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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW Aktuelle Bilanzierungs- und Bewertungsfragen in der Finanzmarktkrise

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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

Aktuelle Bilanzierungs- und Bewertungsfragen in der

Finanzmarktkrise

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Überblick

Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen

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Anlass und Hintergrund der Diskussion (1)

Zahlungsstörungen bei US-Hypothekendarlehen an bonitätsschwache Privatpersonen („Subprime-Darlehen“)

Weltweite Auswirkungen durch Verbriefungs-transaktionen

Anzahl von und Handel mit Verbriefungsprodukten (z.B. ABS) ist deutlich zurückgegangen

Märkte haben sich erheblich verändert / Ausweitung der Risikozuschläge („Credit Spreads“, „Liquidity Spreads“)

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Anlass und Hintergrund der Diskussion (2)

Keine Beschränkung auf das krisenauslösende Marktsegment oder Emissionen, bei denen tatsächlich Ausfälle bereits erkennbar oder eingetreten sind

Wie sind die Bilanzierungs- und Bewertungsfragen („Wertverluste beim Investor“) unter diesen Marktverhältnissen zu beantworten?

Erhebliche Unsicherheiten über Bewertungsfragen verstärken die Vertrauenskrise an den Finanzmärkten

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Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen

Überblick

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Stand der Diskussionen im Berufsstand (1)

Positionspapier des IDW zu Bilanzierungs- und Bewertungsfragen im Zusammenhang mit der Subprime-Krise am 10.12.2007 veröffentlicht

Meinungsäußerung durch das RIC („Rechnungslegungs Interpretations Committee“) des DRSC am 10.12.2007

IDW Positionspapier berücksichtigt diese Diskussion und steht mit der RIC-Meinungsäußerung im Einklang

Schwerpunkt der DPR („Prüfstelle für Rechnungslegung“) im Jahr 2008

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Stand der Diskussionen im Berufsstand (2)

Viele Aspekte der Thematik werden bereits – unabhängig von der aktuellen Krise – in IDW RS HFA 9 „Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS“ (Stand: 12.04.2007) behandelt

IDW-Eingabe an das IASB zur Bewertung von Finanzinstrumenten auf nicht mehr aktiven Märkten vom 2.10.2008

IDW-Eingabe an das IFRIC zur Bestimmung des Abzinsungssatzes bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts für Finanzinstrumente auf inaktiven Märkten vom 27.10.2008

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Überblick

Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen

Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen

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Fachliche Grundlagen (1) Folgende wesentlichen Leitgedanken sind in den

o.g. Papieren enthalten: die bilanziellen Auswirkungen der Finanzmarktkrise

werden ausschließlich auf Basis der geltenden Rechnungslegungsnormen beurteilt

die Änderungen in IAS 39 und IFRS 7 vom Oktober 2008 sind bereits ab dem 1.7.2008 anwendbar und in den Papieren noch nicht berücksichtigt

aufgrund der Marktverhältnisse ist es weder zulässig, grundsätzlich von inaktiven Märkten auszugehen, noch können gestellte Preise ohne weiteres als Marktpreise angesehen werden

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Fachliche Grundlagen (2) auf nicht aktiven Märkten ist der beizulegende

Zeitwert anhand von Bewertungsmethoden, z.B. der DCF-Methode zu ermitteln

die ermittelten Werte müssen die veränderten Marktverhältnisse ausreichend berücksichtigen

es werden Leitlinien vermittelt; es war weder beabsichtigt, noch möglich, konkrete Bewertungsrichtlinien vorzugeben

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Überblick

Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen

Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS

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Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Vorliegen eines „Aktiven Marktes“ Kategorisierung von Verbriefungstiteln Umkategorisierung von finanziellen

Vermögenswerten nach dem geänderten IAS 39 Abtrennung eingebetteter Derivate beim Investor Ermittlung beizulegender Zeitwerte Wertminderung von Finanzinstrumenten nach

IAS 39 Kreditzusagen (Liquiditätszusagen) Konsolidierung von Zweckgesellschaften Angaben im Anhang

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Vorliegen eines „Aktiven Marktes“ (1)

Die Definition eines „aktiven Marktes“ (vgl. IDW RS HFA 9, Tz. 63) ist wichtig für Kategorisierung eines Finanzinstruments (loans

and receivables (LAR) / held to maturity (HTM)) Erstansatz- und Folgebewertung (1./2. Stufe der

