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Aktuelle Themen und Gestaltungs- hinweise zum Jahresende Hotel Kieler Yachtclub Kiel, 11. Dezember 2019

Aktuelle Themen und Gestaltungs- hinweise zum · 2 Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss 14:45 Digitalisierung im Rechnungswesen 2019 15:30 Kaffeepause 3 15:45

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Aktuelle Themen und Gestaltungs-hinweise zum JahresendeHotel Kieler Yachtclub—Kiel, 11. Dezember 2019

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Document Classification: KPMG Confidential

© 2019 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Agenda

Aktuelles aus dem Gesellschafts- und Arbeitsrecht1 14:00

Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss2 14:45

Digitalisierung im Rechnungswesen 2019 15:30

Kaffeepause

315:45

Aktuelle Steuerthemen zum Jahreswechsel4 16:15

Diskussion und Fragen 17:15

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Aktuelles aus dem Gesellschaftsrecht

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BGH: Anforderungen an Aufgabenverteilung unter den Geschäftsführern

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz

BGH: Weiterentwicklung von ARAG/Garmenbeck

AgendaAktuelles aus dem Gesellschaftsrecht

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BGH: Anforderungen an Aufgabenverteilung unter den Geschäftsführern

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Hintergrund

Aufgabenzuweisung zwischen GeschäftsführernBGH: Anforderung bei Aufgabenaufteilung

Geschäftsführer haften für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife die Insolvenzmasse verringern (§ 64 Satz 1 GmbHG):— TV-Produktions-GmbH hatte zwei Geschäftsführer — Mündliche Aufgabenverteilung:

- Geschäftsführer 1: organisatorische, finanzielle und kaufmännische Belange der Gesellschaft

- Geschäftsführer 2: künstlerische Angelegenheiten/TV-Moderation— Durchführung regelmäßiger Besprechungen— trotz Zahlungsunfähigkeit erbrachte GmbH noch Zahlungen vom 03.09.2008 bis

10.10.2008 in Höhe von EUR 94.437,92— über Zahlungsunfähigkeit informierte GF 1 den GF 2 erst am 09.10.2008 — Insolvenzverwalter klagt gegen GF 2 auf Erstattung der Zahlungen gemäß § 64

Abs. 2 Satz 1 GmbHG (alte Fassung, entspricht § 64 Satz 1 GmbHG neue Fassung)

Kann sich GF 2 auf die Aufgabenverteilung berufen?

BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17

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Wesentliche Kernaussagen des BGHBGH: Anforderung bei Aufgabenaufteilung

1 unter Mitgeschäftsführern ist Aufgabenverteilung prinzipiell möglich

2 nicht zwingend erforderlich: Schriftform

3 bei Zahlungen trotz bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist dennoch grundsätzlich von einer Haftung aller Geschäftsführer auszugehen

4 Verschulden wird vom Gesetz vermutet (§ 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG a.F. = § 64 S. 1 GmbHG n. F.)

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Wesentliche Kernaussagen des BGHBGH: Anforderung bei Aufgabenaufteilung

auch nach entsprechender Aufgabenverteilung bleibt in der Regel:

— Pflicht zur laufenden Unterrichtung der nicht zuständigen Mitgeschäftsführer bestehen

— andere Mitgeschäftsführer dürfen von zuverlässigen und rechtzeitigen Informationen ausgehen

— Pflicht zur Überwachung des Mitgeschäftsführers

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Aufgabenverteilung – VoraussetzungenBGH: Anforderung bei Aufgabenaufteilung

Voraussetzungen

klare und eindeutige Abgrenzung und Verteilung aller Aufgaben

selbst nach Ressortverteilung Wahrung der Zuständigkeit des Gesamtorgans(Kontrolle)

von allen Mitgliedern des Organs mitgetragene Zuweisung

vollständige Wahrnehmung der Aufgaben durch fachlich und persönlich geeignete Person

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Anwendung auf den FallBGH: Anforderung bei Aufgabenaufteilung

Anwendung auf den Fall

bei TV-Produktions-GmbH nicht feststellbar:— sachgerechte Organisation mit Aufgabenverteilung— Eignung des Mitgeschäftsführers für die jeweiligen Aufgaben— hinreichende Kontrollen, insbesondere Inhalt von Besprechungen

und Durchführung regelmäßiger Besprechungendemgegenüber Anhaltspunkte für krisenhafte Lage: — nur teilweise ausgezahlte GeschäftsführervergütungAuslöser für verschärfte Kontroll-/Überwachungspflicht

— bloße Durchführung von Besprechungen ungenügend, Prüfung Kontostand ebenfalls

— Nachweis des konkreten Inhalts und gezielte Nachfragen wären erforderlich gewesen

— Plausibilitätsprüfung anhand wesentlicher betriebswirtschaftlicher Kennzahlen nötig (idR BWA)

— jährliche Kontrollen ungenügend keine Entlastung des Geschäftsführers – Haftung trotz Aufteilung der

Aufgaben

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ZusammenfassungBGH: Anforderung bei Aufgabenaufteilung

Fazit

Geschäftsverteilung auf Geschäftsführerebene setzt voraus: klare und eindeutige Abgrenzung aller Aufgaben aufgrund einer von allen Organmitgliedern mitgetragenen Aufgabenzuweisung an fachlich und persönlich geeignete Personen, wobei Zuständigkeit des Gesamtorgans gewahrt sein muss

1 2

3 4

schriftliche Aufgabenverteilung nicht zwingend, aber – schon wegen Beweislast – sinnvoll (z.B. im Rahmen einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung)

selbst bei Aufgabenverteilung verbleibt eigene Verantwortung für ordnungsgemäße Geschäftsführung: Pflicht zur laufenden Beobachtung der wirtschaftlichen Unter-nehmenslage und Überwachung der Mitgeschäftsführer

verschärfte Kontrolle und Überwachung bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Indizien für krisenhafte Entwicklung

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Das neue Geschäfts-geheimnisgesetz

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Gesetz zum Schutz von GeschäftsgeheimnissenDas neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

— Am 26. April 2019 in Kraft getreten

— Umsetzung der Geheimnisschutz-RL 2016/943

— Ziel: Gewährleistung eines Schutzes vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

— Ersetzt die Bestimmungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in §§ 17 ff. UWG

— Zentrale Neuerungen:- Definition von Geschäftsgeheimnissen- Festlegung von Verletzungshandlungen und Ausnahmen- Liberalisierung des Reverse Engineering

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Geschäftsgeheimnis – DefinitionDas neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Geschäfts-geheimnis

nicht offen zugänglich(geheim)

berechtigtesGeheimhaltungs-interesse

daher von wirtschaftlichem Wert

Gegenstand von angemessenen Geheim-haltungsmaßnahmen

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Geheimhaltungsmaßnahmen – ImplementierungDas neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Die Schutzmaßnahmen sollten sich je nach Bedeutung des Geheimnisses unterscheiden. Möglich sind organisatorische, technische oder rechtliche Schutzmaßnahmen.

Implementierung von Kontrollmechanismen

Kontrolle

Festlegung von Schutzmaßnahmen für die einzelnen Kategorien

Schutz

Kategorisierung der Geheimnisse nach wirtschaftlicher Bedeutung:„Kronjuwelen“„wichtige Informationen“„sensible Informationen“

Klassifizierung

Identifizierung und Erfassung aller geheimhaltungs-bedürftigen Informationen, Bestimmung interner Zuständigkeiten

Übersicht

Analyse möglicher Bedrohungen, Identifizierung von Risiken und möglichen Angriffswegen

Risikoanalyse

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Mögliche SchutzmaßnahmenDas neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Technische Schutzmaßnahmen

Zugangsbeschränkung – „Need-to-know“-Prinzip

Kennzeichnung der Informationen als vertraulich

Einschränkung der Nutzung privater Datenträger

Vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtungen

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Vertragliche VertraulichkeitsverpflichtungenDas neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

— Ausschluss von Reverse Engineering bei Überlassung von Produkten

— Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Kunden und Geschäftspartnern- Schutzgegenstand und -umfang konkretisieren- Möglichst genaue Bezeichnung der Geheimnisse

— Verbot von Offenlegung und zweckwidriger Nutzung

— Verpflichtung, diese Verbote an Mitarbeiter und Rechtsnachfolger weiter zu geben

— Dauer: Mindestens Vertragslaufzeit, ggf. einige Jahre nach Beendigung

— Festlegung einer Vertragsstrafe als Mindestschaden

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VerletzungshandlungenDas neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Informationerlangt

von unbefugtemDrittenselbst

Erlangen, Nutzung,

Offenlegung

Wissen oderWissenmüssen

befugtunbefugt

unbefugte Nutzung oder Offenlegung

§ 4 Abs. 3§ 4 Abs. 2

§ 4 Abs. 1

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Ansprüche bei RechtsverletzungenDas neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Schadensersatz— Konkrete Schäden,

Berücksichtigung von Gewinn des Rechtsverletzers, fiktive Vergütung bei rechtmäßiger Nutzung

— Auch Nichtvermögensschäden (z.B. bei Rufschädigung), wenn dies der Billigkeit entspricht

§ 10 GeschGehG

Beseitigung und Unterlassung— Unterlassung bei

Wiederholungsgefahr, auch vor erstmaliger Verletzung

— Verschuldensunabhängig— § 9 beachten: Bei

Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen

§ 6 GeschGehG

Abfindung in Geld— Wenn Rechtsverletzer weder

vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat

— Zur Abwendung der Ansprüche aus §§ 6 oder 7, wenn unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde

§ 11 GeschGehG

Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt— Kumulativ zur Beseitigung— Verschuldensunabhängig— § 9 beachten: Bei

Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen

§ 7 GeschGehGAuskunft und Schadensersatz wegen Auskunftspflichtverletzung— Auskunft über Hersteller,

Lieferanten, produzierte Menge, Kaufpreise etc.

— § 9 beachten— Schadensersatz bei

vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nicht-Erteilung

§ 8 GeschGehG

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Praktischer Handlungs- und AnpassungsbedarfDas neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Geheimhaltungs-verträge

Unternehmens-kauf

AGB

Liefer-verträge

Arbeits-verträge

Ausschluss von Reverse Engineering,

Umgang mit Prototypen, Dauer der Geheimhaltungspflicht

Prüfung und Anpassung von AGB,

gegebenenfalls Abschluss

individualvertraglicher Vereinbarungen

Möglichst genaue Bezeichnung von

Geheimnissen und Schutzumfang,

Verpflichtung von Mit-arbeitern und Rechts-

nachfolgern

Verschwiegenheits-klauseln, Verhalten nach Beendigung

Verhalten bei Abbruch der Verhandlungen, Verhalten

und Zugangsbeschränkung bei Durchführung einer Due

Diligence

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BGH: Weiterentwicklung von ARAG/Garmenbeck

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AusgangssachverhaltBGH: Weiterentwicklung von ARAG/Garmenbeck

BGH, Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 152/17

— Easy Software AG

— Aufsichtsratsvorsitzender- im Amt von Oktober 2005 bis August 2013- 2002 Erwerb von 27,4% des Grundkapitals der Klägerin- Verfügung über Mehrheit der Stimmrechte in den Hauptversammlungen der Klägerin von 2005 bis

2011

— 2002: finanzielle Schieflage der Klägerin

— 06.09.2002: Abschluss einer „Kauf-, Abtretungs- und Darlehensvereinbarung” zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Beteiligungsveräußerung durch die Klägerin- Beklagter verpflichtete sich, Kaufpreis für abgetretene Ansprüche dadurch zu erbringen, dass er eine

Darlehensschuld der Klägerin tilgen oder der Beklagten eine weitere Kreditlinie verschaffen würde, damit Verbindlichkeiten aus Vergleichsvereinbarung mit finanzierenden Banken nachkommen werden kann

- Im Gegenzug Auskehrung des Kaufpreises aus der Beteiligungsveräußerung in Höhe von EUR 890.100 sowie von EUR 489.000 an den Beklagten

— Ferner Zahlung der Klägerin an den Beklagten zur Tilgung eines von dem Beklagten an ein ehemaliges Tochterunternehmen der Klägerin ausgereichten Darlehens i.H.v. EUR 133.000

— Möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen Mitglieder des Vorstands wegen einer etwaig verbotenen Einlagenrückgewähr ließ der Beklagte verjähren

Handlungen des Beklagten

Lage der Gesellschaft

Beklagter

Klägerin

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AusgangssachverhaltBGH: Weiterentwicklung von ARAG/Garmenbeck

— Klägerin fordert Rückerstattung des ausgekehrten Kaufpreisanteils i.H.v. EUR 1,38 Mio. und Darlehensrückzahlung i.H.v. EUR 133.000

— Sie macht Ansprüche geltend wegen:

- unzulässiger Einlagenrückgewähr (§§ 62, 57 AktG),

- Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (§ 117 AktG bzw. § 317 AktG), und

- Verletzung von Aufsichtsratspflichten (§ 116 S.1 i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG)

— Im Rahmen der Vorinstanzen stellte sich insbesondere die Frage, ob die Ansprüche gegen den Beklagten u.U. bereits verjährt waren

Anspruch der Klägerin

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Wesentliche Kernaussagen des BGHBGH: Weiterentwicklung von ARAG/Garmenbeck

1 Verhältnis zwischen präventiver Überwachungspflicht und repressiver Rechtsverfolgungspflicht des Aufsichtsrats

2 Verjährungsbeginn bei fortgesetzter Dauerhandlung durch Unterlassen

3 Geltungsbereich der Selbstbelastungsfreiheit

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Verhältnis der AufsichtsratspflichtenBGH: Weiterentwicklung von ARAG/Garmenbeck

Pflicht, präventiv

Verstöße des Vorstands zu

verhindern

Pflicht, nachträglich aus Verstößenresultierende Ansprüche zu verfolgen

Pflicht-verletzung

Stehen ausnahmsweisegewichtige Interessen gegen eine Verfolgung?

Wie ist Prozessrisiko und Durchsetzbarkeit des Anspruchs einzuschätzen?

Besteht ein Ersatzanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht?

