68
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE Informationen zum Datum der Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius ................ 1 Mitteilung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits ................................................................................................ 1 VERORDNUNGEN Verordnung (EU) 2017/2339 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge Belgiens 2 Verordnung (EU) 2017/2340 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich für Schiffe unter der Flagge Spaniens 4 Verordnung (EU) 2017/2341 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Nördlichen Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Spaniens ........................................................................................................................ 6 Verordnung (EU) 2017/2342 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Portugals ...................................................................... 8 Verordnung (EU) 2017/2343 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets X für Schiffe unter der Flagge Portugals ...................................................................................... 10 Verordnung (EU) 2017/2344 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals ............................ 12 Ausgabe in deutscher Sprache Inhalt DE Amtsblatt der Europäischen Union Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. L 336 Rechtsvorschriften 60. Jahrgang 16. Dezember 2017 (Fortsetzung umseitig)

Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

★ Informationen zum Datum der Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius . . . . . . . . . . . . . . . . 1

★ Mitteilung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

VERORDNUNGEN

★ Verordnung (EU) 2017/2339 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge Belgiens 2

★ Verordnung (EU) 2017/2340 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich für Schiffe unter der Flagge Spaniens 4

★ Verordnung (EU) 2017/2341 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Nördlichen Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Spaniens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

★ Verordnung (EU) 2017/2342 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Portugals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

★ Verordnung (EU) 2017/2343 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets X für Schiffe unter der Flagge Portugals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

★ Verordnung (EU) 2017/2344 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Ausgabe in deutscher Sprache

Inhalt

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.

L 336

Rechtsvorschriften 60. Jahrgang

16. Dezember 2017

(Fortsetzung umseitig)

★ ★ ★ ★ ★

★ ★ ★ ★

★ ★ ★

DE

Page 2: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

★ Verordnung (EU) 2017/2345 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Leng in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Frankreichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

★ Verordnung (EU) 2017/2346 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Sardelle in den Gebieten IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

★ Verordnung (EU) 2017/2347 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k für Schiffe unter der Flagge Spaniens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

★ Verordnung (EU) 2017/2348 der Kommission vom 12. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

★ Durchführungsverordnung (EU) 2017/2349 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einlagerung von Magermilchpulver, das im Wege eines Ausschreibungsverfahrens verkauft wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

BESCHLÜSSE

★ Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2350 des Rates vom 9. August 2016 über die Verhängung einer Geldbuße gegen Portugal wegen des Versäumnisses, wirksame Maßnahmen zur Beendigung des übermäßigen Defizits zu treffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

★ Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2351 des Rates vom 9. August 2016 über die Verhängung einer Geldbuße gegen Spanien wegen des Versäumnisses, wirksame Maßnahmen zur Beendigung des übermäßigen Defizits zu treffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

★ Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2352 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8356) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

★ Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2353 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Calanus finmarchicus als neuartige Lebensmit-telzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8426) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

★ Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8470) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

★ Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2355 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelten Pilzen als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8474) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

★ Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2356 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über die Anerkennung des Berichts Australiens mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissio-nen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

Page 3: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

★ Beschluss Nr. 1/2017 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 8. Dezember 2017 über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2017/2357] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

Berichtigungen

★ Berichtigung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

Page 4: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren
Page 5: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

II

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter)

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

Informationen zum Datum der Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fang­möglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischerei­

abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

Das Protokoll (1) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius ist am 8. Dezember 2017 unterzeichnet worden.

Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 15 ab dem Datum seiner Unterzeichnung, also ab dem 8. Dezember 2017, vorläufig angewendet.

(1) ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 3.

Mitteilung über das Inkrafttreten des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei

andererseits

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 63 Absatz 1 des Rahmenabkommens am 9. Oktober 2017 abgeschlossen worden ist.

(1) ABl. L 326 vom 9.12.2017, S. 7.

16.12.2017 L 336/1 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 6: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

VERORDNUNGEN

VERORDNUNG (EU) 2017/2339 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontroll­regelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/2 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte

Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht- Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

Page 7: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANHANG

Nr. 36/TQ127

Mitgliedstaat Belgien

Bestand SRX/07D. (einschließlich der besonderen Bedingung RJC/07D., RJE/07D., RJH/07D., RJM/07D., RJN/07D., RJU/07D., RJC/*67AKD, RJH/*67AKD, RJM/*67AKD, RJN/*67AKD, RJU/*67AKD)

Art Rochen (Rajiformes)

Gebiet Unionsgewässer des Gebiets VIId

Datum der Schließung 1.11.2017

16.12.2017 L 336/3 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 8: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

VERORDNUNG (EU) 2017/2340 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontroll­regelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/4 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte

Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht- Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

Page 9: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANHANG

Nr. 37/TQ127

Mitgliedstaat Spanien

Bestand YFT/IOTC

Art Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

Gebiet IOTC-Zuständigkeitsbereich

Datum der Schließung 6.11.2017

16.12.2017 L 336/5 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 10: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

VERORDNUNG (EU) 2017/2341 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Nördlichen Weißen Thun im Atlantik nördlich von 5° N für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontroll­regelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/6 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte

Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht- Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

Page 11: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion für Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANHANG

Nr. 33/TQ127

Mitgliedstaat Spanien

Bestand ALB/AN05N

Art Nördlicher Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Gebiet Atlantik nördlich von 5° N

Datum der Schließung 24.10.2017

16.12.2017 L 336/7 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 12: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

VERORDNUNG (EU) 2017/2342 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontroll­regelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/8 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2) Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der

Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).

Page 13: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANHANG

Nr. 31/TQ2285

Mitgliedstaat Portugal

Bestand GFB/89- (einschließlich der besonderen Bedingung GFB/*567-)

Art Gabeldorsch (Phycis blennoides)

Gebiet Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX

Datum der Schließung 23.10.2017

16.12.2017 L 336/9 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 14: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

VERORDNUNG (EU) 2017/2343 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Tiefseehaie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets X für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontroll­regelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/10 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2) Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der

Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).

Page 15: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANHANG

Nr. 35/TQ2285

Mitgliedstaat Portugal

Bestand DWS/10-

Art Tiefseehaie (Deania hystricosa und Deania profundorum)

Gebiet Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets X

Datum der Schließung 28.10.2017

16.12.2017 L 336/11 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 16: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

VERORDNUNG (EU) 2017/2344 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontroll­regelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/12 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2) Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der

Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).

Page 17: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANHANG

Nr. 39/TQ2285

Mitgliedstaat Portugal

Bestand ALF/3X14-

Art Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet Unionsgewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

Datum der Schließung 7.11.2017

16.12.2017 L 336/13 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 18: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

VERORDNUNG (EU) 2017/2345 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Leng in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontroll­regelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/14 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte

Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht- Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

Page 19: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANHANG

Nr. 40/TQ127

Mitgliedstaat Frankreich

Bestand LIN/1/2.

Art Leng (Molva molva)

Gebiet Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I und II

Datum der Schließung 6.11.2017

16.12.2017 L 336/15 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 20: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

VERORDNUNG (EU) 2017/2346 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Sardelle in den Gebieten IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontroll­regelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/16 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte

Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht- Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

Page 21: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANHANG

Nr. 38/TQ127

Mitgliedstaat Portugal

Bestand ANE/9/3411

Art Sardelle (Engraulis encrasicolus)

Gebiet IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

Datum der Schließung 8.11.2017

16.12.2017 L 336/17 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 22: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

VERORDNUNG (EU) 2017/2347 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontroll­regelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/18 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte

Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht- Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

Page 23: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANHANG

Nr. 43/TQ127

Mitgliedstaat Spanien

Bestand SRX/67AKXD (einschließlich besondere Bedingung RJC/67AKXD; RJE/7FG.; RJF/ 67AKXD; RJH/67AKXD; RJI/67AKXD; RJM/67AKXD; RJN/67AKXD; RJU/67AKXD; RJC/*07D.; RJE/*07D.; RJF/*07D.; RJH/*07D.; RJI/*07D.; RJM/*07D.; RJN/*07D.; RJU/ *07D.)

Art Rochen (Rajiformes)

Gebiet VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer)

Datum der Schließung 13.11.2017

16.12.2017 L 336/19 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 24: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

VERORDNUNG (EU) 2017/2348 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontroll­regelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/20 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. (2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte

Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht- Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

Page 25: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion für Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANHANG

Nr. 45/TQ127

Mitgliedstaat Belgien

Bestand HAD/7X7A34

Art Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

Datum der Schließung 25.11.2017

16.12.2017 L 336/21 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 26: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2349 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einlagerung von Magermilchpulver, das im Wege eines Ausschreibungsverfahrens verkauft wird

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungs­bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Festlegung der Mengen von Magermilchpulver, die unter das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) eröffnete Ausschreibungsverfahren fallen, ist in Artikel 1 der genannten Verordnung ein Zeitpunkt vorgesehen, vor dem das Magermilchpulver in die öffentliche Intervention übernommen worden sein muss.

(2) Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Preiserholung und der großen Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, durch die Änderung des Einlagerungsdatums eine zusätzliche Menge von Magermilchpulver für den Verkauf zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Damit das Magermilchpulver unverzüglich verkauft werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 wird das Datum „1. November 2015“ durch das Datum „1. April 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

16.12.2017 L 336/22 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. (2) ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71. (3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von

Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).

Page 27: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten, Phil HOGAN

Mitglied der Kommission

16.12.2017 L 336/23 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 28: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

BESCHLÜSSE

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2350 DES RATES

vom 9. August 2016

über die Verhängung einer Geldbuße gegen Portugal wegen des Versäumnisses, wirksame Maßnahmen zur Beendigung des übermäßigen Defizits zu treffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. Juli 2016 stellte der Rat in einem Beschluss nach Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Portugal entgegen seiner am 21. Juni 2013 gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV abgegebenen Empfehlung keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits getroffen habe.

(2) Als Folgemaßnahme zum Beschluss des Rates vom 12. Juli 2016, wonach Portugal keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits getroffen hat, sollte die Kommission dem Rat die Verhängung einer Geldbuße empfehlen.

(3) Diese gegen Portugal zu verhängende Geldbuße sollte im Prinzip 0,2 % des Vorjahres-BIP betragen, kann jedoch aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats hin verringert oder aufgehoben werden.

(4) Im Jahr 2015 betrug das portugiesische BIP 179,37 Mrd. EUR, und 0,2 % davon entsprächen 358 738 200 EUR.

(5) Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sind „außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) als ausnahmsweise überschritten angesehen wird. Gemäß der letztgenannten Verordnung gilt der Referenzwert als ausnahmsweise überschritten, wenn dies i) auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder ii) auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist, d. h., wenn sich die Überschreitung des Referenzwerts aus einer negativen jährlichen Wachstumsrate des BIP-Volumens oder einem Produktionsrückstand über einen längeren Zeitraum mit einem am Potenzial gemessen äußerst geringen jährlichen Wachstum des BIP- Volumens ergibt.

