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a ASBEST Informationen über Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Gefahrstoffe

611 Asbest 4-2015 · Kein Baustoff hat soviel „Staub“ aufgewirbelt wie Asbest. Von der Wunderfaser mit den tausendfachen Verwendungsmöglichkeiten ist die einst so hoch geschätzte

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ASBESTInformationen über Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

Gefahrstoffe

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INHALT

1

1 Vorwort 3

2 Asbest 4

3 Gesundheitsgefahren durch Asbest 8

4 Maßgebliche staatliche Arbeitsschutzvorschriften

zu Tätigkeiten mit Asbest 11

5 Technische Regel „Asbest – Abbruch-, Sanierungs-

oder Instandhaltungsarbeiten“ (TRGS 519) 15

6 Geprüfte Arbeitsverfahren geringer Exposition 31

7 Weitere Hinweise 32

8 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung

schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden 34

9 Asbestfasermessungen 35

10 Abfallbehandlung 36

11 Sanierung eines Gebäudes mit

schwach gebundenen Asbestprodukten (Beispiel) 40

12 Abbau von Asbestzementprodukten (Beispiel) 45

13 Anhang 53

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Kein Baustoff hat soviel „Staub“ aufgewirbelt wie Asbest. Von der

Wunderfaser mit den tausendfachen Verwendungsmöglichkeiten ist

die einst so hoch geschätzte Asbestfaser zu einem Reizwort höchster

Sensibilität und Beunruhigung geworden.

Heute darf Asbest nicht mehr verwendet werden. Ein Umgang ist nur

noch zulässig im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungs -

arbeiten.

Gerade diese Arbeiten können aber bei einem sorglosen Umgang zu

hohen Faserfreisetzungen führen und Beschäftigte, aber auch unbe -

teiligte Dritte gefährden.

Um dies zu verhindern, will die Broschüre grundlegende Informationen

zum Umgang mit Asbest liefern, zu verantwortungsbewusstem

Handeln sensibilisieren und motivieren. Gleichzeitig soll durch konkrete

Hinweise aufgezeigt werden, dass Asbest beherrschbar ist und auch in

kritischen Fällen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt sicher entsorgt

werden kann.

VORWORT1

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2.1 Asbestminerale, Vorkommen

Asbeste sind natürliche, mineralische Roh -

stoffe, die bereits vor ca. 4000 Jahren auf -

grund ihrer Eigenschaften z. B. für feuerfeste

Lampendochte,Totenhemden und bruch-

sichere Keramiken verwendet wurden.

Mineralogisch handelt es sich um faser-

förmige, silikatische Mineralien, die aus

Magnesium und eisenhaltigen magmatischen

Ausgangs gesteinen über komplizierte

Reaktionsmechanismen unter hohem Druck

und bei hohen Temperaturen entstanden sind.

Je nach der mineralischen Zusammen-setzung des Ausgangsgesteins wirdunterschieden zwischen der■ Serpentin- und der■ Amphibolgruppe.

Wichtigster, das heißt der am häufigstenvorkommende und verarbeitete Asbestaus der Gruppe der Serpentine ist dasMagnesiumsilikat Chrysotil, das auch un-ter dem Namen Weißasbest bekannt ist.

Aus der Gruppe der Amphibole sind diewichtigsten Vertreter das NatriumsilikatKrokydolith, auch Blauasbest genannt,und das Magnesiumeisensilikat Amosit(Braunasbest). Von den in Deutschlandtechnisch genutzten Asbesten entfallen94 % auf den Weißasbest (Chrysotil) undca. 4 % auf den Blauasbest Krokydolith.Der Rest verteilt sich auf Amosit undAnthophyllit, ebenfalls Asbestmineraleder Amphibolgruppe.

ASBEST2

Krokydolith-Fasern (Amphibolasbest)

Chrysotilasbest-Fasern(Serpentinasbest)

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Asbestbergwerk auf Zypern(Trodos-Gebirge, von 1904 – 1988).Jahresproduktion zwischen 20.000 t und 40.000 t pro Jahr.

Die Fasern von Chrysotilasbest sind elas -tisch, lang und lassen sich gut verspinnen.Amphibolasbestfasern sind dagegen sprö-de, brüchig und schwer verspinnbar.

Die größten Asbestvorkommen befindensich in Russland (Chrysotil, Anthophyllit),Kanada (Chrysotil), Südafrika (Chrysotil,Amosit, Krokydolith) und China (Chrysotil).

Der Asbestanteil im Muttergestein vonabbauwürdigen Lagerstätten liegt im All-gemeinen zwischen 4 % und 10 %. DieAufbereitung des „Asbesterzes“ erfolgtzunächst durch Aufspalten und Zermah-len. Anschließend werden die feinen As-bestfasern herausgefiltert (Windsichten).

Aufgrund des allgemeinen Rohstoffman-gels im Ersten Weltkrieg versuchte manauch in Sachsen und Thüringen Chrysotil -asbest abzubauen und kommerziell zunutzen. So förderten die Deutschen As-bestbergwerke in den Jahren 1916 bis1930 in Thüringen insgesamt 1930 Ton-nen Asbest. Die Aufbereitung des im Tage-bau gewonnenen Asbestmaterials erfolg-te in einem Asbestwerk bei Dresden. Da der Asbestanteil im Muttergesteinsehr gering war, wurde der Asbestabbaukurze Zeit später eingestellt. Auch anfäng-liche Überlegungen Mitte des ZweitenWeltkrieges, die Gewinnung wieder auf-zunehmen, wurden aus wirtschaftlichenGründen fallen gelassen.

2.2 Eigenschaften

Asbeste weisen eine Reihe hervorragenderchemischer und physikalischer Eigen-schaften auf. Dazu gehören zum Beispiel:

■ Faserstruktur,■ geringe Dichte,■ hohes Elastizitätsmodul,■ geringe thermische und elektrische

Leitfähigkeit,■ hohe Hitzebeständigkeit,■ gute chemische Resistenz

gegenüber Säuren (Krokydolith) und Laugen (Chrysotil),

■ Alterungsbeständigkeit.

Die vielseitigen Eigenschaften haben dazugeführt, dass Asbest in allen Bereichenund schätzungsweise in ca. 4.000 Produk-ten verwendet worden ist.

2.3 Verwendung

Während Asbest bereits Ende des 19. Jahr-hunderts z. B. zur Herstellung von Flach-dichtungen oder Stopfbuchspackungenverwendet oder zu Kordeln, Schnüren undTüchern geflochten oder verwebt wordenist, kam es zu einer wesentlichen Auswei-tung der Asbestverwertung mit der Erfin-dung des Asbestzements durch den Öster-reicher Ludwig Hatschek zu Beginn des20. Jahrhunderts. Er stellte fest, dass sichAsbest, Zement und Wasser zu einem Breivermischen ließen, der sehr leicht formbarwar und die ausgeformten Produkte nachLufttrocknung sehr witterungsbeständigwaren. Hatschek prägte den Namen Eter-nit für seine Asbestzement-Platten undließ ihn patentrechtlich schützen. In denFolgejahren versuchten sich weitere Fir-men in der Asbestzementproduktion.

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1929 wurde die Deutsche Asbestzement-Gesellschaft inBerlin (Urzelle von Eternit) gegründet. Die Produktions -palette umfasste Rohre, gewellte und ebene Tafeln, klein-formatige Platten und Formstücke ohne Beschichtung.Der Import von Rohasbest unterlag keiner Beschränkung.In den Jahren von 1937 bis 1945 erfolgte eine Bewirt-schaft des Rohasbests zu Gunsten der Rüstungsindustrie.Wegen Devisenmangels musste von 1945 bis 1948 der Import von Rohasbest weitgehend eingestellt werden.Fehlender Rohstoff zwang auch Eternit von 1939 bis 1949,die Produktion einzustellen. Die Wiederaufnahme derProduktion erfolgte 1950. Nach bescheidenen Anfängenerfolgte eine sehr rasante Produktionssteigerung. Von1970 bis 1979 betrug der Import von Rohasbest in der alten Bundesrepublik jährlich ca. 180.000 Tonnen, davonwurden etwa 70 % für die Asbestzementproduktion ver-wendet. Etwa 10 % dienten zur Herstellung von schwach gebundenen Produkten und der Rest für sonstige Anwen-dungsgebiete.

Nicht ganz so rasant und etwas zeitversetzt verlief derAsbestverbrauch in der DDR (s. Abb. Seite 12 ). Auch hierwurde Asbest vornehmlich zu Asbestzementproduktenverarbeitet. Spritzasbestisolierungen wurden bis aufwenige Ausnahmen fast nicht ausgeführt. Markantestes Beispiel war der Palast der Republik(1975/76). Eine Ausnahmeregelung erlaubte hier über-haupt noch die Verwendung von Spritzasbest, nachdemdie Verwendung bereits seit 1969 verboten war. Auchwurden in der DDR keine asbesthaltigen Bodenbelägeeingebaut.Asbestzement – oder fest gebundene Produkte – habeneinen Asbestanteil von ca. 15 % und ein Raumgewichtvon in der Regel mehr als 1,4 g/cm3. Bei schwach gebun-denen Produkten liegen der Asbestanteil meist über 60 %und das Raumgewicht unter 1,0 g/cm3.

ASBEST

Schwach gebundene Asbestprodukte in Gebäuden wurden hauptsächlich verwendet als

■ Spritzasbest oder asbesthaltiger Spritz-putz,

■ asbesthaltiger Leichtmörtelputz,■ Asbestmatten, Asbestpappen,■ asbesthaltige Leichtbauplatten,■ Asbestmassen in loser Form für Verstopf-

massen,■ asbesthaltige Dichtungsschnüre,■ asbesthaltige Kordeln, Schnüre, Gewebe,

Schaumstoffe.

Schwach gebundene Asbestproduktedienten im Wesentlichen zu Brand-, Wärme- und Schallschutzmaßnahmen

Darüber hinaus wurden schwach gebun-dene Produkte auch verwendet als

■ Bodenbeläge mit filzpappeähnlicher Asbestunterlage (CV-Beläge),

■ Lüftungskanäle aus Leichtbauplatten,■ Brandschutzklappen und Füllungen in

Brandschutztüren,■ Schutzvorhänge,■ Einlagen in Rohrschellen,■ Teile von Nachtstromspeicher -

heizgeräten.

Die Produktpalette von Asbestzement -produkten umfasste vornehmlich

■ Dacheindeckungen (gewellte und ebene Platten),

■ Fassadenverkleidungen,■ Rohre für alle Bereiche des Tief- und

Hochbaus,■ Lüftungsrohre und Abgaskamine

(Gasheizungen),■ Gartenartikel wie Blumenkästen,■ Fensterbänke.

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Asbesthaltige Bodenbeläge hatten in densiebziger Jahren einen Marktanteil von etwa 20 %. Die verschiedenen Belagstypenweisen folgende Merkmale auf:

■ Vinyl-Asbest-Fliesen oder Flex-Platten:meist grau oder braunmelierte, quadrati-sche, glatte Einzelplatten ohne Träger-schicht, die ca. 15 % Asbest in festgebun-dener Form enthalten. SchwarzbrauneBitumenkleber, die hier häufig verwen-det wurden, können ebenfalls asbesthal-tig sein. Soll neben den Platten auch die– möglicherweise asbesthaltige – Bitum-enkleberschicht entfernt werden, sindspezielle Schutzmaßnahmen zu treffen.

■ Cushion-Vinyl-Beläge: geschäumte PVC-Bahnenware, die auf der Unterseite (Trägerschicht) mit weißer oder hellgrauerAsbestpappe beschichtet sind. Die meistnur einen Millimeter starke Asbest-Trägerplatte besteht zu ca. 90 % ausschwach gebundenem Asbest, meistgepresstem Weißasbest (Chrysotil). 1982 wurde die Verwendung dieserPlatten vom Gesetzgeber verboten. Nicht verwechseln darf man Cushion-Vinyl- Beläge mit PVC-Fußbodenbelägenaus den 60er Jahren, die als Rückseiteeinen ca. 5 mm starken hellbraunenJutefilz aufweisen. Dieser ist asbestfrei.

■ Asbest-Tiles: Die auch als „Asbesthart-fliesen“ bezeichneten Platten auf As-best- oder Bitumenbasis sind stark mitdem Untergrund verhaftet. Sie sindspröde und leicht brüchig.

Auch bauchemischen Produkten wurdenAsbestfasern zugesetzt. So zum Beispiel

■ Bitumen-, Dach- und Dichtungsbahnen,■ Fußbodenbelägen (Flex-Platten),■ Dichtungskitten (z. T. auch Fensterkitten),■ Fugenmassen,■ Spachtel- und Vergussmassen,■ Anstrichmitteln, Korrosionsschutz an -

strichen (Wasserbau),■ Klebstoffen auf Harz- und Bitumenbasis.

7

Palast der Republik

Prozentuale Verwendung des Roh asbestes

Produktbezogen verteilte sich der einge-führte Rohasbest in den 70er Jahren auf:

■ Asbestzement zu ca. 70 %;■ Brems- und Kupplungsbeläge zu ca. 5 %;■ Fußbodenbeläge zu ca. 8 %;■ Textilien zu ca. 3,5 %:

Gewebe,Schutzkleidung,Schnüre,Schläuche;

■ Bautechnisch Produkte zu ca. 6 %:Bitumen-, Dach- und Dichtungsbahnen,Kittmassen,Spachtel- und Vergussmassen,Feuerschutzmittel,Unterbodenschutz;

■ Sonstiges zu ca. 3,5 %:Hochdruckdichtungen,Pappen und Papiere,Filtermaterialien,Formmassen,Straßendeckschichten.

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GESUNDHEITSGEFAHREN DURCH ASBEST3

3.1 Berufskrankheiten

Stoffe und Produkte mit hervorragenden tech-

nischen Eigenschaften können mitunter auch

erhebliche Gesundheitsgefährdungen bedin-

gen. Dies betrifft nicht zuletzt den Gefahrstoff

Asbest. Eine Gesundheitsgefährdung ist ge -

geben, wenn beispielsweise Asbest bei mecha -

nischer Beanspruchung zu lungengängigen

Fasern zerrieben oder aufgespalten und in

dieser Form eingeatmet wird. Als besonders

kritische Faserabmessungen gelten Fasern mit

einer Länge gleich oder größer 5 μm (1 μm =

1 tausendstel Millimeter), einem Durchmesser

kleiner 3 μm und einem Verhältnis von Faser-

länge zu Faserdurchmesser größer 3 : 1.

Erste gesicherte medizinische Zusammen-hänge zwischen der Inhalation von As-bestfasern und möglichen Erkrankungenwurden erst zu Beginn des 20. Jahrhun-derts festgestellt. Insbesondere Ärzte inEngland erkannten, dass es sich bei denErkrankungen und Todesfällen im Bereichder industriellen Nutzung von Asbest umeine spezielle Lungenkrankheit handelte,die auf die Einatmung von Asbeststäubenzurückzuführen war. Zuvor waren die Er-krankungen der so genannten Schwind-sucht zugeordnet worden.

Aufgrund der medizinischen Erkenntnissewurden im Jahre 1936 die „Asbestose“,1943 die „Asbestose in Verbindung mitLungenkrebs“ und 1977 das „Mesothe-liom des Rippen- und Bauchfells“ als Be-rufskrankheit anerkannt.

Bis Ende 1991 konnte ein Lungenkrebs (BK 4104) als Berufskrankheit nur ent-schädigt werden, wenn gleichzeitig alsBrückenbefund eine Asbestose und/odereine Erkrankung der Pleura (Rippen- undBauchfell) diagnostiziert wurde. Fehlendiese Begleitsymptome, kann seit 1992auch beim Nachweis einer hohen Asbest-faserstaubbelastung eine Anerkennungals Berufskrankheit erfolgen. Es muss einekumulative (angehäufte) Asbestfaser-staubdosis am Arbeitsplatz von minde-stens 25 Faserjahren vorgelegen haben.

Seit 1997 kann beim Vorliegen der ge-nannten Brückensymptome auch asbest-staubverursachter Kehlkopfkrebs alsBerufskrankheit entschädigt werden.Asbesterkrankungen sind so genannteLangzeiterkrankungen. Die Latenzzeit (Zeit raum vom Beginn der Einwirkung bis zur Erkrankung) kann Jahrzehnte be-tragen.

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Nr. 4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura

Die Asbestose ist eine fibrogene Erkran-kung der Lunge und/oder der Pleura, diedurch Einatmung von Asbestfasern verur-sacht wird.

Der Grad ihrer „Schwere“ hängt von indi-vidueller Reaktionsbereitschaft sowie vonder aufgenommenen Asbestfeinstaub-menge ab. Das Krankheitsbild kann in der Regel frühestens etwa 10 Jahre nachBeginn der Exposition auftreten. Häufig treten die Krankheitsbilder erst später aufund erreichen aufgrund der früher einge-atmeten hohen Staubkonzentration einenbemerkenswerten Grad.

Der Grad der Asbestose ergibt sich nichtallein aus dem Röntgenbild, sondern auchaus Funktionsstörungen der Lunge. In fortgeschrittenen Fällen kommt es zu erheblichen Atembeschwerden, insbeson -dere bei körperlicher Belastung.

Nr. 4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs

■ in Verbindung mit Asbeststaublungen -erkrankung (Asbestose),

■ in Verbindung mit durch Asbeststaubverursachter Erkrankung der Pleura oder

■ bei Nachweis der Einwirkung einer ku-mulativen Asbestfaserstaub-Dosis amArbeitsplatz von mindestens 25 Faser-jahren (25 x 106 (Fasern/m3) x Jahre).

Die Faserjahrberechnung erfolgt anhandder durchschnittlichen Asbestfaser kon zen-tra tion pro Kubikmeter Atemluft am Arbeits-platz (F/m3), multipliziert mit der Exposi-tionsdauer in Jahren (F/m3 x 106 x Jahre).Der BK-Report „Faserjahre“ des Haupt ver -bandes der gewerblichen Berufsge nos sen-schaften gibt Bearbeitungshinweise undExpositionswerte verschiedener Tätigkeitenfür die Faserjahrberechnung an.Die Latenzzeit (Zeitraum vom Beginn derEinwirkung bis zur Erkrankung) für die Er-krankung an einem Lungenkrebs nach As-bestfaserstaubexposition am Arbeitsplatzbis zum Zeitpunkt der Diagnose liegt imMittel bei 25 Jahren.

Nr. 4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliomdes Rippenfells, des Bauchfells oder desPerikards (Herzbeutels)

Das bösartige Mesotheliom zumeist desRippenfells war in den achtziger Jahrennoch eine eher seltene Krebsform, steigtseit dem aber stetig an. Diese Erkrankungkann bereits bei zeitlich eng begrenzterExposition oder geringer Konzentrationauftreten. Die mittlere Latenzzeit liegt beica. 30 Jahren, minimal kaum unter 20 Jah-ren, maximal bis über 60 Jahre, was dieBeurteilung einer Asbestexposition für diezurückliegenden Jahre sehr erschwert.

9

Die gesicherten wissenschaftlichen Er-kenntnisse zeigen, dass für Asbest zweibiologische Wirkungen zu unterscheidensind:■ die Erzeugung von Narbengewebe

(fibrogener Effekt),■ die Krebserzeugung (karzinogener

Effekt).Dabei kann es auch zu einer Kombinationbeider Effekte kommen.

Wesentliche Vorraussetzung für die Anerkennung einer Krankheit alsBerufskrankheit ist, dass ein relevanter Zusammenhang mit der beruf-lichen Tätigkeit vorliegt oder vorgelegen hat. Hat ein Arzt den begründe-ten Verdacht, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht,so hat er dies der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich anzu-zeigen (Siebtes Sozialgesetzbuch § 202). Aber auch der Versicherte oderder Unternehmer kann im Verdachtsfall eine Anzeige erstatten und da-mit ein Feststellungsverfahren einleiten. Bei den nachfolgenden berufs-genossenschaftlichen Ermittlungen und Erhebungen sind der Unterneh-mer und der Versicherte zur Mithilfe verpflichtet.

In der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom September 2002 sindfolgende Krankheiten aufgeführt:

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3.2 Asbestverbrauch und BK –Entwicklung

In den folgenden Grafiken sind der Asbestverbrauch unddas BK-Geschehen dargestellt. Deutlich wird dabei diehohe Steigerung der Asbesteinfuhr von 1950 bis 1970,das fast gleichmäßig hohe Niveau in den Jahren 1970 bis1980 und ab 1980 die beginnende Senkung, ausgelöstdurch die ersten Verwendungsbeschränkungen.

1993 betrug der Verbrauch nur noch etwa 700 Tonnen. Erwurde durch die Chemikalienverbots-Verordnung weiterdrastisch eingeschränkt. Heute ist die Verwendung (abge-sehen von unbedeutenden Ausnahmen) verboten.

Der Kurvenverlauf der Berufskrankheiten macht einenZeitversprung von etwa 20 Jahren deutlich. Entsprechendder durchschnittlichen Latenzzeit wird noch bis zumJahre 2010 mit hohen Erkrankungszahlen gerechnet.

Die weitere Tendenz ist noch nicht absehbar. Prognosengehen jedoch dahin, dass ab 2010 die Zahlen rückläufigsein werden.Im Jahre 1999 gab es erstmals mit mehr als 1000 Asbest-toten mehr Todesfälle durch Asbest als durch Arbeitsun-fälle.

Asbestbedingte Erkrankungen kündigen sich leider erstsehr spät an. Es gibt – wie z. T. auch bei anderen Gefahr-stoffen – keine rechtzeitigen körperlichen Warnhinweise,die ggf. auch schwer- oder unbelehrbare Personen zu einem vorsichtigeren Umgang ermahnen würden. Die Aussage der BK-Statistik ist eindeutig: EingeatmeterAsbeststaub wirkt langsam und stetig, in vielen Fällentödlich.

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GESUNDHEITSGEFAHREN DURCH ASBEST3

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1945

– BK 4103 Asbestose– BK 4104 Lungenkrebs– BK 4105 Mesotheliom

– Asbestverbrauch Deutschland

.... Prognose BK 4103

.... Prognose BK 4104

.... Prognose BK 4105

1955 1965 1975 1985 1995 2005 2015 2025

Asbe

stve

rbra

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(100

0 t)

neue

BK-

Rent

en

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3

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1

0

Die Grafik umfasst bis 1990 die Erkrankungen in „der alten BRD“, ab 1991 die asbestverursachten Berufs krankheiten für ganz Deutschland

(Quellen: DGUV)

1980

Zahl

der

Fäl

le in

Taus

end

Asbestverursachte BKen – gewerbliche Wirtschaft

Asbestverbrauch

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1995

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2005

2006

200190180170160150140130120110100

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Asbe

stim

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1945 1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 200019401935

Deutschland vor 1945

BundesrepublikDDR

■ Anerkannte BKen■ Todesfälle

Prognose BK-Entwicklung

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4.1 Chemikaliengesetz

Die grundlegende Rechtsnorm zumSchutz des Menschen und der Umwelt vorschädlichen Einwirkungen gefährlicherStoffe und Zubereitungen ist das „Gesetzzum Schutz vor gefährlichen Stoffen“,kurz Chemikaliengesetz (ChemG). DasChemikaliengesetz wendet sich insbeson-dere an den Hersteller und Inverkehrbrin-ger von Chemikalien und enthält Bestim-mungen■ zur Anmeldung neuer Stoffe,■ zur Zulassung von Biozid-Produkten,■ zur Einstufung, Verpackung und Kenn-

zeichnung sowie■ zu den Mitteilungspflichten bei ange-

meldeten und neuen Stoffen.

Sieht man davon ab, dass im fünften Ab-schnitt des Gesetzes die Bundesregierungoder ein Bundesministerium ermächtigtwird, Verbote und Beschränkungen sowieMaßnahmen zum Schutz von Beschäftig-ten vorzuschreiben, enthält das Gesetzkeine direkten Bestimmungen zu Asbest.Auf der Basis der Verordnungsermächti-gung wurde u. a. die „Chemikalien-Ver-botsverordnung“ (ChemVerbotsV) und die„Verordnung zum Schutz vor Gefahrstof-fen“ (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)erlassen.Während Chemikaliengesetz und Chemi-kalien-Verbotsverordnug in erster Linieden allgemeinen Gesundheits- und Um-weltschutz zum Ziele haben, dient die Gefahrstoffverordnung vorrangig dem Arbeitsschutz.

4.2 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt, ob oder unterwelchen Bedingungen besonders gefährliche Chemika-lien ab- oder weitergegeben werden dürfen. Nach derVerbotsverordnung (Abschnitt 2: Asbest, Spalte 3) dürfenAsbest sowie Zubereitungen und Erzeugnisse mit einemMassengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % nicht in denVerkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sindchrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instand -haltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteileauf dem Markt nicht angeboten werden. Die Ausnahme ist in der Praxis inzwischen ohne Bedeu-tung.

Das Verbot gilt ferner nicht für natürlich vorkommendemineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zuberei-tungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massen-anteil von nicht mehr als 0,1 % enthalten. Einzelheitendazu sind in der TRGS „Tätigkeiten mit potenziell asbest -haltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestell-ten Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 517) geregelt.

Neben der Chemikalien-Verbotsverordnung enthält auchdie Gefahrstoffverordnung Verbote und Beschränkungen(s. S. 13). Die Regelungen sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit den Verboten und Beschränkungen im ersten Fall die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung unddie Umwelt geschützt werden sollen, während im zwei-ten Fall die Verbote und Beschränkungen überwiegenddem Arbeitsschutz dienen.