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Verjährungsbeginn von OrganhaftungsansprüchenBGH: Weiterentwicklung von ARAG/Garmenbeck

— Der Organhaftungsanspruch entsteht nicht durch die Pflichtverletzung, sondern durch den Schadenseintritt.

— Die Verjährung beginnt mit Eintritt der Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand.

— Hierfür spricht die besondere Funktion des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan - Es besteht keine

einheitliche Pflicht, sondern zu unterscheidende präventive und repressive Pflichten.

— Andernfalls liefe die Pflicht zur Anspruchsverfolgung weitestgehend leer.

— Zudem ungerechtfertigte Begünstigung desjenigen, der zusätzlich seine präventive Pflicht verletzt.

— Bei Pflichtverletzung durch fortdauerndes Unterlassen ist zu differenzieren, ob Unterlassen als einheitliche Dauerhandlung oder mehrere, sich wiederholende neue Eingriffe anzusehen ist:- Einheitliche

Dauerhandlung: Verjährungsbeginn nicht, solange der Eingriff noch andauert; nach hM Ende des Eingriffs, wenn Nachholbarkeit der gebotenen Handlung endet.

- Mehrere sich wiederholende Unterlassungen: Verjährungsbeginn für jeden in Folge der Unterlassung eintretenden Schaden gesondert.

— Im konkreten Fall konnte eine Einordnung dahinstehen, da Verjährung der Ansprüche der AG nach beiden Alternativen erst mit dem Eintritt der Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand begann.

— Praktische Konsequenz: Kumulierte Verjährungsfristen bei nicht-börsennotierten Gesellschaften u.U. 10 Jahre und bei börsennotierten Gesellschaften und Banken 20 Jahre.

Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 116 S. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG mit Entstehung des Anspruchs (§ 200 S. 1 BGB)

Grundsätze der Geschäftsführer-haftung nach § 43 GmbHG gelten nicht

PflichtverletzungdurchfortdauerndesUnterlassen

Anwendung im konkreten Fall

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Pflicht zur Selbstbezichtigung?BGH: Weiterentwicklung von ARAG/Garmenbeck

Beklagter hätte bei der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen ein Vorstandsmitglied implizit einräumen müssen, eine Pflichtverletzung begangen zu haben

Ansicht BGH Persönliches Interesse des Aufsichtsratsmitglieds, sich nicht zugleich einer eigenen Pflichtverletzung bezichtigen zu müssen, rechtfertigt keine Ausnahme von der Regelverfolgungspflicht— Ausnahme nur bei gewichtigen Interessen und Belangen der Gesellschaft— Aufsichtsrat hat sich dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet— Besondere Überwachungs- und Schutzfunktion des Aufsichtsrats würde anderenfalls unterlaufen

- Nicht selten bei Pflichtverletzung des Vorstands gleichzeitig auch Pflichtverletzung des Aufsichtsrats durch unzureichende Überwachung

- Zudem Gefahr erheblicher Abgrenzungsschwierigkeiten sowie der Entlastung derjenigen, die bereits ihre Pflichten verletzt haben

— Klare Abgrenzung zum strafrechtlichen Verbot einer Selbstbezichtigungspflicht— Solange kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt grds. kein Grund für eine besondere

Schutzbedürftigkeit i.S.d „nemo tenetur se ipsum accusare“-Grundsatzes im Bereich des Gesellschaftsrechts

— Pflicht zur Selbstbezichtigung dient dem Gläubigerschutz, dieser muss über dem Interesse des Beklagten stehen

Problem:

“ (…) das persönliche Interesse des Beklagten, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, [hat] hinter seiner Pflicht, als Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft Ansprüche gegen den Vorstand zu verfolgen, zurückzustehen.”

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Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

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Dr. Nikolaus Vincent MantheyPartner, LawT +49 40 [email protected]

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbHLudwig-Erhard-Str. 11-1720459 Hamburg

www.kpmg.de/socialmedia www.kpmg-law.de

Ihre Ansprechpartner

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Aktuelle Entwicklungenim Arbeitsrecht

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität

Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung

AgendaAktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht

1

2

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Referentenentwurf eines Gesetzes zurBekämpfung der Unternehmenskriminalität

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Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität – Ein Überblick

Verbandssanktionengesetz

— Unternehmen für Straftaten in größerem Umfang zu sanktionieren, Compliance-Maßnahmen zu fördern und in Verdachtsfällen Anreize für interne Untersuchungen zu setzen

— Einführung des Legalitätsprinzips (Pflicht zur Verfolgung bei bestehendem Anfangsverdacht)

— Erweiterung des Sanktionsspektrums (Sanktionierung durch Verbandsgeldsanktion, Verbandsgeldsanktionsvorbehalt und ultima ratioVerbandsauflösung)

— Erhöhung des Strafrahmens— Milderungsmöglichkeit durch die Durchführung von internen Untersuchungen

Bisher:Einführung des Legalitätsprinzips; Erweiterung des Sanktionsspektrums und Erhöhung des Strafrahmens; Regelungen zu internen Untersuchungen.Neu:

Aufgrund des Opportunitätsprinzips steht Verfolgung allein im Ermessen der zuständigen Behörde, was zu uneinheitlichen Vorgehensweisen führt; zudem Bußgeldhöchstgrenze bei EUR 10.000.000.

Zielsetzung

Einführung eines Verbandssank-tionengesetzes(VerSanG)

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Arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche ImplikationenVerbandssanktionengesetz

— Zur Abmilderung von Sanktionen kann die Durchführung von internen Untersuchungen beitragen

— Wesentlicher Beitrag zur Aufklärung, § 18 Abs. 1 Nr. 1 VerSanG-E (RefE)— Trennung von Verteidigung und Untersuchung, § 18 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG-E (RefE)— Uneingeschränkte Kooperation mit Verfolgungsbehörden (umfasst auch Herausgabe

des Ergebnisses der Untersuchung), § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 3 VerSanG-E (RefE)— Faires Verfahren, § 18 Abs. 1 Nr. 5 VerSanG-E (RefE)— „Erforderlich ist insbesondere die Einhaltung der datenschutzrechtlichen und

arbeitsrechtlichen Bestimmungen“

Durchführung von internen Untersuchungen

Voraussetzungen

— Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen der DS-GVO und des BDSG— Analyse und ggf. Einhaltung kollektivrechtlicher Beteiligungsrechte des Betriebsrats,

insbesondere Informations- und zwingende Mitbestimmungsrechte

Herausforder-ungen

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Arbeitsrechtliche HerausforderungenVerbandssanktionengesetz

— Betriebsverfassungsrecht gewährt einem Betriebsrat eine Vielzahl von Beteiligungsrechten

— Neben allgemeinen Informationsrechten stehen Betriebsräten insbesondere Mitbestimmungsrechte zu, die zwingend einzuhalten sind

— Informationsrechte, § 80 Abs. 2 BetrVG— Zwingende Mitbestimmungsrechte gem. § 87 BetrVG; insbesondere:

- § 87 Abs. 1 Nr. 1: Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb- § 87 Abs. 1 Nr. 6: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu

bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen— Gerade die Auswertung von E-Mails und sonstigen Dokumenten kann demnach ggf. der

vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bedürfen— Rechte des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds, §§ 81 bis 84 BetrVG

Informations- und Mitbestimmungs-rechte

Beispiele

— Vermeidung von Mitbestimmungsrechten im Vorfeld der Maßnahme möglich?!— Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei allen Schritten der internen Untersuchung zu

beachten— Stellt die Einhaltung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats eine Voraussetzung für eine

Wirksamkeit einer Sanktionsminderung dar?— Ordnungsgemäße Durchführung von Arbeitnehmerinterviews (grds. Personalgespräch)

Herausforder-ungen

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Aktuelle arbeitsrechtlicheRechtsprechung

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Pflicht zur Einrichtung eines Systems zur Aufzeichnung der Arbeitszeit!Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung

— Erfassung der Arbeitszeit in Unternehmen: Stechuhr für alle?Kontext

— In dem spanischen Ausgangsverfahren stritten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen eines so genannten Verbandrechtsstreits um die Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben es vom Arbeitgeber verlangten, Instrumente zur Messung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einzuführen.

— Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer täglich geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann.

— Das Ergebnis leitet der EuGH aus der Pflicht der Mitgliedstaaten ab, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die praktische Wirksamkeit der Rechte aus der Arbeitszeitrichtlinie und Art. 31 Abs. 2 GRCh zu gewährleisten. Die bloße Pflicht zur Aufzeichnung von Überstunden (nach spanischem Recht) hält der EuGH nicht für ausreichend. Vielmehr bedarf es zur Messung der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitszeit der Einrichtung eines Systems durch den Arbeitgeber.

— Allerdings sei den Mitgliedstaaten ein Spielraum eröffnet, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dessen Form, festzusetzen. Zu berücksichtigende Punkte könnten hierbei Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und auch die Unternehmensgröße sein.

EuGH Urteil vom 14.05.2019(C-55/18)

— Das Urteil betrifft auch deutsches Recht: § 16 Abs. 2 ArbZG sieht eine arbeitgeberseitige Aufzeichnungspflicht von Stunden vor, die über die reguläre werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden (§ 3 ArbZG) hinausgehen.

— Entwarnung gilt insoweit, als sich aus dem Urteil des EuGH wohl keine unmittelbare Handlungspflicht für Arbeitgeber ableiten lässt. Es bleibt daher abzuwarten, wie schnell der deutsche Gesetzgeber tätig wird und wie dann die genauen Anforderungen der Arbeitszeiterfassung aussehen werden.

Fazit

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Grundsätzlich keine sachgrundlose Befristung bei erneuter Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber!

Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung

— Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die bereits zuvor im Unternehmen beschäftigt wurden.

Kontext

— Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Anwendung des in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfGbestimmten Verbots der sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar wäre.

— Das BAG hat mit seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert. Es ist von seiner ursprünglich vertretenen Ansicht, dass eine neuerliche sachgrundlose Befristung mit einem Arbeit-nehmer möglich ist, wenn zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen mind. ein Zeitraum von drei Jahren lag, abgerückt. Nunmehr geht das Gericht davon aus, dass eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeit-geber einer neuerlichen sachgrundlosen Befristung grundsätzlich auch nach vielen Jahren entgegensteht. Erst, wenn das Vorbeschäftigungsverbot für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar wäre, kann der Anwendungsbereich im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift einzuschränken sein.

— Es wird abzuwarten sein, welche Konkretisierungen der Ausnahmen vom Vorbeschäftigungsverbot sich aus den Gründen der Entscheidung ableiten lassen werden (hier: eine 8-jährige Unterbrechung reicht allein nicht aus; ausreichend wohl aber eine Unterbrechung von 22 Jahren (vgl. BAG, Urt. v. 21.08.2019, 7 AZR 452/17)).

— Der Senat geht davon aus, dass seine Rechtsprechung hinreichend begründet und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung bewegt, sodass Arbeitgebern kein Vertrauensschutz gewährt wird.

— Vor diesem Hintergrund ist es Arbeitgebern dringend zu empfehlen, bereits sachgrundlos befristete Ver-träge diesbezüglich zu überprüfen, um so möglicherweise drohende Entfristungsklagen zu identifizieren.

— Für neue Abschlüsse sachgrundloser Befristungen empfiehlt sich eine genaue Prüfung einer etwaigen früheren Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Unternehmen, um zu vermeiden, dass ein Entfristungsrisiko besteht. Im Zweifel – bei Vorliegen einer Vorbeschäftigung – sollte von einer sachgrundlosen Befristung derzeit abgeraten werden.

Fazit

BAG Urteil vom 29.01.2019(7 AZR 733/16)

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Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen – Neuerungen durch die Rechtsprechung des BAG?

Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung

— Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers: kein Verfall bei fehlender Aufklärung durch den ArbeitgeberKontext

— In Folge des EuGH Urteils vom 6.11.2018 (C-684/16) setzte das BAG die Vorgaben des EuGH um und präzisiert die Anforderungen an die arbeitgeberseitigen Mitwirkungsobliegenheiten:

— Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 S. 3 und 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

— Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer –erforderlichenfalls förmlich – auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt. Hinsichtlich der Mittel zur Erfüllung seiner Obliegenheit ist der Arbeitgeber damit grds. frei.

— Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt, ist der Urlaubsanspruch für das jeweilige Urlaubsjahr unabhängig vom Vorliegen eines Übertragungsgrundes nicht im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG an das Urlaubsjahr gebunden. In diesem Fall tritt der am 31.12. des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1.1. des Folgejahres entsteht. Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 3 BUrlG.

BAG Urteile vom 19.02.2019(9 AZR 423/16 und9 AZR 541/15)

— Arbeitgeber sollten zu Beginn des Jahres durch E-Mail oder mit der Übersendung der Jahreseinkommens-bescheinigung des Vorjahres einen Hinweis auf den jeweils bestehenden Urlaubsanspruch geben, verbunden mit der Aufforderung, den Urlaubsanspruch durch Beantragung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen und unter Hinweis auf die Verfallsfolgen bei Nicht-Beantragung. Damit die notwendige Konkretheit vorliegt, sollte möglichst der jeweilige Urlaubsanspruch genau benannt werden (ggf. Nachholung falls Hinweis bisher unterblieben ist).

— Ebenfalls sollten Mitte des Jahres – jedenfalls – Arbeitnehmer mit hohem Urlaubskonto nochmals zur Beantragung von Urlaub aufgefordert werden, sicherheitshalber auch mit Zugangsnachweis, um der arbeitgeberseitigen Beweispflicht zu entsprechen.

Fazit

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Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub!Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung

— Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers: kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem SonderurlaubKontext

— Einem Arbeitnehmer, der sich im gesamten Urlaubsjahr im unbezahlten Sonderurlaub befindet, steht kein Urlaub zu. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG ist maßgeblich, dass die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt sind und die durch das Bundesurlaubsgesetz bezweckte Unterbrechung der Arbeitspflicht nicht möglich ist.

— Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer, der sich im gesamten Kalenderjahr im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Ist die Arbeitspflicht nicht im gesamten Kalenderjahr suspendiert, weil sich der Sonderurlaub nur auf einen Teil des Kalenderjahres erstreckt, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden.

— Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu sichern, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Der Zeitraum des Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.

BAG Urteile vom 19.03.2019(9 AZR 315/17) und21.05.2019 (9 AZR 259/18)

— Der Senat änderte seine Rechtsprechung grundlegend dahingehend, dass nunmehr kein Urlaubsanspruch mehr entsteht, wenn sich der Arbeitnehmer einvernehmlich in Freistellung befunden hat. Die genaue Anzahl der zur Verfügung stehenden Urlaubstage muss folglich berechnet werden, wenn die Freistellung nicht das komplette Jahr dauerte. Damit schwenkt der 9. Senat vollständig auf die Linie des EuGH bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen bei der unterjährigen Änderung der Anzahl der Wochenarbeitstage ein.

— Arbeitgeber müssen nunmehr für die Zeit der Freistellung nicht noch zusätzlich (im Nachhinein) bezahlten Jahresurlaub gewähren.

Fazit

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Dementsprechend auch kein Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer in Altersteilzeit in der Freistellungsphase!

Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung

— Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers: kein Urlaubsanspruch für „Altersteilzeitler“ in der FreistellungsphaseKontext

— Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

— Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage, vgl. BAG, Urt. v. 19.03.2019, 9 AZR 315/17).

BAG Urteile vom 19.02.2019(9 AZR 423/16 und9 AZR 541/15)

— Der Senat führte seine dargestellte Entscheidung BAG (a.a.O.) konsequent für den Fall von „Altersteilzeitlern“ weiter. So steht einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist dann ebenfalls mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

— Arbeitgeber müssen nunmehr für die Zeit der Freistellungsphase nicht noch zusätzlich (im Nachhinein) bezahlten Jahresurlaub gewähren.

Fazit

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Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

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Dr. Theofanis Tacou, LL.M.Rechtsanwalt, Dikigoros, Fachanwalt für ArbeitsrechtManager, LawT +49 40 [email protected]

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbHLudwig-Erhard-Str. 11-1720459 Hamburg

www.kpmg.de/socialmedia www.kpmg-law.de

Ihre Ansprechpartner

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Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

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Aktuelles ausder IDW-Facharbeit

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Befreiungen nach § 264 Abs. 3 HGB – Auswirkungen des Beschlusses vom OLG Köln

Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Überblick

OLG-Beschluss vom 13. Juli 2018 (Az. 28 Wx 2/18)

Für welches Jahr muss eine Verlustübernahme erklärt werden?

Tochter-Kapitalgesellschaften bei Inanspruchnahme der Befreiung des § 264 Abs. 3 HGB, wenn diese mit einer Verlustübernahme erreicht wird (gilt also nicht bei Einstandsverpflichtung)

sofort

Warum?

Was?

Wer?

Wann?

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§ 264 Abs. 3 HGB – Auswirkungen des Beschlusses vom OLG KölnAktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Sofern eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB mittels (isolierter) Verlustübernahme („VÜ“) erreicht werden soll: Für welches Jahr ist die VÜ zu erklären? Für das Befreiungsjahr oder für das Folgejahr?

2019

Befreiungsjahr

2020

Folgejahr

(nur) für Folgejahr

zusätzlich auch für Befreiungsjahr

2019

Befreiungsjahr

2020

Folgejahr

für Folgejahr

Herrschende Meinung— HGB vor BilRUG:

BeBiKo, 9. A., § 264, Tz. 131— HGB nach BilRUG:

BeBiKo, 11. A., § 264, Tz. 164

OLG Köln zum HGB vor BilRUG

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Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Fälle kontinuierlicher Ketten von VÜs: kein Handlungsbedarf

Fälle erstmaliger VÜ-Erklärung

— Bsp.: MU möchte TU erstmals für 2019 befreien und hat –in Übereinstimmung mit der h.M. – bereits eine VÜ für 2020 erklärt und offengelegt.

— Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es sinnvoll sein, dassdas MU zusätzlich noch eine VÜ für 2019 erklärt und offenlegt.

— Damit kann dem Risiko begegnet werden, dass – sofern die o.g. OLG-Rechtsprechung auf das HGB n.F. angewendet wird – die Befreiung für das Jahr 2019 als rechtswidrig einzustufen ist.

— Die damit im Zusammenhang stehenden bilanziellen, finanziellen, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Folgen sollten dabei berücksichtigt werden.

FAB: — Testat nicht einzu-

schränken, wenn weiter nach h.M. verfahren wird.

— Aber Hinweis im PrB

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Rückstellungen für GewährleistungsverpflichtungenAktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Überblick

BFH-Beschluss vom 28. August 2018 (Az. X B 48/18)

Warum?

Ansatz einer Rückstellung, wenn der Werkmangel erst nach dem Abschlussstichtag erkannt und geltend gemacht wird?

Was?

Urteil betrifft auftragsbezogene Fertigung und lässt sich nicht auf Sortenfertigung übertragen

Wer?

sofortWann?

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Rückstellungen für GewährleistungsverpflichtungenAktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

2019

Geschäftsjahr

2020

Lieferung aus Werklieferungsvertrag (mit unerkanntem Werkmangel)

Aufstellung

BFH zu § 249 HGB Rückstellung darf nicht angesetzt werden.

IDW (FAB) Rückstellung muss angesetzt werden (da klassischer Fall der Wertaufhellung).

Gem. IDW PS 201 Tz. 8 ist das Urteil anzuerkennen – dieser wird aber überarbeitet

Mangel macht sich erst jetzt bemerkbar; Kunde macht den Mangel geltend

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RestrukturierungsrückstellungenAktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Überblick

Aktuelle FachdiskussionWarum?

Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen, auch ohne dass der Betriebsrat/die Mitarbeiter bis zum Ende der Aufstellungsphase informiert wurde?

Was?

Alle Kaufleute, die handelsrechtliche Jahresabschlüsse aufstellen

Wer?

sofortWann?

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RestrukturierungsrückstellungenAktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

2019

Geschäftsjahr

2020

Beschlussfassung zur Restrukturierung

Aufstellung

BeBiKo, 11. A., § 249, Tz. 100

Zwingend erforderlich, dass spätestens zum Ende der Aufstellungsphase BR oder MA informiert werden.

WPH, 16. A., F 674 Ausreichend, wenn die Unterrichtung zumindest bevorsteht.

„… Information nachweisbar kurz bevorsteht oder an der Ernsthaftigkeit des Beschlusses über die Maßnahme sowie deren Durchführung aus anderen Gründen keine wesentlichen Zweifel mehr bestehen.“

IDW (FAB)

Information an Betriebsrat/Mitarbeiter

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Schutzklausel zur Organvergütung nach §286 (4) HGB 1/5Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Überblick

Änderung der Auffassung im SchrifttumWarum?

Angabe von Geschäftsführerbezügen bei drei oder vier Geschäftsführern?

Was?

Alle mittelgroßen und großen KapitalgesellschaftenWer?

sofortWann?

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Schutzklausel zur Organvergütung nach §286 (4) HGB 2/5Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Grundfall A

— Es sei unterstellt, dass der Verteilungsschlüssel nicht öffentlich bekannt ist

Lösung

— Die Schutzklausel darf angewendet werden— Bei bis zu drei Mitgliedern des Organs darf die Schutzklausel ohne Betrachtung des Verteilungsschlüssels „pauschal“

angewendet werden

GF EUR Anteil an Gesamtbezügen

GF 1 2.000.000 83,3%

GF 2 300.000 12,5%

GF 3 100.000 4,2%

Summe 2.400.000 100,0%

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Schutzklausel zur Organvergütung nach §286 (4) HGB 3/5Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Grundfall B

— Es sei unterstellt, dass der Verteilungsschlüssel nicht öffentlich bekannt ist

Lösung

— Die Schutzklausel darf nicht angewendet werden— Die Nichtanwendbarkeit der Schutzklause ist der Regelfall bei mehr als drei Mitgliedern— Ausnahme: Sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Höhe der individuellen Bezüge vom Abschluss-

adressaten festgestellt bzw. zuverlässig geschätzt werden können

GF EUR Anteil an Gesamtbezügen

GF 1 200.000 25,0%

GF 2 200.000 25,0%

GF 3 200.000 25,0%

GF 4 200.000 25,0%

Summe 800.000 100,0%

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Schutzklausel zur Organvergütung nach §286 (4) HGB 4/5Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Grundfall C

— Es sei unterstellt, dass der Verteilungsschlüssel öffentlich bekannt ist

Lösung

— Die Schutzklausel darf angewendet werden— Der Ausnahmefall (gegenüber Fall B) ist gegeben. Mit Kenntnis des Verteilungsschlüssels kann der Abschlussadressat

die Bezüge mindestens eines Mitgliedes feststellen

Abwandlung: Der Vorsitzendes erhält das Doppelte eines einfachen Mitglieds und dieser Verteilungsschlüssel ist bekannt

GF EUR Anteil an Gesamtbezügen

GF 1 200.000 25,0%

GF 2 200.000 25,0%

GF 3 200.000 25,0%

GF 4 200.000 25,0%

Summe 800.000 100,0%

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Schutzklausel zur Organvergütung nach §286 (4) HGB 5/5Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Grundfall D

— Gesellschaft hat vier Geschäftsführer— Drei der vier Geschäftsführer werden unmittelbar von der Gesellschaft bezahlt— Ein Geschäftsführer wird von der Muttergesellschaft bezahlt, ohne dass der der Gesellschaft die Aufwendungen

belastet werden

Lösung

— Die Schutzklausel darf angewendet werden— Voraussetzung ist, dass im Anhang namentlich benannt wird, welcher Geschäftsführer keine Bezüge

von der Gesellschaft bekommt— Es handelt sich dann im Ergebnis um einen Anwendungsfall eines 3-köpfigen Organs

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Prüfung des Lageberichts - nach IDW PS 350 n.F.Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Relevanz für den Bestätigungsvermerk Separates Prüfungsurteil zum

Lagebericht umfasst prüfbare Angaben

Ggfs. Kennzeichnung aller nicht prüfbaren bzw. gesetzlich nicht inhaltlich zu prüfender Angaben

Neuer BSV Abschnitt „Sonstige Informationen“ über das Lesen & Würdigen der nicht vom Prüfungsurteil erfassten ungeprüften Angaben

Ein neuer IDW Prüfungsstandard … Warum sollte Sie das Interessieren?

Notwendigkeit der Überarbeitung des Prüfungsstandards fordert teilweise (Neu-)Befassung mit Inhalten des Lageberichts— Vom Gesetzgeber forcierte Integration unterschiedlichster Sachverhalte in den (Konzern-)Lagebericht führte über die Jahre zur

Zunahme (teilweise über gesetzliche Anforderungen hinausgehend) von qualitativen und quantitativen Angaben im Lagebericht.— Deutlich gestiegene Erwartungen der Adressaten an die Belastbarkeit der im Lagebericht enthaltenen Angaben und Aussagen.— IDW PS 350 n.F. als „state-of-the-art-Standard“ konkretisiert und ergänzt die Anforderungen des im wesentlichen seit 1998

unveränderten bisherigen IDW Standards zur Prüfung des Lageberichts unter Beachtung der neuen Anforderungen an Bestätigungsvermerke.

Anwendungszeitpunkt— Prüfung von Lageberichten für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2018 beginnen mit Ausnahme von

Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2019 enden

Wesentliche Neuerungen

— Inhaltliche Aktualisierungen (z.B. DRS 20, BilRuG, DRÄS 8 betreffend CSR-Richtlinien-Umsetzungs-Gesetz) inkl. Umfang der Prüfungspflicht

— Erstmalig wird in IDW PS 350 n.F. unterschieden zwischen: - lageberichtstypischen und lageberichtsfremden Angaben- zu prüfenden und nicht inhaltlich zu prüfenden Angaben - prüfbaren und nicht prüfbaren Angaben

— Weitere Neuerungen und Klarstellungen im Bezug auf: - Beurteilung eingesetzter Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme)

des Mandaten im Zusammenhang mit dem Lagebericht - Erlangung hinreichende Sicherheit bzgl. des Prüfungsobjektes- Risikoorientierter Prüfungsansatz zur Erlangung geeigneter Prüfungsnachweise

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Prüfung des Lageberichts - nach IDW PS 350 n.F. Aktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Lageberichtstypische Angaben

Lageberichtsfremde Angaben

— Einbeziehungspflicht für gesetzliche Angaben nach §§289/ 289a HGB bzw. §§315/ 315a HGB sowie DRS 20 (Konzernlagebericht)

— Keine gesetzliche Pflicht zur inhaltlichen Prüfung, lediglich zu prüfen, ob gemacht/vorgelegt (d.h. nur „formale“ Prüfung)- Erklärung zur Unternehmensführung- Nichtfinanzielle Erklärung

— Alle Angaben, die nicht durch Gesetz oder DRS 20 verlangt werden (somit alle freiwilligen Darstellung im Lagebericht)

— Grds. nicht Bestandteil der Abschlussprüfung, jedoch abhängig von diversen Bestimmungsfaktoren:- Auftragsvereinbarung- Umfang und Tragweite dieser Angaben- Eindeutiger Abgrenzung

Nicht prüfbare Angaben— Angaben, die aufgrund der Art der Angaben bzw. aufgrund nicht vorhandener

geeigneter Kriterien nicht beurteilbar sind.— Selbstlobende, nicht belegbare Marketingaussagen (bspw. Produkte haben die

höchste Qualität).

Identifikation und Kennzeichnung — Eindeutige Abgrenzung lageberichtsfremder

Angaben bedeutet räumlich getrennt und zweifelsfrei als ungeprüft gekennzeichnet

(Kennzeichnung im Lagebericht und Hinweis im Bestätigungsvermerk)

— Ohne eindeutige Abgrenzung – und explizite Auflistung der ungeprüften Angaben im Bestätigungsvermerk oder Anlage zum Bestätigungsvermerk - sind alle lageberichtsfremden Angaben auch einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen:nicht prüfbare Angaben führen i.d.R. zur

Einschränkung des Prüfungsurteils zum Lagebericht (Prüfungshemmnis)

Einschränkung kann verhindert werden:

Option 2: Löschen(nicht erforderliche Angaben aus dem Lagebericht entfernen)

Option 1: Heilen (Umformulierung in prüfbare Aussage)

Kategorisierung von Angaben im Lagebericht und deren Auswirkung auf die Prüfung

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Wesentliche Ergebnisse: KapitalkostenparameterAktuelle Themen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss

— Nach einer langjährigen Abwärtsbewegung bis 2016/2017 befand sich der durchschnittlich angesetzte Basiszinssatz mit 1,2% in etwa auf dem Vorjahresniveau.

