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Aktionärsrechte-Richtlinie
Was kommt auf uns zu?
CIRA-Praxisdialog: Die Hauptversammlung, 04.12.2007
Mag. Valentin Kassin, Mag. Ursula Svoboda
2
Agenda
Eckpunkte, wichtigste Neuerungen
Voraussetzungen für HV-Teilnahme
Über Stimmrechtsvertretung vertretene Aktionäre
Zeitliche Vorgaben der ARRL
IT-Unterstütztes HV Management
Entkoppelung „Anmeldung/Registrierung von Nachweis Aktionärseigenschaft“
3
Eckpunkte der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARRL) Korrekte Bezeichnung:
RICHTLINIE 2007/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären börsennotierter Gesellschaften
Ziele:
Stärkung der Rechte der Aktionäre börsennotierter Gesellschaften
Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung im Ausland
Umsetzungsfrist:
Durch Mitgliedstaaten umzusetzen bis spätestens 3. August 2009
Umsetzung in Österreich:
Geplant in Form eines Aktienrechts-Änderungsgesetztes 2008
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Überblick zu wichtigsten Neuerungen aus österreichischer Sicht
Innehabung der Position am Nachweisstichtag ist
zwingend erforderliche und
einzig zulässige
Voraussetzung für HV-Teilnahme Aktiensperre/Hinterlegung unzulässig!
Die Identität auch der nur über Stimmrechtsvertretung vertretenen Aktionäre ist der Gesellschaft bekannt
Verbot rechtlicher Hindernisse für Gesellschaften, ihren Aktionären
die HV-Teilnahme auf elektronischem Weg und
die Ausübung des Stimmrechtes ohne persönliche Anwesenheit auf der HV
zu ermöglichen.
5
Voraussetzungen für HV-Teilnahme ad „Nachweisstichtag“
Bei Inhaberaktien bestimmen sich die Rechte auf HV-Teilnahme aus der Aktienanzahl, die der Aktionär zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der HV (Nachweisstichtag) hält.
Jeder Mitgliedstaat muss eine einheitliche Nachweisstichtagsregelung (Definition Zeitraum zwischen Nachweisstichtag und HV) treffen, wobei der Nachweisstichtag
höchstens 30 Tage vor HV liegen darf und
mindestens 8 Tage nach dem letzen zulässigen HV-Einberufungstag (ist vom Mitgliedstaat festzulegen, mindestens 21 Tage vor HV) liegen muss.
Keine europaweite Harmonisierung, da der Nachweistichtag pro Mitgliedstaat
hinsichtlich Zeitpunkt unterschiedlich festgelegt werden kann und
hinsichtlich Ausgestaltung als „start of day“ oder „end of day“-Stichtag unterschiedlich interpretiert werden kann.
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Voraussetzungen für HV-Teilnahme ad Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung
gesetzliche Regelung derzeitDiskussionsvorschlag für gesetzl. Regelung in Österreich *:
Aussteller des Nachweises
(nur bei Voraussetzung "Hinterlegung") - Notar - Hauptniederlassung inländ. KI - anderes KI (wenn in Satzung zugelassen)
Depotführer des Aktionärs=> keine Möglichkeit, die Depotbestätigung auf anderer Stufe der Verwahrkette auszustellen=> kein zwingender Anlass, die Verwahrkette zur Weiterleitung der Bestätigung zu nutzen
Mindestinhalt des Nachweises
nicht geregelt => Angaben zur Identität Aktionär - physische Person (Name, Geb.Datum, Wohnort) - juristische Person (Firma, Firmenbuchnummer, Sitz)=> Angaben zur Beteiligung am Nachweisstichtag - Anzahl Anteile - Gattung
Form des Nachweises
nicht geregelt schriftlich - elektronisch lesbares Format - in Papierform
*Vorgaben an Gesetzgeber aus ARRL (Art. 7(4)): "Der Nachweis der Aktionärseigenschaft darf lediglich solchen Anforderungen unterworfen werden, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre erforderlich sind, und dies nur in dem Maße, wie sie dem Zweck angemessen sind."
7
Über Stimmrechtsvertretung vertretene Aktionäre
Aktionäre benachrichtigen die Gesellschaft
über die Bestellung/Widerruf der Bestellung eines Vertreters
auf Wunsch über eine elektronische Schnittstelle, welche die Gesellschaft den Aktionären dafür zur Verfügung stellen muss
Identität der über Stimmrechtsvertretung vertretenen Aktionäre ist der Gesellschaft bekannt!
Auskunft „Fremdbesitz“ gegenüber Gesellschaft nicht mehr ausreichend!
