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Titelthema Text: Dr. Michael Putzker, Rebecca Tomaselli, Dr. Thomas Klose Arbeitsschutz in öffentlichen Apotheken Ganz modern

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www.apotheke-und-marketing.de/arbeitsschutz

Arbeitsschutz beginnt mit derGefährungsbeurteilung – dieCheckliste hilft dabei.

0 Gefahrenquelle beseitigen:Bei einer Identitätsprüfung anstatt einerchemischen eine physikalische Prüfmethode anwenden.

0 Technische Maßnahme zur Beseitigung der Gefährdung: Potenziellgefährliche Dämpfe werden abgesaugt.

0 Organisatorische Maßnahme: Die Tagesplanung so organisieren,dass die Mitarbeiter zwischen stehenden und sitzenden Tätigkeitenabwechseln können.

0 Nutzung persönlicher Schutzausrüstung: Konsequent sind Schutz-handschuhe zu tragen, der Schutzkittel ist bei Kontamination sofortzu wechseln.

0 Verhaltensbezogene Maßnahmen: Jede Unterweisung wird doku-mentiert und eine Erfolgskontrolle durchgeführt. In diesem Zusam-menhang sollte auch dokumentiert werden, ob und inwieweit dieergriffenen Maßnahmen zur Gefährdungsreduzierung wirksam wa-ren. Hier spielt z.B. eine Rolle, ob die Maßnahmen termingerechtumgesetzt, die angepeilten Ziele damit erreicht oder gar neue Ge-fährdungen oder Belastungen hervorgerufen wurden.

Checkliste / Gefährdungsbeurteilung

Die GefährdungsbeurteilungStandardisierte Gefährdungsbeurteilungen können z.B. auf der Basis einer BGW-Vor-gabe „Gefährdungsbeurteilung in Apotheken“ erstellt und aktualisiert werden(www.bgw-online.de). Neben dem Unternehmer und den Beschäftigten kann dies auchdurch den Betriebsarzt oder eine externe Fachkraft geschehen. Beide können darüberhinaus auch bei der Beurteilung der technischen, medizinischen und psychischen Ar-beitssicherheit helfen und regelmäßige Betriebsbegehungen durchführen. Grundsätz-lich folgen Maßnahmen, die dazu dienen, Gefährdungen zu reduzieren, diesem Prinzip:

Februar 2017

© a

urem

ar /

Fot

olia

Titelthema

apotheke + marketing --- 01-17 10

Text: Dr. Michael Putzker, Rebecca Tomaselli, Dr. Thomas Klose

Arbeitsschutz in öffentlichen ApothekenGanz modern

In der Apothekerichtet sich der Blickvorrangig auf dieGesundheit der

Kunden. Doch sollte auch der Ar-beitsschutz der Mitarbeiter regelmä-ßig auf dem Prüfstand stehen. Wich-tige Grundlagen hierzu liefert dievor nunmehr gut drei Jahren in Kraftgetretene Verordnung zur arbeits-medizinischen Vorsorge (Arb-MedVV): Sie sieht Maßnahmen vor,die auch den Apothekenalltag be-rühren. Wir fassen zusammen, aufwelche Punkte es hierbei ankommt –und zeigen am Beispiel der Sonnen-schein und Regenbogen ApothekeKoblenz, wie sich Arbeitsschutz inder Praxis sinnvoll umsetzen lässt.

Den Arbeitsalltag in einer öffentlichenApotheke prägen bekanntlich eine statt-liche Anzahl an Regularien, darunter dasArzneimittelgesetz (AMG), die Arznei-mittel- und Wirkstoffherstellungsver-ordnung (AMWHV), das Apothekenge-setz (ApoG) und die Apothekenbetriebs-ordnung (ApBetrO). Ob die darin nie-

dergelegten einschlägigen Vorschrifteneingehalten werden, wird regelmäßigdurch die pharmazeutische Revision derzuständigen Fachaufsicht überprüft. In-sofern unterliegt dies einem kontinuier-lichen Verbesserungsprozess (KVP).Gesetzesgrundlage-- Viel weniger be-kannt als die genannten Regularien isthingegen das Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG, August 1996, zuletzt geän-dert Oktober 2013). Es verpflichtet denArbeitgeber – unabhängig von Branche,Unternehmensgröße und sonstigen Fak-toren – „die erforderlichen Maßnahmendes Arbeitsschutzes unter Berücksichti-gung der Umstände zu treffen, die Si-cherheit und Gesundheit der Beschäftig-ten bei der Arbeit beeinflussen“. Dem-nach muss er die Maßnahmen auf ihreWirksamkeit überprüfen „und erforder-lichenfalls sich ändernden Gegebenhei-ten anpassen“. Dabei hat der Arbeitgeber„eine Verbesserung von Sicherheit undGesundheitsschutz der Beschäftigtenanzustreben“.Der Gesetzgeber schreibt also unmiss-verständlich fest, welche Pflichten jederöffentliche oder privatwirtschaftliche

ZUR PFLICHT DESARBEITGEBERS GE-HÖRT DER SCHUTZDER MITARBEITER

Miteinander reden-- Wer die Vorgabendes Gesetzgebers in Sachen Arbeitsschutzumsetzt, tut dies für das Team – undimmer auch gemeinsam mit dem Team.

