9
WtlCMft IYI E p h r t h : Analogieverfahren und Pstentverletsung. [.ngewSndta chemla. 1446 Das wesentlich neue Prinzip ist die Wirkung Pon B o d e n g a s e n , deren Beschaffenheit teils durrh Benutzung rein natiirlicher Einfliise, teils durch kiinstliche Gaszusatze und gewisse regulie- rende Umstande zur zweckmiifligen Wirksamkeit gebracht wird. Diese Verfahren sind den deutschen Werkstatten fur Handwerkskunst zu Dresden durch Patente in rnehreren Kulturstaaten geschiitzt (vgl. Kap. 14). Es kommen die wirksamen Fakktoren tiller bisher genannten Gaaverfahren vereint zur Geltung, mit A u s n a h m e des nur langsam in freier Natur und nur die Oberfliichenschichten briiu- nenden L i c h t e R. Dafiir werden eigenartige Wir- kungen des Rodens nutzbar gemacht, die bei g e - e i g n e t e r B e s c h a f f e n h e i t des Bodens eine' Art durchgreifender Verwesung der leicht zer- setzlichen Holzbeatandteile vollhringen und das dauernd Bestindige des Holzes in geliiuterter, alters- reifer Beschaffenheit iibrig lassen, stumpf angefarbt durch die humifizierten Anteile. Mit dem gewohn- lichen unangenehmen Begriff der Verwesung - d. h. mit der faulenden Zersetzung besonders bei tierischen Resten - hat diese Holzverbriiunung dennoch keine dhnlichkeit. Man erzielt in vollkommenen bakterienfreien Boden, wie Schlackenmassen, bei sonst geeigneten Bedingungen die gleichen Erfolge. Es seien hier die allgemeinen Grundlagen des Verfahrens erliiutert: Das zu Rrettern oder Bohlen geschnittene Holz wird in flachen Gruben auf der Kante liegend (in der Liingsrichtung horizontal, nach der Bretter- fliiche vertikal) in den zubereiteten Boden so einge- bettet, daB es rnit Boden dauernd iiberdeckt bleibt. Hierzu legt man flache Gruben von etwa 50 cm Tiefe mit wasserdurchlhigem Untergrund an und setzt die Bretter dicht nebeneinander mit Pflocken als Zwischenlage auf der ,,hohen Kante" liegend ein. Das Bodenmaterial sol1 nicht tonig imd nicht rein sandig, sondern grobkornig und ein wenig hu- mushaltig sein. Eine KorngroBe von etwa >7 mm ist die geeignetste, das Absieben auf Durchwurf- sieben ist erforderlich. Wenn kein geeigneter Boden zur Verfugung steht, so ist mittelkornige Kohle- feuerungs s c h 1 a c k e , die an Stelle der Ammoniak absorbierenden Huminstnffe etwas kohlige Reste enthiilt, gleich gut breuchbar. D i e s Bodenmaterial ist dauernd fur Wtasser und Luft ziemlich durchlkig und hilt bei ofterer Anfeuchtung durch Regen oder BegieBung oder bei Einfuhr von Abdampf der Dampfkessel den Boden im richtigen MaBe feucht, ohnefliissiges'wasser lange zuriickzuhalten. Im Wechsel der Benetxung und dea Wasserabflusses wird reichlich Luft eingesaugt und dauernd eine feuchte Atmosphiire im Boden er- halten. Die feuchte Bodenluft wirkt nachweisbar oxydierend. Allein dieae Wirkung wird durch einen liingere Zeit wirksamen Ammoniakbildner, den man dem Boden zusetzt, sehr wesentlich unterstiitzt und ergiinzt. In zahlreichen Versuchen hat sich an SteUe der unsauberen und ungeeigneten jauchigen Am- moniakbildner ein vollkommen appetitlichm minera- lisches Gemenge als weitaus am geeipetsten er- wiesen. Die besten mineralischen Ammoniakbildner enielt man durch Beimengen von Kalk und Ammo- niumsalzen oder von Kalkstickstoff zu etwa je 1 bis 2% der Bodenmasse. Dieses Beimengen der Che- mikalien zum Bodenmaterial geschieht zweckmiiBig durch griindliches Durcharbeiten mit Schanfeh ad einer Unterlage von Brettern. Hknn SOU der Boden zuniichst moglichst trocken sein, we8 die feaehten Chemikalien zu rasch Alnmoniak idden. Fur die Kalk-Ammoniumsulfatwirkung ist es weder d i g , noch zweckmiiflig, den Kalk in Form des uerhiltnis- miiflig teueren gebrannten oder geIbchten Kelkes anzuwenden, sondern man kann k r Calcinmcar- bonat in Form von gemahlenem Kalbtein nehmen. Die geeignetsten Matorialien sind die iibedl erhiilt- lichen KunsMiinger ,,Rohkdhteinmehl" nnd ,,Am- moniumsulfat" (Amrnoniakdiingesalz). Wenn durch eindringendes Wwer etwas Ammoniumsdfat gelkt wird und mit dem unliislichen Kalk zusammengeriit, so setzen sich d im in schwerliislirhen Gips (schwefel- sauren Kalk) und k o h l e n s a m Ammonium (Ammo- niurncarbonat) um. Daa leicht in A m m o n i a k und Kohlenssure zerfallende Ammoniumcarbonat ist dann die wirksame Substanz. Die dauernde langsame und geringfiigige Neubildung von Ammoniumcarbo- nat am schwefelsaurem Ammonium und kohlensau- rem Kalk scheint wcsentlich geeigneter fur den Ver- lauf der Bodenverbriiunung dea H o l m zu sein, als daa rasch zerfallende und iiberdies teuere Ammonium- carbonat selbst, oder als daa raxhentwickelte Ammo- niak aus gebranntem Knlk und Ammoninmsalzen. Die Wirkung ist besonders gut, wenn fur raschen Ab- fluB iibermiifliger Bewiisserung, fur Regulierung der Bodenfeuclitigkeit und Bodendurchliiftung, fur lang- same Bildung von Arnmoniak gesorgt und das rasche Entweichen von Ammoniak eusderGrubegehemmtwird. Zudiesem Zweck iiberdeckt man die zwischen und auf die Bretter gefiillte Bodenmasse entweder mit mittel- kornigem S a n d oder - um dessen spiitere Ver- mengung mit der von neuem zu benutzenden Boden- maase zu vermeiden - mit mehreren Schichten von Abfallhadern (Sackleinwand usw.). sind tunlichst zu vermeiden. Die Versuche haben gelehrt, daB organische Bodenarten, die s e 1 b s t teilweise oder ganz aus verwesbarer organischer Substanz besteben, eingelegte Holzbretter geradezu vor der Verbriiunung bewahren. So verbraunen (verstopfen, verkohlen oder verwesen) die fein zer- teilten Maasen von Laubwaldhumus, Nadelwald- humus, Torf, Gerberlohe, Siigespiine selbst natiir- lich vie1 leichter als die Bretter. Geeignet sind, wie gesagt, nur lockere, wenig humushaltige oder kohlige mineralische Boden, in denen die Bodengase: Waaserdampf, Luft, Ammoniak und Kohlensiiure vermut- lich auch Wasserstoffsuperoxyd die gewiinschte zum Altersgrau gebrochene Briiunung der eingebetteten Holzmassen vollbringen. Diem eigenartige Wirkung des Bodena ist aber nicht durch andere Mittel ersetzbar. Zu geringe und allzu reichliche Bewkerung [A. 151.1 Analogieverfahren und Patent- verletzung. Von Patentanwalt Dr. JULIUS EPERAIM. (Eingeg. 80.14. 1910.) Rudolf Isay hat in einem bemerkens- wertan Aufsatzel) die Frage erortert, inwieweit ein 1) Markenschutz u. Wettbewerb 8, 183.

Analogieverfahren und Patentverletzung

Embed Size (px)

Citation preview

WtlCMft IYI Ephrth: Analogieverfahren und Pstentverletsung. [.ngewSndta chemla. 1446

Das wesentlich neue Prinzip ist die Wirkung Pon B o d e n g a s e n , deren Beschaffenheit teils durrh Benutzung rein natiirlicher Einfliise, teils durch kiinstliche Gaszusatze und gewisse regulie- rende Umstande zur zweckmiifligen Wirksamkeit gebracht wird. Diese Verfahren sind den deutschen Werkstatten fur Handwerkskunst zu Dresden durch Patente in rnehreren Kulturstaaten geschiitzt (vgl. Kap. 14). Es kommen die wirksamen Fakktoren tiller bisher genannten Gaaverfahren vereint zur Geltung, mit A u s n a h m e des nur langsam in freier Natur und nur die Oberfliichenschichten briiu- nenden L i c h t e R. Dafiir werden eigenartige Wir- kungen des Rodens nutzbar gemacht, die b e i g e - e i g n e t e r B e s c h a f f e n h e i t d e s B o d e n s eine' Art durchgreifender Verwesung der leicht zer- setzlichen Holzbeatandteile vollhringen und das dauernd Bestindige des Holzes in geliiuterter, alters- reifer Beschaffenheit iibrig lassen, stumpf angefarbt durch die humifizierten Anteile. Mit dem gewohn- lichen unangenehmen Begriff der Verwesung - d. h. mit der faulenden Zersetzung besonders bei tierischen Resten - hat diese Holzverbriiunung dennoch keine dhnlichkeit.

Man erzielt in vollkommenen bakterienfreien Boden, wie Schlackenmassen, bei sonst geeigneten Bedingungen die gleichen Erfolge. Es seien hier die allgemeinen Grundlagen des Verfahrens erliiutert:

Das zu Rrettern oder Bohlen geschnittene Holz wird in flachen Gruben auf der Kante liegend (in der Liingsrichtung horizontal, nach der Bretter- fliiche vertikal) in den zubereiteten Boden so einge- bettet, daB es rnit Boden dauernd iiberdeckt bleibt.

