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Anzeigen Jahrgang 22 · Nummer 2 Samstag, der 22. Februar 2014 Amtsblatt Gemeinde Bennewitz Deuben Schmölen Rathaus Überraschung zur Jahreshauptversammlung der FFW Bennewitz Am Donnerstag, dem 06.02.2014 übergab der ärztliche Direktor und Geschäftsführer des Neurologischen Zentrums Leipzig, in der Gemeinde Bennewitz, Herr Prof. Horst Hummelsheim und die Verwaltungsleiterin, Frau Gabriele Tutte, einen Scheck in Höhe von 500,00 EUR an den Bürgermeister Herrn Bernd Laqua. Diese Spende kommt der Jugendfeuerwehr Bennewitz zugute, welche am 18.02.2014 während der Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Bennewitz übergeben wurde. Die Jugendfeuerwehr freute sich sehr über die Zuwendung und möchte sich auch auf diesem Weg recht herzlich beim Neurologi- schen Zentrums Leipzig, in der Gemeinde Bennewitz, bedanken.

Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz 02/2014

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Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz 02/2014

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Jahrgang 22 · Nummer 2 Samstag, der 22. Februar 2014

Amtsblatt Gemeinde Bennewitz

Deuben SchmölenRathaus

Überraschung zur Jahreshauptversammlung der FFW Bennewitz

Am Donnerstag, dem 06.02.2014 übergab der ärztliche Direktor und Geschäftsführer des Neurologischen Zentrums Leipzig, in der Gemeinde Bennewitz, Herr Prof. Horst Hummelsheim und die Verwaltungsleiterin, Frau Gabriele Tutte, einen Scheck in Höhe von 500,00 EUR an den Bürgermeister Herrn Bernd Laqua.

Diese Spende kommt der Jugendfeuerwehr Bennewitz zugute, welche am 18.02.2014 während der Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Bennewitz übergeben wurde.

Die Jugendfeuerwehr freute sich sehr über die Zuwendung und möchte sich auch auf diesem Weg recht herzlich beim Neurologi-schen Zentrums Leipzig, in der Gemeinde Bennewitz, bedanken.

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Bennewitz Nr. 2/2014- 2 -

Sitzung des GemeinderatesDie 45. öffentliche Sitzung des Gemeinderates findetam Mittwoch, dem 05.03.2014, um 19.00 Uhrim Saal des Landgasthofes Deuben (Leipziger Straße 65, Bennewitz OT Deuben) statt.

Tagesordnung:0. Eröffnung durch den Bürgermeister1. Information des Bürgermeisters2. Satzungen· 1. Lesung Geschäftsordnung3. Beschlussvorlagen Fachbereich Bau· Beschluss zur Einleitung einer vereinfachten Ände-

rung des Bebauungsplanes „ Auf dem Wiesenberg“ - Altenbach-Ost gemäß § 13(1) BauGB

· Diskussionsgrundlage Friedwald Bennewitz· Beitritt eines Tourismusverbandes4. Beschlüsse Fachbereich Innere und Äußere Verwaltung5. Bürgerfragestunde

LaquaBürgermeister

Information des Abwasserzweckverbandes MuldenaueAm 1. Januar 2014 hat der neu gegründete Abwasser-zweckverband Muldenaue die bisherigen Aufgaben der abwasserbeseitigungspflichten Stadt Wurzen und der Ge-meinde Bennewitz übernommen.In der öffentlich konstituierenden Sitzung des Abwasser-zweckverbandes Muldenaue am 16. Januar 2014 hat die Verbandsversammlung den Bürgermeister der Gemeinde Bennewitz, Herrn Bernd Laqua, zum Verbandsvorsitzen-den und den Oberbürgermeister der Stadt Wurzen, Herrn Jörg Röglin, zum stellvertretenden Verbandsvorsitzen-den gewählt.Information zu Beschlüssen der Verbandsversamm-lung des Abwasserzweckverbandes MuldenaueDie Verbandsversammlung hat am 16.01.2014 in öffentli-cher Sitzung folgende Beschlüsse gefasst:• BestellungdesBetriebsleiters Beschluss Nr. 001/14/AZV• SatzungdesAbwasserzweckverbandes(AZV)Mulden-

aue über die Erhebung von Abwassergebühren (Ab-wassergebührensatzung-AGS)

Beschluss Nr. 002/14/AZV• Satzung desAbwasserzweckverbandes (AZV)Mulde-

naue über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Ab-wassersatzung-AbwS)

Beschluss Nr. 003/14/AZV• Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband

Sachsen e. V. Beschluss Nr. 004/14/AZVWurzen, 20.01.2014

Bernd LaquaVerbandsvorsitzender

Satzung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung-AbwS)

Aufgrund von § 63 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Wasser-gesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemein-deordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), i.V.m. §§2,9,17und33desSächsischenKommunalabgabenge-setzes(SächsKAG)hatdieVerbandsversammlungdesAZVMuldenaue in ihrer Sitzung am 16.01.2014 folgende Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Der AZV Muldenaue (im folgenden AZV genannt) be-treibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers. Für einen Übergangszeitraum vom 01.01.2014 bis maximal 31.12.2016 bilden die Abwasseranlagen der Verbandsmitglieder Stadt Wurzen (einschließlich aller Ortsteile) und Gemeinde Bennewitz (einschließlich aller Ortsteile) jeweils eigene öffentliche Einrichtungen (orts-bezogene Einrichtungen). Für den Betrieb der ortsbezo-genen Einrichtung Wurzen gelten die Regelungen nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Satzung und für den Be-trieb der ortsbezogenen Einrichtung Bennewitz die Re-gelungen nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Satzung.

§ 2 Inkrafttreten

DieseSatzungtrittam01.01.2014inKraft.Gleichzeitigtreten die Abwassersatzung des Eigenbetriebs Abwasserent-sorgung Wurzen vom 28.11.2007 sowie die Abwassersatzung der Gemeinde Bennewitz vom 12.03.1997 i.d.F. der Ände-rungssatzungvom24.10.2001außerKraft.Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungs-rechtaufGrunddesSächsKAGoderdesVorschaltgesetzesKommunalfinanzenbereitsentstandensind,geltenanstellediese Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. Wurzen, den 20.01.2014

Bernd Laqua Verbandsvorsitzender

Anlage 1 zur Satzung des Abwasserzweckver-bandes Muldenaue (AZV) über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung-AbwS) vom 16.01.2014

1. Teil - Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtung (1) Der AZV betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen gilt Abwasser, das - über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öf-

fentlichen Abwasseranlagen gelangt oder in abflusslo-senGrubenoderKleinkläranlagengesammeltwirdoder

- nicht aus dem Verbandsgebiet stammt und zu einer öf-fentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.

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(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigen-schaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder versiegelten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlä-gen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in öf-fentliche Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Aus Dränagen stammendes Wasser ist kein Abwasser. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässern zu-zuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrück-haltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene undgeschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwas-serbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Ver-kehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (An-schlusskanäle im Sinne von § 11). (3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasser-anlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundlei-tungen), Hebeanlagen, abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.(4) Grundstücke, die über eineKleinkläranlage, für dieeine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentralesKlärwerknichtbestehtoderübereineabfluss-lose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten als zen-tral entsorgt. (5) Versiegelte Flächen können voll- und teilversiegelt sein.

2. Teil - Anschluss und Benutzung

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwas-ser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Sat-zung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken an-fallende Abwasser dem AZV im Rahmen des § 63 Abs. 5 und 6 SächsWG zu überlassen, soweit der AZV zur Ab-wasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Be-nutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß besei-tigt werden kann oder wird. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen An-lage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesund-

heitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. (5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem AZV oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu über-lassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Nieder-schlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungs-gemäß beseitigt werden kann oder wird. (6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseiti-gungskonzept nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wennerdenfürdenBaudesöffentlichenKanalsentste-henden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemes-sene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig, unwirtschaftlich oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Ab-wasseranlage nachteilig wäre, kann der AZV verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öf-fentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Ab-wasseranlage noch nicht erstellt, kann der AZV den vor-läufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasser-anlage gestatten oder verlangen.

§ 5 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungs-zwang Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Be-nutzung deren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benut-zung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegen-den, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befrei-ung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämt-liche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung derKlärwerke,denBetriebderSchlammbehandlungsan-lagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwer-tung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Ab-wasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Perso-nen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Abla-

gerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Ab-wasseranlagenführenkönnen(z.B.Kehricht,Schutt,Mist,Sand,Küchenabfälle,Asche,Zellstoffe,Textilien,Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trüb, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- undLederabfälle,GlasundKunststoffe),

2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhalti-geStoffe(z.B.Benzin,Karbid,Phenole,Öleunddgl.),Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutz-mitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktiveStoffe,

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3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosicker-saft und Molke,

4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaureKonzentrate,Krautwasser),

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten

kann, 6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im

Klärwerknichtgewährleistetist,7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid

nicht entspricht, 8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Ei-

genschaften Werte aufweisen, die über den allgemei-nen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheits-kriterien der Anlage I des Arbeitsblattes ATV A 115 bzw.desMerkblattsATV-DVWKM115derdeutschenVereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Ab-fall e.V. (ATV-DVWK) in der jeweils gültigenFassungliegt.

(3) Der AZV kann im Einzelfall weitergehende Anforde-rungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentli-chen Abwasseranlage erforderlich ist. (4) Der AZV kann im Einzelfall Ausnahmen von den Be-stimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffent-liche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkos-ten übernimmt. (5) § 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.

§ 7 Einleitungsbeschränkungen (1) Der AZV kann im Einzelfall die Einleitung von Abwas-ser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies ins-besondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht be-darfsgerecht ausgebaut sind, kann der AZV mit Zustim-mung der höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranla-gen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen (§ 138 Abs. 2 SächsWG). (3) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwas-seranlagen,dienichtaneinöffentlichesKlärwerkange-schlossen sind, nur nach ausreichender Behandlung ein-geleitet werden. (4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungs-pflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser, bedarf der schriftlichen Genehmigung des AZV´s.

§ 8 Eigenkontrolle (1)DerAZVkannverlangen,dassaufKostendesGrund-stückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Der AZV kann in entsprechender Anwendung der Vor-schriften der Eigenkontrollverordnung vom 07.10.1994, SächsGVBl. S. 1592, zuletzt geändert mit Verordnung vom 15.06.1999, SächsGVBl. S. 417 in der jeweils gelten-den Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Füh-rung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Be-triebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Da-tum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem AZV auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Abwasseruntersuchungen (1) Der AZV kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Pro-ben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu ent-nehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutritts-recht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend. (2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt derVerpflichtete, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Vor-schriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist. (3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese un-verzüglich zu beseitigen.

§ 10 Grundstücksbenutzung (1) Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen ein-schließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Ent-schädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den An-schluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden.

3. Teil - Anschlusskanäle und Grundstücksent-wässerungsanlagen

§ 11 Anschlusskanäle (1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden vom AZV hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstücksei-gentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen vom AZV bestimmt. (3) Der AZV stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Je-des Grundstück erhält mindestens einen Anschlusska-nal. Der AZV kann die Ausführung der in Satz 1 genann-ten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen. (4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann der AZV den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsa-men Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulas-sen. (5)DieKostenderfürdenerstmaligenAnschlusseinesGrundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) trägt, insoweit noch keine Abwasserbeiträge erho-ben werden, der Grundstückseigentümer oder Nutzungs-berechtigte (§ 3 Abs. 1) entsprechend. Ansonsten sind die KostendurchdenAbwasserbeitragabgegoltenbzw.mitdiesem verrechenbar. (6) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gel-ten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusska-näle als ein Anschlusskanal im Sinne des Abs. 3 Satz 2. § 12 Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz (1) Der AZV kann auf Antrag des Grundstückseigentü-mers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten wei-tere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusska-näle herstellen. (2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Her-stellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des An-schlusskanals, im übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer oder sonstiger

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nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. (3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekannt-gabe des Abgabenbescheids fällig. § 13 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des AZV´s bedürfen: 1. die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanla-

gen, deren Anschluss sowie deren Änderung, 2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen so-

wie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgespro-chen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässe-rungsanlagen) gleich. (3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gel-ten die Vorschriften des Teiles 1 Abschnitt 1 der Verord-nung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Sächs-BO-Durchführ-VO) in der jeweils geltenden Fassung sinn-gemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen An-gaben(HöhenlagedesKanals,LagederAnschlussstelleund Höhenfestpunkte) sind bei den zuständigen Einrich-tungen/Behörden einzuholen. § 14 Regeln der Technikfür Grundstücksentwässerungsanlagen Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Tech-nik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Ab-wasseranlagen.

§ 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem sons-tigennach§3Abs.1VerpflichtetenaufseineKostenher-zustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Der AZV ist im technisch erforderlichen Umfang be-fugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-,Kontroll-undÜbergabeschächtemitdengemäߧ8Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist dem AZV vom Grund-stückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten ent-sprechend. (3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der Grund-stücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Ab-wasseranlagen im Einvernehmen mit dem AZV herzustel-len. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht oder die Reinigungsöffnung ist so nahe wie technische mög-lich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er/sie muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt sein. In der Regel ist der letzte Schacht in Abhängigkeit von der Sohltiefe in folgenden Mindestnennweiten auszuführen: Sohltiefe ... bis 1,5 m DN 600 Sohltiefe von ... 1,5 m bis 2,5 m DN 800 Sohltiefe größer 2,5 m DN 1000

(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach §3Abs.1VerpflichtetenaufseineKostenzuändern,wennMenge oder Art des Abwassers dies notwendig machen. (5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsan-lage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ver-tretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendigwerden, führtderAZVauf ihre/seineKostenaus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksent-wässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebunde-nen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten. (6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann der AZV den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der AZV kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen. § 16 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte, Toiletten mit Wasserspülung (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkei-ten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Ab-scheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzu-bauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfän-gen sind vom Grundstückseigentümer oder den sonsti-gen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem AZV gegenüber schadenersatzpflichtig. Für die Be-seitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Der AZV kann vom Grundstückseigentümer und dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlan-gen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. (3)ZerkleinerungsgerätefürKüchenabfälle,Müll,Papierund dergl. dürfen nicht an Grundstücksentwässerungs-anlagen angeschlossen werden. (4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbe-seitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlos-sen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig. (5) § 14 gilt entsprechend. § 17 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksent-wässerungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und der-gl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschluss-stelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigennach§3Abs.1VerpflichtetenaufseineKos-ten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend. § 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch den AZV in Betrieb genommen werden.

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Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage be-freit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verant-wortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Der AZV ist berechtigt, die Grundstücksentwässe-rungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berech-tigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Be-triebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässe-rungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grund-stückseigentümer oder die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Ver-pflichtetenunverzüglichaufeigeneKostenzubeseitigen. § 19 Dezentrale Abwasseranlagen (1) Die Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den vom AZV für jedeKleinkläranlageundgeschlosseneGrubeunterBerücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261, den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abstände oder zusätzlich nach Bedarf. (2) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat dem AZV den etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Lee-rung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. (3) Der AZV kann die dezentralen Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 2 entsorgen, wenn aus Grün-den der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforder-lich ist. (4) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich, dass die dezentralen Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet. (5) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen ist den Beauftragten des AZV´s Zutritt zu allen Teilen der KleinkläranlagenundgeschlossenenGrubenzugewäh-ren. (6)Kleinkläranlagen,abflussloseGrubenundderenNe-beneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen,sobalddasGrundstückaneinöffentlichesKlär-werk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete. (7) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

4. Teil - Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis, Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigen-tümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem AZV anzuzeigen: 1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffent-

lichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grund-stücks,

2. die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenenabflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, soweitdies noch nicht geschehen ist,

3. Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegel-ten Grundstücksflächen, soweit das Grundstück nie-derschlagswasserentsorgt wird,

4. die versiegelte Grundstücksfläche, sobald der AZV den Grundstückseigentümer dazu auffordert.

Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen. (2) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen: 1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des

zeitlichen Anfalls des Abwassers; 2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffent-

lichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rech-nen ist;

3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.

(3) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grund-stückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzutei-len, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. § 21 Haftung des Abwasserzweckverbandes (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Be-triebsstörungen, die der AZV nicht zu vertreten hat, vorü-bergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau in-folge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwas-serablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein An-spruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt. (3) Im Übrigen haftet der AZV nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. (4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtge-setzes bleibt unberührt. § 22 Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer (1) Der AZV kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt wor-den oder entstanden sind. Sie/er kann insbesondere Maß-nahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öf-fentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie um die Funktionsfäl-ligkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen. (2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benut-zer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Sat-zung widersprechenden Benutzung oder infolge eines man-gelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanla-gen entstehen. Sie haben den AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften de-ren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner. § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht dem AZV

überlässt,

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2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung aus-geschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffent-lichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorge-schriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,

3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,

4. entgegen § 7 Abs. 3 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Behandlung in öffentliche Ab-wasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffentli-chesKlärwerkangeschlossensind,

5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwas-ser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung des AZV´s in öffent-liche Abwasseranlagen einleitet,

6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vor-übergehenden Anschluss nicht von vom AZV her-stellen lässt,

7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffent-lichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Geneh-migung des AZV´s herstellt, benutzt oder ändert,

8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt und unterhält,

9. die Verbindung der Grundstücksentwässerungs-anlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem AZV herstellt,

10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,

11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässe-rungsanlage anschließt,

12. entgegen § 18 Abs. 1 die Grundstücksentwässe-rungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt,

13. entgegen § 20 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach-kommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 Sächs-KAGhandelt,wervorsätzlichoderleichtfertigseinenAn-zeigepflichten nach § 20 nicht richtig oder nicht rechtzei-tig nachkommt. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

5. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Unklare Rechtsverhältnisse Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grund-stückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehe-mals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsge-setz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 709) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung.

Anlage 2 zur Satzung des Abwasserzweckver-bandes Muldenaue (AZV) über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung-AbwS) vom 16.01.2014

1. Teil - Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtungen (1) Der AZV betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. (2) Als angefallen gilt Abwasser, dass über eine Grund-stücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwas-

seranlage gelangt oder das in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagengesammeltwird.(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerbli-chen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch ver-unreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebau-ter oder befestigter Grundstücke abfließt. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu rei-nigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regen-überlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke undKlärwerke sowie offene und geschlosseneGräben,soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und keine Gewässer im Sinne von § 24 SächsWG sind. (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtun-gen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ab-leitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseran-lage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitun-gen) sowie Prüfschächte und, solange keine Anschluss-möglichkeitaneinenKanaloderKlärwerkbesteht,auchabflussloseGrubenundKleinkläranlagen.

2. Teil - Anschluss und Benutzung

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Ab-wasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen; die-se zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem AZV im Rahmen des § 63 Abs. 4 SächsWG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte, tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen be-triebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwas-seranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzu-schließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesund-heitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. (5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem AZV oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu über-lassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Nieder-schlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungs-gemäß beseitigt wird. (6) Bei Grundstücken, die nach dem Ausbauprogramm des AZV nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Ab-wasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer den Anschluss seines Grund-stücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentli-chenKanalsentstehendenAufwandübernimmtundaufVerlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten,

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insbesondere die Frage, wer den Unterhalts- und Erneue-rungsaufwand trägt, werden nach Vereinbarung geregelt. § 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächs-te öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der AZV verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlos-sen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Ab-wasseranlage noch nicht erstellt, kann der AZV den vor-läufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasser-anlage gestatten oder verlangen. § 5 Befreiungen Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und der Verpflichtung zur Benut-zung deren Einrichtungen ist der nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu be-freien, als ihm der Anschluss oder die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasser-wirtschaftlich unbedenklich ist. § 6 Allgemeine Anschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämt-liche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung derKlärwerke,denBetriebderSchlammbehandlungsan-lagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwer-tung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung be-hindern, erschweren oder gefährden können oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - , die zu Ab-

lagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht,Schutt,Mist,Sand,Küchenabfälle,Zellstoff,Textilien,Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trüb, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle);

2. feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe(z.B.Benzin,Karbid,Phenole,Öleundgl.),Säu-ren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krank-heitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosicker-saft und Molke;

4. Faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. ÜberläufeausAbortgruben,milchsaureKonzentrate,Krautwasser);

5. Abwasser, das schädliche und belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;

6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerknichtgewährleistetist;

7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Ei-genschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der abwassertechnischen Verei-nigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegt.

(3) Der AZV kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Grenzwerte hinausgehende Anforderun-gen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Der AZV kann im Einzelfall Ausnahmen von den Be-

stimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffent-liche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkos-ten übernimmt. (5) § 63 Abs. 5 SächsWG bleibt unberührt. § 7 Einleitungsbeschränkungen (1) Der AZV kann im Einzelfall die Einleitung von Abwas-ser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies ins-besondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht be-darfsgerecht ausgebaut sind, kann der AZV mit Zustim-mung der höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranla-gen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen (§ 138 Abs. 2 SächsWG). (3) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentlichen Abwas-seranlagen,dienichtaneinöffentlichesKlärwerkange-schlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungs-pflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung des AZV´s. § 8 Eigenkontrolle (1)DerAZVkannverlangen,dassaufKostendesGrund-stückseigentümers oder des Besitzers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Be-schaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schad-stofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grund-stück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. (2) Der AZV kann auch verlangen, dass eine Person be-stimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem AZV auf Verlangen vorzulegen. § 9 Abwasseruntersuchungen (1) Der AZV kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Pro-ben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu ent-nehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutritts-recht gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der Besitzer dieses unverzüglich zu beseitigen. § 10 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer sind im Rahmen der Vor-schrift des § 109 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichenAbwasserbeseitigung dasVerlegen vonKa-nälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

3. Teil - Anschlusskanäle und Grundstückent-wässerungsanlagen

§ 11 Anschlusskanäle (1) Anschlusskanäle sind Grundstücksanschlüsse im Be-reich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen.

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Sie stehen - vorbehaltlich abweichender Regelungen - im Eigentum des AZV´s. Anschlusskanäle werden aus-schließlich vom AZV hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstücksei-gentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Inter-essen vom AZV bestimmt. (3) Der AZV stellt die für den erstmaligen Anschluss des Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle bereit. Je-des Grundstück erhält einen Anschlusskanal. Der AZV kann auf Antrag mehr als einen Anschlusskanal herstel-len, soweit sie es für technisch notwendig hält. (4) In besonders begründeten Fällen (z.B. bei Sammel-garagen, Reihenhäusern) kann der AZV den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen An-schlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen. (5) Werden Gebiete im Trennverfahren entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als getrennte Anschlüsse. § 12 Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz (1) Der AZV kann auf Antrag des Grundstückseigentü-mers weitere Anschlusskanäle sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere An-schlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grund-stücke, die nach erstmaligem Anschluss neu gebildet werden. (2) Der Grundstückseigentümer hat den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlüsse (erstmaliger Anschluss und Mehrfachanschlüsse), soweit die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm da-raus Vorteile zuwachsen, zu tragen. Vor Ausführung ei-ner Maßnahme hat der Grundstückseigentümer eine Vo-rauszahlung in Höhe von 1.500,00 Euro an den AZV zu entrichten. Die Vorauszahlung wird mit dem endgültigen Aufwandsersatz verrechnet. (3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekannt-gabe des Abgabenbescheides fällig. In besonderen Härte-fällen kann eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden. (5)DieKostenderHerstellungderAnschlusskanälewer-den nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. § 13 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des AZV`s bedürfen: a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanla-

gen, deren Anschluss sowie deren Änderung; b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen so-

wie die Änderung der Benutzung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Baugenehmi-gung erteilt und ein Anschlussvertrag mit dem AZV abge-schlossen wurde. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder be-fristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässe-rungsanlagen) gleich. (3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gel-ten die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der je-weils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben sind beim AZV einzu-holen. § 14 Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allge-mein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und

zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwas-seranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung ein-führt. § 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümerauf seineKostenherzustellen,zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Der AZV ist im technisch erforderlichen Umfang be-fugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-bzw.Kontrollschächteherzustellenundzuerneu-ern. Der Aufwand ist dem AZV vom Grundstückseigentü-mer zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit dem AZV herzu-stellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zu-gänglich und bis auf die Rückstauebene (§ 18) wasser-dicht ausgeführt sein. (4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu än-dern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwen-dig machen. (5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsan-lage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseran-lagennotwendigwerden,führtderAZVaufseineKostenaus, sofern nichts anderes bestimmt ist. (6) Wird eine Grundstücksbewässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann der AZV den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der AZV kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstücksei-gentümer übertragen. § 16 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkei-ten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Ab-scheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzu-bauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfän-gen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem AZV gegenüber schadenersatzpflichtig. Für die Be-seitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung. (2) Der AZV kann im Einzelfall den Einbau und den Be-trieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasser-druckleitungen angeschlossen werden. § 14 bleibt unbe-rührt. (3)ZerkleinerungsgerätefürKüchenabfälle,Müll,Papierund dgl. sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen an-geschlossen werden. § 17 Spülaborte, Kleinkläranlagen (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbe-seitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlos-

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sen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Aborte mit Wasserspülung zulässig (§ 48 Abs. 2 Sächsi-sche Bauordnung). (2)Kleinkläranlagen,abflussloseGrubenundSickeran-lagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald dasGrundstückaneinöffentlichesKlärwerkangeschlos-sen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grund-stückseigentümer selbst. § 18 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksent-wässerungsanlagen, z. B. Aborte mit Wasserspülung, Bo-denabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dgl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlusssteile der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vomGrundstückseigentümer auf seineKostengegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für den rück-staufreien Ablauf des Abwassers zu sorgen. § 19 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch den AZV in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage be-freit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verant-wortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Der AZV ist berechtigt, die Grundstücksentwässe-rungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berech-tigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Be-triebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässe-rungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grund-stückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

4. Teil - Anzeigepflicht Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Anzeigepflichten (1) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen: 1. Änderung der Beschaffenheit, der Menge und des zeit-

lichen Anfalls des Abwassers; und 2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffent-

lichen Abwasseranlagen gelangen und damit zu rech-nen ist;

3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.

(2) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend außer Betrieb gesetzt, hat der Grund-stückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzutei-len, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen und beseitigt werden kann. § 21 Haftung des Abwasserzweckverbandes (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Be-triebsstörungen, die der AZV nicht zu vertreten hat, vo-rübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt

oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwas-serablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein An-spruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der AZV nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 22 Haftung der Benutzer Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge ei-ner unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Sat-zung widersprechenden Benutzung oder infolge mangel-haften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den AZV von Ersatzansprüchen Dritter frei-zustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grund-stücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner. § 23 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.S. von § 124 Abs. 1 SächsGemO han-delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht dem AZV

überlässt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung aus-

geschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentli-chen Abwasseranlagen eingeleitet oder die vorge-schriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,

3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,

4. entgegen § 7 Abs. 3 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffent-lichesKlärwerkangeschlossensind,

5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwas-ser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung des AZV in öffentli-che Abwasseranlagen einleitet,

6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vor-übergehenden Anschluss nicht von dem AZV her-stellen lässt,

7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffent-lichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Geneh-migung des AZV´s herstellt, benutzt oder ändert,

8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt,

9. die Verbindung der Grundstücksentwässerungs-anlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem AZV herstellt,

10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,

11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässe-rungsanlage anschließt,

12. entgegen § 19 Abs. 1 die Grundstücksentwässe-rungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt,

13. entgegen § 20 seiner Anzeigepflicht gegenüber dem AZV nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach-kommt.

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5. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Unklare Rechtsverhältnisse Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grund-stückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehe-mals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsge-setz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 709) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung.

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung gel-ten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn,1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft er-

folgt ist,2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die

Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit wider-sprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frista) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstan-

det hat oderb) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge-

genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach-verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht wor-den, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntma-chung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Gel-tendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Wurzen, 20.01.2014

Bernd LaquaVerbandsvorsitzenderAbwasserzweckverband Muldenaue

Satzung des Abwasserzweckverbandes Muldenaue (AZV) über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung-AGS)Aufgrund von § 63 Abs. 2 des SächsWG und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sach-sen (SächsGemO), in Verbindung mit den §§ 2, 9 und 33 desSächsKAGundder§§48ffSächsKomZGhatdieVer-bandsversammlung des AZV Muldenaue in ihrer Sitzung am 16.01.2014 folgendeSatzung über die Erhebung von Abwassergebührenbeschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

(1) Der AZV erhebt für die Benutzung der öffentlichen Ab-wasseranlagen Abwassergebühren.(2) Für einen Übergangszeitraum vom 01.01.2014 bis maximal 31.12.2016 bilden die Abwasseranlagen der Verbandsmitglieder Stadt Wurzen (einschließlich aller Ortsteile) und Gemeinde Bennewitz (einschließlich aller Ortsteile) jeweils eigene öffentliche Einrichtungen (orts-bezogene Einrichtungen). Für die Erhebung der Abwas-ser Benutzungsgebühren gelten für die ortsbezogene Einrichtung der Stadt Wurzen die Regelungen nach Maß-gabe der Anlage 1 zu dieser Satzung und für die ortsbe-zogene Einrichtung Gemeinde Bennewitz die Regelungen nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Satzung.

§ 2 Inkrafttreten

DieseSatzungtrittam01.01.2014inKraft.Gleichzeitigtreten die Satzung des Eigenbetriebs Abwasserentsor-gung Wurzen über die Erhebung von Abwassergebühren der Stadt Wurzen vom 28.11.2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.11.2012 sowie die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren der Gemeinde Bennewitzvom25.04.2012außerKraft.SoweitAbgaben-ansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund desSächsKAGoderdesVorschaltgesetzesKommunalfi-nanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

Wurzen, den 20.01.2014

Bernd LaquaVerbandsvorsitzender

Anlage 1 zur Satzung des Abwasserzweckver-bandes Muldenaue (AZV) über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung-AGS) vom 16.01.2014

1. Teil - Abwassergebühren 1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Der AZV erhebt für die Benutzung der öffentlichen Ab-wasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Nie-derschlagswasserentsorgung, Entsorgung abflussloser GrubensowieKleinkläranlagen,fürAbwasser,dasinöf-fentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an einKlärwerkangeschlossensindundfürsonstigesAb-wasser.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstücks-eigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst ding-lich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.(2) Gebührenschuldner für die Abwassergebühr nach § 8 Abs. 2 ist derjenige, auf dessen Grundstück das Abwas-ser entsteht.

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Bennewitz Nr. 2/2014- 12 -

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung

§ 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwas-serentsorgung wird nach der Schmutzwassermenge be-messen, die auf dem Grundstück anfällt (§ 4 Abs. 1).(2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 der Abwassersatzung des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung Wurzen bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wasser-menge.

§ 4 Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung

(1) Im jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 12 Abs. 2) gilt im Sinne von § 3 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltbe-

rechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversor-

gung, die dieser entnommenen Wassermenge,3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswas-

ser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Be-trieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und

4. auf Grundstücken anfallende und nicht in den Punk-ten 1 bis 3 erfasste Abwässer, die nachweislich in eine öffentlicheKanalisationeingeleitetwerden.

