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24. August 2019 · 1. Jahrgang · Nummer 8 Amtsblatt der Gemeinde Nessetal mit den Ortsteilen: Ballstädt · Brüheim · Bufleben · Friedrichswerth · Goldbach · Haina · Hausen · Hochheim · Pfullendorf · Remstädt · Wangenheim Warza und Westhausen und Nachrichten aus der Gemeinde Sonneborn mit dem Ortsteil Eberstädt 27. Okt. 2 19 Wahl zum 7. Thüringer Landtag Amtlicher Teil Seite 03 - 07 Nichtamtlicher Teil Seite 07 - 08

Amtsblatt der Gemeinde Nessetal mit den Ortsteilen ...gemeinde-nessetal.de/akt_nach/NTJ/2019/NTJ_08_2019.pdf · 24. August 2019 · 1. Jahrgang · Nummer 8 Amtsblatt der Gemeinde Nessetal

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24. August 2019 · 1. Jahrgang · Nummer 8

Amtsblatt der Gemeinde Nessetal mit den Ortsteilen:

Ballstädt · Brüheim · Bufleben · Friedrichswerth · Goldbach · Haina · Hausen · Hochheim · Pfullendorf · Remstädt · Wangenheim Warza und Westhausen und Nachrichten aus der Gemeinde Sonneborn mit dem Ortsteil Eberstädt

27. Okt. 2 19Wahl zum 7. Thüringer Landtag

Amtlicher Teil Seite 03 - 07 Nichtamtlicher Teil Seite 07 - 08

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2 | Nessetal Journal | Ausgabe 8 | 24. August 2019

Sprechzeit des Bürgermeisters der Gemeinde Sonneborn

Deutschlandweite, zentrale Nummer für den ärztlichen, zahnärztlichen und

Apotheken-Bereitschaftsdienst:

Notdienst-Nr.: 116 117Unter dieser kostenfreien Nummer erhalten Patienten mit einem akuten gesundheitlichen Problem Auskunft darüber, welche Haus-, Kinder-, Augen-, HNO-, Zahnärzte sowie Apotheken in ihrer Region Bereitschaft haben. Dieser Service wird von der Kassenärztlichen Vereinigung, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Lan-desapothekerkammer Thüringen organisiert. Der ärztliche Bereit-schaftsdienst ist nicht zu verwechseln mit dem Rettungsdienst, der in lebensbedrohlichen Fällen unter dem Notruf 112 zu erreichen ist.

Sprechzeit des Kontaktbereichsbeamten der Landespolizeiinspektion Gotha:

Dienstags: 13 – 17 Uhr | Donnerstags: 13 – 15 UhrTermine nach Vereinbarung

Rufnummer: 036255 88957

Angelegenheit Behörde Telefon

Abfallwirtschaft AWIG 036253 31129

Anmeldung d. Einwohner Meldeamt 036255 843-15,-33

Antrag Haltung gefährl. Hund Ordnungsamt 036255 843-17,-16

Antrag Plakatierung Ordnungsamt 036255 843-16,-17

Antrag öffentl. Veranstaltung Ordnungsamt 036255 843-16,-17

Antrag Sondernutzung Ordnungsamt 036255 843-16,-17

Baugenehmigung Landratsamt Gotha 03621 214-122

Bauangelegenheiten Bauamt 026255 843-14

Baumfällung Ordnungsamt 036255 843-16,-17

Bauplanungsrecht Bauamt 036255 843-14

Beglaubigung Ordnungsamt 036255 843-16,-18

Brandschutz Landratsamt Gotha 03621 214-502

Eheschließung Standesamt Gotha 03621 222333

Feuerwehrangelegenheiten Ordnungsamt 036255 843-16

Fischereischeine Ordnungsamt 036255 843-15,-18

Friedhofsangelegenheiten Ordnungsamt 036255 843-15,-18

Führerscheinangelegenheiten Landratsamt Gotha 03621 214-593

Führungszeugnis Meldeamt 036255 843-15,-33

Fundbüro Ordnungsamt 036255 843-18

Gerüststellung/Gehweg/Straße Ordnungsamt 036255 843-16,-17

Gewerbeangelegenheiten Landratsamt Gotha 03621 214-122

Grundstücksangelegenheiten Liegenschaften 036255 843-29

Jagdangelegenheiten Landratsamt Gotha 03621 214-193

Kasse Kasse 036255 843-20,-21

Kita/Erziehungsgeld/Betreuung Steueramt 036255 843-31,-19

Kontaktbereichsbeamter Polizeibüro 036255 88957

Lohnsteuer Finanzamt Gotha 03621 330

Ordnungswidrigkeiten Ordnungsamt 036255 843-16,-18

Personal- und Reisedokumente Meldeamt 036255 843-15,-33

Schiedsstelle 036255 843-17

Standesamtliche Urkunden Standesamt Gotha 03621 222333

Steuerangelegenheiten Steueramt 036255 843-19,-31

Straßenausbaubeitrag Bauamt 036255 843-29

Umweltschutz Landratsamt Gotha 03621 214-193

Veterinärangeleg./Tierschutz Landratsamt Gotha 03621 214-901

Zulassung Kfz Landratsamt Gotha 03621 214-593

SonnebornJürgen Fleischhauer

Montag036254 71325 18 – 20 Uhr

Sie haben Probleme oder Anfragen?Diese Telefonnummern helfen Ihnen weiter:

Erreichbarkeit der Schiedspersonender Ortschaften der Gemeinde „Nessetal“

Gesprächstermine mit den Schiedspersonen der Gemeinde „Nessetal“ finden nur nach vorheriger telefonischer oder schrift-licher Anmeldung im Sitzungszimmer des Dienstgebäudes der Gemeinde „Nessetal“, Hauptstraße 15, 99869 Nessetal / OT Gold-bach statt.

Für Terminvereinbarungen mit den Schiedspersonen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde, Telefonnummer 036255 843-17.

Sprechzeiten der Bürgermeisterin der Gemeinde Nessetal, Eva-Marie Schuchardt

Bitte nur nach telefonischer Terminabspracheunter 036255 8430

Sprechzeiten der Ortschaftsbürgermeister /-innen

Gemeinde / Telefon Ortschaftsbürgermeister /-innen Tag / Uhrzeit

BallstädtHorst Dünkel

Dienstag036255 979950 15.30 – 17.30 UhrBrüheim

Heiner BothMittwoch

036254 85310 16 – 18 UhrBufleben

Heiko StipekMittwoch

03621 851828 17 – 19 UhrFriedrichswerth Monika Bech Mittwoch015228957596 17 – 18 UhrGoldbach Ralf Schlötzer Montag (alle 14 Tage)

036255 80413 (ungerade Kalenderwochen) 18 – 20 UhrHaina

Lothar RauschDonnerstag

036254 71243 18 – 19 UhrHochheim

Rolf JansonDienstag

036255 80225 16 – 18 UhrRemstädt

Eva-Marie SchuchardtDienstag17 – 18 Uhr

WangenheimMartina Rieke

(jeden 2. und 4. Montag im Monat) 16 – 18 Uhr036255 80443

WarzaWinfried Schneegaß

Mittwoch036255 82016 17 – 18 UhrWesthausen

Carsten LaueMittwoch

036255 80431 16 – 18 Uhr

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| 3 Nessetal Journal | Ausgabe 8 | 24. August 2019

ImpressumAmtsblatt der Gemeinde Nessetal

Herausgeber und verantwortlich für den amt-lichen Teil / Redaktion: Gemeinde Nessetal, vertreten durch die Bürgermeisterin Eva-Marie Schuchardt

Telefon: 036255-8430 | [email protected] / Verlag und Druck Nessetal-Journal: Hergl Druckerei | Oberer Goldbacher Weg 399869 Nessetal/OT Warza, Telefon: 036255-8390

Das Amtsblatt erscheint gewöhnlich zweimo-natlich. Es wird jedem Haushalt ein Exemplar kostenlos zugestellt. Einzelne Amtsblätter können im Bedarfsfall bei der Gemeinde „Nessetal“, OT Goldbach, Hauptstraße 15, 99869 Nessetal unter der Tel.-Nr. 036255-8430 bestellt werden (Ver-sandgebühren 2,50 Euro) oder kostenlos unter www.mittleres-nessetal.de abgerufen werden.