Hierzu legt man flache Gruben von etwa 50 cm Tiefe mit wasserdurchlhigem Untergrund an und setzt die Bretter dicht nebeneinander mit Pflocken als Zwischenlage auf der ,,hohen Kante" liegend ein.

Das Bodenmaterial sol1 nicht tonig imd nicht rein sandig, sondern grobkornig und ein wenig hu- mushaltig sein. Eine KorngroBe von etwa >7 mm ist die geeignetste, das Absieben auf Durchwurf- sieben ist erforderlich. Wenn kein geeigneter Boden zur Verfugung steht, so ist mittelkornige Kohle- feuerungs s c h 1 a c k e , die an Stelle der Ammoniak absorbierenden Huminstnffe etwas kohlige Reste enthiilt, gleich gut breuchbar.

D i e s Bodenmaterial ist dauernd fur Wtasser und Luft ziemlich durchlk ig und h i l t bei ofterer Anfeuchtung durch Regen oder BegieBung oder bei Einfuhr von Abdampf der Dampfkessel den Boden im richtigen MaBe feucht, ohnefliissiges'wasser lange zuriickzuhalten. Im Wechsel der Benetxung und dea Wasserabflusses wird reichlich Luft eingesaugt und dauernd eine feuchte Atmosphiire im Boden er- halten. Die feuchte Bodenluft wirkt nachweisbar oxydierend. Allein dieae Wirkung wird durch einen liingere Zeit wirksamen Ammoniakbildner, den man dem Boden zusetzt, sehr wesentlich unterstiitzt und ergiinzt. In zahlreichen Versuchen hat sich an SteUe der unsauberen und ungeeigneten jauchigen Am- moniakbildner ein vollkommen appetitlichm minera- lisches Gemenge als weitaus am geeipetsten er- wiesen. Die besten mineralischen Ammoniakbildner enielt man durch Beimengen von Kalk und Ammo- niumsalzen oder von Kalkstickstoff zu etwa je 1 bis 2% der Bodenmasse. Dieses Beimengen der Che- mikalien zum Bodenmaterial geschieht zweckmiiBig

durch griindliches Durcharbeiten mit Schanfeh a d einer Unterlage von Brettern. Hknn SOU der Boden zuniichst moglichst trocken sein, we8 die feaehten Chemikalien zu rasch Alnmoniak idden. Fur die Kalk-Ammoniumsulfatwirkung ist es weder d i g , noch zweckmiiflig, den Kalk in Form des uerhiltnis- miiflig teueren gebrannten oder geIbchten Kelkes anzuwenden, sondern man kann k r Calcinmcar- bonat in Form von gemahlenem Kalbtein nehmen. Die geeignetsten Matorialien sind die i ibedl erhiilt- lichen KunsMiinger ,,Rohkdhteinmehl" nnd ,,Am- moniumsulfat" (Amrnoniakdiingesalz). Wenn durch eindringendes W w e r etwas Ammoniumsdfat g e l k t wird und mit dem unliislichen Kalk zusammengeriit, so setzen sich d i m in schwerliislirhen Gips (schwefel- sauren Kalk) und k o h l e n s a m Ammonium (Ammo- niurncarbonat) um. Daa leicht in A m m o n i a k und Kohlenssure zerfallende Ammoniumcarbonat ist dann die wirksame Substanz. Die dauernde langsame und geringfiigige Neubildung von Ammoniumcarbo- nat am schwefelsaurem Ammonium und kohlensau- rem Kalk scheint wcsentlich geeigneter fur den Ver- lauf der Bodenverbriiunung dea H o l m zu sein, als daa rasch zerfallende und iiberdies teuere Ammonium- carbonat selbst, oder als daa raxhentwickelte Ammo- niak aus gebranntem Knlk und Ammoninmsalzen. Die Wirkung ist besonders gut, wenn fur raschen Ab- fluB iibermiifliger Bewiisserung, fur Regulierung der Bodenfeuclitigkeit und Bodendurchliiftung, fur lang- same Bildung von Arnmoniak gesorgt und d a s r a s c h e E n t w e i c h e n v o n A m m o n i a k e u s d e r G r u b e g e h e m m t w i r d . Zudiesem Zweck iiberdeckt man die zwischen und auf die Bretter gefiillte Bodenmasse entweder mit mittel- kornigem S a n d oder - um dessen spiitere Ver- mengung mit der von neuem zu benutzenden Boden- maase zu vermeiden - mit mehreren Schichten von Abfallhadern (Sackleinwand usw.).

sind tunlichst zu vermeiden. Die Versuche haben gelehrt, daB organische Bodenarten, die s e 1 b s t teilweise oder ganz aus verwesbarer organischer Substanz besteben, eingelegte Holzbretter geradezu vor der Verbriiunung bewahren. So verbraunen (verstopfen, verkohlen oder verwesen) die fein zer- teilten Maasen von Laubwaldhumus, Nadelwald- humus, Torf, Gerberlohe, Siigespiine selbst natiir- lich vie1 leichter als die Bretter.

Geeignet sind, wie gesagt, nur lockere, wenig humushaltige oder kohlige mineralische Boden, in denen die B o d e n g a s e : Waaserdampf , L u f t , A m m o n i a k u n d K o h l e n s i i u r e vermut- lich auch Wasserstoffsuperoxyd die gewiinschte zum Altersgrau gebrochene Briiunung der eingebetteten Holzmassen vollbringen.

Diem eigenartige Wirkung des Bodena ist aber nicht durch andere Mittel ersetzbar.

Zu geringe und allzu reichliche Bewkerung

[A. 151.1

Analogieverfahren und Patent- verletzung.

Von Patentanwalt Dr. JULIUS EPERAIM. (Eingeg. 80.14. 1910.)

R u d o l f I s a y hat in einem bemerkens- wertan Aufsatzel) die Frage erortert, inwieweit ein

1) Markenschutz u. Wettbewerb 8, 183.

H~~ Urm 81. 6. Jahrgang. August lsld Ephraim: Analo&ieverfahren und Pntentvedetsung. 1447 - Analogieverfahren eine Verletzung des alteren in Vergleich zu stellenden Verfahrens bildet. Er kam zu dem Schlusse, daB ein Analogieverfahren grund- satzlich n i c h t unter daa Patent auf daa altere Vergleichsverfahren (von H e r m a n n I s a y 2)

treffend als das ,,Grundverfahren" bezeichnet) falle. Die Grundlage zu dieser Anschauung ist die Auf- faasung, daO begrifflich die Grundsatze der Aqui- valenz nicht rtuf Analogieverfahren Anwendung finden konnten. Nach R u d o 1 f I s R, y bedeutet Aquivalenz die Erzielung gleicher Ergebnisse mit verschiedenen Mitteln, dagegen liefere ein Analogie- verfahren verschiedene Ergebnisse mit gleichen oder ahnlichen Mitteln. Dieser Anschauung, der auch H e r m a n n I s a y (1. c.) beitritt, ist nicht zuzustimmen.

Der Regriff dea Andogieverfahrens ruuB in etwas anderer Weise beatimrnt werden, als es von R u d o 1 f Is a y geschehen ist. Unter Analogiever- fahren hat man ein Verfahren zu verstehen, welches in analoger Weise zum Grundverfahren verlkuft. Hiervon kann man bei chernischen Verfahren nur sprechen, wenn die aufeinander wirkenden Stoffe bei analoger Konstitution chemisch im gleichen Sinne wie bei dern Grundverfahren miteinander re- agieren. Der c h e m i s c h e Verlauf der zu ver- gleichenden Verfahren ist fur den Begriff dea Ana- logieverfahrens beatimmend. Damit zwei Verfahren chemisch den gleichen oder richtiger ausgesprochen den analogen yerlauf nehmen, ist ea erforderlich, daB die Ausgangsmaterialien in beiden Fallen ana- log konstituiert sind und auch in der analogen Weise aufeinander reagieren. Die Folge kit, daO auch daa Endprodukt analoge Konstitution in beiden Fallen hat.

Bei diesen Erlauterungen mag ea auffallen, daB immer der Ausdruck ,,anaiog'' gebraucht wird. Es handelt sich aber bei der Erklarung um chemische Gegenstiinde, fur die ein anderer Kunstauadruck kaum zur Verfiigung steht. Der patentrechtliche Ausdruck ,,Analogieverfahren" iat ursprunglich der chernischen Terminologie entnommen. Ent- sprechend den Verschiedenheiten der Gebiete hat dam spater der patentrechtliche Begriff erst einen verschiedenen Inhalt erhalten.

f i r die Annahme der Analogie zweier Ver- fahren ist es nicht erforderlich, daB die Konstitution der aufeinander wirkenden Stoffe vollstiindig ana- log ist, vielmehr geniigt ea, da8 die aufeinander wirkenden charakteriatischen Gruppen im Ver- fahren die gleiche Funktion auszuiiben vermogen. Die Gleichheit des Reaktionsverlaufea ist nur zu fordern, soweit die wirksamen Gruppen in Betracht kommen. Abgesehen hiervon kann sonst verschie- denheit infolge sonst vorhandener Gruppen vor- liegen.

Man wird bisweilen im wiesenschaftlichen Sinne von einem Analogieverfahren spmhen, wo man patentrechtlich daa Vorliegen deaselben nicht an- zunehmcmmeigt ist. Dies riihrt davon her, daB man im- Patentwesen .oftem auf Umstande Wert legt, die bei der wissenschaftlichen Beurteilung BUS-

scheiden3). -~

2) D i m 2. 22, 1827 (1909). E p h r a i m , Deutachea Patentrecht fiir

Chemiker 93, 49.