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www.apotheke-und-marketing.de/arbeitsschutz

Arbeitsschutz beginnt mit derGefährungsbeurteilung – dieCheckliste hilft dabei.

0 Gefahrenquelle beseitigen:Bei einer Identitätsprüfung anstatt einerchemischen eine physikalische Prüfmethode anwenden.

0 Technische Maßnahme zur Beseitigung der Gefährdung: Potenziellgefährliche Dämpfe werden abgesaugt.

0 Organisatorische Maßnahme: Die Tagesplanung so organisieren,dass die Mitarbeiter zwischen stehenden und sitzenden Tätigkeitenabwechseln können.

0 Nutzung persönlicher Schutzausrüstung: Konsequent sind Schutz-handschuhe zu tragen, der Schutzkittel ist bei Kontamination sofortzu wechseln.

0 Verhaltensbezogene Maßnahmen: Jede Unterweisung wird doku-mentiert und eine Erfolgskontrolle durchgeführt. In diesem Zusam-menhang sollte auch dokumentiert werden, ob und inwieweit dieergriffenen Maßnahmen zur Gefährdungsreduzierung wirksam wa-ren. Hier spielt z.B. eine Rolle, ob die Maßnahmen termingerechtumgesetzt, die angepeilten Ziele damit erreicht oder gar neue Ge-fährdungen oder Belastungen hervorgerufen wurden.

Checkliste / Gefährdungsbeurteilung

Die GefährdungsbeurteilungStandardisierte Gefährdungsbeurteilungen können z.B. auf der Basis einer BGW-Vor-gabe „Gefährdungsbeurteilung in Apotheken“ erstellt und aktualisiert werden(www.bgw-online.de). Neben dem Unternehmer und den Beschäftigten kann dies auchdurch den Betriebsarzt oder eine externe Fachkraft geschehen. Beide können darüberhinaus auch bei der Beurteilung der technischen, medizinischen und psychischen Ar-beitssicherheit helfen und regelmäßige Betriebsbegehungen durchführen. Grundsätz-lich folgen Maßnahmen, die dazu dienen, Gefährdungen zu reduzieren, diesem Prinzip:

Februar 2017

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apotheke + marketing --- 01-17 11

In der Apothekerichtet sich der Blickvorrangig auf dieGesundheit der

Kunden. Doch sollte auch der Ar-beitsschutz der Mitarbeiter regelmä-ßig auf dem Prüfstand stehen. Wich-tige Grundlagen hierzu liefert dievor nunmehr gut drei Jahren in Kraftgetretene Verordnung zur arbeits-medizinischen Vorsorge (Arb-MedVV): Sie sieht Maßnahmen vor,die auch den Apothekenalltag be-rühren. Wir fassen zusammen, aufwelche Punkte es hierbei ankommt –und zeigen am Beispiel der Sonnen-schein und Regenbogen ApothekeKoblenz, wie sich Arbeitsschutz inder Praxis sinnvoll umsetzen lässt.

Den Arbeitsalltag in einer öffentlichenApotheke prägen bekanntlich eine statt-liche Anzahl an Regularien, darunter dasArzneimittelgesetz (AMG), die Arznei-mittel- und Wirkstoffherstellungsver-ordnung (AMWHV), das Apothekenge-setz (ApoG) und die Apothekenbetriebs-ordnung (ApBetrO). Ob die darin nie-

dergelegten einschlägigen Vorschrifteneingehalten werden, wird regelmäßigdurch die pharmazeutische Revision derzuständigen Fachaufsicht überprüft. In-sofern unterliegt dies einem kontinuier-lichen Verbesserungsprozess (KVP).Gesetzesgrundlage-- Viel weniger be-kannt als die genannten Regularien isthingegen das Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG, August 1996, zuletzt geän-dert Oktober 2013). Es verpflichtet denArbeitgeber – unabhängig von Branche,Unternehmensgröße und sonstigen Fak-toren – „die erforderlichen Maßnahmendes Arbeitsschutzes unter Berücksichti-gung der Umstände zu treffen, die Si-cherheit und Gesundheit der Beschäftig-ten bei der Arbeit beeinflussen“. Dem-nach muss er die Maßnahmen auf ihreWirksamkeit überprüfen „und erforder-lichenfalls sich ändernden Gegebenhei-ten anpassen“. Dabei hat der Arbeitgeber„eine Verbesserung von Sicherheit undGesundheitsschutz der Beschäftigtenanzustreben“.Der Gesetzgeber schreibt also unmiss-verständlich fest, welche Pflichten jederöffentliche oder privatwirtschaftliche

ZUR PFLICHT DESARBEITGEBERS GE-HÖRT DER SCHUTZDER MITARBEITER

Miteinander reden-- Wer die Vorgabendes Gesetzgebers in Sachen Arbeitsschutzumsetzt, tut dies für das Team – undimmer auch gemeinsam mit dem Team.