Für die sachliche Richtigkeit im nicht amtlichen Teil zeichnen die jeweiligen Verfasser. Wir wei-sen hiermit auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Persönlich-keitsrechts, des Thüringer Pressegesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbin-dung mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hin.

Wir bitten um Ihre aktive Mitarbeit !Veranstaltungstermine können nur Eingang in den Terminkalender des Nessetal-Journals finden, wenn sie rechtzeitig die Redaktion erreichen. Hier ist je-der Verein und jeder Ortsteil ein Stück weit selbst gefordert.

Unter der E-Mail: [email protected] übersenden Sie diese bitte zeitnah.

Wir bedanken uns für die freundliche Zur-verfügungstellung der Texte und Fotos.

Redaktionsschlussfür das nächste Amtsblatt, welches voraus-sichtlich am 14 . September 2019 erscheint, ist der 26. August 2019.

Öffnungszeiten der Gemeinde „Nessetal“

Dienstag 9 - 12 Uhr | 13 - 17:30 UhrDonnerstag 9 - 12 Uhr | 13 - 16:30 UhrFreitag 9 - 12 Uhr

Anschrift: Gemeinde Nessetal OT Goldbach Hauptstraße 15 99869 NessetalTelefon: 036255 843-0Fax: 036255 80486E-Mail: [email protected]: www.mittleres-nessetal.de

Bauamt 036255 843-14,-25Hauptamt 036255 843-12,-27Jugendpfleger 036255 843-32 | 0173 1895001 Kasse 036255 843-20,-30Kämmerei 036255 843-22,-23,-28Meldeamt 036255 843-15,-33Ordnungsamt 036255 843-16,-17,-18Sekretariat 036255 843-11Steueramt 036255 843-19,-31Bauhof 036255 843-38

Amtlicher Teil

Die nachstehend abgedruckte 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nessetal wurde mit Beschluss Nr. 18/2019 in der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Nessetal am 02.07.2019 beschlossen und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 ThürKO der Rechtsaufsichts-behörde beim Landratsamt Gotha vorgelegt.

Das Landratsamt Gotha als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 11.07.2019 die 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nessetal genehmigt. Sie darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht werden.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKOEs wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thü-ringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung gemäß § 21 Abs.4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Geneh-migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Man-gel ergibt.

gez. Eva-Marie SchuchardtBürgermeisterin

§ 1 Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Nessetal vom 01.02.2019 wird wie folgt geändert:

1. Der § 15 Öffentliche Bekanntmachungen Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Bekanntmachungen der Beschlüsse des Gemeinderates erfolgt ebenfalls im

Amtsblatt der Gemeinde, Abs. 1 gilt entsprechend.

2. Der § 15 Öffentliche Bekanntmachungen Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekannt-machungen sind durch Aushang an den bestimmten Stellen mittels Verkündungsta-feln bekannt zu geben, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestim-men.

Bekanntmachungen im Rahmen von Wahlen sind ebenfalls durch Aushang an den bestimmten Stellen mittels Verkündungstafeln bekannt zu geben.

§ 2 Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nessetal tritt am Tag nach der Be-kanntmachung in Kraft.

gez. Eva-Marie SchuchardtBürgermeisterin

Amtliche Bekanntmachung Der 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nessetal

1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nessetal

Nessetal, 14.08.2019

Nessetal, 19.07.2019

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4 | Nessetal Journal | Ausgabe 8 | 24. August 2019

Es werden alle Parteien, Wählergruppen sowie Einzelbewerber, die sich an der Wahl zum Ortschaftsbürgermeister in den Ort-schaften Remstädt und Wangenheim der Gemeinde Nessetal am 27. Oktober 2019 beteiligen möchten, aufgefordert, ihre Wahl-vorschläge bis spätestens 13. September 2019, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter der Gemeinde Nessetal, Gemeindeverwaltung Nesse-tal, Wahlbüro, Hauptstraße 15 (1. OG Zi. 4), 99869 Nessetal OT Goldbach, einzureichen.

1. In den Ortschaften mit Ortschaftsverfassung Remstädt und Wangenheim der Gemeinde Nessetal wird am 27. Oktober 2019 je ein Ortschaftsbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde Nessetal gewählt.