Wenn man das Wesen des Analogieverfrthrens priift, mu13 man zu dem Ergebnis gelangen, daB der von R d o 1 f I e' a y behauptete Gegensatz zwi- schen Aquivalenz und AnaIogie nicht besteht. Der analoge Verlauf der Verfahren ist dadurch bedingt, daB die aufeinander wirkenden Stoffe in gleicher Weise wie bei dem Grundverfahren reagieren. Fur den Verlauf der Verfahren in dem bestimmten Sinne macht ea also keinen Unterschied, ob der eine Stoff oder der andere verwendet wird. In dieaem Verfahen sind also die beiden zu vergleichenden Stoffe einander gleich wertig. ,,Aquivalent" be - deutet ,,gleichwertig". Im patentrechtlichen Sinne (etwas abweichend von der chemischen Termino- logie) ist mit dem Regriffe der Aquivalenz ,,Gleich- wertigkeit hinsichtlich der Wirkung" gemeint. Die aufeinander wirkenden Stoffe sind in der Reaktion gleichwertig, sie haben fur die Reaktion den gleichen Wert , als wenn der Vergleichsstoff vorliegen wiirde. Bei einem Analogieverfahren sind die Stoffe dea Grundverfahrens durch die Aquivalente ersetzt. Die Bezeichnung ,,Analogieverfahren" deutet nur darauf hin, daf3 der chemische Verlauf in beiden Fallen analog ist. Hiernsch liegt im Analogiever- fahren ein besonderer Fall der Aquivelenz vor, w&s S e 1 i g s o h n (8 1 Kr. 11) bereits ausgedriickt hatte.

Aquivalenz bedeutet ganz allgemein Gleich- wertigkeit der Wirkung. Dagegen gibt der Begriff des Analogieverfahrens an, in welcher Richtung Rich die Aquivalenz erstreckt, und hebt eine be- sondere Art der Gleichwertigkeit hervor. Aquiva- lenz ist der allgemeine Fall, Analogieverfahren ein beaonderer.

Der Unterschied zwischen Analogie und Aqui- valenz kann durch folgendea Beispiel veranschau- licht werdenr). Daa D. R. P. 38 973 schiitzt ein Verfahren zur Darstellung der Salicylrriiureester der Phenole und Naphthole (Salole) durch Erhitzen von Salicyleiiure und Phenol mit Phosphoroxychlorid oder Phosphorpentachlorid. Die Wirkung dea Phos- phorpentachlorids oder Phosphoroxychlorids be- steht in der Herbeifiihrung einer Abspaltung von Waaaer. In diaser Hinsicht sind die angefiihrten Phosphorverbindungen anderen waaearentziehenden Stoffen, wie Chlorzink UBW., aquivalent. Es liegt aber in dem Verfahren des D. R. P. 38 973 kein Analogieverfahren zu der vor seiner Anmeldung be- kannten Einwirkung der Phenole auf Salicylsaure- ester vor, weil der Verlauf der Verfahren eben ver- schieden ist.

Die im Gegenscttz zu R u d o 1 f I s a y gegebene Kennzeichnung der Aquivalenz ist die bisher iib- Iiche geweaen. 0 t t o N. W i t t , der die hhre der ptentrechtlichen Aquivalenz f i i r die Chemie be- sonders ausgebaut hat, schildert die Aquivalenz gerade an Beispielen, bei denen R u d o l f I s a y die Aquivalenz ablehnt. R u d o 1 f I s a y geht von dem Eeispiele au8, daO ein fiir die Heratellung dea Cyankaliums geschiitztm Verfahren auch f i i r die Herstellung von Cyannatrium verwsndbar sei, und beatreitet hier daa Vorliegen einer dquivalenz zwi- schen Cyankalium und Cyannatrium. O t t o h'. W i t t (,,Die deutsche chemische Industrie in ihren

4) E p h r a i m , Deutaches Patentrecht fk Chemiker 112, 69.

[ Zeltschrlit ttlr angewandte Chemle.

1448 Ephmim : Analogieverfahren und Patentverletzung.

Beziehungen zum Patentwesen" 1893, 23) fiihrt Kaliumhydroxyd und Natriumhydroxyd als Aqui- valente an. Er erortert (S. 24) auch den Fall, daO der Erfinder absichtlich Kali- und nicht Natron- lauge vorschreibt, weil er damit einen ganz b t i m m - ten Zweck, z. B. die Ausscheidung eines b o n d e r s schwer loslichen Kaliumsalzea, verfolgt. ,,In einem solchen Falle ist die Natronlauge, welche vielleicht ein leicht liisliches und daher schwer abmcheiden- des Salz liefern wiirde, der Kalilauge nicht Bqni- valents)."

Bei der Frage der Aquivalenz hat R u d o I f I s a y augenscbeinlich den Begriff der ,,Gleichheit der technichen Wirkung", den er als Erfordernia der Aquivalenz aufstellt, unrichtig aufgefaBt. W i t t erwiihnt bei der Besprechung der Aquivalenz die Absiittigung von Bariumhydrat mit Schwefelsiiure, Chromsaure oder Salzsaure. ,,Wenn as sich in dem gewiihlten Beispiele bloO darum handeln wiirde, vorhandenes Bariumhydrat zu neutrali- sieren und dadurch seiner alkalischen Wirkungen zu berauben, dann kijnnten allerdings fur die Zwecke eines solchen Patentes die drei aufgefiihr- ten Siiuren auch patentrechtlich einander aquiva- lent sein. Wenn aber bei einer anderen Erfindung etwa durch Neutralisation von Bariumhydrat mit- tels Schwefelsiiure die Erzielung eines weiOen, vollig unliislichen Niederschlages der erstrebte Zweck wire, dann sind Salzeiiure und Chrpmeiiure der Schwefelsaure nicht iquivalent, denn erstere eneugt ein farblosea, leicht liisliches, letztere ein schwer liisliches, aber tiefgelb gefarbtss Salz" (S. 26).

Die Ausfiihrungen W i t t s stiitzten sich &us- driicklich auf die von Juristen gegebenen Defini- tionen der Aquivalenz. Diese sind tataiichlich, wie W i t t auch ausdriickt, eine chemische Illustration der von K o h 1 e r (Patentrkchtliche Forschungen, S. 66) gegebenen Definition der Aquivalenz.

Die Frage der Aquivalenz kommt im Patent- rechte nach zwei verschiedenen Richtungen in Be- t m h t . Zunachst mu13 die Aquivalenz gepriift wer- den, wenn ea sich darum handelt, ob eine Erfindung vorliegt. Die zweite R a g e i t , auf welche Bquiva- lente sich der Schutz eines Patentes erstreckt. Ebenso handelt es sich bei den Amlogieverfahren einmal darum, warm ein Analogie~erfahreii als pa- tentfiihig anzuwenden ist. Fiir die R a g e der Pa- tentverletzung entateht zuniichst die Frage, ob in dem Analogieverfahren eine Verletzung dea Pa- tentes, welches auf das Grundverfahren erteilt ist, erblickt werden soll. Dieae Frage ist von R u d o 1 f I s a y erijrtert worden. Dann entsteht die Frage, wie weit sich ein a d ein Analogieverfahren, daa also einem zur Zeit der Anmeldung bereits bekann- ten Grundverfahren analog verlauft, erteilh Pa- tent erstreckt. Diese Frage ist von H e r m a n n I s a y behandelt worden.

R u d o 1 f I s a y lehnt es ab, ein Patent auf alle dem patentierten Verfahren naahgebildeten Analogieverfahren auszudehnen, sofern nicht der Erfinder wenigstens die Moglichkeit derartiger Ana- logien selbst erkannt hat. Eine derartige Beschran-

6) Die Ausfiihmngen W i t t s beziehen sich auf die hquivalenz hinsichtlich der Frage, ob eine Erfindung vorliegt, beriihren aber nicht die Frage dea Patentschutzea.

kung des Patentschutzes ist aber nicht dadurch zu begriinden, daB man zwischen Aquivalenz und Ana- logie unterscheidet. Nach den obigen Darlegungen i t eine derartige Differenzierung fur die Beurtei- lung der Patentfiihigkeit unrichtig. Man muB sie aber aucb fiir die Entscheidung iiber den Schutzum- fang a18 unzutreffend ablehnen.

Augenscheinlich ist R u d o 1 f I s a y zu seiner Auffassung durch eine unrichtige Auffaasung des Erfindungsproblems gekommen. R u d o 1 f I s a y geht davon aus, daO die Lehre von der Aquivalenz auf der Erfahrung beruht, wonach dem Techniker zur Erzielung eines beatimmten Erfolges steta zahl- reiche verschiedene Mittel zur Verfiigung stehen. Dagegen bestreitet R u d o l f I s a y , daO jede hhnische Maanahme in ihrer Gesamtheit zur Er- zielung vieler verschiedener Wirkungen, zur Lo- sung zahlreicher Probleme verwendbar ware. Diese Auffaasung steht aber mit den tatsiichlichen Ver- haltnissen nicht im Einklang. Ebenso wie der Che- miker weil, daB der Ersatz einw Stoffea (oder auch beider aufeinander wirkender Stoffe) in einem be- stimmten Verfahren moglich ist, wei13 er, daB durch diesen Ersatz eine Beeinflussung des Resultates moglich ist. Wenn man in diesem Falle von einer Mehrheit der Probleme sprechen will, so kann sie der Chemiker ohne weiteres voraussagen. Weil ein von dem Produkte des Grundverfahrens verschieden zusammengesetzter Stoff entsteht, kann man nicht vollige Ubereinstimmung seiner Eigenschaften mit dem Ergebnisse dea Grundverfahrens annehmen. Andererseita kann man aber die Entatehung eines verschieden zusammengesetzten Stoffes voraus- sagen. Umgekehrt kann aber die Abweichung dea Reaultates in bestimmter Richtung nicht prophe- zeiht werden, vielmehr sollte auch Gleichwertigkeit des Erfolges angenommen werden. Aus diesem Grunde begriindet eben, sobald ein neuer nicht vorauszusagender technischer Effekt eintritt, der- selbe die Patentfahigkeit des durch Einfiihrung der Stoffe, die zunachst als iiquivalent anzusehen sind, entstandenen Verfahrens. Die chemische Betrach- tung, die hier allein maOgebend ist. beweist auch in dieaer Hinsicht, daD das Analogieverfahren nur ein besonderer Fall der Aquivalenz ist.

