. Die Zähler und Er-hebungsorgane sind hierauf bei ihrer Bestellungbesonders aufmerksam zu machen.

§ 4. Die Gemeinden sind verpflichtet, beiDurchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

§ 5. (1) Übertretungen der Bestimmungen diesesBundesgesetzes sowie Zuwiderhandlungen gegendie auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffenenMaßnahmen werden von der Bezirksverwaltungs-behörde als Verwaltungsübertretung mit Geld-strafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu dreiWochen bestraft, auch wenn es beim Versuchgeblieben ist. Bei erschwerenden Umständenkönnen diese Strafen auch nebeneinander verhängtwerden. Überdies können die den Gegenstand derstrafbaren Handlung bildenden, dem Täter odereinem Mitschuldigen gehörigen Sachen oder ihrErlös für verfallen erklärt werden. Auf den Ver-fall dieser Gegenstände kann auch selbständigerkannt werden, wenn keine bestimmte Personverfolgt oder bestraft werden kann.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) sind aufstrafbare Handlungen, die vor dem Wirksam-keitsbeginn dieses Bundesgesetzes begangen wordensind, insofern noch kein Urteil erflossen ist, an-zuwenden, wenn sie dadurch nicht einer strengerenBehandlung unterliegen als nach den bisher inGeltung gestandenen Vorschriften.

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes verliert das Gesetz über Viehzählungenvom 31. Oktober 1938, Deutsches R .G.Bl . IS. 1532 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 557/1938) seineWirksamkeit.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. De-zember 1950 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Land- und Forstwirt-schaft betraut.

RennerFigl Kraus

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Stück 36, Nr. 173 bis 175. 807

1 7 3 . Bundesgesetz vom 14. Juli 1949,womit das Gesetz vom 7. August 1945,St.G.Bl. Nr. 116, über die Regelung derArbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhe-

gesetz) ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.Der § 1 des Gesetzes vom 7. August 1945,

St. G. Bl. Nr. 116, über die Regelung der Arbeits-ruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz) hat zulauten:

„Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes geltenfolgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner(Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai(Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingst-montag, Fronleichnam, 15. August (Maria Him-melfahrt), 1. November (Allerheiligen), 25. De-zember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephans-tag)."

Artikel II.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesministerien betraut, denen die Voll-ziehung der im § 2, Abs. (1) des Feiertagsruhe-gesetzes angeführten Vorschriften obliegt.

RennerFigl Maisel Gerö

Kolb Übeleis

1 7 4 . Bundesgesetz vom 14. Juli 1949 überdie Anpassung der Leistungen in der Notar-versicherung an die wirtschaftlichen Ver-hältnisse (2. Notarversicherungs-Anpassungs-

gesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zu den Geldleistungen aus der Notarver-sicherung wird Personen mit dem Wohnsitz imInland, deren Anspruch sich gegen die Versiche-rungsanstalt des österreichischen Notariates richtet,ein Zuschlag nach den Bestimmungen diesesBundesgesetzes gewährt.

§ 2. Der Zuschlag beträgt:I. In der Unfallversicherunga) wenn der Versicherungsfall vor dem

1. Jänner 1948 eingetreten ist, 100 v. H.,b) wenn der Versicherungsfall zwischen dem

31. Dezember 1947 und dem 1. Juli 1949eingetreten ist, 25 v. H. der Leistung;

II. in der Pensionsversicherunga) 100 v. H. des Grundbetrages und des vor

dem 1. Jänner 1948 erworbenen Teiles desSteigerungsbetrages und der allfälligenZusatzrente,

b) 25 v. H. des in der Zeit vom 1. Jänner 1948bis 30. Juni 1949 erworbenen Teiles des

Steigerungsbetrages und der allfälligenZusatzrente.

§ 3. Alle im Notarversicherungsgesetz 1938,B. G. Bl. Nr. 2/1938, vorgesehenen festen Beträge,die keinen Zuschlag nach § 2 erfahren, werdenauf das Zweifache hinaufgesetzt.

