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Hess · Worzalla · Glock · Nicolai · Rose · Huke BetrVG Kommentar bearbeitet von Prof. Dr. Harald Hess Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht in Mainz, Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München Prof. Dr. Michael Worzalla Rechtsanwalt und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Immobilienwirtschaft in Düsseldorf, Professor für privates und öffentliches Wirtschaftsrecht an der EBZ Business School, University of Applied Sciences Bochum Dirk Glock Rechtsanwalt in Schöneck, Geschäftsführer des Verbandes der Hessischen Zeitungsverleger e.V. (VHZV), Geschäftsführer des Verbandes Druck und Medien Hessen e.V. (VDMH) Dr. Andrea Nicolai Syndikusanwältin in Bonn Prof. Dr. Franz-Josef Rose Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter der Rechtsabteilungen des Verbandes der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. sowie der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände e.V. in Frankfurt/Main, Honorarprofessor an der TU Darmstadt Kristina Huke Spezialistin Beschäftigungsbedingungen, DB Regio AG, Frankfurt/Main begründet von Dr. Ernst-Gerhard Erdmann, Claus Jürging, Dr. Karl-Udo Kammann fortgeführt von Dr. Karl-Udo Kammann, Dr. Harald Hess, Dr. Ursula Schlochauer,Werner Glaubitz 10. Auflage Leseprobe

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Hess · Worzalla · Glock · Nicolai · Rose · Huke

BetrVGKommentar

bearbeitet von

Prof. Dr. Harald HessRechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht in Mainz,Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Prof. Dr. Michael WorzallaRechtsanwalt und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Arbeitgeberverbandes der DeutschenImmobilienwirtschaft in Düsseldorf, Professor für privates und öffentliches Wirtschaftsrecht ander EBZ Business School, University of Applied Sciences Bochum

Dirk GlockRechtsanwalt in Schöneck, Geschäftsführer des Verbandes der Hessischen Zeitungsverleger e.V.(VHZV), Geschäftsführer des Verbandes Druck und Medien Hessen e.V. (VDMH)

Dr. Andrea NicolaiSyndikusanwältin in Bonn

Prof. Dr. Franz-Josef RoseFachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter der Rechtsabteilungen des Verbandes der Metall- undElektro-Unternehmen Hessen e.V. sowie der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbändee.V. in Frankfurt/Main, Honorarprofessor an der TU Darmstadt

Kristina HukeSpezialistin Beschäftigungsbedingungen, DB Regio AG, Frankfurt/Main

begründet vonDr. Ernst-Gerhard Erdmann, Claus Jürging, Dr. Karl-Udo Kammann

fortgeführt vonDr. Karl-Udo Kammann, Dr. Harald Hess, Dr. Ursula Schlochauer,Werner Glaubitz

10. Auflage

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Zitiervorschlag:H/W/G/N/R/H-Bearbeiter § 87 Rn. 193

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

DieDeutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der DeutschenNationalbibliogra-fie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-472-08974-2

www.wolterskluwer.dewww.luchterhand-fachverlag.de

Alle Rechte vorbehalten.© 2018 Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

DasWerk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalbder engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig undstrafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und dieEinspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.Verlag und Autor übernehmen keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler.

Umschlagkonzeption: Martina Busch, Grafikdesign, Homburg-KirrbergSatz: Satz-Offizin Hümmer GmbH,WaldbüttelbrunnDruck und Weiterverarbeitung: Williams Lea & tag GmbH, MünchenGedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem und chlorfreiem Papier.

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Vorwort zur 10. Auflage

Der in 10. Auflage vorliegende Kommentar, begründet von Erdmann, Jürging, Kammann, kann seitdem Erscheinen im Jahre 1972 auf eine 45-jährige Tradition zurückblicken.

DasWerk verfolgt das Ziel, wie schon in den Vorauflagen, für die Praxis ein geeignetes, wissenschaft-liches, begründetes Wissen anzubieten.

Streitig diskutierte Rechtsfragen,wurden dogmatisch fundiert, in enger Anlehnung an die Rechtspre-chung aufgearbeitet.

Seit dem Erscheinen der 9. Auflage sind drei Jahre vergangen, in denen sich Rechtsprechung undLiteratur intensiv mit dem Betriebsverfassungsgesetz beschäftigt haben.

Die Autoren waren bestrebt, alle erreichbaren Erkenntnisse auszuwerten, um den Kommentar aufden neuesten Stand zu bringen. Rechtsprechung und Schrifttum wurden bis zur Drucklegung be-rücksichtigt.

Die Autoren danken den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die engagierte Unterstützung beider Erstellung des Manuskriptes.

Besonderer Dank gebührt demVerlag. FrauMarita Heinz hat dieManuskripte bearbeitet, die Erstel-lung des Stichwortverzeichnisses unterstützt und insbesondere die leserfreundliche Umgestaltungdes Kommentars gefördert, indem die Rechtsprechungs- und Literaturzitate aus dem Fließtext indie Fußnoten übernommen wurden.

Mainz, im September 2017 Prof. Dr. Harald Hess

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Verzeichnis der Bearbeiter der einzelnen Abschnitte

In diesem Kommentar haben bearbeitet:

Einleitung Rose§§ 1–5 Rose§ 6 entfälltvor 7, §§ 7–9 Nicolai§ 10 entfällt§ 11 Nicolai§ 12 entfällt§§ 13–20 Nicolai§ 21 Worzalla§§ 21a–21b Worzalla§§ 22–25 Huke§§ 26–41 Glock§§ 42–46 Worzalla§§ 47–59a Glock§§ 60–73b Rose§§ 74–78 Worzalla§§ 78a–80 Nicolaivor 81, §§ 81–86a Rose§§ 87–89 WorzallaEinl. §§ 90,91, §§ 90–95 Rose§§ 96–98 Worzalla§§ 99–105 Huke§§ 106–132, Anhang I HessAnhang II Wahlordnung §§ 1–43 Huke/NicolaiAnhang III-VII Hess

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Inhaltsübersicht

SeiteVorwort zur 10. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V

Verzeichnis der Bearbeiter der einzelnen Abschnitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIIAbkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XVIILiteraturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXVII

Betriebsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Betriebsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

Einleitung BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

Erster Teil Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185

§ 1 BetrVG Errichtung von Betriebsräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185§ 2 BetrVG Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 208§ 3 BetrVG Abweichende Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271§ 4 BetrVG Nebenbetriebe und Betriebsteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302§ 5 BetrVG Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320§ 6 BetrVG Arbeiter und Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393

Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzern-betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395

Vor §§ 7 ff. BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395

Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . 397

§ 7 BetrVG Wahlberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397§ 8 BetrVG Wählbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404§ 9 BetrVG Zahl der Betriebsratsmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410§ 10 BetrVG Vertretung der Minderheitengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415§ 11 BetrVG Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . 415§ 12 BetrVG Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze . . . . . . . . . . . . . 416§ 13 BetrVG Zeitpunkt der Betriebsratswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417§ 14 BetrVG Wahlvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424§ 14a BetrVG Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe . . . . . . . . . . . . 430§ 15 BetrVG Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern 435§ 16 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439§ 17 BetrVG Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat . . . . 450§ 17a BetrVG Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Verfahren . . . . . 456§ 18 BetrVG Vorbereitung und Durchführung der Wahl . . . . . . . . . . . . . . . 458

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§ 18a BetrVG Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen . . . . . . . . . . 468§ 19 BetrVG Wahlanfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472§ 20 BetrVG Wahlschutz und Wahlkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483

Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492

§ 21 BetrVG Amtszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492§ 21a BetrVG Übergangsmandat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499§ 21b BetrVG Restmandat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514§ 22 BetrVG Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . 521§ 23 BetrVG Verletzung gesetzlicher Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524§ 24 BetrVG Erlöschen der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554§ 25 BetrVG Ersatzmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 563

Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573

§ 26 BetrVG Vorsitzender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573§ 27 BetrVG Betriebsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586§ 28 BetrVG Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . 598§ 28a BetrVG Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen . . . . . . . . . . . . 605§ 29 BetrVG Einberufung der Sitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614§ 30 BetrVG Betriebsratssitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626§ 31 BetrVG Teilnahme der Gewerkschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633§ 32 BetrVG Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung . . . . . . . . . . . . . . 639§ 33 BetrVG Beschlüsse des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644§ 34 BetrVG Sitzungsniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654§ 35 BetrVG Aussetzung von Beschlüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661§ 36 BetrVG Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666§ 37 BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis . . . . . . . . . . . . . . 669§ 38 BetrVG Freistellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740§ 39 BetrVG Sprechstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760§ 40 BetrVG Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . 766§ 41 BetrVG Umlageverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806

Vierter Abschnitt Betriebsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808

§ 42 BetrVG Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung . 808§ 43 BetrVG Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen . . . . . . . 826§ 44 BetrVG Zeitpunkt und Verdienstausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839§ 45 BetrVG Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen . . . . . . . . 854§ 46 BetrVG Beauftragte der Verbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863

Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868

§ 47 BetrVG Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht 868§ 48 BetrVG Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern . . . . . . . . . . . . 886§ 49 BetrVG Erlöschen der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889§ 50 BetrVG Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892§ 51 BetrVG Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909§ 52 BetrVG Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung . . . . . . . . . 921§ 53 BetrVG Betriebsräteversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923

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Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930

§ 54 BetrVG Errichtung des Konzernbetriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930§ 55 BetrVG Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht . . 940§ 56 BetrVG Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern . . . . . . . . . . . . 943§ 57 BetrVG Erlöschen der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945§ 58 BetrVG Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 947§ 59 BetrVG Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954§ 59a BetrVG Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung . . . . . . . . 961

Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . 965

Erster Abschnitt Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung . . . . . . . . 965

§ 60 BetrVG Errichtung und Aufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965§ 61 BetrVG Wahlberechtigung und Wählbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976§ 62 BetrVG Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung

der Jugend- und Auszubildendenvertretung . . . . . . . . . . . . . . 980§ 63 BetrVG Wahlvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984§ 64 BetrVG Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992§ 65 BetrVG Geschäftsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 997§ 66 BetrVG Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . 1010§ 67 BetrVG Teilnahme an Betriebsratssitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014§ 68 BetrVG Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen . . . . . . . . . . . . . . 1025§ 69 BetrVG Sprechstunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1028§ 70 BetrVG Allgemeine Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033§ 71 BetrVG Jugend- und Auszubildendenversammlung . . . . . . . . . . . . . . . 1045

Zweiter Abschnitt Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung . . . . . . . . . . . 1055

§ 72 BetrVG Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht 1055§ 73 BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften . . . . . . . 1063

Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung . . . . . . . . . . 1072

§ 73a BetrVG Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht . 1072§ 73b BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften . . . . . . . 1077

Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer . . . . . . . . 1081

Erster Abschnitt Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081

§ 74 BetrVG Grundsätze für die Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081§ 75 BetrVG Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen . . . . . . 1102§ 76 BetrVG Einigungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1123§ 76a BetrVG Kosten der Einigungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1160§ 77 BetrVG Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 1172

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§ 78 BetrVG Schutzbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1247§ 78a BetrVG Schutz Auszubildender in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . 1260§ 79 BetrVG Geheimhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270§ 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1276

Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers . . . . . . 1301

Vorbemerkung zu §§ 81–86a BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301

§ 81 BetrVG Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers . . . . . 1306§ 82 BetrVG Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers . . . . . . . . 1314§ 83 BetrVG Einsicht in die Personalakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1322§ 84 BetrVG Beschwerderecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1340§ 85 BetrVG Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat . . . . . . . . 1353§ 86 BetrVG Ergänzende Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1362§ 86a BetrVG Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1365

Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1367

§ 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1367§ 88 BetrVG Freiwillige Betriebsvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1616§ 89 BetrVG Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz . . . . . . . . . . . . . . . . 1621

Vierter Abschnitt Gestaltung vonArbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung 1631

Vorbemerkung zu §§ 90–91 BetrVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1631

§ 90 BetrVG Unterrichtungs- und Beratungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1634§ 91 BetrVG Mitbestimmungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1653

Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1663

Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 1663

§ 92 BetrVG Personalplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1663§ 92a BetrVG Beschäftigungssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1689§ 93 BetrVG Ausschreibung von Arbeitsplätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1700§ 94 BetrVG Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . 1715§ 95 BetrVG Auswahlrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1739

Zweiter Unter-abschnitt

Berufsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1764

§ 96 BetrVG Förderung der Berufsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1764§ 97 BetrVG Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung . . . . . . . . . 1773§ 98 BetrVG Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen . . . . . . . . . . 1784

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Dritter Unter-abschnitt

Personelle Einzelmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1800

§ 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen . . . . . . . . . 1800§ 100 BetrVG Vorläufige personelle Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881§ 101 BetrVG Zwangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1895§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1901§ 103 BetrVG Außerordentliche Kündigung undVersetzung in besonderen Fällen 1979§ 104 BetrVG Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . 2010§ 105 BetrVG Leitende Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2018

Sechster Abschnitt Wirtschaftliche Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2024

Erster Unterabschnitt Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten . . . . . . . . . 2024

§ 106 BetrVG Wirtschaftsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2024§ 107 BetrVG Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses . . 2042§ 108 BetrVG Sitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2050§ 109 BetrVG Beilegung von Meinungsverschiedenheiten . . . . . . . . . . . . . . . 2060§ 109a BetrVG Unternehmensübernahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2066§ 110 BetrVG Unterrichtung der Arbeitnehmer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2069

Zweiter Unter-abschnitt

Betriebsänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2072

§ 111 BetrVG Betriebsänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2072§ 112 BetrVG Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan. . . . . 2124§ 112a BetrVG Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen . . . 2285§ 113 BetrVG Nachteilsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2296

Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten . . . . . . . . . . 2321

Erster Abschnitt Seeschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2321

§ 114 BetrVG Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2321§ 115 BetrVG Bordvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2326§ 116 BetrVG Seebetriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2334

Zweiter Abschnitt Luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2344

§ 117 BetrVG Geltung für die Luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2344

Dritter Abschnitt Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . 2364

§ 118 BetrVG Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften . . . . 2364

Inhaltsübersicht

XIII

Leseprobe

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Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2399

§ 119 BetrVG Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder . 2399§ 120 BetrVG Verletzung von Geheimnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2407§ 121 BetrVG Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2412

Siebenter Teil Änderung von Gesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2417

§ 122 BetrVG (betr. Änderung des BGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2417§ 123 BetrVG (betr. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes) . . . . . . . . . . . 2417§ 124 BetrVG (betr. Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . 2417

Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2419

§ 125 BetrVG Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . 2419§ 126 BetrVG Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen . . . . . . . . . . . . 2420§ 127 BetrVG Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2423§ 128 BetrVG Bestehende abweichende Tarifverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2423§ 129 BetrVG (aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2423§ 130 BetrVG Öffentlicher Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2423§ 131 BetrVG Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2428§ 132 BetrVG Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2428

Anhang I Betriebsänderung in der Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2429

Anhang II Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs-verfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) . . . . . . . . . . . . . . . 2576

Anhang III Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebs-verfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt – WOS) . . . . 2629

Anhang IV Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei denPostunternehmen (WahlO Post) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2647

Anhang V Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten(Sprecherausschussgesetz – SprAuG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2654

Inhaltsübersicht

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Anhang VI Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecheraus-schussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz –WOSprAuG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2666

Anhang VII Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebs-räte-Gesetz – EBRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2679

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2695

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Die vorsätzliche Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Geheimhaltungspflicht ist nach§ 120 strafbar.

G. Streitigkeiten

Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang der Geheimhaltungspflicht sowie das Recht zurOffenbarung sind gem. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG im Beschlussverfahren zu entscheiden. Gleichesgilt für den Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers.

Sowohl in anderen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten42 als auch in einem arbeitsgericht-lichen Urteilsverfahren43 kann die Frage der Verletzung der Schweigepflicht als Vorfrage zu klärensein.

§ 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,

Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt wer-den;

2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbes. bei der

Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zufördern;

2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegen-

zunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeberauf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand unddas Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;

4. die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlussesvon Inklusionsvereinbarungen nach § 166 (bis 31.12.2017: § 83) des Neunten Buches Sozi-algesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;

5. dieWahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen undmit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusam-menzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stel-lungnahmen anfordern;

6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen

und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Ras-sismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;

8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) ZurDurchführung seiner Aufgaben nach diesemGesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und um-fassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäfti-gung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und umfasstinsbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieserPersonen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben er-forderlichenUnterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesemRahmen ist der Betriebsausschuss oderein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälterEinblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Be-schäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen

42 Z.B. Verfahren nach § 23 Abs. 1.43 Z.B. Kündigungsschutz- oder Schadensersatzprozess.

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§ 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben

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Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Ar-beitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Be-triebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mitdem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seinerAufgaben erforderlich ist.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79entsprechend.