-Dies gilt sowohl f i i r die Moglichkeit der Ver- wendung der dquivalente wie auch f i i r die Aqui- valenz des Resuhates.

Wenn man den Patentschutz auf die Aquiva- lente der verwendeten Mittel erstreckt, mu0 man ihn auch auf das Analogieverfahren erstrecken. Dies folgt daraus, d a B die Analogieverfahren patent- rechtlich einen besonderen Fall der Aquivalenz dar- stellen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage der Patentfiihigkeit wie dea Patentschutzes. Selbst- verstiindlich mu0 man nur bei der Beurteilung dea Patentachutzea einen anderen MaDstab an die Aquivalenz legen, wie bei der Priifung auf Erfin- dungseigenschaft. I n Fallen, wo bei der Patent- erteilung das Vorliegen einer Aquivalenz mit Riick- sicht auf den erreichten neuen technischen Effekt beatritten werden mu& kann doch noch Bquivalenz bestehen, soweit ein Eingreifen in den Schutzum- fang des alteren Patentes in Frage kommt. h t z - dem kann man in einem derartigen Falle von einer Aquivalenz der Mittel, die sich auch in der Aqui- valenz der Ergebnisse bemerkbar machen wiirde,

Heit XXIII. 81m 6. Jahrgnng. August 1910] Ephraim: Analopieverfabren und Pstentverletanng. 1449

sprechen. Wollte man den Unterschied zwischen Aquivalenz bei der Erfindungseigenschaft und dem Schutzumfange in Abrede stellen, so miiBte man die Moglichkeit von Abhangigkeitapatenten be- streiten. Die gleichen Verhiiltnisse miissen auch bei den Ana1ogieverfahre.n beatehen, sobald man die- selben als besonderen Fall der dquivalenz ansieht. Tatsikhlich wiirde die Anschauung R u d o 1 f I s a y s dahin fiihren, daB zwischen Analogiever- fahren keine Abhiingigkeit bestehen kann. Die prinzipielle Unabhangigkeit des Analogieverfahrens von dem Grundverfahren ist bisher niemals behaup- te t worden. Die Folge der Anschauung R u d 0 1 f I s a y s miiBte eine Beachrankung des Schutzea der auf chemische Verfahren erteilten Patente sein. Diese Beschriinkung wiirde aber zu einer auffallen- den Konsequenz fiihren: In vielen Fallen kann der Chemiker aus einem Verfahren die Moglichkeit einer analogen Durchfiihrung fur analoge Stoffe erkennen. Sobald kein neuer technischer Effekt vorliegen sollte, miiBte daa Patent auf das Analogie- verfahren versagt werden, weil der Sachverstan- dige die Moglicbkeit und Wirkung voraussagen kann. Trotzdem wiirde aber der Schutz des auf da3 Grundverfahren etwa erteilten Patentes sich grundqatzlich nicht auf das Analogieverfahren er- strecken. Es sind allerdings Fiille denkbar, wo das Patent auf Grundverfahren das Analogieverfahren nicht umfaasen wiirde. Die p r i n z i p i e 1 1 e Ab- lehnung der Ausdehnung des Schutzes wiirde aber der Lehre der Aquivalenz widersprechen.

Die Anschauung R u d o 1 f I s a y s iiber das Erfindungsprobleni scheint in der Herstellung einer jeden chemischen Verbindung ein gesondertes Problem anzunehmen, wie sich aus dem von R u - d o 1 f I s a y ausffhrlich behandelten Beispiele dea Cyankaliums und Cyannatriums ergibt. R u d o 1 f I s a y erkliirt, dal3 der Techniker nicht die Moglich- keit verschiedener Wirkungen voraussagen kann. Dieae Verschiedenheit der Wirkungen besteht aber nicht bei dem Analogieverfahren. Daa Kennzeichen dea Analogieverfahrens ist die Gleichheit dee che- mischen Verlaufea irn Vergleiche zum Grundverfah- pen. Die Aufgabe ist in jedem Falle, eine bestimmte Atomgruppierung im Endprodukte zu erreichen. Dieses Problem ist das gleiche beim Analogiever- fahren, wie beim Grundverfahren. Die von R u - d o I f I s a y angenommene Verschiedenheit der Wirkung beateht also tatsachlich nicht. Bei der Erorterung der Frage ist zu unterscheiden, ob ea sich um einen zur Zeit der Fxfindung bzw. der Pa- tentanmeldung bereits bekannten Korper handelt oder um einen Stoff, der erst durch die Erfindung bekannt gemacht wird. Sobald das Verfahren die Herstellung einer schon beschriebenen chemischen Verbindung betrifft, ist im allgemeinen nicht die Gewinnung dieser chemischen Verbindung das zu liisende Problem. Es handelt sich meist um die thrwindung bestimmter Nachteile, d. h. um die Liisung gewiaser Aufgaben, die bei dem Verfahren der Gewinnung entatehen. Dieae Uberwindung ist aber allgerneiner Natur und ist nicht auf das Ver- fahren des einzelnen Stoffes beschrankt, sondern findet sich auch bei den gleichartig zusammenge- setzten Verbindungen. Mit Riicksicht auf die all- gemeine Natur des Problems kann die Liisung nicht auf den einzelnen Fall beschrankt sein. Es

Ch. 1910.

ist gleichgiiltig, ob der Erfinder dies klar ausge- driickt hat, da der Schutz der Erfindung sich nicht nur darauf erstreckt. was der Erfinder klar ausge- driickt hat.

Selbat wenn bei der Herstellung eines bekann- ten Korpers die geatellte Aufgabe darin zu er- blicken ist, daB ea sich gerade um die Gewinnung der einzelnen Verbindungen handelt, erstreckt sich das Problem der Erfindung weiter. Ee handelt sich immer um die Vereinigung bestimmter Atom- gruppen, deren Zusammentritt durch daa Verfahren veranlaDt werden soll. Kennt man die Zusammen- setzung der in h g e kommenden Verbindungen, so weiB man. daB eben die besondere Atomgruppierung in dieser Weise hervorgerufen werden 'kann. Die gefundene Liisung stellt eine Veranschaulichung dieaea Gedankens dar und erstreckt sich daher auf mehr als die Darstellung einer einzelnen chemischen Verbindung.

Wenn die Erfindung erst die Entatehung eines bisher unbekannten Stoffes herbeifiihrt, konnte man vielleicht an die Mehrheit von Problemen den- ken. Das Verfahren bedeutet aber auch in dieaem Falle die Herbeifiihrung bestimmter Atomvereini- gungen, wiihrend ein Teil der sonst noch vorhande- nen Gruppen gleichsam Beiwerk ist, deasen Vor- handemin f i i r den Ausdruck dea Problems und seine Liisung nebeIlRiichlich ist. Der Chemiker denkt in d i e m Falle gar nicht daran, welche sonstige Gruppen mit dem a k i n von dem Verfahren be- riihrten Komplex verbunden sind. Man denkt gleichsam nicht an Cyankalium, sondern an den Zusammentritt der Cyangruppe mit einem Metal], und driickt diesen Gedanken aus, indem man von der Herstellung von Cyankalium spricht. Ebenso ist es bei einer ganzen Reihe neuer Stoffe. Das Problem ist nicht derartig eng begrenzt, wie R u - d o l f T s a y annimmt.

Die gekennzeichnete Sachlage ist auch dann vorhanden, wenn der Erfinder die Zusamrnenset- zung der neu aufgefundenen Stoffe nicht bekannt gegeben hat und sie vielleicht selbst nicht kennt. Es werden nicht wenig Patente auf die Herstellung neuer Stoffe erteilt, ohne daB die Zusammensetzung zunachst aufgeklart werden kann. Auch in diesem Falle ist daa Problem nicht auf die Gewinnung dea einzelnen Stoffes gerichtet. Allerdings wird man nicht sagen konnen, in welcher Weise die Atom- gruppen aneinander treten. Das Patent und das von ihm behandelte Problem erstreckt sich auch nicht auf die Herstellung eines Stoffes gewisser Zu- sammensetzung, sondern auf die Gewinnung von Stoffen gewisser technisch wertvoller Eigenschaften. Die Zusammensetzung i t fur die Industrie in die-sem Falle nebensachlich, vielmehr kommt es nur auf die Erzielung der beatimmten Eigenschaften an. Wenn diese Aufgabe durch Anwendung der dqui- valente in dem bestimmten Verfahren auch gelost wird, hat es f i i r den Patentschutz keine Bedeutung, ob die Produkte gleich oder verschieden zusammen- geaetzt sind. Der in der Kongoentacheidung (G a - r e i s 7, 56) vom Reichsgerichte ausgeaprochene Satz, daD das Patentgesetz nicht die Bestimmung hat, die reine Theorie um neue Methoden zu be- reichern, sondern den Zweck verfolgt, den Erfinder- geist fur daa Gewerbe in nutzbringender Weise an- zureizen, hat, auch in dieaer Richtung seine Geltung.