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Titelthema

12 apotheke + marketing --- 01-17 apotheke + marketing --- 01-17 12

Arbeitgeber hat, damit Verletzungenmöglichst ausgeschlossen sind und dieMitarbeiter gesund bleiben – darunterfällt im Übrigen auch die psychische Ge-sundheit. Nur wenige Berufsgruppenwie z. B. Hausangestellte oder Seeleutesind hier ausgenommen, weil für sie spe-zielle Regelungen existieren.

Historie und HintergrundOb Unternehmen arbeitsschutzrechtli-che Vorgaben auch einhalten – dies über-wachen in Deutschland gemäß dem be-stehenden dualen System zum einen dieBerufsgenossenschaften und dies bun-deseinheitlich und vorwiegend bran-chenspezifisch. Sie orientieren sich dabeian dem berufsgenossenschaftlichen Vor-schriften- und Regelwerk. Zum anderenvollziehen die Gewerbeaufsichtsämterden staatlichen Arbeitsschutz auf Ebeneder Bundesländer (z.B. Arbeitsschutzge-setz, Betriebssicherheitsverordnung, Ar-beitsstättenverordnung, Mutterschutz-gesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Ar-beitszeitgesetz).Aufsicht-- Grundsätzlich können beideInstitutionen Defizite im Arbeitsschutzbeanstanden. Allerdings wird die Auf-sichtspflicht – vor allem in kleinen Be-trieben, zu denen üblicherweise auch öf-fentliche Apotheken zählen – aus Grün-den fehlender Personalausstattung dergenannten Behörden nicht konsequentausgeübt. So hat es sich in der Folge ein-gebürgert, den Arbeitsschutz in kleinenBetrieben auch eher „stiefkindlich“ zuhandhaben. Ausnahmen bilden nur dieBereiche, die in Apotheken auch von denpharmazeutischen Aufsichtsbehördengeprüft werden – wie etwa die Umset-zung des Gefahrstoffrechts.

Aktuelle EinschätzungenIn den Berufsverbänden allerdingsscheint das Thema Arbeitsschutz in Apo-

theken noch nicht richtig verankert. Die-se Vermutung zumindest legt die Ant-wort nahe, die der ApothekerverbandRheinland-Pfalz auf folgende Anfragegab: „Ist eine schriftliche Gefährdungs-beurteilung einschließlich eines Kanonsan Schutzmaßnahmen erforderlich?Und ist eine betriebsärztliche Vorsorgebei Mitarbeitern (Apotheker, PTA, PKA,sonstiges Personal wie Fahrer, Reini-gungskräfte) im Rahmen der neuen Arb-MedVV für alle, oder zumindest für aus-gewählte Arbeitsbereiche notwendig?“Diskrepanz-- Nach Einschätzung derStandesvertretung gibt es keine grund-sätzliche Verpflichtung für das eine wiefür das andere – zumal der Aufwand ins-besondere für kleinere Apotheken un-verhältnismäßig hoch sei. Ganz anderssieht dies die Berufsgenossenschaft fürGesundheitsdienst und Wohlfahrtspfle-ge (BGW). Mit den gleichen Fragenkonfrontiert, vertritt sie die Auffassung,dass beides in jeder Apotheke unabding-bar sei, sowohl infolge der Rechtsver-bindlichkeit der gesetzgeberischen Vor-gaben als auch zum Selbstschutz des Un-ternehmers für den Fall, dass ein Schadeneintritt.

Das Regelwerk im DetailBereits 2008 hat das Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales (BMAS) aus derGefahrstoffverordnung und der Bio-stoffverordnung die Vorgaben zur ar-beitsmedizinischen Vorsorge in der Arb-MedVV zu einem einheitlichen Regel-werk zusammengefasst. Eine Novellie-rung folgte dann im November 2013.

ArbMedVV: Was sie vorschreibtDie Verordnung beinhaltet im Wesentli-chen die Vorsorge und Beratung von Ar-beitgebern und Arbeitnehmern durch ei-nen Betriebsarzt. Weitere wesentlicheCharakteristika sind:> Beratung und Selbstbestimmungs-

rechte der Beschäftigten werden aus-drücklich betont.