MASSGEBLICHE STAAT LICHE ARBEITSSCHUTZ VORSCHRIFTEN ZU TÄTIGKEITEN MIT ASBEST

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4.3 Gefahrstoffverordnung(GefStoffV)

4.3.1 Anwendungsbereich

Ziel der Gefahrstoffverordnung ist es vornehmlich, dieArbeitnehmer■ vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe

zu schützen.Sie gilt aber auch, ■ wenn infolge von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen andere

Personen oder Beschäftigte gefährdet werden,■ zum Schutze der Umwelt vor stoffbedingten Schädi -

gungen.

Schwerpunkt der Gefahrstoffverordnung ist zweifellosder Arbeitsschutz.

Für die Anwendung der Gefahrstoffverordnung ist ent-scheidend, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführtwerden. Es müssen Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorhan-den sein oder freigesetzt werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf den Ge-fahrenbereich. Gefahrenbereich ist im Allgemeinen derBereich, in dem noch mit einer Exposition gegenüber Ge-fahrstoffen zu rechnen ist.Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen mit Gefähr-lichkeitsmerkmalen nach § 3a des Chemikaliengesetzes.Sie sind in der Regel an ihrer Kennzeichnung erkennbar.Doch auch wenn keine Kennzeichnung vorhanden ist,können Stoffe/Zubereitungen mit gefährlichen Eigen-schaften vorliegen, wie z. B.■ bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

mit Asbest, mit Mineralwolle-Dämmstoffen alter Art,mit PCB-haltigen Fugendichtungsmassen oder dergl.(PCB = Polychlorierte Biphenyle).

Die Regelungen der Gefahrstoffverordnung gelten grund-sätzlich nicht für private Haushalte. Die Verbote nach Anhang II Nr. 1 der Verordnung sind aber auch für Privat-haushalte geltendes Recht. Zu den verbotenen Arbeitenzählen Überdeckungs- und Überbauungsarbeiten an Asbestzementdächern, so ist zum Beispiel das Anbringenvon Photovoltaikanlagen auf Asbestzementdächern auchfür Privathaushalte untersagt.

Durch die Gefahrstoffverordnung nicht erfasst ist außerdemeine ohne Umgang beeinflusste Gefährdung, wie sie z. B.aus eingebauten Baustoffen oder baulichen Einrichtungenresultieren kann. Typisch hierfür ist die Faserfreisetzung ausschwach gebundenen Asbestprodukten im Ruhezustandoder die Belastung von Gebäudenutzern aus PCB-haltigenDichtungsmassen sowie die Gefährdung aus PCP-haltigenHolzschutzmitteln. In diesen Fällen sind die Vorschriftendes Baurechts (Asbest-, PCB-, PCP-Richtlinie) und der Ar-beitsstättenverordnung anzuwenden. Während sich dieVorschriften des Baurechts an den Gebäudeeigentümerwenden, ist der Adressat der Arbeitsstättenverordnung –wie im Falle der GefStoffV – der Arbeitgeber. Arbeitgebersind auch Unternehmer ohne Beschäftigte (Ich-AG).

4.3.2 Wesentliche Arbeitgeberpflichten der Verordnung

Wesentliche Arbeitgeberpflichten der Gefahrstoffverord-nung sind die

a) Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung(GefStoffV § 6)Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zunächst zu ermitteln, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübtwerden oder ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehenoder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, sind alleGefährdungen, die von diesen Tätigkeiten ausgehen, zuermitteln und zu beurteilen.Da wesentliche Entscheidungen und Festlegungen vonder Gefährdungsbeurteilung abhängen und Fehlein-schätzungen zu erheblichen Gesundheitsschäden führenkönnen, erfordert die Gefährdungsbeurteilung ein hohesMaß an Fachkenntnissen.

b) Schutzmaßnahmen (GefStoffV §§ 7 – 11)Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden imnächsten Schritt geeignete Schutzmaßnahmen festge-legt. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nachdem STOP-Prinzip zu beachten: ■ Substitution, Ersatz von Stoffen oder Arbeitsverfahren

durch weniger gefährliche ■ Technische Maßnahmen■ Organisatorische Maßnahmen■ Persönliche Schutzausrüstung.

MASSGEBLICHE STAAT LICHE ARBEITSSCHUTZ VORSCHRIFTEN ZU TÄTIGKEITEN MIT ASBEST

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c) Betriebsanweisung und Unterweisung (GefStoffV § 14)

Im Hinblick auf Tätigkeiten mit Asbest werden die Arbeit-geberpflichten im Rahmen des Kapitels zur TRGS 519noch mal speziell betrachtet und konkretisiert (s. S. 16 ff).

4.3.3 Festlegung der Schutzmaßnahmen (GefStoffV §§ 7 – 10)

Die Allgemeinen Schutzmaßnahmen fassen die grund-sätzlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zusammen,die immer bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einzuhaltensind – auch bei nur geringer Gefährdung. Dazu gehören:■ geeignete Gestaltung von Arbeitsplätzen und

Arbeitsorganisation■ geeignete Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren■ angemessene Hygienemaßnahmen und regelmäßige

Reinigung des Arbeitsplatzes.

Reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht aus,müssen zusätzliche Maßnahmen nach § 9 GefStoffV er-griffen werden. Besonders erwähnt sind hier Abbruch,-Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Besteht trotztechnischer und organisatorischer Schutzmaßnahmenweiterhin eine Gefährdung für die Beschäftigten, ist per-sönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Bereiche miterhöhter Gefährdung dürfen nur für die dort Beschäftig-ten zugänglich sein. Für Tätigkeiten mit z. B. krebserzeugenden Stoffen wie As-best gelten darüber hinaus die besonderen Schutzmaßnah -men des §10 GefStoffV. In diese Arbeitsbereiche darf zumBeispiel dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden.Für ASI-Arbeiten mit Asbest sind alle beschriebenen Maß-nahmen sowie der Anhang I Nr 2.4 der GefStoffV „Ergän-zende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdungen mitAsbest“ zu beachten. Die Konkretisierung der Forderun-gen erfolgt durch die TRGS 519. Werden die Maßnahmender TRGS 519 umgesetzt, gelten die Vorgaben der Gefahr-stoffverordnung als erfüllt.

4.3.4 Beauftragung von Fremdunternehmen (GefStoffV § 15)

Beauftragt ein Arbeitgeber Fremdfirmen (Subunternehmen)mit Tätigkeiten in seinem Betrieb, so ist er im rechtlichen

Sinn auch Auftraggeber. Er ist dafür verantwortlich, dassnur Firmen herangezogen werden, die über die besonde-ren Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Er mussauch dafür sorgen, dass die Fremdfirma über die Gefah-renquellen und die festgelegten Verhaltensregeln im Be-trieb informiert wird.

Besteht durch den Fremdfirmeneinsatz die Möglichkeiteiner gegenseitigen Gefährdung, ist ein Koordinator zubestellen.

Dieser Paragraph regelt zusätzlich, dass der Arbeitgebervor dem Beginn von ASI-Arbeiten Informationen beimAuftraggeber bzw. Bauherrn einholen muss, ob im ObjektGefahrstoffe vorhanden oder zu erwarten sind. Diese Regelung gilt insbesondere für Asbest.

4.3.5 Herstellungs- und Verwendungsverbote für Asbest (GefStoffV Anhang II, Nr. 1)

Für Asbest bestehen nach Anhang II Nr.1 der GefStoffVHerstellungs- und Verwendungsbeschränkungen. Arbei-ten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Ma-schinen, Anlagen etc. sind grundsätzlich verboten. Davonausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- und Instand-haltungsarbeiten.

Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gilt eineweitere Einschränkung. Arbeiten, die zu einem Abtrag derOberfläche von Asbestprodukten führen – wie z. B. Ab-schleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, sindnicht zulässig. Eine Ausnahme sind behördlich oder vonden Trägern der Unfallversicherung anerkannte Verfahrenmit geringer Exposition.

Zu den verbotenen Arbeiten zählen auch:■ Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungs -

arbeiten an Asbestzementdächern und -wandverklei-dungen

■ Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschich-teten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen.

Diese Verbote gelten auch für private Haushalte.

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4.4 Verordnung zur arbeits-medizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Ziel der Verordnung ist es, durch arbeits-medizinische Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen undzu vermeiden. Für besonders gefährdendeTätigkeiten, dazu zählen Abbruch-, Sanie -rungs- und Instandhaltungsarbeiten anasbesthaltigen Produkten; sind arbeits-medizinische Pflicht- bzw. Angebotsunter-suchungen erforderlich.

4.5 Technische Regeln fürGefahrstoffe (TRGS)

Technische Regeln für Gefahrstoffe gebenden Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesichertewissenschaftliche Erkenntnisse für Tätig-keiten mit Gefahrstoffen, einschließlichderen Einstufung und Kennzeichnung wie -der. Sie werden vom Ausschuss für Gefahr-stoffe (AGS) aufgestellt und von ihm derEntwicklung entsprechend angepasst. Siehaben zum Ziel, die Rahmenforderungender Gefahrstoffverordnung zu präzisieren. Der Arbeitgeber kann von Technischen Regeln abweichen, soweit er nachweist,dass er die gleiche Sicherheit auf andereWeise erreicht. In der Praxis ist dies nichteinfach, weshalb sie in den meisten Fälleneinen sehr verbindlichen Charakter haben.Die für ASI-Arbeiten mit Asbest maßgeb -liche Technische Regel ist die TRGS 519„Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“. Sie wurde zu-letzt im Januar 2007 überarbeitet und der GefStoffV angepasst. Inhaltlich regelt sievornehmlich den Arbeitsschutz, berück -sichtigt jedoch auch den Umweltschutzund die Abfallentsorgung.

4.6 Ahndung von Zuwiderhandlungen

Verstöße gegen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung können in Ver-bindung mit dem Chemikaliengesetz als Ordnungswidrigkeit oder auchals Straftat geahndet werden. Für die Unterscheidung zwischen Straftatund Ordnungswidrigkeit kommt es allein darauf an, ob für die Zuwider-handlung als Unrechtsfolge eine Strafe oder Geldbuße vorgesehen ist.

Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, kann der Verstoß mit einer Geldbußebis zu 5.000 €, in besonderen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 €geahndet werden.Handelt es sich bei dem Verstoß um eine strafbewährte Vorschrift, kanndie Zuwiderhandlung mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndetwerden.

Bei Verstößen gegen das Chemikaliengesetz bzw. gegen die Gefahrstoff-verordnung kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftatvorliegen. So liegt z. B. eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn bei ASI-Arbei-ten mit Asbest die Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig erstellt wird oder Arbeitnehmer bei Faserkonzentrationenüber 15.000 F/m3 ohne persönliche Schutzausrüstung beschäftigt werden.Ein Strafstandsbestand liegt u. a. vor, wenn gegen das Herstellungs- undVerwendungsverbot verstoßen wird.

Auch Zuwiderhandlungen gegen eine Technische Regel für Gefahrstoffekönnen geahndet werden, da die Technischen Regeln auf dem Gefahr-stoffrecht basieren und die Verordnung für den Anwender lediglichuntersetzen und präzisieren.Bei Luftverunreinigungen durch Asbeststaub und einer damit verbunde-nen Gesundheitsgefährdung Dritter kann auch eine strafbare Handlungnach § 325 StGB vorliegen. Auch wenn dazu noch kein Fall bekannt ge-worden ist, so ist dennoch zu beachten, dass vorsätzliche oder fahrlässigeLuftverunreinigungen auch ohne konkrete Gefährdung als Ordnungs-widrigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geahndet werdenkönnen.

Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften stellen in der Regel Ord-nungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern bis zu 10.000 € geahndetwerden können (§ 209 SGB VII). Geahndet wird der Verstoß; es muss keinUnfall vorliegen.

MASSGEBLICHE STAAT LICHE ARBEITSSCHUTZ VORSCHRIFTEN ZU TÄTIGKEITEN MIT ASBEST

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Die TRGS konkretisiert die Forderungen der Gefahrstoffverordnung.

Sie ist nach einem Stufenkonzept aufgebaut und unterscheidet zwischen

■ Arbeiten mit geringer Exposition,

■ Arbeiten geringen Umfanges und

■ umfangreiche Arbeiten mit und ohne Begrenzung der Faserkonzentration.

Besonders geregelt wurden außerdem die Instandhaltungsarbeiten.

5.1 Anwendungsbereich

Die TRGS gilt für den Umgang mit schwach und fest ge-bundenen Asbestprodukten im Zuge von Abbruch-, Sanie-rungs- oder Instandhaltungsarbeiten einschließlich dererforderlichen Nebenarbeiten. Sie gilt nicht für Tätigkei-ten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen, wie z. B.asbesthaltigen Gesteinsmaterialien. Maßgeblich dafür istdie TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigenmineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zube-reitungen und Erzeugnissen“. Hingegen erstreckt sich derGeltungsbereich der TRGS 519 auch auf die Abfallentsor-gung.

Bei allen Arbeiten dürfen Arbeitnehmer nur soweit einerAsbestexposition ausgesetzt sein, als dies nach demStand der Technik unvermeidbar ist.

Wegen unzureichender medizinischer Daten kann für As-best z. Zt. kein gesundheitsbasierter Grenzwert im Sinneeines Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) angegeben werden.

Auch bei Einhaltung der messtechnischen Nachweisgren-ze nach dem rasterelektronischen Verfahren (BGI 505-46)von 15.000 F/m3 kann deshalb noch ein Krebsrisiko beste-hen. Soweit möglich, sind deshalb auch unterhalb dieserKonzentration weitergehende Maßnahmen zur Minimie-rung der Asbestfaserkonzentration anzustreben.

5.2 Begriffsbestimmungen (TRGS 519 Nr. 2)

Unter Abbrucharbeiten ist das Abbrechen von baulichenAnlagen oder Teilen davon zu verstehen. Der Begriff darfnicht im Sinne des „Demolierens“ gesehen werden, son-dern ist als vorsichtiges „Demontieren“ zu verstehen, umeine Faserfreisetzung weitgehend zu verhindern.

Sanierungsarbeiten umfassen gemäß der „Richtlinie fürdie Bewertung und Sanierung schwach gebundener As-bestprodukte in Gebäuden“ (Asbest-Richtlinie) das Ent-fernen, Beschichten und die Räumliche Trennung vonschwach gebundenen Asbestprodukten.

Instandhaltungsarbeiten umfassen Wartungs-, Inspek-tions- und Instandsetzungsarbeiten. Auch Nebenarbeiten wie das Begehen oder Ausräumenasbestbelasteter Räume sowie die Vorbereitung undDurchführung vorläufiger baulicher Maßnahmen zur Be-seitigung von Gefahren infolge von schwach gebundenenProdukten fallen darunter (z. B. das Schließen von Fugenoder das Ausbessern von Beschädigungen).

Schwach gebundene Asbestprodukte wie z. B. Spritzas-best, Pappen und Schnüre sind mit einer Rohdichte vonweniger als 1.000 kg/m3 definiert.

Zu fest gebundenen Asbestprodukten gehören vornehm-lich Asbestzementprodukte oder vergleichbar fest gebun-dene Produkte mit einer Rohdichte von mehr als 1.400kg/m3 und einem Asbestgehalt von in der Regel wenigerals 15 %. Typische Produkte sind Asbestzementdach-

TECHNISCHE REGEL „ASBEST – ABBRUCH-, SANIERUNGS- ODERINSTANDHALTUNGSARBEITEN“ (TRGS 519)

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und -wandplatten, Lüftungs- und Abwas-serrohre und dergleichen. Auch Flexplat-ten oder IT-Dichtungen gelten als fest gebunden. Produkte, die von ihrer Rohdichte her da-zwischen liegen, sind aufgrund ihres Zu-standes sachverständig zu bewerten undeiner Produktgruppe zuzuordnen.

Arbeiten „geringer Exposition“ liegen vor,wenn die Asbestfaserkonzentration weni-ger als 15.000 F/m3 beträgt. Darunter fal-len insbesondere geprüfte Verfahren nachBGI 664 (s. S. 31).

Arbeiten „geringen Umfangs“ an schwachgebundenen Asbestprodukten liegen vor,wenn die Faserkonzentration weniger als100.000 F/m3 beträgt und bei Einsatz vonmaximal 2 Personen der Gesamtumfangder Arbeiten 4 Stunden nicht überschreitet.Beim Entfernen von Asbestzementplattenim Außenbereich liegen „Arbeiten geringenUmfangs“ vor, wenn die Fläche wenigerals 100 m2 beträgt.

5.3 Anzeige an die Behörde(TRGS 519 Nr. 3.2)

ASI-Arbeiten mit Asbest müssen minde-stens 7 Tage vor Arbeitsbeginn der zustän-digen Behörde und der zuständigen Be-rufsgenossenschaft mitgeteilt werden.Bei der Mitteilung wird zwischen derunternehmensbezogenen und der objekt-bezogenen unterschieden.

Eine einmalige unternehmensbezogeneMitteilung ist z. B. für stationäre Betriebevorgesehen, die regelmäßig die gleichenTätigkeiten ausführen, ohne dass sich dasArbeitsverfahren ändert. Typisch hierfürist z. B. ein Zerlegebetrieb für Speicher-heizgeräte. Eine Wiederholung der Mittei-lung ist nur bei wesentlichen Änderungendes Arbeitsverfahrens oder der Schutz-maßnahmen erforderlich. Auch ein Wech-sel der sachkundigen Aufsichtsperson istals eine wesentliche Änderung zu sehen.

Eine einmalige unternehmensbezogeneMitteilung kann auch bei wechselndenArbeitsstätten erfolgen, sofern■ Tätigkeiten geringer Exposition

(z. B. bei Anwendung von Verfahren nachBGI 664),

■ Instandhaltungsarbeiten nach Nr. 16 derTRGS,

■ Tätigkeiten geringen Umfangs vorliegen.

Während in den beiden ersten Fällen eineeinmalige Mitteilung nach Anlage 1.1 derTRGS ausreicht, sind bei Tätigkeiten gerin-gen Umfangs zusätzlich Ort und Zeit derdurchzuführenden Arbeiten ergänzendmitzuteilen.

Die ergänzende Mitteilung (Anlage 1.2der TRGS) kann ohne Einhaltung der 7-Ta-gesfrist kurzfristig per Fax oder e-Mail er-folgen.

Um gegenüber Aufsichtspersonen dieformgerechte Mitteilung nachweisen zukönnen, sind unternehmensbezogeneMitteilungen an der Arbeitsstätte in Kopievorzuhalten.

In allen anderen Fällen sind objektbezoge-ne Mitteilungen erforderlich, d.h., dass jede Arbeit/Baustelle rechtzeitig und min-destens 7 Tage vor Arbeitsbeginn der Be-hörde/zust. BG mitzuteilen ist. Kann dieFrist von 7 Tagen nicht eingehalten wer-den, kann die zuständige Arbeitsschutzbe-hörde einer Fristverkürzung zustimmen. Die Mitteilung muss nach Nr. 3.2 Abs. (3)der TRGS bestimmte Angaben enthalten,wie z. B. Ort der Arbeiten, Umfang unddergleichen. Da unvollständige Angabenals Ordnungswidrigkeit geahndet werdenkönnen, empfiehlt es sich, für die Mittei-lung die dafür vorgesehenen Formulare zuverwenden (s. Anhang S. 54 – 56) unddiese sorgfältig auszufüllen.

Adressat der objektbezogenen Mitteilungist die für die Lage des Objekts zuständigeArbeitsschutzbehörde. Dies gilt auch fürdie „ergänzende Mitteilung von Ort undZeit“ bei Tätigkeiten geringen Umfangs.Unternehmensbezogene Mitteilungensind dagegen immer an die für den Be-triebssitz zuständige Arbeitsschutzbehör-de zu richten. In allen Fällen ist eine Kopieder Mitteilung der zuständigen Berufsge-nossenschaft zu übermitteln.

TECHNISCHE REGEL „ASBEST – ABBRUCH-, SANIERUNGS- ODERINSTANDHALTUNGSARBEITEN“ (TRGS 519)

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5.4 Zulassung (TRGS 519 Nr. 3.1, GefStoffV Anhang I, Nr. 2.4.2 Abs. 3)

Arbeiten an schwach gebundenen Pro-dukten erfordern u. a. spezielle Arbeits-mittel, eine umfangreiche lufttechnischeGeräteausstattung und geeignetes Fach-personal. Um im Vorfeld prüfen zu kön-nen, ob der Betrieb überhaupt über dienotwendigen Geräteausstattungen undqualifiziertes Personal zur Durchführungder Arbeiten verfügt, wird für Abbruch-und Sanierungsarbeiten an schwach ge-bundenen asbesthaltigen Bauteilen eineZulassung verlangt. Die Zulassung ist bei der für den Ort desBetriebssitzes zuständigen Behörde zu be-antragen. Sie gilt in der Regel bundesweit,soweit keine besonderen Beschränkungenoder Auflagen vorgesehen sind. Eine Zulassung für Tätigkeiten an schwachgebundenen Asbestprodukten ist nicht er-forderlich im Rahmen von Instandhal-tungsarbeiten und bei Anwendung vonVerfahren geringer Exposition (z. B. nachBGI 664).

5.5 Verwendungsverbote(TRGS 519 Nr. 4, GefStoffV Anhang II, Nr. 1)

Hinsichtlich der Verwendungsverbote be-zieht sich die TRGS auf die Verbote der Gefahrstoffverordnung (s. Nr. 4.3.5) undpräzisiert diese mit dem Hinweis, dass unter das Verbot auch das Anbringen vonPhotovoltaik- und Thermosolaranlagenauf Asbestzementdächern fällt. Vom Verbot kann die zuständige Arbeits-schutzbehörde einer Fachfirma auf schrift-lichen Antrag im Einzelfall eine Ausnahmeerteilen, wenn nachweisbar eine „unver-hältnismäßige Härte“ vorliegt und derSchutz der Beschäftigten sichergestelltist.

Eine Ausnahme von diesen Verboten istnach Gefahrstoffverordnung vom26.11.2010 nicht möglich.

Zu beachten ist, dass auch die Weitergabeausgebauter Asbestprodukte an Dritteoder die eigene Wiederverwendung, z. B.von Asbestzementdachplatten, unter dasVerwendungsverbot fällt.Ausgenommen vom Verwendungsverbotsind lediglich ASI-Arbeiten sowie die ge-meinwohlverträgliche Abfallbeseitigungund emissionsarme Reinigungsverfahren,die behördlich oder berufsgenossen-schaftlich anerkannt sind.

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Der Mitteilungspflicht mit allen Nachwei-sen unterliegen auch Subunternehmer,die im Unterauftrag tätig werden. Diesgilt auch für Subunternehmer ohne Be-schäftigte (Einzelunternehmer).

Mit der Mitteilung sind Gefährdungsbe -urteilung, Arbeitsplan und Betriebsan -weisung vorzulegen (s. Anhang S. 54 – 63).Die Unterlagen dienen u. a. auch alsNachweis für die personelle und sicher-heitstechnische Ausstattung des Unter-nehmens.

Soweit für die Tätigkeiten eine Zulassungerforderlich ist, ist diese ebenfalls in Kopiebeizufügen.

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TECHNISCHE REGEL „ASBEST – ABBRUCH-, SANIERUNGS- ODERINSTANDHALTUNGSARBEITEN“ (TRGS 519)

55.6 Leitung und Beaufsichtigung, personelle Anforderungen

(TRGS 519 Nr. 5.4, GefStoffV Anhang I, Nr. 2.4.2 Abs. 3)

Nachweis der Unterweisung

Die sichere Ausführung von ASI-Arbeiten mit Asbest setzt voraus, dass

qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Der Fachbetrieb muss über

einen sachkundigen Verantwortlichen und über eine sachkundige

Auf sichtsperson verfügen. Zulassungspflichtige Betriebe müssen

darüber hinaus einen sachkundigen Vertreter für den Verantwortlichen

nachweisen.

Der sachkundige Aufsichtführende trägt die Verantwor-tung vor Ort. Er muss während der Arbeiten – ausgenom-men bei Arbeiten mit geringer Exposition – ständig aufder Baustelle anwesend sein. Er ist vom Unternehmerschriftlich zu beauftragen. Zu seinen Aufgaben gehört esu. a. darauf zu achten, dass■ die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet ist, um

Unbefugte fernzuhalten,■ die festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden,■ die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

durchgeführt worden sind,

■ von den Beschäftigten die persönlichenSchutzausrüstungen getragen werden,

■ die Arbeitsstelle erst nach Abschluss aller Arbeiten wieder freigegeben wird.

Im Gegensatz zum Aufsichtführenden hatder sachkundige Verantwortliche die Vor-aussetzungen für die sichere Abwicklungder Baumaßnahme zu schaffen. An Stelleoder in Verbindung mit dem Unterneh-mer muss er u. a. dafür sorgen, dass■ die Arbeiten rechtzeitig der Behörde mit-

geteilt werden,■ die Gefährdungsbeurteilung durchge-

führt wird,■ Arbeitsplan und Betriebsanweisung er-

stellt und die Beschäftigten unterwiesenwerden,

■ die Vorsorgeuntersuchungen organisiertwerden,

■ die Abfallentsorgung geregelt wird.