182

1460 Ephraim: Analogieverfshren und Patsntverletnung. csn:A%Yc&c.

Es handelt sich f i i r die Technik nicht darum, neue chemisch genau erkannte Verbindungen herzustel- Ien, sondern Stoffe von industriellem Wert zu ge- winnen.

Die Annahme R u d o 1 f I s a y s , daB es sich bei der Darstellun,o verschieden zusammengesetzter Stoffe notwendig urn verschiedene Probleme han- delt, wird auch nicht durch die Beachrankung des Patentschutzes auf ,,bestimmte" chemische Ver- fahren geatiitzt. Es liegt eben ein bestimmtes che- mischea Verfahren vor, wenn man die zu verwenden- den Stoffe und die charakteristischen Merkmale der Produkte kennt. Die Forderung nach einer strengen Handhabung der Ausnahmebestimmung bezog sich'nur auf diese Punkte. Fiir den Che- miker sagt aber die Anfuhrung eines einzelnen Stoffes eben mehr als in der einzelnen Hervorhebung liegt. In diesem Falle beateht auch die Bestimmt- heit des Verfahrens noch, sobald neue Stoffe ver- wendet werden, die unter den Begriff des ange- gebenen Mittels fallen.

Die Gleichheit dea gewerblichen Zweckes, dem die Produkte dienen ktinnen, ist allerdings nicht maBgebend. Man kann R u d o 1 f I s a y beistim- men, daO der gewerbliche Zweck nur ein neben- Biichliches Merkmal des Erfindungsbegriffes ist. Wohl aber kommen die gewerblich wertvollen Eigenschaften der Produkte in Betracht. Die che- mischen Verbindungen sind nur nach ihrem Ver- halten unter bestimmten Verhiltnissen zu unter- scheiden. Zu den Kennzeichen, welche f i i r die Klassenzugehorigkeit maBgebend sind, konnen aber auch technisch wertvolle Eigenschaften gelten. Das Verhalten dea Methylenblaus ist z. B. ganz charak- teristisch und kann auch dann zur Identifizierung dea Stoffea und weiter der Homologen dienen, falls daa Produkt nicht zum Farben, sondern zu medizi- nischen Zwecken als innerlichea Arzneimittel be- nutzt wird. Auch die gewerblichen Eigenschaften, die allerdings von dem gewerblichen Zweck unter- schieden sind, werden durch die besondere Atom- gruppierung der Verbindung hervorgerufen. Am diasem Grunde konnen die technischen Qualitiiten der Erzeugniese sehr wohl f i i r die Ausdehnung des Patentschutzes auf die Analogieverfahren geltend gemacht werden. Man wird bei der Beurteilung des Patentschutzea davon ausgehen, daB die Erfindung in jedem Falle einen Erfindungsgedanken verkor- pert. Die Erfindung ist der konkrete Ausdruck eines Gedankens. Als P e t e r G r i e I3 zum ersten- ma1 Diazoverbindungen herstellta -und den ersten Azofarhtoff darsbllte, schuf er mehr, als die bloBe Angabe der aufeinander wirkenden Stoffe enthielt. Ob sich G r i e I3 selbst uber die Tragweite klar war, kame fiir die Auslegung des etwa vorhandenen Patentschutzes nicht in Betracht. Sobald ein anderer Erfinder auf ein anderes Amin salpetrige Siiure einwirken lieB und die erhaltene Diazover- bindung mit einem anderen Phenol kuppelte, be- nutzte er den Erfindungsgedanken von G r i e B . Letzterer hatte eben in dem bestimmten Verfahren einen Gedanken verkorpert. Dieaer Gedanke konnte dann auch vorliegen, wenn ein neues Verfahren dem grundlegenden von P e t e r G r i e D angegebe- nen analog nachgebildet wiire. Bei der Erorterung dea Schutzea kornmt nur in Frage, ob die etwaige Verletzung den Erfindungsgedanken des alteren

Patentea enthalt. In dieaer Weise miiisen stets verschiedene Gegenstiinde verglichen werden, urn ihre patentrechtlichen Beziehungen festzustellen. Wenn man fur das Analogieverfahren eine Aus- nahme machen wollte, so wiirde man gerade bei denjenigen Verfahren, die dem Bekannten analog sind, andere Regeln als sonst bei der Beurteilung von Verletzungen anwenden wollen. Man miiBte erklaren, daB, sobald ein Verfahren zu einem ge- schiitzten analog verlauft, die Ermittlung des Ge- dankeninhaltes im Analogieverfahren fiir die Feat- stellung einer Patentverletzung bedeutungslos sei. Es wiirde also des Analogieverfahren eine patent- rechtliche Ausnahmestellung erhalten. Es ist aber wohl nicht zu beatreiten, daB jede technische Schopfung nach gewissen gleichbleibenden Grund- satzen beurteilt werden muB, weil eben Erfindungen eine eigentiimliche einheitliche Klasse von Geistea- schopfungen sind. Der Erfindungsbegriff und der Begriff des Patentschutzea miissen als einheitliche Normen angesehen werden, die jede f i i r sich fest- atehenden Grundsiitzen unterliegen. Man kann nicht erklaren, daB man je nach der Art der Er- findung verschiedene Prinzipien anzuwenden hat. Das Grundverfahren hat selbstverstindlich wie alle Erfindungen einen gedanklichen Inhalt, den e8 nicht dadurch verlieren kann, daB ein Analogie- verfahren denkbar ist. Nach diesem gedanklichen Inhalt ist der Schutzinhalt des Grundpatentes zu beurteilen. Aber auch das analog verlaufende Ver- fahren muB einen gedanklichen Inhalt haben, dessen Ermittlung rnoglich sein muB. Man konnte ja sonst uberhaupt nicht fatstellen, daB es sich um Ana- logieverfahren handelt. Auch der Umstand, daI3 man fur die Entscheidung, ob ein Verfahren als Analogieverfahren anzusehen istj auf den- verkor- perten Inhalt eingehen mu& zeigt, daB Analogie- verfahren ebenso zu beurteilen sind, wie d l e anderen technischen Schiipfungen. Nur dann, w e m die Analogieverfahren nach ihrer beaonderen Natur den allgemeinen Grundsiitzen nicht untergeordnet werden konnten, wiirde man fi i r dime Klasse eine Sonderstellung einraumen konnen. Technische Er- findungen einerseits, Werke der Tonkunst anderer- seita sind beispielsweise Geistesschopfungen, die nicht nach gleichen Gesichtspunkten beurteilt wer- den konnen. Nine ahnliche Unterscheidung kann aber zwischen Analogieverfahren und Grundverfah- ren als Angehorige der gleichen Gruppe von Geistea- schopfungen nicht gemacht werden.

11.

Die zweite Frage bei Analogieverfahren be- zieht sich darauf, inwieweit sich der Schutz eines Patentea, welches auf ein Analogieverfahren erteilt ist, erstrecken kann. Diese Frage ist von H e r - m a n n I s a y 6 ) eriirtert worden. H. I s a y unter- scheidet zwei Gruppen von Analogieverfahren: Bei der ersten Gruppe liegt das Neue in den Ausgangs- stoffen. Es besteht ein Patent auf ein Verfahren zur Herstellung eines Farbstoffes aus diazotierter P,-h'aphthylamin-al-sulfosiiure mit P,-Naphthyl- amin-a,-sulfosaure mit P-Naphthol. Ein anderer stellt durch Verbindung desselben Diazokorpers rnit 8-Naphthylamin einen neuen Farbstoff her.

6 ) Dieae Z. X I , 1827 (1909).

XMlL *,. li, Jahrgang. August ,s,,,~ Ephrsim: Analogieverfnhren und Petentverletaung. 1451

Bei der zweiten Gruppe ist das Verfahren eeibst neu gewesen: Es besteht ein Patent auf ein Verfahreu zur Herstellung von /?-Naphthylamin- sulfosam aus &Naphtholmonosulfosaure durch Er- hihen mit Ammoniak unter Druck. Ein anderer stellt 80 @-Naphthylamindisulfosiiure aus 8-Naph- tholdisulfosaure durch Einwirkung von Ammoniak her.

Ein grundlegender Unterschied bei der Beur- teilnng beider G ~ p p e n kann nicht anerkannt wer- den. In jedem Falle handelt ea sich um die Rage der Ermittlung des Erfindungsgedankens. Hierzu miissen die gleichen Mittel benutzt werden, die ~itete Anwendung zu finden haben: Der Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung und der Urnfang des vom Erfinder in der Patentschrift Kiederge- legten. Beide anerkannten Hilfemittel sind bei jeder Beurteilung einer Erfindung anzuwenden. Wenn man von einem einheitlichen Begriff der Erfindung susgeht, muB man auch bei Analogieerfindungen die anerkannten Mittel der Priifung anwenden. Eine Untemcheidung wegen der Art der Erfindung ist durchaus nicht begriindet. Man hat nur zwi- schen der Beurteilung hinsichtlich der Erfindungs- eigenschaft und des Schutzumfangea zu unter- scheiden.