(2) Auf Verlangen des AZV´s hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 der Abwassersatzung des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung Wurzen, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2), bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwas-ser (Absatz 1 Nummer 3) oder bei Einleitung von Abwas-ser nach Absatz 1 Nummer 4, geeignete Messeinrichtun-genaufseineKostenanzubringenundzuunterhalten.

§ 5 Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung

(1) Nach § 4 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebühren-schuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung abgesetzt. Der Nachweis ist durch eine nach Maßgabe des AZV´s ab-genommene geeichte Messeinrichtung zu erbringen. Die indiesemZusammenhangentstehendenKostenhatderGebührenschuldner zu tragen.(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers er-bracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasser-zähler nur solche Frischwassermengen entnommen wer-den können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6 der Abwas-sersatzung des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung Wur-zen, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen ist.(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festge-stellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pau-schal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wasser-menge im Sinne von Absatz 1:1. jeVieheinheit bei Pferden, Rindern, 15 Kubikmeter/

Jahr2. je Vieheinheit bei Schafen, Ziegen und Schweinen 8

Kubikmeter/Jahrund3. jeVieheinheitbeiGeflügel5Kubikmeter/Jahr.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Viehein-heiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 [BGBI. 1991 I S. 230], zuletzt geändert am 20.12.2001 [BGBI. I S. 3794]) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßge-bend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträ-ge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 4 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich erfasste Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30Kubikmeter/Jahrbetragen.WirddieserWertnichter-reicht, ist die Absetzung entsprechend zu verringern.(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermen-gen sind spätestens innerhalb von 2Kalendermonatennach Ablauf des Veranlagungszeitraumes zu stellen.

3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung

§ 6 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Nieder-schlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlags-wassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.(2) Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleis-tung Niederschlagswasserentsorgung ist die versiegelte Grundstücksfläche.Versiegelte Grundstücksflächen sind:1. die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder bauli-

chen Anlagen einschließlich der Dachüberstände,2. die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä.,3. die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen

oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder ei-ner Überdachung versehen sind,

4. die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen, so-weit von diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

§ 7 Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche

(1) Für die Ermittlung der versiegelten Grundstücksflä-che wird der nachfolgend modifizierte Versiegelungsmaß-stab verwendet.Darin wird unterschieden in:1. Abflussbeiwert 1,0 für bebaute Flächen (Dachflächen

einschl. der Dachüberstände)2. Abflussbeiwert 1,0 für vollversiegelte Flächen, z.B.

Balkone, Asphalt, Beton, Pool (massiv, erdeingebaut), Betonsteinpflaster, Fliesen, Natursteinpflaster, Geh-wegplatten,Klinker

3. Abflussbeiwert 0,5 für teilversiegelte Flächen, z.B. Steinsand-undKiesflächen,Ökopflaster,Rasengitter-steine, SportflächenmitDränung (wieKunststoffflä-chenbzw.Kunststoffrasen).

(2) Nachweislich auf dem Grundstück genutzte Regen-wassersammelanlagen können abgesetzt werden. Die Ab-setzung beträgt:1. bei Einsatz einer Zisterne 2 m3 Auffangvolumen mit

vorhandenemÜberlaufindieöffentlicheKanalisation30% der angeschlossenen Fläche, bei mindestens 30 Liter Rückhaltevolumen je Quadratmeter angeschlos-sener Fläche,

2. bei Einsatz einer Versickerungsanlage 2 m3 Auffang-volumen mit vorhandenem Überlauf in die öffentliche Kanalisation 30% der angeschlossenen Fläche, bei

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Nr. 2/2014 Bennewitz- 13 -

mindestens 30 Liter Rückhaltevolumen je Quadrat-meter angeschlossener Fläche,

3. fürbegrünteDachflächen,z.B.Grün-undKiesdächermitvorhandenemÜberlaufindieöffentlicheKanalisa-tion 30 % der angeschlossenen Dachfläche.

(3) Die Art der Einleitung des Niederschlagswassers wird unterschieden in:1. direkteEinleitungindieöffentlicheKanalisationüber

eine Grundstücksentwässerungsanlage2. indirekte Einleitung (z.B. über Straßen, Einfahrten,

Wege,Gräben)indieöffentlicheKanalisation(4) Ist im Einzelfall die versiegelte Grundstücksfläche (§ 6 Abs. 2) kleiner als die nach Absatz 1 errechnete, so ist diese der Gebührenerhebung auf Antrag des Grund-stückseigentümers zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall die versiegelte Fläche größer als die nach Absatz 1 er-rechnete, so ist diese der Gebührenerhebung zugrunde zu legen.(5) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Flä-che (Absätze 1 und 4) nicht das gesamte Niederschlags-wasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers im Einzelfall die Abwassergebühr angemessen zu kür-zen. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen.§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

4. Abschnitt: Dezentrale Entsorgung

§ 8 Gebührenmaßstab für dezentrale Anlagen

(1) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagenentnommenwird(§1Abs.2derAbwas-sersatzung des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung Wur-zen), bemisst sich die Abwassergebühr1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltbe-

rechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversor-

gung, die dieser entnommenen Wassermenge und3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswas-

ser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Be-trieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

(2) Für Schmutzwasser, das in öffentliche Abwasseran-lagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk ange-schlossen sind, bemisst sich die Abwassergebühr nach der entsprechend §§ 4 und 5 ermittelten Abwassermenge. DiesgiltauchfürÜberläufevonKleinkläranlagen,dieineineninSatz1genanntenöffentlichenKanalentwässern.

5. Abschnitt: Abwassergebühren

§ 9 Höhe der Abwassergebühren

(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung ge-mäß § 3 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentli-cheKanäleeingeleitetunddurcheinKlärwerkgereinigtwird3,05EURjeKubikmeterAbwasser.(2) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 6 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffent-licheKanäleeingeleitetwird0,29EUR jeQuadratmeterversiegelter Grundstücksfläche und Jahr.(3) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gru-bengemäߧ3beträgtdieGebühr7,68EURjeKubikme-ter Abwasser.(4)FürdieTeilleistungEntsorgungvonKleinkläranlagengemäߧ3beträgtdieGebühr0,43EURjeKubikmeterAb-wasser,und fürdasÜberlaufwasserausKleinkläranlagen

(Kanalbenutzung)imFalledes§8Abs.2Satz21,67EURjeKubikmeterSchmutzwasser.(5)FürdieTeilleistungAbwasser,welchesausderKanali-sation verbandsfremder Gemeinden in das Entsorgungs-system des AZV´s eingeleitet wird, beträgt die Gebühr 0,89EURjeKubikmeterAbwasser.(6) Für Abwasser aus abflusslosen Gruben, das nicht aus demVerbandsgebietstammtundaufKläranlagenangelie-fertwird,beträgtdieAbwassergebühr8,00EURjeKubik-meter Abwasser.

6. Abschnitt: Starkverschmutzer

§ 10 Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.

§ 11 Verschmutzungswerte

Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Stark-verschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.

7. Abschnitt: Gebührenschuld

§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zuBeginndesKalenderjahres,frühestensjedochmitderInbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.(2) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen des § 9 Abs.1,2,3und4jeweilszumEndeeinesKalenderjahresfürdasjeweiligeKalenderjahr(Veranlagungszeitraum).(3) In den Fällen des § 7 Abs. 4 der Abwassersatzung des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Wurzen entsteht die Gebührenschuld mit der Erbringung der Leistung bzw. Anlieferung des Abwassers.(4) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 sind zwei Wo-chen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zah-lung fällig. In den Fällen des Absatzes 3 wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.

§ 13 Vorauszahlungen

In zweimonatlichen Teilbeträgen sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 12 Abs. 2 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Fünftel der Ab-wassermenge des Vorjahres zugrunde zu legen; Änderun-gen der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nichtaufeinvollesKalenderjahr,wirddievoraussichtli-che Gebühr geschätzt.

2. Teil - Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis, Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigen-tümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem AZV anzuzeigen:1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffent-

lichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grund-stücks,

2. die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenenabflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, soweitdies noch nicht geschehen ist,

3. Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegel-ten Grundstücksflächen, soweit das Grundstück nie-derschlagswasserentsorgt wird,

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Bennewitz Nr. 2/2014- 14 -

4. die versiegelte Grundstücksfläche, sobald der AZV den Grundstückseigentümer dazu auffordert.

Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungs-zeitraums hat der Gebührenpflichtige dem AZV anzuzei-gen:1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöf-

fentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 4 Abs. 1 Nr. 2),2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Ge-

nehmigungen (§ 7 Abs. 4 der Abwassersatzung des Ei-genbetriebs Abwasserentsorgung Wurzen) und das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 4 Abs. 1 Nr. 3).

(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen:1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des

zeitlichen Anfalls des Abwassers;2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffent-

lichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rech-nen ist;

3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 sei-nen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 Sächs-KAGhandelt,wervorsätzlichoderleichtfertigseinenAn-zeigepflichten nach § 14 nicht richtig oder nicht rechtzei-tig nachkommt.(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

3. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstücks-eigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Ver-fügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseige-nem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 709) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung.

Anlage 2 zur Satzung des Abwasserzweckver-bandes Muldenaue (AZV) über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung-AGS) vom 16.01.2014

1. Teil – Schmutzwassergebühren

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Der AZV erhebt für die Benutzung der öffentlichen Ab-wasseranlagen sowie für die Entnahme von Schmutzwas-serundKlärschlammausSammelgrubenundKleinklär-anlagen Schmutzwassergebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Schmutzwassergebühr ist der Grund-stückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst

dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.(2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Schmutzwassergebühr für die Einleitung von Schmutzwasser in den öffentlichen Abwasserkanal wird in Form einer Grundgebühr und einer Schmutzwasser-mengengebühr erhoben.(2) Die Schmutzwassermengengebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grund-stück anfällt (§ 4 Abs. 1).(3) Die Grundgebühr wird unabhängig vom gemessenen Verbrauch, gestaffelt nach der Nenngröße des Hausan-schlusses zur Wasserversorgung erhoben. Für Grundstü-cke, welche unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Einrichtung die Möglichkeit der Nutzung durch die Existenz eines Abwasseranschlusses besteht, be-misst sich die Grundgebühr nach der kleinstmöglichsten Nenngröße des Hausanschlusses zur Wasserversorgung.(4) Bei sonstigen Einleitungen bemisst sich die Schmutz-wassermengengebühr nach der eingeleiteten Wasser-menge.(5) Für Schmutzwasser und Klärschlamm, welche ausabflusslosenGrubenoderKleinkläranlagenentnommenwerden, bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der Menge des entnommenen Schmutzwassers bzw. Klär-schlammes.

§ 4 Schmutzwassermenge

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 3) gilt im Sinne von § 3 Abs. 1 als angefallene Schmutzwas-sermenge1. bei öffentlicher Wasserversorgung der zu Grunde ge-

legte Wasserverbrauch,2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversor-

gung die dieser entnommene Wassermenge und3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswas-

ser, soweit es als Brauchwasser genutzt wird.(2) Auf Verlangen des AZV hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen, bei nichtöffentlicher Wasserver-sorgung oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser geeignete Messeinrichtungen anzubrin-gen und zu unterhalten.(3) Wird die entnommene Wassermenge nicht durch Mes-sung nach Abs. 2 festgestellt, werden die entnommenen Wassermengen nach Durchschnittswerten des Wasser-verbrauchs ermittelt.

§ 5 Absetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffent-lichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassermengengebühr abgesetzt.(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers er-bracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasser-zähler nur solche Frischwassermengen entnommen wer-den können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Schmutzwasser ausgeschlos-sen ist.(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzuset-zende Wassermenge nicht durch Messungen nach Abs. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermen-gen pauschal ermittelt.

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Nr. 2/2014 Bennewitz- 15 -

Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1:1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen

und Schweinen 15 m3/Jahr und2. je Vieheinheit Geflügel 5 m3/Jahr. Der Umrechnungs-

schlüssel für Tierbestände zu § 51 des Bewertungsge-setzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbe-stand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wasser-menge wird von der gesamten verbrauchten Wasser-menge im Sinne von § 4 abgesetzt.

Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Per-son, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 32 m3/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern.

(4) Bei Bäckereien, Fleischereien mit Fleischverarbeitung, Gaststätten und Großküchen gilt, sofern kein Nachweis geführt wird, als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1:1. bei Bäckereien, 75 l/100 kg verbackenem Mehl2. bei Fleischereien, 35 % der aus dem öffentlichen Netz

entnommenen Frischwassermenge3. bei Gaststätten/Großküchen, 20 % der aus dem öffent-

lichen Netz entnommenen Frischwassermenge.(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermen-gen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

§ 6 Höhe der Schmutzwassermengengebühr

Die Schmutzwassermengengebühr beträgt:1. fürSchmutzwasser,dasinöffentlicheKanäleeingelei-

tetunddurcheinKlärwerkgereinigtwird3,11Euro/m3 Frischwasser

2. fürSchmutzwasser,dasinöffentlicheKanäleeingelei-tetwird,dienichtaneinKlärwerkangeschlossensind(Kanalbenutzungsgebühr)1,59Euro/m3 Frischwasser

3. für Schmutzwasser, das aus abflusslosen Gruben ent-nommen,abgefahrenundineinemKlärwerkgereinigtwirdsowiefürKlärschlamm,derausKleinkläranlagenentnommen und weiterbehandelt wird, richtet sich die Gebühr nach den jeweils gültigen Preisen des beauf-tragten Entsorgungsunternehmens.

§ 7 Höhe der Grundgebühr

Die Höhe der Grundgebühr beträgt für Grundstücke, wel-che an einem öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen sind und deren Schmutzwasser durch ein öffentliches Klärwerk gereinigtwird,nachdemNenndurchflussdesHauswasserzählers:

Wasserzählergröße (Qn) Grundgebühr ________________________________________________________ bis 2,5 m3/h 10,00 Euro/Monat und Zähler bis 6,0 m3/h 24,00 Euro/Monat und Zähler bis 12,0 m3/h 48,00 Euro/Monat und Zähler über 12,0 m3/h 64,00 Euro/Monat und Zähler

§ 8 Abwasserabgabe

Die Erhebung der Abwasserabgabe für Indirekteinleitun-gen wird gesondert geregelt.

§ 9 Verschmutzungswerte

Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Stark-verschmutzungszuschläge nicht erhoben werden.§ 10 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Ver-anlagungszeitraum (1) Die Pflicht, Gebühren zu entrich-ten, entsteht jeweils zu Beginn des Veranlagungszeitrau-mes.(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Schmutzwassermen-gengebühr entsteht frühestens mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Grundgebühr wird unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öf-fentlichen Einrichtung in allen Fällen erhoben, in denen die Möglichkeit der Nutzung durch die Existenz eines Ab-wasseranschlusses besteht.(3) Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.(4) Die Gebührenschuld entsteht1. in den Fällen des § 6 Nr. 1 und 2 sowie des § 7 jeweils

zum Ende des Veranlagungszeitraumes2. in den Fällen des § 6 Nr. 3 mit der Erbringung der Leis-

tung.(5) Die Schmutzwassergebühren nach Abs. 3 Nr. 1 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei-des zur Zahlung fällig.(6) In den Fällen des Abs. 3 Nr. 2 erfolgt die Rechnungs-legung durch das beauftragte Entsorgungsunternehmen nach dessen Geschäftsbedingungen an den jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten.

§ 11 Vorauszahlungen

In zweimonatlichen Teilbeträgen sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 6 Nr. 1 und 2 und § 7 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Fünftel der Abwassermenge des Vorjahres zugrunde zu legen;Änderungen der Gebührenhöhe sind dabei zu berück-sichtigen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sichdiesenichtaufeinvollesKalenderjahr,wirddievor-aussichtliche Gebühr geschätzt.