Schrifttum

(Literatur vor 2000 siehe Vorauflage)

I. Allgemeines

BeckschulzeDer Einfluss des Internets auf das Arbeitsrecht, DB 2001, 1491;Däubler AGG: Neue Aufgaben fürBetriebsräte, AiB 2006, 614; ders.Das neue Bundesdatenschutzgesetz und seine Auswirkungen im Arbeitsrecht,NZA 2001, 874;HanauDenkschrift zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Betriebsverfas-sung, RdA 2001, 65; Joussen Kollektivrechtliche Aspekte des Arbeitnehmerdatenschutzes, ZfA 2012, 235; Kon-zenDer Regierungsentwurf des Betriebsverfassungsreformgesetzes, RdA 2001, 76; Kort Informationsanspruchdes Betriebsrats über Personaldaten, NZA 2010, 1267; ders. Überwachungsrecht des Betriebsrats bei Maßnah-men des betrieblichen Eingliederungsmanagements, DB 2012, 688; ders.Was ändert sich fürDatenschutzbeauf-tragte, Aufsichtsbehörde und Betriebsrat mit der DS-GVO, ZD 2017, 3; Krummel Betriebsrat und betrieblicheMitbestimmung im Arbeitskampf, BB 2002, 1418; Lembke AÜG-Reform 2017 – Eine Reformatio in peius,NZA 2017, 1; Löwisch Änderung der Betriebsverfassung durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz,BB 2001, 1790; Mengel Kontrolle der E-Mail- und Internetkommunikation am Arbeitsplatz, BB 2004, 2014;Schöne Auskunftsanspruch bei Vertrauensarbeitszeit, SAE 2004, 119; Trittin/Fischer Datenschutz und Mit-bestimmung, NZA 2009, 343; Wiese Beteiligung des Betriebsrats beim betrieblichen Umweltschutz nachdem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes, BB 2002, 674; Wunder Dauerhafte Speicherung per-sonenbezogener Daten durch den Betriebsrat, NZA 2010, 1109.

II. Zu Abs. 2 und 3

Annuß Arbeitsrechtliche Aspekte von Zielvereinbarungen in der Praxis, NZA 2007, 290; Däubler Zielverein-barungen als Mitbestimmungsproblem, NZA 2005, 793; GeyerDas Zugangsrecht des Betriebsrats nach §§ 80und 89 BetrVG, FA 2004, 296; Karthaus/Klebe Betriebsratsrechte bei Werkverträgen, NZA 2012, 417; Kleine-brinkDas AGG und das gesetzliche Recht auf Einblick in die Bruttoentgeltlisten, FA 2006, 295; Kort Informa-tionsrechte des Betriebsrats nach § 80 II BetrVG bei Mitarbeitergesprächen, Zielvereinbarungen und TalentManagement, NZA 2015, 520; Kraft Der Informationsanspruch des Betriebsrats – Grundlagen, Grenzenund Übertragbarkeit, ZfA 1983, 171; Krause Unterrichtungsansprüche des Betriebsrates während des Arbeits-kampfes, Anm. EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 1;Mengel/Ullrich Arbeitsrechtliche Aspekte unternehmensinternerInvestigations, NZA 2006, 240; Natzel Hinzuziehung internen wie externen Sachverstands nach dem neuenBetriebsverfassungsgesetz, NZA 2001, 872;OetkerDer sachkundiger Arbeitnehmer als Auskunftsperson des Be-triebsrats, NZA 2003, 1233; ReicholdDer Betriebsrat – ein »Trojanisches Pferd« imArbeitskampf?, NZA 2004,247; Rieble/Gistel Betriebsratszugriff auf Zielvereinbarungsinhalte?, BB 2004, 2462; SchöneAuskunftsanspruchdes Betriebsrats über Struktur einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe, SAE 2005, 213.

Übersicht Rdn.A. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1II. Datenschutzrechtliche Vorgaben . . . . 2B. Die allgemeinen Aufgaben des

Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . 9II. Überwachungsrechte (Abs. 1 Nr. 1) . . 12

1. Gesetze, Verordnungen und Unfall-verhütungsvorschriften . . . . . . . . 13

Rdn.2. Tarifverträge und Betriebsverein-

barungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 193. Inhalt des Überwachungsrechts . . . 26

III. Das Antragsrecht des Betriebsrats (Abs. 1Nr. 2, Nr. 7, 2. Halbs.) . . . . . . . . . . 281. Der Förderungsauftrag zur Durchset-

zung der Gleichstellung der Ge-schlechter (Abs. 1 Nr. 2a) . . . . . . 29

2. Der Förderungsauftrag zur Verein-

Allgemeine Aufgaben § 80 BetrVG

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Rdn.barkeit von Familie undErwerbstätigkeit (Abs. 1 Nr. 2b) . . 31

IV. Entgegennahme und Behandlung vonAnregungen der Arbeitnehmer und derJugend- und Auszubildendenvertretung(Abs. 1 Nr. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

V. Die Eingliederung schwerbehinderterMenschen einschließlich der Förderungdes Abschlusses von Inklusionsverein-barungen nach § 166 SGB IX und sons-tiger besonders schutzbedürftiger Perso-nen (Abs. 1 Nr. 4) . . . . . . . . . . . . . . 38

VI. Die Wahl der Jugend- undAuszubildendenvertretung (Abs. 1Nr. 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

VII. Die Förderung der Beschäftigung ältererArbeitnehmer (Abs. 1 Nr. 6) . . . . . . . 42

Rdn.VIII. Die Integration ausländischer Arbeit-

nehmer in den Betrieb (Abs. 1 Nr. 7) . 45IX. Die Förderung und Sicherung der

Beschäftigung im Betrieb (Abs. 1 Nr. 8) 47X. Förderung der Maßnahmen des Arbeits-

schutzes und des betrieblichen Umwelt-schutzes (Abs. 1 Nr. 9) . . . . . . . . . . . 48

C. Das Informationsrecht des Betriebsrats(Abs. 2 und 3) . . . . . . . . . . . . . . . . 51

I. Die Unterrichtungsverpflichtung desArbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

II. Vorlage der Unterlagen . . . . . . . . . . . 67III. Einblicksrecht in die Lohnlisten . . . . . 78IV. Hinzuziehung von sachkundigen Arbeit-

nehmern und Sachverständigen . . . . . 86D. Streitigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

A. Einleitung

I. Allgemeines

Die Bestimmung schließt an die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats an, wie sie § 54 BetrVG1952 formuliert hatte. Diese sind bereits 1972 erweitert worden; durch das BetrVerf-Reformgesetzvom 23.07.20011 sind weitere Aufgaben des Betriebsrats hinzugekommen. So wurden aufgenom-men: Die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Sicherung und Förderung der Be-schäftigung im Betrieb, ein Antragsrecht auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus undFremdenfeindlichkeit im Betrieb sowie die Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes unddes betrieblichen Umweltschutzes. Die allgemeine Unterrichtungspflicht in § 80 Abs. 2 S. 1 wurdeerweitert. Außerdem kann der Betriebsrat unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 3 vom Ar-beitgeber die Gestellung sachkundiger Arbeitnehmer verlangen.

II. Datenschutzrechtliche Vorgaben

Die Aufgabenwahrnehmung und Tätigkeit des Betriebsrats setzt notwendiger Weise die Kenntnisund den Umgang mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten des Betriebes voraus, so dasssich im Hinblick auf Befugnisse und Pflichten des Betriebsrats mehrere unterschiedliche daten-schutzrechtliche Fragen stellen. Sie sind – mangels einer expliziten Regelung zum Arbeitnehmer-datenschutz2 nach dem BDSG sowie ggf. der EG-Richtlinie 95/48 vom Oktober 1995 zum Schutznatürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehrzu lösen. Ab dem 25.Mai 2018 werden diese Regelungen partiell von der EU-DatenschutzgrundVO2016/679 abgelöst, die den Mitgliedstaaten jedoch im Wesentlichen die Ausgestaltung des Daten-schutzrechts im Beschäftigungsverhältnis überlässt. Den geänderten gemeinschaftsrechtlichenVorgaben wurde durch die Neufassung des BDSG vom 05.07.2017 Rechnung getragen3; nach der-zeitigem Stand wird sich an der bisherigen Rechtslage zumindest in Bezug auf die nachfolgend be-handelten Fragen nichts Wesentliches ändern. Insbesondere steht die Verarbeitung personenbezoge-ner Daten nach wie vor strikt unter dem Gebot der Erforderlichkeit. Außerdem wird in § 26 Abs. 4BDSG explizit geregelt, dass Kollektivvereinbarungen im Rahmen des § 88 Verordnung EU2ß16/679 Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sein können.

1 BGBl. I S. 1852 ff.2 Dazu BAG 11.11.1997 – 1 ABR 21/97 – EzA §§ 36–37 BDSG Nr. 1.3 Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der

Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU –DSAnpUG-EU) BGBl.I 2017, 2097 ff.

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§ 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben

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Das BDSG ist immer dann betroffen,wenn es umdieÜbermittlung vonDaten zwischen Arbeitgeberan den Betriebsrat und umgekehrt, zwischen betriebsverfassungsrechtlichen Organen sowie zwi-schen Betriebsrat und Dritten geht.

Bei der Anwendung des BDSG muss zwischen zwei verschiedenen Ebenen unterschieden werden:Geht es um die Aufgaben des Betriebsrats i.S.d. § 80, so ist das BDSG nach inzwischen wohl all-gemeiner Auffassung ein »Gesetz« i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 14, so dass dem Betriebsrat eine entspre-chende Überwachungsaufgabe zukommt; den Arbeitgeber trifft daher eine Unterrichtungspflichtüber alle Formen der Verarbeitung (iSd Art. 4 EU-VO 2016/6795) personenbezogener Datender Arbeitnehmer im Betrieb. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers entfällt nicht dadurch,dass die Datenverarbeitung nicht im Betrieb selbst, sondern bei einem anderen Unternehmen derUnternehmensgruppe erfolgt6. Die Weitergabe von Daten zwischen rechtlich selbständigenKonzernunternehmen stellt ferner eine Übermittlung an einen »Dritten« i.S.d. Art. 4 Ziff. 10 EU-Verordnung 2016/679 dar, deren Zulässigkeit auch auf eine entsprechende (Konzern-)Betriebsver-einbarung gestützt werden kann7. Zur grenzüberschreitenden Datenübermittlung insbes. in interna-tional tätigen Konzernen, siehe nunmehr die Vorgaben derArt. 44 EU-VO 2016/679, §§ 78 ff.BDSG). Die Überwachung von Internet- oder E-Mail-Nutzung unterfällt nicht dem BDSG, son-dern dem TKG, das jedoch nur bei Gestattung der privaten Nutzung durch den Arbeitgeber ein-greift8.

Eine andere Ebene ist betroffen, wenn der Betriebsrat selbst personenbezogene Daten der Beschäf-tigten vom Arbeitgeber erhält oder diese an den Arbeitgeber oder andere betriebsverfassungsrecht-liche Organe weitergeben will. Datenschutzrechtliche Beschränkungen, insbes. in Bezug auf dieÜbermittlung, ergeben sich zwar insoweit nicht, weil der Betriebsrat nicht Dritter ist9, sondernzur Sphäre des Verantwortlichen i.S.v. Art. 3 Abs. 7 EU-VO 2016/679, § 46 BDSG gehört; dennochist eine unbeschränkte Herausgabe insbes. von personenbezogenen Daten der Mitarbeiter (z.B. Ge-burtsdatum, Privatadresse) an den Betriebsrat damit nicht uneingeschränkt zulässig. Die Heraus-gabe von Daten der Beschäftigten ohne deren Zustimmung bzw. die Einräumung von Leserechtenkann – entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 80 Abs. 2 (s. Rdn. 68 ff.) – der Betriebsratnur verlangen und der Arbeitgeber darf diese nur herausgeben, wenn dies zur Aufgabenerfüllung desBetriebsrats erforderlich ist10. Die Erforderlichkeit muss dabei belegt werden; es besteht keine Ver-mutung o.Ä. für eine Erforderlichkeit; dies gilt in besonderemMaße dann, wenn es um sensible per-sonenbezogene Daten der Beschäftigten geht. Insoweit muss der Betriebsrat belegen,warum er seineAufgaben nicht mit anonymisierten Daten erfüllen kann11. Daher ist auch die Herausgabe nament-lich bezogener Daten über Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des betrieblichen Eingliederungs-managements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ohne Einwilligung der Beschäftigen nicht zulässig, da dieKenntnis dieser Daten nicht notwendig ist, um zu überprüfen, ob der Arbeitgeber den von § 84

4 St. Rspr. seit BAG 17.03.1987 – 1 ABR 59/85 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 30.5 Die Definition hat sich gegenüber § 3 Abs. 2 BDSG verändert. Verarbeitung ist gemäß Art. Ziff. E Verord-

nung EU 2016/679 zu definieren als: »Verarbeitung« jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahrenausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Datenwie das Erheben, das Erfassen, dieOrganisation, dasOrdnen, die Speicherung, die Anpassung oder Verände-rung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,Verbreitung odereine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschenoder die Vernichtung;

6 BAG 17.03.1987 – 1 ABR 59/85 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 30.7 BAG 20.12.1995 – 7 ABR 8/95 – EzA § 58 BetrVG 1972 Nr. 1; zur Zuständigkeit von GBR/KBR s. – in

Bezug auf § 58 sehr (zu?) eng – Trittin/Fischer NZA 2009, 343 ff.8 Dazu Beckschulze DB 2001, 1491; Mengel BB 2004, 2014.9 Zuletzt BAG 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 – EzA § 89 BetrVG 2001 Nr. 1 m.umfangr. Nachw.; in Begr. an-

ders Richardi/Thüsing § 80 Rn. 57.10 So deutlich LAG Hamburg 26.11.2009 – 7 TaBV 2/09; dazu umfassend Kort NZA 2010, 1267 ff.11 So richtig LAG Hamburg 26.11.2009 – 7 TaBV 2/09; deutlich zu weitgehendWunderNZA 2010, 1109 f.

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Allgemeine Aufgaben § 80 BetrVG

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Abs. 2 SGB IX erfassten Personenkreis zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement einlädt;hierfür reicht eine anonymisierte Information aus12. Wenn der Betriebsrat in Erfüllung seiner gesetz-lichen Aufgaben selbstDaten erhebt (dies dürfte allerdings nur in Ausnahmefällen zulässig sein) ver-arbeitet, ist er als Teil der verantwortlichen Stelle dem BDSG unterworfen13 und an die entsprechen-den Beschränkungen des BDSG gebunden. Ungeklärt ist, ob Beschränkungen für die Weitergabepersonenbezogener Daten durch den Betriebsrat an den Arbeitgeber oder andere betriebsverfas-sungsrechtliche Organe gelten; zwar dürfte das BDSG insoweit nicht anwendbar sein14, es sprichtaber m.E. einiges dafür, die Weitergabe nicht uneingeschränkt zuzulassen, sondern an ein sachlichesErfordernis zu binden. Datenschutzrechtliche Beschränkungen greifen aber ein, wenn der Betriebs-rat personenbezogene Daten der Beschäftigten an Dritte (z.B. Gewerkschaften, Behörden) übermit-telt; das ist grds. unzulässig. Eine von § 22 BDSG gedeckte Ausnahme kann bei einerWeitergabe an(Arbeitsschutz-)Behörden vorliegen, jedoch muss der Betriebsrat im Einzelfall die Erforderlichkeitder Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichti-gen15.

Der Betriebsrat ist nach § 53 BDSG zur Geheimhaltung verpflichtet; die Vorschrift wird nichtdurch die besonderen Verschwiegenheitspflichten des BetrVG verdrängt (BAG 03.06.2003 –1 ABR 19/02 – EzA § 89 BetrVG 2001 Nr. 1; s. schon § 79 Rdn. 21). Umstritten ist, ob der Arbeit-geber eine nach § 53 BDSG förmliche Verpflichtung verlangen muss bzw. darf16.

Das Verhältnis des Betriebsrats zumnach Art. 37 ff. EU-VO 2016/679, § 38 BDSG zu bestellendenDatenschutzbeauftragten ist umstritten. Der Betriebsrat hat bei der Bestellung des Datenschutz-beauftragten kein spezielles Mitsprache- oder Beteiligungsrecht, er soll allerdings ggf. einer entspre-chenden Einstellung oder Versetzungmit der Begründung, es fehle an der von Art. 37 Abs. 5 EU-VO2016/679 geforderten Fachkunde und Zuverlässigkeit, gem. § 99 BetrVG widersprechen können17.Überwachen kann der Betriebsrat den Datenschutzbeauftragten nicht; auch eine Zusammenarbeitzwischen beiden ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragtensoll ferner nicht wegen einer Mitgliedschaft im Betriebsrat widerrufen werden können18.