Basiszinssatz

Marktrisikoprämie

— Analog zur Seitwärtsbewegung des Basiszinssatzes zeigte sich die Marktrisikoprämie mit 6,5% relativ stabil.

— Die von den deutschen Teilnehmern durchschnittlich verwendete Marktrisikoprämie in Höhe von 6,5% liegt oberhalb der Mitte der vom FAUB empfohlenen und zum 30. September 2019 gültigen Bandbreite von 5,5% bis 7,0%.

Aktuelle Parameter gemäß KPMG-Ansatz

— KPMG legt vor dem Hintergrund des deutlich gesunkenen Basiszinssatzes aktuell (Stichtag: 31. Oktober 2019) fol-gende Parameterwerte bei der Kapitalkostenableitung zu Grunde: - Risikoloser Basiszinssatz: 0,0% (31.10.2018: 1,25%)

(auf Basis Zinsstrukturkurve für Staatsanleihen, Quelle: Deutsche Bundesbank).

- Marktrisikoprämie: 8,0% (31.10.2018 7,0%)(gemäß Verlautbarung des FAUB vom 22. Oktober 2019 sowie ergänzenden eigenen Analysen).

4,94,4 4,3 4,3 3,9

3,3 3,12,3 2,6

1,8 1,50,9 1,3 1,2

0

1

2

3

4

5

2005/ 20062006/20072007/20082008/20092009/20102010/20112011/20122012/20132013/20172014/20152015/20162016/20172017/20182018/2019

Average risk-free rate applied (in percent)

2005/2006

2006/2007

2007/2008

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

2017/2018

2018/2019

5 4,7 5 5,1 5,1 5,1 5,2 5,8 5,8 6,1 6,3 6,5 6,5 6,5

0

1

2

3

4

5

6

7

2005/ 20062006/20072007/20082008/20092009/20102010/20112011/20122012/20132013/20172014/20152015/20162016/20172017/20182018/2019

Average market risk premium (in percent)

2005/2006

2006/2007

2007/2008

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

2017/2018

2018/2019

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Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

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www.kpmg.de/socialmedia www.kpmg.de

Ihre Ansprechpartner

Tim SichtingSenior Manager, Audit CorporateT +49 431 [email protected]

KPMG AG WirtschaftsprüfungsgesellschaftSell Speicher/Wall 5524103 Kiel

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Digitalisierung imRechnungswesen 2019

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Kaffeepause

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Aktuelle Steuer- und Jahresabschlussthemen zum Jahresende

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Agenda

Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle1Reform der Hinzurechnungsbesteuerung 2Diverse Gesetzgebungsverfahren (Grundsteuer, GrESt, SolZ, Forschungszulagengesetz ) 3JStG 2019 4Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe 5BP-Fälle 6Lohnsteuer7

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Anzeigepflicht fürgrenzüberschreitendeSteuerplanungsmodelle

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DAC6: Die neue Meldepflicht für „Steuergestaltungen“Gesetzgebung/Internationale Aspekte

Ausgangslage:

— Am 25. Juni 2018 ist die Richtlinie 2018/822/EU bezüglich der Meldepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in Kraft getreten. Europäische Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie bis zum31.12.2019 in nationales Recht überführen.

— Der deutsche Gesetzgeber hat zuletzt mit Entwurf vom 26. September 2019 ein Konzept für die Umsetzung der DAC 6 in deutsches Recht vorgelegt. Danach soll die Umsetzung – zusammen mit einer Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen – durch Erweiterung u.a. der §§ 138 ff. AO erfolgen.

— Parallel erfolgt die Umsetzung in anderen EU-Mitgliedsstaaten, wobei derzeit unsicher erscheint, ob die Umsetzung inhaltsgleich zu Deutschland erfolgt.

— Viele Anwendungsfragen sind derzeit noch offen; z.B. kann auch die Frage aufkommen, ob eine Gesellschaft mit Stabsabteilung (z.B. Steuerabteilung) als Intermediär qualifizieren kann.

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4-stufige Prüfung zur Meldepflicht, die sich aktuell auch im deutschen Umsetzungsvorschlag (§§ 138ff. AO-E) wiederfindet

Gesetzgebung/Internationale Aspekte

§ 138d AO-E

§ 138d Abs. 1 AO-E§ 138d Abs. 5, 6 AO-E§ 138f Abs. 6 AO-E

§ 138d AO-E§ 138e AO-E

§ 138f AO-E

Grenzüberschreitende Gestaltung

Meldepflicht

Meldepflichtiger

Meldeverfahren

1

2

3

4

§ 138d Abs. 2 Nr. 2 AO-E§ 138d Abs. 2 Nr. 3 AO-E

Gestaltung grenzüberschreitend+

mind. 1 Kennzeichen gem. Anhang IV der RL

§ 138e Abs. 2 AO-E§ 138e Abs. 1 AO-E § 138d Abs. 3 AO-E

A B C D ECMB Test+ MB Test

Die Meldepflicht obliegt grundsätzlich dem Intermediär, subsidiär dem Steuerpflichtigen (Nutzer). Spezielle Regeln und Befreiungen (z.B. für Berufsgeheimnisträger) zur Vermeidung von Mehrfachmeldungen können Anwendung finden.

Anwendungsvorschriften zur Meldung sowie Sanktionen (aktuell für Deutschland: max. 25.000 EUR für die Verletzung der künftigenMeldepflicht) stehen unter dem Vorbehalt der finalen Umsetzungsgesetze und notwendiger Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung des Verfahrens

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Die sachliche Meldepflicht definiert die DAC6 nach einem Katalog von „Hallmarks“ zusammen mit dem „Main Benefit Test“

Gesetzgebung/Internationale Aspekte

Meldepflicht Main Benefit Test („MBT“)— gilt als erfüllt, wenn einer der Hauptvorteile eines Modells die

Erlangung eines Steuervorteils ist.— besteht, wenn wenigstens ein Hallmark aus dem Anhang IV

der Richtlinie (ggf. Bei Vorliegen des MBT) zutrifft.

(Erfüllung des MBT erforderlich)

— Steuerzahler an Geheimhaltungs-/Vertraulichkeitsklausel gebunden

— Vergütung des Intermediärs ist mit dem Steuervorteil verknüpft

— Standardisierte Gestaltung für mehr als einen Steuerpflichtigen verwendbar

Allgemeine Kennzeichen(Erfüllung des MBT nicht erforderlich)

— Abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen, bei denen z.B. der Empfänger keine steuerliche Ansässigkeit/eine Ansässigkeit in einem Nichtkooperationsstaat hat

— DBA-Entlastungen werden in mehr als einem Land geltend gemacht

— Umgehung des AEOI/Verschleierung des wirtschaftlich Berechtigen

— Bestimmte Gestaltungsmerkmale zur Verrechnungspreisgestaltung

(Erfüllung des MBT erforderlich)

— Gestaltung steuerlich auf Verluste ausgerichtet

— Umwandlung von Einkünften in niedriger besteuertes Vermögen oder Einkommen

— Gestaltung unter Nutzung zirkulärer Transaktionen ohne außersteuerlichen Zweck

— Abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen, beim Empfänger mit 0%/nahe 0% besteuert oder anderweitig steuerbefreit/begünstigt

Spezifische Kennzeichen I

A B C + MBT C D E

Spezifische Kennzeichen II

§ 138e Abs. 1 Nr. 1, 2 AO-E § 138e Abs. 1 Nr. 3 AO-E § 138e Abs. 2 AO-E

Unbestimmte Rechtsbegriffe erschweren die Anwendbarkeit dieser Kennzeichen im Einzelfall.

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Die rückwirkende Meldepflicht nach DAC6 erfordert, bereits aktuell umgesetzte Steuergestaltungen zu untersuchen

Gesetzgebung/Internationale Aspekte

— Umsetzung der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in deutsches Recht: nicht veröffentlichter Diskussionsentwurf des BMF: „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen“ vom 11. September 2018 („AO-E UmsG“)

— Nicht abgestimmter Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen mit Bearbeitungsstand vom 30. Januar 2019, der nunmehr auch neben der Pflicht zu Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine an die DAC6 angelehnte Pflicht zur Anzeige nationaler Steuergestaltungen enthält.

31. Oktober 20201. Informationsaustausch zwischen des Mitgliedstaaten

21. Juni 2017Richtlinien-Entwurf der Kommission

25. Mai 2018Verabschiedung des geänderten Richtlinienentwurfs durch ECOFIN

25. Juni 2018Inkrafttreten der DAC6(wurde am 5. Juni 2018 veröffentlicht)

31. Dezember 2019Umsetzung der DAC6 in nationales Recht der Mitgliedstaaten

1. Juli 2020Erstmalige Anwendung in den Mitgliedstaaten

31. August 2020Nachträgliche Meldung aller grenz-überschreitenden Gestaltungen, die ab Inkrafttreten der DAC6 umgesetzt werden

Pflicht zur rückwirkenden Meldung von Steuergestaltungen, die ab dem 25. Juni 2018 umgesetzt werden

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Inhalt der Anzeigepflicht (1/2)Gesetzgebung/Internationale Aspekte

Mitteilungspflicht— Intermediäre sind vorrangig zur Mitteilung verpflichtet: Intermediäre sind Akteure, die eine grenzüberschreitende

Steuergestaltung vermarkten, für Dritte konzipieren, organisieren oder zur Nutzung bereitstellen oder ihre Umsetzung durch Dritte verwalten (§ 138d Abs. 1 AO-E).

— Mitteilungspflichtiger Intermediär ist nur derjenige, der in Deutschland ansässig ist (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz) oder bei Drittstaaten-Intermediären ein Inlandsbezug besteht (inländische Betriebsstätte, Eintragung in ein Handelsregister/öffentliches berufsrechtliches Register oder Registrierung bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen) (§ 138f Abs. 7 AO-E)

— Ausnahme: - Verlagerung der Mitteilung personenbezogener Daten vom Intermediär auf den Nutzer der Steuergestaltung bei

Vorliegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung (z.B. WP, RA, StB); Rückausnahme: Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (§ 138d Abs. 6 AO-E)

- Hat der Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind für ihn die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden (§ 138d Abs. 6 AO-E)

Zu übermittelnde (abstrakte) Angaben (§ 138f Abs. 3 AO-E)— Angaben zum Intermediären — Einzelheiten zu den Kennzeichen, die zur Meldepflicht führen— Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Gestaltung— Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde oder gemacht

wird— Einzelheiten zu den einschlägigen Vorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten, die die Grundlage der Gestaltung sind— Wert der grenzüberschreitenden Gestaltung — Angabe von betroffenen Mitgliedstaaten

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Inhalt der Anzeigepflicht (2/2)Gesetzgebung/Internationale Aspekte

Zu übermittelnde personenbezogene Angaben— Angaben zum Nutzer und zu verbundenen Unternehmen (einschließlich Namen)— Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen, die von der

mitteilungspflichtigen Steuergestaltung betroffen sein können (einschließlich Namen)Verfahren— Mitteilungen sind gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und

über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erstatten (§ 138f Abs. 1 AO-E)— Eingegangener Datensatz erhält vom BZSt eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende

Steuergestaltung und eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung (§ 138f Abs. 5 AO-E)— Nutzer hat grenzüberschreitende Steuergestaltung (auch mitteilungspflichtige Gestaltungen in anderen EU-Staaten) in

der Steuererklärung anzugeben (§ 138k AO-E)Zeitpunkt der Offenlegung — Übergangsphase (nach dem 24.6.2018 und vor dem 1.7.2020): Vorlage der Angaben innerhalb von 2 Monaten nach

dem 30.7.2020— Ab 1.7.2020: Vorlage der Angaben beim BZSt innerhalb von 30 Tagen und zwar nach Ablauf des Tages an dem

erstmals die Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, umsetzungsbereit ist oder der erste Schritt der Umsetzung der Gestaltung gemacht wurde (§ 138f Abs. 1 AO-E)

Anwendungszeitpunkt— Die Mitgliedstaaten sollen Richtlinie bis zum 31.12.2019 umsetzen und ab dem 1.7.2020 anwenden— Übergangsregelung: Mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt nach

dem 24.6.2018 und vor dem 1.7.2020 umgesetzt wurde, sind anzuzeigen.

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Umsetzungsstand - die möglichen Strafzahlungen können beachtlich seinGesetzgebung/Internationale Aspekte

Strafzahlungen drohen auch, wenn kein ausreichendes Meldesystem eingerichtet ist (siehe z.B. Polen: bis ~ EUR 2,4 Mio.)

0 1000 2000 3000 4000 5000

ÖsterreichZypern

TschechienDänemark

FinnlandFrankreich

Deutschl…Italien

LuxemburgNiederla…

PolenPortugalSlowakei

SlowenienSpanien

SchwedenUK

Mögliche Strafzahlungen(EUR ‘000)

Strafzahlungen zwischen EUR 30.000 und EUR 150.000

Strafzahlungen über EUR 150.000

Strafzahlungen bis zu EUR 30.000

Noch nicht bekannt

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Beispiel 3: I/C-Darlehen oder Cash Pool-Ausleihungen Gesetzgebung/Internationale Aspekte

Z.B. chinesische Tochtergesellschaft soll nach Deutschland repatriieren. Mangels eigener flüssiger Mittel und Zugang zum Cash Pool besteht keine ausreichende Liquidität. Eine EU-Tochtergesellschaft bestellt eine Lieferungen in China und besorgt Mittel aus dem Cash Pool.

Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen, werden für zirkuläre Vermögensverschiebungen (Round Tripping) genutzt?

