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Implantatprothetik Abrechnung Stand: März 2013 GOZ-Gruppe Bitburg in Kooperation mit

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ImplantatprothetikAbrechnungStand: März 2013

GOZ-Gruppe Bitburg

in Kooperation mit

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Grusswort

Liebe Kollegin, lieber Kollege!Als kleine Hilfe haben wir versucht eine Übersicht zum Thema Implantatprothetik zusammen zustellen. Diese soll Ihnen den Alltag etwas erleichtern.

Bei der Analogberechnung nach § 6.1 GOZ haben wir nur Vorschläge eingefügt, diesesind keinesfalls verbindlich und können von jedem individuell gestaltet werden.

Diese Sammlung wird zukünftig immer mit den Kommentaren der Bundeszahnärzte-kammer abgeglichen und bei Bedarf überarbeitet. Als Mitglied der DGI erhalten Siedann via Email die überarbeitete Fassung.

Mein besonderer Dank gilt Dr. Peter Mohr, Vizepräsident, und Dr. Wilfried Woop, GOZ – Referent der LZK Rheinland-Pfalz, ebenso Dr. Henning Otte, die dieses Projektunterstützt und ermöglicht haben.

Nun ein persönlicher Wunsch im Namen aller, diean diesem Projekt ehrenamtlich mitgearbeitethaben. Überweisen Sie bitte 10,- € unter demStichwort GOZ auf das Spendenkonto des Kinderschutzbundes Mainz: 200 200 202 Sparkasse Mainz BLZ: 550 501 20

Ihre Spende ist der Lohn für unsere Arbeit, vielenDank im Voraus.

Wir werden Sie über den Erfolg dieser Spendenak-tion auf dem Laufenden halten.

Mit freundlichen Grüssen Ihr DGI Landesverband Rheinland-Pfalz

im März 2013

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oder

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die lobby für kinder

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55116 Mainz

T · Telefax 061 31 · 67 47 84

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KinderschutzbundMainz

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Prothetikabrechnungspositionen

Kommentare der Bundeszahnärztekammer................................................ 3

Vorbemerkungen ........................................................................................ ..14

Planung .......................................................................................................... 15

Einzelkrone .....................................................................................................16

Brücke .............................................................................................................17

Steg mit einer Totalprothese ........................................................................20

Steg mit einer abnehmbaren Brücke ...........................................................22

Teleskop mit einer Totalprothese ............................................................... 23

Teleskop mit einer abnehmbaren Brücke .................................................. 25

Locator / Kugelkopf ...................................................................................... 26

Impressum ..................................................................................................... 28

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§ 6 Gebühren für andere Leistungen

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen,die in das Gebührenverzeichnis nicht aufge-nommen sind, können entsprechend einernach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleich-wertigen Leistung des Gebührenverzeichnis-ses dieser Verordnung berechnet werden.1Sofern auch eine nach Art, Kosten-und Zeitaufwand gleichwertige Leistung imGebührenverzeichnis dieser Verordnungnicht enthaltenist, kann die selbstständige zahnärztlicheLeistung entsprechend einer nach Art, Kos-ten und Zeitaufwand gleichwertigen Leis-tung der in Absatz 2 genannten Leistungendes Gebührenverzeichnisses der Gebühren-ordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vor-schriften der Gebührenordnung für Ärzte zuberechnen, soweitdie Leistung nicht als selbständige Leistungoder Teil einer anderen Leistung im Gebühren-verzeichnis der Gebührenordnung für Zahn-ärzte enthalten ist und wenn die Leistungen,die der Zahnarzt erbringt, in den folgendenAbschnitten des Gebührenverzeichnissesder Gebührenordnung für Ärzte aufgeführtsind:1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31und 34, B IV bis B VI, 32. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit einezugrunde liegende ambulante operative Leis-tung berechnet wird3. E V und E VI,54. J,65. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074,

L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256im Rahmen der Behandlung von Kieferbrü-chen, L VI unter den Nummern 2321, 2355und 2356 im Rahmen der Behandlung vonKieferbrüchen, L VII, L IX,76. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714,3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und4715,87. N unter der Nummer 4852 sowie 98. O10

Kurzkommentar

1 Der neue § 6 Absatz 1 schafft eine Analo-gieregelung entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ.Das zeitlicheAbgrenzungskriterium (Entwicklung nachdem Inkrafttreten der GOZ) wird aufgege-ben. Die alte Regelung beruhte auf der – widerlegten – Zuversicht des Verordnungs-gebers, mit dem Gebührenverzeichnis derGOZ 1988 das gesamte Spektrum der wis-senschaftlich allgemein anerkannten zahn-ärztlichen Leistungen abgedeckt zu haben.Ausgehend von dieser Annahme konntees „vergessene“ Leistungen praktisch nichtgeben und nur für „neue“ Leistungen be-stünde daneben Abrechnungsbedarf.

Mit der Neufassung von § 6 Absatz 1 Satz 1können Leistungen, die im Gebührenver-zeichnis fehlen, analog berechnet werden,egal wann Anwendungsreife bestand undegal aus welchem Grund die Leistung nicht indas Gebührenverzeichnis aufgenommenwurde. Voraussetzung ist die Erbringungeiner nicht im Gebührenverzeichnis enthal-tenen selbständigen zahnärztlichen Leis-tung. Das sind Leistungen, die weder

Kommentare der BundeszahnärztekammerStand 09. Februar 2013

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Bestandteil, noch besondere Ausführungeiner anderen, ebenfalls berechnetenLeistung sind (vgl. § 4 Absatz 2).