Umgekehrt lehnt das BAG auch eine Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten gegenüber demBetriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat ab19, so dass der Betriebsrat nur von der zuständigen Auf-sichtsbehörde gem. Art. 51 EU-VO 2016/679, § 40 BDSG kontrolliert werden kann. Bei grobenVerletzungen, insbes. des Datengeheimnisses, kommt ein Verfahren nach § 23 Abs. 1 in Betracht(s. dazu § 23 Rdn. 14 ff.).

B. Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats

I. Vorbemerkung

Der in Abs. 1 aufgeführte Katalog überträgt dem Betriebsrat allgemeine Aufgaben, die unabhängigvon den konkreten Beteiligungsrechten des Betriebsrats in sozialen, personellen undwirtschaftlichenAngelegenheiten bestehen. Der Katalog ist nicht abschließend; weitere Aufgaben des Betriebsratskönnen sich aus dem Gesetz ergeben. Allerdings ist eine über § 80 bzw. das Gesetz hinausgehendeAusdehnung der Aufgaben des Betriebsrats, insbes. durch Analogie, wegen des abschließenden Cha-rakters dieser Regelungen nicht möglich.

12 A.A. BAG 07.02.2012 – 1 ABR 46/10 – NZA 2012, 744, wie hier Kort DB 2012, 688.13 BAG 11.11.1997 – 1 ABR 21/97 – EzA §§ 36–37 BDSG Nr. 1.14 So BAG 11.11.1997 – 1 ABR 21/97 – EzA §§ 36–37 BDSG Nr. 1; Fitting § 1 Rn. 210 m.w.N.15 BAG 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 – EzA § 89 BetrVG 2001 Nr. 1; s. dazu § 89 Rdn. 1716 Fitting § 79 Rn. 38 m.w.N.; D/K/K/W-Klebe § 94 Rn. 42.17 BAG 22.03.1994 – 1 ABR 51/93 – EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 121.18 BAG 23.03.2011 – 10 AZR 562/09 – NZA 2011, 1036.19 BAG 11.11.1997 – 1 ABR 21/97 – EzA §§ 36–37 BDSG Nr. 1; Fitting § 1 Rn. 216; a.A. Kort SAE 1998,

202 m.w.N.

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Diese Aufgaben haben ihre Bedeutung für alle Tätigkeitsbereiche des Betriebsrats, bilden jedoch kei-nen Ansatz für die Durchsetzung konkret erzwingbarer Beteiligungsrechte. Der Arbeitgeber ist abernach § 80 Abs. 2 verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig undumfassend zu unterrichten (s. Rdn. 51 ff.) sowie dem Betriebsrat die für die Durchführung seinerAufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (s. Rdn. 67 ff.). Weitergehende (Betei-ligungs-)Rechte des Betriebsrats können sich dann ausschließlich aus den einzelnen gesetzlichen Re-gelungen ergeben. Des Weiteren können die in Abs. 1 enthaltenen Aufgaben Bedeutung für Freistel-lungen nach § 37 Abs. 2 sowie für erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 haben.

Die in § 80 Abs. 1 geregelten Aufgaben berechtigen den Betriebsrat nicht zu einseitigen Eingriffenin die Betriebsführung; es gilt § 77 Abs. 1, nach dem es Sache des Arbeitgebers ist,Vereinbarungenzwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durchzuführen und es dem Betriebsrat untersagt ist, durcheinseitige Handlungen in die Leitung des Betriebes einzugreifen. Der Arbeitgeber ist jedochnach § 74 Abs. 1 sowie dem in § 2 Abs. 1 normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammen-arbeit verpflichtet, sich ernsthaft mit den Problemen, die der Betriebsrat im Rahmen von § 80Abs. 1 an ihn heranträgt, auseinanderzusetzen und über diese Fragen mit dem Betriebsrat mitdem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln sowie Vorschläge für die Beilegung von Meinungs-verschiedenheiten zu machen. Die Einigungsstelle kann insoweit nur im Rahmen des § 76 Abs. 6tätig werden.

II. Überwachungsrechte (Abs. 1 Nr. 1)

DasÜberwachungsrecht des Betriebsrats soll sicherstellen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer gel-tenden Schutzvorschriften eingehalten werden. Es macht den Betriebsrat jedoch nicht zumKontroll-organ gegenüber dem Arbeitgeber20 und begründet auf keinen Fall zusätzliche Mitbestimmungs-rechte des Betriebsrats21. Demgegenüber kann es nicht (durch Tarifvertrag) eingeschränkt werden;das soll nach der Rechtsprechung des BAG selbst dann gelten, wenn das überwachungsfähige Rechterst durch den Tarifvertrag selbst geschaffen wurde22. Träger des Überwachungsrechts aus § 80Abs. 1 ist nur der Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat; dies gilt auch dann, wenn der Gesamt-betriebsrat im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 in einer mitbestimmungs-pflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt23.

1. Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften

Der Begriff der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen ist weit auszule-gen24. Es gehören hierher die Vorschriften aus dem Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Siche-rung, also alle Gesetze, die zugunsten der Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als solche wirken. Inerster Linie sind dies die Arbeitsschutzvorschriften, darüber hinaus alle Gesetze und Verordnungen,die zugunsten der Arbeitnehmer gelten25. Nicht erforderlich ist es, dass die jeweilige Rechtsvorschriftnur dem Arbeitnehmerschutz dienen soll; daher fallen auch das BDSG und das TKG unter Nr. 126.Der Betriebsrat soll nach wohl h.M. auch befugt sein, die Einhaltung der dem Arbeitgeber aus den

20 Allg. M., s. nur BAG 11.07.1972 – 1 ABR 2/72 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 1; Richardi/Thüsing § 80Rn. 16; ErfK-Hanau/Kania § 80 BetrVG Rn. 3; D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 17.

21 St. Rspr., vgl. nur BAG 25.08.2002 – 1 ABR 40/01 – EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 65; ErfK-Ha-nau/Kania § 80 BetrVG Rn. 1.

22 BAG 21.10.2003 – 1 ABR 39/02 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 3 zur Auskunft über tariflich geregelte Ziel-vereinbarungen; krit. dazu Rieble/Gistel BB 2004, 2462.

23 BAG 16.08.2011 – 1 ABR 22/10 – NZA 2012, 342.24 BAG 19.10.1999 – 1 ABR 75/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 45.25 Übersicht bei ErfK-Hanau/Kania § 80 BetrVG Rn. 3; MünchArbR-Matthes § 325 Rn. 8.26 Zu den Rechten des Betriebsrats bei unternehmensinternen Investigations s. Mengel/Ullrich NZA 2006,

244.

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Sozialversicherungsgesetzen obliegenden Pflichten zu überwachen27. Kaum anzuzweifeln dürftesein, dass der Betriebsrat auch die Einhaltung des Mindestlohngesetzes überwachen darf.

Nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitgeber dieVorschriften des Lohnsteuerrechts einhält28. Der Arbeitgeber hat jedoch die Pflicht, die abzufüh-rende Lohnsteuer richtig zu berechnen und abzuführen29; dies muss der Betriebsrat überwachen. Al-lerdings gehört die Beratung der Arbeitnehmer weder in steuer- noch in sozialversicherungsrecht-lichen Fragen zu den Betriebsratsaufgaben30.

In Bezug auf Arbeitsverträge wird man des Weiteren kaum bestreiten können, dass die Einhaltungdes NachwG31 sowie der §§ 305 ff. BGB in den vom Arbeitgeber verwendeten Formulararbeitsver-trägen vom Betriebsrat im Rahmen der Nr. 1 überwacht werden können; jedoch hat das BAG zuRecht betont, dass sich das Überwachungsrecht bei Formulararbeitsverträgen nur auf eine Rechts-und nicht auf eine Zweckmäßigkeitskontrolle bezieht32. Außerdem bleibt es dabei, dass die Einhal-tung von Arbeitsverträgen nicht unter Nr. 1 fällt (s. Rdn. 24). Arbeitsverträge, die nicht die Voraus-setzungen der §§ 305, 310Abs. 3 BGB erfüllen, sondern individuell ausgehandelt sind, können eben-falls nicht vom Betriebsrat überprüft werden33

Ebenfalls vom Aufgabenbereich des Betriebsrats erfasst wird die Einhaltung des AGG34; das Über-wachungsrecht aus Nr. 1 steht neben dem Antragsrecht aus § 17 Abs. 2 AGG. Dies überschneidetsich zumTeil mit den Förderungsaufträgen inNr. 2a, 2b, 4, 6 und 7; der Betriebsrat kann aber wederüber sein Überwachungsrecht noch über seine Förderungsaufträge vom Arbeitgeber ein bestimmtesVerhalten zur Verhinderung von Benachteiligungen oder Kompensation von möglichen Benachtei-ligungen i.S.d. § 5 AGG verlangen.

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unterfallen die Bestimmungen in den UVV der Un-fallversicherungsträger35 dem Überwachungsrecht des Betriebsrats.

Nach der Rechtsprechung des BAG sollen unter den Begriff der Gesetze schließlich die durch Rich-terrecht entwickelten Grundsätze fallen, so z.B. der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrund-satz36. Insoweit wird man jedoch – ebenso wie bei § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB – zumindest eine gewisseVerfestigung und weitgehende Anerkennung solcher richterrechtlicher Grundsätze fordern müssen.Einzelfallentscheidungen sind auf keinen Fall zu berücksichtigen.

2. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Die Überwachung der Durchführung derTarifverträge bezieht sich auf die für den Betrieb kraft Ta-rifbindung des Arbeitgebers37 oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung38 geltenden Tarifverträge.Jedenfalls in Bezug auf die Beschäftigten reicht es für die Überwachungsaufgabe aus,wenn der Tarif-vertrag kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gilt39.

27 Zum Auskunftsanspruch des Betriebsrats bezüglich der Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten bei Al-tersteilzeit s. LAG Hamm 26.05.2004 – 10 TaBV 1/04, rkr.

28 BAG 11.12.1973 – 1 ABR 37/73 – EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 19.29 BAG 17.03.1960 – 5 AZR 395/58 – EzA § 670 BGB Nr. 1.30 BAG 11.12.1973 – 1 ABR 37/73 – EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 19; LAG Köln 30.06.2000 – 11 (12) TaBV

18/00 – NZA-RR 2001, 255.31 BAG 19.10.1999 – 1 ABR 75/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 45.32 BAG 16.11.2005 – 7 ABR 12/05 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 4.33 D/K/K/W-Buschmann Rn. 12.34 Dazu Däubler AiB 2006, 614; Kleinebrink FA 2006, 295.35 § 15 SGB VII.36 BAG 10.10.2006 – 1 ABR 68/05 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 6.37 § 3 Abs. 1 TVG.38 § 5 TVG.39 BAG 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 2 = SAE 2004, 114 m. Anm. Schöne.

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Diese Überwachungsbefugnis des Betriebsrats beinhaltet nicht, dass er aus eigenem Recht vom Ar-beitgeber die Einhaltung des Tarifvertrages für die einzelnen Arbeitnehmer verlangen kann40.Dies istvielmehr Sache des einzelnen Arbeitnehmers; der Betriebsrat hat aber das Recht, im Rahmen seinerÜberwachungspflicht den Arbeitnehmer zu unterstützen und ggf. mit dem Arbeitgeber Verbindungaufzunehmen.

Erst recht kann der Betriebsrat kein Recht auf Mitwirkung beim Abschluss von Tarifverträgen gel-tend machen, da dies ausschließlich Aufgabe der Tarifvertragsparteien ist.

Gegenstand derÜberwachungspflicht sind nicht nur die normativen tariflichen Bestimmungen, son-dern auch schuldrechtliche, wenn diese zugunsten der Arbeitnehmer wirken41. Allerdings gehört esnicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Vereinbarkeit von Tarifnormen mit höherrangigemRecht zu prüfen42.

Die Überwachungspflicht des Betriebsrats erstreckt sich des Weiteren nicht nur auf die von ihmselbst abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, sondern auch auf Gesamtbetriebsvereinbarungen;dem Gesamtbetriebsrat stehen insoweit keine (Überwachungs-)Rechte zu43.

Gegenstand der Überwachung und damit eines entsprechenden Auskunftsanspruchs sollen desWei-teren außertarifliche Leistungen/Zulagen sowie die Einhaltung der Arbeitsbedingungen derAT-An-gestellten sein; dies setzt jedoch einen kollektiven Bezug voraus44. Dies ergibt sich nunmehr auchdaraus, dass sog. echte Individualabsprachen nach der Einbeziehung der Arbeitsverträge in die In-haltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht mehr von den Gerichten kontrolliert werden können.Nicht Gegenstand des Überwachungsrechts ist daher auch die Einhaltung der individuellenArbeits-verträge durch den Arbeitgeber45. Ebenso wie beim Beteiligungsrecht nach § 99 hat der Betriebsratkein Recht zu einer umfassenden Vertragskontrolle46.

Da dem Betriebsrat ein Mandat für die leitenden Angestellten fehlt, stehen ihm in Bezug auf dieseGruppe keine Überwachungsrechte zu47.

3. Inhalt des Überwachungsrechts

Der Betriebsrat ist imRahmen seinerÜberwachungstätigkeit darauf beschränkt, denArbeitgeber aufVerstöße, die zu seiner Kenntnis gelangen, aufmerksam zumachen,um siemit ihm zunächst i.S. einervertrauensvollen Zusammenarbeit (§§ 74 Abs. 2, 2 Abs. 1) zu erörtern48. Der Betriebsrat hat darüberhinaus kein Recht, vom Arbeitgeber die Durchführung der zur Einhaltung erforderlichen Maßnah-men zu verlangen49. Um das Überwachungsrecht ausüben zu können, hat der Betriebsrat ein umfas-sendes Informationsrecht (s. Rdn. 51 ff.) sowie ggf. ein Zugangsrecht (dazu s. Rdn. 65). § 80 gibtdemBetriebsrat auch einen Anspruch aufVorlage notwendiger Unterlagen (s. Rdn. 67 ff.). Abzuleh-

40 BAG 10.06.1986 – 1 ABR 59/84 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 26; LAG Nürnberg 19.10.2005 – 9 TaBV47/04 – NZA-RR 2006, 204 und 26.07.2005 – 6 TaBV 45/04 – LAGE § 80 BetrVG 2001 Nr. 3 für denFall einer vom Tarifvertrag abweichend vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit mit Nichtorganisierten.

41 BAG 11.07.1972 – 1 ABR 2/72 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 1.42 LAG Schleswig-Holstein 19.08.2008 – 5 TaBV 23/08 – LAGE § 80 BetrVG 2001 Nr. 5.43 Zuletzt BAG 16.08.2011 – 1 ABR 22/10 – EzA § 50 BetrVG 2001 Nr. 9.44 BAG 10.10.2006 – 1ABR68/05 – EzA § 80BetrVG2001Nr. 6; wohl auchBAG 24.1.2006 – 1ABR 60/04

– EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 5; wie hier GK-Weber § 80 Rn. 21.45 BAG 19.10.1999 – 1 ABR 75/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 45; Richardi/Thüsing § 80 Rn. 14 f.; L/K

§ 80 Rn. 4.46 Zu § 99 s. BAG 28.03.2000 – 1 ABR 16/99 – EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 6.47 ErfK-Hanau/Kania § 80 Rn. 2; L/K § 80 Rn. 5; inzident BAG 24.01.2006 – 1 ABR 60/04 – EzA § 80

BetrVG 2001 Nr. 5; zur Vorlage der Arbeitsverträge zwecks Überprüfung des leitenden Angestellten-Statuss. LAG Hessen 28.10.2004 – 9 TaBV 38/04 – rkr.

48 st. Rspr., vgl. nur BAG 10.06.1986 – 1 ABR 59/84 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 26; zur Weitergabe vonDaten an Dritte s. Rdn. 5 und BAG 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 – EzA § 89 BetrVG 2001 Nr. 1

49 St. Rspr., s. nur BAG 16.11.2005 – 7 ABR 12/05 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 4.

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nen ist jedoch ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verstößen des Arbeitgebers gegen nor-mative Bestimmungen, da dies letztlich auf ein vom Gesetz nicht vorgesehenes umfassendes Mit-bestimmungsrecht des Betriebsrats hinauslaufen würde50. Allerdings soll der Betriebsrat nach derRechtsprechung des BAG einen Anspruch auf Durchführung von Handlungen und Maßnahmenhaben, zu denen sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ver-pflichtet. Dem soll ein Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen, die gegen die Betriebsverein-barung verstoßen, korrespondieren51. Vom Begriff der Unterlassung hingegen nicht mehr gedecktist die weitergehende Rechtsprechung des BAG, nach der vom Arbeitgeber in seinemOrganisations-bereich sogar eine aktive Einwirkung auf Dritte verlangt werden können soll, um den Eintritt einesbestimmten Erfolges zu verhindern (dazu s. § 77 Rdn. 208 ff.)52.