§ 138e Abs. 2 Nr. 3 c) AO-E

Muttergesellschaft

AuslandstochterAuslandstochter

(1) Darlehen oder Ausleihung aus dem Cash Pool

Forderung

(2) Ausgleich der Forderung mit Zahlung

(3) Zahlung, z.B. Dividende oderLizenz

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Diverse Gesetzgebungs-verfahren (Grundsteuer, GrESt, SolZ, Forschungs-zulagengesetz )

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Aktueller Stand: Regierungsentwürfe (21.06.2019); Stellungnahme des Bundesrats (20.09.2019); Beschluss des Bundestags (18.10.2019), Zustimmung des Bundesrates (8.11.2019)— Reformpaket enthält drei Gesetzesvorhaben:

1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)2. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b)3. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

— Beschluss des Bundestags am 18.10.2019; Zustimmung Bundesrat am 8.11.2019; Gesetze sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten

— BMF: Fragen-/Antworten-Katalog— Ziel: in Summe (gesamt-)aufkommensneutrale Ausgestaltung; Belastung einzelner Grundstücke kann sich ändern

- "Appell" an die Gemeinden: entsprechende Anpassung der HebesätzeHintergrund— Bisherige Bewertung für die Grundsteuer basiert auf Einheitswerten zum 1.1.1964 (alte Bundesländer) bzw. 1.1.1935

(neue Bundesländer)— BVerfG v. 10.4.2018 (u.a. 1 BvL 11/14): Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern seit 2002

verfassungswidrig, da die veralteten Wertverhältnisse zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führen Fortgeltungsanordnung: Inkraftsetzen von Neuregelungen bis Ende 2019 mit erstmaliger Anwendung spätestens 2025; bisherige Regelungen dürfen bis max. 31.12.2024 angewendet werden

Grundsteuer-Reformgesetz (1/9)

Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts

Gesetzesinitiative Stellungnahme Bundestag Bundesrat Verkündung

Gesetzgebung

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Grundsteuer-Reformgesetz (2/9) Gesetzgebung

Die Grundsteuer bisher

Charakteristika— Eine der ältesten Steuern— Gegenstand der Grundsteuer: Grund + Boden und Gebäude/land- und forstwirtschaftliches Vermögen — Einheitswerte – Wertverhältnisse zum 1.1.1964 (West) bzw. 1.1.1935 (Ost)— Ursprünglich vorgesehene regelmäßige Aktualisierung der Werte unterblieb wegen des großen Aufwands— Berechnung Grundsteuer: Einheitswert x Messzahl = Steuermessbetrag x Hebesatz

= Grundsteuer

Bedeutung für die Gemeinde— Wichtige Einnahmequelle für die Kommunen mit einer Aufkommenshöhe von 14 Mrd. € (Stand 2018)— Stabile Einnahmen— Große Zahl von Bewertungseinheiten: ca. 36 Mio. Einheiten

Bedeutung für die Steuerpflichtigen— Geringe Belastung je Einheit (14 Mrd. €/36 Mio. Einheiten = ca. 388 € je Einheit)— Aufwand nur bei Neufeststellungen, z.B. Neubauten— Richtlinienrecht— Wirtschaftlich betrachtet kein unmittelbarer Handlungsbedarf

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Grundsteuer-Reformgesetz (3/9)Gesetzgebung

Gesetzesentwürfe (21. Juni 2019) – Übersicht

— Wertabhängiges Modell: Vereinfachtes Ertrags- bzw. Sachwertverfahren

— Beibehaltung der Grundstruktur der Grundsteuer-Regelungen

— Abweichung gegenüber Referentenentwurf: - Geschäftsgrundstücke-

Sachwertverfahren- Wegfall Metropolenzuschlag

— Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

— Gemeinden soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einen erhöhten, einheitlichen Hebesatz auf baureife Grundstücke zu erheben "finanziellen Anreiz" für die Bebauung beim Eigentümer schaffen

— Klarstellung der GesetzgebungskompetenzArtikel 105 Absatz 2 GG: "Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer."

— Öffnungsklausel für LänderregelungArtikel 125b Absatz 3 GG: "Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landes-recht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden."

Grundsteuer-Reformgesetz Grundsteuer C

Gesetzespaket zur Grundsteuerreform

Grundgesetz

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Grundsteuer-Reformgesetz (4/9)Gesetzgebung

Methoden-"Streit"

Öffnungsklausel/Ländermodell Bundesmodell

Ertragswertverfahren Sachwertverfahren

Wertunabhängiges Bemessungsgrundlage

Bewertungsmodelle

Wertabhängige Bemessungsgrundlage

Präferiertes Modell von z.B. BayernFlächenmodell— Addition Flächen— Faktor (nach Nutzungsart)

Wohngrundstücke— Gebäudewert =

Pauschalierte Mieterträge x Faktor

— Bodenwert =Fläche x Bodenrichtwert

Geschäftsgrundstücke— Gebäudewert =

Pauschalierte Herstellungskosten ./. Alterswertminderung

— Bodenwert =Fläche x Bodenrichtwert

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Grundsteuer-Reformgesetz (5/9) Gesetzgebung

Bewertung1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)— Bewertungsgrundsätze für Grundvermögen

- wertabhängiges Modell in Form eines vereinfachten Ertrags- bzw. Sachwertverfahrens- Unbebaute Grundstücke: Bodenrichtwert (lt. Gutachterausschüssen) x Fläche (§§ 246 f. BewG-E)- Bebaute Grundstücke: Unterscheidung nach Grundstücksarten (gem. § 249 Abs. 1 BewG-E)

— Ertragswertverfahren für Ein-/Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum (§ 250 Abs. 2, §§ 252 ff. BewG-E): Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts

Ermittlungsschema Ertragswertverfahren:fiktive Nettokaltmiete (gem. Anlage 39 zu § 254 BewG-E) x Wohnfläche(§ 254 BewG-E)

Abhängig von Bundesland, Gebäudeart, Wohnungsgröße und Baujahr

+/./. Zuschlag/Abschlag nach Mietniveaustufe Gemeinde (gem. Anlage 39 zu § 254 BewG-E) Mietniveaustufe 1: -22,5% bis Mietniveaustufe 6 und höher: +32,5%

= jährlicher Rohertrag

./. pauschalierte, nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG-E, Anlage 40 zu § 255 BewG-E)

Abhängig von Restnutzungsdauer und Grundstücksart

= jährlicher Reinertrag

x Vervielfältiger/Barwertfaktor (Liegenschaftszinssatz)(§§ 253 Abs. 2, 256 BewG-E, Anlage 37, 38 zu § 253 BewG-E)

Abhängig von Restnutzungsdauer und Grundstücksart

= Barwert des Reinertrages

+ abgezinster Bodenwert (Bodenrichtwert gem. Gutachterausschuss x Abzinsungsfaktor) (§ 257 BewG-E, Anlage 41 zu § 257 BewG-E)

= Grundsteuerwert (mindestens 75% des Bodenwerts, § 251 BewG-E)

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Grundsteuer-Reformgesetz (6/9) Gesetzgebung

Normalherstellungskosten (§ 259 Abs. 1 BewG-E, Anlage 42 zu § 259 BewG-E) Abhängig von Gebäudeart und Baujahr (Kostenstand 2010)

x Baupreisindex (§ 259 Abs. 3 BewG-E)Anpassung nach Maßgabe der zum Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebenden Baupreisindizes vom Statistischen Bundesamt

x Brutto-Grundfläche (§ 259 Abs. 2 BewG-E, Anlage 42 zu § 259 BewG-E)

= Gebäudenormalherstellungskosten

./. Alterswertminderung (max. 70%) (§ 259 Abs. 4 BewG-E, Anlage 38 zu § 259 BewG-E) Typisierte Gesamtnutzungsdauer abhängig von Gebäudeart, Sanierungsmaßnahmen

= Gebäudesachwert

Bodenwert

+ Gebäudesachwert

= vorläufiger Sachwert

x Wertzahl (§ 260 BewG-E, Anlage zu § 260 BewG-E) Anpassung Kosten an allgemeine Wertverhältnisse d. Grundstücksmarkts

= Grundsteuerwert

Bewertung— Sachwertverfahren für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke (§

250 Abs. 3, §§ 258 ff. BewG-E): Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert— Bodenwert (gem. § 247 BewG-E) = Bodenrichtwert x GrundstücksflächeErmittlungsschema Gebäudesachwert (§ 259 BewG-E)

Ermittlungsschema Grundsteuerwert (§ 259 BewG-E)

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Grundsteuer-Reformgesetz (7/9) Gesetzgebung

Bewertung— Zeitliche Anwendung

- Erstbewertung nach den Neuregelungen auf den Stichtag 01.01.2022- Neue Grundsteuerwerte sollen erstmals für die Besteuerung in 2025 gelten- Aktualisierung der Grundstücksbewertung alle sieben Jahre- bisherigen Einheitswerte bis zum 31.12.2024 weiterhin für die Besteuerung maßgeblich

— Verfahren (§§ 219 ff. BewG-E)- Initialisierende Steuererklärungen für alle wirtschaftlichen Einheiten für den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt- Folgefeststellungen alle sieben Jahre: weitgehend automationsgestützt

— Ziel: zu den späteren Hauptfeststellungszeitpunkten soll möglichst auf eine Anforderung von manuell auszufüllenden Steuererklärungen bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen verzichtet werden

— erforderlichen Daten sollen aus anderen Quellen oder vereinfachten elektronischen Anzeigen erhoben und automationstechnisch nutzbar gemacht werden

- Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 228 Abs. 1 BewG-E)

- Anzeigepflicht bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann (§ 228 Abs. 2 BewG-E)

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Grundsteuer-Reformgesetz (8/9) Gesetzgebung

Bewertung2. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b)

- Ziel: Klare Regelung der Gesetzgebungskompetenzkonkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer für den Bund (Art. 105 Abs. 2 GG-E)

- Aber: Öffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, Art. 125b Abs. 3 GG-E)— Kompromisslösung der Regierungsparteien— Abweichende Regelungskompetenz für die Bundesländer Bundesländer können ab 2025 ganz oder

teilweise vom Bundesrecht abweichen und eigene Bewertungsmodelle (z. B. wertunabhängige Bemessungsgrundlage: Flächenmodell (Bayern)) einführen

— Theoretisch denkbar: 16 unterschiedliche Regelungsmodelle- Grundgesetz-Änderung erfordert Mitwirken der Oppositionsparteien (Zweidrittelmehrheit erforderlich); sollte

Grundsteuer-Reform scheitern, sei ein Freigabegesetz denkbar, d.h. die Bundesländer müssten erst eigene Grundsteuergesetze verabschieden

3. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung- Möglichkeit für Kommunen ab 2025: steuerliche "Anreize" bei der Grundsteuer, um baureife Grundstücke für eine

Bebauung zu mobilisierenGesonderter, höherer Hebesatz (sog. Grundsteuer C) (§ 25 Abs. 4, 5 GrStG-E)

- Laut Gesetzesbegründung: Wertentwicklung von Grundstücken insb. in Ballungsgebieten wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten und nicht einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung zuzuführen

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Grundsteuer-Reformgesetz (9/9) Gesetzgebung

Zusammenfassung und Ausblick

Aktueller Stand— Kabinettsentwurf vom 21. Juni 2019:

Einigung auf ein wertabhängiges Modell mit Öffnungsklausel für die Länder durch GG-Änderung Tendenz: neuer Grundsteuermessbetrag > alter "Einheitswertmessbetrag" Herabsetzung Hebesätze

— Vereinfachtes Ertragswertverfahren für Wohnimmobilien(in Anlehnung an BauGB, ImmoWertVO)

— Vereinfachtes Sachwertverfahren für Geschäftsgrundstücke (in Anlehnung an BauGB, ImmoWertVO)

— Wertunabhängiges Modell (Öffnungsklausel)— Beschluss des Bundesrats vom 8.11.2019

Ausblick— Länderdiskurs geht weiter— Weitere Diskussion realitätsgerechte

Wertrelation vs. Arbeitsaufwand— Eingaben der Opposition zur

Umlagefähigkeit

Herausforderungen: Modellunabhängig sind Grunddaten erforderlich, um compliant zu sein— Bruttogrundflächen— Wohnflächen— Baujahr (Instandhaltung, Modernisierung, Sanierung)— Immobiliendaten (wirtschaftlicher Eigentümer Gebäude, Grund/Boden, Betriebsvorrichtungen etc.)— Erstellung Steuererklärung

20252018 2019

10.4.2018

Urteil des Bundesver-fassungsgerichtsVerfassungswidrigkeit der Bewertung

Bis 31.12.2019

Pflicht des Gesetzgebers zur Neuregelung

Bis 1.1.2025

Umsetzung Neuregelung

20242023202220212020

1.1.2022

1. Hauptfest-stellungs-zeitpunkt

Voraus-sichtlich: Abgabe Steuer-erklärungen

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Grunderwerbsteuer-Reform (1/3) Gesetzgebung

Gesetzesinitiative Stellungnahme Bundestag Bundesrat Verkündung

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes – Regierungsentwurf vom 31.07.2019

Aktueller Stand: Regierungsentwurf (31.07.2019), Zuleitung an den Bundesrat (09.08.2019), Stellungnahme des Bundesrats (20.09.2019); Verschoben auf 2020— Eigenes Gesetzgebungsverfahren zur GrESt-Reform insb. im Hinblick auf Share Deals (zuvor Bestandteil des "JStG

2019")— Keine wesentlichen Änderungen gegenüber Referentenentwurf

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:— Absenkung der 95%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen des § 1 Abs. 2a, 3, 3a GrEStG-E auf 90% — Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens

90% bei grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften; ohne Börsenklausel (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E)— Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre in § 1 Abs. 2a, 3, 3a, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 GrEStG-E— Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 Abs. 4 GrEStG-E auf 15 Jahre— Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von

Umwandlungsfällen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GrEStG-E)

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Grunderwerbsteuer-Reform (2/3) Gesetzgebung

Gesetzesinitiative Stellungnahme Bundestag Bundesrat Verkündung

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes – Regierungsentwurf vom 31.07.2019

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs (Forts.):— Aufhebung der Begrenzung der Höhe des Verspätungszuschlags (§ 19 Abs. 6 GrEStG-E)— Erstmalige Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 17 GrEStG-

E) mit umfassenden Übergangsregelungen (§ 23 Abs. 18 bis 24 GrEStG-E)— Datum der Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bundesrat (09.08.2019) relevant für die geplante

Übergangsregelung des §§ 23 Abs. 22, 23 GrEStG-EKein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a, 2b GrEStG-E, wenn das Verpflichtungsgeschäft ein Jahr vor und das

Erfüllungsgeschäft ein Jahr nach dem 09.08.2019 erfolgen

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Grunderwerbsteuer-Reform (3/3) Gesetzgebung

Gesetzesinitiative Stellungnahme Bundestag Bundesrat Verkündung

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes – Stellungnahme des Bundesrats vom 20.09.2019

Wesentliche Forderungen des Bundesrats:— Der Zeitraum für die Bestimmung der Neugesellschaftereigenschaft soll auch auf mittelbarer Ebene gelten (entgegen

bisheriger Verwaltungsmeinung)— Einführung einer Börsenklausel für Kapitalgesellschaften, bei denen die Anteile zum Handel an einer Börse

zugelassen sind soll für § 1 Abs. 2b GrEStG-E und auch für § 1 Abs. 2a GrEStG (mittelbar beteiligte KapG) gelten— Prüfbitte, inwieweit § 6a GrEStG auf andere konzerninterne Erwerbsvorgänge (z.B. reine Grundstücksübertragung

zwischen Tochtergesellschaften) ausgeweitet werden kann— Anpassung der zeitlichen Anwendungsregelung für den neuen § 1 Abs. 2b GrEStG-E, wonach Rechtsvorgänge vor

dem 1.1.2020 unberücksichtigt bleiben

Ausblick:Im Nachgang der öffentlichen Anhörung im Bundestag am 14.10.2019 veröffentlichte die Regierungskoalition eine Pressemitteilung, wonach das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich nicht mehr im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossen werden kann. Demnach soll die Neuregelung nicht am 01.01.2020 in Kraft treten, aber im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss gebracht werden.