Der sachkundige Verantwortliche odersein Vertreter kann auch als Aufsichtsper-son tätig werden und damit beide Funk-tionen in einer Person wahrnehmen. Dieswird insbesondere für Kleinbetriebe zu-treffen.

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5.7 Gefährdungsbeurteilung,Arbeitsplan(TRGS 519 Nr. 5.1 und 5.3, GefStoffV Anhang I, Nr. 2.4.4)

Von zentraler Bedeutung für die Festle-gung angemessener Schutzmaßnahmenist eine sorgfältige Ermittlung der mit derTätigkeit verbundenen Gefährdung undderen Beurteilung.Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Auf-nahme der Tätigkeit zu erstellen.Dazu ist vorab zu ermitteln, ob asbesthal-tige Produkte in fest oder schwach gebun-dener Form vorliegen. Soweit dies nichterkennbar oder bekannt ist, sind dazu An-gaben beim Bauherrn einzuholen, ggf. Ex-perten einzuschalten und Materialprobenuntersuchen zu lassen.

Folgende Punkte sind bei der Gefährdungs-beurteilung zu berücksichtigen:■ Art und Menge des vorliegenden Asbest-

produktes, ■ mechanischer Zustand,■ Umfang und Dauer der Arbeiten,■ Arbeitsbedingungen,■ mögliche passive Gefährdungen Dritter.

Davon ausgehend sind festzulegen:■ geeignetes und sicheres Arbeitsverfahren,■ erforderliche Schutzmaßnahmen,■ Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung

der getroffenen Maßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung einschließ-lich der Schutzmaßnahmen ist vor Auf-nahme der Tätigkeit zu dokumentieren.Zur Präzisierung der Maßnahmen und umvor Ort Improvisationen zu vermeiden,müssen die Ergebnisse in einem Arbeits-plan münden.

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„Sachkunde“ setzt die erfolgreiche Teil-nahme an einem behördlich anerkanntenSachkundelehrgang voraus. In Abhängig-keit von der Art der Tätigkeit sind dafürnach den Anlagen 3, 4 und 5 der TRGS Lehr -gänge von unterschiedlicher Dauer unddifferenzierten Lehrinhalten vorgesehen. Die Sachkunde nach Anlage 3 schließt denErwerb der Sachkunde nach den Anlagen4 und 5 ein. Die Sachkunde nach Anlage 4umfasst auch die nach Anlage 5.Durch die Teilnahme an einem Lehrgangnach Anlage 5 kann die Sachkunde nur fürdie Arbeiten erworben werden, für die derLehrgang ausdrücklich benannt wurde.

Neben einer sachkundigen Leitung undBeaufsichtigung wird für ASI-Arbeiten mitAsbest ein fachkundiges Personal ver-langt. Die Forderung beinhaltet, dass dieBeschäftigten in der Lage sind, mit den Arbeitsmitteln und Schutzausrüstungensicher umzugehen und in die Arbeits-weise sicher eingewiesen sind.

Werden umfangreiche Arbeiten an schwachgebunden Asbestprodukten ausgeführt(Arbeiten nach Nr. 14.1 der TRGS), mussder Betrieb zusätzlich über eine befähigtePerson (Gerätefachkundigen) zur Prüfungder sicherheitstechnischen Einrichtungverfügen. Die befähigte Person muss mitder Bedienung und Wartung der lufttech-nischen Arbeitsmittel vertraut und in derLage sein, den Zustand und die Funktionder Geräte sicher zu beurteilen. Die erfor -der lichen Fachkenntnisse können z. B.durch Herstellerunterweisungen erwor-ben und entsprechende Bescheinigungennachgewiesen werden.Ist für ASI-Arbeiten ein Koordinator erfor-derlich, muss dieser ebenfalls sachkundigsein oder sich von einem Sachkundigenberaten lassen.

Inhalt des Arbeitsplanes:

■ Beschreibung der Baustelleneinrichtung,■ Beschreibung der technischen Schutz-

maßnahmen,■ Angaben zu den persönlichen Schutz -

ausrüstungen,■ Beschreibung des Arbeitsablaufes mit

Arbeitszeit- und Pausenregelung,■ Beschreibung der Arbeitsdurchführung

und Angaben zur Abfallbeseitigung,■ bei Arbeiten in Innenräumen Angaben

zur gefahrlosen Freigabe der Räume.

Ein Arbeitsplan ist auch für Instandhal-tungsarbeiten erforderlich. Gefährdungs-beurteilung und Arbeitsplan sind ingegenseitiger Abhängigkeit zu sehen. DieDokumente sollten deshalb immer im Zu-sammenhang erstellt werden. Zur Verein-fachung wurde ein Musterformular alsAnlage aufgenommen (s. S. 57). Die An -lage kann zur Dokumentation der Gefähr-dungsbeurteilung und des Arbeitsplanesverwendet werden. Bei umfangreichen Ar-beiten an schwach gebundenen Produk-ten ist ergänzend dazu noch eine weitereAnlage zu verwenden (s. S. 60). WerdenGefährdungsbeurteilung und Arbeitsplananhand der Formulare abgehandelt, sindim Regelfall keine weiteren Angaben er-forderlich.

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5.8 Betriebsanweisung und Unterweisung(TRGS 519 Nr. 5.2, GefStoffV § 14 )

Hintergrund einer Betriebsanweisung ist es, den Beschäf-tigten die Gefährdungen aufzuzeigen und die erforder-lichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einschließ-lich der Abfallentsorgung zu erläutern und zu erklären. Eshandelt sich um verbindliche Anordnungen und Verhal-tensregeln des Arbeitgebers zum Schutze der Beschäftig-ten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren.

Verantwortlich für die Erstellung einer Betriebsanwei-sung ist der Arbeitgeber; die Beschäftigten haben sie zubeachten. Damit Letztere dieser Verpflichtung nachkom-men können, sind Betriebsanweisungen am Arbeitsplatzan geeigneter Stelle, zum Beispiel durch Aushang, be-kannt zu geben. Sprachlich sind Betriebsanweisungen all-gemein verständlich, konkret und doch knapp zu fassen. Bei Tätigkeiten mit Asbest muss die Betriebsanweisungfolgende Informationen enthalten:■ Angaben zur Tätigkeit und zum Arbeitsbereich,■ Angaben zu den auftretenden asbesthaltigen Gefahr-

stoffen,■ die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen,■ Angaben zur Verwendung von persönlichen Schutzaus-

rüstungen,■ Maßnahmen bei Betriebsstörungen/Unfällen,■ Angaben zur Abfallbehandlung und Entsorgung.

Sind im Betrieb ausländische Arbeitnehmer beschäftigt,die kein oder nur ungenügend Deutsch verstehen, ist dieBetriebsanweisung in deren Sprache zu übersetzen.Die äußere Form einer Betriebsanweisung ist nicht ver-bindlich festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen den „Erkennungs -effekt“ für die Beschäftigten, weshalb zu empfehlen ist, eine einmal festgelegte Form beizubehalten.

Im Anhang der Broschüre sind Betriebsanweisungs -entwürfe als Beispiele vorgegeben. Sie sollen lediglich alsOrientierungshilfe dienen und sind zumindest den be-triebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen, falls sieals Vorlagen benutzt werden.

Da nicht sichergestellt ist, dass Betriebsanweisungen inallen Punkten verstanden werden, ist zusätzlich eineUnterweisung der Arbeitnehmer anhand der Betriebs -anweisung vorgeschrieben. Dabei sind auch die Gefährdungsbeurteilung und der Arbeitsplan sowie wesentliche Punkte der Hygiene ein -zubeziehen. Insbesondere sind folgende Punkte anzu-sprechen:■ Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die

Gesundheit einschließlich der verstärkenden Wirkungdes Rauchens, ggf. unter Einbeziehung eines Arztes,

■ gewerkspezifische asbesthaltige Produkte,■ Tätigkeiten, bei denen eine Exposition auftreten kann,■ sachgerechte Anwendung der Verfahren und der per-

sönlichen Schutzausrüstungen,■ Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufs,■ die Abfallbehandlung,■ die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Die Unterweisung ist durchzuführen:■ erstmals vor Beginn der Arbeiten,■ mindestens einmal jährlich,■ zusätzlich bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbe-

dingungen, der Arbeitsverfahren oder der Schutzmaß-nahmen.

Inhalt und Zeitpunkt der mündlichen Unterweisung sindschriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durchUnterschrift zu bestätigen. Zur Dokumentation kann dasFormblatt im Anhang (s. S. 64) verwendet werden.

Je gründlicher und sorgfältiger die Unterweisung erfolgt,um so bereitwilliger werden die Beschäftigten den not-wendigen Anordnungen und Maßnahmen der betrieb-lichen Vorgesetzten nachkommen.

Werden umfangreiche Arbeiten an schwach gebundenenProdukten durchgeführt, ist zusätzlich eine objektbezo-gene Einweisung erforderlich.

TECHNISCHE REGEL „ASBEST – ABBRUCH-, SANIERUNGS- ODERINSTANDHALTUNGSARBEITEN“ (TRGS 519)

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5.9 Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (TRGS 519 Nr. 8, GefStoffV Anhang I, Nr. 2.4.3 Abs. 4)

Bei ASI-Arbeiten mit Asbest sind vom Arbeitgeber geeig-neter Atemschutz und Schutzanzug zur Verfügung zustellen und von den Beschäftigten zu tragen, soweit nichtsichergestellt ist, dass bei der Tätigkeit die Asbestfaser-konzentration von 15.000 F/m3 unterschritten wird. Diesist z. B. bei Anwendung von geprüften Verfahren geringerExposition gewährleistet.Geeignete Atemschutzgeräte bis zu einer Faserkonzentra-tion von 150.000 F/m3, z. B. für Arbeiten an Asbestzement-produkten und für Arbeiten geringen Umfangs sowie fürProbenahmen sind■ Halbmasken mit P2-Filter,■ partikelfiltrierende Halbmasken FF P2,■ Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P.

Bei höheren Faserkonzentrationen wie z. B. bei umfang -reichen Arbeiten an schwach gebundenen Produkten:■ Vollmasken mit Partikelfilter P3, nach Möglichkeit

Mas ken TM3P mit Gebläseunterstützung und ggf. Anwärmung der Einatemluft.

Sollten in Ausnahmefällen Faserkonzentrationen größerals 6 Mio F/m3 zu erwarten sein (z.B. beim trockenen Ent-fernen von Spritzasbest), sind Isoliergeräte mit Vollmaskeoder Mundstückgarnitur einzusetzen.Atemschutzgeräte müssen geprüft sein; ein Verzeichniszertifizierter Atemschutzgeräte enthält die BGI 693.

Da die Verwendung von Atemschutzgeräten eine erhebli-che körperliche Belastung darstellt, sind zur Vermeidungvon Überbelastungen Tragezeitbegrenzungen zu beach-ten. Die BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“(BGR 190) nennt dazu im Anhang Anhaltswerte, bei de-ren Einhaltung im Allgemeinen eine Überbelastung desGeräteträgers vermieden wird. Bei Verwendung von Halb-masken oder filtrierenden Halbmasken mit Ausatemven-til ist danach nach einer Einsatzdauer von jeweils 120 Minuten eine Maskenpause von 30 Minuten einzulegen.

Dabei wird von 3 Einsätzen pro Schicht ausgegangen (s. BGR 190, Anhang 2).Während der Maskenpause dürfen die Beschäftigten nurmit leichten Arbeiten beauftragt werden.Durch die erhöhte körperliche Belastung werden bei Be-nutzung von Atemschutz auch spezielle arbeitsmedizini-sche Vorsorgeuntersuchungen erforderlich (s. S. 22).

Die Wirksamkeit von Atemschutzgeräten hängt im We-sentlichen vom Dichtsitz ab. Die Geräteträger müssendeshalb in die richtige Benutzung eingewiesen werden.

Um ein Verschleppen von Asbestfasern in unbelastete Be-reiche zu vermeiden, sind bei ASI-Arbeiten auch geeigne-te Schutzanzüge zu tragen. Dabei können sowohl Ein- alsauch Mehrwegschutzanzüge benutzt werden. In beidenFällen muss es sich um zertifizierte Staubschutzanzügemit CE Kennzeichnung handeln (im Allgemeinen Katego-rie III Typ 4 – 5, bei Sprühnebel und Feuchtigkeit Typ 3 – 4).Dabei steht Typ 3 für flüssigkeitsdicht, 4 für sprühdicht, 5 für partikeldicht und 6 für begrenzt spritzdicht.

Neben Schutzanzug und Atemschutz können selbstver-ständlich weitere Schutzausrüstungen erforderlich wer-den, wenn dies zur Vermeidung von Verletzungen not-wendig ist (z. B. Schutzhelm, Schutzschuhe, Augenschutz,Schutzhandschuhe und dergl.).

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5.10 Hygienemaßnahmen(TRGS 519 Nr. 9, GefStoffV Anhang I, Nr. 2.4.3 Abs. 6)

Bei ASI-Arbeiten ist eine Duschmöglich-keit am Arbeitsort bereitzustellen. Die For-derung ist auch erfüllt, wenn eine Perso-nenschleuse mit Nasszelle vorhanden ist.Von Duschmöglichkeiten vor Ort kann ab-gesehen werden■ bei Verfahren geringer Exposition,■ bei Arbeiten an AZ-Produkten im Freien,

sofern diese nicht länger als drei Tagedauern,

■ bei Arbeiten geringen Umfanges.

Der Verzicht setzt voraus, dass Duschmög-lichkeiten am Betriebshof vorhanden sind;eine Waschgelegenheit ist in jedem Fallvor Ort erforderlich.

Weiter muss bei Tätigkeiten mit asbest -haltigen Gefahrstoffen sichergestellt sein,dass ■ eine getrennte Aufbewahrung der

Straßen- und Arbeitskleidung möglichist,

■ Pausenräume vorhanden sind und■ sofern Mehrwegschutzkleidung verwen-

det wird, diese vom Arbeitgeber regel-mäßig gereinigt wird.

5.11 Arbeitsmedizinische Vorsorge (TRGS 519 Nr. 10, ArbMedVV)

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden nach speziellenGrundsätzen durchgeführt. Bei einer Belastung durch Asbestfaserstaubist zu unterscheiden zwischen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen.Pflichtuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn beiTätigkeiten mit Asbest die Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m3

überschritten wird.

Sie erfolgen als■ Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit,■ Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während der

Tätigkeit,■ Nachuntersuchung bei Beendigung der Tätigkeitund sind Voraussetzung für die Beschäftigung mit Asbestarbeiten.

Bei Unterschreitung der Faserkonzentration von 15.000 F/m3 (Nach -weisgrenze nach BGI 505-46), z. B. bei Anwendung von geprüftenArbeitsverfahren nach BGI 664, sind vom Arbeitgeber ■ die Erstuntersuchung und■ regelmäßige Nachuntersuchungen während der Tätigkeit den

Beschäftigten anzubieten (Angebotsuntersuchungen).

„Anzubieten“ bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Untersuchungenaufmerksam machen und deren Wahrnehmung ermöglichen muss. Dies beinhaltet auch die Freistellung für die Untersuchung.

Im Hinblick auf die lange Latenzzeit von Asbesterkrankungen sind imFalle von Pflichtuntersuchungen den Beschäftigten auch Nachunter -suchungen als sogenannte „nachgehende Untersuchungen“ (ngU) an-zubieten. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens eine Nachunter -suchung zu veranlassen ist oder mindestens über einen Zeitraum von 3 Monaten Asbestarbeiten ausgeübt worden sind.Nachgehehende Untersuchungen werden Lebens begleitend und damitauch noch durchgeführt, wenn sich die Personen bereits im Ruhestandbefinden, um eventuelle Erkrankungen möglichst frühzeitig zu erkennen.

TECHNISCHE REGEL „ASBEST – ABBRUCH-, SANIERUNGS- ODERINSTANDHALTUNGSARBEITEN“ (TRGS 519)

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Beratung durch den Betriebsarzt im AMD

von den Berufsgenossenschaften einge-richteten Zentralen Gesundheitsvorsorge(GVS, früher ZAs).Die Vorsorgestelle wurde bereits 1972 vonden Berufsgenossenschaften mit dem Zieleingerichtet, alle asbeststaubgefährdetenPersonen zentral zu erfassen und nacheinheitlichen Kriterien arbeitsmedizinischzu betreuen. Mit der Zusammenführungvon Messdaten und medizinischen Be-funddaten konnten außerdem wichtigeepidemiologische Erkenntnisse gewonnenwerden.Im März 2007 waren bei der GVS ca.249.100 Personen für nachgehende Unter-suchungen gemeldet.Etwa 63.700 Personen sind als „nochstaub gefährdet“ erfasst.

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Die Untersuchungen sind von Fachärztenfür Arbeitsmedizin oder von Ärzten mitder Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“durchzuführen. Bei der Berufgenossen-schaft der Bauwirtschaft werden sie vomArbeitsmedizinisch-SicherheitstechnischenDienst (ASD der BG BAU durchgeführt. Siesind kostenlos und erfolgen nach dem be-rufsgenossenschaftlichen Grundsatz G1.2„Gesundheitsgefährlicher mineralischerStaub, Teil 2: Asbesthaltiger Staub“.Die Fristen für Nachuntersuchungen legtder Arzt fest. Sie werden im Falle vonPflichtuntersuchungen in die Untersu-chungsbescheinigung eingetragen. Dieweitere Terminüberwachung für Nach-untersuchungen erfolgt häufig von denBerufsgenossenschaften selbst oder der

Bei Pflichtuntersuchungen ist die Be-fundbescheinigung dem Arbeitgebervorzulegen, damit dieser prüfen kann,ob gegen die Ausübung der Tätigkeitgesundheitliche Bedenken bestehen.

Bei Überschreitung der Faserkonzen-tration von 15.000 F/m3 ist das Tragenvon Atemschutzgeräten erforderlich.Die Benutzung von Atemschutzge -räten bedeutet im Allgemeinen einezusätzliche Belastung, so dass die Eignung des Atemschutzgeräteträgersdurch eine arbeitsmedizinische Unter-suchung nach G26 nachzuweisen ist.Auch diese arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchung umfasst Pflicht-und Angebotsuntersuchungen. Für Filtergeräte mit Partikelfilter P2,partikelfiltrierende Halbmasken undgebläseunterstützte Filtergeräte mitVoll- oder Halbmaske ist durch denUnternehmer eine Angebotsuntersu-chung anzubieten. Eine Pflichtunter-suchung ist z.B. für Voll- oder Halb -masken mit P3-Filter erforderlich.

Die Untersuchungen nach G1.2 und G26 werden in der Regel im Zu-sammenhang vorgenommen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, ge-eignete Personen für Tätigkeiten mitAsbest auszuwählen und die Unter -suchungen zu organisieren.

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5.12 Beschäftigungs -beschränkungen

Jugendliche und werdende oder stillendeMütter dürfen nach dem Jugendarbeits-schutzgesetz bzw. dem Mutterschutzge-setz mit Asbestarbeiten nicht beschäftigtwerden.

Asbest-Verbotsschild

Asbestfasern!

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■ Um zu verhindern, dass Unbefugte as-bestbelastete Arbeitsbereiche betreten,sind die Arbeitsbereiche deutlich abzu-sperren und mit dem Verbotszeichennach BGV A 8 (s. Abb.) zu kennzeichnen.Je nach Erfordernis können dabei festeUmzäunungen mit Sichtschutz erforder-lich werden oder auch Absperrungen mitFlatterleinen ausreichend sein. In sensi-blen Bereichen wie Schulen oder Kinder-gärten sollten immer feste Absperrun-gen mit Sichtschutz gewählt werden.

■ Bei den Arbeiten sind immer Verfahrenund Techniken anzuwenden, mit denenweitgehend eine Faserfreisetzung und -ausbreitung verhindert wird.

■ Abgesaugte Luft darf nicht zurückge-führt werden. Sie muss gereinigt und insFreie geleitet werden. Dabei darf die As-bestfaserkonzentration in der gereinig-ten Abluft nicht mehr als 1000 F/m3 be-tragen. Dies muss durch Messungen beider ersten Inbetriebnahme und anschlie-ßend im Turnus von drei Jahren nachge-wiesen werden, soweit für die lufttechni-schen Geräte keine Baumusterprüfungvorliegt.

■ Abweichend vom allgemeinen Verbotkann die Luft bei Verwendung berufsge-nossenschaftlich oder behördlich aner-kannter ortsveränderlicher Entstauberoder Industriestaubsauger in Räumenzurückgeführt werden, wenn Arbeitengeringen Umfangs oder geringer Exposi-tion vorliegen und eine Abluftführung

ins Freie nicht möglich oder unverhält-nismäßig ist. Dies gilt auch für Neben -arbeiten wie Reinigungsarbeiten oder fürvorbereitende Arbeiten. Der Abscheide-grad für das Filtern muss in diesem Fall99,995 % betragen. Dies wird erreichtmit Geräten der Staubklasse „H“ oder beiälteren Geräten, wenn sie der Kategorie„K1“ entsprechen.

■ Lufttechnische Anlagen oder Geräte sindmindestens einmal jährlich zu wartenund von einem Gerätefachkundigen oder Wartungsunternehmen zu prüfen.Das Prüfergebnis ist auf verlangen vor-zulegen.

■ Im Schwarzbereich eingesetzte Industrie -staubsauger dürfen erst nach sorgfäl -tiger Reinigung des Motorgehäuses imWeißbereich eingesetzt werden.

TECHNISCHE REGEL „ASBEST – ABBRUCH-, SANIERUNGS- ODERINSTANDHALTUNGSARBEITEN“ (TRGS 519)

55.13 Allgemeine sicherheits-

technische Maßnahmen (TRGS 519 Nr. 7)

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■ Der Arbeitsbereich (Schwarzbereich) muss gegenüber der Umgebungstaubdicht abgetrennt sein (Abschottung). Die Abschottungen sind ineinem Arbeitsplan darzustellen und möglichst klein zu halten.

■ Als Zugang zum Arbeitsbereich ist eine Mehrkammerpersonenschleuseerforderlich (3 Kammern mit Vorraum oder 4-Kammer-Schleuse imBaukastensystem, s. Abb. S. 26). Dauern die Arbeiten unter Einsatz von3 Arbeitnehmern nicht länger als zwei Schichten, ist eine 3-Kammer-Schleuse ausreichend. Dies gilt unabhängig vom Umfang auch für Arbeiten mit Faserkonzentrationen < 100.000 F/m3.Eine Sonderregelung in Bezug auf Personenschleusen ist in Nr. 14.1.10der TRGS 519 vorgesehen. Danach kann auf eine Personenschleuse ver-zichtet werden, wenn bei Einsatz von 2 Beschäftigten die Arbeiten ins-gesamt nicht länger als 2 Stunden dauern und der abgeschottete Ar-beitsbereich während der Arbeiten nicht verlassen wird. Der Zugang istwährend der Arbeiten staubdicht geschlossen zu halten. Eine Unter-druckmessung ist nicht erforderlich.

■ Für den Arbeitsbereich ist ein mindes tens fünffacher Luftwechsel proStunde sicherzustellen.

■ Im Arbeitsbereich ist während der Arbeiten ein Unterdruck von min -destens 20 Pa herzustellen. Der Unterdruck muss kontinuierlich regis -triert und bei einem Abfall optischer oder akustischer Alarm ausgelöstwerden. Nach Schichtende genügt unter Berücksichtigung einer ein-stündigen Nachlaufzeit ein Unterdruck von 10 Pa.

■ Bei Störungen (z. B. defekter Abschottung) oder bei länger andauern-den Arbeiten sind Kontrollmessungen im Weißbereich der Schleusenund der näheren Umgebung durchzuführen (< 1.000 F/m3).

■ Vom Arbeitsbereich nach außen muss eine Sprechverbindung vorhan-den sein.

■ Raumlufttechnische Anlagen nicht im Arbeitsbereich aufstellen undLuftleitungen zwischen Schwebstofffilter und Sauggerät nicht durchden Arbeitsbereich führen.

5.14 Maßnahmen bei umfangreichen Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (TRGS 519 Nr. 14.1)

Umfangreiche Arbeiten liegen in der Regel dann vor, wenn Bauwerkegroßflächig entsorgt oder saniert werden. In diesen Fällen werden imWesentlichen folgende Maßnahmen notwendig:

■ Bei der Entfernung von Spritzasbest in größerem Um-fang ist ein Hochleistungsvakuumsauggerät (HVS-Ge-rät) einzusetzen; wird Spritzasbest anschließend verfe-stigt, muss dies in einem geschlossenen System erfolgen.

■ Asbesthaltige Produkte oder asbestkontaminierteGegenstände dürfen nur über eine Materialschleuseherausgegeben werden. Die Materialschleuse muss ausmindestens zwei Kammern bestehen (s. Abb. S. 27).

■ Schleusen müssen nach Schichtende sorgfältig gerei-nigt werden.

■ Vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Abschottung)ist nach einer visuellen Sichtkontrolle eine Freigabemes-sung durchzuführen. Diese Messungen dürfen nicht mitden Erfolgskontrollmessungen nach den Asbestrichtli-nien verwechselt werden.

UHG an Folienabschottung

Mehrkanaliger Unterdruckschreiber

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Kammer 4/VorraumUnterdruck ≥ 20 Pa

TECHNISCHE REGEL „ASBEST – ABBRUCH-, SANIERUNGS- ODERINSTANDHALTUNGSARBEITEN“ (TRGS 519)

5A R B E ITS B E R E I C H

Unterdruck ≥ 20 Pa

Kammer 3Unterdruck ≥ 20 Pa

Kammer 2/Dusche

Kammer 1

Fußbad

Personenschleuse (Prinzipskizze)

Absaugen der Schutz kleidung. Reinigen der Stiefel/Schuhe.