Bewertungshierarchie „Primat der Marktbe-wertung“; nie day-one profit bei aktiven Märkten)

Wertminderung (Konsequenzen aus Verschwinden eines aktiven Marktes)

Einzelfragen zur Ausbuchung („Verfügungsmacht“)

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Vorliegen eines „Aktiven Marktes“ (2)

Merkmale eines „Aktiven Marktes“ (vgl. IAS 39.AG71ff. und IDW RS HFA 9, Tz. 63 ff.) Preise sind leicht und regelmäßig verfügbar

(z.B. Börse, Broker, Preis-Service Agentur) Preise beruhen auf tatsächlichen und regel-

mäßigen Transaktionen auf arm‘s length basis (wie unter sachverständigen, fremden Dritten)

organisierte Märkte gemäß § 2 Abs. 5 WpHG (amtlicher Handel, geregelter Markt) gelten grundsätzlich als aktiv, es sei denn, das Handelsvolumen ist sehr gering

OTC Märkte können aktiv sein („Market Maker“) „Indikative Kurse“ sind keine Preise auf einem

aktiven Markt

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Vorliegen eines „Aktiven Marktes“ (3)

beruhen Transaktionen ausschließlich auf „Notverkäufen“ / „Liquidationen“, ist dies ein Indiz für einen inaktiven Markt

Einschätzung hinsichtlich eines aktiven Marktes ist vom Unternehmen bei Erwerb des Instruments (vorausschauend für die gesamte Laufzeit) vorzunehmen

Beurteilung ist zu jedem Abschlussstichtag zu überprüfen und zu dokumentieren

Begriff ist produkt- und marktspezifisch abzugrenzen

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Kategorisierung von Verbriefungstiteln Verbriefungstitel sind wegen der i.d.R. festen

Laufzeit und der bestimmbaren Verzinsung grundsätzlich geeignet, den Kategorien LAR oder HTM (fortgeführte AK) zugeordnet zu werden (LAR nur, wenn kein aktiver Markt vorliegt)

LAR nur, wenn keine Verlusterwartung aus anderen Gründen als der Bonitätsverschlechterung des Emittenten

Umkategorisierung bisher grds. nicht möglich, auch nicht beim Verschwinden eines aktiven Marktes

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Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 (1)

Durch die Änderungen des IAS 39 vom 13.10.2008 wurden rückwirkend zum 01.07.2008 Umkate-gorisierung von nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind

Keine Umkategorisierung für derivative Finanzinstrumente finanzielle Vermögenswerte, die bei erstmaligem

Ansatz unter Ausübung der Fair-Value-Option als „at fair value through profit or loss“ designiert

wurden

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Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 (2)

Umkategorisierung aus „held for trading“ (HFT) in „available for sale“ (AFS) nur, unter außergewöhnlichen Umständen

(z.B. derzeitige Finanzkrise) wenn keine kurzfristige Verkaufs- oder

Rückkaufsabsicht mehr besteht (IAS 39.50(c), IAS 39.50B)

Umkategorisierung zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umklassifizierung (IAS 39.50C) als (fortgeführte) AK

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Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 (3)

Umkategorisierung aus HFT in HTM nur, wenn Bedingungen für Umkategorisierung in „available

for sale“ erfüllt sind zusätzlich: Erfüllen der Voraussetzungen des

IAS 39.9 für diese Kategorie (u.a. Absicht und Fähigkeit, Finanzinstrument bis zur Endfälligkeit zu halten)

Umkategorisierung zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umkategorisierung (IAS 39.50C) als (fortgeführte) AK

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Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 (4)

Umkategorisierung in LAR (von HFT oder AFS), sofern für das Finanzinstrument keine kurzfristige Verkaufs- oder Rückkaufs-

absicht mehr besteht (nur wenn aus HFT) die Voraussetzungen für die Kategorie erfüllt „LAR“

gewesen wären Absicht und Fähigkeit besteht, dieses auf abseh-

bare Zeit oder bis zur Endfälligkeit zu halten(IAS 39.50(c), IAS 39.50D f.)

