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Amtliche Bekanntmachungen Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen - Fachrichtung Therapie an der Fachhochschule Münster (BB BA BiG - Therapie) vom 14. Juni 2012 Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64020 14.06.2012 Nr. 62/2012 Seite 426 - 443

amtliche bekanntmachungen - fh-muenster.de · einer Projektarbeit (§ 8 BB), einer Präsentation (§ 9 BB) oder einer Performanzprüfung (§ 10 BB), einem Praxisbericht (§ 11 BB),

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Amtliche Bekanntmachungen

Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang

Berufspädagogik im Gesundheitswesen - Fachrichtung Therapie an der

Fachhochschule Münster (BB BA BiG - Therapie) vom 14. Juni 2012

Herausgegeben von der

Präsidentin

der Fachhochschule Münster

Hüfferstraße 27

48149 Münster

Fon +49 251 83-64020

14.06.2012

Nr. 62/2012

Seite 426 - 443

Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen - Fachrichtung Therapie an der Fachhoch-schule Münster (BB BA BiG - Therapie) vom 14. Juni 2012 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert am 31. Januar 2012 (GV. NRW. 2012 S. 90), und des § 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Mas-terstudiengänge an der Fachhochschule Münster (AT PO – in der Fassung der IV. Änderungsordnung vom 30. März 2012) hat der Fachbereich Pflege und Ge-sundheit der Fachhochschule Münster folgende Besondere Bestimmungen erlas-sen:

Fachbereich

Pflege und Gesundheit

2

Inhaltsübersicht Seite

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3

§ 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad .......................................................... 3

§ 3 Zugangsvoraussetzungen ................................................................................................... 3

§ 4 Regelstudienzeit, Studienumfang, Aufnahme des Studiums ................................................ 4

§ 5 Anrechnung von Leistungen ............................................................................................... 4

§ 6 Besondere Prüfungsformen ................................................................................................ 4

§ 7 Hausarbeiten ...................................................................................................................... 5

§ 8 Projektarbeiten ................................................................................................................... 5

§ 9 Präsentationen ................................................................................................................... 6

§ 10 Performanzprüfungen ........................................................................................................ 6

§ 11 Prüfungsform in der Praxisphase I: Praxisbericht ................................................................. 6

§ 12 Prüfungsformen in der Praxisphase II: Anleitung / Schulung / Beratung ............................... 7

§ 13 Modulprüfungen des Studiums .......................................................................................... 8

§ 14 Leistungsnachweis ............................................................................................................. 8

§ 15 Praxisphasen ...................................................................................................................... 8

§ 16 Bachelorarbeit .................................................................................................................... 9

§ 17 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 11

Anlage 1: Studienplan Anlage 2 Modulübersicht mit Teilmodulen

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Bestimmungen gelten für den Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Ge-sundheitswesen - Fachrichtung Therapie an der Fachhochschule Münster und bilden mit dem All-gemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhoch-schule Münster (AT PO) die Prüfungsordnung für diesen Studiengang.

§ 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad

(1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. (2) Das zur Bachelorprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienzie-

le (§ 58 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowohl theo-retische als auch anwendungsbezogene Inhalte des Studienfachs vermitteln und dazu befähi-gen, Vorgänge und Probleme aus dem Berufsfeld Berufspädagogik im Gesundheitswesen - Fachrichtung Therapie zu analysieren, Lösungen methodisch und praxisgerecht zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die wissenschaftlichen und analytisch-konzeptionellen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Ba-chelorprüfung vorbereiten.

(3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die

für eine selbstständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selb-ständig zu arbeiten.

(4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird gemäß § 66 HG der Hochschulgrad „Ba-

chelor of Arts“, Kurzbezeichnung „B.A.“ verliehen.

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang Be-rufspädagogik im Gesundheitswesen - Fachrichtung Therapie an der Fachhochschule Münster ist die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation und der Nach-weis einer einschlägigen Berufsausbildung.