Die Weiterentwicklung der Zahnmedizinkann allerdings dazu führen, dass sich Leis-tungsbestandteile fachlich verselbständigen.Die selbständige, nicht im Gebührenver-zeichnis enthaltene Leistung kann entspre-chend einer nach Art, Kosten- undZeitaufwand gleichwertigen Leistung desGebührenverzeichnisses berechnet werden.Die Regelung stellt damit auf die Gleichwer-tigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab.

Die Gleichwertigkeitsprüfung hat demnachnicht zwingend anhand des Leistungsinhaltszu erfolgen. Für die Feststellung der Gleich-wertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- undZeitaufwand der neuen Leistung mit derhilfsweise zur Berechnung ausgesuchtenAnalogleistung zu vergleichen.

Das Kriterium der Art der Leistungserbrin-gung stellt im Wesentlichen auf das Ziel derLeistung ab. Der Kostenaufwand vergleichtdie Kosten der Leistungserbringung – auchdie nach § 4 Absatz 3 abgegoltenen Kosten –und ggf. den Einsatz besonders qualifiziertenPersonals. Der Zeitaufwand erfordert einenVergleich der individuell notwendigen Zeitder Leistungserbringung der nicht erfasstenLeistung mit dem Zeitaufwand des Zahnarz-tes für die analog herangezogene Leistung.

Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertungund der Feststellung der Gleichwertigkeiteinen Ermessensspielraum. Nicht alle dreiKriterien müssen nebeneinander gleichran-gig erfüllt werden, sondern müssen in einerGesamtschau zur Gleichwertigkeit führen.

2 § 6 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass bei der

Analogbewertung zunächst eine nach Art,Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leis-tung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZheranzuziehen ist und für den Analogabgrifferst nachrangig eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnisses der GOÄ als Ana-logbewertung in Frage kommt.

Das Gebührenverzeichnis der GOÄ ist aller-dings auf die Leistungen beschränkt, die nach§ 6 Absatz 2 eröffnet sind. Diejenigen Leis-tungen des GOÄ-Gebührenverzeichnisses,für die der Zugriff nach Absatz 2 nicht eröff-net ist, stehen auch für eine Analogie nichtzur Verfügung.

3 Selbständigen zahnärztlichen Leistung, d.h.Leistungen, die weder Bestandteil, noch be-sondere Ausführung einer anderen, ebenfallsberechneten Leistung des Gebührenver-zeichnisses der GOZ sind, sind nach den Vor-schriften der GOÄ zu vergüten, wenn dieseLeistungen nicht im Gebührenverzeichnisder GOZ enthalten und von der Aufzählungdes § 6 Absatz 2 Ziffern 1 - 10 erfasst sind.

Da nicht nur die Gebührenhöhe der GOÄfolgt, sondern die Berechnung nach den Vor-schriften der GOÄ zu erfolgen hat, ist dieGOÄ insoweit insgesamt anzuwenden.Im Einzelnen eröffnet sind folgende Leistun-gen:Abschnitt B I: Allgemeine Beratungen undUntersuchungenAbschnitt B II: Zuschläge zu I.Abschnitt B III:GOÄ 30: Erhebung der homöopathischenErstanamnese mit einer Mindestdauer voneiner Stunde nach biographischen und ho-möopathisch-individuellen Gesichtspunktenmit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitungeiner homöopathischen Behandlung ein-schließlich homöopathischer Repertorisa-

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tion und Gewichtung der charakteristischenpsychischen, allgemeinen und lokalen Zei-chen und Symptome des jeweiligen Krank-heitsfalls, unter Berücksichtigung derModalitäten, Alternanzen, Kausal- und Be-gleitsymptome, zur Auffindung des homöo-pathischen Einzelmittels, einschließlichAnwendung und Auswertung standardisier-ter Fragebogen

GOÄ 31: Homöopathische Folgeanamnesemit einer Mindestdauer von 30 Minutenunter laufender Behandlung nach den Regelnder Einzelmittelhomöopathie zur Beurtei-lung des Verlaufs und Feststellung des weite-ren Vorgehens einschließlich schriftlicherAufzeichnungen

GOÄ 34: Erörterung (Dauer mindestens 20Minuten) der Auswirkungen einer Krankheitauf die Lebensgestaltung in unmittelbaremZusammenhang mit der Feststellung oder er-heblichen Verschlimmerung einer nachhaltiglebensverändernden oder lebensbedrohen-den Erkrankung gegebenenfalls einschließ-

lich Planung eines operativen Eingriffs undAbwägung seiner Konsequenzen und Risi-ken, einschließlich Beratung gegebenenfallsunter Einbeziehung von BezugspersonenAbschnitt B IV.: Visiten, Konsiliartätigkeit,Besuche, AssistenzAbschnitt B V.: Zuschläge zu den Leistungennach den Nummern 45 bis 62Abschnitt B VI.: Berichte, Briefe4 Abschnitt C I Anlegen von VerbändenGOÄ 200: Verband ausgenommen Schnellund Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappenoder Dreiecktücher GOÄ 204: Zirkulärer Verband des Kopfesoder des Rumpfes (auch als Wundverband);stabilisierender Verband des Halses, desSchulter- oder Hüftgelenks oder einer Extre-mität über mindestens zwei große Gelenke;Schanzscher Halskrawattenverband; Kom-pressionsverbandGOÄ 210: Kleiner Schienenverband – auchals Notverband bei FrakturenGOÄ 211: Kleiner Schienenverband – beiWiederanlegung derselben, gegebenenfallsauch veränderten Schiene.