§ 4. Das Bundesgesetz vom 24. November 1948über die Anpassung der Leistungen in der Notar-versicherung an die wirtschaftlichen Verhältnisse(Notarversicherungs-Anpassungsgesetz), B. G. Bl.Nr. 249, wird aufgehoben.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1949in Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für soziale Verwaltungbetraut.

RennerFigl Maisel

1 7 5 . Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, womitZusatzrenten zu Renten aus der knapp-schaftlichen Rentenversicherung gewährtwerden (knappschaftliches Zusatzrenten-

gesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zu den Knappschaftsvollrenten, Witwen-vollrenten und Waisenrenten aus der knappschaft-lichen Rentenversicherung werden Zusatzrentengewährt.

§ 2. (1) Die Zusatzrente hat folgende Höhe:

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808 Stück 36 , Nr . 176 und 177.

(2) Die Zusatzrenten unterliegen als feste Be-träge den Erhöhungen, die gesetzlich für die Zeitnach dem 31. Mai 1949 auf dem Gebiete derSozialversicherung festgesetzt werden.

§ 3. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzessowie auf Grund früherer Vorschrift gewährtenZusatzrenten sind in den Rentenaufwand nach§ 85, Abs. (3), lit. b, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes, B .G .B l . Nr . 142/1947, inder Fassung der 3. Novelle zu diesem Gesetz,B.G.Bl . Nr. 114/1949, einzubeziehen.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem1. Juli 1949 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für soziale Verwaltungbetraut.

RennerFigl Maisel

1 7 6 . Bundesgesetz vom 14. Juli 1949über die Berechtigung zur Führung derStandesbezeichnung „Ingenieur" durch Ab-solventen höherer land- und forstwirtschaft-

licher Lehranstalten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Standesbezeichnung „Ingenieur" (ab-gekürzt „Ing.") darf außer von dem im Bundes-gesetz vom 7. Juli 1948, B . G . B l . 171, fest-gesetzten Personenkreis auch nach Maßgabe derfolgenden Bestimmungen geführt werden.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- undForstwirtschaft verleiht die Berechtigung zurFührung der Standesbezeichnung „Ingenieur"jenen Absolventen einer höheren land- und forst-wirtschaftlichen Lehranstalt, die die Reifeprüfungbestanden haben, wenn sie eine ihrer Fachrichtungentsprechende praktische Betätigung von minde-stens fünf Jahren nachweisen und in dieser Zeiteine Wirksamkeit entfaltet haben, die höherefachliche Kenntnisse voraussetzt.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forst-wirtschaft kann ferner die Berechtigung zur Füh-rung der Standesbezeichnung „Ingenieur" jenenPersonen verleihen:

a) die zwar den Bestimmungen dieses Gesetzeshinsichtlich des Studiennachweises nichtgenügen, aber neben einer entsprechendenAllgemeinbildung auch beachtenswerte Be-tätigungen oder Leistungen auf land- oderforstwirtschaftlich wissenschaftlichem oderland- oder forstwirtschaftlich praktischemGebiet nachweisen;

b) die eine höhere ausländische land- oder forst-wirtschaftliche Lehranstalt absolviert und

die vorgeschriebene Abschlußprüfung be-standen haben, sofern diese Ausbildunggeeignet ist, die in Abs. (1) vorgeseheneninländischen Studien und Prüfungen zu er-setzen, und sofern außerdem eine minde-stens fünfjährige praktische Betätigung inÖsterreich, die höhere fachliche Kenntnissevoraussetzt, nachgewiesen wird.

§ 3. (1) Um die Verleihung der Berechtigungzur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur"gemäß § 2 ist beim Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft anzusuchen.

(2) Das Ansuchen ist neben den erforderlichenPersonaldokumenten zu belegen durch die Nach-weise

a) der österreichischen Staatsbürgerschaft,b) des unbescholtenen Lebenswandels,c) der Reifeprüfung in den Fällen des § 2,

Abs. (1),d) der praktischen Betätigung in den Fällen

des § 2, Abs. (1), und des § 2, Abs. (2),lit. a und b.

Dieser Nachweis hat sich insbesondere auf Art,Zeitpunkt und Dauer der praktischen Betätigungzu erstrecken.