2. Teil – Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeit

§ 12 Anzeigepflichten

(1) Binnen eines Monats sind bei dem AZV anzuzeigen:1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffent-

lichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grund-stücks;

2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen ab-flusslosenGrubenundKleinkläranlagen.

Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sons-tigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflich-tig sind der Veräußerer und der Erwerber.(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungs-zeitraumes hat der Gebührenpflichtige dem AZV anzuzei-gen:1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöf-

fentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 4 Abs. 1 Nr. 2),2. die Menge der Einleitung auf Grund besonderer Ge-

nehmigungen und3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwas-

ser verwendete Niederschlagswasser (§ 4 Abs. 1 Nr. 3).

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12

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Bennewitz Nr. 2/2014- 16 -

seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.(2)Ordnungswidrig i.S.von§6Abs.2Nr.2SächsKAGhandelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 12 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

3. Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grund-stückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehe-mals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsge-setz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 709) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung.

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung gel-ten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn,1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft er-

folgt ist,2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die

Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit wider-sprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss be-

anstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor-

schrift gegenüber der Gemeinde unter Be-zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wor-den ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genann-ten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn bei der Be-kanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wor-den ist.

Wurzen, 20.01.2014

Bernd LaquaVerbandsvorsitzenderAbwasserzweckverband Muldenaue

Hauptsatzung der Gemeinde BennewitzAuf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Sachsen in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Ge-meinderat der Gemeinde Bennewitz am 05.02.2014 fol-gende Satzung (Beschluss 452/45/14) beschlossen:I. Organe der Gemeinde Paragraph 1 Organe der GemeindeII. Gemeinderat, Ältestenrat, Zeitweilige beratende Ausschüsse Paragraph 2 Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates Paragraph 3 Zusammensetzung des Gemeindera-

tes Paragraph 4 Ältestenrat Paragraph 5 Zeitweilige beratende AusschüsseIII. Bürgermeister, Stellvertreter, Beauftragte Paragraph 6 Rechtsstellung des Bürgermeisters Paragraph 7 Zuständigkeiten des Bürgermeisters Paragraph 8 Stellvertreter Paragraph 9 Gleichstellungsbeauftragte/rIV. Schlussbestimmungen Paragraph 10 Inkrafttreten

I. Organe der Gemeinde

§ 1 Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bür-germeister.

II. Gemeinderat, Ältestenrat, Zeitweilige beratende Ausschüsse

§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.(2) Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemein-de fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat dem Bürger-meister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder derBürgermeisterKraftGesetzeszuständigist.3) Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister (§§ 27 und 28 SächsGemO).

§ 3 Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem.(2) Der Gemeinderat besteht aus 16 Gemeinderäten.

§ 4 Zeitweilige beratende Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat kann durch Beschluss zur Vorbera-tung auf bestimmten Gebieten zeitweilig beratende nicht ständige (ad hoc) Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Angelegenheiten übergeben.(2) Die Sitzungen der zeitweilig beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich.(3) Der Vorsitzende und das Aufgabenfeld eines zeitweilig beratenden Ausschusses werden durch den Gemeinderat bestimmt.(4) Die zeitweilig beratenden Ausschüsse müssen mit den jeweils zuständigen Ämtern der Gemeindeverwal-tung eng zusammenarbeiten.(5) In diesen zeitweilig beratenden Ausschüssen können im Sinne Abs. 1 sachkundige Einwohner zur Beratung hinzugezogen werden (§ 44 SächsGemO).

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Nr. 2/2014 Bennewitz- 17 -

(6) Für bestimmte Themen können zeitweilige Arbeits-gruppen gebildet werden.

§ 5 Ältestenrat

Es wird ein Ältestenrat gebildet. Das Nähere über die Zu-sammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Ge-schäftsordnung.

III. Bürgermeister, Stellvertreter, Beauftragte

§ 6 Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.(2) Er ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.

§ 7 Zuständigkeiten des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Ge-meindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in ei-gener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwal-tung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Er-ledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan

einschließlich der Vergabe von Lieferungen und Leis-tungen nach VOL bis zu einem Betrag von 13.000,00 EUR im Einzelfall (Netto),und nach VOB bis zu einem Betrag von 25.000,00 EUR im Einzelfall (Netto).

2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplan-mäßigen Ausgaben ohne Verwendung von Deckungs-reserven bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR im Einzelfall, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bei Verwendung von De-ckungsreserven bis zu einem Betrag von 7.000,00 EUR, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplan-mäßigen Ausgaben bei unabwendbaren Ausgaben(z.B. Feuerwehreinsätze, Havarien usw.) bis zu einem Betrag von 7.000,00 EUR.

3. die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Entlassung und Höhergruppierungen soweit sie auf Tarifrecht be-ruhen und sonstige personalrechtliche Entscheidun-gen von Angestellten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD und der Gruppen 1 - 6 nach SuE (Sozial- und Erzie-hungsdienst), Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beam-tenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und an-deren in Ausbildung stehenden Personen;

4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehalts-vorschüssen bis zu einem Betrag von 1.000,00 EUR;

5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 1.000,00 EUR, im Einzelfall; die Einzel-Darstellung erfolgt in der Jahres-rechnung;

6. Stundung von Forderungen bis zum Betrag von 7.000,00 EUR und bis zu maximal 36 Monaten

7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde (Nieder-schlagung) bis zu einem Betrag von 1.000,00 EUR die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht (Niederschlagung) bzw. der Streitwert oder bei Vergleichen das Zuge-ständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.000,00 EUR beträgt,

8. Verträge über die Nutzung von gemeindlichen Grund-stücken oder beweglichem Vermögen bei einem jähr-lichen Miet- oder Pachtwert bis zu 15.000,00 EUR im Einzelfall;

9. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksglei-chen Rechten im Wert bis zu 500,00 EUR im Einzelfall;

10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 2.000,00 EUR im Einzelfall,

11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewähr-verträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Ein-zelfall den Betrag von 2.500,00 EUR nicht übersteigen,

12. Annahme von Spenden, Vermächtnissen und sons-tigen Zuwendungen ohne Zweckbindung an die Ge-meinde bis zu 2.500,00 EUR und deren Verwendung ist mit dem Gemeinderat abzustimmen.

§ 8 Stellvertreter

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte zwei ehrenamt-liche Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertre-tung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung des Bürgermeisters (§ 54 SächsGemO).

§ 9 Gleichstellungsbeauftragte/r

(1) Die Gemeinde Bennewitz bestellt eine/n Gleich-stellungsbeauftragte/n. Der/Die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine/ihre Aufgaben im Ehrenamt.(2) Aufgabe des/der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Gemeindeverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere- die Einbringung frauenspezifischer Belange in die

Arbeit von Gemeindevertretern und Gemeindeverwal-tung sowie

- die Mitwirkung an Maßnahmen der Gemeindeverwal-tung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der berufli-chen Lage von Frauen berühren.

(3) Der/Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Aus-übung seiner/ihrer Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Gemeinderates sowie der für seinen/ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit be-ratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten/die Gleichstellungsbeauf-tragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.(4) Der/Die Gleichstellungsbeauftragte hat dem Gemein-derat alle 2 Jahre einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.(5) Sollte eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt wer-den, kann diese auch die Funktion der Frauenbeauftrag-ten übernehmen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Be-kanntmachunginKraft.Zum selben Zeitpunkt treten die Hauptsatzung vom 15.09.2010 und die 1. Satzung zur Änderung der Haupt-satzungvom27.03.2013außerKraft.

Bennewitz, 05.02.2014

LaquaBürgermeister

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Bennewitz Nr. 2/2014- 18 -

Hinweise zu § 4 Abs. 4 SächsGemO:Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gül-tig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft er-

folgt ist,2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die

Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) Die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean-

standet hat oder b) Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift

gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendma-chung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-ten und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Bennewitz, 05.02.2014

LaquaBürgermeister

Frühzeitige Bürgerbeteiligung A) Der Gemeinderat hat am 16.10.2013 die Aufstellung

eines Bebauungsplanes für das Gebiet „An der Straße der Einheit“ Pausitz von der B 107 bis zur Hausnum-mer 8 beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 BauGB findet am 25.02.2014 im Rathaus Bennewitz, Bahnhofstraße 24, Sitzungssaal (1. Etage) statt.

B) Der Gemeinderat hat am 08.01.2014 die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die „Erweiterung des Betriebsgeländes Reglerbau Fi-scher“ beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 BauGB findet am 25.02.2014 im Rathaus Bennewitz, Bahnhofstraße 24, Sitzungssaal (1. Etage) statt.

HardegenFB Bau

Der Gemeinderat der Gemeinde Bennewitz beschloss einstimmig

den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „An der Straße der Einheit“ Pausitz von der B 107 bis zur Hausnummer 8

Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Benne-witz ist das Gebiet „An der Straße der Einheit“ als land-wirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Für eine ca. 50 m tiefe Teilfläche des Flurstückes 257/1 der Gemarkung Pausitz soll ein Bebauungsplan aufge-stellt werden.

Die Fläche wird im Norden begrenzt von der Straße der Einheit, im Osten durch die vorhandene Wohnbebauung und im Westen von der Bundesstraße B 107. Die südliche Grenze verläuft in 50 m Entfernung parallel zur Straße der Einheit und orientiert sich an der vorhandenen Be-bauung.Auf der Fläche liegen Energie-, Wasser- und Abwasserlei-tungen, die die Nutzbarkeit einschränken.Es sollen Baugrundstücke für Einfamilienhäuser ausge-wiesen werden. Die Gesamtgröße des Planungsgebietes lässt ca. 5 Baugrundstücke zu.Das Unterdorf von Pausitz war nach 2002 erneut 2013 vom Hochwasser betroffen. Da weder kurz, noch mittel-fristig Deichbaumaßnahmen geplant sind, hat die Ge-meinde eine freiwillige Umsiedlung des Unterdorfes Pau-sitz beschlossen. Einige der jungen Familien möchten in ihrem Heimatort neu bauen.Die Fläche befindet sich im LSG „ Mittlere Mulde“.Die freiwerdenden Grundstücke im Unterdorf werden beräumt und stehen als Überflutungsflächen zur Verfü-gung.

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Nr. 2/2014 Bennewitz- 19 -

Gemeinde Bennewitz

Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Gemeinderat am 25. Mai 2014

1. Zu wählen ist Gemeinderat Bennewitz Anzahl Mitglieder 16 Höchstzahl Bewerber je Wahlvorschlag 24 Mindestzahl Unterstützungsunterschriften 40

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschlä-

ge für diese Wahl - frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung

und bis - spätestens am 20. März 2014, 18:00 Uhr schriftlich einzureichen und zwar für die oben be-

nannte Gemeinderatswahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses

Anschrift Gemeindeverwaltung Bennewitz Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses Andreas Windhövel Bahnhofstraße 24 04828 Bennewitz 2. Wahlvorschläge können von Parteien und Wähler-

vereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der ge-

setzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen imFreistaatSachsen (Kommu-nalwahlgesetzes - KomWG) und der Verordnungdes Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kom-munalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunal-wahlordnung-KomWO)aufzustellenundeinzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6a bis 6eKomWG sowie § 16KomWO entsprechen.DemWahlvorschlagsinddieim§16Abs.3KomWOgenannten Unterlagen beizufügen:

· Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er der Auf-nahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zu-stimmt und er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

· Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jeden Bewerber,

· Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglie-der-/Vertreterversammlung zur Bewerberaufstel-lung einschließlich der zugehörigen Versicherun-gen an Eides statt,

· im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oderdie Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitglied-schaftlich organisierten Wählervereinigung un-terzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

· beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organi-sierten Wählervereinigung die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,

· beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unter-zeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht,

· bei ausländischen Unionsbürgern eine Versiche-runganEidesstattnach§6aAbs.3KomWG.

2. Wählbar sind Bürger der Gemeinde Bennewitz, so-fern sie nicht nach § 31 Abs. 2 der Gemeindeord-nung für den Freistaat Sachsen von der Wählbar-keit ausgeschlossen sind.

Bürger der Gemeinde Bennewitz ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaa-tes der Europäischen Union, der das 18. Lebens-jahr vollendet hat und seit mindestens drei Mona-ten in der Gemeinde wohnt.

3. Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

· einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zu-sammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder

· einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu in gehei-mer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterver-sammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jeder stimmberechtigte Teilneh-mer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustel-len.

Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertre-terversammlungen, über die Einberufung und Be-schlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wäh-lervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitglied-schaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versamm-lung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahl-berechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtig-te Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

4. Die Wahlvorschläge von Parteien und mitglied-schaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vor-stand oder sonst Vertretungsberechtigten eigen-händig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teil-genommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

5. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien

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Bennewitz Nr. 2/2014- 20 -

oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriftennach§6aAbs.4KomWGfürjedender beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvor-schlagsträger haben unabhängig voneinander je-der einAufstellungsverfahren nach § 6cKomWGdurchzuführen.

4. Vordrucke Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungser-

klärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbeschei-nigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versi-cherungen sind - während der allgemeinen übli-chen Öffnungszeiten - erhältlich:

· für die Gemeinderatswahlen: Anschrift Gemeinde Bennewitz Einwohnermeldeamt Bahnhofstraße 24 04828 Bennewitz

während folgender Zeiten Öffnungszeiten (allgemeine Öffnungszeiten) Dienstag: 9-12 Uhr und 13-18 Uhr Donnerstag: 9-12 Uhr und 13-16 Uhr Freitag: 9-12 Uhr

5. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften1. Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der un-

ter Punkt 1. angegebenen Mindestzahl von Wahl-berechtigten des Wahlgebietes, die keine Bewer-ber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberech-tigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstüt-zungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familien-name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Ein Wahlberechtig-ter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvor-schlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.

2. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags

· für die Gemeinderatswahlen bei der Gemeindever-waltung:

Anschrift Gemeinde Bennewitz Einwohnermeldeamt Bahnhofstraße 24 04828 Bennewitz

während folgender Zeiten Öffnungszeiten (allgemeine Öffnungszeiten) Dienstag: 9-12 Uhr und 13-18 Uhr Donnerstag: 9-12 Uhr und 13-16 Uhr (am 20. März 2014 bis 18 Uhr) Freitag: 9-12 Uhr bis 20. März 2014, 18:00 Uhr, geleistet werden. Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen

auszuweisen. Wahlberechtigte,dieinfolgeKrankheitoderwegen

einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, kön-nen die Unterstützung durch Erklärung vor einem

Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Dies haben sie beim Vorsitzenden des Gemeinde-wahlausschusses (für die Gemeinderatswahl) spä-testens bis 13. März 2014 schriftlich zu beantra-gen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

3. Der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eige-nen Wahlvorschlags

a) im Sächsischen Landtag vertreten ist oder b) seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Ge-

meinde Bennewitz vertreten ist oder c) im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeinglie-

derung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeit-punkt des Erlöschens der Mandate vertreten war, bedarf keiner Unterstützungsunterschrif-ten. Dies gilt entsprechend für den Wahlvor-schlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewähl-ten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereini-gung angehört haben, unterschrieben ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Un-terstützungsunterschriften, wenn dies für mindes-tens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

6. Die unter Punkt 1. benannte Wahl wird gemäß § 57 Abs.2KomWGorganisatorischmitderWahlzumEuropäischen Parlament verbunden. Gemäß § 49 KomWG findet dieKreistagswahl gleichzeitigmitder Gemeinderatswahl statt.