(6) Eine Bewertung Portugals anhand der oben genannten Kriterien führt zu folgendem Schluss:

— Obwohl Portugals jährliches BIP-Wachstum in den Jahren 2011 und 2012 schneller nachgelassen hat als erwartet, erholt sich die Wirtschaft seit dem Frühjahr 2013 allmählich. Auch die Arbeitslosigkeit wuchs bis 2013 in erheblichem Maße, kehrte aber 2014, als sich die portugiesische Wirtschaft schließlich zu erholen begann, auf einen Abwärtspfad zurück. Seit 2014 entwickelt sich das BIP erheblich schneller als das Produktionspotenzial, und dieser Trend dürfte 2016 anhalten. In der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission wird erwartet, dass das BIP 2016 weiter um 1,5 % wachsen und 2017 eine Wachstumsrate von 1,7 % erreichen wird. Demzufolge war in dem von der Ratsempfehlung vom 21. Juni 2013 erfassten Zeitraum (2013-2015) kein schwerwiegender Wirtschaftsabschwung zu verzeichnen.

— Ebenso wenig hat es im Zeitraum 2013-2015 außergewöhnliche Ereignisse gegeben, die sich der Kontrolle der Regierung entzogen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt hätten.

(7) Demzufolge liegen keine außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umstände vor, die eine Verringerung der Geldbuße rechtfertigen könnten.

16.12.2017 L 336/24 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1. (2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen

Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

Page 29: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

(8) Am 18. Juli 2016 legte Portugal einen mit Gründen versehenen Antrag vor, in dem die Kommission ersucht wurde, dem Rat zu empfehlen, die Geldbuße auf null festzusetzen. Zur Begründung seines Antrags führte Portugal Folgendes an:

Portugal erinnert an die erheblichen Konsolidierungsanstrengungen und Strukturreformen, die es im Rahmen des jüngsten makroökonomischen Anpassungsprogramms unternommen hat. Es bekräftigt ferner seine Entschlossenheit, das übermäßige Defizit im Jahr 2016 zu korrigieren und dafür erforderlichenfalls Maßnahmen zur Behebung etwaiger Abweichungen beim Haushaltsvollzug zu treffen sowie im Jahr 2017 eine Haushalt­sanpassung vorzunehmen, die mit der länderspezifischen Empfehlung, die der Rat im Hinblick auf haushaltspoliti­sche Maßnahmen am 12. Juli 2016 angenommen hat, im Einklang steht. Portugal ist der Auffassung, dass die Auferlegung von Sanktionen die Haushaltsziele beeinträchtigen könnte, die in Bezug auf die Korrektur des übermäßigen Defizits in diesem Jahr erreicht werden sollen. Es führt außerdem seine wirtschaftspolitischen Zusagen an, insbesondere die Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzsystems und die im nationalen Reformprogramm vorgesehenen Maßnahmen. Schließlich vertritt Portugal die Auffassung, dass eine Sanktion im aktuellen europäischen und internationalen Umfeld insbesondere angesichts der hohen Unsicherheiten, die mit dem Ergebnis des Referendums über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der Union verbunden sind, unangebracht wäre.

(9) Die oben dargelegten Argumente werden wie folgt bewertet:

(10) Obgleich Portugal entgegen der Ratsempfehlung vom 21. Juni 2013 keine wirksamen Maßnahmen zur Beendigung seines übermäßigen Defizits getroffen hat, war die zwischen 2010 und 2014 geleistete Haushalt­sanpassung doch beträchtlich. Der Abbau des Gesamtdefizits ohne Anrechnung einmaliger Maßnahmen um über 5 % des BIP wurde von einer über 6 %igen Verbesserung des strukturellen Saldos gestützt. Allerdings schwand diese Dynamik nach Abschluss des Wirtschaftsprogramms, wie im Ratsbeschluss vom 12. Juli 2016 hervorgehoben. Die Haushaltsanpassung ging mit umfassenden Strukturreformmaßnahmen im Rahmen des im Juni 2014 erfolgreich abgeschlossenen Anpassungsprogramms einher, sodass die Grundlagen für eine solidere wirtschaftliche Erholung gelegt sind. So steht Portugal noch immer vor großen Herausforderungen: Die nach wie vor hohe private und öffentliche Verschuldung belastet die Wirtschaft, und die nach wie vor hohe Arbeitslosigkeit steht der wirtschaftlichen Anpassung im Wege.

(11) Dass sich die portugiesischen Behörden verpflichtet haben, das übermäßige Defizit 2016 zu korrigieren und 2017 die haushaltspolitische länderspezifische Empfehlung zu befolgen, zeigt sehr deutlich, dass die Regierung den Stabilitäts- und Wachstumspakt einzuhalten gedenkt. Die Regierung bekräftigt ihre am 11. Februar 2016 in der Euro-Gruppe gegebene Zusage, etwaige Abweichungen beim Haushaltsvollzug im Jahr 2016 erforderli­chenfalls mittels finanzpolitischer Maßnahmen zu korrigieren. Darüber hinaus verpflichtet sich die Regierung dazu, wie im Stabilitätsprogramm hervorgehoben, bestimmte Mittel im Betrag von 0,2 % des BIP einzufrieren. Die Glaubwürdigkeit der Zusage, dass diese Mittel so lange nicht verwendet werden, wie ein Einfrieren erforderlich ist, wird durch zusätzliche Informationen zur möglichen Verwendung dieser Mittel untermauert, die im Anhang des mit Gründen versehenen Antrags vom 18. Juli 2016 enthalten sind. Dort wird einerseits präzisiert, dass es sich um Mittel handelt, die für öffentliche Einrichtungen vorgemerkt sind, deren Mittelaus­stattung im Vergleich zum Jahr 2015 bereits aufgestockt worden war und die daher möglicherweise keine weiteren Mittel beantragen werden. Andererseits könnten diese Mittel einer öffentlichen Einrichtung nur zugänglich gemacht werden, wenn sie eine Ausgabenermächtigung mit ausdrücklicher Genehmigung des Finanzministers vorlegt. Schließlich könnten diese Mittel erst abgerufen werden, wenn die bereits im Haushaltsplan veranschlagten Mittel sowie die ebenfalls einer Genehmigungspflicht unterliegenden Reservemittel in Anspruch genommen worden sind.

(12) In Bezug auf die dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits und insbesondere in Bezug auf den Haushaltsplan für 2017 verweist Portugal in seinem mit Gründen versehenen Antrag vom 18. Juli 2016 in erster Linie auf die nächste, im Oktober 2016 vorzulegende Übersicht über die Haushaltsplanung und verpflichtet sich, die haushaltspolitische länderspezifische Empfehlung, wonach eine strukturelle Anpassung von mindestens 0,6 % des BIP erreicht werden soll, einzuhalten. Gegenüber der im Stabilitätsprogramm für 2017 vorgesehenen strukturellen Anpassung von nur 0,35 % des BIP ist dies eine Verbesserung, wobei die konkreten Korrektur­maßnahmen noch festzulegen sind.

(13) In Bezug auf die möglicherweise nachteilige Auswirkung von Sanktionen auf die Korrektur des übermäßigen Defizits im Jahr 2016 ist festzuhalten, dass die Geldbuße durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 auf 0,2 % des BIP und somit auf einen Betrag begrenzt wird, der ausreichend gering ist, um als mit der Korrektur des übermäßigen Defizits vereinbar angesehen werden zu können. Eine etwaige Geldbuße würde sich außerdem keinesfalls auf die Veränderung des strukturellen Saldos auswirken.

(14) Die Zusage, die Strukturreformen in wichtigen Bereichen der Wirtschaft und die Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensystems fortzuführen, ist zu begrüßen, da diese auch Teil der einschlägigen an Portugal gerichteten länderspezifischen Empfehlungen sind. Weitere für 2016 und danach geplante Strukturreformen, wie die Maßnahmen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds oder zur Behebung der Unterkapitalisierung von Unternehmen, weichen nicht wesentlich von den bereits im nationalen Reformprogramm 2016 vorgesehenen Maßnahmen ab. Diese Reformen sind zwar grundsätzlich sinnvoll, unterliegen aber Umsetzungsrisiken. Im Anhang des mit Gründen versehenen Antrags vom 18. Juli 2016 wird schließlich ausdrücklich auf die Notwendigkeit eingegangen, ein Programm zum Abbau notleidender Kredite festzulegen.

16.12.2017 L 336/25 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 30: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

(15) Im Hinblick auf die Angemessenheit des Beschlusses im aktuellen europäischen und internationalen Umfeld ist sich der Rat der erhöhten Unsicherheiten, die in der gegenwärtigen Situation insbesondere mit dem Ergebnis des Referendums über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der Union verbunden sind, sehr wohl bewusst.

(16) Angesichts des mit Gründen versehenen Antrags Portugals vom 18. Juli 2016 und unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte, insbesondere der im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms geleisteten Haushaltsanpassung und der begleitenden umfassenden Strukturreformmaßnahmen sowie der Zusagen, i) etwaige Abweichungen beim Haushaltsvollzug im Jahr 2016 erforderlichenfalls mittels finanzpolitischer Maßnahmen zu korrigieren, ii) gegenüber der im Stabilitätsprogramm vom April 2016 für 2017 vorgesehenen strukturellen Anpassung von 0,35 % des BIP in diesem Jahr eine zusätzliche strukturelle Anpassung von 0,25 % des BIP vorzunehmen und iii) zur Bewältigung bestehender Herausforderungen in wichtigen Bereichen Strukturreformen und unter anderem Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensystems durchzuführen, ist zu schließen, dass die von Portugal angeführten Gründe eine Aufhebung der Geldbuße in Höhe von 0,2 % des BIP rechtfertigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Von der Geldbuße von 0,2 % des BIP, die wegen des Versäumnisses, der Ratsempfehlung vom 21. Juni 2013 entsprechend wirksame Maßnahmen zu treffen, gegen Portugal zu verhängen wäre, wird abgesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident M. LAJČÁK

16.12.2017 L 336/26 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 31: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2351 DES RATES

vom 9. August 2016

über die Verhängung einer Geldbuße gegen Spanien wegen des Versäumnisses, wirksame Maßnahmen zur Beendigung des übermäßigen Defizits zu treffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. Juli 2016 stellte der Rat in einem Beschluss nach Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Spanien auf seine am 21. Juni 2013 gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV abgegebene Empfehlung keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits getroffen habe.