Durchgang

Durchgang

Anlegen der Unterklei-dung, der Schutzkleidung(Einweg- oder Mehrweg-anzug) und der Stiefel/Schuhe.

Ablegen und Aufbewahrenbzw. Entsorgen* derSchutzkleidung. Ablegender Unterkleidung undStiefel/Schuhe.

Unterdruckmessung

Duschen mit Maske.Ablegen und Reinigen der Maske.

Anlegen der Kleidung, Aufbewahren der sauberen, verschlossenenMaske.

* Einweganzüge dürfen höchstensüber eine Schichtlänge benutztwerden und sind nachSchichtende zu entsorgen

Ablegen der Kleidung, Aufbewahren im Spind.Anlegen der Maske.

EIN

SCH

LEU

SEN

AU

SSCH

LEUSEN

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Die Türen der Materialschleuse sind so zuverriegeln, dass die Türen 1 und 2 sowie 2und 3 nicht gleichzeitig geöffnet werdenkönnen.

Unterdruckmessung

Kammer 2Unterdruck ≥ 20 Pa

A R B E ITS B E R E I C HUnterdruck ≥ 20 Pa

Kammer 1

Materialschleuse (Prinzipskizze)

Arbeitsablauf beim Materialschleusen

1) Materialtransport aus Arbeitsbereich in Kammer 2 unter persönlicher Schutz-ausrüstung (Vollschutz) bei geschlosse-ner Tür.

2) Reinigen der Materialien in Kammer 2bei geschlossenen Türen 2 und 3 unterVollschutz.

3) Materialtransport aus Kammer 2 inKammer 1 bei geschlossener Tür 3.

4) Tür 2/Klappe schließen.5) 30facher Luftaustausch in Kammer 2

bei geschlossenen Türen 1 und 2.6) Entnahme der verpackten Materialien

von außen bei geschlossener Tür 2.

Tür 3

Tür 2/Klappe

Tür 1

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5.15 Maßnahmen bei Arbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenen Produkten (TRGS 519 Nr. 14.2)

Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn der Umfangder Arbeiten bei Einsatz von 2 Beschäftigten 4 Stundennicht überschreitet und die Faserkonzentration wenigerals 100.000 F/m3 beträgt. Entsprechende Arbeiten könnenz. B. vorliegen beim Entfernen von Asbestpappen unterFensterbänken, beim Entfernen von Türdichtungen oderbeim Beschichten schwach gebundener Asbestplatten.

Bei Arbeiten geringen Umfangs beschränken sich dieMaßnahmen auf■ Verwendung von Atemschutz (P2-Filter) und Schutz -

anzug,■ Arbeitsbereich staubdicht abtrennen (Abschottung),■ nicht entfernte und schwer zu reinigende Gegenstände/

Einrichtungen abdecken (z. B. Teppichböden, Heiz körper),■ Zugang über 1-Kammerschleuse,

auf die Schleuse kann nur verzichtet werden, wenn dieExpositionszeit weniger als 2 Stunden beträgt, Personenden Arbeitsbereich während der Arbeiten nicht verlassenund auch kein Material ausgeschleust wird (TRGS 519Nr. 14.2 (4)),

■ Entlüftungsgerät für Unterdruckhaltung; anstelle des Entlüftungsgerätes kann auch ein bau-mustergeprüfter Industriestaubsauger (Staubklasse„H“) eingesetzt werden, wenn der Staubsauger ständigin Betrieb ist und die Abluft nach außen geleitet wird,

■ Asbestprodukte nässen oder mit Staubbindmittel be-sprühen, nach Ausbau umgehend staubdicht verpacken,

■ Verzicht auf Freigabemessung, wenn nach sorgfältigerRaumreinigung und vor Abbau der Abschottung ein 30-facher Luftwechsel durchgeführt wird,

■ Waschgelegenheit vor Ort,■ Dusche vor Ort oder am Betriebshof.

TECHNISCHE REGEL „ASBEST – ABBRUCH-, SANIERUNGS- ODERINSTANDHALTUNGSARBEITEN“ (TRGS 519)

55.16 Maßnahmen bei Arbeiten an Asbest-

zementprodukten (TRGS 519 Nr. 15)

5.16.1 Bereitstellung von Arbeitsmitteln und Geräten

In Abhängigkeit von den auszuführenden Arbeiten sindgeeignete Geräte und Einrichtungen vorzuhalten. Dazu gehören z. B. ■ geeignetes Handwerkzeug zum Lösen der Befestigungen,■ müssen handgeführte Maschinen/Geräte zur Bearbei-

tung von AZ-Produkten eingesetzt werden, dürfen nurlangsam laufende Maschinen/Geräte mit Absaugungverwendet werden,

■ Behältnisse zur Aufnahme der ausgebauten AZ-Produkte,der kontaminierten Befestigungsmittel, Bruchstückeund dergl.,

■ Transportmittel,■ Sprühgerät, Staubbindemittel,■ Industriestaubsauger (H-Sauger),■ Abdeckfolien, Verbotsschilder,■ Absperrmaterial.

5.16.2 Abbau von Dach-/Fassadenplatten

Folgende Vorkehrungen sind zu treffen:■ geeignete Absturzsicherungen vorsehen, auf Dächern

Laufstege und Absturzsicherungen nach innen berück-sichtigen,

■ Benutzung von Atemschutz und Schutzanzug,■ bei Arbeiten an Außenwandbekleidungen Planen oder

Folien zum Auffangen von Bruchstücken auslegen undBauwerksöffnungen im unmittelbaren Arbeitsbereichgeschlossen halten,

■ unbeschichtete AZ-Platten an der bewitterten Oberflächemit Staubbindemittel besprühen oder feucht halten,

■ entgegen der Einbaurichtung weitgehend zerstörungs-frei von Hand ausbauen, Nägel, Schrauben vorsichtig lösen, Nieten nur mit Absaugung aufbohren,

■ Platten nicht aus Überdeckungen oder über Kanten ziehen, ■ gelöste Platten gegen Abrutschen sichern,■ ausgebautes Material nicht werfen, keine Schuttrut-

schen verwenden, mit Hebe zeug vom Dach/Gerüst nachunten transportieren,

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■ unbeteiligte Dritte den Raum (Arbeits bereich) vor Ab-schluss der Arbeiten (einschließlich Reinigung undDurchlüftung) nicht betreten,

■ der Arbeitsbereich nach Abschluss des Umgangs mit As-best sorgfältig mit einem baumustergeprüften Staub-sauger der Staubklasse „H“ (Filter-Abscheidegrad99,995 %) gereinigt und feucht gewischt wird. In Räu-men mit einem Fußboden belag, der nicht feucht ge-wischt werden kann, muss der Fußboden vor Beginn derArbeiten faserdicht abgeklebt werden, so dass eineFeuchtreinigung des abgeklebten Fußbodens nach denArbeiten und vor Wiederbenutzung erfolgen kann.

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Luftaustausch-/Unterdruckhaltegerät mit 3-stufigem Filtersystem und einer Luftleistung von 900 m3/h, Gewicht 24,0 kg, geeignet für kleinere Raüme (Quelle Deconta)

■ Material staubdicht verpacken (Big-Bags, Platten Big-Bags, PE-Folien), Verpackung kennzeichnen,

■ nach dem Abbau Unterkonstruktion/Gerüstlagen sorg-fältig reinigen (raue Flächen absaugen, glatte Flächenfeucht wischen,

■ bei Dacharbeiten nach Beendigung Dachrinnen reinigenund anschließend spülen, Spülwasser kann wie Abwas-ser entsorgt werden, falls keine örtlichen abwasser -rechtlichen Bestimmungen dagegen stehen,

■ Arbeitsgeräte reinigen,■ Schutzanzug und Atemschutz im Freien ablegen.

Für Arbeiten geringen Umfangs an Asbest zementplattenim Außenbereich (kleiner 100 m2) gelten die gleichenSchutzmaßnahmen, Erleichterung besteht nur durch dieMöglichkeit einer „unternehmensbezogenen Anzeige“.

5.16.3 Arbeiten in Innenräumen

Bei Arbeiten in Innenräumen ist auf bruch- und staub-freie Arbeitsmethoden besonders zu achten. Asbestze-mentprodukte dürfen im trockenen Zustand ausgebautwerden, falls sie nicht zerstört werden. Kann Bruch nichtvermieden werden, ist durch Nässen oder durch das Auf-legen von feuchten Tüchern eine Staubfreisetzung weit-gehend zu verhindern.

■ Bewegliche Gegenstände/Einrichtungen aus dem Raumentfernen.

■ Nicht entfernte und schwer zu reini gende Gegenstän-de/Einrichtungen abdecken (z. B. Teppichböden, Heiz -körper).

■ Lüftungstechnische Anlagen außer Betrieb setzen.

Arbeitsräume dürfen während der Arbeiten und bis zumAbschluss der Reinigung nicht genutzt werden. Sie sindgeschlossen zu halten. Nach Beendigung der Arbeiten isteine sorgfältige Endreinigung und ein mehrfacher Luft-wechsel durchzuführen. Können die Produkte zerstö-rungsfrei ausgebaut werden, kann auf Abschottungenund Freigabemessungen verzichtet werden, wenn■ Öffnungen zu angrenzenden Räumen geschlossen ge-

halten werden,

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5.17 Instandhaltungsarbeiten(TRGS 519 Nr. 16)

Die speziellen Regelungen für Instand -haltungsarbeiten beschreiben besonderetechnische Maßnahmen mit dem Ziel,möglichst eine Asbestfaserkonzentrationvon 15.000 F/m3 zu unterschreiten. DieVorbemerkung lässt erkennen, dass nichtVerfahren geringer Exposition beschriebenwerden, sondern Minimierungsmaßnah-men mit der Vorgabe, dieses Ziel möglichstzu erreichen. Eine Bestätigung durch Er-mittlungsergebnisse liegt nicht vor.Für bestimmte kleinere Instandhaltungs-arbeiten an Asbestzementprodukten, anDichtungen und Packungen sowie anBremsanlagen und Kupplungen sind diebeschriebenen Maßnahmen jedoch sokonkret, dass auf persönliche Schutzmaß-nahmen verzichtet werden kann, wenndie Arbeiten nur im Einzelfall ausgeführtwerden. Werden die Arbeiten häufigerdurchgeführt, gilt die Erleichterung nichtbzw. nur dann, wenn die Unterschreitungvon 15.000 F/m3 durch Ermittlungennachgewiesen ist (z. B. bei Anwendunggeprüfter Verfahren).Die unterschiedliche Behandlung magetwas unverständlich erscheinen. Da -hinter verbirgt sich jedoch die kumulativeDosiswirkung von Asbest.

Instandhaltungsarbeiten an Asbest zement-produkten bzw. geringfügige Arbeiten anAZ-Produkten können z. B. sein:■ der Ausbau einzelner defekter Platten

einer Dachdeckung oder Außen-Wand-bekleidung,

■ das Anbringen, Durchführen oder Ent -fernen einzelner Befestigungen, Mastenoder Dachständern,

■ der Ausbau einzelner Platten zur War-tung oder Instandhaltung darunterliegender Bauteile,

■ das Abwaschen oder Beschichten vonAußenwandflächen.

Im Zuge von Wartungs- oder Instand -haltungsarbeiten ausgebaute und unbe-schädigte AZ-Produkte dürfen wieder ein-gebaut werden, wenn dies ohne Beschädi-gung oder Bearbeitung möglich ist.

Instandhaltungsarbeiten sind in der Regelvom Umfang her kurzzeitige Tätigkeiten,die mitunter sehr kurzfristig durchgeführtwerden müssen.Bei Inanspruchnahme der Erleichterungenist Vorsorge zu treffen, dass Personen undNachbarbereiche nicht gefährdet werden.Dies bedeutet eine sorgfältige Arbeitspla-nung. Dabei sind vornehmlich folgendeMaßnahmen und Überlegungen einzube-ziehen: ■ Arbeitsstelle bzw. Umgebung z. B. durch

Folien abdecken; ggf. Kleinabschottungvorsehen,

■ Türen/Fenster im unmittelbaren Arbeits-bereich geschlossen halten,

■ Staubfreisetzung durch Befeuchten oderdurch penetrierende Flüssigkeiten weit-gehend verhindern bzw. Staub direkt mitH-Sauger absaugen,

■ Keine schnelllaufenden Maschinen/Geräte verwenden,

■ Möglichst zerstörungsfrei ausbauen,■ Arbeitsstelle vor Freigabe sorgfältig

reinigen.

Die Praxis zeigt, dass gerade bei kurzzeiti-gen und gelegentlichen Tätigkeiten mitAsbest eine gewisse Sorglosigkeit zu be-obachten ist. Nachdrücklich muss deshalbdaran erinnert werden, dass auch in diesenFällen eine hohe Faserfreisetzung zu einerGefährdung führen kann.

TECHNISCHE REGEL „ASBEST – ABBRUCH-, SANIERUNGS- ODERINSTANDHALTUNGSARBEITEN“ (TRGS 519)

5■ Nach der Feuchtreinigung ist die Abkle-

bung zu entfernen und der Fußboden -belag mit einem baumustergeprüftenStaub sauger zu reinigen und anschlie-ßend ein mehrfacher Luftwechsel durch-zuführen.

Tritt beim Ausbau merklicher Bruch aufoder muss gebohrt oder geschnitten wer-den, ist im Arbeitsbereich zur Minimierungder Faserkonzentration ein Entlüftungs -gerät einzusetzen und der Arbeitsbereichüber eine 1-Kammerschleuse zu betretenbzw. zu verlassen. Für die Durchlüftung desArbeitsbereiches ist ein mindestens 5-facherLuftwechsel pro Stunde vorzu sehen.

5.16.4 Ausbau von Rohrleitungen

Asbestzementrohre müssen möglichstvon Hand zerstörungsfrei aus den Steck -verbindungen gezogen und ausgebautwerden. Muss die Rohrleitung getrennt werden,sind langsam laufende oder grob span-nende Sägen zu verwenden, z. B. Ketten-schneider (s. S. 33). Die Schnittstellen sindmit Staubbindemittel zu behandeln, dieausgebauten Rohre und Abfallstückestaubdicht zu verpacken.Erdverlegte und erdfeuchte Rohre dürfenauch maschinell ausgebaut und verladenwerden. Nach dem Ausbau sind sie beieiner Zwischenlagerung mit einer Foliestaubdicht abzudecken. Soweit beimmaschinellen Ausbau Rohre zertrümmert/gebrochen werden müssen, ist durch eineErdüberdeckung eine Staubfreisetzung zuverhindern.

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Bei Anwendung geprüfter (standardisier-ter) Verfahren geringer Exposition ist si-chergestellt, dass bei strikter Einhaltungder Arbeitsanweisungen die Expositionder Arbeitnehmer unter 15.000 F/m3 liegtund bei Arbeiten in Innenräumen die Räu-me nach Abschluss der Arbeiten nichtkontaminiert sind.

Geprüfte Verfahren werden in Form einerArbeitsvorschrift in der BGI veröffentlicht.Da die Informationsschrift nicht bei jedemneu verabschiedeten Verfahren neu auf-gelegt (neu gedruckt) wird, sollte deraktu elle Stand im Internet abgerufenwerden:www.dguv.de/ifa/de/pra/asbest/index.jsp

U. a. gibt es geprüfte Verfahren ■ für den Ausbau von Vinyl-Asbestboden-

platten (BT 15),■ für den Ausbau von CV-Bodenbelägen

(BT 15),■ zum Trennen von AZ-Rohren (BT 3),■ zum Anbohren von AZ-Wasserrohr -

leitungen (BT 1),■ zum Bohren von Gerüstverankerungen

(BT 12),■ zum Abschleifen von asbesthaltigen

Bitumenklebern (BT 17),■ zum Entfernen von asbesthaltigen Mag-

nesia-Estrichen (BT 18),■ für die Reinigung und Beschichtung von

Asbestzementfassadenplatten (BT 19,■ für den Ausbau von asbesthaltigem

Fugenkitt (BT 20),■ für das Reinigen und Beschichten von

AZ-Lüftungskanälen (BT 22),■ für die Hochdruckreinigung von Abwasser-

kanälen aus Asbestzement (BT29).

Geprüfte Verfahren gelten jeweils nur fürden beschriebenen Anwendungsfall undbei konsequenter Einhaltung der Arbeits-vorschrift.

Im Anhang der Broschüre wurde beispiel-haft die Arbeitsvorschrift für das geprüfteVerfahren zum „Ausbau von Vinyl-Asbest-platten (auch Flexplatten genannt)“ auf -genommen (Anhang S. 65). Das Verfahrenist nur anwendbar, wenn die Platten aufBitumenkleber geklebt sind.

Bei Anwendung geprüfter Verfahren geringer Exposition kann eine unterneh-mensbezogene Mitteilung erfolgen.

Weitere Erleichterungen:■ Verzicht auf Atemschutz,■ Verzicht auf die Bereitstellung einer

Dusche,■ Verzicht auf arbeitsmedizinische Pflicht-

untersuchungen,■ Verzicht auf Abschottung des Arbeits -

bereichs,■ Verzicht auf Freigabemessungen.

Trotz des Verzichts auf Atemschutz ist vomArbeitgeber Atemschutz bereitzustellen, umbei Störfällen umgehend und angemessenreagieren zu können. Außerdem soll den Arbeitnehmern die Möglichkeit gegebenwerden, sich individuell zu schützen.

Die Arbeitsausführung darf nur durch fach-kundige und besonders eingewiesene Per-sonen erfolgen. Im Betrieb muss ein sach-kundiger Verantwortlicher vorhanden sein,zur Unterweisung müssen Gefährdungsbe -urteilung und Betriebsanweisung vorliegen.

Eine ständige Beaufsichtigung der Arbeitenvor Ort ist nicht erforderlich. Der Sachkun-dige kann auch für räumlich voneinandergetrennte Arbeitsbereiche zuständig seinund diese beaufsichtigen. Dies bedeutetnicht, dass keine qualifizierte Aufsicht vorOrt sein muss. Eine in das Verfahren einge-wiesene Aufsicht muss immer vorhandensein.

GEPRÜFTE ARBEITSVERFAHREN GERINGER EXPOSITION6

Bei geprüften Verfahren geringer

Exposition handelt es sich um

Arbeits verfahren, die aufgrund

repräsentativer Messergebnisse in

einem Arbeitskreis geprüft und

bewertet worden sind.

Die Veröffentlichung und Freigabe

der Verfahren (BGIA-Handbuch

und BGI 664) erfolgt erst, wenn

alle Voraussetzungen und Prüf -

nach weise erfüllt sind, die vom

Arbeits kreis festgelegt worden

sind (veröffentlicht in der BGI 664).

Trennen eines AZ-Rohres mittelsKettenrohrschneider (BT 3)

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7.1 Wiederverwendung ausgebauter Asbestprodukte

Nach § 1 der Chemikalienverbotsverordnung in Verbin-dung mit Abschnitt 2 der Verordnung sowie nach § 18GefStoffV in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 dürfen aus-gebaute Asbestprodukte nicht wieder verwendet wer-den. Das Verwendungsverbot gilt für alle Asbestprodukteund umfasst somit auch ausgebaute Dach- oder Fassa-denplatten aus Asbestzement. Es gilt uneingeschränktauch für den privaten Bereich. Ausgebaute Asbestmateri-alien müssen einer geordneten Abfallentsorgung zuge-führt werden. Davon abweichend ist lediglich für In-standhaltungsarbeiten vorgesehen, dass im Rahmen vonInstandhaltungen ausgebaute, unbeschädigte einzelneAsbestzementprodukte wieder angebracht werden dür-fen, soweit dies ohne Beschädigung oder Bearbeitungmöglich ist (TRGS 519 Nr. 16.2 (3)). Dies kann z. B. bei derWartung/Inspektion darunter liegender Einrichtungenoder bei Gerüstverankerungen zutreffen.Häufig wird die Frage gestellt, was sich unter der Formu-lierung „einzelne“ verbirgt. Geht es dabei um 5 % oder10 % oder weniger? Zur Beantwortung sollte der gesundeMenschenverstand dienen und nicht durch überzogeneMaßstäbe eine formelle Festlegung erzwungen werden,die später den Praktikern noch größere Probleme berei-ten wird.

Unter das Verbot fallen auch Über deckungsarbeiten anAsbestzementdächern und das Anbringen von Photo -voltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzement -dächern (s. S. 17).Wenn auch bei den Überdeckungen verbal nur Über -deckungsarbeiten an Asbest zementdächern ausge -nommen worden sind, so gilt das Verbot auch für Über -deckungen an Asbestzementfassaden, da es sich hierbeinicht um Instandhaltungsarbeiten handelt und vomgenerellen Verbot nur Abbruch-, Sanierungs- undInstand haltungs arbeiten ausgenommen sind.

7.2 Reinigen von Dach- oder Fassadenplatten

Bei der Reinigung von Dach- oder Fassa-denplatten können in kurzer Zeit mehrAsbestfasern freigesetzt werden, als diesbei jahrelanger natürlicher Abwitterunggeschieht. Um dies zu verhindern, dürfenunbeschichtete Asbestzementdächer garnicht und alle sonstigen Asbestproduktenicht mit oberflächenabtragenden Gerä-ten gereinigt werden. Darunter fallen z. B.das Abschleifen, Hoch- und Niederdruck -reinigen oder das Abbürsten von Asbest-produkten. Von diesem Verbot sind ledig-lich emissionsarme Verfahren ausgenom-men, die behördlich oder berufsgenossen-schaftlich anerkannt sind. Dazu ist zurZeit nur ein einziges Verfahren bekannt(BGI 664, Verfahren BT 19).

Da unbeschichtete Asbestzementdächernicht gereinigt werden dürfen, ist es nurkonsequent, dass auch die Beschichtungentsprechender Dächer verboten ist.

Soweit z. B. Asbestzementfassaden imZuge von Beschichtungen gereinigt wer-den müssen, darf nur mit drucklosemWasser und weich arbeitenden Geräten, z. B. Schwamm, gereinigt werden. Reini-gungsmittel können zugesetzt werden.Das Reinigungswasser muss in Rinnenauf gefangen und kann – falls keine beson -de ren behördlichen Auflagen dagegen be-stehen – wie Abwasser entsorgt und demöffentlichen Kanalnetz zugeführt werden.

WEITERE HINWEISE7

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Kennzeichnung einer asbestfreien Faserzement -wellplatte mit Herstellungsdatum und Zulassungs -nummer: Woche (19), Jahr (93), Werk (26), asbestfrei (AF), Zulassung (Z31.1-47)

7.3 Erkennen von asbestfreien Produkten

Anstelle von Asbestzementprodukten werden schon seit vielen Jahrenasbestfreie „Faserzementprodukte“ hergestellt. Asbestzementproduktevon asbestfreien „Faser zementprodukten“ zu unterscheiden ist nichteinfach, da es kaum offensichtliche oder leicht erkennbare Merkmalegibt.Bei asbestfreien Formstücken kann zum Beispiel die Kennzeichnungen„NT“ (neue Technologie) oder „AF“ (asbestfrei) angetroffen werden. Beiasbestfreien Faser zementwellplatten kann der Prägestempel mit der all -gemeinen bauaufsichtlichen Zulassung als Hilfe dienen. Großformatige(> 0,4 m2) Faserzementfassadentafeln besitzen ebenfalls eine Zulas-sungsnummer, die in Form eines Rollenstempels mit Produktions-und/oder Beschichtungsdatum auf der Rückseite vorhanden sein kann.Asbestfreie Rohre tragen die Norm-Kennzeichnung „DIN EN 588“. Da eine Kennzeichnungspflicht für asbesthaltige Zube reitungen auf-grund der früheren Arbeitsstoffverordnung in Verbindung mit der TRgA201 („Kennzeichnung von asbesthaltigen Zubereitungen“, März 1983)nur für die jenigen Asbestzementprodukte erforderlich war, die nach -bearbeitet werden mussten, war die verbindliche Kennzeichnung vonAsbestzementerzeugnissen nicht immer eindeutig. In Zweifelsfällen wird deshalb dringend geraten, eine Materialprobeanalysieren zu lassen Auch eine Einordnung aufgrund der Farbe istschwierig. Unverwitterte Asbest zementprodukte sind hellgrau und zei-gen teilweise marmorierte Oberflächen, während asbestfreie Produkteim Allgemeinen zementgrau bis gelblichgrau sind. Sind das Lieferdatumund der Hersteller bekannt, können ggf. noch beim Hersteller nähereAuskünfte eingeholt werden.

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Lüftungsrohr mit Prägestempel „AF“

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RICHTLINIE FÜR DIE BEWERTUNG UNDSANIERUNG SCHWACH GEBUNDENERASBESTPRODUKTE IN GEBÄUDEN

8Nach den Bauord -

nungen der Länder

dürfen von baulichen

Anlagen keine Gefah -

ren ausgehen, die

Leben oder Gesund -

heit der Gebäude -

nutzer gefährden.

Besteht eine konkrete

Gefahr, sind die

Bauaufsichtsbehörden

verpflichtet Maß -

nahmen zur Gefah ren-

abwehr zu fordern.