Ad Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter
Medium: Muss auch auf elektronischem Wege zulässig sein
Offene/verdeckte Vertretung: Aktionär sollte zwingend explizit festlegen müssen, ob er eine offene oder verdeckte Vertretung (Identität des Aktionärs ist diesfalls zwar der Gesellschaft bekannt, wird im Teilnehmerverzeichnis jedoch nicht angeführt) beauftragt
Konkrete Weisungen zu Abstimmverhalten pro TP-Pkt.: Zwingend anzuführen?
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Zeitliche Vorgaben der ARRL für gesetzlich festzulegende Fristen/Stichtage
Einberufung
Anträge zur Änderung TO
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Anmeldung
Benachrichtigung überBestellung von Vertretung
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Information überAbstimmungs-ergebnis
<= 30 T. vor HV
<= 15 Tage nach HV
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frist
vor
HV
Abstand >= 8 Tage
jedenfalls vor Nachweisstichtag
>= 21 Tage vor HV
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Aktuell diskutierte Fristen/Stichtagein Österreich
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+1 +2 +3 +4 +5 +6 +7 +8 +9 +10+11+12+13+14+15-35 -34 -33 -32 -31 -30 -29 -28 -27 -26 -25 -24 -23 -22 -21 -20 -19 -18 -17 -16 -15 -14 -13 -12 -11 -10 -9 -8 -7 -6 -5 -4 -3 -2 -1 0 ......
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Zwingend vorgeschriebene IT-Unterstützung
gere
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in A
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el
Aktivität Inhalt Form, Medium
5AR
RL
Informieren über Einberufung Hauptversammlung
=> Ort/ Zeit/ TO-Vorschlag => Anmeldeverfahren => Nachweisstichtag => Quelle für Unterlagen
=> geeigneter Informationsweg (schneller Zugang, nicht diskriminierend) und => Internetseite des Emittenten
6/4
ARRL
Informieren über geänderte Tagesordnung
=> endgültige Tagesordnung => geeigneter Informationsweg (schneller Zugang, nicht diskriminierend) und => Internetseite des Emittenten
Artik
el 1
1AR
RL
Entgegennahme der Benachrichtigung über Bestellung / Widerruf von Stimmrechtsvertretung
=> Identität Aktionär => Identität Vertreter => Vertretung in HV: - offen oder verdeckt
=> schriftlich => mindestens 1 elektronischer Weg
Artik
el 1
4AR
RL
Informieren über Abstimmungsergebnisse
=> TO Punkt=> Abstimmungsergebnis pro Beschluß
=> Internetseite des Emittenten (Art. 14/ 2)
11
Mögliche/sinnvolle zusätzliche IT-Unterstützunggeregelt in Aktivität Inhalt Form, Medium
6/1-
3AR
RL
Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen
=> Ergänzung Tagesordnung => Beschlussvorlagen
=> Post und => elektronischer Weg
Sat
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Besc
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s Entgegennahme von Anmeldungen zur HV
=> Angaben zur Identität Aktionär => Angaben zur Beteiligung am Nachweisstichtag
=> keine Regelungen in ARRL => Vorschlag: Eintrag in Tabelle auf Web-Site dieses HV-Termines
Artik
el 7
(2)
Entgegennahme des Nachweises der Aktionärseigenschaft
Depotbestätigung per Nachweisstichtag ausgestellt vom Depotführer des Aktionärs (bei depotverwahrten Inhaberaktien)
=> …Anforderungen … nur in dem Maße, wie sie dem Zweck angemessen sind => Vorschlag: Zulassung von Depotbestätigungen in elektronisch lesbarem Standard-Format (SWIFT)
Satz
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oder
VS
-Be
schl
uss Entgegennahme von Abstimmungen vor
der HV (Art. 8/1c und Art. 12) => Angaben zur Identität Aktionär => Angaben zur Beteiligung => Stimmverhalten zu TO Punkt
=> elektronisch (Art. 8/ 1c)=> Postweg (Art. 12)
Satz
ung
oder
VS
-Bes
chlu
ss
Ermöglichung HV-Teilnahme (Entgegennahme Abstimmungen, Entgegennahme und Beantwortung Fragen) in elektronischer Zweiweg-Direktverbindung (Art. 8/1b)
=> Elektr. Prüfung der Identität des Aktionärs => Stimmverhalten je TO-Pkt. => Fragestellung und Beantwortung