H. I s a y bespricht Beispiele, in welcher Weise daa Reichsgericht die Erfindungen der ersten Gruppe hinsichtlich der Patentfiihigkeit beurteilt hat. Bei dem Kongorotpatent 28 7537) wurde der urnfas- sende Patentanspruch, der allgemein die Kombina- tion von Tetrazodiphenylsalzen mit ah oder /?-Naph- thylamin schiitzte, aufrecht erhalten. H. I s a y leitet aw der Entacheidung den Grundmtz ab, d a B WEM ein bekanntes Verfahren, auf einen neuen Ausgangsstoff angewendet, ein neuea wertvollea Resultat enielt, dem Erfinder die Anwendung dea Verfahrens auf diesen Ausgangestoff ganz allgemein vorbehalten sei, auch wenn des Verfahren zahlreiche Ausfiihrungen habe, die von dem Erfinder im ein- zelnen noch nicht durchforscht. und deren Reaultate daher noch ungewil3 sind.

Bei der Beurteilung dieaer Entscheidung ist zu beachten, daB ea sich nicht um den Schutz- umfang der Erfindung handelte, sondern um die Festatellnng der, Merkmale der Erfindung. Es ist hierbei in erster Linie zu beriicksichtigen, daD die Gruppe der Diphenylverbindungen zum ersten Male zur Herstellung von Farbstoffen benutzt wor- den ist. (G a r e i s , Entscheid. 1.64.) Diese C l ~ p p e ergeb ein neuea unerwartetes Resultat. Man konnte m a r t e n , daO diesea neue Resultat eben durch die Anwendung der bisher noch nicht vemendeten Gruppe von Stoffen erreicht werden wiirde. Mit Riiokaicht hierauf wurde der Patentanspnich auf- m h t erhalten. Daa Reichsgericht spricht in seiner Entacheidung iiber die Aufrechterhaltung des Pa- tentea davon, daB das Patentamt den Urnfang dea Patentes etwm weiter gezogen habe. als er vermut- lich nach dem Stande der Industrie zur Zeit der Urteilefiillung gezogen sein wiirde. Dieaer Satz ist ellerdings nicht vollkommen klar. Die allgemeine Fmung ,,Tetrazoverbindungen der Diphenylreihe" wiire mit Riicksicht auf das neue Resultat,, das

7 ) G a r e i s , Entacheidungen in Patentaachen 7, 47ff.

augenscheinlich der zurn ersten Male verwendeten Gruppe zu verdanken ist, vollkommen berechtigt gewesen. Das Patent enthalt aber gar keine der- artig allgemeine Fassung, sondern spricht nur von den Tetrazosalzen dea Diphenyls. Hierunter sind nur Abkommlinge des Kohlenwasseretoffee CeH, . CeHS, nicht etwa der Homologe zu verstehen. Dies diirfte die spiitere Erteilung d& Patentes 36 616 auf die Verwendung der Tetrazoderivate dea Tolidins, Abkommling des niichst hoheren Homologen CeH,( CH,) . C&( CH,) ergeben. Die Faseung dea Anspruches vom Patente 28 753 erstreckt sich also nicht einmal auf alle Abkommlinge der Diphenyl- g r u p p e , ist also in dieaer Hinsicht nicht einmal weitgehend. Dagegen ware vielleicht eine Angabe iiber die Bedeutung der weiteren bei den Analogen des Benzidins vorhandenen Gruppen in der Stellung zu den Tetrazogruppen angebracht gewesen. Man hatte den EinfluB der weiteren Gruppen bzw. ihrer Stellung fi i r die Gewinnung der substantiven Eigen- schaften noch nicht erkannt. Sonst wire wohl nach dieaer Richtung eine Einschrankung vorgenommen worden.

Daa Reichsgericht hat, wie auch H. I s a y noch ausdriicklich hervorhebt, in einem spiiteren Urteile (3./1.1900. Blatt fiir Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1900, 367) die in der Kongoentachei- dung vertretene Anschauung iiber die allgemeine Faseung dea Patentampruches fiir zutreffend er- kliirt, ,,da der iiberraachende Erfolg des Kongoroh eine Anzeige dafiir bot, daS der in dem Patent be. schriebene Weg einen gewerblichen Fortschritt er- offne." Fiir die Fassung dea Anspruchs und seine Aufrechterhaltung war natiirlich nicht der wirt- schaftliche Erfolg des Kongorots maBgebend. Man wird die Ausfiihrung der Entacheidung dahin aus- legen miissen, daD die Eneugung substantiver Baumwollfarbstoffe iiberraachend war, und daS dieser Erfolg augenscheinlich von der Verwendung der Tetrazodiphenylsalze herriihrt. Der Grund- gedanke der Entscheidung des Reichsgerichts ware dann d6r folgende: Wenn durch die Einfithnrng einea Abkommlinga einer bisher zu dem fraglichen Zwecke noch nicht benutzten G N P ~ ein neuer iiberraschender Erfolg 'erreicht wird, kann als Merk- ma1 der Erfiidung die Verwendung der Abkomm- linge der gesamten G ~ p p angegeben werden, weil der iiberraschende Erfolg augenscheinlich von der Verwendung der Gruppe herriihrt. Dieser Grund- satz hat auch fiir Analogieverfahren Geltung. Weil ein iiberraachender Erfolg, der von der bekannten Technik vollkommen abweicht, vorliegt, kann die Art der zu verwendenden Mittel (die zu benutzenden Stoffe) durch den Erfolg mit bestimmt werden. Wenn man weiB, zu welcher Gruppe von Korpern die verwendeten Verbindungen gehoren, kann man bei der Eigenart des Erfolges sofort bestimmen, ob die aus der Korperklasse ausgewahlten Ver- treter zu dem Resultate gehoren, also den Kenn- zeichen der Erfindung entsprechen. Diese Anwen- dung des Erfolges zur Begriffsbestimrnung des Mit- tels ist nur dann anwendbar, wenn der Erfolg von den bisher erreichten Wirkungen in besonders wharfer Weise unterschieden ist. Entsprechend diesen Grundsiitzen des Reichsgerichts sollen im Falle des Kongopatentes alle Tetrazoderivate dea Diphenyls, welche bei der Kupplung mit Naphthyl-

182.

1452 Ephraim: Analogieverfahren und Patentverletaung.

amin substantive Baumwollfarbstoffe liefern, als Kennzeichen der Erfindung bzw. des Patentas gelten.

Die Entscheidung yom 3./1. 1900 iiber die teilweise Michtigkeitaerklarung dea D. R. P. 83 572 (3. f. P. 1900, 366) hat, worauf daa Reichsgericht b o n d e r s Gewicht legt. den aus AniaB des Kongo- patentes ausgedriickten, oben erorterten Grund- aatzen nicht widersprochen. Der Patentanspruch 1 lautete: ,,Verfahren zur Darstellung von sekundaren Disazofarlxstoffen, welche al-P,-Xaphthylaminsulfo- saure in Mittelstellung enthalten, darin bestehend, daB Disazokorper mit jener Saure verbunden, die entstehenden Amidoazosulfosliuren weiter diazo- tiert und mit Phenolen oder Aminen verbunden werden." Dieser Patentanspruch wurde vernichtet, und daa Patent auf den Inhalt des Anspruchea 2, der die verschiedenen verwendbaren Stoffe einzeln anfiihrt, beschrankt. Die Klagerin hatte geltend gemacht, daB der erste Anspruch nur einen abstrak- ten Gedanken enthiilt, deesen gewerbliche Verwert- barkeit in dieser Allgemeinheit nicht dargetan sei, und in einer Regel hingestellt werde, die keines- wegs immer zutreffe. In dieser Ausfuhrung, der sich beide Instanzen angeschlossen haben, muB man beaonderes Gewicht darauf legen, daB der Erfolg des Verfahrens i n d e r b e a n s p r u c h t e n A 1 1 - g e m e i n h e i t nicht dargetan sei. Man kann der Patentschrift nicht niit Riicksicht a d die Zahl der mitgeteilten Beispiele und ihrer typischen Stellung in den Untergruppen der beanspruchten Klaasen entnehmen, daB wirklich alle Vertreter der ange- fiihrten Verbindungsklassen geeignet sind, die Wir- kung des Verfahrens zu liefern. Der in der Klage erbrachte Xachweis, daD die im ersten Patentan- spruche aufgestellte Regel nicht immer zutrifft, ist daher auch fur die Entscheidung von besonderer Eedeutung. Weil die Wirkung, welche durch die Verwendung der beanspruchten Korperklasse in dem Analogieverfahren erreicht wird, in ihrer Art nicht so grundlegend ist, urn als sicheres Kennzei- chen der Unterscheidung zu gelten, muO man fur die Charakterisierung der beanspruchten Mittel ge- nauere Merkmale fordern. Bei der grundlegenden Wirkung des Kongoverfahreris konnte man von der natiirlich vorhandenen gradweisen Abstufung dea Resultates absehen, da man immer noch daa Ein- treten des Erfolges erkennen konnte. Dies ist aber bei dem D. R. P. 83 572 nicht der Fall, und deshalb kann der Patentschutz nur insoweit beansprucht werden, ,,ah die Durchfiihrbarkeit und die Erzie- lung eines besonderen Whnischen Fortschritts in den Patentschriften offenbart worden sein." In diesem Sinne befindet sich das Reichsgericht in voller Ubereinstimmung mit den Grundsatzen der Kongoentacheidung. Es wird vom Reichsgericht fiir den vorliegenden Fall eben erklart, daB der Er- folg nicht so charakteristisch ist, um mit zur Kenn- zeichnung der Mittel verwendet zu werden. Man kann daher H. I s a y nicht zustimmen, daB der in der Kongorotentscheidung aufgestellte Grundsatz ebgeandert worden sei. Es ist dies um so weniger der Fall, als es sich bei der Entscheidung nicht um die &age dea Schutzumfangea dea Patentes handelte. Die Einschrinkung dee Patentes erkliirt zuniichst noch nicht, ob die Benutzung eines Stoffes, der den im aufrechterhaltenen Patentanspruche 2 nament-

lich angefiihrten Verbindungen analog ist. als Ver- letzung anzusehen ist. Es wird vielmehr nur erklart, welche M e r k m a 1 e zur Kennzeichnung der Er- findung benutzt werden sollen. DaB rnit einer der- artigen Entscheidung unter Umstanden eine Angabe iiber den Schutzumfang gemacht wird, kommt fiir die grundsiitzliche Beurteilung der Nichtigkeits- erkliirung nicht in Betracht.