Die Erfüllung von Arbeitnehmeransprüchen, auch aus Betriebsvereinbarungen, kann der Betriebs-rat nicht kraft eigenen Rechts im Beschlussverfahren durchsetzen53. Das gilt auch für einen entspre-chenden Feststellungsantrag54. Ebenso wenig hat er das Recht, Arbeitnehmer, die aus Verstößen ge-gen kollektive Regelungen Individualansprüche herleiten, vor Gericht zu vertreten55.

III. Das Antragsrecht des Betriebsrats (Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7, 2. Halbs.)

Das in Nr. 2 normierte Antragsrecht des Betriebsrats besagt, dass der Betriebsrat im Rahmen seinerZuständigkeitsbereiche allgemein das Recht hat, beim Arbeitgeber zu beantragen, dassMaßnahmen,die dem Betrieb oder der Belegschaft dienlich sind, durchgeführt werden. Das Antragsrecht beziehtsich richtiger Auffassung nach nicht auf unternehmerische Entscheidungen; § 92a ist insoweit ab-schließend56. Der Betriebsrat ist also nicht darauf angewiesen, Initiativen des Arbeitgebers abzuwar-ten und zu ihnen Stellung zu nehmen, sondern er kann von sich aus tätig werden. Der Betriebsrat hatbei diesen Anträgen nicht allein die Interessen der Belegschaft, sondern – der allgemeinen Aufgaben-stellung des § 2 Abs. 1 entsprechend – auch die Interessen und das Wohl des Betriebes zu beachten.Die Tätigkeit des Betriebsrats im Rahmen des Abs. 1 ist nur anregender und beratender Natur. Ini-tiativen, die imWege des verbindlichen Spruchs der Einigungsstelle durchzusetzen sind, stehen demBetriebsrat nur insoweit zu, als sie im Rahmen konkreter Mitbestimmungsrechte an anderer Stelledes Gesetzes normiert sind (zum Antragsrecht der Nr. 7, 2. Halbs. s. Rdn. 46).

1. Der Förderungsauftrag zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter (Abs. 1 Nr. 2a)

Der Begriff der Gleichberechtigung ist durch das BetrVerf-ReformG durch den der Gleichstellungersetzt worden. Die Norm soll ein Tätigwerden des Betriebsrats anregen, innerhalb der Gesellschaftdie verfassungsmäßig (Art. 3 GG) gesicherte Gleichberechtigung tatsächlich durchzusetzen, da imBerufsleben vielfache Benachteiligungen, insbes. von Frauen, erkennbar sind. Der Betriebsrat istauch insoweit auf Anregungen an den Arbeitgeber beschränkt. Flankiert wird Nr. 2a insbes. durch§ 92 Abs. 3.

Verstöße gegen das Verbot der geschlechtsbedingten Benachteiligung fallen nicht unter Nr. 2a, son-dern unter das Überwachungsgebot der Nr. 1, da es sich bei dem nunmehr in § 7 AGG geregeltenVerbot sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren geschlechtsbedingten Diskriminierungbeim Arbeitsentgelt und anderen Arbeitsbedingungen um Rechtsvorschriften i.S.d. Nr. 1 handelt(s. Rdn. 16).

50 BAG 25.08.2002 – 1ABR 40/01 – EzA § 87BetrVG1972Arbeitszeit Nr. 65.; 29.04.2004 – 1 ABR 30/02 –EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 8; zuletzt bestätigt BAG 17.05.2011 – 1 ABR 121/09 – EzA § 23 BetrVG 2001Nr. 5.

51 St. Rspr., vgl. nur BAG 17.10.1989 – 1 ABR 75/88 – EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 54.52 BAG 29.04.2004 – 1 ABR 30/02 – EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 8.53 BAG 10.06.1986 – 1 ABR 59/84 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 26; Richardi/Thüsing § 80 Rn. 18.54 BAG 10.06.1986 – 1 ABR 59/84 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 26; MünchArbR-Matthes § 325 Rn. 18.55 BAG 19.05.1983 – 6 AZR 290/81 – EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 77.56 A.A. Fitting § 80 Rn. 20; weiter GK-Weber § 80 Rn. 32 f.

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2. Der Förderungsauftrag zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (Abs. 1 Nr. 2b)

Neu hineingekommen in den Aufgabenkatalog des Betriebsrats ist die Förderung der Vereinbarkeitvon Familie und Beruf. Arbeitnehmernmit familiären Pflichten (Kindererziehung, Pflege von Ange-hörigen) soll die Aufnahme und Weiterführung einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Gedachtist vor allem an eine familienfreundliche Gestaltung der Arbeitszeiten, aber auch an andere Unter-stützungen, wie z.B. Hilfestellungen bei der Suche nach einer Kinderbetreuung oder Unterstützun-gen bei der Pflege (meist älterer) Familienangehöriger. Allerdings ist dies in erster Linie immer nocheine staatliche Aufgabe.

Auswirkungen kann der neue Förderungsauftrag vor allem im Rahmen des dem Betriebsrat nach§ 87 Abs. 1 Nr. 2 zustehenden Mitbestimmungsrechts bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeithaben57. Weder vom Wortlaut noch von Systematik und Inhalt der Aufgaben des Betriebsrats nach§ 80 ist es allerdings gedeckt, dass eine Verletzung der Förderungspflicht durch Arbeitgeber und Be-triebsrat die Unwirksamkeit einer individualrechtlichen Maßnahmen zur Folge haben soll58; dieswürde i.Ü. auch die Rechtsfolgen des § 99 aushebeln.

ImÜbrigen dürfte diese Förderpflicht auch den Betriebsrat selbst treffen; so sollte er bei der Termins-gestaltung auf Betriebsratsmitglieder mit Familienpflichten Rücksicht nehmen, zumal der Gesetz-geber die Betriebsratstätigkeit von Teilzeitbeschäftigten (i.d.R. Frauen mit Kindern) mit dem Be-trVerf-ReformG ausdrücklich fördern will59.

IV. Entgegennahme und Behandlung von Anregungen der Arbeitnehmer und der Jugend- undAuszubildendenvertretung (Abs. 1 Nr. 3)

Abs. 1 Nr. 3 verpflichtet den Betriebsrat, Anregungen von Arbeitnehmern und seitens der Jugend-und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen. Das Recht des einzelnen Arbeitnehmers, sichmit Anregungen und Vorschlägen unmittelbar an den Arbeitgeber oder die zuständige betrieblicheStelle zu wenden, wird durch diese Vorschriften nicht berührt. Der Betriebsrat hat die Anregung sei-nerseits zu prüfen und ist verpflichtet, dem Arbeitgeber diese Anregung vorzulegen, sofern er bei sei-ner eigenen Prüfung zu demErgebnis kommt, dieDarlegung sei berechtigt. Bei dieser Prüfung ist derBetriebsrat an die Auffassung des Arbeitnehmers, von dem die Anregung kommt, nicht gebunden.Das Gesetz verpflichtet den Betriebsrat ausdrücklich, den Arbeitnehmer über den Stand und das Er-gebnis der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu unterrichten. Ein Unterrichtungsanspruch desArbeitnehmers besteht auch dann, wenn der Betriebsrat bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt,die Anregungen seien nicht berechtigt60.

Die Arbeitnehmer haben ferner nach § 86a das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vor-zuschlagen. Allerdings soll der Betriebsrat in diesem Fall weder zur Behandlung des Vorschlagsnoch zur Unterrichtung des Arbeitnehmers verpflichtet sein61. Es besteht damit zwischen Nr. 3und § 86a ein gravierender Widerspruch.

DasVerhältnis von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in den §§ 65 ff. aus-führlich geregelt. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist der Betriebsrat danach die ent-scheidende Kontaktstelle im Betrieb, d.h. sie hat nicht das Recht, sich unmittelbar und unter Umge-hung des Betriebsrats an den Arbeitgeber zu wenden. Diesem Verhältnis entspricht es, dass derGesetzgeber der Jugend- und Auszubildendenvertretung das Recht einräumt, Anregungen an den

57 S. dazu Worzalla/Will Rn. 356 sowie BAG 16.12.2008 – 9 AZR 893/07 – EzA § 8 TzBfG Nr. 23 zu Be-triebsvereinbarungen im Rahmen des § 8 TzBfG.

58 So aber wohl ArbG Hannover 24.05.2007 – 10 Ca 384/06 – AuR 2007, 280.59 BT-Drucks. 14/5741, S. 30.60 Fitting § 80 Rn. 25.61 BT-Drucks. 14/5741, S. 47.

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Betriebsrat heranzutragen, mit denen sich dieser in der gleichen Weise auseinanderzusetzen und zubescheiden hat, wie es bei den Anregungen einzelner Arbeitnehmer der Fall ist.

Dem Initiativrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Betriebsrat korres-pondiert die inNr. 5 enthaltene Berechtigung des Betriebsrats, von der Jugend- undAuszubildenden-vertretung Vorschläge und Stellungnahmen einzufordern.

V. Die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlussesvon Inklusionsvereinbarungen nach § 166 SGB IX62 und sonstiger besonders schutz-bedürftiger Personen (Abs. 1 Nr. 4)

Abs. 1 Nr. 4 verpflichtet den Betriebsrat, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sons-tiger besonders schutzbedürftiger Personen sowie den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen nach§ 166 SGB IX63 zu fördern. Nach der Parallelvorschrift in § 93 SGB IX muss der Betriebsrat daraufachten, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154 ff. und § 164 SGB IX obliegenden Verpflichtun-gen erfüllt werden64. Der Betriebsrat soll – jedoch ohne rechtliche Verpflichtung – auf dieWahl einerSchwerbehindertenvertretung hinwirken, mit der er nach § 176 SGB IX eng zusammenarbeiten soll.Konkret bedeutet das, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber ggf. auf geeignete Arbeitsplätze aufmerk-sam machen und bei der Zuweisung eines Schwerbehinderten an einen für ihn geeigneten Arbeits-platz mitwirken muss. Das Bundesteilhabegesetz hat auch die Förderung des Abschlusses von Inte-grationsvereinbarungen als ausdrückliche Aufgabe in das Gesetz mit aufgenommen, inhaltlich hatsich dadurch an den Aufgaben und Kompetenzen des Betriebsrats jedoch nichts geändert.65 Die Ein-gliederung von Schwerbehinderten soll auch dadurch gefördert werden, dass der Betriebsrat Einflussauf den sozialen bzw. zwischenmenschlichen Bereich nimmt und zum gegenseitigen Verständnis bei-trägt. Bei diesen Aufgaben arbeitet der Betriebsrat mit der Schwerbehindertenvertretung zusammen.

Eine entsprechende Aufgabe hat der Betriebsrat gegenüber sonstigen schutzbedürftigen Personen undPersonengruppen; dies sind vor allem körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, auch wenn sie nichtschwerbehindert sind sowie Arbeitnehmer, die auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar sind66. So-weit sich der Schutzauftrag des Betriebsrats auch auf sog. mindergeschützte Arbeitsverhältnisse bezie-hen soll67, widerspricht dies schon der Systematik der Nr. 4 und würde letztlich dessen Schutzauftragentwerten, da dann letztlich die gesamte Belegschaft des Betriebes betroffen sein könnte.

Wie beim Verbot der geschlechtsbedingten Benachteiligung unterfallen Verstöße gegen das Verbotder Benachteiligung wegen (Schwer-)Behinderung nicht Nr. 4, sondern Nr. 1 i.V.m. § 7 AGG.

VI. Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Abs. 1 Nr. 5)

Abs. 1Nr. 5 überträgt demBetriebsrat eineReihe von allgemeinenAufgaben imZusammenhangmitder Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und betrieblicher Jugend- und Auszubildendenvertre-tung. So ist zunächst die Aufgabe des Betriebsrats genannt, die Wahl der Jugend- und Auszubilden-denvertretung vorzubereiten und durchzuführen. Die Durchführung der Wahl selbst ist jedoch Sa-che desWahlvorstands, der vomBetriebsrat gem. § 63Abs. 2 bestellt wird, so dass es imRahmen vonNr. 5 um die allgemeine Wahlvorbereitung und Unterstützung geht68. Die Pflicht, mit der Jugend-

62 Bis 31.12.2017: § 83 SGB IX.63 Neu gefasst durch das BTeilhG BGBl. I 2016, 3234 ff.64 Der örtliche Betriebsrat soll daher sowohl einen Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses

gem. § 80 Abs. 1 SGB IX als auch einen Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige gem. § 80Abs. 2 S. 1 SGB IX haben, s. LAG München 28.07.2016 – 3 TaBV 91/15, Rechtsbeschwerde anhängigbeim BAG unter 1 ABR 56/16.

65 Siehe BT-Drucks. 18/9522, S. 349, wonach die Neuregelung allein klarstellende Funktion hat.66 ErfK-Hanau/Kania § 80 Rn. 13; Fitting § 80 Rn. 30; Richardi/Thüsing § 80 Rn. 38.67 So D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 44.68 Näher GK-Weber § 80 Rn. 45.

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und Auszubildendenvertretung eng zusammenzuarbeiten, korrespondiert mit den allgemeinen Auf-gaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung in § 70. Sie verpflichtet den Betriebsrat, den Be-langen der jugendlichen Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit zu schenken und sie mit der Ju-gend- und Auszubildendenvertretung sorgfältig zu prüfen69. Zum Zwecke der Zusammenarbeitkann der Betriebsrat von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnah-men anfordern (s. schon Rdn. 37); dieser Aufforderung hat die Jugend- und Auszubildendenvertre-tung Folge zu leisten. Die verantwortliche Vertretung der Interessen der Jugendlichen gegenüberdemArbeitgeber nimmt der Betriebsrat als Vertreter aller Arbeitnehmer imBetrieb wahr; er hat dabeidie Jugend- und Auszubildendenvertretung zu beteiligen70.

VII. Die Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (Abs. 1 Nr. 6)

Die inAbs. 1Nr. 6 genannte Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer imBetrieb stellt demBetriebsrat hinsichtlich dieses Personenkreises Aufgaben, die nach Art undUmfang seinen Aufgabenbei der Eingliederung Schwerbehinderter entsprechen. Die Bestimmung konkretisiert die in § 75Abs. 1 S. 2 gestellte Aufgabe, die Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen der Überschreitung be-stimmter Altersstufen zu vermeiden (vgl. § 75 Rdn. 23) und wird ergänzt durch die Verpflichtung,bei der Förderung der Berufsbildung auch die Belange älterer Arbeitnehmer zu berücksichtigen71. Au-ßerdem ist auch der Betriebsrat an das in § 10 AGG geregelte Verbot der Altersdiskriminierunggebunden.Nr. 6 ist mit § 10AGGundArt. 6 der Rahmenrichtlinie Beschäftigung 2000/78/EG ver-einbar, da die Förderung älterer Arbeitnehmer dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 lit. a) der Richt-linie 2000/78/EG entspricht und folglich eine unzulässige Benachteiligung jüngerer Beschäftigterjedenfalls wegen Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausscheidet.

Insgesamt soll mit Nr. 6 dazu beigetragen werden, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer in einerihren psychischen und physischen Bedingungen Rechnung tragenderWeise zu sichern. Die Aufgabedes Betriebsrats bezieht sich deshalb nicht nur auf die bereits imBetrieb tätigen Arbeitnehmer. Er hatauch darauf hinzuwirken dass für ältere Arbeitnehmer geeignete, freiwerdende Arbeitsplätze mit sol-chen besetzt werden72.

Ob dieNichtberücksichtigung älterer Arbeitnehmer einWiderspruchsgrund i.S.v. § 99Abs. 2Nr. 1sein kann, ist streitig73, aber wohl schon deswegen zu verneinen, weil die Einstellung eines jüngerenBewerbers nicht gegen ein Gesetz verstößt und außerdem eine Nichteinstellung keine personelleMaßnahme i.S.v. § 99 ist74. Einer anderweitigen Auslegung stünde zudem entgegen, dass auchder Gesetzgeber § 99 durch das BetrVerf-Reformgesetz nicht entsprechend erweitert hat.

VIII. Die Integration ausländischer Arbeitnehmer in den Betrieb (Abs. 1 Nr. 7)

Der Förderungsauftrag in Bezug auf ausländische Arbeitnehmer in Abs. 1 Nr. 7 bezieht sich nichtauf deren Einstellung, sondern allein auf deren Integration im Betrieb. Der Betriebsrat hat nichtnur die Aufgabe, auf die Einhaltung des Diskriminierungsverbotes zu achten (§ 75 BetrVG sowie§§ 1, 7 AGG), sondern er soll vor allem das gegenseitige Verständnis ausländischer und deutscherArbeitnehmer fördern und auf den Abbau gegenseitiger Vorurteile hinwirken (Fitting § 80 Rn. 32;D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 53; vgl. auch § 45 Rdn. 16).

