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Anspruchsaufbau WER WILL WAS VON WEM WORAUS? •Anspruch entstanden? •Anspruch untergegangen? •Anspruch durchsetzbar?

Anspruchsaufbau WER WILL WAS VON WEM WORAUS? Anspruch entstanden? Anspruch untergegangen? Anspruch durchsetzbar?

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Anspruchsaufbau

WER WILL WAS VON WEM WORAUS?

•Anspruch entstanden?

•Anspruch untergegangen?

•Anspruch durchsetzbar?

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Anspruch von Rubato?

• Anspruchsgrundlage: Art. 641 II ZGBEigentumsherausgabeanspruch, Vindikation

• Beweis des Eigentums:Art. 930 ZGB (Eigentumsvermutung)

• Anspruch grundsätzlich entstanden

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Anspruch untergegangen?

• Ausschluss der Vindikation bei Verlust des Eigentums

• Eigentumserwerb durch Dritten?

Hat Laura Eigentum erworben?

• Arten:– Originärer Eigentumserwerb– Derivativer Eigentumserwerb

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Übertragung von Eigentum

Voraussetzungen:

1. Besitzübertragung (Tradition) (Art. 714 I ZGB)

2. Gültiges Grundgeschäft (causa) (Art. 974 II ZGB analog)

3. Verfügungsberechtigung des Veräusserers(Art. 714 II ZGB e contrario)

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NEMO PLUS IURIS TRANSFERRE POTEST

QUAM IPSE HABET

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Heilung der mangelnden Verfügungsberechtigung

Art. 714 II i.V.m. Art. 933/934 ZGB

Unterscheidung beim Besitzesschutz:

• Anvertraute Sachen (Art. 933 ZGB)– bewusste freiwillige Besitzübertragung

• Abhanden gekommene Sachen (Art. 934 ZGB)– „gestohlen, verloren oder sonst gegen den Willen

anhanden gekommen…“

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Eigentumserwerb gem. Art. 714 II ZGB i.V.m. Art. 934 ZGB

a) Grundgeschäft und Tradition

b) Guter Glaube (Art. 3 ZGB)• Unkenntnis• Rechtsmangel

c) Zeitablauf: 5 Jahre seit Verlust der Sache

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Ergebnis

• Laura ist nach den Besitzesregeln nicht geschützt

• Das Lösungsrecht gem. Art. 934 II ZGB kommt nicht zur Anwendung

Laura muss das Auto entschädigungslos herausgeben.

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Variante 1

• Laura gem. Art. 714 II ZGB i.V.m. Art. 934 Abs. 1 ZGB Eigentum erlangt.

• Rubato hat sein Eigentum (und damit seinen Vindikationsanspruch) verloren!

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Variante 2• Art. 934 Abs. 1bis ZGB

Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.

• Art. 2 Abs. 1 KGTG

Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO Konvention 1970 angehört.

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Ist diese Bestimmung zeitlich anwendbar?

Vgl. Art. 49 SchlT ZGB

aber auch Art. 33 KGTG (Verbot der Rückwirkung):Dieses Gesetz ist nicht rückwirkend anwendbar. Insbesondere findet es keine Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die vor dessen Inkrafttreten stattgefunden haben.

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Guter Glaube

• Wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB)

• Einhaltung von Sorgfaltspflichten verlangt (Art. 3 Abs. 2 ZGB)

• Im Allg. keine Erkundigungspflicht, ausser– bei konkretem Verdacht– bei allgemeinem Verdacht

(insb. Kunsthandel)

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Resultat

• Laura hat die Sorgfaltspflichten nicht eingehalten

• Sie hat die Sache gem. Art. 936 ZGB jederzeit herauszugeben

• Der Vindikationsanspruch verjährt nicht