Die Verhaltnisse der von H. I s a y aufgestellten zweiten Gruppe der Analogieverfahren liegen genau so wie bei den besprochenen Gruppen. Man kann davon absehen, daB die von H. I s a y getroffene Gruppeneinteilung entsprechend den obigen Ausfiih- rungen nicht anzuerkennen ist. Das Reichsgericht hat bei der Beurteilung der Analogieverfahren nur diejenigen Grundsiitze gehandhabt, die steta bei der Priifung der Zuliissigkeit von Merkmalen der Pa- tentanspriiche angewendet d e n . Die oben be- tonte Einheitlichkeit des Erfindungsbegriffes ist von dem Reichsgericht steta anerkannt worden (z. B. bei der Frage der S c h u t z f i k e i t von Zusatz- erfindungen) und aucb in den vorliegenden Fallen gewahrt worden.

Es ist allerdings H. I s a y darin beizustimmen, daO die Praxis des Patentamtes in der Behandlung der Analogieerfindungen wiederholt geschwankt hat. W i t t hat sich zweifellos ein bleibendes Ver- dienst d-urch die wissenschaftliche Aufdeckung dieser Widerspriiche erworben. Die damaligen Ent- scheidungen des Patentamtea sind unter diesen Um- standen natiirlich rnit groDer Vorsicht zu verwerten. Daa Patentamt hatte zu jener Zeit noch keine Ein- heitlichkeit der Anschauungen gewonnen. Sobald ein neues Arbeitagebiet erfinderisch erschloasen wird, muB sich ein derartiges Schwanken zeigen. Erst wenn eine groBere Zahl von.Fiillen der Prii- fung unterliegt, und auch die Ubersicht des Gebietes in wissenschaftlich-technischer Hinsicht moglich ist, kann man dann zu einer Einheitlichkeit und Stetig- keit der Entacheidungen gelangen. Auch in dem Nachweise der Erfindungseigenschaft hat man seit der Friihzeit des deutschen Patentwesens Fort- schritte gemacht. Diesen Verhaltnissen ist gleich- falls bei der Beurteilung der einzelnen Falle Rech- nung zu tragen.

Von besonderer Bedeutung ist die Entschei- dung des Reichsgerichta iiber das D. R. P. 40954, weil bei dieser die Frage des Schutzumfanges der Analogieverfahren neben der Frage der Patent- Eiihigkeit erortert wurdes).

Das D. R. P. 40954 schiitzt ,,daa Verfahren, das Zwischenprodukt aus 1 Mol. Tetrazodiphenyl- salz und 1 Mol. aromatischer Amido- oder R'aphthol- sulfosaure mit 1 Mol. von Amiden oder Phenolen bzw. deren Sulfosauren zu kombinieren". Unter den im Patentanspruche namentlich angefiihrten ver- wendbaren Kaphtholsulfosauren ist die &Naphthol- disulfosaure genannt.

Von dieser Verbindung gibt es zwei isomere Formen, die P-Naphthol-y-disulfoaaure und die p - Kaphtholdisulfosaure R. Daa Patent wurde vom Reichsgerichte entsprechend dem Klageantrage dahin eingeachriinkt, daD ini Patentanspruche s ta t t fl-Naphtholdisulfosaure zu lesen ist ,,P-Saphthol- disulfosaure R."

8 ) G a r e i s , Entscheidungen 8, 2.

Heft -1. 81. 5. Jahrgang. Au at 19,0] Ephraim: Analogieverfahren und Patentverlstsung. 1453

Die Griinde der Entscheidung stehen im voll- liomnienen Einklang mit der ohen besprochenen Entscheidung in Sachen des D. R. P. 83 572. Die Reschrankung des Patentes erfolgte aus dem Grunde, weil das Patent nach den Erteilungsakten nur auf die vom Anmelder ausdriicklich beschriebenen An- aendungsfalle des allgemeinen Gedankens gewahrt werden sollte. Hierin lag nicht etwa eine Fehl- entecheidung des Patentamtas. Daa angemeldete Verfahren wurde als ein Analogieverfahren ange- sehen, das nur mit Riicksicht auf den erreichten technischen Effekt als patentfahig anpsehen wer- den konnte. Wire der technische Effekt durch die Verwendung von V e r b i n d u n g s g r u p p e n erreicht worden, so ware hierauf das Patent erteilt worden. Das Patentamt nahm aher (mit Recht) an, daB die besonderen Eigenschaften der erhaltenen Farbstoffe, niimlich in] Seifenbade auf Baumwolle zu flrben, nicht durch alle Repriisentanten der zu- nachst angefiihrten Korperklassen hervorgerufen wird. AlsErfindungist aber indemvorliegendenFalle nur daa beRtimmte Verfahren zur Erzeugung von a u f B a u m w o l l e i m S e i f e n b a d e f a r - b e n d e n A z o f a r b s t o f f e n angesehen wor- den. Unter diesen Umstiinden konnten im Patent- anspruche nur diejenigen Stoffe angefiihrt werden, duroh deren Benutzung man daa gekennzeichnete ResuI'tat auch wirklich erhalt. Man wiirde sonat f i b die unverwendbaren Stoffe zu dem Ergebnis ge- langen, daB man wegen der Erreichung des tech- nischen Effektes das Patent erteilt, aber tatsachlich nicht in der Lage ist, mit den im Patentanspruche angefiihrten Mitteln zu dem patentbegriindenden technischen Effekten xu gelangen. Das Patentamt war deher bei der Patenterteilung mit der getrof- fenen Beschrankung ini Recht. Ebenso richtig ent- schied aber das Reichsgericht, als der klare Nach- weis erbracht wurde. daB die vom Patentamte bei der Patenterteilung vorgenommene Beschrankung des Anspruches noch nicht geniigend weit ging.

Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung (G a r e i s , 8, 23) angefiihrt, daB die Anwendung der allgemeinen Idee des D. R. P. 40 964 auf im Patentanspruche nicht namentlich angefiihrte Ver- bindungen Gemeingut geworden sei. ,,Die Sache konnte nur anders liegen beziiglich solcher mit den von der Sichtigkeitsbeklagten genannten Homo- logen oder isomeren Verbindungen, welche sich, wie zur Zeit der Patenterteilung bekannt war, in der hier in Rede stehenden Beziehung gerade so verhalten wie die genaiinten Verbindungen." Es ist H. I s a y vollkommen darin beizupflichten, daB dieser Satz aukordent l ich anfechtbar ist.

Die Beschrankung auf die namentlich ange- fiihrten Verbindungen bei der Patenterteilung muBte erfolgen, weil als Merkmal der Erfindung nur daajenige angefiillrt werden kann, waa in der urspriinglichen Beachreibung offenbart ist. Unter den Angaben der urspriinglichen Anrneldung mu& ten diejenigen Verbindungen ausgewahlt werden, welche den technischen Effekt lieferten. Wenn auch zur Zeit der Patenterteilung, aber nach der Anmeldung weitere geeignete Vertreter der Kurper- klassen bekannt geworden wiiren, so hatte ihre Anfiihrung im Patentanspruche unterbleiben rniissen. H i e r n i i t w a r e a b e r i i b e r d i e F r a g e , o b d i e s e u n e r w i i h n t g e b l i e -

b e n e n J7 e r b i n d u n g e n u n t e r d e n S c h u t z d e s P a t e n t e s f i e l e n , n o c h n i c h t e n t - s c h i e d e n w o r d e n. Es besteht ein anerkann- ter Unterschied zwischen der Fassung des Patent- anspruchs im Erteilungsverfahren oder zur Chrak- terisierung der Erfindung und seiner Auslegung bei der Beatimmung des Schutzumfanges. Daa Reichs- gericht fiihrte weiter aus: ,,Es wiirde ein Wider- spruch in sich sein, die Patenterteilung zu beachriin- ken auf die genannten Verbindungen und doch wieder neue Erfindungen dritter Personen, welche auf der Bahn des von der Xichtigkeitaheklagteen of- fenbarten allgemeinen Verfahrens, aber auBerhalb jener von der Nichtigkeitsbeklagten ' in ihrem Pa- tentanspruch genannten Verbindungen gemacht sind, abhangig zu erkliiren von dem Patente der Nichtigkeitsbeklagten." Dieaer Widerspruch be- steht tatsiichlich nicht, wie das Reichsgericht auch in spateren Entscheidungeii erkannt hat. Die An- fiihrungen im Patentanspruche sind auf diejenigen Mittel zu bachranken, welche 1. zu dem behaupte- ten Erfolge fiihren und 2. in der urspriinglichen Anmeldung angegeben worden sind. E s i R t a b e r d a m i t n o c h n i c h t a u s g e s p r o c h e n , daR e i n a n d e r e s M i t t e l , d a s d e n E r - f o l g l i e f e r t , a b e r i n d e r u r s p r i i n g - l i c h e n A n m e l d u n g u n e r w i i h n t b l i e b u n d a u s d i e s e m G r u n d e i n d e m A n - s p r 11 c h e k e i n e Auf na h m e f i n d e n k o n n t e , a u B e r h a l b d e s P a t e n t b e r e i c h e s l i e g t !