(3) Die Beurteilung des Nachweises gemäßAbs. (2), lit. d, nimmt das Bundesministerium fürLand- und Forstwirtschaft auf Grund von Durch-führungsbestimmungen vor, die es nach Anhörungdes Bundesministeriums für Unterricht erläßt.

§ 4. Jene höheren land- und forstwirtschaft-lichen Lehranstalten, deren Absolvierung dieVoraussetzung für die Verleihung der Standes-bezeichnung „Ingenieur" nach § 2, Abs. (1),bilden soll, werden in der Durchführungsvor-schrift vom Bundesministerium für Land- undForstwirtschaft nach Anhörung des Bundesmini-steriums für Unterricht bestimmt.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes istdas Bundesministerium für Land- und Forstwirt-schaft betraut.

RennerFigl Kraus

1 7 7 . Verordnung des Bundesministeriumsfür soziale Verwaltung vom 3. Juni 1949,betreffend die Arbeitslosenversicherungs-pflicht von Dienstnehmern in der Land- und

Forstwirtschaft.

Auf Grund des § 2, Abs. (2), des Bundes-gesetzes vom 15. Mai 1946, B.G.Bl. Nr. 97,über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebieteder Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorge-gesetz) wird verordnet:

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Stück 36, Nr. 178 und 179. 809

§ 1. Der Arbeitslosenversicherungspflicht unter-liegen:

a) Arbeiter in Betrieben und Neben- undHilfsbetrieben der Forstwirtschaft, der land-wirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschafts-genossenschaften, der Jagd und Fischereiund des landwirschaftlichen Gartenbauessowie in Neben- und Hilfsbetrieben derLandwirtschaft,

b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vor-geschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit inden in lit. a genannten Betrieben,

c) Angestellte in den in lit. a genannten Be-trieben sowie in Betrieben der Landwirt-schaft.

§ 2. Das Ausmaß des Arbeitslosenversicherungs-beitrages beträgt 3 v. H. der für die Kranken-versicherung geltenden Beitragsgrundlage.

§ 3. Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenver-sicherung tritt mit Beginn des der Kundmachungdieser Verordnung folgenden Lohnabrechnungs-zeitraumes ein.

§ 4. Beschäftigungszeiten der im § 1 bezeich-neten Art sind auf die Anwartschaft gemäß § 2,Abs. (2), des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946,B. G. Bl. Nr. 97, anzurechnen, auch wenn sie vordem im § 3 genannten Zeitpunkt zurückgelegtwurden.

Maisel

1 7 8 . Verordnung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau vom 24. Juni1949 über die Abänderung der 1. Patent-schutz-Überleitungsverordnung vom 25. Juli

1947, B. G. Bl. Nr. 204.

Auf Grund des § 33, Abs. (1), des Patent-schutz-Überleitungsgesetzes (Patent-ÜG.) vom9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, wird verordnet:

Im § 5 der 1. Patentschutz-Überleitungsver-ordnung vom 25. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 204,sind an Stelle der Worte „das Jahr 1948" dieWorte „die Jahre 1948, 1949 und 1950" ein-zufügen.

Kolb

1 7 9 . Verordnung des Bundesministeriumsfür Finanzen vom 2. Juli 1949 zurDurchführung des Bundesgesetzes vom18. Mai 1949, B.G.Bl. Nr. 123, über dieEinhebung einer Beförderungsteuer (Beför-

derungsteuer-Durchführungsverordnung).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. Mai1949, B. G. Bl. Nr. 123, über die Einhebung einerBeförderungsteuer (Beförderungsteuergesetz) wirdverordnet:

I. A b s c h n i t t .

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. K r a f t f a h r z e u g e .

(1) Die in den §§ 1 bis 12 der Verordnung desBundesministeriums für Finanzen vom 2. April1948, B .G.Bl . Nr. 79, zur Durchführung desKraftfahrzeugsteuergesetzes festgelegten Begriffs-bestimmungen sind auch für die Beförderung-steuer anzuwenden.

(2) Unter Platzkraftwagen sind die im § 3,Abs. (1), Z. 2, des Kraftfahrzeugsteuergesetzesin der Fassung der Verkehrssteuernovelle 1948,B. G. Bl. Nr. 57, genannten Personenkraftwagenzu verstehen.