Ort, DatumBennewitz, den 10.02.2014

LaquaBürgermeister

Mit Beschluss vom 08.01.2014 hat der Gemeinderat der Gemeinde Bennewitz

die Bildung des Gemeindewahlausschusses für die Gemeinderatswahl am 25.05.2014 in folgender Zusammensetzung beschlossen

Name/Vorname Wohnort gewählt als

Windhövel, Andreas Leipzig VorsitzenderNaundorf, Silke Bennewitz stellv. VorsitzendePohl, Renate Schmölen BeisitzerFuchs, Hans-Lothar Altenbach BeisitzerLindner, Jürgen Bennewitz stellv. BeisitzerKeese,Günther Bennewitz stellv.Beisitzer

Die erste öffentliche Sitzung des Gemeindewahlaus-schusses findet am 04.03.2014 um 18.00 Uhr im Rathaus Bennewitz, Bahnhofstraße 24, 04828 Bennewitz statt.

Die zweite öffentliche Sitzung des Gemeindewahlaus-schusses findet am 25.03.2014 um 18.00 Uhr im Rathaus Bennewitz, Bahnhofstraße 24, 04828 Bennewitz statt.

Page 21: Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz  02/2014

Nr. 2/2014 Bennewitz- 21 -

Der Gemeinderat der Gemeinde Bennewitz

hat am 08.01.2014 folgende Festlegung für die Gemeinderats-, Kreistags- und Europawahl am 25.05.2014 getroffen

1. Die Gemeinde bildet nur einen Wahlkreis2. Für die Stimmabgabe werden folgende Wahlbezirke ge-

bildet:

Wahlbezirk Wahllokal01 Bennewitz-Ort Rathaus Bennewitz, Bahnhof-

straße 24, 04828 Bennewitz02 Bennewitz-Berg Rath GmbH, Leulitzer Straße

6a, 04828 Bennewitz

03 Schmölen Bootshaus Schmölen, Am Stein-bruch 15, 04828 Schmölen

04 Deuben Kita-GebäudeDeuben,Püchauer(mit Grubnitz und Straße 14a, 04828 DeubenNepperwitz) 05 Pausitz FFW-Gerätehaus Pausitz,(mit Bach, Grimmaische Straße 88a, Rothersdorf, 04828 PausitzNeuweißenborn einschl. Domholzweg)06 Altenbach FFW-Gerätehaus Altenbach, (mit Leulitz und Zeititz) An der Teeplantage 29, 04828

Altenbach

Information aus dem EinwohnermeldeamtBürger ohne gültiges Personaldokument (Personal-ausweis oder Reisepass) handeln gemäß dem Perso-nalausweisgesetz (PAuswG) ordnungswidrig.Gemäß Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) § 56 ha-ben Bürger ohne ein gültiges Personaldokument fol-gende Verwarnungsgelder zu entrichten:- Ablauf des Personaldokumentes länger als 6 Mo-

nate 25,00 Euro- Ablauf des Personaldokumentes länger als 12 Mo-

nate 35,00 Euro

Bei Nichtzahlung des Verwarnungsgeldes wird ein Bußgeld eingeleitet.Diese Anweisung ist seit 17.01.2014 wirksam.

Ihre Silke Naundorf

Gasthof Bennewitz zu verpachtenAb dem 01.03.2014 steht der Gemeinde Bennewitz das Gebäude des Gasthofes Bennewitz in 04828 Ben-newitz, Leipziger Str. 15 wieder zur Verfügung.

Interessenten, die das Gebäude wieder einer gast-ronomischen Nutzung zuführen und einen entspre-chenden Pachtvertrag mit der Gemeinde Bennewitz abschließen möchten, können ihre Bewerbungen ab sofort bis zum 31.03.2014 einreichen. Bitte fügen Sie Ihrer Bewerbung ein Nutzungskonzept bei.

Bewerbungsanschrift: Gemeindeverwaltung Bennewitz Bahnhofstr. 24 04828 Bennewitz Tel.: 03425 89320

Unter dieser Anschrift bzw. Telefonnummer können auch Besichtigungstermine vereinbart werden.

Bilder und Drahtobjekte - „Schräge Typen“ im Rathaus Bennewitz

Bei der Gemeindeverwaltung Bennewitz kommt Humor nicht zu kurz!

DieAusstellungdesfreischaffendenKünstlersundDipl.-Ing. (FH) für Innenarchitektur Mike Haldi lädt Sie ganz herzlich zum Zwerchfellmuskelkater ein.Menschen beobachten und werden beobachtet. In der Natur des Zeichners Mike Haldi liegt es, zu zeigen, wie man mit dem Blick der Anderen gesehen wird. Davonzeugendieausgestellten„Klassiker“desKünst-lers, seine „schrägen Typen“.Seine Inspiration: Menschen auf der Straße, im Theater, bei Ausstellungen; im alltäglichen Leben.

Spontane Erlebnisse hält er mit Bleistift, Tusche und Tin-te im Skizzenbuch, seinem unerlässlichen Begleiter fest. Beim Nach- und Aufarbeiten dieser Studien nutze ich „TechnikenderKarikaturunddesComics,umTypenzuentwerfen und Verhaltensmuster zu kommentieren, mit HumorundhintersinnigemWitz“,soderKünstler.

Seine Werke präsentierte der Zeichner bereits in ver-schiedenen Städten, zum Beispiel in Wismar, Stralsund und Leipzig, außerdem in seinem virtuellen Atelier bei Facebook: Atelier open minds - mike haldi.

Page 22: Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz  02/2014

Bennewitz Nr. 2/2014- 22 -

Er zeichnet auf Events, fertigt foto-realistische Auftragsarbeiten nach Fotos, entwirft und skizziert, kre-iert Illustrationen, zeichnet Akte.

Außerdem plant und realisiert er Ausstellungskonzepte, agierte bei verschiedenen Theaterprojekten, als Darsteller und Bühnenbildner.

Wie sich eine „Pupshupenquetsche“ abmüht, woher der „Frottinlover“seinenNamenbezieht, derKünstlermöchte Sie mit seinen Darstellungen zu einem Lächeln inspirieren, im Rathaus der Gemeindeverwaltung Benne-witz, Bahnhofstraße 24, Di. 9.00 bis 18.00 Uhr, Do. 9.00 bis 16.00 Uhr, Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr.Die Ausstellung wird am Dienstag, 25.02.2014, 15.00 Uhr durch den Bürgermeister, Herrn Laqua, er-öffnet. Der Künstler wird anwesend sein.Herzlich willkommen!

Liebe Bürgerinnen und Bürger von Bennewitz, liebe Wangelsfreunde,wie ich Sie im Oktober 2013 informierte über die geplan-te Fahrt 2014 nach Wangels in der Zeit vom 23.05. bis 26.05.2014 wurde in Absprache mit dem Bürgermeister und den Freunden von Wangels wegen der anstehenden KommunalwahleineTerminänderungnotwendig.DieFahrtnach Wangels findet nun vom 16.05. bis 18.05.2014 statt.Ich bitte Sie, liebe Bennewitzer, an dieser Veranstaltung teilzunehmen und bitte um Ihre Meldung zur Teilnahme an dieser Fahrt an folgende Anschrift:Christel NeustadtGrubnitzer Dorfstraße 1504828 GrubnitzTel.: 03425 815582, Mobil: 0174 3815732Der Termin für die Veranstaltung anlässlich des 50-jähri-gen Jubiläums der Feuerwehr Wangels bleibt wie gehabt bestehen und ich bitte Sie im Namen des Bürgermeis-ters, Herrn Laqua, und in meinen Namen, dass die Ju-gendfeuerwehren aus unseren Ortsteilen, diesen Termin nichtimKalenderstreichenundandieserVeranstaltungin Wangels teilnehmen.Den Veranstaltungsablauf für Fahrt vom 16.05. bis 18.05.2014 und 50-jährige Feuerwehrjubiläum in Wan-gels (23.05. bis 25.05.2014) teile ich Ihnen zu einem spä-teren Zeitpunkt mit.

IhreChristel NeustadtGemeinderätin

Die

Kellerbrand in Bennewitz

Zum Glück handelte es sich nur um eine Einsatzübung der Ortsfeuerwehr Bennewitz in der Wohnstätte für Chro-nisch,PsychischKrankein(Bahnhofstraße)amFreitag,den 17.01.2014. Wehrleiter Nils Adam organisierte zu-sammen mit der Leiterin der Wohnstätte diese Übung. EswurdenzweiPersonenvermisst,dievonKameradenunter Atemschutz in Sicherheit gebracht worden. Des WeiterengaltesdenBrandherdimKellerzufindenundzu löschen. Der Rauch wurde anschließend durch eine umfangreiche Belüftung des Gebäudes beseitigt. Nils Adam wertete die Einsatzübung im Gerätehaus aus. Er bewertetemit„GUT“.FürdieKameradenderFeuerwehrist es sehr wichtig, regelmäßig Übungen durch zu führen. Gerade in unbekannten Gebäuden müssen Einsatzkräf-te Ruhe bewahren. Das ist nur durch regelmäßiges Üben erlernbar. Personensuche ist die eine Sache. Wichtig ist auch der schnelle Aufbau einer stabilen Löschwasserver-sorgung. Wir bedanken uns bei der Leiterin der Wohn-stätte für die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

Jugendfeuerwehr Bennewitz trainiert ERSTE HILFE

Zum Jugenddienst am 31.01.2014 stand die ERSTE HILFE auf dem Abendprogramm. Dabei erhielt die Jugendfeuer-wehr Bennewitz Unterstützung vom Ortswehrleiter der FeuerwehrDeuben,KameradMarcelKöhler.Nach einer kurzen theoretischen Einführung ging es schonindiePraxis.MittelseinerÜbungspuppevomDRKkonnte die Herz-Lungen-Wiederbelebung durchgeführt werden. Jeder war mal an der Reihe, und jeder konnte es gut bewältigen.

Aber was tun, wenn der Verunglückte lebt, jedoch be-wusstlos ist? Natürlich - die stabile Seitenlage. So wurde parallel zur Wiederbelebung die stabile Seitenlage trainiert. Einen herzlichstenDankandenKameradenMarcelKöhler,derdasThemaERSTEHILFEdenKindernsehrverständlichübermittelte.

Jugendfeuerwehr Bennewitz sucht Verstärkung

Du …… hast Interesse an der Feuerwehr, dich aber bisher nie

getraut zu fragen?… suchst Spaß und Abenteuer?… bist 8 - 17 Jahre alt?

Dann bist du bei der Jugendfeuerwehr Bennewitz genau richtig!Kommdocheinfachmalvorbeiundschauesdiran!

www.ff-bennewitz.de/[email protected]/facebookDorfstraße 5/Telefon Gerätehaus: 03425 8511811JugendwartTorstenKoitzsch:015111257568

informiert

Mike Haldi

Page 23: Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz  02/2014

Nr. 2/2014 Bennewitz- 23 -

Die nächsten Dienste der Jugendfeuerwehr BennewitzFreitag/28.02.2014/17.00 Uhr - 19.00 Uhr/Gerätehaus BennewitzFreitag/28.03.2014/17.00 Uhr - 19.00 Uhr/Gerätehaus Bennewitz

Torsten Koitzsch- Ortsfeuerwehr Bennewitz -

_________________________________________________

Die diesjährige Mitgliederversammlung der Jagdgenos-senschaft findet am 8. März 2014 um 18.30 Uhr im Land-gasthof Deuben statt.Dazu eingeladen sind alle Eigentümer von bejagbaren Flächen in der Gemeinde Bennewitz.

Der Vorstand––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

MITNETZ STROM

Achtung Stromabschaltung!

Benachrichtigung zur Unterbrechung der Stromversorgung (Anschlussnutzung)

Betroffener Ort/ Altenbach,Straße: Am Heller 6,8, Pausitzer Str. 1, 3, 3a, 3b, 5, 5a, 6 - 16,

17a, 17b, 18 - 21, 24 - 28, Pausitzer Str./Am Eichberg-Pumpe

SehrgeehrteKundin,sehrgeehrterKunde,wegen betriebsnotwendigen Arbeiten an unseren Netzanla-gen wird die Stromversorgung (Anschlussnutzung) am Mitt-woch, dem 5. März 2014 von 14:00 bis ca. 16:00 Uhr unterbrochen.Wir empfehlen, für die Dauer der Unterbrechung empfindli-che elektrische Geräte (z. B. EDV-Anlagen, TV- und SAT-An-lagen, Heizungssteuerungen, Telefone), die durch die Unter-brechung in ihrer Funktion beeinträchtigt werden können, vorsorglich vom Netz zu trennen oder auszuschalten und erst nach Aufhebung der Unterbrechung (Zuschaltung der Stromversorgung) wieder in Betrieb zu nehmen.

Auch während der Zeit der Unterbrechung sind die Anla-gen als unter Spannung stehend zu betrachten.Achtung! Abschaltzeiten sind ungefähre Zeitangaben!Die Unterbrechung erfolgt entsprechend § 17 der Nieder-spannungsanschlussverordnung (NAV).Wir bitten um Ihr Verständnis.Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH11. Februar 2014KostenloseInfo-Hotline:08002305070

––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

MITNETZ STROM

Achtung Stromabschaltung!

Benachrichtigung zur Unterbrechung der Stromversorgung (Anschlussnutzung)

Betroffener Ort/ Altenbach - Am Badeteich, Hauptstr.,Straße: Machern - Deutsche Bahn, Zeititz - Hauptstr., Schwarzer Weg und Trafostation MGo5008 Übergabe PVA

SehrgeehrteKundin,sehrgeehrterKunde,wegen betriebsnotwendigen Arbeiten an unseren Netzanla-gen wird die Stromversorgung (Anschlussnutzung) am Mitt-woch, dem 5. März 2014 von 07:30 bis ca. 14:30 Uhr unterbrochen.Wir empfehlen, für die Dauer der Unterbrechung empfindli-che elektrische Geräte (z. B. EDV-Anlagen, TV- und SAT-An-lagen, Heizungssteuerungen, Telefone), die durch die Unter-brechung in ihrer Funktion beeinträchtigt werden können, vorsorglich vom Netz zu trennen oder auszuschalten und erst nach Aufhebung der Unterbrechung (Zuschaltung der Stromversorgung) wieder in Betrieb zu nehmen.Auch während der Zeit der Unterbrechung sind die Anla-gen als unter Spannung stehend zu betrachten.Achtung! Abschaltzeiten sind ungefähre Zeitangaben!Die Unterbrechung erfolgt entsprechend § 17 der Nieder-spannungsanschlussverordnung (NAV).Wir bitten um Ihr Verständnis.Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH11. Februar 2014KostenloseInfo-Hotline:08002305070

Ein Besuch im Gymnasium Wurzen

AmDonnerstag, 09.01.2014 fuhren einTeil derKinderderKlassen4aund4binsGymnasiumnachWurzen.Zu-erstzeigteunsderkünstlerischeKurs,wassieimLaufeder Jahre bereits am Gymnasium gelernt hatten. Dann ging es im Anschluss durch das Schulhaus. War das groß! Da hätten wir uns allein bestimmt verlaufen! Nur gut,dasswir3BegleiterinnenausderKlasse9beiunshatten. Doch jetzt konnten auch wir unser Wissen etwas unter Beweis stellen. Denn wir hatten drei Schnupper-stunden - Biologie, Geschichte und Russisch. In Biologie lernten wir den Lehrer Herr Zweigart kennen. Er testete uns, was wir schon über Tiere, Pflanzen und den Menschen wussten. Und ich glaube, wir stellten uns gar nicht so schlecht an. Die Stunde ging sehr schnell vorbei. Danach war Geschichte an der Reihe. Hier spra-chen wir über Napoleon. Natürlich durfte auch die Völ-kerschlacht nicht fehlen. Frau Schmerler war genau so begeistert wie wir. So schnell war auch diese Stunde um. Auf zum letzten Fach! Russisch stand auf dem Plan. Hier lernten wir die Lehrerin Frau Wollny kennen. Sie brachte

uns das Land und auch schon die ersten Wörter etwas näher. So lernten wir, wie man sich vorstellt. Auch einige typische Dinge aus Russland, wie zum Beispiel den Sa-mowar oder die Matrjoschka stellte sie uns vor.Wir staunten, wie schnell die Zeit vergangen war. Mit vie-len Erwartungen waren wir gekommen und wurden nicht enttäuscht.

