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Alter Wein in neuen Schläuchen? Welche Veränderungen ergeben sich aus dem Bundesteilhabegesetz – BTHG? Referentin: Ulrike Pohl, Paritätischer Landesverband Berlin

Alter Wein in neuen Schläuchen? Welche Veränderungen ... · 4. Neuer Behinderungsbegriff • § 2 Begriffsbestimmungen • (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche,

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Alter Wein in neuen Schläuchen?Welche Veränderungen ergeben sich aus

dem Bundesteilhabegesetz – BTHG?

Referentin: Ulrike Pohl, Paritätischer Landesverband Berlin

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Gliederung

1. Was ist eigentlich Teilhabe?

2. Was waren die Gründe für das BTHG?

3. Was hat sich durch die Proteste seit Sommer 2016 verändert?

4. Neuer Behinderungsbegriff

5. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

6. Herausforderungen Schnittstelle Pflege – Eingliederungshilfe

7. Partizipation light – Teilhabeplanverfahren

8. Budget für Arbeit

9. Inklusionsbetriebe

10. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

18. April 2017 Beirat für und von Menschen mit

Behinderung Lichtenberg

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1. Was ist eigentlich Teilhabe?

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Quelle: International Classification of Funktioning Disability and Health (ICF)

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2. Eckpunktepapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe 2010

• Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe seit 2007 im Bund Thema

• Kernpunkte: Gesamtsteuerung beim SozialhilfeträgerBedarfsermittlung für alle Lebenslagen durch den SHTneue Zuordnung der existenzsichernden und Fachleistungenneue Modelle der Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. andere Leistungsanbieter für WfbM)

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2. Eckpunktepapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe 2010 II

• Neugestaltung des Vertragsrechts – Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag werden zugunsten der Fachleistung aufgehoben

• Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten in allen Sozialgesetzbüchern

• Flankierend: Begleitprojekt „Förderung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets“, Teilhabegeld als allgemeinen Nachteilsausgleich, inklusive Sozialraumgestaltung, Regelungen für nicht mehr dauerhaft erwerbsunfähige Menschen erforderlich

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2. Koalitionsvertrag Bund 2013

• Keine neue Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe

• Inklusive Gesellschaft als Leitidee

• Nichts über uns ohne uns

• UN-BRK umsetzen

• Inklusiver Arbeitsmarkt

• Eingliederungshilfe reformieren

• Modernes Teilhaberecht entwickeln

• Barrierefreies Internet

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2. 6 Kernforderungen an das BTHG

… in der Gemeinsamen Positionierung des Deutschen Behindertenrates, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) und der Fachverbände für Menschen mit Behinderung 2014

• Teilhabe in allen Lebensphasen und allen Lebensbereichen

• Einkommens- und vermögensunabhängige Teilhabeleistungen

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2. 6 Kernforderungen an das

BTHG

• Freie Wahl der Wohnform, d. h. Streichung des Mehrkostenvorbehalts

• unabhängige Beratung • Bundeseinheitliche Bedarfsfeststellung• Ein Teilhabegeld als Nachteilsausgleich

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3. Was hat sich seit Sommer 2016 im BTHG getan?

• Zugangsvoraussetzungen zur Eingliederungshilfe bleiben zunächst erhalten

• ABER: schon jetzt Tendenz erkennbar: Eingliederungshilfe/Blindenhilfe -> Pflege

• Pflege und Eingliederungshilfe bleiben gleichrangig

• Poolen in der eigenen Häuslichkeit abgeschwächt

• Zumutbarkeitsregelungen immer noch schlechter als bisher

• Recht auf Sparen hat sich verbessert, aber noch immer keine Gleichberechtigung

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3. Was hat sich seit Sommer 2016 im BTHG getan?

• Arbeitsförderungsgeld in WfbM erhöht

• Teilhabe an Bildung verbessert, aber realitätsfern

• Leistungserbringer können an Teilhabeplankonferenz teilnehmen

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4. Neuer Behinderungsbegriff

• § 2 Begriffsbestimmungen

• (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche,

seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in

Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an

der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher

Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine

Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und

Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand

abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine

Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

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5. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff• Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte

Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

• Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen sind…

• Mobilität im Wohnbereich und beim Treppensteigen

• kognitive und kommunikative Fähigkeiten

• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

• Selbstversorgung: Körperpflege, Essen, Trinken

• Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder

therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

• Haushaltsführung

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6. Herausforderungen Schnittstelle Pflege -

Eingliederungshilfe• Wird die 266-€-Pauschale in Einrichtungen auch auf

Wohngruppen ausgeweitet?