§ 2. Werkverkehr (Konzern-verkehr).

(1) Eine Beförderung von Gütern durch einUnternehmen mit Kraftfahrzeugen für seineeigenen Zwecke (Werkverkehr) liegt vor, wenn

1. die beförderten Güter zum Verbrauch, zurVerwendung, zur Verarbeitung oder zur Wie-derveräußerung erworben oder vom Unterneh-men erzeugt, gefördert oder hergestellt wordensind und

2. die Beförderung zur Heranschaffung derGüter zum Unternehmen, ihrer Überführunginnerhalb des Unternehmens oder der Verbrin-gung der Güter aus dem Unternehmen dient und

3. das Kraftfahrzeug, mit dem die Beförderungerfolgt, vom Unternehmer selbst oder seinen An-gestellten bedient wird und

4. für die Beförderungsleistung kein Entgeltverlangt wird.

(2) Bei der gemeinschaftlichen Verwendung vonKraftfahrzeugen ist ein Werkverkehr (Konzern-verkehr) dann anzunehmen, wenn die Voraus-setzungen nach Abs. (1), zumindest hinsichtlicheines der beteiligten Unternehmen gegeben sind.

(3) Jede entgeltliche. Beförderung von Personen,Gepäck und Gütern mit Kraftfahrzeugen, dienach Abschnitt II B dieser Verordnung als aus-schließlich dem Werkverkehr dienend behandeltwurden, unterliegt ohne Einrechnung des nach§ 6, Abs. (3), des Gesetzes zu entrichtendenPauschbetrages nach § 6, Abs. (1), des Gesetzesder Steuer.

§ 3. S e i l b a h n e n .

(1) Seilbahnen im Sinne des § 1, Abs. (1), Z. 1,des Gesetzes sind die ausschließlich oder über-wiegend dem öffentlichen Personenverkehr die-nenden Standseilbahnen, Seilschwebebahnen undSeillifte aller Art.

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810 Stück 36, Nr. 179.

(2) Als landwirtschaftliche Seilaufzüge imSinne des § 2, Abs. (1), Z. 6, des Gesetzes sinddie im § 2, Abs. (2), des Güter- und Seilwege-grundsatzgesetzes 1932, B.G.Bl. Nr. 259, ge-nannten landwirtschaftlichen Seilwege anzusehen.

§ 4. P a u s c h s a t z im g r e n z ü b e r s c h r e i -t e n d e n V e r k e h r .

(1) Gemäß § 10, Abs. (2), des Gesetzes werdenim grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahr-zeugen folgende Pauschsätze festgesetzt:

a) im Personen- und Gepäckverkehr mit 2 gfür jede Person und für jeden Kilometerder im Inlande zurückgelegten Beförde-rungsstrecke (Personenkilometer),

b) im Güterverkehr mit 4 g für jede TonneRohgewicht der beförderten Güter und fürjeden Kilometer der im Inlande zurück-gelegten Beförderungstrecke (Tonnenkilo-meter).

(2) Bruchteile von Tonnen und von Kilometernsind auf volle Tonnen und Kilometer aufzu-runden.

II. Abschnitt.

Veranlagung und Entrichtung.

A. Binnenverkehr,mit Ausnahme des Werkverkehres.

§ 5. Aufzeichnungspflicht.

(1) Unternehmer, die Beförderungen der imfolgenden bezeichneten Art vornehmen, habenAufzeichnungen (Aufschreibungen) in doppelterAusführung zu führen:

a) Im Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen(ausgenommen Platzkraftwagen), im Orts-linienverkehr mit Kraftomnibussen sowieim Verkehr auf Seilbahnen nach Muster 1,

b) im Verkehr mit Platzkraftwagen nachMuster 2 und

c) im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugennach Muster 3.

(2) Die Eintragungen in die Aufschreibungengemäß Abs. (1) sind laufend durchzuführen undzwar noch an dem Tage, an dem die einzelnenBeförderungen vorgenommen wurden. Bei Gü-tern, deren Beförderung nicht der Steuer unter-liegt (§ 2 des Gesetzes), sind der Name und dieAnschrift desjenigen in der Spalte „Anmerkun-gen" des Musters auszuweisen, für den die Güterbefördert werden.