(2) Die einschlägige Berufsausbildung wird nachgewiesen durch eine erfolgreich abgeschlossene

Berufsausbildung als Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Ergotherapeutin/Ergotherapeut oder als Logopädin/Logopäde oder eine gleichwertige vergleichbare Ausbildung.

(3) Die gemäß Absatz 1 geforderte einschlägige Berufsausbildung ist grundsätzlich vor Aufnah-

me des Studiums zu absolvieren und bei der Einschreibung nachzuweisen. (4) Studienbewerberinnen oder -bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutsch-

sprachigen Einrichtung erworben haben, müssen zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzung ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, z. B. über den Test „Deutsch als Fremdsprache“ (Test DAF) mit einer Bewertung von „4“ im Durchschnitt für die

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Bereiche „Leseverstehen“, „Hörverstehen“, „Schriftlicher Ausdruck“, „Mündlicher Aus-druck“ oder über einen gleichwertigen Nachweis.

§ 4 Regelstudienzeit, Studienumfang, Aufnahme des Studiums

(1) Das für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Studienvolumen (Umfang des notwendigen Lehrangebots) umfasst 110 Semesterwochenstunden (SWS), bei Teilnahme am Studium Generale statt einer Wahlvertiefung 108 Semesterwochenstunden (SWS) zuzüglich der Semesterwochenstunden im Studium Generale. Der Studienaufwand gem. § 8 AT PO be-läuft sich auf 180 Leistungspunkte. Die Regelstudienzeit schließt zwei von der Fachhochschu-le Münster betreute Praxisphasen ein (siehe § 15). Das Nähere ergibt sich aus dem Studien-verlaufsplan gemäß Anhang.

(2) Das Studium des ersten Fachsemesters kann grundsätzlich nur im Jahresrhythmus zum Win-

tersemester aufgenommen werden.

§ 5 Anrechnung von Leistungen

(1) Gleichwertige Leistungen im Sinne von § 7 AT PO können in einem Umfang von maximal 90 Leistungspunkten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungs-ausschuss des Fachbereichs Pflege und Gesundheit.

(2) Die Bachelorarbeit ist grundsätzlich im Studiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen –

Fachrichtung Therapie an der Fachhochschule Münster zu absolvieren.

§ 6 Besondere Prüfungsformen

(1) Eine Modulprüfung kann anstatt aus der Klausurarbeit (§ 15 AT PO) oder der mündlichen Prüfung (§ 16 AT PO) auch aus einer Hausarbeit (§ 7 dieser BB Besonderen Bestimmungen), einer Projektarbeit (§ 8 BB), einer Präsentation (§ 9 BB) oder einer Performanzprüfung (§ 10 BB), einem Praxisbericht (§ 11 BB), einer Anleitung/Schulung/Beratung (§ 12 BB) bzw. aus ei-ner Kombination mehrerer Prüfungsformen bestehen.

(2) Bei der Abgabe bzw. vor der Präsentation der besonderen Prüfungsarbeit hat die Kandidatin

bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig angefer-tigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(3) Bei einer Projektarbeit, Performanzprüfung, Präsentation oder bei einer Anlei-

tung/Schulung/Beratung sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prü-fung unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

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(4) Präsentationen können auch als integrierte Modulprüfung während der Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

(5) Weitere besondere Prüfungsformen können durch den Prüfungsausschuss zugelassen wer-

den. (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Klausurprüfungen und mündliche Prüfungen ent-

sprechend.

§ 7 Hausarbeiten

(1) In der Hausarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im je-weiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstellun-gen eigenständig bearbeiten kann.

(2) Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen von in der Regel 30.000 - 45.000 Zeichen Um-

fang und einer Bearbeitungsdauer von 8 Wochen, die nach Ausgabe begleitend zu einer Lehrveranstaltung erstellt werden. Abweichungen sind vom Prüfungsausschuss zu genehmi-gen.

(3) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Frist bei der prüfenden Person oder bei einer der

prüfenden Personen in einfacher Ausfertigung abzuliefern. Für die Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird, hinsichtlich der Ablieferung ist bei Zustellung durch ein Postbeförde-rungsunternehmen der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßgebend. Ausgabe- und Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen.