Durch den durch das BetrVerf-ReformG neu eingefügtenNr. 7, 2. Halbs. wird dem Betriebsrat nun-mehr ausdrücklich einAntragsrecht aufMaßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremden-feindlichkeit im Betrieb gewährt. Nach zutreffender Auffassung ist dieses Antragsrecht nicht nur

69 Hierzu BAG 10.05.1974 – 1 ABR 47/93 – EzA § 65 BetrVG Nr. 4.70 Vgl. die Erl. zu § 68.71 Vgl. die Erl. zu § 96.72 Fitting § 80 Rn. 31; D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 49.73 Bejahend ArbG Frankfurt 16.12.1974 – 11 Bv 5/74 – DB 1975, 2329.74 Ähnlich GK-Weber § 80 Rn. 48.

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betriebs-, sondern auch anlassbezogen, es setzt also eine vorhandene oder sich abzeichnende extre-mistische Betätigung im Betrieb voraus75.

IX. Die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb (Abs. 1 Nr. 8)

Ein Ziel des BetrVerf-ReformG war es, angesichts der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit die Beschäf-tigungssicherung zum Schwerpunkt der Betriebsratsarbeit zu machen76. Daher wurde – neben denÄnderungen imBereich der personellenMitbestimmung, dort vor allem das neue Vorschlagsrecht in§ 92a und die gestiegenen Befugnisse des Betriebsrats im Bereich der Berufsbildung in §§ 96, 97Abs. 2 – die Beschäftigungssicherung und -förderung als neue Nr. 8 in den Aufgabenkatalog des Be-triebsrats aufgenommen. Beschäftigungssicherungmeint dabei den Erhalt der im Betrieb vorhande-nen Arbeitsplätze, Beschäftigungsförderung eine Ausweitung der Arbeitsplätze in numerischer undpersoneller Hinsicht77. Dem Betriebsrat steht jedoch nach wie vor kein allgemeines beschäftigungs-politisches Mandat zu. Außerdem wird im Konfliktfall die Sicherung des Unternehmens und damitauch die Beschäftigungssicherung die Priorität gegenüber der Beschäftigungsförderung haben. Sobleibt nach wie vor dieWeigerung des Betriebsrats, einer Überstundenregelung imBetrieb zuzustim-men, damit der Arbeitgeber den Mehrbedarf durch Neueinstellungen abdeckt, rechtswidrig78.

X. Förderung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes(Abs. 1 Nr. 9)

Soweit der durch das BetrVerf-ReformG eingefügte Abs. 1 Nr. 9 ausdrücklich die Förderung vonMaßnahmen des Arbeitsschutzes zur Aufgabe des Betriebsrats macht, stellt dies letztlich nur eineüberflüssige Bestätigung der sich schon bisher aus den §§ 87 Abs. 1 Nr. 7, 89 folgenden Pflichtendes Betriebsrats dar. Eigenständige Bedeutung hatNr. 9 daher allenfalls imBereich des betrieblichenUmweltschutzes, in § 89 Abs. 379 legal definiert als alle personellen und organisatorischenMaßnah-men sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeits-abläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen umfassen soll, die dem betrieblichen Umwelt-schutz dienen (s. § 89 Rdn. 5 ff.). Hintergrund der Ergänzung ist die Zielsetzung des Gesetzgebers,den Umweltschutz in der Betriebsverfassung stärker zu verankern sowie das umweltschutzrelevanteWissen der Arbeitnehmer dafür zu nutzen, dass über den Betriebsrat Umweltbelastungen im Betriebabgebaut und umweltschonende Produktionstechniken und -verfahren ausgebaut werden. Es wirdjedoch nachdrücklich betont, dass der Betriebsrat kein allgemeines umweltpolitischesMandat erhältund dass er auch nicht in die Funktion einer Umweltpolizei gedrängt werden soll. Ferner wird demBetriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei Investitionen eingeräumt80. Insgesamt wird die gesetz-liche Aufnahme des betrieblichenUmweltschutzes kaumÄnderungen der bisherigen Rechtslage her-beiführen; es war schon anerkannt, dass der Betriebsrat mittelbar imRahmen derWahrnehmung sei-ner anderen gesetzlichen Aufgaben Umweltschutzgesichtspunkte einbringen konnte81. Daher wirddie ausdrückliche Aufnahme des betrieblichen Umweltschutzes in Nr. 9 eigenständige Bedeutungallenfalls insoweit haben, dass der Betriebsrat Umweltschutzmaßnahmen beim Arbeitgeber anregt82.

Flankiert wird diese neue Aufgabenstellung durch die in § 88 ausdrücklich erwähnte Möglichkeit,freiwillige Betriebsvereinbarungen im Bereich des Umweltschutzes abzuschließen und durch dieAufnahme des betrieblichen Umweltschutzes in § 89. Ferner besteht eine Unterrichtungspflicht

75 Löwisch BB 2001, 1790; Fitting § 80 Rn. 23; Richardi/Thüsing § 80 Rn. 24.76 BT-Drucks. 14/5741, S. 26, 46.77 Konzen RdA 2001, 76.78 Konzen RdA 2001, 91; Richardi/Thüsing § 80 Rn. 44, dort auch zu § 99; wohl auch L/K § 80 Rn. 17; a.A.

D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 58.79 Missglückt – dazu Wiese BB 2002, 675 ff.80 BT-Drucks. 14/5741, S. 26, 30, 46.81 Vgl. BAG 11.10.1995 – 7 ABR 42/94 – EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 131.82 Insges. krit. Konzen RdA 2001, 89 f.

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gem. § 106 Abs. 3 Nr. 5a gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Insgesamt führt die Neuaufnahmedes betrieblichen Umweltschutzes jedoch nicht dazu, dass weitere neue Beteiligungsrechte des Be-triebsrats entstehen oder bestehende Beteiligungsrechte weiter als vorher ausgedehnt werden kön-nen83.

Das Verhältnis des Betriebsrats zu den Beauftragten im betrieblichen Umweltschutz84 wird ähnlichzu behandeln sein wie sein Verhältnis zumDatenschutzbeauftragten85. Im Übrigen werden diese imBereich des betrieblichen Umweltschutzes als sachkundige Arbeitnehmer gem. § 80 Abs. 2 S. 3 inFrage kommen.

C. Das Informationsrecht des Betriebsrats (Abs. 2 und 3)

I. Die Unterrichtungsverpflichtung des Arbeitgebers

Nach Abs. 2 S. 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgabennach dem BetrVG rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; die Unterrichtungspflicht beziehtsich nicht nur auf die dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 obliegenden, sondern auf alle gesetzlichenAufgaben (und Rechte) des Betriebsrats. Soweit bei einzelnen Mitwirkungs- und Mitbestimmungs-rechten des Betriebsrats Inhalt und Umfang der zu erteilenden Information konkret geregelt sind,gehen diese als Sonderregelungen dem allgemeinen Recht des § 80 Abs. 2 Nr. 1 vor86. Ein weiterge-hender Anspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 soll jedoch dann nicht ausgeschlossen sein,wenndieser zur Wahrnehmung anderer Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist87.

Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers soll nach der unzutreffenden Rechtsprechung des BAGnoch nicht einmal während des Arbeitskampfes für solche (personellen) Maßnahmen entfallen, dieder Abwehr eines Streiks dienen88. Dass die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers hierdurch nicht be-einträchtigt werden soll, steht allerdings in Widerspruch zu dem durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleis-teten Paritätsgrundsatz und geht von der nicht gerade der Realität entsprechenden Annahme aus, derBetriebsrat werde entsprechende Kenntnisse über die Arbeitskampftaktik des Arbeitgebers nicht aus-nutzen (lassen). Überdies wird dem Schutz bzw. der Rechtsposition der (arbeitswilligen) Arbeitneh-mer, diemit entsprechender Einflussnahme rechnenmüssen, nicht ausreichend Rechnung getragen89.

Der Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondiert ein entsprechender Rechtsanspruch des Betriebs-rats, der im Beschlussverfahren durchgesetzt werden kann90. Werden Auskunftsansprüche hinsicht-lich künftiger Maßnahmen des Arbeitgebers geltend gemacht, muss der Feststellungsantrag desBetriebsrats diese Maßnahmen des Arbeitgebers so konkret umschreiben, dass einer dem Antragstattgebenden Entscheidung unschwer entnommen werden kann, wann die bejahten Rechte des Be-triebsrats gegeben sind91.

Der Anspruch auf Information besteht insoweit als der Betriebsrat diese Informationen zur Durch-führung seiner Aufgaben benötigt92. Dieser Aufgabenbezug des Informationsanspruchs hat zwei

83 Vgl. dazu auch insgesamt Wiese BB 2002, 674.84 Übersicht bei Dirks DB 1996, 1021.85 Dazu s. Rdn. 7 f.; dazu Becker/Kniep NZA 1999, 243.86 BAG 07.08.1986 – 6 ABR 77/83 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 27.87 BAG 05.02.1991 – 1 ABR 32/90 – EzA § 613a BGB Nr. 93; zum Verhältnis zu § 102 Abs. 1 s. BAG

20.01.2000 – 2 ABR 19/99 – ZTR 2001, 89; s. dazu noch Rdn. 60; zum Auskunftsanspruch des Betriebs-rats nach § 5 EBRG s.BAG 30.03.2004 – 1 ABR 61/01 – EzA § 5 EBRGNr. 1, dazu Schöne SAE 2005, 213.

88 BAG 10.12.2002 – 1 ABR 70/02 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 1 mit Anm. Krause; BAG 13.12.2011 – 1ABR 2/10 – NZA 2012, 571.

89 Abl. auch Reichold NZA 2004, 247.90 BAG 17.05.1983 – 1 ABR 21/80 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 25; GK-Weber § 80 Rn. 55.91 BAG 17.05.1983 – 1 ABR 21/80 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 25; zur Subsidiarität eines Feststellungs-

antrags s. BAG 15.12.1998 – 1 ABR 9/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 43.92 GK-Weber § 80 Rn. 59 ff.; Richardi/Thüsing § 80 Rn. 51.

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Konsequenzen: Erstens müssen die begehrten Informationen zur Wahrnehmung eines Beteiligungs-rechtes oder einer Aufgabe des Betriebsrats notwendig sein. Das BAG nimmt allerdings eine Infor-mationspflicht des Arbeitgebers auch schon dann an, wenn der Betriebsrat prüfen will, ob sich Auf-gaben i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätigwerden muss. Dabei soll eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Be-triebsrats genügen, so dass die Grenzen des Auskunftsanspruchs erst dort liegen sollen, wo ein Betei-ligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt93. Für den erforderlichenGrad derWahrschein-lichkeit soll der jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats maßgebend sein; die Anforderungen seienumso niedriger, je weniger der Betriebsrat aufgrund der ihm bereits zugänglichen Informationen be-urteilen könne, ob die begehrten Auskünfte tatsächlich zur Durchführung seiner Aufgaben erforder-lich sind94. Zweitens führt der Aufgabenbezug der Informationspflicht dazu, dass der Betriebsratnicht Informationen um ihrer selbst willen verlangen kann95; er muss vielmehr darlegen, wofür erdie gewünschten Informationen benötigt96.

Mangels Aufgabenbezugs hat der Betriebsrat auch keinen Anspruch auf Vorlage erteilter und beab-sichtigterAbmahnungen97. In Bezug aufMitarbeitergespräche kann allenfalls bei formalisiertenGe-sprächen ein eingeschränkter Informationsanspruch des Betriebsrats bestehen98.

Nach wie vor umstritten ist, ob der Betriebsrat auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Vorlage bzw. Ein-sichtnahme in die mit Mitarbeitern abgeschlossenen Zielvereinbarungen verlangen kann. Das BAGhat einen eingeschränkten Auskunftsanspruch für den Fall der Umsetzung einer tariflichen Zielver-einbarungsregelung angenommen und dies in erster Linie auf die Überwachungsaufgabe des Be-triebsrats gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 gestützt99. Ähnlich wird dies für den Fall beurteilt, dass den indi-viduell abgeschlossenen Zielvereinbarungen eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung zugrunde liegt100.Insoweit wird es sowohl für das Ob als auch den Umfang des Informationsrechts auf die einschlägi-gen tariflichen oder betrieblichen Regelungen ankommen; insbes. wird eine vollständige und vor al-lem nicht anonymisierte Information des Betriebsrats über die mit den einzelnen Mitarbeitern abge-schlossenen Zielvereinbarungen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine Kontrolle, ob derArbeitgeber die tariflichen oder betrieblichen Regelung einhält, nur mit diesen Angaben durch-geführt werden kann; dies ergibt sich nicht nur aus dem Aufgabenbezug, sondern auch aus daten-schutzrechtlichen Erwägungen101. Soweit eine tarifliche oder betriebliche Regelung nicht besteht,kommt ein Informationsanspruch wegen des notwendigen Aufgabenbezugs nur in Betracht, wennein Beteiligungsrecht des Betriebsrats berührt werden könnte.102

93 St. Rspr., vgl. zuletzt BAG 21.10.2003 – 1 ABR 39/02 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 3 sowie BAG14.05.2013 – 1 ABR 4/12 – EzA § 110 BetrVG 2001 Nr. 1, das einen Auskunftsanspruch des Gesamt-betriebsrats über wirtschaftliche Daten zu Recht ablehnt, weil die Information der Arbeitnehmer überdie wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht zu dessen Aufgaben gehört.

94 BAG 08.06.1999 – 1 ABR 28/97 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 44.95 BAG 05.02.1991 – 1 ABR 32/90 – EzA § 613a BGB Nr. 93.96 BAG 17.09.2013 – 1 ABR 26/12 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 17; s.a. die Beispiele bei Fitting § 80

Rn. 52 f.97 Zutr. BAG 17.09.2013 – 1 ABR 26/12 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 17.98 Dazu Kort NZA 2015, 520 ff.99 BAG 21.10.2003 – 1 ABR 39/02 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 3.

100 Dazu – für die gleiche GBV! – LAG Hessen 24.11.2015 – 16 TaBV 106/15 – JurionRS 2015, 35571; LAGRheinland-Pfalz 19.10.2015 – 3 TaBV 16/15 – JurionRS 2015, 37937; LAG Köln 18.02.2016 – 8 TaBV100/10; LAG Niedersachsen 01.11.2016 – 3 TaBV 32/15 – JurionRS 2016, 31831, anhängig BAG 1 ABR82/16; LAG Düsseldorf 25.08.2016 – 11 TaBV 3/15, Rechtsbeschwerde anhängig BAG 1 ABR 3/17.

101 Ähnlich Kort NZA 2015, 522 f., im Anschluss an Rieble/Gistel BB 2004, 2462, 2464.102 Insbesondere steht § 87 Nr. 11 BetrVG in der Diskussion, eher abwegig dagegen die Heranziehung von

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 durch das LAG Hamm 09.03.2012 – 13 TaBV 100/10 – JurionRS 2012, 14436, rkr.,da der Abschluss und Inhalt von Zielvereinbarungen an sich den Gesundheitsschutz der Mitarbeiternoch nicht tangiert.

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Die Zuteilung vonAktienoptionen kann, soweit nichtleitendeMitarbeiter betroffen sind,Mitbestim-mungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG tangieren, so dass insoweit auch Informationsansprü-che des Betriebsrats bestehen können. Nach einer sehr bedenklichen Entscheidung des LAGBremensoll ein Informationsanspruch des Betriebsrats über die Verteilungsgrundsätze aber auch dann beste-hen,wenn die Aktienoptionen nicht vomArbeitgeber, sondern von dessen (US-amerikanischer)Mut-tergesellschaft – ggf. aufgrund entsprechender Vereinbarungen derMitarbeiter mit der Muttergesell-schaft – gewährt werden; gestützt wird dies auf das Mitbestimmungsrecht(?) des § 75 BetrVG undauf § 12 Abs. 4 AGG103.

Da die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen ist, sindAuskunftsansprüche, die sich auf vergangene, abgeschlossene Vorgänge beziehen, i.d.R. nicht mehrvon § 80Abs. 1Nr. 1 gedeckt; nach der Rechtsprechung soll die rückwärtige zeitlicheGrenze für dasInformationsrecht des Betriebsrats jedoch erst dort liegen,wo er aus den gewünschten Informationenfür sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen kann104.