> Hält der Arzt im Rahmen der Eig-nungsuntersuchung einen Tätigkeits-wechsel für notwendig, darf er diesdem Arbeitgeber nur mit Zustimmungdes Beschäftigten mitteilen.

> Die arbeitsmedizinische Vorsorge fin-det anonym statt: Der Arbeitgeber er-hält nur die Information, dass undwann Vorsorge stattfand.

> Ziel ist ein frühes Erkennen gesund-heitlicher Fehlbelastungen im Betrieb,damit frühes Entgegenwirken möglichist (prospektiver Arbeitsschutz).

> Termine zur Vorsorge finden währendder Arbeitszeit statt, entstehende Kos-ten hat das Unternehmen zu tragen, essei denn, der Arbeitnehmer sucht ei-

Gefahrenquellebeseitigen

OrganisatorischeMaßnahmenanwenden

Persönliche Schutzausrüstung

nutzen

Verhaltensbezogene Maßnahmen

ergreifen

Technische Maßnahmen

einsetzen

Gefährdungen reduzieren

Pflichtvorsorge

Wunschvorsorge Impfungen

Angebotsvorsorge

arbeitsmedizinische Vorsorge

Mehrfach aktiv-- Eine ganze Reihe vonMaßnahmen sind notwendig, um die Gefähr-dungen am Arbeitsplatz Apotheke so gering wiemöglich zu halten.

nen anderen Betriebsarzt eigenerWahl auf.

> Der Beschäftigte kann Untersuchun-gen grundsätzlich ablehnen, nicht je-doch die Beratung durch den Betriebs-arzt als solche.

Die Gefährdung beurteilenDas zentrale Element modernen Ar-beitsschutzes ist die Gefährdungsbeur-teilung. Da es in Apotheken in der Regelverschiedene Arbeitstätigkeiten mit sehrunterschiedlichem Gefährdungspoten-zial gibt, bietet es sich an – um den Auf-wand ohne Qualitätsverlust zu minimie-

ren – diese nicht primär für einzelne Be-schäftigte, sondern für den jeweiligenArbeitsplatz zu erstellen. Dazu zählen:> Kundenbedienung im Offizinbereich> Blutentnahme und -untersuchung> Bürotätigkeit> Auspacken und Einräumen, Bestü-

ckung des Ausgabeautomaten> Herstellung und Prüfung von sterilen

Lösungen> Rezeptur und Defektur> angewandte Fußpflege und Kosmetik

an Kunden> Botendienst> Reinigung und Desinfektion.Übernimmt ein Mitarbeiter eine dieserTätigkeiten, wird ihm die zugeordneteGefährdungsbeurteilung ausgehändigtund die damit verbundenen Schutzmaß-

nahmen werden eingeleitet – inklusiveder arbeitsmedizinischen Vorsorge. Beidieser werden folgende Elemente unter-schieden.Pflichtvorsorge: Diese muss bei be-stimmten, besonders gefährdenden Tä-tigkeiten veranlasst werden (Beispiele:Feuchtarbeit über länger als vier Stun-den täglich, Blutentnahme).Angebotsvorsorge: Sie muss bei be-stimmten, gefährdenden Tätigkeitenveranlasst werden (Beispiel: Feuchtar-beit, die zwei bis vier Stunden täglich an-dauert, aber auch das Heben und Tragenvon Lasten).

Wunschvorsorge: Diese muss bei Tä-tigkeiten mit nicht auszuschließendemGesundheitsschaden auf Wunsch desBeschäftigten ermöglicht werden (Bei-spiel: Augenuntersuchung bei Bild-schirmtätigkeit).Impfungen: Sie sind bei allen drei Vor-sorgearten möglich. Sie sind grundsätz-lich ein Angebot an den Beschäftigten,das dieser auch ablehnen kann. Wer al-lerdings z.B. das Angebot einer Hepati-tis-B-Impfung nicht annimmt, kann vonArbeitsplätzen mit Blutkontakt ausge-schlossen werden – und gefährdet sichzudem selbst massiv.

Kritischer Blick-- In der Sonnenschein undRegenbogen Apotheke in Koblenz hat man er-folgreich Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt.

Vorbeugen im Team

-

www.apotheke-und-marketing.de/gesundheitsmanagement

Wer auf betriebliches Gesund-heitsmanagement setzt, tut denMitarbeitern Gutes – und auchder Apotheke.

Download

www.apotheke-und-marketing.de/betriebsanweisung

Das Betriebsschutzformular derSonnenschein und RegenbogenApotheke Koblenz kann als Vorla-ge für eigene Entwürfe dienen.