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Forschungszulagengesetz (1/3) Gesetzgebung

Gesetzesinitiative Stellungnahme Bundestag Bundesrat Verkündung

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz)

Aktueller Stand: Beschluss Bundesrat vom 29.11.2019— Einführung einer antragsgebundenen Forschungszulage— Eigenständiges Gesetz als steuerliches Nebengesetz zum EStG und KStG— Anspruchsberechtigte (§ 1 FZulG-E)

- Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, soweit sie nicht steuerbefreit sind- Mitunternehmerschaften sind selbst anspruchsberechtigt- unabhängig von Größe, Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck

— Begünstigte FuE-Vorhaben (§ 2 FZulG-E)- Nur bestimmte FuE-Bereiche: Grundlagenforschung, angewandte Forschung sowie experimentelle Entwicklung (§

2 Abs. 1 FZulG-E) Definition s. Anlage zum FZulG; Anlehnung an Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission zur

beihilferechtlichen "Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" (AGVO) sowie am "Frascati-Handbuch" der OECD

- Unternehmensübergreifende Forschungskooperationen (§ 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 u. 3 FZulG-E):- Auftragsforschung nur begünstigt, wenn Auftragnehmer in EU/EWR ansässig ist (§ 2 Abs. 5 FZulG-E)

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Forschungszulagengesetz (2/3) Gesetzgebung

— Förderfähige Aufwendungen und Forschungszulage- Zulage bemisst sich an Personalausgaben für FuE- Förderfähige Aufwendungen: dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne der eigenen Arbeitnehmer

(§ 3 Abs. 1 FZulG-E) - Nur Arbeitnehmer, soweit diese begünstigte FuE-Tätigkeiten ausüben - (Einbeziehung von tatsächlichen Arbeitgeberanteilen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. Renten-,

Arbeitslosen- sowie Kranken- und Pflegeversicherung) in die Bemessungsgrundlage der Zulage statt pauschalerFaktor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FZulG-E)

- Bemessungsgrundlage bei Auftragsforschung: 60% des gezahlten Entgelts (§ 3 Abs. 4 FZulG-E)- Bemessungsgrundlage max. 2 Mio. € (§ 3 Abs. 5 FZulG-E) Begrenzung gilt bei verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG für alle verbundenen Unternehmen insgesamt

- Forschungszulage = 25% der Bemessungsgrundlage (§ 4 FZulG-E) max. 500.000 € pro Unternehmen pro Wirtschaftsjahr

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Forschungszulagengesetz (3/3) Gesetzgebung

— Verfahren- Antrag nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim für die Besteuerung des

Einkommens bzw. die gesonderte Feststellung von Einkünften zuständigen FA gem. §§ 18 - 20 AO (§ 5 FZulG-E)- Bescheinigung von förderfähigen FuE-Vorhaben bzw. Tätigkeiten durch (noch zu benennende Stelle) außerhalb der

Finanzverwaltung Grundlage für Beantragung der Forschungszulage (§ 6 FZulG-E)- Anrechnung der Forschungszulage auf die Einkommen-/ Körperschaftsteuer anstelle direkter Auszahlung (§ 10 Abs.

1 FZulG-E)— Zeitliche Anwendung

- Begünstigungszeitraum (§ 8 FZulG-E)— Zulage nur für FuE-Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wird— Zulage kann erst für Personalausgaben geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2019 vom Arbeitnehmer

bezogen werden- Inkrafttreten (§ 17 FZulG-E): am Tag nach der Verkündung

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Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 Gesetzgebung

Gesetzesinitiative Stellungnahme Bundestag Bundesrat Verkündung

Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

Aktueller Stand: Regierungsentwurf (21.8.2019), Beschluss des Bundestages (14.11.2019)— Vollständige Entlastung vom SolZ von rund 90% der Zahler von Lohnsteuer und veranlagter EinkommensteuerWesentlicher Inhalt:— Anhebung der Freigrenzen (§ 3 SolzG-E) : von 972 €/1.944 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 €/33.912 € bezogen

auf die tarifliche Einkommensteuer; entspricht einem - zu versteuernden Einkommen i. H. v. ca. 61.716 €/123.429 € gem. ESt-Tarif 2020- Bruttoarbeitslohn von 73.874 €/151.990 € (bei 2 Kindern)

— Milderungszone zur Vermeidung eines Belastungssprungs beim Überschreiten der Freigrenze (§ 4 S. 2 SolzG-E)- Volle SolZ-Belastung ab einem

— zu versteuernden Einkommen i.H.v. 96.409€/192.818 € — Bruttoarbeitslohn i.H.v. ca. 109.000 €/221.000 €

- Dazwischen = Milderungszone Annäherung an Vollbelastung— Entsprechende Anhebung der Beträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 3 Abs. 4 SolzG-E); auch für sonstige Bezüge (§

3 Abs. 4a SolzG-E)— Zeitliche Anwendung: ab 2021— Keine Entlastung vom SolZ bei Steuerabzug mit Abgeltungswirkung (KapESt, Beschr. Steuerpflicht ohne Möglichkeit zur

Antragsveranlagung)— Bei sonstigen Lohnbezügen (z.B. Tantieme) innerhalb der Milderungszone Entlastung vom SolZ nur i.R.d. Veranlagung— Medien berichten von der ersten Klage gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen SolZ 2020 vor dem FG Nürnberg

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JStG 2019

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Überblick (1/4)JStG 2019

Gesetzesinitiative Stellungnahme Bundestag Bundesrat Verkündung

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“); am 29.11.2019 vom Bundesrat beschlossen

Inhalt, u.a.

Gewerbesteuerliches internationales Schachtelprivileg(§ 9 Nr. 7 GewStG-E)

— Neuregelung zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben— Künftig Mindestbeteiligung von 15% zu Beginn des Erhebungszeitraums

sowohl bei EU-/EWR- als auch bei Drittstaaten-Gesellschaften

— erstmals für den EZ 2020

Förderung Elektromobilität(§7c EStG-E§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E§ 3 Nr. 46, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG-E§ 40 Abs. 2 EStG-E§ 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG-E)

— Sonder-AfA (50%) für elektrische Lieferfahrzeuge

— Verlängerung der begünstigten Dienstwagenbesteuerung (0,5 bzw. 0,25 der Bemessungsgrundlage)

— Verlängerung der Steuerbefreiung für elektrisches Aufladen bzw. Ladevorrichtungen

— Neue Lohnsteuer-Pauschalierung insb. für Job-Tickets— Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Anmietung

bestimmter E-/Hybrid-Fahrzeuge sowie Fahrräder

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Überblick (2/4)JStG 2019

Unbeachtliche Verluste bei Kapitaleinkünften(§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a), Abs. 2 S. 3 EStG-E)

Maßnahmen zur Entspannung am Wohnungsmarkt(§ 8 Abs. 2 S. 12, § 3 Nr. 49 EStG-E)

— Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit - das Entgelt mind. 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und - dieser nicht mehr als 25 €/m² ohne umlagefähige Kosten im Sinne der

Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt— Steuerbefreiung von Sachleistungen des Wohnraumnehmers und des

Wohnraumgebers zur Förderung alternativer Wohnformen (z. B. Konzept "Wohnen für Hilfe")

— Unbeachtliche Verluste im Privatvermögen bei:- Verfall von Optionen- Ausfall einer Darlehensforderung - Verluste aus der Ausbuchung/Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter

Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen(§ 17 Abs. 2a EStG-E)

— Erstmalige Definition (nachträglicher) Anschaffungskosten im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen:- Offene und verdeckte Einlagen- Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das

Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war

- Ausfall von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war

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Überblick (3/4)JStG 2019

— Vereinfachungsregelung für Konsignationslager— Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte — Verschärfung der Voraussetzung innergemeinschaftlicher Lieferungen— Neuregelung der Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen— Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen — Einführung eines neuen Haftungstatbestands zur Bekämpfung des

Umsatzsteuerbetrugs insbesondere in Fällen von Ketten- oder Karussellgeschäften

Digitalisierung im Verfahrensrecht(§ 109 Abs. 4,§ 152 Abs. 11 S. 2, § 254 Abs. 2 S. 3 AO-E)

— Vollautomatische Fristverlängerung für- Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und- Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind

— Automationsgestützte Festsetzung von Verspätungs- und Säumniszuschlägen

Haftung Organgesellschaft(§ 73 AO-E)

— Haftungsmöglichkeit bei mehrstufigen Organschaften auf nachrangige Organgesellschaften

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes(§ 6b UStG-E§ 3 Abs. 6a UStG-E§ 6a, § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG-E§ 17a UStDV-E§ 4 Nr. 21, 22 Buchst. a) UStG-E§ 25f UStG-E)

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Überblick (4/4)JStG 2019

Weitere Änderungen des Einkommensteuergesetzes

— Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter (6e EStG-E)

— Steuerbefreiung bestimmter Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind) (§ 3 Nr. 19 EStG-E)

— Anhebung der inländischen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungenvon 12 € auf 14 € bzw. von 24 € auf 28 € (§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1-3 EStG-E)

— Ausweitung des Abzugsverbots für Geldbußen auf Geldbußen anderer EU-Mitgliedstaaten sowie auf mit Geldbußen zusammenhängende Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG-E)

— Ausweitung des Abzugsverbots für Geldstrafen auf nach dem 31.12.2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen (§ 12 Nr. 4 EStG-E, § 10 Nr. 3 KStG-E)

— Abfärbewirkung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf Personengesellschaften (§15 Abs. 3 Nr. 1 EStG-E)

— Einführung einer Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug für sog. Crowdlending(§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c), § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. c) EStG-E)

— Konkretisierung der Anzeige-, Anmelde- und Zahlungspflichten bei zu Unrechterfolgter Kapitalertragsteuerentlastung (§ 36a Abs. 4 EStG-E)

— Die umsatzsteuerlichen Ortsbestimmungen des § 3f UStG (Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen) sollen aus unionsrechtlichen Gründen aufgehoben werden

— Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für bestimmte Erzeugnisse des grafischen Gewerbes (z. B. Online- Publikationen) sowie Hörbücher (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG-E)

Weitere Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

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Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe

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1. Abzinsungssatz bei Verbindlichkeiten: verfassungsrechtliche ZweifelVerfassungsmäßigkeit der Zinshöhe

Sachverhalt:

— Streitjahre: 2013 und 2015: Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

— Einspruch und AdV-Antrag

FG Hamburg, Urteil v. 31.1.2019 (2 V 112/18):— Vorläufiger Rechtsschutz in Form von AdV ist zu

gewähren; ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

— Typisierender Zinssatz von 5,5% hat in anhaltender Niedrigzinsphase den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren

Folgen:— Nur AdV-Verfahren; Hauptsache-Verfahren steht noch

aus— Mglw. Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1

AO ("wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint") oder alternativ gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO unter Verweis auf das anhängige Verfahren 2 BvL 22/17 (Abzinsung von Pensionsrückstellungen) und/oder 1 BvR 2237/14 (Zinssatz gem. § 238 Abs. 1 AO)

— Abzinsungsgebot kann durch (auch nur minimale) Verzinsung vermieden werden

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2. Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe (§ 238 AO) – Rechtsprechung Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe

Sachverhalt:

— Nachzahlungszinsen bzw. Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2011— Z.T. Äußerung von "schwerwiegenden" Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe;

Realitätsferne Bemessung, strukturelle und nachhaltige Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus ; keine sachlichen Rechtfertigungsgründe

Bisherige Rechtsprechung:— Der IX. Senat des BFH zweifelt an der

Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss v. 25.4.2018, IX B 21/18)

— Der VIII. Senat des BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen auch für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012 Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss v. 3.9.2018, VIII B 15/18); aber entgegen III. Senat (v. 9.11.2017, III R 10/16)

— Das OVG NRW (v. 25.10.2018, 14 B 1366/18) gewährte dagegen keine aufschiebende Wirkung für Nachzahlungszinsen (auf Gewerbesteuer) in 2017 und 2018 (ablehnend auch OVG Berlin-Brandenburg v. 6.11.2018, 12 S 52.18)

Folgen:Aktuell sind zwei Verfassungsbeschwerden beim BVerfG und zahlreiche weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig:— 1 BvR 2237/14 (Zinszeiträume nach dem 31.12.2009)— 1 BvR 2422/17 (Zinszeiträume nach dem 31.12.2011)— III R 25/17 (Nachzahlungszinsen betreffend

Zinszeitraum April 2012 bis Januar 2016)— VIII R 36/16 (Nachzahlungszinsen betreffend

Zinszeitraum März 2011 bis Juni 2013)— VIII R 19/17 (Aussetzungszinsen betreffend

Zinszeitraum Januar 2011 bis September 2015)— VIII R 25/17 (Nachzahlungszinsen betreffend

Zinszeitraum April 2014 bis Mai 2015)— IX R 42/17 (Nachzahlungszinsen betreffend

Zinszeitraum April 2014 bis April 2016)— X R 15/17 (Aussetzungszinsen betreffend Zinszeitraum

Februar 2011 bis Juli 2012)

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Hintergrund— Aussetzungsbeschluss des BFH (VIII B 15/18 v. 3.9.2018): Zeiträume ab 2012 sind Gegenstand zweier

Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR 2237/14 betreffend Zeiträume nach 2009 und 1 BvR 2422/17 betreffend Zeiträume nach 2011)Gewährung AdV (entgegen BFH v. 9.11.2017 (III R 10/16): keine AdV für Zeiträume ab 2013)

Wesentlicher Inhalt— Gewährung von AdV auf Antrag (§ 361 AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 (bisher nur

Verzinsungszeiträume ab 1.4.2015, BMF v. 14.6.2018)— In allen Fällen der vollziehbaren Zinsfestsetzung mit Zinssatz nach § 238 AO (6% p.a.)— Unerheblich, welche Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden

(Verzinsungszeitraum entscheidend)

Hinweis— Gewerbesteuer: keine Zwangsruhe bzw. kein Anspruch auf Ruhen des Widerspruchs- bzw.