• Wird der Druck auf Menschen mit Behinderung und

Pflegebedarf erhöht, in ein Pflegeheim zu ziehen?

• Welche Leistungen der Behandlungspflege

dürfen/müssen auch innerhalb der Eingliederungshilfe

erbracht werden?

• Qualifizierte/ „unqualifizierte“ „Assistenz“leistungen?

• Ist §61a SGB XII ein geschlossener Leistungskatalog?

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7. Partizipation light -Teilhabeplanverfahren

• §§ 19/20

• §§ 117ff. Gesamtplanverfahren

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8. § 61 BTHG Budget für Arbeit

• (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.

• (2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung…

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8. § 61 BTHG Budget für Arbeit II

• … des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

• Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.

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8. § 61 BTHG Budget für Arbeit III

• (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.

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9. § 215 Inklusionsbetriebe• Vorher: §§ 132ff. Integrationsprojekte

• Alt: 25% - 50% Schwerbehinderte

• Neu: 30% - 50% Schwerbehinderte

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10. Ergänzende unabhängige(?)Teilhabeberatung

Unabhängig - Im Grundsatz soll gelten: Die künftigen Beratungsstellen sollen nicht mit Leistungsträgern und Leistungserbringern organisatorisch verbunden sein. Ergänzend – kein Ersatz für gesetzliche Beratungspflichten

Niedrigschwellig und ganzheitlich – d. h. Beratung muss auch aufsuchend und barrierefrei angeboten werden

Unentgeltlich und flächendeckend in der ganzen Stadt

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10. Ergänzende unabhängige(?)Teilhabeberatung

Fachlich kompetent – mit der Verpflichtung der Beratenden zur Weiterbildung

Peer Counseling muss zwingend erfüllt sein

Berücksichtigung unterschiedlicher Teilhabebeeinträchtigungen

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Wann tritt was in Kraft?

• Am Tag der Bekanntmachung

• Artikel 2 – aus „Integrationsvereinbarung“ wird „Inklusionsvereinbarung“ § 83 SGB IX, Erhöhung Arbeitsförderungsgeld, Erhöhung des Freibetrags für das Arbeitsentgelt in WfbM

• Artikel 7 Nr. 4a - Änderung des SGB VI – z. B. Anspruch auf Übergangsgeld

• Artikel 18 – z.B. begriffliche Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz Artikel 22

• Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

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Wann tritt was in Kraft? II

• Zum 1. Januar 2017

• Artikel 11 –

• § 60a § 66a SGB XII Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen

• § 136 SGB XII Erstattung des Barbetrags durch den Bund

• Artikel 16 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes § 4 Erweiterung der Einrichtungen für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben

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Wann tritt was in Kraft? III• Zum 1. Januar 2017

• Artikel 25 Abs. 3 bis 5

• Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung – Prüfung der finanzielle Auswirkungen z. B. des Budgets für Arbeit

• Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz Trennung Fachleistungsstunden und existenzsichernde Leistungen

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Wann tritt was in Kraft? IV

• Zum 1. Januar 2018

• Artikel 1 SGB IX Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen §§ 1 - 89

• Teil 2 § 94 Abs.1 Aufgaben der Länder -

Bestimmung der zuständigen Träger der neuen

Eingliederungshilfe

• und Kapitel 8 Vertrags- und Vergütungsrecht der

• Eingliederungshilfe „neu“,

• Teil 3 Schwerbehindertenrecht

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Wann tritt was in Kraft? V• Zum 1. Januar 2018

• Artikel 5 Änderung des SGB III – u. a. Einfügen der „anderen Leistungsanbieter“

• Artikel 6 Änderung des SGB V, u. a. Einfügen der Möglichkeit des Persönlichen Budgets

• Artikel 7 Änderung des SGB VI, u. a. Anspruch auf Übergangsgeld

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Das BTHG im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention?

KontaktUlrike Pohl ([email protected])Referat Menschen mit BehinderungenTel. 030/86001-155

Paritätischer Wohlfahrtsverband LV Berlin e.V.Brandenburgische Straße 80, 10713 Berlin

Es werde Licht! Oder: Alter Wein in neuen Schläuchen?!