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2270 Provisorium im direkten Verfahrenmit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Abrechnungsbestimmung:Bei Verwendung eines konfektioniertenProvisoriums sind die Kosten hierfür ge-sondert berechnungsfähig.Das Wiedereingliedern desselben Provi-soriums, gegebenenfalls auch mehrmals,einschließlich Entfernung, ist mit der Ge-bühr nach der Nummer 2260 oder 2270abgegolten.

Punktzahl 270 PunkteFaktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fachGebühr in € 15,19€ 34,93 € 53,15 €

Bei dieser Art der provisorischen Versorgunghandelt es sich in der Regel um ein „Sofort-provisorium“, mit dem ein beschliffener Zahnbzw. ein Implantat direkt versorgt werdenkann. Es wird mithilfe einer zuvor durchge-führten Abformung oder unter Zuhilfenahmeeines Formteils (z. B. vorbereitete Tiefzieh-folie) hergestellt.

Das Provisorium dient dem Schutz einesZahnes bzw. eines Implantats und der tem-porären Sicherung der Kaufunktion. Die Ein-schränkung der Abrechnungsbestimmungim Hinblick auf die eingeschlossene Entfer-nung des Provisoriums trifft nicht zu, wenndie provisorische Krone definitiv befestigtwerden musste. In diesem Fall ist die Entfer-nung des Provisoriums gesondert berech-nungsfähig.

Provisorische Kronen, die unmittelbar aneine Lücke angrenzen und als provisorischeBrückenanker dienen, werden nach Nummer5120 berechnet. Die Berechnung provisori-sche Kronen nach 2270, 5120 bestimmt sichnach der Topografie der tatsächlich erfolgtenprovisorischen Versorgung, nicht jedochnach der geplanten definitiven Versorgung.

Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oderDefekt erfordert den erneuten Ansatz derGebührennummer. Die Wiedereingliederungeiner alio loco angefertigten provisorischenKrone ist analog berechnungsfähig. Proviso-rien nach dieser Gebührennummer könnenauch für die Versorgung von Inlay- oderOnlay-Kavitäten im Zusammenhang mit derErbringung von Leistungen nach den Num-mern 2150, 2160 oder 2170 angefertigt, ein-gegliedert und berechnet werden. Dasbetrifft auch die provisorische Versorgungvor der Eingliederung eines Veneers. Diezahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Ge-bührennummer umfassen die Auswahl, An-probe, okklusale Anpassung, ggf.notwendige Korrekturen und die Eingliede-rung der provisorischen Krone bzw. des pro-visorischen Inlays sowie deren Entfernung.

Die einfache Ausarbeitung erfüllt nicht dieVoraussetzungen einer Berechnung nach § 9GOZ. Ein im indirekten Verfahren hergestell-tes, laborgefertigtes Provisorium wird jeZahn oder Implantat nach Nummer 7080 be-rechnet, sofern eine Tragezeit von mindes-tens drei Monaten erreicht wird. DieAnfertigung einer provisorischen Stiftkroneist in der Leistungsbeschreibung der GOZnicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs.1 berechnet.

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5120 Provisorische Brücke im direktenVerfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich EntfernungAbrechnungsbestimmung Das Wiederein-gliedern

Abrechnungsbestimmung Das Wiedereingliedern derselben provi-sorischen Brücke, gegebenenfalls auchmehrmals, einschließlich Entfernung istmit den Gebühren nach den Nummern5120 bis 5140 abgegolten.

Punktzahl 240PunkteFaktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fachGebühr in € 13,50 € 31,05 € 47,24 €

Diese Art der provisorischen Versorgung istauch als „Sofortprovisorium“ bekannt undwird in der Regel mithilfe einer zuvor durch-geführten Abformung oder einer vorbereite-ten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt. Siedient dem Schutz eines beschliffenen Zahnesund der temporären Sicherung der Kaufunk-tion.Die Einschränkung der Abrechnungsbestim-mung im Hinblick auf die eingeschlosseneEntfernung des Provisoriums trifft nicht zu,wenn die provisorische Brücke definitiv be-

festigt werden musste. In diesem Fall ist dieEntfernung der Brücke gesondert berech-nungsfähig, da sie dem Leistungsumfang derNummer 2290 entspricht. Provisorische Brü-ckenanker, die nicht unmittelbar an die Lückeangrenzen, werden nach der Nummer 2270berechnet.

Die Anfertigung einer provisorischen Stift-krone im Zusammenhang mit einer provisorischenBrücke ist in der Leistungsbeschreibung derGOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach §6 Abs. 1 berechnet. Provisorische Brücken-anker in Form von Inlays oder Teilkronen sindnach dieser Nummer zu berechnen.

Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder De-fekt erfordert den erneuten Ansatz der Ge-bührennummer. Die Wiedereingliederungeiner alio loco angefertigten provisorischenBrücke ist analog berechnungsfähig.

Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieserGebührennummer umfassen die Abfor-mung, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf.notwendige Korrekturen und die Eingliede-rung. Treten zusätzliche zahntechnische La-borleistungen hinzu, sind diese nach § 9berechnungsfähig.

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5140 Provisorische Brücke im direktenVerfahren mit Abformung, je Brücken-spanne oder Freiendsattel, einschließlichEntfernung

AbrechnungsbestimmungDas Wiedereingliedern derselben provi-sorischen Brücke, gegebenenfalls auchmehrmals, einschließlich Entfernung istmit den Gebühren nach den Nummern5120 bis 5140 abgegolten.

Punktzahl 80 PunkteFaktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fachGebühr in € 4,50 € 10,35 € 15,75 €

Diese Art der provisorischen Versorgung istauch als „Sofortprovisorium“ bekannt undwird in der Regel mithilfe einer zuvor durch-geführten Abformung oder einer vorbereite-ten Tiefziehfolie (Formteil)hergestellt unddient dem Schutz vor Zahnstellungsverände-rungen sowie der temporären Sicherung derKaufunktion.

Die Einschränkung der Abrechnungsbestim-mung im Hinblick auf die eingeschlosseneEntfernung des Provisoriums trifft nicht zu,wenn die provisorische Brücke definitivbefestigt werden musste. In diesem Fall istdie Entfernung der Brücke gesondert berech-nungsfähig.

Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder De-fekt erfordert den erneuten Ansatz der Ge-bührennummer.

Die Wiedereingliederung einer alio loco an-gefertigten provisorischen Brücke ist analogberechnungsfähig. Die zahnärztlichen Maß-nahmen bei dieser Gebührennummer umfas-sen die Abformung, Anprobe, okklusaleAnpassung, ggf. notwendige Korrekturenund die Eingliederung. Treten zusätzlichezahntechnische Laborleistungen hinzu, sinddiese nach § 9 berechnungsfähig.

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5170 Anatomische Abformung des Kiefersmit individuellem Löffel bei ungünstigenZahnbogen- und Kieferformen und/odertief ansetzenden Bändern oder spezielleAbformung zur Remontage, je Kiefer

Punktzahl 250 PunkteFaktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fachGebühr in € 14,06 € 32,34 € 49,21 €

Kommentar der Bundeszahnärztekammer:Durch eine anatomische Abformung mit indi-viduellem Löffel ist insbesondere bei ungüns-tigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern ein hohesMaß an Genauigkeit erzielbar.

Die Individualisierung eines Konfektionslöf-fels, z. B. durch Abdämmung, Anbringen vonStopps o. Ä. erfüllt die Anforderungen aneinen individuellen Löffel. Der individualisierte Abformlöffel kanndaher ebenso für eine Abformung nach derNummer 5170 verwendet werden.Auch anatomische Abformungen mit indivi-duellen oder individualisierten Teillöffeln erfüllen den Leistungsinhalt der Gebühren-nummer.

Die Leistung nach der Nummer 5170 kannauch ohne das Vorliegen anatomischer Be-sonderheiten verwendet werden, soferneine Abformung mit dem Ziel einer Remon-tage durchgeführt wird.Die Leistung kann ggf. mehrfach anfallen unddaher je notwendiger Abformung berechnetwerden.

Abformungen mit individuellem Löffel für andere als die in der Leistungsbeschreibunggenannten Indikationen sind analog zu be-rechnen.

5070 Versorgung eines Lückengebissesdurch eine Brücke oder Prothese: Verbin-dung von Kronen oder Einlagefüllungendurch Brückenglieder, Prothesenspannenoder Stege, je zu überbrückende Spanneoder Freiendsattel

Kommentar der Bundeszahnärztekammer:Versorgung eines teilbezahnten Kiefers miteiner abnehmbaren oder festsitzenden Brü-cke (verblendet oder unverblendet) oderTeilprothese im Zusammenhang mit der An-fertigung von Kronen nach den Nummern5000 bis 5040 oder Einlagefüllungen als Brü-ckenanker nach Nummer 5010.

Die Nummer 5070 ist je zu überbrückenderSpanne oder Sattel, auch Freiendsattel berechnungsfähig. Wird eine Lücke oderFreiendsituation sowohl mit einem Steg, alsauch mit einem steggetragenen Brücken-glied bzw. Prothesensattel versorgt, kommtdie Geb.Nr. 5070 GOZ zweifach zum Ansatz.Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeit-lichen Zusammenhang mit der Behandlungsind Bestandteil der Leistung.

Leistungen nach den Nummern 5150 und5160 sind neben der Nummer 5070 nicht be-rechnungsfähig.

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5080 Versorgung eines Lückengebissesdurch eine zusammengesetzte Brücke oderProthese, je Verbindungselement. Matrizeund Patrize gelten als ein Verbindungsele-ment.

Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach der Nummer 5080 istneben der Leistung nach der Nummer5040 nicht berechnungsfähig.

