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EUROPÄISCHE UNION ZUGANG ZU DEN DOKUMENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION Gebrauchsanleitung

952321 COVER DE - European Parliament · beim Rat an das Generalsekretariat, Referat „Transparenz, Information, Öffentlichkeitsarbeit“; bei der Kommission entweder an das Generalsekretariat,

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    A-41-01-187-D

    E-C

    AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGENDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    L-2985 Luxembourg

    EUROPÄISCHE UNION

    ZUGANG ZU DEN DOKUMENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATESUND DER KOMMISSION

    Gebrauchsanleitung

    EUROPÄISCHE KOMMISSION

    RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    E U R O P Ä I S C H E S PA R L A M E N T

    ISBN 92-894-1901-6

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  • EUROPÄISCHE UNION

    ZUGANG ZU DEN DOKUMENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATESUND DER KOMMISSION

    Gebrauchsanleitung

  • Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar überInternet, Server Europa (http://europa.eu.int).

    Bibliografische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.

    Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,2002

    ISBN 92-894-1901-6

    © Europäische Gemeinschaften, 2002Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

    Printed in Belgium

  • Vorbemerkung

    Anliegen dieses Leitfadens sind Klarheit und Transparenz. Zur Transparenzgehört der Zugang zu den Dokumenten der Organe der Europäischen Union,deren Entscheidungen von zunehmender Bedeutung für den Alltag der Bürgersind.

    Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft räumt den Bürgernein Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, desRates und der Kommission ein. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30.Mai 2001 legt die allgemeinen Grundsätze und die Grenzen für die Ausübungdieses Rechts fest.

    Dieser Leitfaden, der gemeinsam vom Europäischen Parlament, dem Rat undder Kommission herausgegeben wird, soll als praktische Gebrauchsanleitungdienen, um Ihnen den Zugang zu ihren Dokumenten zu erleichtern.

    Anliegen dieses Leitfadens, der keine Rechtswirkung aufweist, ist es, dieRegeln für den Zugang zu den Dokumenten in zusammengefasster Formdarzulegen. Näheres zur genauen Tragweite der Grundsätze, Bedingungenund Grenzen des Zugangsrechts entnehmen Sie bitte den im Amtsblatt ver-öffentlichten Texten (siehe Anhänge).

    3

  • Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

    1. Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mitWohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zuDokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommissionvorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2und 3 festzulegen sind.

    2. Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privaterInteressen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts aufZugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nachInkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren desArtikels 251 festgelegt.

    3. Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner GeschäftsordnungSonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumentenfest.

    4

  • Inhalt

    Einführung 7

    Zugang zu Dokumenten: Gebrauchsanleitung 9

    Wo sind die „direkt zugänglichen Dokumente“ zu finden? 11

    Im Amtsblatt 11

    Im Internet 11

    In den Archiven 12

    Wie erhält man Zugang zu den übrigen Dokumenten? 13

    Wer kann den Zugang zu einem Dokument beantragen? 13

    Wie erfährt man, wo sich das Dokument befindet? 13

    Wie wird der Antrag gestellt? 14

    An wen ist der Antrag zu richten? 14

    Was kostet der Zugang zu Dokumenten? 15

    Wie erfolgt die Bearbeitung des Antrags? 15

    Beantwortung des Antrags 15

    Dem Antrag wird stattgegeben 15

    Der Antrag wird abgelehnt 15

    Nützliche Adressen 18

    Anlagen 27

    5

  • Einführung

    Der institutionelle Aufbau der Europäischen Union ist komplex, so dass esnicht immer leicht ist, die richtige Adresse zu finden. Eine Institution, diedaran interessiert ist, ihre Tätigkeit der Öffentlichkeit bekannt zu machen,sollte den Bürgern dabei behilflich sein, den richtigen Weg zu der gesuchtenInformation zu finden.

    Bevor wir zur eigentlichen Sache kommen, sei eine elementare Anmerkunggestattet.

    Die Kenntnis der Rolle der einzelnen Organe gibt einen ersten Hinweis dar-auf, an welcher Stelle sich das gesuchte Dokument befindet.

    ● Der Kommission kommt eine doppelte Rolle zu. Einerseits schlägt sie neueRechtsvorschriften vor, die dann dem Europäischen Parlament und dem Ratvorgelegt werden. Andererseits wacht sie über die ordnungsgemäßeAnwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten der Union:Sie fungiert als „Hüterin der Verträge“.

    ● Das Europäische Parlament, das alle fünf Jahre in allgemeinenDirektwahlen gewählt wird, ist das demokratische Sprachrohr der 374Millionen Unionsbürger. Es ist Teil der Legislative. Es verabschiedet zusam-men mit dem Rat einen Großteil der Rechtsvorschriften und wird zu ande-ren Legislativvorschlägen konsultiert. Es übt gemeinsam mit dem Rat dieHaushaltsfunktion aus und verabschiedet in letzter Instanz denGesamthaushaltsplan. Das Parlament bestätigt die Ernennung derMitglieder der Kommission und verfügt über das Recht, ihr das Misstrauenauszusprechen. Zugleich übt es eine politische Kontrolle über den Rat unddie Kommission aus.

    ● Der Rat der Europäischen Union setzt sich aus Vertretern der Regierungender Mitgliedstaaten auf Ministerebene zusammen. Er ist Teil der Legislative:Er nimmt zusammen mit dem Parlament oder nach Konsultation desParlaments Rechtsakte an. Darüber hinaus beschließt er allgemein verbind-liche Rechtsakte in den Bereichen Gemeinsame Außen- undSicherheitspolitik sowie Justiz und Inneres, wo er ebenso wie in anderenBereichen als Exekutive fungiert.

    Adressen und nützliche Hinweise finden Sie am Ende dieses Leitfadens.

    7

  • !

    Zugang zu Dokumenten: Gebrauchsanleitung

    Bestimmte Dokumente werden auf Papier oder in elektronischer Form veröf-fentlicht, oftmals auch in beiden Formen. Derartige Dokumente sind direkt fürdie Öffentlichkeit zugänglich.

    Darüber hinaus können Sie Zugang zu allen nicht veröffentlichtenDokumenten beantragen, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder inelektronischer Form, auf Tonträger, als Video- oder audiovisuelles Materialaufbewahrt werden.

    Zugang zu Dokumenten und Zugang zu Informationen sind auseinander zuhalten.

    Wenn Sie einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten gestellt haben, stellenIhnen die Organe die vorliegenden Dokumente in der Form zur Verfügung, inder sie verfügbar sind.

    Um Ihnen dabei behilflich zu sein, Informationen über die Organe derEuropäischen Union zu erhalten, stellen Ihnen diese eine Reihe vonPublikationen (Broschüren, Berichte, Studien, Faltblätter und sonstigeSchriften), Internetseiten sowie ein ausgebautes Netz von Informations- undKontaktstellen zur Verfügung.

    9

  • Wo sind die „direktzugänglichenDokumente“ zu finden?

