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Stand: Juli 2004 Alkoholverbot im Betrieb aushängen oder Unterschrift der Arbeitnehmer einholen Arbeitnehmer, die innerhalb des Betriebes oder bei der Ausführung der Arbeit unter Alkohol- einfluss stehen, gefährden sich und andere. Durch sie können unabsehbare Schäden an Maschinen, Anlagen und Einrichtungen verursacht werden. Auf Grund ihres Arbeitsvertrages und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft dürfen sich Mitarbeiter nicht durch Alkoholgenuss in einen Zustand versetzen, in dem sie ihre Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß verrichten oder sich und andere gefährden. Daher besteht in unserem Betrieb überall / in folgenden Bereichen ........................................ ein absolutes Alkoholverbot. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen dieses Verbot, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Sein Verhalten kann abgemahnt werden und im Wiederholungsfall kann eine Kündigung erfolgen. Alle Vorgesetzten haben Mitarbeiter, die unter Alkoholeinfluss stehen, von ihrem Arbeitsplatz zu entfernen. Angetrunkenen oder Betrunkenen kann eine Abmahnung erteilt werden. Im Wiederholungsfalle können sie gekündigt werden. Während der Zeit des alkoholbedingten Arbeitsausfalles besteht kein Anspruch auf Vergütung. Erleiden Mitarbeiter infolge Alkoholgenusses innerhalb oder außerhalb des Betriebes einen Arbeitsunfall, so entfällt der Anspruch auf Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall. Außer- dem ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Frage gestellt. Mitarbeiter, deren Geh- oder Beurteilungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses beeinträchtigt ist, können auf ihre Kosten nach Hause befördert werden. Zur Kenntnis genommen Ort, Datum: ............................................... ................................................................... (Unterschrift Arbeitnehmer) Hinweis: Achtung: Dieses Muster der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.

Alkoholverbot - BVN · PDF fileArbeitnehmer, die innerhalb des Betriebes oder bei der Ausführung der Arbeit unter Alkohol-einfluss stehen, gefährden sich und andere

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Stand: Juli 2004

Alkoholverbot

⇒ im Betrieb aushängen oder Unterschrift der Arbeitnehmer einholen Arbeitnehmer, die innerhalb des Betriebes oder bei der Ausführung der Arbeit unter Alkohol-

einfluss stehen, gefährden sich und andere. Durch sie können unabsehbare Schäden an

Maschinen, Anlagen und Einrichtungen verursacht werden. Auf Grund ihres Arbeitsvertrages

und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft dürfen sich Mitarbeiter nicht

durch Alkoholgenuss in einen Zustand versetzen, in dem sie ihre Arbeit nicht mehr

ordnungsgemäß verrichten oder sich und andere gefährden.

Daher besteht in unserem Betrieb überall / in folgenden Bereichen ........................................

ein absolutes Alkoholverbot. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen dieses Verbot, so verletzt er

seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Sein Verhalten kann abgemahnt werden und im

Wiederholungsfall kann eine Kündigung erfolgen.

Alle Vorgesetzten haben Mitarbeiter, die unter Alkoholeinfluss stehen, von ihrem Arbeitsplatz

zu entfernen. Angetrunkenen oder Betrunkenen kann eine Abmahnung erteilt werden. Im

Wiederholungsfalle können sie gekündigt werden. Während der Zeit des alkoholbedingten

Arbeitsausfalles besteht kein Anspruch auf Vergütung.

Erleiden Mitarbeiter infolge Alkoholgenusses innerhalb oder außerhalb des Betriebes einen

Arbeitsunfall, so entfällt der Anspruch auf Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall. Außer-

dem ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Frage gestellt.

Mitarbeiter, deren Geh- oder Beurteilungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses beeinträchtigt ist,

können auf ihre Kosten nach Hause befördert werden.

Zur Kenntnis genommen

Ort, Datum: ...............................................

................................................................... (Unterschrift Arbeitnehmer)

Hinweis: Achtung: Dieses Muster der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.