Verwaltungsklageverfahrens (Ausnahme Stadtstaaten aufgrund Anwendung AO/FGO); Gebührenrisiko des Widerspruchs- bzw. Verwaltungsklageverfahrens (ggf. auch bei Rücknahme); Prüfung des Einzelfalls

3. Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe (§ 238 AO) – BMF (1/2)Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe

BMF, Schreiben v. 14.12.2018: Aussetzung der Vollziehung bei Nachzahlungszinsen ab 2012

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3. Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe (§ 238 AO) – BMF (2/2)Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe

BMF, Schreiben v. 2.5.2019: Vorläufige Festsetzung AO-Zinsen

Hintergrund— Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in Höhe von 0,5% p.M. ist fraglichWesentlicher Inhalt— Vorläufige Festsetzung von Zinsen, bei denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO angewendet wird— Unterscheidung nach Verfahrensstand:

- Erstmalige Zinsfestsetzungen- Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen- Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen- Einspruchsfälle- Rechtsanhängige Fälle

Hinweis— Einspruchsverfahren ist mit Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks erledigt (Ausnahmen: andere Einwendungen gegen

Zinsfestsetzung; es wurde Aussetzung der Vollziehung gewährt )— Für Gewährung von Aussetzung der Vollziehung ist Einspruchsverfahren notwendig

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BP-Fälle

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Ergebnisse der steuerlichen BP 2017

17.500.000.000 € Mehrsteuern

13.800 Mio. € entfallen auf Großbetriebe (79%)

von 186.339 erfassten Großbetrieben wurden 40.668 (21,8%) geprüft

900 Mio. € entfallen auf Kleinstbetriebe

2.900.000 € Mehrergebnis Zinsen

von 792.326 erfassten Mittelbetrieben wurden 50.126 (6,3%) geprüft

USt: 1.900 Mio. € 2.600 Mio. € ESt

KSt: 4.500 Mio. € 3.800 Mio. € GewSt

13.651 Prüfer

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (1/3)Betriebsprüfungserfahrungen und aktuelle Entwicklungen

Messeaufwendungen

Problemstellung: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen bei Messeveranstaltungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG?Bisherige Rechtsprechung:— BFH IV R 24/11 v. 8.12.2016 (zum Konzertveranstalter): Kurzfristigkeit der Anmietung einer Immobilie oder ein

häufiger Wechsel angemieteter Immobilien stehen der Annahme fiktiven Anlagevermögens beim Mieter nicht entgegen, sofern ein Unternehmen nach seinem Geschäftszweck auf die Verfügbarkeit der Immobilien angewiesen ist

— BFH I R 57/15 v. 25.10.2016 (zur Messedurchführungsgesellschaft): Keine Hinzurechnung bei Durchführungsgesellschaft für Messebeteiligungen mangels fiktionalen Anlagevermögens, da Gesellschaft die Flächen nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen

— FG Düsseldorf (10 K 2717/17 G) v. 29.01.2019 (zum Messeaussteller) – Rev. anhängig BFH III R 15/19: Keine Hinzurechnung bei der Anmietung von Messestandflächen mangels fiktionalen Anlagevermögens, wenn der Geschäftsgegenstand des Ausstellers es nicht gebietet, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorzuhalten; dieses Erfordernis besteht jedenfalls dann nicht, wenn durch eine Nichtteilnahme an der Messe die gewerbliche Tätigkeit eines Unternehmens nicht maßgeblich beeinflusst wird

Finanzverwaltung:— Finanzverwaltung wendet die Urteile bislang nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an und geht grds. weiterhin

von einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung aus. Hinweis:— Festsetzungen sollten offen gehalten werden: Einspruch und ggfs. Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363

Abs. 2 S. 1 AO mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (2/3)Betriebsprüfungserfahrungen und aktuelle Entwicklungen

Aufteilung des Entgelts bei einheitlichen Verträgen (z. B. bei Anmietung von Messeständen)— Regelmäßig gemischte Verträge mit Miet- und Dienstleistungsbestandteilen— Trennungs- vs. Schwerpunkttheorie (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 6 und 7)— Wie erfolgt die Aufteilung in hinzuzurechnende Mietaufwendungen und nicht hinzuzurechnende

Dienstleistungsaufwendungen?Hinzurechnung bei kurzfristiger Anmietung (z. B. Hotelzimmer, Mietwagen)— Dauer der Anmietung allein kein maßgebliches Kriterium (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 29b und BFH, IV R 24/11)— Entscheidendes Abgrenzungskriterium laut BFH (IV R 24/11): Bedeutung des angemieteten Gegenstandes für die

Verwirklichung des Unternehmenszwecks— Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt bei kurzfristigen Hotelnutzungen oder kurzfristigen Pkw-Mietverträgen eine

Hinzurechnung (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 29b); Lt. Aussage eines Vertreters der Finanzverwaltung beurteilt jedes Finanzamt selbst, was insoweit kurzfristig bedeutet (Richtwert: bis einschließlich 10 Tage)

Hinzurechnung für die Nutzung einer "Datenbank" Zahlung für Know-How oder Lizenzaufwand?— FG Niedersachsen (6 K 187/16): Bei Lizenzen für Wirtschaftsdatenbanken handelt es sich als Hauptleistung um die

Erbringung einer Dienstleistung, nicht um die Überlassung von RechtenHinzurechnung von Ausgaben für Werbung (z.B. Anmietung von Fahrzeugflächen (z. B. Taxi- oder Busflächen, Erlass vom 2.7.2012, Rz. 29), Stadion-Banden, Werbung in Printmedien, TV-Werbung) steht die Anmietung einer Werbefläche oder ein Entgelt für eine Dienstleistung im Vordergrund?

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (3/3)Betriebsprüfungserfahrungen und aktuelle Entwicklungen

Hinzurechnung für die Überlassung von Namensrechten (z. B. bei Fußballstadien)

Überlassung von Software/Nutzung von Datenbanken (Erlass vom 2.7.2012, Rz. 33)— Abgrenzung der zeitlich befristeten Überlassung vom Kauf (z.B. bei Datenbanknutzung)— Kosten der Softwareimplementierung, der Wartung oder von Help Desk-Services als Bestandteil des Lizenzaufwands? — Lt. Aussagen von Vertretern der Finanzverwaltung Übertragung der Grundsätze des BMF-Entwurfs zu § 50a EStG

Grundsteuer— als Bestandteil der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung:

— Auffassung BP

— FG Köln (10 K 2174/17): Keine Hinzurechnung, da GrSt auch bei einem Betrieb mit eigenem Grundvermögen nicht hinzugerechnet werde; Revision eingelegt (BFH I R 22/19)

— BP-Verhandlungslösungen

Fall A— Einigung mit BP auf verhältnismäßig geringen pauschalen

Hinzurechnungsbetrag

Fall B— Für nicht eindeutig zuordenbare Nebenkosten: Aufteilung der

Kosten nach bestimmtem Schlüssel

Verbrauchsabhängige, durch den Mieter selbst verursachte Betriebskostenz. B. Gas, Strom, WasserKeine Hinzurechnung

Aufwendungen des Mieters, die über seine gesetzliche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht (§ 582 BGB – Erhaltung) hinausgehen z. B. Grundsteuer, Hausmeister, Müllgebühren, Schornsteinfeger

Hinzurechnung

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Praxisfälle – Rückstellungen (1/2)Betriebsprüfungserfahrungen und aktuelle Entwicklungen

Ansatz von Abfindungs-Rückstellungen und Rückstellungen für Lohnfortzahlung bei Freistellungen

Sachverhalt: Mit Arbeitnehmern werden vor dem Bilanzstichtag Aufhebungsverträge über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse geschlossen. Problemstellung: Können hierfür in der Steuerbilanz Abfindungsrückstellungen sowie Rückstellungen für Lohnfortzahlung bei unwiderruflicher Freistellung gebildet werden?Finanzverwaltung:Die Finanzverwaltung vertritt im vorliegenden Fall die Auffassung, dass es sich in beiden Fällen um Drohverlustrückstellungen handelt, die steuerlich nicht angesetzt werden dürfen. Zu den Abfindungsrückstellungen:— Abfindungen entstehen sofort, sind vererbbar, werden jedoch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig— Zahlung der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, damit ein Ereignis in der Zukunft— Rückstellungsbildung sei steuerlich erst im Zeitpunkt nach formaler Beendigung des Arbeitsvertrages möglich— Damit dürften hier steuerlich keine Rückstellung für Abfindungen gebildet werden (Verweis auf BFH IV B 97/94 zur

Ausgeglichenheit von Arbeitsverhältnissen und BFH I R 53/15 zum sog. Nachteilsausgleich bei ATZ-Vereinbarungen)— FG Hessen 4 K 3327/03 (Bildung von Abfindungsrückstellungen steuerlich erst nach Abschluss des Vertrages) hält BP

hier für nicht anwendbar

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Praxisfälle – Rückstellungen (2/2)Betriebsprüfungserfahrungen und aktuelle Entwicklungen

Ansatz von Abfindungs-Rückstellungen und Rückstellungen für Lohnfortzahlung bei Freistellungen

Finanzverwaltung:Zu den Rückstellungen für Lohnfortzahlung bei Freistellungen:— Auch während der Freistellung handle es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein schwebendes Geschäft— Leistung des AN bestehe in der Freistellungsphase in einem „Unterlassen von Arbeitsleistung“ und sei auch bei

unwiderruflicher Freistellung noch nicht vollständig erbracht— Damit sei handelsrechtlich gebildete Drohverlustrückstellung steuerlich nicht zulässig— BMF-Schreiben v. 11.11.1999 (Arbeitsfreistellungen vor Eintritt in den Ruhestand) hält BP hier für nicht anwendbarBP-Verhandlungslösung: Laufendes Verfahren, bisher keine LösungHinweis: — In anderen Fällen werden Abfindungsrückstellungen von der BP grds. akzeptiert, sofern der Vertrag vor dem

Bilanzstichtag unterzeichnet wurde.— Rückstellungen für Lohnfortzahlung während der Freistellungsphase werden teilweise als steuerlich unzulässige

Drohverlustrückstellung, teilweise als steuerlich zulässige Rückstellung behandelt.

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GoBD und MUSBetriebsprüfungserfahrungen und aktuelle Entwicklungen

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zum Datenzugriff und Monetary Unit Sampling

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD): — BMF-Schreiben v. 14.11.2014 (geänderte Fassung v. 11.7.2019 wurde aufgrund weiteren Abstimmungsbedarfs

zurückgezogen und am 28.11.2019 wieder veröffentlicht)— Auffassung der Finanzverwaltung zu formalen Anforderungen an die Buchführung und die Aufbewahrung von

steuerrechtlich relevanten elektronischen Daten und Papierdokumenten unter Bezug auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

— Konkretisierung der Regeln zum elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen— Im Rahmen der BP zunehmend generelle Anforderungen sowie Anforderung von GoBD-VerfahrensdokumentationMonetary Unit Sampling (MUS):— Umfassende digitale Datenmengen in großen Unternehmen können mit bisherigen Methoden der BP nur unzureichend

auf Ordnungsmäßigkeit überprüft werden— Finanzverwaltung setzt in der BP vermehrt auf Monetary Unit Sampling (MUS):

- mathematisch-statistische Stichproben- in der Wirtschaftsprüfung verbreitetes Verfahren, mit dem große Datenmengen bei kleiner Fehlererwartung effizient

risikobewertet werden können

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Umsatzsteuer

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Agenda

1 Entwicklung in der Gesetzgebung (Quick Fixes und JStG 2019)

Rechnungsanforderungen und Rechnungberichtigung2

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Agenda

2

Entwicklung in der Gesetzgebung (Quick Fixes und JStG 2019)

Rechnungsanforderungen und Rechnungberichtigung

1

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1.1 Umsetzung EU "Quick Fixes" ab 1.1.2020 Entwicklung in der Gesetzgebung (Quick Fixes und JStG 2019)

Gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2020

Hintergrund — Auf EU-Ebene wurden vier Maßnahmen (sog. Quick Fixes) beschlossen, um die Funktionsweise des derzeitigen

Mehrwertsteuersystems kurzfristig - bis zur Einführung eines neuen Systems - zu verbessern (s. Pressemitteilung v. 2.10.2018; Rat der EU 12564/18)1. Verschärfung der Voraussetzung innergemeinschaftlicher Lieferungen2. Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte3. Vereinfachungsregelung für Konsignationslager4. Neuregelung der Nachweispflichten für igL