(2) Als Folgemaßnahme zum Beschluss des Rates vom 12. Juli 2016, wonach Spanien keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits getroffen hat, sollte die Kommission dem Rat die Verhängung einer Geldbuße empfehlen.

(3) Diese gegen Spanien zu verhängende Geldbuße sollte im Prinzip 0,2 % des Vorjahres-BIP betragen, kann jedoch aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats hin verringert oder aufgehoben werden.

(4) Im Jahr 2015 betrug das spanische BIP 1 081,19 Mrd. EUR, und 0,2 % davon entsprächen 2 162,38 Mio. EUR.

(5) Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sind „außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) als ausnahmsweise überschritten angesehen wird. Gemäß der letztgenannten Verordnung gilt der Referenzwert als ausnahmsweise überschritten, wenn dies i) auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder ii) auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist, d. h., wenn sich die Überschreitung des Referenzwertes aus einer negativen jährlichen Wachstumsrate des BIP-Volumens oder einem Produktionsrückstand über einen längeren Zeitraum mit einem am Potenzial gemessen äußerst geringen jährlichen Wachstum des BIP- Volumens ergibt.

(6) Eine Bewertung Spaniens anhand der oben genannten Kriterien führt zu folgendem Schluss:

— Nachdem das reale BIP Spaniens in zehn aufeinanderfolgenden Quartalen geschrumpft war, setzte im dritten Quartal 2013 in Spanien wieder Wirtschaftswachstum ein. So wuchs das reale BIP 2014 um 1,4 % und 2015 um 3,2 %. In der aktualisierten Frühjahrsprognose 2016 der Kommission wird für 2016 von einem realen BIP-Wachstum von 2,9 % ausgegangen. Damit wurde der Wert gegenüber der Frühjahrsprognose 2016 um 0,3 Prozentpunkte nach oben korrigiert, was darauf zurückzuführen ist, dass der öffentliche und der private Verbrauch im ersten Quartal dieses Jahres höher ausgefallen sind als erwartet. Demzufolge war in dem von der Ratsempfehlung vom 21. Juni 2013 erfassten Zeitraum (2013-2016) kein schwerwiegender Wirtschafts­abschwung zu verzeichnen.

— Ebenso wenig hat es im Zeitraum 2013-2016 außergewöhnliche Ereignisse gegeben, die sich der Kontrolle der Regierung entzogen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt hätten. Wenngleich die Inflation in Spanien überraschend niedrig ausgefallen ist und 2014 sogar negative Werte aufwies, blieb sie doch ohne größere Auswirkungen auf die staatliche Finanzlage und wurde durch ein die Erwartungen übertreffendes reales BIP-Wachstum mit schneller Schaffung von Arbeitsplätzen und einer steuerergiebigen Wachstumszu­sammensetzung — beides dem Defizitabbau förderlich — weitgehend ausgeglichen.

16.12.2017 L 336/27 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1. (2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen

Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

Page 32: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

(7) Demzufolge liegen keine außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umstände vor, die eine Verringerung der Geldbuße rechtfertigen könnten.

(8) Am 13. Juli 2016 legte Spanien einen mit Gründen versehenen Antrag vor, in dem die Kommission ersucht wurde, dem Rat zu empfehlen, die Geldbuße auf null festzusetzen. Zur Begründung führte Spanien Folgendes an:

Spanien erinnert an die großen Fortschritte, die es trotz der ausgesprochen schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Umsetzung seiner weit reichenden Reformagenda erzielt habe und die wesentlich zu der kräftigen konjunkturellen Erholung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Korrektur der aufgelaufenen Ungleichgewichte beigetragen hätten. Es unterstreicht ferner die erheblichen Konsolidierungsanst­rengungen, die es im Zuge der Krise unternommen habe, und die nachteiligen Auswirkungen der niedrigen, ja sogar negativen Inflation auf den Prozess der Haushaltsanpassung und die Wirtschaft insgesamt. Auch auf methodische Aspekte wird eingegangen und in diesem Zusammenhang angeführt, dass die derzeitige Methode, anhand deren beurteilt wird, ob ein Land die Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts einhält, im Falle Spaniens weder die Berücksichtigung einer unerwartet niedrigen Inflation noch die präzise Messung des BIP- Wachstumspotenzials ermögliche. Abschließend verweist Spanien darauf, dass es 2016 weitere Maßnahmen zum Abbau des öffentlichen Defizits getroffen bzw. zugesagt habe, und verspricht erneut, sein übermäßiges Defizit bis 2017 zu korrigieren.

(9) Die oben dargelegten Argumente werden wie folgt bewertet:

(10) Die spanische Wirtschaft hat in den vergangenen Jahren eine erhebliche Wende vollzogen, die nicht zuletzt auf die unter schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durchgeführten Reformen zurückzuführen ist, die zur Aufweichung der verhärteten Strukturen in Arbeits- und Produktmärkten beigetragen haben. Der erfolgreiche Abschluss des Finanzhilfeprogramms zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten in Spanien Anfang 2014 und die begleitend dazu durchgeführten tiefgreifenden Strukturreformen haben die wirtschaftliche Erholung auf eine solide Grundlage gestellt. Selbst nach Abschluss des Programms hat Spanien seine Strukturreformen fortgesetzt und u. a. seinen Insolvenzrahmen reformiert, die Umstrukturierung des Bankensektors zum Abschluss gebracht, die öffentliche Verwaltung einer Reform unterzogen und einen unabhängigen Rat für Finanzpolitik eingesetzt. Mithilfe der Geldpolitik und des verbesserten Steuerungsrahmens für das Euro-Währungsgebiet hat dies den Weg für die Rückkehr der Kapitalzuflüsse und verbesserte finanzielle Bedingungen geebnet. Mit der Rückkehr des Wachstums in der zweiten Jahreshälfte kam auch der Abbau der internen und externen Ungleichgewichte voran, der ebenfalls von der reformbedingten gestiegenen Wettbewerbsfähigkeit profitierte. Dank der anhaltenden Lohnzurückhaltung und der Arbeitsmarktreformen geht die Erholung mit der Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze einher. Trotz der Fortschritte beim Abbau der wirtschaftlichen Ungleichgewichte steht Spanien noch immer vor großen Herausforderungen: So ist die hohe private und öffentliche Verschuldung, die in dem ausgesprochen hohen Stand der Nettoauslandsverbindlichkeiten zum Ausdruck kommt, für Spanien bei einer Veränderung des Marktklimas mit Risiken verbunden und steht die nach wie vor hohe Arbeitslosigkeit der wirtschaftlichen Anpassung im Wege.

(11) Obgleich Spanien entgegen der Ratsempfehlung vom 21. Juni 2013 keine wirksamen Maßnahmen zur Beendigung seines übermäßigen Defizits getroffen hat, ist doch anzuerkennen, dass im Haushalt 2012 und in geringerem Maße auch im Haushalt 2013 erhebliche Konsolidierungsanstrengungen zur Korrektur des übermäßigen Defizits unternommen wurden. Auf diese substanzielle strukturelle Konsolidierungsanstrengung folgte die im Ratsbeschluss vom 12. Juli 2016 angemerkte Konsolidierungsmüdigkeit, die vor dem Hintergrund schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zu sehen ist, die sich auch auf den sozialen Zusammenhalt ausgewirkt haben. Diese Rahmenbedingungen hielten in dem von der letzten Ratsempfehlung erfassten Zeitraum trotz der kräftigen Erholung der Wirtschaft seit dem dritten Quartal 2013 an. Die Produktionslücke betrug 2013 – 8,5 % des GDP-Potenzials und wies 2015 trotz einer raschen Verbesserung nach wie vor einen negativen Wert auf (– 4,0 %). Die Arbeitslosenquote erreichte 2013 mit 26,1 % ihren Höchststand, und soziale Ausgrenzung und Ungleichheit verschärften sich im Zuge der Krise, sodass der Anteil der Bevölkerung, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, 2014 auf 29,2 % — einen der höchsten Werte in der Union — angestiegen ist.

(12) In diesem Kontext können einige der Maßnahmen, die in den vergangenen Jahren getroffen wurden und sich zunächst negativ auf die staatliche Finanzlage ausgewirkt haben, mittel- bis langfristig zu Wachstum und Beschäftigung und dadurch wiederum zur langfristigen Tragfähigkeit der staatlichen Finanzlage beitragen. Sozialversicherungsbeitragsbefreiungen und -ermäßigungen haben zu dem anhaltenden gesamtstaatlichen Defizit beigetragen, durch ihre Zielgruppe (Geringverdiener, gering qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit neuem unbefristeten Vertrag) aber bis zu einem gewissen Grad auch den sozialen Zusammenhalt gestärkt. Die Ende 2014 beschlossenen Steuerreformen zielen darauf ab, die Steuerstruktur wachstumsfreundlicher zu gestalten und Steuerverwaltung und Steuergerechtigkeit zu verbessern, sind aber unterfinanziert.

(13) Für 2016 hat die spanische Regierung — obwohl nur geschäftsführend im Amt — defizitsenkende Maßnahmen eingeleitet und ist damit der Empfehlung der Kommission vom 9. März 2016 zu den Maßnahmen, die Spanien ergreifen sollte, um eine rechtzeitige Korrektur seines übermäßigen Defizits zu gewährleisten, gefolgt, was ausdrücklich begrüßt wird. So hat die Regierung zur Durchsetzung nationaler Bestimmungen, die die Regionalre­gierungen zur Haushaltsdisziplin zwingen sollen, insbesondere am 6. April zwölf Regionalregierungen dazu

16.12.2017 L 336/28 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 33: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

aufgefordert, eine Kürzung ihrer Haushaltsmittel zu beschließen, damit für 2016 die Einhaltung der Defizitziele auf regionaler Ebene gewährleistet ist. Während die bislang von diesen Regierungen für 2016 beschlossenen Ausgabenkürzungen deutlich unter dem im Stabilitätsprogramm angegebenen Wert liegen, hat die spanische Zentralregierung eine Kürzung der Haushaltsmittel um rund 0,2 % des BIP beschlossen. Am 13. Juli hat die geschäftsführende spanische Regierung zugesagt, weitere defizitsenkende Maßnahmen einzuleiten, was ebenfalls begrüßt wird. Um zu gewährleisten, dass die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer die im Stabilitätsprogramm 2016 erwartete Höhe erreichen, sind auf der Einnahmenseite Änderungen am Körperschaftsteuergesetz geplant, die unmittelbar nach Bildung der neuen Regierung beschlossen werden sollen, um den Einnahmenausfall im Umfang von etwa 0,5 % des BIP auszugleichen, der für 2016 infolge der Änderung der Regelung für Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (pagos fraccionados) erwartet wird. Auf der Ausgabenseite kann der am 14. Juli gefasste Beschluss, den Termin für das Ende des Haushaltsjahres der Zentralregierung vorzuziehen, dazu beitragen, die Ausgabenentwicklung in der zweiten Jahreshälfte 2016 einzudämmen. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Risiken: So ist fraglich, ob die erforderlichen Änderungen am Körperschaftsteuergesetz rechtzeitig vom Parlament verabschiedet werden können und ob sie ausreichen, um den erwarteten Ausfall bei den Körperschaftsteuereinnahmen zu kompensieren. Darüber hinaus hat die Regierung die Einleitung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs zugesagt.