(3) Das Finanzamt kann Unternehmer, die zurFührung von Handels- oder diesen gleichwertigenBüchern verpflichtet sind und solche ordnungs-gemäß führen, von der Verpflichtung zur Füh-rung der im Abs. (1) vorgesehenen Aufschrei-bungen befreien.

(4) Unternehmern, die Beförderungen im Per-sonen-, Gepäck- und Güterverkehr auf Schienen-bahnen vornehmen, kann die Führung eigenerAufschreibungen aufgetragen werden, wenn dievon diesen Unternehmern geführten Bücher(Handels- oder diesen gleichwertige Bücher)nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßenBuchführung entsprechen.

§ 6. Abschlagszahlungen.

(1) Abschlagszahlungen nach § 8 des Gesetzessind durch folgenden Vermerk auf der Rückseitedes Erlagscheines, mit welchem die Abschlags-zahlung geleistet wird, genau zu bezeichnen:„Beförderungsteuer für die Zeit vonbis laut Nachweisung Nr ".

(2) Gleichzeitig mit der Entrichtung der Ab-schlagszahlung ist dem Finanzamte eine Nach-weisung in Form einer Ausfertigung der gemäߧ 5, Abs. (1), geführten Aufschreibungen einzu-senden. Unternehmer, die nicht zur Führung vonAufschreibungen gemäß § 5, Abs. (1), verpflich-tet sind, haben eine Aufstellung über die imabgelaufenen Abschlagszahlungszeitraum erziel-ten Entgelte vorzulegen.

§ 7. Erklärungspflicht und Steuer-festsetzung.

(1) Die im § 7, Abs. (1), des Gesetzes vorge-sehene Erklärungspflicht hat der Steuerschuldnerdurch Einbringung einer Beförderungsteuererklä-rung nach Muster 4 zu erfüllen.

(2) Nach Ablauf eines Kalenderjahres setzt dasFinanzamt den Steuerbetrag von den im abge-laufenen Kalenderjahre erzielten Beförderungs-entgelten mit Bescheid fest.

B. Werkverkehr.

§ 8. E r k l ä r u n g s p f l i c h t .

Bei Kraftfahrzeugen (Anhängern), die imWerkverkehr eingesetzt werden, ist dem Finanz-amte gleichzeitig mit der Anmeldung zur Kraft-fahrzeugsteuer (§ 21 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung) oder, wenn dasKraftfahrzeug schon vor der Anmeldung imWerkverkehr eingesetzt wurde, im Zeitpunkt derAufnahme des Werkverkehres eine Beförde-rungsteueranmeldung nach Muster 5 zu über-reichen. In diesem Falle ist die im § 7, Abs. (2),des Gesetzes vorgesehene Steuererklärung nur

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Stück 36, Nr. 179. 811

über besondere Aufforderung seitens des Finanz-amtes einzubringen.

§ 9. F e s t s e t z u n g und F ä l l i g k e i t desJ a h r e s s t e u e r b e t r a g e s .

(1) Das Finanzamt setzt den zu leistendenJahressteuerbetrag [§ 6, Abs. (3), des Gesetzes]mit Bescheid für die gesamte Dauer des Einsatzesdes Kraftfahrzeuges im Werkverkehr fest.

(2) Die Steuer wird zu je einem Viertel desJahressteuerbetrages am 20. Jänner (für dieMonate Jänner, Februar und März), am 20. April(für die Monate April, Mai und Juni), am 20. Juli(für die Monate Juli, August und Septem-ber) und am 20. Oktober (für die Monate Okto-ber, November und Dezember) fällig. Für jenesJahresviertel, in welchem die Steuerpflicht ein-tritt, ermäßigt sich die Steuer entsprechend der.Dauer des Einsatzes des Kraftfahrzeuges imWerkverkehr und ist gleichzeitig mit der Steuerfür das Jahresviertel zu entrichten, das dem Ein-tritt der Steuerpflicht folgt. Im Falle der Abmel-dung eines Kraftfahrzeuges ist die Steuer fürjenes Jahresviertel, in welchem die Abmeldungdes Kraftfahrzeuges erfolgt, unter Beachtung derBestimmungen des § 6, Abs. (3), des Gesetzeszu ermäßigen.

