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Aktuelle Bilanzierungs-Aktuelle Bilanzierungs-und Prüfungsfragenund Prüfungsfragen
aus der Facharbeit des IDWaus der Facharbeit des IDW
Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)Bilanzkontrollgesetz (BilKoG)Bilanzkontrollgesetz (BilKoG)
Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG)Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG)
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Überblick
Bilanzrechtsreformgesetz: Neuregelungen in den Bereichen Rechnungslegung Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk Prüfungsbericht (Offenlegung im Insolvenzfall)
Bilanzkontrollgesetz: Verbesserung des Enforcement Abschlussprüferaufsichtsgesetz: Stärkung des public
interest element im System der Berufsaufsicht
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Berufspolitische Entwicklungen im Überblick
Kommissions-empfehlung zur
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
Entwurf einer überarbeiteten 8. EU-Richtlinie
(Prüfer-RL)
Bilanzrechts-reformgesetz
(BilReG)
Bilanzkontroll-gesetz (BilKoG)
(und weiteres)
AP-Aufsichtsgesetz
(APAG)
Allgemeiner Hintergrund: Enron-Zusammenbruch mit SOA und PCAOB in den USA
EU-Ebene
Nationale Ebene
- Unabhängigkeit
- Berufsaufsicht
- Anwendung der IAS
EU-Verordnung zur IAS-
Anwendung in Europa
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Rechnungslegung (1)
Primäres Ziel des Bilanzrechtsreformgesetzes: kurzfristige Anpassung der handelsrechtlichen Rechnungslegung an europäische Vorgaben
Maßnahmen Umsetzung der IFRS-Verordnung Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben
der Modernisierungsrichtlinie und der Fair-Value-Richtlinie
Erhöhung der Schwellenwerte Weitere Internationalisierung des HGB soll demnächst
durch ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erfolgen
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Rechnungslegung (2)
Umsetzung der IFRS-Verordnung Konzernabschluss
für kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht zur IFRS-Anwendung grundsätzlich ab 2005
für andere Unternehmen Wahlrecht zur Aufstellung eines IFRS-Abschlusses anstelle des handelsrechtlichen Abschlusses
Einzelabschluss Beibehaltung der Pflicht zur Aufstellung eines HGB-
Abschlusses für gesellschaftsrechtliche Zwecke Wahlrecht für große Kapitalgesellschaften zur
alleinigen Offenlegung eines IFRS-Abschlusses im Bundesanzeiger
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Rechnungslegung (3)
Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Modernisierungsrichtlinie, insbesondere keine Befreiung von der Pflicht zur
Konzernrechnungslegung nach § 291 HGB bei Kapitalmarktnotierung des Teilkonzern-Mutterunternehmens in EU oder EWR
Streichung des Konsolidierungsverbots wegen abweichender Geschäftstätigkeit
Erweiterung der Berichtspflichten im Lagebericht (siehe Folgefolie)
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Rechnungslegung (4)
Erweiterung der Berichtspflichten im (Konzern-) Lagebericht Geschäftsverlauf einschließlich Geschäftsergebnis ausgewogene und umfassende Analyse von
Geschäftsverlauf und Lage unter Einbeziehung der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren (bei großen Kapitalgesellschaften und Konzernen auch nicht-finanzielle Leistungsindikatoren)
Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung wesentliche Prämissen der zukunftsbezogenen
Aussagen
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Rechnungslegung (5)
Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Fair-Value-Richtlinie Berichterstattung im Anhang bzw. Lagebericht über
den Einsatz von Finanzinstrumenten den beizulegenden Zeitwert der Finanzinstrumente die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente
verbundenen Risiken die Risikomanagementziele und -methoden
modifizierte Regelungen zu Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten werden wegen Pflicht bzw. Wahlrecht zur IFRS-Anwendung derzeit nicht für erforderlich gehalten
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Rechnungslegung (6)
Änderungen im handelsrechtlichen Konzernabschluss Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel als
Pflichtbestandteile Segmentberichterstattung als Wahlbestandteil
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Unabhängigkeit (1)