Im Falle von Asbest wurde zur Gefährdungs-beurteilung und Gefahrenabwehr die„Richtlinie für die Bewertung und Sanie -rung schwach gebundener Asbestpro duk tein Gebäuden“ (Asbest-Richtlinie) erarbeitet.Die Asbest-Richtlinie gilt als Tech ni scheBaubestimmung und ist für die Bewer-tung und Sanierung schwach gebun denerAsbestprodukte verbindlich. Sie gilt nichtfür Asbestzementprodukte, z. B. Wellplat-ten, ebene Platten, Rohre oder dergleichen.

Die Dringlichkeit einer Sanierung wirdnach der Asbest-Richtlinie mit Hilfe einesFormblattes (siehe Anhang S. 65) festge-stellt. Das Gefährdungsrisiko wird dabeiu.a. an Kriterien wie Asbestart, Oberflä-chenstruktur, Lage des Produkts undRaumnutzung bewertet. Den Kriteriensind Bewertungspunkte zugeordnet, ausderen Summe sich die Dringlichkeit derSanierung wie folgt ergibt:■ größer 80 Punkte, Dringlichkeitsstufe I,

Sanierung unverzüglich erforderlich,■ bis 79 Punkte, Dringlichkeitsstufe II,

Neubewertung mittelfristig (< 2 Jahre)erforderlich,

■ kleiner 70 Punkte, Dringlichkeitsstufe III,Neubewertung langfristig (< 5 Jahre) er-forderlich.

Ergibt sich die Dringlichkeitsstufe I mussunverzüglich saniert werden, weil in die-sem Fall von einer konkreten Gefahr imSinne der Bauordnungen ausgegangenwerden muss. Bei den Dringlichkeitsstu-fen II oder III besteht bauaufsichtlich erstdann Handlungsbedarf, wenn sich auf-grund nachfolgender Neubewertungendie Dringlichkeitsstufe I herausstellt.

Muss saniert werden, unterscheidet dieRichtlinie drei Verfahren:■ Entfernen,■ Beschichten,■ räumliche Trennung.

Alle drei Verfahren gelten bei sorgfältigerAusführung nach den „Asbestrichtlinien“als „dauerhafte Maßnahme“.

Typische schwach gebundene Asbestpro-dukte sind neben Spritzasbest insbeson-dere Brandschutzplatten. Auch CV-Belägeoder die in der ehemaligen DDR herge-stellten Plattenarten Baufatherm, Sokalitund Neptunit zählen zu schwach gebun-denen Asbestprodukten. Sie müssen nachder Asbest-Richtlinie bewertet und gege-benenfalls saniert werden.Bei der Sanierung von schwach gebunde-nen Asbestprodukten sollte als Sanie-rungsmethode vornehmlich das „Entfer-nen“ gewählt werden, da alle anderenMethoden (Beschichten, räumliche Tren-nung) erfahrungsgemäß nur zu einer Ver-schleppung des Problems führen.

Asbestzementprodukte oder sonstigefestgebundene Asbestprodukte mit einerRohdichte von mehr als 1400 kg/m3 habenin der Regel einen Asbestgehalt von weni-ger als 20 %. Aufgrund des hohen Binde -mittelgehalts sind die Fasern fest einge-bunden. Nach heutiger Erkenntnis gehenvon diesen Produkten im einge bauten Ruhezustand keine konkreten Gesund -heits gefahren im Sinne der Bauordnun-gen der Bundesländer aus. Die Produktemüssen deshalb weder bewertet noch saniert werden.

Wenn auch im eingebauten Zustand vonfest (stark) gebundenen Asbestproduktenkeine Gefährdung ausgeht, können dochbei unsachgemäßer Behandlung oder Be-arbeitung erhebliche Fasermengen freige-setzt werden, so z. B. beim Brechen, Zerschla-gen, Schleifen, Fräsen oder bei Abrieb. EineBearbeitung von Asbesterzeugnissen mitoberflächenabtragenden Arbeitsgerätenist deshalb nicht zulässig (s. S. 13)

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ASBESTFASERMESSUNGEN99.1 Arbeitsplatzmessungen

Mit der Durchführung von Messungen dürfen nur Mess-stellen beauftragt werden, die über die notwendige Sach-kunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen.Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die Mess -ergebnisse korrekt und zutreffend sind, wenn er eineakkreditierte Messstelle mit den Messungen beauftragt.

Die Akkreditierung von außerbetrieblichen Messstellenkann für fünf Stoffgruppen oder Teilbereiche vorliegen:Gruppe 1: Aerosole (Stäube, Rauche, Nebel),Gruppe 2: Faserstäube,Gruppe 3: Anorganische Gase und Dämpfe,Gruppe 4: Organische Gase und Dämpfe,Gruppe 5: Ausgewählte Parameter/Gebiete

(Stoffe deren Bestimmung einen hohen Auf-wand erfordert.).

Für Asbestmessungen ist die Akkreditierung für dieGruppe 2 erforderlich.

Die Akkreditierung von Messstellen wurde bis Ende 2005von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik(ZLS) vorgenommen. Das letzte Verzeichnis wurde imMärz 2006 veröffentlicht. Da die ZLS die Akkreditierungeingestellt hat, müssen sich Stellen, die weiterhin an einerAkkreditierung interessiert sind, an andere Akkreditierungs-stellen wenden, wie z. B.■ die Deutsche Akkreditierungsstelle Chemie GmbH oder■ das Deutsche Akkreditierungssystem Prüfwesen GmbH.Messstellen, die eine Akkreditierung dieser Stellen besit-zen, verfügen ebenfalls über die Kompetenz, Arbeitsplatz -messungen durchzuführen.

Weitere Informationen zu akkreditierten Messstellen siehewww.bua-verband.de/gefahrstoffmessstellen.html

9.2 Erfolgskontrollmessungen nach VDI 3492 Blatt 2

Ist bei ASI-Arbeiten mit Asbestprodukten vor einer erneu-ten Nutzung des Raumes der Sanierungserfolg durchMessungen nachzuweisen, gilt eine Sanierung dann alserfolgreich, wenn die beiden folgenden Bedingungen er-füllt sind.

1. Die Asbestfaserkonzentration mit Faserlängen L>5 μm,Faserdurchmessern D < 3 μm und einem Verhältnis von Faserlänge zu Faserdurchmesser L : D > 3 : 1 wirdaus der auf dem Filter beobachteten Faseranzahl be-rechnet. Jeder Messwert muss weniger als 500 F/m3

betragen.

2. Die Obergrenze des aus der Anzahl der Asbestfasernmit einer Faserlänge L>5 μm, einen FaserdurchmesserD<3 μm und einem Verhältnis von Faserlänge zu Faser-durchmesser L : D>3 : 1 nach der Poisson-Verteilungberechneten 95%-Vertrauensbereichs der Asbesfaser-konzentration muss unterhalb von 1000 F/m3 liegen.

Messungen dürfen nur von Instituten durchgeführtwerden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Messung nach der VDI-Richtlinie 3492 Blatt 2 gewähr -leisten. Die Messungen dienen dem Schutz von Personenbei der normalen Gebäudenutzung und unterscheidensich von Arbeitsplatzmessungen u. a. durch eine Nut-zungssimulation, der Messzeit und dem Luftvolumen.

Bei der Sanierung von schwach gebundenen Asbest -produkten erfolgt in der Regel eine Raummessung vorAufhebung der Schutzmaßnahmen. Nach Abbau der Ab-schottung und erneuter Raumreinigung ist anschließenddie Erfolgskontrollmessung durchzuführen, ehe der Raumwieder freigegeben wird.

Bei den Asbestmessungen ist zu unterscheiden zwischen Arbeits platzmessungen

nach BGI 505-46 und Messungen nach VDI 3492 Blatt 2 zur Erfolgskontrolle von

Sanierungen oder von vorläufigen Maßnahmen.

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Bei der Abfallbehandlung ist zu

unterscheiden zwischen

■ der Abfallaufnahme an der

Baustelle

■ dem Transport und

■ der Abfallbeseitigung

(Deponierung)

10.1 Abfallaufnahme an der Baustelle

Bereits an der Baustelle müssen die Ab -fälle so behandelt werden, dass bei derTransportaufnahme, während des Trans-ports und bei der anschließenden Ent -sorgung, z. B. auf Deponien, keine Asbest-fasern freigesetzt werden. In diesem Zu-sammenhang wird verlangt, dass asbest -haltige Abfälle so zu sammeln sind, dassein Umfüllen vermieden wird. Müssen dieAbfälle zwischengelagert werden, sind siefeucht zu halten oder mit geeigneten Ma-terialien abzudecken oder in geeignetenBehältern aufzubewahren und gegen denZugriff Unbefugter zu sichern.

Geeignete Sammelbehälter für stückige,gewebte oder plattenförmige Abfälle sindz. B.■ gut verschließbare Kunststoffgewebe-

säkke (Big-Bags, Platten-Big-Bags) zurAufnahme von Platten oder groben Ab-fällen,

■ reißfeste PE-Kunstofffolie, überlappt, ver-klebt zum Verpacken von Plattenstapeln(Dicke 0,4 mm oder 2 x 0,2 mm),

■ reißfeste PE-Kunststoffsäcke zur Auf nah -me von kleinen Bruchstücken, Befesti -gungsmittel, Schutzbekleidung, Atem-schutzfilter, kontaminiertem Material u.ä.

Abfälle dürfen beim Be- und Entladenweder geworfen noch geschüttet werden.Bei Verwendung von Absetzmulden mussdas Entladen mit Hebezeugen erfolgen.Bei der Transportbereitstellung der Abfällesind die Anlieferbedingungen des Depo-niebetreibers zu beachten, um ggf. Um-verpackungen zu vermeiden.

Das Zerkleinern oder Schreddern von As-bestabfällen zur Deponierung ist nicht zu-lässig (ausgenommen Rohre, soweit dieZerkleinerung so erfolgt, dass keine Fasernfreigesetzt werden).

Spritzasbest oder Stäube aus Filteranlagenmüssen vor der Deponierung mit einemBindemittel verfestigt und anschließendstaubdicht verpackt werden. Die Verfesti-gung muss vornehmlich an der Baustellein einem geschlossenen System erfolgen(TRGS 519, Nr. 14.1.8). Davon abweichendkönnen Kleinmengen auch in einem Fassverfestigt werden (Fass in Fass-Methode).

10.2 Transport

Abfälle dürfen gewerbsmäßig nur mit Ge-nehmigung der zuständigen Abfallbehör-de eingesammelt oder befördert werden.D. h., für den Transport ist eine Transport-genehmigung erforderlich. Davon ausge-nommen ist der Transport von Asbestab-fällen im Rahmen wirtschaftlicher Unter-nehmungen. Voraussetzung ist, dass derAbfall vom Unternehmen erzeugt wird (z. B. Dachdeckerbetrieb transportiert aus-gebaute AZ-Dachplatten zur Deponie). Indiesem Fall muss der Betrieb (Dachdecker-betrieb, Baufirma) jedoch eine Beförderer-nummer für den genehmigungsfreienTransport beantragen. Die Transportge-nehmigung – soweit erforderlich – sowie

ABFALLBEHANDLUNG10

Die Abfallbehälter sind zu kennzeichnen: a

ACHTUNGENTHÄLTASBEST

Gesundheits-gefährdung beiEinatmen von

Asbestfeinstaub

Sicherheits-vorschriften

beachten

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Gefahrzettel Nr. 9

Mit Plane abgedeckter Baustellencontainer

die Beförderernummer sind bei der für den jeweiligenFirmensitz zuständigen Ab fallrechtsbehörde (z. B. Kreis-verwaltungsbehörde) zu beantragen. Zertifizierte Entsor-gungsfachbetriebe benötigen ebenfalls keine Transport-genehmigung.

Bei der Beförderung von Asbestabfällen durch gewerb -liche Transportunternehmen sind dieTransportfahrzeugenach dem Abfallrecht durch Warntafeln mit dem schwar-zen „A“ zu kennzeichnen.

Der Transport von Asbestzementabfällen oder sonstigenAsbestprodukten, die in ein natürliches Bindemittel (z. B.Zement, Kunststoff oder dergl.) eingebunden sind, unter-liegt nicht der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt), wenn die Produkte soverpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zumFreisetzen gefährlicher Mengen lungengängiger Fasernkommen kann. Dies ist gewährleistet, wenn die Produktegemäß TRGS 519 vorbehandelt, verpackt und gekenn-zeichnet sind.

Der Transport von Spritzasbest und Asbeststäuben fällthingegen i. d. R. unter die gefahrgutrechtlichen Bestim-mungen der GGVSEB, falls die Abfälle nicht mit Zementoder einem anderen gleichwertigen Binde mittel verfestigtworden sind.

Bei nicht verfestigtem Spritzasbest oder Asbeststäubenhandelt es sich nach der GGVSEB um ein Gefahrgut derKlasse 9. Für den Transport werden besondere Anforde-rungen an die Verpackung, den Fahrzeugführer sowie andie Kennzeichnung und Ausstattung gestellt. Davon ab-weichend gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Er-leichterungen für Kleinmengentransporte. Dabei müs-sen bauartgeprüfte und besonders gekennzeichneteVerpackungen vorliegen. Einzelheiten sind beider für den Vollzug der GGVSEB zuständigenBehörde zu erfragen (Polizei, Arbeits-schutzbehörde).

Seit 2003 muss für den Transportvon Asbestabfällen ein 2 kg-Feuer -löscher mitgeführt werden.

Der Transport von Geräten, in denen Asbest-staub enthalten ist (z. B. Staubsauger, Lüftungsgerä-te o. dergl.) fällt ebenfalls nicht unter die GGVSEB,wenn die Geräte so abgedichtet sind, dass keine Fasernaustreten können und die Geräte gegen Umfallen gesi-chert sind (Ladungssicherung).

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Platten Big-Bags für ebene und gewellte Platten

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In Big-BagsverpackterAsbestabfall

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10.3 Abfallbeseitigung

Asbest und asbesthaltige Abfälle müssen beseitigt, sprich deponiertwerden. Zwar hat man in der Vergangenheit wiederholt versucht, bei asbesthaltigen Abfällen die gefährlichen Fasern durch chemische, ther-mische und/oder mechanische Verfahren zu zerstören und die so be-handelten Abfälle wieder der Verwertung zuzuführen, doch waren dieverschiedenen Verfahren weder in wirtschaftlicher Hinsicht noch vomBehandlungsergebnis her zufrieden stellend, weshalb sie für die Praxisweitgehend bedeutungslos sind.

Die Ablagerung (Deponierung) asbesthaltiger Abfälle darf nur in abfall-rechtlich dafür zugelassenen Deponien erfolgen. Die Ablagerung asbest-haltiger Abfälle außerhalb zugelassener Deponien (z. B. für Auffüllungen)ist nicht zulässig. Auch die Ablagerung auf Erdaushub- oder Bauschutt-deponien (Deponieklasse 0) ist unzulässig. Auch Bauschuttrecyclingan-lagen darf Asbest nicht zugeführt werden. Ebenfalls nicht erlaubt istauch die eigene Wiederverwendung ausgebauter Asbestprodukte oderdie Weitergabe an Dritte zur Wiederverwendung.

Seit 1.1.2002 sind asbesthaltige Abfälleals gefährliche Abfälle eingestuft undunterliegen dem abfallrechtlichen Nach-weisverfahren. Folgende Abfallgruppen in Verbindung mit Asbest sind in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) auf -geführt:

17 06 05* Asbesthaltige BaustoffeFest gebundene oder behandelte asbest -haltige Abfälle, z. B. Asbestzementplatten,Asbestzementrohre, Fußbodenbeläge(Flexplatten), asbesthaltiger Straßenauf-bruch (> 0,1 Gew % Asbest).

17 06 01*Dämmmaterial, das Asbest enthältSchwach gebundener Asbest, z. B. Spritz -asbest, leichte asbesthaltige Platten (z. B.Promabest), Asbestpappen, Brandschutz-türen, asbesthaltige Dichtungen, Asbest-schnüre.

16 02 12* Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthaltenElektrospeichergeräte, elektrische Schalt-einrichtungen.

Grundlage für die Nachweisführung beider Entsorgung von gefährlichen Abfällenist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-setz sowie die Nachweisverordnung. Es istein zweiteiliges Nachweisverfahren vorge-sehen, das sich aus der Vorabkontrolle undder Verbleibskontrolle zusammensetzt.Zur Nachweisführung verpflichtet sindAbfallerzeuger, Abfallbeförderer und Ab-fallentsorger. Die Entsorgungsnachweiseund Begleitscheine müssen seit 1.4.2010elektronisch geführt werden.

ABFALLBEHANDLUNG10

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Behörde weiter, die innerhalb von 30 Tagendie Zulässigkeit der Entsorgung bestätigt.Trifft die Behörde innerhalb dieser Fristkeine Entscheidung, gilt die Bestätigungals erteilt.

Die Wartefrist und die Pflicht zur Einho-lung einer Bestätigung entfallen für zerti-fizierte Entsorgungsfachbetriebe (privile-giertes Verfahren).Wird ein Entsorgungs-fachbetrieb mit der Entsorgung gefähr-licher Abfällen beauftragt, sollte sich derAbfallerzeuger über das Vorliegen der Zertifizierung vergewissern.

Von der elektronischen Abwicklung desNachweisverfahrens ausgenommen sindÜbernahmescheine im Rahmen der Sam-melentsorgung und der Entsorgung vonKleinmengen.

Abfallerzeuger mit weniger als 20 Tonnengefährlicher Abfälle pro Jahr können dieAbfälle mit einem Sammelentsorgungs-nachweis entsorgen. Der Sammelentsor-gungsnachweis wird vom Abfallbeförde-rer geführt. Als Beleg für die Übergabe desAbfalls erhält der Abfallerzeuger einenÜbernahmeschein.

Für private Haushalte und für Abfaller -zeuger, bei denen pro Jahr weniger als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle(Summe aller beim Erzeuger anfallendengefährlichen Abfälle!) anfallen, sind vonder elektronischen Nachweisführung aus-genommen. Sie sind jedoch verpflichtet,den Abfall einer ordnungsgemäßen Ent-sorgung zuzuführen, d. h. die asbesthalti-gen Abfälle sind (verpackt, gekennzeich-net etc.) bei einer dafür zugelassenenDeponie oder kommunalen Sammelstelleabzugeben. Als Beleg für die Übergabe des Abfalls wird auch hier ein Übernahme-schein ausgestellt.

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Verbleibskontrolle: Begleitscheinverfahren

Der Nachweis der ordnungsgemäß durch-geführten Entsorgung gefährlicher Abfäl-len wird durch das Begleitscheinverfahrengeführt (Verbleibskontrolle).

Die Begleitscheine umfassen: ■ die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (alt-

gold) als Belege für das Register des Ab-fallerzeugers,

■ die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau)zur Vorlage an die zuständige Behörde,

■ die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg fürdas Register des Abfallbeförderers,

■ die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg fürdas Register des Abfallentsorgers.

Register

Auch das Register (früher Nachweisbuch)muss für gefährliche Abfälle elektronischgeführt werden. Das Register umfasst alle„registerpflichtigen“ Entsorgungsvorgänge,dies sind die Nachweise zur Vorabkontrolle(Entsorgungsnachweis), Nachweise derVerbleibskontrolle (Begleitscheine) unddie Übernahmescheine. Die Nachweisebzw. belege sind ab Datum ihrer Einstel-lung in das Register drei Jahre aufzube-wahren.

Die Entsorgung gefährlicher Abfällen mitEntsorgungsnachweis, Begleitscheinver-fahren und dem Führen eines Registers istnicht einfach geregelt. Am 1. April 2010hat das elektronische Nachweisverfahrenzur Überwachung gefährlicher Abfälle diebisherigen Verfahren, die auf Papierfor-mularen beruhten, abgelöst. Bei erstmali-ger Entsorgung gefährlicher Abfälle, zudenen auch Asbest gehört, wird deshalbgeraten, sich bei den örtlichen Abfallbe-hörden zu informieren.

Vorabkontrolle: Entsorgungsnachweis

Für gefährlichen Abfall muss bereits vorder Entsorgung ein Entsorgungsnachweisgeführt werden. Er dient dem Nachweisüber die Zulässigkeit des vorgesehenenEntsorgungsweges. Der Entsorgungs-nachweis besteht aus dem Deckblatt, derverantwortlichen Erklärung des Abfaller-zeugers und der Annahmeerklärung desAbfallentsorgers:

1. Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN; auszufüllen vom Abfallerzeuger)

■ Angaben zum Nachweisverfahren,■ Angaben zum Abfallerzeuger.

2. Verantwortliche Erklärung(VE; auszufüllen vom Abfallerzeuger)

■ Abfallherkunft,■ Abfallbeschreibung,■ Abfallmenge und Abfallhäufigkeit.

3. Annahmeerklärung des Abfallentsorgers(AE, auszufüllen vom Deponiebetreiber z.B. Stadt, Landkreis, Zweckverband)

■ Angabe der Entsorgungsanlage,■ Unterschrift des Abfallentsorgers.

Man unterscheidet zwischen dem Nach-weis im Grundverfahren und dem Nach-weis im privilegierten Verfahren. ImGrundverfahren erfolgt im nächstenSchritt:

4. Bestätigung der Behörde (BB)

Der Entsorgungsnachweis ist vom Abfall -erzeuger an den Entsorger weiterzuleiten.Im Grundverfahren leitet dieser die Ver-antwortliche Erklärung gemeinsam mitder Annahmeerklärung an die zuständige

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Die Geschosse hatten eine Größe von ca.650 m2. Nachdem der Gebäudetrakt wie-der schnellstmöglich genutzt werdenmusste, wurde vom Auftraggeber nochvor der Vergabe der Sanierungsarbeitenein Ablauf- und Terminplan erstellt. Dabeiwar vo r gesehen, dass nach der Räumungdes gesamten Gebäudetraktes sofort undweitgehend in allen Geschossen gleich -zeitig mit der Sanierung begonnen wird.

Der mit der Abwicklung der Baumaßnah-me beauftragte Hauptunter nehmer sahsich aufgrund der kurzen Terminvorgabeveranlasst, Teilaufträge an leistungsfähigeund qualifizierte Subunternehmer zu ver-geben. Um Störungen im Bauablauf durchdie Untervergabe von Aufträgen zu ver-meiden, wurde ein Koordinator mit Asbest-sachkunde bestellt. Ihm oblagen nebender Terminüberwachung und Abstim-mung der Arbeiten auch die sicherheits-technische Überwachung der Arbeitsaus -führung. Im Folgenden soll die Sanierungeines Geschosses durch einen Subunter-nehmer kurz dargestellt werden.

SANIERUNG EINES GEBÄUDES MIT SCHWACH GEBUNDENENASBESTPRODUKTEN (BEISPIEL)

11In einem Gebäudetrakt eines mehrflüge ligen und mehrgeschossigen Verwaltungs -

gebäudes waren aus Brandschutzgründen die Stahlträger mit Spritzasbest isoliert

und die Stahlstützen mit Prom asbest platten verkleidet worden.

Nach der bautechnischen Untersuchung und Beurteilung des schwach gebundenen

Asbestmaterials entschloss sich der Bauherr unverzüglich zu einer umfang reichen

Sanierung.

Träger mit Spritzasbest, Stützenverkleidung mitPromasbestplatten

VerpackteZwischendeckenplatten

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11.1 Bauvorbereitung

Nach der Auftragsvergabe erfolgte unver-züglich die Mitteilung der Sanierungsar-beiten an die zuständige Behörde (Gewer-beaufsichtsamt) und an die zuständigeBerufsgenossenschaft. Mit der Mitteilungwurden die Gefährdungsbeurteilung so-wie ein Arbeitsplan und eine Betriebsan-weisung vorgelegt. Der Mitteilung wurdeaußerdem eine Kopie der Zulassung bei-gefügt.

Im Arbeitsplan war u.a. festgelegt, dasseine Geschoss ebene in zwei Abschottungs -bereiche aufgeteilt und der Spritz asbestmit einem HVS-Gerät (Hochleistungs -vakuumsauggerät) direkt abgesaugt wird.Die Heraus gabe der Promasbestplattenaus dem Schwarzbereich war über eineMaterialschleuse vorgesehen.

Neben Betriebsanweisung und Arbeits-plan musste dem Koordinator auf Wei-sung des Bauherrn zusätzlich ein Störfall-plan vorgelegt werden. Dieser sah insbe-sondere provisorische Sofortmaßnahmenbei Störfällen und die Alarmierung vonPersonen und Rettungsdiensten vor.

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Ausgehängte Arbeits- und Betriebsanweisung mit Störfallplan

Für jeden Arbeitnehmer musste außerdem nachge wiesen werden, dassdie erforderlichen Vorsorgeunter suchungen durchgeführt worden sindund eine objektbezogene Unterweisung der Beschäftigten stattgefun-den hat. Rechtzeitig und noch vor Sanierungsbeginn war auch die Ent-sorgung der Asbestabfälle zu klären. Die Promabestplatten konnten inFolien verpackt auf einer Deponie einge lagert werden, während mansich bei den Spritzasbestabfällen entschloss, den Abfall nicht wie üblichzu verfestigen, sondern in luftdicht verschlossenen 200-I-Fässern einerthermischen Behandlung und Verwertung zuzuführen (der Betrieb hatinzwischen die thermische Behandlung von Asbestabfällen aus Kosten-gründen wieder eingestellt).