C. Grenzüberschreitender Verkehr.

§ 10. Anmeldepflicht.

(1) Bei Beförderungen mit nicht im Inland zu-gelassenen Kraftfahrzeugen hat der Steuer-schuldner dem Eintrittsgrenzzollamt eine Steuer-anmeldung nach Muster 6 in zweifacher Ausfer-tigung vorzulegen und den vom Grenzzollamtfestgesetzten Steuerbetrag sofort bar einzu-zahlen.

(2) Das Grenzzollamt stellt nach der Einzahlungeine Ausfertigung der Steueranmeldung demSteuerschuldner zurück, die bis zum Austritt ausdem Bundesgebiet mitzuführen und dem Aus-trittsgrenzzollamt vorzuweisen ist. Dieses über-prüft die Festsetzung der Steuer und insbeson-dere die im Inlande zurückgelegte Beförderungs-strecke. Ergeben sich hiebei Unterschiede gegen-über der Festsetzung durch das Eintrittsgrenz-

zollamt, so hat der Steuerschuldner «eine neueAnmeldung vorzulegen, auf Grund deren dasAustrittsgrenzzollamt die Festsetzung der Steuervornimmt. Der Unterschiedsbetrag ist sofort bareinzuzahlen.

(3) Bei Nichtentrichtung der Steuer gemäßAbs. (1) und (2) ist die Beschlagnahme des Fahr-zeuges und dessen Ladung auszusprechen.

§ 11. Unbedenklichkeitsbescheini-gung.

(1) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit imInlande zugelassenen Kraftfahrzeugen hat sichder Steuerschuldner (Haftungspflichtige) demGrenzzollamte mit einer Bescheinigung des zu-ständigen Finanzamtes nach Muster 7 auszu-weisen. Sowohl das Austritts-, wie auch das Ein-trittsgrenzzollamt versehen diese Bescheinigungmit ihrem Sichtvermerk.

(2) Die Nummer der im Abs. (1) genanntenBescheinigung ist in den nach § 5 zu führendenAufschreibungen bei der Eintragung des betreffen-den Beförderungsentgeltes in der Spalte „An-merkungen" anzugeben.

(3) Bei linienmäßigen oder sich häufig wieder-holenden Beförderungen desselben Unternehmenskann das Finanzamt die Bescheinigung nachAbs. (1) für die Beförderungen innerhalb einesbestimmten Zeitraumes ausstellen.

§ 12. Übergangsbestimmungen.

(1) Die erste Abschlagszahlung gemäß § 8, Abs.(1), des Gesetzes ist bis zum 20. August 1949 zuleisten. Gleichzeitig sind die Nachweisungen überdie im Monate Juli 1949 eingenommenen Be-förderungsentgelte vorzulegen.

(2) Die am 1. Juli 1949 dem Werkverkehr die-nenden sowie die nach diesem Zeitpunkt biszum Inkrafttreten dieser Verordnung zum Ein-satz im Werkverkehr gebrachten Kraftfahrzeuge(Anhänger) sind binnen 14 Tagen nach Inkraft-treten dieser Verordnung gemäß § 8 beimFinanzamte anzumelden. Die Steuer für solcheFahrzeuge ist unter sinngemäßer Anwendung derBestimmungen des § 9 festzusetzen.

Zimmermann

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Muster 1

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814 Stück 36, Nr. 179.

Muster 2

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Stück 36, Nr. 179. 815

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816 Stück 36, Nr. 179.

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Stück 36, Nr. 179. 817

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818 Stück 36, Nr. 179.

Muster 4

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Stück 36, Nr. 179. 819

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820 Stück 36, Nr. 179.

Muster 5

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Stück 36, Nr. 179. 821

Muster 6

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822 Stück 36, Nr. 179.

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Stück 36, Nr. 179. 823

Muster 7

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824 Stück 36, Nr. 180 bis 182.