— Geltung ab 1.1.2020— Umsetzung in Deutschland durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur

Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (JStG 2019)

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1.1 Umsetzung EU "Quick Fixes" ab 1.1.2020 Entwicklung in der Gesetzgebung (Quick Fixes und JStG 2019)

Gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2020

1. Verschärfung der Voraussetzung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst b UStG i.V.m. § 6a UStG)— Die gültige USt-ID-Nummer soll materielle Voraussetzung für Steuerbefreiung für innergemeinschaftlicher

Lieferungen sein - Reaktion auf EuGH-Rechtsprechung (z.B. Rs. C-273/11 – Mecsek-Gabona): danach nur formelle Voraussetzung

— Der Erwerber muss in einem anderen Mitgliedstaat für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert sein und dem Lieferer diese USt-ID-Nr. mitgeteilt haben (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Nr. 4 UStG-E)- Erwerber muss im Zeitpunkt der Lieferung eine von dem Mitgliedstaat erteilte USt-ID-Nr. besitzen

— Lieferer muss den Umsatz in der ZM rechtzeitig, vollständig und richtig ausgeführt haben (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG-E)- Unrichtig oder unvollständig abgegebene ZM können berichtigt werden (§ 18a Abs. 10 UStG) und wirken auf den

Zeitpunkt des Umsatzes zurück; Entsprechendes gilt für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Meldung

— Regelmäßige, qualifizierte Abfrage der gültigen USt-ID-Nr. beim BZSt und deren Dokumentation erheblich an Bedeutung gewinnen und der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen größer werden ( KPMG V.I.S. – Value Added Tax Identification Number Information System)

2. Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 6a UStG-E)— Klarstellung der Zuordnung der Beförderung oder Versendung bei Reihengeschäften— Regelungen zur Bestimmung der bewegten Lieferung im Falle einer igL, Ausfuhr oder Einfuhr

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1.1 Umsetzung EU "Quick Fixes" ab 1.1.2020 Entwicklung in der Gesetzgebung (Quick Fixes und JStG 2019)

Gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2020

2. Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 6a UStG-E)— Definition Reihengeschäft (gem. neuem Art. 36a MWStSystRL): mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen von

Gegenständen, im Rahmen derer dieselben Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der Reihe versandt oder befördert werden und somit eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung bewirken.

— Zuordnung der warenbewegten innergemeinschaftlichen Lieferung Transportveranlassung; im Fall der Veranlassung durch einen mittleren Unternehmer (Zwischenhändler) Schwierigkeiten bei der Zuordnung- Transportverantwortlichkeit bei mehreren beteiligten Unternehmern (sog. gebrochene Beförderung oder

Versendung) kein Reihengeschäft— Wie bislang: die Beförderung oder Versendung des Gegenstands in einem Reihengeschäft ist nur einer der

Lieferungen zuzuordnen (§ 3 Abs. 6a Satz 1 UStG-E).— Neuregelung: Klarstellung der Zuordnung der Beförderung oder Versendung bei Reihengeschäften

- Beförderung/Versendung durch den ersten Unternehmer Zuordnung Beförderung/Versendung zu seiner Lieferung (§ 3 Abs. 6a Satz 2 UStG-E)

- Beförderung/Versendung durch den letzten Abnehmer Zuordnung Beförderung/Versendung zu seiner Lieferung (§ 3 Abs. 6a Satz 3 UStG-E)

- Beförderung/Versendung durch einen Abnehmer, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler) Zuordnung Beförderung/Versendung an ihn, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat (§ 3 Abs. 6a Satz 4 UStG-E)

- Dies gilt nicht, wenn der Zwischenhändler nachweist, dass er den Gegenstand nicht entsprechend der gesetzlichen Vermutung in seiner Eigenschaft als Abnehmer, sondern ausnahmsweise als Lieferer befördert oder versendet

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Gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2020

3. Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (§ 6b UStG-E)— Derzeit unterschiedliche Regelungen in der EU— Bisher nach Rechtsprechung des BFH

- Annahme einer innergemeinschaftlicher Lieferung gefolgt von innergemeinschaftlichem Erwerb des Kunden (BFH v. 20.10.2016, V R 31/15) oder

- Bei Einlagerung innergemeinschaftliches Verbringen/innergemeinschaftlicher Erwerb und bei Entnahme Lieferung im Inland (BFH v. 16.11.2016, V R 1/16)

— Neuregelung (§ 6b UStG-E): Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt es im Zeitpunkt der Entnahme aus Konsignationslager zu einer direkten innergemeinschaftlichen Lieferung des Veräußerers gefolt von einem innergemeinschaftlichen Erwerb des Kunden- Unternehmer (oder beauftragter Dritter) muss einen Gegenstand aus einem Mitgliedstaat (Abgangsmitgliedstaat)

in einen anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsmitgliedstaat) transportieren mit dem Zweck, dass erst nach dem Transport die Lieferung gemäß einer bestehenden Vereinbarung an einen Erwerber bewirkt werden soll

- Der die Ware verbringende Unternehmer darf in dem Bestimmungsmitgliedstaat nicht ansässig sein- Der Erwerber muss gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn des Warentransports die ihm vom

Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-ID-Nr. verwendet haben- Unternehmer muss den Warentransport in den Bestimmungsmitgliedstaat gesondert aufgezeichnen (gem. § 22

Abs. 4f UStG-E) und seiner Pflicht zur Aufnahme der USt-ID-Nr. des potenziellen Erwerbers in die ZM rechtzeitig, richtig und vollständig nachgekommen sein

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1.1 Umsetzung EU "Quick Fixes" ab 1.1.2020 Entwicklung in der Gesetzgebung (Quick Fixes und JStG 2019)

Gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2020

4. Neuregelung der Nachweispflichten für igL (§ 17a UStDV-E): — Einheitliche Regelung für den Belegnachweis zur Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen

(§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG)— Vermutungsregelungen, die EU-einheitlich Belege auflistet, die von der Finanzverwaltung als Nachweise akzeptiert

werden müssen, wenn sie nicht widerlegt werden können— Neuregelung § 17a UStDV-E: Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und

Versendungsfällen abschließende Aufzählung von (Beleg-)Nachweisen- Regelung ergibt sich bereits unmittelbar aus der EU-Durchführungsverordnung vom 4.12.2018 (Art. 45a)

Aufnahme in die UStDV zur besseren Verständlichkeit und Rechtsanwendung- Keine materiell-rechtliche Änderungen gegenüber den diesbezüglichen Regelungen des Unionsrechts

— Neuregelung § 17b UStDV-E: Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen bisheriger § 17a UStDV- Klarstellung, dass die bisherigen Möglichkeiten der Nachweisführung (insbesondere durch die

Gelangensbestätigung) neben der EU-einheitlichen Vermutungsregelung fortbestehen— Neuregelung § 17c UStDV-E: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder

Verarbeitungsfällen bisheriger § 17b UStDV— Neuregelung § 17d UStDV-E: Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bisheriger § 17c

UStDV

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1.2 Weitere geplante GesetzesänderungEntwicklung in der Gesetzgebung (Quick Fixes und JStG 2019)

Jahressteuergesetz 2019

— Export über den Ladentisch: Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sollen nur noch steuerfrei sein, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt (§ 6 Abs. 3a Nr. 3 UStG-E); Geltung bis zum Ende des Jahres, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden

— Ortsbestimmung bei unentgeltlichen Wertabgaben: Aufhebung von § 3f UStG mangels unionsrechtlicher Spezialregelung, stattdessen Geltung der allgemeinen Bestimmungen

— Ermäßigter Steuersatz von eBooks & Co.: Begünstigung von Veröffentlichungen in elektronischer Form, wenn sie ihrem Wesen nach und funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen begünstigten Erzeugnissen entsprechen; Nicht begünstigt sind Veröffentlichungen, die überwiegend aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG-E)

— Reiseleistungen: Die bisherige Einschränkung der Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind (sogenannte „B2B-Geschäfte“), sowie die Vereinfachungsregelung der „Gesamtmargen-Besteuerung“ verstoßen gegen EU-Recht (EuGH-Urteil vom 8.2.2018 – Rs. C-380/16 ‒ Kommission/Deutschland) und sollen daher gestrichen werden

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Agenda

1

2

Entwicklung in der Gesetzgebung (Quick Fixes und JStG 2019)

Rechnungsanforderungen und Rechnungberichtigung

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2.1 Vorsteuerabzug – Rechnungsanforderungen (1/3)Rechnungsanforderungen und Rechnungberichtigung

BMF v. 7.12.2018: Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung

Hintergrund— Bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis: "Vollständige Anschrift" nur dann zutreffend angegeben, wenn der

leistende Unternehmer unter dieser Adresse auch seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet (BFH v. 22.07.2015, V R 23/14)

— EuGH v. 15.11.2017 (Rs. C-374/16, Geissel; C-375/16, Butin): Der Begriff "Anschrift" umfasst grds. jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist

— BFH folgt EuGH (Urteile v. 21.06.2018 (V R 25/15 + V R 28/16) Rechtsprechungsänderung

Wesentlicher Inhalt— Der UStAE wird an die Rechtsprechungsänderung des BFH angepasst— Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen

Anschrift des leistenden Unternehmers enthält— Ausreichend ist jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw.

der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar ist— Unerheblich ist, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der in der Rechnung

angegebenen Anschrift ausgeübt werden— Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse

oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Absatz 4 Nummer 1 UStG an eine vollständige Anschrift

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2.1 Vorsteuerabzug – Rechnungsanforderungen (2/3)Rechnungsanforderungen und Rechnungberichtigung

EuGH-Urteil v. 21.11.2018 (Rs. C-664/16, Vădan (Rumänien))

Sachverhalt — Rumänischer Steuerpflichtige errichtet Gebäude, welches er zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet— Der Steuerpflichtige bezog Eingangsleistungen, für welche Kassenzettel ausgehändigt wurden, die unleserlich waren— Der Steuerpflichtige machte aus Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug in geschätzter Höhe geltendVorlagefragen— Ist ein VSt-Abzug möglich, wenn ein Steuerpflichtiger nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder

anderen Unterlagen den Betrag der gezahlten Vorsteuer nachzuweisen?— Falls ja: inwieweit ist eine Schätzung zur Bestimmung des Umfangs des VSt-Abzugs zulässig und angemessen?Entscheidung — Wenn materielle Voraussetzungen des VSt-Abzugs vorliegen, ist dieser zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige

bestimmte formelle Voraussetzungen nicht erfüllt hat (EuGH-Urteil v. 15.9.2016, Rs. C-516/14 – Baris 06)— Durch objektive Nachweise ist jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für den VSt-Abzugs zu belegen— Nachweise können u.a. Unterlagen im Besitz der Lieferer umfassen, von denen der Steuerpflichtige die Gegenstände,

für die er die USt entrichtet hat, bezogen hat — Eine Schätzung in einem von einem nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten kann diese

Nachweise zwar gegebenenfalls ergänzen oder glaubwürdiger erscheinen lassen, nicht aber ersetzenAuswirkungen— Reaktion der Finanzverwaltung steht aus — Im Schrifttum ist umstritten, ob nach dem EuGH-Urteil nunmehr ein VSt-Abzug ohne Rechnung möglich ist (bejahend:

Höink/Hudasch, BB 2019, Seite 542; verneinend: Schuhmann, DStR 2019, Seite 1191)

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2.1 Vorsteuerabzug – Rechnungsanforderungen (3/3)Rechnungsanforderungen und Rechnungberichtigung

BFH v. 14.2.2019 Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Sachverhalt — Der Kläger machte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Computerzubehör und Spielkonsolen von der T-GmbH

("T") und der F-GmbH & Co. KG ("F") geltend — Die Geschäfte hinsichtlich der den Rechnungen zu Grunde liegenden Lieferungen wurde abgewickelt, indem der

Kläger durch die A-AG ("A") Angebote unterbreitet bekam und die Ware von dem Lager der A versendet wurden. — Der Kläger hatte nur Kontakt mit der A— Fraglich war, ob der Kläger aus den Rechnungen der T und F einen Vorsteuerabzug gelten machen kann

Entscheidung— Die Rechnungen der T und F berechtigen den Kläger nicht zum Vorsteuerabzug — Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der

geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren — Nach ständiger EuGH und BFH Rspr. wird daher die Identität zwischen leistendem Unternehmer und

Rechnungsaussteller vorausgesetzt— Wer als Leistender anzusehen ist, ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen

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2.2 Vorsteuerabzug – Rückwirkende RechnungsberichtigungRechnungsanforderungen und Rechnungberichtigung

BMF-Entwurf v. 15.10.2018: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung

Hintergrund— EuGH-Urteil v. 15.9.2016 (Rs. C-518/14, Senatex), umgesetzt durch: BFH Urteil v. 20.10.2016, V R 26/15:

Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV kann beim Rechnungsempfänger hinsichtlich des Vorsteuerabzugs Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung entfalten

Wesentlicher Inhalt— Keine Rechnungsberichtigung, wenn ursprüngliche Rechnung ausdrücklich storniert, aufgehoben, ersetzt wird — Rechnungsberichtigung: Bezugnahme auf ursprüngliche Rechnung notwendig (Hinweis auf Berichtigung, Änderung)— Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung?

- Grundsatz: Vorsteuerabzug erst in Besteuerungszeitraum, in dem Rechnung berichtigt und übermittelt wurde - Aber: Rechnung ist rückwirkend berichtigungsfähig, wenn sie bestimmte Mindestangaben enthält

(Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer)

- Folge: keine rückwirkende Korrektur von Voranmeldungen notwendig- Fälle:

— Fehler bei Bezeichnung des Namens oder Anschrift des Leistenden/Leistungsempfängers (Identifizierung muss aber eindeutig möglich sein): rückwirkende Berichtung möglich

— Unzutreffend ausgewiesener Steuerbetrag (§ 14 c Abs. 1 UStG): keine rückwirkende Berichtung möglich— Anwendung in allen offenen Fällen; Nichtbeanstandung für bis zum 31.12.2018 übermittelte

Rechnungsberichtigungen

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Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

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