Durch das BetrVerf-ReformG ist die Informationspflicht des Arbeitgebers auf die Beschäftigung vonPersonen ausgedehnt worden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dassollen nach der Gesetzesbegründung z.B. freie Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer105, Fremdarbeitneh-mer auf werkvertraglicher Basis106, Subunternehmer etc. sein. Ausnahmen sollen für solche Personengelten, die nur kurzfristig im Betrieb beschäftigt sind, wie z.B. kurzfristig tätige Handwerker107. Not-wendig wird aber auf jeden Fall sein, dass die in Frage kommenden Personen in irgendeiner Form zurArbeits- oder Betriebsorganisation gehören108. Vom Arbeitgeber zu Rate gezogene Personen, wie z.B.Rechtsanwälte oderUnternehmensberater gehören daher nicht dazu. Außerdemmuss der Betriebsratnach wie vor darlegen, dass er diese Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benö-tigt109 (zur Vorlage von Unterlagen s. Rdn. 67 ff.) bzw. ob er die Unterlagen benötigt, um prüfen zukönnen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben; daher wurde das Unterrichtungsrecht des Betriebsratsjüngst durch das AÜG-Reformgesetz in entsprechender Umsetzung der bisherigen Rechtsprechungdes Bundesarbeitsgerichts dahingehend konkretisiert, dass nähere Informationen über den zeitlichenUmfang des Einsatzes (Einsatztage und Einsatzzeiten), den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben die-ser Person(en) zu erteilen sind110. Weiterhin müssen die Verträge vorgelegt werden, die diesem Per-sonaleinsatz zugrunde liegen; unklar ist, ob sich dies auf alle Vertragsbestandteile bezieht und damitauch auf solche, die für die Frage, ob ein Aufgabenbezug besteht, relevant sind. Letzteres ist abzuleh-nen111. Daher sind z.B. Vergütungsvereinbarungen idR nicht vorzulegen. Unabhängig davon wird

103 LAG Bremen 27.07.2016 – 3 TaBV 2/16 – EzA-SD 2017, Nr. 4, 13 f.; Rechtsbeschwerde anhängig beimBAG 1 ABR 50/16.

104 BAG 19.02.2008 – 1 ABR 84/06 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 8.105 Klar jetzt BT-Drucks. 18/9232, S. 16, 32; Zum – nicht bestehenden – Zutrittsrecht des Betriebsrats des

Verleiherbetriebs in den Betrieb des Entleihers s. Rdn. 65.106 Zur Vorlage der zugrunde liegendenWerkverträge s. BAG 31.01.1989 – 1 ABR 72/87 – EzA § 80 BetrVG

1972 Nr. 34 sowie Karthaus/Klebe NZA 2012, 419 und D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 93, die aller-dings zumindest mit ihrer Forderung nach Vorlage von Personalkonzepten und Auswirkungen den Bereichdes § 80 überschreiten; sollte eineWerkvertragsvergabe (Outsourcing!) zu Personalveränderungen führen,kommt eine Beteiligung nach den §§ 111 ff. in Betracht. Nicht vorzulegen sind unabhängig davon diePreisvereinbarungen der Werkvertragsparteien.

107 BT-Drucks. 14/5741, S. 46; dazu LAG Hamburg 21.11.2002 – 1 TaBV 3/02 – rkr.; bestätigt vomGesetz-geber in BT-Drucks. 18/9232, S. 32 (AÜG-Reformgesetz von 2017).

108 So wohl auch D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 69 f.; gegen das Eingliederungserfordernis LAG Baden-Württemberg 14.07.2006 – 5 TaBV 6/05 – n.rkr.

109 GK-Weber § 80 Rn. 62.110 BT-Drucks. 18/9232, S. 16, 32; bei Leiharbeitnehmern werden diese Angaben allerdings i.d.R. auch im

Rahmen der Mitwirkung nach § 99 BetrVG erteilt werden: Lembke NZA 2017, 12 spricht insoweit von»Änderungen kosmetischer Natur« und weist zu Recht darauf hin, dass Beteiligungsrechte des Betriebsratsnicht ausgedehnt werden.

111 In der Gesetzesbegründung finden sich insoweit keine ausdrücklichen Aussagen, mittelbar wird die Be-

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hier zu beachten sein, dass es sich insbes. beim Inhalt von Werkverträgen häufig um Geschäfts-geheimnisse handelt, so dass unter den Voraussetzungen des § 79 (s. dazu § 79 Rdn. 2 ff.) eine ent-sprechende Geheimhaltungspflicht der Betriebsratsmitglieder besteht.

Der Informationsanspruch des Betriebsrats soll sich nach der Rechtsprechung des BAG auch aufwirtschaftliche Angelegenheiten beziehen können; allerdings ist der Betriebsrat nur dann zu unter-richten, wenn sich für ihn insoweit eine konkrete Aufgabe stellt, so z.B. wenn eine Betriebsänderunggeplant ist. Daher können die Informationsansprüche nach § 80 Abs. 2 S. 1 und § 106 Abs. 2 neben-einander bestehen, wobei nach zweifelhafter Auffassung des BAG kein Geheimnisschutz bestehensoll112. Dem Betriebsrat stehen die Auskunftsansprüche nach § 106 Abs. 2 BetrVG auch dann nichtzu, wenn in einem Unternehmen kein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist; daher ist eine umfas-sende Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten nicht geschuldet113.

Grenzen des Informationsanspruchs können sich insbes. aus dem Persönlichkeitsrecht der Arbeit-nehmer ergeben; daher ist es bedenklich, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat selbst dann überdie Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin informieren soll, wenn diese ihren erklärten Geheimhal-tungswillen geäußert hat114. Das BDSG steht dagegen dem Informationsanspruch des Betriebsratsgrds. nicht entgegen, sofern die Preisgabe personenbezogener Daten der Beschäftigten zurWahrneh-mung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (s. Rdn. 5)115; auch kann der Arbeitgeber sichnicht auf die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen, da der Betriebsrat inso-weit nach § 79 zur Geheimhaltung verpflichtet ist116. Allerdings wird in einem solchen Fall immerzu prüfen sein, ob die Bekanntgabe des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses tatsächlich für dieWahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.

Die Information des Betriebsrats muss rechtzeitig und umfassend erfolgen; beide Begriffe sind vordem Hintergrund zu definieren, dass der Betriebsrat in die Lage versetzt werden soll, seine gesetz-lichen Rechte und Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.Rechtzeitig bedeutet, dass die Informationzu einem Zeitpunkt erfolgenmuss, der den Betriebsrat in die Lage versetzt, seine Beteiligungsrechteauszuüben und ggf. noch Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgebers nehmen zu können117. Diesbedeutet nicht, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über jede in Aussicht genommene oder auch nurangedachte Maßnahme informieren muss. Das BAG stellt vielmehr zu Recht darauf ab, dass dasBetrVG dem Betriebsrat erst dann Aufgaben zuweist, wenn der Arbeitgeber durch sein TätigwerdenBeteiligungsrechte des Betriebsrats auslöst, sei es, dass er eine beteiligungspflichtige Maßnahme vor-nehmen will, sei es, dass er Maßnahmen in Erwägung zieht, über deren Planung der Betriebsrat zu

grenzung jedoch dadurch deutlich, dass auch der Gesetzgeber den Zweck der Änderung darin sieht, demBetriebsrat die Prüfung zu ermöglichen, ob sich für ihn Aufgaben iSd BetrVG ergeben, siehe BT-Drucks.18/9232, S. 32; ähnlich zur alten Rechtslage Karthaus/Klebe NZA 2012, 419.

112 BAG 05.02.1991 – 1 ABR 24/90 – EzA § 106 BetrVG Nr. 15 und – 1 ABR 32/90 – EzA § 613a BGBNr. 93.

113 BAG 05.02.1991 – 1 ABR 24/90 – EzA § 106 BetrVG Nr. 15 und – 1 ABR 32/90 – EzA § 613a BGBNr. 93; vgl. dazu Oetker/Lunk DB 1990, 2320.

114 So aberBAG 27.02.1968 – 1 ABR 6/67 – EzA § 54 BetrVG1952Nr. 1; GK-Weber § 80Rn. 77 ff. m.w.N.;a.A. ArbG Berlin 19.12.2007 – 76 BV 13504/07 – NJ 2008, 239; Richardi/Thüsing § 80 Rn. 59 m.w.N.

115 Bedenklich daher in der Begründung des BAG 14.01.2014 – 1 ABR 54/12 – EzA § 80 BetrVG 2001Nr. 18, das sich allein auf § 3 Abs. 7 BDSG bezieht und die Erforderlichkeit der Datenweitergabe dahernicht weiter problematisiert. Zudem solle sich der Arbeitgeber nicht auf Grundrechte von Arbeitnehmerngegenüber dem Auskunftsverlangen des Betriebsrats berufen dürfen; dabei übersieht das BAG, dass der Ar-beitgeber insoweit verantwortlich gegenüber den Datenschutzbehörden ist und eine ungerechtfertigte He-rausgabe von Daten auch gegenüber dem Betriebsrat entsprechend sanktioniert werden kann.

116 H.M., s. nur BAG 05.02.1991 – 1 ABR 24/90 – EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 15; GK-Weber § 80 Rn. 76m.w.N.

117 GK-Weber § 80 Rn. 70; D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 79.

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unterrichten ist und die schon vorab mit dem Betriebsrat zu beraten sind. Daher ist über Revisions-berichte, die ein Tätigwerden nur anregen, weder zu informieren noch sind sie vorzulegen118.

Wünscht der Betriebsrat Informationen, kann er diese – unter demVorbehalt des Aufgabenbezuges –jederzeit verlangen; ein konkreter Anlass hierfür ist grds. nicht notwendig119. Der Arbeitgeber kannaber nur über das informieren, was zu diesem Zeitpunkt konkret in Planung steht. Daher ist der Ar-beitgeber grds. nicht verpflichtet, Auskunft über die mögliche Bewältigung arbeitskampfbedingterFernstörungen zu geben, wenn der Eintritt solcher Störungen noch nicht feststeht und noch keinekonkreten Maßnahmen geplant sind120.

Die Information muss ferner umfassend sein. Dies bedeutet nicht, dass schlechthin jede im Betriebangestellte Überlegung, soweit sie sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der ein Mitwirkungsrechtdes Betriebsrats gegeben ist, mitgeteilt werden müsste; dies wäre schon aus praktischen Gesichts-punkten unmöglich. Vielmehr muss sich die Information auf die Tatsachen erstrecken, die für dieBeurteilung bzw. Entscheidung des Betriebsrats von Bedeutung sind121. Die Information kann in je-der geeigneten Weise mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Wie sie erfolgt, ist in erster Linie freieEntscheidung des Arbeitgebers, jedoch soll er in Ausnahmefällen, insbes. bei komplexen Sachverhal-ten, gem. § 2Abs. 1 BetrVG zur schriftlichen Auskunft verpflichtet sein122; es ist aber zunächst Sachedes Betriebsrats, darzulegen, warum eine mündliche Information nicht ausreicht. Überdies bestehtein tiefer gehendes Informationsrecht nicht, wenn der Betriebsrat die verlangten Daten selbst ohneSchwierigkeiten aus den erteilten Informationen ableiten kann123; allerdings ist der Betriebsrat nichtgehalten, sich benötigte Informationen selbst zu beschaffen, auch wenn er dazu in der Lage wäre124.Die Information muss i.d.R. in deutscher Sprache erteilt werden125.

Der Betriebsrat hat grds. kein Recht, sich eine von ihm für erforderlich gehaltene Information selbstzu verschaffen126. Ein Selbsthilferecht kennt § 80 Abs. 2 nicht. Daher darf der Betriebsrat die Arbeit-nehmer grds. nicht zumZwecke der Informationsgewinnung am Arbeitsplatz aufsuchen; dies ist nurdann zulässig, wenn die Inaugenscheinnahme des Arbeitsplatzes der Erfüllung von Betriebsratsauf-gaben in Bezug auf diesen Arbeitsplatz dient127. Nach richtiger Auffassung gilt das Zugangsrecht nurfür den Betrieb, für den der Betriebsrat gebildet wurde; damit ist ein Zutrittsrecht des Betriebsratseines Verleihunternehmens zum Betrieb des Entleihers ausgeschlossen128, ohne dass es darauf an-kommt, ob im Entleiherbetrieb ein Betriebsrat besteht oder nicht129. Bestätigt wird dies durch dieStärkung des Betriebsrats im Entleiherbetrieb durch die Neuregelung des § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG130.Dies gilt auch für Betriebsratsmitglieder anderer unternehmens- oder konzernangehöriger Betriebe.

118 BAG 27.06.1989 – 1 ABR 19/88 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 37.119 St. Rspr. s. nur BAG 03.12.1981 – 6 ABR 60/79 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 21; umfassend dazu GK-

Weber § 80 Rn. 71 f.120 Vgl. Krummel BB 2002, 1420.121 GK-Weber § 80 Rn. 71; D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 81.122 BAG 10.10.2006 – 1 ABR 68/05 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 6.123 BAG 24.01.2006 – 1 ABR 60/04 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 5.124 BAG 10.10.2006 – 1 ABR 68/05 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 5.125 LAG Hessen 19.08.1993 – 12 TaBV 9/93 – NZA 1995, 285.126 GK-Weber § 80 Rn. 75; L/K § 80 Rn. 24.127 BAG 17.01.1989 – 1 AZR 805/89 – EzA § 2 BetrVG 1972 Nr. 12; 13.06.1989 – 1 ABR 4/88 – EzA § 80

BetrVG 1972 Nr. 36; einschränkend BVerwG 09.03.1990 – 6 P 15/88 – NJW 1990, 2483; insges. dazuKraft ZfA 1983, 181 ff.; zu weit MünchArbR-Matthes § 326 Rn. 7.

128 BAG 15.10.2014 – 7 ABR 74/12 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 20 = AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 79 m.in-soweit zust. Anm. Boemke; a.A. wohl Thüsing AÜG § 14 Rn. 25.

129 Offen gelassen allerdings von BAG 15.10.2014 – 7 ABR 74/12 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 20; dagegenspricht, dass die Zuständigkeit des Betriebsrats des Verleiherbetriebs keinAuffangmandat für den Fall einesbetriebsratslosen Entleiherbetriebs darstellt. Es ist hier Sache der Belegschaft, sich um die Bildung eineseigenen Betriebsrats zu kümmern.

130 Dazu BT-Drucks. 18/9232, S. 28 f.

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Ebenso ist der Betriebsrat grds. nicht berechtigt, sich mit Fragebogen an die Arbeitnehmer zu wen-den, um Informationen zu erlangen, die zu geben allein der Arbeitgeber verpflichtet ist131. Steht eineFragebogenaktion unmittelbar im Zusammenhang mit den Aufgaben des Betriebsrats, dürfen Be-triebsablauf und Betriebsfrieden nicht gestört werden132. Vollständig unzulässig ist es, wenn der Be-triebsrat über ein unternehmenseigenes Intranet oder andere elektronische Kommunikationssystemeelektronische Anfragen an die Arbeitnehmer richtet oder chat-Foren einrichtet, da dies zwingend zuStörungen des Betriebs- und Arbeitsablaufs führt.

Der Betriebsrat kann jedoch Auskunft über die Auswertung einer im Betrieb mittels Fragebogen desArbeitgebers durchgeführten Umfrage verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht,dass die dabei gewonnen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen133.

II. Vorlage der Unterlagen

Über die Information hinaus räumt das Gesetz dem Betriebsrat das Recht ein, auf sein Verlangenvom Arbeitgeber die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung ge-stellt zu bekommen. Dieses Recht ist insbes. im Rahmen der Überwachungspflicht des § 80 Abs. 1Nr. 1 (s. Rdn. 12 ff.) von Bedeutung.

In diesem Rahmen kann der Betriebsrat die Überlassung von Unterlagen nur dann verlangen, wenner – demnotwendigen Aufgabenbezug (s. Rdn. 54) entsprechend – objektive und schlüssige Anhalts-punkte für einen (drohenden) Verstoß des Arbeitgebers vorträgt. Die auf einen solchen Vortrag ver-zichtende, gegenteilige Auffassung des BAG134 übersieht, dass dem Betriebsrat damit die Rolle einesübergeordneten Kontrollorgans zugewiesen wird, die ihmnach allg. M. gerade nicht zustehen soll (s.Rdn. 12). Der Arbeitgeber muss jedoch – demWortlaut des Satz 2, 1. Halbs. entsprechend – aus ei-genem Antrieb keine Unterlagen vorlegen135.

Die geforderten Unterlagen136 sind dem Betriebsrat zu überlassen. Der Betriebsrat kann daher auchdarauf bestehen, dass der Arbeitgeber im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs die in Betracht kom-menden Unterlagen ggf. erstellt, soweit sie im Datenspeicher vorhanden sind137. Möglich ist auch,dass dem Betriebsrat ein (lesender) Online-Zugriff auf bestimmte Daten gewährt wird (z.B. Ar-beitszeiterfassungssysteme); allerdings besteht hierauf kein Anspruch, weil dem das Wahlrecht desArbeitgebers aus § 80 Abs. 2 Satz 2 HS 1 entgegensteht138. Ansonsten ist auch gerade bei lesendenZugriffen auf EDV-Systeme zu prüfen, ob die so zu erlangenden Kenntnis der Betriebsrats über per-sonenbezogene Daten erforderlich ist.