180. Verordnung der Bundesregierung vom14. Juli 1949, womit die Verordnung derBundesregierung vom 18. Mai 1949, B. G. Bl.Nr. 118, betreffend die Gewährung von wei-teren Teuerungszuschlägen an die Bundes-beamten und an die Vertragsbedienstetendes Bundes (Teuerungszuschlagsverordnung

1949) ergänzt wird.

Auf Grund des § 68, Abs. (4), da Gehalts-überleitungsgesetzes vom 12. Dezember 1946,B.G.Bl. Nr. 22/1947, und des § 53, Abs. (4),des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl.Nr. 86/1948, wird im Einvernehmen mit demHauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Dem Abs. (2) des § 5 der Verordnung derBundesregierung vom 18. Mai 1949, B. G. Bl.Nr. 118 (Teuerungszuschlagsverordnung 1949),wird folgender Satz angefügt: „Diese Bestim-mungen gelten nicht für die Berechnung derJahresentlohnung der Vertragsbediensteten desEntlohnungsschemas II L nach § 44 des Vertrags-bedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948."

§ 2. Die Bestimmung des § 1 ist auch auf dieseit dem Inkrafttreten der Verordnung derBundesregierung vom 18. Mai 1949, B. G. Bl.Nr. 118 (Teuerungszuschlagsverordnung 1949),fällig gewordenen Auszahlungen der Jahresent-lohnung der Vertragsbediensteten des Entloh-nungsschemas II L anzuwenden.

Figl Schärf Helmer Gerö HurdesMaisel Zimmermann Kraus Kolb SagmeisterKrauland Übeleis Migsch Gruber Altenburger

1 8 1 . Verordnung des Bundesministeriumsfür soziale Verwaltung vom 15. Juli 1949,betreffend die Gehaltsregelung und denUmlagentarif der „Pharmazeutischen

Gehaltskasse für Österreich".

Auf Grund der §§ 1 und 3 des Gehaltskassen-gesetzes, B.G.Bl. Nr. 23/1928, wird verordnet:

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung vom 20. Juli 1933, B.G.Bl.Nr. 340, in der Fassung der Verordnung,B.G.Bl. Nr. 4/1948, betreffend die Gehalts-regelung, den Umlagentarif und den Risken-ausgleich der „Pharmazeutischen Gehaltskasse fürÖsterreich", wird wie folgt abgeändert:

1. Der § 3 entfällt.

2. Abs. (2) des § 8 hat zu lauten:

„(2) Die für das ganze Bundesgebiet einheit-liche Umlage beträgt

a) für die Monate September bis Dezem-ber 1948 1113 S

b) ab 1. Jänner 1949 1248 Smonatlich für jedes der Gehaltskasse als Dienst-nehmer angehörende ordentliche Mitglied."

3. Die Anlage zur Verordnung hat zu lauten:

Übersicht

über die von der „Pharmazeutischen Gehaltskassefür Österreich" den angestellten Apothekern ab1. September- 1948 auszuzahlenden Geldbezüge.

A. G r u n d g e h a l t e .

B. F a m i l i e n z u l a g e n .

Für die Ehegattin und jedes Kind einheitlich57 S pro Monat.

C. 13. M o n a t s g e h a l t .

Jedes der Gehaltskasse als Dienstnehmer an-gehörende ordentliche Mitglied hat ab 1. Jän-ner 1949 Anspruch auf einen 13. Monatsgehaltim Jahre, der je zur Hälfte am 15. Juni und am15. Dezember jeden Jahres (berechnet nach denvon der „Pharmazeutischen Gehaltskasse für.Österreich" in der ersten, beziehungsweisezweiten Jahreshälfte verrechneten Grundgehaltinklusive Familienzulage) zu zahlen ist.