    Im Amtsblatt

    Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist auf Papier und inelektronischer Form in den elf Amtssprachen der EU verfügbar: Dänisch,Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Nieder-ländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch.

    Es ist in den Verkaufsbüros des Amtes für amtliche Veröffentlichungen derEuropäischen Gemeinschaften erhältlich.

    Im Internet

    Zahlreiche Dokumente sind in elektronischer Form direkt auf den Websitesder Organe zugänglich. Der Zugang ist kostenlos, und sie können in den elfEU-Amtssprachen abgerufen werden. Diese Websites lassen sich direkt oderüber das gemeinsame Portal Europa aufrufen.

    Beispiele für direkt im Internet zugängliche Dokumente

    ● Tagesordnungen und Protokolle der Kommissionssitzungen

    ● Stellungnahmen des Europäischen Parlaments zu von der Kommission vor-gelegten Legislativvorschlägen

    11

  • ● Vorläufige Tagesordnungen der Ratstagungen sowie der Ausschuss- undArbeitsgruppensitzungen sowie Anmerkungen und Entwürfe zuRechtsakten, wenn der Rat gesetzgeberisch tätig wird

    Über diese Websites haben Sie auch Zugang zu mehreren Datenbanken wiebeispielsweise:

    ● EUR-Lex: Zugang zum Amtsblatt und zu den geltenden Rechtsvorschriften.

    ● CELEX: Datenbank für Dokumentenrecherchen zum Gemeinschaftsrecht,d. h. Rechtsvorschriften und Rechtsprechung (kostenpflichtiger Zugang).

    ● Pre-Lex: Datenbank für interinstitutionelle Verfahren. Hier lassen sich diegroßen Etappen des Beschlussfassungsprozesses zwischen der Kommissionund den anderen Organen verfolgen und die Dokumente im Volltext abru-fen.

    ● Legislative Observatory (OEIL): Datenbank des Europäischen Parlaments,in der eine Zusammenfassung der Beschlussfassungsprozesse derEuropäischen Union zur Verfügung steht. Diese Anwendung ermöglichtinsbesondere die Verfolgung der interinstitutionellen gesetzgeberischenTätigkeit sowie der Tätigkeit der Parlamentsausschüsse und derPlenartagung. Man erhält Zugang zu allen Etappen des Verfahrens sowiezum Volltext sämtlicher vom Europäischen Parlament erstelltenDokumente.

    ● TED (Tenders Electronic Daily): Internetversion des Supplements zumAmtsblatt, in der die Ausschreibungen der EU-Organe bekannt gemachtwerden.

    In den Archiven

    Bis auf ganz wenige Ausnahmen sind Dokumente, die älter als 30 Jahre sind,für die Öffentlichkeit direkt zugänglich. Diese Dokumente liegen in den histo-rischen Archiven der Institutionen, die jeweils über einen öffentlich zugäng-lichen Lesesaal verfügen. Die Referenzangaben zu den in den historischenArchiven der Kommission verwahrten Dokumenten sind in der DatenbankARCHIS (Archives historiques) über Internet abrufbar.

    Träger der historischen Archive der Institutionen, die öffentlich zugänglichgemacht und jeweils nach Ablauf von 30 Jahren dorthin verlagert werden, istdas Europäische Hochschulinstitut in Florenz.

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  • Wie erhält manZugang zu den übrigenDokumenten?

    Ist ein Dokument einer Institution nicht öffentlich zugänglich, kann derZugang beantragt werden. Dies betrifft sowohl Dokumente der Institutionselbst als auch solche, die ihr im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche zuge-leitet wurden.

    Wer kann den Zugang zu einem Dokument beantragen?

    Sie können unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrem Wohnsitz undIhrem Status als Privatperson oder juristische Person (Vereinigung,Unternehmen usw.) den Zugang zu einem Dokument des EuropäischenParlaments, des Rates oder der Kommission beantragen, ohne Ihren Antragbegründen zu müssen.

    Wie erfährt man, wo sich das Dokument befindet?

    Um Ihnen bei der Suche behilflich zu sein, haben die Organe derEuropäischen Union Dokumentenregister angelegt, die eine Reihe vonAngaben enthalten wie Titel und Datum des Dokuments, Name des Autorsund Referenznummern. Diese Register sind über das Internet abrufbar.

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  • Einige der in den Registern genannten Dokumente sind bereits unmittelbarzugänglich. Nach einem einfachen Klick auf die Nummer des Dokumentsoder das Symbol neben dem Titel erscheint der vollständige Text auf demBildschirm.

    Ist ein Dokument im Register nicht auffindbar, so bedeutet dies nicht, dass dasDokument nicht vorhanden ist. Diese Register dienen als Hilfsinstrumenteund werden nach und nach vervollständigt.

    Wie wird der Antrag gestellt?

    Jeder Antrag auf Zugang zu einem Dokument muss schriftlich in einer der fol-genden Sprachen abgefasst sein: Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch,Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch,Schwedisch, Spanisch. Der Antrag kann auf dem Postweg, per Fax oder perE-Mail übersandt werden. Wenn Sie ein Dokument in einem Register gefun-den haben, brauchen Sie in Ihrem Antrag nur die Referenznummer anzuge-ben. Wenn Sie den Zugang zu einem Dokument beantragen, das nicht imRegister steht, so müssen Sie Ihren Antrag möglichst präzise formulieren undmöglichst viele Angaben liefern, damit das gewünschte Dokument ausfindiggemacht werden kann.

    Die Institutionen bieten auf ihren Websites auch Hilfsmittel wie beispiels-weise elektronische Formulare, um Ihnen bei der Antragstellung behilflichzu sein.

    An wen ist der Antrag zu richten?

    Der Antrag ist an die Institution zu richten, bei der sich das gesuchteDokument befindet:

    ● beim Europäischen Parlament an die Dienststelle „Elektronisches Registerder Dokumente“;

    ● beim Rat an das Generalsekretariat, Referat „Transparenz, Information,Öffentlichkeitsarbeit“;

    ● bei der Kommission entweder an das Generalsekretariat, Referat SG/B/2„Transparenz, Zugang zu Dokumenten und Beziehungen zurZivilgesellschaft“, oder direkt an die jeweils zuständige Dienststelle.

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  • Was kostet der Zugang zu Dokumenten?

    Im Prinzip ist der Zugang zu Dokumenten kostenlos. Sie können dasDokument vor Ort einsehen oder sich eine Kopie auf elektronischem Wegeoder eine Papierkopie zuschicken lassen. Bei Dokumenten mit mehr als 20Seiten kann Ihnen die Institution die Vervielfältigungs- und Versandkosten inRechnung stellen.

    Wie erfolgt die Bearbeitung des Antrags?

    Nach Eingang des Antrags bei dem betreffenden Organ wird er registriert, undIhnen wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehnArbeitstagen nach Registrierung des Antrags muss eine Antwort durch dasOrgan erfolgen. Anmerkung: Diese Antwortfrist kann in Ausnahmefällen umweitere 15 Arbeitstage verlängert werden, vor allem wenn es sich um ein sehrumfangreiches Dokument oder um eine sehr große Zahl von Dokumentenhandelt.