Erweiterung/Neukonzeption der bisherigen gesetzlichen Regeln ( §§ 318, 319 HGB, § 49 WPO) Regelungen zur independence in fact (§ 319 HGB)
insbes. bestimmte non-audit services als Ausschlussgrund (Abs. 3)
Besorgnis der Befangenheit als Generalklausel (Abs. 2) Regelungen zur independence in appearance (§ 319a HGB)
insbes. weitere non-audit services als zusätzliche Ausschlussgründe
Geltung bei der Prüfung von „Unternehmen des öffentlichen Interesses“
Klarstellung der Rechtsfolgen von Verstößen (§ 318 Abs. 3 HGB)
Flankierung durch Honorartransparenz (§§ 285 Nr. 17, 314 Nr. 9 HGB)
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Unabhängigkeit (2)
Nach § 319 Abs. 3 HGB untersagte non-audit services Mitwirkung an Buchführung/Abschluss (alt) Mitwirkung bei der internen Revision in verantwortlicher
Position(neu) Übernahme von Managementfunktionen/ Erbringung von
Finanzdienstleistungen (neu) Erbringung von finanzmathematischen Leistungen oder
Bewertungsleistungen mit wesentlichem Einfluss auf den Abschluss (neu)
Generalklausel des § 319 Abs. 2 HGB: Ausschluss, wenn Besorgnis der Befangenheit wegen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Beziehungen
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Unabhängigkeit (3)
Nach § 319a Abs. 1 HGB zusätzlich untersagte non-audit services
Rechts-/Steuerberatung über das Aufzeigen von Alternativen hinaus und mit unmittelbarer und wesentlicher Auswirkung auf die VFE-Lage
wesentliche Mitwirkung an der Entwicklung/Implementierung von Rechnungslegungsinformationssystemen
Beachte: Im RegE vorgesehener Ausschluss bei gerichtlicher Vertretung in Rechts- und Steuerangelegenheiten nicht realisiert
Weitere Sondertatbestände des § 319a Abs. 1 HGB 15% statt 30% als maximal mit einem Prüfungsmandanten erzielter
Honoraranteil interne Rotation nach sieben- oder mehrmaliger Unterzeichnung des
Bestätigungsvermerks
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Unabhängigkeit (4)
Honorartransparenz durch Anhangangaben (§ 285 Nr. 17 bzw. § 314 Nr. 9 HGB) Inhalt: Aufgliederung der Honorare des
Abschlussprüfers für Abschlussprüfung sonstige Bestätigungs- oder Bewertungsleistungen Steuerberatungsleistungen sonstige Leistungen
Anlehnung an Unabhängigkeitsempfehlung der EU-Kommission
Geltungsbereich: Nur Jahres-/Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen
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Offenlegung der Prüfungsberichte im Insolvenzfall (§ 321a HGB)
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger oder Gesellschafter Einsicht in die Prüfungsberichte der letzten drei Geschäftsjahre nehmen Gläubiger oder Gesellschafter können sich durch einen
Wirtschaftsprüfer vertreten lassen Insolvenzverwalter kann Offenlegung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen widersprechen Recht zur Einsichtnahme erstreckt sich nur auf nach
§ 321 HGB vorgeschriebene Berichtsteile Entbindung des Abschlussprüfers von der
Verschwiegenheitspflicht insofern, als ihm die Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den einsichtnehmenden Personen gestattet ist
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Bilanzkontrollgesetz (1)
Stärkung des Vertrauens in geprüfte Abschlüsse durch Schaffung einer von Unternehmen und Abschlussprüfern unabhängigen Einrichtung zur Durchsetzung der Rechnungslegungsgrundsätze (Enforcement)
Einrichtung eines zweistufigen Verfahrens: vom BMJ (im Einvernehmen mit dem BMF)
anerkannte privatrechtlich organisierte Einrichtung „Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung“ als 1. Stufe
BaFin als 2. Stufe
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Bilanzkontrollgesetz (2)
Gegenstand des Enforcement Jahres- und Konzernabschlüsse sowie (Konzern-)
Lageberichte in- und ausländischer Unternehmen, die mit Eigen-
oder Fremdkapitaltiteln den deutschen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen
Finanzierung teils durch Umlage von kapitalmarktnotierten
Unternehmen teils durch Kostenerstattung durch im Einzelfall
betroffene Unternehmen
Enforcement 1. Stufe (Prüfstelle)
Fall 1:Anhaltspunkte für fehlerhafte Rechnungslegung
(z.B. Antrag Dritter)
Fall 2:Verlangen der
BaFin
Fall 3:Stichprobe ohne
besonderen Anlass
Untersuchung durch Prüfstelle(keine Mitwirkungspflicht Unt./Apr.)
