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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 469 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 10. Jänner 1975 7. Stück 15. Bundesgesetz: Sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle (NR: GP XIII RV 1294 AB 1373 S. 128. BR: AB 1273 S. 337.) 16. Bundesgesetz: Tierärztegesetz (NR: GP XIII RV 1158 AB 1372 S. 128. BR: AB 1272 S. 337.) 15. Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. (1) Wenn in einem fremden Staat Pocken in einem solchen Ausmaß auftreten, daß dadurch eine Einschleppung dieser Krankheit und deren Verbreitung im Bundesgebiet zu befürchten ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Um- weltschutz nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr durch Verordnung 1. diesen Staat und die für Einreisen aus diesem Staat in Betracht kommenden Sanitätsüber- gänge (§ 3) zu bezeichnen und 2. die zu treffenden Schutzmaßnahmen (§ 2) zu bestimmen. (2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist im „Amts- blatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und tritt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt fest- gesetzt ist, mit dem auf den Tag ihres Erschei- nens folgenden Tag in Kraft. (3) Die Verordnung ist aufzuheben, wenn das für ihre Erlassung maßgebliche Schutzinteresse nicht mehr besteht. § 2. (1) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie aus dem in der Verordnung nach § 1 Abs. 1 bezeichneten Staat kommen, und die nicht ein gültiges Internatio- nales Pocken-Impfzeugnis über ihre Impfung nach dem Muster der Anlage 1 vorweisen, dürfen nur über einen in der Verordnung nach § 1 Abs. 1 bezeichneten Sanitätsübergang einreisen und haben sich den angeordneten Schutzmaß- nahmen zu unterziehen. (2) Als Schutzmaßnahmen sind nach Maßgabe der gesundheitspolizeilichen Erfordernisse anzu- ordnen: 1. die ärztliche Untersuchung, 2. die Schutzimpfung gegen Pocken, 3. die Absonderung, falls die Impfung verwei- gert wird, 4. die sanitätspolizeiliche Überwachung. § 3. (1) Sanitätsübergänge sind die in der An- lage 2 angeführten Grenzübergänge (§ 3 Abs. 1 und 2 des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423) und Flughäfen. (2) Mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 1 Abs. 1 hat die zuständige Bezirksverwal- tungsbehörde Sorge zu tragen, daß die in der Verordnung bezeichneten Sanitätsübergänge mit dem erforderlichen Sanitätspersonal besetzt und mit den notwendigen Einrichtungen ausgestattet sind. § 4. (1) Die Grenzkontrollorgane (§ 13 des Grenzkontrollgesetzes 1969) haben Personen, auf die § 2 Anwendung findet, a) an einen Sanitätsübergang zu verweisen, b) an Sanitätsübergängen den Sanitätsorganen vorzuführen. (2) Wenn ein Fremder bei einem österreichi- schen Grenzkontrollorgan Asylgewährung mit der Behauptung beantragt, daß auf ihn die Vor- aussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedacht- nahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zutreffen, oder daß er in seinem Heimatland oder — so- fern er staatenlos ist — in dem Staat, in dessen Bereich er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hat, aus einem der in Artikel 1 Ab- schnitt A Ziffer 2 der vorzitierten Konvention angeführten Gründe Verfolgungen befürchten müsse, darf ihm die Einreise auch dann nicht verweigert werden, wenn sie nicht über einen Sanitätsübergang erfolgt. Er ist ehestmöglich einem Sanitätsorgan vorzuführen. (3) Bei Personen, die einer Behörde im Stande der Haft vorzuführen sind, hat die für den Haftort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die sanitätspolizeilichen Maßnahmen zu treffen. Solche Fälle sind ihr unverzüglich mitzuteilen. 20 23

BUNDESGESETZBLATT - Bundeskanzleramt · 7. Stück Ausgegeben am 10. Jänner 1975 Nr. 16 475 § 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes aus-zuüben beabsichtigt, hat sich bei der Bundes-kammer

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1975 Ausgegeben am 10. Jänner 1975 7. Stück1 5 . Bundesgesetz: Sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle

(NR: GP XIII RV 1294 AB 1373 S. 128. BR: AB 1273 S. 337.)1 6 . Bundesgesetz: Tierärztegesetz

(NR: GP XIII RV 1158 AB 1372 S. 128. BR: AB 1272 S. 337.)

15 . Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Wenn in einem fremden Staat Pockenin einem solchen Ausmaß auftreten, daß dadurcheine Einschleppung dieser Krankheit und derenVerbreitung im Bundesgebiet zu befürchten ist,hat der Bundesminister für Gesundheit und Um-weltschutz nach Anhörung des Bundesministersfür Verkehr durch Verordnung1. diesen Staat und die für Einreisen aus diesem

Staat in Betracht kommenden Sanitätsüber-gänge (§ 3) zu bezeichnen und

2. die zu treffenden Schutzmaßnahmen (§ 2) zubestimmen.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist im „Amts-blatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen undtritt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt fest-gesetzt ist, mit dem auf den Tag ihres Erschei-nens folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Verordnung ist aufzuheben, wenn dasfür ihre Erlassung maßgebliche Schutzinteressenicht mehr besteht.

§ 2. (1) Personen, bei denen Tatsachen dieAnnahme rechtfertigen, daß sie aus dem in derVerordnung nach § 1 Abs. 1 bezeichneten Staatkommen, und die nicht ein gültiges Internatio-nales Pocken-Impfzeugnis über ihre Impfungnach dem Muster der Anlage 1 vorweisen, dürfennur über einen in der Verordnung nach § 1Abs. 1 bezeichneten Sanitätsübergang einreisenund haben sich den angeordneten Schutzmaß-nahmen zu unterziehen.

(2) Als Schutzmaßnahmen sind nach Maßgabeder gesundheitspolizeilichen Erfordernisse anzu-ordnen:1. die ärztliche Untersuchung,2. die Schutzimpfung gegen Pocken,3. die Absonderung, falls die Impfung verwei-

gert wird,4. die sanitätspolizeiliche Überwachung.

§ 3. (1) Sanitätsübergänge sind die in der An-lage 2 angeführten Grenzübergänge (§ 3 Abs. 1und 2 des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl.Nr. 423) und Flughäfen.

(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung nach§ 1 Abs. 1 hat die zuständige Bezirksverwal-tungsbehörde Sorge zu tragen, daß die in derVerordnung bezeichneten Sanitätsübergänge mitdem erforderlichen Sanitätspersonal besetzt undmit den notwendigen Einrichtungen ausgestattetsind.

§ 4. (1) Die Grenzkontrollorgane (§ 13 desGrenzkontrollgesetzes 1969) haben Personen, aufdie § 2 Anwendung findet,

a) an einen Sanitätsübergang zu verweisen,

b) an Sanitätsübergängen den Sanitätsorganenvorzuführen.

(2) Wenn ein Fremder bei einem österreichi-schen Grenzkontrollorgan Asylgewährung mitder Behauptung beantragt, daß auf ihn die Vor-aussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 1der Konvention über die Rechtsstellung derFlüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedacht-nahme auf das Protokoll über die Rechtsstellungder Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zutreffen,oder daß er in seinem Heimatland oder — so-fern er staatenlos ist — in dem Staat, in dessenBereich er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitzgehabt hat, aus einem der in Artikel 1 Ab-schnitt A Ziffer 2 der vorzitierten Konventionangeführten Gründe Verfolgungen befürchtenmüsse, darf ihm die Einreise auch dann nichtverweigert werden, wenn sie nicht über einenSanitätsübergang erfolgt. Er ist ehestmöglicheinem Sanitätsorgan vorzuführen.

(3) Bei Personen, die einer Behörde im Standeder Haft vorzuführen sind, hat die für denHaftort zuständige Bezirksverwaltungsbehördedie sanitätspolizeilichen Maßnahmen zu treffen.Solche Fälle sind ihr unverzüglich mitzuteilen.

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470 7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 15

§ 5. Die Grenzkontrollorgane und die imGrenzkontrollbereich (§ 7 Abs. 2 und 4 desGrenzkontrollgesetzes 1969) Dienst versehendensonstigen Behördenorgane und Verkehrsbedien-steten sind auf ihr Verlangen und auf Kostendes Bundes einer Pocken-Schutzimpfung zuunterziehen. Auf Gesundheitsschädigungen in-folge einer solchen Impfung finden die Bestim-mungen des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, Anwendung.

