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Abrechnenleicht
gemacht
Empfehlungen für die EndodontieAusgabe 2019
Krankheitsbild/Maßnahme Indikation
9.2Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt.
Bei Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewebes kann eine Pulpektomie und Wurzelkanalbehandlung angezeigt sein.
9.3 Bei einer Nekrose des PulpengewebesIm Hinblick auf die Prognose muss kritisch geprüft werden, ob ein Erhaltungsversuch durch eine konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung erfolgt.
9.4 Bei Pulpatoten Zähnen/Revision
Die im Röntgenbild diagnostizierte pathologische Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird. Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt. Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, eine einseitige Freiend-situation vermieden wird, der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
10 Entfernung eines Zahnes Indiziert, wenn ein Zahn nach den genannten Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist.
B. III. 11
MilchzahnbehandlungErhaltungswürdig durch konservierende Behandlung, um die Kaufähigkeit zu bewahren und Fehlentwicklungen des bleibenden Gebisses zu verhüten.
Endodontie beim GKV-versicherten Patienten – Auszug aus den BEMA-Richtlinien
Folgende Indikationen werden in den BEMA-Richtlinien u. a. genauer betrachtet:Durch das SGB V ist ein Zuzahlungsverbot bei endodontischen Behandlungen festgelegt worden. Das bedeutet, es dürfen neben der vertragszahnärztlichen Behandlung nur Leistungen in Rechnung gestellt werden, wenn diese nicht zur vertragszahnärztlichen Ver-sorgung gehören, bzw. nicht im BEMA gelistet sind. Wurzelbehand-lung sind NICHT mehrkostenfähig im Sinne d. § 28 Abs. 2 SGB V.
Werden Leistungen erbracht, die nicht Bestandteil des Kassen- vertrages sind, kann eine zusätzliche Privatberechnung erfolgen. Hier greift § 8 Abs. 7 BMV-Z – siehe Leistungstabelle, Fall 2, zzgl. Schnittstellen zwischen BEMA- und GOZ-Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV.
*1 GKV-Durchschnittspunktwert: 1,0411 (Stand 2017 KZBV) *2 GKV-Durchschnittspunktwert: 0,8710 (Stand 2017 KZBV) * 3 bei Verwendung eines Glasfaserstiftes kann die adhäsive Befestigung zusätzlich in Rechnung gestellt werden;
sofern der Stift in Zusammenhang mit Zahnersatz gesetzt wird, ist eine Berechnung über ein Heil- und Kostenplan (gleichartig) möglich*4 Abzugfähige Mehrkostenfüllung im Sinne d. § 28 Abs. 2 SGB-V
Behandlung von MolarenEine Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist laut Richtlinie B. III. Nr. 9 angezeigt, wenn damit�•�eine�geschlossene�Zahnreihe�erhalten�werden�kann,•�eine�einseitige�Freiendsituation�vermieden�wird�oder•�der�Erhalt�von�funktionstüchtigem�Zahnersatz�möglich�wird.
Allgemeine Richtlinien für endodontische BehandlungenFür�alle�endodontischen�Maßnahmen�gilt�Richtlinie�B.�III.�Nr.�9.1,�wonach�•����die�Aufbereitung�und�Abfüllung�des�Wurzelkanals�bis�bzw.�bis�nahe�an�die�Wurzelspitze� möglich�sein�muss,
•��medikamentöse�Einlagen�auf�drei�Sitzungen�beschränkt�sind,•���nur�biologisch�verträgliche,�erprobte,�dauerhafte,�randständige�und�röntgenpositive�
Wurzelfüllmaterialien verwendet werden dürfen,•��die�Wurzelfüllung�das�Kanalvolumen�vollständig�ausfüllen�soll�und•��begleitende�Röntgenuntersuchungen�unter�Beachtung�der�Strahlenschutzbestimmungen�abrechenbar�sind.