Umkategorisierung zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umkategorisierung als (fortge-führte) AK

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Abtrennung eingebetteter Derivate

Bei synthetischen oder teilweise synthetischen Strukturen (Übertragung der Kreditrisiken mittels CDS) besteht Trennungspflicht

Bei Cash-Strukturen (Übertragung der Vermögenswerte auf die Zweckgesellschaft) liegt regelmäßig eine nicht trennungspflichtige Finanzgarantie vor

Nicht eindeutig geklärt ist derzeit, inwieweit bei Umkategorisierung von finanziellen Vermögens-werten aus HFT auf Notwendigkeit der Abtrennung eingebetteter Derivate zu prüfen ist

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Ermittlung beizulegender Zeitwerte (1) Betrag, zu dem zwischen sachkundigen,

vertragswilligen und voneinander unabhängigen Dritten ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte (IAS 39.9)

Keine Berücksichtigung von Preisen aus Notver-käufen oder Zwangsliquidationen (IAS 39.AG69)

Bewertungshierarchie aus IAS 39:„Primat der Marktpreise“

Stufen 1+2 Preise von aktiven Märkten Stufen 3-5 kein aktiver Markt

- jüngste Transaktionen - ähnliche Transaktionen

- Bewertungsmodelle

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Ermittlung beizulegenderZeitwerte (2)

Problem: Ermittlung des Abzinsungssatzes zur Ermittlung des Barwerts bei Anwendung des DCF-Verfahrens

Abzinsung mit frist- und risikoadäquatem Zinssatz bestehend aus risikofreiem Basiszinssatz zzgl.

Credit Spread und Liquidity Spread Ist Liquidity Spread nicht mehr am Markt

beobacht-bar, ist er wie folgt zu ermitteln: Ausgangsbasis: zuletzt beobachteter Spread Plus Zuschlag, max. Spread von nicht

handelbaren Krediten /Forderungen

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Wertminderung von Finanz-instrumenten nach IAS 39 (1) In den Kategorien HTM, LAR und AFS ist ein

gesonderter Wertminderungsaufwand zu erfassen, wenn objektive Hinweise auf Verlustereignisse vorliegen, die Auswirkungen auf die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme haben

Nur am Bilanzstichtag eingetretene Verluste dürfen berücksichtigt werden („incurred losses“); „Wertaufhellungen“ sind als solche nachzuweisen

Impairment Kriterien („objektive Hinweise“) sind bspw. in einem Bilanzierungshandbuch festzulegen

Dies betrifft auch aus HFT umkategorisierte finanzielle Vermögenswerte

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Verschwinden eines aktiven Marktes ebenso wie allgemein gesunkene Marktpreise aufgrund gestiegener Risikoprämien alleine deuten nicht auf ein Verlustereignis hin

Es müssen objektive, in der Sphäre des Emittenten liegende Ereignisse vorliegen (z.B. erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, Zahlungsverzug, Restrukturierungen o.ä.)

Bei Verbriefungstransaktionen ist auf die zugrunde liegenden Geschäfte durchzuschauen (z.B. anhand des trustee reports); in die Beurteilung sind die Emissionsbedingungen (Tranchen / „Wasserfall“) einzubeziehen.

Wertminderung von Finanz-instrumenten nach IAS 39 (2)

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Die Ermittlung des Wertminderungsaufwands erfolgt durch Diskontierung der (noch) erwarteten Cashflows mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz („Barwertmodell“)

Grds. nur Erfassung von Adressenausfallrisiken; es ist aber zulässig, das Impairment auf der Basis beobachtbarer Marktpreise zu ermitteln (inkl. Marktpreisrisiken)

Zinsreduzierungen im Rahmen von bonitätsbe-dingten Restrukturierungen führen zu einem Bar-wertverlust, der als Impairment zu qualifizieren ist

Wertminderung von Finanz-instrumenten nach IAS 39 (3)

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Für HTM und LAR Investments ist bei nicht einzeln wertberichtigten Instrumenten eine Portfoliowertberichtigung zu bilden. Hierbei kann auf historische Ausfalldaten abgestellt werden, die jedoch auf Grundlage aktueller (Markt-)Gegeben-heiten anzupassen sind

Wertminderung von Finanz-instrumenten nach IAS 39 (4)

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Kreditzusagen / Liquiditätszusagen

Kreditzusagen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39, sondern vonIAS 37

Etwas anderes gilt insbesondere, wenn Zusagen durch andere Finanzinstrumente erfüllt werden können oder wenn das Unternehmen die zugrunde liegenden Darlehen i.d.R. kurzfristig verkauft; in diesen Fällen Behandlung und Bewertung als Derivat

Bewertung verbindlicher Zusagen nach IAS 37: Rückstellung i.d.R. dann, wenn das zugrunde liegende Wertpapier / die Forderung wertberichtigt bzw. abgeschrieben werden muss

