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Bau 7 Abrechnung von Mauerarbeiten: Herstellen von Tür- und Fensteröffnun- gen In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen mit Baumeisterarbeiten beauftragte Unter- nehmen bei Mauerarbeiten eine zusätzliche Vergütung für das Herstellen von Tür- und Fensteröffnungen fordern. Die Auftragnehmer begründen dies damit, Tür- und Fen- steröffnungen seien Öffnungen i.S. der Ziffer 4.2.4 DIN 18 330. Wenn das Herstellen dieser Öffnungen in der Leistungsbeschreibung nicht besonders erwähnt sei, habe der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung des damit verbundenen Aufwands als Beson- dere Leistung. Gestützt wird diese Auffassung auf das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 26.05.1998 (Az.: 21 U 9234/97, JURIS KORE 726 999 800), in dem das Gericht festgestellt hat, daß raumhohe, durch Türen verbundene Wandöffnungen gemäß Ziffer 5.1.5 der DIN 18 362 bei Maler- und Tapezierarbeiten zu übermessen sind. Die aus dem Urteil des Kammergerichts abgeleiteten Forderungen der Baufirma sind aus folgenden Gründen nicht berechtigt: a) Für Mauerarbeiten ist mit der DIN 18 330 eine eigene Technische Vertragsbedin- gung geschaffen. Das Anlegen von Tür- und Fensteröffnungen gehört nicht zu dem in Ziffer 4.2.4 der DIN 18 330 genannten Herstellen von Aussparungen. Bei den dort genannten Aussparungen handelt es sich um Öffnungen, Nischen, Schlitze und Kanäle für die gebäudetechnische Erschließung und dergleichen, nicht um die Öffnungen, die zum späteren Einbau von Türen und Fenstern herzu- stellen sind. Dies entspricht der gängigen Kommentarliteratur (Beck’scher VOB- Kommentar, VOB Teil C 2003, herausgegeben von Prof. Dr. jur. Klaus Englert, Prof. Dr. Ing. Rolf Katzenbach und Prof. Dr. jur. Gerd Motzke in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Normung e.V.). b) In Ziffer 4.2.12 DIN 18 330 wird bestimmt, daß das Herstellen von Leibungen bei Sicht- und Verblendmauerwerk sowie von Sohlbänken, Gesimsen und Bändern einschließlich etwaiger Auskragungen Besondere Leistungen sind. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß das Herstellen von Leibungen bei zu verputzendem Mauer- werk nicht zu den Besonderen Leistungen, sondern zu den Grundleistungen ge- hört (s. auch Niedersächsische VOB-Auslegungs- und Beratungsstelle, Fall 1206). c) Dem von den Auftragnehmern zitierten Urteil lag nicht eine Abgrenzung von Normalleistungen und Besonderen Leistungen zugrunde. Es bezog sich aus- schließlich auf die Übermessungsregeln im Abschnitt 5 der DIN 18 362 (Maler- und Tapezierarbeiten). Das Gericht hat lediglich festgestellt, daß eine zu übermes- sende Öffnung auch dann vorliegt, wenn sie raumhoch ist und die begrenzenden Wandteile erst später durch Türen verbunden werden. d) Die Leistungsverzeichnisse enthalten regelmäßig Planzeichnungen, aus denen die Bieter entnehmen können, welche Anzahl von Fenster- und Türöffnungen herzu- Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 1/2005 - RdNr. Bau 7 85