BETRIEBSANWEISUNG gem. § 14 GefStoffV

GEFAHRENBEZEICHNUNG

Inhalation/Verschlucken von und Hautkontakt mit Zytostatika

GEFAHREN FÜR DEN MENSCHEN

Zytostatika sind hochpotente Arzneistoffe und stellen eine potenzielle Gefahr für Personen, die mit ihnen arbeiten,

dar. Viele Zytostatika haben erbgutverändernde, krebserzeugende, fruchtbarkeitsgefährdende oder

fruchtschädigende Wirkungen. Unmittelbar bei Haut- und Schleimhautkontakt können sie reizend, ätzend und

sensibilisierend wirken. Zytostatika schädigen bei therapeutischen Dosen vor allem Zellen mit hoher Zellteilungsrate

wie Knochenmark, Darmschleimhaut, Haarfollikelzellen und Keimdrüsen sowie die körpereigene Abwehr.

Zytostatika sind in der Regel nicht biologisch abbaubar und gefährden die Umwelt.

SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN - ENTSORGUNG

Berührung mit Haut und Schleimhaut, Augenkontakt, Einatmen und Verschlucken von Zytostatika vermeiden.

Flaschen, Ampullen und verschmutzte Verpackungen nicht mit bloßen Händen berühren.

Zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung tragen: Zytostatikahandschuhe, Kittel/Overall, Bereichsschuhe. Herstellerangaben zu den Tragezeiten der Zytostatikahandschuhe beachten.

Wechsel der Bereichskleidung (vor allem Handschuhe) bei Verlassen des Arbeitsbereichs und nach kritischen Arbeitsschritten sowie bei Kontamination und Beschädigung.

Zubereitung darf nur in der Sicherheitswerkbank erfolgen. Zur Verfügung gestellte Überleitsysteme verwenden.

Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren, nicht essen, trinken, rauchen.

Der Zutritt zum Herstellungsraum ist beschränkt.

Hinweis: Werdende und stillende Mütter dürfen Zytostatika nicht ausgesetzt sein; Jugendliche nur, wenn dieses zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich und unter Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen.

Verfallene Zytostatikazubereitungen, Fehlchargen, Reste und andere Konzentrate sowie stark mit Zytostatika

verunreinigte !bfälle in entsprechend gekennzeichneten Tonnen (!ufschrift „Zytotoxische und zytostatische

Arzneimittel“) als gefährlicher !bfall entsorgen (!S 18 01 08*).

Schwach verunreinigte Zytostatikaabfälle (Einmalkittel, Handschuhe, Aufwischtücher etc.) in reißfesten,

feuchtigkeitsbeständigen, dichten Plastiktüten sammeln und verschließen; unter der Abfallschlüsselnummer AS

18 01 04 in den bereit gestellten Tonnen sammeln.

Spritzen und scharfe Gegenstände (Nadeln, Kanülen etc.) in durchstoßfesten Behältnissen sammeln.

Die Abholung und Entsorgung erfolgt durch: .................................................... Telefon- Nr.: ................

VERHALTEN IM GEFAHRFALL UND ERSTE HILFE

Zur Entsorgung verschütteter Zytostatika sowie zur Reinigung verunreinigter Flächen einen flüssigkeitsdichten

Einwegkittel/Overall, Gummi- oder Überschuhe, Schutzhandschuhe und Überhandschuhe, P2-Atemschutzmaske und Schutzbrille tragen.

Unfallstelle absichern. Aufnahme mit trockenen (bei Flüssigkeiten), feuchten (bei Pulvern) Einmalhandtüchern

Aufwirbelung pulveriger Substanzen vermeiden. Glassplitter zuvor mit Hilfsmitteln (z.B. Zange, Schieber, Schaufel) aufnehmen und in flüssigkeitsdichten durchstichsicheren Behältern entsorgen. Verunreinigte Flächen

anschließend mit Detergenzien und Wasser ausreichend, d.h. mehrmalig, reinigen.

Im Brandfall sind keine besonderen gefahrstoffspezifischen Maßnahmen erforderlich. Wenn keine unmittelbare

Gefahr besteht: Frontscheibe schließen, Arbeitsbereich geordnet verlassen (Spritzen nicht offen liegenlassen).

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und ggf. Arzt konsultieren! Verunreinigte Kleidung

sofort ablegen, Apothekenleiter/-inhaber informieren.

Nach Hautkontakt: Die Haut sofort gründlich mit reichlich (kaltem) Wasser reinigen (ca. 5-10 Min.) ggf.

Betriebsarzt aufsuchen.

Nach Augenkontakt: Bei geöffnetem Lidspalt mindestens 10 Min. unter fließendem Wasser ausspülen.

Augenarzt konsultieren.