Wir freuen uns schon darauf, wenn wir viel-leicht im nächs-ten Jahr hier lernen werden.

Die Schülerin-nen und Schü-ler der Klassen 4a und 4b

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Bennewitz Nr. 2/2014- 24 -

Leichtathletik-Vielseitigkeitswettbewerb der GrundschulenIm Olympiajahr 2014 fand unser erster Wettkampf am 16.01.2014 in Brandis statt. Wie in jedem Jahr war es der Vielseitigkeitswettbewerb in der Leichtathletik.An den Start gingen 4 Grundschulen, die GS Brandis, die GS Borsdorf, die GS Püchau und unsere Schule. Der Wettkampf bestand aus 7 Staffelwettbewerben und ei-nem Olympiaquiz. Für jede gewonnene Staffel erhielt die Mannschaft 4 Punkte, für den 2. Platz 3 Punkte, für den 3. Platz 2 Punkte und die letzte Mannschaft erhielt nur 1 Punkt.Alle waren sehr aufgeregt, denn jede Schule wollte gern den Siegerpokal oder eine Medaille mit nachhause neh-men. Die 1. Staffel war eine Sprintstaffel. Leider gelang uns der Start mit dieser Staffel nicht so gut. Unsere Gegner liefen uns davon und wir bekamen nur einen Punkt. Jetzt war unser Kampfgeist geweckt. Es gingmit dem „Medizin-balltransport“undder„Kängurustaffel“weiter.Hierge-lang es uns, ein paar Punkte aufzuholen. Mit der Staffel „Drunter und Drüber“, der „Biathlonstaffel“ und der 12 Minuten-Ausdauerstaffel setzte sich der Wettkampf fort. Alle Mannschaftsmitglieder gaben ihr Bestes. Aber auch die Gegner blieben stark, sodass wir immer um den An-schluss kämpften. Jetzt kam der “Olympia-Quiz“. Sera-phine Statovci und Tom Wagner vertraten unsere Mann-schaft und stellten ihr sportliches Wissen unter Beweis. Sie erreichten 7 von 10 möglichen Punkten. Zu diesem Zeitpunkt lag unsere Mannschaft mit 1 Punkt hinter der GS Püchau auf Platz 4. Dann kam die „Bunte Ab-schlussstaffel“. Hier gab es die doppelte Punktzahl. Alle strengten sich noch einmal besonders an. Es wurde sehr spannend.MitvielKampfgeisterreichtenwir indiesemWettbewerb den 2. Platz, sodass wir 6 Punkte bekamen und uns damit den 3. Platz vor der GS Püchau sicherten. Den Sieg holte sich die GS Borsdorf vor der GS Brandis.

Herzlichen Glückwunsch allen Teilnehmern.

Wir haben Ferien, und in unserem Hort gibt es wieder eine Menge zu erleben. Seit dem 17. Februar tummeln wir uns nun schon in den Ferien-angeboten.

So war bereits ein Spielzeugtag dabei, ein Besuch in der Bennewitzer Bücherei, die Wanderung zum Kino nachWurzenundwirwarfenmitSchwungdieKegelum.AlsoderSportunddieKulturwaren indiesererstenWoche

gut vertreten. Auch in der kommenden 2. Ferienwoche werden die Kinder abwechslungsreich ihre Freizeit ge-nießen. So wird ein Frühlingsmotiv gebastelt, ein Döner selbst hergestellt und natürlich verspeist und ein Besuch in der Sachsentherme in Leipzig wird bestimmt auch mächtigSpaßbereiten.Wiemansieht,denKindernwirdes bestimmt nicht langweilig werden. Außerdem genie-ßendieKinderdiese„Schulfreiheit“invollenZügenundschöpfensoKraftfürdasnächste2.Schulhalbjahr.

Herzlichst Ihr Hortteam

Kreativnachmittag zum ErstenRund und bunt ...Sorbische Ostereier selbst gemachtBeimWachsenundKratzennimmtesFrauKrauseausBennewitz ganz genau. DennsiebeherrschtdieKunstdersorbischenKratztech-nik aufs Feinste. Die Ergebnisse können sich echt sehen lassen und sind gerade für Naturdekofans und Landhaus-freunde ein echtes Schmankerl. Ob rot, gelb, orange, lila oder grün - die Farbauswahl ist bezaubernd und jedes Ei ist etwas ganz Besonderes. Deshalb sind alle Bastelbe-geisterten jeder Altersgruppe aufs Herzlichste zu einem kreativen und gemütlichen Spätnachmittag ins Jugend-haus Bennewitz eingeladen. Einzuplanen ein kleiner Obolus fürs Material und fertige Schmuckstücke können auch erworben werden.Wann: am Freitag, dem 28. März, ab 16.00 UhrWo: im Bennewitzer JugendhausAnmeldungen unter: 03425 851844

___________________________________

Kreativnachmittag zum Zweiten

Auf die Eule gekommen ...Eulentrend ganz ungehemmtEulen liegen seit nunmehr zwei Jahren voll im Trend und wenn man so in den Zeitschriften und Bastelkatalogen schmökertoderdurchdieEinkaufsstraßenundKlamot-tenläden bummelt, hat sich das auch für 2014 nicht geän-dert. Deshalb lädt das Team des Jugendhauses zu einem besonders trendigen vorösterlichen Bastelnachmittag ein, an dem sich Alles um das Thema „EULE“ drehen soll. Wann: am Freitag, dem 11. April, ab 17.00 UhrWo: im Bennewitzer JugendhausAnmeldungen unter: 03425 851844Unkostenbeitrag: 4 EUR bis 10 EUR je Angebot

Mit kreativen GrüßenIhre Mandy Rönckendorf0174 4449819

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Nr. 2/2014 Bennewitz- 25 -

Jugend- und Freizeittreff Bennewitz

Sommerfreizeitfahrt für Kinder und Jugendliche

Auch in diesem Jahr wird es wieder eine Sommerfrei-zeitfahrtfürKinderundJugendlicheausdemLandkreisLeipzig geben. Organisiert und begleitet wird die Fahrt in Zusammenarbeit mit den Mitarbeiter/innen verschie-denerJugendhäuserunterderSchirmherrschaftdesKin-der- und Jugendringes Landkreis Leipzig e. V. Wann? 21. - 25. Juli 2014Wohin soll‘s gehen? Waldcamp Pöhl bei Plau-

en (http://www.waldcamp-poehl.de)

Wer kann mit an den Start? AlleKinderundJugend-lichen des Landkreises ab 8 Jahren;

Es gibt ca. 40 Plätze Ansprechpartner beim KJR? Anett BörnerProjektbetreuerinnen? Melanie Voigt (KJH Bad

Lausick) Mandy Rönckendorf

(KJHBennewitz)Was kostet es? Ca. 100,00 EUR (Über-

nachtung, Dusche, WC, Verpflegung, Fahrtkos-ten)

Details? Anreise voraussichtlich mit dem Bus von meh-reren Startpunkten im Landkreis

Gemeinsame Selbstver-sorgung vor Ort, eigene Badestelle, mögliche Ak-tivitäten:

Lagerfeuer/ Grillabend Drachen- und Tretboot-

fahren Volleyball Tisch-Tennis Kletterwald Vor der Fahrt wird es wie-

der eine Elterninfo-Ver-anstaltung geben

Bitte die Anmeldung per Mail, Fax oder Post bis zum 31.05.14 an: Anett Börner, Kinder-und Jugendring LK Leipzig e. V.,Turnerstr. 1a, 04651 Bad Lausick, Fax: 034345 559735, E-Mail: [email protected]ür weitere Informationen stehen wir gerne zur Ver-fügung.

!

Anmeldung zur Sommerfreizeitfahrt vom 21. - 25.07.14 Hiermitmelde ichmeinKind,……………………………….,verbindlich zur Sommerfreizeitfahrt nach Pöhl an.

Kontaktdaten der Eltern:

Name:Adresse:Telefonnummer/E-Mail-Adresse:

————————————————————————————Datum und Unterschrift der Eltern

Wettbewerb „Chemkids“Im vergangenen Schuljahr 2012/13 nahmen die Schüler des Neigungskurses Wasser erstmals an dem Wettbewerb „Chemkids“ teil. In der Herbstrunde konnten alle Schü-ler mit „Erfolgreich teilgenommen“ oder besser bewertet werden. Justine Laue (Bild: 2. v. r.) erreichte das Prädikat „Sehr erfolgreich teilgenommen“. Der Herbstwettbewerb stand unter dem Motto „Rundi sucht den Tintenkiller“. Durch verschiedene Versuche fanden die Schüler die Wir-kung von Oxi-Reinigern heraus und wie diese verstärkt werden kann. In der Frühjahrsrunde ging es unter dem Titel „Ei-Ei-Ei“ darum, wie sich Eier gegenüber verschie-denen Einflüssen verhalten. Die Gerinnung wurde z. B. durch Säuren, Wärme und weitere Zusätze hervorgeru-fen. Auch das veränderte Schwimmverhalten beim Altern vonEiernwurdeuntersucht.KreativeIdeenbrachtendieSchüler durch selbst ausprobierte und teils mit Fotos do-kumentierte Rezepte ein. Bei dieser Runde konnte Jus-tine ebenfalls punkten und das Prädikat einer sehr er-folgreichen Teilnahme ihr Eigen nennen. Zur Belohnung durfte sie zu einer Auszeichnungsveranstaltung an die TU Freiberg. In den Herbstferien bekam sie die Möglich-keit an der Fachhochschule Merseburg ein dreitägiges Praktikum wahrzunehmen. Justine berichtete, dass sie viele Versuche im Schülerlabor „Chemie zum Anfassen“ durchführen durfte und es ihr viel Spaß bereitet hat. Ihr Interesse für dieses Fach ist auf alle Fälle größer gewor-den.

A. Kilz - Fachlehrerin Chemie

Exkursion ins Kraftwerk nach LippendorfIm Rahmen des fächerverbindenden Unterrichts besuch-tenwir,die9.KlassederOberschuleTrebsen,dasKraft-werk in Lippendorf.

Am Dienstag, 14. Januar 2014 starteten wir 08.30 Uhr an der Schule, mit dem Bus. Unsere WTH-Lehrer begleiteten uns.WirerhielteneinenerstenEinblicküberdasKraft-werk im Informationscenter. Mit Helm und Audioguide ging es dann mit ehemaligen Mitarbeitern des Unterneh-mens zur Betriebsbesichtigung.

Wir besichtigten die Maschinenräume und liefen dann bisaufdasDachdesKesselhauses,aufrund164mHöhe.Leider war es ein nebliger Tag, so hatten wir eine schlech-te Aussicht. Nach 2 h war der Rundgang beendet und so fuhren wir zum Tagebau nach Deutzen. Hier erwartete uns ein gigantischer Ausblick auf das Kohleabbauge-biet. Anschließend begaben wir uns mit dem Bus auf den Rückweg und trafen gegen 13 Uhr wieder in Trebsen ein.

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Bennewitz Nr. 2/2014- 26 -

Insgesamt war es eine sehr gelungene Veranstaltung und alle 59 Schüler waren begeistert.Wir danken unseren Lehrern, dem Verkehrsunterneh-men PVM und den netten Führern.

Verfasser: Naemi Novak und Jenny Schöne (9k)

am08.03. FrauKarinGrüner zum75.Geburtstag OT Altenbacham 08.03. Herrn Richard Naundorf zum 70. Geburtstag OT Altenbacham 08.03. Herrn Heinz Rößler zum 84. Geburtstagam 10.03. Herrn Horst Dorn zum 81. Geburtstag OT Deubenam 10.03. Frau Ruth Schmidt zum 84. Geburtstagam 10.03. Frau Brigitta Stein zum 84. Geburtstagam 11.03. Frau Marianne Birtel zum 90. Geburtstag OT Zeititzam 11.03. Herrn Dr. Gert Elflein zum 75. Geburtstagam 11.03. Herrn Siegfried Schisikowski zum 85. Geburtstag OT Altenbacham13.03. HerrnErichKrause zum94.Geburtstag OT Zeititzam14.03. FrauElkeKästner zum70.Geburtstag OT Altenbacham14.03. HerrnDieterKippenhahn zum75.Geburtstag OT Schmölenam 14.03. Frau Edith Zschiebsch zum 83. Geburtstag OT Zeititzam 17.03. Frau Helga Bennewitz zum 75. Geburtstagam 17.03. Herrn Peter Scheffler zum 75. Geburtstagam 18.03. Frau Loni Deckert zum 97. Geburtstag OT Zeititzam18.03. HerrnHelmutKaluba zum81.Geburtstag OT Pausitzam 18.03. Frau Gertraude Vogler zum 80. Geburtstag OT Schmölenam 20.03. Herrn Rolf Schwarze zum 82. Geburtstagam 21.03. Frau Ilse Obenaus zum 93. Geburtstag OT Altenbacham 23.03. Frau Lisa Trübner zum 88. Geburtstag OT Leulitzam 23.03. Herrn Gerhard Zimmerling zum 81. Geburtstag OT Nepperwitzam 25.03. Herrn Herbert Helm zum 86. Geburtstag OT Schmölenam25.03. HerrnJürgenKrieger zum75.Geburtstag OT Leulitzam 25.03. Herrn Horst Schnabel zum 88. Geburtstagam 26.03. Frau Helga Pfennig zum 75. Geburtstag OT Schmölenam 26.03. Frau Ursula Urban zum 84. Geburtstag OT Schmölenam 27.03. Herrn Heinz Fix zum 84. Geburtstagam27.03. HerrnKarl-HeinzLieder zum70.Geburtstagam28.03. FrauKäteKunath zum75.Geburtstag OT Bacham31.03. HerrnKurtAugustin zum81.Geburtstag

Tag der offenen Tür - 08.03.2014 von 09.00 bis 12.00 UhrWie in jedem Jahr findet auch 2014 ein „Tag der offe-nen Tür“ in der Oberschule Trebsen statt. Hier erhal-ten ganz besonders die Schüler und Schülerinnen derKlassen4mitihrenElternnochmaldieMöglich-keit sich über unsere Schule, die Bildungsmöglich-keiten, Angebote usw. zu informieren. Sollten sie danach zu dem Entschluss kommen ab dem Schul-jahr 2014/2015 unsere Schule besuchen zu wollen, so besteht bereits an diesem Tag die Möglichkeit der Schulanmeldung.Dazu sind mitzubringen:- gelbes Anmeldeformular für weiterführende Bil-

dungseinrichtung (wird durch die Grundschule mit der Bildungsempfehlung ausgegeben)

- Original der Bildungsempfehlung- KopiederGeburtsurkunde- KopiederHalbjahresinformationWirfreuenunsaufIhrKommen.

