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Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 1
BetrVG: Vom Bundestag verabschiedete wesentliche Inhalte
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Die Reform des BetrVG- Eine Arbeitshilfe -
Die wesentlichen Inhalte, die am 22.6.2001 vom Bundestag
verabschiedet wurden
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 2
BetrVG: Vom Bundestag verabschiedete wesentliche Inhalte
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Die Zeitachse
Mitte Juli: 2. Durchgang im Bundesrat Da kein zustimmungspflichtiges Gesetz, In-
Kraft-getreten am 28. Juli 2001 Neue Wahlordnung liegt (auch als Entwurf)
noch nicht vor:Diese ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens deshalb
ungewiss. Auf die BR-Wahlen 2002 wird das Gesetz
Anwendung finden.
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 3
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§ 1 - Betriebsbegriff Keine Änderung des Betriebsbegriffs Gemeinschaftsbetrieb wird ausdrücklich genannt. Gesetzliche Vermutung für Gemeinschaftsbetrieb:
„(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert.“
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 4
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§ 3: Erweiterungen durch Tarifvertrag Die Zustimmungspflicht ist entfallen. Durch Tarifvertrag können:
unternehmensweite BRe für mehrere BetriebeSpartenbetriebsräteandere AN-VertretungsstrukturenArbeitsgemeinschaftenzusätzliche Gremien zur Zusammenarbeit
zwischen BR und Belegschaftgebildet werden.
BV nur in nicht tarifgebundenen Unternehmen
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 5
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§ 4 - Betriebsteile und BR-Wahl§ 21a,b - Übergangs-/Restmandat
§ 4 Abs. 1 Satz 2: AN von selbständigen Betriebsteilen ohne BR können mit Stimmen-mehrheit an BR-Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen
§ 21 a schafft ein Übergangsmandat zur Verhinderung BR-loser Zeiten für längstens 6 Monate bei Spaltung und Zusammenlegung von Betrieben unabhängig vom Umwandlungsgesetz (dort gestrichen)
§ 21 b schafft Restmandat, wenn Betrieb untergeht Verlängerungsmöglichkeit für weitere 6 Monate
durch TV oder BV
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§ 5 - Arbeitnehmerbegriff§ 7 Satz 2 - Wahlrecht Leih-AN Scheinselbständige, „Freelancer“, Leih-AN sind
alle wirtschaftlich abhängig und schutzbedürftig Flexibilisierung des Einsatzortes (z.B. Telearbeit,
bundes- bzw. weltweite Projektteams) macht effektive Interessenvertretung schwierig.
Die Neuregelungen dazu sind:§ 5 Abs. 1 Satz bezieht nun ausdrücklich in Tele-
und Heimarbeit Beschäftigte ein§ 7 Satz 2: aktives Wahlrecht der Leih-AN im
Entleiherbetrieb (wenn länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt)
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 7
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§ 9 - Größe des Betriebsrats
Bis 50 unverändert 51 – 100: 5 Mitglieder 101 – 200: 7 201 – 400: 9 401 – 700: 11 701 – 1000: 13 1001 – 1500: 15 500er Schritte bis 5000 1000er Schritte bis 7000 7001 – 9000: 35 (statt 31)
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 8
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§§ 14 ff. - Wahlverfahren
Gruppentrennung grundsätzlich aufgehoben Verhältniswahl bei Listenwahl bleibt §§ 14 a, 17a - Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben
bis 50 AN in 2 Schritten:1. Versammlung zur Bestellung Wahlvorstand2. Wahlversammlung (Wahlvorschläge müssen 1
Woche vorher vorliegen)Einladung 3 Wochen vor Ablauf Amtszeit durch BR,
Gewerkschaft oder 1 ANWahlhandlung - Auszählung – Ergebnis
In Betrieben von 51 – 100 AN mit Zustimmung des AG In betriebsratslosen Betrieben können GBR oder KBR
Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1)
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 9
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§ 15 Abs. 2, § 80 und § 92 - Neues zu Frauenförderung
Zwingende Mindestvertretung des in der Minderheit befindlichen Geschlechts im BR = § 15 Abs. 2 neu:„2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit
ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.“
Näheres wird WahlO regeln § 80 Abs. 1 Nr. 2b: „Vereinbarkeit von Familie und
Beruf“ ist neben Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung nach Nr. 2a ausdrückliche Aufgabe des BR (und der JAV: § 70 Abs. 1 Nr. 1a)
Nach § 92 Abs. 3 ist Frauenförderung ausdrücklicher Gegenstand der Personalplanung.
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 10
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Wo gibt es noch Minderheitenschutz?