Kommentar der Bundeszahnärztekammer:Die Gebührennummer wird angewendet,wenn abnehmbare Prothesen- oder Brücken-anteile mit fest einzugliedernden Kronenoder Brücken verbunden werden sollen. Auch Stegverbindungen (Steg/Stegreiter)werden nach dieser Nummer berechnet.Die Leistung wird ebenfalls angewendet, umBrückenversorgungen trotz stark konvergie-render oder divergierender Pfeilerzähnedurch die Einarbeitung von Geschieben zuermöglichen. . Die den Nummern 5040/5080 nachgelager-ten Abrechnungsbestimmungen schließendie Nebeneinanderberechnung der beidenGebührennummern aus. Eine Nebeneinan-derberechnung liegt jedoch in folgenden Fäl-len nicht vor:

1. Zwei oder mehrere nicht unmittelbar be-nachbarte Primärkronen werden mittelseiner Stegkonstruktion verbunden. Über-nimmt die Stegkonstruktion durch retentiveoder friktive Wirkung die Funktion einesoder mehrerer Verbindungselemente, so istdie Nummer 5080 je Stegsegment neben der

Nummer 5040 zwar sitzungs- jedoch nichtzahngleich berechnungsfähig.

2. Wird eine Doppelkrone nicht im Zuge derEingliederung sondern zu einem späterenZeitpunkt mit einem Verbindungselementversehen, so ist hierfür die Nummer 5080 be-rechnungsfähig.

3. Wird bei Erneuerung einer Sekundärkronenach der Nummer 5100 die Doppelkrone miteinem Verbindungselement versehen oderwird durch die Eingliederung der Sekundär-krone ein Verbindungselement geschaffen,so ist hierfür die Nummer 5080 berech-nungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der ana-log zu bewertenden Erneuerung einerPrimärkrone.

Die Wiederherstellung der Funktion einesVerbindungselements nach der Nummer5080 wird mit der Nummer 5090 berechnet.Als Verbindungselemente gelten unter ande-rem: Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Ver-schraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfeoder Kugelköpfe. Die Gebührennummerkann für jede einzelne Verbindungsvorrich-tung berechnet werden. Die Nummer 5080ist für gebogene oder gegossene Klammernoder für Auflagen nicht berechnungsfähig, dadiese Elemente mit den Gebühren nachNummern 5200 und 5210 abgegolten sind.

Die Verschraubung einer Suprakonstruktionmit einem Implantat erfüllt nicht den Leis-tungsinhalt der Nummer 5080. Gleiches giltfür die direkte Verschraubung einer Meso-struktur mit dem zugehörigen Implantat.

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5210 Versorgung eines teilbezahntenKiefers durch eine Modellgussprothese mitgegossenen Halte- und Stützelementeneinschließlich Einschleifen der Auflagen

Punktzahl 1400 PunkteFaktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fachGebühr in € 78,74 € 181,09 € 275,58 €

Kommentar der Bundeszahnärztekammer:Die Teilprothese nach dieser Nummer isteine Form von abnehmbarem Ersatz fehlen-der Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss.Sie ist über dentale Auflagen parodontal ab-gestützt und dient als definitiver Ersatz. DasProthesengerüst mit seinen Halte- und Stüt-zelementen besteht aus einer Metalllegie-

rung und wird im Einstückgussverfahren her-gestellt.

Bei den komplizierten Halte- und Stützele-menten handelt es sich um gegossene Klammern mit oder ohne Auflagen in unter-schiedlichsten Ausführungen. Eine starkeVorschädigung oder konische Anatomieeines Pfeilerzahnes macht ggf. zusätzlicheine Überkronung erforderlich.

Die Versorgung eines ausschließlich mit Im-plantaten versorgten zahnlosen Kiefersdurch eine Modellgussprothese erfüllt denLeistungsinhalt dieser Nummer nicht undwird daher analog berechnet.

5220 Versorgung eines zahnlosen Kiefersdurch eine totale Prothese oder Deckpro-these bei Verwendung einer Kunststoff-oder Metallbasis, im Oberkiefer

Punktzahl 1850 PunkteFaktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fachGebühr in € 104,05 € 239,31 € 364,17 €

Kommentar der Bundeszahnärztekammer:Diese Gebührennummer beschreibt die Ver-sorgung des zahnlosen Oberkiefers mit einerTotalprothese.

Die Gebührennummer ist auch dann anzu-wenden, wenn Implantate und deren Suprastrukturen (Doppelkronen, wurzel-kappenartige Aufbauten mit/ohne Stiftver-ankerung, verbindende Stege) in dieVersorgung einbezogen werden, die Pro-these ihrer zahntechnischen Ausführungnach Basisgestaltung, umlaufender Funkti-ons-/Ventilrand) jedoch einer Totalprothesegleicht. Die Prothese kann mit oder ohne Me-tallbasis hergestellt werden.

Cover denture Prothesen bei vorhandenerRestbezahnung entsprechen nicht dem Leis-tungsinhalt der Nummer 5220/5230, da kein

zahnloser Kiefer vorliegt. Derartige Prothe-sen sind daher analog zu berechnen.