Technische Anlagen, mit denen die Unterlagen, die der Betriebsrat verlangt, erst erstellt werden kön-nen, muss der Arbeitgeber nicht installieren139. Satz 2 gibt dem Betriebsrat keinen Herstellungs-anspruch, so dass er nur die Überlassung vorhandener oder jederzeit erstellbarer Unterlagen verlan-gen kann140. Daher ist es auch bedenklich, dass das BAGdemBetriebsrat imZusammenhangmit dersog. »Vertrauensarbeitszeit« ein Recht auf Herausgabe von Unterlagen zugesteht, die der Arbeitgebernicht führt141.

131 Kraft ZfA 1983, 183.132 BAG 08.02.1977 – 1 ABR 82/74 – EzA § 70 BetrVG 1972 Nr. 1; Kraft ZfA 1983, 183.133 BAG 08.06.1999 – 1 ABR 28/97 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 44.134 St. Rspr., grundlegend BAG 11.07.1972 – 1 ABR 2/72 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 1.135 BAG 09.07.1991 – 1 ABR 45/90 – EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 102.136 Vor allem Schriftstücke, Verträge, aber auch elektronische Datenträger.137 BAG 17.03.1983 – 6 ABR 33/80 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 24.138 BAG 16.08.2011 – 1 ABR 22/10 – NZA 2012, 342.139 BAG 07.08.1986 – 6 ABR 77/83 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 27 – Lärmmessgeräte.140 BAG 10.10.2006 – 1 ABR 68/05 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 6.141 BAG 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 2, dazu Schöne SAE 2004, 119.

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Die Bestimmung gibt dem Betriebsrat keinen Anspruch darauf, die Unterlagen ständig zu behaltenund bei seinen eigenen Akten aufzubewahren. Dies gilt auch für die Überlassung von Dateien (ins-bes. Präsentationen). Ein Recht des Betriebsrats, Kopien von den überlassenen Unterlagen anzufer-tigen, wird man allenfalls dann annehmen können, wenn es sich um umfangreiche Unterlagen han-delt oder der Betriebsrat diese Unterlagen auf Dauer benötigt. Im letzten Fall wird der Betriebsrat dieUnterlagen auch aufbewahren dürfen. Ein generellesAblichtungs- und Aufbewahrungsrecht des Be-triebsrats lässt sich dagegen aus dem Gesetz nicht ableiten142. Unabhängig davon ist der Betriebsratauf keinen Fall berechtigt, die Unterlagen anDritte weiterzugeben; diese Pflichtverletzung kann über§ 23 Abs. 1 sanktioniert werden.

Weder der Betriebsrat noch der Betriebsausschuss hat ein Überlassungs- und Einsichtsrecht in diePersonalakten des einzelnen Arbeitnehmers143. Allerdings kann der Betriebsrat zur Erfüllung einerkonkreten Aufgabe einen Anspruch auf Erteilung einzelner Informationen aus der Personalakte ha-ben144.

Der Betriebsrat ist auch weder nach § 80 Abs. 2 noch nach § 90 Abs. 1 berechtigt, vom Arbeitgeberdie Vorlage einzelner Arbeitsverträge zu verlangen, da sie Bestandteil der Personalakten sind145. So-weit formularmäßige Arbeitsverträge verwandt werden,wird jedoch unter den in Rdn. 54 genanntenVoraussetzungen ein Recht des Betriebsrats auf Vorlage der Formularverträge bejaht werden müs-sen146. Zum Anspruch auf Herausgabe von Überleitungsverträgen bei einem Betriebsübergang s.LAG Nürnberg 31.08.2005 – 6 TaBV 41/05 – LAGE § 23 BetrVG 2001 Nr. 4).

Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Betriebsrat auch einen Anspruch auf die Zurverfügung-stellung vonWerkverträgenmit Fremdfirmen, um seinMitbestimmungsrecht bei der Einstellung zuprüfen147. Das Beteiligungsrecht des § 92 soll darüber hinaus auch die Zurverfügungstellung von Lis-ten erfassen, aus denen sich die Einsatztage undEinsatzzeiten der einzelnen Arbeitnehmer der Fremd-firmen ergeben148. Dagegen ist die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden Geldleistung nichtGegenstand des Vorlageanspruchs. Auch bei freien Mitarbeitern ist die Höhe der Entlohnung nichtGegenstand des Auskunfts- und damit auch nicht des Vorlageanspruchs, sondern allenfalls Angabenüber Aufgabengebiet, Arbeitsplatz und Art der Entlohnung149. Ein Vorlagerecht ist nicht gegeben,wenn Betriebsaufgaben an Fremdfirmen vergeben werden, ohne dass die dort tätigen Arbeitnehmerim vergebenden Betrieb tätig werden, also insbes. beim sog. Out-Sourcing150.

Unterlagen und Gutachten einer vom Arbeitgeber beauftragten Unternehmensberatung könnendann vorzulegen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Beteiligungsrechtdes § 92a BetrVG berührt ist151.

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die Information, welchem Arbeitnehmer Nebentätigkeits-genehmigungen erteilt wurden und worauf sich die Nebentätigkeit erstreckt152.

142 ÄhnlichGK-Weber § 80Rn. 93; Richardi/Thüsing § 80Rn. 67; L/K § 80Rn. 29; wohl auch ErfK-Hanau/Kania § 80 Rn. 24; a.A. – obiter dictum – BAG 20.11.1984 – 1 ABR 64/82 – unter – unzutreffender –Bezugnahme auf BAG 15.06.1976 – 1 ABR 116/74 und 03.12.1981 – 6 ABR 8/80 – AP Nr. 9, 17 zu§ 80 BetrVG 1972; Fitting § 80 Rn. 69.

143 Ganz h.M., vgl. nur BAG 20.12.1988 – 1 ABR 63/87 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 33; GK-Weber § 80Rn. 91 m.w.N.

144 BAG 20.12.1988 – 1 ABR 63/87 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 33.145 BAG 19.10.1999 – 1 ABR 75/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 45; LAG Hamm 05.12.1974 – 8 TaBV

48/74 – DB 1975, 360.146 So wohl auch BAG 19.10.1999 – 1 ABR 75/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 45.147 Für externe Bewachungsunternehmen s. LAG Hessen 30.08.2005 – 4/18 TaBV 67/05.148 BAG 31.01.1989 – 1 ABR 72/87 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 34.149 BAG 15.12.1998 – 1 ABR 9/98 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 43.150 Zutr. Richardi/Thüsing § 80 Rn. 51.151 LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.1.2006 – 5 Ta BV 3/05 – rkr.152 LAG Köln 11.01.1995 – 8 TaBV 55/94 – NZA 1995, 443.

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Kaum haltbar dürfte die Auffassung des LAG Berlin sein, der Betriebsrat habe auf der Grundlage desAbs. 2 S. 2 während eines arbeitskampfbedingten Produktionsstillstandes gegen den Arbeitgeber dasRecht auf Herausgabe der Privatadressen der Arbeitnehmer153. Soweit dies mit dem – angeblichen –Informationsbedarf der Arbeitnehmer und deren Belastungssituation gerechtfertigt wird, ist uner-findlich, warum dies eine gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats sein soll; Seelsorgefunktionen hater nicht wahrzunehmen und ein besonderer Informationsbedarf der Arbeitnehmer, der nur vom Be-triebsrat gedeckt werden könnte, ist auch nicht ersichtlich. Außerdem ist auf § 74 Abs. 2 hinzuwei-sen.

III. Einblicksrecht in die Lohnlisten

In § 80 Abs. 2 S. 2, 2.Halbs. ist ausdrücklich das Recht des Betriebsausschusses oder eines nach § 28gebildeten Ausschusses geregelt, Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu neh-men. Das Einblicksrecht besteht in dem Rahmen, in dem das Informationsrecht gegeben ist. Daes in diesem Zusammenhang nicht nur um die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats geht, ist die-ses Verlangen nicht davon abhängig, dass ein Überwachungsbedürfnis besteht154; notwendig istallerdings auch hier der Aufgabenbezug, auf dessen Vortrag das BAG indes faktisch verzichtet155. Al-lerdings kann ein willkürlich verlangtes Einblicksrecht in Fällen, in denen von vornherein jeder An-satzpunkt für die Wahrnehmung von Aufgaben durch den Betriebsrat fehlt, rechtsmissbräuchlichsein156. Das Einsichtsrecht soll auch dann bestehen, wenn ein Teil der Arbeitnehmer dem widerspro-chen hat157.

Der Anspruch ist nach demWortlaut des Gesetzes von einer bestimmtenMindestgröße des Betriebsabhängig, da sowohl der Betriebsausschuss als auch Ausschüsse nach § 28 erst ab einer bestimmtenArbeitnehmerzahl (201 bzw. 101 Arbeitnehmer) gebildet werden können. Das BAG nimmt aller-dings in ständiger, jedoch nach wie vor zweifelhafter Rechtsprechung an, dass in kleineren Betriebendas Einblicksrecht vom Betriebsratsvorsitzenden oder einem nach § 27 Abs. 3 bestimmten Betriebs-ratsmitglied wahrgenommen werden kann158.

Das Einblicksrecht nach Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ist weniger als das in Rdn. 69 ff. behandelte Recht aufÜberlassung von Unterlagen. Der Betriebsausschuss hat kein Recht darauf, vom Arbeitgeber dieBruttolohn- und -gehaltslisten ausgehändigt zu bekommen159. Die rechtliche Verpflichtung des Ar-beitgebers beschränkt sich darauf, demBetriebsausschuss beimVorliegen der gesetzlichen Vorausset-zungen diese Listen vorzulegen; er ist auch nicht zurÜberlassung von Fotokopien verpflichtet160. DerEinblicksberechtigte darf sich jedoch selbst Auszüge anfertigen oder sich Notizen über die Liste ma-chen161, sie jedoch nicht vollständig abschreiben162 oder abfotografieren. Der Begriff der Liste be-zieht sich auch auf in EDV-Anlagen gespeicherte Gehaltsdaten163. Der Arbeitgeber muss nur solcheListen vorlegen, die er – ggf. elektronisch – führt; der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Herstel-lung nicht existenter Listen164.

153 LAG Berlin 28.06.1984 – 12 TaBV 3/84 – NZA 1984, 405.154 St. Rspr. vgl. nur BAG 30.06.1981 – 1 ABR 26/79 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 19.155 St. Rspr., s. zuletzt BAG 14.01.2014 – 1 ABR 54/12 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 18; dort auch zur Ver-

einbarkeit mit datenschutzrechtlichen Anforderungen.156 BAG 30.06.1981 – 1 ABR 26/79 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 19.157 LAG Niedersachsen 18.04.2012 – 16 TaBV 39/11 – ZD 2012, 486, n.rkr.158 Zuletzt BAG 15.06.1976 – 1 ABR 116/74 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 14.159 St. Rspr., vgl. nur BAG 03.12.1981 – 6 ABR 8/80 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 20.160 BAG 15.06.1976 – 1 ABR 116/74 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 14.161 BAG 15.06.1976 – 1 ABR 116/74 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 14.162 BAG 03.12.1981 – 6 ABR 8/80 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 20.163 BAG 17.03.1983 – 6 ABR 33/80 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 24.164 BAG 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 10.

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Das Einblicksrecht soll sich nach der Rechtsprechung des BAG auf alle Entgeltbestandteile, alsoauch auf die übertarifliche Entlohnung beziehen. Die Lohnlisten müssen danach alle Lohnbestand-teile enthalten einschließlich übertariflicher Zulagen und Sonderzahlungen sowie solcher Zahlun-gen, die individuell unter Berücksichtigung verschiedener Umstände ausgehandelt und gezahltwerden165. § 80 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. soll jedoch nicht lex specialis gegenüber dem allgemeinen Aus-kunfts- und Vorlageanspruch des § 80 Abs. 2 S. 2, 1. Halbs. sein, so dass der Betriebsrat hinsichtlicheinzelner Entgeltbestandteile (außertarifliche Zulagen) ein selbstständiges Auskunftsrecht habensoll,wenn der notwendige Aufgabenbezug (s. Rdn. 54 ff.) besteht166; wenn jedoch eine aus Sachgrün-den erforderliche schriftliche Auskunft im Bereich der Löhne und Gehälter inhaltlich einer Brutto-lohn- und -gehaltsliste gleichkommt, soll der Arbeitgeber demAuskunftsanspruch dadurch genügen,dass er demBetriebsratsvorsitzenden Einblick in die schriftlich gefassten Anlagen ermöglicht167. DasEinblicksrecht soll sich weiterhin auf die Gehälter der AT-Angestellten beziehen168. Diese Rechtspre-chung ist im Hinblick auf die Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 10sowohl in Bezug auf übertarifliche Vergütungen als auch auf AT-Angestellte zum Teil zumindest fol-gerichtig, obgleich nach wie vor angreifbar. Kaum begründbar ist dagegen das Recht auch auf Ein-sichtnahme in individuell vereinbarte Entgeltbestandteile, bei denen jeder Kollektivbezug fehlt unddaher eine gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats nicht besteht.

Auf keinen Fall erstreckt sich das Einblicksrecht auf die Gehälter der leitenden Angestellten169.

Das Gesetz schreibt im Übrigen ausdrücklich vor, dass sich das Einsichtsrecht nur auf die Brutto-löhne und -gehälter erstreckt, Einblick in die Nettobezüge also nicht verlangt werden kann. Zu einerAufschlüsselung nach Benachteiligungsmerkmalen i.S.d. § 1 AGG ist der Arbeitgeber ebenfalls nichtverpflichtet170.

In den in § 118 Abs. 1 genannten Tendenzbetrieben soll deren Tendenzcharakter dem Einblicks-recht des Betriebsrats nach Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. nicht entgegenstehen171.

Bei der Einsichtnahme durch die Berechtigten dürfen im Raum keine Personen anwesend sein, dieden Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind. Der Betriebsrat kann je-doch nicht verlangen, dass die dort üblicherweise tätigen Arbeitnehmer den Raum verlassen172.

IV. Hinzuziehung von sachkundigen Arbeitnehmern und Sachverständigen

§ 80 Abs. 2 S. 4 gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit und das Recht, vom Arbeitgeber die Gestellungsachkundiger Arbeitnehmer zu verlangen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der AufgabendesBetriebsrats erforderlich ist.DieHinzuziehung eines sachkundigenArbeitnehmers dient ausschließ-lich dazu, Grundlagen für die spätere eigentliche Betriebsratsarbeit zu schaffen, also insbes. Unklarhei-ten und Wissens- und Verständnislücken im tatsächlichen Bereich zu schließen; der sachkundigeArbeitnehmer hat damit die Funktion eines innerbetrieblichen Sachverständigen173; er darf dem Be-triebsrat – imRahmen der gleichnoch zu erörterndenBedingungen –Auskunft über bestimmte Fragenerteilen. Eine weitergehende aktive Beteiligung an der Betriebsratsarbeit ist ihm verwehrt174.

165 St. Rspr. vgl. zuletzt BAG 10.02.1987 – 1 ABR 43/84 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 28.166 BAG 10.10.2006 – 1 ABR 68/05 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 6.167 BAG 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 10.168 St. Rspr., vgl. nur BAG 03.12.1981 – 6 ABR 60/79 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 21.169 BAG 10.06.1974 – 1 ABR 23/73 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 11.170 Dazu Kleinebrink FA 2006, 295.171 BAG 22.05.1979 – 1ABR45/77 – EzA § 118BetrVG1972Nr. 21; 30.06.1981 – 1ABR 26/79 – EzA § 80

BetrVG 1972 Nr. 19.172 BAG 16.08.1995 – 7 ABR 63/94 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 41.173 BT-Drucks. 14/5741, 46 f.; wie hier auch BAG 26.02.1992 – 7 ABR 51/90 – EzA § 80 BetrVG 1972

Nr. 40; zur Gesetzgebungsgeschichte und rechtspolitischen Erwägungen s. eingehend Rn. 81 ff. der 9.Aufl. sowie umfassend Oetker NZA 2003, 1233 und Hanau RdA 2001, 71 f.

174 So auch Natzel NZA 2001, 873; L/K § 80 Rn. 43.

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Die Hinzuziehung eines sachkundigen Arbeitnehmers ist nicht schrankenlos, sondern nur dannmöglich, wenn der Bezug zu einer konkreten Betriebsratsaufgabe gegeben ist175. Daher muss der Be-triebsrat bei der Geltendmachung seines Gestellungsanspruchs darlegen, zu welchem konkreten Ge-genstand er Auskünfte begehrt und in welchem Zusammenhang dies mit seinen betriebsverfassungs-rechtlichen Rechten und Aufgaben steht; im Übrigen könnte der Arbeitgeber ohne diese Angabenauch nicht beurteilen, welche Sachkunde benötigt wird. Es muss um einen konkreten Gegenstandgehen; eine Vermittlung allgemeiner Kenntnisse (generell und/oder auf Vorrat) wird von § 80 Abs. 2S. 4 nicht erfasst.176

Weiterhinmuss die Gestellung eines sachkundigen Arbeitnehmers i.S.d. Verhätnismäßigkeitsgrund-satzes erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsrat erstens wegen fehlender Fach-kenntnisse oder wegen fehlender Kenntnis tatsächlicher Umstände nicht in der Lage ist, die ihm ob-liegenden Aufgaben zu erfüllen und zweitens kein milderes Mittel zur Erlangung der notwendigenInformationen bestehen darf177; Letzteres ist dann der Fall, wenn sich der Betriebsrat die notwendi-gen Kenntnisse leichter an anderer Stelle beschaffen kann, z.B. durch Bücher oder Fachzeitschriftenoder durch eine Internet-Recherche.