    Beantwortung des Antrags

    Dem Antrag wird stattgegeben

    Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellersdurch Bereitstellung einer Kopie in Papierform oder in elektronischer Form.Das jeweilige Organ kann den Antragsteller zur Einsichtnahme vor Ort auf-fordern.

    Der Antrag wird abgelehnt

    Gründe

    Der Zugang zu einem Dokument wird verweigert, wenn seiner Verbreitungfolgende schutzwürdige Interessen entgegenstehen:

    — Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentlicheSicherheit, die Verteidigung, die Beziehungen zu Drittländern, die Finanz-oder Wirtschaftspolitik;

    — Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen;

    — Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischenPerson;

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  • — Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung;

    — Schutz der Ziele von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten;

    — Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs.

    Mit Ausnahme der beiden erstgenannten Ablehnungsgründe (Schutz desöffentlichen Interesses und Schutz der Privatsphäre) kann der Zugang zu demDokument trotzdem genehmigt werden, wenn sich erweist, dass das öffentli-che Interesse an der Verbreitung gegenüber den möglicherweise aus derVerbreitung erwachsenden Schäden überwiegt.

    Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterlie-gen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

    Bei Dokumenten, die älter als 30 Jahre sind, können gegebenenfalls nur fol-gende Ausnahmen vom Zugangsrecht geltend gemacht werden:

    ● Schutz der Privatsphäre;

    ● Schutz geschäftlicher Interessen;

    ● Einstufung der Dokumente als „CONFIDENTIEL“ („vertraulich“), „SECRET“(„geheim“) oder „TRÈS SECRET/TOP SECRET“ („streng geheim“) zum Schutzdes öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, Verteidigung, internatio-nale Beziehungen, Wirtschafts- und Finanzpolitik).

    Die Ablehnung ist in jedem Falle zu begründen.

    Rechtsmittel

    Wird Ihnen der Zugang zu dem beantragten Dokument verweigert oder erhal-ten Sie innerhalb der vorgesehenen Frist (15 Arbeitstage ab Registrierung desAntrags) keine Antwort, so verfügen Sie Ihrerseits über eine Frist von 15Arbeitstagen ab Eingang der Ablehnung oder im Falle der Nichtantwort abVerstreichen der vorgesehenen Frist, um das jeweilige Organ zu einerRevision seiner Entscheidung aufzufordern. Hierfür ist es ausreichend, demOrgan eine schriftliche Aufforderung zu übersenden. Dieses verfügt dannüber eine Frist von 15 Arbeitstagen, um seine Entscheidung zu bestätigen oderzu widerrufen.

    Im Falle der Bestätigung der Ablehnung haben Sie zwei Einspruchs-möglichkeiten:

    ● Sie können Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einlegen:Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, Untersuchungen über Missstände in

    16

  • der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zuführen und sich vor allem um eine gütliche Einigung zu bemühen. JederUnionsbürger, jede in der EU ansässige Person kann sich auf dem Postweg,per Fax oder E-Mail an den Bürgerbeauftragten wenden.Beschwerdeformulare sind beim Büro des Bürgerbeauftragten erhältlichoder über das Internet abrufbar.

    ● Sie können den Rechtsweg beschreiten und sich an das Gericht ersterInstanz der Europäischen Gemeinschaften wenden. Hierbei müssen Siesich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    ** *

    Wir hoffen, dass dieser Leitfaden Ihnen bei Ihrer Suche nach Dokumenten desEuropäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hilfreich sein wird.

    17

  • Nützliche Adressen

    Zugang zu Dokumenten

    1. Wo beantragt man den Zugang zu Dokumenten?

    Europäisches Parlament

    Dienststelle „Elektronisches Register der Dokumente“

    Rue WiertzB-1047 BrüsselFax (32-2) 284 90 17

    Plateau du KirchbergBP 1601L-2929 LuxembourgFax (352) 43 00-22978E-Mail: [email protected]: http://www4.europarl.eu.int/registre/recherche/Menu.cfm?langue=DE

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

    Referat „Transparenz, Information, Öffentlichkeitsarbeit“

    Rue de la Loi 175B-1048 BrüsselFax (32-2) 285 63 61E-Mail: [email protected]: http://ue.eu.int/de/summ.htm Rubrik „Transparenz“

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  • Europäische Kommission

    Generalsekretariat der Europäischen Kommission

    Referat SG/B/2 „Transparenz, Zugang zu Dokumenten und Beziehungen zurZivilgesellschaft“

    B-1049 BrüsselFax (32-2) 296 72 42E-Mail: [email protected]:http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgc/acc_doc/index_de.htm

    Alle anderen Generaldirektionen:

    Europäische KommissionB-1049 BrüsselTel. (32-2) 299 11 11Fax (32-2) 295 01 38

    2. Wo kann man im Falle der Ablehnung des Zugangs zu DokumentenWiderspruch einlegen?

    Europäischer Bürgerbeauftragter

    Avenue du Président Robert Schuman, 1BP 403F-67001 Straßburg CedexTel. (33) 388 17 23 13 Fax (33) 388 17 90 62 E-Mail: [email protected]: http://www.euro-ombudsman.eu.int

    Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

    Rue du Fort NiedergrünewaldL-2925 LuxembourgTel. (352) 43 03-1Fax (352) 43 03-2600Website: http://curia.eu.int

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  • Dokumentenregister

    Elektronisches Register der Dokumente des Europäischen Parlaments

    Website: http://www4.europarl.eu.int/registre/recherche/Menu.cfm?langue=DE

    Register der Dokumente des Rates der Europäischen Union

    Website: http://register.consilium.eu.int

    Register der Dokumente der Europäischen Kommission

    Website:http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgc/acc_doc/index_de.htm

    Allgemeine Informationen

    Europäisches Parlament

    Übersicht über die Informationsbüros des Europäischen Parlaments in denMitgliedstaaten

    Website: http://www.europarl.eu.int/addresses/offices/default.htm

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

    Referat „Öffentlichkeitsarbeit“Rue de la Loi 175B-1048 BrüsselCall-Center/Tel. (32-2) 285 56 60Fax (32-2) 285 53 33E-Mail: [email protected]

    21

  • Europäische Kommission

    Europe Direct (Call-Center)Call-Center/Tel. 00 800 67 89 10 11

    Website: http://europa.eu.int/europedirect/index.html

    Übersicht über die Vertretungen der Europäischen Kommission in denMitgliedstaaten

    Website: http://europa.eu.int/comm/represent_de.htm

    Übersicht über die Delegationen der Kommission in Drittländern

    Website: http://europa.eu.int/comm/external_relations/repdel/

    Verschiedenes

    Dialog mit Unternehmen

    Website: http://europa.eu.int/business/de/index.html

    Archive, Bibliotheken und Dokumentationszentren

    Europäisches Parlament

    Archive

    Lesesaal (auf Anmeldung):