Herzlichen Glückwunsch

am02.03. FrauKarinAndrä zum70.Geburtstagam02.03. FrauKatarinaTrapp zum86.Geburtstag OT Altenbacham 03.03. Frau Elisabeth Richter zum 85. Geburtstag OT Grubnitzam04.03. HerrnHorstKrebs zum86.Geburtstag OT Altenbacham 04.03. Frau Margit Schneider zum 70. Geburtstagam 06.03. Frau Ingrid Michalke zum 75. Geburtstag OT Schmölenam07.03. FrauAnneliesKania zum85.Geburtstag

Die nächste Ausgabe erscheint am

Samstag, dem 29. März 2014

Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen ist

Mittwoch, der 12. März 2014

Page 27: Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz  02/2014

Nr. 2/2014 Bennewitz- 27 -

SV Blau-Weiss Bennewitz e. V.An der Mulde 2a04828 BennewitzTel.: 03425 815574Fax. 03425 854430

Am 25.01.2014 war es wieder so weit. Der Vorstand von Blau Weiss Bennewitz hatte zur jährlichen traditionellen Dankeschön Veranstaltung geladen.Wieder ist ein Jahr wie im Flug vergangen. Siege und Nie-derlagen haben es begleitet. Rückschläge mussten mit dem erneuten Hochwasser im Juni verkraftet werden. Auch wenn uns dieses nicht so extrem getroffen hat wie das letzte 2002. Danke an alle Übungsleiter und Mann-schaftsbetreuer zu sagen, für ihre aufopferungsvolle ge-meinnützige Arbeit für den Verein, ist für den Vorstand vonBlauWeissBennewitzeinMuss.KeinVereinimBrei-tensport kann ohne die vielen ehrenamtlichen Stunden der Übungsleiter und Mannschaftsbetreuer überhaupt Bestand haben und gleich gar nicht die sportlichen Erfol-ge vorweisen, wie sie unser Verein in den letzten Jahren erzielt hat. Natürlich kann ein Vereinsleben nicht nur aus gemeinnütziger Arbeit bestehen. Deshalb ist es wichtig materiell und finanziell auf gesunden Beinen zu stehen.Für unseren Verein war es ganz wichtig, dass unsere Sponsoren und Unterstützer gemeinsam mit uns diesen Abend verbrachten.In einem Rückblick auf 2013, moderiert durch den Sport-freund Lothar Langer, konnten somit unsere Sponsoren noch einmal teilhaben an den Erfolgen im Jahr 2013.

Der Vorstand vom SV Blau Weiss Bennewitz möchte sich hiermit noch einmal für die tolle Unterstützung 2013 bei allen Sponsoren, bedanken.Wirgehendavonaus,dassunserKonzept,alseinerderMitglied stärksten Vereine der Gemeinde Bennewitz, der Richtige Weg ist, allen Kindern, Jugendlichen und Er-wachsenen eine große Palette sportlicher Aktivitäten zu ermöglichen und somit einer „null Bock“ und „Compu-terspielgesellschaft“ sinnvolle Alternativen zu bieten.Da das selbstverständlich nicht von allein geht, benötigen wir auch 2014 wieder die Unterstützung aller.SomitschließtsichwiederumderKreis.Blau Weiss Bennewitz kann auch dieses Jahr ohne die Unterstützung der Sponsoren und dem Einsatz der Übungsleiter keine Erfolge erzielen.Deshalb freuen wir uns bereits jetzt auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 2014.Im Januar 2015 sagen wir wieder bei allen persönlich Danke für die Unterstützung.

Heimspiele unseres Vereins im März 2014

01.03.14 15:00 Uhr 1. Herren - Geithain09.03.14 10:30 Uhr A-Junioren - Trebsen09.03.14 15:00 Uhr 2. Herren - Röcknitz15.03.14 10:00 Uhr E-Junioren - Burkartshain15.03.14 15:00 Uhr 1. Herren - Deutzen22.03.14 15:00 Uhr Frauen - Naunhof23.03.14 09:00 Uhr F-Junioren - Hohburg23.03.14 10:30 Uhr A-Junioren - Gleisberg

„Natur- und Heimatverein 1404 Schmölen e. V.“Am 03.03.2014 findet unsere Mitgliederversammlung des Vereins im Bootshaus Schmölen statt.Beginn ist 19.30Uhr. Hier wird der Vorstand Rechen-schaft über die Arbeit im Verein des vergangenen Jahres geben. Des Weiteren steht die Neuwahl des Vostandes auf dem Programm.Wir laden hierzu alle Mitglieder und Freunde das Vereins herzlichst ein. Über Aktivitäten für das vor uns liegende

Jahr werden wir im Anschluss gemeinsam sprechen.Ausklingen werden wir unsere Versammlung beim ge-mütlichen Beisammensein.Auf eine zahlreiche Teinahme hofft der Vostand des Ver-eins.

i. A. Ekkehard NeutschSchriftführer

Kultur- und Vereinsstammtisch

alias NETZWERK BENNEWITZ greift alte und neue Themen auf ...Das NETZWERK Bennewitz, welches sich in der Regelquartalsweise trifft und nunmehr von mehreren interes-sierten Gewerbetreibenden bereichert wird, geht in die-sem Jahr Ende März das erste Mal in die Runde.Wann: 26. März 2014, um 19.00 UhrWo: im Herrenhaus SchmölenHierzusindalleNETZWERK-Partnerunddie,dieeswer-den wollen auf das Herzlichste eingeladen. Die anstehen-den Themen orientieren sich an den Ergebnissen des letzten Stammtisches im Dezember und sollen sein:· kreative Stoffsammlung für neue Namensgebung der

NETZWERK-Initiative· Präsentation erster Ergebnisse aus dem Gewerbe-

stammtisch · Interessenten für belebenden Gewerbe - und Verein-

sprofile als Beiträge für`s Amtsblatt gesucht· zielgerichtete Inangriffnahme der AKTION „Bänke

für`s Gemeinwohl“

· KlärungderVerfahrensweise zur zukünftigenFinan-zierung des Bennewitzer Weihnachtsmarktes - weg von „300 x 10 EUR“ oder Ergänzung dergleichen - neue Ideen voran

· innovative Impulse für die Zusammenarbeit von Ge-werbetreibenden Sponsoren und ehrenamtlichen Hel-fernimKontextWeihnachtsmarktBennewitz

· Gemeindeentwicklungsplan - Marketingkonzept · Terminplanung 2014 Anmeldungen: bis Montag, den 17. März 2014 unter 03425 851844 oder 0174 4449819 [email protected]

Mit erwartungsvollen GrüßenIhre Mandy Rönckendorf, 0174 4449819

Page 28: Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz  02/2014

Bennewitz Nr. 2/2014- 28 -

Kulturkalender März01.03.14 HeimspielKreisoberliga SportplatzBennewitz SVBlau-WeißB.e.V. BW Bennewitz - FSV Alemania Geithain Manfred Schulze Wolfgang Wahlbuhl Tel.: 03425 815574

07.03.14 Tanz-KaffeemitMusikvonden„Vergiss- ForsthausWaidmannsheil FrauRauchhaupt meinicht“ aus Wurzen, Musik & Bewegung 12,00 EUR pro Person Tel.: 03425 895520 als Lebenselixier - Verkauf von Wildspez. Frau Hunger Tel.: 03425 854047

15.03.14 Hüttenzauber „Glühende Leidenschaft“ Forsthaus Waidmannsheil Frau Rauchhaupt der perfekte Grillabend serviert mit Live- ab 11.00 Uhr Tel.: 03425 895520 Musik von der Corona-House-Band 27,50 EUR pro Person Frau Hunger Tel.: 03425 854047

15.03.14 DRKBlutspende imJugendhausBennewitz DRKWurzen 9.00 - 12.00 Uhr Frau Belkner Tel.: 03425 89660

15.03.14 HeimspielKreisoberliga SportplatzBennewitz SVBlau-WeißB.e.V. BW Bennewitz - SV Blau Weiß Deutzen Manfred Schulze Wolfgang Wahlbuhl Tel.: 03425 815574

21.03.14 Preisskat - Abend mit vielen tollen Preisen Forsthaus Waidmannsheil Frau Rauchhaupt Beginn: 18.00 Uhr Tel.: 03425 895520 Frau Hunger Tel.: 03425 854047

22.03.14 Leckereien vom Hausschwein - für Jung Forsthaus Waidmannsheil Frau Rauchhaupt und Alt - frische Produkte aus der ab 11.00 Uhr Tel.: 03425 895520 Schlachteküche mit Staßenverkauf Frau Hunger Tel.: 03425 854047

26.03.14 NETZWERK-Treffen HerrenhausSchmölen MandyRönckendorf für Vereine, Gewerbetreibende, FFWs, Am Schwarzwasser 6 Tel.: 03425 851844 Selbsthilfegruppen, Volkssolidaritäten, etc. 04828 Schmölen oder Handy: 0174 4449819

28.03.14 Sorbische Ostereier in allen Farben Jugendhaus Bennewitz Mandy Rönckendorf selbstgemachtmitWachs-Kratz-Technik unterAnleitungvon Tel.:03425851844 ingeselligerRundefürjedesAlter FrauKrause oder Handy: 0174 4449819

29.03.14 HeimspielKreisoberliga SportplatzBennewitz SVBlau-WeißB.e.V. BW Bennewitz - BSV Einheit Frohburg Manfred Schulze Wolfgang Wahlbuhl Tel.: 03425 815574

30.03.14 Kutschen-HindernisfahrteninHalle ReiterhofKunze& JoachimKunze breitensportliche Veranstaltung Reit- und Fahrverein Uta Röhlig Altenbach e. V. Tel.: 03425 813461

Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz

Das Amtsblatt erscheint monatlich und wird an alle Haushalte kostenlos verteilt.

- Herausgeber: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG04916 Herzberg, An den Steinenden 10,

Telefon: (0 35 35) 4 89 -0, Telefax: (0 35 35) 4 89 -1 15, Fax-Redaktion: (0 35 35) 4 89 -1 55

- Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Bürgermeister: Herr Bernd Laqua, Sitz: Bahnhofstraße 24, 04828 Bennewitz

- Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Herr Windhövel, Telefon: (0 34 25) 89 32 10

- Verantwortlich für den Anzeigenteil: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Barschtipan

„www.wittich.de/agb/herzberg“

- Anzeigenannahme/Beilagen: Herr Kahl, Dorfallee 7, 04861 Torgau/OT Mehderitzsch, Telefon: 01 71/2 16 95 88

Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemei-

nen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann

nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich

ausgeschlossen.IMPR

ESSU

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Page 29: Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz  02/2014

Nr. 2/2014 Bennewitz- 29 -

Nachrichten der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Püchau-Bennewitz

Gottesdienstplan Monat März 2014

Monatsspruch:Jesus Christus spricht: Daran werden alle erkennen, dass ihr meine Jünger seid: wenn ihr einander liebt.Johannes-Evangelium 13,35

02.03.2014, Estomihi09.00 Uhr Nepperwitz Predigtgottesdienst Gemeindesaal10.15 Uhr Pausitz Predigtgottesdienst Gemeinderaum09.03.2014, Invokavit 09.00 Uhr Püchau Predigtgottesdienst +Kindergottesdienst10.15 Uhr Bennewitz Predigtgottesdienst Gemeinderaum16.03.2014, Reminiszere10.15 Uhr Nepperwitz Predigtgottesdienst +KindergottesdienstGemeindesaal23.03.2014, Okuli09.00 Uhr Bennewitz Predigtgottesdienst Gemeinderaum10.15 Uhr Püchau Sakramentsgottesdienst +Kindergottesdienst10.15 Uhr Altenbach Predigtgottesdienst30.03.2014, Lätare09.00 Uhr Grubnitz Predigtgottesdienst10.15 Uhr Deuben Sakramentsgottesdienst +Kindergottesdienst

Mitteilung der Friedhofsverwaltung der KirchgemeindePüchau - Bennewitz:Bitte beachten Sie die veränderte Gebühr. Gemäß der Ein-führung des SEPA-Systems möchten wir nochmals unse-reKontoverbindungmitderIBAN-Nummerangeben.KassenverwaltungGrimma,BankfürKircheundDiakonieBICGENODED1DKDIBAN DE61 3506 0190 1670 4090 38

Ganz wichtig ist auch für die Zuordnung der Einzahlun-gen der Verwendungszweck.3129/FUG 2014 welcher Friedhof & welche Grabstelle Namez. B. (3129/FUG 2014 FH Püchau Grabstelle Max Muster-mann)

Unsere Zusammenkünfte:03.03.2014 Bibelgesprächskreis 19.30 Uhr Nepperwitz11.03.2014 Frauendienst 14.00 Uhr Nepperwitz11.03.2014 Männerwerk 19.00 Uhr Nepperwitz18.03.2014 Frauendienst 18.00 Uhr Bennewitz

Christenlehre im Pfarrhaus Bennewitz Montag, 15.00 UhrChristenlehre im Pfarrhaus Nepperwitz Dienstag, 16.30 Uhr

KonfirmandenunterrichtPfarrhausMachernKl.7 Mittwoch, 17.00 UhrKonfirmandenunterrichtPfarrhausBennewitzKl.8 Montag, 16.15 Uhr

Öffnungszeiten&KassenstundefürBennewitzDorfstraße 16, Telefon: 03425 814906Ansprechpartner: Pfarrer HandschuhDienstag 10.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 17.00 - 19.00 Uhr

Öffnungszeiten&KassenstundefürPüchauHauptstraße 18, Telefon 03425 815238Ansprechpartner: Pfarrer HandschuhDienstag 15.00 - 17.00 Uhr

Sprechzeiten mit Herrn Pfarrer Handschuh erfolgen auf Wunsch nach vorheriger persönlicher bzw. telefoni-scher Absprache unter folgender Telefonnummer 03425 815238.

DieSprechzeitendesPfarramtesMachernfürdieKirch-gemeindeglieder aus Altenbach, Leulitz und Zeititz sind: Öffnungszeiten&KassenstundefürMachern Dorfstraße 15, Telefon: 034292 72082 Fax: 034292 660650 Dienstag 10.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 15.00 - 17.00 UhrIndividuelle Termine mit Frau Pfarrerin Lötzsch sind bit-te vorher persönlich bzw. telefonisch unter folgender Te-lefonnummer 034292 72082 zu vereinbaren.

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe Püchau, Bennewitz, Pausitz, Nepperwitz, Deuben und Grubnitz der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Püchau-BennewitzAufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Ab-satz2Buchstabeaund43derKirchgemeindeordnungderEvangelisch-LutherischenLandeskircheSachsens(KGO)vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Luthe-rischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth.Kirchgemeinde Püchau-Bennewitz diefolgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Püchau, Bennewitz, Pausitz, Nepperwitz, Deuben und Grubnitz beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtun-gen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Ge-bührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige

Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,

2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,

3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsver-waltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

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Bennewitz Nr. 2/2014- 30 -

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wes-

sen Interesse sie vorgenommen wird,2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsver-

waltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht - für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme

der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-

tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrech-tes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nut-zungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlän-gerung der Grabstätte.

- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-

waltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schrift-lichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre-chender Sicherheiten können Bestattungen nicht ver-langt werden.(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein-schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstre-ckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün-den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun-det sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

A. BenutzungsgebührenI. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrech-

ten an Grabstätten1. Reihengrabstätten1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 175,00 EUR1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 350,00 EUR2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)2.1 für Sargbestattungen2.1.1 Einzelstelle 400,00 EUR2.1.2 Doppelstelle 800,00 EUR2.1.3 Dreifachstelle 1.200,00 EUR

2.1.4 Vierfachstelle 1.600,00 EUR2.2 für Urnenbeisetzungen2.2.1 Einzelstelle 400,00 EUR2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts

an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

nach 2.1.1. 20,00 EUR nach 2.1.2 40,00 EUR nach 2.2.1 20,00 EUR

I. Gebühren für die Bestattung: (Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusam-

menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabher-stellung etc.)

