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Aktuelle Themen im Transportrecht Graz, Hotel Bokan, 16:00 Uhr 18.06.2015 www.transportrecht.at

Aktuelle Themen im Transportrecht

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Page 1: Aktuelle Themen im Transportrecht

Aktuelle Themen im TransportrechtGraz, Hotel Bokan, 16:00 Uhr

18.06.2015

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Page 2: Aktuelle Themen im Transportrecht

Themenübersicht

I. Mindestlohn

II. Verschärfte Bedingungen in Frankreich

III. Negative Feststellungsklagen

IV. Konzessionsentzugsverfahren

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Mindestlohn

Rechtslage in D

�Seit 1.1.2015 gilt in D Mindestlohngesetz (MiLoG)

�Mindestlohn von € 8,50/Stunde

�Branchenspezifische Umsetzungsprobleme im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt

�Erhebliche Rechtsunsicherheit

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Mindestlohn

Rechtslage in D

�Keine Rechtsprechung (auch länger nicht zu erwarten)

�Mögliche EU-Widrigkeiten!

�Anwendung MiLoG auf AN, die im Ausland gebunden sind; Auftraggeberhaftung!

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Mindestlohn

Unternehmerhaftung

�Auftraggeber haftet für Mindestlohn für von ihm beauftragten Unternehmer/Subunternehmer

�Derzeitige überwiegende , strittige Auffassung: nicht nur Generalunternehmer, sondern auch auftraggebender Verlader/Absender/Empfänger (Werk-oder Dienstleistungsverträge!)

�Andere Meinung: nur Verhältnis General-unternehmer – Subunternehmer (mittlerweile eher Mindermeinung!)

�Verschuldensunabhängig!

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Mindestlohn

Unternehmerhaftung, Praxisprobleme

�Risiko bei dauerhaften Auftragsverhältnissen größer!

�Bei Einzelaufträgen überschaubar

�Problem der Überprüfung bei Frachtketten

�Datenschutzprobleme – Daten des AN

�In vielen Ländern keine 2 verschiedenen Lohnarten möglich (Lohnbuchhaltung)

�Anspruchsteller auf Zahlung Mindestlohn: Fahrpersonal

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Mindestlohn

Unternehmerhaftung, Praxisprobleme

�Haftung kann auch noch Jahre später auftreten (Verjährungsthematik)

�Bildung von „Fahrergewerkschaften“ aus Osteuropa

�Gleichbehandlungsprobleme/Gleichbehandlungs-grundsatz (Italienfahrer/Deutschlandfahrer)

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Mindestlohn

Bußgeldregelung

�Geldstrafe bis zu € 500.000,-

�Nur wenn beim Auftraggeber Fahrlässigkeit, Vorsatz

�Verhinderung durch:

- Vereinbarungen mit Auftragnehmer

- gegebenenfalls Stichprobenprüfung

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Mindestlohn

Enthaftungserklärungen

�Notwendig, wegen Bußgeld!

�Problem der Zeichnungsberechtigungen

�Gerichtstand, umfängliche Freistellung

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Mindestlohn

Mögliche Gesetz- bzw. EU-Widrigkeiten

�MiLoG ist deutsches AR

�Anzuwendendes Recht im Art 8, 9 ROM I VO geregelt

�Wenn keine Rechtswahl, Recht des Staates, in dem Arbeit gewöhnlich verrichtet wird

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Mindestlohn

Mögliche Gesetz- bzw. EU-Widrigkeiten

�Bei vorübergehender Arbeit in anderem Staat, wechselt der Staat nicht!

�Mögliche Schlussfolgerung: auf ausländische Arbeitnehmer, die durch D fahren/reisen, findet deutsches Recht nicht Anwendung!

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Mindestlohn

Kabotagefahrten, Transitfahrten, kurze Be- und Entladetägigkeiten in D

�Kabotagefahrten sind Entsendungen – Mindestlohn

�Transitfahrten müssten vom MiLoG ausgenommen werden

�Bei Fahrten mit kurzen Be- und Entladungen in D umstritten; muss im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geklärt werden

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Mindestlohn

Status quo

�„Sammelklage“ einer deutschen Kanzlei

- Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit

- Verstoß gegen Rom I-Verordnung

�Vertragsverletzungsverfahren

�11 Minister von EU-Oststaaten haben Novelle gefordert

�Derzeit Kontrollen bei Transitfahrten ausgesetzt!

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Mindestlohn

Vertragsverletzungsverfahren durch EU-Kommission

�Kommission vertritt zwar die Einführung eines Mindestlohns in Deutschland

�MiLoG ist allerdings unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs

�keine sachliche Rechtfertigung für Transitverkehr und für bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen

�es gibt angemessenere Maßnahmen

�deutsche Behörden haben nun zwei Monate Zeit eine Stellungnahme abzugeben

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Mindestlohn

Empfehlungen

�Vereinbarungen, Enthaftungserklärungen

�Prüfungen bei Stammfrachtführern

�Allfällige Ansprüche mit allen Rechtsmitteln abwehren!

�Bußgeldverfahren beeinspruchen!