Bei dem Patentamte war urspriinglich ange- meldet ein Sicherheitssprengstoff aua Ammonium- nitrat, Naphthalin und Bichromaten. Daa erteilte Patent nannte als Merkmal statt dea speziellen Be- griffes ,,Naphthalin" den allgemeineren Klmen- begriff ,,Kohlenstofftrager". Das Reichsgericht be- schrankt daa Patent Wider auf ,,Saphthalin", sprach aber deutlich aus, daB der vom Saphthalin sonst vollkommen verschiedene Kohlenstofftriiger , , H a d ' trotz der getroffenen Baschrankung unter daa Pa- tent falle. Nicht die technologische Gleichwertig- keit der verschiedenen Sprengstoffe war hierbei, wie R. I s a y anfiihrt, fiir daa Reichsgericht ma& gebend. Die Entacheidung IiiDt vielmehr dariiber keinen Zweifel, da5 ausschlieBlich die Gleichartig- keit der Wirkung des Bichromatzusatzea in beiden Fallen ausschlaggebend war.

Bisher ist die Frage erortert worden, wie die Patentampruche bei Analogieverfahren zu fassen sind. Enteprechend den letzten Darlegungen iet hiervon zu unterscheiden, wie der Schutz von Pa- tenten auf Analogieverfahren auszulegen ist, wann also eine Verletzung eines Patentes auf Analogie- verfahren vorliegt.

Bei der Entscheidung dieser Prage ist davon auszugehen, daB nur ein einheitlicher Erfindungs- begriff besteht, und daa Gesetz nur eine einzige Art von Patenten kennt. E i n P a t e n t a u f e i n A n a l o g i e v e r f a h r e n i s t g e n a u s o aua- z u l e g e n w i e j e d e s a n d e r e P a t e n t . Dementsprechend ist jedes Verfahren eine Verlet- zung, wenn seine Kennzeichen im Kreise des Er- findungsgedankens dea Patentes liegen. Dies kt dann anzunehnien. wenn die folgenden zwei Be- dingungen erfiillt sind: Erstens mu13 das angewen- dete Mittel in den Klassenbegriff der geachiitzten Mittel fallen und zweitens der mit dem angewende-

ten Mittel erreichte Effekt demjenigen entaprechen, welcher ah patentbegriindend fi i r das geschiitzte Verfahren angesehen wurde.

Uber die erste Bedingung fi i r die Annahme einer Patentverletzung ist wohl nichts weiter zu sagen. Es wird ja nicht die Erreichung eines Re- sultates bei Erfinddngen der chemischen Industrie gachiitzt, sandern nur das Mittel hierzu. Daher kann es keine Patentverletzung damtellen, wenn der gleiche Erfolg mit einem anderen Mittel er- reicht wird,. sobald das neue Mittel nicht den Kennzeichen dea geachiitzten Mittels entspricht.

Die zweite Bedingung ist, da5 mit dem neuen Mittel auch die Art dea Erfolges, der nach dem Patente erreicht wird, erzielt wird. Wie das Reichs- gericht in seiner Entscheidung vom 20./3. 1889 (Kongoentscheidung) und vom 3./1. 1900 (D. R. P. 83 572) ausfiihrte, wird bei den Analogieverfahren der techniwhe Erfolg zur Abgrenzung der Erfin- dung herangezogen. Das Grundverfahren erzielt mit einem beatimmten Mittel eine bestimmte Wir- kung. Daa Analogieverfahren erreicht mit einem anscheinend aquivalenten Mittel eine andere Wir- kung. Hiernach mu5 der Schutz .des Analogie- verfahrens sich so weit erstrecken, wie mit den iiquivalenten Mitteln eine iiquivalente Wirkung er- zielt wird. Fiir das Analogieverfahren fehlt die Eigenart des verwendeten Mittels. Die Patent- erteilung erfolgte nur mit Riicksicht auf die Erzie- lung der eigenartigen Wirkung. Die Folge hiervon ist, da13 der Patentschutz sich nur so weit erstreckt, wie der eigenartige Erfolg vorliegt. Fehlt der eigen- artige Erfolg, so mu13 angenommen werden, daO nicht daa geschiitzte Verfahren angewendet ist. Es ist in diesem Falle nicht daa Kennzeichen der Er- findung bzw. des Mittels vorhanden, und daher kann auch nicht der Schutzbereich des Patentes daa Mittel dea verletzenden Verfahrens umfassen. Sobald aber die Wirkung dea neuen Verfahrens zu der gleichen Klasse gehort wie bei dem geschiitzten Verfahren, liegt ein Eingriff in das iiltere Patent vor.

Die Entscheidung iiber den Schutz von Pa- tenten a d Analogieverfahren erfolgt also in gleicher Weise wie bei anderen Patenten. Hiernach erkennt man auch den Einflu5, welchen die Art des tech- nischen Effektes f i i r das Patent auf das Analogie- verfahren hat. M i t R i i c k s i c h t a u f d i e B e d e u t u n g d e s t e c h n i s c h e n E f f e k - t e s k a n n a u c h das P a t e n t a u f e i n A n a - l o g i e v e r f a h r e n e i n g r u n d l e g e n d e s P i o n i e r p a t e n t Dementsprechend kann auch bei Analogieverfahren der Schutzbereich einen weiten Umfang heben, wenn das geachiitzte analoge Mittel einer g r o h n Gruppe entspricht, und der Erfolg grundlegender Artist, also auch eine um- faasende Kennzeichnung enthiilt.

Den entwickelten Darlegungen entspricht eine ( a h d i n g s nicht vom Reichsgerichte, sondern vom Patentarnte getroffene) Entscheidung. Piach dem Kongopatente mit Benzidin wurde ein analoges Verfaliren unter Verwendung von Tolidin, das nachst hohere Homologe, angemeldet. Daa Ver- fahren lieferte einen substantiven Farbstoff, ent- sprach also der Effelrtkennzeichnung des Kongo- farbstoffas. Die Patentfiihigkeit des neuen Far& stoffes folgte daraus, daO er siiureecht war, wiihrend Kongerot den Xachteil der Siiureunechtheit besa0.

s e i n.

Das Patentamt wies auniichst das Patent zuriick und erteilte ea erst, als die Anmeldung zum Zusatze des Kongoprttentes gemecht war. Entsprechend der damaligen Anschauung des Patentamtea d e von Zusatzpatenten eine geringere Fkfindungseigen- schaft gefordert als von selbstandigen Patenten. Die Patenterteilung konnte natiirlich nur unter der Annahme des Zusatzverhiiltnisses erfolgen, setzte also eine A b h a n g i g k e i t vom Hauptpatente voraus. Dieselbe besteht aus dem Grunde, weil der vom jiingeren Verfahren benutzte Stoff der gleichen Korpergruppe angehort und den analogen Effekt gibt. Da der von dem Kongopatente erreichte technische Effekt ,mndlegend war, umfa5t das Pa- tent auch das Produkt aus Tolidin, obgleich hierbei ein neuer technischer Effekt von gleichfalls grund- legender Bedeutung geschaffen wurde. Es liegt hier der Fall vor, da5 zwei Analogiepatente Pionier- verfahren darstellen. Daa Kongopatent schuf die Gruppe der substantiven Baumwollfarbstoffe, das Benzopurpurinpatent diejenigen der Gruppe der substantiven s a u r e e c h t e n Baumwollfarbstoffe.

Unter Beriicksichtigung des technischen Ef- fektes als Mittel zur Abgrenxung der Erfindung ergibt sich auch die Richtigkeit der reichsgericht- lichen Entscheidung hinsichtlich des Schutzum- fanges des D. R. P. 40 954. Mit Hilfe von P-Neph- thol-)J-disulfosaure gelingt es im Verfahren' dea D. R. P. 40 954 n i c h t , einen brauchbaren Baum- wollfarbstoff henustellen, der die Pflanzenfaser im Seifenbade direkt farbt. Aus diesem Grunde kann das Verfahren, mit @-Naphthol -11 disulfosiiure einen Farbstoff zu erhalten, nicht im Erfindungsgedanken des D. R. P. 40 954 liegen. Der Schutz des Patentea 40 954 erstreckt sich nur so weit, wie der technische m e k t erreicht wird. Fehlt derselbe bei einem Korper, welcher der Gruppe der nach D. R. P. 40 954 angewendeten Stoffe angehort, so wiirde in dieaem E'alle nur die Anwendung der zur Zeit der Anmel- dung des D. R. P. 40954 bereits bekannten Ver- fahren vorliegen.

Die vorstehenden Darlegungen fiihren also zu den Schliissen: Die Verletzung von Patenten durch Analogieverfahren ist in gleicher Weise zu beur- teilen, wie jede Verletzung eines Patentas, indem ermittelt wird, ob das Analogieverfahren den Er- findungsgedanken benutzt. Die gleichen Grund- slitze gelten f i i r Patente auf Verfahren, welche zu einem bereits bekannten analog verlaufen. zur An- nahme einer Verletzung ist notwendig, daB das neue Verfahren nicht n u Stoffe benutzt, welche der masse der im geachiitzten Verfahren angewen- deten entsprechen; es mu0 vielmehr auch die nach dem geschiitzten Verfahren erreichte Wirkung ein- treten. [A. 98.1

Der Patentschutz fur Verfahren, deren Neuheit im Arbeitsmittel liegt 1).

Von Patentanwalt Dr. W. KARSTEN in Berlin- (Eingeg. L.6. 1910.)

Nach dem deutachen Patentgesetz sollen ge- m i 8 4 l Patente fiir neue Erfindnngen erteilt wer-

1) Vortrag gehalten in der Sitzung des Mar- kischen Bezirksvereins am 26./5. 1910.