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Konsolidierung von Zweckgesellschaften

„Nichteintritt“ der erwarteten Verteilung von Chancen/Risiken führt nicht zu einer Neubeurteilung der Konsolidierungspflicht (IDW RS HFA 9, Tz. 172)

Im Gegensatz dazu verlangen neue oder geänderte (vertragliche) Verhältnisse eine Neubeurteilung (IDW RS HFA 9, Tz. 171)

Die Verlängerung bestehender Kreditzusagen ist ebenfalls als Veränderung der „Vertragsverhältnisse“ anzusehen

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Anhangangaben (1)

Die „Finanzmarktkrise“ begründet nicht generell über die in den Standards genannten Angabepflichten hinausgehende Erläuterungen Jedoch: zusätzliche Angabepflichten bei den

neu zugelassenen Umkategorisierungen (Details nächste Folie)

Die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungs-methoden müssen jedoch hinreichend detaillierte Informationen zur Art der Bewertung und zur Verwendung von Bewertungsmodellen enthalten

Die notwendige Änderung der Ermittlungsmethode (z.B. wegen Verschwinden eines aktiven Marktes) stellt keine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode dar

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Anhangangaben (2) IFRS 7.12A fordert bei Umkategorisierungen aus HFT

folgende Angaben: Umkategorisierter Betrag pro Bewertungskategorie die außergewöhnlichen Umstände Buchwert und beizulegender Zeitwert aller umkategorisierten

Finanzinstrumente (bis Ausbuchung) im Berichtszeitraum oder Vorperiode erfolgswirksam oder

erfolgsneutral im EK erfasste Gewinne/Verluste Erfolgsbeiträge ohne Umkategorisierung im Vergleich zu

denjenigen mit Umkategorisierung (unterschieden in erfolgswirksam/erfolgsneutral)

Effektivzins und erwartete Cashflows im Zeitpunkt der Umkategorisierung

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Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen

Überblick

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Bilanzierung und Bewertung nach HGB Zuordnung der Wertpapiere zum Anlagevermögen

oder Umlaufvermögen und Konsequenzen für die Bewertung

Ermittlung des beizulegenden Werts Niederstwerttest bei Vermögensgegenständen des

Umlaufvermögens Niederstwerttest bei Vermögensgegenständen des

Anlagevermögens Abtrennung eingebetteter Derivate Kreditzusagen (Liquiditätszusagen) Konsolidierung von Zweckgesellschaften Angaben im Anhang

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Zuordnung der Wertpapiere zum Anlage- oder Umlaufvermögen und Konsequenzen für die Bewertung (1) Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

unterscheiden ihre erworbenen Verbriefungstitel nach Wertpapieren des Anlagebestands

(Anlagevermögen) hier gilt gemildertes Niederstwertprinzip

der Liquiditätsreserve und des Handelsbestands (Umlaufvermögen)

hier gilt strenges Niederstwertprinzip Gewährte Darlehen sind stets dem Umlaufvermögen

zuzuordnen

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Zuordnung der Wertpapiere zum Anlage- oder Umlaufvermögen und Konsequenzen für die Bewertung (2)

Umwidmung von Wertpapieren des UV in das AV kann nach § 247 Abs. 2 HGB nur im Zusammen-hang mit einer Änderung der Zweckbestimmung vorgenommen werden

Umwidmung erfolgt ergebnisneutral zum Abschlussstichtag

Nach Umwidmung erfolgt die Bewertung auf Basis der für das AV maßgeblichen Grundsätze

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Bei ABS, MBS sowie CDO handelt es sich aus Sicht des Investors regelmäßig um Schuldverschreibungen, wenn alle Stücke der jeweiligen Emission/Tranche einheitlich ausgestattet sind

Soweit erworbene Vermögensgegenstände im Einzelfall Forderungscharakter haben, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen anzuwenden

Zuordnung der Wertpapiere zum Anlage- oder Umlaufvermögen und Konsequenzen für die Bewertung (3)

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Ermittlung des beizulegenden Werts Bei marktgängigen Wertpapieren entspricht der

niedrigere Börsen- oder Markpreis dem niedrigeren beizulegenden Wert, sofern hinreichend liquide Märkte vorliegen

Soweit der beizulegende Wert nicht aus einem vorliegenden Börsen- oder Marktpreis abgeleitet werden kann, muss er geschätzt werden. Bei Verbriefungstiteln ist der beizulegende Wert anhand von eigenen Bewertungsmodellen des Inhabers oder indikativen Kursen zu ermitteln