§ 8 Projektarbeiten

(1) In der Projektarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt, dass sie bzw. er zur praxisbezoge-nen Entwicklung, Präsentation und Umsetzung von Konzepten fähig ist und hierzu spezielle Aufgabenstellungen eigenständig bearbeiten kann.

(2) Projektarbeiten sind Ausarbeitungen oder Produkte, die im Rahmen der Bearbeitung und Do-

kumentation eines praxisbezogenen Projektes über einen Bearbeitungszeitraum von maximal 6 Monaten erstellt werden.

(3) Die Ausarbeitung der Projektarbeit ist innerhalb der festgelegten Frist bei der prüfenden Per-

son oder bei einer der prüfenden Personen in einfacher Ausfertigung abzuliefern. Für die Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird, hinsichtlich der Ablieferung ist bei Zustellung durch ein Postbeförderungsunternehmen der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßge-bend. Ausgabe- und Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen.

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§ 9 Präsentationen

(1) In einer Präsentation soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstel-lungen eigenständig bearbeiten und gegenüber anderen in einem begrenzten Zeitraum ver-ständlich darstellen kann.

(2) Präsentationen sind mündliche Darstellungen von in der Regel 15 bis 20 Minuten Dauer. Ein

von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten selbst erstelltes schriftliches Konzeptpapier im Um-fang von 15.000 – 20.000 Zeichen ist Bestandteil der Prüfung und fließt mit 50 % in die No-te ein.

(3) Das Thema der Präsentation wird von der oder dem Prüfenden in der Regel mindestens vier

Wochen vor dem festgelegten Termin der mündlichen Darstellung ausgegeben. Für die Frist-berechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

§ 10 Performanzprüfungen

(1) Performanzprüfungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich aus verschiedenen Anteilen (theoretischen und praktischen) zusammensetzen. In der Performanzprüfung soll insbesonde-re festgestellt werden, ob die Kandidatin ihr bzw. der Kandidat sein theoretisches Wissen praktisch anwenden kann.

(2) Die Performanzprüfung wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt und durch-

geführt. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauert als Einzelprüfung 20 - 45 Minuten.

§ 11 Prüfungsform in der Praxisphase I: Praxisbericht

(1) Der Praxisbericht stellt die abschließende Prüfungsform der Praxisphase I dar und beinhaltet die Beschreibung

− von systematischen Beobachtungen und Auswertungen

− oder von Durchführungen und Reflexionen von Beratungs-, Schlungs- und Anleitungssitu-ationen

− oder der konzeptionellen Mitarbeit von Beratungs-, Schlungs- und Anleitungssituationen. (2) Der Praxisbericht hat einen Umfang von 30.000 Zeichen. Der Bericht ist bei der prüfenden

Person oder bei einer der prüfenden Personen in einfacher Ausfertigung auszuliefern.

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§ 12 Prüfungsformen in der Praxisphase II: Anleitung / Schulung / Beratung

(1) Im Rahmen des fachpraktischen Unterrichts, der sowohl in der Schule als auch in der Praxis stattfinden kann, ist als Prüfungsform der Praxisphase II eine der folgenden Prüfungsformen anzuwenden:

Eine Anleitung – sie kann z.B. berufsgruppenspezifisch die Anleitung zur „Durchführung ei-

nes therapeutischen Hausaufgabenprogramms“ bei einem bestimmten Krankheits- oder Stö-rungsbild beinhalten. Hierbei wird die Auswahl der Übungen theoretisch begründet und die Durchführung und Evaluation erläutert. Zielgruppen können Patienten/Klienten, Angehörige oder Auszubildende sein.

Eine Schulung – sie kann z. B. “Prävention am Arbeitsplatz“ beinhalten und jeweils berufs-

gruppenspezifische Inhalte aufgreifen. Hierbei wird zielgruppenorientiert theoretisches und praktisches Hintergrundwissen mit praktischen Übungen oder Hinweisen vermittelt. Zielgrup-pen können grundsätzlich Patienten/Klienten, Angehörige oder Auszubildende sein.