Zum Ortschaftsbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Ortschaft mit Ortschaftsverfassung hat; der Aufenthalt in der Ortschaft mit Ortschaftsverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet der Ortschaft mit Ortschaftsverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Woh-nungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union* besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wähl-bar wie Deutsche.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Däne-mark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Ita-lienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik , Rumänien, Kö-nigreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Repu-blik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland* sowie Republik Zypern.

*Nicht wählbar sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrag über die Europäische Union, auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr findet (Artikel 50 Absatz 3 EUV).

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbar-keit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwah-rung befindet (§§ 26 Abs. 1 und 24 Abs.1 ThürKWG i. V. m. § 12 ThürKWG).

Amtliche BekanntmachungWahl der Ortschaftsbürgermeister

in den Ortschaften Remstädt und Wangenheim der Gemeinde Nessetal

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschlägegem. § 17 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG)

Hiermit gibt die Gemeinde Nessetal bekannt:

Für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters der Ortschaften Remstädt und Wangenheim der Gemeinde Nessetal wurde durch das Landratsamt Gotha als Wahltermin

Sonntag, der 27.10.2019

festgesetzt.

Eine gegebenenfalls erforderliche Stichwahl findet am 10.11.2019 statt.

gez. Eva-Marie SchuchardtBürgermeisterin

Bitte beachten Sie, dass Bekanntmachungen im Rahmen von Wahlen künftig über die Anschlagtafeln (Schaukästen) in den jeweiligen Ortsteilen erfolgen!

Amtliche Bekanntmachung Wahl der Ortschaftsbürgermeister

in den Ortschaften Remstädt und Wangenheim der Gemeinde Nessetal

Hinweis:

Nessetal, den 12.08.2019

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| 5 Nessetal Journal | Ausgabe 8 | 24. August 2019

Zum Ortschaftsbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Da-rüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persön-liche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortschaftsbür-germeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde Nessetal eine schriftliche Erklä-rung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssi-cherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftrag-ten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungs-schutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einver-standen ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Be-amtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).

1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grund-gesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Be-werber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewer-ber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämt-licher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müs-sen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunter-zeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stell-vertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellver-treter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvor-schlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeich-net, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, ver-bindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemein-de Nessetal abberufen und durch andere ersetzt werden.

1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:

a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wähler-gruppe,

b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,

c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertre-ters,

d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter An-gabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nati-onale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenver-hältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Be-stimmungen nicht fehlt,

b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versamm-lung,

c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.

1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Mu-ster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter An-gabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ort-schaftsrats zu wählen sind, insgesamt

für die Ortschaft Remstädt 30, für die Ortschaft Wangenheim 30,

Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortschaftsbürgermeister als Ein-

zelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erfor-derlich.

Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage bei-zufügen:

Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur Thür-KWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte

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6 | Nessetal Journal | Ausgabe 8 | 24. August 2019

einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Be-rufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.

2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Ver-sammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmbe-rechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberech-tigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlags-träger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehöri-gen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mit-gliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Be-werbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Ein-ladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvor-schlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde Nessetal an Eides statt zu ver-sichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in an-gemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde Nessetal ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Gotha, im Gemein-derat vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie weitere Mit-glieder des Ortschaftsrates zu wählen sind; insgesamt

für die Ortschaft Remstädt 24, für die Ortschaft Wangenheim 24,

Unterschriften. 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlags-

träger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Par-tei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstüt-zungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemein-samer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstüt-zungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvor-schlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzel-nen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften be-dürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im

Kreistag des Landkreises Gotha oder im Gemeinderat vertre-ten ist.

3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unter-zeichner des früheren Wahlvorschlags war.

3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unter-stützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Ge-meindeverwaltung Nessetal bis zum 34. Tag vor der Wahl (23. September 2019) 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter An-gabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unter-schrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungs-unterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde Nessetal mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Nesse-tal

Dienstag von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr Donnerstag von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.30 Uhr Freitag von 09.00 – 12.00 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Nessetal, Wahlbüro, Hauptstra-

ße 15, 1. OG Zimmer 4, 99869 Nessetal OT Goldbach ausge-legt.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Gemeindeverwaltung Nessetal aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintra-gungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausge-schlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl be-reits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückge-nommen werden.