§ 6. (1) Der Reiseverkehr in grenznahe Ge-biete auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarun-gen (Kleiner Grenzverkehr) ist von der Geltungdieses Bundesgesetzes ausgenommen, sofern nichtdie Krankheit (§ 1) in der Grenzzone (Grenz-bezirk) des Nachbarstaates aufgetreten ist. Diesist in der Verordnung nach § 1 Abs. 1 festzu-stellen.

(2) Der Umfang der Grenzzone (Grenzbezirk)bestimmt sich nach den zwischenstaatlichen Ver-einbarungen über den Reiseverkehr in grenznaheGebiete (Kleiner Grenzverkehr).

§ 7. Wer

1. entgegen den Anordnungen einer Verordnungnach § 1 Abs. 1 nicht über einen Sanitätsüber-gang einreist, oder

2. sich den auf Grund einer Verordnung nach§ 1 Abs. 1 angeordneten anderen Schutzmaß-nahmen entzieht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mitGeldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen.

§ 8. Durch dieses Bundesgesetz werden dieBestimmungen1. des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,

2. des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954,

3. des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, und

4. des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl.Nr. 423,

nicht berührt.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesge-setzes ist hinsichtlich des § 4 der Bundesministerfür Gesundheit und Umweltschutz im Einver-nehmen mit dem Bundesminister für Inneres,soweit die Zollorgane Grenzkontrollorgane sind,auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerfür Finanzen und, soweit es sich in den Fällendes § 4 Abs. 3 um die Vollziehung gerichtlicherAnordnungen handelt, auch im Einvernehmenmit dem Bundesminister für Justiz, im übrigender Bundesminister für Gesundheit und Um-weltschutz betraut.

Kirchschläger

Kreisky LeodolterRösch Androsch Broda

7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 15 471

Anlage 1

472 7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 15

7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 15 473

Anlage 2

474 7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16

1 6 . Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974über den Tierarzt und seine berufliche Ver-

tretung (Tierärztegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK

Berufsordnung

§ 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung derVeterinärmedizin berufen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufesist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nichtberührt:

1. die den Ärzten zustehenden Befugnisse;

2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaft-lichen Forschung und Lehre sowie in staat-lichen Versuchsanstalten;

3. die anderen Personen zustehenden Befug-nisse zur Schlachttier- und Fleischbeschausowie zur künstlichen Besamung der Haus-tiere;

4. die den gewerberechtlichen Vorschriftenunterliegenden Tätigkeiten;

5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierver-suchen.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgeset-zes finden keine Anwendung auf

1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;

2. die dienstliche Tätigkeita) der Militärtierärzte,b) der Grenztierärzte,c) der Professoren, Hochschulassistenten,

Vertragsassistenten und wissenschaftli-chen Beamten an der TierärztlichenHochschule,

d) der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-verhältnis zu einer Gebietskörperschaftstehenden Tierärzte.

(2) Amtstierärzte sind die bei den Behördender staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuf-lich in einem Dienstverhältnis stehenden Tier-ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehenhaben.

(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere desmilitärmedizinischen Dienstes sowie die aufGrund eines Dienstvertrages oder auf Grundeiner Einberufung zum ordentlichen oder außer-ordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheertätigen Tierärzte.

(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt da-neben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeitaus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeitden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Be-rufes bedarf es des Nachweises der allgemeinenErfordernisse sowie der Eintragung in die Tier-ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne desAbs. 1 sind:

1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. die volle Geschäftsfähigkeit,

3. ein an der Tierärztlichen Hochschule in Wienoder im Ausland erworbener und in Öster-reich nostrifizierter gleichartiger akademi-scher Grad.

§ 4. Fremde, die in ihrem Heimatstaat bzw.Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichenBerufes befugt sind, dürfen den tierärztlichenBeruf im Inland ausüben:

1. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischen-staatlicher Übereinkommen unter der Vor-aussetzung der Gegenseitigkeit;

2. als Vertragsassistenten an einer inländischenHochschule nach Maßgabe der für die Be-schäftigung ausländischer Arbeitnehmer gel-tenden Rechtsvorschriften.

§ 5. (1) Die Bundeskammer der TierärzteÖsterreichs (Bundeskammer) hat eine Liste der inÖsterreich zur Berufsausübung berechtigten Tier-ärzte zu führen. Von der Eintragung sind Per-sonen nach § 4 Z. 1 ausgenommen.

(2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Ge-burtsdaten, die Staatsangehörigkeit, den aka-demischen Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort,Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ab-legung der Physikatsprüfung, ferner das Er-löschen der Berechtigung zur Berufsausübung,den Verzicht auf die Berufsausübung, Ruhen undWiederaufnahme der Berufsausübung sowie dieUntersagung der Berufsausübung zu enthalten.

(3) Die Bundeskammer hat alle Eintragungenin der Tierärzteliste und deren Änderungen inihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Bundeskammer hat jede Eintragungin die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohneVerzug der nach dem Berufssitz des Tierarzteszuständigen Landeskammer der Tierärzte (Lan-deskammer) und Bezirksverwaltungsbehörde so-wie dem Bundesministerium für Gesundheit undUmweltschutz mitzuteilen.

(5) In die Tierärzteliste kann jedermann Ein-schau nehmen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit undUmweltschutz hat durch Verordnung nähere Be-stimmungen über die Einrichtung und Führungder Tierärzteliste zu treffen.

7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16 475

§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes aus-zuüben beabsichtigt, hat sich bei der Bundes-kammer anzumelden und unter Vorlage der er-forderlichen Personal- und Ausbildungsnachweisedie Eintragung in die Tierärzteliste für den inAussicht genommenen Berufssitz zu beantragen.Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1genannten Tierärzte.

(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungengemäß § 3, so hat ihn die Bundeskammer indie Tierärzteliste einzutragen und ihm gleich-zeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Per-sonaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteaus-weis) auszustellen.

(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Vor-aussetzungen nicht, so hat die Bundeskammerdie Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegenden Bescheid ist die Berufung an den für den inAussicht genommenen Berufssitz (Dienstort)örtlich zuständigen Landeshauptmann zulässig.Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufungan den Bundesminister für Gesundheit und Um-weltschutz zulässig.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tier-ärzteliste ist von der Bundeskammer längstensbinnen vierzehn Tagen zu erledigen.

(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinemBerufssitz zuständigen Landeskammer und Be-zirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochennach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.

(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nachErhalt des Tierärzteausweises aufgenommen wer-den.

§ 7. (1) Die Befugnis zur Ausübung des tier-ärztlichen Berufes ruht auf Grund:

1. eines dauernden oder zeitweiligen Verzich-tes des Tierarztes;

2. eines Erkenntnisses der Disziplinarkommis-sion.

(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhender Befugnis gemäß Abs. 1 Z. 2 der Bundeskam-mer, der zuständigen Landeskammer und Be-zirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch dasRuhen des Rechtes zur Führung einer tierärzt-lichen Hausapotheke zur Folge.

§ 8. (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oderauf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Aus-übung des tierärztlichen Berufes verzichten. DerVerzicht ist der Bundeskammer schriftlich anzu-zeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens derAnzeige bei der Bundeskammer rechtswirksam.Die Bundeskammer hat den Verzicht der zu-ständigen Landeskammer und Bezirksverwal-tungsbehörde bekanntzugeben.

(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt derAbgabe der Erklärung über die Rücknahme sei-nes Verzichtes oder nach Ablauf seinen Berufwieder ausüben. Die Bundeskammer hat dieRücknahme des Verzichtes der zuständigen Lan-deskammer und Bezirksverwaltungsbehörde un-verzüglich bekanntzugeben.

§ 9. Wird einem Tierarzt durch ein Diszipli-narerkenntnis die Ausübung der tierärztlichenPraxis durch eine bestimmte Zeit verboten, soerlangt er mit Ablauf dieser Zeit wieder die volleBefugnis.

§ 10. (1) Stellt sich heraus, daß eines der all-gemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung(§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugniszur Ausübung des tierärztlichen Berufes von derBundeskammer nach Anhören des Betroffenendurch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Be-stimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden.Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragungin die Tierärzteliste zu streichen.

(2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischtdurch den Tod des Berechtigten.

(3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch dasErlöschen des Rechtes zur Führung einer tier-ärztlichen Hausapotheke zur Folge.

§ 11. In den Fällen des Ruhens und des Er-löschens der Befugnis zur Berufsausübung ist derTierärzteausweis unverzüglich der Bundeskam-mer abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abge-liefert, so. hat die nach dem letzten Berufssitzzuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf An-trag der Bundeskammer den Tierärzteausweiszwangsweise einzuziehen und diesen der Bundes-kammer zu übersenden.