(14) In seinem mit Gründen versehenen Antrag an die Kommission hebt Spanien auch die nachteiligen Auswirkungen einer niedrigen, ja sogar negativen Inflation auf den Prozess der Haushaltsanpassung und die Wirtschaft insgesamt hervor. Auch im Beschluss des Rates vom 12. Juli 2016 wurde argumentiert, dass die (anhand des BIP- Deflators gemessene) Inflation im Zeitraum 2013-2015 in der Tat deutlich unter dem Wert lag, von dem in dem der Empfehlung zugrunde liegenden makroökonomischen Szenario ausgegangen worden war (2014 rutschte die Inflation mit – 0,4 % sogar in den Negativbereich). Doch wurden die nachteiligen Auswirkungen der niedrigen oder gar negativen Inflation auf Spaniens Haushaltsergebnisse bei Weitem durch das über den Erwartungen liegende reale BIP-Wachstum aufgewogen.

(15) Darüber hinaus macht Spanien methodische Aspekte geltend und führt an, dass die derzeitige Methode, anhand deren beurteilt wird, ob ein Land wirksame Maßnahmen getroffen hat, im Falle Spaniens weder die Berücksichtigung einer unerwartet niedrigen Inflation noch die präzise Messung des BIP-Wachstumspotenzials ermögliche. Was die Möglichkeit angeht, dass die strukturelle Anstrengung Spaniens zu niedrig angesetzt wurde, sei darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Schätzung des Potenzialwachstums nach der gemeinsam vereinbarten, vom Rat gebilligten Produktionsfunktionsmethode verfährt. Hinsichtlich der Auswirkungen einer negativen Inflation erkennt die Kommission in ihren Analysen an, dass die für die haushaltspolitische Überwachung vereinbarte — und auf der Korrektur des Gesamtdefizits durch Schätzungen des Produktionspo­tenzials beruhende — Methode bei einem durch negative Inflation ausgelösten Schock dazu führen kann, dass die strukturelle Anstrengung zu niedrig angesetzt wird. Dieser Ansatz wird jedoch ergänzt durch eine „Bottom-up“- Maßzahl für die Konsolidierungsanstrengung, anhand deren beurteilt wird, ob Ausgabenziele eingehalten und die auf der Einnahmenseite geplanten diskretionären Maßnahmen umgesetzt wurden. Anders als bei einer Veränderung des strukturellen Saldos dürfte diese Maßzahl eher dazu führen, dass die Konsolidierungsanstrengung nach einem Desinflationsschock zu hoch angesetzt wird. Im Falle Spaniens ergibt auch die Bottom-up-Methode, dass die für den Zeitraum 2013-2015 empfohlene kumulierte strukturelle Anstrengung von 3,0 % des BIP in diesem Zeitraum nicht erreicht wurde.

(16) Angesichts des mit Gründen versehenen Antrags Spaniens und unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte, insbesondere der von der spanischen Regierung seit 2012 unternommenen und nach wie vor wirksamen tiefgreifenden Strukturreformen, der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in dem von der Ratsempfehlung von Juni 2013 erfassten Zeitraum, der von der geschäftsführenden spanischen Regierung in ihrem mit Gründen versehenen Antrag angekündigten defizitsenkenden Zusagen und der Konsolidierungs­maßnahmen, die im Anschluss an die Empfehlung der Kommission vom 9. März 2016 zu den Maßnahmen, die Spanien ergreifen sollte, um eine rechtzeitige Korrektur seines übermäßigen Defizits zu gewährleisten, getroffen wurden, wird es als gerechtfertigt erachtet, von einer Geldbuße im Umfang von 0,2 % des BIP abzusehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Von der Geldbuße von 0,2 % des BIP, die wegen des Versäumnisses, der Ratsempfehlung vom 21. Juni 2013 entsprechend wirksame Maßnahmen zu treffen, gegen Spanien zu verhängen wäre, wird abgesehen.

16.12.2017 L 336/29 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 34: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident M. LAJČÁK

16.12.2017 L 336/30 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 35: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2352 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8356)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission (2), insbesondere seit seiner letzten Änderung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 (3), haben gezeigt, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen und dass einige Bestimmungen des genannten Beschlusses angepasst werden sollten, um ein wirksameres Vorgehen gegen die weitere Einschleppung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) in die Union und die Ausbreitung in der Union sicherzustellen.

(2) Ungeachtet der Notwendigkeit von Erhebungen auf der Grundlage des bewerteten Risikos in den einzelnen Mitgliedstaaten hat die Erfahrung gezeigt, dass diese Erhebungen stringenter und einheitlicher durchgeführt werden sollten, damit alle Mitgliedstaaten denselben Grad an Vorsorge im Hinblick auf den spezifizierten Organismus erreichen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Erhebungen die entsprechenden technischen Leitlinien der Kommission beachten.

(3) Gemäß internationalen Standards ist die Identifizierung des spezifizierten Organismus am zuverlässigsten, wenn sie auf mindestens zwei unterschiedlichen Tests beruht, denen unterschiedliche biologische Prinzipien zugrunde liegen oder die auf verschiedene Teile des Genoms abzielen. Die Liste dieser Tests sollte in einer Datenbank der Kommission zur Verfügung stehen, die aus Gründen der Transparenz öffentlich zugänglich sein sollte. Da die Identifizierung des spezifizierten Organismus außerhalb der abgegrenzten Gebiete einen anderen Empfindlich­keitsgrad der Tests erfordert, solle es für die abgegrenzten Gebiete und für alle anderen Gebiete jeweils spezifische Tests geben.

(4) Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Notfallpläne im Internet veröffentlichen.

(5) Aus wissenschaftlichen Daten, auf die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „EFSA“) in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme (4) vom Januar 2015 Bezug genommen hat, geht hervor, dass möglicherweise durch genetische Rekombination zwischen verschiedenen Unterarten des spezifizierten Organismus aus anderen Teilen der Welt neue Stämme entstehen, die neue Pflanzenarten befallen, bei denen bisher noch nie ein Befall mit den betreffenden Unterarten festgestellt wurde. Um einen mehr auf dem Vorsorgeprinzip beruhenden Ansatz sicherzustellen, und in Anbetracht der Tatsache, dass in letzter Zeit verschiedene Unterarten in der Union gemeldet wurden, ist es deshalb wichtig, klarzustellen, dass, wenn mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus in einem Gebiet festgestellt wurden, dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten abgegrenzt werden sollte. Darüber hinaus sollte der betroffene Mitgliedstaat im Falle einer ausstehenden Identifizierung des Vorkommens einer Unterart auf vorsorglicher Basis auch dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten abgrenzen.

(6) Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Erhebungen in den Pufferzonen die Ressourcen je nach Pflanzengesund­heitsrisiko aufgeteilt werden müssen. Demzufolge ist es angemessen festzulegen, dass die jeweiligen Erhebungen in den Pufferzonen in einer mindestens 1 km breiten Zone um die Befallszone herum auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern und im Rest der Pufferzone auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 1 Kilometer basieren.

16.12.2017 L 336/31 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die

Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36). (3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 der Kommission vom 12. Mai 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU)

2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 77).

(4) EFSA Journal 2015;13(1):3989, 262 S. doi:10.2903/j.efsa.2015.3989.

Page 36: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

(7) Die bisherigen Erfahrungen und die wissenschaftlichen Daten der EFSA lassen den Schluss zu, dass die sofortige Entfernung aller Wirtspflanzen, die sich in einem Umkreis von 100 m um die befallenen Pflanzen herum befinden, unabhängig von ihrem Gesundheitsstatus die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Tilgung des spezifizierten Organismus erhöht. Im Vergleich zu den Eindämmungsmaßnahmen, bei denen nur befallene Pflanzen in bestimmten Teilen des abgegrenzten Gebiets entfernt werden, bietet die Entfernung aller Wirtspflanzen ein höheres Maß an Sicherheit gegenüber asymptomatischen Infektionen und somit in Bezug auf den spezifizierten Organismus in dem Gebiet. Demzufolge ist es angemessen, die Breite der Pufferzone um die Befallszone in allen Fällen, in denen die Abgrenzung des Gebiets zu Tilgungszwecken erfolgte, von 10 km auf 5 km zu reduzieren. Allerdings sollte die Breite in Fällen, in denen die Abgrenzung des Gebiets zu Eindämmungszwecken erfolgte, weiterhin 10 km betragen, da aufgrund des weitläufigeren Vorkommens des spezifizierten Organismus in diesen abgegrenzten Gebieten eine stärker vorsorgende Herangehensweise notwendig ist.

(8) Es ist außerdem angemessen, die Breite dieser Pufferzone unter bestimmten Bedingungen auf 1 km zu reduzieren, und zwar, wenn gewährleistet werden kann, dass sich der spezifizierte Organismus nicht weiter ausbreitet, befallene Pflanzen sofort entfernt werden und die Lage angemessen überwacht wird. Entsprechend ist es auch angemessen, die Aufhebung eines abgegrenzten Gebiets zwölf Monate nach seiner ursprünglichen Festlegung zu erlauben, wenn ein umfangreiches Probenahmeschema angewendet wird, mit dem die Abwesenheit des spezifizierten Organismus in diesem Gebiet sichergestellt wird.

(9) Um die Transparenz und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die gegen den spezifizierten Organismus ergriffenen Maßnahmen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die Liste der abgegrenzten Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, und die Kommission sollte weiterhin ihre Liste dieser von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebiete veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren.

(10) Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei einem Auftreten des spezifizierten Organismus auf einer Fläche mit nachweislichem physischem Schutz gegen die Vektoren dieses Organismus kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss. Dieser Ansatz ist angemessen, weil das Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Organismus gering ist und der Organismus dank der kontrollierten Umgebung, in der er aufgetreten ist, sofort getilgt werden kann.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten die Option haben, unter entsprechenden Voraussetzungen das Anpflanzen einiger oder aller Wirtspflanzen in den Befallszonen, die Eindämmungsmaßnahmen unterliegen, außerhalb des 20 km breiten Gebiets, das sich an die Pufferzone anschließt, zu genehmigen, um über mehr Flexibilität zu verfügen. Dabei sollten sie Pflanzensorten bevorzugen, die nachweislich tolerant oder resistent gegen den spezifizierten Organismus sind, um die Menge des bakteriellen Inokulums in den jeweiligen Gebieten zu verringern.