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Bau 7 Abrechnung von Mauerarbeiten: Herstellen von Tür- und Fensteröffnun-gen In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen mit Baumeisterarbeiten beauftragte Unter-nehmen bei Mauerarbeiten eine zusätzliche Vergütung für das Herstellen von Tür- und Fensteröffnungen fordern. Die Auftragnehmer begründen dies damit, Tür- und Fen-steröffnungen seien Öffnungen i.S. der Ziffer 4.2.4 DIN 18 330. Wenn das Herstellen dieser Öffnungen in der Leistungsbeschreibung nicht besonders erwähnt sei, habe der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung des damit verbundenen Aufwands als Beson-dere Leistung. Gestützt wird diese Auffassung auf das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 26.05.1998 (Az.: 21 U 9234/97, JURIS KORE 726 999 800), in dem das Gericht festgestellt hat, daß raumhohe, durch Türen verbundene Wandöffnungen gemäß Ziffer 5.1.5 der DIN 18 362 bei Maler- und Tapezierarbeiten zu übermessen sind. Die aus dem Urteil des Kammergerichts abgeleiteten Forderungen der Baufirma sind aus folgenden Gründen nicht berechtigt: a) Für Mauerarbeiten ist mit der DIN 18 330 eine eigene Technische Vertragsbedin-

gung geschaffen. Das Anlegen von Tür- und Fensteröffnungen gehört nicht zu dem in Ziffer 4.2.4 der DIN 18 330 genannten Herstellen von Aussparungen. Bei den dort genannten Aussparungen handelt es sich um Öffnungen, Nischen, Schlitze und Kanäle für die gebäudetechnische Erschließung und dergleichen, nicht um die Öffnungen, die zum späteren Einbau von Türen und Fenstern herzu-stellen sind. Dies entspricht der gängigen Kommentarliteratur (Beck’scher VOB-Kommentar, VOB Teil C 2003, herausgegeben von Prof. Dr. jur. Klaus Englert, Prof. Dr. Ing. Rolf Katzenbach und Prof. Dr. jur. Gerd Motzke in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Normung e.V.).

b) In Ziffer 4.2.12 DIN 18 330 wird bestimmt, daß das Herstellen von Leibungen bei

Sicht- und Verblendmauerwerk sowie von Sohlbänken, Gesimsen und Bändern einschließlich etwaiger Auskragungen Besondere Leistungen sind. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß das Herstellen von Leibungen bei zu verputzendem Mauer-werk nicht zu den Besonderen Leistungen, sondern zu den Grundleistungen ge-hört (s. auch Niedersächsische VOB-Auslegungs- und Beratungsstelle, Fall 1206).

c) Dem von den Auftragnehmern zitierten Urteil lag nicht eine Abgrenzung von

Normalleistungen und Besonderen Leistungen zugrunde. Es bezog sich aus-schließlich auf die Übermessungsregeln im Abschnitt 5 der DIN 18 362 (Maler- und Tapezierarbeiten). Das Gericht hat lediglich festgestellt, daß eine zu übermes-sende Öffnung auch dann vorliegt, wenn sie raumhoch ist und die begrenzenden Wandteile erst später durch Türen verbunden werden.

d) Die Leistungsverzeichnisse enthalten regelmäßig Planzeichnungen, aus denen die

Bieter entnehmen können, welche Anzahl von Fenster- und Türöffnungen herzu-

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 1/2005 - RdNr. Bau 7 85

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stellen ist. Damit sind die Leistungen für das Herstellen der entsprechenden Öff-nungen im Leistungsverzeichnis enthalten und somit Bestandteil der vertraglichen Leistung. Die Leistung kann gleichrangig in Worten oder in Plänen beschrieben werden.

e) Würde man der unzutreffenden Auffassung der Auftragnehmer folgen, käme es bei

den Maueröffnungen mit einer Größe von weniger als 2,5 m² zu einer doppelten Vergütung. Bei derartigen Öffnungen erhält der Auftragnehmer eine Vergütung so, als habe er die Öffnung durchgemauert. Durch eine weitere Vergütung für das fik-tive Herstellen der Öffnungen würden die Leistungen zweimal vergütet (s. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1998, BauR 1998, 1025).

Wir empfehlen, derartige Vergütungsansprüche für das Herstellen von Tür- und Fen-steröffnungen zurückzuweisen. Um Streitigkeiten über solche Forderungen von vorne-herein zu vermeiden, raten wir, in die Leistungsbeschreibungen für Mauerarbeiten den Hinweis aufzunehmen, daß das Herstellen von Tür- und Fensteröffnungen mit dem Einheitspreis für das Herstellen des Mauerwerks abgegolten ist. EAPl: 60 (609)

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