Eine Beratung - sie kann z. B. als Fachberatung berufsgruppenspezifisch innerhalb des The-

mas „Hilfsmittelversorgung nach einem Schlaganfall“ durchgeführt werden, indem befund-orientiert Möglichkeiten der Hilfsmittelversorgung aufgezeigt werden und Informationen zum Einsatz, zu Vor- und Nachteilen sowie Finanzierungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Ziel-gruppen können Patienten/Klienten, Angehörige oder Auszubildende sein.

Eine Anleitung, Schulung oder Beratung setzt sich jeweils aus theoretischen und praktischen

Anteilen zusammen, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung liegt. In den Praxisfeldern von Praxisanleitung (Praxisanleitern) und von Praxisbegleitung (Theorielehrern) soll insbesondere festgestellt werden, ob die Kandidatin ihr bzw. der Kandidat sein theoreti-sches Wissen praktisch anwenden kann.

Neben dem fachpraktischen Unterricht können diese Prüfungsformen auch im Bereich der

Lernortkooperation, die mit folgenden Arbeitsformen arbeiten: z.B. Theorie-Praxistagen, The-orie-Praxis-AGs, Praxisanleiterkreisen oder Qualitätszirkeln für Praxisanleiter, eingesetzt wer-den. Zu diesen Anlässen, die häufig als Seminare gestaltet werden, sind die Studierenden hierfür an Aktivitäten zu beteiligen, die den Charakter einer Anleitung/Schulung/Beratung haben.

(2) Der Inhalt einer Anleitung, Schulung oder Beratung wird mit der Einrichtung und der betreu-

enden lehrenden Person der Fachhochschule Münster abgesprochen. Die Prüfung wird als mündliche Prüfung als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und dauert ca. 30 - 45 Minuten je Kandidatin bzw. Kandidat.

(3) Für die zu prüfende Anleitungs-, Schulungs- oder Beratungssituation in der Blockpraxisphase

ist ein schriftliches Planungskonzept mit einem Umfang von ca. 30.000 Zeichen zu erstellen, das dem Prüfungsamt des Fachbereichs Pflege und Gesundheit mindestens 6 Werktage vor der geplanten Anleitungs-/ Schulungs- oder Beratungssituation schriftlich in dreifacher Aus-fertigung vorzulegen ist. Die Benotung berücksichtigt dieses Planungskonzept mit 30 %, die Durchführung der Anleitungs-, Schulungs- oder Beratungssituationen mit 30 % sowie eine Reflexion beider Teile mit 40 %.

(4) Mit der Abgabe des schriftlichen Planungskonzepts ist zugleich eine schriftliche Einwilli-

gungserklärung des gewählten Patienten/Angehörigen zu dessen Teilnahme an der Prüfung vorzulegen.

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§ 13 Modulprüfungen des Studiums

(1) Im Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen - Fachrichtung Therapie an der Fachhochschule Münster sind die in der Anlage 2 aufgeführten Module durch Prüfungen erfolgreich abzuschließen.

(2) Die Prüfungsaufgabe wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt. In fachlich

begründeten Fällen, insbesondere wenn die Inhalte des Prüfungsfaches in mehreren Lehrver-anstaltungen/Teilmodulen und von mehreren Lehrenden vermittelt worden sind, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren prüfenden Personen gestellt werden. Dabei prüft und bewertet jede prüfende Person nur den von ihr gestellten Anteil an der Prüfungsaufgabe.

(3) Werden Inhalte in englischer Sprache vermittelt, können diese auch in englischer Sprache ge-

prüft werden.

§ 14 Leistungsnachweis

(1) Leistungsnachweise werden durch die für das betreffende Modul zuständigen Lehrenden an-geboten und abgenommen. Die zuständigen Lehrenden geben in der Regel zu Semesterbe-ginn Zeitpunkt, Ort und Form des Leistungsnachweises bekannt und erläutern die Anforde-rungen. In jedem Semester wird mindestens ein Termin zur Erbringung des Leistungsnach-weises angeboten.

(2) Von einem Leistungsnachweis kann nur ausgeschlossen werden, wer einen als Voraussetzung festgelegten Teilnahmenachweis gemäß Anlage 1 oder 2 nicht erbracht hat.