WICHTIGE NAMEN UND TELEFONNUMMERN - NOTRUF 112

)

Ersthelfer:

Durchgangsarzt:

Hygienebeauftragter:

Fachkraft für Arbeitssicherheit:

Apothekenleitung:

Frau Desoye

PD Dr. Gercek, Stiftskrhs., ( 1371306

extern; Stellvertreter: Dr. Putzker

extern; Stellvertreter: Dr. Putzker

Dr. Klose; Stellvertreter: Frau Sarholz

Abb. 2: Betriebsanweisung in der Apotheke, hier: Zubereitung von Zytostatika

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apotheke + marketing --- 01-17 13

nen anderen Betriebsarzt eigenerWahl auf.

> Der Beschäftigte kann Untersuchun-gen grundsätzlich ablehnen, nicht je-doch die Beratung durch den Betriebs-arzt als solche.

Die Gefährdung beurteilenDas zentrale Element modernen Ar-beitsschutzes ist die Gefährdungsbeur-teilung. Da es in Apotheken in der Regelverschiedene Arbeitstätigkeiten mit sehrunterschiedlichem Gefährdungspoten-zial gibt, bietet es sich an – um den Auf-wand ohne Qualitätsverlust zu minimie-

ren – diese nicht primär für einzelne Be-schäftigte, sondern für den jeweiligenArbeitsplatz zu erstellen. Dazu zählen:> Kundenbedienung im Offizinbereich> Blutentnahme und -untersuchung> Bürotätigkeit> Auspacken und Einräumen, Bestü-

ckung des Ausgabeautomaten> Herstellung und Prüfung von sterilen

Lösungen> Rezeptur und Defektur> angewandte Fußpflege und Kosmetik

an Kunden> Botendienst> Reinigung und Desinfektion.Übernimmt ein Mitarbeiter eine dieserTätigkeiten, wird ihm die zugeordneteGefährdungsbeurteilung ausgehändigtund die damit verbundenen Schutzmaß-

nahmen werden eingeleitet – inklusiveder arbeitsmedizinischen Vorsorge. Beidieser werden folgende Elemente unter-schieden.Pflichtvorsorge: Diese muss bei be-stimmten, besonders gefährdenden Tä-tigkeiten veranlasst werden (Beispiele:Feuchtarbeit über länger als vier Stun-den täglich, Blutentnahme).Angebotsvorsorge: Sie muss bei be-stimmten, gefährdenden Tätigkeitenveranlasst werden (Beispiel: Feuchtar-beit, die zwei bis vier Stunden täglich an-dauert, aber auch das Heben und Tragenvon Lasten).

Wunschvorsorge: Diese muss bei Tä-tigkeiten mit nicht auszuschließendemGesundheitsschaden auf Wunsch desBeschäftigten ermöglicht werden (Bei-spiel: Augenuntersuchung bei Bild-schirmtätigkeit).Impfungen: Sie sind bei allen drei Vor-sorgearten möglich. Sie sind grundsätz-lich ein Angebot an den Beschäftigten,das dieser auch ablehnen kann. Wer al-lerdings z.B. das Angebot einer Hepati-tis-B-Impfung nicht annimmt, kann vonArbeitsplätzen mit Blutkontakt ausge-schlossen werden – und gefährdet sichzudem selbst massiv.

Kritischer Blick-- In der Sonnenschein undRegenbogen Apotheke in Koblenz hat man er-folgreich Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt.

Vorbeugen im Team

-

www.apotheke-und-marketing.de/gesundheitsmanagement

Wer auf betriebliches Gesund-heitsmanagement setzt, tut denMitarbeitern Gutes – und auchder Apotheke.

Download

www.apotheke-und-marketing.de/betriebsanweisung

Das Betriebsschutzformular derSonnenschein und RegenbogenApotheke Koblenz kann als Vorla-ge für eigene Entwürfe dienen.

BETRIEBSANWEISUNG gem. § 14 GefStoffV

GEFAHRENBEZEICHNUNG

Inhalation/Verschlucken von und Hautkontakt mit Zytostatika

GEFAHREN FÜR DEN MENSCHEN

Zytostatika sind hochpotente Arzneistoffe und stellen eine potenzielle Gefahr für Personen, die mit ihnen arbeiten,

dar. Viele Zytostatika haben erbgutverändernde, krebserzeugende, fruchtbarkeitsgefährdende oder

fruchtschädigende Wirkungen. Unmittelbar bei Haut- und Schleimhautkontakt können sie reizend, ätzend und

sensibilisierend wirken. Zytostatika schädigen bei therapeutischen Dosen vor allem Zellen mit hoher Zellteilungsrate

wie Knochenmark, Darmschleimhaut, Haarfollikelzellen und Keimdrüsen sowie die körpereigene Abwehr.

Zytostatika sind in der Regel nicht biologisch abbaubar und gefährden die Umwelt.

SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN - ENTSORGUNG

Berührung mit Haut und Schleimhaut, Augenkontakt, Einatmen und Verschlucken von Zytostatika vermeiden.

Flaschen, Ampullen und verschmutzte Verpackungen nicht mit bloßen Händen berühren.

Zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung tragen: Zytostatikahandschuhe, Kittel/Overall, Bereichsschuhe. Herstellerangaben zu den Tragezeiten der Zytostatikahandschuhe beachten.

Wechsel der Bereichskleidung (vor allem Handschuhe) bei Verlassen des Arbeitsbereichs und nach kritischen Arbeitsschritten sowie bei Kontamination und Beschädigung.

Zubereitung darf nur in der Sicherheitswerkbank erfolgen. Zur Verfügung gestellte Überleitsysteme verwenden.

Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren, nicht essen, trinken, rauchen.

Der Zutritt zum Herstellungsraum ist beschränkt.

Hinweis: Werdende und stillende Mütter dürfen Zytostatika nicht ausgesetzt sein; Jugendliche nur, wenn dieses zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich und unter Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen.

Verfallene Zytostatikazubereitungen, Fehlchargen, Reste und andere Konzentrate sowie stark mit Zytostatika

verunreinigte !bfälle in entsprechend gekennzeichneten Tonnen (!ufschrift „Zytotoxische und zytostatische

Arzneimittel“) als gefährlicher !bfall entsorgen (!S 18 01 08*).

Schwach verunreinigte Zytostatikaabfälle (Einmalkittel, Handschuhe, Aufwischtücher etc.) in reißfesten,

feuchtigkeitsbeständigen, dichten Plastiktüten sammeln und verschließen; unter der Abfallschlüsselnummer AS

18 01 04 in den bereit gestellten Tonnen sammeln.

Spritzen und scharfe Gegenstände (Nadeln, Kanülen etc.) in durchstoßfesten Behältnissen sammeln.

Die Abholung und Entsorgung erfolgt durch: .................................................... Telefon- Nr.: ................

VERHALTEN IM GEFAHRFALL UND ERSTE HILFE

Zur Entsorgung verschütteter Zytostatika sowie zur Reinigung verunreinigter Flächen einen flüssigkeitsdichten

Einwegkittel/Overall, Gummi- oder Überschuhe, Schutzhandschuhe und Überhandschuhe, P2-Atemschutzmaske und Schutzbrille tragen.

Unfallstelle absichern. Aufnahme mit trockenen (bei Flüssigkeiten), feuchten (bei Pulvern) Einmalhandtüchern

Aufwirbelung pulveriger Substanzen vermeiden. Glassplitter zuvor mit Hilfsmitteln (z.B. Zange, Schieber, Schaufel) aufnehmen und in flüssigkeitsdichten durchstichsicheren Behältern entsorgen. Verunreinigte Flächen

anschließend mit Detergenzien und Wasser ausreichend, d.h. mehrmalig, reinigen.

Im Brandfall sind keine besonderen gefahrstoffspezifischen Maßnahmen erforderlich. Wenn keine unmittelbare

Gefahr besteht: Frontscheibe schließen, Arbeitsbereich geordnet verlassen (Spritzen nicht offen liegenlassen).

Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und ggf. Arzt konsultieren! Verunreinigte Kleidung

sofort ablegen, Apothekenleiter/-inhaber informieren.

Nach Hautkontakt: Die Haut sofort gründlich mit reichlich (kaltem) Wasser reinigen (ca. 5-10 Min.) ggf.

Betriebsarzt aufsuchen.

Nach Augenkontakt: Bei geöffnetem Lidspalt mindestens 10 Min. unter fließendem Wasser ausspülen.

Augenarzt konsultieren.

WICHTIGE NAMEN UND TELEFONNUMMERN - NOTRUF 112

)

Ersthelfer:

Durchgangsarzt:

Hygienebeauftragter:

Fachkraft für Arbeitssicherheit:

Apothekenleitung:

Frau Desoye

PD Dr. Gercek, Stiftskrhs., ( 1371306

extern; Stellvertreter: Dr. Putzker

extern; Stellvertreter: Dr. Putzker

Dr. Klose; Stellvertreter: Frau Sarholz

Abb. 2: Betriebsanweisung in der Apotheke, hier: Zubereitung von Zytostatika

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Praktische UmsetzungIn der Sonnenschein und RegenbogenApotheke Koblenz waren die Maßnah-men zum Arbeitsschutz vormals durch-aus unstrukturiert. Zum Unternehmengehören neben den beiden öffentlichenApotheken mit jeweiliger Rezeptur/De-fektur auch ein Kosmetikinstitut namens„Taufrisch“ und ein Sterillabor; diesesbetreibt einen Botendienst und besitzteine Versandhandelserlaubnis.Die Sonnenschein und RegenbogenApotheke haben ein Qualitätsmanage-mentsystem, das 2012 eine Zertifizie-rung nach der internationalen NormDIN EN ISO/IEC 9001:2008 erhaltenhat, die 2017 auf 9001:2015 umgestelltwerden wird.Dr. Thomas Klose, Inhaber der beidenApotheken, stellte sich erst nach der No-vellierung der ArbMedVV im Novem-ber 2013 die Frage, was denn diese Ver-ordnung überhaupt beinhaltet und wel-che generellen Maßnahmen zum Ar-beitsschutz für die Apotheken mögli-cherweise ergriffen werden sollten.Dann aber wurde er aktiv.