§ 12. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbe-schadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten aus-geübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

1. Untersuchung und Behandlung von Tieren;2. Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art

gegen Erkrankungen von Tieren;3. operative Eingriffe an Tieren;4. Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion,

Instillation und Blutabnahme bei Tieren;5. Verordnung und Verschreibung von Arznei-

mitteln für Tiere;6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen

und Gutachten;8. künstliche Besamung von Haustieren.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werdenTätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausge-nossen an seinem Tier und für sein Tier dann

476 7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16

nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten han-delt, welche für die übliche Tierhaltung und Tier-pflege notwendig sind; in diesem Rahmen kannauch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistetund in Anspruch genommen werden.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften,durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehaltenoder übertragen werden.

§ 13. Die Berechtigung zur Führung einerHausapotheke für den Bedarf der eigenen tier-ärztlichen Praxis sowie die sonstigen Vorausset-zungen zur Führung einer solchen Hausapothekerichten sich nach den apothekenrechtlichen Vor-schriften.

§ 14. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierarzt"darf nur nach Erfüllung der in diesem Bundes-gesetz vorgesehenen Voraussetzungen geführtwerden.

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, diegeeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tier-ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige diesesBerufes vorzutäuschen, ist verboten.

(3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufs-tätigkeit dürfen neben den amtlichen oder vomBundespräsidenten verliehenen Titeln sowieneben den akademischen Graden und Würdennur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügtwerden, die auf die gegenwärtige Verwendunghinweisen. Die Führung ausländischer Titel undWürden ist nach den hiefür geltenden Vorschrif-ten gestattet.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nichtfür

1. im Ausland zur Ausübung des tierärztlichenBerufes Berechtigte, die sich nur vorüber-gehend und nicht zum Zweck der Ausübungdes tierärztlichen Berufes im Inland aufhal-ten;

2. die im § 4 Z. 1 und 2 genannten Personen.

§ 15. (1) Jeder Tierarzt hat nach Maßgabe derBestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht,seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Tierarzt, der seinen Beruf als freienBeruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich derAntragstellung auf Eintragung in die Tierärzte-liste (§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.

(3) Berufssitz ist der Ort, in dem und vondem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätig-keit ausübt.

(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darfnur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübungohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis)ist verboten.

(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist derBundeskammer vierzehn Tage vorher anzu-zeigen.

(6) Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließ-lich in einem Anstellungsverhältnis auszuübenbeabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung aufEintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) sei-nen Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entspre-chend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falleeines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.

§ 16. (1) Tierärzte, die eine Ordination oderein privates Tierspital führen, sind verpflichtet,diese

1. in einem solchen Zustand zu halten, daß sieden hygienischen Anforderungen und demveterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;

2. durch eine zweck- und standesgemäßeäußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Richtlinien über die Beschaffenheit vonOrdinationen und privaten Tierspitälern (Min-deststandard) sind unter Bedachtnahme auf diein Abs. 1 Z. 1 aufgestellten Erfordernisse durchdie Bundeskammer zu erlassen.

(3) Die Kontrolle der Ordinationen und pri-vater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltungdes Mindeststandards obliegt der Bezirksverwal-tungsbehörde unter Beiziehung eines Vertretersder Landeskammer. Kommt bei der Kontrollezutage, daß die Ordination oder das Tierspitalnicht dem Mindeststandard entspricht, so istdem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungs-behörde die Behebung der Mängel innerhalbeiner angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Eröffnung und Schließung einer Ordina-tion oder eines privaten Tierspitals sind vomTierarzt binnen zwei Wochen der zuständigenBezirksverwaltungsbehörde und der Landeskam-mer anzuzeigen.

§ 17. (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhangmit der Ausübung seines tierärztlichen Berufesjede Art der Werbung für die eigene Berufs-ausübung verboten.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für:

1. die Ankündigung tarifwidriger oder brief-licher Behandlung (Fernbehandlung);

2. die Anbringung zweck- oder standeswidri-ger Praxisschilder und Verwendung vonzweck- oder standeswidrigen Briefköpfen;

3. das Aufsuchen von Tierhaltern zum Zweckedes Anbietens tierärztlicher Leistungen ohneAufforderung durch den Tierhalter.

(3) Dem Tierarzt ist es verboten, für die Zu-weisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihnoder durch ihn eine Vergütung zu versprechen,sich selbst oder einem anderen zusichern zu las-sen, zu geben oder zu nehmen.

7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16 477

§ 18. (1) Die Bundeskammer hat eine für dasganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung fürtierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Hono-rarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Artder tierärztlichen Leistung, vor allem die damitverbundene besondere Gefahr, den damit ver-bundenen Sach- und Zeitaufwand und die Artder Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung be-darf der Genehmigung durch den Bundesministerfür Gesundheit und Umweltschutz. Die Geneh-migung ist zu erteilen, wenn den vorstehendangeführten Gesichtspunkten Rechnung getragenwurde.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwen-dung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgeltdurch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestim-mungen und Tarife der Honorarordnung ein-zuhalten.

(4) Gutachten über Angemessenheit einerHonorarnote für tierärztliche Leistungen hat dienach dem Berufssitz des Tierarztes zuständigeLandeskammer zu erstellen. Von Behörden an-geforderte Gutachten sind unentgeltlich zu er-statten.

§ 19. (1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gut-achten nur nach gewissenhafter Erhebung undUntersuchung und unter genauer Beachtung derRegeln, Erkenntnisse und Erfahrungen derVeterinärmedizin nach seinem besten Wissen undGewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihm ausgestelltenZeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt dreiJahre lang aufzubewahren.

§ 20. (1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewis-senhaft (§ 21) und fachlich eigenverantwortlich(§ 24) auszuüben.

(2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist,das Ansehen des Standes der Tierärzte herab-zusetzen.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflichfortzubilden und sich mit dem letzten Stand derVeterinärmedizin vertraut zu machen.

§ 21. (1) Jeder Tierarzt ist in seiner beruf-lichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichteneinzuhalten und insbesondere auf die Sicherungder menschlichen Gesundheit zu achten.

(2) Der Tierarzt ist in Ausübung seines Berufesfrei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung,soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hiezuverpflichtet ist, ablehnen. Er ist in jedem Fallgehalten, seinen Beruf gewissenhaft auszuübenRand hat hiebei nach den Erkenntnissen derVeterinärmedizin und nach den geltendenRechtsvorschriften zu handeln.

(3) Der Tierarzt darf die Leistung der ErstenHilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihmdie Hilfeleistung im Hinblick auf die damit ver-bundene Gefahr und ohne Verletzung andererüberwiegender Interessen zumutbar ist.

(4) Beabsichtigt ein freiberuflich tätiger Tier-arzt von der Behandlung eines Tieres zurückzu-treten, so hat er seinen Rücktritt dem Tierhalterwegen Vorsorge für anderweitigen tierärztlichenBeistand rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 22. Es ist verboten, tierärztliche Sprech-stunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten.Ausnahmen hat die Bundeskammer nach An-hören der zuständigen Landeskammer zu be-willigen, wenn dies zur Sicherstellung der tier-ärztlichen Versorgung an dem in Aussicht ge-nommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erfor-derlich ist.

§ 23. (1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oderBetriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung sei-nes Berufes anvertraut oder zugänglich gewordenist, nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderenals des im Abs. 1 genannten ihm bei der Aus-übung seines Berufes anvertrauten oder zugäng-lich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, so-weit der Auftraggeber dies verlangt.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oderVerwertung des Geheimnisses nach Inhalt undForm durch ein öffentliches oder ein berechtigtesprivates Interesse gerechtfertigt ist.

§ 24. (1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichenBeruf persönlich und unmittelbar, allenfalls inZusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28)auszuüben.

(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heran-ziehen, wenn diese nach seinen genauen Anord-nungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht undAnleitung handeln.

§ 25. (1) Der Tierarzt darf die Behandlungeines kranken Tieres, das, wie ihm bekannt ist,von einem anderen Tierarzt behandelt wird, aus-genommen den Fall der Ersten Hilfe nur über-nehmen, wenn der Tierhalter auf die Behandlungdurch den bisher behandelnden Tierarzt verzich-tet hat.

(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärzte ge-rufen, so übernimmt, wenn der Tierhalter selbstkeine Entscheidung trifft oder kein Einverneh-men erzielt wird, jener Tierarzt die Behandlung,der von den herbeigerufenen Tierärzten als erstereingetroffen ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 kann der Tierarzt einHonorar auch dann beanspruchen, wenn keineBehandlung stattgefunden hat, obwohl er hiezubereit war.