elektronische Mittel entsprechend den allfälligen gesetzlich geregelten Anforderungen / Beschränkungen (Art. 8/ 2)
12
Überblick „HV-Typen“ Umfang IT-Unterstützung
Entgegennahme
HV-Typ
elektron. Anträge TO-Änderung, Beschluss-vorlagen
elektron. Anmeldung
elektron. Nachweis Aktionärs-eigenschaft
elektron. Information über Vertretung
elektron. Abstimmung vor HV
Online-Teilnahme an der HV
Präsenz-HV X
IT unterst.Präsenz-HV
X X X X
HV mitAbstimmungsmöglichkeit vor HV-Termin
X X X X X
HV mit Möglichkeit zur elektronischen Teilnahme
X X X X X X
13
Zentraler Ausgangspunkt für IT-Unterstützung elektronische „Anmeldung/Registrierung“ des Aktionärs
Emittent lässt für den HV-Termin eine eigene Webseite anlegen und veröffentlicht Webadresse im Rahmen der HV-Einberufung
Aktionär (Kundenbetreuer im Auftrag Aktionär) erfasst (schon vor Nachweisstichtag!) in der WebApplikation
seine Identität (Namen, Geb. Datum, Adresse, E-Mailadresse) Angaben zu seinem Depot (Depotführer [BIC], Depotnummer, IBAN,
…) (zunächst behauptete) Aktienanzahl
wird über die Daten seines persönlichen user accounts (einschließlich Berechtigungscode) elektronisch informiert,
ist ab diesem Zeitpunkt (schon vor Nachweisstichtag) unter Verwendung seiner user account Daten berechtigt, jede auf der Webseite unterstützte Handlung vornehmen, z.B.
Benachrichtigung des Emittenten über Bestellung von Stimmrechtsvertretung
Abstimmung vor der HV elektronische Teilnahme an der HV….
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Zentraler Ausgangspunkt für IT-Unterstützung Übermittlung der Depotbestätigung
Optimale
Konstellation
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Vorteile der Entkoppelung „Anmeldung/Registrierung“von „Nachweis Aktionärseigenschaft“ Ermöglichung der Anmeldung und Weisungserteilung ab Einberufung
HV, z.B.:
Anmeldung/Registrierung auf der HV-Webseite Benachrichtigung des Emittenten über Bestellung der
Stimmrechtsvertretung Erteilung von Abstimmungsanweisungen an Stimmrechtsvertreter Abstimmung vor HV
Validierung der zunächst „vorläufigen“ Aktivitäten der „noch nicht bestätigten“ Aktionäre nach Erhalt der Depotbestätigung in der Webapplikation der Gesellschaft
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HauptversammlungszeitleisteProzessablauf
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+1 +2 +3 +4 +5 +6 +7 +8 +9 +10+11+12+13+14+15-35 -34 -33 -32 -31 -30 -29 -28 -27 -26 -25 -24 -23 -22 -21 -20 -19 -18 -17 -16 -15 -14 -13 -12 -11 -10 -9 -8 -7 -6 -5 -4 -3 -2 -1 0 ......
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Veröffentlichung Einberufung HV
Weiterleitung HV Info an Banken durch WSB (Swift)Anzeige HV-Info im IIC
Entgegennahme von- HV Anmeldungen- Anmeldung von Stimmrechtsvertretungen- Anträgen zu Änderung TO, Einbringung v. Beschlussvorlagen- Abstimmung vor HV- Fragen
Bestandprüfung / Anford. DepotbestätigungenBestätigung Anmeldungen Weiterleitung Aufträge zur StimmrechtsvertretungWeiterleitung Bestätigungen StimmrechtsvertretungBenachrichtigung des Aktionärs über Anmeldestatus
Weiterleitung Anmeldeliste, Stimmrechtsvertretungen, ...
Veröffentlichung Ergebnis
Information Aktionäre
HV Anmeldungen (direkt über IIC /über Bank)Anmeldung von StimmrechtsvertretungenAnträge zu Änderung TO, Einbringung v. BeschlussvorlagenAbstimmung vor HVFragen
Emittent
Aktionär
Bank
Online-Teilnahme
HV Organisation:TeilnahmeverzeichisStimmkarten ...
Anmerkung
Stichtage sind hier im gesetzlichen Rahmenfrei gewählt.Änderungen vorbehalten.
HVDurchführung
HV Anmeldung für Aktionäre und Stimmrechtsvertreter
Depotbestätigungen
Erstverwahrer als gesetzlich vorge-sehene oder zugelassene Stelle
OeKB als HV DienstleistungsanbieterOeKB
Bereitstellen der HV-Information gem Art 5 (4) ARRL
Erstverwahrer
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Kontakt
Mag. Ursula Svoboda/Mag. Valentin Kassin
Emittenten Services
Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
Strauchgasse 1-3
1010 Wien
+43/1/531 27 -2408 bzw. -2379