§ 15 Praxisphasen

(1) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Berufspädagogik im Gesundheitswesen - Fachrichtung Therapie an der Fachhochschule Münster sind eine Praxisphase I mit dem begleitenden Be-such von insgesamt 96 Stunden an einer Einrichtung der beruflichen Praxis sowie eine Praxi-sphase II an einer Einrichtung der beruflichen Praxis von 12 Wochen Dauer zu absolvieren.

(2) Die Praxisphasen sollen die Kandidatin bzw. den Kandidaten an die spätere berufliche Tätig-

keit durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Die Praxisphasen sollen insbesondere dazu die-nen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten.

(3) Zur Praxisphase I wird zugelassen, wer an der zugeordneten Vorbereitungsveranstaltung im

dritten Fachsemester teilgenommen hat. (4) Zur Praxisphase II wird zugelassen, wer mindestens 80 Leistungspunkte aus Modulprüfungen

gemäß Anlage 2 erworben sowie die Praxisphase I erfolgreich absolviert und an der zugeord-neten Vorbereitungsveranstaltung im vierten Fachsemester teilgenommen hat.

(5) Über die Zulassung zu den Praxisphasen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe

der Entscheidung durch Aushang und/oder über das Internet ist ausreichend.

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(6) Während der Praxisphasen wird die praktische Tätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten

durch eine lehrende Person der Fachhochschule Münster begleitet und betreut. (7) Die Praxisphase I ist erfolgreich absolviert, wenn

1. ein Nachweis der Einrichtung der Berufspraxis über mindestens 96 Stunden Anwesenheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten in der Einrichtung sowie Praxisbericht (§ 11) vorliegt.

2. die Kandidatin bzw. der Kandidat an den der Praxisphase I zugeordneten Begleitveranstal-tungen teilgenommen hat und der abschließende Praxisbericht mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(8) Die Praxisphase II ist erfolgreich absolviert, wenn

1. die Bescheinigung der Einrichtung über 12 Wochen berufspädagogische Tätigkeit in der Einrichtung vorliegt,

2. ein Nachweis der Einrichtung der Berufspraxis über 6 selbstständig geplante und durchge-führte Anleitungs-, Schulungs- oder Beratungssituationen vorliegt, von denen eine in einer Prüfungssituation gemäß § 13 geprüft und mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

3. die Kandidatin bzw. der Kandidat an den der zwölfwöchigen Praxisphase zugeordneten Begleitveranstaltungen teilgenommen hat.

(9) Die Feststellung, dass die jeweilige Praxisphase erfolgreich absolviert ist, trifft die oder der für

die Begleitung der Praxisphase zuständige Lehrende. Für die erfolgreiche Durchführung der integrierten Praxisphase erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat 10 Leistungspunkte, für die erfolgreich absolvierte zwölfwöchige Praxisphase werden 15 Leistungspunkte erworben.

§ 16 Bachelorarbeit

(1) Der Richtwert für den Umfang des Textteils der Bachelorarbeit beträgt ca. 75.000 - 90.000 Zeichen.

(2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Bachelorarbeit) beträgt

bis zu zehn Wochen. Wird die Bachelorarbeit studienbegleitend oder berufsbegleitend abge-legt, verlängert sich die Bearbeitungszeit um bis zu 5 Wochen. Über die Verlängerung ent-scheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer

1. mindestens seit zwei Semestern an der Fachhochschule Münster im Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen – Fachrichtung Therapie eingeschrieben oder als große Zweithörerin oder großer Zweithörer zugelassen ist,

2. alle Modulprüfungen des 1.- 4. Semesters bestanden sowie die Praxisphasen mit Erfolg ab-solviert und damit insgesamt 135 LP erbracht hat.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag

sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. der Nachweis über die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit und zur Ab-

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legung der Bachelorprüfung in dem gewählten oder in einem verwandten oder vergleich-baren Studiengang sowie darüber, ob durch Versäumen einer Wiederholungsfrist der Prü-fungsanspruch erloschen ist. Dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Stu-diengänge.

Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche prüfungsberechtigte Per-son zur Betreuung der Bachelorarbeit bereit ist.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Ent-

scheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist regelmäßig zu ver-

sagen, wenn

1. die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2. die Unterlagen unvollständig sind oder

3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelorarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als „nicht ausreichend“ (5,0) be-wertet worden ist.

Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen Stu-diengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

(7) Für die bestandene Bachelorarbeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat 12 Leistungspunk-

te.

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§ 17 Inkrafttreten

Diese Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Berufspäda-gogik im Gesundheitswesen – Fachrichtung Therapie an der Fachhochschule Münster treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Pflege und Gesund-heit vom 02. Mai 2012. Münster, den 14. Juni 2012 Die Präsidentin der Fachhochschule Münster

Prof. Dr. rer. pol. Ute von Lojewski

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Anlage 1 Fachhochschule Münster Stand: 09.05.2012 Fachbereich Pflege und Gesundheit Bachelor Berufspädagogik im Gesundheitswesen - Fachrichtung Therapie Studienplan Abkürzungen: FS = Fachsemester SWS = Semesterwochenstunden V = Vorlesung Ü = Übung S = Seminar PE = Prüfungselement LP = Leistungspunkte MP = Modulprüfung

Nr. Modulname 1 FS 2 FS 3 FS 4 FS 5 FS 6 FS LP � SWS V Ü S PE V Ü S PE V Ü S PE V Ü S PE V Ü S PE V Ü S PE

1 B-BTG-01 Theoretische Perspektiven der Therapiewissenschaften 4 MP 5 4

2 B-BW-01 Berufswissenschaften I

8 MP 10 8

3 B-GAB-01 Grundlagen der Psychologie

3 1 MP 5 4

4 B-GAB-02 Informationsgewinnung und Wissensverarbeitung I

4 MP 5 4

5 B-BWTP-01 Bildungswissenschaften – Theorie und Praxis I 5 MP 5 5

6 B-GAB-03 Interaktion in muttersprachlichen und fremdsprachlichen Kontexten

1 1 2 MP 5 4

7 B-BTG-02 Therapeutische Prozesse methodisch planen und gestalten 4 MP 5 4

8 B-BW-02 Berufswissenschaften II 4 MP 5 4

9 B-GAB-04 Informationsgewinnung und Wissensverarbeitung II

4 MP 5 4

10 B-BWTP-02 Bildungswissenschaften – Theorie und Praxis II

2 4 2 MP 10 8

11 B-GAB-05 Grundlagen der Sozialwissenschaften und Bezugsdisziplinen I

3 1 MP 5 4

12 A-BTG-01 Handlungskontexte der Therapieberufe

4 MP 5 4

13 B-BWTP-03 Bildungswissenschaften – Theorie und Praxis III

4 2 2 MP 10 8

14 A-BWTP-01 Bildungswissenschaften – Theorie und Praxis IV 4 MP 5 4

15 B-GAB-06 Qualitätsmanagement

4 MP 5 4

13

Nr. Modulname 1 FS 2 FS 3 FS 4 FS 5 FS 6 FS LP ∑ SWS V Ü S PE V Ü S PE V Ü S PE V Ü S PE V Ü S PE V Ü S PE

16 A-BTG-02 Professionelles therapeutisches Handeln 4 MP 5 4

17 V-PP1-01 Praxisphase I

1,5 0,5 MP 10 2 + 96h Prakt.

18 B-GAB-07 Grundlagen des Rechts der Arbeitsbeziehungen

4 MP 5 4

19 A-BWTP-02 Bildungswissenschaften – Theorie und Praxis V

8 MP 10 8

20 B-GAB-08 Grundlagen der Sozialwissenschaften und der Bezugsdisziplinen II 2 2 MP 5 4

21 V-PP2-01 Praxisphase II

2 1 MP 15 3

22 V-WV-01 Wahlvertiefung I

2 MP 5 2

23 V-WV-02 Wahlvertiefung II

2 MP 5 2

24 V-Proj Projekt

2 2 MP 8 4

25 V-WV- 03 Wahlvertiefung III 2 MP 5 2

26 V-WV- 04 Wahlvertiefung IV

2* MP 5 2

27 BA-Arbeit Bachelorarbeit

12

∑ SWS Lehrveranstaltungsarten 16 2 9 6 6 10 9 3 14 2 4 14 9 6* 110* +

96h Prakt.