(12) Um die Tradition und Geschichte eines bestimmten Ortes zu respektieren, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass Wirtspflanzen, die offiziell als Pflanzen von historischem Wert ausgewiesen sind, nicht entfernt werden müssen, wenn sie nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind, selbst wenn sie sich in einem Umkreis von 100 m um die Pflanzen herum befinden, die mit positivem Befund auf den spezifizierten Organismus untersucht wurden. Um ihren möglichen Befall und die Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu verhindern, sollten diese Pflanzen jedoch bestimmten Bedingungen unterliegen.

(13) Um sicherzustellen, dass die Überwachung des Vorkommens des spezifizierten Organismus in den abgegrenzten Gebieten zu geeigneten Zeitpunkten stattfindet, und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, dass diese Überwachung und die entsprechenden Inspektionen die einschlägigen technischen Leitlinien der Kommission berücksichtigen.

(14) Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ist es angemessen, dass die Befallszonen, in denen Eindämmungs­maßnahmen angewendet werden können, nur jene Zonen umfassen, die im Anhang des Durchführungsbe­schlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind.

(15) In Anbetracht der Entwicklungen des spezifizierten Organismus in der Union und der Anerkennung von Eindämmungsgebieten auch in anderen Teilen der Union sollte die Entfernung der Pflanzen für das gesamte Eindämmungsgebiet gelten, in dem der spezifizierte Organismus mittels amtlicher Erhebungen nachgewiesen wurde. Um das übrige Hoheitsgebiet der Union zu schützen, sollten diese amtlichen Erhebungen allerdings zumindest an folgenden Orten durchgeführt werden: in der Nähe von Anbauflächen, von denen spezifizierte Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten heraus verbracht werden dürfen, in der Nähe von Standorten von Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Wert sowie in Gebieten innerhalb der Befallszone, die weniger als 20 km von der Grenze der genannten Befallszone entfernt sind. Allerdings sollte diese Anforderung nicht für Inseln gelten, die in ihrer Gesamtheit Eindämmungsgebiete sind und sich mehr als 10 km vom nächstgelegenen Festland der Union entfernt befinden, da diese Inseln in jedem Fall physisch isoliert sind.

16.12.2017 L 336/32 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 37: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

(16) Aufgrund des von der EFSA im März 2016 (1) festgestellten niedrigen pflanzengesundheitlichen Risikos sollte die Verbringung spezifizierter Pflanzensorten, die nachweislich nicht anfällig für eine Unterart oder mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus sind, aus den abgegrenzten Gebieten ohne gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) erstellte und ausgestellte Pflanzenpässe genehmigt werden.

(17) Aufgrund der Ausbreitungsfähigkeit der Insektenvektoren über die Luft ist es angebracht und verhältnismäßiger, die Verbringung spezifizierter Pflanzen von Anbauflächen zu genehmigen, die von einer Zone mit einer Breite von 100 m umgeben sind, die jährlich zwei Inspektionen unterzogen wurde und in der alle Pflanzen, an denen Symptome festgestellt wurden, oder die von dem spezifizierten Organismus befallen sind, sofort entfernt wurden. Aus Gründen der Kohärenz sollte eine ähnliche Regelung für Anbauflächen in Drittländern gelten, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt.

(18) Erfahrungsgemäß werden Anbauflächen, auf denen Wirtspflanzen außerhalb der abgegrenzten Gebiete angebaut werden, jährlichen Inspektionen und im Falle von Symptomen Probenahmen und Tests unterzogen, um das Vorkommen des spezifizierten Organismus verlässlicher ausschließen zu können. Demzufolge und um ein einheitliches Schutzniveau in der Union zu gewährleisten, sollten entsprechende Anforderungen für diese Flächen festgelegt werden.

(19) Die Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb wurden nachweislich mehrfach von dem spezifizierten Organismus befallen und bieten einen leichten Weg für die Ausbreitung der Krankheit in der Union. Obwohl die Rückverfolgung zur Bestätigung der Quelle der in der Union entdeckten befallenen Pflanzen noch andauert, sollten diese spezifizierten Pflanzen aus Gründen der Vorsorge nur auf Flächen angebaut werden, die jährlichen amtlichen Inspektionen, Probenahmen und Tests unterzogen werden, um sicherzustellen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. Aufgrund der höheren Anfälligkeit dieser Pflanzen gegenüber dem spezifizierten Organismus sollte das Vorkommen dieses Organismus anhand von mindestens zwei positiven Tests bestätigt werden, bei denen es sich bei mindestens einem um einen in der entsprechenden Datenbank der Kommission aufgeführten molekularen Test handeln sollte.

(20) Eine ähnliche Anforderung sollte für Drittländer gelten, in denen ein Vorkommen des spezifizierten Organismus bisher nicht bekannt ist. Zudem sollten Unternehmer bei der Verbringung dieser Pflanzen innerhalb der Union die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre aufbewahren, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und ggf. amtliche Folgeinspektionen zu ermöglichen.

(21) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 enthält strenge Bestimmungen für die Verbringung bestimmter Pflanzenarten (im Folgenden „Wirtspflanzen“) innerhalb der Union, die von den europäischen Isolaten des spezifizierten Organismus befallen wurden. Diese Wirtspflanzen unterliegen strengen Vorschriften, auch wenn sie nie innerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden.

(22) Gleichzeitig wurden Belgien, die Tschechischen Republik, Frankreich und Spanien mit dem Durchführungs­beschluss (EU) 2017/167 der Kommission (3) vorübergehend ermächtigt, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates (4) aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren. Mehrere dieser Arten, nämlich Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus amygdalus Batsch, P. amygdalus × P. persica, P. armeniaca L., P. avium (L.) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. domestica × P. salicina, P. dulcis (Mill.) D.A. Webb, P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley, sind bekanntermaßen anfällig gegenüber den europäischen und außereuropäischen Isolaten des spezifizierten Organismus und sind als „spezifizierte Pflanzen“ in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt.

(23) Angesichts der neu auftretenden Bedrohung für das Hoheitsgebiet der Union durch den spezifizierten Organismus sollte die Ermächtigung für die Zertifizierung dieser Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufen­materials, die nicht unter insektensicheren Bedingungen erzeugt wurden, durch zusätzliche Pflanzengesundheits­garantien ergänzt werden, selbst wenn sich die Pflanzen nicht in einem abgegrenzten Gebiet gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 befinden.

(24) Deshalb sollten diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial, die Gegenstand des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 sind, nur dann innerhalb des Hoheitsgebiets der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Mutterpflanzen

16.12.2017 L 336/33 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) EFSA Journal 2016; 14(10):4601, 19 S., doi:10.2903/j.efsa.2016.4601. (2) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung

bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).

(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 143).

(4) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

Page 38: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial sowie alles Vermehrungsmaterial und alle erzeugten Pflanzen von Obstarten frei von dem spezifizierten Organismus sind. Darüber hinaus sollten die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das betreffende Vorstufenmaterial einer Sichtprüfung, einer Probenahme und einem molekularen Test unterzogen werden, um sicherzustellen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, und um zugleich den Gesundheitsstatus der Pflanzen und des Materials während des Vermehrungsprozesses zu bewahren.

(25) Schließlich sollten alle Pflanzenarten, die seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 von der Kommission als spezifizierte Pflanzen identifiziert wurden, in Anhang I des genannten Beschlusses aufgenommen werden.

(26) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 sollte daher entsprechend geändert werden.

(27) Damit sich die Unternehmer und die zuständigen amtlichen Stellen auf die neuen Anforderungen zur Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, einstellen können, sollte die entsprechende Bestimmung ab dem 1. März 2018 gelten.

(28) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Identifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersuchung. Diese Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden anhand von Sichtprüfungen, Probenahme und Tests zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen. Bei diesen Erhebungen werden die vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren, das Vorkommen und die Biologie der spezifizierten Pflanzen sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt. Zu beachten sind außerdem die technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa, die auf der Website der Kommission (*) zur Verfügung stehen.

(2) Das Vorkommen des spezifizierten Organismus in Gebieten außerhalb der abgegrenzten Gebiete wird durch einen molekularen Tests überprüft; im Falle eines positiven Befunds wird das Vorkommen gemäß internationalen Standards anhand mindestens eines weiteren positiven molekularen Tests bestätigt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt und zielen auf verschiedene Teile des Genoms ab.

Das Vorkommen des spezifizierten Organismus in abgegrenzten Gebieten wird durch einen Test überprüft; im Falle eines positiven Befunds wird das Vorkommen gemäß internationalen Standards anhand mindestens eines positiven molekularen Tests bestätigt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt.

(3) Die Kommission verwaltet und aktualisiert die in Absatz 2 genannte Datenbank und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

16.12.2017 L 336/34 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 39: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Die in der Datenbank aufgeführten Tests sind entsprechend ihrer Eignung zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten in abgegrenzten Gebieten und in Gebieten außerhalb der abgegrenzten Gebiete in zwei Kategorien einzuteilen.

(*) „Guidelines for the survey of Xylella fastidiosa (Wells et al.) in the Union territory“ (Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa (Wells et al.) im Hoheitsgebiet der Union), http://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/ph_ biosec_legis_guidelines_xylella-survey.pdf.“

2. Artikel 3a Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Notfallpläne auf Anfrage der Kommission und unterrichten alle betroffenen Unternehmer durch Veröffentlichung im Internet darüber.“

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Gebiet (im Folgenden das ‚abgegrenzte Gebiet‘) ab.

Wenn das Vorkommen einer besonderen Unterart des spezifizierten Organismus bestätigt wird, kann der betroffene Mitgliedstaat abweichend von Unterabsatz 1 ein Gebiet in Bezug auf nur diese Unterart abgrenzen.

Wenn das Vorkommen mehrerer Unterarten des spezifizierten Organismus festgestellt wird, grenzt der betroffene Mitgliedstaat dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten ab.

Im Falle einer ausstehenden Identifizierung des Vorkommens einer Unterart grenzt der betroffene Mitgliedstaat dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten ab.