Artikel II.Diese Verordnung tritt rückwirkend mit dem

1. September 1948 in Kraft.

Maisel

1 8 2 . Verordnung des Bundesministeriumsfür Land- und Forstwirtschaft vom19. Juli 1949 über den Beginn der Rechts-folgen unterlassener Wasserbucheintra-

gungen.Auf Grund des § 6, Abs. (1), des Bundes-

gesetzes vom 11. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 144(Wasserrechtsnovelle 1947), wird verordnet:

§ 1. Die Frist für das Wirksamwerden der inden Artikeln III, X, XI und XXV der Wasser-rechtsnovelle 1947 enthaltenen Bestimmungenüber die Rechtsfolgen von unterlassenen Wasser-bucheintragungen wird

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Stück 36, Nr. 183. 825

für Kärnten und den Verwaltungsbezirk Kitz-bühel des Landes Tirol bis 31. Dezember 1950,für das Burgenland, für Oberösterreich mit Aus-nahme der Verwaltungsbezirke Eferding undWels, für Steiermark mit Ausnahme der Ver-waltungsbezirke Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz,Radkersburg und Voitsberg und für die nieder-österreichischen Verwaltungsbezirke Gänserndorfund Gmünd bis 31. Dezember 1951 erstreckt.

§ 2. Für Wasserbenutzungsrechte zur Ein-bringung von festen Stoffen, Flüssigkeiten oderGasen werden die Bestimmungen der ArtikelIII, X, XI und XXV der Wasserrechts-novelle 1947 im ganzen Bundesgebiet erst mit1. Jänner 1952 wirksam.

Kraus

1 8 3 . Verordnung des Bundesministeriumsfür Inneres vom 16. August 1949, betreffenddie Übertragung von Befugnissen zur Rege-lung von Preisen und Entgelten (Preisrege-

lungsverordnung 1949 — PrRV. 1949).Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom

30. Juni 1949, B.G.Bl. Nr. 166, über die Rege-lung von Preisen und Entgelten (Preisregelungs-gesetz 1949), wird im Einvernehmen mit denBundesministerien für Handel und Wiederaufbau,für Land- und Forstwirtschaft, für Volksernäh-rung, für soziale Verwaltung, für Vermögens-sicherung und Wirtschaftsplanung sowie fürEnergiewirtschaft und Elektrifizierung verordnet:

I. A b s c h n i t t .

Preisbestimmung.§ 1. (1) Das Bundesministerium für Inneres

überträgt, soweit im § 3 nichts anderes bestimmtist, die ihm gemäß § 2, Abs. (1), (4), (5) und (6),des Preisregelungsgesetzes 1949 zustehenden Be-

fugnisse für die in der Anlage 1 zu dieser Ver-ordnung bezeichneten Sachgüter und Leistungenauf die Ämter der Landesregierungen.

(2) Weiters wird den Ämtern der Landesregie-rungen die Befugnis übertragen, Regelungen ge-mäß § 2, Abs. (5), des Preisregelungsgesetzes 1949für die in der Anlage 2 zu dieser Verordnungangeführten Sachgüter und Leistungen zu er-lassen.

§ 2. Den Bezirksverwaltungsbehörden wird dieBefugnis übertragen, gemäß § 2, Abs. (1), desPreisregelungsgesetzes 1949 Preise und Entgeltefür die in der Anlage 2 zu dieser Verordnungangeführten Sachgüter und Leistungen zu be-stimmen.

§ 3. (1) Bundeseinheitliche generelle Rege-lungen und Rahmenregelungen beschränken dieden Ämtern der Landesregieningen im § 1 undden Bezirksverwaltungsbehörden im § 2 über-tragenen Befugnisse.

(3) Das Bundesministerium für Inneres kann imEinvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereichvornehmlich berührten Bundesministerien Befug-nisse, die den Ämtern der Landesregierungen mit§ 1, Abs. (1), fibertragen wurden, in einzelnenFällen an sich ziehen.

§ 4. Die örtliche Zuständigkeit der Ämter derLandesregierungen zur Bestimmung von Preisenfür Sachgüter und Entgelten für Leistungen richtetsich nach dem Sitze (Standort) der Unternehmung.

II. A b s c h n i t t .

Preisüberwachung.§ 5. Die Preisüberwachung obliegt den Bezirks-

verwaltungsbehörden, im Amtsbereiche einerBundespolizeibehörde dieser.

Helmer

Anlage 1

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826 Stück 36, Nr. 183.

Anlage 2