    Gebäude Alcide de GasperiRaum 01C011Plateau du KirchbergBP 1601L-2929 LuxembourgTel. (352) 43 00-23273Fax (352) 43 94 93E-Mail: [email protected]

    22

  • Rat der Europäischen Union

    Archive

    Lesesaal (auf Anmeldung):

    Gebäude Justus Lipsius, Ebene 05Eingang „Belliard“Chaussée d’Etterbeek 80B-1048 BrüsselTel. (32-2) 285 72 92Fax (32-2) 285 81 24E-Mail: [email protected]Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 16.30 Uhr

    Zentralbibliothek (auf Anmeldung)

    Square Frère-Orban 2B-1040 BrüsselTel. (32-2) 285 65 41Fax (32-2) 285 8174E-Mail: [email protected]Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 Uhr

    Dokumentationszentrum

    Gebäude Justus LipsiusRue de la Loi 175B-1048 BrüsselTel. (32-2) 285 61 07Fax (32-2) 285 53 32E-Mail: [email protected]

    Europäische Kommission

    Archive

    Lesesaal:

    Gebäude Square de Meeûs 8, Raum 0/4 B-1050 Brüssel

    23

  • Tel. (32-2) 295 05 57Fax (32-2) 296 10 95 E-Mail: [email protected]Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr, Freitag 9.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr.

    Zentralbibliothek

    Rue Van Maerlant 18B-1049 BrüsselWebsite: http://europa.eu.int/comm/libraries/bibliotheques_de.htmÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 10.00 bis 17.00 Uhr.

    Weitere nützliche Adressen

    Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften(EUR-OP)Abteilung Vertrieb, Verkaufsförderung und Kundenbetreuung

    2, rue MercierL-2985 LuxembourgTel. (352) 29 29-1Fax (352) 49 57 19E-Mail: [email protected] der Verkaufsbüros:http://publications.eu.int/general/de/salesagents_de.htmWebsite: http://www.eur-op.eu.int

    Nationale Informationszentren über Europa, Info-Points Europa, Foren imländlichen Raum, europäische Dokumentationszentren und sonstigeKontaktstellen und spezifische Informationsnetze

    Europäische KommissionGeneraldirektion Presse und KommunikationReferat Presse/A/2B-1049 BrüsselListe der Informationsstellen: http://europa.eu.int/comm/relays/index_de.htm

    24

  • Hochschulinstitut Florenz

    Via dei Roccettini, 9I-50016 San Domenico di Fiesole (Florenz)Tel. (39) 055 46 85-1Fax (39) 055 59 98 87Website: http://www.iue.it

    Datenbanken

    ARCHISplus, Datenbank der historischen Archive der Kommission

    Website:http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/archisplus/htdocs/de/htm/home.htm

    CELEX

    Website: http://europa.eu.int/celex/

    EUR-Lex

    Website: http://europa.eu.int/eur-lex/

    Europa

    Website: http://europa.eu.int

    Europa im Überblick, grundlegende Informationen über die EuropäischeUnion, praktische Informationen für die Bürger

    Website: http://europa.eu.int/abc-de.htm

    Legislative Observatory (OEIL)

    Website: http://wwwdb.europarl.eu.int/dors/oeil/en/default.htm

    Pre-Lex

    Website: http://europa.eu.int/prelex/apcnet.cfm?CL=de

    25

  • Elektronisches Register der Dokumente des Europäischen Parlaments

    Website:http://www4.europarl.eu.int/registre/recherche/Menu.cfm?langue=de

    Register der Dokumente des Rates der Europäischen Union

    Website: http://register.consilium.eu.int

    Register der Dokumente der Europäischen Kommission

    Website:http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgc/acc_doc/index_de.htm

    TED

    Website: http://ted.eur-op.eu.int

    26

  • Anlagen

  • 29

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UNDDER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung derEuropäischen Gemeinschaft, insbesondereauf Artikel 255 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 desVertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über dieEuropäische Union, wonach der Vertrageine neue Stufe bei der Verwirklichungeiner immer engeren Union der VölkerEuropas darstellt, in der die Ent-scheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, istdas Prinzip der Transparenz verankert.

    (2) Transparenz ermöglicht eine bessereBeteiligung der Bürger am Ent-scheidungsprozess und gewährleisteteine größere Legitimität, Effizienz undVerantwortung der Verwaltung gegenüberdem Bürger in einem demokratischenSystem. Transparenz trägt zur Stärkungder Grundsätze der Demokratie und derAchtung der Grundrechte bei, die inArtikel 6 des EU-Vertrags und in derCharta der Grundrechte der EuropäischenUnion verankert sind.

    (3) In den Schlussfolgerungen desEuropäischen Rates von Birmingham,Edinburgh und Kopenhagen wurde dieNotwendigkeit betont, die Arbeit der

    Organe der Union transparenter zumachen. Diese Verordnung konsolidiertdie Initiativen, die die Organe bereitsergriffen haben, um die Transparenz desEntscheidungsprozesses zu verbessern.

    (4) Diese Verordnung soll dem Recht aufZugang der Öffentlichkeit zu Doku-menten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255Absatz 2 des EG-Vertrags die allgemeinenGrundsätze und Einschränkungen dafürfestlegen.

    (5) Da der Zugang zu Dokumenten imVertrag über die Gründung derEuropäischen Gemeinschaft für Kohleund Stahl und im Vertrag zur Gründungder Europäischen Atomgemeinschaftnicht geregelt ist, sollten sich dasEuropäische Parlament, der Rat und dieKommission gemäß der Erklärung Nr. 41zur Schlussakte des Vertrags vonAmsterdam bei Dokumenten im Zu-sammenhang mit Tätigkeiten, die sichaus diesen beiden Verträgen ergeben, vondieser Verordnung leiten lassen.

    (6) Ein umfassenderer Zugang zu Doku-menten sollte in den Fällen gewährt werden, in denen die Organe, auch imRahmen übertragener Befugnisse, alsGesetzgeber tätig sind, wobei gleichzei-tig die Wirksamkeit ihrer Entscheidungs-prozesse zu wahren ist. DerartigeDokumente sollten in größtmöglichemUmfang direkt zugänglich gemacht wer-den.

    (7) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41Absatz 1 des EU-Vertrags gilt dasZugangsrecht auch für Dokumente ausden Bereichen der Gemeinsamen Außen-

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit

    zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

    Amtsblatt L 145 vom 31.5.2001, S. 43

    (1) ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 70.(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai

    2001 (ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 39) und Beschlussdes Rates vom 28. Mai 2001.

  • 30

    und Sicherheitspolitik sowie der polizei-lichen und justiziellen Zusammenarbeitin Strafsachen. Jedes Organ sollte seineSicherheitsbestimmungen beachten.

    (8) Um die vollständige Anwendung dieserVerordnung auf alle Tätigkeiten derUnion zu gewährleisten, sollten allevon den Organen geschaffenenEinrichtungen die in dieser Verordnungfestgelegten Grundsätze anwenden.