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Ä1 Ä1 Beratung 1 9,37 € 1 9,37 € 1 10,72 €
Ä3 Eingehende Beratung (mind. 10 Min.) unter Berücksichtigung der GOZ-Bestimmungen 1 20,10 €
Ä5 Symptombezogene Untersuchung 1 10,72 €
8 0070 Vitalitätsprüfung 1 6,25 € 1 6,25 € 1 6,47 €
Ä925a ä5000 Röntgenaufnahme vor Wurzelkanalbehandlung 1 12,49 € 1 12,49 € 1 5,24 €
0080 Oberflächenanästhesie 1 3,88 € 1 3,88 €
40 0090 Infiltrationsanästhesie oder 1 8,33 € 1 8,33 € 1 7,76 €
41a 0100 Leitungsanästhesie zzgl. Materialkosten für Anästhetika
1 12,49 € 1 12,49 € 1 9,05 €Kosten je Ampulle
12 2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung)
1 10,41 € 1 10,41 € 1 16,82 €
2040 Anlegen Spanngummi 1 16,82 €
2150a Präendodontischer Aufbau § 6 Abs. 1 GOZ 1 147,60 € 1 147,60 €
31 2390 Trepanation oder 1 11,41 € 1 11,41 € 1 8,41 €
28 2360 Vitalexstirpation 1 18,74 € 1 18,41 € 1 8,41 €
32 2410 Aufbereitung Wurzelkanal 3 90,58 € 3 90,58 € 3 152,13 €
0120 Anwendung eines Lasers, je Sitzung oder 1 22,05 €
0110 OP Mikroskop je Sitzung 1 22,50 €
2420 Elektrophys.-chemische Methode 3 27,15 € 3 27,15 €
2400 Elektrometrische Längenbestimmung (max. 2 x je Kanal je Sitzung) 6 54,30 € 6 54,30 €
Ä925a Ä5000 Röntgen-Messaufnahme 1 12,49 € 1 12,49 € 1 5,24 €
34 2430 Medikamentöse Einlage 1 15,62 € 1 15,62 € 1 26,39 €
35 2440 Wurzelfüllung 3 53,10 € 3 53,10 € 3 100,11 €
Ä925a ä5000 Röntgen-WF-Kontrolle 1 12,49 € 1 12,49 € 1 5,24 €
18b 2190 Gegossener Stiftaufbau oder *2 1 69,68 € 1 58,21 € *2 1 58,21 €
18a 2195 konfektionierter Stift- oder Schraubenaufbau oder Glasfaserstift *2 zzgl. 1 43,55 € 1 38,81 € *2 1 38,81 €
2197 Adhäsive Befestigung Aufbau/Stift/Inlay usw. *3 1 33,64 € 1 33,64 €
13a-d 2050, 2070,2090, 2110 Füllung mit plastischem Füllungsmaterial oder 1 33,04 – 60,80 € 1 27,55 – 41,26 €
2060, 2080,2100, 2120 Füllung in Adhäsivtechnik *4 1 68,17 – 99,60 € 1 68,17 – 99,60 €
13a-b 2180 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial für ZE zzgl. 1 33,04 – 40,60 € 1 19,40 €
2197 Adhäsive Befestigung Aufbau/Stift/Inlay usw. 1 33,64 €
Allgemeine Bestimmung
RECIPROC® Einmalinstrumente zur Wurzelkanalbehandlung 1 15,80 €
Gesamt 374,51 € 646,25 € 877,56 €
LeistungstabelleGrundlage der Beispielrechnung ist die Behandlung eines Molaren – 3 Kanäle in zwei Sitzungen Die Abrechnungsfähigkeit der einzelnen Gebührenpositionen entnehmen Sie bitte den allg. Bestimmungen der BEMA- und GOZ-Richtlinien.
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§8
Abs.
7 B
MV-
Z)
Fall 1Die BEMA-Richtlinien werden erfüllt. Die komplette Behandlung wird über die GKV abgerechnet (grau hinterlegte Felder).
Fall 2Die BEMA-Richtlinien werden erfüllt, der Patient entscheidet sich nach Aufklärung für vereinbarte private Zusatzleistungen (nach § 8 Abs. 7 BMV-Z) aus der GOZ (blau hinterlegte Felder).
Fall 3Der Patient ist Privatpatient, die Behand-lung wird nach den Kriterien der GOZ 2012 abgerechnet. Oder aber der Patient ist Kassenpatient, die Behandlung entspricht nicht den BEMA-Richtlinien und wird auf Wunsch des Patienten ausgeführt.
Beispiel für eine SitzungWurzelbehandlung an Zahn 16 nach den BEMA-Kriterien und den Richtlinien der gesetzlichen Krankenkasse. Es werden folgende private Zusatzleistungen mit dem Patienten vereinbart:
Diese Abrechnungsempfehlungen wurden nach ausführlicher Recherche erstellt und mit Abrechnungsexperten abgestimmt. Haftung ausgeschlossen.
Vereinbarung einer Privatbehandlung für gesetzlich versicherte Patienten
Anschrift der Praxis
Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß�§�8�Abs.�7�BMV-Z
für Frau/Herrn Versicherte(r)
Die unterzeichnenden Vertragspartner vereinbaren eine privatzahnärztliche Behandlung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Zahn Anzahl GOZ Faktor €
16 6 2400 Elektrometrische Längenbestimmung, je Kanal 2,3 54,30
16 3 2420 Elektrophys.-chemische Methoden, je Kanal, z. B. Endo-Spülspitze EDDYTM 3,5 41,32
Gesamtkosten 95,62
Erklärung des Versicherten Mir ist bekannt, dass ich als gesetzlich versicherter Patient das Recht habe, unter Vorlage einer gültigen Krankenversichertenkarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden und Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung habe.
Ich wünsche ausdrücklich, auf der Grundlage des oben genannten Heil- und Kostenplans privat behandelt zu werden.
Ich weiß, dass die Kosten dieser Behandlung gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden und verpflichte mich, die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Mir ist bekannt, dass eine Erstattung oder Bezuschussung dieser Behandlungskosten durch meine Krankenkasse nicht gewährleistet ist.