Unter Rekonstruktion der vertikalen und ho-rizontalen Relation von Ober- und Unterkie-fer dient die Prothese der Wiederherstellungder Kaufunktion, der Unterstützung derLautbildung und der Kompensation der äs-thetischen Defizite eines zahnlosen Kiefers.Der Halt der Prothese entsteht durch Saug-wirkung und Aufstellung der Ersatzzähneunter statischen Gesichtspunkten, unter-stützt durch Muskelkräfte. Zusätzliche Verbindungselemente (Kugel-kopfanker, Magnete, Stegkonstruktionen,usw.) tragen ebenso wie Konus-/Teleskop-kronen durch kohäsive, adhäsive, retentiveoder friktive Wirkung zur Lagestabilisierungder Prothese bei. Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftver-ankerung sind mit der Nummer 5030 zu be-rechnen.Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stift-verankerung sind in der GOZ nicht beschrie-ben und daher analog zu bewerten. Verbindungselemente lösen entsprechendihrer Anzahl die Nummer 5080 aus.Doppelkronen sind mit der Nummer 5040 zuberechnen

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5230 Versorgung eines zahnlosen Kiefersdurch eine totale Prothese oder Deckpro-these bei Verwendung einer Kunststoff-oder Metallbasis, im Unterkiefer

Punktzahl 2200 PunkteFaktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fachGebühr in € 123,73 € 284,59 € 433,06 €

Kommentar der Bundeszahnärztekammer:Diese Gebührennummer beschreibt die Ver-sorgung des zahnlosen Unterkiefers miteiner Totalprothese. Die Gebührennummer ist auch dann anzuwenden, wenn Implantate und derenSuprastrukturen Doppelkronen, wurzelkap-penartige Aufbauten mit/ohne Stiftveranke-rung, verbindende Stege) in die Versorgungeinbezogen werden, die Prothese ihrer zahn-technischen Ausführung nach Basisgestal-tung, umlaufender Funktions-/Ventilrand)jedoch einer Totalprothese gleicht. Die Pro-these kann mit oder ohne Metallbasis herge-stellt werden.

Cover denture Prothesen bei vorhandenerRestbezahnung entsprechen nicht dem Leis-tungsinhalt der Nummer 5220/5230, da keinzahnloser Kiefer vorliegt. Derartige Prothe-sen sind daher analog zu berechnen.

Unter Rekonstruktion der vertikalen und ho-rizontalen Relation von Ober- und Unterkie-fer dient die Prothese der Wiederherstellungder Kaufunktion, der Unterstützung derLautbildung und der Kompensation der äs-thetischen Defizite eines zahnlosen Kiefers.Der Halt der Prothese entsteht durch Saug-wirkung und Aufstellung der Ersatzzähneunter statischen Gesichtspunken, unter-stützt durch Muskelkräfte.

Zusätzliche Verbindungselemente (Kugel-kopfanker, Magnete, Stegkonstruktionen,usw.) tragen ebenso wie Konus-/Teleskop-kronen durch kohäsive, adhäsive, retentiveoder friktive Wirkung zur Lagestabilisierungder Prothese bei.

Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftver-ankerung sind mit der Nummer 5030 zu be-rechnen.

Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stift-verankerung sind in der GOZ nicht beschrie-ben und daher analog zu bewerten.

Verbindungselemente lösen entsprechendihrer Anzahl die Nummer 5080 aus.Doppelkronen sind mit der Nummer 5040 zuberechnen

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Nach Nr. 2 der allgemeinen Bestimmun-gen zu Abschnitt A der GOZ ist das beiLeistungen nach diesem Gebührenver-zeichnis verwendete Abformungsmate-rial gesondert berechnungsfähig

9050 Auswechseln von Sekundärteilen jeSitzung

(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Die „rekonstruktive Phase“ beginnt erst mitdem rekonstruktiven Ersatz des verlorenge-gangenenZahnes oder der Zähne und endet mit derendgültigen Eingliederung der Suprakon-struktion.Das Entfernen und Wiedereinsetzen oderder Austausch von Aufbauteilen nach derFreilegung des Implantates z. B. zur Verbes-

serung des Emergenzprofils der Gingiva istdemzufolge nicht nach der Gebührennum-mer 9050, sondern analog zu berechnen.

Abformung des Implantates

Die Position eines zeiteiligen Implantateswird mittels eines Abformpfostens auf dieModellsituation übertragen

Zahnloser Kiefer

Bei der Planung der Versorgung eines zahnlo-sen Kiefers werden folgende Implantatposi-tionen zu Grunde gelegt: Oberkiefer 15, 13,23, 25 und Unterkiefer 45, 43, 33, 35Es wird bei der prothetischen Versorgungvon 14 zu ersetzenden Zähnen ausgegangen

Vorbemerkung

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Beratung, Untersuchung & Aufklärung

Ä6 Vollständige körperliche UntersuchungÄ1 BeratungGOZ 4005 Erhebung mind. eines Gingival- /Parodontalindex (PSI)Ä5004 OPGÄ5000 Zahnfilm

GOZ 0050 Abformung eines Kiefers + Mat. + LaboroderGOZ 0060 Abformung beider Kiefer + Mat. + Labor

GOZ 6000 analog Photodokumentation entsprechend § 6,1 Profil- oder Enfacefotographie – Fotodokumentation

0030 Aufstellung HKP Prothetikoder0040 HKP für kieferorthopädische oder funktionsanalytische Leistung

BZAEK Kommentar September 2012

Sind Gegenstand eines Heil- und Kostenplanes sowohl FAL/FTL und/oder kieferorthopädi-sche Leistungen als auch Leistungen anderer Abschnitte der GOZ und/oder der GOA, so istdie Nummer 0040 zu berechnen.

Beratung & HKP-Besprechung

Ä3 Eingehende Beratung (mind. 10 Minuten) Besprechung des erstellten HKP und Aufklä-rung

Die Beratungsgebühr nach Nummer Ä3 kann nur dann mit einer anderen Leistung in dersel-ben Sitzung berechnet werden, wenn es sich um eine Untersuchungsleistung nach den Num-mern 0010 (GOZ) oder 5 oder 6 (GOÄ) handelt.