Die Identifizierung des Vorkommens der Unterarten basiert auf den Ergebnissen der Tests gemäß Artikel 3 Absatz 2.“

b) In Absatz 2 erhält der vierte Unterabsatz folgende Fassung:

„Die die Befallszone umgebende Pufferzone muss mindestens fünf Kilometer breit sein. Die Breite der Befallszone kann auf mindestens einen Kilometer verringert werden, wenn mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das ursprüngliche Vorkommen des spezifizierten Organismus nicht zu einer Ausbreitung geführt hat, und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Alle Wirtspflanzen wurden unabhängig von ihrem Gesundheitsstatus unverzüglich innerhalb eines Radius von 100 m um die befallene Pflanze herum entfernt;

b) seit Ergreifung der Tilgungsmaßnahmen wurden anhand von mindestens einmal im Laufe des Jahres unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa durchgeführten amtlichen Tests keine weiteren vom spezifizierten Organismus befallenen Pflanzen in der Befallszone gefunden. Diese Tests basieren auf einem Probenahmeschema, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % oder mehr bestätigt werden kann, und das Pflanzen mit Symptomen und Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe einschließt;

c) es wurde eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen in einer Zone mit einer Breite von mindestens 5 km um die Befallszone herum mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der spezifizierte Organismus in dieser Zone nicht vorkommt. Diese Erhebung wird in einer mindestens 1 km breiten Zone um die Befallszone herum auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern und im Rest der Pufferzone auf einem quadratischen Raster mit einer Seitenlänge von 1 Kilometer durchgeführt. In jedem dieser Raster nimmt der betroffene Mitgliedstaat Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese;

d) bei Tests, die zweimal während der Flugzeit des Vektors und im Einklang mit internationalen Standards durchgeführt wurden, wurden in der Befallszone seit der Durchführung der Tilgungsmaßnahmen keine den spezifizierten Organismus tragenden Vektoren nachgewiesen. Durch diese Tests muss nachgewiesen werden, dass die natürliche Ausbreitung des spezifizierten Organismus ausgeschlossen ist.

16.12.2017 L 336/35 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 40: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Wenn die Breite der Pufferzone verringert wird, teilt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Gründe für diese Verringerung mit.

Im Falle einer Befallszone, in der Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 angewendet werden, muss die Pufferzone mindestens 10 km breit sein.“

c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4) Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren eine Liste der abgegrenzten Gebiete in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und veröffentlichen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen. Gemäß dem Durchführungs­beschluss 2014/917/EU der Kommission (*) übermitteln sie der Kommission die Liste und deren aktualisierte Fassungen.

Auf der Grundlage dieser Mitteilungen veröffentlicht und aktualisiert die Kommission ihre Liste der abgegrenzten Gebiete.

(5) Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 und der Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren in einem abgegrenzten Gebiet nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Der betroffene Mitgliedstaat meldet dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat, wenn er die Breite der Pufferzone gemäß Absatz 2 Unterabsatz 4 auf mindestens einen Kilometer reduziert hat, die Abgrenzung zwölf Monate nach der ursprünglichen Festlegung des abgegrenzten Gebiets aufheben, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

a) Aufgrund der Maßnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 4 kann mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem ursprünglichen Vorkommen des spezifizierten Organismus um einen Einzelfall gehandelt hat und es in dem betreffenden abgegrenzten Gebiet nicht zu einer weiteren Ausbreitung gekommen ist;

b) so kurz wie möglich vor dem Zeitpunkt der Aufhebung wurden amtliche Tests unter Beachtung der auf der Website der Kommission bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa in dem abgegrenzten Gebiet anhand eines Probenahmeschemas durchgeführt, anhand dessen im Einklang mit internationalen Standards mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % festgestellt werden kann, und welches Pflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe einschließt.

Wenn ein abgegrenztes Gebiet gemäß Unterabsatz 2 aufgehoben wird, müssen die spezifizierten Pflanzen in dem zuvor abgegrenzten Gebiet in den darauffolgenden zwei Jahren umfassenden Erhebungen unterzogen werden. Diese Erhebung wird anhand eines Probenahmeschemas durchgeführt, anhand dessen gemäß internationalen Standards und auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Grundsätze im Zusammenhang mit der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Organismus in der unmittelbaren Umgebung mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % oder mehr festgestellt werden kann, und das Pflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe einschließt.

Wenn das abgegrenzte Gebiet zwölf Monate nach seiner ursprünglichen Abgrenzung aufgehoben wird, teilt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Gründe für diese Aufhebung mit.

(*) Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvor­schriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59).“

d) Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Organismus vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde, oder dass der spezifizierte Organismus auf einer Fläche gefunden wurde, die physisch gegen die Vektoren dieses Organismus geschützt ist;“.

4. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat die Pflanzung von Wirtspflanzen in den Befallszonen gemäß Anhang II genehmigen, wenn Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 durchgeführt werden; dies gilt nicht für das 20-km-Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c. Wenn der betroffene Mitgliedstaat diese Genehmigungen gewährt, bevorzugt er Sorten von Wirtspflanzen, die sich als widerstandsfähig oder tolerant gegenüber dem spezifizierten Organismus erwiesen haben.“

16.12.2017 L 336/36 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 41: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass einzelne Wirtspflanzen, die amtlich als Pflanzen mit historischen Wert ausgewiesen wurden, nicht entfernt werden müssen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die betroffenen Wirtspflanzen wurden gemäß Artikel 3 Absatz 2 einer Probenahme unterzogen und getestet und sind nachweislich nicht von dem spezifizierten Organismus befallen;

b) die einzelnen Wirtspflanzen oder das betroffene Gebiet waren von den Vektoren angemessen physisch getrennt, sodass diese Pflanzen nicht zur weiteren Ausbreitung des spezifizierten Organismus beitragen;

c) geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren wurden angewendet.

Bevor eine Ausnahme gewährt wird, teilt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission die Ergebnisse der Probenahme und der Tests gemäß Buchstabe a, die Beschreibung der gemäß den Buchstaben b und c vorgesehenen Maßnahmen, deren Begründung sowie den Standort der einzelnen Pflanzen mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste und den Standort der Wirtspflanzen, für die eine derartige Ausnahme gewährt wurde.

Jede dieser Pflanzen wird während der Flugzeit des Vektors amtlich auf Symptome des spezifizierten Organismus kontrolliert; die Angemessenheit der physischen Isolation wird ebenfalls überprüft. Wenn Symptome auftreten, wird die Pflanze einer Probenahme und einem Test unterzogen, um festzustellen, ob der spezifizierte Organismus vorkommt.“

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa. Er nimmt Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese gemäß den jeweiligen Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2.

In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in einer mindestens 1 km breiten Zone um die Befallszone herum in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern und im Rest der Pufferzone in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 1 Kilometer aufgeteilt. In jedem dieser Quadrate nimmt der betroffene Mitgliedstaat Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese.“

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Abweichend von Artikel 6 kann die zuständige amtliche Stelle des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, die Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 7 anzuwenden, aber nur in einer Befallszone gemäß Anhang II (im Folgenden „Eindämmungsgebiet“).

(2) Der betroffene Mitgliedstaat entfernt alle Pflanzen, die aufgrund der amtlichen Erhebungen gemäß Absatz 7 nachweislich von dem spezifizierten Organismus befallen sind.

Dieses Entfernen erfolgt unmittelbar nach der amtlichen Identifizierung des Vorkommens des spezifizierten Organismus.

Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach dem Entfernen zu vermeiden.“

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche amtliche Erhebungen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa mindestens an folgenden Orten:

a) in der Nähe der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Flächen;

16.12.2017 L 336/37 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 42: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

b) in der Nähe von Standorten von Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen oder wissenschaftlichen Wert;

c) innerhalb einer Befallszone gemäß Anhang II und innerhalb eines Gebiets mit einer Entfernung von mindestens 20 km von der Grenze der genannten Befallszone zum übrigen Hoheitsgebiet der Union.

Dieser Erhebungen werden anhand eines quadratischen Rasters mit einer Seitenlänge von 100 Metern durchgeführt. In jedem dieser Quadrate nimmt der betroffene Mitgliedstaat Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese gemäß den jeweiligen Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über jegliche amtliche Identifizierung des Vorkommens des spezifizierten Organismus an den Orten gemäß Buchstabe c.

Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Inseln, die ausschließlich Eindämmungsgebiete sind und sich mehr als 10 km vom nächstgelegenen Festland der Union entfernt befinden.“

7. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Dieser Artikel gilt nur für die Verbringung spezifizierter Pflanzen mit Ausnahme von:

a) Pflanzen, die während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden, oder

b) Pflanzen der in Anhang III aufgeführten Sorten von spezifizierten Pflanzen.“

b) Absatz 2 Buchstaben d, e und f erhalten folgende Fassung:

„d) sie ist von einer 100 Meter breiten Zone umgeben, die zweimal jährlich amtlichen Inspektionen unterzogen wurde und in der alle Pflanzen, die vom spezifizierten Organismus befallen waren oder Symptome aufwiesen, sofort entfernt und in der vor dem Entfernen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus durchgeführt wurden;

e) sie wird zu geeigneten Zeitpunkten im Verlaufe des Jahres Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, um sie von Vektoren des spezifizierten Organismus freizuhalten; eine solche Behandlung kann ggf. auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

f) sie wird — zusammen mit der in Buchstabe d genannten Zone — jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa unterzogen;“.

c) Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7) Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angepflanzt waren, dürfen nur in das Hoheitsgebiet der Union oder innerhalb des Hoheitsgebiets der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (*) erstellt und ausgestellt wurde.

(8) Wirtspflanzen, die nie innerhalb der abgegrenzten Gebiete angepflanzt waren, dürfen nur innerhalb der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie wurden auf einer Fläche angebaut, die jährlichen amtlichen Inspektionen unterliegt und die bei Symptomen des spezifizierten Organismus Probenahmen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa sowie Tests gemäß internationalen Standards auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus unterzogen wird;

b) den Pflanzen ist ein gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellter und ausgestellter Pflanzenpass beigefügt.

Allerdings dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, nur innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die jährlichen amtlichen Inspektionen, Probenahmen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa und Tests gemäß internationalen Standards auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus unterliegt, wobei ein Probenahmeschema angewendet wird, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz von befallenen Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann. Abweichend

16.12.2017 L 336/38 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 43: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus anhand eines Tests überprüft und im Falle positiver Befunde anhand mindestens eines positiven molekularen Tests gemäß internationalen Standards festgestellt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt. Die Probenahme umfasst Pflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe.

Unbeschadet Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG ist kein Pflanzenpass für die Verbringung der Wirtspflanzen gemäß diesem Absatz zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen und die diese Pflanzen für ihren eigenen Gebrauch erwirbt.

(*) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).“

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Unbeschadet Absatz 8 dürfen Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission (*) oder Vorstufenmaterial gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/90/EG des Rates (**) der Arten Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus amygdalus Batsch, P. amygdalus × P. persica, P. armeniaca L., P. avium (L.) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. domestica × P. salicina, P. dulcis (Mill.) D.A. Webb, P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley, die außerhalb der abgegrenzten Gebiete angebaut wurden und zumindest eine Zeit lang außerhalb einer insektensicheren Einrichtung waren, nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission erstellt und ausgestellt wurde, und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie unterliegen einer Ermächtigung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission (***);

b) sie wurden so kurz wie möglich vor der Verbringung im Einklang mit internationalen Standards einer Sichtprüfung, einer Probenahme und einem molekularen Test auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus unterzogen.

Unbeschadet Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG ist kein Pflanzenpass für die Verbringung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial gemäß diesem Absatz zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen und die diese Pflanzen für ihren eigenen Gebrauch erwirbt.

(*) Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22).

(**) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungs­material und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

(***) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 143).“

8. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Unternehmer bewahren die in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, zu dem die betreffende Partie an sie oder von ihnen geliefert wurde.“

9. In Artikel 16 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, dürfen nur in die Union eingeführt

16.12.2017 L 336/39 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 44: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die jährlichen amtlichen Inspektionen unterzogen wird und zugleich zu geeigneten Zeitpunkten und gemäß internationalen Standards Probenahmen und Tests auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus an diesen Pflanzen mit negativem Befund unterzogen wurde, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann, und welches Pflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe einschließt.“

10. In Artikel 17 Absatz 4 erhalten die Buchstaben c, d und e folgende Fassung:

„c) sie ist von einer 100 Meter breiten Zone umgeben, die zweimal jährlich amtlichen Inspektionen unterzogen wurde und in der alle Pflanzen, die vom spezifizierten Organismus befallen sind oder Symptome aufweisen, sofort entfernt wurden und in der vor dem Entfernen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus durchgeführt wurden;

d) sie wird zu geeigneten Zeitpunkten im Verlaufe des Jahres Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, um sie von Vektoren des spezifizierten Organismus freizuhalten; eine solche Behandlung kann ggf. auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

e) sie wird — zusammen mit der in Buchstabe c genannten Zone — jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen während der Flugzeit des Vektors unterzogen;“.

11. Anhang I wird entsprechend Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

12. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.

13. Anhang III des vorliegenden Beschlusses wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Späterer Geltungsbeginn

Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe c in Bezug auf Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 gilt ab dem 1. März 2018.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission

16.12.2017 L 336/40 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 45: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

ANHANG I

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 wird wie folgt geändert:

1. Folgende Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Acacia dealbata Link

Anthyllis hermanniae L.

Calicotome villosa (Poiret) Link

Cercis siliquastrum L.

Chenopodium album L.

Chitalpa tashkentensis T. S. Elias & Wisura

Cytisus villosus Pourr.

Eremophila maculata F. Muell.

Erigeron bonariensis L.

Erigeron sumatrensis Retz.

Erysimum

Fraxinus

Genista corsica (Loisel.) DC.

Helichrysum italicum (Roth) G. Don

Heliotropium europaeum L.

Lavandula × allardi (syn. Lavandula × heterophylla)

Lavandula × intermedia

Pelargonium

Phagnalon saxatile (L.) Cass.

Phillyrea latifolia L.

Rosa canina L.

Streptocarpus“

2. Folgende Einträge werden gestrichen:

„Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura

Fraxinus americana L.

Fraxinus dipetala hook. & Arn.

Fraxinus latifolia Benth

Fraxinus pennsylvanica Marshall

Metrosideros excelsa Sol. ex Gaertn

Pelargonium graveolens L'Hér“.

16.12.2017 L 336/41 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 46: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

ANHANG II

„ANHANG II

Befallszonen gemäß Artikel 4 Absatz 2, bei denen es sich um Eindämmungsgebiete im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt

TEIL A

Befallszone in Italien

Die Befallszone in Italien umfasst folgende Gebiete:

1. Die Provinz Lecce

2. Gemeinden in der Provinz Brindisi:

Brindisi

Carovigno

Ceglie Messapica nur Flurstücke (Fogli) 11, 20 bis 24, 32 bis 43, 47 bis 62 und 66 bis 135

Cellino San Marco

Erchie

Francavilla Fontana

Latiano

Mesagne

Oria

Ostuni nur Flurstücke (Fogli) 34 bis 38, 48 bis 52, 60 bis 67, 74, 87 bis 99, 111 bis 118, 141 bis 154 und 175 bis 222

San Donaci

San Michele Salentino

San Pancrazio Salentino

San Pietro Vernotico

San Vito dei Normanni

Torchiarolo

Torre Santa Susanna

Villa Castelli

3. Gemeinden in der Provinz Tarent:

Avetrana

Carosino

Faggiano

Fragagnano

Grottaglie nur Flurstücke (Fogli) 5, 8, 11 bis 14, 17 bis 41, 43 bis 47 und 49 bis 89

Leporano nur Flurstücke (Fogli) 2 bis 6 und 9 bis 16

16.12.2017 L 336/42 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 47: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Lizzano

Manduria

Martina Franca nur Flurstücke (Fogli) 246 bis 260

Maruggio

Monteiasi

Monteparano

Pulsano

Roccaforzata

San Giorgio Ionico

San Marzano di San Giuseppe

Sava

Tarent nur: (Abschnitt A, Flurstücke (Fogli) 49, 50, 220, 233, 234, 250 bis 252, 262, 275 bis 278, 287 bis 293 und 312 bis 318) (Abschnitt B, Flurstücke (Fogli) 1 bis 27) (Abschnitt C, Flurstücke (Fogli) 1 bis 11)

Torricella

TEIL B

Befallszone in Frankreich

Die Befallszone in Frankreich umfasst folgendes Gebiet:

Region Korsika

TEIL C

Befallszone in Spanien

Die Befallszone in Spanien umfasst folgendes Gebiet:

Die Autonome Gemeinschaft Balearen“

16.12.2017 L 336/43 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 48: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

ANHANG III

„ANHANG III

Sorten der spezifizierten Pflanzen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die nicht empfänglich für den jeweiligen Stamm der Unterart des spezifizierten Organismus sind

Sorte Art der Sorte Unterart des spezifizierten Organismus

Cabernet Sauvignon Vitis vinifera L. Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53

Negroamaro Vitis vinifera L. Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53

Primitivo Vitis vinifera L. Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53“

16.12.2017 L 336/44 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 49: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2353 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Calanus finmarchicus als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und

des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8426)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Januar 2011 stellte das norwegische Unternehmen Calanus AS bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Zone um Jan Mayen gewonnenem Öl aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

(2) Am 21. Oktober 2016 legte die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Öl aus Calanus finmarchicus die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(3) Am 8. November 2016 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben, insbesondere unter Hinweis auf die unzureichenden Angaben zum Herstellungsverfahren, die Lagerstabilität und die toxikologischen Daten. Der Antragsteller hat diese Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(5) In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Anforderungen an Nahrungser­gänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Öl aus Calanus finmarchicus sollte unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Öl aus Calanus finmarchicus gemäß der Spezifikation in Anhang I dieses Beschlusses darf unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln mit den in Anhang II dieses Beschlusses festgelegten Höchstgehalten in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen Öls aus Calanus finmarchicus, die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, lautet „Öl aus Calanus finmarchicus (Krebstier)“.

16.12.2017 L 336/45 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. (2) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

Page 50: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Calanus AS, Stakkevollv. 65, P.O. Box 2489, 9272 Tromsø, Norwegen, gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission

16.12.2017 L 336/46 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 51: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

ANHANG I

SPEZIFIKATION VON ÖL AUS CALANUS FINMARCHICUS

Beschreibung: Das neuartige Lebensmittel ist ein rubinrotes, leicht viskoses Öl mit leichtem Schalentiergeruch, das aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus gewonnen wird. Die Zutat besteht hauptsächlich aus Wachsestern (> 85 %) mit geringen Mengen an Triglyceriden und anderen neutralen Lipiden.

Spezifikation

Parameter Wert

Wasser < 1 %

Wachsester > 85 %

Gesamtfettsäuren > 46 %

Eicosapentaensäure (EPA) > 3 %

Docosahexaensäure (DHA) > 4 %

Gesamtfettalkohole > 28 %

C20:1 n-9 Fettalkohol > 9 %

C22:1 n-11 Fettalkohol > 12 %

Transfettsäuren < 1 %

Astaxanthin ester < 0,1 %

Peroxidzahl < 3 meq O2/kg

16.12.2017 L 336/47 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 52: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

ANHANG II

ZUGELASSENE VERWENDUNGSZWECKE VON ÖL AUS CALANUS FINMARCHICUS

Lebensmittelkategorie Höchstgehalt

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2,3 g/Tag

16.12.2017 L 336/48 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 53: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2354 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments

und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8470)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2009/827/EG der Kommission (2) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Inverkehrbringen von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Broterzeugnissen genehmigt.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission (3) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmit­telzutat um folgende weitere Lebensmittelkategorien genehmigt: Backwaren; Frühstückscerealien; Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen sowie vorverpackte Chiasamen als solche.

(3) Am 18. September 2015 genehmigte die irische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per Schreiben die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat um weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Fruchtsaft und Fruchtsaftmischungen.

(4) Am 5. September 2016 beantragte das Unternehmen MEGGLE Hrvatska d.o.o. bei der zuständigen Behörde Kroatiens eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmit­telzutat um weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Joghurt.

(5) Am 11. Januar 2017 legte die zuständige kroatische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) und die dafür vorgeschlagenen Höchstgehalte den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Kriterien für neuartige Lebensmittel entsprechen.

(6) Am 16. Januar 2017 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(7) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben, insbesondere angesichts der unzureichenden Angaben. Der Antragsteller hat die Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Chiasamen (Salvia hispanica) gemäß der Spezifikation im Anhang dieses Beschlusses dürfen in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Joghurt mit einem Höchstgehalt von 1,3 g ganze Chiasamen pro 100 g Joghurt oder 4,3 g ganze Chiasamen pro 330 g Joghurt (Portion) in Verkehr gebracht werden.

16.12.2017 L 336/49 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. (2) Entscheidung 2009/827/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Chiasamen (Salvia

hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 14).

(3) Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission vom 22. Januar 2013 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 34).

Page 54: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Chiasamen (Salvia hispanica), die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, lautet „Chiasamen (Salvia hispanica)“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an MEGGLE Hrvatska d.o.o., Zeleno polje 34, 31 000 Osijek, Kroatien.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission

16.12.2017 L 336/50 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 55: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

ANHANG

SPEZIFIKATIONEN FÜR CHIASAMEN (SALVIA HISPANICA)

Beschreibung

Chia (Salvia hispanica) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt.

Zusammensetzung von Chiasamen (Salvia hispanica)

Trockenmasse 91-96 %

Eiweiß 19-25,6 %

Fett 28-34 %

Kohlenhydrate (1) 24,6-41,5 %

Rohfaser (2) 20-32 %

Asche 4-6 %

(1) Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt (EU: verfügbare Kohlenhydrate = Zucker + Stärke). (2) Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin be­

steht.

16.12.2017 L 336/51 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 56: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2355 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelten Pilzen als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8474)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Juni 2016 beantragte das Unternehmen Ekoidé AB bei der zuständigen Behörde Schwedens die Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von UV-behandelten Pilzen (Agaricus bisporus) mit erhöhtem Vitamin-D2-Gehalt als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

(2) Am 27. Februar 2017 legte die zuständige schwedische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) mit erhöhtem Vitamin-D2-Gehalt die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllen.

(3) Am 2. März 2017 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben. Der Antragsteller hat diese Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(5) Gemäß Anhang VI Teil A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Bezeichnung des Lebensmittels Angaben zur besonderen Behandlung, die das Lebensmittel erfahren hat, enthalten oder durch diese ergänzt werden, sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Verbraucher irrezuführen. Da die Verbraucher normalerweise nicht davon ausgehen, dass Pilze einer UV-Behandlung unterzogen werden, sollte die Bezeichnung des Lebensmittels diese Information enthalten oder durch diese ergänzt werden, damit die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Pilze (Agaricus bisporus), die gemäß der Spezifikation im Anhang dieses Beschlusses mit dem Ziel eines höheren Vitamin- D2-Gehalts UV-behandelt wurden, dürfen als neuartiges Lebensmittel in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Pilze (Agaricus bisporus), die mit dem Ziel eines höheren Vitamin-D2-Gehalts UV-behandelt wurden, lautet „UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)“.

16.12.2017 L 336/52 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. (2) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der

Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

Page 57: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an Ekoidé AB, Vårbruksgatan 67, 583 32 Linköping, Schweden.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission

16.12.2017 L 336/53 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 58: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

ANHANG

SPEZIFIKATION FÜR UV-BEHANDELTE PILZE (AGARICUS BISPORUS) MIT ERHÖHTEM VITAMIN-D2- GEHALT

Beschreibung/Definition:

Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden, wodurch sie einen Vitamin- D2-Gehalt von ≤ 10 µg/100 g Frischgewicht erreichen.

UV-B-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 290-320 nm.

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym Ergocalciferol

CAS-Nr. 50-14-6

Molmasse 396,65 g/mol

Gehalt:

Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-10 µg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer.

16.12.2017 L 336/54 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 59: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2356 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2017

über die Anerkennung des Berichts Australiens mit Angaben zu den typischen Treib­hausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richt­

linie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. August 2016 übermittelte Australien einen Bericht, in dem die Ergebnisse der Berechnung der mit dem Anbau von Rapssamen in Australien verbundenen Treibhausgasemissionen dargelegt werden. In Australien sind Bundesstaaten statistisch am ehesten den Regionen der NUTS-Ebene 2 vergleichbar. Die Treibhausgasemissionen wurden daher für die einzelnen australischen Bundesstaaten geschätzt.

(2) Nach Prüfung des Berichts Australiens ist die Kommission der Auffassung, dass er die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Bedingungen erfüllt, wonach ein Drittland typische Werte für ein kleineres geografisches Gebiet (australische Bundesstaaten) als das bei der Berechnung der Standardwerte herangezogene geografische Gebiet verwenden kann: die Daten in diesem Bericht beziehen sich auf die Emissionen aus dem Anbau landwirt­schaftlicher Rohstoffe (Rapssamen); es ist davon auszugehen, dass die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen höchstens den Emissionen entsprechen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde, und diese typischen Treibhausgasemissionen wurden der Kommission gemeldet.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission ist der Auffassung, dass der von Australien am 22. August 2016 zur Anerkennung eingereichte Bericht für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemis­sionen enthält, die auf den Anbau von Rapssamen in den mit den Regionen der NUTS-Ebene 2 vergleichbaren australischen Bundesstaaten zurückgehen. Der Anhang enthält eine Zusammenfassung der im Bericht angeführten Daten.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Ändern sich Inhalt oder Umstände des der Kommission am 22. August 2016 zur Anerkennung vorgelegten Berichts in einer Weise, die sich auf die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Artikel 1 auswirken könnte, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob der Bericht weiterhin genaue Daten enthält.

Artikel 3

Wird eindeutig nachgewiesen, dass die im Bericht enthaltenen Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von Rapssamen in Australien zurückgehen, nicht mehr genau sind, kann die Kommission diesen Beschluss widerrufen.

16.12.2017 L 336/55 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

Page 60: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

16.12.2017 L 336/56 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 61: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

ANHANG

Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Raps in den australischen Bundesstaaten (in t CO2-Äq./t Rapssamen, bezogen auf die Trockensubstanz)

Bundesstaat Boden N2O Ernterück­

stände

Herstellung Brenn­stoffnut­

zung Kalk Saat Insgesamt

Direkt Indirekt Dünger Pestizide

New South Wales (Trocken- Feldbau)

0,046 0,005 0,115 0,195 0,023 0,079 0,035 0,001 0,500

New South Wales (bewässert) 0,276 0,123 0,115 0,275 0,006 0,096 0,053 0,001 0,944

New South Wales 0,051 0,008 0,115 0,197 0,023 0,079 0,036 0,001 0,509

Victoria (Trocken- Feldbau) 0,026 0,005 0,113 0,192 0,02 0,078 0,035 0,001 0,470

Victoria (bewässert) 0,271 0,121 0,113 0,268 0,005 0,091 0,052 0,001 0,922

Victoria 0,030 0,007 0,113 0,193 0,019 0,078 0,035 0,001 0,476

Queensland 0,076 0,008 0,118 0,188 0,006 0,351 0,034 0,003 0,784

South Australia 0,013 0,002 0,113 0,184 0,013 0,08 0,034 0,001 0,439

Western Australia 0,013 0,002 0,112 0,237 0,032 0,079 0,034 0,002 0,511

Tasmania 0,270 0,121 0,107 0,265 0,012 0,138 0,052 0,002 0,967

Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Raps in den australischen Bundesstaaten (in g CO2-Äq./MJ FAME)

Bundesstaat Boden N2O Ernterück­

stände

Herstellung Brenn­stoffnut­

zung Kalk Saat Insgesamt

Direkt Indirekt Dünger Pestizide

New South Wales (Trocken- Feldbau)

1,766 0,192 4,414 7,485 0,883 3,032 1,343 0,038 19

New South Wales (bewässert) 10,594 4,721 4,414 10,555 0,23 3,685 2,034 0,038 36

New South Wales 1,958 0,307 4,414 7,561 0,883 3,032 1,382 0,038 20

Victoria (Trocken- Feldbau) 0,998 0,192 4,337 7,37 0,768 2,994 1,343 0,038 18

Victoria (bewässert) 10,402 4,644 4,337 10,287 0,192 3,493 1,996 0,038 35

Victoria 1,151 0,269 4,337 7,408 0,729 2,994 1,343 0,038 18

Queensland 2,917 0,307 4,529 7,216 0,230 13,472 1,305 0,115 30

South Australia 0,499 0,077 4,337 7,062 0,499 3,071 1,305 0,038 17

Western Australia 0,499 0,077 4,299 9,097 1,228 3,032 1,305 0,077 20

Tasmania 10,363 4,644 4,107 10,171 0,461 5,297 1,996 0,077 37

16.12.2017 L 336/57 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 62: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT

WURDEN

BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 8. Dezember 2017

über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2017/2357]

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 100 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 68 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) sieht die Einrichtung eines Systems zusätzlicher Unterstützung vor, um die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks auf die Wirtschaft der AKP-Staaten abzufedern. Die Modalitäten für diesen Unterstützungsmechanismus sind gemäß Absatz 4 des genannten Artikels in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt.

(2) Der Mechanismus in seiner derzeitigen in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Form muss angepasst werden, um den Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen und eine flexible und rasche Bereitstellung der Unterstützung zu gewährleisten.

(3) Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungs­finanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

(4) Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

(5) Nach Artikel 16 Absatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens führt der AKP-EU-Botschafterausschuss die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus.

(6) Auf seiner Tagung vom 5. Mai 2017 hat der AKP-EU-Ministerrat den AKP-EU-Botschafterausschuss damit beauftragt, einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens über exogene Schocks und zur Änderung von Anhang II Kapitel 3 zu fassen.

(7) Ein Beschluss über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU Partnerschaftsabkommens sollte angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Unterstützung für AKP-Länder im Falle durch exogene Schocks verursachter gesamtwirtschaftlicher Instabilität im Sinne von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens AKP-EU unterliegt den Bestimmungen dieses Beschlusses.

Artikel 2

(1) Zusätzliche finanzielle Unterstützung kann aus der Reserve des 11. Europäischen Entwicklungsfonds für unvorher­gesehenen Bedarf bereitgestellt werden, um die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, abzufedern und die sozioökonomischen Reformen und Maßnahmen zu sichern, die durch den Rückgang der Einnahmen gefährdet sind.

16.12.2017 L 336/58 Amtsblatt der Europäischen Union DE

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

Page 63: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

(2) Zu diesem Zweck richten die von exogenen Schocks betroffenen AKP-Länder einen Antrag auf finanzielle Unterstützung an die Europäische Kommission, der im Einzelfall und nach einem bedarfsorientierten Konzept im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit gemäß dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen geprüft wird.

(3) Die Unterstützung wird mit Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen. Die Europäische Kommission wird in regelmäßigen Abständen dem AKP-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung Bericht erstatten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien des Abkommens, die Europäische Kommission und das AKP-Sekretariat werden über die praktischen Modalitäten für die Anwendung von Artikel 68 unterrichtet.

Artikel 4

Anhang II Kapitel 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Beschluss angewandt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2017.

Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Die Präsidentin K. TAEL

16.12.2017 L 336/59 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 64: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

BERICHTIGUNGEN

Berichtigung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

(Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 11. Dezember 2006)

Seite 12, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b

Anstatt: „b) die Übergabe eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird;“

muss es heißen: „b) die Übergabe eines Gegenstands aufgrund eines Vertrags, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird;“.

16.12.2017 L 336/60 Amtsblatt der Europäischen Union DE

Page 65: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren
Page 66: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren
Page 67: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren
Page 68: Amtsblatt L 336 - Startseite - Landwirtschaft...2017/12/16  · Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) ist am 1. November 2017 in Kraft getreten, da das Verfahren

ISSN 1977-0642 (elektronische Ausgabe) ISSN 1725-2539 (Papierausgabe)

DE Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union 2985 Luxemburg LUXEMBURG

★ ★ ★ ★ ★

★ ★ ★ ★

★ ★ ★