Enforcement–Maßnahmender Prüfstelle
Sonstige Maßnahmender Prüfstelle
Fall 1:Rechnungslegung
richtig
Fall 2:Rechnungslegung
falsch
Fall 3: Unternehmen versagt(freiwillige) Mitwirkung
Anzeige von Tat-sachen, die Ver-
dacht einer Straftat bei der
Rechnungslegung begründen, an
zuständige Behör-den
Anzeige von Tat-sachen, die Ver-dacht von Be-rufspflichtver-
letzungen durch den Prüfer be-
gründen, an die WPK
Abschließende Information an
Unternehmen und BaFin
Möglichkeit des Un-ternehmens zur Stellungnahme
Abschließende Infor-mation der BaFin
– festgestellte Fehler– Akzeptanz der
Feststellung durch Unternehmen
Übergabe des Falls an die BaFin mit Information
– beabsichtigte Untersu- chung
– Kooperationsweigerung des Unternehmens
Fälle des Tätigwerdens der Prüfstelle
Enforcement 2. Stufe (BaFin)
Fälle des Tätigwerdens der BaFin
Fall 1:Unternehmen akzeptiertFehlerfeststellung der
Prüfstelle
Eigene Untersuchungen der BaFin
Sonstige Maßnahmen
der BaFin
Fall 1:Nach Auffassung der
BaFin fehlerhafte Rechnungslegung
Anzeige von Tat-sachen, die Ver-dacht einer Straf-
tat bei der Rechnungsle-
gung begründen an zuständige
Behörden
Anzeige von Tat-sachen, die Ver-
dacht von Berufs-pflichtverletzun-gen durch den
Prüfer begründen, an die WPK
Mitteilung anUnternehmen
Beschwerdemöglichkeit des Unternehmensvor OLG Frankfurt/Main
Fall 2:Unternehmen akzeptiertFehlerfeststellung der
Prüfstelle nicht
Fall 3:Unternehmen verweigert
Kooperation mit derPrüfstelle
Fall 4:BaFin hat wesentliche
Zweifel an Feststellungen oderVerfahren der Prüfstelle
Fall 2:Nach Auffassung der
BaFin fehlerfreie Rechnungslegung
1. Formelle Feststellung der Fehlerhaftig-keit
2. Aufforderung des Unternehmens zur Veröffentlichung dieser Feststellung
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Stärkung der Berufsaufsicht (1)
Hintergründe des APAG (Antizipierende) Umsetzung der Anforderungen der
überarbeiteten 8. EU-Richtlinie Aufsicht (mehrheitlich) durch Nichtberufsangehörige Aufsicht über alle reglementierten Bereiche
– von der Registrierung bis hin zur Berufsaufsicht „Ultimate responsibility“ des Aufsichtsgremiums für die
einzelnen überwachten Bereiche Angemessenheit der Finanzierung (keine mittelbare
Einflussnahme des Berufsstands) Schaffung einer dem PCAOB gleichwertigen Aufsicht
gegenseitige Anerkennung Vermeidung einer „Doppelaufsicht“ mit rechtlichen
Problemen
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Stärkung der Berufsaufsicht (2)
Kernpunkt des APAG: Stärkung des public interest element in der Berufsaufsicht Einrichtung einer vom Berufsstand unabhängigen
„Abschlussprüferaufsichtskommission“ (APAK) ausgestattet mit der „Letztverantwortlichkeit“ und
„Letztentscheidung“ für die Bereiche Berufsexamen/Eignungsprüfung Bestellung/Anerkennung Berufsaufsicht i.e.S. Qualitätskontrolle Berufsgrundsätze
für sämtliche gesetzlichen Abschlussprüfer (nicht nur z.B. Abschlussprüfer börsennotierter Unternehmen)
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Stärkung der Berufsaufsicht (3)
BMWA
Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) 6 – 10 vom Berufsstand unabhängige Mitglieder
Wirtschaftsprüferkammer(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
WP, WPG, vBP, BPG
Staatsan-waltschaft
Einrichtung
Öffentliche Aufsicht
Pflichtmit-gliedschaft
ExamenRegistrierungBerufsaufsicht
Qualitätskontrolle
über sämtliche zur Abschlussprüfung befugte Berufsangehörigen
Verfolgung erheblicher Berufspflichtverletzungen
Staats-aufsicht
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Stärkung der Berufsaufsicht (4)
Mitgliedschaft: • 6 – 10 Fachleute von außerhalb des Berufsstands (mindestens seit 5 Jahren nicht Mitglied der WPK)
• Ernennung durch das BMWA
• Amtsdauer von 4 Jahren
Aufgaben: • Überwachung der WPK bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Berufsexamen/Eignungsprüfung, Bestellung von WP/vBP bzw.
Anerkennung von WPG/BPG, Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle, Annahme von Berufsgrundsätzen)
Abschlussprüferaufsichtskommission
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Stärkung der Berufsaufsicht (5)
Rechte: • Heranziehung von Vertretern der WPK, Berufsangehörigen oder sachverständigen Dritten
• Teilnahme an Sitzungen des WPK-Vorstands
• Informations- und Vorlagerechte gegenüber der WPK
• Zurückverweisung von Entscheidungen der WPK zur erneuten Prüfung
• Aufhebung von Entscheidungen der WPK und Erteilung von Weisungen
Finanzierung: • Kostenerstattung durch die WPK und Umlage auf deren Mitglieder
• Genehmigung der auf APAK entfallende Teile des Wirtschaftsplans der WPK durch das BMWA
• kein Einfluss des Berufsstands auf die Finanzierung
Abschlussprüferaufsichtskommission