Auf der anderen Seite führt die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dazu, dass der Betriebs-rat verpflichtet ist, vor Heranziehung eines (teuren) Sachverständigen die Gestellung eines sachkun-digen Arbeitnehmers zu verlangen bzw. zu akzeptieren178.

Der Anspruch des Betriebsrats richtet sich nicht auf die Gestellung eines bestimmten Arbeitnehmers,sondern auf die Zurverfügungstellung eines geeigneten Arbeitnehmers. Über die Person des sachkun-digen Arbeitnehmers darf daher der Arbeitgeber entscheiden. Allerdings soll er die Vorschläge desBetriebsrats berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen. Sol-che betrieblichen Notwendigkeiten sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Heranziehung des vor-geschlagenen sachkundigen Arbeitnehmers die Betriebsorganisation, den Arbeitsablauf oder die Si-cherheit beeinträchtigen oder vermeidbare erhebliche (Reise-!)Kosten verursachen würde179. Esgeht zu Lasten des Betriebsrats, wenn dieser die sachliche und zeitliche Inanspruchnahme des sach-kundigen Arbeitnehmers nicht hinreichend genau begrenzt und der Arbeitgeber sich dann auf ent-gegenstehende betriebliche Notwendigkeiten beruft; dem korrespondiert, dass auch der Betriebsratverpflichtet ist, die organisatorisch und kostenmäßig günstigste Lösung zu wählen.

Ein Ablehnungsrecht des Arbeitgebers besteht des Weiteren dann, wenn die vom Betriebsrat vor-geschlagenen Arbeitnehmer nicht geeignet sind bzw. nicht über die notwendige Sachkunde ver-fügen180.

Sachkundige Arbeitnehmer können alle Arbeitnehmer sein, die in einem Arbeitsverhältnis zum Be-triebsinhaber stehen, also auch AT-Angestellte. Leitende Angestellte sollen nicht zu diesem Kreis ge-hören181, sie dürfen aber vom Arbeitgeber freiwillig benannt werden. Der ausgewählte sachkundigeArbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft zu erteilen, da sich die dafürnotwendige Rechtsgrundlage m.E. weder aus dem Gesetz noch aus der vertraglichen Arbeits-oder Nebenpflicht ergibt182.

175 Löwisch BB 2001, 1790; Natzel NZA 2001, 872; Fitting § 80 Rn. 82.176 BAG 25.07.1989 – 1 ABR 41/88 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 38; Fitting § 80 Rn. 88.177 BAG 26.02.1992 – 7 ABR 41/88 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 40; Natzel NZA 2001, 873; zur Geltung

des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes s. BT-Drucks. 14/5741, 47.178 BAG 26.02.1992 – 7 ABR 51/90 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 40; bestätigt durch BAG 20.01.2015 – 1

ABR 25/13 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 21.179 Ähnlich Fitting § 80 Rn. 83, die darauf abstellen, dass es auch auf Umfang und Zeitpunkt der Inanspruch-

nahme des sachkundigen Arbeitnehmers ankommt.180 Etwas anders Fitting § 80 Rn. 83 bei Streit über Umfang der Sachkunde.181 Hanau RdA 2001, 65; Fitting § 80 Rn. 85; a.A. D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 120.182 Ebenso LöwischBB2001, 1790; wohl auchD/K/K/W-Buschmann § 80Rn. 124; a.A. Fitting § 80Rn. 85.

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Der Betriebsrat soll verlangen dürfen, die ihm zur Verfügung gestellten sachkundigen Arbeitnehmerin Abwesenheit des Arbeitgebers befragen zu dürfen, jedoch hat das BAG demArbeitgeber ausdrück-lich das Recht eingeräumt, dem Arbeitnehmer bindende Weisungen für die Beantwortung der Fra-gen des Betriebsrats zu erteilen; der Arbeitgeber kann Gegenstand und Umfang der zu erteilendenAuskünfte bestimmen183. Insbesondere ist der sachkundige Arbeitnehmer nicht zur Offenlegungvon Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verpflichtet, es sei denn, der Arbeitgeber hat dies freigege-ben.

Erfährt der sachkundige Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für den Betriebsrat Kenntnis vonGeschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, ist § 79 einschlägig. Keine Geheimhaltungspflicht für densachkundigen Arbeitnehmer besteht über den Inhalt seiner Befragung durch den Betriebsrat; erdarf demArbeitgeber sowohl auf dessen Verlangen hin als auch unaufgefordert daher darüber berich-ten.

Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Verlangen des Betriebsrats nach Gestellungeines sachkundigen Arbeitnehmers abzuwarten. Es ist ihm freigestellt, sich insbes. bei den regelmäßi-gen (Monats-)Gesprächen mit dem Betriebsrat gem. § 74 bei Vorstellung eines Themas oder einesmöglichen Verhandlungsgegenstands von einem sachkundigen Mitarbeiter begleiten zu lassen, da-mit dieser die fachlichen Themen vorstellt und Fragen des Betriebsrats beantworten kann.

Gemäß § 80 Abs. 3 kann der Betriebsrat bei Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige hin-zuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; unabdingbarist – anders als bei § 111 S. 2 – jedoch eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.184

§ 80 Abs. 3 ist gem. § 108 Abs. 2 S. 2 auf den Wirtschaftsausschuss entsprechend anwendbar, sodass auch dort die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen im Einzelfall darzule-gen ist185. § 80 Abs. 3 soll wegen der gleichlaufenden Interessenlage auch auf denGesamt- und Kon-zernbetriebsrat anwendbar sein; er soll ferner für den Wahlvorstand gelten, so dass entsprechendeBeratungskosten keine Kosten der Wahl i.S.d. § 20 Abs. 3 sind186.

Sachverständige i.S.d. § 80 Abs. 3 sind Personen, die dem Betriebsrat auf Grund besonderer Fach-kunde fehlende fachliche Kenntnisse zu einem konkreten Gegenstand bzw. Thema vermitteln kön-nen; sie müssen also insbes. über die nötige Sachkunde verfügen187. Insbesondere können Rechts-anwälte Sachverständige sein; sie müssen nicht neutral sein, sondern können sich an den Interessendes Betriebsrats ausrichten188. Gewerkschaftsvertreter können Sachverständige sein, allerdings nurdann, wenn ihre berufliche Tätigkeit nicht ohnehin mit dem Betrieb verknüpft ist.

Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Sachverständigen und die entsprechende Kosten-tragungspflicht des Arbeitgebers sind in mehrfacher Hinsicht begrenzt. So muss der Betriebsrat zu-nächst darlegen, dass die Hinzuziehung des Sachverständigen für die ordnungsgemäße Erfüllung sei-ner Aufgaben konkret erforderlich ist. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, dem Betriebsratfehlende Fachkenntnisse generell oder auf Vorrat zu vermitteln189. Notwendig ist also ein konkreterAnlass bzw. Gegenstand, zu dem der Sachverständige beauftragt werden soll und der vomBetriebsratgegenüber dem Arbeitgeber auch genannt werden muss.

183 BAG 20.01.2015 – 1 ABR 25/13 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 21.184 Dazu BAG 25.06.2014 – 7 ABR 70/12 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 19.185 Dazu BAG 18.07.1978 – 1 ABR 34/75 – EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 3.186 BAG 11.11.2009 – 7 ABR 26/08 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 11.187 Allgemein dazu Fitting § 80 Rn. 87 m.w.N.; zur Sachkunde nur BAG 19.04.1989 – 7 ABR 87/97 – EzA

§ 80 BetrVG 1972 Nr. 35.188 St. Rspr., zuletzt BAG 16.11.2005 – 7 ABR 12/05 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 4; bestätigt BAG

25.06.2014 – 7 ABR 70/12 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 19.189 So zu Recht GK-Weber § 80 Rn. 129; BAG 25.07.1989 – 1 ABR 41/88 – EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 38.

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Erforderlich bedeutet zudem, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen ultima ratio ist, d.h. sieist erst und nur dannmöglich, wenn dem Betriebsrat die Sachkunde fehlt und er sich diese nicht kos-tengünstiger als durch die Beauftragung eines Sachverständigen verschaffen kann; er muss also vor-her alle anderen kostengünstigeren Erkenntnismöglichkeiten, sei es durch den Besuch einschlägigerSchulungen, sei es durch Hinzuziehung eines sachkundigen Arbeitnehmers ausgeschöpft haben190.Insoweit besteht – dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut der Vorschrift (»erforderlich ist«) auchkein Beurteilungsspielraum des Betriebsrats; sollte er der Ansicht sein, die bisherigen Erkenntnis-quellen seien nicht ausreichend gewesen, ist er gehalten, dies zu belegen, damit die Berechtigung sei-nes Verlangens rechtlich überprüfbar ist191.

Nicht erforderlich ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen in einem konkreten Fall dann, wennzwischen den Betriebsparteien ein konkreter Streit über das Bestehen und den Umfang von Mit-bestimmungsrechten hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstandes besteht; hier soll demBetriebsrat nur der Weg des § 40 Abs. 1 offen stehen192.

Schließlich muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Thema, Person desSachverständigen, Kosten und Zeitpunkt treffen. Bei einer Weigerung des Arbeitgebers darf der Be-triebsrat nicht zur Selbsthilfe greifen, sondern er muss die fehlende Zustimmung des Arbeitgebersdurch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung, ggf. sogar mittels einer einstweiligen Verfügung erset-zen lassen193. Seinen Anspruch kann er ggf. auch per einstweiliger Verfügung durchsetzen(LAG Hamm 15.03.1994 – 13 TaBV 16/94 – LAGE § 80 BetrVG 1972 Nr. 12; s. noch Rdn. 107).

Nur wenn eine solche Vereinbarung bzw. Zustimmungsersetzung vorliegt, sind die Kosten für dieHinzuziehung eines Sachverständigen vom Arbeitgeber im Rahmen des § 40 Abs. 1 zu tragen;demBetriebsrat steht dann einKostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeberzu194. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist eine Kostentragung durch den Arbeitgeber aus-geschlossen195; in diesem Fall kann der Betriebsrat persönlich haften196.

Die Geheimhaltungspflicht des Sachverständigen richtet sich aufgrund der Verweisung in § 80Abs. 4 nach § 79.

D. Streitigkeiten

Streitigkeiten über Bestehen undUmfang der Informations-,Vorlage- und Einblicksrechte nach § 80Abs. 2 S. 1 und 2werden im Beschlussverfahren entschieden.Wird eine unvertretbareHandlung desArbeitgebers geschuldet, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO. Außerdem kann die Ver-letzung dieser Pflichten eine grobe Pflichtwidrigkeit des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 3 darstellen.Der Gegenstandswert soll sich nach § 23 Abs. 3 RVG richten197.

Streitfragen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Bezug auf sachkundige Arbeitnehmer undSachverständige, sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit ihrer Hinzuziehung als auch hinsichtlichder Person, werden ebenfalls im Beschlussverfahren entschieden198.

190 St. Rspr., zuletzt BAG 25.06.2014 – 7 ABR 70/12 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 19 m.w.N.191 A.A. Fitting § 80 Rn. 90.192 BAG 25.06.2014 – 7 ABR 70/12 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 19; bestätigt BAG 14.12.2016 – 7 ABR

8/15, NZA 2017, 514 ff.193 Insgesamt dazu BAG 25.06.2014 – 7 ABR 70/12 – EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 19.194 BAG 13.05.1998 – 7ABR 65/96 – EzA § 80BetrVG1972Nr. 42; zur insolvenzrechtlichenQualifizierung

s. BAG 09.12.2009 – 7 ABR 90/07 – EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 16.195 BAG 26.02.1992 – 7 ABR 90/07 – EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 16; MünchArbR-Matthes § 326 Rn. 37 f.;

a.A. – gegen den Gesetzeswortlaut – D/K/K/W-Buschmann § 80 Rn. 129 m.w.N.196 BGH 25.10.2012 – III ZR 266/11 – NZA 2012, 1382 ff.197 LAG Hamm 23.01.2006 – 13 TaBV 176/05 – n.v.198 BAG 25.06.2014 – 7 ABR 70/12 – EzA § 80 BetrVG 2001Nr. 19; für sachkundige Arbeitnehmer Löwisch

BB 2001, 1790.

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Eine einstweilige Verfügung ist möglich, allerdings gerade in Bezug auf die Hinzuziehung des Sach-verständigen allenfalls in Ausnahmefällen, da dem Hauptsacheverfahren vorgegriffen wird, es sichalso um eine Befriedigungsverfügung handelt199.

Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

Vorbemerkung zu §§ 81–86a BetrVG

Schrifttum

(Literatur vor 2000 siehe Vorauflage)

Rose/Kandaouroff Personalgespräch: Darf der Arbeitnehmer dritte Personen mitbringen?, DB 2008, 1210.

Übersicht Rdn.A. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1B. Der Geltungsbereich der Individual-

rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Rdn.C. Die Durchsetzung der Individualrechte 13D. Fehlende Parteidisposition . . . . . . . . 14E. Streitigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

A. Allgemeines

Den Regelungsschwerpunkt des Betriebsverfassungsgesetzes bildet die Rechtsbeziehung zwischender Geschäftsleitung des Unternehmens und dem Betriebsrat als gewählter Repräsentant der Beleg-schaft. Durch ein abgestuftes System von Informations- und Mitbestimmungsrechten soll sicher-gestellt werden, dass die kollektivrechtlichen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb, im Unterneh-men, letztlich auf der Ebene des Konzerns durch den Betriebsrat angemessen vertreten werden. Trotzdes entsprechend gesetzlich ausgestalteten kollektivrechtlichen Bezuges soll der Arbeitnehmer imMittelpunkt der Aufgaben des Betriebsrats bleiben. Dies bedeutet, dass die Mitbestimmungsrechteim Wesentlichen dem einzelnen Arbeitnehmer und damit seiner persönlichen Stellung im Betriebdienen sollen. Daher finden sich in §§ 81–86a individuelle Rechte der einzelnen Arbeitnehmer,die ihnen »rund um ihren Arbeitsplatz« ein Mitsprache- und Mitwirkungsrecht einräumen sollen1.Denn der einzelne Arbeitnehmer ist notwendiger Bestandteil der Gesamtbelegschaft, die den eigent-lichen Bezugspunkt der Arbeit des Betriebsrats darstellt.

Die angemessene Beteiligung des einzelnen Arbeitnehmers ist bereits im Regierungsentwurf dis-kutiert worden. Es wurde für notwendig erachtet, die Arbeitnehmer selbst an der Gestaltung des be-trieblichen Geschehensablaufs zu beteiligen2. Dies im Rahmen der Einbettung der kollektivenRechte des Betriebsrats. An Stellen, wo der Betriebsrat über die Interessen der Belegschaft hinausin notwendigen Einzelpunkten den Arbeitnehmer nicht mehr wirksam vertreten kann, soll dieserin eng begrenzter Einzelermächtigung aus dem BetrVG selbst für sich handeln dürfen.

Weitergehende, wenn auch im Einzelnen unterschiedlich ausgeformte Rechte für den einzelnen Ar-beitnehmer hatten der CDU/CSU-Entwurf und der Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes, dendie Bundesvereinigung der Deutschen Arbeiterverbände vorgelegt hatte, vorgesehen3. Die damaligeRegierungskoalition wollte jedoch imRahmen des Betriebsverfassungsgesetzes zugunsten der einzel-nen Arbeitnehmer nur solche Individualrechte verankern, bei denen ein »kollektiver Bezugspunkt«erkennbar ist und die wegen ihres betriebsbezogenen Charakters im Rahmen der generellen Auf-gaben des Betriebsrats bleiben. Andere Rechte sollten aus rechtssystematischenGründen und insbes.

199 LAG Köln 05.03.1986 – 5 TaBV 4/85 – LAGE § 80 BetrVG 1972 Nr. 5: LAG Hamm 22.02.2008 –10 TaBVGa 3/08 – n.v.

1 GK-Franzen vor § 81 Rn. 1; Fitting § 81 Rn. 1.2 BT-Drucks. VI/1786, S. 47.3 Vgl. hier GK-Franzen vor § 81 Rn. 9.

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