Die angewandten Bewertungsmethoden sind nach dem Stetigkeitsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) grundsätzlich beizubehalten (vgl. IDW Stellungnahme HFA 3/1997)

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Niederstwerttest bei Vermögens-gegenständen des Umlaufvermögens Bei Vermögensgegenständen des UV sind

Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergibt(§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB)

Sofern der Börsen- und Marktpreis nicht feststellbar ist, muss auf den niedrigeren geschätzten beizulegenden Wert abgeschrieben werden(§ 253 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB)

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Niederstwerttest bei Vermögens-gegenständen des Anlagevermögens (1)

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens besteht nur im Fall dauernder Wertminderungen eine Abschreibungspflicht (gemildertes Niederstwertprinzip) erspart Unternehmen einerseits bei langfristigen

Engagements die zwingende Berücksichtigung kurzfristiger Marktwertschwankungen im handelsrechtlichen Abschluss

verpflichtet Unternehmen andererseits, ein dauerhaftes Absinken des Marktwertniveaus unter den jeweiligen Buchwert abzubilden

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Niederstwerttest bei Vermögens-gegenständen des Anlagevermögens (2)

Bei Verbriefungstiteln ist regelmäßig eine bonitätsbedingte Wertminderung und damit Abschreibungsbedarf gegeben bei erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der

Schuldner der den Verbriefungstiteln unterliegenden Forderungen

bei hoher Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz oder sonstigen Sanierungsbedarfs der Schuldner

Temporäre Wertänderungen sind nicht relevant, sofern das bilanzierende Unternehmen die Absicht und Fähigkeit hat, die Verbriefungstitel bis zur Fälligkeit zu halten

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Abtrennung eingebetteter Derivate

Im handelsrechtlichen Abschluss ist eine Aufspaltung des strukturierten Produkts in Basisvertrag (Wertpapier) und eingebettete Derivate (insb. CDS) erforderlich

Beide Bestandteile sind nach den jeweils maßgeblichen handelsrechtlichen Grundsätzen einzeln zu bilanzieren und zu bewerten

Eine einheitliche Bilanzierung ist jedoch dann sachgerecht, wenn das strukturierte Produkt dem Handelsbestand zugeordnet ist (IDW RH BFA 1.003, Tz. 6f.; IDW RS HFA 22, Tz. 13 f.)

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Kreditzusagen (Liquiditätszusagen)

Für die Bilanzierung gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze

Für Kreditinstitute ist geregelt, dass im Posten „Unwiderrufliche Kreditzusagen“ (unter der Bilanz) alle unwiderruflichen Kreditzusagen zu erfassen sind, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können (§ 27 Abs. 2 RechKredV)

Für akute Kreditrisiken sind Rückstellungen zu bilden. Dies ist stets der Fall, wenn für ein der Kreditzusage zugrunde liegendes Darlehen bzw. für zu übernehmende Wertpapiere eine Wertberichtigung zu bilden wäre

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Konsolidierung von Zweckgesellschaften

Gesellschaftsrechtliche Leitungskompetenz der Zweckgesellschaft liegt i.d.R. nicht beim Sponsor/Originator

Für den Tatbestand der einheitlichen Leitung i.S.d. § 290 Abs. 1 HGB bedarf es nach derzeitiger Rechtslage einer Beteiligung des Sponsors/ Originators

Liegt Stimmrechtsmehrheit in der Zweckgesellschaft nicht beim Sponsor/Originator, ist die Zweckgesellschaft regelmäßig auch nach§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB nicht Tochterunternehmen

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Angaben im Anhang

Im Anhang sind insbesondere die Angaben gemäß §§ 284, 285 bzw. 313, 314 HGB sowie ggf. branchenspezifische Angaben zu machen

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Anlass und Hintergrund der Diskussion Stand der Diskussionen im Berufsstand Fachliche Grundlagen Bilanzierung und Bewertung nach IFRS Bilanzierung und Bewertung nach HGB Aktuelle Entwicklungen

Überblick

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Aktuelle Entwicklungen

Ende Oktober 2008: Forderung der EU-Kommission an das IASB nach weiteren Möglichkeiten zur Umkategorisierung von finanziellen Vermögenswerten, und zwar für eingebettete Derivate nach Ausübung der Fair-Value-Option

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte