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- 224 - AMTLICHES KREISBLATT Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke Minden, den 28. Oktober 2004 Jahrgang 2004, Nr. 25 I n h a l t Seite Seite A. Bekanntmachungen des Kreises Minden- Lübbecke 244 Ersatzbewerber für ein neu gewähltes Kreistagsmit- glied 224 245 Hinweis auf die bekannt gemachte „Satzung des Zweckverbandes Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe“ 225 246 Erscheinungstermine des Amtlichen Kreisblattes 225 B. Bekanntmachungen der Städte und Ge- meinden 247 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 b „Neißer Straße/Am Hügel“ der Stadt Espelkamp 225 248 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Breslauer Straße“ der Stadt Espelkamp 225 249 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Groß Greben Ding“ der Stadt Espelkamp 226 250 38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Versor- gungszentrum Breslauer Straße Süd/Ost und Wohn- gebiet südlich der Breslauer Straße“ der Stadt Espelkamp 226 251 39. Änderung des Flächennutzungsplanes „Ortskern Isenstedt“ der Stadt Espelkamp 227 252 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Hinden- burgring Süd“ der Stadt Espelkamp 227 253 Aufforderung zur Entsendung von Delegierten für die Wahl des Seniorenbeirates der Gemeinde Hüll- horst 228 254 Ergebnis der Stichwahl des Bürgermeisters am 10.10.2004 in der Stadt Lübbecke 228 255 Nachfolgerin für ein neu gewähltes Ratsmitglied der Stadt Lübbecke 228 256 Bekanntmachung der Stadt Petershagen betr. das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Müncheha- gen/Landschaftsgürtel - SAD, Landkreis Nienburg 290, des Amtes für Agrarstruktur Sulingen 228 C. Sonstige Bekanntmachungen 257 Jahresabschluss 2003 der Stadtwerke Espelkamp 229 258 Jahresabschluss 2003 der Stadtwerke Porta Westfa- lica GmbH 229 259 Jahresabschluss 2003 des Verkehrsbetrieb Park- raumbewirtschaftung Lübbecke 230 260 Aufhebung der Anordnung des Schutzbereichs für die Verteidigungsanlage Wagenfeld 230 261 Neufassung der Friedhofssatzung der Ev.-luth. Kir- chengemeinde Alswede 230 262 Neufassung der Friedhofssatzung der Ev.-luth. Kir- chengemeinde Pr. Ströhen 237 263 Satzung der Volkshochschule Minden des Zweck- verbandes Volkshochschule Minden (Zweckverband der Städte Minden, Porta Westfalica, Peters- hagen und der Gemeinde Hille) 244 244 Bekanntmachung Herr Wilhelm Krömer, wohnhaft Jösser Dorfstr. 37, 32469 Peter- shagen, ist bei der Kommunalwahl am 26. September 2004 aus der Reserveliste der CDU (Reservelistenplatz Nr. 1) in den Kreistag gewählt worden ist. Herr Krömer hat mit Erklärung vom 01.10.2004 die Wahl zum Landrat des Kreises Minden-Lübbecke angenommen. Gem. § 37 Nr. 6 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) verliert ein Vertreter seinen Sitz durch Annahme der Wahl zum Hauptverwaltungsbeamten der Gebietskörperschaft, de- ren Vertretung er angehört. Gem. § 45 Abs. 1 KWahlG ist der frei gewordene Sitz im Kreistag nach der Reserveliste derjenigen Partei zu besetzen, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Als nächster Bewerber in der Reserveliste der CDU zur Kommu- nalwahl am 26. September 2004 ist unter lfd. Nr. 18 Herr Wolf- gang Schreiber, wohnhaft Thorenfeld 1, 32425 Minden, benannt. Ich habe daher Herrn Schreiber als Nachfolger von Herrn Krömer festgestellt. Gegen diese Entscheidung können a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellung des Nachfolgers für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei mir schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklä- ren. Minden, den 11. Oktober 2004 Die Wahlleiterin Cornelia Schöder Kreisdirektorin

Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

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Page 1: Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

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AMTLICHES KREISBLATT Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

Minden, den 28. Oktober 2004 Jahrgang 2004, Nr. 25

I n h a l tSeite Seite

A. Bekanntmachungen des Kreises Minden-Lübbecke

244 Ersatzbewerber für ein neu gewähltes Kreistagsmit-glied 224

245 Hinweis auf die bekannt gemachte „Satzung desZweckverbandes Studieninstitut für kommunaleVerwaltung Westfalen-Lippe“ 225

246 Erscheinungstermine des Amtlichen Kreisblattes 225

B. Bekanntmachungen der Städte und Ge-meinden

247 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 b „NeißerStraße/Am Hügel“ der Stadt Espelkamp 225

248 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „BreslauerStraße“ der Stadt Espelkamp 225

249 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 „GroßGreben Ding“ der Stadt Espelkamp 226

250 38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Versor-gungszentrum Breslauer Straße Süd/Ost und Wohn-gebiet südlich der Breslauer Straße“ der StadtEspelkamp 226

251 39. Änderung des Flächennutzungsplanes „OrtskernIsenstedt“ der Stadt Espelkamp 227

252 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Hinden-burgring Süd“ der Stadt Espelkamp 227

253 Aufforderung zur Entsendung von Delegierten fürdie Wahl des Seniorenbeirates der Gemeinde Hüll-horst 228

254 Ergebnis der Stichwahl des Bürgermeisters am10.10.2004 in der Stadt Lübbecke 228

255 Nachfolgerin für ein neu gewähltes Ratsmitglied derStadt Lübbecke 228

256 Bekanntmachung der Stadt Petershagen betr. dasvereinfachte Flurbereinigungsverfahren Müncheha-gen/Landschaftsgürtel - SAD, Landkreis Nienburg290, des Amtes für Agrarstruktur Sulingen 228

C. Sonstige Bekanntmachungen257 Jahresabschluss 2003 der Stadtwerke Espelkamp 229258 Jahresabschluss 2003 der Stadtwerke Porta Westfa-

lica GmbH 229259 Jahresabschluss 2003 des Verkehrsbetrieb Park-

raumbewirtschaftung Lübbecke 230260 Aufhebung der Anordnung des Schutzbereichs für

die Verteidigungsanlage Wagenfeld 230261 Neufassung der Friedhofssatzung der Ev.-luth. Kir-

chengemeinde Alswede 230262 Neufassung der Friedhofssatzung der Ev.-luth. Kir-

chengemeinde Pr. Ströhen 237263 Satzung der Volkshochschule Minden des Zweck-

verbandes Volkshochschule Minden (Zweckverbandder Städte Minden, Porta Westfalica, Peters- hagenund der Gemeinde Hille) 244

244 BekanntmachungHerr Wilhelm Krömer, wohnhaft Jösser Dorfstr. 37, 32469 Peter-shagen, ist bei der Kommunalwahl am 26. September 2004 aus derReserveliste der CDU (Reservelistenplatz Nr. 1) in den Kreistaggewählt worden ist. Herr Krömer hat mit Erklärung vom01.10.2004 die Wahl zum Landrat des Kreises Minden-Lübbeckeangenommen. Gem. § 37 Nr. 6 des Kommunalwahlgesetzes(KWahlG) verliert ein Vertreter seinen Sitz durch Annahme derWahl zum Hauptverwaltungsbeamten der Gebietskörperschaft, de-ren Vertretung er angehört.

Gem. § 45 Abs. 1 KWahlG ist der frei gewordene Sitz im Kreistagnach der Reserveliste derjenigen Partei zu besetzen, für die derAusgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist.

Als nächster Bewerber in der Reserveliste der CDU zur Kommu-nalwahl am 26. September 2004 ist unter lfd. Nr. 18 Herr Wolf-gang Schreiber, wohnhaft Thorenfeld 1, 32425 Minden, benannt.Ich habe daher Herrn Schreiber als Nachfolger von Herrn Krömerfestgestellt.

Gegen diese Entscheidung können

a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,

b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteienund Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,sowie

c) die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wennsie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellung desNachfolgers für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei mirschriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklä-ren.

Minden, den 11. Oktober 2004Die WahlleiterinCornelia SchöderKreisdirektorin

Page 2: Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

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245 BekanntmachungHinweis

Auf die im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold Nr.31/2004 vom 26. Juli 2004, S. 201 ff., bekannt gemachte „Satzungdes Zweckverbandes Studieninstitut für kommunale VerwaltungWestfalen-Lippe“ vom 22. April 2004 sowie „Genehmigung undBekanntmachungsanordnung“ durch die Bezirksregierung Det-mold vom 7. Juli 2004 wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Geset-zes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979(GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April2002 (GV. NRW. S. 160) hingewiesen.

Minden, den 14. Oktober 2004Der Landrat

Wilhelm Krömer"

246 Erscheinungsterminedes Amtlichen Kreisblattes

Nr. 26 Redaktionsschluss 04.11.2004 Ausgabe 11.11.2004Nr. 27 Redaktionsschluss 18.11.2004 Ausgabe 25.11.2004Nr. 28 Redaktionsschluss 02.12.2004 Ausgabe 09.12.2004Nr. 29 Redaktionsschluss 21.12.2004 Ausgabe 30.12.2004

247 Bekanntmachung4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 b

„Neißer Straße/Am Hügel“hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzungam 21.09.2004 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 b„Neißer Straße/Am Hügel“ als Entwurf beschlossen.

Der Geltungsbereich liegt südlich der Görlitzer Straße zwischender Straße „Am Hügel“ im Osten und der Lausitzer Straße im We-sten. Im Süden wird er durch den Glatzer Weg begrenzt. Die ge-naue Abgrenzung des Änderungsbereiches ist aus dem im An-schluss an die Bekanntmachung abgedruckten Kartenausschnitt er-sichtlich.

In dem Änderungsbereich ist die Entwicklung eines neuenStadtquartiers geplant. Es soll dort ein Wohnungsmix aus Rei-heneigenheimen und Miet- bzw. Eigentumswohnungen entstehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachungvom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141), einschließlich der inzwischenergangenen Änderungen, wird die als Entwurf beschlossene Be-bauungsplanänderung mit dem Text und der Begründung in derZeit vom

04.11.2004 bis einschließlich 06.12.2004

während der Dienststunden im Zimmer 523 des Rathauses derStadt Espelkamp, Wilhelm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp, öf-fentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können zu der Bebauungsplanände-rung schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorgebrachtwerden. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorge-brachte Anregungen geprüft werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen die-ses Bebauungsplanverfahrens nicht durchgeführt.

Espelkamp, den 15.10.2004Stadt Espelkamp

Der Bürgermeister

248 Bekanntmachung14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Breslauer Straße“hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzungam 21.09.2004 die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2„Breslauer Straße“ als Entwurf beschlossen.

Der Änderungsbereich wird im Osten durch die Westgrenze derLausitzer Straße, im Süden durch die Nordgrenze der GörlitzerStraße und im Westen durch die Ostgrenze der Rahdener Straßebegrenzt. Die nördlich Grenze des Plangebietes verläuft unmittel-bar entlang der Nordgrenzen der bestehenden Wohngebäude par-allel zur Breslauer Straße. Die genaue Abgrenzung des Ände-rungsbereiches ist aus dem im Anschluss an die Bekanntmachungabgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Der Planung liegen folgende allgemeine Ziele zugrunde:

Sicherung des Quartiers für die WohnnutzungSicherung der stadtbildprägenden FreiraumstrukturErarbeitung eines Rahmens für die städtebaulich und gestalteri-sche Weiterentwicklung des Gebäudebestandes.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachungvom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141), einschließlich der inzwischenergangenen Änderungen, wird die als Entwurf beschlossene Be-bauungsplanänderung mit dem Text und der Begründung in derZeit vom

04.11.2004 bis einschließlich 06.12.2004

während der Dienststunden im Zimmer 523 des Rathauses derStadt Espelkamp, Wilhelm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp, öf-fentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können zu der Bebauungsplanände-rung schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorgebrachtwerden. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorge-brachte Anregungen geprüft werden.

Page 3: Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

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Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen die-ses Bebauungsplanverfahrens nicht durchgeführt.

Espelkamp, den 15.10.2004Stadt Espelkamp

Der Bürgermeister

249 Bekanntmachung4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47

„Groß Greben Ding“hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzungam 21.09.2004 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47„Groß Greben Ding“ als Entwurf beschlossen.

Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern,dass in den Änderungsbereichen die Errichtung von Einzelhäusernzulässig ist.

Der räumliche Geltungsbereich betrifft die Grundstücke Gemar-kung Espelkamp, Flur 16, Flurstücke 219 und 292 bis 296. Diegenaue Abgrenzung der Änderungsbereiche ist aus dem im An-schluss an die Bekanntmachung abgedruckten Kartenausschnitt er-sichtlich.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachungvom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141), einschließlich der inzwischenergangenen Änderungen, wird die als Entwurf beschlossene Be-bauungsplanänderung mit dem Text und der Begründung in derZeit vom

04.11.2004 bis einschließlich 06.12.2004

während der Dienststunden im Zimmer 523 des Rathauses derStadt Espelkamp, Wilhelm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp, öf-fentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können zu der Bebauungsplanände-rung schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorgebrachtwerden. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorge-brachte Anregungen geprüft werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen die-ses Bebauungsplanverfahrens nicht durchgeführt.

Espelkamp, den 15.10.2004Stadt Espelkamp

Der Bürgermeister

250 Bekanntmachung38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Versorgungszen-trum Breslauer Straße Süd/Ost und Wohngebiet südlich derBreslauer Straße“hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie des

öffentlichen Unterrichtungs- und ErörterungsterminsDer Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Espelkamphat in seiner Sitzung am 21.09.2004 die 38. Änderung des Flä-chennutzungsplanes gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBL I S. 2141),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung desBaugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsge-setz – EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBL. I S. 1359), beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden durch den TilsiterWeg und die Breslauer Straße (südlicher Bereich), im Westendurch die Rahdener Straße, im Osten durch die Isenstedter Straßeund im Süden durch den Glatzer Garten, die Eichendorffstraße,den Glatzer Weg und die Neißer Straße begrenzt. Die genaue Ab-grenzung des Plangebietes ist aus dem im Anschluss an die Be-kanntmachung abgedruckten Plan ersichtlich.

Der Änderung des Flächennutzungsplanes liegen folgende städte-baulichen Ziele zugrunde:

- Löschung der Darstellung des Sanierungsgebietes- Erhaltung des bestehenden Kerngebietes mit den zentralen

Versorgungs-, Kultur- und Dienstleitungs- und Verwal-tungseinrichtungen an der Breslauer Straße

- Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen fürdie Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsbetriebe im süd-östlichen Bereich der Breslauer Straße

- Sicherung, Ausbau und Entwicklung der heute bestehen-den, städtebaulich bedeutsamen Wohnfunktion in dem Be-reich südlich der Breslauer Straße.

Page 4: Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

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Über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die vor-aussichtlichen Auswirkungen der Planung wird die Öffentlichkeitgem. § 3 Abs. 1 BauGB am

Donnerstag, dem 11.11.2004, um 16.30 Uhr

im Sitzungszimmer 108 des Rathauses der Stadt Espelkamp, Wil-helm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp, öffentlich unterrichtet. Da-bei wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörte-rung des planerischen Konzeptes gegeben.

Espelkamp, den 18.10.2004Stadt Espelkamp

Der Bürgermeister

251 Bekanntmachung39. Änderung des Flächennutzungsplanes

„Ortskern Isenstedt“hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie des

öffentlichen Unterrichtungs- und ErörterungsterminsDer Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Espelkamphat in seiner Sitzung am 21.09.2004 die 39. Änderung des Flä-chennutzungsplanes gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl I S. 2141), zu-letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung desBaugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsge-setz – EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl I S. 1359), beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden von der Haupt-straße, im Osten von der Poststraße, im Süden von der AltenSchulstraße und im Westen von der Schulbrinkstraße und demKindergarten, der Schule und dem Sportplatz begrenzt. Die genaueAbgrenzung des Plangebietes ist aus dem im Anschluss in die Be-kanntmachung abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Der Änderung des Flächennutzungsplanes liegen folgende städte-baulichen Ziele zugrunde:

- Darstellung des Betriebsgrundstückes Picker als einge-schränktes Gewerbegebiet

- Darstellung der südlich angrenzenden Flächen als Wohn-bauflächen

- Darstellung des Grundstückes im Kreuzungsbereich NeueSchulstraße/Alte Poststraße als Mischgebiet und Sicherungdes Sportplatzes an der Neuen Schulstraße als Grünfläche

- Darstellung der Grundstücke östlich des Sportplatzes,westlich der Poststraße, südlich der Hauptstraße alsWohnbauflächen.

Über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die vor-aussichtlichen Auswirkungen der Planung wird die Öffentlichkeitgem. § 3 Abs. 1 BauGB am

Montag, dem 15.11.2004, um 16.30 Uhrim Sitzungszimmer 108 des Rathauses der Stadt Espelkamp, Wil-helm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp, öffentlich unterrichtet. Da-bei wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörte-rung des planerischen Konzeptes gegeben.

Espelkamp, den 18.10.2004Stadt Espelkamp

Der Bürgermeister

252 Bekanntmachung2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50

„Hindenburgring Süd“hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie des

öffentlichen Unterrichtungs- und ErörterungsterminsDer Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Espelkamphat in seiner Sitzung am 21.09.2004 die 2. Änderung des Bebau-ungsplanes Nr. 50 „Hindenburgring Süd“ gem. § 2 Baugesetzbuch(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997(BGBL I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzeszur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europa-rechtsanpassungsgesetz – EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBL. I S.1359), beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich liegt südlich des Hindenburgringsund sowohl westlich als auch östlich der Friedrich-Ebert-Straße(Betriebsgrundstück der Firma KADECO). Die genaue Abgren-zung des Plangebietes ist aus dem im Anschluss an die Bekannt-machung abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Es ist beabsichtigt, der Firma KADECO bauliche Erweiterungenzu ermöglichen.

Über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die vor-aussichtlichen Auswirkungen der Planung wird die Öffentlichkeitgem. § 3 Abs. 1 BauGB am

Donnerstag, dem 25.11.2004, um 16.30 Uhr

im Sitzungszimmer 108 des Rathauses der Stadt Espelkamp, Wil-helm-Kern-Platz 1, 32339 Espelkamp, öffentlich unterrichtet. Da-bei wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörte-rung des planerischen Konzeptes gegeben.

Espelkamp, den 18.10.2004Stadt Espelkamp

Der Bürgermeister

Page 5: Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

- 228 -

253 Bekanntmachungder Gemeinde Hüllhorst über die Aufforderung zur

Entsendung von Delegierten für die Wahldes Seniorenbeirates

Die Bekanntmachung der Gemeinde Hüllhorst vom 07.10.04 überdie Aufforderung zur Entsendung von Delegierten für die Wahldes Seniorenbeirates wird im vollen Wortlaut vom 07.10.04 bis17.12.04 im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Hüllhorst amRathaus, Löhner Str. 1, ausgehängt und kann in dieser Zeit zusätz-lich während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, ZimmerE.01, eingesehen werden.

Hüllhorst, 07.10.04Gemeinde HüllhorstDer Bürgermeister

Henke

254 Bekanntmachungdes Ergebnisses der Stichwahl des Bürgermeisters

am 10. Oktober 2004 in der Stadt LübbeckeNachdem der Wahlausschuss am 12.10.2004 das Wahlergebnisfestgestellt hat, wird gemäß §§ 35 und 46 b des Kommunalwahl-gesetzes (KWahlG) in Verbindung mit §§ 63 und 75 d der Kom-munalwahlordnung das Ergebnis der Stichwahl des Bürgermeistershiermit bekanntgegeben.

Zur Bürgermeisterin wurde gewählt:

Name BerufLindemann, Susanne Diplom-IngenieurinAnschrift ParteiKösterkampstr. 53 a, 32312 Lübbecke SPD

Gemäß § 39 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahljeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien

und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowiedie Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Ein-spruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeitder Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für er-forderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlicheinzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Lübbecke, den 13. Oktober 2004Der Wahlleiter

Achim Wippermann1. Beigeordneter

255 BekanntmachungFrau Susanne Lindemann, Kösterkampstr. 53 a, 32312 Lübbecke,ist zur Bürgermeisterin der Stadt Lübbecke gewählt worden.

Gemäß § 37 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im LandeNordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) hat sie durch dieAnnahme der Wahl ihren Sitz im Rat der Stadt Lübbecke verloren.

Aufgrund § 45 Kommunalwahlgesetz wird festgestellt, dass alsNachfolgerin aus der Reserveliste der SPD

FrauAnke NiedringhausNiedertorstraße 4032312 Lübbecke

gewählt ist.

Gegen die Gültigkeit der Wahl können

a) jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietesb) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien

und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,sowie

c) die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wennsie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Feststellung derNachfolgerin für erforderlich halten.

Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter der Stadt Lübbecke schrift-lich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Lübbecke, den 12.10.2004Der Wahlleiter

gez. Achim Wippermann

256 BekanntmachungVereinfachtes FlurbereinigungsverfahrenMünchehagen / Landschaftsgürtel – SAD,

Landkreis Nienburg 290

I. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter RechteDurch die zweite Anordnung nach § 8 Abs. 1 des Flurbereini-gungsgesetzes (FlurbG) wurden die Flurstücke 79 und 91 der Flur11, die Flurstücke 27 und 64 der Flur 12 der Gemeinde Petersha-gen Gemarkung Heimsen und die Flurstücke 174 und 175 der Flur10 der Gemeinde Petershagen und Gemarkung Ilvese nachträglichin das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Hinsichtlich desFlurstückes 6/4 der Flur 38 der Gemeinde und Gemarkung Mün-chehagen wurde in der ersten Anordnung nach § 8 Abs. 1 FlurbGdarauf hingewiesen, dass das Flurstück zwar in das Flurbereini-gungsgebiet einbezogen, jedoch versehentlich nicht in das Ver-zeichnis der Verfahrensflurstücke aufgenommen war.

Hiermit werden die Beteiligten, die nicht nach Maßgabe der §§ 12und 13 FlurbG ermittelt worden sind, aufgefordert, innerhalb vondrei Monaten nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Rechte andiesen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind,aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigenbei der Flurbereinigungsbehörde (Amt für Agrarstruktur Sulingen,Galtener Straße 16, 27232 Sulingen) anzumelden. Auf Verlangender Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht in-nerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen, §14 Abs. 1 FlurbG.

Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann dieFlurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Fest-setzungen gelten lassen, § 14 Abs. 2 FlurbG. Der Inhaber eines in§ 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechts muss die Wirkung einesvor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sichgelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Be-kanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Page 6: Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

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Sulingen, den 29.09.2004Az.: Kli – NI 290 HA

Amt für Agrarstruktur SulingenGaltener Straße 16

27232 Sulingen(lt. Siegel) gez. Klimmek

Vorstehende Bekanntmachung des Amtes für Agrarstruktur Sulin-gen vom 29. September 2004 wird hiermit veröffentlicht.

Petershagen, den 13. Oktober 2004Stadt Petershagen

Die Bürgermeisterin:Schmitz-Neuland

257 BekanntmachungDer Rat der Stadt Espelkamp hat am 21.07.2004 den Jahresab-schluss und den Lagebericht zum 31.12.2003 festgestellt und überden Verlustausgleich wie folgt beschlossen:

„Der Jahresverlust wird nur bis zur veranschlagten Höhe von900.000,00 € aus Haushaltsmitteln der Stadt und in Höhe von6.532,06 € durch Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage abge-deckt.“

Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit vom 02. bis10.11.2004 im Rathaus der Stadt Espelkamp, Wilhelm-Kern-Platz1, Zimmer 425, 32339 Espelkamp, zur Einsichtnahme aus.

Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt Nord-rhein-Westfalen über die Prüfung des Jahresabschlusses und desLageberichtes lautet wie folgt:

Abschließender Vermerk

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2003 beauf-tragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG hat am09.07.2004 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buch-führung und den Lagebericht des Eigenbetriebes StadtwerkeEspelkamp, Espelkamp, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januarbis 31. Dezember 2003 geprüft. Die Buchführung und dieAufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach dendeutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzen-den landesrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwor-tung der Werkleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe istes, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eineBeurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung derBuchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGBund § 106 GO NW unter Beachtung der vom Institut der Wirt-schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ord-nungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach istdie Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtig-keiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durchden Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht ver-mittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage we-sentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt wer-den. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden dieKenntnisse über die Geschäftsfähigkeit und über das wirt-schaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowiedie Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. ImRahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungs-legungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweisefür die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebe-richt überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. DiePrüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzie-rungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen derWerkleitung des Eigenbetriebes sowie der Würdigung der Ge-samtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichendsichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss un-ter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführungein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild derVermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes undstellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.Infolge der aufgabenbedingten Verluste ist der Betrieb auf denVerlustausgleich durch die Stadt Espelkamp angewiesen.“

Ergänzung der GPA NRW:

„Aufgrund der Haushaltslage der Stadt Espelkamp sind wei-terhin Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage bzw. zurBegrenzung der Verluste notwendig. Es sollte daher darauf be-standen werden, dass die einzelnen Geschäftsbereiche einenpositiven Deckungsbeitrag erwirtschaften.“

Herne, 13.10.2004Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag:gez. Hilligweg

Espelkamp, 21.10.2004Stadtwerke Espelkamp

Der Werkleitergez. Pflüger

258 Bekanntmachungdes Jahresabschlusses

der Stadtwerke Porta Westfalica GmbHzum 31.12.2003

Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Porta WestfalicaGmbH hat den Jahresabschluss zum 31.12.2003 festgestellt undbeschlossen.

Der Jahresüberschuss beträgt 0 EURO.

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragte Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft Dr. Röhricht - Dr. Schillen, Bielefeldhat am 10. Mai 2004 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buch-führung und den Lagebericht der Stadtwerke Porta WestfalicaGmbH für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember2003 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jah-resabschluss und Lagebericht nach den deutschen handels-rechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Regelungen imGesellschaftsvertrag liegen in der Verantwortung der Ge-schäftsführung der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf derGrundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurtei-lung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buch-führung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGBunter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab-schlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zuplanen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschlussunter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-rung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mithinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegungder Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Ge-schäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtlicheUmfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über möglicheFehler berücksichtigt. Im Rahmen unserer Prüfung werden dieWirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kon-trollsystems sowie die Nachweise für die Angaben in Buch-führung. Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf derBasis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt die Be-urteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und derwesentlichen Einschätzungen der Geschäftsführung

Page 7: Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

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sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresab-schlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dassunsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsereBeurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss un-ter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführungein den tatsächlichen Verhältnisse entsprechendes Bild derVermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. DerLagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung vonder Lage der Gesellschaft und stellt die Risiken der künftigenEntwicklung zutreffend dar.“

Bielefeld, den 10. Mai 2004L.S. Dr. Röhricht - Dr. Schillen oHG

WirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaft

Dr. Röhricht CebullaWirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer

Porta Westfalica, dem 30. September 2004STADTWERKE

Porta Westfalica GmbHGeschäftsführung

259 BekanntmachungDer Rat der Stadt Lübbecke hat am 26.08.2004 den Jahresab-schluss und den Lagebericht zum 31.12.2003 festgestellt und überdie Gewinnverwendung wie folgt beschlossen. Der Jahresgewinnwird auf neue Rechnung vorgetragen.Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit vom02.11.2004 bis 10.11.2004 im Verwaltungsgebäude der Stadt Lüb-becke, Kreishausstr. 2 - 4, Zimmer 704, 32312 Lübbecke zur Ein-sichtnahme aus.

Der abschließende Vermerk des Leiters der Gemeindeprüfungsan-stalt Nordrhein-Westfalen über die Prüfung des Jahresabschlussesund des Lageberichtes lautet wie folgt:Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2003 beauf-tragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Röhricht - Dr. Schillenhat am 24. Juni 2004 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

„Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buch-führung und den Lagebericht des VerkehrsbetriebParkraumbewirtschaftung Lübbecke (VPL), Lübbecke, für dasGeschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2003 geprüft.Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss undLagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vor-schriften (und den ergänzenden Regelungen der Betriebssat-zung) liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreterdes Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlageder von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über denJahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und überden Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGBunter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab-schlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zuplanen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschlussunter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-rung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes des Ver-mögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mithinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegungder Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Ge-schäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtlicheUmfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mög-liche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werdendie Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internenKontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buch-führung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend aufder Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfaßt dieBeurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und derwesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter

sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresab-schlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dassunsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsereBeurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss un-ter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführungein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild derVermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. DerLagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung vonder Lage des Eigenbetriebes und stellt die Risiken der künfti-gen Entwicklung zutreffend dar.“

Herne, den 21.09.2004Gemeindeprüfungsanstalt

Nordrhein-WestfalenIm Auftrag

gez. Sandra Kowalewski

Lübbecke, den 08.10.2004Verkehrsbetrieb Parkraumbewirtschaftung Lübbecke

Der Werkleitergez. Wippermann

260 BekanntmachungI.

A n o r d n u n gAufhebung einer Schutzbereichanordnung

Mit Anordnung vom 11.06.1991 - U I 3 - Anordnung Nr. II/Wa -wurde ein Gebiet in der Gemeinde Wagenfeld, Landkreis Diep-holz, Bundesland Niedersachsen, sowie der Gemeinde Stemwedeund der Stadt Rahden, Kreis Minden-Lübbeckke, BundeslandNordrhein-Westfalen zum Schutzbereich für die Verteidigungsan-lage Wagenfeld erklärt.

Diese Anordnung wird aufgrund § 2 Absatz 5 des Gesetzes überdie Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Vertei-digung (Schutzbereichgesetz) vom 07.12.1956 (BGBl. I S. 899),zuletzt geändert durch § 32 Bundesnaturschutzgesetz vom20.12.1976 (BGBl. I S. 3574) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

53003 Bonn, 10.08.2004WV III 5 - Anordnung-Nr. II/WA

Bundesministerium der VerteidigungIm Auftrag

(L.S.) gez. Kaptain

II.Die aufgrund der Schutzbereichanordnung für die Verteidigungs-anlage Wagenfeld erlassenen Vollzugsmaßnahmen werden eben-falls mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

III.Hinweis der Schutzbereichsbehörde

Durch die Aufhebung der Schutzbereichanordnung sind die ge-setzlichen Beschränkungen in der Nutzung der bisher vomSchutzbereich betroffenen Grundstücke weggefallen.

Hannover, 01.10.2004Wehrbereichsverwaltung Nord

- Schutzbereichbehörde -Hans-Böckler-Allee 16

30173 HannoverIm Auftrag

(L.S.) Nowitzki

261 Bekanntmachungder Neufassung der Friedhofssatzung der

Ev.-luth. Kirchengemeinde Alswede

Die Friedhofssatzung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Alswedevom 21.09.2004 erhält folgende Fassung:

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F r i e d h o f s s a t z u n gfür den Friedhof

der Evangelisch-lutherischen KirchengemeindeAlswede

vom 21.09.2004

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre ver-storbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie verkündigt dabei den Todals Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auf-erstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod. Sie gedenktder Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft dieLebenden zum Heil in Christus.

Auch zu der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhofnicht laut wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinemSchmuck der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar bezeugtund der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbildhin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott verstehtund zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines je-den Menschen vor Gott betont.

I. Allgemeine Bestimmungen§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs§ 2 Benutzung des Friedhofs§ 3 Verhalten auf dem Friedhof§ 4 Grabmal- und Bepflanzungssatzung§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof§ 6 Gebühren

II. Grabstätten§ 7 Allgemeines§ 8 Ruhezeiten

A. Reihengrabstätten§ 9 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

B. Wahlgrabstätten§ 10 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten§ 11 Benutzung der Wahlgrabstätten§ 12 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten§ 13 Alte Rechte

C. Gemeinsame Bestimmungen§ 14 Grabgewölbe§ 15 Ausheben der Grabstätten§ 16 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Grabstätten§ 17 Um- und Ausbettungen§ 18 Särge, Urnen und Trauergebinde§ 19 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten§ 20 Vernachlässigung der Grabstätten§ 21 Dauergrabpflegeverträge§ 22 Grabmale§ 23 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen§ 24 Instandhaltung der Grabmale§ 25 Schutz wertvoller Grabmale§ 26 Entfernen von Grabmalen

III. Bestattungen und Feiern§ 27 Bestattungen§ 28 Anmeldung der Bestattung§ 29 Leichenkammern§ 30 Friedhofskapelle§ 31 Andere Bestattungsfeiern am Grabe§ 32 Musikalische Darbietungen§ 33 Zuwiderhandlungen

IV. Schlussbestimmungen§ 34 Haftung§ 35 Öffentliche Bekanntmachung§ 36 Inkrafttreten

Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Alswede

erlässt gem. § 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen(Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 und § 9Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirchevon Westfalen vom 18. Dezember 2003 die nachstehende

F r i e d h o f s s a t z u n g

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Alswede (nachstehend ”dieFriedhofsträgerin“ genannt) ist Trägerin des Friedhofs Alswede(nachstehend ”der Friedhof“ genannt).

(2) Leitung und Aufsicht liegen beim Presbyterium.

(3) Das Presbyterium kann einen Friedhofsausschuss bilden odersich Beauftragter bedienen.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbe-hörden werden hierdurch nicht berührt.

(5) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsver-waltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, ge-speichert und genutzt werden.

Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zu-lässig, wenna) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes

Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaub-haft darlegen, und die betroffenen Personen kein schutzwürdi-ges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

§ 2Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung(nachstehend ”Bestattung“ genannt) der Gemeindeglieder derEvangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Alswede und sonsti-ger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einerbestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Ferner werden auf ihm bestattet:a) Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,b) die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutsch-

land gehören.

(3) Andere Personen können ausnahmsweise bestattet werden,wenn die Friedhofsträgerin dieses genehmigt.

§ 3Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten.

(2) Der Friedhof ist für Besucherinnen und Besucher ganztägiggeöffnet.

(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitungund Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z.

B. Rollern / Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards, Fahrrä-der sind zu schieben) zu befahren. Ausgenommen sind Kin-derwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-tung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreiben-den.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubie-ten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Ar-beiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze

abzulegen,g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreini-

gen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu über-steigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu be-treten,

Page 9: Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

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h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betäti-gen,

i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von

Bestattungen zu halten,k) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämp-

fungsmittel zu verwenden.

Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mitdem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Er-forderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsträ-gerin einzuholen.

§ 4Grabmal- und Bepflanzungssatzung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Ge-staltung usw.) kann die Friedhofsträgerin eine besondere Satzungerlassen.

§ 5Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhofder vorherigen Zulassung durch die Friedhofsträgerin, die denRahmen der Tätigkeit festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fach-licher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind unddie Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Bepflanzungssat-zung schriftlich anerkennen.

(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmet-ze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw. Personen, die sie fachlich ver-treten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Berufabgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertigefachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Be-statter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein. Bildhauerin-nen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze müssen ent-sprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragensein.

(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondertgeregelt.

(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit ihnenkeine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenste-hen.

(6) Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechti-gungskarte aus. Sie kann befristet erteilt werden.

(7) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Vorausset-zungen fortgefallen sind. Dies gilt auch, wenn die Gewerbetrei-benden gegen die Friedhofssatzung oder die Grabmal- und Be-pflanzungssatzung der Friedhofsträgerin verstoßen.

(8) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oderihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf demFriedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist von denGewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversi-cherung vorzulegen. Unbeschadet des § 3 Abs. 4 Buchst. c dürfengewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur montags bis freitags inder Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr durchgeführt werden. Auch dieAnfuhr von Materialien ist nur in dieser Zeit erlaubt. Die für dieArbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen aufdem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert wer-den, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist nicht gestattet,dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestel-len des Friedhofs die Geräte reinigen.Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeitenanfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu ent-fernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist aufdem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu depo-nieren.

(9) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworbenwerden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenschildern verse-hen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichenbis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den

unteren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit vol-ler Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.

§ 6Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werdenGebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigtenGebührensatzung erhoben.

II. Grabstätten

§ 7Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Sat-zung aufgestellten Bedingungen vergeben. Das Nutzungsrechtkann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertra-gen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträge-rin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(2) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne wer-den für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehal-ten. Bewerber um ein Nutzungsrecht können anhand dieser Pläneoder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstättesie wünschen.

(3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Ge-

staltungsvorschriften,b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Ge-

staltungsvorschriften,c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestal-

tungsvorschriften,d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Ge-

staltungsvorschriften.

(4) Mit der Übernahme eines Nutzungsrechts erkennt die nut-zungsberechtigte Person die Friedhofssatzung, die Friedhofsge-bührensatzung und ggf. die Grabmal- und Bepflanzungssatzungan.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärt-nerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten.

(6) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsträgerin jede Ände-rung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstigeNachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ent-stehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

(7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungs-zeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem Zustandübergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, sowerden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bis-herigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbe-wahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen An-lagen besteht für die Friedhofsträgerin nicht.

(8) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in derFriedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtetwerden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass dieBeitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsver-fahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

(9) Die vorgenannten Bestimmungen der Abs. 1-9 gelten nicht fürReihengemeinschaftsgrabstätten nach § 9 Abs. 7 dieser Satzung.

§ 8Ruhezeiten

Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten so-wie Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 30Jahre.

Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollen-deten 5. Lebensjahr an beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 30 Jahre.

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A. Reihengrabstätten

§ 9Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall fürErdbestattungen oder Urnenbeisetzungen einzeln nach der Reihefür die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:

b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:Größe der Grabstätte:Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

c) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an:Größe der Grabstätte:Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

d) Beisetzungen von Urnen:Größe der Grabstätte:Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

Wird ein Grabhügel angelegt, soll dieser nicht höher als 12 cmsein.

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet odereine Urne beigesetzt werden.

(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrab-stätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die ge-naue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

(5) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf derin dieser Satzung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nichtverlängert werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnennach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher öffentlichund durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kannt gemacht.

(7) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Urnen-beisetzungen eingerichtet. An diesen Grabstätten werden keineNutzungsrechte vergeben. die Anlage und Unterhaltung erfolgt fürdie Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Fried-hofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte.Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- undSterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von derFriedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte kann kein weiteres Ge-denkzeichen aufgestellt werden. Grabschmuck wird von derFriedhofsträgerin vor jeder Unterhaltungsmaßnahme abgeräumtund entsorgt. Die Größe der Urnengrabstätten beträgt Länge 1,00Meter und Breite 1,00 Meter. Eine Bestattung in den vorgenanntenGrabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Einen An-spruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht

B. Wahlgrabstätten

§ 10Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt undeinzeln oder zu mehreren für eine für eine die Ruhezeit überstei-gende Nutzungszeit vergeben werden.

Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:

a) Erdbestattung: Länge 2,50 m, Breite 1,25 mb) Urnenbeisetzung: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

Tot- und Fehlgeburten können unter Einhaltung der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzenauf Wahlgrabstätten beigesetzt werden.

Maße auf alten Grabfeldern werden den gültigen Hygienerichtlini-en angepasst. Ausnahmen werden nur für überlebende Ehepartnergewährt.

(2) In einem Grab in einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattungnur eine Leiche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte könnenbis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einer mit einem Sarg beleg-

ten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetztwerden.

(3) Auf Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten anGrabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit ihrerUmgebung besteht kein Anspruch.

(4) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabesnicht zulässig.

(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstättewird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaueLage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angege-ben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungs-rechts sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssat-zung richtet.

(6) a) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.

b) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht ver-längert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, soerlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Friedhofsträge-rin weist die Nutzungsberechtigten drei Monate vor Ablauf derNutzungszeit durch schriftliche Benachrichtigung, oder wennkeine Zustellung erfolgen kann, durch öffentliche Bekanntma-chung auf das Ende der Nutzungszeit hin.

c) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wieder-belegung eines Grabes die neu begründete Ruhezeit die lau-fende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wah-rung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahl-grabstätte zu verlängern.

d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrab-stätte kann von der Friedhofsträgerin verweigert werden,wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung desFriedhofszweckes erforderlich ist, oder wenn gesetzlicheAuflagen Wiederbelegungen ausschließen.

e) Ein Anspruch auf Rückgabe des Nutzungsrechtes und aufErstattung von Gebühren besteht nicht. Die Friedhofsträgerinkann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurückneh-men, wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind.Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. DieFriedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mitdem Friedhofszweck vereinbar sind.

(7) Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten für Urnen-beisetzungen eingerichtet. Die Größe beträgt Länge 1,50 Meter,Breite 1,50 Meter. An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechtevergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer derRuhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legtauf jedes Grab eine einheitliche Grabplatte. Als Inschrift werdenVor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstor-benen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin aufge-legten Grabplatte kann kein weiteres Gedenkzeichen aufgestelltwerden. Grabschmuck wird von der Friedhofsträgerin vor jederUnterhaltungsmaßnahme abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattungin den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antragerfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten be-steht nicht.

§ 11Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten und ihreAngehörigen bestattet.

Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:a) Ehegatten und Lebenspartner,b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,

Stiefgeschwister und deren Kinder,c) Ehegatten und Lebenspartner der unter b) bezeichneten Perso-

nen.

Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hin-aus mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch andere Verstorbe-ne bestattet werden.

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(2) Für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist Voraussetzung,dass die zu Bestattenden bei ihrem Tode einer christlichen Religi-onsgemeinschaft angehören.

(3) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsträgerin.

§ 12Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungsberechtigten können ihr Nutzungsrecht nur einerberechtigten Person im Sinne von § 11 übertragen.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nut-zungsberechtigte Person für den Fall ihres Todes die Nachfolge imNutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag bestimmen, dererst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksamwird.

(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine der-artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehen-der Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigtenPerson mit deren Zustimmung über:a) Ehegatten und Lebenspartner,b) Verwandte auf- und absteigender Linie, sowie Geschwister,

Stiefgeschwister und deren Kinder,c) Ehegatten und Lebenspartner der unter b) bezeichneten Perso-

nen,d) auf die nicht unter a) bis c) fallenden Erben.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zuermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Fried-hofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.

(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat derFriedhofsträgerin den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglichanzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuennutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange dasnicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereitoder wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträge-rin nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an derGrabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf denEntzug des Nutzungsrechts hingewiesen wird.

§ 13Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei In-krafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nut-zungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschrif-ten. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer,die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werdenauf eine Nutzungszeit nach § 10 Abs. 6 a) dieser Satzung seit Er-werb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit derletzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttretendieser Satzung.

C. Gemeinsame Bestimmungen

§ 14Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, essei denn, dass die Gewölbe zerstört werden.

§ 15Ausheben der Grabstätten

(1) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten muss 1,80 m betragen. FürTotgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebens-jahr beträgt die Tiefe der Grabstätten 1,40 m. Bei Urnen beträgtdie Erdüberdeckung mindestens 0,50 m.

(2) Der Abstand zwischen zwei Einzelgrabstätten muss minde-stens 0,30 m betragen.

(3) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichenBeseitigungen von Grabmalen, Fundamenten, Einfassungen undBepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person recht-zeitig zu veranlassen.

§ 16Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Grabstätten

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist je-doch zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstor-benen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Ge-schwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhe-zeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur WiederbelegungSargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind dieseunter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grabsofort wieder zu schließen.

(4) Ein Grab zu öffnen, ist - abgesehen von der richterlichen Lei-chenschau - nur mit Genehmigung der Friedhofsträgerin und derzuständigen Ordnungsbehörde zulässig.

§ 17Um- und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise beiVorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorhe-rige Zustimmung der Friedhofsträgerin sowie der zuständigenOrdnungsbehörde erforderlich. Umbettungen aus einer Reihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. An-tragsberechtigt sind die Angehörigen. Die Einverständniserklärungder oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenenund/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt.Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsträgerin fest-gesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nurin den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr derRuhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringendenöffentlichen Interesses ausgeführt.

(5) Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, diean der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten undAnlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wie-der auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen An-ordnung.

§ 18Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vor-zunehmen.

(2) Särge für Erwachsene dürfen im allgemeinen nicht länger als2,10 m und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höherals 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind inAusnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmungder Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuho-len.

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(3) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesi-chert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von To-tenbekleidungen, Särgen, Sargausstattungen und Sargabdichtun-gen aus nicht verrottbaren Stoffen ist nicht gestattet. Die Fried-hofsträgerin muss solche Materialien zurückweisen.

(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlammoder Wasser befindet, ist unzulässig.

(5) Urnenkapseln und Überurnen müssen aus verrottbarem Mate-rial bestehen.

(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologi-schen, verrottbaren Materialien hergestellt sein. Gebinde undKränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anlie-fernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sindauch als Verpackungsmaterial nicht erlaubt.

§ 19Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebunganzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würdedes Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch sozu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anla-gen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die auf der Grabstättegepflanzten Gehölze dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zu-stand 1,50 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht über-schreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.

(2) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagenwerden von der Friedhofsträgerin aus einheitlichem Material an-gelegt.

(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach demErwerb des Nutzungsrechts, sowie nach jeder Bestattung bald-möglichst ordnungsgemäß gärtnerisch hergerichtet und weiterhinunterhalten werden.

(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grab-gestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesonde-re für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blu-men. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallendenAbfälle in die von der Friedhofsträgerin vorgegebenen und ent-sprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompo-stierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.

(5) Die Friedhofsträgerin kann verlangen, dass die Nutzungsbe-rechtigten die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts abräumen. Für Grabmale gelten die §§ 25 und 26.

(6) Das ganzflächige Abdecken der Grabstätte mit Kies, Platten,Folien u. ä. ist grundsätzlich nicht gestattet.

(7) Grablaternen sollen in Ausführung und Gestaltung zweckent-sprechend sein und sich der Umgebung anpassen.

(8) Nicht gestattet ist das Aufstellen von Einmachgläsern, Blech-dosen und ähnlichen Behältnissen als Vasen oder Schalen sowiedas Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art.

(9) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten istgenehmigungspflichtig.

(10) Blumenschalen sollen einfache Formen haben und farblichunauffällig aussehen. Blumenschalen aus Kunststoff sind nichterlaubt.

(11) Trittplatten sollen aus Naturstein sein.

(12) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderemSchutz. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseiti-gung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in derPflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

(13) Die auf den Grabstätten gepflanzten Gehölze gehen in das Ei-gentum der Friedhofsträgerin über.

§ 20Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet odergepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicherAufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einerangemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortlichePerson nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einenauf 3 Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Ver-pflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtungnicht nach, kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kostender nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oderdas Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Ent-zug des Nutzungsrechts bzw. vor Herrichtung der Grabstätte aufKosten der nutzungsberechtigten Person ist diese noch einmalschriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnungzu bringen. In der Androhung sind die voraussichtlichen Kosten zubenennen. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungs-berechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigenbaulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeitdes Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist in der schriftlichen Auffor-derung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis aufder Grabstätte auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs.2 Satz 1 hinzuweisen. In dem Entziehungsbescheid ist der Hinweiszu geben, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagenentschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerinfallen und die Kosten der Abräumung die nutzungsberechtigtePerson zu tragen hat.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 ent-sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die ver-antwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. DieFriedhofsträgerin ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräum-ten Materials verpflichtet.

§ 21Dauergrabpflegeverträge

Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossenwerden. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 15 der Verord-nung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche vonWestfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22Grabmale

Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten,was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortesentgegensteht.

§ 23 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen

(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und derbaulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmi-gung der Friedhofsträgerin. Die Genehmigung kann mit Auflagenerteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bild-hauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzinnen und Steinmetzebeauftragt werden.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzei-tig vor Vergabe des Auftrages unter Vorlage von Zeichnungen imMaßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitungdes Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschriftund des Symbols einzuholen. Soweit diese Unterlagen für die Be-urteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größeremMaßstab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffes und der vor-gesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. Das Errichten derGrabmale muss nach den jeweils geltenden Richtlinien für dasFundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundes-verbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks erfolgen.

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(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauli-che Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung er-richtet worden ist.

(4) Grabmale und Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oderverändert sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Per-son entfernt.

(5) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die baulicheAnlage nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmi-gungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemes-sene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt.Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten der nutzungs-berechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholungbereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, dasGrabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.

(6) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstelenoder -kreuze bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum vonzwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

(7) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichenAnlagen ist der Friedhofsträgerin der Genehmigungsbescheid undein Nachweis über die Zahlung der Genehmigungsgebühr vorzule-gen. Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabma-len und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsträge-rin abzustimmen.

(8) Bei Anträgen auf Änderungen oder Auswechselung vonGrabmalen sind maßstabgerechte Zeichnungen oder Fotografiender vorhandenen Grabmale beizufügen.

§ 24Instandhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dau-ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Ver-antwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.

(2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonsti-gen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberech-tigte Person unverzüglich durch zugelassenes Fachpersonal gemäߧ 5 beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmunghaftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn kei-ne unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigtePerson eine Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Istdie nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, so ist auf die erforderliche Instandsetzungdurch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durchöffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungs-berechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseiti-gung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder anden sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Ko-sten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt,ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Persondas Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeigneteMaßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhältdanach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wie-der in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschiehtdies nicht, so kann die Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeitendurchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehendenKosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Die Fried-hofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile desGrabmals aufzubewahren.

§ 25Schutz wertvoller Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder sol-che, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehendem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin. Sie werden als er-haltenswerte Grabmale in einem Verzeichnis geführt und dürfennur mit Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde abgeän-dert oder entfernt werden. Bei denkmalwerten Grabmalen ist zu-sätzlich das Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde her-zustellen.

(2) An Grabstätten mit erhaltenswerten Grabmalen, die frei vonNutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungs-rechte vergeben werden, wenn sich die erwerbende Person und ih-re im Recht nachfolgenden Personen zur Restaurierung sowie zurlaufenden Unterhaltung der Grabstätte verpflichten. Die Verände-rungen und Ergänzungen der Grabmale dürfen nur mit der Zu-stimmung der Friedhofsträgerin und bei denkmalwerten Grabma-len im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen.

(3) Grabmale, die den Anforderungen von Abs. 1) entsprechen,können gegebenenfalls an anderer Stelle aufgestellt werden.

§ 26Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit nurmit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin ent-fernt werden.

(2) Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind dieGrabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nut-zungsberechtigte Person zu entfernen. Werden die Grabmale oderbaulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablaufder Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, kann die Fried-hofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen aufKosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. DieFriedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile desGrabmals aufzubewahren.

(3) Bei erhaltens- und denkmalwerten Grabmalen ist der § 25 zubeachten.

III. Bestattungen und Feiern

§ 27Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung.Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mitden Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zustän-digen Pfarrer fest.

(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt dieFriedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.

(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderenPfarrer ist die Friedhofsträgerin zu informieren. Die Bestimmun-gen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisschei-nes (Dimissoriale) bleiben unberührt.

§ 28Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unterVorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkun-dung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines derOrdnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungenist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestat-tung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen.Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden.Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellendePerson zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nut-zungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsbe-rechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu er-klären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenenWahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigtePerson durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechtsin der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichenUnterlagen bei der Friedhofsträgerin angemeldet, so ist die Fried-hofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage dererforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden dieerforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungennicht verlangt werden.

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§ 29Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstor-benen bis zu deren Bestattung und der Aschenurnen bis zu derenBeisetzung. Die Aufbewahrung der Leichen erfolgt in Särgen. DieKammern und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit derFriedhofsträgerin geöffnet und geschlossen werden. Die Särgesind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder derBestattung endgültig zu schließen. Für die Aufbewahrung vonLeichen gilt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen(Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der je-weils geltenden Fassung.

(2) Jede Leichenkammer und jeder Sarg ist mit den Angaben überNamen und Wohnort der Verstorbenen sowie dem Namen des Be-stattungsunternehmens zu versehen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbe-ne liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesund-heitsamtes geöffnet werden.

(4) Die Grunddekoration der Leichenkammern besorgt die Fried-hofsträgerin. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträ-gerin abzustimmen.

§ 30Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung alsStätte der Verkündigung.

(2) Die Friedhofsträgerin gestattet die Benutzung der Kapelledurch Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaftchristlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oderWeltanschauungs–gemeinschaften bedarf der vorherigen Geneh-migung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf derchristliche Glaube nicht verunglimpft, christliche Symbole in derKirche nicht verdeckt, verändert oder entfernt und weitere Sym-bole nicht verwendet werden.

(4) Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn dieverstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbarenKrankheit gelitten hat.

(5) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Fried-hofsträgerin. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträ-gerin abzustimmen.

§ 31Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungs-gemeinschaften am Grab sowie Ansprachen am Grab bedürfen derGenehmigung der Friedhofsträgerin.

(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diesenicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestat-tungsfeier am Grabe niedergelegt werden.

(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen In-halts tragen. Andernfalls können die Schleifen entfernt werden.

§ 32Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfei-ern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher dieGenehmigung der Pfarrerin oder des Pfarrers, im Falle des § 31die der Friedhofsträgerin, einzuholen.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhofaußerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Geneh-migung der Friedhofsträgerin.

§ 33Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt,kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zumVerlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch dieFriedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs zur Anzeige gebrachtwerden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 34Haftung

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat-zungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Ein-richtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhereGewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- undÜberwachungspflichten.

§ 35Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfenzu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgenim vollen Wortlaut im Amtsblatt des Kreises Minden-Lübbecke.

(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zurEinsichtnahme aus im Gemeindebüro der Ev.-luth. Kirchenge-meinde Alswede, Hedemer Str. 69, 32312 Lübbecke.

(4) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungenzusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt ge-macht werden.

§ 36Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils amTage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofssat-zung vom 26.10.1992 außer Kraft.

Alswede, den 21.09.2004Die Friedhofsträgerin

gez. Vorsitzender gez. Presbyter gez. PresbyterSiegel

Die Neufassung der Friedhofssatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Alswede wird in Verbindung mitdem Beschluss des Presbyteriums vom 21. September 2004

kirchenaufsichtlich genehmigt

Bielefeld, den 11. Oktober 2004Az.: 35095/Alswede 5

Evangelische Kirche von WestfalenDas Landeskirchenamt

SiegelIm Auftraggez. Jacob

262 Bekanntmachungder Neufassung der Friedhofssatzung derEv.-luth. Kirchengemeinde Pr. Ströhen

Die Friedhofssatzung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Pr. Ströhenvom 02.03.2004 erhält folgende Fassung:

F r i e d h o f s s a t z u n gfür den Friedhof

der Evangelisch-Lutherischen KirchengemeindePr. Ströhen

vom 02. 03. 2004

Page 15: Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke

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Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre ver-storbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie verkündigt dabei den Todals Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auf-erstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod. Sie gedenktder Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft dieLebenden zum Heil in Christus.

Auch zu der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhofnicht laut wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinemSchmuck der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar bezeugtund der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.

Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbildhin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott verstehtund zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines je-den Menschen vor Gott betont.

I. Allgemeine Bestimmungen§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs§ 2 Benutzung des Friedhofs§ 3 Verhalten auf dem Friedhof§ 4 Grabmal- und Bepflanzungssatzung§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof§ 6 Gebühren

II. Grabstätten§ 7 Allgemeines§ 8 Ruhezeiten

A. Reihengrabstätten§ 9 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

B. Wahlgrabstätten§ 10 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten§ 11 Benutzung der Wahlgrabstätten§ 12 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten§ 13 Alte Rechte

C. Gemeinsame Bestimmungen§ 14 Grabgewölbe§ 15 Ausheben der Grabstätten§ 16 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Grabstätten§ 17 Um- und Ausbettungen§ 18 Särge, Urnen und Trauergebinde§ 19 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten§ 20 Vernachlässigung der Grabstätten§ 21 Dauergrabpflegeverträge§ 22 Grabmale§ 23 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen§ 24 Instandhaltung der Grabmale§ 25 Schutz wertvoller Grabmale§ 26 Entfernen von Grabmalen

III. Bestattungen und Feiern§ 27 Bestattungen§ 28 Anmeldung der Bestattung§ 29 Leichenkammern§ 30 Friedhofskapelle§ 31 Andere Bestattungsfeiern am Grabe§ 32 Musikalische Darbietungen§ 33 Zuwiderhandlungen

IV. Schlussbestimmungen§ 34 Haftung§ 35 Öffentliche Bekanntmachung§ 36 Inkrafttreten

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Pr. Ströhen

erlässt gem. § 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen(Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 und § 9Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirchevon Westfalen vom 18. Dezember 2003 die nachstehende

F r i e d h o f s s a t z u n g

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pr. Ströhen (nachstehend ”dieFriedhofsträgerin“ genannt) ist Trägerin des Friedhofs Pr. Ströhen(nachstehend ”der Friedhof“ genannt).

(2) Leitung und Aufsicht liegen beim Presbyterium.

(3) Das Presbyterium kann einen Friedhofsausschuss bilden odersich Beauftragter bedienen.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbe-hörden werden hierdurch nicht berührt.

(5) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsver-waltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, ge-speichert und genutzt werden.

Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zu-lässig, wenna) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes

Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaub-haft darlegen, und die betroffenen Personen kein schutzwürdi-ges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

§ 2Benutzung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung(nachstehend ”Bestattung“ genannt) der Gemeindeglieder derEvangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Pr. Ströhen und son-stiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in ei-ner bestimmten Grabstätte besaßen.(2) Ferner werden auf ihm bestattet:a) ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften,

die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutsch-land gehören.

(3) Andere Personen können ausnahmsweise bestattet werden,wenn die Friedhofsträgerin dieses genehmigt.

§ 3Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten.

(2) Der Friedhof ist für Besucherinnen und Besucher geöffnetKinder unter 14 Jahre dürfen den Friedhof in Verantwortung Er-wachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z.

B. Fahrrädern /Rollern / Rollschuhen / Rollerblades / Skate-boards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Roll-stühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der fürden Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubie-ten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Ar-beiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze

abzulegen,g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreini-

gen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu über-steigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu be-treten,

h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betäti-gen,

i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von

Bestattungen zu halten,

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k) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämp-fungsmittel zu verwenden.

Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mitdem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Er-forderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsträ-gerin einzuholen.

§ 4Grabmal- und Bepflanzungssatzung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Ge-staltung usw.) kann die Friedhofsträgerin eine besondere Satzungerlassen.

§ 5Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhofder vorherigen Zulassung durch die Friedhofsträgerin, die denRahmen der Tätigkeit festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fach-licher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind unddie Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Bepflanzungssat-zung anerkennen.

(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmet-ze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw. Personen, die sie fachlich ver-treten, müssen entsprechende fachliche Qualifikation erworbenhaben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibendezugelassen sein.

(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondertgeregelt.

(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit ihnenkeine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenste-hen.

(6) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oderihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf demFriedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist von denGewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversi-cherung vorzulegen. Unbeschadet des § 3 Abs. 3 Buchst. c dürfengewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur werktags durchgeführtwerden. Auch die Anfuhr von Materialien ist nur in dieser Zeiterlaubt. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate-rialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur anStellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Esist nicht gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an denWasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte reinigen.Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeitenanfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu ent-fernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist aufdem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu depo-nieren.

(7) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworbenwerden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenschildern verse-hen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichenbis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den un-teren 15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit vollerFirmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.

§ 6Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werdenGebühren nach derkirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzungerhoben.

II. Grabstätten

§ 7Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Sat-zung aufgestellten Bedingungen vergeben. Das Nutzungsrechtkann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertra-gen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträge-rin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(2) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne wer-den für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehal-ten. Bewerber um ein Nutzungsrecht können anhand dieser Pläneoder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstättesie wünschen.

(3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Ge-

staltungsvorschriften,b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Ge-

staltungsvorschriften,c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestal-

tungsvorschriften,d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Ge-

staltungsvorschriften.

(4) Mit der Übernahme eines Nutzungsrechts erkennt die nut-zungsberechtigte Person die Friedhofssatzung, die Friedhofsge-bührensatzung und ggf. die Grabmal- und Bepflanzungssatzungan.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärt-nerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten.

(6) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsträgerin jede Ände-rung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstigeNachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ent-stehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

(7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungs-zeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem Zustandübergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, sowerden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bis-herigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbe-wahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen An-lagen besteht für die Friedhofsträgerin nicht.

(8) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in derFriedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtetwerden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass dieBeitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsver-fahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

(9) Die vorgenannten Bestimmungen der Abs. 1-8 gelten nicht fürReihengemeinschaftsgrabstätten nach § 9 Abs. 7 dieser Satzung.

§ 8Ruhezeiten

Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlge-burten beträgt 25 Jahre.Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zumvollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre.

Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollen-deten 5. Lebensjahr an beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 30 Jahre.

A. Reihengrabstätten

§ 9Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall fürErdbestattungen oder Urnenbeisetzungen einzeln nach der Reihefür die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.

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(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:

a) Totgeburten und Fehlgeburten:Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:Größe der Grabstätte:Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

c) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an:Größe der Grabstätte:Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

d) Beisetzungen von Urnen:Größe der Grabstätte:Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Wird ein Grabhügel angelegt, soll dieser nicht höher als 12 cmsein.

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet odereine Urne beigesetzt werden.

(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrab-stätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die ge-naue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

(5) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf derin dieser Satzung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nichtverlängert werden.

(6) nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher öf-fentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab-feld bekannt gemacht.

(7) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Erdbe-stattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet. An diesen Grab-stätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage undUnterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Fried-hofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede Grabstätte eineeinheitliche Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachnamesowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen.Außer der von der Friedhofsträgerin aufgelegten Grabplatte kannkein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Grabschmuckwird von der Friedhofsträgerin vor jeder Unterhaltungsmaßnahmeabgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenanntenGrabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Einen An-spruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht.

B. Wahlgrabstätten

§ 10Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt undeinzeln oder zu mehreren für eine mindestens der Ruhezeit ent-sprechende Nutzungszeit vergeben werden. Die Nutzungszeit kannauf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.

Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:

a) Erdbestattung: Länge 2,50 m, Breite 1,25 mb) Urnenbeisetzung:Länge 1,50 m, Breite 1,50 m

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(2) In einem Grab in einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattungnur eine Leiche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte könnenbis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einer mit einem Sarg beleg-ten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetztwerden.

(3) Auf Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten anGrabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit ihrerUmgebung besteht kein Anspruch.

(4) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabesnicht zulässig.

(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstättewird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaueLage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angege-ben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungs-rechts sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssat-zung richtet.

(6) a) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.b) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht ver-

längert werden. Eine Verlängerung ist für 5, 10, 20 und 30Jahre möglich. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert,so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Fried-hofsträgerin weist die Nutzungsberechtigten drei Monatevor Ablauf der Nutzungszeit durch schriftliche Benach-richtigung, oder wenn keine Zustellung erfolgen kann,durch öffentliche Bekanntmachung auf das Ende der Nut-zungszeit hin.

c) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wieder-belegung eines Grabes die neu begründete Ruhezeit dielaufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zurWahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamteWahlgrabstätte zu verlängern.

d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrab-stätte kann von der Friedhofsträgerin verweigert werden,wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung desFriedhofszweckes erforderlich ist, oder wenn gesetzlicheAuflagen Wiederbelegungen ausschließen.

e) Ein Anspruch auf Rückgabe des Nutzungsrechtes und aufErstattung von Gebühren besteht nicht. Die Friedhofsträ-gerin kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zu-rücknehmen, wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksich-tigen sind. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab-stätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmenzulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbarsind.

§ 11Benutzung der Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten und ihreAngehörigen bestattet.

Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:a) Ehegatten und Lebenspartner,b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,

Stiefgeschwister und deren Kinder,c) Ehegatten und Lebenspartner der unter b) bezeichneten Perso-

nen.

Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hin-aus mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch andere Verstorbe-ne bestattet werden.

(2) Für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist Voraussetzung,dass die zu Bestattenden bei ihrem Tode einer christlichen Religi-onsgemeinschaft angehören.

(3) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsträgerin.

§ 12Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungsberechtigten können ihr Nutzungsrecht nur einerberechtigten Person im Sinne von § 11 übertragen.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nut-zungsberechtigte Person für den Fall ihres Todes die Nachfolge imNutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag bestimmen, dererst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksamwird.

(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine der-artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehen-der Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigtenPerson mit deren Zustimmung über:a) Ehegatten und Lebenspartner,b) Verwandte auf- und absteigender Linie, sowie Geschwister,

Stiefgeschwister und deren Kinder,c) Ehegatten und Lebenspartner der unter b) bezeichneten Perso-

nen,

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d) auf die nicht unter a) bis c) fallenden Erben.

Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zuermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Fried-hofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.

(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat derFriedhofsträgerin den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglichanzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuennutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange dasnicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereitoder wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträge-rin nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an derGrabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf denEntzug des Nutzungsrechts hingewiesen wird.

§ 13Alte Rechte

(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei In-krafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nut-zungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschrif-ten. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer,die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werdenauf eine Nutzungszeit nach § 10 Abs. 6 a) dieser Satzung seit Er-werb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit derletzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttretendieser Satzung.

C. Gemeinsame Bestimmungen

§ 14Grabgewölbe

(1) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, essei denn, dass die Gewölbe zerstört werden.

§ 15Ausheben der Grabstätten

(1) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten muss 1,80 m betragen. FürTotgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebens-jahr beträgt die Tiefe der Grabstätten 1,40 m. Bei Urnen beträgtdie Erdüberdeckung mindestens 0,50 m.

(2) Der Abstand zwischen zwei Einzelgrabstätten muss minde-stens 0,30 m betragen.

(3) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichenBeseitigungen von Grabmalen, Fundamenten, Einfassungen undBepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person recht-zeitig zu veranlassen.

§ 16Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Grabstätten

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist je-doch zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstor-benen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Ge-schwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhe-zeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur WiederbelegungSargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind dieseunter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grabsofort wieder zu schließen.

(4) Ein Grab zu öffnen, ist - abgesehen von der richterlichen Lei-chenschau - nur mit Genehmigung der Friedhofsträgerin und derzuständigen Ordnungsbehörde zulässig.

§ 17Um- und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise beiVorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorhe-rige Zustimmung der Friedhofsträgerin sowie der zuständigenOrdnungsbehörde erforderlich. Umbettungen aus einer Reihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. An-tragsberechtigt sind die Angehörigen. Die Einverständniserklärungder oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenenund/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt.Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsträgerin fest-gesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nurin den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr derRuhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringendenöffentlichen Interesses ausgeführt.

(5) Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, diean der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten undAnlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wie-der auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen An-ordnung.

§ 18Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vor-zunehmen.

(2) Särge für Erwachsene dürfen im allgemeinen nicht länger als2,10 m und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höherals 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind inAusnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmungder Friedhofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuho-len.Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollenMaße haben, die ihre Einsenkung in die Grabstätten, deren Größeaus § 9 Abs. 2 a) und b) zu entnehmen ist, ohne Schwierigkeitenermöglicht.

(3) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesi-chert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von To-tenbekleidungen, Särgen, Sargausstattungen und Sargabdichtun-gen aus nicht verrottbaren Stoffen ist nicht gestattet.

(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlammoder Wasser befindet, ist unzulässig.

(5) Urnenkapseln und Überurnen müssen aus verrottbarem Mate-rial bestehen.

(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologi-schen, verrottbaren Materialien hergestellt sein. Gebinde undKränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier wieder abzu-holen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht er-laubt.

§ 19Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) passen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würdedes Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so

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zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anla-gen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die auf der Grabstättegepflanzten Gehölze dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zu-stand 1,50 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht über-schreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.

(2) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach demErwerb des Nutzungsrechts, sowie nach jeder Bestattung bald-möglichst ordnungsgemäß gärtnerisch hergerichtet und weiterhinunterhalten werden.

(3) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grab-gestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesonde-re für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale, Blumen,Töpfe und Schalen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet,die anfallenden Abfälle von nicht kompostierbarem Material selbstzu entsorgen.

(4) Die Friedhofsträgerin kann verlangen, dass die Nutzungsbe-rechtigten die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts abräumen. Für Grabmale gelten die §§ 25 und 26.

5) Das ganzflächige Abdecken der Grabstätte mit Kies, Platten,Folien u. ä. ist grundsätzlich nicht gestattet.

6) Grablaternen sollen in Ausführung und Gestaltung zweckent-sprechend sein und sich der Umgebung anpassen.

7) Nicht gestattet ist das Aufstellen von Einmachgläsern, Blech-dosen und ähnlichen Behältnissen als Vasen oder Schalen sowiedas Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art.

(8) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten istgenehmigungspflichtig.

(9) Blumenschalen sollen einfache Formen haben und farblich un-auffällig aussehen. Blumenschalen aus Kunststoff sind nicht er-laubt.

(10) Trittplatten sollen aus Naturstein sein.

(11) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderemSchutz. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseiti-gung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in derPflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

(12) Die auf den Grabstätten gepflanzten Gehölze gehen in das Ei-gentum der Friedhofsträgerin über.

§ 20Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet odergepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicherAufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einerangemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortlichePerson nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einenauf 3 Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Ver-pflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtungnicht nach, kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte auf Kostender nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oderdas Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Ent-zug des Nutzungsrechts bzw. vor Herrichtung der Grabstätte aufKosten der nutzungsberechtigten Person ist diese noch einmalschriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnungzu bringen. In der Androhung sind die voraussichtlichen Kosten zubenennen. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungs-berechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigenbaulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeitdes Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Die nutzungsberechtigte Person ist in der schriftlichen Auffor-derung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis aufder Grabstätte auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs.2 Satz 1 hinzuweisen. In dem Entziehungsbescheid ist der Hinweiszu geben, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen

Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Fried-hofsträgerin fallen und die Kosten der Abräumung die nutzungsbe-rechtigte Person zu tragen hat.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 ent-sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die ver-antwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. DieFriedhofsträgerin ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräum-ten Materials verpflichtet.

§ 21Dauergrabpflegeverträge

Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossenwerden. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 15 der Verord-nung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche vonWestfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22Grabmale

Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten,was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortesentgegensteht.

§ 23 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen

(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und derbaulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmi-gung der Friedhofsträgerin. Die Genehmigung kann mit Auflagenerteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bild-hauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzinnen und Steinmetzebeauftragt werden.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzei-tig vor Vergabe des Auftrages unter Vorlage von Zeichnungen imMaßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitungdes Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschriftund des Symbols einzuholen. Soweit diese Unterlagen für die Be-urteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größeremMaßstab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffes und der vor-gesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. Das Errichten derGrabmale muss nach den jeweils geltenden Richtlinien für dasFundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundes-verbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks erfolgen.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauli-che Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung er-richtet worden ist.

(4) Grabmale und Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oderverändert sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Per-son entfernt.

(5) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die baulicheAnlage nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmi-gungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemes-sene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt.Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten der nutzungs-berechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholungbereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, dasGrabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.

(6) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstelenoder -kreuze bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum vonzwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.

(7) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichenAnlagen ist der Friedhofsträgerin der Genehmigungsbescheid undein Nachweis über die Zahlung der Genehmigungsgebühr vorzule-gen. Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabma-len und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsträge-rin abzustimmen.

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(8) Bei Anträgen auf Änderungen oder Auswechselung vonGrabmalen sind maßstabgerechte Zeichnungen oder Fotografiender vorhandenen Grabmale beizufügen.

§ 24Instandhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dau-ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Ver-antwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.

(2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonsti-gen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberech-tigte Person unverzüglich durch zugelassenes Fachpersonal gemäߧ 5 beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmunghaftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn kei-ne unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigtePerson eine Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Istdie nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, so ist auf die erforderliche Instandsetzungdurch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durchöffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungs-berechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseiti-gung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder anden sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Ko-sten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt,ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Persondas Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeigneteMaßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhältdanach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wie-der in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschiehtdies nicht, so kann die Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeitendurchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehendenKosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Die Fried-hofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile desGrabmals aufzubewahren.

§ 25Schutz wertvoller Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder sol-che, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehendem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin. Sie werden als er-haltenswerte Grabmale in einem Verzeichnis geführt und dürfennur mit Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde abgeän-dert oder entfernt werden. Bei denkmalwerten Grabmalen ist zu-sätzlich das Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde her-zustellen.

(2) An Grabstätten mit erhaltenswerten Grabmalen, die frei vonNutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungs-rechte vergeben werden, wenn sich die erwerbende Person und ih-re im Recht nachfolgenden Personen zur Restaurierung sowie zurlaufenden Unterhaltung der Grabstätte verpflichten. Die Verände-rungen und Ergänzungen der Grabmale dürfen nur mit der Zu-stimmung der Friedhofsträgerin und bei denkmalwerten Grabma-len im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen.

(3) Grabmale, die den Anforderungen von Abs. 1) entsprechen,können gegebenenfalls an anderer Stelle aufgestellt werden.

§ 26Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit nurmit vorheriger Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.

(2) Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind dieGrabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nut-zungsberechtigte Person zu entfernen. Werden die Grabmale oderbaulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablaufder Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, kann die Fried-hofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen aufKosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. DieFriedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile desGrabmals aufzubewahren.

(3) Bei erhaltens- und denkmalwerten Grabmalen ist der § 25 zubeachten.

III. Bestattungen und Feiern

§ 27Bestattungen

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung.Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin zusammen mit den zu-ständigen Pfarrerin oder der zuständigen Pfarrer fest.

(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt dieFriedhofsträgerin oder der zuständigen Pfarrer fest.

(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderenPfarrer bedarf der Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Be-stimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaub-nisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.

§ 28Anmeldung der Bestattung

(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unterVorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkun-dung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines derOrdnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungenist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestat-tung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen.Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden.Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellendePerson zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nut-zungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsbe-rechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu er-klären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenenWahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigtePerson durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechtsin der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichenUnterlagen bei der Friedhofsträgerin angemeldet, so ist die Fried-hofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage dererforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden dieerforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungennicht verlangt werden.

§ 29Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstor-benen bis zu deren Bestattung und der Aschenurnen bis zu derenBeisetzung. Die Aufbewahrung der Leichen erfolgt in Särgen. DieKammern und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit derFriedhofsträgerin geöffnet und geschlossen werden. Die Särgesind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder derBestattung endgültig zu schließen. Für die Aufbewahrung vonLeichen gilt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen(Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der je-weils geltenden Fassung.

(2) Jede Leichenkammer und jeder Sarg ist mit den Angaben überNamen und Wohnort der Verstorbenen sowie dem Namen des Be-stattungsunternehmens zu versehen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbe-ne liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesund-heitsamtes geöffnet werden.

(4) Die Grunddekoration der Leichenkammern besorgt die Fried-hofsträgerin. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträ-gerin abzustimmen.

§ 30Immanuel-Kirche

(1) Die Immanuel-Kirche dient bei der kirchlichen Bestattung alsStätte der Verkündigung.

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(2) Die Friedhofsträgerin gestattet die Benutzung der Kirchedurch Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaftchristlicher Kirchen in Deutschland gehören.

(3) Die Benutzung der Kirche durch andere Religions- oder Welt-anschauungs–gemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigungder Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christlicheGlaube nicht verunglimpft, christliche Symbole in der Kirchenicht verdeckt, verändert oder entfernt und weitere Symbole nichtverwendet werden.

(4) Die Benutzung der Kirche kann untersagt werden, wenn dieverstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbarenKrankheit gelitten hat.

(5) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Fried-hofsträgerin. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträ-gerin abzustimmen.

§ 31Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungs-gemeinschaften am Grab sowie Ansprachen am Grab bedürfen derGenehmigung der Friedhofsträgerin.

(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diesenicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestat-tungsfeier am Grabe niedergelegt werden.

(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen In-halts tragen. Andernfalls können die Schleifen entfernt werden.

§ 32Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfei-ern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher dieGenehmigung der Pfarrerin oder des Pfarrers, im Falle des § 31die der Friedhofsträgerin, einzuholen.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhofaußerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Geneh-migung der Friedhofsträgerin.

§ 33Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt,kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zumVerlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch dieFriedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs zur Anzeige gebrachtwerden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 34Haftung

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat-zungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Ein-richtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhereGewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- undÜberwachungspflichten.

§ 35Öffentliche Bekanntmachung

Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zuihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgenim vollen Wortlaut durch Anschlag an der Bekanntmachungstafelder Friedhofsträgerin am Eingang des Friedhofes Pr. Ströhen, Pr.Ströher Allee, Rahden für die Dauer von einer Woche.Am ersten Tag des Anschlags wird in der oder den nachfolgendenTageszeitungen „Rahdener Zeitung“, „Neue Westfälische“ und„Diepholzer Kreisblatt“ auf den Anschlag hingewiesen.

Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einerWoche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentli-chung vollzogen.

(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zurEinsichtnahme aus im Gemeindebüro der Ev.-Luth. Kirchenge-meinde Pr. Ströhen, Pr. Ströher Allee 18, Rahden.

(4) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungenzusätzlich durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt ge-macht werden.

§ 36Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils amTage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofssat-zung vom 19.05.1999 außer Kraft.

Rahden, den 02.03.2004Die Friedhofsträgerin

gez. Vorsitzender gez. Presbyter gez. PresbyterSiegel

Die Neufassung der Friedhofssatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Preußisch Ströhen vom 02. März2004 wird in Verbindung mit dem Beschluss des Presbyteriumsvom 02. März 2004

kirchenaufsichtlich genehmigt

Bielefeld, den 07. Oktober 2004Az.: 15524-II/Pr. Ströhen 5

Evangelische Kirche von WestfalenDas Landeskirchenamt

SiegelIm Auftraggez. Jacob

263 BekanntmachungSchulsatzung der VHS Minden

I. Satzung

Aufgrund des § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar-beit in der Fassung vom 01. Oktober 1979 (GV.NW.1979 S. 621)in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli1994 (GV.NW. S. 666/SGV. NW. S. 2023) sowie aufgrund des §7.2 i) der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Minden(Zweckverband der Städte Minden, Porta Westfalica, Petershagenund der Gemeinde Hille) vom 31. Mai 1976 hat die Verbandsver-sammung des Zweckverbandes Volkshochschule Minden (Zweck-verband der Städte Minden, Porta Westfalica, Petershagen und derGemeinde Hille) am 29. Juni 1995 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Die Satzung der VHS Minden regelt die Aufgabenerfüllung derVolkshochschule Minden gemäß §15 der Satzung des Zweckver-bandes Volkshochschule Minden vom 31. Mai 1976. Die Bestim-mungen der Satzung des Zweckverbandes werden von derSchulsatzung der VHS Minden nicht berührt.

§ 2Leiter der Volkshochschule

1. Die Volkshochschule wird hauptamtlich oder hauptberuflichgeleitet. Der Leiter führt die Bezeichnung: Direktor derVolkshochschule.

2. Der VHS-Leiter trifft im Rahmen des allgemeinen Dien-strechtes für seinen Bereich alle pädagogischen und admini-strativen Entscheidungen.

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3. Der VHS-Leiter ist Vorgesetzter der Hauptamtlichen/Haupt-beruflichen Pädagogischen Mitarbeiter der Volkshochschulesowie der Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstigenMitarbeiter. Vorgesetzter des VHS-Leiters ist der Verbands-vorsteher.

4. Der VHS-Leiter führt regelmäßig gemeinsame Besprechungenmit den Fachbereichsleitern und dem Verwaltungsleiter durch,zu denen er einlädt. Er informiert die Besprechungsteilnehmerüber alle wichtigen Angelegenheiten der Volkshochschule.

5. Der VHS-Leiter führt den Vorsitz in der VHS-Konferenz. Erlädt die Mitglieder spätestens 1 Woche vor dem Sitzungster-min mit einem Vorschlag zur Tagesordnung ein.

6. Trifft der VHS-Leiter eine Entscheidung, die mit einer Emp-fehlung der VHS-Konferenz nicht übereinstimmt, so ist erverpflichtet, seine Entscheidung der Zweckverbandsver-sammlung zu erläutern.

7. Die weiteren Aufgaben des VHS-Leiters regelt der Geschäfts-verteilungsplan.

§ 3 Hauptamtliche/Hauptberufliche Pädagogische Mitarbeiter

1. Die Fachbereiche der VHS werden durch Hauptamtliche oderHauptberufliche Pädagogische Mitarbeiter geleitet.

2. Die Fachbereichsleiter wirken verantwortlich an der Planungund Durchführung von Lehrveranstaltungen mit.

3. Die Hauptamtlichen/Hauptberuflichen Pädagogischen Mitar-beiter sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben ins-besondere verantwortlich für die pädagogische und organisato-rische Leitung des jeweiligen Fachbereichs.

4. Die weiteren Aufgaben der HPM regelt der Geschäftsvertei-lungsplan.

§ 4Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische

Mitarbeiter (Dozenten)

1. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entspre-chend vorgebildeten nebenamtlichen oder nebenberuflich täti-gen pädagogischen Mitarbeitern (Dozenten) übertragen wer-den. Ihre Aufgaben richten sich insbesondere nach dem mitihnen abgeschlossenen Dozentenvertrag.

2. Die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitar-beiter nehmen an den pädagogischen Konferenzen ihres Fach-bereichs teil.

3. Auf Einladung des VHS-Leiters treten die Dozenten, soweitsie Kurse leiten, mindestens einmal im Arbeitsabschnitt zu ei-ner Versammlung, dem Dozentenrat, zusammen.

4. Der Dozentenrat hat folgende Aufgaben:

1. Beratung von Anregungen für die VHS-Konferenz2. Wahl eines Sprechers und dessen Stellvertreters sowie

zweier weiterer Vertreter fürdie VHS-Konferenz für die Dauer von 1 Jahr. Für jedenDozentenvertreter werden Stellvertreter gewählt. Scheidetein gewählter Sprecher vor Ablauf eines Jahres aus,so wird der Stellvertreter sein Nachfolger.

5. Die Dozentenvertreter müssen verschiedenen Fachbereichenangehören.

6. Die Sprecher bereiten die weiteren Sitzungen des Dozenten-rates vor. Die Einladungen zu den Sitzungen ergehen späte-stens 1 Woche vor dem Sitzungstermin durch den Sprecher derDozenten im Einvernehmen mit dem VHS-Leiter.

§ 5Teilnehmer

1. Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Volkshochschule kannjeder werden, der mindestens 16 Jahre alt ist. Es kann beson-dere Veranstaltungen für jüngere Teilnehmer geben.

2. Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann vondem Besuch anderer Veranstaltungen sowie von der Ablegungvon Prüfungen abhängig gemacht werden. Die Zulassung zubestimmten Veranstaltungen kann auch begrenzt werden,wenn dieses wegen der Art der Veranstaltung oder der be-schränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule erforder-lich ist.

3. Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschulewerden in der Regel Entgelte erhoben.

4. Alle interessierten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Kur-sen und Seminaren der VHS Minden treffen sich zu einemTeilnehmerforum, zu dem die VHS Minden innerhalb der er-sten 6 Wochen nach Semesterbeginn einlädt. Die Einladungwird im Programm der VHS Minden abgedruckt und zusätz-lich durch Aushänge bekannt gemacht.

5. Im ersten Semester des Jahres werden ein Teilnehmersprecherbzw. eine Teilnehmersprecherin und Stellvertreter bzw. Stell-vertreterin sowie zwei weitere Vertreter bzw. Vertreterinnenfür die VHS-Konferenz gewählt. Die Wahl erfolgt aus derMitte der anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer fürein Jahr und ist daran gebunden, dass auch im zweiten Seme-ster des Jahres eine Veranstaltung der VHS Minden besuchtwird.

6. Der Teilnehmersprecher oder die Teilnehmersprecherin ver-treten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen in der VHS-Konferenz.

7. Der Teilnehmersprecher oder die Teilnehmersprecherin undsein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin bereiten ggf. dieweiteren Versammlungen des Teilnehmerforums vor.

§ 6Pädagogische Konferenzen der Fachbereiche

1. Die pädagogischen Konferenzen der Fachbereiche werdendurch die jeweiligen Fachbereichsleiter nach Bedarf einberu-fen und geleitet. Zu den Sitzungen wird der VHS-Leiter ein-geladen. Der Fachbereichsleiter muss eine Konferenz einberu-fen, wenn mindestens ein Drittel der Dozenten des Fachbe-reichs diesen Wunsch schriftlich äußert.

2. Mitglieder der pädagogischen Konferenz eines Fachbereichessind: der jeweilige Fachbereichsleiter, andere Hauptamtli-che/Hauptberufliche Pädagogische Mitarbeiter sowie alle Ne-benamtlichen/Nebenberuflichen Pädagogischen Mitarbeiterdes Fachbereichs.

3. Die pädagogischen Konferenzen der Fachbereiche haben dieAufgabe, die methodischen und didaktischen Fragen des je-weiligen Fachbereiches zu erörtern.

§ 7VHS-Konferenz

1. Die Mitwirkung der Mitarbeiter und Teilnehmer in der Volks-hochschule an der Sicherung einer bedarfsgerechten Planungund Durchführung von Lehrveranstaltungen der Volkshoch-schule geschieht in der VHS-Konferenz der Volkshochschule.

2. Die VHS-Konferenz nimmt den Arbeitsbericht des VHS-Leiters entgegen. Die VHS-Konferenz berät und beschließtüber Empfehlungen, die sich an den VHS-Leiter oder über denVHS-Leiter an den Träger (Zweckverbandsversammlung)richten.

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Herausgeber und Druck: Der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke, Portastraße 13, 32423 MindenDas Amtliche Kreisblatt erscheint i.d.R. zweimal monatlich. Die Abgabe erfolgt kostenfrei (in allen Rathäusern und im Kreishaus in Minden). Außerdem kanndas Amtliche Kreisblatt im Internet des Kreises Minden-Lübbecke unter www.minden-luebbecke.de abgerufen werden.

Für den laufenden Bezug per Postübersendung wird eine Kostenpauschale i.H.v. 12,78 € erhoben.

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3. Zu den Empfehlungen der VHS-Konferenz gehören insbeson-dere:

1. Vorschläge zur Programmgestaltung,2. Vorschläge zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit,3. Vorschläge zur Verbesserung der Lernbedingungen,4. Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Werbung,5. Vorschläge zur mittel- und langfristigen Arbeit im

Rahmen der Weiterbildungsentwicklungsplanung.

4. Mitglieder der VHS-Konferenz sind:1. vier Vertreter der Teilnehmer,2. vier Vertreter der Dozenten,3. der Geschäftsführer der Volkshochschule (Protokol-

lant),4. die Hauptamtlichen/Hauptberuflichen Pädagogischen

Mitarbeiter,5. der Direktor der VHS.

5. Die VHS-Konferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehr-heit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der VHS-Konferenz. Der VHS-Leiter enthält sich der Stimme bei Emp-fehlungen, die sich an ihn richten.

6. Die VHS-Konferenz tritt mindestens einmal in einem Arbeits-abschnitt zusammen. Darüber hinaus ist eine Sitzung auchdann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittelaller Mitglieder der VHS-Konferenz gefordert wird.

7. Von der Einberufung der VHS-Konferenz ist der Verbands-vorsteher zu unterrichten.

§ 8Mandatsende

Das Mandat für gewählte Sprecher und Stellvertreter sowie für dieVertreter in der VHS-Konferenz erlischt mit dem Ausscheiden ausder Volkshochschule.

§ 9Inkrafttreten

Diese Schulsatzung tritt am 27. Juni 1977 in Kraft.

II. Bekanntmachung der Satzung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Zusätzlich wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-meindeordnung NW kann gegen diese Satzung nach Ablauf einesJahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorge-schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt ge-macht worden,

c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsver-sammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweck-verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschriftund die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Minden, den 2. August 2004gez. Jakubeit

Vorsitzender derVerbandsversammlung