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478 7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16

§ 26. (1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfenals Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen,die in Österreich zur Berufsausübung berechtigtsind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sindder zuständigen Landeskammer und Bezirksver-waltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Wenn von freiberuflich tätigen TierärztenSonn- und Feiertagsdienste eingerichtet werden,so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.

§ 27. (1) Ein zur Berufsausübung berechtigterTierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tier-arztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zu-gunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxis-schild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung derPraxis ist der Bundeskammer zu melden. In be-gründeten Fällen kann die Frist durch die Bun-deskammer nach Anhören der zuständigen Lan-deskammer verlängert werden, jedoch nicht län-ger als auf insgesamt ein Jahr.

(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1und deren Beendigung ist in die Tierärztelisteeinzutragen.

§ 28. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuf-lich tätigen Tierärzten im Rahmen von Praxis-gemeinschaften ist zulässig.

(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft istunverzüglich der Bundeskammer und der Be-zirksverwaltungsbehörde zu melden.

II. HAUPTSTÜCK

Berufliche Vertretung

1. Abschnitt

T i e r ä r z t e k a m m e r n

§ 29. (1) Zur Vertretung und Förderung derwirtschaftlichen und Standesinteressen der Tier-ärzte sind Tierärztekammern eingerichtet.

(2) Für den Bereich des Bundes besteht dieBundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bun-deskammer), für den Bereich eines jeden Bundes-landes die Landeskammer der Tierärzte (Landes-kammer).

(3) Die Tierärztekammern sind Selbstverwal-tungskörper des öffentlichen Rechtes.

(4) Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Um-schrift „Bundeskammer der Tierärzte Öster-reichs" zu führen.

(5) Die Landeskammern haben in der Regelihren Sitz am Sitz der Landesregierung.

§ 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmit-glieder) der Landeskammer sind alle Tierärzte,die

1. in die Tierärzteliste eingetragen sind,

2. den tierärztlichen Beruf ausüben,

3. ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereiche derbetreffenden Landeskammer haben und

4. nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3von der Pflichtgemeinschaft befreit sind.

(2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsaus-übung auf Grund eines Erkenntnisses der Diszi-plinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglie-der.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstier-ärzte und Militärtierärzte befreit, wenn sie da-neben keine freiberufliche Tätigkeit ausüben.

(4) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind,können der nach ihrem Wohnsitz zuständigenTierärztekammer durch Erklärung an dieseKammer freiwillig beitreten (freiwillige Mitglie-der). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Er-klärung an die Kammer, der der Tierarzt als frei-williges Mitglied angehört, beendet werden.

(5) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte,die Mitglieder der Kammer sind, können nur in-soweit dazu verhalten werden, Anordnungenoder Weisungen der Tierärztekammer Folge zuleisten, als diese Anordnungen oder Weisungensich ausschließlich auf ihre allfällige freiberuflicheTätigkeit beziehen.

§ 31. (1) Der örtliche Wirkungsbereich derLandeskammer erstreckt sich auf das Bundesland,für das sie errichtet wurde.

(2) Den Landeskammern obliegt die Besorgungder Geschäfte in folgenden Angelegenheiten, so-weit diese nicht über die Interessen eines Landeshinausgehen:

1. die Wahrnehmung der beruflichen, sozialenund wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte undderen Förderung sowie der Entwicklung des Tier-gesundheitswesens und der tierärztlichen Versor-gung;

2. die Erstattung von Berichten, Vorschlägenund Äußerungen an die Behörden ihres ört-lichen Wirkungsbereiches in allen Fragen, dieunmittelbar oder mittelbar die Interessen derTierärzte berühren, sowie die Unterstützung die-ser Behörden bei der Regelung der Angelegen-heiten des Veterinärwesens;

3. die Erstattung von Gutachten zu Entwürfenvon Rechtsvorschriften, welche die in Z. 1 und 2aufgezählten Angelegenheiten behandeln;

4. das Eintreten für die Würde und das An-sehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorgefür die Einhaltung der Berufsordnung;

5. die Führung einer Liste der tierärztlichenHausapotheken;

6. die Führung von Übersichten über die tier-ärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhält-nisse in den betreffenden Gebieten bei der Nieder-lassung von Tierärzten unter Bedachtnahme aufden Ortsbedarf;

7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16 479

7. die Entsendung von Vertretern in andereKörperschaften und Stellen ihres örtlichenWirkungsbereiches, die Erstattung von Beset-zungsvorschlägen für Vertretungen der Tier-ärzte, soweit deren örtlicher Wirkungsbereichden der Landeskammern nicht überschreitet undsolche Vertretungen durch besondere Rechtsvor-schriften vorgesehen sind;

8. die Entsendung von Vertretern zu den Über-prüfungen tierärztlicher Ordinationen, privaterTierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;

9. Erstattung von Vorschlägen für die Bestel-lung von gerichtlichen Sachverständigen;

10. beratende und fördernde Mitwirkung beider fachlichen Ausbildung der Tierärzte und beider Förderung der Entwicklung der Veterinär-medizin sowie der tierhygienischen und tierzüch-terischen Einrichtungen;

11. die Mitwirkung bei der Überwachung derEinhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften fürTierärzte und von Vorschriften zum Schutze vorBerufskrankheiten;

12. die Mitwirkung bei der Bekämpfung derKurpfuscherei und des Geheimmittelunwesens beider Behandlung von Tieren sowie die Erstattunggeeigneter Vorschläge;

13. die Förderung der Veröffentlichung vonFachaufsätzen;

14. die Vermittlung in Streitigkeiten zwischenden Kammermitgliedern;

15. die Wahl der Organe der Kammer und dieBestellung der Kammerbediensteten;

16. die Erlassung einer Umlagenordnung, einerGeschäftsordnung und einer Dienstordnung;

17. die Festsetzung von Umlagen;

18. die Auszeichnung von Personen, die sich be-sondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärzt-lichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wis-senschaft oder der praktischen tierärztlichenTätigkeit erworben haben.

§ 32. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Bun-deskammer erstreckt sich auf das ganze Bundes-gebiet.

(2) Der Bundeskammer obliegen jene im § 31aufgezählten Aufgaben, die über den örtlichenWirkungsbereich eines Bundeslandes hinausgehen.

(3) Ausschließlich obliegt der Bundeskammer1. die Erstattung von Vorschlägen, Berichten

und Gutachten an die Bundesregierung, an dieBundesministerien sowie an Behörden mit demörtlichen Wirkungsbereich für das gesamte Bun-desgebiet;

2. die Pflege der Beziehungen zu ausländischenInteressenvertretungen;

3. die Zusammenarbeit mit der TierärztlichenHochschule in Wien zur Fortbildung der Tier-ärzte;

4. die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungs-ordnung und einer Satzung für die Wohlfahrts-einrichtungen;

5. die Erlassung von Richtlinien über die Be-schaffenheit von Ordinationen und privaten Tier-spitälern (§16 Abs. 2);

6. die Erlassung einer Honorarordnung (§18Abs. 1);

7. die Festsetzung von Fondsbeiträgen;

8. der Betrieb von wirtschaftlichen Einrich-tungen und Fonds zur Versorgung und Unter-stützung der Kammermitglieder und derenHinterbliebenen.

(4) Die Bundeskammer hat im übertragenenWirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, dieihr durch die §§ 5, 6, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechts-vorschrift des Bundes übertragen werden.

(5) Halten sich in Angelegenheiten, in welchendie Tierärztekammern beratend mitzuwirkenhaben, sowohl die Bundeskammer als auch eineoder mehrere Landeskammern für zuständig, sokönnen alle beteiligten Kammern ein Gutachtenabgeben mit der Folge, daß die Gutachten derLandeskammern als Minderheitsgutachten zuwerten sind.

§ 33. (1) Gesetzentwürfe, die Angelegenheitendes Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, desTierschutzes und der Tierzucht, tierhygienische,fleisch-, milch- und nahrungsmittelhygienischeAngelegenheiten oder die Fragen tierärztlicherDienst- und Berufsverhältnisse berühren, sindvor ihrer Einbringung in die gesetzgebendenOrgane, besonders wichtige diese Angelegenheitenund Fragen berührende Verordnungen, sofernnicht öffentliche Interessen ihre sofortige Ver-lautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung derzuständigen Tierärztekammer zur Begutachtungzu übermitteln.

(2) Vor Abgabe eines Gutachtens über Ent-würfe von Bundesgesetzen und Verordnungendes Bundes hat die Bundeskammer alle Landes-kammern zu hören. Kommt ein einheitliches Gut-achten nicht zustande, so ist das der Meinung derMehrheit der Landeskammern entsprechende Gut-achten zu erstatten und ausdrücklich als Mehr-heitsgutachten zu bezeichnen. Die abweichendenGutachten sind dem Mehrheitsgutachten! anzu-schließen.

(3) Vor Abgabe anderer Gutachten, Äuße-rungen oder Vorschläge soll den interessiertenLandeskammern Gelegenheit zur Stellungnahmegegeben werden. Die Bestimmungen des Abs. 2sind sinngemäß anzuwenden.

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§ 34. (1) Die Behörden des Bundes und derLänder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestim-mungen zur Vertretung beruflicher oder wirt-schaftlicher Interessen berufenen oder auf Grundfreier Vereinbarung hiezu errichteten Körper-schaften und die Träger der Sozialversicherungsowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalbihres Wirkungsbereiches den Tierärztekammernauf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegen-heiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen undsie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Tierärztekammern sind zu dem gleichenVerhalten gegenüber den vorgenannten Behördenund Körperschaften verpflichtet.

(3) Dieselben Verpflichtungen gelten auchzwischen den Tierärztekammern untereinander,insbesondere haben die Landeskammern der Bun-deskammer die Listen der tierärztlichen Haus-apotheken zu übermitteln sowie jede Änderungderselben mitzuteilen.

§ 35. Die Organe der Tierärztekammern sind:1. die Hauptversammlung,2. der Vorstand,3. der Präsident.

§ 36. (1) Die Hauptversammlung der Bundes-kammer setzt sich aus den Delegierten der Lan-deskammern zusammen.

(2) Die Hauptversammlung der Landeskam-mern besteht aus allen wahlberechtigten Mit-gliedern der betreffenden Landeskammer.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Präsi-denten unter Angabe der Verhandlungsgegen-stände jährlich mindestens einmal einberufen(ordentliche Hauptversammlung). Überdies ist sieauf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstat-tung und Besprechung besonders wichtiger An-gelegenheiten oder, wenn es ein Drittel der Mit-glieder verlangt — bei der Bundeskammer auch,wenn es drei Landeskammern verlangen —, inner-halb von vier Wochen vom Tage des Einlangensdes Antrages an einzuberufen (außerordentlicheHauptversammlung).

(4) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheitder Hälfte aller Wahlberechtigten, jedenfalls abereine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginnauch ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschiene-nen beschlußfähig.

(5) Die Delegierten und Mitglieder sind ver-pflichtet, an den Hauptversammlungen teilzu-nehmen; die Delegierten können sich jedochdurch ihre Ersatzmänner vertreten lassen.

(6) Der Beschlußfassung der Hauptversamm-lung sind vorbehalten:

1. der Jahresvoranschlag über Einnahmen undAusgaben der Kammer;

2. die Prüfung und die Genehmigung desJahresabschlusses und der Gebarung des Vor-standes, dessen Entlastung sowie die Wahl vonzwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zweiJahren;

3. die Festsetzung der von den Kammermit-gliedern zu entrichtenden Kammerumlage;

4. die Festsetzung der Höhe der Aufwands-entschädigungen für die Kammerorgane;

5. die Erlassung oder Änderung der Geschäfts-ordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung;

6. die Durchführung der der Hauptversamm-lung vorbehaltenen Wahlen;

7. der Antrag auf Verlust eines Mandates alsDelegierter oder als Vorstandsmitglied beim Ver-fassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VGund § 71 VfGG);

8. die Festlegung des Sitzes der Kammer;9. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,

deren Entscheidung sich die Hauptversammlungvorbehalten hat oder die der Hauptversammlungvorgelegt werden.

(7) Der Hauptversammlung der Bundeskammerist überdies vorbehalten:

1. die Förderung wirtschaftlicher und Wohl-fahrtseinrichtungen ;

2. die Erlassung einer einheitlichen Schlich-tungsordnung;

3. die Erlassung der Satzungen für die Wohl-fahrtseinrichtungen;

4. die Festsetzung der Fondsbeiträge;5. die Erlassung von Richtlinien für die Be-

schaffenheit von Ordinationen und privaten Tier-spitälern (§16 Abs. 2);

6. die Erlassung der Honorarordnung (§ 18Abs. 1);

7. die Bestellung des Kuratoriums (§ 63Abs. 1).

(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung er-folgen mit einfacher Stimmenmehrheit. In denFällen des Abs. 6 Z. 5 und Z. 7 ist Zweidrittel-mehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmtnicht mit. Wenn die Abstimmung Stimmen-gleichheit ergibt, gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 37. (1) Der Vorstand der Landeskammernbesteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechsweiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der Vor-standsmitglieder bestimmt die Geschäftsordnungder Landeskammern.

(2) Der Vorstand der Bundeskammer bestehtaus dem Präsidenten der Bundeskammer sowieden Vertretern der Landeskammern. Jede Lan-deskammer entsendet ein oder zwei Kammer-mitglieder in den Vorstand, je nachdem die Zahlder Kammermitglieder des Bundeslandes bis hun-dert oder mehr als hundert beträgt. Im Falle der

7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16 481

Verhinderung eines Vertreters ist die Landes-kammer berechtigt, dessen Ersatzmann zu ent-senden. Die Wahl der Vertreter und deren Er-satzmänner erfolgt in der Hauptversammlungder Landeskammer.

(3) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fal-len alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundes-gesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderenOrgan ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist derAufsichtsbehörde dafür verantwortlich, daß sichdie Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetz-lichen Wirkungsbereiches bewegt, der Hauptver-sammlung dafür, daß die Organe der Kammerden durch dieses Bundesgesetz festgelegten Auf-gabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Haupt-versammlung durchführen.

(4) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestensaber vierteljährlich, bei der Bundeskammer auchauf Verlangen von mindestens drei Landeskam-mern, vom Präsidenten binnen zwei Wocheneinzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheitvon zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder be-schlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit ein-facher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmtnicht mit. Wenn die Abstimmung Stimmengleich-heit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen,dem der Vorsitzende beitritt.

(5) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daßin Angelegenheiten, in welchen die Kammern nurberatend mitzuwirken haben, die Stellungnahmeder Vorstandsmitglieder auch schriftlich eingeholtwerden kann.

(6) Der Vorstand, in Einzelfällen der Präsident,kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhand-lungsgegenständen für die Hauptversammlungund Berichterstattung an die Hauptversammlungbestellen. Das Nähere, einschließlich die Ent-schädigung für die Teilnahme unter Bedacht-nahme auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5,wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 38. (1) Der Präsident vertritt die Kammer,leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäfts-stücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptver-sammlung und im Vorstand. Ihm obliegt, die Be-schlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderesbestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversamm-lung zu vollziehen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen,in denen der Vorstand innerhalb der von denBehörden gestellten Frist keinen Beschluß fassenkann, steht ihm nach Einholung der Stellung-nahme eines jeden Vizepräsidenten auch die Ent-scheidung gegen nachträgliche Genehmigungdurch den Vorstand zu.

(3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nurtätig werden, wenn der Präsident verhindert ist.Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen

wird dadurch nicht berührt. Bei Landeskammernmit über 100 Mitgliedern kann ein zweiter Vize-präsident bestellt werden. Bei der Bundeskammersind ein erster und zweiter Vizepräsident zu be-stellen. Dabei ist auf eine Vertretung der Bundes-länder insofern Bedacht zu nehmen, daß diesedrei Funktionen von je einem Tierarzt aus denLändergruppen Wien — Niederösterreich — Bur-genland, ferner Steiermark — Oberösterreich —Salzburg sowie Kärnten — Tirol — Vorarlbergbesetzt werden.

§ 39. (1) Die Organe der Tierärztekammernwerden mit Ausnahme der Präsidenten der Tier-ärztekammern und der Vizepräsidenten der Bun-deskammer nach den Grundsätzen des Verhält-niswahlrechtes gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kam-mermitglieder, soweit sie nicht vom Wahlrechtnach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahl-ordnung 1971, BGBl. Nr. 194, ausgeschlossensind.

(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahl-kommission auf Grund der Eintragungen in dieTierärzteliste zu erfassen und in Wählerverzeich-nisse aufzunehmen.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kam-mermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeitnicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis derDisziplinarkommission entzogen wurde. EineWahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehntwerden. Das Nähere ist durch die Geschäftsord-nung zu regeln.