�Eigenständige Erklärung abgeben, wenn man selbst Auftragnehmer! (Muster vorformulieren!)

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Verschärfte Bedingungen in Frankreich

Geltende Rechtslage

�seit 2014: Verbot regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrerhaus zu verbringen

�Rechtsgrundlage: 8.8 der VO 561/2006 vom 15.3.2006, franz. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vom 10.7.2014

�regelmäßige wöchentliche Ruhezeit darf nicht mehr im Fahrerhaus verbracht werden

�tägliche Ruhezeit, reduzierte wöchentliche Ruhezeit im Fahrerhaus erlaubt

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Verschärfte Bedingungen in Frankreich

Sanktionen

�Laut VO 561/2006 müssen Mitgliedstaaten Strafen wegen Verstöße festlegen

�Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein

�Bestrafung des Unternehmers, keine Bestrafung des Fahrers (derzeit) vorgesehen

�Transportunternehmer muss nach französischem Recht sicherstellen, dass die Ruhezeiten eingehalten werden

�Strafen für Transportunternehmer: bis € 30.000 Geldstrafe; bis ein Jahr Gefängnisstrafe (Höchststrafen!)

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Verschärfte Bedingungen in Frankreich

Ablauf der Kontrollen

�alle Fahrzeuge, die in Frankreich unterwegs sind, unabhängig von der Herkunft

�die Anwesenheit im Fahrzeug ist ein ausreichender, konkreter Hinweis, dass er seine Ruhezeit im Fahrzeug verbringt

�die Behörden sammeln Hinweise zu Verstößen gegen die Verpflichtung

�ein einmaliger Verstoß ist noch nicht ausreichend für ein Organisationsverschulden

�Vorlage von speziellen Nachweisen erforderlich (Hotelrechnung (Rechnung Campingplatz, Übernachtungsnachweise eines Verwandten)

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Verschärfte Bedingungen in Frankreich

Überwachungsprobleme, Erhöhung des Diebstahlsrisikos, Probleme mit der Versicherungsdeckung

�der Fahrer muss frei über seine Zeit verfügen können

�Überwachung des Fahrzeuges und der Ladung durch den Fahrer in dieser Zeit nicht zulässig!

�Dadurch würde die Ruhezeit beeinträchtigt werden!

�Es obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber für die Bewachung von Fahrzeug und Ladung zu sorgen (?!)

�Probleme mit der Haftung nach CMR!

�Probleme mit der Haftung der Versicherungsdeckung!

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Negative Feststellungsklagen immer wichtiger

Anlassfall

�Österreicher Frachtführer

�Transport von Norwegen nach Schweden

�Überfall auf Fahrer vor dem Betriebsgelände des Empfängers in der Nacht

�Fahrer wäre beinahe schwer verletzt wurden

�Wert der gestohlenen Ware: über € 200.000,-

�kein Hinweis auf den sehr hohen Warenwert seitens des Auftraggebers

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Negative Feststellungsklagen immer wichtiger

rechtliche Maßnahmen

�negative Feststellungsklage

�Klage in Österreich

�Urteil des LG Innsbruck (zum heutigen Zeitpunkt (noch nicht rechtskräftig)

�Ergebnis: keine Haftung des Frachtführers, unabwendbares Ereignis nach 17 Abs. 2 CMR

�Schaden mit € 200.000 konnte zur Gänze abgewehrt werden

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Negative Feststellungsklagen immer wichtiger

Vom Transportunternehmer, Versicherer, Versicherungsmakler ist zu beachten

�Schadensmeldung noch am selben Tag an den Versicherungsmakler!

�Kurzfristige Entscheidung über Einbringung einer negativen Feststellungsklage!

�Dringende Beauftragung eines spezialisierten Anwaltes!

� In vielen Fällen macht eine negative Feststellungsklage Sinn

�der Anwalt/Versicherungsmakler sollte im Einzelfall beurteilen, ob dies Sinn macht

�große Schadensbelastungen können dadurch im Einzelfall verhindert werden

�Wettlauf mit der Zeit!

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Konzessionsentzugsverfahren

Konkreter Anlassfall

�Antrag auf Erteilung einer Konzession

�Gewerbebehörde in NÖ hat Gewerbeberechtigung versagt

�Begründung: persönliche Unzuverlässigkeit

�zwei Straferkenntnisse, sieben Strafverfügungen innerhalb der letzten fünf Jahre

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Konzessionsentzugsverfahren

Verfahrensverlauf

�Beschwerde gegen den Bescheid der Gewerbebehörde

�Landesverwaltungsgericht NÖ hat unserer Beschwerde stattgegeben

�Landeshauptmann von Niederösterreich (Behörde) hat Revision an den VwGH erhoben (!)

�VwGH als Höchstgericht: alle Strafen waren im Geringfügigkeitsbereich, keine schwerwiegenden Verstöße

�persönliche Zuverlässigkeit ist somit gegeben (siehe Verwaltungsgerichtshof vom 29. April 2015, 2015/03/0018)

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Dr. Dominik Schärmer

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