    (9) Bestimmte Dokumente sollten aufgrundihres hochsensiblen Inhalts einer beson-deren Behandlung unterliegen. Re-gelungen zur Unterrichtung desEuropäischen Parlaments über denInhalt derartiger Dokumente solltendurch interinstitutionelle Vereinbarunggetroffen werden.

    (10) Um die Arbeit der Organe transparenterzu gestalten, sollten das EuropäischeParlament, der Rat und die KommissionZugang nicht nur zu Dokumentengewähren, die von den Organen erstelltwurden, sondern auch zu Dokumenten,die bei ihnen eingegangen sind. In die-sem Zusammenhang wird daranerinnert, dass ein Mitgliedstaat gemäßder Erklärung Nr. 35 zur Schlussakte desVertrags von Amsterdam die Kom-mission oder den Rat ersuchen kann, ein aus dem betreffenden Mit-gliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmungan Dritte weiterzuleiten.

    (11) Grundsätzlich sollten alle Dokumenteder Organe für die Öffentlichkeitzugänglich sein. Der Schutz bestimmteröffentlicher und privater Interessen soll-te jedoch durch Ausnahmen gewährleis-tet werden. Es sollte den Organen gestattet werden, ihre internenKonsultationen und Beratungen zuschützen, wo dies zur Wahrung ihrerFähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen,erforderlich ist. Bei der Beurteilung derAusnahmen sollten die Organe in allenTätigkeitsbereichen der Union die inden Rechtsvorschriften der Gemein-schaft verankerten Grundsätze über den

    Schutz personenbezogener Daten be-rücksichtigen.

    (12) Alle Bestimmungen über den Zugang zuDokumenten der Organe sollten mitdieser Verordnung in Einklang stehen.

    (13) Um die uneingeschränkte Wahrung desRechts auf Zugang zu gewährleisten,sollte ein Verwaltungsverfahren in zweiPhasen zur Anwendung kommen, mitder zusätzlichen Möglichkeit, denRechtsweg zu beschreiten oderBeschwerde beim Bürgerbeauftragteneinzulegen.

    (14) Jedes Organ sollte die notwendigenMaßnahmen ergreifen, um die Öffent-lichkeit über die neuen geltendenRechtsvorschriften zu informieren undsein Personal entsprechend auszubildenund so die Bürger bei der Ausübung derihnen durch diese Verordnung gewähr-ten Rechte zu unterstützen. Um denBürgern die Ausübung dieser Rechte zuerleichtern, sollte jedes Organ einDokumentenregister zugänglich ma-chen.

    (15) Diese Verordnung zielt weder auf eineÄnderung des Rechts der Mit-gliedstaaten über den Zugang zuDokumenten ab, noch bewirkt sie einesolche Änderung; es versteht sichjedoch von selbst, dass die Mit-gliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für dieBeziehungen zwischen den Organenund den Mitgliedstaaten gilt, dafür sor-gen sollten, dass sie die ordnungsgemä-ße Anwendung dieser Verordnung nichtbeeinträchtigen, und dass sie dieSicherheitsbestimmungen der Organebeachten sollten.

    (16) Bestehende Rechte der Mitgliedstaatensowie der Justiz- oder Ermitt-lungsbehörden auf Zugang zuDokumenten werden von dieserVerordnung nicht berührt.

    (17) Gemäß Artikel 255 Absatz 3 des EG-Vertrags legt jedes Organ in seiner

  • 31

    Geschäftsordnung Sonderbestim-mungen hinsichtlich des Zugangs zuseinen Dokumenten fest. Der Beschluss93/731/EG des Rates vom 20.Dezember 1993 über den Zugang derÖffentlichkeit zu den Ratsdo-kumenten (3), der Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kom-mission vom 8. Februar 1994 über denZugang der Öffentlichkeit zu den derKommission vorliegenden Dokumen-ten (4), der Beschluss 97/32/EG, EGKS, Euratom des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1997über den Zugang der Öffentlichkeit zuden Dokumenten des EuropäischenParlaments (5) sowie die Bestimmungenüber die vertrauliche Behandlung vonSchengen-Dokumenten sollten dahernötigenfalls geändert oder aufgehobenwerden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNGERLASSEN:

    Artikel 1

    Zweck

    Zweck dieser Verordnung ist es:

    a) die Grundsätze und Bedingungen sowiedie aufgrund öffentlicher oder privaterInteressen geltenden Einschränkungen fürdie Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugangzu Dokumenten des EuropäischenParlaments, des Rates und derKommission (nachstehend „Organe“genannt) so festzulegen, dass ein größt-möglicher Zugang zu Dokumentengewährleistet ist,

    b) Regeln zur Sicherstellung einer möglichsteinfachen Ausübung dieses Rechts aufzu-stellen, und

    c) eine gute Verwaltungspraxis im Hinblickauf den Zugang zu Dokumenten zu för-dern.

    Artikel 2

    Zugangsberechtigte undAnwendungsbereich

    1. Jeder Unionsbürger sowie jede natürlicheoder juristische Person mit Wohnsitz oderSitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehalt-lich der in dieser Verordnung festgelegtenGrundsätze, Bedingungen und Ein-schränkungen ein Recht auf Zugang zuDokumenten der Organe.

    2. Die Organe können vorbehaltlich dergleichen Grundsätze, Bedingungen undEinschränkungen allen natürlichen oderjuristischen Personen, die keinenWohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaathaben, Zugang zu Dokumenten gewäh-ren.

    3. Diese Verordnung gilt für alle Dokumenteeines Organs, das heißt Dokumente ausallen Tätigkeitsbereichen der Union, dievon dem Organ erstellt wurden oder beiihm eingegangen sind und sich in seinemBesitz befinden.

    4. Unbeschadet der Artikel 4 und 9 werdenDokumente der Öffentlichkeit entwederauf schriftlichen Antrag oder direkt inelektronischer Form oder über einRegister zugänglich gemacht. Ins-besondere werden Dokumente, die imRahmen eines Gesetzgebungsverfahrenserstellt wurden oder eingegangen sind,gemäß Artikel 12 direkt zugänglichgemacht.

    5. Sensible Dokumente im Sinne von Artikel9 Absatz 1 unterliegen der besonderenBehandlung gemäß jenem Artikel.

    6. Diese Verordnung berührt nicht dasetwaige 0 Recht auf Zugang der Öffent-lichkeit zu Dokumenten im Besitz derOrgane, das sich aus internationalenÜbereinkünften oder aus Rechtsakten derOrgane zu deren Durchführung ergibt.

    (3) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. Beschluss zuletztgeändert durch den Beschluss 2000/527/EG (ABl. L 212vom 23.8.2000, S. 9).

    (4) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. Beschluss geändertdurch den Beschluss 96/567/EG, EGKS, Euratom (ABl. L247 vom 28.9.1996, S. 45).