Abnehmen der Zwischendeckenplatten im Randbereich

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11.2. Einrichten des Sanierungsbereiches

Bei den Sanierungsarbeiten wurden ineinem ersten Schritt und nachdem in denRäumen das bewegliche Mobiliar entferntworden war, die Zwischenwände (Trocken-bauständerwände) ausgebaut und dieTeppichböden, Heizkörper sowie Decken-leuchten unter Weißbereichbedingungenentfernt. Anschließend wurden die Ab-schottungen aus Folienständerwändenerstellt, die Fenster- und sämtliche Öff-nungen einschließlich der stillgelegtenLüftungseinrichtungen luftdicht verklebt.Weitere Arbeitsschritte waren:

■ Andocken der Personenschleuse (3-Kam-mer-Schleuse mit Vorraum) einschließ-lich Installation der Leitungen für Frisch-und Abwasser unter Zwischenschaltungeines Wassermanagement-Systems zurAufheizung des Dusch-/Waschwasserssowie zur Filterung des Abwassers,

■ Aufstellen der 2-Kammer-Material-schleuse,

■ Aufstellen der Luftaustauschgeräte ein-schließlich der Saugleitungen zur Unter-druckhaltung. Um einen unkontrolliertenLuftaustausch zwischen dem Arbeits -bereich (Schwarzbereich) und der Perso-nen- und Materialschleuse zu verhindern,wurden die Bereiche jeweils getrennt anein separates Luftaustauschgerät ange-schlossen. Die Dokumentation desUnter drucks erfolgte mit einem mehr -kanaligen Unterdruckschreiber.

■ Aufstellen des HVS-Gerätes (MaxVac) auf der Geschossebene im Weißbereich,Verlegen des Saugschlauchs in denSchwarzbereich und des Abluftschlau-ches ins Freie.

SANIERUNG EINES GEBÄUDES MIT SCHWACH GEBUNDENENASBESTPRODUKTEN (BEISPIEL)

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Mehrkammerpersonenschleuse. Die Kammern wurden versetzt angeordnet.

Zugang Mehrkammer -personenschleuse

Wassermanagement

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Materialschleuse, zwangsverriegelt, Kammer 1

Materialschleuse, Kammer 1(Weißbereich), offen

11.3 Sanierungsdurchführung

Bei den Sanierungsarbeiten wurden Ein-wegschutzanzüge mit Kapuze, gebläseun-terstützte Atemschutzgeräte mit Partikel-filter der Schutzstufe P 3 und Gummistie-fel getragen.

Vor Beginn der eigentlichen Entsorgungs-arbeiten war es notwendig, zuerst dieZwischendecke abzunehmen. Da die Deckenplatten an der Oberseite kontami-niert waren, mussten sie als kontaminier-tes Material behandelt, verpackt und überdie Materialschleuse herausgegeben wer-den. Der Spritzasbest an den Unterzügenwurde angefeuchtet, direkt abgesaugtund jeweils in 200-l-Fässern (Vorabschei-der) gesammelt.

Der Vorabscheider stand im Schwarzbe-reich, die Herausgabe der Fässer erfolgteüber die Materialschleuse. Die Promas-bestplatten konnten weitgehend bruch-frei abgenommen werden. Aus Transport-gründen wurden sie genässt, anschlie-ßend mit der Handsäge mittig geteilt, mit Faserbindemittel besprüht, verpacktund nach sorgfältiger Reinigung der Ver-packung im Schwarzbereich der Material-schleuse und der nachfolgenden Zwi -schenlagerung im Weißbereich (30facherLuftaustausch) ausgeschleust.

HVS-Gerät (MaxVac)

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SANIERUNG EINES GEBÄUDES MIT SCHWACH GEBUNDENENASBESTPRODUKTEN (BEISPIEL)

11

Luftaustauschgerät zur Unterdruckhaltung

Ausgeschleuste Fässer mit Spritzasbest

Nach dem Entfernen des Asbestmaterialserfolgte eine gründliche Reinigung desabgeschotteten Bereichs, sowohl trockenmittels H-Sauger als auch nass. An schwerzu reinigenden und rauen Oberflächenwurde zusätzlich ein Restfaserbindemittelaufgesprüht.Um sicherzugehen, dass nach Abschlussder Arbeiten keine Asbestgefährdungmehr vorliegt, erfolgte eine Asbestfaser-messung nach VDI 3492 Blatt 2. Aufgrunddes positiven Ergebnisses konnten dieSchutzmaßnahmen aufgehoben und dieAbschottungen abgebaut werden.

Anschließend wurde der Raum nochmalgründlich nachgereinigt und eine weitereVDI-Messung zur Erfolgskontrolle durch-geführt. Da auch dieses Ergebnis zukeinen Beanstandungen geführt hatte,konnte der sanierte Raum wieder an denHauptunternehmer übergeben und dieSanierung des nächsten Teilabschnittesvorbereitet werden.

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Das Risiko einer hohen Faserfreisetzung ist bei sachge-rechtem Umgang mit Asbestzementprodukten ungleichgeringer als bei schwach gebundenen Asbestprodukten.Asbestzementprodukte haben einen geringen Asbest-und hohen Bindemittelanteil. Das Verhältnis beträgt etwa15 % zu 85 %; ihr Raumgewicht liegt über 1.400 kg/m3. InAsbestzement produkten sind die Asbestfasern im Allge-meinen ausreichend fest eingebunden und werden nurbei mechanischen Einwirkungen freigesetzt. Eine Bewer-tung bzw. Sanierung dieser Produkte ist nicht erforder-lich. Infolge des unterschiedlichen Gefährdungsrisikos istauch der Umfang der Schutzmaßnahmen geringer.

So unterscheidet die Technische Regel (TRGS 519) sehrwohl und bewusst zwischen den beiden Hauptverwen-dungsarten.

Allerdings gilt auch für AI-Arbeiten mit AZ-Produkten,dass die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften in engerVerbindung mit der Umwelt gesehen werden müssen,um nicht Dritte einer ungewollten passiven Asbestfein-staubbelastung auszusetzen.

Die für Asbestzementprodukte zu beachtenden Forde -rungen können in einer groben Gliederung in■ allgemeine Anforderungen,■ bauvorbereitende und organisatorische Maßnahmen,■ Baudurchführung,■ Abfallbehandlungeingeteilt werden.

12.1 Allgemeine Anforderungen

Ein wirtschaftlicher, störungsfreier und sicherer Ausbauvon Asbestzementprodukten setzt – wie bei Sanierungs-arbeiten mit schwach gebundenen Produkten – einesorgfältige Planung der Arbeiten voraus. Bei allen Über -legungen muss es das Ziel sein, die Freisetzung von As-bestfasern so gering wie möglich zu halten. Dazu müssenalle technischen Möglichkeiten zur Faserminimierungum fassend genutzt werden. Dies setzt voraus, dass in Ab-hängigkeit vom Umfang und der Art der Arbeit die not-wendigen technischen Arbeits mittel vorhanden sind.Dazu gehören z. B.:■ geeignetes Handwerkzeug zum Lösen der Befestigungen,■ soweit Handmaschinen eingesetzt werden, langsam

laufende Geräte mit Absaugung,■ Sprühgeräte, Staubbindemittel,■ Industriestaubsauger der Staubklasse „H“ mit Prüfzeugnis,■ Abdeckfolien, Verbotsschilder,■ geeignete Behältnisse zur Aufnahme der ausgebauten

AZ-Produkte, der Befestigungsmittel und Bruchstücke,der verbrauchten persönlichen Schutzausrüstungen

und zusätzlich bei Arbeiten in Innen räumen ■ Luftaustauschgerät,■ Ein-Kammer-Personenschleuse,■ Abschottungsmaterial.

Neben den technischen Arbeitsmitteln muss auch aus -reichend qualifiziertes Personal vorhanden sein. Diesbeinhaltet, dass den eingesetzten Mitarbeitern dieGefährdung und die Schutzmaßnahmen bekannt sind.Um möglichst wenige Personen zu gefährden, ist derPersonaleinsatz auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Für die Überwachung der Arbeiten vor Ort, muss einesachkundige Aufsichtsperson vorhanden sein. Ein Auf-sichtführender gilt nur dann als sachkundig, wenn dieerfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkanntenSachkundelehrgang nachgewiesen werden kann (Prüf-zeugnis).Entsprechende Lehrgänge für Abbruch- und Instandhal-tungsarbeiten an Asbestzementprodukten dauern 2 Tageund enden mit einer Prüfung. Sie werden von verschiede-nen privaten Lehrgangsträgern angeboten.

45

ABBAU VON ASBEST-ZEMENTPRODUKTEN (BEISPIEL)

12Im Folgenden werden noch einmal die

Maßnahmen beim Entfernen von Asbest -

zementprodukten zusammenfassend

dargestellt und Hinweise für die Praxis

gegeben.

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12.2 Bauvorbereitende und organisatorische Maß nahmen

12.2.1 Mitteilung

Der Beginn von Abbruch- und Instandhaltungsarbeitenan Asbestzementprodukten ist rechtzeitig und mindes -tens 7 Tage vor Arbeitsaufnahme der für den Ort derArbeiten zuständigen Arbeitsschutzbehörde und der zu-ständigen Berufsgenossenschaft schriftlich mitzuteilen.Die Mitteilung ist auch dem Betriebs- oder Personalratvorzulegen. Mit der Mitteilung soll der Behörde/Berufs ge -nossenschaft die Möglichkeit gegeben werden, gegebenen-falls noch Nachbesserungen bei den Arbeiten zu verlangen.

Der Eingang der Mitteilung wird nicht bestätigt. Soweitkeine Reaktion auf die Mitteilung erfolgt, kann mit denArbeiten zum geplanten Zeitpunkt begonnen werden.Kann die 7-Tagesfrist aus dringenden Gründen nicht ein-gehalten werden, kann die Behörde (Gewerbeaufsicht/Arbeitsschutzämter) einer Fristverkürzung zustimmen. Inder TRGS wurde bewusst die Formulierung „Zustimmung“gewählt, da im Arbeitskreis nicht gewollt war, eine not-wendige Fristverkürzung mit einer kostenpflichtigenAusnahmeregelung zu verbinden. So werden Fristverkür -zungen in der Praxis inzwischen sehr unterschiedlich gehandhabt, zum einen formell und kostenpflichtig, wäh-rend sie zum anderen bei stichhaltigen Gründen zustim-mend zur Kenntnis genommen werden.

Die Mitteilung ist für jede Baumaßnahme neu zu er -stellen (Objektbezogene Mitteilung). Eine einmaligeunternehmensbe zogene Mitteilung bei Tätigkeiten mitAsbestzementprodukten ist nur vorgesehen■ im Falle von Tätigkeiten mit geringer Exposition,■ wenn Instandhaltungsarbeiten nach

Nr. 16 der TRGS an Asbestzementprodukten durch -geführt werden und

■ bei Tätigkeiten „geringen Umfangs“ an AZ-Produkten.

Zu beachten ist, dass die Definition für „Arbeiten gerin-gen Umfangs“ bei Tätig keiten mit AZ-Produkten nur fürdas Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbe-reich gilt (bei einer Fläche von weniger als 100 m2) undauch in diesen Fällen die Maßnahmen nach Nr. 15.2 der

Techn. Regel einzuhalten sind. „Unter nehmensbezogeneMitteilungen“ gelten unbefristet, solange sich das Arbeits-verfahren, die Schutzmaßnahmen oder die sachkundigeAufsichtsperson nicht ändern. Werden wesentliche Ände-rungen vorgenommen, ist die Mitteilung zu wiederholen.

Erfolgt für „Arbeiten geringen Umfangs“ eine unterneh-mensbezogene Mitteilung, müssen bei Ausführung derArbeiten zusätzlich Ort und Zeit ergänzend nachgereichtwerden (Formular Anhang S. 55). Dies ist nicht erforder-lich, bei unternehmensbezogenen Mitteilungen im Fallevon Tätigkeiten mit geringer Exposition oder wenn es sichum Instandhaltungsarbeiten handelt.

Durch die ergänzende Meldung von Ort und Zeit bei„Tätigkeiten geringen Umfangs“ wird häufig in Fragegestellt, ob unter diesen Umständen unternehmensbe -zogene Mitteilungen überhaupt noch von Vorteil sind.Die Skepsis ist verständlich, doch liegt der wesentlicheVorteil darin, dass bei der ergänzenden Meldung die 7-Tagesfrist nicht eingehalten werden muss.

12.2.2 Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan

Die Gefährdungsbeurteilung hat zum Ziel, das mit denArbeiten verbundene Gefährdungspotential aus demGefahrstoff und der Tätigkeit rechtzeitig zu erfassen, zubewerten und darauf aufbauend, die Schutzmaßnahmenfestzulegen. Dabei sind neben dem Normalbetrieb auchmögliche Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle zu be-rücksichtigen.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von einer fachkun-digen Person durchgeführt werden. Die notwendige Qua-lifikation ist nicht formell vorgeschrieben. Sie ergibt sichaus der Art der Tätigkeit. Ist der Arbeitgeber nicht in derLage, die Risiken ausreichend zu bewerten, muss er sichggf. fremder Personen bedienen. Als fachkundige Perso-nen gelten im Übrigen der Betriebsarzt und die Fachkraftfür Arbeitssicherheit. Das Ergebnis der Gefährdungsbeur-teilung ist zu dokumentieren (schriftlich) und bei maß-geblichen Änderungen zu aktualisieren. Unter „maßgeb-licher Änderung“ wird ein Zustand verstanden, bei demveränderte Arbeitsbedingungen Auswirkungen auf denGrad der Gefährdung haben. Die Gefährdungsbeurteilung

ABBAU VON ASBEST-ZEMENTPRODUKTEN (BEISPIEL)

12

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ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilungder Arbeitsbedingungen und zur Festlegung angemesse-ner Schutzmaßnahmen. Aufgrund der zentralen Bedeu-tung kann die Arbeitsschutzbehörde die Arbeiten unter-sagen, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt.

Neben der Gefährdungsbeurteilung wird bei Asbestarbei-ten zusätzlich ein Arbeitsplan verlangt. Zwischen dem Arbeitsplan und der Gefähr dungsbeur tei -lung bestehen zweifellos Parallelen. Mit dem Arbeitsplansoll erreicht werden, alle über die Gefährdungsbeurteilunghinausgehenden Maßnahmen und Schutzeinrichtungenzur Ab wicklung der gesamten Arbeiten recht zeitig zuüberdenken und vorzuplanen. Die Baustelleneinrichtung,die Beschreibung des Arbeitsablaufs und des Arbeitsver-fahrens, technische und persönliche Schutzmaß nahmen,die Abfallbehandlung und Pausenregelungen sind dabeiebenso zu berücksichtigen wie Angaben zur Freigabe derArbeitsstätte. Mit der Gesamtplanung sollen Improvisa-tionen vor Ort vermieden werden.

Die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Be-schäftigten festgelegten Maßnahmen müssen nach derUmsetzung regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüftwerden. Darüber hinaus ist eine kontinuierliche Verbesse-rung der Schutzmaßnahmen anzustreben.

Zum Inhalt der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeits-planes herrschen in der Praxis zum Teil unterschiedlicheVorstellungen. Um den Arbeitgebern eine Hilfestellungzu geben, wurden deshalb die Anlagen 1.4 und 1.5 zurTRGS 519 (siehe Anhang S. 57 – 60) erarbeitet. Zur Doku-mentation der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeits-planes em pfiehlt es sich, sich dieser Anlagen zu bedienen.Die ergänzenden Angaben sind nur erforderlich bei um -fang reichen Arbeiten mit schwach gebundenen Produkten.In allen anderen Fällen kann die Anlage zur Gefährdungs-beurteilung herangezogen und mit dem Arbeitsplan ver-bunden werden. Voraussetzung für die richtige Anwen-dung der Anlage ist, dass man sich mit dem Inhalt derTRGS 519 genau vertraut macht, die Anforderungen kon-sequent umsetzt und bei Abweichungen ergänzende An-gaben festlegt.

47

12.2.3 Betriebsanweisung und Unterweisung

Ausgangspunkt für die Information der Beschäftigten istdie Betriebsanweisung. Mit der Betriebsanweisung sollenden Beschäftigten die Gefahren bewusst gemacht unddie Schutzmaßnahmen auf gezeigt werden. Sie „über-setzt“ die an die Beschäftigten gerichteten Informatio-nen, z. B. aus der Gefährdungsbeurteilung, für die Arbeit.Die Betriebsanweisung ist schriftlich und in einer für dieBeschäftigten verständlichen Form und Sprache zu gäng -lich zu machen. „Zugänglich“ bedeutet, dass die Beschäf-tigten jederzeit Einsicht nehmen können, d. h., sie mussan der Arbeitsstätte ausliegen oder aushängen.

Bei Betriebsanweisungen handelt es sich um verbindlicheAnordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgeberszum Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und Gesund-heitsgefahren. Es ist wichtig, unter Beachtung der Quali -fikation der Beschäftigten, die Maßnahmen konkret undpraxisgerecht zu übermitteln. So ist z. B. die Aussage„Atemschutz tragen“ wenig hilfreich, wenn der Masken-typ nicht konkret benannt wird. Auch Betriebsanweisun-gen müssen bei maßgeblichen Änderungen aktualisiertwerden. Eine Änderung der Gefährdungsanalyse wird inder Praxis auch zu einer Aktualisierung der Betriebs -anweisung führen.

Die Betriebsanweisung ist auch Grund lage für die Unter-weisung der Beschäftigten. Die Unterweisung gehört zuden wirksamsten Instrumenten, um die mit dem Gefahr-stoff verbundene Gefährdungssituation zu verdeutlichenund die Notwendigkeit der Maßnahmen zu erklären. DieInformationen, Anweisungen und Erläuterungen sollenauch dazu beitragen, die Akzeptanz bei der Anwendungder Schutzmaßnahmen zu erhöhen und zur sensiblenMitarbeit beitragen.

Die Unterweisung soll auch eine „arbeitsmedizinisch-toxikologische“ Beratung beinhalten. Bei dieser etwashoch angesetzten Formulierung geht es vornehmlichdarum, auf die gesundheitsschädigende Wirkung vonAsbest einzugehen, insbesondere auch auf die verstär-kende Wirkung des Rauchens, die Berufskrankheiten kurzzu erläutern sowie Sinn, Zweck und Möglichkeiten derarbeitsmedizinischen Vorsorge zu erläutern. Die Beratung

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Absaugen der Arbeitskleidung

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kann durchaus vom Unternehmer selbst vorgenommenwerden, wenn er sich zu den Punkten vorab und z. B. an-hand der Broschüre informiert. Gegebenenfalls kann ersich auch vom Betriebsarzt beraten lassen.

Prinzipiell gilt für Unterweisungen, dass sie■ erstmals vor Beginn der Arbeiten und■ mindestens einmal jährlichdurchzuführen sind.

Bei veränderten Arbeits- oder Gefährdungsbedingungenmuss sie angepasst und ggf. wiederholt werden. Inhaltund Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzu-halten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zubestätigen. Der Nachweis ist bis zur nächsten Unterwei-sung aufzubewahren.

12.2.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Da auch bei Tätigkeiten an Asbestzementprodukten miteiner Asbestfaserbelastung gerechnet werden muss,werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen als Pflicht- oder Angebotsuntersuchungen verlangt.

Vorsorgeuntersuchungen dienen zur Früh erkennung vonGesundheitsstörungen und Berufskrankheiten und zurBeratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeitverbundenen Gesundheitsgefährdung. Aus den Ergebnis-sen können auch Empfehlungen zur Verbesserung derSchutzmaßnahmen resultieren. Einzelheiten zu Pflicht-und Angebotsuntersuchungen siehe Seite 22.

In der Praxis wird bei Tätigkeiten mit Asbestzementpro-dukten von einer Überschreitung des 15.000-Faserwertesausgegangen, weshalb die Vorsorgeuntersuchungen ver-pflichtend sind. Liegt die Faserkonzentration nachweislichdarunter, wie z. B. bei Anwendung von Arbeitsverfahrengeringer Exposition, hat der Arbeitgeber die Untersu-chungen den Beschäftigten anzubieten. Da bei Nichtein-haltung der Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m3

auch Atemschutz zu tragen ist und bei Verwendung vonAtemschutz ebenfalls Vorsorgeuntersuchungen vorge-schrieben sind, werden die Asbest- und Atemschutzvor-sorgeuntersuchungen in der Regel gemeinsam organi-siert und durchgeführt.

ABBAU VON ASBEST-ZEMENTPRODUKTEN (BEISPIEL)

12

Um bei den Untersuchungen eine Gleichbehandlung allerProbanden zu gewährleisten, erfolgen sie nach einheit-lichen Grund sätzen und zwar bei Asbestexposition nachdem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 (Mine-ralischer Staub, Teil 2: Asbesthaltiger Staub) und bei Ver-wendung von Atemschutz nach G 26 (Atemschutzgeräte).Bei den Untersuchungen wird vom Arzt eine Unter -suchungs bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht,ob gegen die Beschäftigung gesundheitliche Bedenkenbestehen. Im Falle von Pflichtuntersuchungen ist dieseBescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit sichdieser danach richten kann. Eine Verpflichtung zur Vor -lage der Untersuchungsbescheinigung besteht nicht beiAngebotsuntersuchungen. Es empfiehlt sich aber, denArbeitgeber zu informieren.

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Besprühen der Platten mit staubbindendemMittel

12.3 Baudurchführung

12.3.1 Persönliche Schutzausrüstung und hygienische Anforderungen

Solange nicht nachgewiesen ist, dass bei Abbruch- oderInstandhaltungsarbeiten die Asbestfaserkonzentrationunterhalb von 15.000 F/m3 liegt, sind neben den üblichenpersönlichen Schutzausrüstungen wie Schutzschuhenund dergl.■ Halbmasken mit P2-Filter oder partikelfiltrierende Halb-

masken FFP2 sowie■ Ein- oder Mehrwegschutzanzüge zu tragen.

Zu den hygienischen Mindesteinrichtungen gehören■ Wasch-/Duschmöglichkeiten,■ Einrichtungen zur getrennten Aufbewahrung der

Straßen- und Arbeitskleidung.Um eine Faserverschleppung in Aufenthaltsräume zu ver-meiden, sind Schutzanzüge und Atemschutzmasken nachMöglichkeit im Freien abzulegen.

12.3.2 Maßnahmen beim Abbau von Dach- oder Fassadenplatten

Bei unbeschichteten Dach- oder Faserplatten besteht die Gefahr, dass unmittelbar an der Oberfläche haftendeAs bestfasern infolge der Verwitterung nur mehr eine ge-ringe Bindung aufweisen und schon bei geringer Be an -spruchung freigesetzt werden. Um dies zu vermeiden,sind die Platten während der Arbeit feucht zu halten odermit staubbindendem Mittel zu besprühen.

Das Annässen der Oberfläche mit druck losem Sprüh-strahl ist bei Dächern wegen der Rutschgefahr nicht un-problematisch und im Übrigen nur bedingt wirksam. Esist in jedem Fall wirkungsvoller und auch wirtschaftlicher,die Platten mit staub- oder faserbindendem Mittel zu be-sprühen. Geeignet sind die meisten Stein- oder Putzver -festiger. Die Sprühmittel können mit jeder Gartenspritzeaufgebracht werden, sie müssen schnell einziehen undabtrocknen und dürfen bei Dächern nicht zur Rutschge-fahr führen.

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Absaugen der oberen Gerüstlage

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Bei frei zugänglichen Hallen können dieDachplatten ggf. unter Verwendung einerHubarbeitsbühne auch von innen abge-nommen werden. Das Dach wird ab -schnitts weise an der Oberfläche mit einemSprühstrahl genässt oder mit einem Staub-bindemittel behandelt. Anschließend wer-den mit einer Bolzenschere die Befesti-gungen innen abgezwickt und die Plattennach innen abgehoben.

Bei beschichteten Asbestzementproduk-ten ist eine Oberflächenbehandlung mitWasser oder Staubbindemittel nicht er -forderlich, wenn die Beschichtung noch in gutem Zustand und nicht großflächigabgewittert ist. Wird mit Wasser genässt,kann dieses wie Regenwasser abgeleitetwerden. Dachrinnen sind nach dem Arbei-ten zu spülen.

Die größte Faserfreisetzung erfolgt beimZertrümmern der Asbestzementprodukte.Diese Arbeitsweise ist unzulässig, eben-falls das Abwerfen oder die Verwendungvon Schuttrutschen. Stattdessen sind dieBefestigungen zu lösen, die Platten Zugum Zug abzunehmen, von Hand oder mitHebezeugen vorsichtig zu transportierenund in Transportbehälter (Big-Bags) zu ver-packen. Die Behälter sind zu kennzeichnen.

Unvermeidbare Bruchstücke, Befestigun-gen, Dichtungsschnüre und sonstigeKleinteile müssen ebenfalls in staubdich-ten und gekennzeichneten Behältern ein-gesammelt werden.

Gewöhnlich sind Asbestzementplattenmit Schrauben oder Nägeln und in Aus-nahmefällen mit Nieten befestigt.

Das Herausdrehen der Schrauben ist im Allgemeinen pro-blemlos möglich. Dies gilt auch für Nägel. Sie könnenmeist mit einer einfachen und etwas nachgeschärften Ar-mierzange gezogen werden. Größere Umstände bereitenlediglich Nieten. Sie müssen aufgebohrt werden, wobeider Bohrstaub mit Sauggeräten abgesaugt werden muss.Zum Absaugen des Bohrstaubes dürfen nur behördlichoder berufsgenossenschaftlich zugelassene Industrie-staubsauger der Staubklasse „H“ (früher K1) verwendetwerden.

Natürlich schließt ein zerstörungsfreier Ausbau nicht aus,dass gelegentlich Platten ungewollt zu Bruch gehen odervereinzelt aus der Befestigung herausgebrochen werdenmüssen. Dies ist kaum vermeidbar, darf aber nicht zurplanmäßigen Zerstörung oder Zertrümmerung führen.

ABBAU VON ASBEST-ZEMENTPRODUKTEN (BEISPIEL)

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Abnehmen der Dachplatten (von innen) von einer Hubarbeits bühne aus

Lösen der Befestigungen mit einer Amierzange

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passiert sein, insbesondere dann, wennnicht vorkonfektionierte Produkte ver-wendet und z. B. die Platten an gebohrtworden sind. Zwar bewirkt bei hinterlüfte-ten Bauteilen die Luftspülung eine natür-liche Schadstoff verdünnung, doch ver-bleibt eine gewisse Unsicherheit. Zur Bin-dung oder Beseitigung etwa vorhandenerRest fasern muss deshalb die Unterkon-struktion je nach Untergrund■ mit zugelassenen Industriestaubsaugern

abgesaugt oder■ feucht abgewischt oder■ mit staubbindendem Mittel besprühtwerden.

Der Ausbau der Unterkonstruktion undder Wärmedämmung ist in der Regel nichterforderlich.

51

Bei Arbeiten an Außenwandbekleidungen ist zum Auf -fangen etwa herabfallender Bruchstücke das Gelände ander Gebäudewand mit einer Plane oder Folie auszulegen.Außerdem ist es notwendig, dass Fenster oder sonstigeBauwerksöffnungen im unmittelbaren Arbeitsbereichgeschlossen gehalten werden.

Da Platten nicht aus der Überdeckung gezogen werdendürfen, um einen Faserabrieb zu vermeiden, sind sie beiDächern entgegen der Verlegerichtung vom First zurTraufe und bei Wänden – falls überdeckt verlegt – vonoben nach unten auszubauen. Dies gilt nicht für das Aus-wechseln einzelner Platten im Zuge von Instandhaltungs-arbeiten. Sie dürfen – soweit unvermeidbar – vereinzeltauch aus Überdeckungen hervorgezogen werden.

12.3.3 Behandlung der Unterkonstruktion

Bei verkleideten Bauteilen ist nicht auszuschließen, dass die Unterkonstruktion wie Latten, Sparren, Pfetten,Schalungen geringfügig kontaminiert ist. Dies kannbereits beim Anbringen der Dach- oder Wandverkleidung

Einsammeln vonBruchstücken

Absaugen von Staubablagerungen

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ABBAU VON ASBEST-ZEMENTPRODUKTEN (BEISPIEL)

12

Vorsichtiges Beladen des Transportbehälters

In ungünstigen Fällen oder sensiblen Bereichen wie Schu-len oder Kindergärten können auch Freigabemessungenerforderlich werden.

12.3.5 Abfallbehandlung

Asbestabfälle gelten als gefährliche Abfälle und unterlie-gen dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Der Ent-sorgungsweg ist rechtzeitig mit der zuständigen Abfall-behörde zu klären (Einzelheiten dazu s. S. 36).

Weiter ist es notwendig, sich nach den Deponieeinlage-rungsbedingungen zu erkundigen, da die Annahmebe-dingungen nicht immer gleich sind. Nur so kann bereitsan der Baustelle der Abfall so verpackt werden, dass erauch problemlos abgegeben und eingelagert werdenkann. Da der Transport zur Deponie so erfolgen muss,dass keine Fasern freigesetzt werden, sollte immer dieoberste Lage des verpackten Abfalls, z. B. auch in Big-Bags,satt mit Staubbindemittel besprüht werden, um eine Faserfreisetzung zu verhindern. Anstelle eines Staub -bindemittels kann auch mit Wasser genässt werden, dochist die Staubbindung mit Wasser weniger wirksam.

12.3.4 Ausbau von Asbestzement -produkten in Innenräumen

Beim Ausbau von Asbestzementproduk-ten in Innenräumen ist besonders behut-sam vorzugehen. Die Produkte sind unterBeachtung der aufgezeigten Forderungenzerstörungsfrei auszubauen. Dabei müs-sen die Arbeitsräume geschlossen gehal-ten werden. Raumlufttechnische Anlagensind selbstverständlich stillzulegen.

Nach Beendigung der Arbeiten ist einegründliche Raumreinigung durchzuführenund – falls auf eine Freigabemessungverzichtet werden soll – ein mehrfacherRaumluftwechsel durchzuführen. Ist eineweitgehend bruchfreie Demontage nichtmöglich, können in Abhängigkeit vomGrad der möglicherweise auftretendenFaserkonzentration weitergehende Maß-nahmen erforderlich werden, z. B.■ Abschottung des Raumes,■ Absaugung der Raumluft/Luftaustausch, ■ Ein-Kammer-Schleuse.

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■ Formblatt Unternehmensbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen 54

■ Formblatt Ergänzende Mitteilung von Ort und Zeit 55

■ Formblatt Objektbezogene Mit teilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen 56

■ Formblatt Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan 57

■ Zusatzformblatt Ergänzende An gaben zum Arbeitsplan bei AS-Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten 60

■ Betriebsanweisung: Abbau von AZ-Fassadenplatten 62

■ Betriebsanweisung: Entfernen von asbesthaltigen Brandschutzplatten 63

■ Formblatt Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 64

■ Beispiel zuVerfahren geringer Exposition:„Ausbau von Vinyl-Asbestbodenplatten“ (BT 11) 65

■ Formblatt aus Asbestrichtlinie Bewertung der Sanierungsdringlichkeit bei schwach gebundenen Asbestprodukten 66

■ Chronologie der Vorschriftenentwick lung, der Verwendungsverbote und Grenzwerte 67

■ Adressen 71

ANHANG13

DownloadDie Formblätter (S. 54 – 61) finden Sie im Internet unter:www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-519.Die Betriebsanweisungen (S. 62 – 63) können unter:www.wingis-online.de abgerufen werden.

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54

2. Beschreibung der Tätigkeit

3. Name des/der Sachkundigen:

4. Anzahl der Beschäftigten mit Asbest:

5. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition

� Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der TRGS 519 ist beigefügt � Betriebsanweisung ist beigefügt� Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan nach Anlage 1.5 der TRGS 519 sind beigefügt

(können bei Tätigkeiten nach Nr. 14.1 TRGS 519 bei stationären Anlagen erforderlich sein)

6. Verfahren/Ort der Abfallbehandlung

� Mit Beseitigung wird Entsorgungsfachbetrieb beauftragt� Beseitigung (Deponierung) durch ausführende Firma erfolgt auf folgender für Asbest zugelassener Deponie:

� Andere Art der Abfallbeseitigung:

7. Kopien der Mitteilung abgegeben an

� die Berufsgenossenschaft am � die betroffenen Beschäftigten/Betriebs- bzw. Personalrat

Unternehmensbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen(gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nr. 3.2 TRGS 519)

An dieArbeitsschutzbehörde

Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail)

1. Die Mitteilung erfolgt für

� stationäre Arbeitsstätte, Anschrift der Arbeitsstätte

� sonstige Tätigkeiten:

� Tätigkeit mit geringer Exposition, z.B. BGI 664 Nr.

� Tätigkeit geringen Umfangs, schwach gebunden

� Tätigkeit geringen Umfangs, Asbestzement� Instandhaltung nach Nr. 16 TRGS 519

(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)

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Gemäß der unternehmensbezogenen Anzeige vom: (Datum)

an die Arbeitschutzbehörde:

teilen wir Ihnen ergänzend mit, dass wir am: (Datum)

beabsichtigen, Arbeiten geringen Umfangs an asbesthaltigen Materialien durchzuführen.

Die Anschrift der Arbeitsstätte lautet:

Kopie dieser ergänzenden Mitteilung abgegeben an

die Berufsgenossenschaft am

Ergänzende Mitteilung von Ort und Zeit bei einer unternehmensbezogenen Mitteilung für Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen(gemäß Nr. 3.2 Abs. 3 TRGS 519)

An dieArbeitsschutzbehörde

Zu richten an die für den Ort der Tätigkeit zuständigen Arbeitsschutzbehörde

Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail)

(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)

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1. Anschrift der Arbeitsstätte:

2. Art/Bezeichnung und Menge (kg/m3/m2) des asbesthaltigen Produkts:

3. Durchzuführende Tätigkeit

� Abbruch/Entfernen von festgebundenen Asbestprodukten� Abbruch/Sanierung von schwach gebundenen Asbestprodukten

� Entfernen � Beschichten � Räumliche Trennung� Instandhaltung (umfangreich)� Sonstige Tätigkeiten:

4. Name des/der Sachkundigen vor Ort:

5. Anzahl der Beschäftigten mit Asbest:

6. Beginn der Tätigkeit: Dauer: Tage Wochen

7. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition

� Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der TRGS 519 ist beigefügt � Betriebsanweisung ist beigefügt� Ergänzende Angaben (bei umfangreichen AS-Arbeiten an schwach gebundenen Produkten nach Nr. 14.1 TRGS 519)

gemäß Anlage 1.5 der TRGS 519 sind beigefügt

8. Verfahren/Ort der Abfallbehandlung

� Mit Beseitigung wird Entsorgungsfachbetrieb beauftragt� Beseitigung (Deponierung) erfolgt durch ausführende Firma auf folgender für Asbest zugelassener Deponie:

� Andere Art der Abfallbeseitigung:

9. Kopien der Mitteilung abgegeben an

� die Berufsgenossenschaft am � die betroffenen Beschäftigten/Betriebs- bzw. Personalrat

Objektbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen(gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und 3.2 TRGS 519)

An dieArbeitsschutzbehörde

Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail)

(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)

(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

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2. Tätigkeit wird ausgeführt

� außerhalb von Gebäuden � innerhalb von Gebäuden

3. Beschreibung der Tätigkeit

Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan(gemäß § 6 und Anhang I Nr. 2.4.4 GefStoffV)

Absender

Die Anlage kann zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplanes für ASI-Arbeiten an Asbest-produkten ergänzend zur Mitteilung verwendet werden.Bei umfangreichen Arbeiten an schwach gebundenen Produkten nach Nr. 14.1 TRGS 519 sind ergänzende Angabennach Anlage 1.5 erforderlich.

Zur unternehmensbezogenen Mitteilung vom:

Zur objektbezogenen Mitteilung zum Objekt: vom:

1. Art des asbesthaltigen Materials

� AZ-Dachplatten

� AZ-Fassadenplatten

� sonstige AZ-Produkte:

� Flexplatten � IT-Dichtungen

� sonstige fest gebundene Produkte:

� Spritzasbest

� Leichtbauplatten

� Dichtungsschnüre

� sonstige schwach gebundene Produkte:

4. Bewertung des Faserfreisetzungspotentials bzw. der Arbeitsmenge

� Instandhaltung nach Nr. 16 TRGS 519

� Bewertung für sonstige Asbestprodukte nach Nr. 2.13 TRGS 519

� Tätigkeit mit geringer Exposition, BGI 664 Nr.:

� Tätigkeit geringen Umfangs, schwach gebunden

� Tätigkeit nicht geringen Umfangs, schwach gebunden

� Tätigkeit geringen Umfangs, Asbestzement

� Tätigkeit nicht geringen Umfangs, Asbestzement

(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

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5. Schutzmaßnahmen

5.1 Technische Schutzmaßnahmen

nach � Nr. 14.1 TRGS 519� Nr. 14.2 TRGS 519� Nr. 14.3 TRGS 519� BGI 664 Nr. � Nr. 15.2 TRGS 519� Nr. 15.3 TRGS 519� Nr. 16.2 TRGS 519� Nr. 16.3 TRGS 519� Nr. 16.4 TRGS 519

einschließlich erforderlicher Wirksamkeitskontrollen.

Die Anforderungen werden � erfüllt � teilweise erfüllt

Soweit die Anforderungen nur teilweise erfüllt werden, sind die Abweichungen und die alternativen Maßnahmen zu beschreiben:

Sicherheitstechnische Arbeitsmittel (z. B. H-Sauger, Sprühgerät, Schleusen und dergl.):

Angaben zu Absturzsicherungen (insbesondere bei Dacharbeiten):

5.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen � Pflichtuntersuchungen wurden durchgeführt (nach Nr. 10.1 TRGS 519)� Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wurden angeboten (nach Nr. 10.2 TRGS 519)

(bei Tätigkeiten nach BGI 664 oder Nr. 16 TRGS 519)

Zulassung� liegt vor, Kopie ist beigefügt � nicht erforderlich� wurde bei folgender Arbeitsschutzbehörde beantragt

� Betriebsanweisung, Kopie ist beigefügtUnterweisung der Beschäftigten am:

Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan(gemäß § 6 und Anhang I Nr. 2.4.4 GefStoffV)

(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

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59

Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan(gemäß § 6 und Anhang I Nr. 2.4.4 GefStoffV)

5.3 Persönliche Schutzmaßnahmen

Atemschutz:� Halbmaske P2� Filtrierende Halbmaske FFP2� Vollmaske P3 mit Gebläseunterstützung� Sonstiger Atemschutz:

Schutzanzug:� Einweg, Typ � Mehrweg, Typ

Weitere persönliche Schutzausrüstung:

6. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen

7. Abfallbehandlung/Abfallbereitstellung an der Arbeitsstätte

8. Freigabe der Arbeitsstätte nach Abschluss der Arbeiten

� nach abschließender Reinigung und visueller Sichtprüfung� nach abschließender Reinigung, visueller Prüfung und mehrfachem Raumluftwechsel� nach abschließender Prüfung und Freigabemessung

(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)

(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

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1. Gebäude/Bauteil/Tätigkeit

Nähere Angaben zur Lage des Asbestproduktes im Gebäude, Zustand des Asbestproduktes, Ausdehnung/Umfang (evtl. Lageplan beifügen)

2. Vorgesehene sicherheitstechnische Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Beschäftigten und zum Schutze Dritter im Gefahrenbereich

� Raumlufttechnische Anlage mit Abluftfilterung zur Unterdruckhaltung� Personal-Dekontaminationsanlage (Anforderungen in Nr. 14.1 bzw. 14.2 TRGS 519)� Material-Dekontaminationsanlagen (Anforderungen in Nr. 14.1.5 TRGS)� Hochleistungsvakuumsauggerät� Unterdrucküberwachungsgerät� Spritzgerät zum Aufbringen von Faserbindemittel� Industriestaubsauger K1 bzw. K1/C oder H� Sonstige Einrichtung:

Hygieneeinrichtung:� Einrichtung zur Reinigung von Schutz-, Arbeits- und Unterbekleidung� Sozial- und Sanitärbereich für Pausen, Umkleiden, Waschen und Duschen

Erläuterungen:

3. Koordinator nach Nr. 5.4.4 TRGS 519

� vorhanden, Name des Koordinators: � nicht erforderlich

4. Sachkundig Verantwortlicher

Name:

Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für umfangreiche AS-Arbeiten an schwach gebundenen Asbest produktennach Nr. 14.1 TRGS 519

Absender

Erfolgen Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan nach Anlage 1.4 dieser TRGS sind bei umfangreichen Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nr. 14.1 TRGS 519 folgende ergänzende Angaben zum Arbeitsplanerforderlich:

(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

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Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für umfangreiche AS-Arbeiten an schwach gebundenen Asbest produktennach Nr. 14.1 TRGS 519

5. Abfallbehandlung an der Arbeitsstätte

� Verfestigungsanlage (bei Spritzasbest)� Staubdicht verpackt� mit Faserbindemittel behandelt und staubdicht verpacktSonstige Behandlung:

6. Arbeitsablauf und Arbeitsdurchführung, Beschreibung des Arbeitsablaufes, evtl. Besonderheiten, Abschottungen, Reinigung und Freigabe/Erfolgskontrolle

7. Weitere Angaben bei Bedarf

(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)

(Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen)

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Betriebsanweisung Nr.:Gem. §14 GefStoffV

GISBAU 02/2008

Baustelle/Tätigkeit: Druckdatum: 21.02.08

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Abbau von AZ-FassadenplattenAsbest kann beim Menschen erfahrungsgemäß

bösartige Geschwülste verursachen.

Gefahren für Mensch und Umwelt

Asbestzement-Fassadenplatten enthalten ca. 15 – 20 % Weißasbest (Chrysotil). Bei mechanischer Bearbeitung, beim Zerbrechen,Anbohren, Abreiben und dergl. entsteht asbesthaltiger Staub, der beim Einatmen zu ernsten Gesundheitsschäden wie Asbestose oderKrebserkrankungen führen kann.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Arbeitsaufnahme nur nach arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Arbeitsbereich durch Verbotszeichen „Zutritt verboten, Asbestfasern“ kennzeichnen und gegen unbefugtes Betreten absperren.

Bei der Arbeit Schutzanzug und Atemschutzmaske tragen, Schutzanzug/Atemschutz getrennt von Arbeitskleidung undnicht im Aufenthaltsraum aufbewahren. Maskenpausen einhalten und bei Arbeitsunterbrechungen/Pausen erst Schutz -anzug und anschließend Atemschutz im Freien ablegen, beim Wiederanlegen umgekehrt verfahren. Einwegschutzanzugund Einwegmaske nach Schichtende entsorgen (z. B. PE-Sack oder Big-Bag).

Bei Arbeitsunterbrechungen/Pausen Hände immer gründlich reinigen. Bauwerksöffnungen im Arbeitsbereich geschlossenhalten. Zum Auffangen von Bruchstücken entlang der Gebäudeaußenwand Folie auslegen. Platten abschnittsweise mitStaubbindemittel besprühen und anschließend möglichst bruchfrei demontieren. Demontierte Platten, Bruchstücke undsonstige kontaminierte Abfälle umgehend in Big-Bags einlagern.

Arbeitsplatz sauber halten, bei Pausen Fensterbretter absaugen oder feucht abwischen! Keine Schuttrutschen verwenden.Transport nur von Hand oder mit Hebewerkzeugen.

Nach Abschluss der Arbeiten Oberflächen und Gerüstbeläge mit Industriestaubsauger der Staubklasse „H“ absaugen, Fensterbretter und Fensterrahmen außen besonders sorgfältig reinigen. Wischwasser kann in die Kanalisation geschüttet werden.Vor Aufhebung der Kennzeichnung und Absperrung Arbeitsstätte noch mal visuell auf Asbestrückstände prüfen.

Augenschutz: Bei Überkopfarbeiten Schutzbrille tragen

Handschutz: Handschutz wird empfohlen! Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert.

Atemschutz: Halbmaske mit Partikelfilter P2 (weiß) oder partikelfiltrierende Halbmaske FFP2.

Körperschutz: Einwegschutzanzug mit CE-Kennzeichnung der Kategorie III Typ 4 –5.

Verhalten im Gefahrenfall

Bei ungewöhnlich hohem Bruchanteil Arbeit unterbrechen, weiteres Vorgehen mit Aufsichtführenden absprechen. Bei sonstigen unplanmäßigen Ereignissen immer Aufsichtführenden verständigen und Unbefugte fern halten.

Erste Hilfe

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Ersthelfer/Sanitäter auf Asbestgefährdung hinweisen. Unbefugte fernhalten.

Nach Augenkontakt: Bei Augenreizungen nicht reiben, sondern mit viel Wasser spülen. Gegebenenfalls Augenarzt aufsuchen!

Nach Hautkontakt: Neben der üblichen Hautreinigung mit Wasser und Seife sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.

Ersthelfer:

Zuständiger Arzt:

Unfalltelefon:

Sachgerechte Entsorgung

Asbestzementabfälle weder werfen noch schütten, zerkleinern oder schreddern. Nicht in Mülltonne oder zum Bauschutt geben.

Demontierte Platten, abgelegte Schutzkleidung, kontaminierte Kleinteile, Befestigungen und sonstige Asbestabfälle wie Wischtücher in Big-Bags einlagern, vor dem Schließen der Big-Bags obere Lage satt mit Staubbindemittel besprühen.

Abfallsack mit Aufkleber kennzeichnen: „Achtung, enthält Asbest!“.

Staub aus Staubsaugern nicht umfüllen, sondern gemäß Bedienungsanleitung des Gerätes staubfrei entsorgen.

Transport und Beseitigung des Abfalls erfolgen durch zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb.

Giftig

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Asbestfasern!

aACHTUNGENTHÄLTASBEST

Gesundheits-gefährdung beiEinatmen von

Asbestfeinstaub

Sicherheits-vorschriften

beachten

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Betriebsanweisung Nr.:Gem. §14 GefStoffV

GISBAU 02/2008

Baustelle/Tätigkeit: Druckdatum: 21.02.08

Die

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n.

Entfernen von asbesthaltigen BrandschutzplattenAsbest kann beim Menschen erfahrungsgemäß

bösartige Geschwülste verursachen.

Gefahren für Mensch und UmweltBrandschutzplatten gehören zu den schwach gebundenen Asbestprodukten. Aufgrund der geringen Bindung des Asbests können von diesen Produkten bereits bei geringer mechanischer Beanspruchung wie z.B. durch Stoß, Reibung und insbesondere beim Brechenhohe Asbestkonzentrationen in die Raumluft abgegeben werden. Das Einatmen von Asbestfasern kann zu ernsten Gesundheitsschäden wie Asbestose oder Krebserkrankungen führen. Beim Entfernender Brandschutzplatten muss deshalb sorgfältig darauf geachtet werden, möglichst wenig Staub freizusetzen.

Schutzmaßnahmen und VerhaltensregelnArbeits-/Sanierungsbereiche von anderen Arbeitsbereichen abschotten. Kennzeichnung durch Hinweisschild: „Zutritt verboten, Asbestfasern!“ Arbeiten im Sanierungsbereich (Schwarzbereich) dürfen nur nach arbeitsmedizinischenVorsorgeuntersuchungen aufgenommen werden. Der Sanierungsbereich darf nur bei ausreichendem Unterdruck und nur über die Personenschleuse mit Schutzanzug undAtemschutz betreten werden. Maskenpausen einhalten. Im Schwarzbereich nicht allein arbeiten. Platten anfeuchten und möglichst zerstörungsfrei ausbauen; Arbeitsplatz sauber halten und regel-mäßig mit Industrie-staubsauger der Staubklasse „H“ oder durch feuchtes Wischen reinigen. Ausgebaute Platten im Schwarzbereich staub-dicht in Foliensäcke verpacken. Dies gilt auch für Bruchstücke und kontaminierte Materialien. Verpackten Asbestabfall nurüber Materialschleuse (2-Kammernschleuse) herausgeben. Vor Übergabe des verpackten Abfalls in Kammer 1 Verpackungabsaugen und mit Staubbindemittel besprühen. Von Außen aus Kammer 2 übernommenen Asbestabfall im gekenn -zeichneten Transportcontainer einlagern. Beim Verlassen des Schwarzbereiches Schutzkleidung vor dem Ablegen gründlich absaugen, im Vorraum lagern, danach duschen. Nach Schichtende ist die Einweg-Schutzkleidung im Abfallbehälter zu sammeln. Atemschutzgerät erst nach dem Duschen ablegen,gründlich nachreinigen und im Weißbereich aufbewahren. Nach Abschluss der Arbeiten und vor Aufhebung der Abschottung entsorgten Bereich noch mal visuell auf Asbestrückstände prüfenund sorgfältig nachreinigen; raue Oberflächen absaugen, glatte Oberflächen wie Fensterbretter feucht nachwischen. Asbesthaltiges Wasser aus dem Schwarzbereich nicht ungefiltert in die Kanalisation einleiten. Augenschutz: Bei Überkopfarbeiten Schutzbrille tragen. Handschutz: Handschutz wird empfohlen! Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert. Atemschutz: Vollmaske mit Partikelfilter P3 (weiß) oder gebläseunterstütze Maske TM3P. Körperschutz: Einweg-Schutzanzug mit CE-Kennzeichnung der Kategorie III Typ 4–6.

Verhalten im GefahrenfallBei Ausfall der Atemluftzufuhr, bei erschwerter Atmung oder bei Abfall des Unterdruckes Schwarzbereich sofort verlassen. Beschädigte Abschottungen umgehend provisorisch schließen und dem Aufsichtführenden melden. Bei sonstigen unplanmäßigen Ereignissen immer Aufsichtführenden verständigen. Zuständiger Arzt:Unfalltelefon:

Erste HilfeBei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Ersthelfer/Sanitäter auf Asbestgefährdung hinweisen. Unbefugte fernhalten.Verletzte Personen, die den Schwarzbereich nicht über die Personenschleuse verlassen können, sind über die Materialschleuse heraus zu transportieren. Soweit von außen kommende Helfer den Schwarzbereich betreten müssen, sind sie mit Schutzanzug und FFP3- Maske auszustatten. Nach Augenkontakt: Bei Augenreizungen nicht reiben, sondern mit viel Wasser spülen. Gegebenenfalls Augenarzt aufsuchen! Nach Hautkontakt: Neben der üblichen Hautreinigung mit Wasser und Seife sind keine besonderen Maßnahmen erforderlichErsthelfer:

Sachgerechte EntsorgungAusgeschleusten Asbestabfall, in PE-Säcken gesammelte Schutzkleidung und Kleinabfälle im Container einlagern. Abfälle nicht umfüllen. Container mit Asbestaufkleber kennzeichnen.Staub aus Staubsaugern gemäß der Bedienungsanleitung staubfrei entsorgen.Transport und Beseitigung des Abfalls erfolgen durch zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb.

Giftig

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Asbestfasern!

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aACHTUNGENTHÄLTASBEST

Gesundheits-gefährdung beiEinatmen von

Asbestfeinstaub

Sicherheits-vorschriften

beachten

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Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter sind anhand der Betriebsanweisung(en) über

■ die auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt,

■ die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln und

■ die arbeitsmedizinische Vorsorge, einschließlich der verstärkenden Wirkung des Rauchens bei Tätigkeiten mit Asbest

unterwiesen worden.

Ort, Datum:

Thema der Unterweisung:

Unterweisung durchgeführt von:

TeilnehmerÜber die Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie über die arbeitsmedizinische Vorsorge beiTätigkeiten mit Asbest bin ich ausführlich unterrichtet worden:

Nr. Name, Vorname Unterschrift

Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Der Nachweis ist bis zur nächsten Unterweisung aufzubewahren.

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Beispiel für ein Verfahren geringer ExpositionAusbau Vinyl-Asbestplatten nach DIN 16950 Ausgabe 4/77 (auch Flexplatten genannt) BT 11

Stand 11/2007

Anwendungsbereich Ausbau von Vinyl-Asbestbodenplatten (so genannteFlexplatten) auf Bitumenkleber mittels Handspachtel.

Organisatorische Maßnahmen ■ Benennung eines sachkundigen Verantwortlichen nach

TRGS 519 Nr. 5.4.1,■ einmalige unternehmensbezogene Mitteilung spätestens

7 Tage vor Aufnahme der Arbeiten gemäß Anhang III Nr. 2.4.2 GefStoffV/TRGS 519 Nr. 3.2 an zuständigeBehörde und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

■ Prüfung durch den sachkundigen Verantwortlichen,dass Bitumenkleber vorliegt,

■ Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung, einer Betriebs -anweisung, eines Arbeitsplans sowie Unterweisung derbei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen be-schäftigten Arbeitnehmer nach §§ 7 und 14 GefStoffV/TRGS 519 Nr. 5,

■ Arbeitsausführung unter Beachtung der Betriebsan -weisung durch fachkundige und in das Arbeitsverfahreneingewiesene Personen.

Arbeitsvorbereitung ■ Arbeitsbereich abgrenzen und kennzeichnen.

Bereitzustellen sind: Geräte:■ Arbeitsmittel, Werkzeuge

(z.B. Handspachtel, Schere, Messer), ■ Sprühgerät

(Gartenspritze mit entspanntem Wasser, Tenside), ■ geeigneter, bauartgeprüfter Staubsauger

(Staubklasse H einschließlich der „Zusatzanforderungenfür Asbestsauger“; siehe TRGS 519 Nr. 7.2 Abs. 6).

Material:■ Arbeitsplatzabsperrung/Schilder mit Zutrittsverbots-

kennzeichnung,■ geeigneter, sicher verschließbarer und gem. TRGS 519

Nr. 9.3 (2) gekennzeichneter Behälter (z. B. ausreichendfester Kunststoffsack) zur staubdichten Verpackung derasbesthaltigen Abfälle einschließlich kontaminierterVerbrauchsmaterialien ,

■ Klebeband, ■ Abdeckfolien, ■ Reinigungstücher/-mittel, ■ Haftdispersion zur Restfaserbindung ,■ Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2).

Arbeitsausführung ■ Entfernen aller beweglichen Einrichtungen, wie Möbel,

Teppiche, Gardinen, Wandbilder und dergleichen,■ unbewegliche Einrichtungsgegenstände, z. B. Heiz -

körper, Einbaumöbel, mit Folie abdecken bzw. abkleben, ■ Türen/Fenster schließen, ■ Boden abschnittsweise befeuchten, Platten mit Hand-

spachtel möglichst bruchfrei abheben und während des Abhebens mit entspanntem Wasser untersprühen(nebeln),

■ keine Stripper, keine Bodenlegerschaber verwenden, ■ ausgebaute Platten in geeignete Behälter verpacken

und staubdicht verschließen (max. Verpackungs -gewichte bei Handtransport 25 kg) ,

■ anhaftende Belagsreste mit dem Handspachtel ab -stoßen, lose Reste aufsaugen,

■ Werkzeug mit feuchtem Lappen reinigen, Lappen in denAbfallsack geben, anschließend Werkzeug nochmals imFreien mit Wasser reinigen,

■ Abfallsack mit Klebeband staubdicht verschließen,verpackten Abfall in Transportbehälter (z. B. Container,Big-Bags) einlagern,

■ Boden nach oberflächlicher Abtrocknung mit Staub -sauger*) absaugen; sonstige Oberflächen ebenfalls ab-saugen oder feucht wischen,

■ Boden anschließend mit Haftdispersion zur Restfaser-bindung einstreichen.

AbfallbeseitigungAsbesthaltige oder asbestkontaminierte Abfälle sind alsgefährlicher Abfall eingestuft und gemäß den länderspe-zifischen Regelungen und unter Beachtung der TRGS 519Nr. 13 zu entsorgen.

Verhalten bei Störungen Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfah-ren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechenund der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstim-mung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.

*) In explosionsgefährdeten Bereichen muss auf den Ein-satz eines H (früher K1)-Saugers verzichtet werden.

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Bewertung der Sanierungsdringlichkeitbei schwach gebundenen Asbestprodukten

Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung

Formblatt

I Art der Asbestverwendung1 Spritzasbest � 202 Asbesthaltiger Putz � 103 Leichte asbesthaltige Platten � 5, 10 o. 154 Sonstige asbesthaltige Platten � 5,10,15o.20

II Asbestart5 Amphibol-Asbeste � 26 Sonstige Asbeste � 0

III Struktur der Oberfläche des Asbestprodukts7 Aufgelockerte Faserstruktur � 108 Feste Faserstruktur ohne oder mit nicht ausreichend dichter Oberflächenbeschichtung � 49 Beschichtete, dichte Oberfläche � 0

IV Oberflächenzustand des Asbestprodukts10 Starke Beschädigungen � 611 Leichte Beschädigungen � 312 Keine Beschädigungen � 0

V Beeinträchtigung des Asbestprodukts von außen13 Produkt ist durch direkte Zugänglichkeit (Fußboden bis Greifhöhe) Beschädigungen ausgesetzt � 1014 Am Produkt werden gelegentlich Arbeiten durchgeführt � 1015 Produkt ist mechanischen Einwirkungen ausgesetzt � 1016 Produkt ist Erschütterungen ausgesetzt � 1017 Produkt ist starken klimatischen Wechselbeanspruchungen ausgesetzt � 1018 Produkt liegt im Bereich stärkerer Luftbewegungen � 1019 Im Raum mit dem asbesthaltigen Produkt sind starke Luftbewegungen vorhanden � 720 Am Produkt kann bei unsachgemäßem Betrieb Abrieb auftreten � 321 Das Produkt ist von außen nicht beeinträchtigt � 0

VI Raumnutzung22 Regelmäßig von Kindern, Jugendlichen und Sportlern benutzter Raum � 2523 Dauernd oder häufig von sonstigen Personen benutzter Raum � 2024 Zeitweise benutzter Raum � 1525 Nur selten benutzter Raum � 8

VII Lage des Produkts26 Unmittelbar im Raum � 2527 Im Lüftungssystem (Auskleidung oder Ummantelung undichter Kanäle) für den Raum � 2528 Hinter einer abgehängten undichten Decke oder Bekleidung � 2529 Hinter einer abgehängten dichten Decke oder Bekleidung, hinter staubdichter Unterfangung

oder Beschichtung, außerhalb dichter Lüftungskanäle � 0

30 Summe der Bewertungspunkte

31 Sanierung unverzüglich erforderlich Dringlichkeitsstufe I) � 8032 Neubewertung mittelfristig erforderlich Dringlichkeitsstufe II) � 70 – 7933 Neubewertung langfristig erforderlich Dringlichkeitsstufe III) � < 70

Gebäude:

Raum:

Produkt: Gru

ppe

Zeile

Bewer-tungs-

zahl

Bewer-tung*)

*) Zutreffendes bitte ankreuzen. Wurden innerhalb einer Gruppe mehrere Bewertungen angekreuzt, darf bei der Summenbildung (Zeile 30) nur eine – die höchste – Bewertungszahl berücksichtigt werden.

Asbestprodukte – Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung

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Chronologie der Vorschriftenentwicklung, der Verwendungsverbote und Grenzwerte

1971 beschlossen die Berufsgenossen-schaften, die bis dahin nur für die Steinge-winnung und Steinbearbeitung geltendeUVV „Schutz gegen gesundheitsgefähr-lichen Staub bei Steingewinnung, -bear-beitung und -verarbeitung“ (VBG 119) aufalle gesundheitsgefährlichen minerali-schen Stäube auszudehnen.

1.4.1973 Inkrafttreten der UVV „Schutzgegen gesundheitsgefährlichen minerali-schen Staub“ (VBG 119), im WesentlichenAusdehnung der Regelungen für Quarz-feinstaub auf Asbest, erster Grenzwert alsTRK-Wert für Asbest (TRK-Wert für Chry-sotilfeinstaub 0,15 mg/m3, asbesthaltigerFeinstaub 4 mg/m3).

1979 „Erster Nachtrag“ zur VBG 119 mitdem Verbot, asbesthaltige Massen aufzu-sprühen oder aufzuspritzen (Verbot vonSpritzasbest ab 1. Okt. 1979) .

1.4.1982 „Zweiter Nachtrag“ zur VBG119, Verwen dungs verbot des Winkel-schleifers zur Asbestbearbeitung, weitereEinschränkung der Asbestverwendung.Nach einer Übergangsfrist dürfen ab 1.4.1984 asbest haltige Leichtbauplatten(Rohdichte kleiner 1 g/cm3), asbest haltigeIsoliermaterialien oder Dämmstoffe sowieasbest haltige Anstrichstoffe, Klebstoffe,Kitte, Mörtel- und Spachtelmassen, Bodenund Straßenbeläge nicht mehr verwendetwerden. Von den Verboten, die für einigeBerufsgenossenschaften bereits ab 1.4.1982galten, konnte unter bestimmten Voraus-setzungen und mit Zustimmung der Be-rufsgenossenschaft abgewichen werden.

1. Okt. 1986 Ablösung der berufsge-nossenschaftlichen Regelungen durch dieneue Gefahrstoffverordnung, mit der diebis dahin geltende Arbeitsstoffverordnungersetzt worden ist. Umsetzung von 4 EG-Richtlinien in nationales Recht, weitereKonkretisierung der Umgangsbestimmun-gen, Kennzeichnungspflicht für asbesthal-

tige Zubereitungen und Erzeugnisse, Fort-schreibung der Asbestverbote und Ver-wendungsbeschränkungen (u. a. Hitze-schutzkleidung mit Ausnahme von Schutz-kleidung über 1.000 °C, Anstrichstoffe, krokydolithaltige Erzeugnisse und Zuberei-tungen mit Ausnahme von Asbest zement -rohren, säure- und temperatur beständigeDichtungen sowie Stopfbuchspackungen).

1. Jan. 1988 Erste Änderungsverord-nung zur Gefahrstoffverordnung, Ver-schärfung der Umgangsbestimmungen:U. a. ist auch ohne Überschreitung derAuslöseschwelle die Herstellung und Ver-wendung von asbesthaltigen Gefahrstof-fen der Behörde anzuzeigen, die Arbeits-plätze sind messtechnisch zu überwachen.

1. April 1988 Neufassung der VBG119, UVV „Schutz gegen gesundheitsge-fährlichen Staub“ wurde abgelöst durchUVV „Gesundheitsgefährlicher minerali-scher Staub“, Erweiterung der Verboteund Beschränkungen im Einklang mit derGefahrstoffverordnung.

1. Mai 1990 Zweite Änderungsverord-nung zur Gefahrstoffverordnung, Umstu-fung von Asbest aus der Gruppe II ( starkgefährdend) in die höchste Gefährdungs-gruppe I (sehr stark gefährdend) mit derFolge, dass Arbeitnehmer beim Herstellenund Verwenden von Asbest dem krebser-zeugenden Asbeststaub nicht mehr aus-gesetzt sein dürfen. Die Verwendung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist verboten,wenn deren Verwendung nicht erforder-lich ist oder geeignete Ersatzstoffe verfüg-bar sind.Ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten. Herstel-lungsverbot für großformatige Plattenund Wellplatten aus Asbestzement fürden Hochbau ab 1.1.1991, Verwendungs-verbot ab 1.1.1992. Die Umstellung vonkleinformatigen asbesthaltigen Dach-und Wandplatten sowie von Lüftungs -

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Chronologie der Vorschriftenentwicklung, der Verwendungsverbote und Grenzwerte

rohren und Pflanzgefäßen auf asbestfreieProdukte erfolgte bereits 1985 im Zugedes Innovationsprogramms der Asbestze-mentindustrie mit der Bundesregierung.

15. Juni 1991 Dritte Änderungsver-ordnung zur Gefahrstoffverordnung. Mitder Änderungsverordnung erfolgte insbe-sondere eine Konkretisierung der Anforde-rungen an sachkundige Personen.

1. Nov. 1993 Vierte Änderungsverord-nug. Mit der Umsetzung von 20 EG-Richt-linien in nationales Recht wurde auch dieAsbestverbotsverordnung in die Gefahr-stoffverordnung integriert und in Verbin-dung mit der Chemikalienverbotsverord-nung wurden die Verwendungsverbotefortgeschrieben. So gilt seit 1.1.1994 u. a.ein Herstellungsverbot für asbesthaltigeKanal- und Druckrohre, für Brunnen-schächte und für Hitzeschutzkleidung(Verwendungsverbot ab 1.1.1995). Eine weitere und wesentliche Änderungerfolgte mit der Differenzierung bei krebs-erzeugenden Stoffen in zwei Gruppen,wobei die in § 15a GefStoffV genanntenbesonders gefährlichen Stoffe, zu denenauch Asbest gehört, mit einem Exposi-tionsverbot belegt worden sind.

Seit 1995 besteht in Deutschland ein ge-nerelles Her stellungs- und Verwendungs-verbot für Asbest und asbest haltige Ma-terialien. Vom Verbot ausgenommen sindlediglich Abbruch-, Sanierungs- und In-stand hal tungsarbeiten. Seit 1.1.2005 giltdas Verbot europaweit.

1.1.2005 Ablösung der alten Gefahr-stoffverordnung durch eine Neufassung.

Die Neufassung war notwendig, da zahl-reiche EU-Richtlinien und ILO-Überein-kommen in nationales Recht umgesetztwerden mussten. Zentraler Baustein derneuen VO ist die Gefährdungsbeurteilung.In Abhängigkeit vom Ergebnis der Beurtei-lung sind die Schutzmaßnahmen anhandvon Schutzstufen festzulegen.Sieht man von einigen wenigen Konkreti-sierungen und dem neuen Konzept zu ar-beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun-gen ab, erfolgten mit der VO hinsichtlichder Regelungen zu Asbest keine substan-ziellen Änderungen. So entsprechen dieHerstellungs- und Verwendungsverbotedes Anhangs IV dem bisherigen AnhangIV der VO in aktualisierter Form, währendAnhang III Nr. 2.3 in knapper Form die bis-herigen Schutzmaßnahmen enthält.

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Entwicklung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe

Zur Konkretisierung der Regelungen der Gefahrstoffver-ordnung wurde erstmals im August 1988 eine TechnischeRegel (TRGS 517, „Asbest“) mit besonderen Schutzmaß-nahmen für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigenGefahrstoffen erarbeitet. Die TRGS regelte sowohl dasHerstellen und Verwenden als auch den Abbruch von As-best und löste die „Sicherheitsregeln für das Entfernenvon Asbest“ ab, die bereits 1982 von den Berufsgenossen-schaften herausgegeben worden sind.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahr-stoffverordnung musste die Technische Regel überarbei-tet und dem Stand der Technik angepasst werden. Da,wenn auch nur in begrenztem Umfang und für einen be-fristeten Zeitraum, Asbestprodukte weiter verwendetwerden durften und hinsichtlich der Schutzmaßnahmenwesentliche Unterschiede zwischen dem Herstellen undVerwenden einerseits und den Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten andererseits bestanden,entschloss man sich, die beiden Gebiete getrennt zu re-geln. Die Schutzmaßnahmen für Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten wurden herausgelöst undunter Berücksichtigung der überarbeiteten Gefahrstoff-verordnung in der TRGS 519, „Asbest – Abbruch-, Sanie-rungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Ausgabe Septem-ber 1990) zusammengefasst, während für das „Herstellenund Verwenden“ die TRGS 517 bestehen blieb.

Mit der Dritten Änderungsverordnung zur GefStoffV vomJuni 1991 war es erneut notwendig, die beiden Techni-schen Regeln zu überarbeiten. So folgte eine Neuausgabeder TRGS 519 im September 1991, während für das „Her-stellen und Verwenden“ die Umgangsbestimmungen derTRGS 517 in der Fassung vom Februar 1992 aktualisiertworden sind. Mit der Neufassung der TRGS 519 wurde fürASI-Arbeiten auch der TRK-Wert aufgehoben, da man imAusschuss für Gefahrstoffe (AGS) der Auffassung war,dass bei ASI-Arbeiten regelmäßig mit Spitzenbelastungenzu rechnen ist und deshalb kein Grenzwert angegebenwerden kann. Für den Umgang mit Asbest im Sinne derTRGS 517 galt weiterhin für Chrysotil der Grenzwert von250.000 F/m3.

Mit der Übernahme der Asbest-Verbotsverordnung in dieGefStoffV (November 1993) war es nur logisch und kon-

sequent, im April 1995 die TRGS 517 und den für den Gel-tungsbereich dieser TRGS noch bestehenden Grenzwertfür Chrysotil aufzuheben. Seit dieser Zeit besteht für denUmgang mit Asbest kein Grenzwert mehr.

Die TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder In-standhaltungsarbeiten“ wurde erneut überarbeitet undmit der Ausgabe 3/95 den aktuellen Bestimmungen an-gepasst. Mit geringfügigen Präzisierungen bei den Be-griffsbestimmungen, zum fachkundigen Personal sowiezu den persönlichen Schutzausrüstungen und den Perso-nenschleusen folgte eine weitere novellierte Fassung imSeptember 2001.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnungzum 1.1.2005 war es erneut notwendig, die TechnischeRegel zu überarbeiten, was zu einer Neuausgabe im Janu-ar 2007 führte und die einschließlich der redaktionellenBerichtigungen im März 2007 im Rahmen dieser Broschü-re behandelt worden sind.

Arbeitsschutzvorschriften in der DDR

Auch in der früheren DDR gab es bereits frühzeitig Ar-beitsschutzvorschriften beim Umgang mit Asbest. Siewaren in arbeitshygienischen Standards festgelegt. Bereits ab 1958 galten Grenzwerte, die auf Ergebnissenkonimetrischer Messverfahren basierten. Ab 1976 erfolg-te die Bewertung aufgrund gravimetrischer Feinstaub-konzentrationsmessungen, wobei in Abhängigkeit vomAsbestgehalt des Materials verschiedene Feinstaubgrenz-werte zur Arbeitsplatzbewertung herangezogen wordensind. Daneben wurden auch die konimetrischen Messun-gen beibehalten.

Auch die medizinische Betreuung der Arbeitnehmerdurch Vorsorgeuntersuchungen war geregelt. Sie erfolgtebis 1976 nach qualitativen Merkmalen, wenn „infolge derProduktionstechnik die Möglichkeit einer Gesundheitsge-fährdung bestand“. Nach 1976 dienten arbeitshygie -nische Kennzahlen als Kriterien für „ArbeitsmedizinischeTauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen“(ATÜ). Lagen Staubmesswerte vor, wurden auch diese zurBeurteilung notwendiger Vorsorgeuntersuchungen her-angezogen.

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Chronologie der Vorschriftenentwicklung, der Verwendungsverbote und Grenzwerte

Für Bereiche mit hoher Asbestbelastung gab es auchfrühzeitig Asbestverbote, so für Spritzasbest im Jahre1969. Weitere folgten in den 80er Jahren. Öffnungsklau-seln ermöglichten jedoch Ausnahmeregelungen, die nichtungenutzt blieben und eine kontinuierliche und konse-quente Substitution erschwerten. Hinzu kam eine restrik-tive Informationspolitik, die die Verbreitung von Informa-tionen über die Gesundheitsgefahren von Asbest nursehr bedingt ermöglichte.

Seit dem 3. Oktober 1990 gelten die Asbestbestimmungenfür das gesamte Bundesgebiet.

Weitere berufsgenossenschaftliche Initiativen

Parallel zu den ersten Regelungen zum Umgang mit As-best haben sich die Berufsgenossenschaften Anfang dersiebziger Jahre mit der Frage der Ersatzstoffe befasst undin Merkblättern und Sicherheitsregeln konkrete Anforde-rungen an Maschinen und Geräte zur Bearbeitung vonAsbestzement festgelegt (Sicherheitsregeln für staub-emittierende handgeführte Maschinen und Geräte zurBearbeitung von Asbestzementerzeugnissen, ZH 1/616).Um dem Gesundheitsrisiko vorzubeugen, wurden arbeits-medizinische Grundsätze für Vorsorgeuntersuchungenformuliert und 1972 die Zentrale Erfassungsstelle asbest-gefährdeter Arbeitnehmer (ZAs) eingerichtet, heute Zen -trale Gesundheitsvorsorge (GVS). Aufgabe der GVS ist esu. a., alle asbeststaubgefährdeten Personen zentral zu er-fassen, um eine einheitliche umfangreiche arbeits me di zi -nische Betreuung zu gewährleisten. Eine weitere wesent -liche Aufgabe besteht in der Zusammenführung und Aus-wertung von Messdaten mit medizi nischen Befunddatenfür epidemiologische Forschungen. Bei der GVS sind mitt-lerweile mehr als 200.000 Personen erfasst (s. S. 23).

Schon mit den ersten Verwendungsbeschränkungen vonAsbest wurde erkannt, dass die Asbeststaubgefährdungzunehmend nicht mehr in der Verwendung, sondernbeim Abbrechen und Beseitigen von Asbest und asbest -haltigen Materialien liegen wird. Zum Schutze der damitbeschäftigten Personen wurden deshalb 1982 die „Sicher-heitsregeln für das Ent fernen von Asbest“ erarbeitet. Mitder ersten Technischen Regel zu Asbest im September1988 wurden die Sicherheitsregeln auf gehoben und dieInhalte in die TRGS überführt.

Grenzwertentwicklung

Die Grenzwerte waren als TRK-Werte festgelegt. Sie gal-ten zunächst als Jahresmittelwerte und ab 1985 alsSchicht mittelwerte.

Die ersten Massenkonzentrationswerte wurden 1973 fürChrysotil festgelegt. Für Chrysotilfeinstaub betrug dietechnische Richtkonzentration 0,15 mg/m3, für chrysotil-haltigen Feinstaub (Asbestgehalt kleiner 3,75 Gew.-%) 4 mg/m3.

1976, Absenkung des TRK-Wertes für Chysotilfeinstaubauf 0,1 mg/m3, zusätzlich Festlegung eines Faserwertesfür Chrysotil von 2 F/cm3, weiter wurde festgelegt, dassdie Werte auch auf Amosit anzuwenden sind.

1979, weitere Absenkung und Halbierung der TRK-Werte.Für Asbestfeinstaub wurde eine Massenkonzentration von0,05 mg/m3, für asbesthaltigen Feinstaub von 2 mg/m3

festgelegt. Die Faserkonzentration wurde auf 1 F/cm3 ab-gesenkt. Die Grenzwerte waren erstmals auch auf Kroky-dolith anzuwenden und galten nur für Neuanlagen. Fürbestehende Anlagen wurde eine Übergangsfrist von 3Jahren eingeräumt.

1985 erfolgte für Krokydolith eine Halbierung der bisheri-gen Werte. Für Krokydolithfeinstaub galt ein Wert von0,025 mg/m3, für asbesthaltigen Krokydolithfeinstaubeine Massenkonzentration von 2 mg/m3, die Faserkonzen-tration betrug 0,5 F/cm3.

Da Amosit und Krokydolith in der Praxis bedeutungsloswurden, konnten für die beiden Asbestarten 1990 dieGrenzwerte aufgehoben werden. Gleichzeitig erfolgte eine weitere Absenkung des Faserwertes für Chrysotil auf0,25 F/cm3 und die Aussetzung der Massenkonzentra-tionswerte.

Im April 1995 wurde auch der für Chrysotil noch beste-hende Grenzwert aufgehoben. Seither gibt es keineGrenzwerte mehr für Asbest. Zur Orientierung bei derFestlegung spezifischer Schutzmaßnahmen gilt für alleAsbestarten ein Wert von 15.000 F/m3.

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Adressen

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Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort finden Sie im Internet unterwww.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Um die Kontaktdaten des Ansprech partners der Prävention der BG BAU zu finden, können Sie ihn direkt über die Postleitzahl bzw. den Ortsnamen Ihrer Baustelle suchen.

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Auch dort finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten.

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