Ort, Datum
Unterschrift Versicherte(r) Unterschrift des Behandlers
(o.�g.�Listung�ist�nicht�abschließend,�der�Steigerungsfaktor�kann�erhöht�werden)�
Nach GOZRechtsgrundlage für die Berechnung von Auslagen und Kosten beim Privatpatienten sind § 3 GOZ in Verbindung mit § 10 GOÄ oder § 4 Abs. 3 GOZ in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GOZ. Außerdem findet man im Leistungsbereich „C: Konservierende Zahnheilkunde“ folgende allgemeine Bestimmung:
Das bedeutet:
Als Einmalinstrumente gekennzeichnete Nickel-Titan-Instru-mente können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Als Einmalinstrumente gekennzeichnete Wurzelkanalinst-rumente, die nicht aus Nickel-Titan bestehen, dürfen nicht berechnet werden. Ausnahme: Unzumutbarkeit lt. BGH-Urteil vom 27.05.2004 (AZ III ZR 264/03)
Mehrfach verwendete Wurzelkanalinstrumente sind von der Berechnung vollständig ausgeschlossen.
Werden qualitativ hochwertige bzw. hochpreisige Einmal-Artikel verwendet, die nicht unter die sog. „Unzumutbarkeits-klausel“ fallen, kann dies im Steigerungsfaktor zur Geltung kommen.
Nach BEMAMaterialkosten sind Leistungsbestandteil und können nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Berechnung von sogenannten Materialpauschalen ist untersagt! Folgende private endodontische Zusatzleistungen können bei GKV-Patienten, bei denen die BEMA-Richtlinien erfüllt sind, nach GOZ 2012 abgerechnet werden, z. B.*:
* Es besteht die Möglichkeit, besonderen Aufwand gemäß § 5 Abs. 1 GOZ durch Anpassung des Steigerungs-faktors der zugrundeliegenden Gebührenziffer abzugelten, z. B. 3,5-facher Faktor oder die Vereinbarung eines Steige-rungsfaktors oberhalb des 3,5-fachen Faktors gemäß § 2 Abs. 1-2 GOZ zu treffen.
„Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufberei-tung sind gesondert berechnungsfähig!“
• GOZ 2400: Elektrometrische Längenbestimmung des Wurzelkanals, höchstens 2 x je Kanal je Sitzung berechnungsfähig.
• GOZ 2420: Elektrophys.-chemische Methode, 1 x je Kanal , je Sitzung berechnungsfähig.
• GOZ 2195: Schraubenaufbau oder Glasfaserstift, 1 x je Zahn zzgl. Materialkosten (tatsächliche Anzahl der Stifte) neben GOZ 2197: Adhäsive Befestigung. Nur im Zusammenhang mit einer Zahnersatz- Hauptleistung als sog. Zuschlagsleistung möglich. Beim Einsetzen oder Rezementieren von Kronen/Brücken ist der Zuschlag (FZ 1.4,1.5) für ein o. g. Leistung möglich (gleichartige Versorgung). Erfolgt keine Behandlung im Sinne der ZE ist der Glasfaser-stift + Mat + adhäsive Befestigung über GOZ ohne Kassenzuschuss zu berechnen.
• Füllungen in Adhäsivtechnik (Vereinbarung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V)
Berechnung von Materialkosten in der Endodontie
Die Leistung „Spülprotokoll im Zusammenhang mit der Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden“ ist im BEMA nicht enthalten und kann deshalb nicht zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Die Berechnung erfolgt als Privatleistung.
1. Berechnungsmöglichkeit Als Gebührenposition kann die GOZ-Nr. 2420 her-angezogen werden. Ein höherer Aufwand durch ein zeitaufwendiges Spülprotokoll kann bei der Bemes-sung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOZ berücksichtigt werden.
2. Berechnungsmöglichkeit Die Leistung „Spülprotokoll im Zusammenhang mit der Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden“ ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet.Zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ unter Beachtung bestimmter Kriterien analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als
„Analog-Leistung“ herangezogen wird, liegt allein im Ermessen des Zahnarztes.
Abrechnungsmöglichkeiten für die analoge Berechnung von selbstständigen Leistungen gem. § 6 Abs. 1 GOZ
(Empfehlung Bundeszahnärztekammer, November 2018. Page 2. Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen), diese Liste ist nicht abschließend.
Laseranwendungen als selbstständige Leistungen neben anderen als bei den in der GOZ 2012 genannten Leistungen, sofern die Anwendung nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung ist.
Binokularmikroskopische Untersuchung intrakoronaler oder intrakanalärer Strukturen eines Zahnes als selbstständige Leistung
Einbringung einer intrakanalären Stiftverankerung ohne Neuanfertigung oder Abnahme der Krone.
Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen
Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials
Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes
Entfernung von intrakanalären Fremdkörpern
Entfernung nekrotischen Pulpengewebes
Entfernen parapulpärer Stifte
Extrakanalärer, adhäsiv befestigter Stift
Internes Bleichen (bei medizinischer Notwendigkeit)
Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsub-stanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone
Mortalamputation an einem bleibenden Zahn
Parapulpärer Stift
Postendodontischer Aufbau mit Stiftaufbau ohne Krone (§ 6 Abs. 1 GOZ [Stift] + 2050/2060ff für die Füllung)
Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge
Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus
Berechnung von selbstständigen Leistungen in der Endodontie
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