    (5) ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 27.

  • 32

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

    a) „Dokument“: Inhalte unabhängig von derForm des Datenträgers (auf Papier oder inelektronischer Form, Ton-, Bild- oderaudiovisuelles Material), die einenSachverhalt im Zusammenhang mit denPolitiken, Maßnahmen oder Entschei-dungen aus dem Zuständigkeitsbereichdes Organs betreffen;

    b) „Dritte“: alle natürlichen und juristischenPersonen und Einrichtungen außerhalbdes betreffenden Organs, einschließlichder Mitgliedstaaten, der anderenGemeinschafts- oder Nicht-Gemein-schaftsorgane und -einrichtungen und derDrittländer.

    Artikel 4

    Ausnahmeregelung

    1. Die Organe verweigern den Zugang zueinem Dokument, durch dessenVerbreitung Folgendes beeinträchtigtwürde:

    a) der Schutz des öffentlichen Interessesim Hinblick auf:

    – die öffentliche Sicherheit,

    – die Verteidigung und militärischeBelange,

    – die internationalen Beziehungen,

    – die Finanz-, Währungs- oder Wirt-schaftspolitik der Gemeinschaft odereines Mitgliedstaats;

    b) der Schutz der Privatsphäre und derIntegrität des Einzelnen, insbesonderegemäß den Rechtsvorschriften derGemeinschaft über den Schutz perso-nenbezogener Daten.

    2. Die Organe verweigern den Zugang zueinem Dokument, durch dessenVerbreitung Folgendes beeinträchtigtwürde:

    – der Schutz der geschäftlichen Interesseneiner natürlichen oder juristischenPerson, einschließlich des geistigenEigentums,

    – der Schutz von Gerichtsverfahren undder Rechtsberatung,

    – der Schutz des Zwecks von Inspektions,Untersuchungs- und Audittätigkeiten,

    es sei denn, es besteht ein überwiegendesöffentliches Interesse an der Verbreitung.

    3. Der Zugang zu einem Dokument, das voneinem Organ für den internen Gebraucherstellt wurde oder bei ihm eingegangenist und das sich auf eine Angelegenheitbezieht, in der das Organ noch keinenBeschluss gefasst hat, wird verweigert,wenn eine Verbreitung des Dokumentsden Entscheidungsprozess des Organsernstlich beeinträchtigen würde, es seidenn, es besteht ein überwiegendesöffentliches Interesse an der Verbreitung.

    Der Zugang zu einem Dokument mitStellungnahmen zum internen Gebrauchim Rahmen von Beratungen undVorgesprächen innerhalb des betreffendenOrgans wird auch dann, wenn derBeschluss gefasst worden ist, verweigert,wenn die Verbreitung des Dokuments denEntscheidungsprozess des Organs ernst-lich beeinträchtigen würde, es sei denn, esbesteht ein überwiegendes öffentlichesInteresse an der Verbreitung.

    4. Bezüglich Dokumente Dritter konsultiertdas Organ diese, um zu beurteilen, obeine der Ausnahmeregelungen derAbsätze 1 oder 2 anwendbar ist, es seidenn, es ist klar, dass das Dokument ver-breitet werden muss bzw. nicht verbreitetwerden darf.

    5. Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersu-chen, ein aus diesem Mitgliedstaat stam-mendes Dokument nicht ohne seine vor-herige Zustimmung zu verbreiten.

    6. Wenn nur Teile des angefordertenDokuments einer der Ausnahmen unter-liegen, werden die übrigen Teile desDokuments freigegeben.

  • 33

    7. Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis3 gelten nur für den Zeitraum, in dem derSchutz aufgrund des Inhalts des Dokumentsgerechtfertigt ist. Die Ausnahmen geltenhöchstens für einen Zeitraum von 30Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unterdie Ausnahmeregelungen bezüglich derPrivatsphäre oder der geschäftlichenInteressen fallen, und im Falle von sensi-blen Dokumenten können die Ausnahmenerforderlichenfalls nach Ablauf diesesZeitraums weiter Anwendung finden.

    Artikel 5

    Dokumente in den Mitgliedstaaten

    Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein inseinem Besitz befindliches Dokument zu, dasvon einem Organ stammt, so konsultiert derMitgliedstaat – es sei denn, es ist klar, dass dasDokument verbreitet werden muss bzw. nichtverbreitet werden darf – das betreffendeOrgan, um eine Entscheidung zu treffen, diedie Verwirklichung der Ziele dieserVerordnung nicht beeinträchtigt.

    Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessenan das Organ weiterleiten.

    Artikel 6

    Anträge

    1. Anträge auf Zugang zu einem Dokumentsind in schriftlicher, einschließlich elektro-nischer, Form in einer der in Artikel 314 desEG-Vertrags aufgeführten Sprachen zu stel-len und müssen so präzise formuliert sein,dass das Organ das betreffende Dokumentermitteln kann. Der Antragsteller ist nichtverpflichtet, Gründe für seinen Antraganzugeben.

    2. Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, for-dert das Organ den Antragsteller auf, denAntrag zu präzisieren, und leistet ihm dabeiHilfe, beispielsweise durch Informationenüber die Nutzung der öffentlichenDokumentenregister.

    3. Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreichesDokument oder eine sehr große Zahl vonDokumenten, so kann sich das Organ mit

    dem Antragsteller informell beraten, umeine angemessene Lösung zu finden.

    4. Die Organe informieren die Bürger darüber,wie und wo Anträge auf Zugang zuDokumenten gestellt werden können, undleisten ihnen dabei Hilfe.

    Artikel 7

    Behandlung von Erstanträgen

    1. Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokumentwird unverzüglich bearbeitet. DemAntragsteller wird eine Empfangsbeschei-nigung zugesandt. Binnen fünfzehnArbeitstagen nach Registrierung des Antragsgewährt das Organ entweder Zugang zudem angeforderten Dokument und machtes innerhalb dieses Zeitraums gemäßArtikel 10 zugänglich oder informiert denAntragsteller schriftlich über die Gründe fürdie vollständige oder teilweise Ablehnungund über dessen Recht, gemäß Absatz 2dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.

    2. Im Fall einer vollständigen oder teilweisenAblehnung kann der Antragsteller binnenfünfzehn Arbeitstagen nach Eingang desAntwortschreibens des Organs einenZweitantrag an das Organ richten und esum eine Überprüfung seines Standpunktsersuchen.

    3. In Ausnahmefällen, beispielsweise beieinem Antrag auf Zugang zu einem sehrumfangreichen Dokument oder zu einersehr großen Zahl von Dokumenten, kanndie in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünf-zehn Arbeitstage verlängert werden, sofernder Antragsteller vorab informiert wird undeine ausführliche Begründung erhält.

    4. Antwortet das Organ nicht innerhalb dervorgeschriebenen Frist, so hat derAntragsteller das Recht, einen Zweitantrageinzureichen.