(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Beietwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endetdie Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

§ 40. (1) Die Wahl der Vorstandsmitgliederder Landeskammer erfolgt durch die Wahlberech-tigten auf Grund des gleichen, unmittelbaren,geheimen und persönlichen Wahlrechtes mittelsamtlichen Stimmzettels.

(2) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.(3) In jedem Bundesland wird zur Durchfüh-

rung und Leitung der Wahl eine Wahlkommis-sion bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommissionwerden über Vorschlag des abtretenden Vorstan-des von der Landesregierung ernannt.

(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder be-steht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzungder Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafenach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.

(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Lan-deskammern hat innerhalb der letzten drei Mo-nate der Mandatsdauer stattzufinden.

(6) Die gemäß Abs. 1 gewählten Vorstands-mitglieder wählen aus ihrer Mitte nach den Be-stimmungen des Abs. 7 den Präsidenten sowienach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsiden-ten.

482 7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16

(7) Bei der Wahl des Präsidenten ist gewählt,wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigenStimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stim-menmehrheit nicht zustande, so ist eine engereWahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl habensich die Wählenden auf jene zwei Personen zubeschränken, die bei der ersten Abstimmung diemeisten Stimmen erhalten haben. Hat die ersteAbstimmung Stimmengleichheit ergeben, so ent-scheidet das Los, wer in die engere Wahl einzu-beziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahlfür andere Personen abgegeben werden, sind un-gültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmen-gleichheit, so entscheidet das Los. Das durch dieWahl zum Präsidenten freigewordene Mandateines Vorstandsmitgliedes erhält der Ersatzmannim zugehörigen Wahlvorschlag.

§ 41. (1) Die Delegierten in die Hauptver-sammlung der Bundeskammer werden von derkonstituierenden Hauptversammlung der Landes-kammern gewählt.

(2) Zu diesem Zweck sind die konstituierendenHauptversammlungen der Landeskammern vomneugewählten Präsidenten binnen sechs Wochennach seiner Wahl einzuberufen.

(3) Die Anzahl der Delegierten, die eine Lan-deskammer zu entsenden hat, bestimmt aufGrund der Mitgliederzahl in der abgeschlossenenWählerliste die Wahlkommission in der Weise,daß für je 22 Kammermitglieder ein Delegierter,für Restzahlen unter 22 ein weiterer Delegierter,jedenfalls aber ein Delegierter zu wählen ist.

(4) Der Präsident der Bundeskammer wird vonder Hauptversammlung nach den Bestimmun-gen des § 40 Abs. 7 gewählt.

(5) Die Vizepräsidenten der Bundeskammerwerden vom Vorstand der Bundeskammer ausseiner Mitte unter Bedachtnahme auf die Bestim-mungen des § 38 Abs. 3 letzter Satz mit ein-facher Mehrheit gewählt.

(6) Der Präsident der Bundeskammer darf demVorstand einer Landeskammer nicht angehören.

(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahl-verfahren, insbesondere über die Zusammen-setzung der Wahlkommission, die Ausschreibungder Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung derWahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amt-lichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Er-mittlungsverfahren bei den Wahlen des Vorstan-des der Landeskammern, der Präsidenten undVizepräsidenten der Tierärztekammern sowieüber die Einberufung der gewählten Vorstands-mitglieder (Tierärztekammer-Wahlordnung) sindvom Bundesminister für Gesundheit und Um-weltschutz durch Verordnung zu erlassen.

§ 42. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanz-lei- und Kassengeschäfte der Bundeskammer istdas Kammeramt einzurichten. Es wird vom Kam-meramtsdirektor geleitet.

(2) Das Personal des Kammeramtes wird vomPräsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hin-sichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtun-gen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vor-schlägen des Kuratoriums.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrecht-lichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kam-meramtes sind durch die Dienstordnung zuregeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Be-stimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes desBundes zu richten.

§ 43. (1) Zum Leiter des Kammeramtes ist einKammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vomPräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durchDienstvertrag angestellt.

(2) Der Kammeramtsdirektor muß fachlichgeschult und insbesondere in den Angelegenheitendes Veterinärwesens und der allgemeinen Verwal-tung erfahren sein.

(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarerDienstvorgesetzter des Personals des Kammer-amtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unter-stellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidentendie Abwicklung der laufenden Geschäfte.

(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbe-sondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mit-gliederevidenz und die Vormerkung über ver-hängte Disziplinarstrafen.

(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, anden Sitzungen aller Organe der Bundeskammerteilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

§ 44. (1) Die Präsidenten der Landeskammernhaben, soweit es zur Durchführung ihrer Kon-zepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte notwendigist, einen Sekretär und das erforderliche Personalzu bestellen.

(2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und desübrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldungund Pensionsbezüge sind durch die Dienstord-nung zu bestimmen.

(3) Landeskammern können aus Gründen derEinfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenerspar-nis in ihren Geschäftsordnungen einvernehmlichbestimmen, daß ihre Geschäfte zur Gänze oderzum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstellebesorgt werden. Ebenso kann einvernehmlichbestimmt werden, daß die Geschäfte der am Sitzder Bundeskammer befindlichen Landeskammerndurch das Kammeramt der Bundeskammer ge-führt werden.

7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16 483

§ 45. Die Präsidenten und Vizepräsidenten derTierärztekammern haben vor ihrem Amtsantrittdurch Handschlag den Aufsichtsbehörden, dieübrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten einGelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und diegetreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzu-legen.

§ 46. Alle Organe und das gesamte Personalder Tierärztekammern sind, soweit gesetzlichnichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheitüber alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichenTätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen ver-pflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse derKammer oder Parteien geboten ist. Von dieserVerpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde überVerlangen eines Gerichtes oder einer anderen Be-hörde zu entbinden, wenn dies im Interesse derRechtspflege oder im sonstigen öffentlichen In-teresse liegt.

§ 47. (1) Die Kosten der Tierärztekammernwerden gedeckt durch:

1. Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich vonder Hauptversammlung festgesetzt wird; dienäheren Vorschriften über die Einhebungsind durch eine Umlagenordnung zu erlas-sen;

2. die aus dem Vermögen oder den Unterneh-mungen der Kammern fließenden Erträg-nisse;

3. sonstige Einahmen, wie Geldstrafen, Dis-ziplinarstrafen, Zuwendungen und Spenden,die den Kammern kraft ihrer Rechtspersön-lichkeit zufließen.

(2) Die Landes- und Bundeskammerumlagendürfen für jedes freiberuflich tätige Kammer-mitglied je die 25fache, für alle anderen Kammer-mitglieder je die fünffache Höchstgebühr einerHausvisite für Großtiere nicht überschreiten.

(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlungalljährlich bis längstens 31. März den Rechnungs-abschluß über das vorhergegangene Kalenderjahrvorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach An-hörung der beiden Rechnungsprüfer zum Rech-nungsabschluß Stellung zu nehmen und über dieErteilung der Entlastung des Vorstandes zu be-schließen.

(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestenszum 30. September der Hauptversammlung einenJahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Präsident und die Vizepräsidentenhaben Anspruch auf eine monatliche Entschädi-gung, die dem Umfange ihrer Amtspflichtenund der Belastung durch Repräsentationsauslagenzu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütungist durch die Hauptversammlung festzusetzen.

(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes odereines Ausschusses (§ 37 Abs. 6) zustehende Auf-

wandsentschädigung sowie die den Delegiertender Hauptversammlung oder sonstigen Organender Kammern erwachsenden Barauslagen sindihnen in der Art und in dem Ausmaß zu ver-güten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

(7) Die Landeskammern sind verpflichtet, beider Einhebung der Bundeskammerumlage überVerlangen der Bundeskammer mitzuwirken.

(8) Die rückständigen Umlagen können imVerwaltungswege hereingebracht werden.

§ 48 (1) Die Kammermitglieder sind berechtigt,alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen beider Ausübung des tierärztlichen Berufes oder imRahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisa-tion ergeben, vor Beschreitung des Rechtswegesdem Präsidenten der zuständigen Kammer zurBereinigung vorzulegen. Der Präsident ist ver-pflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegtenStreitfalles hinzuwirken.

(2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzendes allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch einevon der Bundeskammer zu erlassende einheitlicheSchlichtungsordnung zu regeln.