1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) gem. § 81.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 455,00 EUR1.3 Urnenbeisetzung 260,00 EUR

III. Umbettungen, AusbettungenBei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver-fahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr ZurFinanzierungderKosten für die laufende Unterhal-tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nut-zungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofs-unterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 20,00 EUR pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle, Friedhofskapelle/Feierhalle und Kirche:

Friedhof Püchau 80,00 EURKircheDeuben 80,00EURGeläut 5,00 EUR

VI. Gebühren für GemeinschaftsanlagenDie Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung,Namensträger, laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).1.1. Einheitlich gestaltetes Reihengrab für Urnenbestattung 3.260,00 EUR1.2. Einheitlich gestaltetes Reihengrab für Sargbestattung 4.640,00 EUR

B. Verwaltungsgebühren1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals so-

wie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 34,00 EUR

2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer bau-licher Maßnahmen 34,00 EUR

3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewer-betreibenden 34,00 EUR

4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Fried-hofsverwaltung 2,50 EUR

5. Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Fried-hofsordnung 2,50 EUR

6. Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 EUR7. Ermittlung der Wohnanschrift des Nutzungsberechtigten 30,00 EUR8. Mahngebühr 15,00 EUR

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzlicheLeistungenoderKosten, für diekein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Fried-hofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

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Nr. 2/2014 Bennewitz- 31 -

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun-gen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Gemeindeblatt Machern und in den Schau-kästen der Kirchgemeinde sowie den Kirchennachrich-ten.(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebühren-ordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt/Fried-hofsverwaltung in Machern, Dorfstraße 15.

Püchau, den 22.01.2014

Jetzt mitmachen und bewerben!

Der Internationale AARP Preis 2014 beste Arbeitgeber prämiert demografie-orientierte PersonalstrategienBonn/Dortmund, den 17.01.2014 - Der demografische Wandel stellt Unternehmen insbesondere hinsichtlich ihrer Personalpolitik vor große Herausforderungen und ihre Bewältigung erfordert einfallsreiche Lösungen. Aus dem innovativen Umgang mit diesen Veränderungen kön-nen also auch Chancen und richtungsweisende Ideen hervorgehen.Bereits zum fünften Mal vergibt die AARP, ein US-ame-rikanischer gemeinnütziger und unabhängiger Verband, den „Internationalen AARP Preis 2014 beste Arbeitge-ber“. Unterstützt wird der Wettbewerb durch die Bundes-arbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. (BAGSO), das Demographie Netzwerk e.V. (ddn) sowie das Institut für Gerontologie an der TU Dortmund (FfG).Mit der Auszeichnung würdigt die AARP Unternehmen, die wegweisende Maßnahmen zur Integration älterer Beschäftigter umsetzen und sich auf beispielhafte Wei-se den Herausforderungen des demografischen Wandels stellen. Der Preis unterstreicht, dass ältere Beschäftigte weltweit Leistungsträger ihrer Unternehmen sein wollen und können. Durch den Wettbewerb und die Hervorhe-bung guter Beispiele soll ein positiver Blick auf das Alter erreicht werden. Zu den deutschen Preisträgern der ver-gangenen Jahre zählen unter anderem: Dortmunder Stadtwerke, BMW Group, Bundesagentur für Arbeit,GaleriaKaufhofGmbH,HenkelAG&Co.KGaA,Sozial-Holding der Stadt Mönchengladbach GmbH und Deutsche Lufthansa AG.Teilnehmen können Unternehmen, Behörden und Orga-nisationen, unabhängig von Größe und Branche, mit Sitz außerhalb der USA. Die Bewerber sollten innovative de-mografieorientierte Lösungen in einem oder mehreren der nachfolgenden Bereiche umgesetzt haben:• LebenslangesLernen• flexibleArbeits(zeit)modelle• UnterstützungfürBetreuungspersonenundpflegende

Angehörige• GesundheitsförderungundArbeitsschutz• Age-Diversity(Vielfalt)• Personalgewinnung• weitereinnovativeMaßnahmenBewerbungen können bis zum 25. April 2014 mit einem Online-Formular unter www.aarpinternational.oebestem-plovers eingereicht werden.Die Preisträger werden durch eine internationale Jury er-mittelt. Die Preisverleihung findet im Herbst 2014 in den USA statt.Das Institut für Gerontologie an der TU Dortmund steht Bewerbern und Interessierten bei Fragen rund um den Arbeitgeberpreis beratend zur Seite. Weiterführende In-formationen finden Sie unter ffg.tu-dortmund.de/AARP.Ansprechpartnerin ist Frau Katja Linnenschmidt - er-reichbar unter +49 231728488-14 oder unter [email protected].

AARPDie AARP ist eine US-amerikanische gemeinnützige, un-abhängige Organisation mit über 37 Millionen Mitglie-dern. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Lebensqualität für Menschen ab 50 Jahren zu verbessern. Sie macht sich für das Gemeinwesen stark und setzt sich für die Belange ein, die den Familien am Wichtigsten sind, wie gesundheitliche Versorgung, sichere Arbeitsplätze und Ruhestandsplanung.www.aarp.org

Für Blut gibt es keinen Ersatz - Blutspender gesucht!Eine Blutspende macht den Spender zum Lebens-retter, denn mit einer Blutspende von 500 ml Blut kann bis zu drei Menschen geholfen werden. Da die gewonnenenund aufbereitetenKonservennurbegrenzt haltbar sind (35 - 42 Tage), ist es wichtig Menschen zu finden, die bereit sind, regelmäßig Blut zu spenden. Denn Blut kann nicht künstlich hergestellt werden! Blut spenden kann man bis zum 71. Lebensjahr, Neuspender bis 65 Jahre.

Der DRK-Blutspendedienst versorgt ca. 75 % allerKlinikenmitBlutpräparatenundkanndieserAufga-be nur gerecht werden, wenn sich immer genügend Blutspender finden - und das möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt. Denn Blut wird unabhängig von der Jahreszeit benötigt. Die meisten Blutkon-serven werden für die Behandlung von Krebspati-enten benötigt. Danach folgen die Versorgung von Herz-Patienten, die Behandlung von Magen-Darm-Erkrankungen und die Versorgung von Schwerst-verletzten. Werden Sie zum Lebensretter und kommen Sie zur Blutspende!

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Ihr DRK-Blutspendedienst

Die nächste Blutspende findet statt: am Samstag, dem 15.03.2014, zwischen 09.00 und 12.00 Uhr im Jugendhaus Bennewitz, Dorfstr. 29.

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Bennewitz Nr. 2/2014- 32 -

Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisati-onen e. V. (BAGSO)Die BAGSO, 1989 gegründet, ist die Lobby der Älteren in Deutschland. Über die ihr angeschlossenen mehr als 100 Verbände vertritt sie die Interessen von etwa 13 Millionen Seniorinnen und Senioren.Die BAGSO setzt sich dafür ein, die Chancen des Alters zu nutzen, auch und gerade im Arbeitsleben. Die Arbeit wird gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.www.bagso.de Das Demographie Netzwerk e. V (ddn)Das ddn ist ein Netzwerk von Unternehmen für Unter-nehmen, die sich zusammengetan haben, um sich ge-meinsam den Herausforderungen des demographischen Wandels zu stellen. Gegründet wurde ddn im März 2006, auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Initiative Neue Qualität der Ar-beit (INQA). Mitglieder sind Unternehmen aller Branchen und Größen, aber auch öffentliche Institutionen, Wissen-schaftler und Privatpersonen.www.demographie-netzwerk.deInstitut für Gerontologie an der TU DortmundDas Institut für Gerontologie an der TU Dortmund wurde 1990 gegründet und bearbeitet nationale und internatio-nale Forschungs- und Beratungsprojekte im Bereich der Sozialen Gerontologie. Das Institut setzt sich im Bereich „Wirtschaft, Arbeit und Technik“ unter anderem mit der Frage der Beschäftigungsförderung alternder Belegschaf-ten auseinander. Das Institut für Gerontologie wird vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert und finanziert sich überwiegend aus Projektmitteln.www.ffg.tu-dortmund.de

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„Praxisanleiter/in“ und „Leiter/in einer Kindertageseinrichtung“Fort- und Weiterbildungen im Bereich Pädagogik Leipzig. Für pädagogische Fachkräfte bietet das Deut-sche Erwachsenen-Bildungswerk (DEB) in Leipzig ab dem 3. Februar 2014 die berufsbegleitende „Weiterbil-dung zum/r Praxisanleiter/in“ und ab dem 10. Februar 2014 die „Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kin-dertageseinrichtung im Freistaat Sachsen“ an.Aufgabe eines/r Praxisanleiters/in ist u. a. die Betreuung und Ausbildung von Praktikanten während ihrer berufs-praktischen Ausbildung. In der Weiterbildung, die einen Tag Unterricht pro Woche über einen Zeitraum von 9 Monaten in Anspruch nimmt, erwerben die Teilnehmer relevante gesetzlicheundmethodischeKenntnisse. Sietrainieren soziale Fähigkeiten, die sie für die Ausführung ihrer Arbeit benötigen.Neben der Vermittlung von neuem Wissen in der Planung, LeitungundKoordinierungsozialerArbeit,derTeamar-beit und dem Qualitätsmanagement dient die „Zusatz-qualifikation als Leiter/in einerKindertageseinrichtungim Freistaat Sachsen“ besonders der Reflexion der ei-genen Arbeit. Die Fortbildung erstreckt sich insgesamt über1JahrundgliedertsichinsechsKurswochentheo-retischen Unterrichts sowie Einzel- und Gruppensupervi-sionen und Reflexionstage in Gruppen.

Weitere Informationen und Anmeldung beim DEB in Leip-zig unter Tel. 0341 306104-0 oder im Internet auf www.deb.de.

Weitere Informationen unter: Deutsches Erwachsenen-Bildungswerk in Sachen, ge-meinnützige Schulträger-GmbHIndustriestraße 85 - 9504229 LeipzigTel.: 0341 306104-0Fax: 0341 306104 -1E-Mail: [email protected]

Boys‘ Day beim GAW-Institut in Rochlitz

Schüler erhalten praktischen Einblick in Zukunftsberuf

Rochlitz. Das GAW-Institut für berufliche Bildung in Rochlitz lädt am 27. März 2014 zum bundesweiten Boys‘ Day ein und will Jungen auf für sie eher untypische Be-rufe neugierig machen.Als besonders „männlich“ gelten Sozialberufe oft nicht. Dabei bietet der deutliche Mangel an (männlichen) Nach-wuchskräften in diesen Arbeitsfeldern gerade für Jungen gute Chancen, in den Beruf zu starten.Ganz praxisnah wird den Schülern zum Boys‘ Day die Aus-bildung zum Altenpfleger näher gebracht sowie dazu an-geregt, sowohl über vorherrschende Rollenbilder nachzu-denken, als auch das Berufswahl-Blickfeld zu erweitern.Gemeinsam mit zahlreichen Auszubildenden gewährt das GAW-Institut in der Zeit von 9 bis 15 Uhr einen Einblick in die Altenpflegeausbildung. Über offenen Unterricht und Mitmachaktionen können sich die Teilnehmer prak-tisch ausprobieren und die Inhalte unmittelbar erleben.Die Teilnahme ist kostenlos. Um Anmeldung unter der Telefonnummer 03737 449150 wird gebeten.

Weitere Informationen unter:GAW-Institut für berufliche Bildung gemeinnützige GmbH Staatlich anerkannte Berufsfachschule für Gesundheits-fachberufe Dr.-Bernstein-Straße 109306 RochlitzTel.: 03737 44915-0 Fax: 03737 44915-1 E-Mail: [email protected] Im Internet: www.gaw.de

Page 33: Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz  02/2014

Nr. 2/2014 Bennewitz- 33 -

Page 34: Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz  02/2014

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Bennewitz,heute wende ich mich mit einem besonderen Anliegen an Sie.Das Junihochwasser 2013 ist der Grund meines Schreibens. Damit hole ich etwas nach, was schon vor Monaten hätte getan werden müssen.

Bildquelle: Edling, Juni 2013

Sie alle wissen, dass durch die Schließung der drei Bahndammunterführungen weite Teile un-seres Gemeindegebietes vom Hochwasser 2013 (anders als 2002) verschont blieben und durch diese Maßnahme Schlimmeres verhindert werden konnte.

Bennewitz 2002:

Bennewitz 2013:

Bildquelle: Edling

Verspätet, aber dennoch nicht zu spät!

Page 35: Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz  02/2014

WäredurchdasHochwasserunserKlärwerkausgefallen,hättenalleangeschlossenenHäusergroße Probleme bekommen.

Es bestand hochgradig die Gefahr, dass sich eine Flutkatastrophe wie im Jahr 2002 wiederholt. Ein immenser Schaden für das gesamte Gemeinwesen unserer Gemeinde wäre die Folge gewesen.

Daran hätten wir alle bis heute noch zu tragen! Nun hat es 2013 in der Ortslage Bennewitz die Anwohner und Unternehmer südlich der Bahnli-nie besonders hart getroffen.

Bildquelle: Edling

Bildquelle: Schnirpel

Obwohl bereits einiges zur Beseitigung der Schäden getan wurde, haben auch 8 Monate danach die Betroffenen noch immer mit den Folgen des Hochwassers zu kämpfen.

In den Gesprächen mit ihnen wurde auch immer wieder auf Spätschäden an den Gebäuden und die damit verbundene eingeschränkte Lebensqualität hingewiesen.

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Bildquelle: Gartenlokal „Amselgrund“ 2014 Bildquelle. Edling 2014

Bildquelle: Edling, Bergstr. 4 u. 1 2013 - 2014

Sowohl in der Bergstraße, wie beispielsweise bei den Familien Edling und Schnirpel sowie im Au-tohandel Wagner, als auch in der Grimmaischen Straße in Schmölen bei den Familien Günther, BeckersowiebeiFamilieKlemmgibtesnochvieleProblemeamHausundaufdemGrundstück.

Neben den Einbußen hinsichtlich der Wohnqualität haben die Betroffenen mit den hohen laufen-denKostenfürTrocknungundRenovierungzukämpfen.

Auch das Gartenlokal „Amselgrund“ kann seinen Gästen noch nicht wieder den gewohnten Standard bieten.

Page 37: Amtsblatt der Gemeinde Bennewitz  02/2014

Bildquelle: Gartenlokal „Amselgrund“ 2014

Insgesamt ist durch das Hochwasser 2013 in der Ortslage Bennewitz südlich des Bahndammes ein Schaden von über 1.000.000,00 EUR ent-standen.

Durch die Hilfen der Sächsischen AufbauBank (SAB) können maximal 80 % der entstandenen Schäden an der Bausubstanz ausgeglichen wer-den. Neben den restlichen 20 % wird auch die Wohnungseinrichtung nicht durch die SAB ge-fördert. Glücklicherweise haben verschiedene Betroffene Versicherungen, die einen weiteren TeilderKostenersetzten.

Da die Schäden durch Hilfen der SAB und Leistungen der Versicherungen nicht vollständig be-glichen werden konnten, müssen die Geschädigten eigene finanzielle Mittel einsetzen. Das Er-sparte geht bei vielen Betroffenen jedoch nun zur Neige.

Die im Jahr 2013 eingegangenen und verteilten Spenden in Höhe von 27.000,- e konnten leider nur einen Bruchteil des Restschadens (80.000,- Euro) nach Abzug von SAB-Geldern und Ver-sicherungsleistungen decken. Deshalb ist Ihre Hilfe durch weitere Spenden wichtig, damit die Aufbau- und Renovierungsarbeiten weiter vorangehen können.

Liebe Bürgerinnen und Bürger, bitte zeigen Sie sich solidarisch gegenüber unseren besonders betroffenen Mitbürgern und sor-gen Sie durch eine (oder eine weitere) Spende dafür, dass zumindest deren materiellen Schäden weiter reduziert werden können.

Zur Überweisung nutzen Sie bitte folgendes Spendenkonto:Spendenkonto Gemeinde BennwitzIBAN: DE58 860954845400001326Verwendungszweck: Hochwasserspende 2013

GernkönnenSieIhreSpendeauchdirektinderGemeindeverwaltung,Kasse(Zimmer220)ab-geben.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis sowie Ihre Hilfsbereitschaft und werde mich in einem der nächsten Amtsblätter namentlich bei allen Spendern bedanken.

Ihr Bernd LaquaBürgermeister