∑ Lehrveranstaltungen / LP 180

* Wird die Wahlvertiefung durch das Studium Generale ersetzt, kann die Anzahl der SWS variieren.

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Anlage 2: Modulübersicht Bachelor Berufspädagogik im Gesundheitswesen - Fachrichtung Therapie (BA BiG - Therapie)

Lfde. Nr.

Module mit Teilmodulen

Zeitpunkt der Prüfungs-

leistung: zum Ende des

Fachsemesters

Regel-mäßiger

Ab-schluss durch

Gewich-tung der

Teilmodule [LP]

Gesamt LP

Zulassungs- voraussetzung (Studienleis-

tung)

1 B-BTG-01 Theoretische Perspektiven der Therapiewissenschaften B-BTG-01 Theoretische Perspektiven der Thera-piewissenschaften

1 MP 5 5 keine

2 B-BW-01 Berufswissenschaften I B-BW-01-a Gesundheitsrecht

1 MP

5

10 keine

B-BPG-01-b Public Health I

2,5

B-BPG-01-c Allgemeine und speziel-le Krankheitslehre – Einführung

2,5

3 B-GAB-01 Grundlagen der Psychologie B-GAB-01-a Grundlagen der Kom-munikation

1 MP

2,5

5 keine B-GAB-01-b Einführung in die Psy-chologie

2,5

4 B-GAB-02 Informationsgewinnung und Wissensverarbeitung I B-GAB-02-a EDV-Einführung und Klassifikationssysteme

1 MP 5 5 keine

5 B-BWTP-01 Bildungswissenschaften – Theorie und Praxis I B-BWTP-01-a Lehren und Lernen

1 MP 5 5 keine

6 B-GAB-03 Interaktion in muttersprachlichen und fremdsprachlichen Kontexten B-GAB-03-a Konfliktmoderation

2 MP 2,5

5 keine B-GAB-03-b Englisch

2,5

7 B-BTG-02 Therapeutische Prozesse methodisch planen und gestalten *** B-BTG-02 Therapeuti-sche Prozesse metho-disch planen und ge-stalten

2/4 MP 5 5 keine

8

B-BW-02 Berufswissenschaften II B-BW-02-a Public Health II

2 MP

2,5

5 keine B-BW-02-b Gesundheitspsycholo-gie

2,5

15

Lfde. Mo-dul-Nr.

Module mit Teilmodulen

Zeitpunkt der Prüfungs-

leistung: zum Ende des

Fachsemesters

Regel-mäßiger

Ab-schluss durch

Gewich-tung der

Teilmodule [LP]

Gesamt LP

Zulassungs- voraussetzung (Studienleis-

tung)

9 B-GAB-04 Informationsgewinnung und Wissensverarbeitung II B-GAB-04-a Methodische Grundla-gen der empirischen Gesundheits- und Pfle-geforschung

2 MP 2,5

5 keine

B-GAB-04-b Deskriptive Statistik 2,5

10 B-BWTP-02 Bildungswissenschaften – Theorie und Praxis II B-BWTP-02-a Moderationsprozess und ausgewählte Me-thoden 2 MP

5 10 keine

B-BWTP-02-b Berufspädagogik

5

11 B-GAB-05 Grundlagen der Sozialwissenschaften und Bezugsdisziplinen I B-GAB-05-a Qualitative Forschung

3 MP 2,5

5 keine B-GAB-05-b Soziologie 2,5

12 A-BTG-01 Handlungskontexte der Therapieberufe A-BTG-01 Handlungs-kontexte der Therapie-berufe

3 MP 5 5 keine

13 B-BWTP-03 Bildungswissenschaften – Theorie und Praxis III B-BWTP-03-a Erwachsenenpädagogik

3 MP

5

10 keine B-BWTP-03-b Beratungskonzepte u. gruppenpäd. Ansätze

5

14 A-BWTP-01 Bildungswissenschaften – Theorie und Praxis IV

A-BWTP-01-a Bildungsprozessma-nagement

3 MP 5 5 keine

15 B-GAB-06 Qualitätsmanagement B-GAB-06-a Qualitätsmanagement

3 MP 5 5 keine

16

Lfde.