Planung

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Abformung des Implantates

1. Möglichkeit: Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(entsprechend der Leistungsbeschreibung GOZ 5170)

5170 1x Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial,

9050 1x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

2. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(Analog da nicht der Leistungsbeschreibung GOZ 5170 entsprechend

5170 1x Implantatabformung entsprechend § 6.1 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial,

9050 1x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Anprobe

9050 Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Fertigstellung

2200 1x Tangentialpräp. Einzelkrone (Implantatkrone)

9050 1x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Einzelkrone 1 Implantat

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Abformung der Implantate

1. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(entsprechend der Leistungsbeschreibung GOZ 5170)

5170 1x Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ):

Abformmaterial,

9050 2x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven rekonstruktiven Phase)

2. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(Analog da nicht der Leistungsbeschreibung GOZ 5170 entsprechend

5170 1x Implantatabformung entsprechend § 6.1 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial,

9050 2x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Anprobe

9050 2x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Fertigstellung

5000 2x Tangentialpräp. Brückenanker (Implantat)

5070 1x je Spanne (Brückenglied)

9050 2x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Implantatbrücke 2 Implantate

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Abformung des Implantates

1. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(entsprechend der Leistungsbeschreibung GOZ 5170)

5170 1x Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial,

9050 1x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

2270 1x Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

2. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(Analog da nicht der Leistungsbeschreibung GOZ 5170 entsprechend)

5170 1x Implantatabformung entsprechend § 6.1 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial,

9050 1x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

2270 1x Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Anprobe

9050 1x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Verbundbrücke 1 Implantat – 1 Pfeilerzahn

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Fertigstellung ohne Geschiebe

5000 2x Tangentialpräp. Implantatkrone + Krone auf dem natürl. Pfeilerzahnoder

5000 1x Tangentialpräp. Implantatkrone5010 1x Hohlkehlpräp. Krone auf dem natürl. Pfeilerzahn

5070 1x je Spanne (Brückenglied)

9050 1x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

2270 1x prov. Krone auf dem natürl. Pfeilerzahn

Fertigstellung mit Geschiebe

5000 2x Tangentialpräp. Implantatkrone + Krone auf dem natürl. Pfeilerzahnoder

5000 1x Tangentialpräp. Implantatkrone5010 1x Hohlkehlpräp. Krone auf dem natürl. Pfeilerzahn

5080 1x Verbindungselement (Geschiebe mit einer Verschraubung)Die Verschraubung wird über Steigerungsfaktor berechnet

5070 1x je Spanne (Brückenglied)

9050 1x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

2270 1x prov. Krone auf dem Pfeilerzahn

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Abformung der Implantate

1. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(entsprechend der Leistungsbeschreibung GOZ 5170)

5170 1x Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ):

Abformmaterial,

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

2. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(Analog da nicht der Leistungsbeschreibung GOZ 5170 entsprechend

5170 1x Implantatabformung entsprechend § 6.1 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial,

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Anprobe Steg u. Funktionsabformung

5180 1x FunktionsabformungOberkieferoder

5190 1x FunktionsabformungUnterkiefer

berechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial,

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Stegversorgung Totalprothese 4 Implantate (zahnloser Kiefer)

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Fertigstellung Steg mit einer Totalprothese (Ausdehnung bis zur Mucogingivalgrenze mit Ventilrand)

5220 1x Totalprothese Oberkieferoder

5230 1x Totalprothese Unterkiefer

5030 4x Implantat als Brücke- oder Protheseanker, wenn das Implantat mit einem wurzelkappenartigen Aufbau versorgt wurde

5070 3x je Stegspanne

5080 3x je Verbindungselement (Stegreiter)

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

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Abformung der Implantate

1. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(entsprechend der Leistungsbeschreibung GOZ 5170)

5170 1x Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial,

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

2. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(Analog da nicht der Leistungsbeschreibung GOZ 5170 entsprechend)

5170 1x Implantatabformung entsprechend § 6.1 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Anprobe

9050 4x Auswechsel von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Fertigstellung

5000 4x Tangentialpräp. Brückenanker (Implantat)

5070 5x je Brückenspanne

5030 4x Implantat als Brücke- oder Protheseanker, wenn das Implantat mit einem wurzelkappenartigen Aufbau versorgt wurde

5070 5x Stegspannen

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Stegversorgung abnehmbare Brücke 4 Implantate (zahnloser Kiefer)

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Abformung der Implantate

1. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(entsprechend der Leistungsbeschreibung GOZ 5170)

5170 1x Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

2. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(Analog da nicht der Leistungsbeschreibung GOZ 5170 entsprechend)

5170 1x Implantatabformung entsprechend § 6.1 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Anprobe der Teleskopkronen u. Funktionsabformung

5180 1x FunktionsabformungOberkieferoder

5190 1x FunktionsabformungUnterkiefer

berechnungsfähige Verbrauchsmaterialien(§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial,

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Teleskopversorgung Totalprothese 4 Implantate (zahnloser Kiefer)

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Fertigstellung Teleskope mit einer Totalprothese (Ausdehnung bis zur Mucogingivalgrenze mit Ventilrand)

5220 1x Totalprothese Oberkieferoder

5230 1x Totalprothese Unterkiefer

5040 4x Primärteleskop

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

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Abformung der Implantate

1. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(entsprechend der Leistungsbeschreibung GOZ 5170)