Gesetzesentwurf hatte Minderheitenschutz ganz gestrichen
Insbesondere auf Intervention der Grünen wurde er zwar nicht bei der BR-Wahl selbst, aber an zwei anderen wichtigen Stellen wieder eingeführt: Besetzung aller Ausschüsse des BR,
insbesondere des Betriebsausschusses (§ 27)
bei der Freistellung - § 38 Abs. 2
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 11
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Ausschüsse - Belegschaftsbeteiligung
Bildung weiterer Ausschüsse in Betrieben mit mehr als 100 AN unabhängig vom Bestehen eines Betriebsausschusses (§ 28)
Neuer § 28a = Übertragung von Aufgaben auf „Arbeitsgruppen“ = Stärkung des „Basisbezugs“:in Betrieben mit mehr als 100 AN:RahmenBV erforderlichErmächtigung zum Abschluss von BV‘n möglichBei Nichteinigung entscheidet BR
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 12
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§§ 37, 38 - Freistellung
Stärkere Berücksichtigung von Teilzeit in § 37: Ausgleich nach § 37 Abs. 3 auch bei BR-Tätigkeit
außerhalb der individuellen AZArbeitsbefreiung und Ausgleichsanspruch bei
Schulungen nach § 37 Abs. 6 im Umfang Vollzeit Freistellungsstaffel in § 38 geändert:
200 – 500: 1 Freistellung501 – 900: 2 Freistellungen901 – 1500: 3 Freistellungen1501 – 2000: 4 FreistellungenJe angefangene weitere 1000 eine weitere
Freistellung
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 13
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Arbeitsgrundlagen des Betriebsrats § 40 Abs. 2: Anspruch auf “Informations- und
Kommunikationstechnik”, soweit erforderlich! Damit kein Anspruch auf betriebsübliche Ausstattung
ohne Prüfung der Erforderlichkeit § 80 Abs. 2 und 3:
Unterrichtungsrecht erstreckt sich auch auf Personen ohne Arbeitsvertrag, d.h. freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
AG muss interne Sachkunde zur Verfügung stellen, soweit erforderlich (Vorschläge BR grundsätzlich zu berücksichtigen!)
Regelung zu externen Sachverständigen unverändertRegelfall der Erforderlichkeit nur bei § 111 BetrVG
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 14
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GBR und KBR
GBR:BRe mit mehr als 3 Mitgliedern entsenden je 2kein Verhältniswahlrecht und kein
GruppenschutzSollvorschrift zur FrauenförderungZuständigkeit für betriebsratslose Betriebe
KBR:Zustimmung von 50% der AN erforderlichZuständigkeit für GBR- und BR-lose BetriebeKonzern-Schwerbehindertenvertretung
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 15
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Änderungen für JAV‘s Mitglieder (nur Änderungen):
151 bis 200 Azubis: 5 Mitglieder 501 bis 600 Azubis: 9 Mitglieder 701 bis 1000 Azubis: 13 Mitglieder über 1000 Azubis: 15 Mitglieder
„Frauenquote“ wie beim BR Aufhebung der Trennung Arbeiter – Angestellte Anpassung des Wahlverfahrens (auch vereinfachtes
Wahlverfahren möglich) Bildung von Ausschüssen möglich GJAV: abweichende Vereinbarung zur Stimmengewichtung
im Gemeinschaftsbetrieb möglich Konzern-JAV auf freiwilliger Basis
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Integration ausländischer AN und Beschäftigungssicherung
§§ 80 Abs. 1 Nr. 7, 88 Nr. 4: Integration ausländischer AN und Bekämpfung von Rassismus mit eigenem Antragsrecht für Maßnahmen und Möglichkeit freiwilliger BV gilt auch für JAV
§§ 80 Abs. 1 Nr. 8, 92 a: Antrags-, Vorschlags- und Beratungsrecht zur Beschäftigungssicherung; Begründung der Ablehnung durch AG ab 100 AN
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 17
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§ 87 - Mitbestimmung bei Gruppenarbeit
„(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ...
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.“
Das Mitbestimmungsrecht gilt wegen der Definition auch für alle Formen von Team- und Projektarbeit!
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 18
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Mitbestimmung bei Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
§ 80 Abs. 1 Nr. 9: Förderungsaufgabe § 88 Nr. 1a: Antragsrecht und freiwillige § 89 Abs. 1: Überwachungsaufgabe wie
Arbeitsschutz Definition in § 89 Abs. 3: „Als betrieblicher
Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.“
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 19
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§ 97 - Initiativrecht bei Qualifizierung
„(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“
Wichtig: Mitbestimmungsrecht setzt bereits im Planungsstadium ein und ist erzwingbar!
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 20
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Erweiterung der Schutzrechte § 103 Abs. 3: Zustimmungserfordernis bei
Versetzung von Betriebsräten, soweit Betroffene nicht einverstanden sind - bei Verweigerung der Zustimmung muss diese gerichtlich ersetzt werden
§ 15 Abs. 3 a Kündigungsschutzgesetz:
Ausdehnung des besonderen Kündigungsschutzes auf Personen, die sich um Bestellung des Wahlvorstandes bemühen ab Einladung bzw. Antrag (gilt nur für die ersten drei namentlich genannten Personen)
Stand: Juli 2001/wa IG Metall Bayern Folie 21
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Was konnte nicht durchgesetzt werden?
Gesetzliches Klagerecht für Gewerkschaften
verbesserte Durchsetzungsrechte für Betriebsräte (wie z.B. allgemeiner Unterlassungsanspruch, einstweiliger Rechtsschutz, vorläufige Vollstreckbarkeit)
Widerspruchsgrund bei Einstellungen wegen tarif- oder gesetzeswidriger Befristung
wirtschaftliche Mitbestimmungsrechte
Konzern-Wirtschaftsausschuss