§ 49. (1) Der Präsident der Kammer kann, so-weit kein Anlaß zur Einleitung eines Disziplinar-verfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegenVernachlässigung der ihnen gegenüber der Kam-mer obliegenden Pflichten, wegen Nichterschei-nens trotz Vorladung oder wegen Störung derOrdnung in der Kammer sowie wegen beleidi-gender Schreibweise bei schriftlichen EingabenGeldstrafen bis zur Höhe der Bundeskammer-umlage für freiberufliche Mitglieder verhängen.

(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammerverhängte Geldstrafe ist eine Berufung an denVorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nichtzulässig.

(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege ein-zubringen.

§ 50. (1) Die Landeskammern unterstehen derAufsicht der örtlich zuständigen Landesregie-rung.

(2) Die Bundeskammer untersteht der Auf-sicht des Bundesministers für Gesundheit undUmweltschutz.

(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung,der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, derRechnungsabschluß, die Richtlinien (§.16 Abs. 2)und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), dieBestellung des Disziplinaranwaltes sowie dernicht von der Aufsichtsbehörde ernanntenMitglieder der Disziplinarkommission unter-liegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zugenehmigenden Akte den Bestimmungen diesesBundesgesetzes nicht widersprechen.

484 7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16

(4) Beschlüsse der Organe der Tierärztekam-mern, die gegen dieses Bundesgesetz verstoßen,sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf-zuheben.

(5) Die Organe der Tierärztekammern könnendurch Verfügung der Aufsichtsbehörden ab-berufen werden, wenn sie ihre Befugnisse über-schreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen1 oderwenn sie beschlußunfähig werden. In diesem Fallehat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellungdieser Organe in sinngemäßer Anwendung derBestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

§ 51. (1) Treten bei Kammerorganen nachträg-lich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschlie-ßen, oder werden solche Umstände nachträglichbekannt, so hat der Vorstand die Beschlußfassungder Hauptversammlung über den Antrag aufVerlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshofzu veranlassen.

(2) Im Falle einer gröblichen Verletzung oderVernachlässigung der den Kammerorganen durchdieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nachAbs. 1 vorzugehen.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammer-organs durch Tod, Rücktritt oder Mandats-verlust erfolgt die Neubesetzung seines Mandates

1. bei den Organen, die nach den Grundsätzender Verhältniswahl bestellt wurden, durchNachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag;

2. bei den Präsidenten und Vizepräsidenten derKammern durch Neuwahl.

§ 52. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichtsanderes bestimmt, finden auf das Verfahren inAngelegenheiten des eigenen und des übertrage-nen Wirkungsbereiches die Vorschriften des All-gemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950(AVG) Anwendung.

(2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwal-tungsstrafgesetz 1950 (VStG) mit Ausnahme derBestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwen-dung.

2. Abschnitt

D i s z i p l i n a r v e r f a h r e n

§ 53. (1) Kammermitglieder, die sich eines destierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltensschuldig machen oder ihre Pflichten als Mitgliederder Kammer verletzen, begehen ein Disziplinar-vergehen.

(2) Tierärzte machen sich jedenfalls eines Dis-ziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine odermehrere strafbare Handlungen vorsätzlich began-gen haben und deswegen von einem inländischenGericht zu einer mehr als einjährigen Freiheits-strafe verurteilt worden sind.

(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Um-stand nicht entgegen, daß die gleiche Handlungoder Unterlassung auch von einem Gericht odereiner Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

(4) Tierärzte, die Bedienstete einer Gebiets-körperschaft sind, unterstehen nur hinsichtlichihrer allfälligen freiberuflichen Tätigkeit der Dis-ziplinargewalt der Bundeskammer.

(5) Die Verfolgbarkeit von Disziplinarver-gehen erlischt durch Verjährung, wenn der Dis-ziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahrenab dem Zeitpunkt der zu verfolgenden Handlungoder Unterlassung Anzeige erstattet hat.

§ 54. (1) Zur Durchführung des Disziplinar-verfahrens wird die Disziplinarkommission beider Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, imfolgenden kurz als Disziplinarkommission be-zeichnet, eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht auseinem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Be-amten des Bundesministeriums für Gesundheitund Umweltschutz, von denen der eine rechts-kundig und der andere ein Amtstierarzt seinmuß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die ausdem Kreise der ordentlichen Kammermitgliederzu entnehmen sind.

(3) Der Vorsitzende und die dem Bundesmini-sterium für Gesundheit und Umweltschutz zuge-hörigen Beisitzer der Disziplinarkommission wer-den auf Vorschlag des Vorstandes der Bundes-kammer vom Bundesminister für Gesundheit undUmweltschutz, der Vorsitzende im Einvernehmenmit dem Bundesminister für Justiz, die übrigenBeisitzer vom Vorstand der Bundeskammer überVorschlag der Hauptversammlung der Bundes-kammer bestellt. Für die Mitglieder der Diszi-plinarkommission ist die erforderliche Anzahlvon Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) Mitglieder des Vorstandes der Bundeskam-mer oder einer Landeskammer können der Dis-ziplinarkommission nicht angehören.

(5) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionwerden für die Dauer von vier Jahren bestellt.

§ 55. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommis-sion sind in Ausübung ihres Amtes an keine Wei-sungen gebunden. Die Erkenntnisse der Diszi-plinarkommission unterliegen nicht der Auf-hebung oder Abänderung im Verwaltungswege.Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung desVerwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldig-ten und den Disziplinaranwalt ist zulässig.

(2) Die Disziplinarkommission faßt ihre Be-schlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzendegibt seine Stimme zuletzt ab.

7. Stück — Ausgegeben am 10. Jänner 1975 — Nr. 16 485

§ 56. (1) Der Vorstand der Bundeskammerhat einen Disziplinaranwalt sowie einen Stell-vertreter desselben für die Dauer von vierJahren zu bestellen.

(2) Dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeigevon Disziplinarvergehen an die Disziplinarkom-mission und die Vertretung der Anzeige im Dis-ziplinarverfahren als Partei.

(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist derDisziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinar-anzeige zu erstatten und zu vertreten.

§ 57. Die Mitglieder der Disziplinarkommis-sion und der Disziplinaranwalt versehen ihreAufgaben ehrenamtlich, doch sind ihnen die not-wendigen Barauslagen von der Bundeskammer zuersetzen.

§ 58. Soweit sich aus den Vorschriften diesesBundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind für dieDurchführung des Disziplinarverfahrens die Vor-schriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1914, sinngemäß anzuwenden.

§ 59. (1) Disziplinarstrafen sind:1. der schriftliche Verweis;2. Geldstrafen bis zum Zehnfachen der Bundes-

kammerumlage für freiberufliche Mitglie-der;

3. die zeitliche oder dauernde Entziehung derWählbarkeit zur Tierärztekammer;

4. das Verbot der Ausübung des tierärztlichenBerufes.

(2) Die Strafen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 könnenauch nebeneinander verhängt werden. Die Strafenach Abs. 1 Z. 4 darf wegen eines Disziplinar-vergehens nach § 53 Abs. 2 auf die Dauer bis zufünf Jahren, sonst höchstens bis zu einem Jahrund nur bei einem das Ansehen der Tierärzte-schaft besonders schädigenden Verhalten verhängtwerden. Tierärzten gegenüber, die Bediensteteeiner Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich dasVerbot der Ausübung des tierärztlichen Berufesnicht auf die Ausübung des tierärztlichen Be-rufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichtendes Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlich-keit des Tierarztes gegenüber seiner Dienst-behörde nicht berührt.

(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z. 2 bis 4können bedingt unter Festsetzung einer Bewäh-rungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängtwerden, wenn der Beschuldigte bisher keine an-dere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Ver-weis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe be-reits getilgt ist.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinar-strafe ist in eine bei der Bundeskammer zu füh-rende Vormerkung einzutragen. Disziplinar-strafen nach Abs. 1 Z. 3 und 4 sind der zustän-

digen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Lan-deshauptmann und dem Bundesministerium fürGesundheit und Umweltschutz mitzuteilen.

(5) Die Disziplinarkommission hat die Tilgungeiner Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn dieVerhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegtund der Verurteilte innerhalb dieser Zeit keinesneuerlichen Disziplinarvergehens schuldig er-kannt worden ist.

§ 60. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sindim Falle des Schuldspruches vom Verurteilten,im Falle des Freispruches von der Bundeskammerzu tragen.

3. Abschnitt

W o h l f a h r t s e i n r i c h t u n g e n

§ 61. (1) Zur Unterstützung alter oder zurBerufsausübung vorübergehend oder dauernd un-fähig gewordener Kammermitglieder sowie derenWitwen und Waisen besteht bei der Bundeskam-mer ein Versorgungsfonds.