    Artikel 8

    Behandlung von Zweitanträgen

    1. Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bear-beiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach

  • 34

    Registrierung eines solchen Antragsgewährt das Organ entweder Zugang zudem angeforderten Dokument und machtes innerhalb dieses Zeitraums gemäßArtikel 10 zugänglich oder teilt schriftlichdie Gründe für die vollständige oder teil-weise Ablehnung mit. Verweigert dasOrgan den Zugang vollständig oder teil-weise, so unterrichtet es den Antragstellerüber mögliche Rechtsbehelfe, das heißt,Erhebung einer Klage gegen das Organund/oder Einlegen einer Beschwerde beimBürgerbeauftragten nach Maßgabe derArtikel 230 bzw. 195 des EG-Vertrags.

    2. In Ausnahmefällen, beispielsweise beieinem Antrag auf Zugang zu einem sehrumfangreichen Dokument oder zu einersehr großen Zahl von Dokumenten, kanndie in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünf-zehn Arbeitstage verlängert werden,sofern der Antragsteller vorab informiertwird und eine ausführliche Begründungerhält.

    3. Antwortet das Organ nicht innerhalb dervorgeschriebenen Frist, gilt dies alsabschlägiger Bescheid und berechtigt denAntragsteller, nach Maßgabe der einschlä-gigen Bestimmungen des EG-VertragsKlage gegen das Organ zu erhebenund/oder Beschwerde beim Bürger-beauftragten einzulegen.

    Artikel 9

    Behandlung sensibler Dokumente

    1. Sensible Dokumente sind Dokumente, dievon den Organen, den von diesengeschaffenen Einrichtungen, von denMitgliedstaaten, Drittländern oder interna-tionalen Organisationen stammen undgemäß den Bestimmungen der betreffen-den Organe zum Schutz grundlegenderInteressen der Europäischen Union odereines oder mehrerer Mitgliedstaaten inden in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe agenannten Bereichen, insbesondereöffentliche Sicherheit, Verteidigung undmilitärische Belange, als „très secret/topsecret“, „secret“ oder „confidentiel“ einge-stuft sind.

    2. Anträge auf Zugang zu sensiblenDokumenten im Rahmen der Verfahrender Artikel 7 und 8 werden ausschließlichvon Personen bearbeitet, die berechtigtsind, Einblick in diese Dokumente zu neh-men. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz2 entscheiden diese Personen außerdemdarüber, welche Hinweise auf sensibleDokumente in das öffentliche Register auf-genommen werden können.

    3. Sensible Dokumente werden nur mitZustimmung des Urhebers im Register auf-geführt oder freigegeben.

    4. Die Entscheidung eines Organs über dieVerweigerung des Zugangs zu einem sen-siblen Dokument ist so zu begründen,dass die durch Artikel 4 geschütztenInteressen nicht beeinträchtigt werden.

    5. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeigneteMaßnahmen, um zu gewährleisten, dassbei der Bearbeitung von Anträgen aufZugang zu sensiblen Dokumenten die indiesem Artikel und in Artikel 4 vorgesehe-nen Grundsätze beachtet werden.

    6. Die Bestimmungen der Organe über sensi-ble Dokumente werden öffentlichgemacht.

    7. Die Kommission und der Rat unterrichtendas Europäische Parlament hinsichtlichsensibler Dokumente gemäß den zwi-schen den Organen vereinbartenRegelungen.

    Artikel 10

    Zugang im Anschluss an einen Antrag

    1. Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt jenach Wunsch des Antragstellers entwederdurch Einsichtnahme vor Ort oder durchBereitstellung einer Kopie, gegebenenfallsin elektronischer Form. Die Kosten für dieAnfertigung und Übersendung von Kopienkönnen dem Antragsteller in Rechnunggestellt werden. Diese Kosten dürfen dietatsächlichen Kosten für die Anfertigungund Übersendung der Kopien nicht über-schreiten. Die Einsichtnahme vor Ort,

  • 35

    Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seitenund der direkte Zugang in elektronischerForm oder über das Register sind kosten-los.

    2. Ist ein Dokument bereits von dem betref-fenden Organ freigegeben worden und fürden Antragsteller problemlos zugänglich,kann das Organ seiner Verpflichtung zurGewährung des Zugangs zu Dokumentennachkommen, indem es den Antragstellerdarüber informiert, wie er das angeforder-te Dokument erhalten kann.

    3. Die Dokumente werden in einer vorlie-genden Fassung und Form (einschließlicheiner elektronischen oder anderen Form,beispielsweise Braille-Schrift, Großdruckoder Bandaufnahme) zur Verfügunggestellt, wobei die Wünsche desAntragstellers vollständig berücksichtigtwerden.

    Artikel 11

    Register

    1. Im Hinblick auf die wirksame Ausübungder Rechte aus dieser Verordnung durchdie Bürger macht jedes Organ einDokumentenregister öffentlich zugäng-lich. Der Zugang zum Register sollte inelektronischer Form gewährt werden.Hinweise auf Dokumente werden unver-züglich in das Register aufgenommen.

    2. Das Register enthält für jedes Dokumenteine Bezugsnummer (gegebenenfalls ein-schließlich der interinstitutionellen Be-zugsnummer), den Gegenstand und/odereine kurze Beschreibung des Inhalts desDokuments sowie das Datum desEingangs oder der Erstellung und derAufnahme in das Register. Die Hinweisesind so abzufassen, dass der Schutz der inArtikel 4 aufgeführten Interessen nichtbeeinträchtigt wird.

    3. Die Organe ergreifen unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zur Ein-richtung eines Registers, das spätestenszum 3. Juni 2002 funktionsfähig ist.

    Artikel 12

    Direkter Zugang in elektronischer Formoder über ein Register

    1. Die Organe machen, soweit möglich, dieDokumente direkt in elektronischer Formoder über ein Register gemäß denBestimmungen des betreffenden Organsöffentlich zugänglich.

    2. Insbesondere legislative Dokumente, d. h.Dokumente, die im Laufe der Verfahren zurAnnahme von Rechtsakten, die in den oderfür die Mitgliedstaaten rechtlich bindendsind, erstellt wurden oder eingegangensind, sollten vorbehaltlich der Artikel 4 und9 direkt zugänglich gemacht werden.

    3. Andere Dokumente, insbesondereDokumente in Verbindung mit derEntwicklung von Politiken oder Strategien,sollten soweit möglich direkt zugänglichgemacht werden.

    4. Wird der direkte Zugang nicht über dasRegister gewährt, wird im Register mög-lichst genau angegeben, wo dasDokument aufzufinden ist.