Mo-dul-Nr.

Module mit Teilmodulen

Zeitpunkt der Prüfungs-

leistung: zum Ende des

Fachsemes-ters

Regel-mäßi-

ger Ab-schluss durch

Gewich-tung der

Teilmodu-le

[LP]

Ge-samt

LP

Zulassungs- voraussetzung (Studienleis-

tung)

16 A-BTG-02 Professionelles therapeutisches Handeln *** A-BTG-02 Professionel-les therapeutisches Handeln

4/2 MP 5 5 keine

17 V-PP1-01 Praxisphase I V-PP1-01-a Vorbereitung Praxis-phase I

4 MP 10 10 keine V-PP1-01-b Durchführung Praxis-phase I

18 B-GAB-07 Grundlagen des Rechts der Arbeitsbeziehungen B-GAB-07-a Arbeitsrecht

4 MP 2,5

5 keine B-GAB-07-b Ausbildungsrecht

2,5

19 A-BWTP-02 Bildungswissenschaften – Theorie und Praxis V A-BWTP-02-a Schulpädagogik

4 MP 5

10 keine A-BWTP-02-b Fachdidaktik

5

20 B-GAB-08 Grundlagen der Sozialwissenschaften und der Bezugsdisziplinen II B-GAB-08-a Ethik

5 MP

2,5

5 keine B-GAB-08-b Professionalisierung von Therapie- und Pflegebe-rufen

2,5

21 V-PP2-01 Praxisphase II V-PP2-01-a Vorbereitung Praxis-phase II

5 MP 15 15

Erfolgreiche Teilnahme an V-PP1-01 + 80 LP

V-PP2-01-b Durchführung Praxis-phase II

22 V-WV-01 Wahlvertiefung I Wahlvertiefung I* 5 MP 5 5 keine

23 V-WV-02 Wahlvertiefung II Wahlvertiefung II* 5 MP 5 5 keine

24 V-Proj Projekt Projekt 6 MP 8 8 keine

17

Lfde.

Mo-dul-Nr.

Module mit Teilmodulen

Zeitpunkt der Prüfungs-

leistung: zum Ende des

Fachsemes-ters

Regel-mäßi-

ger Ab-schluss durch

Gewich-tung der

Teilmodu-le

[LP]

Ge-samt

LP

Zulassungs- voraussetzung (Studienleis-

tung)

25 V-WV-03 Wahlvertiefung III Wahlvertiefung III* 6 MP 5 5 keine

26 V-WV-04 Wahlvertiefung IV ** Wahlvertiefung IV* 6 MP 5 5 keine

27 BA-Arbeit Bachelorarbeit Bachelorarbeit

6 BA-

Arbeit 12 12

Alle Modulprü-fungen des 1.-4. Semesters + er-folgreiche Teil-nahme an den Praxisphasen (135 LP)

* Die Wahlvertiefungsmodule I bis IV (V-WV-01 bis V-WV- 04) sind aus dem Lehrangebot des

Fachbereichs Pflege und Gesundheit zu wählen. ** Die Wahlvertiefung IV kann durch Leistungen im Studium Generale ersetzt werden. Der Fach-

bereich stellt in jedem Semester ein ausreichendes Veranstaltungsangebot, das auch Wahl-möglichkeiten erlaubt, sicher. In dem Studium Generale sind 5 LP in Form von Teilnahme-nachweisen und/oder Leistungsnachweisen zu erbringen.

*** Die Module 7 und 16 werden in jedem zweiten Jahr angeboten. Die Studierenden belegen die-

ses Modul somit alternativ im 2. oder 4. Semester.