So funktioniert es in der PraxisDie Sonnenschein und RegenbogenApotheke haben eine ganze Reihe vonMaßnahmen angeschoben. So wurde derArbeits- und Gesundheitsschutz grund-sätzlich in das Qualitätsmanagement(QM) des Unternehmens integriert. Da-zu hat man eine Verfahrensanweisungerstellt, die alle Aspekte betriebsverbind-lich regelt. Die Formblätter für alle er-forderlichen Unterweisungen wurdenüberarbeitet, erweitert und teilweise neugestaltet.Für besonders brisante Prozesse wie dieZytostatikaherstellung gibt es nun eige-ne Betriebsanweisungen; sie wurden anden betreffenden Arbeitsplätzen ausge-

hängt, die Mitarbeiter zudem entspre-chend geschult und überdies aufgefor-dert – wie im QM gewohnt – auch im Be-reich Arbeitsschutz und Hygiene eigeneErfahrungen und Erkenntnisse in dieFortentwicklung des Arbeitsschutzma-nagements einzubringen (KVP).Ganz persönlich-- Für alle Mitarbei-tergruppen (Apotheker generell, Apo-thekenleiter, PTA und Praktikanten,PTA in der Sterilherstellung, PKA (inkl.Azubi), Reinigungsfachkraft, Fahrer imBotendienst, Beauftragter für Qualitäts-management (QMB) und sonstige Büro-tätigkeit) hat man schließlich im Zuge

des Prozesses umfassende Gefährdungs-beurteilungen auf der Basis der dafür imInternet angebotenen Formulare derBGW (zuständige Berufsgenossen-schaft) erstellt. Jedem Mitarbeiter wurdedie für seine Tätigkeit gültige Gefähr-dungsbeurteilung dann personalisiertund unterschrieben ausgehändigt.Regelmäßig-- Mindestens einmal jähr-lich und bei einem entsprechenden An-lass (neue Tätigkeit, neuer Mitarbeiter,geänderte Vorschriftenlage, eingetrete-nes Schadensereignis etc.) wird die Un-terweisung wiederholt und dabei auchdie Gefährdungsbeurteilung selbst – so-weit nötig – aktualisiert. Das wird auchentsprechend dokumentiert (wer, wann,Ergebnis, Termin nächste Prüfung). Da-rüber hinaus finden zweimal jährlich fürdas gesamte Personal Fortbildungenzum Thema Arbeitsschutz und Hygiene

statt, durchgeführt vom QMB (gleich-zeitig FAS und HygienebeauftragterGMP). Beispiel: virologische und epide-miologische Hintergründe des saisona-len Influenzageschehens mit Impfpro-phylaxe in Verbindung mit anderenSchutzmaßnahmen für das Apotheken-personal und einem Notfallplan bei mas-sivem Personalausfall.Vorsorge-- Für alle Mitarbeiter hat manim Rahmen der Gefährdungsbeurtei-lung auch die persönliche Vorsorgesitua-tion ermittelt. Im Bedarfsfall wurden dieMitarbeiter zu einem ortsansässigen Be-triebsmedizinischen Dienst entsandt,

um Pflichtvorsorgen durchführen zu las-sen, ggfs. auch Angebots- und Wunsch-vorsorgen. So wurden Impftiter für He-patitis B (anti-HBs im Serum) ermitteltund ggfs. Immunisierungen bzw. Boos-terungen vorgenommen.Zertifizierung-- Seit Mai 2016 sind dieApotheken und angegliederten Arbeits-bereiche auf der Basis dieser Maßnah-men nach der einzig derzeit verfügbarenbritischen Norm BS OHSAS 18001 fürArbeits- und Gesundheitsschutz zertifi-ziert (der mutmaßlich im Jahr 2017 aucheine DIN EN ISO Norm folgen soll).

www.apotheke-und-marketing.de/nutzen

Wie profitiert die Apotheke durch Maßnahmenzum Arbeitsschutz? Die Sonnenschein undRegenbogen Apotheke Koblenz hat dieszusammengefasst.

14 apotheke + marketing --- 01-17

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