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Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe. Herr Derek Barrett Kriftelerweg 4 65760 Eschborn. Eschborn 01.07.2014 Betr.: 1 BvR 468/14, Ihr Schreiben vom 23.06.2014, mein Schreiben vom 25.02.2014,28.04.2014 Sehr geehrter Herr Schluckebier, ich zweifele an der Richtigkeit des Schlusssatzes des Schreibens vom 23.06.2014. Da meine Petition im Sinne von Art. 17 GG sich nicht gegen die Absprache zwischen einem Mann, der die Bedeutung der Gewaltenteilung verkennt und Anwälte, die über dem Gesetz sind, richtet, werde ich nicht diese Richtigkeit zum prüfen stellen wollen. Da das Protokoll 2-01 S 61/12 keinen Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG darstellt, ist es unerheblich, ob Sie in Ihrer Kapazität als Richter mit Herrn Gaier in seiner Kapazität als Richter und mit Herrn Paulus in seiner Kapazität als Richter am 16. Juni 2014 einer Stimme sind. „Unglück“ mit dem § 611 BGB in Verbindung mit den genannten einfachen Gesetzen kann kaum den Rechtsstaatsprinzipien des Art.20 Abs.3, 23 Abs.2, 28 Abs. 1GG genügen. Ich bitte um Verbesserung. Ich erinnere Sie an das Rechtsverweigerungsverbot oder möchten Sie auch über das Gesetz sein, ich möchte das nicht. Frangas non flectes virtus probitas O` Barroid

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Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3,

76131 Karlsruhe. Herr Derek Barrett

Kriftelerweg 4

65760 Eschborn.

Eschborn 01.07.2014

Betr.: 1 BvR 468/14, Ihr Schreiben vom 23.06.2014, mein Schreiben vom 25.02.2014,28.04.2014

Sehr geehrter Herr Schluckebier,

ich zweifele an der Richtigkeit des Schlusssatzes des Schreibens vom 23.06.2014. Da meine Petition im Sinne

von Art. 17 GG sich nicht gegen die Absprache zwischen einem Mann, der die Bedeutung der Gewaltenteilung

verkennt und Anwälte, die über dem Gesetz sind, richtet, werde ich nicht diese Richtigkeit zum prüfen stellen

wollen.

Da das Protokoll 2-01 S 61/12 keinen Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG darstellt, ist es unerheblich,

ob Sie in Ihrer Kapazität als Richter mit Herrn Gaier in seiner Kapazität als Richter und mit Herrn Paulus in

seiner Kapazität als Richter am 16. Juni 2014 einer Stimme sind.

„Unglück“ mit dem § 611 BGB in Verbindung mit den genannten einfachen Gesetzen kann kaum den

Rechtsstaatsprinzipien des Art.20 Abs.3, 23 Abs.2, 28 Abs. 1GG genügen. Ich bitte um Verbesserung.

Ich erinnere Sie an das Rechtsverweigerungsverbot oder möchten Sie auch über das Gesetz sein, ich möchte das

nicht.

Frangas non flectes virtus probitas

O` Barroid