5170 1x Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

2. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(Analog da nicht der Leistungsbeschreibung GOZ 5170 entsprechend)

5170 1x Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Anprobe

9050 4x Auswechsel von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Fertigstellung

5040 4x Primärteleskop

5070 5x je abnehmbare Brückenspanne

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Teleskopversorgung abnehmbare Brücke 4 Implantate (zahnloser Kiefer)

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Abformung der Implantate

1. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(entsprechend der Leistungsbeschreibung GOZ 5170)

5170 1x Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

2. Möglichkeit Abformung mit individuellem Löffel oder individualisierten Löffel(Analog da nicht der Leistungsbeschreibung GOZ 5170 entsprechend)

5170 1x Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kieferberechnungsfähige Verbrauchsmaterialien (§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Locator- oder Kugelkopfankerversorgung 4 Implantate (zahnloser Kiefer)

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Versorgungung mit neuer Prothese

Anprobe Locator/Kugelkof, Gerüst, Verklebung u. Funktionsabformung

5180 1x FunktionsabformungOberkieferoder

5190 1x FunktionsabformungUnterkiefer

berechnungsfähige Verbrauchsmaterialien(§4 Abs. 3 GOZ): Abformmaterial,

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Fertigstellung

5220 1x Totalprothese Oberkieferoder

5230 1x Totalprothese Unterkiefer

5030 4x Implantat als Brücke- oder Protheseanker, wenn das Implantat mit einem wurzelkappenartigen Aufbau versorgt wurde

5080 4x je Verbindungselement

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

Einarbeitung in vorhanden Prothese

5260 1x Wiederherstellung/Umarbeitung einer Prothese mit Abformung

5030 4x Implantat als Brücke- oder Protheseanker, wenn das Implantat mit einem wurzelkappenartigen Aufbau versorgt wurde

5080 4x je Verbindungselement

9050 4x Auswechseln von Sekundärteilen je Sitzung(max. 3 x in der rekonstruktiven Phase)

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© D r. S . C o n r a d , Bi n g e n 2 0 1 2 28

Herausgeber:Landesverband Rheinland-Pfalz im DGI e.V.

1. VorsitzenderDr. Torsten S. Conrad M.Sc.Heinrichstraße 1055411 Bingen am Rhein Tel: 0 67 21 – 99 10 70Fax: 0 67 21 – 99 10 [email protected]

Unter der Mitarbeit von:

GOZ Gruppe Bittburg(Prof. Dr. Dr. Siegfried Jänicke, Dr. Peter Mohr, Dr. Edgar Spörlein, Dr. Torsten Conrad, Dr.Hermann Schmitt)

Frau Gaby Tressel (Praxis Dr. Mohr)Frau Erika Link (Praxis Dr. Conrad)

Dr. Hennig Otte, Hannover

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c

oder

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die lobby für kinder

Der Orts- und Kreisverbandstellt sich vor

Gemeinsam für starke Kinder– für eine gute Zukunft

· Telefax 061 31 · 67 47 84

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KinderschutzbundMainz

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Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum Deutschen Kinderschutzbund, Orts- und Kreisverband Mainz e.V.Durch meine Unterschrift erkenne ich die Satzung des Vereins an.(Einzusehen unter www.kinderschutzbund-mainz.de)

Name: Vorname:

PLZ: Wohnort:

Straße: Tel.:

Fax.: E-mail:

Geburtsdatum: Datum/Unterschrift:

c Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 40,00 1 und kann ohne weiteren Nachweis beimFinanzamt geltend gemacht werden.

oder

c Ich möchte als besonderes Fördermitglied den Deutschen Kinderschutzbund, Orts- undKreisverband Mainz e.V. mit einem höheren Jahresbeitrag von ________________ 1 unterstützen.Ich bitte mir hierüber eine Spendenbescheinigung auszustellen.

c Der Jahresbeitrag soll widerruflich jährlich von meinem Konto durchLastschrift eingezogen werden (bitte Einzugsermächtigung ausfüllen).

c Der Jahresbeitrag wird jährlich bis zum 31. März auf das Konto bei der Sparkasse Mainz,Konto-Nr. 100 033 000, Bankleitzahl 550 501 20, überwiesen.

Helfen Sie uns helfen!Einzugsermächtigung: Ich bitte, fällige Mitgliedsbeiträge für den Deutschen Kinderschutzbund, Orts- undKreisverband Mainz e.V. von meinem Konto abzubuchen:

Mein Jahresbeitrag beträgt ________________ 3 (mindestens 40,00 1).

Kreditinstitut:

Kontoinhaber:

Kontonummer: Bankleitzahl:

Datum: Unterschrift:

Finanzamt Mainz-Mitte · Steuernummer: 26/674/0326/7 – II/5

Gemeinsam für starke Kinder –für eine gute Zukunft

Kontakt

Geschäftsstelle:Deutscher Kinderschutzbund,Orts- und Kreisverband Mainz e.V.Ludwigsstraße 7 · 55116 Mainz

Telefon 061 31 · 61 41 91 · Telefax 061 31 · 67 47 84

[email protected]

Weiter Infos:www.kinderschutzbund-mainz.deunter „Einrichtungen“

Wir sind an zahlreichen Standorten in der StadtMainz und im Landkreis Mainz-Bingen vertreten:

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