(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinter-bliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes be-steht bei der Bundeskammer eine Sterbekasse.

(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Notgeratener Kammermitglieder und deren Witwenund Waisen besteht bei der Bundeskammer einNotstandsfonds.

§ 62. (1) Die Zugehörigkeit zu diesen dreiFonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglie-der der Kammer.

(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungs-fonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die

1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-nis stehen; oder

2. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-hältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß be-ziehen; oder

3. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherungeine Pension beziehen.

(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekassekönnen sich ordentliche Kammermitglieder aus-nehmen, die

1. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-hältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder

2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherungeine Pension beziehen.

(4) Die im Abs. 2 genannten Personen und frei-willige Mitglieder können den Fonds bis zumvollendeten 55. Lebensjahr freiwillig beitreten,sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen lei-sten.

§ 63. (1) Die Fonds werden als zweckgebundeneVermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit voneinem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) ver-waltet. Die Kuratoriumsmitglieder müssenFondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird vonder Hauptversammlung der Bundeskammer be-

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stellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre.Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vor-sitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführer sowie die sonst erfor-derlichen Angestellten der Fonds werden überVorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten derBundeskammer bestellt; ebenso kann eine Kün-digung nur nach hergestelltem Einvernehmen mitdem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen.Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so ent-scheidet der Präsident endgültig.

(3) Der vom Kuratorium zu veranschlagendePersonalaufwand sowie der sonstige Verwaltungs-aufwand der Fonds ist aus den Mitteln der Fondszu tragen.

(4) Der Präsident der Bundeskammer und derKammeramtsdirektor können an den Beratungendes Kuratoriums teilnehmen.

(5) Das Kuratorium entscheidet über dieFondszugehörigkeit, über die Stundung derBeiträge in berücksichtigungswürdigen Fällensowie über den Ausschluß von Kammermitglie-dern aus der Sterbekasse.

(6) Gegen Entscheidungen des Kuratoriumssteht die Berufung an den Vorstand der Bundes-kammer offen.

§ 64. (1) Die Fonds werden finanziert durch:1. Beiträge der Mitglieder;2. außerordentliche Zuwendungen;3. nicht in Anspruch genommene Fondsleistun-

gen;4. Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Für die Dauer der Zugehörigkeit zum Ver-sorgungsfonds besteht, soweit durch dieses Bun-desgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes be-stimmt ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistungder für den Betrieb des Fonds notwendigen Bei-träge. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nachdem voraussichtlichen finanziellen Bedarf desFonds und nach dem betreffenden Personenkreis.Die Beitragsleistung ist dabei nach der Alters-gliederung der Fondsmitglieder zu differenzieren.Dieser Wert wird vom Kuratorium nach ver-sicherungsmathematischen Grundsätzen errechnetund von der Hauptversammlung der Bundes-kammer beschlossen.

(3) Mitglieder, die aus dem VersorgungsfondsLeistungen empfangen, sind von der Zahlung derBeiträge befreit.

(4) Die Beiträge für die Sterbekasse werden aufVorschlag des Kuratoriums von der Hauptver-sammlung der Bundeskammer jährlich festgesetzt.

(5) Die Beiträge zum Notstandsfonds werdengemäß dem durch die Bestreitung der erforder-lichen Nothilfen erwachsenden finanziellen Be-

darf von der Hauptversammlung der Bundes-kammer beschlossen.

§ 65. (1) Mit dem Eintritt des bedingenden Er-eignisses (Unfähigkeit zur Berufsausübung,Alter, Tod) wird für die Fondsmitglieder bzw.ihre Hinterbliebenen die Leistung aus dem Ver-sorgungsfonds und aus der Sterbekasse fällig. DieLeistungen des Notstandsfonds an die Fondsmit-glieder werden auf Antrag der zuständigen Lan-deskammer nach Maßgabe der vorhandenen Mit-tel durch das Kuratorium bestimmt.

(2) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehrausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebens-jahres einen Anspruch auf Leistungen aus demVersorgungsfonds, ohne Rücksicht auf die Berufs-ausübung jedenfalls aber mit Vollendung des68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder geltenals Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahrentsprechend.

(3) Über den Anspruch auf Fondsleistungen istauf Antrag durch das Kuratorium zu entschei-den. Gegen Entscheidungen des Kuratoriumssteht die Berufung an den Vorstand der Bundes-kammer offen.

§ 66. (1) Die Fondsbeiträge werden von derHauptversammlung jährlich generell festgesetzt.Ihre Vorschreibung erfolgt in der Form von voll-streckbaren Rückstandsausweisen, dem Einzelnenist jedoch auf seinen Antrag die Leistungspflichtmit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Um-lagen werden nicht zurückerstattet, wenn sienicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Lei-stung zurückgefordert werden.

(3) Ansprüche auf Fondsleistungen verjähreninnerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründevorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen be-willigen. Im übrigen gelten für die Verjährungdie Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(4) Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen kön-nen nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefor-dert werden.

§ 67. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mitseinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so kanndas Kuratorium beim Vorstand der Bundes-kammer den Ausschluß aus dem betreffendenFonds beantragen. Durch den Ausschluß erlö-schen alle Ansprüche an den Fonds.

III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 68. Wer

a) eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenenTätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesemBundesgesetz oder nach einer anderen ge-setzlichen Vorschrift berechtigt zu sein,oder

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b) ohne nach den Bestimmungen dieses Bun-desgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Be-rufsbezeichnung „Tierarzt" führt, oder

c) gegen die Bestimmungen des § 14 Abs. 2verstößt, oder

d) dem Auftrag der Bezirksverwaltungs-behörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihmgesetzten Frist nicht nachkommt,

macht sich einer Verwaltungsübertretung schul-dig und ist von der Bezirksverwaltungsbehördemit Geldstrafen bis zu 30.000 S oder im Falle derUneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zusechs Wochen zu bestrafen.

IV. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 69. Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 tre-ten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes mit dem Erstendes auf die Kundmachung folgenden Monats inKraft.

§ 70. Das Tierärztekammergesetz, BGBl.Nr. 156/1949, in der Fassung der BundesgesetzeBGBl. Nr. 4/1960 und 415/1968 wird mit Aus-nahme der §§ 19 bis 25 aufgehoben. Die §§ 19bis 25 des Tierärztekammergesetzes treten mitdem Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

§ 71. (1) Personen, die nach den bis zum In-krafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vor-schriften zur Ausübung der Veterinärmedizin be-rechtigt waren, behalten diese Berechtigung un-beschadet der Vorschriften dieses Bundesgesetzesim bisherigen Umfang bei.

(2) Ein vor dem 30. Oktober 1918 im Gebietder im Reichsrat vertretenen Königreiche undLänder erworbener akademischer Grad der Vete-rinärmedizin ist einem an der TierärztlichenHochschule in Wien erworbenen (§ 3 Abs. 2 Z. 3)gleichzuhalten.

§ 72. Österreichischen Staatsbürgern sind Per-sonen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staaten-los sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärtist (Volksdeutsche), gleichzuhalten. Dies gilt nichtfür Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezem-ber 1951 in das Gebiet der Republik Österreicheingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegs-gefangenschaft entlassenen oder im Rahmen derFamilienzusammenführung mit Zustimmung derösterreichischen Behörden nach Österreich ein-reisenden Volksdeutschen.

§ 73. Tierärzte, die bisher zur Berufsausübungberechtigt waren, sind von Amts wegen in dieTierärzteliste einzutragen.

§ 74. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des In-krafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Or-gane der Kammern und Wohlfahrtseinrichtungensowie der Mitglieder der Disziplinarkommissionwird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 75. Tierärzte, die auf Grund der Bestimmun-gen dieses Bundesgesetzes Mitglieder der Sterbe-kasse werden, dieser aber bisher nicht angehörten,haben die entsprechenden Nachzahlungen zu lei-sten. Sie können sich jedoch durch Einspruch andas Kuratorium von der Mitgliedschaft bei derSterbekasse ausschließen. Das Kuratorium hat diein Betracht kommenden Mitglieder unter Be-kanntgabe des Nachzahlungsbetrages davon nach-weislich in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch istbinnen drei Monaten nach Erhalt der Verständi-gung zu erheben.

§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist in Angelegenheiten der Landeskammern diezuständige Landesregierung, sonst der Bundes-minister für Gesundheit und Umweltschutz,jedoch hinsichtlich des § 54 Abs. 3 im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Kirchschläger

Kreisky Leodolter Broda

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