    Artikel 13

    Veröffentlichung von Dokumentenim Amtsblatt

    1. Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags undArtikel 163 Absatz 1 des Euratom-VertragsBezug genommen wird, werden vorbe-haltlich der Artikel 4 und 9 der vorliegen-den Verordnung folgende Dokumente imAmtsblatt veröffentlicht:

    a) Vorschläge der Kommission;

    b) Gemeinsame Standpunkte des Ratesgemäß den in den Artikeln 251 und 252des EG-Vertrags genannten Verfahrenund ihre Begründung sowie dieStandpunkte des EuropäischenParlaments in diesen Verfahren;

    c) Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse imSinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

  • 36

    d) vom Rat aufgrund des Artikels 34Absatz 2 des EU-Vertrags erstellte Über-einkommen;

    e) zwischen den Mitgliedstaaten gemäßArtikel 293 des EG-Vertrags unterzeich-nete Übereinkommen;

    f) von der Gemeinschaft oder gemäßArtikel 24 des EU-Vertrags geschlosseneinternationale Übereinkünfte.

    2. Folgende Dokumente werden, soweitmöglich, im Amtsblatt veröffentlicht:

    a) dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäßArtikel 67 Absatz 1 des EG-Vertragsoder Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags unterbreitete Initiativen;

    b) Gemeinsame Standpunkte im Sinne desArtikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

    c) Richtlinien, die nicht unter Artikel 254Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen,Entscheidungen, die nicht unter Artikel254 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen,sowie Empfehlungen und Stellung-nahmen.

    3. Jedes Organ kann in seinerGeschäftsordnung festlegen, welche wei-teren Dokumente im Amtsblatt veröffent-licht werden.

    Artikel 14

    Information

    1. Jedes Organ ergreift die notwendigenMaßnahmen, um die Öffentlichkeit überdie Rechte zu informieren, die sie gemäßdieser Verordnung hat.

    2. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit denOrganen bei der Bereitstellung vonInformationen für die Bürger zusammen.

    Artikel 15

    Verwaltungspraxis in den Organen

    1. Die Organe entwickeln eine guteVerwaltungspraxis, um die Ausübung desdurch diese Verordnung gewährleistetenRechts auf Zugang zu Dokumenten zuerleichtern.

    2. Die Organe errichten einen interinstitutio-nellen Ausschuss, der bewährte Praktikenprüft, mögliche Konflikte behandelt undkünftige Entwicklungen im Bereich desZugangs der Öffentlichkeit zuDokumenten erörtert.

    Artikel 16

    Vervielfältigung von Dokumenten

    Diese Verordnung gilt unbeschadet geltenderUrheberrechtsvorschriften, die das RechtDritter auf Vervielfältigung oder Nutzung derfreigegebenen Dokumente einschränken.

    Artikel 17

    Berichte

    1. Jedes Organ legt jährlich einen Berichtüber das Vorjahr vor, in dem die Zahl derFälle aufgeführt ist, in denen das Organden Zugang zu Dokumenten verweigerthat, sowie die Gründe für dieseVerweigerungen und die Zahl der sensi-blen Dokumente, die nicht in das Registeraufgenommen wurden.

    2. Spätestens zum 31. Januar 2004 veröffent-licht die Kommission einen Bericht überdie Anwendung der Grundsätze dieserVerordnung und legt Empfehlungen vor,gegebenenfalls mit Vorschlägen für dieÜberprüfung dieser Verordnung und fürein Aktionsprogramm für die von denOrganen zu ergreifenden Maßnahmen.

    Artikel 18

    Durchführungsmaßnahmen

    1. Jedes Organ passt seine Geschäftsordnungan die Bestimmungen dieser Verordnungan. Diese Anpassungen werden am 3.Dezember 2001 wirksam.

    2. Innerhalb von sechs Monaten nachInkrafttreten dieser Verordnung prüft dieKommission die Vereinbarkeit derVerordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83des Rates vom 1. Februar 1983 über dieFreigabe der historischen Archive derEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaftund der Europäischen Atomge-

  • meinschaft (6) mit dieser Verordnung, umzu gewährleisten, dass die Dokumente soumfassend wie möglich aufbewahrt undarchiviert werden.

    3. Innerhalb von sechs Monaten nachInkrafttreten dieser Verordnung prüft dieKommission die Vereinbarkeit der gelten-den Vorschriften über den Zugang zuDokumenten mit dieser Verordnung.

    Artikel 19

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nachihrer Veröffentlichung im Amtsblatt derEuropäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 3. Dezember 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilenverbindlich und gilt unmittelbar in jedemMitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2001.

    Für das Europäische ParlamentDie PräsidentinN. Fontaine

    Im Namen des RatesDer PräsidentB. Lejon

    (6) ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

    37

  • 38

    1. Das Europäische Parlament, der Rat unddie Kommission vertreten übereinstim-mend die Auffassung, dass die Agenturenund ähnliche vom Gesetzgeber geschaffe-nen Einrichtungen über Vorschriften überden Zugang zu ihren Dokumenten verfü-gen sollten, die mit den Bestimmungendieser Verordnung in Einklang stehen. ImHinblick darauf begrüßen das EuropäischeParlament und der Rat die Absicht derKommission, möglichst bald Änderungender Rechtsakte zur Errichtung der beste-henden Agenturen und Einrichtungen vor-zuschlagen und entsprechende Bestim-

    mungen in künftige Vorschläge betreffenddie Schaffung solcher Agenturen undEinrichtungen aufzunehmen. Sie ver-pflichten sich, die notwendigen Rechtsakterasch zu verabschieden.

    2. Das Europäische Parlament, der Rat unddie Kommission fordern die Organe undEinrichtungen, die nicht unter dieBestimmungen von Nummer 1 fallen, auf,interne Regelungen über den Zugang derÖffentlichkeit zu Dokumenten zubeschließen, die den Grundsätzen undEinschränkungen in dieser VerordnungRechnung tragen.

    Gemeinsame Erklärung zu der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den

    öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, desRates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43)

    Amtsblatt L 173 vom 27.6.2001, S. 5

  • Weitere Texte, die das Recht auf Zugang zu den Dokumenten regeln

    Europäisches Parlament

    • Beschlüsse des Europäischen Parlaments vom 13. November 2001 (Amtsblatt C 140 vom13.6.2002, S. 20) und 14. Mai 2002 zur Änderung der Geschäftsordnung des EuropäischenParlaments

    • Beschluss des Präsidiums über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten desEuropäischen ParlamentsAmtsblatt C 374 vom 29.12.2001, S. 1

    Rat der Europäischen Union

    Beschluss des Rates vom 29. November 2001 zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates(2001/840/EG)Amtsblatt L 313 vom 30.11.2001, S. 4

    Europäische Kommission

    Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung[bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3714]Amtsblatt L 345 vom 29.12.2001, S. 94

    39

  • Europäische Union

    Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

    Gebrauchsanleitung

    Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

    2002 — 39 S. — 14,8 x 21 cm

    ISBN 92-894-1901-6

  • 6 16 1K

    A-41-01-187-D

    E-C

    AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGENDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    L-2985 Luxembourg

    EUROPÄISCHE UNION

    ZUGANG ZU DEN DOKUMENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATESUND DER KOMMISSION

    Gebrauchsanleitung

    EUROPÄISCHE KOMMISSION

    RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    E U R O P Ä I S C H E S PA R L A M E N T

    ISBN 92-894-1901-6

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