3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde Nes-setal mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Un-terschriften verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.

4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntma-chung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlä-gen eingereicht werden.

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| 7 Nessetal Journal | Ausgabe 8 | 24. August 2019

Sie müssen spätestens

am 44. Tag vor der Wahl (13. September 2019) bis 18.00 Uhr

eingereicht sein.

Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Nessetal,

Gemeindeverwaltung Nessetal,OT Goldbach

Hauptstraße 15, 1. OG Zimmer 4 ,99869 Nessetal

einzureichen.

Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (13. September 2019) bis 18.00 Uhr durch ge-meinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahl-vorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Ein-zelbewerbers zurückgenommen werden.

5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters in einer bestimmten Ortschaft eingereicht, so wird die Wahl in dieser Ortschaft ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchge-führt.

6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde Nessetal unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, fest-gestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl (23. September 2019) bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 33. Tag vor der Wahl (24. September 2019) tritt der Wahlausschuss der Gemein-de Nessetal zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahl-gesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.

7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thürin-ger Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Ter-mine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, ei-nen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

8. Der Zugang rechtsverbindlicher elektronischer Kommunika-tion im Sinne des § 3a Thüringer Verwaltungsverfahrensge-setz (ThürVwVfG) ist nicht eröffnet (§ 40a ThürKWG).

9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

Nessetal, den 20.08.2019

gez.E.-M. Schuchardt Wahlleiterin

Aufgrund des Erweiterungsbaus der Grundschule Gold-bach sind ab dem 19.08.2019 bis auf Weiteres die Grund-schüler der Klassenstufen 1-4 sowie die Regelschüler der Klassenstufen 5-10 alle im Gebäude der Nessetalschule in Warza untergebracht.

Um einen reibungslosen und sicheren Schulbusverkehr gewährleisten zu können, weisen wir darauf hin, dass der Bereich der Bushaltestelle vor dem Schulgebäude beid-seitig in jedem Fall freizuhalten ist. Bitte nehmen Sie Ab-stand davon, Ihr Kind unmittelbar bis vor die Schule mit dem PKW zu befördern oder abzuholen. Des Weiteren beachten Sie bitte das Park- und Halteverbot vor dem Feuerwehrgebäude. Als Parkmöglichkeit steht Ihnen der Parkplatz neben dem Freibad Warza zur Verfügung.

Im Interesse der Sicherheit Ihrer Kinder wird das Ord-nungsamt in den kommenden Wochen verstärkt Kontrol-len durchführen und Parkverstöße ahnden.

Ordnungsamt

Achtung - Verstärkt Kontrollen!

Nichtamtlicher Teil

Aus der Verwaltung

Große Veranstaltungen, welche im Freien oder im Zelt bis in die Nacht nach 22 Uhr hineindauern (z.B. Kirmes, Tanzabende etc.), müssen mindestens 6 Wochen vorher beim Ordnungsamt angezeigt werden.

Zusammen mit dieser Anzeige sollte auch der Antrag auf Sperrzeitverlängerung eingereicht werden. Eine Genehmigung der Sperrzeitverlängerung durch das Landratsamt Gotha kann nur mit rechtzeitiger Anmeldung erfolgen.

Kleine Veranstaltungen, wie Osterfeuer oder Veranstaltungen in dafür vorgesehenen Räumen bzw. Sälen, sollten mindestens 10 Tage vorher angezeigt werden.

Ebenso ist zu beachten, dass nur Vorstandsmitglieder entsprechende öffentliche Veranstaltungen anzeigen dürfen, bzw. die Sperrzeitverlängerung nur durch eingetragene Vereine beantragt werden kann.

Straßensperrungen für Umzüge sind mindestens 3 Wochen im Voraus einzureichen.

Nicht angezeigte Veranstaltungen können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

Wir bitten alle Veranstalter und Kirmesgesellschaften dies zu beachten!

Entsprechende Formulare erhalten Sie online oder in der Gemeinde Nessetal.

Das Ordnungsamt informiert:VerANsTAlTuNgeN

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8 | Nessetal Journal | Ausgabe 8 | 24. August 2019