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57 112 P.b.b. Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 3, 1010 Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544 www.rechtsanwaelte.at 68 Die E-Mail: Verletzung von Ansehen und Ehre des Standes? RA Mag. Markus Dörfler, LL. M. 72 Verteidigerkostenersatz bei Vertretung mehrerer Angeklagter RA Mag. Robert Tremel 75 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschluss des UN-Kaufrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter 02 2016

Anwaltsblatt 2016, 68

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57 – 112

P.b.b.ÖsterreichischerRechtsanwaltskammertag,

Wollzeile1–3,

1010

Wien·0

2Z03

2542

MISSN

1605

-254

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www.rechtsanwaelte.at

68 Die E-Mail: Verletzung von Ansehen und Ehre des Standes?RA Mag. Markus Dörfler, LL.M.

72 Verteidigerkostenersatz bei Vertretungmehrerer AngeklagterRA Mag. Robert Tremel

75 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschlussdes UN-Kaufrechts in Allgemeinen GeschäftsbedingungenPriv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter

022016

Page 2: Anwaltsblatt 2016, 68

http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c9174f2b-98a9-4201-9c94-bf5fd2af78ab&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Strafrecht_2016

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Page 3: Anwaltsblatt 2016, 68

57Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Editorial

Präs. Dr. Rupert Wolff

Grunderwerbsteuer Neu, ImmobilienertragsteuerNeu, Grundstückswertverordnung

D as Berechnen der Grunderwerbsteuer für unsereKlienten ist erheblich aufwendiger geworden.

Die Klienten sind angehalten, dem Vertragserrichterdie Wohnnutzfläche anzugeben – abzüglich Wand-stärken und der im Verlaufe der Wände befindlichenDurchbrüche, abzüglich Treppen, Balkone, Terrassenund unausgebauter Dachböden. Alternativ dazu kannauch die Bruttogrundrissfläche – vermindert um einenpauschalen Abzug von 30% – herangezogen werden.

Dann braucht man den Baukostenfaktor. Dieser ist –je nach Alter des Gebäudes – unterschiedlich anzuset-zen. Dann sind Informationen über die innerhalb derletzten 20 Jahre erfolgten Sanierungen nötig. Je nachder Art des Gebäudes sind Abschläge zu berücksichti-gen. Dann sind die Hochrechnungsfaktoren zu beden-ken und anzuwenden.

Da ja der Klient die geringste steuerliche Last tragensoll, ist alternativ auch der Immobilienpreisspiegel he-ranzuziehen. Dieser ist über die WKO um E 35,– zu-züglich USt und Versandkosten zu haben. Dies gehtaber nur dann, wenn die Vorgaben für die jeweiligeGrundstücks- oder Gebäudekategorie mit den Eigen-schaften des zu bewertenden Grundstückes überein-stimmen. Es ist also der Immobilienpreisspiegel derWKO – jener für 2015 besteht aus 352 Seiten – zudurchforsten. Dieser unterscheidet zB bei gebrauchtenEigentumswohnungen und deren Ausstattung zwi-schen einfachem Bad, Bad, modernem Bad undmoder-ner Ausstattung der Sanitäranlagen. Er unterscheidetaber auch zwischen „eventuell Lift“ und „Lift“. Wasist bei Fehlen des einen, aber Vorhandensein des ande-ren Merkmales der nächst höheren Kategorie zu tun?So hat meine Wohnung in Wien Verbundglasfenster.Dies ist ein Merkmal der Kategorie „Mittlerer Wohn-wert“. Sie hat einen Lift, dies ist ein Merkmal der Ka-tegorie „Guter Wohnwert“. Was tun?

Da bliebe noch die Möglichkeit, eine sachverständi-ge Bewertung vorzunehmen. Also ein Verkehrswert-gutachten zu kaufen.

Ich garantiere, dass bei allen drei Bewertungsmetho-den jeweils andere Werte resultieren und sohin jeweilsandere Steuerbelastungen.

Das wird drei Kategorien von Steuerpflichtigenschaffen: Jene, die die Pauschalwertmethode zugrundelegen, jene, die sich den Immobilienpreisspiegel leisten(E 35,– plus Steuer und Versand), und jene, die sichein Sachverständigengutachten kaufen (bis zu 1,5%des ermittelten Verkehrswertes). Das kann mE einerstrengen verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand-halten.

Wer muss die erforderlichen Daten liefern? Ist eseine Bringschuld des Verkäufers oder eine Holschulddes Käufers? Müssen Hausverwaltungen in Hinkunftden Grunderwerbsteuerpflichtigen Auskunft über dieSanierungsmaßnahmen der letzten 20 Jahre geben?Die 20 Jahre sind „ab dem Erwerbszeitpunkt“ zurück-zurechnen. Wer also am 20. 1. 2016 kauft, brauchtdie Informationen ab 20. 1. 1996. Die umfassendeSanierung vom Juni 1995 bleibt also ohne Einfluss.Und was ist zu tun, wenn die große Sanierung am19. 1. 1996 abgeschlossen, aber noch nicht abgerech-net war?

Und wer die Steuer dann nicht zahlen kann, derkann ja um Raten ansuchen. Auszugsweise zitiere ichden § 7 Abs 3 GrEStG:

„Die Steuer ist über Antrag statt in einem Betrag inhöchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen, soweit sie nachAbs. 1 Z 2 lit. a, lit. b erster Satz oder lit. c berechnetund der Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung(§ 10) angezeigt wird. Der einzelne Jahresbetrag ist inder Weise zu ermitteln, dass bei einer Verteilung auf zwei,drei, vier oder fünf Jahre der Gesamtbetrag um vier, sechs,acht oder zehn Prozent zu erhöhen und in zwei, drei, vieroder fünf gleiche Teile aufzuteilen ist. Der erste Teil wirdmit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbeschei-des fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf dieZustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahretritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahresein.“

Wäre es da nicht einfacher gewesen zu normieren,dass die Steuer mit 2% pa zu verzinsen ist? Oder gehtes der Republik hier um die Zinseszinsen?

Schau ma mal, dann seh ma schon!

Page 4: Anwaltsblatt 2016, 68

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Autoren dieses Heftes:RA Dr. Manfred Ainedter, WienMag. Alexander Dittenberger, ÖRAKRA Mag. Markus Dörfler, LL.M., WienRA Mag. Franz Galla, WienRA Dr. Karin Gmeiner, WienRA Dr. Wolfgang Hahnkamper, WienRA Dr. Adrian Eugen Hollaender, WienRA Dr. Erich René Karauscheck, WienMartin L. Karnthaler, WienRA Dr. Herbert Kaspar, WienMag. Ursula Koch, ÖRAKMag. Monika Krol, ÖRAKRAA Dr. Florian Leitinger, GrazDr. Barbara Peschka, LuxemburgJudith Priglinger, Bibliothek RAK WienRA Dr. Ullrich Saurer, GrazPriv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, WienRA Dr. Elisabeth Scheuba, WienMag. Katarin Steinbrecher, ÖRAK Büro BrüsselUniv.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, WienRA Mag. Robert Tremel, Ried im InnkreisMag. Rainer Wolfbauer, WienRA Dr. Rupert Wolff, Salzburg

ImpressumMedieninhaber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. FN 124 181w, HG Wien.Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien ([email protected]).Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie ProkuristDr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechts-anwaltskammertages, Wollzeile 1–3, 1010 Wien,Tel: (01) 535 12 75, Fax: (01) 535 12 75-13,E-Mail: [email protected], www.rechtsanwaelte.atRedaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,RA Dr. Georg Fialka, em. RA Dr. Klaus Hoffmann, RA Dr. Wolfgang Kleibel, RADr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff.Redakteur: Bernhard Hruschka Bakk., Generalsekretär des ÖsterreichischenRechtsanwaltskammertagesRedaktion: Generalsekretariat des Österreichischen Rechtsanwalts-kammertages, Wollzeile 1–3, 1010 Wien, Tel: (01) 535 12 75,Fax: (01) 535 12 75-13, E-Mail: [email protected]: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m. b.H., 3580 Horn.Verlags- und Herstellungsort: Wien.Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderenfür das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ desÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertages und der österreichischenRechtsanwaltskammern.Zitiervorschlag: AnwBl 2016, Seite.Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel: (01) 531 61-310, Fax: (01) 531 61-181,E-Mail: [email protected]: Das AnwBl erscheint 11x jährlich (1 Doppelheft). DerBezugspreis 2016 (78. Jahrgang) beträgt E 295,– (inkl Versand in Österreich).Einzelheft E 32,20. Auslandspreise auf Anfrage. Nicht rechtzeitig vor ihremAblauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr als erneuert.Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Jahresendean den Verlag zu senden.AZR: Die Abkürzungen entsprechen den „Abkürzungs- und Zitierregeln derösterreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR)“,7. Aufl (Verlag MANZ, 2012)Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotzsorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, derHerausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien (buero8.com).Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unterAngabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge gebenausschließlich die Meinung der Autoren wieder.Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum

EditorialPräs. Dr. Rupert WolffGrunderwerbsteuer Neu, Immobilienertragsteuer Neu,Grundstückswertverordnung 57

Wichtige Informationen 59

Werbung und PR 61

Termine 62

Recht kurz und bündig 64

AbhandlungenRA Mag. Markus Dörfler, LL.M.Die E-Mail: Verletzung von Ansehen undEhre des Standes? 68

RA Mag. Robert TremelVerteidigerkostenersatz bei Vertretungmehrerer Angeklagter 72

Priv.-Doz. Dr. Judith SchacherreiterGerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschlussdes UN-Kaufrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 75

Europa aktuellMag. Katarin SteinbrecherEuropäische Kommission schlägt neues Vertragsrecht für Online-Wirtschaftund Aktionsplan für modernes europäisches Urheberrecht vor 84

Dr. Barbara PeschkaFehlende Berufung auf EU-Recht führt zur Haftung des Rechtsanwalts 86

Aus- und Fortbildung 88

Amtliche Mitteilungen 95

Chronik 96

Rechtsprechung 97

Zeitschriftenübersicht 103

Rezensionen 106

Indexzahlen 110

Inserate 111

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Inhalt

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Wichtige Informationen

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02 59

Grunderwerbsteuer Neu

Grundstückswertverordnung (BGBl II 2015/442)

Am 21. 12. 2015 wurde die Grundstückswertverordnung inBGBl II 2015/442 kundgemacht. Die Verordnung wurde

gegenüber dem Entwurf noch in einigen Punkten überarbeitet(Ermittlung Nutzfläche, Werte der Baukostenfaktoren ua).Die Verordnung ist mit 1. 1. 2016 in Kraft getreten.

Checkliste Grunderwerbsteuer Neu

Unter www.rechtsanwaelte.at finden Sie im Mitgliederbereichunter demMenüpunkt Informationen/Gebühren und Steuern/

Grunderwerbsteuer eine Checkliste, die als Hilfestellung beider Berechnung der Grunderwerbsteuer Neu herangezogenwerden kann.

Berechnungsprogramm zur Anwendungdes Pauschalwertmodells

Das BMF hat mitgeteilt, dass derzeit an einem Berechnungs-programm zur Anwendung des Pauschalwertmodells gearbei-tet werde. Es sei geplant, dass ein solches Programm bis MitteMärz auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellt wer-den kann.

Sonderpauschalvergütung – § 16 Abs 4 RAO

W erden Sie in einem Verfahren als Verfahrenshelfer in-nerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungsta-

gen oder insgesamt zu mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig,haben Sie für die darüber hinausgehenden Leistungen einenAnspruch auf angemessene Vergütung. Für die ersten zehnVerhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden erfolgt dieVergütung im Rahmen der ordentlichen Pauschalvergütung.

Anträge auf Sonderpauschalvergütung für Leistungen, dieim Jahr 2015 erbracht wurden, sind – bei sonstigem Aus-schluss!! – spätestens bis zum 31. 3. 2016 bei der zuständigenRechtsanwaltskammer einzubringen.

Bitte beachten Sie, dass Anträge auch dann zu stellen sind,wenn das jeweilige Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Neuerlassung des Normalkostentarifs(BGBl II 2015/456)

A ufgrund der mit 1. 1. 2016 in Kraft getretenen Zuschlags-Verordnung des Bundesministers für Justiz (BGBl II

2015/393) wurde auch die Verordnung über den Normalkos-tentarif neu erlassen. Der neue Normalkostentarif wurde mit

BGBl II 2015/456 kundgemacht und ist mit 1. 1. 2016 in Kraftgetreten. Er ist auf Leistungen von Rechtsanwälten anzuwen-den, die nach dem 31. 12. 2015 bewirkt werden.

UK

Achtung: Fristenfalle!

M it der Entscheidung VwGH 17. 11. 2015, Ra 2014/01/0198, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert:

Eine Revision gem § 25a Abs 5 VwGG ist beim Verwal-tungsgericht einzubringen. Deren elektronische Einbringungist nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die (jeweili-gen) Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur elekt-ronischen Einbringung zu beurteilen (hier: Bundesverwal-tungsgericht).

Beim Bundesverwaltungsgericht einzubringende Revisionenkönnen auch im ERV nur während der Amtsstunden (dh gsvon 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr) eingebracht werden. Eine amletzten Tag der Frist nach Ablauf der Amtsstunden im Wegedes ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revi-sion ist somit verspätet.

MK

Page 6: Anwaltsblatt 2016, 68

Versteigerungsplattform justiz-auktion.at

S eit März 2015 besteht auch in Österreich die Möglichkeit,Zwangsversteigerungen von Fahrnissen nach der Exeku-

tionsordnung im Internet vorzunehmen. Dafür steht den ös-terreichischen Vollstreckungsorganen die Versteigerungs-plattform justiz-auktion.at zur Verfügung. Die Versteigerun-gen auf der Plattform werden im Wesentlichen nach der übli-chen Methodik von kommerziellen Internetversteigerungendurchgeführt, wobei auch die Möglichkeit eines „Sofortkaufs“besteht.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Justiz (BMJ)konnte nach rund einem Dreivierteljahr seit Inbetriebnahme

der Plattform bei 160 Versteigerungen ein Gesamterlös vonE 100.000,– erzielt werden.

Auf die im Rahmen von Insolvenzverfahren vorzunehmen-den gerichtlichen Veräußerungen sind grundsätzlich die Vor-schriften der Exekutionsordnung anzuwenden. Demnach kannauch hier eine Versteigerung von Fahrnissen im Internet, aufder Plattform justiz-auktion.at, vorgenommen werden. In die-sem Zusammenhang möchte das BMJ darauf hinweisen, dasseine gerichtliche Veräußerung von zur Insolvenzmasse gehö-renden Sachen auf Antrag des Insolvenzverwalters vom In-solvenzgericht beschlossen wird.

AD

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0260

Wichtige Informationen

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61Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

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Page 8: Anwaltsblatt 2016, 68

Inland

15. Februar 2016 WIENÖRAV-Aufbauseminar: Exekution IRA Dr. Heinz-Peter Wachter, Dipl.-Rpfl. RegR JohannDworak

16. Februar 2016 WIENÖRAV-Seminar: Juristenseminar – MarkantePositionierung, bessere HonorareDr. Conrad Pramböck

18. Februar 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Safe Harbor – Ein (un)lösbares Problem?Dr. Gerhard Kunnert, RA Dr. Sonja Dürager, LL.M.(IT-Law)

18. Februar 2016 WIENÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen emund Rechtsanwaltswitwen/witwer

23. Februar 2016 WIENBusiness Circle: AG Hauptversammlung

23. und 24. Februar 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Jahrestagung: Baurechts-Tag 2016Referententeam

24. Februar 2016 WIENBusiness Circle: AIFMG – Alternative Invest-mentfonds

24. Februar 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Zustellrecht & Elektronischer Rechtsverkehr(ERV)Dr. Thomas Gottwald, Mag. Andreas Netzer

24. Februar 2016 WIENÖRAV-Spezialseminar: Souverän am Telefon –

Fallstricke vermeiden, speziell in der Rechtsan-waltskanzleiRA Mag. Katrin Ehrbar

25. Februar 2016 GRAZAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Jahrestagung: Erbrechtsnovelle 2015Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer und weitere Referenten

26. Februar 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Stiftungs JourFixeReferententeam

29. Februar 2016 WIENÖRAV-Aufbauseminar: Exekution IIRA Dr. Heinz-Peter Wachter, Ri Dr. Michael Schaum-berger

1. März 2016 LINZÖRAV-Aufbauseminar: Grundbuch IDipl.-Rpfl. RegR Anton Jauk

2. März 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Sachwalterrecht AktuellDr. Ulrich Pesendorfer, Mag. Romana Fritz

2. März 2016 WIENBusiness Circle: Wirtschaftsstrafrecht neu

2. März 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Sachwalterrecht AktuellDr. Ulrich Pesendorfer, Mag. Romana Fritz

8. März 2016 WIENÖRAV-Seminar: Juristenseminar – „Vergiften istunpassend“ – Der bessere Weg zu erfreulichenVerhandlungsergebnissen durch KreativitätRA Dr. Ivo Greiter

9. März 2016 WIENÖRAV-Seminar: Kurrentien-Spezialseminar –

Vertretung von Hauseigentümern und Hausver-waltungenRA Mag. Petra Trauntschnig, Ri Mag. Andreas Fuchs

10. bis 12. März 2016 SAALFELDENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Jahrestagung InsolvenzrechtDr. Franz Mohr

11. und 12. März 2016 WIENInternational Association of Lawyers (UIA): Cur-rent Trends in Start-Ups and Crowd Financing

14. März bis 2. Juni 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):M&A Akademieo. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank und weitere Referen-ten

15. März 2016 WIENÖRAV-Seminar: What’s news? (Wissens-update)Referententeam

15. März 2016 WIENBusiness Circle: Kapitalmarktrecht 2016

17. und 18. März 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Jahrestagung FinanzstrafrechtDr. Gerhard Pohnert und weitere Referenten

18. März 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Workshop FinanzstrafrechtStB Dr. Michael Kotschnigg, Dr. Gerhard Pohnert

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0262

Termine

Page 9: Anwaltsblatt 2016, 68

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Page 10: Anwaltsblatt 2016, 68

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Mittwoch, 16. März 2016, 10.00 bis 16.30 Uhr Schlossmuseum Linz, Barocksaal, Schlossberg 1, 4020 Linz

• Genehmigungsstrategie und Nachbarrechte• Gewerberecht und NGOs• Anforderungen des VfGH• Emissionen: Interdisziplinäre Fallbeispiele

Tagungsleitung:Hon.-Prof. Dr. Wilhelm Bergthaler

Judikatur-Update, interdisziplinäre Fallbeispiele und relevante Entwicklungen

Jahrestagung

GEWERBLICHES BETRIEBSANLAGENRECHT 2016

Page 11: Anwaltsblatt 2016, 68

18. März 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):Workshop: Verkürzungsdelikte §§ 33–39 FinStrGStB Dr. Michael Kotschnigg, Dr. Gerhard Pohnert

31. März 2016 WIENÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen emund Rechtsanwaltswitwen/witwer

4. April 2016 WIENÖRAV-Aufbauseminar-Beginn: Grundbuch IIIDipl.-Rpfl. RegR Anton Jauk

6. April 2016 WIENÖRAV-Aufbauseminar: Vom Kaufvertrag zurEintragungRA Dr. Herbert Gartner

7. April 2016 WIENÖRAV-Seminar-Beginn: EinführungsseminarRA Dr. Eva Schön

7. April 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Urheber- & LizenzrechtRA DDr. Meinhard Ciresa

19. bis 21. April 2016 WIENBusiness Circle: Praxisseminar zum zertifiziertenDatenschutzbeauftragten

20. April 2016 WIENÖRAV-Seminar: Kurrentien-Spezialseminar –

Forderungseintreibungen für Banken und Kre-ditinstituteRA Mag. Petra Trauntschnig, Ri Mag. Andreas Fuchs

26. April 2016 LINZÖRAV-Aufbauseminar: Grundbuch IIDipl.-Rpfl. RegR Anton Jauk

29. April 2016 GRAZÖRAV-Aufbauseminar: Vom Kaufvertrag zurEintragungRA Dr. Herbert Gartner

9. Mai 2016 WIENÖRAV-Aufbauseminar: FirmenbuchRA em Dr. Erich Heliczer, Dipl.-Rpfl. ADir WalterSzöky

12. Mai 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Jahrestagung: Erbrechtsnovelle 2015Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer und weitere Referenten

19. Mai 2016 WIENÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen emund Rechtsanwaltswitwen/witwer

24. Mai 2016 WIENÖRAV-Aufbauseminar: InsolvenzverfahrenRA Dr. Thomas Engelhart

31. Mai 2016 LINZÖRAV-Aufbauseminar: Grundbuch IIIDipl.-Rpfl. RegR Anton Jauk

8. Juni 2016 WIENBusiness Circle: Wirtschaftsstrafrecht neu

24. Juni 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Stiftungs JourFixeReferententeam

27. Juni 2016 WIENÖRAV-Seminar-Beginn: Sommer-Blockseminar(BU-Kurs)Referententeam

23. September 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Stiftungs JourFixeReferententeam

24. Oktober 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Sachwalterrecht AktuellDr. Ulrich Pesendorfer, Mag. Romana Fritz

2. Dezember 2016 WIENAkademie für Recht, Steuern undWirtschaft (ARS):Stiftungs JourFixeReferententeam

63Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Termine

Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf denSeiten 88 ff.

Page 12: Anwaltsblatt 2016, 68

" § 24 FBG:Zur Zwangsstrafe nach § 24 FBG

1. Es entspricht gesicherter Rsp, dass auch eine seitfast 30 Jahren unzulässige Firma Gegenstandvon Zwangsstrafverfahren sein kann.2. Die Frage, ob ursprüngliche oder nachträgli-che Unzulässigkeit vorliegt, ist nicht von Bedeu-tung.OGH 31. 7. 2015, 6 Ob 151/15x JusGuide 2015/46/14342 (OGH) = Rechtsnews 2015, 20587.

" § 11 IESG:Strafrechtlich verurteilter Geschäftsführer einer GmbHhaftet gegenüber Insolvenz-Entgelt-Fonds

1. Sofern der Insolvenz-Entgelt-Fonds Insolvenz-Entgelt an die Arbeitnehmer einer insolventenGmbH geleistet hat, kann er gem § 11 Abs 3 Satz 3IESG zur Betreibung dieser Forderungen gleichsamauf das Vermögen eines GmbH-Organs zugrei-fen, wenn dieses Organ wegen einschlägiger Ver-mögensdelikte strafgerichtlich verurteilt wurde.2. Das Gesetz verlangt einen direkten Zusam-menhang der Verurteilung mit der Insolvenz.Die strafgerichtliche Verurteilung steht jedenfallsdann im erforderlichen Zusammenhang mit derInsolvenz, wenn das zu strafrechtlicher Verurtei-lung führende Organverhalten abstrakt geeignetwar, die Insolvenz herbeizuführen oder den in-solvenzbedingten Forderungsausfall des Insol-venz-Entgelt-Fonds zu vergrößern.3. § 11 Abs 3 Satz 3 IESG normiert somit eineTatbestandswirkung des Strafurteils und statuiertfolglich eine unmittelbar auf Gesetz beruhendeHaftung der Organe gegenüber dem Fonds.OGH 22. 9. 2015, 4 Ob 151/15g = JusGuide 2015/46/14345 (OGH) = Rechtsnews 2015, 20426.

" §§ 6, 10, 10b, 54, 127 GmbHG; Art 7 B-VG; Art 2StGG:

Mindeststammkapital der GmbH: OGH stellt erneutPrüfungsantrag an VfGH

1. Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz2013 (GesRÄG 2013 BGBl I 2013/109) führte derGesetzgeber die „GmbH-light“ mit einem Min-destkapital vonE 10.000,– ein. Im Zuge des Abga-benänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014 BGBl I2014/13) setzte er den Betrag letztlich wieder aufE 35.000,–, kehrte also zum Stand vor dem Ges-RÄG 2013 zurück und etablierte die „Gründungs-privilegierung“.2. Der erkennende 6. Senat des OGH hegt nun ver-fassungsrechtliche Bedenken gegen die seit demAbgÄG 2014 geltende Gesetzeslage und führt aus,dass diese gegen den Gleichheitsgrundsatz versto-ßen könnte.

3. Die Begründung entspricht in weiten Teilen je-ner des ersten Prüfungsantrages des OGH(9. 10. 2014, 6 Ob 111/14p), welcher vom VfGHwegen unzulässigen Anfechtungsumfangs bzw man-gelnder Präjudizialität zurückgewiesen wurde(19. 6. 2015, G 211/2014).4. Der OGH stellt nun gem Art 89 Abs 2 B-VG(Art 140 B-VG) den Antrag, in § 6 Abs 1 Satz 2GmbHG in der Fassung des AbgÄG 2014 dieWortfolge „muss mindestens 35.000 Euro errei-chen und“, § 10 Abs 1 Satz 2 und § 54 Abs 3Satz 1 GmbHG jeweils in der Fassung des AbgÄG2014, § 10b GmbHG in der Fassung des AbgÄG2014 und § 127 Abs 13 – 16 GmbHG in der Fas-sung des AbgÄG 2014 als verfassungswidrig auf-zuheben.OGH31. 8. 2015, 6 Ob 147/15hNZ 2015/113, 350(Stöger) = JusGuide 2015/43/14258 (OGH) =Rechtsnews 2015, 20621.

" § 25 GmbHG: Zur Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers1. Bei der Haftung des Geschäftsführers nach§ 25 GmbHG handelt es sich um eine zwingendeBestimmung, deren Zwecke das Interesse der All-gemeinheit bzw der Schutz der Gläubiger sind.2. Die Bestimmung des § 25 GmbHG gilt für alleGeschäftsführer ohne Rücksicht auf die interneGestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesell-schaft und schließt somit die Anwendung desDHG für Dienstnehmer aus, die zugleich Ge-schäftsführer der GmbH sind.3. Ein auffallend geringes Entgelt entbindet denGeschäftsführer nicht von seinen gesellschafts-rechtlichen Pflichten und vermag allenfalls die Ei-genschaft als „Strohmann“ zu indizieren.4. Unabhängig davon, ob der Geschäftsführerseine Organfunktion tatsächlich ausgeübt hat,ist er für die unterbliebene Überwachung der finan-ziellen Lage der Gesellschaft und die trotz Über-schuldung und Zahlungsunfähigkeit getätigten Zah-lungen gem § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG verantwort-lich.5. Eine allenfalls bestehende interne Aufgabenver-teilung zwischen dem Geschäftsführer und einemals faktischen Geschäftsführer agierenden Drittenkann ihn insoweit nicht exkulpieren.OGH 31. 7. 2015, 6 Ob 139/15g GES 2015, 340 =JusGuide 2015/47/14370 (OGH) = Rechtsnews2015, 20586.

" §§ 1295, 1299 ABGB:Anlegerschaden eines risikofreudigen „Wirtschaftsan-walts“

1. Beim geschädigten Rechtsanwalt der gegen-ständlichen Entscheidung handelt es sich um einenversierten und risikofreudigen, sich seiner in

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0264

Recht kurz und bündig

Diese Ausgabe von„Recht kurz & bündig“

entstand unterMitwirkung vonRA Dr. Manfred

Ainedter,RA Mag. Franz Gallaund RA Dr. Ullrich

Saurer

Page 13: Anwaltsblatt 2016, 68

mehrfacher Hinsicht spekulativen Veranlagung be-wussten Anleger, der seinem fremdwährungsfinan-zierten Investment, das zwar mit einer Kapitalgaran-tie ausgestattet war, dessen Erfolg aber (auch) vonder Entwicklung eines bestimmten Rohstoffpreisin-dex abhängig war, die Erwartung einer Verdopp-lung in den nächsten fünf Jahren zugrunde legte.2. Ein solcher Anleger hat jedenfalls die wirt-schaftliche Beurteilung vorzunehmen, ob dieVeranlagung sinnvoll war (ob also die Chancenauf eine über dem allgemeinen Marktzins liegendeRendite das Risiko, die Kosten der Fremdfinanzie-rung dennoch nicht decken zu können, rechtferti-gen).3. Dass der Erwartung einer Verdopplung des Indexeine nur geringe Wahrscheinlichkeit des Eintrittsinnewohnt, musste jedermann, der sich mit derarti-gen Geschäften auseinandersetzt, jedenfalls abereinem aktiv amWirtschaftsleben teilnehmendenRechtsanwalt („Wirtschaftsanwalt“) klar sein.4. Einer Aufklärung über diese offenkundig ge-ringe Wahrscheinlichkeit durch die das Anlage-produkt ausgebende und kreditfinanzierende Bankbedurfte er daher –mangels gegenteiliger Hinweise– nicht.OGH 17. 9. 2015, 3 Ob 142/15a Rechtsnews 2015,20784.

" § 1295 ABGB; § 7 EO:Unmöglichkeit der „Naturalrestitution“mangels ausrei-chender Spezifikation

1. Hat sich der geschädigte Anleger entschieden, dieunerwünschte Anlage vorläufig noch zu behal-ten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitu-tion“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlungdes Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Berei-cherungsausgleich durch Übergabe des nochvorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger ge-richtet ist.2. Diese Zug-um-Zug-Leistung muss iSd § 7Abs 1 EO § 7 EO – 1. 1. 1995 bis . . . genau be-zeichnet sein.3. Eine unbestimmte Gegenleistung steht damitder exekutiven Durchsetzung einer – an sich be-stimmten – (Haupt-)Leistung entgegen.4. Ohne ausreichende Spezifikation ist die be-gehrte „Naturalrestitution“ daher als unmöglichanzusehen und das darauf gerichtete Begehren abzu-weisen.OGH 8. 7. 2015, 1 Ob 103/15a Rechtsnews 2015,20785 = EvBl-LS 2015/177 (Brenn).

" § 1295 ABGB (§ 1304 ABGB):Sturz einer Polizistin macht den Flüchtenden haftbar =EvBl 2015/147

Das Vorliegen von Rechtswidrigkeit ist als Ergebniseiner umfassenden Interessenabwägung zu bejahen,

wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffent-lich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung be-rechtigtes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Ge-fahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeineLebensrisiko hinausgeht.OGH 18. 6. 2015, 1 Ob 97/15v (OLG Linz 6 R 35/15g; LG Salzburg 6 Cg 28/14d).

" § 36 Abs 3 StPO (§§ 15, 146 StGB; § 37 StPO):Tatort bei mehraktigem Betrug = EvBl 2015/150

Bei ein und derselben mehrstufig angelegten Be-trugstat markiert der entscheidende Täuschungsaktden Versuchsbeginn. Bei mehreren idS entscheiden-den Täuschungsakten bestimmt der vor Erfolgsein-tritt letzte die örtliche Zuständigkeit nach § 36Abs 3 Satz 1 StPO.OGH 17. 6. 2015, 15 Ns 44/15m (OLG Graz 8 Bs95/15d; LGSt Graz 4 Hv 25/15h).

" § 153e Abs 1 StGB (§ 28 StGB):Organisierte Schwarzarbeit = EvBl 2015/151

§ 153e Abs 1 StGB stellt jeweils innerhalb der bei-den Tatbestände der Z 1 und 2 ein alternativesMischdelikt mit untereinander gleichwertigen Bege-hungsweisen, im Verhältnis der drei Tatbeständeder Z 1 bis 3 zueinander hingegen ein kumulativesMischdelikt dar. Z 2 des § 153e Abs 1 StGB setztdas (gleichzeitige) Beschäftigen oder Beauftragen je-weils „einer größeren Zahl von Personen“ voraus(worunter – als Richtwert – etwa zehn Personen zuverstehen sind), während sich das Anwerben, Ver-mitteln oder Überlassen nach Z 1 – dem im Gesetzverwendeten schlichten Plural zufolge – auf (bloß)zumindest zwei „illegal erwerbstätige Personen“ be-ziehen muss.OGH 16. 6. 2015, 14 Os 125/14k (LGSt Graz210 Hv 1/14 t).

" § 285 Abs 2 und 3 StPO (Art 6 Abs 3 lit b EMRK):Keine Festsetzung des Endtermins bei Verlängerung derRMAusführungsfrist = EvBl-LS 2015/171

Verlängerung bis zu einem Endtermin anstelle vonVerlängerung um einen Zeitraum ist gesetzwidrig,

65Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Recht kurz und bündig

Page 14: Anwaltsblatt 2016, 68

aber wirksam. Am Fortlauf der RMAusführungsfristab Zustellung des VerlängerungsB ändert sichnichts. Bei Ablauf vor dem datumsmäßig fixiertenEndtermin markiert dieser das Fristende.OGH 16. 6. 2015, 14 Os 36/15y.

" § 109 Abs 1 StGB (§§ 28, 125 StGB):Keine Scheinkonkurrenz von Sachbeschädigung undHausfriedensbruch = EvBl-LS 2015/172

Echte Idealkonkurrenz von Sachbeschädigung(§ 125 StGB) und Hausfriedensbruch (§ 109 Abs 1StGB).OGH 10. 6. 2015, 13 Os 53/15 s.

" § 175 StPO (§§ 175, 178, 261, 293 Abs 1 StPO):Haftfrist und Höchstdauer der UHaft nach Unzustän-digkeitsU = EvBl 2015/159

Die Ansicht, ein UnzuständigkeitsU ziehe in keinemFall ein Wiederaufleben der Haftfristen nach sich,trifft nicht zu. Die dazu zur Rechtslage vor demBGBl I 2007/93 ergangene Rsp wird nicht aufrecht-erhalten. Abgesehen davon, dass ein Unzuständig-keitsU – anders als Verhängung und Fortsetzungder UHaft – dringenden Tatverdacht nicht voraus-setzt, beseitigt die Fortführung des Ermittlungsver-fahrens durch die StA die bisherige Anklage.OGH 30. 7. 2015, 14 Os 74/15m (OLG Graz 9 Bs228/15w; LG Klagenfurt 8 HR 206/14d).

" § 198 StPO (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO):Verantwortungsübernahme als Diversionsvorausset-zung = EvBl 2015/160

Die Übernahme der Verantwortung muss spätestensbei der diversionellen Erledigung vorliegen. Fehlteine solche Einsicht und beruft sich der Verteidigereines bis zuletzt leugnenden (iS eines die Tatbege-hung von sich weisenden) Angekl erst im Plädoyerauf eine allenfalls vorzunehmende diversionelle Er-ledigung, so gebietet dieses Verhalten idR aus spe-zialpräventiven Gründen Schuldspruch und Straf-festsetzung. Damit soll vor allem das Taktieren desAngekl verhindert werden, indem dieser einer Di-version erst dann zustimmt, wenn in der HV das ge-samte Beweisverfahren abgeführt wurde undSchuldspruch nunmehr trotz bislang strikt geleug-neter Verantwortung unvermeidbar erscheint.OGH 27. 8. 2015, 12 Os 82/15y (OLG Graz 8 Bs413/14 t; LGSt Graz 7 Hv 73/15 i).

" § 32 Abs 2 Satz 1 StGB (§ 281 Abs 1 Z 11 Fall 2StPO):

Doppelverwertungsverbot = EvBl 2015/161Das sog Doppelverwertungsverbot ergibt sich ausdem in § 32 Abs 2 Satz 1 StGB enthaltenen Gebot,Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweitbei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen,als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“.Für die Strafdrohung bestimmend sind nur subsum-

tionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv,wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand ge-nannt ist, nicht zählt. Dass auch Umstände, die(bloß) „typischerweise“ mit der Verwirklichung ei-nes Delikts verbunden sein mögen, für die Strafzu-messung „verbraucht“ seien und ihre Berücksichti-gung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoße,findet im Gesetz keine Deckung.OGH 22. 7. 2015, 15 Os 75/15 s (LG Salzburg47 Hv 113/14 i).

" § 30 Abs 2 Z 6 MRG:Kündigung einer Mietwohnung aufgrund ausschließlichberuflicher Nutzung

Gem § 30 Abs 2 Z 6MRG liegt ein wichtiger Grundzur Kündigung vor, wenn eine zu WohnzweckenvermieteteWohnung nicht regelmäßig zur Befriedi-gung des dringendenWohnbedürfnisses desMietersverwendet wird. Nach stRsp wird eine regelmäßigeVerwendung zu Wohnzwecken nur angenommen,wenn der Mieter die Wohnung wenigstens währendeines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaft-lichen und familiären Mittelpunkt nützt. Im vorlie-genden Fall wurde eine im ZentrumWiens gelegeneWohnung ausschließlich für berufliche Zwecke desMieters genützt. Dem Vermieter war es daher mög-lich, seine Kündigung auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG zustützen.OGH 23. 10. 2015, 6 Ob 172/15k Zak 2015/747,435.

" §§ 890 ff, 1295 ff, 1304, 1313a, 1489 ABGB:Anwaltshaftung: Vertretungsfehler im Anlegerprozess

Wird zwei oder mehreren Rechtsanwälten ein Man-dat für die Führung eines Prozesses erteilt, entstehtauf ihrer Seite ein Gesamtschuldverhältnis, was auchfür die aus der Verletzung der Vertragspflicht resul-tierende Schadenersatzpflicht gilt.Im Rahmen der Kausalität der Pflichtverletzungenfür die eingetretenen Schäden ist der Vorprozess hy-pothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wiedas Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlich-keit geendet hätte.Im Zuge des Ankaufs von Wertpapieren oder Ver-anlagungen kann die Kursentwicklung einen Indika-tor für die vom Anleger unerwünschte Risikoträch-tigkeit einer Anlageform und für eine Fehlberatungabgeben. Einem Anleger, der davon ausgeht, dassdie ihm vermittelte Anlageform keinem Kursrisikounterliegt, muss ein Irrtum in demMoment bewusstwerden, in dem ihm bekannt wird, dass sein Anlage-produkt eine negative Kursentwicklung nimmt. DieVerjährung beginnt also mit Zugang des Depotaus-zuges, aus dem hervorgeht, dass in volatile Wertpa-piere investiert worden war.OGH 30. 4. 2015, 7 Ob 211/14x ecolex 2015/410,952.

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0266

Recht kurz und bündig

Page 15: Anwaltsblatt 2016, 68

" § 1009 ABGB; § 9 RAO:Aufklärungspflicht des RA hinsichtlich des Prozessrisi-kos

Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten bei sonsti-ger Haftung darüber aufzuklären, wenn nach demklaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhel-ligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessfüh-rung aussichtslos erscheint.In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendenSachverhalt war der nunmehr Beklagte von einemmündlichen Vergleichsabschluss ausgegangen undhatte geraten, den mündlichen Vergleich einzukla-gen. Nach den getroffenen Feststellungen war aller-dings klar, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsge-sprächs auf Seiten der anderen Partei des Vorpro-zesses kein Abschlusswille geäußert wurde. Berück-sichtigt man nun, dass nur einige Tage später dieVerweigerung der Zustimmung auch noch aus-drücklich mitgeteilt wurde, dann hätte der Beklagtevor diesemHintergrund jedenfalls nicht ohne weite-res vom Wirksamwerden des Vergleichs ausgehendürfen; vielmehr hätte er die Führung eines Prozes-ses als besonders riskant einschätzen müssen. Erhätte daher im Zuge der ihn treffenden besonderen

Belehrungspflicht die Klientin klar und deutlich aufdas außergewöhnliche Risiko einer Prozessführunghinweisen müssen. Hier nur auf das allgemeine Pro-zessrisiko zu verwiesen, war in diesem Fall nicht aus-reichend.OGH 2. 7. 2015, 7 Ob 59/15z ecolex 2015/447,1049.

" §§ 1295 ff ABGB; § 9 RAO:Haftung für aussichtslose Prozessführung

Im Vorverfahren gelangte (allerdings erst) der OGHnach Auseinandersetzung mit den einzelnen An-spruchsgrundlagen zu dem Ergebnis, dass keinedas Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren derKläger trägt. Die rechtliche Beurteilung der nun-mehr beklagten Rechtsanwälte im Vorverfahren,ein Prozessverlust sei (bei den gewählten Klagebe-gehren und Anspruchsgrundlagen) „unwahrschein-lich“, sei demnach nicht gerechtfertigt gewesenund den die Rechtsanwälte gegenüber den Mandan-ten treffenden Warn-, Aufklärungs- und Informa-tionspflichten zuwidergelaufen.OGH 29. 7. 2015, 9 Ob 15/15v ecolex 2015/449,1049.

67Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Recht kurz und bündig

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Die E-Mail: Verletzung von Ansehen undEhre des Standes?Von Mag. Markus Dörfler, LL.M., Wien. Der Autor ist Rechtsanwalt und auf IT-Recht, Immaterialgüterrecht und Daten-schutzrecht spezialisiert. Neben seiner Tätigkeit als Vortragender auf der FH (BFI) für IT-Recht ist er Mitherausgeber desFachbuchs „Rechtsberatung Internet“ des WEKA-Verlags.

In den letzten Jahren hat sich der Anwaltsberuf drastisch verändert: Er wurde schneller! Der Brief wurde durchdas Fax abgelöst, dieses durch die E-Mail. Zugegebenermaßen scheint das im ersten Moment nicht viel mit demStandesrecht der Rechtsanwälte zu tun zu haben, tatsächlich befinden sich die Rechtsanwälte durch die allum-fassende Erreichbarkeit und schnelle Kommunikation auf einem standesrechtlich gefährlichen Terrain.

Zur Erinnerung: „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwie-genheit über die ihm anvertrauten Angelegenheitenund die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft be-kanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltungim Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet.[. . .]“.1) Schon der OGH hat im Jahr 2002 festgehalten,dass „die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechts-anwaltes gemäß § 9 Abs 2 RAO [. . .] eine Norm [ist],die eine unabdingbare Voraussetzung für die Aus-übung des Rechtsanwaltsberufes darstellt, sie ist zent-rales Element der Berufsausübung der Rechtsanwalt-schaft. [. . .]“.2)

Das Gut der Verschwiegenheit wird von denRechtsanwälten – zu Recht – hochgehalten, jedochpermanent unbewusst stückchenweise abgetragenund relativiert.

Die den Rechtsanwälten auferlegte Verschwiegen-heitspflicht betrifft naturgemäß nicht nur verbale Äu-ßerungen, sondern auch den Schriftverkehr mit denMandanten. Dies ist mit einer der Gründe, warumRechtsanwälte ihren Mandanten keine Postkarten sen-den, sondern (verschlossene) Briefe.3) Der technischeFortschritt und die damit verbundene Beschleunigungder Kommunikation führen jedoch dazu, dass – ausGründen der Einfachheit – in der heutigen Zeit na-hezu ausschließlich elektronische Postkarten gesendetwerden (anstelle von elektronischen Briefen).

I. Die E-MailTechnisch gesehen werden bei einer E-Mail Absender,Empfänger, Betreff und der Inhalt mittels eines spezi-ellen Protokolls4) über das Internet von einem Serverzum nächsten geleitet, bis die E-Mail beim Serverdes Empfängers einlangt und in das Postfach des Emp-fängers einsortiert wird. Dieser kann die E-Mail an-schließend nach Eingabe seines Benutzernamens undPasswortes lesen.

Im Rahmen dieser (normalen) E-Mail, welche fak-tisch den Standardfall darstellt, gibt es weder einenSchutz vor dem Verändern der E-Mail, noch vor

dem (unbefugten) Lesen, mit Ausnahme des Benutzer-namens und des Passwortes. Da diese Daten jedoch amEndgerät hinterlegt sind (und damit niemals eingege-ben werden müssen), ist der Zugriff auf das E-Mail-Postfach unbeschränkt möglich, sofern ein Zugriffauf das Endgerät möglich ist.

Ferner bedeutet das, dass jedermann, der Zugriff aufdas Netzwerk hat, über das die E-Mail geleitet wird,den Inhalt der E-Mail lesen kann. Dies beinhaltet(oft) sogar lokale Netzwerke von Rechtsanwaltskanz-leien. Mit anderen Worten: Jeder Server im Internet,über den die E-Mail geleitet wird, kann den Inhalt mit-lesen, ohne eine Sicherheitsvorkehrung umgehen zumüssen. Da der Weg im Internet faktisch nicht nach-vollziehbar ist, können das neben den jeweiligen Inter-netprovidern auch staatliche Behörden und Kriminelle(Hacker) sein. Die hier Genannten sind darüber hinausin der Lage, den Inhalt der E-Mail nach Belieben zumanipulieren, ohne dass dies für den Empfänger nach-vollziehbar wäre.

Aus diesem Grund ist das Pendant zur E-Mail auchdie Postkarte und nicht (wie oftmals fälschlich ange-nommen) der Brief. Der Informationsgehalt wird vonA nach B transportiert und jeder, der mit dem Trans-port befasst ist, kann die Information lesen.

Das praktische, weil schnelle, Kommunikationsme-dium „E-Mail“ wird in den letzten Jahren verstärktdurch das Smartphone ergänzt, welches den Abrufund das Versenden von E-Mails jederzeit und überallermöglicht. Der Rechtsanwalt hat daher zu jeder Zeitund überall Zugriff auf die gesamte E-Mail-Kommuni-kation mit seinen Mandanten – und damit auf sämtli-che Informationen, welche der Verschwiegenheitsver-pflichtung des § 9 Abs 2 RAO unterliegen.

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0268 Die E-Mail: Verletzung von Ansehen und Ehre des Standes?Autor: RA Mag. Markus Dörfler, LL.M., Wien

Abhandlungen

1) § 9 Abs 2 RAO.2) OGH 2. 9. 2002, 4 Bkd 1/02.3) Auf den grundrechtlichen Schutz des Brief- und Fernmeldegeheim-

nisses wird hier nicht näher eingegangen.4) SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) gemäß der RFC 821 vom Au-

gust 1982, aktualisiert mit der RFC 5321 vom Oktober 2008.

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II. VerschlüsselungUmDritten die Möglichkeit zu nehmen, einerseits denInhalt einer E-Mail zu lesen (Verschlüsselung) und an-dererseits den Inhalt zu manipulieren (Signierung),gibt es zahlreiche Verfahren. Geläufige Produkte dazusind PGP,5) welches auch kostenlos zur Verfügung ge-stellt wird, sowie die von A-Trust (kommerziell) ange-botenen Produkte. A-Trust bietet dabei auch qualifi-zierte Zertifikate an, welche eine qualifizierte elektro-nische Signatur nach dem österreichischen Signatur-gesetz umfassen.

Voraussetzung für die Verschlüsselung von E-Mailsist, dass der Empfänger über dieselben (technischen)Voraussetzungen wie der Sender verfügt. Nur so kanndieser eine E-Mail entschlüsseln bzw die Integritätprüfen.

Die technische Hürde liegt hierbei weniger bei denRechtsanwälten, da diese mit der Einführung der Aus-weiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur6) über einentsprechendes Zertifikat von A-Trust verfügen, son-dern üblicherweise bei den Mandanten, welche überkeine der genannten technischen Einrichtungen verfü-gen.

Um diese technische Hürde leichter meistern zukönnen, hat der Österreichische Rechtsanwaltskam-mertag gemeinsam mit der Notariatskammer und derWirtschaftskammer Österreich das TrustNetz ge-schaffen. Das TrustNetz stellt dabei eine Verknüpfungdes Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) mit der sogE-Zustellung dar.

Bei der E-Zustellung (www.e-zustellung.at) werdenPostsendungen verschlüsselt und signiert dem Emp-fänger in sein zugewiesenes Postfach übermittelt(gleich wie bei einer verschlüsselten und signiertenE-Mail). Neben der wesentlich einfacheren Handha-bung ist der wesentliche Unterschied zur E-Mail, dassdie Zustellung mit einem Zustellnachweis erfolgt (wieeinem eingeschriebenen Brief), sodass der Sender auchKenntnis über den Eingang des Schriftstückes beimEmpfänger erlangt. Die E-Zustellung steht dabei je-dem offen, einzige Voraussetzung für den Empfangist eine kostenlose Anmeldung (lediglich bei der Über-sendung der Nachrichten fallen Kosten an).

Aufgrund der Verknüpfung der E-Zustellung mitdem ERV über das TrustNetz hat der Rechtsanwaltdie Möglichkeit, ohne Änderung seiner bestehendenInfrastruktur (die Teilnahme am ERV ist für Rechts-anwälte verpflichtend)7) mit seinen Mandanten ver-schlüsselt und signiert zu kommunizieren.

III. Rechtliche KonsequenzenDie Tatsache, dass ein Dritter im Falle von unver-schlüsselten E-Mails ohne größeren Aufwand Kennt-nis vom Inhalt einer Rechtsanwalt-Klient-Kommuni-

kation erlangen kann, steht in einem großen Span-nungsverhältnis zur anwaltlichen Verschwiegenheits-pflicht. Selbst wenn man jene Fälle ignoriert, indenen sich Kriminelle Zugang zu E-Mail-Postfächernverschaffen, bleiben die Fälle, in denen die mit demTransport der E-Mail betrauten Unternehmen Kennt-nis des Inhaltes (faktisch) erlangen.

Unbestritten rechtlich unzulässig8) (und daher wohljedenfalls die Standesregeln der Rechtsanwälte verlet-zend) ist die Nutzung von E-Mail-Diensten, welcheim EU-Ausland ansässig sind (bspw die USA) oderdie Datenspeicherung in der EU nicht garantieren, so-wie jene E-Mail-Dienste, die bis zuletzt durch dasSafe-Harbor-Abkommen zulässig waren.9)

Zu E-Mail-Nutzung und anwaltlicher Verschwie-genheit hat Mosing bereits 200110) ausführlich undnachvollziehbar dargelegt, dass jener Schutz, der Brie-fen zukommt,11) nicht auf E-Mails anwendbar ist. An-dere Rechtsnormen (etwa § 119 StGB) schützen dabeijedes Stadium des E-Mail-Transportes.12) In weitererFolge führtMosig aus, dass es für den „nicht unbeträcht-lichen Arbeits- und auch Kostenaufwand“13) keine sachli-che Rechtfertigung für die Nutzung von kryptografi-schen Verfahren gibt, da mit entsprechender kriminel-ler Energie sowohl Briefe als auch E-Mails durch un-befugte Dritte gelesen werden können.14) Er ziehtdaraus den Schluss, dass die E-Mail-Nutzung durchdie Verpflichtung, kryptografische Verfahren zu nut-zen, ungerechtfertigt diskriminiert würde, sodass dieNutzung von unverschlüsselter E-Mail-Kommunika-tion keine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegen-heitspflicht darstellt.

In Anbetracht des technischen Fortschritts kann dieFrage, ob dieser Schluss damals korrekt war, unbeant-wortet bleiben. Die Art der Kommunikation zwischenRechtsanwälten und ihren Mandanten hat sich in denletzten 14 Jahren stark gewandelt, sodass jedenfallseine neue Beurteilung notwendig ist. War im Jahr2001 die Nutzung des E-Mail-Dienstes eher die Aus-nahme, stellt diese heute den Regelfall dar.Wie bereitsausgeführt, werden ferner E-Mails mit Hilfe von

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5) Pretty Good Privacy.6) Richtlinie gem § 37 Abs 1 Z 1a RAO über Ausweiskarten mit elek-

tronischer Anwaltssignatur (Ausweis-RL) vom 3. 10. 2006.7) § 9 Abs 1a RAO.8) Siehe dazu § 12 DSG 2000.9) Dieses Abkommen hat der EuGH jedoch mit 6. 9. 2015 für ungültig

erklärt. Siehe dazu auch AnwBl 2015, 586.10) Mosing, Die E-Mail-Nutzung im Lichte der anwaltlichen Verschwie-

genheitspflicht, AnwBl 2001, 440.11) Etwa § 118 StGB.12) Heute: §§ 118a ff StGB.13) Mosing, aaO.14) Die vonMosing aufgeworfene Frage, ob die private Verwendung von

kryptografischen Verfahren überhaupt zulässig ist, ist mittlerweileunbestritten.

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Smartphones überall gelesen, was in die Beurteilungebenso einfließen muss.

§ 9 Abs 2 RAO liefert keinerlei Anhaltspunkte zurFrage, welche Maßnahmen im Zusammenhang mitder Versendung von E-Mails ergriffen werden müssen,sodass auf die allgemeinen Regeln des Datenschutzge-setzes zurückgegriffen werden muss. § 14 Abs 1 DSG2000 sieht dabei vor, dass der Auftraggeber (im kon-kreten Fall: der Rechtsanwalt) für alle „Organisations-einheiten Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensi-cherheit zu treffen [hat]. Dabei ist je nach der Art der ver-wendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwen-dung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand dertechnischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Ver-tretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälligeroder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschütztsind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt unddass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.“

Der Gesetzgeber hat somit ein dynamisches Systemgeschaffen, welches ein Gleichgewicht zwischen derArt der verarbeiteten Daten, dem Umfang und demZweck der Verwendung einerseits und den techni-schen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Ver-tretbarkeit andererseits schaffen soll. Rechtsanwälteverarbeiten teilweise sensible Daten iSd § 4 Z 2 DSG2000,15) darüber hinaus strafrechtlich relevante Da-ten.16) Ferner wird aufgrund der besonderen, in § 9Abs 2 RAO normierten Verschwiegenheitsverpflich-tung der Rechtsanwälte auch hier ein besonders hohesSicherheitsniveau angenommen.

In Abwägung der Sensibilität der Daten einerseitsund der technischen Möglichkeiten andererseits istder Schluss zu ziehen, dass die Übersendung vonE-Mails an Mandanten gesichert erfolgen muss.

Dieser Schluss wird durch die aktuellen technischenGegebenheiten gestützt. Die Kommunikation zwi-schen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt kanngesichert erfolgen, ohne dass der Rechtsanwalt seinetechnischen Gegebenheiten anpassen muss – diese sinddurch die Teilnahme am ERV gegeben. Einzige Vo-raussetzung ist die kostenlose Anmeldung des Man-

danten im TrustNetz. Die genannten Punkte „techni-sche Möglichkeiten“ und „wirtschaftliche Vertretbar-keit“ sind damit von vornherein gegeben.

Sollte der Mandant weder die technischen Voraus-setzungen für eine verschlüsselte Übermittlung mit-bringen, noch bei der E-Zustellung angemeldet seinoder auch gar keine gesicherte Kommunikation wün-schen, kann dieser seinen Rechtsanwalt aktiv von derVerschwiegenheitspflicht entbinden. Welche rechtli-che Qualität diese Entbindung im Zusammenhangmit E-Mail-Kommunikation hat, kann dahingestelltbleiben.17)

Wesentlich ist jedoch, dass die Verletzung der Ver-schwiegenheitsverpflichtung iSd § 9 Abs 2 RAO auchfahrlässig begangen werden kann.18) Der Rechtsanwaltwird daher seinen Mandanten wohl jedenfalls auf dieGefahr einer unverschlüsselten Kommunikation hin-weisen müssen.

Zuletzt ist die Frage, ob bei Endgeräten (insb Smart-phones) Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müs-sen, leicht zu beantworten. § 14 DSG sieht vor, dassDatensicherheitsmaßen derart zu ergreifen sind, dass– unter anderem – „die Daten Unbefugten nicht zugäng-lich sind.“ Dies soll durch „Zugriffsberechtigung auf Da-ten und Programme und den Schutz der Datenträger vorder Einsicht und Verwendung durch Unbefugte“19) erfol-gen. Schon aus diesen Gründen ist ein (mit Sicher-heitsmaßnahme ausgestatteter) Sperrbildschirm fürComputer und Smartphones obligatorisch. Wenn sichschon aus den „allgemeinen“ datenschutzrechtlichenGrundsätzen die Pflicht zur Ergreifung von Datensi-cherheitsmaßnahmen ergibt, müssen diese umso mehrfür Rechtsanwälte gelten, um dem hohen Anspruch des§ 9 Abs 2 RAO zu genügen.

IV. Zusammenfassung und AusblickDie Änderung des Kommunikationsverhaltens machtauch von der Kommunikation zwischen dem Rechts-anwalt und seinen Mandanten nicht halt. Um die Inte-ressen der Mandanten zu wahren und dem hohen Ver-trauen gerecht zu werden, dass die Mandanten in dieRechtsanwälte haben, sind die Rechtsanwälte in derE-Mail-Kommunikation mit ihren Mandanten ver-pflichtet, gewisse Mindeststandards einzuhalten.

Für ein – standesrechtlich – korrektes Verhalten sollder jeweilige Rechtsanwalt seinen Mandanten zumin-

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Abhandlungen

Die E-Mail: Verletzung von Ansehen und Ehre des Standes?Autor: RA Mag. Markus Dörfler, LL.M., Wien

15) Etwa bei Verkehrsunfällen Gesundheitsdaten.16) Diese stellen zwar keine „sensiblen Daten“ iSd § 4 Z 2 DSG 2000

dar, „werden aber hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit in die Nähedieser Daten gerückt“ (Jahnel in Handbuch Datenschutzrecht[2010] Rz 4/63).

17) Siehe dazu schon Mosing, aaO.18) OGH 2. 9. 2002, 4 Bkd 1/02.19) § 14 Abs 1 Z 5 DSG 2000.

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Die E-Mail: Verletzung von Ansehen und Ehre des Standes?Autor: RA Mag. Markus Dörfler, LL.M., Wien

dest das TrustNetz anbieten, zumal jeder Rechtsanwaltin Österreich bereits an diesem teilnimmt. Sollte derMandant dieses Angebot nicht annehmen (die Praxishat gezeigt, dass mehr als 99% der Mandanten eineVerschlüsselung ablehnen),20) sollte der Mandant überdie Risiken der unverschlüsselten Versendung von E-Mail aufgeklärt werden. Dies ist durch einen entspre-chenden Passus in der Mandatsvereinbarung leichtmöglich.

Dennoch wäre es wünschenswert, dass die Nutzungdes TrustNetz – zumindest in naher Zukunft – zum

Standard wird. Durch diese aktuelle Entwicklung wirderfreulicherweise auch technisch unversierten Nutzerneine sichere Kommunikation mit dem Rechtsanwaltihres Vertrauens ermöglicht.

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In der Neuaufl age wurden ua berücksichtigt:• Steuerreformgesetz 2015/2016

• Neuerungen aufgrund des LStR-Wartungserlasses 2015

Was ist außerdem neu?• Neue Kapitel, ua zur Rückerstattung von SV-Beiträgen

• Überarbeitung von mehr als 30 Beispielen sowie Implementierung neuer Beispiele

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20) In der Kanzlei des Autors dieses Beitrags gibt es lediglich einenMandanten, der dieses Angebot wahrnimmt.

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Verteidigerkostenersatz bei Vertretungmehrerer AngeklagterVon Mag. Robert Tremel, Ried im Innkreis. Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Puttinger Vogl RechtsanwälteGmbH.

I. EinleitungSeit dem 1. 1. 1984 ist der Bund auf Grundlage der Be-stimmung des § 393a StPO verpflichtet, dem freige-sprochenen Angeklagten einen Beitrag zu den Vertei-digerkosten zu leisten.

Dass jedem Angeklagten ein Beitrag zu seinen Kos-ten zusteht, auch wenn er mit weiteren Angeklagtengemeinsam verteidigt worden war, war seit Einführungder Bestimmung unstrittig.1) In einer Entscheidung desOLG Linz aus dem Jahr 19852) wurde den drei Ange-klagten, die von einem Verteidiger gemeinsam vertre-ten wurden, jeweils der damals geltende Höchstbetragzu den Verteidigerkosten zugesprochen. Dies unge-achtet des Umstandes, dass zwei der Angeklagten le-diglich wegen eines Beitrages zur Tat des dritten An-geklagten beschuldigt worden waren.

Ein voller Zuspruch des Beitrages im Falle der ge-meinsamen Vertretung von zusammenwirkenden An-geklagten kommt heute in der Praxis nicht mehr vor.Die Lit3) geht davon aus, dass durch dieWahl eines ge-meinsamen Verteidigers sich der Aufwand des Vertei-digers verringern soll. Die Rsp4) folgt dem und redu-ziert den Verteidigerkostenbeitrag aufgrund der Wahleines gemeinsamen Verteidigers bei vergleichbarerVerteidigungsstrategie sowie Sach- und Rechtsproble-matik.

II. Vertretung mehrerer Angeklagter1. Faktoren der Bemessung des Pauschalbeitrages

Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Um-fang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Aus-maß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes desVerteidigers festzusetzen (§ 393a Abs 1 Satz 3 StPO).Das Gesetz nennt sohin zwei Kriterien: Zum einenden Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung alsqualitatives Merkmal, zum anderen das Ausmaß des not-wendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigersals quantitatives Merkmal.

Die von den Gerichten verwendeten Kriterien las-sen sich dem qualitativen Merkmal der Schwierigkeitder Verteidigung (zB sachliche und rechtliche Schwie-rigkeit des Falles, Aktenumfang, umständliche Kon-taktaufnahme mit Mandanten aufgrund sprachlicherBarrieren) oder dem quantitativen Merkmal des Ein-satzes des Verteidigers (zB Dauer der Hauptverhand-

lung und Anzahl der Vertagungen, Rechtsmittelver-fahren, Stellung von Anträgen) zuordnen.

Bedient sich ein Angeklagter mehrerer Verteidiger,steht der Ersatzanspruch nur einmal zu.5) Haben sichmehrere Angeklagte gemeinsam einen Verteidiger ge-nommen, so steht jedem einzelnen Angeklagten einVerteidigerkostenersatz zu.6)

Letztlich ist der Verteidigerkostenbeitrag mit denim Gesetz genannten Höchstbeträgen gedeckelt.

2. Honorar als Kriterium

Die im Innerverhältnis verrechneten Kosten des Ver-teidigers gegenüber dem Angeklagten sind für die Be-messung grundsätzlich nicht von Bedeutung.7) Tat-sächlich ermitteln die Gerichte auf Basis der genann-ten Kriterien einen Prozentsatz vom maximal gesetz-lich vorgesehenen Verteidigerkostenbeitrag.

Allerdings ist der Beitrag nach der Rsp8) nur ein„Beitrag“ zu den tatsächlich angefallenen Kosten. Eskönnen nur die maximalen tatsächlich angefallenenKosten zugesprochen werden, wenn diese niedrigersind als die imGesetz genannten Höchstbeträge. DieseKosten werden in der Praxis von Anwälten durch Vor-lage von Kostenverzeichnissen auf Basis der AHKnachgewiesen.

Die tatsächlichen gesamten Kosten nach AHK sindbei Vertretung mehrerer Angeklagter durch mehrereVerteidiger höher als bei Vertretung mehrerer Ange-klagter durch einen Verteidiger. Im ersten Fall fälltfür jeden Angeklagten der jeweilige volle Kostenbetragnach AHK an. Im zweiten Fall fallen nur für den erstenAngeklagten Kosten in voller Höhe an, für jeden wei-teren Angeklagten gebührt ein Streitgenossenzuschlagin Höhe von 30% (§ 10 Abs 3 AHK).

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0272

Abhandlungen

Verteidigerkostenersatz bei Vertretung mehrerer AngeklagterAutor: RA Mag. Robert Tremel, Ried im Innkreis

1) Müller, Verteidigerkostenbeitrag bei Freispruch, AnwBl 1988, 190(192) mwN; OLG Innsbruck 14. 5. 1985, 3 Bs 129/85 ÖJZ-LSK1985/93; OLG Linz 1. 2. 1995, 9 Bs 14/95 AnwBl 1995/5048mAnm Zitter; uvm.

2) OLG Linz 1. 2. 1995, 9 Bs 14/95 AnwBl 1995/5048 mAnm Zitter.3) Lendl in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 393a Rz 12.4) Zuletzt OLG Linz 29. 10. 2015, 8 Bs 202/15 k (unveröffentlicht).5) Müller, Verteidigerkostenbeitrag bei Freispruch, AnwBl 1988, 190

(192).6) Siehe FN 1.7) Lendl in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 393a Rz 10.8) OLG Innsbruck 29. 12. 1999, 7 Bs 633/99 AnwBl 2000/7660

mAnm Bertel.

2016, 72

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Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht:Var 1: 2 Angeklagte – 1 Verteidiger, Freispruch in derersten halben Stunde: Bruttokosten pro Angeklagtenbei getrennter Verteidigung E 734,40, sohin gesamtE 1.468,80. Kosten bei Vertretung durch gemeinsa-men Verteidiger: E 954,72 (E 734,40 zzgl 30% Streit-genossenzuschlag).

Var 2: 4 Angeklagte – 1 Verteidiger, Freispruch inder ersten halben Stunde: Bruttokosten pro Angeklag-ten bei getrennter Verteidigung E 734,40, sohin ge-samt E 2.937,60. Kosten bei Vertretung durch ge-meinsamen Verteidiger: E 1.395,36 (E 734,40 zzgl90% Streitgenossenzuschlag).

3. Reduktion des Verteidigerkostenbeitrages

Die Reduktion des Verteidigerkostenbeitrages wirddamit begründet, dass sich der Aufwand des Verteidigersverringern soll. Die Rsp sieht in der Verteidigungmehrerer Angeklagter ein Kriterium, das einen niedri-geren Prozentsatz vom Höchstbetrag nach § 393aStPO für den einzelnen Angeklagten rechtfertigt.

Dies wirkt auf den ersten Blick auch schlüssig: Tat-sächlich wird ein Verteidiger für die Vertretung meh-rerer Angeklagter idR weniger Zeit aufwenden müssenals mehrere Vertreter für die Vertretung der Ange-klagten. Der Akt ist nur einmal zu studieren, dieHauptverhandlung wird nur von einem Vertreter be-sucht, Rechtsmittel können verbunden werden.

Anspruchsberechtigter auf den Beitrag zu den Kos-ten der Verteidigung ist allerdings nicht der Verteidiger,sondern der Angeklagte.9) Dass sich der Verteidiger ei-nen Aufwand erspart, wirkt sich beim Angeklagtennicht unmittelbar aus. Folglich ist die Ersparnis einesAufwandes durch den Verteidiger kein Kriterium nachdem Gesetzeswortlaut des § 393a StPO. Sie stellt kei-nen Umstand dar, der den Umfang oder die Schwie-rigkeit der Verteidigung (nicht des Verteidigers!) beein-flusst, es reduziert sich auch nicht das Ausmaß des not-wendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidi-gers. Es wird durch die Vertretung mehrererAngeklagter keine Prozesshandlung unnötig oder un-zweckmäßig. Wäre dies der Fall, wäre sie gar nichtzu honorieren. Die jeweilige notwendige und zweck-mäßige Prozesshandlung wird allenfalls in Vertretungmehrerer Personen vorgenommen.

Die Ersparnis des Aufwandes des Verteidigers wirdaber indirekt für die Angeklagten wirtschaftliche Fol-gen haben. Sie werden idR bei gemeinsamer Verteidi-gung niedrigere Vertretungskosten zu zahlen haben,als wenn jeder der Angeklagten einen Verteidiger be-auftragen würde. Bei Vereinbarung der AHK reduzie-ren sich die Kosten für jeden weiteren Vertretenen um70%, da nur ein Streitgenossenzuschlag von 30% abdem zweiten Vertretenen gebührt. Bei einer Stunden-satzvereinbarung werden weniger Stunden anfallen.

Bei einem Pauschalhonorar werden die Angeklagteneinen niedrigeren Pauschalbetrag verhandeln können.

Der wirtschaftliche Aufwand auf Seiten der Ange-klagten ist für den Verteidigerkostenersatz nur soweitrelevant, als dass nicht mehr als die tatsächlichen Kos-ten ersetzt werden können, also der Aufwand den ma-ximal ersetzbaren Betrag bei Nichterreichen der ge-setzlichen Höchstbeträge darstellt. Darüber hinaushat der wirtschaftliche Aufwand keinerlei Bedeutung.Deshalb ist die Honorarvereinbarung des Angeklagtenmit dem Verteidiger im Innenverhältnis für die Be-messung des Verteidigerkostenbeitrags für das Gerichtnicht von Relevanz.

Durch die Reduktion des Verteidigerkostenbeitra-ges macht sich die öffentliche Hand allerdings wirt-schaftliche Vorteile der Angeklagten zu Nutze. Inder Praxis entsteht der Eindruck, dass Gerichte denVerteidigerkostenersatz für einen Angeklagten berech-nen und anschließend einfach dividieren, sodass derErsatz für die Vertretung mehrerer Angeklagter nichthöher ist als der Ersatz, wenn nur ein Angeklagter ver-treten wird.

73Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Abhandlungen

Verteidigerkostenersatz bei Vertretung mehrerer AngeklagterAutor: RA Mag. Robert Tremel, Ried im Innkreis

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9) Lendl in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 393a Rz 23 mwN.

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Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0274

Abhandlungen

Verteidigerkostenersatz bei Vertretung mehrerer AngeklagterAutor: RA Mag. Robert Tremel, Ried im Innkreis

OLG Linz 8 Bs 202/15k (unveröffentlicht):10) LautFeststellungen des Berufungsgerichtes lag „ein deut-lich überdurchschnittlicher Verteidigungsfall mit ebensolchem Verfahrensaufwand vor, welcher sich auchunter Berücksichtigung des beträchtlichen Umfangsdes Ermittlungsverfahrens von einer durchschnittli-chen Sach- und Rechtsproblematik nach oben absetzt“(4 Hauptverhandlungen in der Dauer von mehr als15 Stunden netto; Gutachtenserörterung; 38 Zeugen;6 Bände Akt)

Zuspruch für die beiden Angeklagten in der erstenInstanz: je E 2.000,– (bei je maximal E 5.000,– also40%); Zuspruch in der zweiten Instanz: je E 3.000,–(60%)

ME ist es nicht sachgerecht, dass die im Innenver-hältnis vereinbarten Kosten keine Auswirkung aufden Kostenbeitrag der Angeklagten haben, wenn sichdie Vereinbarung zu Lasten des Ersatzanspruches aus-wirkt, aber berücksichtigt werden, wenn sich die Ver-einbarung zu Gunsten der öffentlichen Hand auswirkt.

III. ErgebnisIm Ergebnis findet die Reduktion des Verteidigerkos-tenbeitrages für den Angeklagten bei Vertretung meh-rerer Angeklagter aufgrund „des verringerten Auf-wands des Verteidigers“ keine Deckung im Gesetz.Die Vertretung mehrerer Angeklagter hat für dieseidR wirtschaftliche Auswirkungen. Da die im Innen-verhältnis vereinbarten Kosten keine Auswirkung aufden Verteidigerkostenbeitrag haben, sind diese beimVerteidigerkostenbeitrag nicht zu beachten.

Die geringere Entlohnung des Verteidigers bei Ver-tretung mehrerer Angeklagter gegenüber der Vertre-tung durch mehrere Verteidiger stellt allerdings dieHöchstgrenze für den Beitrag dar, falls die gesetzli-chen Höchstgrenzen nicht erreicht werden.

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Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren aus Sicht der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde:• Welche Rolle spielt sie in diesem Verfahren?• Welche Parteirechte kommen der belangten Behörde zu?• Welchen Einfl uss hat sie auf den Ablauf einer mündlichen Verhandlung?• Welche Besonderheiten ergeben sich bei der Beteiligung von Kammern und deren Organen?

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10) Der Autor war an diesem Verfahren beteiligt.

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Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahlund Ausschluss des UN-Kaufrechts inAllgemeinen GeschäftsbedingungenVon Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien. Die Autorin ist Senior Associate bei Knoetzl Haugeneder Netal Rechts-anwälte GmbH und war Universitätsassistentin an der Abteilung für Rechtsvergleichung und Internationales Privatrechtder Universität Wien.

I. ProblemstellungAllgemeine Geschäftsbedingungen, die für internatio-nale Verträge verwendet werden, enthalten regelmäßigKlauseln über den Gerichtsstand und das anwendbareRecht. Die Frage, wie man die Wirksamkeit solcherKlauseln beurteilt, ist von großer praktischer Bedeu-tung und stellt sich insb dann, wenn die Einbeziehungder AGB als solcher strittig ist, wie etwa bei kollidie-renden AGB. Die Beurteilung vonGerichtsstandsklau-sel und Rechtswahl bereitet in diesen Fällen besonderemethodische Schwierigkeiten.

Die Schwierigkeiten rühren daher, dass, obwohldiese Klauseln Teil eines einheitlichen Dokumentssind, ihre Wirksamkeit unterschiedlichen Kriterienunterliegt. Wird dies übersehen, entsteht der An-schein, man müsse zuerst über die wirksame Vereinba-rung der AGB entscheiden, um daraus auf die Wirk-samkeit oder Unwirksamkeit einer Gerichtsstands-klausel zu schließen. Anderseits muss man aber fürdie Beurteilung der wirksamen Einbeziehung vonAGB auf ein bestimmtes Vertragsrecht zurückgreifen.Welches Vertragsrecht maßgeblich ist, hängt wiede-rum von der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel ab,die aber ihrerseits einen Teil der AGB bildet. Mit die-sen Zirkeln nicht genug. Darüber hinaus ist häufigauch die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht bzw dieWirksamkeit eines diesbezüglichen Ausschlusses frag-lich. Dazu kommt regelmäßig die praktische Heraus-forderung, dass sich Unternehmer bei Vertragsver-handlungen und -abschlüssen nicht ernstlich um dieAGB kümmern. Manchmal verweisen beide auf die je-weils eigenen AGB, ohne diese mitzuschicken undohne Kollisionen zwischen den AGB zu klären.

Der folgende Beitrag will für Unternehmensver-träge einenWeg durch dieses Labyrinth von Gerichts-stands-, Rechtswahl- und UN-Kaufrechts-Klauselnweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass etwa bei Ver-braucher- und Arbeitsverträgen zum Schutz der schwä-cheren Vertragspartei die Möglichkeit der freien Ver-einbarung von Gerichtsstand und anwendbarem Rechterheblich beschränkt ist. Dies wäre ein Thema für sich.

Im Folgenden werden Formwirksamkeit und mate-rielle Einigung für AGB-Klauseln über Gerichtsstand,

Erfüllungsort, Rechtswahl und den Ausschluss desUN-Kaufrechts erörtert. Es empfiehlt sich, die nach-folgende Abfolge von Prüfungsschritten, die mit derGerichtsstandsklausel beginnt, auch bei der Beurtei-lung praktischer Fälle einzuhalten.

II. Gerichtsstand1. Autonomie der Gerichtsstandsvereinbarung

Wenn bei internationalen Verträgen die wirksameEinbeziehung von AGB strittig ist und diese AGB eineGerichtsstandsklausel enthalten, muss man in einemersten Schritt isoliert prüfen, ob die Gerichtsstands-klausel als autonome Regelung wirksam vereinbartwurde. Dabei handelt es sich um einen zentralenGrundsatz der Beurteilung. Denn eine Gerichtsstands-vereinbarung ist vom Hauptvertrag (und daher auchvon den übrigen AGB) unabhängig. In diesem Sinnebestimmt Art 25 Abs 5 EuGVVO1) ausdrücklich, dasses sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung, auchwenn sie Teil eines Vertrags ist, um eine von den üb-rigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinba-rung handelt.

Man prüft daher nicht zuerst nach materiellem Ver-tragsrecht, ob die AGB als Gesamtheit wirksam verein-bart wurden, um daraus die Gültigkeit der darin ent-haltenen Gerichtsstandsklausel abzuleiten, sondernvorweg die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinba-rung nach eigenen – überwiegend prozessrechtlichen– Kriterien. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsver-einbarung fällt folglich nicht zwangsläufig mit derWirksamkeit der AGB als Gesamtregelwerk zusam-men. Daher kann eine in AGB enthaltene Gerichts-standsklausel unwirksam sein, obwohl die AGB als sol-che (heißt alle übrigen Bestimmungen) wirksam ver-einbart wurden.

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Abhandlungen

Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschluss des UN-Kaufrechts in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAutorin: Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien

1) VO (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v12. 12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-sachen. Sie ist Nachfolgerin der EuGVVO 2001 (VO 44/2001v22. 12. 2000).

2016, 75

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2. Anwendung der EuGVVO

Für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinba-rung ist zunächst die Frage entscheidend, ob sie derEuGVVO, konkret Art 25 EuGVVO,2) unterliegt. Un-ter der Voraussetzung, dass die Streitigkeit überhauptin den sachlichenGeltungsbereich derEuGVVOfällt,3)ist Art 25 EuGVVO dann anzuwenden, wenn die Ge-richtsstandsklausel auf das Gericht eines EU-Mitglied-staates verweist. Anders als für Art 4 EuGVVO(Grundsatz des Beklagtengerichtsstands) ist es für dieAnwendung des Art 25 EuGVVO irrelevant, wo dieParteien ihren Sitz haben. Sobald daher ein österreichi-sches Gericht gewählt wird (oder gewählt werden soll),muss das österreichische Gericht die Wirksamkeit derGerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVObeurteilen. Bei Wirksamkeit der Gerichtsstandsklauselist das vereinbarte Gericht ausschließlich zuständig.Alle anderen objektiv begründeten Zuständigkeiten,und zwar sowohl der Beklagtengerichtsstand (Art 4EuGVVO) als auch die Wahlzuständigkeiten (Art 7EuGVVO), sind ausgeschlossen.4)

Eine Gerichtsstandsklausel, die auf das Gericht ei-nes Drittstaates verweist, fällt hingegen nicht in denAnwendungsbereich des Art 25 EuGVVO. Klagtman gestützt auf die Klausel vor dem darin bezeichne-ten Gericht, wird dieses Gericht nach seinem eigenenProzessrecht die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklau-sel beurteilen. Nach dem fremden Prozessrecht richtetsich in diesem Fall auch die Derogationswirkung derGerichtsstandsvereinbarung.5)

Die folgenden Ausführungen beschränken sichauf die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Art 25EuGVVO.

3. Formvoraussetzungen und materielle Einigung

Art 25 EuGVVO regelt Zulässigkeit und Formvoraus-setzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung. Weiter-gehende Formvorschriften des nationalen Rechts dür-fen imGeltungsbereich des Art 25 EuGVVO nicht an-gewendet werden.6) Ein sachlicher Bezug des Rechts-streits zum gewählten Gericht ist nicht erforderlich.7)

Strittig und schwer abgrenzbar ist, inwieweit für dieFrage, ob über die Klausel eine Willenseinigung zu-stande kam, die EuGVVO selbst und inwieweit dafürnationales materielles Vertragsrecht gilt. Nach vor-herrschender Meinung sind die Wirksamkeitsvoraus-setzungen der EuGVVO nämlich keine reinen Form-erfordernisse, sondern auch Indizien für die materielleEinigung der Parteien.8) In diesem Sinne beschreibtder EuGH den Zweck der Formerfordernisse dahinge-hend, dass sie die tatsächliche Einigung zwischen denParteien gewährleisten sollen.9) Der EuGH10) und die-sem folgend der österreichische OGH11) beurteilen da-her nicht nur die Form, sondern auch die tatsächliche

Einigung regelmäßig auf der Grundlage des Art 25Abs 1 EuGVVO.

Die Indizwirkung der Formvorschriften gilt auch fürdie Frage, ob über in AGB enthaltene Gerichtsstands-klauseln Konsens erzielt wurde.12) Ausschlaggebendsind daher die vom EuGH zu Art 25 EuGVVO entwi-ckelten Kriterien über die Formwirksamkeit, etwa wiein Estasis Salotti v Rüwa,13) nicht nationale Regelungenüber die Einbeziehung von AGB.

Trotzdem ist allgemein anerkannt, dass für die Be-urteilung der materiellen Einigung ergänzend zuArt 25 EuGVVO auch materielles Vertragsrecht he-ranzuziehen ist. So bestimmt Art 25 Abs 1 EuGVVOselbst, dass die Gerichtsstandsklausel nach dem Rechtdes vereinbarten Gerichtsstands nicht materiell nichtigsein darf.14)

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0276

Abhandlungen

Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschluss des UN-Kaufrechts in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAutorin: Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien

2) Die neue EuGVVO (VO 1215/2012) gilt gem Art 66 für alle Verfah-ren, die nach dem 10. 1. 2015 anhängig gemacht wurden. Dadurchkönnen aber Gerichtsstandsvereinbarungen, die früher – im zeitli-chen Anwendungsbereich der EuGVVO 2001 – wirksam geschlos-sen wurden, nicht unwirksam werden. Es genügt daher, dass eineGerichtsstandsklausel die Voraussetzungen des Art 23 EUGVVO2001 erfüllt; in diesem Sinne zum Übergang vom EuGVÜ zurEuGVVO 2001 Mankowski in Rauscher, EuZPR2 Art 23 Rz 75 f.

3) Vgl Art 1 EuGVVO.4) EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Estasis Salotti v Rüwa, Rz 7; 17. 1. 1980,

56/79, Zelger v Salinitri, Rz 4; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Ge-richtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 25 Rz 96; Mankowski inRauscher, EuZPR2 Art 23 Rz 59.

5) Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstre-ckungsrecht4 Art 25 Rz 96.

6) EuGH 16. 3. 1999, C-159/97, Trasporti Castelletti v Hugo Trumpy,Rz 37 f; 24. 6. 1981, 150/80, Elefanten Schuh v Pierre Jacqmain,Rz 26; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichts-stands- und Vollstreckungsrecht4 Art 25 Rz 1.

7) EuGH 20. 2. 1997, C-106/95, MSG Mainschiffahrts-GenossenschafteG v Les Gravières Rhénanes SARL, Rz 34; 16. 3. 1999, C-159/97,Trasporti Castelletti v Hugo Trumpy, Rz 50; 17. 1. 1980, 56/79, Zel-ger v Salinitri, Rz 4.

8) Mankowski in Rauscher, EuZPR2 Art 23 Rz 15 und 39b; Czernich inCzernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4

Art 25 Rz 22 und 61. Nur vereinzelt wird die Meinung vertreten,die EuGVVO beschränke sich auf Formfragen und die materielle Ei-nigung über den Gerichtsstand unterliege nur dem materiellen Ver-tragsrecht (UN-Kaufrecht oder nationalem Recht), so Schroeter inSchlechtriem/Schwenzer, CISG6 Vor Art 14–24 Rz 9 ff.

9) EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Estasis Salotti v Rüwa, Rz 7;14. 12. 1976, 25/76, Segoura/Bonakdarian, Rz 6; 20. 2. 1997,C-106/95, MSG Mainschiffahrts-Genossenschaft eG v Les GravièresRhénanes SARL, Rz 15; 16. 3. 1999, C-159/97, Trasporti Castellettiv Hugo Trumpy, Rz 19; 21. 5. 2015, C-322/14, El Majdoub v Car-sOnTheWeb, Rz 29 f.

10) EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Estasis Salotti v Rüwa, Rz 8–13;16. 3. 1999, C-159/97, Trasporti Castelletti v Hugo Trumpy,Rz 19–21.

11) OGH 10. 1. 2006, 5 Ob 233/05h; 29. 8. 2002, 6 Ob 185/03b;30. 3. 2001, 7 Ob 320/00; 14. 3. 2001, 7 Ob 38/01 s; 29. 8. 2000,1 Ob 149/00v.

12) Mankowski in Rauscher, EuZPR2 Art 23 Rz 39b mwN; BGH28. 3. 1996, III ZR 95/95; vgl auch unten zu den kollidierendenAGB, Pkt II.6.

13) EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Estasis Salotti v Rüwa.14) Näheres dazu unten, Pkt II.5.

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Das Verhältnis zwischen Art 25 EuGVVO und demmaßgeblichen nationalen Recht wird allgemein so ver-standen, dass, soweit aus den Formerfordernissen desArt 25 Abs 1 EuGVVO materielle Einigungskriteriengewonnen werden können, ein Rückgriff auf das inner-staatliche Recht ausscheidet und dass lediglich für dieKlärung der darüber hinausgehenden und komplexe-ren Voraussetzungen einer Willenseinigung das vonArt 25 Abs 1 EuGVVO für anwendbar erklärte natio-nale Recht15) gilt – so etwa für Fragen der Geschäftsfä-higkeit, von Willensmängeln oder der wirksamenStellvertretung.16)

4. Formerfordernisse der EuGVVO

Prüft man die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklau-sel, sollte man auf jeden Fall mit den Formerforder-nissen der EuGVVO beginnen. Denn wenn die Klau-sel keine der in Art 25 Abs 1 EuGVVO vorgesehenenvier Formoptionen erfüllt, ist sie jedenfalls unwirk-sam. Sobald hingegen eine der Formoptionen gege-ben ist, indiziert diese Form auch die materielle Eini-gung.

Die Formoptionen sind die folgenden: Vereinba-rung in schriftlicher Form (lit a); mündliche Vereinba-rung mit schriftlicher Bestätigung (lit a); Vereinbarungin einer Form, die den zwischen den Parteien entstan-denen Gepflogenheiten entspricht (lit b); im interna-tionalen Handel in einer Form, die einem Handels-brauch entspricht, den die Parteien des betreffendenGeschäftszweigs kannten oder kennen mussten (lit c).Dazu im Detail:

a. Schriftlichkeit

Modellfall der Formoptionen ist die Schriftlichkeit.Schriftlichkeit erfordert nicht, dass die Parteien unter-schreiben, sondern nur, dass ihnen ein geschriebenerText vorliegt.17) Daher genügt nach Art 25 Abs 2EuGVVO auch eine elektronische Übermittlung, dieeine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung er-möglicht.

Bei einer in AGB enthaltenen Gerichtsstandsklauselsetzt die Schriftform voraus, dass der eigentlicheschriftliche Vertragstext (bzw bei getrenntem schriftli-chem Angebot und schriftlicher Annahme das Ange-bot)18) einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB ent-hält.19) Wenn hingegen das Angebot nur konkludentangenommen wird oder gar erst die Annahme oderein Bestätigungsschreiben auf die AGB verweist undkeine schriftliche Rückantwort erfolgt, dann erfülltdies noch nicht das Schriftlichkeitserfordernis.20) Aus-reichend ist es aber wohl, dass der Vertragstext aufein Angebot verweist, das seinerseits einen Hinweisauf die AGB enthält.21) Nicht erforderlich ist ein Hin-weis auf die Gerichtsstandsklausel selbst.22)

Zudem müssen die AGB (bzw zumindest die darinenthaltene Gerichtsstandsklausel) der anderen Ver-tragspartei vor Vertragsabschluss tatsächlich vorlie-gen,23) und zwar entweder als Papierdokument24) oderiSd Art 25 Abs 2 EuGVVO in einer Form, die das Aus-drucken und Speichern ermöglicht.25) Dass sich die an-dere Vertragspartei die AGB beschaffen könnte, ge-nügt nicht.26) Ob die Gerichtsstandsklausel in diesemSinne bis zum Vertragsabschluss „tatsächlich vorliegt“,hängt davon ab, wie der Vertrag geschlossen wird.Wenn der Verwender der AGB der anderen Vertrags-partei ein Bestellformular zuschickt, das auf die AGBverweist, und die andere Vertragspartei dieses zustim-mend zurücksendet, genügt es nicht, dass die AGB imInternet abrufbar sind. Sie müssen dem Formular tat-sächlich beiliegen.27) Bei Vertragsabschluss im Internetgenügt hingegen das sog click wrapping, das heißt,dass die andere Vertragspartei deutlich auf die Gel-tung der AGB hingewiesen wird, die AGB öffnen,speichern und ausdrucken kann und durch einen Klickihr Einverständnis erklärt.28)

b. Mündliche Vereinbarung mitschriftlicher Bestätigung

Eine weitere Formvariante ist die mündliche Verein-barung mit schriftlicher Bestätigung. Man spricht dies-bezüglich von „halber Schriftlichkeit“. Für Gerichts-standsklauseln, die in AGB enthalten sind, bietet dieseVariante die Möglichkeit, dass sich die Parteien münd-lich über die AGB einigen und später eine schriftlicheBestätigung erfolgt. Die AGB müssen spätestens im

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Abhandlungen

Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschluss des UN-Kaufrechts in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAutorin: Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien

15) Zur Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist, vgl unten, PktII.5.

16) OGH 30. 3. 2001, 7 Ob 320/00k; 14. 3. 2001, 7 Ob 38/01 s.17) OGH 28. 4. 2000, 1 Ob 358/99 z; 7. 2. 2007, 2 Ob 280/05y; Man-

kowski in Rauscher, EuZPR2 Art 23 Rz 15; Czernich in Czernich/Ko-dek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 25 Rz 63.

18) OGH 29. 8. 2002, 6 Ob 185/02b.19) EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Estasis Salotti v Rüwa, Rz 9 f; OGH

14. 7. 1999, 7 Ob 176/98b; 10. 1. 2006, 5 Ob 233/05h;18. 11. 2003, 1 Ob 63/03a; Mankowski in Rauscher, EuZPR2 Art 23Rz 16; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Voll-streckungsrecht4 Art 25 Rz 66.

20) EuGH 14. 12. 1976, 25/76, Segoura/Bonakdarian.21) EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Estasis Salotti v Rüwa.22) Mankowski in Rauscher, EuZPR2 Art 23 Rz 16; Czernich in Czernich/

Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 25Rz 66.

23) EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Estasis Salotti v Rüwa, Rz 12; OGH21. 10. 2014, 4 Ob 161/14a; 24. 1. 2008, 2 Ob 192/07k;29. 8. 2002, 6 Ob 185/03b; 18. 11. 2003, 1 Ob 63/03a; Czernichin Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4

Art 25 Rz 79–81.24) EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Estasis Salotti v Rüwa, Rz 12.25) EuGH 21. 5. 2015, C-322/14, El Majdoub v CarsOnTheWeb, Rz 33.26) Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstre-

ckungsrecht4 Art 25 Rz 70.27) OGH 21. 10. 2014, 4 Ob 161/14a.28) EuGH 21. 5. 2015, C-322/14, El Majdoub v CarsOnTheWeb.

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Zeitpunkt der mündlichen Willensübereinkunft –

nicht erst bei der schriftlichen Bestätigung – der ande-ren Vertragspartei vorliegen.29)

Die schriftliche Bestätigung muss einer zuvor ge-schlossenen mündlichen Vereinbarung entsprechenund ebenfalls einen Verweis auf die AGB enthalten.Es genügt nicht, dass mündlich ohne Bezugnahmeauf die AGB ein Vertrag geschlossen wird und nurdie folgende Bestätigung auf die AGB Bezug nimmt.30)Eine Bestätigung ist „schriftlich“, wenn ein geschrie-bener Text vorliegt. Eine Unterschrift ist nicht erfor-derlich.31)

c. Gepflogenheiten zwischen den Parteien

Gem Art 25 Abs 1 lit b EuGVVO kann eine Gerichts-standsvereinbarung auch in einer solchen Form ge-schlossen werden, die den zwischen den Parteien ent-standenen Gepflogenheiten entspricht, das heißt, derin ihrer konkreten Geschäftsverbindung regelmäßigbeachteten Praxis.32)

Diese Formalternative soll gerechtfertigte Parteier-wartungen schützen, wenn in einer länger dauerndenGeschäftsverbindung immer eine bestimmte Gerichts-standsvereinbarung abgeschlossen wurde. Die Parteiensollen in diesem Fall darauf vertrauen können, dass sichdiese Gerichtsstandsvereinbarung auch auf solche Ein-zelfälle erstreckt, für die – planwidrig – konkret keineGerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen wurde.33)

Hinsichtlich solcher Gerichtsstandsklauseln, die inAGB enthalten sind, ist diese Formoption insb dannerfüllt, wenn im Rahmen laufender Geschäftsbezie-hungen feststeht, dass die Beziehungen in ihrer Ge-samtheit den AGB unterliegen.34) Dies setzt voraus,dass sich die Parteien früher tatsächlich über dieAGB (bzw zumindest über die darin enthaltene Ge-richtsstandsklausel) geeinigt haben. Denn die Gepflo-genheit ersetzt zwar die Schriftform, nicht aber dieWillenseinigung.35)

d. Internationaler Handelsbrauch

Gem Art 25 Abs 1 lit c EuGVVO kann eine Gerichts-standsvereinbarung im internationalen Handelsver-kehr auch in einer Form geschlossen werden, die ei-nemHandelsbrauch entspricht, den die Parteien kann-ten oder kennen mussten und den Parteien von Verträ-gen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweigallgemein kennen und regelmäßig beachten.

Ein entsprechender Handelsbrauch besteht dann,wenn die in der betreffenden Branche tätigenKaufleutebei Abschluss bestimmter Verträge regelmäßig ein be-stimmtes Verhalten befolgen.36) Dies ist eine Tatsa-chenfrage, über die das nationaleGericht entscheidet.37)DerBrauchbezieht sich auf dieArt undWeise,wieVer-einbarungen geschlossen bzw wie Zustimmungen –

etwa zur Geltung von AGB – zum Ausdruck gebracht

werden. Die Einhaltung eines Handelsbrauchs ersetztdaher nicht die Willenseinigung, sondern begründetvielmehr die (widerlegbare) Vermutung, dass – obwohlkeine schriftliche Vereinbarung iSd lit a vorliegt – eineWillenseinigung erzielt wurde.38) Als Handelsbrauchkommtbspwdas Schweigen auf ein kaufmännischesBe-stätigungsschreiben in Betracht oder die wiederholtewiderspruchslose Bezahlung einer Rechnung, die eineZuständigkeitsklausel enthält, sofern dieses Verhaltenin der jeweiligen Branche dem internationalen Han-delsbrauch entspricht.39)

5. Materielle Wirksamkeit

Die materielle Einigung über eine Gerichtsstandsklau-sel wird zwar durch die Einhaltung der Formvorschrif-ten indiziert, ist aber in Grenzfällen und bei komplexe-ren Fragen der Konsensbildung auch nach materiellemVertragsrecht zu beurteilen. In diesem Sinne erklärtArt 25 Abs 1 EuGVVO die Vereinbarung des Gerichtseines Mitgliedstaates dann für unwirksam, wenn sie„nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nich-tig“ ist. Aus dieser etwas sperrigen Formulierung folgt,dass die materielle Wirksamkeit dem Recht des Fo-rumstaates unterliegt. Gem ErwGr 20 der EuGVVOhandelt es sich bei dieser Verweisung um eine Gesamt-verweisung. Sie schließt daher das IPR des Forumstaa-tes ein.

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0278

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Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschluss des UN-Kaufrechts in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAutorin: Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien

29) EuGH 14. 12. 1976, 25/76, Segoura/Bonakdarian; Czernich in Czer-nich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 25Rz 79.

30) BGH 25. 2. 2004, VIII ZR 119/03; 9. 3. 1994, VIII ZR 185/92.31) Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstre-

ckungsrecht4 Art 25 Rz 81.32) OGH 1. 10. 2008, 6 Ob 176/08p; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr,

Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 25 Rz 84; Mankowskiin Rauscher, EuZPR2 Art 23 Rz 26.

33) EuGH 19. 6. 1984, 71/83, Russ v Nova, Rz 18; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 25Rz 84.

34) EuGH 14. 12. 1976, 25/76, Segoura/Bonakdarian; BGH 25. 2. 2004,VIII ZR 119/03; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands-und Vollstreckungsrecht4 Art 25 Rz 84.

35) OGH 1. 10. 2008, 6 Ob 176/08p; 8. 9. 2009, 1 Ob 146/09 s; BGH4. 5. 2004, X ZR 171/02; 25. 2. 2004, VIII ZR 119/03; Czernich inCzernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4

Art 25 Rz 85; Mankowski in Rauscher, EuZPR2 Art 23 Rz 27a.36) EuGH 20. 2. 1997, C-106/95, MSG Mainschiffahrts-Genossenschaft

eG v Les Gravières Rhénanes SARL, Rz 23; Mankowski in Rauscher,EuZPR2 Art 23 Rz 28.

37) EuGH 20. 2. 1997, C-106/95, MSG Mainschiffahrts-GenossenschafteG v Les Gravières Rhénanes SARL, Rz 23–25.

38) EuGH 20. 2. 1997, C-106/95, MSG Mainschiffahrts-GenossenschafteG v Les Gravières Rhénanes SARL, Rz 17–19; 16. 3. 1999, C-159/97, Trasporti Castelletti v Hugo Trumpy, Rz 19–21; OGH8. 9. 2009, 1 Ob 146/09 s; 29. 8. 2002, 6 Ob 185/02b; Czernichin Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4

Art 25 Rz 87, 91.39) EuGH 20. 2. 1997, C-106/95, MSG Mainschiffahrts-Genossenschaft

eG v Les Gravières Rhénanes SARL.

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Da eine Gerichtsstandsklausel gem Art 25 Abs 5EuGVVO von den übrigen Vertragsbestimmungenunabhängig ist, muss auch ihr kollisionsrechtlichesStatut unabhängig vom Hauptvertrag bestimmt wer-den.40) Die Rom I-VO gilt nicht für Gerichtsstandsver-einbarungen;41) es ist daher – wenn ein österreichischesGericht gewählt werden soll – das österreichischeIPRG maßgeblich.42)

Danach gilt primär § 35 IPRG, wonach die Parteiendas maßgebliche Recht wählen können. Aufgrund ih-rer Autonomie kann für die Gerichtsstandsvereinba-rung ein anderes Recht gewählt werden als für denHauptvertrag. Die Parteien können auch ausschließ-lich für die Gerichtsstandsvereinbarung eine Rechts-wahl treffen. In der Praxis kommt aber eine solche iso-lierte Rechtswahl für die Gerichtsstandsvereinbarungkaum vor.43)

Typisch ist vielmehr der Fall, dass die Parteien eineallgemeine Rechtswahl für den Hauptvertrag treffenund man mangels anderer Anhaltspunkte annehmenkann, dass diese Rechtswahl auch für die Gerichts-standsvereinbarung gelten soll. Demnach ist die mate-rielle Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarungdann, wenn die Parteien für den Hauptvertrag eineRechtswahl treffen, nach dem für den Hauptvertraggewählten Recht zu beurteilen, wenn nicht Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass die Parteien die Gerichts-standsvereinbarung von ihrer Rechtswahl ausnehmenwollten.44)

Haben die Parteien hingegen keine Rechtswahl ge-troffen, schlägt das auf den Hauptvertrag (kraft objek-tiver Anknüpfung) maßgebliche Recht nicht auf dieGerichtsstandsvereinbarung durch. Die Gerichts-standsvereinbarung ist in diesem Fall nach demGrundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 IPRG) anzu-knüpfen. Die engste Verbindung besteht im Regelfallzum Recht des gewählten Gerichts. Wurde ein öster-reichisches Gericht gewählt, unterliegt die materielleWirksamkeit der Gerichtsstandsklausel daher dem ös-terreichischen Vertragsrecht.45)

Wenn auf den Vertrag UN-Kaufrecht anzuwendenist, dann regelt das UN-Kaufrecht auch das wirksameZustandekommen der Gerichtsstandsklausel. Maßgeb-lich sind insb Art 14ff CISG.46) Ist die Gerichtsstands-klausel Teil von AGB, dann unterliegt ihre Einbezie-hung daher den für die AGB-Einbeziehung geltendenVorgaben des CISG. Gegenüber dem österreichischenRecht zeichnen sich diese Vorgaben vor allem dadurchaus, dass den Verwender die Obliegenheit trifft, demanderen Vertragspartner über seine AGB aktiv, nichterst auf Nachfrage, Kenntnis zu verschaffen.47)

6. Sonderfall kollidierende AGB

WenndieAGBderVertragsparteien kollidieren und un-terschiedlicheGerichtsstandsklauseln enthalten, kommt

im Regelfall keine wirksame Gerichtsstandsvereinba-rung zustande.48) Im Einzelfall sind der konkrete Verlaufder Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss zuanalysieren, um endgültig zu entscheiden, ob über eineder beiden Klauseln doch Konsens erzielt wurde. Dabeistellt sich die Frage, inwieweit die Konsensbildung nachnationalem Vertragsrecht und inwieweit sie einheitlichnach Art 25 EuGVVO zu prüfen ist.

Kommentierungen zur EuGVVO und der OGHleiten aus der Verordnung selbst Entscheidungspara-meter für kollidierende AGB ab und kommen danachzum Schluss, dass die Vereinbarung grundsätzlich un-wirksam ist.49) Im Hinblick auf das Bestreben,EuGVVO und die Rom I-VO soweit wie möglich pa-rallel zu interpretieren,50) ist diese Herangehensweiseschlüssig. Denn auch im Rahmen der Rom I-VO gehtman bei kollidierenden Rechtswahlklauseln davon aus,dass – ohne dies zusätzlich nach dem potentiellen Ver-tragsstatut zu prüfen – keine wirksame Rechtswahlvorliegt und objektiv anzuknüpfen ist.51)

III. Erfüllungsort1. Anwendungsbereich der EuGVVO

Liegt keine wirksame Gerichtsstandsklausel vor, ist ineinem weiteren Schritt zu prüfen, ob für die nach ob-jektiven Normen zu bestimmende Zuständigkeit dieEuGVVO oder nationales Verfahrensrecht maßgeb-lich ist. Für internationale Verträge gilt allgemein,dass, wenn der Beklagte seinen Sitz in einemMitglied-staat hat, Art 4 und 7 EuGVVO zur Anwendung kom-men.52) Aus der räumlichen Anwendbarkeit des Art 25EuGVVO folgt daher nicht, dass auch andere Bestim-mungen der EuGVVO räumlich anwendbar sind.

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Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschluss des UN-Kaufrechts in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAutorin: Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien

40) Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstre-ckungsrecht4 Art 25 Rz 26.

41) Art 1 Abs 2 lit e Rom I-VO.42) Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstre-

ckungsrecht4 Art 25 Rz 26 f.43) Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstre-

ckungsrecht4 Art 25 Rz 27.44) Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstre-

ckungsrecht4 Art 25 Rz 28.45) Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstre-

ckungsrecht4 Art 25 Rz 30.46) Schlechtriem/Schroeter, UN-KR5 Rz 208; Schroeter in Schlechtriem/

Schwenzer, Vor Art 14–24 Rz 10 mwN.47) Details unten, Pkt V.48) Mankowski in Rauscher, EuZPR2 Art 23 Rz 19; Czernich in Czernich/

Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 25Rz 67.

49) Mankowski in Rauscher, EuZPR2 Art 23 Rz 19; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 25Rz 67; OGH 31. 5. 2006, 7 Ob 114/06 z.

50) Vgl ErwGr 7 der Rom I-VO.51) Dazu näher unten, Pkt IV.2.52) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Art 4 und 7 EuGVVO.

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Vielmehr hängt der räumliche Anwendungsbereichder EuGVVO davon ab, welche Bestimmung derEuGVVO potentiell in Frage kommt.

Gem Art 4 EuGVVO gilt der Beklagtengerichts-stand, nach Art 7 Abs 1 EuGVVO können vertraglicheAnsprüche wahlweise auch am Erfüllungsort einge-klagt werden. Der Erfüllungsort wiederum ergibt sichprimär aus einer im Folgenden näher zu erörterndenErfüllungsortvereinbarung.

Mangels Erfüllungsortvereinbarung ist der Erfül-lungsort bei Verträgen über den Verkauf beweglicherSachen der tatsächliche Lieferort (Art 7 Abs 1 lit aEuGVVO), bei Dienstleistungsverträgen der Ort, wodie Dienstleistungen erbracht werden (Art 7 Abs 1 lit bEuGVVO), und bei allen anderen Verträgen ist derErfüllungsort für den jeweils eingeklagten Anspruchnach dem für den Vertrag maßgeblichen Recht zu be-stimmen.53)

Natürlich beruht auch der tatsächliche Lieferort aufVereinbarung. Es ist ja dem Parteiwillen zu entneh-men, wohin geliefert werden soll. Dieser faktische Lie-ferort fällt aber dann nicht mit dem rechtlichen Erfül-lungsort zusammen, wenn eine davon abweichende Er-füllungsortvereinbarung vorliegt. Dies gilt insb beimVersendungskauf. Erfüllungsort kann der Ort sein,wo dieWare dem Transporteur übergeben wird, fakti-scher (endgültiger) Lieferort hingegen der Sitz desKäufers. Nur wenn keine Erfüllungsortvereinbarungvorliegt, ist der Erfüllungsort aufgrund des faktischenLieferorts zu bestimmen.54) Der Unterschied zwischenErfüllungsort und Lieferort ist insb dann zu beachten,wenn Incoterms vereinbart werden. Denn diese kön-nen allenfalls den Lieferort bestimmen – vorausge-setzt, sie regeln nicht nur Kosten und Gefahrtra-gung.55) Der Lieferort ist aber nur dann maßgeblich,wenn keine wirksame Erfüllungsortvereinbarung vor-liegt.

Die Wirksamkeit einer Erfüllungsortvereinbarunghängt davon ab, ob sie einen rein fiktiven Erfüllungsortbestimmt, der keinen Zusammenhang mit der Ver-tragswirklichkeit aufweist, an dem die vertraglichenVerpflichtungen nach dem Vertrag nicht erfüllt wer-den können und dessen Vereinbarung daher aus-schließlich dazu dient, einen Gerichtsstand zu verein-baren. Fiktive Erfüllungsortvereinbarungen könnennur unter den Voraussetzungen des Art 25 EuGVVOzuständigkeitsbegründend wirken. Andernfalls könnteman durch eine Erfüllungsortklausel die Formvoraus-setzungen des Art 25 EuGVVO umgehen.56)

Wenn die Erfüllungsortvereinbarung aber die tat-sächliche Vertragsabwicklung reflektiert, muss sienicht die Formvorschriften des Art 25 EuGVVO erfül-len. In diesem Fall ist sie auf unionsrechtlicher Ebeneformfrei und ihre materielle Wirksamkeit ist nach demVertragsstatut zu beurteilen.57) Die Wirksamkeit einerin AGB enthaltenen Erfüllungsortvereinbarung be-

stimmt sich daher nach den nationalen allgemeinenEinbeziehungsregeln für AGB. Wenn der Vertrag ös-terreichischem Recht unterliegt, ist insb § 864a ABGBzu beachten. Da Erfüllungsortvereinbarungen nur ei-nen Wahlgerichtsstand begründen, wirken sie andersals Gerichtsstandsvereinbarungen nicht ausschließ-lich.58) Es kann daher trotz wirksamer Erfüllungsort-vereinbarung auch am Beklagtensitz geklagt werden.

Unterliegt der Vertrag dem CISG, verdrängen dieRegeln des UN-Kaufrechts das jeweilige nationaleVertragsrecht und die wirksame Einigung über denErfüllungsort ist nach Art 14–24 CISG zu beurtei-len.59)

2. Anwendungsbereich der JN

Wenn die Gerichtsstandvereinbarung ungültig ist, auf-grund der EuGVVO daher die Zuständigkeit nachArt 4 und 7 zu beurteilen wäre, der Beklagte aber sei-nen Sitz nicht in einemMitgliedstaat hat, muss das an-gerufene Gericht seine Zuständigkeit nach nationalenVerfahrensnormen prüfen.

In Österreich gelten gem §§ 65, 88 JN dieselbenGrundsätze wie nach Art 4 und 7 EuGVVO. Es kannam Beklagtensitz und wahlweise am Erfüllungsort ge-klagt werden. Im Detail unterscheiden sich die öster-reichischen Regeln dennoch erheblich vom Unions-recht.

So begründet nur ein vereinbarter, nicht aber ein ge-setzlicher Erfüllungsort einenWahlgerichtsstand nach§ 88 JN. Die Erfüllungsortvereinbarung ist – und zwarauch dann, wenn der Vertrag einem anderen Recht un-terliegt – jedenfalls nach österreichischem Recht zubeurteilen. Danach ist die Vereinbarung wie unterArt 7 Abs 1 EuGVVO zwar grundsätzlich formfrei.Sie muss sich aber ausdrücklich auf die Bestimmungdes Erfüllungsorts richten und urkundlich nachgewie-sen werden.60)

Bei in AGB enthaltenen Erfüllungsortvereinbarun-gen wird der urkundliche Nachweis regelmäßig keinProblem bereiten. Allerdings ist zu beachten, dass,

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0280

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Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschluss des UN-Kaufrechts in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAutorin: Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien

53) EuGH 6. 10. 1976, 12/76, Tessili v Dunlop; 6. 10. 1976, 14/76, DeBloos v Bouyer; 23. 4. 2009, C-533/07, Falco Privatstiftung v Wel-ler-Lindhorst.

54) EuGH 25. 2. 2010, C-381/08, Car Trim v Key Safety, Rz 44 ff;9. 6. 2011, C-87/10, Electrosteel v Edil Centro, Rz 16, 22.

55) EuGH 9. 6. 2011, C-87/10, Electrosteel v Edil Centro, Rz 22, 23;Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands-und Vollstreckungsrecht Art 7 Rz 58 f.

56) EuGH 20. 2. 1997, C-106/95, MSG Mainschiffahrts-GenossenschafteG v Les Gravières Rhénanes SARL, Rz 31, 33–35.

57) EuGH 20. 2. 1997, C-106/95, MSG Mainschiffahrts-GenossenschafteG v Les Gravières Rhénanes SARL, Rz 30; 17. 1. 1980, 56/79, Zelgerv Salinitri, Rz 4 f.

58) EuGH 17. 1. 1980, 56/79, Zelger v Salinitri, Rz 4 f.59) Dazu unten, Pkt V.60) Simotta in Fasching/Konecny3 § 88 JN Rz 14.

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wenn die AGB samt Erfüllungsortvereinbarung auf derRückseite eines Bestellscheins abgedruckt sind, (ähn-lich wie beim Schriftformerfordernis des Art 25EuGVVO) auf der Vorderseite ausdrücklich auf dieAGB hingewiesen werden muss.61) Eine wirksame Er-füllungsortvereinbarung kann zwar durch konkludenteHandlungen erfolgen, so zB durch Unterwerfung un-ter gedruckte Vertragsbedingungen, doch muss auchin diesem Fall das Zustandekommen der Vereinbarungurkundlich nachgewiesen werden.62) Darüber hinausist allgemein § 864a ABGB zu beachten.

3. Sonderfall kollidierende AGB

Da die Frage, ob ein Erfüllungsort wirksam vereinbartwurde, im Geltungsbereich des Art 7 Abs 1 EuGVVOnach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht zubeurteilen ist, gilt dieses Recht auch für den Fall kolli-dierender Erfüllungsortklauseln in den AGB der bei-den Vertragspartner. Im Anwendungsbereich des§ 88 JN gilt diesbezüglich österreichisches Recht.

IV. Rechtswahl1. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Jedes Gericht eines EU-Mitgliedstaates muss das füreinen Vertrag maßgebliche Recht nach der Rom I-VO bestimmen. Es ist irrelevant, ob die Rom I-VOauf das Recht eines Nicht-EU-Staates verweist63) undwo die Vertragsparteien ihren Sitz haben. Die RomI-VO kommt immer dann zur Anwendung, wenn dasGericht eines EU-Mitgliedstaates entscheidet.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass, wenn dasUN-Kaufrecht zur Anwendung kommt, dieses demnach der Rom I-VO bestimmten nationalen Recht vor-geht. Das von der Rom I-VO berufene nationale Rechtgilt in diesem Fall nur subsidiär für jene Fragen, die dasCISG nicht regelt.

Gem Art 3 Abs 1 Rom I-VO kann eine Rechtswahlausdrücklich oder schlüssig geschlossen werden. NachErwGr 12 kann insb eine Gerichtsstandsvereinbarungeine schlüssige Rechtswahl enthalten. Ob über dieRechtswahl eine materielle Einigung erzielt wurde,ist gem Art 3 Abs 5 iVm Art 10 Rom I-VO nach der(potentiell) gewählten nationalen Rechtsordnung zubeurteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag inden Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts fällt –

für die Rechtswahl ist nur das nationale Recht maßgeb-lich.64)

2. Sonderfall kollidierende AGB

Das (potentiell) gewählte Recht entscheidet grundsätz-lich darüber, ob eine in AGB enthaltene Rechtswahl-klausel wirksam vereinbart wurde. Dies gilt aber nichtfür kollidierende AGB. Nach herrschender Meinung

mangelt es in diesem Fall nämlich schon an einem ers-ten Anschein einer Rechtswahl, weshalb Art 3 Rom I-VO nicht zur Anwendung kommt und der Vertrag ob-jektiv nach Art 4 Rom I-VO anzuknüpfen ist. Nur eineMinderheit vertritt die Auffassung, dass nach dem gemArt 4 Rom I-VOmaßgeblichen Recht zu beurteilen ist,ob aus den kollidierenden Rechtswahlklauseln letztlichdoch eine wirksame Rechtswahl hervorgeht.65)

V. Ausschluss des UN-Kaufrechts1. Wirksamkeit des Ausschlusses

Von der Frage, ob wirksam eine Rechtswahl getroffenwurde, ist die Frage zu unterscheiden, ob das UN-Kaufrecht wirksam ausgeschlossen wurde. Grundsätz-lich ist das UN-Kaufrecht nach Art 1 CISG auf Kauf-verträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden,die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten ha-ben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oderwenn das IPR auf das materielle Recht eines Vertrags-staates verweist.

Allerdings können die Vertragsparteien gem Art 6CISG die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschlie-ßen. Auch wenn eine solche Abwahl typischerweise ge-meinsam mit der Wahl einer nationalen Rechtsord-nung erfolgt, regelt das UN-Kaufrecht selbst nur denAbwahlvorgang und nicht die Rechtswahl. Die Rechts-wahl (im engeren Sinne, verstanden als Wahl einer na-tionalen Rechtsordnung) unterliegt dem Kollisions-recht des Gerichtsstands und der gewählten nationalenRechtsordnung – nicht dem UN-Kaufrecht.66)

Der in Art 6 CISG für zulässig erklärte Ausschlussdes UN-Kaufrechts setzt eine materielle Einigungder Parteien voraus, deren Zustandekommen den Ver-tragsschlussregeln des CISG (Art 14–24) und nichtnationalem Recht unterliegt.67) Eine Abwahl ist auchin AGB möglich, sofern diese wirksam in den Vertrageinbezogen wurden. Dazu ist nach UN-Kaufrecht er-forderlich, dass der entsprechende AGB-Text der Ge-genseite rechtzeitig vor Vertragsschluss zugänglich ge-macht wurde.68)

In diesem Sinne „zugänglich gemacht“ sind AGBnicht schon durch einen Verweis auf einen Link. Die

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Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschluss des UN-Kaufrechts in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAutorin: Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien

61) OGH 7. 7. 1971, 5 Ob 150/71; 22. 1. 2009, 2 Ob 159/08h.62) OGH 12. 12. 1974, 6 Ob 239/74; Simotta in Fasching/Konecny3

§ 88 JN Rz 16.63) Universelle Anwendung nach Art 2 Rom I-VO.64) Schlechtriem/Schroeter, UNKR5 Rz 48. Näheres dazu gleich unten.65) Von Hein in Rauscher, EuZPR2 – Rom I-VO und Rom II-VO, Art 3

Rz 43.66) Schlechtriem/Schroeter, UNKR5 Rz 46, 48.67) Schlechtriem/Schroeter, UNKR5 Rz 47; Schroeter in Schlechtriem/

Schwenzer, CISG6 Vor Art 14–24 Rz 14a und 14b; Lohmann, Par-teiautonomie und UN-Kaufrecht (2005) 199.

68) Schlechtriem/Schroeter, UNKR5 Rz 47; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, CISG6 Vor Art 14–24 Rz 14a.

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deutsche Entscheidung,69) die in diesem Zusammen-hang in der Literatur zitiert wird, betraf allerdings ei-nen Fall, in dem der Vertrag per Fax geschlossenwurde. Die Käuferin hätte sich die AGB daher erstdurch ein anderes Kommunikationsmedium beschaf-fen müssen.70) Umgekehrt wird in der Literatur die An-sicht vertreten, dass ein Link dann genügt, wenn derVertrag selbst über Internet geschlossen wird (etwa Be-stellformular einer Homepage) und die AGB unschwer(durch bloßen Klick) auffindbar sind. Zudem soll einLink auch dann genügen, wenn der Vertrag per E-Mailabgeschlossen wurde. Erforderlich ist in jedem Fall,dass sich der AGB-Text ausdrucken lässt.71) Im We-sentlichen entsprechen diese Kriterien dem Schrift-lichkeitserfordernis des Art 25 Abs 1 EuGVVO.

2. Sonderfall kollidierende AGB

Für die Kollision von AGB gilt imUN-Kaufrecht nachüberwiegender Ansicht die „Restgültigkeitstheorie“.Danach bleiben (nur) die sich widersprechenden Ge-schäftsbedingungen aus dem Vertrag ausgeschlossen.An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Der Ver-trag als solcher kommt aber zustande und die AGBsind zumindest insoweit wirksam als sie übereinstim-men.72)

Allerdings, so gewichtige Stimmen der deutschenLiteratur, führt dies in dem Fall, in dem zwar beideParteien das UN-Kaufrecht ausschließen, in derselbenKlausel aber jeweils ein anderes (nationales) Rechtwählen, nicht dazu, dass die Abwahl des UN-Kauf-rechts wirksam wird und sich nur die unterschiedlichenRechtswahlklauseln gegenseitig neutralisieren. Denn –

so die Begründung – es sei nicht anzunehmen, dass dieKlauselverwender bei Scheitern der Wahl ihres jewei-ligen Heimatrechts übereinstimmend den Weg zurobjektiven Bestimmung des nationalen Verkäufer-rechts als Vertragsstatut (Art 4 I lit a Rom I-VO) eröff-nen wollten, das jedenfalls aus Sicht des Käufers weni-ger leicht ermittelbar ist als das neutrale CISG. Mangeht also davon aus, dass beide Parteien das CISGnur unter der Voraussetzung ausschließen wollten,dass ihre positive Rechtswahl wirksam wird. Darinliege kein übereinstimmender Wille, das CISG in je-dem Fall, auch wenn sich das Vertragsstatut objektivbestimmt, auszuschließen.73)

VI. ZusammenfassungIm Ergebnis lässt sich für den Fall, dass AGB, derenwirksame Vereinbarung strittig ist, Gerichtsstands-und Rechtswahlklauseln enthalten, die Vorgangsweisezur Prüfung von Zuständigkeit und anwendbaremRecht wie folgt zusammenfassen:" Prüfung der Zuständigkeit aufgrund einer Ge-

richtsstandsvereinbarung: Verweist die Gerichts-

standsklausel auf ein Gericht eines EU-Mitglied-staates, ist ihre Wirksamkeit primär nach Art 25EuGVVO zu prüfen. Formwirksamkeit indiziertmaterielle Einigung. Nur komplexere Sonderfragender materiellen Einigung unterliegen gem Art 25Abs 5 EuGVVO dem nach dem IPR des Forumsmaßgeblichen Recht. Bei österreichischem Forumgilt danach primär das für den Hauptvertrag ge-wählte Recht, mangels Rechtswahl österreichischesRecht. Unterliegt der Hauptvertrag dem UN-Kauf-recht, bestimmt dieses auch über die materielleWirksamkeit der Gerichtsstandsklausel. Bei unter-schiedlichen Gerichtsstandsklauseln in kollidieren-den AGB kommt keine wirksame Vereinbarung zu-stande. Eine Gerichtsstandsklausel nach Art 25EuGVVO wirkt ausschließend und derogiert demBeklagten- und dem Wahlgerichtsstand.

" Prüfung der Zuständigkeit aufgrund einer Erfül-lungsortvereinbarung: Eine Erfüllungsortvereinba-rung ist nur dann für die Zuständigkeit von Bedeu-tung, wenn keine wirksame Gerichtsstandsvereinba-rung vorliegt. Hat der Beklagte seinen Sitz in einemEU-Mitgliedstaat, gilt insofern Art 7 EuGVVO.Danach muss eine abstrakte (nicht der Vertrags-wirklichkeit entsprechende) Erfüllungsortvereinba-rung die Formvoraussetzungen für Gerichtsstands-vereinbarungen (Art 25 EuGVVO) erfüllen. Eineder Vertragswirklichkeit entsprechende Erfüllungs-ortvereinbarung ist hingegen formfrei. Ihre materi-elle Einigung und die Folgen unterschiedlicher Er-füllungsortvereinbarungen in kollidierenden AGBunterliegen dem Vertragsstatut. Eine Erfüllungsort-vereinbarung wirkt nicht ausschließlich; der Beklag-tengerichtsstand bleibt unberührt. Kommt Art 7EuGVVO nicht zur Anwendung, ist nach § 88 JNzu prüfen.

" Prüfung des maßgeblichen Rechts: Gerichte in derEU müssen für die Bestimmung des maßgeblichenRechts die Rom I-VO anwenden, im Hinblick aufRechtswahlvereinbarungen deren Art 3. Danachsind Rechtswahlvereinbarungen formfrei und kön-

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0282

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Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschluss des UN-Kaufrechts in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAutorin: Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien

69) OLG Celle 24. 7. 2009, CISG-online 1906 NJW-RR 2010, 136 (138).70) Schlechtriem/Schroeter, UNKR5 Rz 256; Schroeter in Schlechtriem/

Schwenzer, CISG6 Art 14 Rz 49.71) Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, CISG6 Art 14 Rz 49 mwN.72) Schlechtriem/Schroeter, UNKR5 Rz 288; BGH 9. 1. 2000, VIII ZR

304/00; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, CISG6 Art 19 Rz 23,25.

73) Schlechtriem/Schroeter, UNKR5 Rz 54; Benicke in MünchKomm zumHandelsgesetzbuch VI2 Art 6 CISG Rz 9. Anders Ferrari in Schlecht-riem/Schwenzer, CISG6 Art 6 Rz 20 FN 109, die dann, wenn dasUN-Kaufrecht neben der Rechtswahl ausdrücklich ausgeschlossenwurde und die Rechtswahl unwirksam ist, den Ausschluss desUN-Kaufrechts nicht notwendigerweise für unwirksam erachtet.

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nen ausdrücklich oder konkludent geschlossen wer-den. Ob eine wirksame Einigung vorliegt, ist nachdem Vertragsstatut zu bestimmen, und zwar nachdem maßgeblichen nationalen Recht, nicht nachUN-Kaufrecht. Bei kollidierenden Rechtswahlklau-seln (in AGB) ist objektiv nach Art 4 Rom I-VO an-zuknüpfen.

" Prüfung des Ausschlusses des UN-Kaufrechts: DerAusschluss des UN-Kaufrechts ist nach den eigenenRegeln des UN-Kaufrechts zu beurteilen. Bei kolli-dierenden Klauseln, die unterschiedliche nationaleRechtsordnungen wählen und beide das UN-Kauf-recht ausschließen, ist der Ausschluss des UN-Kauf-rechts nicht wirksam.

83Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Abhandlungen

Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl und Ausschluss des UN-Kaufrechts in Allgemeinen GeschäftsbedingungenAutorin: Priv.-Doz. Dr. Judith Schacherreiter, Wien

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Page 32: Anwaltsblatt 2016, 68

Europäische Kommission schlägt neuesVertragsrecht für Online-Wirtschaft undAktionsplan für modernes europäischesUrheberrecht vor

D ie Europäische Kommission lässt ihrer im Mai2015 präsentierten Strategie für den Digitalen

Binnenmarkt1) konkrete Schritte folgen und stelltekürzlich zwei Legislativvorschläge für einen einfache-ren Zugang zu digitalen Inhalten und die FörderungdesOnline-Handels in der EU sowie ihren Aktionsplanfür ein modernes und europäisches Urheberrecht vor.

Der Aktionsplan zur Zukunft des Urheberrechts inder EU soll ua einen Verordnungsvorschlag zur Ge-währleistung der grenzüberschreitenden Portabilitätvon Online-Inhalten im Binnenmarkt2) umfassen. Mitdiesem Vorschlag soll den Bürgern der EuropäischenUnion ermöglicht werden, ihre – im Heimatland er-worbenen und abonnierten – Online-Dienste fürFilme, Musik, e-Bücher oder Spiele auf Reisen in derEU „mitzunehmen“ und zu nutzen.

So kann derzeit etwa ein niederländischer Netflix-Abonnent, der sich in Deutschland auf Dienstreise be-findet, nur jene Netflix-Filme ansehen, die auch deut-schen Nutzern angeboten werden. In Polen bspw kannder niederländische Netflix-Nutzer überhaupt keineFilme anschauen, da Netflix in Polen überhaupt nichtverfügbar ist. Die Europäische Kommission kündigtan, dass sich dies nun ändern werde. Dies soll jedochnur gelten, wenn der Nutzer für die Online-Dienstebezahlt hat. Für kostenlose Dienste soll die Verord-nung nur dann gelten, wenn der Dienst den Wohnortder Nutzer bestätigt hat.

Außerdem kündigte die Europäische Kommissionan, im Rahmen ihres in der Digitalen Binnenmarkt-strategie eingebetteten Konzepts für ein modernesEU-Urheberrecht im ersten Halbjahr 2016 weitereLegislativvorschläge vorzulegen. Demnach soll die Ka-bel- und Satellitenrichtlinie3) überarbeitet und die Er-teilung von Lizenzen für den grenzüberschreitendenZugang zu Inhalten vereinfacht werden. Außerdemsollen Ausnahmen im Urheberrecht zum Text- undData Mining und im Bereich Bildung EU-weit festge-legt werden. Im Bereich der Panoramafreiheit soll dieErforderlichkeit einer EU-weiten Ausnahme für mehrRechtssicherheit geprüft werden. Außerdem wird dieKommission prüfen, ob das System zur Vergütungvon Autoren und Künstlern eine Rechtsvereinheitli-chung erfordert.

Zur Beseitigung verbrauchervertragsrechtlicherHürden und zur Förderung des Online-Handels hat

die Europäische Kommission zwei Legislativvor-schläge vorgelegt. Der Richtlinienvorschlag über be-stimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellungdigitaler Inhalte4) soll eine Lücke im bestehendenRecht schließen, da in der Mehrzahl der Mitgliedstaa-ten Regelungen zu digitalen Inhalten fehlen. Im Richt-linienvorschlag über bestimmte vertragsrechtliche As-pekte des Online-Warenhandels und anderer Formendes Fernabsatzes vonWaren5) werden vorwiegend Ge-währleistungsrechte thematisiert. Die Vorschläge sol-len den von der Europäischen Kommission imDezem-ber 2014 zurückgezogenen Verordnungsvorschlagzum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht ersetzen.So ist man etwa vom fakultativenModell mit einer um-fassenden Regelung abgerückt und stützt sich vielmehrauf eine vollständige Harmonisierung bestimmter ver-traglicher Rechte der Verbraucher.

Die Europäische Kommission möchte mit ihrenRichtlinienvorschlägen zum einen der Fragmentie-rung auf dem Gebiet des Verbraucherrechts und damitden – für insb mittelständische Unternehmen – ent-sprechend hohen Kosten6) sowie dem niedrigen Ver-

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0284

Europa aktuell

Mag. KatarinSteinbrecher

1) Mitteilung der Kommission „Strategie für einen digitalen Binnen-markt für Europa“, COM (2015) 192 final http://ec.europa.eu/priorities/digital-single-market/index_de.htm. Eines der zentralenAnliegen der Strategie für den Digitalen Binnenmarkt ist ua der bes-sere europaweite Zugang von Verbrauchern und Unternehmen zuWaren und Dienstleistungen über das Internet.

2) Vorschlag für eine Verordnung zur Gewährleistung der grenzüber-schreitenden Portabilität von Online-Inhaltsdiensten im Binnen-markt, COM (2015) 627 final.

3) RL 93/83/EWG des Rates v 27. 9. 1993 zur Koordinierung bestimm-ter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffendSatellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung.

4) Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche As-pekte der Bereitstellung digitaler Inhalte, COM (2015) 634 final.

5) Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche As-pekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernab-satzes von Waren, COM (2015) 635 final.

6) 39% der Unternehmen, die Waren online, aber nicht grenzüber-schreitend verkauften, führen als eines der größten Hindernissefür den grenzüberschreitenden Handel das unterschiedliche Ver-tragsrecht der Mitgliedstaaten an. Durch das unterschiedliche ein-zelstaatliche Vertragsrecht sind den Einzelhändlern, die an Verbrau-cher verkauften, einmalige Kosten in Höhe von etwa 4 Mrd Euroentstanden.

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85Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Europa aktuell

trauen der Verbraucher7) in Online-Käufe im Auslandbegegnen. Die Europäische Kommission erwartetsich, dass mit Einführung dieser neuen Vertragsregelnfür Unternehmen – vor allem für KMU – der europa-weite Verkauf über das Internet einfacher wird unddass die europäischen Konsumenten von einem besse-ren Verbraucherschutz, einer größeren Auswahl undwettbewerbsfähigeren Preisen profitieren.

Sollte sich die Europäische Kommission mit ihrenVorschlägen durchsetzen, würde dies ua folgende Ver-änderungen bringen: Für den Online-Warenhandelsoll in Zukunft gelten, dass Mängel, die sich im LaufeeinerMindestgewährleistungsfrist von zwei Jahren zei-gen, als im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vor-handen gelten. Es sei denn, der Unternehmer kann dasGegenteil beweisen. Die bisherige – auch in Österreichgeltende – Beweislastumkehr von sechs Monaten sollauf zwei Jahre ausgeweitet werden. Auch für ge-brauchte Waren, die online im b2c-Verkehr verkauftwerden, soll in Zukunft eine feste zweijährige Gewähr-leistungsfrist gelten. Die Frage des Gewährleistungs-rechts wird nicht mehr davon abhängen, ob ein Ver-braucher den Mangel innerhalb einer bestimmten Zeitangezeigt hat. Außerdem soll das Recht des Verbrau-chers vom Vertrag zurückzutreten auch bei wenigerschwerwiegendenMängeln zustehen, wenn der Unter-nehmer keine Abhilfe schafft.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission be-ziehen sich lediglich auf den Fernabsatz. Eine Verein-heitlichung des Gewährleistungsrechts insgesamt istnicht vorgesehen. Dies birgt die Gefahr, dass dieFernabsatzvorschriften von den Vorschriften für denklassischen Einzelhandel abweichen und es in Zukunfteinen Unterschied machen könnte, ob ein Produktvom gleichen Unternehmer online oder offline erwor-ben wurde.

Im Hinblick auf digitale Güter strebt die Europä-ische Kommission im Einzelnen die EU-weite Verein-

heitlichung der Regelungen zu digitalen Gütern an.Dies betrifft insb die Frage des Gewährleistungsrechts.Für Mängel an digitalen Gütern soll es keine Gewähr-leistungsfrist geben. Der Verbraucher soll demnachunbefristet die Möglichkeit haben, Mängel behebenzu lassen bzw allenfalls auch Schadenersatz zu verlan-gen. Dies impliziert, dass es auch eine unbefristete Be-weislastumkehr geben soll. Mängel, die an digitalenGütern vorliegen, gelten daher immer als bereits imZeitpunkt des Downloads existent – außer der Unter-nehmer kann auch hier das Gegenteil beweisen. BeiDauerschuldverhältnissen soll dem Verbraucher dasRecht zu kündigen von Verträgen zugestanden wer-den, die eine längere Laufzeit als zwölf Monate haben.Nimmt der Diensteanbieter Änderungen an seinemLeistungsangebot vor, soll der Kunde ebenfalls kündi-gen dürfen. Zudem schreibt die Europäische Kommis-sion fest, dass die Regeln auch dann gelten sollen,wenn die Nutzung der Dienste unentgeltlich erfolgt,aber „der Verbraucher mit seinen Daten“ zahlt. NachVertragsbeendigung soll der Unternehmer verpflichtetwerden, diese Daten nicht weiter nutzen zu dürfen.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission wur-den dem Europäischen Parlament und dem Rat zuge-leitet, welche ihre Verhandlungspositionen festlegenund den Kommissionsvorschlag billigen müssen. DerLegislativprozess befindet sich noch am Anfang, doches kann davon ausgegangen werden, dass der eine oderandere Punkt im Kommissionsvorschlag durchauskontrovers diskutiert werden wird.

Mag. Katarin Steinbrecher,ÖRAK-Büro Brüssel

7) Nur 18% der Verbraucher, die das Internet für private Zwecke nut-zen, kauften im Jahr 2014 Waren aus einem anderen EU-Land on-line, während 55% Waren aus dem eigenen Land online kauften.

Page 34: Anwaltsblatt 2016, 68

Fehlende Berufung auf EU-Recht führtzur Haftung des Rechtsanwalts

D as französische Höchstgericht (Cour de Cassa-tion) hat in einer Entscheidung1) Mitte des letzten

Jahres ausgesprochen, dass die fehlende Berufung aufdas Unionsrecht die Haftung des Anwalts nach sichzieht.

Diese in der französischsprachigen Literatur bereitszahlreich veröffentlichte und kommentierte Entschei-dung hat selbstverständlich nicht nur nationales Ge-wicht, sondern führt der Anwaltschaft in der gesamtenEuropäischen Union vor Augen, dass auch im Rahmenrein nationaler Verfahren stets europäisches Recht zubeachten ist und insbesondere dessen Vorrang vor na-tionalem Recht dazu führen kann, dass nationale Be-stimmungen unangewendet bleiben müssen, was denAusgang eines Verfahrens wesentlich beeinflussenkann.

Sachverhalt

Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wurde einMitarbeiter eines französischen Energieunternehmensin Anwendung der einschlägigen rechtlichen Bestim-mungen zwangsweise pensioniert, weil er das Altervon 55 Jahren erreicht und bereits 25 Dienstjahre ab-solviert hatte. Der betroffene Mitarbeiter wollte dieseVorgehensweise nicht hinnehmen und begehrte beiGericht die Umqualifizierung der Pensionierung ineine ungerechtfertigte Entlassung sowie entsprechen-de Entschädigungszahlungen. Nachdem sowohl dasErstgericht als auch das Berufungsgericht die geltendgemachten Ansprüche abgewiesen hatten, engagierteder zwangspensionierte Mitarbeiter eine Rechtsan-waltsgesellschaft, um beim französischen OberstenGerichtshof Revision gegen die Entscheidung des Be-rufungsgerichts einzulegen. Die Ausführungen der be-fassten Rechtsanwaltsgesellschaft beschränkten sichauf die Geltendmachung von (vermeintlichen) Verfah-rensmängeln der Berufungsinstanz. Die Revisionwurde in der Folge nicht zugelassen.

Der streitbare Mitarbeiter wollte sich mit dem Aus-gang des Verfahrens nicht zufrieden geben und leiteteein Haftungsverfahren gegen die Rechtsanwaltsgesell-schaft ein, die ihn vor dem Obersten Gerichtshof ver-treten hatte. Er machte geltend, dass sich die Rechts-anwaltsgesellschaft in ihrem Vorbringen auf die RL2000/78/EG des Rates v 27. 11. 2000 zur Festlegungeines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichungder Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf2)(fortan „Gleichbehandlungs-RL“) hätte berufen müs-sen, zumal sich der Mitarbeiter bereits in seinen Beru-

fungsausführungen auf diese Richtlinie, die eine Dis-kriminierung aufgrund des Alters verbietet, gestützthatte.

Nachdem auch dieses Verfahren zunächst negativentschieden wurde, führte das im Rechtsmittelweg be-fasste französische Höchstgericht Folgendes aus: Die„Kompetenzpflicht“3) des Rechtsanwalts verpflichtetdiesen, denVorrangdesUnionsrechts zu beachten.Na-tionale Bestimmungen, die dem europäischen Rechtentgegenstehen, sind auszusetzen, sodass im konkretenFall das gegen die Gleichbehandlungs-RL verstoßendenationale Recht nicht zur Anwendung gelangt. DieCour de Cassation bewertete die Erfolgschancen einerauf diese Argumentation gestützten Revision mit 80Prozent und bejahte die Haftung der Rechtsanwaltsge-sellschaft.Diesewurde zurZahlung einer globalenEnt-schädigung in Höhe von E 59.000,– verurteilt.

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts unddie unmittelbare Wirkung von Richtlinien

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist eindurch die Rsp des Europäischen Gerichtshofs heraus-gebildetes maßgebliches Strukturprinzip der Unions-rechtsordnung. Bereits 1964 hat der EuGH in seinerE Costa4) ausgesprochen, dass „[. . .] dem vom Vertraggeschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquellefließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeitkeine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvor-schriften vorgehen können [. . .]“. Der Anwendungs-vorrang verpflichtet die nationalen Gerichte und alleTräger der Verwaltung,5) das Unionsrecht uneinge-schränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Ein-zelnen verleiht, zu schützen, indem es dem Unions-recht entgegenstehende nationale Bestimmungen un-angewendet lässt.6) Diese Verpflichtung ist unabhängigdavon, ob ein nationales Gericht zur Klärung einesmöglichen Widerspruchs den EuGH vorweg in einemVorabentscheidungsverfahren befasst.7) Im Hinblickauf die Rechtsform der Richtlinie ist die unmittelbareAnwendbarkeit dennoch nicht evident, da die Richtli-nie grundsätzlich nur die Mitgliedstaaten zur Umset-

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0286

Europa aktuell

Dr. Barbara Peschka

1) N° de pourvoi: 14–50.058; ECLI:FR:CCASS:2105:C100529.2) ABl L 2000/303, 16.3) «Devoir de compétence».4) EuGH 15. 7. 1964, Rs 6/64, Costa.5) EuGH 22. 6. 1989, Rs 103/88, Costanzo.6) EuGH 9. 3. 1978, Rs 106/77, Simmenthal.7) EuGH 19. 1. 2010, C-555/07, Kücükdeveci.

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87Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Europa aktuell

zung verpflichtet, ohne a priori unmittelbar anwendbarzu sein.

Im Rahmen der Rechtsfortbildung hat der EuGHKriterien entwickelt, die die unmittelbare Anwendbar-keit von fehlerhaft oder säumig umgesetzten Richtli-nien gewährleisten: 1. die Umsetzungsmaßnahmendes Mitgliedstaates sind ungenügend bzw verspätet,2. die anzuwendende Bestimmung ist unbedingt und3. inhaltlich hinreichend genau.8) Die unmittelbareWirkung von Richtlinien beschränkt sich jedoch aufdas vertikale Verhältnis zwischen dem Einzelnen unddem Mitgliedstaat, der die Richtlinie entgegen seinerVerpflichtung fehlerhaft oder säumig umgesetzt hat.9)Nach stRsp des EuGH begründet eine Richtlinie keineVerpflichtungen für einen Einzelnen, sodass die un-mittelbare Anwendung von Richtlinienbestimmungenin einem Rechtsstreit zwischen Privaten (horizontal)nicht möglich ist.10) Als Korrektiv für das Fehlen dieserhorizontalen Richtlinienwirkung hat der EuGH aller-dings die Möglichkeit der Berufung auf die Aus-schlusswirkung von Richtlinien (auch) im horizontalenVerhältnis herausgearbeitet – sofern das nationaleRecht keine richtlinienkonforme Auslegung erlaubtund die Geltendmachung eines Staatshaftungsan-spruchs untunlich ist.

Im konkreten Fall der Gleichbehandlungs-RL be-gründet der EuGH den Ausschluss unionsrechtswidri-ger nationaler Bestimmungen mit der Notwendigkeit,die volleWirksamkeit des im Primärrecht verankerten,allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen des Al-ters in seiner Konkretisierung durch die Gleichbe-handlungs-RL zu gewährleisten. Auch im Rechtsstreitzwischen Privaten haben die Bestimmungen derGleichbehandlungs-RL daher indirekte Auswirkungenund führen über den Vorrang des Unionsrechts dazu,dass das nationale Gericht die der Richtlinie wider-sprechenden Bestimmungen unangewendet lassenmuss.11) Mit dieser Begründung gelangt der EuGH so-

mit über den Grundsatz des Anwendungsvorrangs zueinem Ergebnis, das auch die Rechtslage zwischen Pri-vaten wesentlich beeinflusst.

Fazit

Der vorliegende Fall veranschaulicht einmalmehr, dassder europäische Integrationsprozess die Arbeit derRechtsanwälte nachhaltig beeinflusst. Die KomplexitätundQuantität des Unionsrechts, geprägt durch die RspdesEuGH, sind keinesfalls zu unterschätzen. Bereits imJahr 2006 belief sich der „acquis communautaire“ aufnahezu 25.000Rechtsakte,12) und die Rechtsprechungs-produktivität der drei Unionsgerichte erreichte im Jahr2014 mit 1.68513) erledigten Rechtssachen einen histo-rischen Höchststand. Wenngleich die besprocheneEntscheidung in Frankreich ergangen ist, ist davon aus-zugehen, dass auch in Österreich ein ähnliches Urteilerlassen werden könnte. Zwar müsste ein Gericht denVorrang des Unionsrechts auch ohne explizite Beru-fung auf diesen Grundsatz berücksichtigen, dennochkann das Fehlen eines entsprechenden Vorbringens –wie die vorliegende Entscheidung zeigt – die Haftungdes Rechtsanwalts nach sich ziehen.

Dr. Barbara Peschka

8) Siehe ua EuGH 6. 10. 1970, Rs 9/70, Grad.9) EuGH 5. 4. 1979, Rs 148/78, Ratti.

10) Siehe ua EuGH 26. 2. 1986, Rs 152/84, Marshall; 7. 6. 2007, C-80/06, Carp.

11) EuGH 19. 1. 2010, C-555/07, Kücükdeveci.12) Barroso, José Manuel, Uniting in peace: the role of Law in the Euro-

pean Union, Rede in Florenz am 31. 3. 2006, SPEECH/06/2013, 4.13) Jahresbericht 2014, Überblick über die Tätigkeit des Gerichtshofs,

des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Euro-päischen Union 5.

Page 36: Anwaltsblatt 2016, 68

AnwaltsakademieTerminübersicht Februar 2016 bis April 2016

Februar 2016

16. 2. WIENSeminarreihe Steuerrecht:2. UnternehmenssteuerrechtSeminarnummer: 20160209/8

12. und 13. 2. WIENBasicStrafverfahren ISeminarnummer: 20160212/8

15. 2. WIENPrivatissimumAktuelle Judikatur des OLG zu KostenfragenSeminarnummer: 20160215/8

16. 2. WIENSeminarreihe Steuerrecht:2. UnternehmenssteuerrechtSeminarnummer: 20160209/8

18. bis 20. 2. WIENBasicZivilverfahrenSeminarnummer: 20160218/8

19. und 20. 2. INNSBRUCKSpecialMietrechtSeminarnummer: 20160219/6

19. und 26. 2. WIENSpecialInsolvenzrechtSeminarnummer: 20160219A/8

23. 2. WIENUpdateDie Erbrechtsreform 2015 –Was Sie wissen sollten!Seminarnummer: 20160223/8

25. und 26. 2. WIENSpecialIntellectual PropertySeminarnummer: 20160225/8

26. und 27. 2. GRAZSpecialVerfahren vor den Höchstgerichten des öffentlichenRechtsSeminarnummer: 20160226/5

29. 2. GRAZPrivatissimumAchtung: Verjährung! Wichtiges für die AdvokaturSeminarnummer: 20160229/5

März 2016

1. 3. WIENSeminarreihe Steuerrecht:3. Internationales SteuerrechtSeminarnummer: 20160301/8

2. 3. WIENPrivatissimumAnlegerrechtSeminarnummer: 20160302/8

3. 3. SALZBURGInfopillFremdenrecht: Asylverfahren in Zeiten des Um-bruchsSeminarnummer: 20160303/4

3. 3. GRAZBasicBauvertrag und BauprozessSeminarnummer: 20160303/5

3. bis 5. 3. IGLSKey qualificationsAußergerichtliche Streitbeilegung: Mediation undKommunikation/Vom Konflikt zum KonsensSeminarnummer: 20160303/6

4. 3. WIENSpecialVersicherungsvertragsrechtSeminarnummer: 20160304A/8

4. und 5. 3. WIENBasicStrafprozess interaktivSeminarnummer: 20160304/8

7. 3. WIENUpdateRechtsentwicklung im Recht der Kapitalgesellschaf-tenSeminarnummer: 20160307/8

10. und 11. 3. FELDKIRCHSpecialSchriftsätze im ZivilprozessSeminarnummer: 20160310/7

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0288

Aus- und Fortbildung

Page 37: Anwaltsblatt 2016, 68

10. und 11. 3. WIENAwaketrain the trainer: Vorträge halten, Seminare leiten –

Expertentipps für ProfisSeminarnummer: 20160310/8

10. und 11. 3. WIENSpecialEinführung in das UmgründungsrechtSeminarnummer: 20160310B/8

10. bis 12. 3. WIENBasicEuropäisches WirtschaftsrechtSeminarnummer: 20160310A/8

11. und 12. 3. ST. GEORGEN i.A.BasicEuroparecht in der anwaltlichen PraxisSeminarnummer: 20160311/3

14. 3. WIENSpecialProfessionelle Schriftsätze an den Verfassungsge-richtshofSeminarnummer: 20160314/8

18. 3. WIENUpdateZivilprozess (mit Lugano-Abkommen/Brüssel-Ver-ordnungen), Exekution und InsolvenzSeminarnummer: 20160318A/8

18. und 19. 3. GRAZSpecialGesellschaftsrecht IISeminarnummer: 20160318/5

18. und 19. 3. WIENSpecialKapitalmarktrechtSeminarnummer: 20160318/8

30. 3. FELDKIRCHUpdateDie Erbrechtsreform 2015 –Was Sie wissen sollten!Seminarnummer: 20160330/7

31. 3. bis 2. 4. IGLSBasicZivilverfahrenSeminarnummer: 20160331/6

31. 3. bis 2. 4. WIENSpecialDie französische RechtsspracheSeminarnummer: 20160331/8

April 20161 . und 2. 4. ATTERSEE

SpecialErbrecht und VermögensübergabeSeminarnummer: 20160401/3

1 . und 2. 4. WIENBasicGesellschaftsrecht ISeminarnummer: 20160401/8

4. 4. WIENPrivatissimumRechtsschutz im Ermittlungsverfahren – Möglich-keiten und PraxistippsSeminarnummer: 20160404/8

7. bis 9. 4. WIENIntensive„Liegenschaften schaffen Leidenschaften“ – Immo-bilienrecht im anwaltlichen FokusSeminarnummer: 20160407/8

7. bis 9. 4. GRAZKey qualificationsOptimale Fragetechnik: DerWeg zur richtigen Ant-wortSeminarnummer: 20160407/5

8. und 9. 4. ATTERSEEBasicDie Ehescheidung und ihre FolgenSeminarnummer: 20160408/3

8. und 9. 4. DORNBIRNSpecialLauterkeitsrechtSeminarnummer: 20160408/7

8. und 9. 4. WIENSpecialVerwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichesVerfahren Teil III: Die Verfahren vor den Verwal-tungsgerichten (LVwG, BVwG, BFG, VwGH,VfGH)Seminarnummer: 20160408/8

11. 4. SALZBURGPrivatissimumAchtung: Verjährung! Wichtiges für die AdvokaturSeminarnummer: 20160411/4

12. und 19. 4. WIENSeminarreihe Steuerrecht:4. UmsatzsteuerSeminarnummer: 20160412/8

14. und 15. 4. WIENSpecialSchriftsätze im ZivilprozessSeminarnummer: 20160414/8

89Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Aus- und Fortbildung

Page 38: Anwaltsblatt 2016, 68

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0290

Aus- und Fortbildung

15. und 16. 4. INNSBRUCKSpecialRasche Maßnahmen und einstweiliger RechtsschutzSeminarnummer: 20160415/6

15. und 16. 4. WIENKey qualificationsPlädoyerSeminarnummer: 20160415/8

15. und 16. 4. WIENSpecialArbeitsrechtSeminarnummer: 20160415A/8

18. 4. GRAZUpdateUpdate LeistungsstörungenSeminarnummer: 20160418/5

22. und 23. 4. WIENBasicStandesrechtSeminarnummer: 20160422/8

22. und 23. 4. LINZUpdateRechtsentwicklung im WirtschaftsrechtSeminarnummer: 20160422/3

25. 4. INNSBRUCKUpdateDie Erbrechtsreform 2015 –Was Sie wissen sollten!Seminarnummer: 20160425/6

25. 4. WIENUpdateDie neue Gesetzesbeschwerde an den VfGH unddas Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – ersteErfahrungenSeminarnummer: 20160425/8

27. 4. WIENInfopillAktuelle Entwicklungen in der Produkthaftung –

Rechtsprechung und GesetzgebungExkurs: Der Produktrückruf, Beratung in der PraxisSeminarnummer: 20160427/8

28. bis 30. 4. WIENBasicDie Ehescheidung und ihre FolgenSeminarnummer: 20160428/8

29. 4. GRAZSpecialSchriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahrenals Vorbereitung auf die RechtsanwaltsprüfungSeminarnummer: 20160429/5

29. und 30. 4. DORNBIRNBasicRechtsmittel im StrafverfahrenSeminarnummer: 20160429/7

29. und 30. 4. WIENSpecialMedienrechtSeminarnummer: 20160429/8

Bauvertrag und Bauprozess

BasicWarum Sie teilnehmen sollten:Das Seminar befasst sich mit den wichtigsten prakti-schen Problemen, die rund um einen Bauvertrag undeinen Bauprozess entstehen können. Dabei wird be-sonderes Augenmerk auf Tipps aus der Praxis für diePraxis und auf die direkte Anwendbarkeit des Seminar-inhalts im täglichen Kanzleibetrieb gelegt.

Dieses Seminar wird gesponsert von der Steier-märkischen Sparkasse.Planung: Dr. Martin Piaty, RA in GrazReferenten: Hon.-Prof. Dr. Irene Welser, RA in WienDr. Wolfgang Müller, RA in WienTermin: Donnerstag, 3. 3. 2016 = 2 HalbtageVeranstaltungsort: Graz, Steiermärkische SparkasseSeminarnummer: 20160303/5

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91Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Aus- und Fortbildung

Fremdenrecht: Asylverfahren in Zeiten des Umbruchs

InfopillWarum Sie teilnehmen sollten:Nach den Veränderungen, die die Verwaltungsreform2014 auch für das Asylverfahren mit sich gebrachthatte (Stichworte: neues Bundesamt für Fremdenwe-sen und Asyl, Neuerungen im Beschwerdeverfahrenvor dem Bundesverwaltungsgericht ua), hat das Asyl-verfahren in Österreich Mitte 2015 weitere Neuerun-gen erlebt (Umgestaltung der Eingangsphase des Asyl-verfahrens ua).Zugleich haben die Ereignisse der letzten Wochen zuVerunsicherung bei Rechtsanwendern geführt: Wasgilt noch, was schon, was nicht mehr?Die Veranstaltung soll eine möglichst aktuelle Orien-tierung für „Neuankömmlinge“ in diesem Rechtsbe-reich ebenso bieten wie Tipps und Tricks für „alte Ha-sen“.

Für Parteienvertreter dabei besonders nützlich: dieSichtweise des Behördenleiters.Aus dem Programm:- Neugestaltung der Eingangsphase in Asylverfahren;- Aktuelles zur Anwendung der „Dublin-III-Verord-nung“;- Überdurchschnittlich hohe Antragszahlen: Heraus-forderungen und Antworten;- Besonderheiten des Verfahrens vor dem BFA überdas Bundesverwaltungsgericht bis hinauf zu denHöchstgerichten samt praktischen Hinweisen;- Aktuelle JudikaturentwicklungPlanung: Dr. Brigitte Piber, RA in SalzburgReferent: Mag. Georg Bürstmayr, RA in WienTermin: Donnerstag, 3. 3. 2016 = 1 HalbtagVeranstaltungsort: Salzburg, Parkhotel Brunauer****Seminarnummer: 20160303/4

Europarecht in der anwaltlichen Praxis

BasicWarum Sie teilnehmen sollten:Dies ist ein Grundlagenseminar, das keine spezifischenVorkenntnisse voraussetzt. Es ist speziell an der Tätig-keit des österreichischen Rechtsanwalts in der Praxisorientiert. Durch die Vermittlung von ausbaufähigenGrundlagen wird der Zugang zur komplexen Materie„Europarecht“ eröffnet.

Planung: Prof. Dr. Günter Herzig, Universität Salz-burg, Bereichsteil EuroparechtReferenten: Prof. Dr. Günter Herzig, Universität Salz-burg, Bereichsteil EuroparechtDr. Peter Thyri, LL.M., LL.M., RA in WienTermin: Freitag, 11. 3. 2016 bis Samstag, 12. 3. 2016= 3 HalbtageVeranstaltungsort: St. Georgen i. A.,Hotel Attergau-hofSeminarnummer: 20160311/3

Gesellschaftsrecht II

SpecialWarum Sie teilnehmen sollten:Das Seminar soll die Teilnehmer sowohl mit grundsätz-lichen Fragen der Vertragsgestaltung und der gesell-schaftsrechtlichen Praxis (Gesellschafterversammlung,Beschlussfassungserfordernisse, Kapitalaufbringung,Kapitalerhöhung, Abgrenzung von Geschäftsführungs-,Generalversammlungs- und Aufsichtsratskompetenzen,Sondervereinbarungen, Euro-Umstellung, Gewinnver-teilungsregelung, Übertragung von Geschäftsanteilen)als auch mit handels- und steuerrechtlichen Grundprob-lemen von Umgründungen (Umwandlungen, Spaltun-gen etc) vertraut machen.

Das Sponsoring für dieses Seminar übernimmt dieSteiermärkische Sparkasse.Planung: Dr. Georg Alexander Muhri, RA in GrazReferenten: Dr. Georg Alexander Muhri, RA in GrazMag. Dietmar Mühl, Notar in KapfenbergDr. Bernd Terlitza, Richter des OLG WienTermin: Freitag, 18. 3. 2016 bis Samstag, 19. 3. 2016= 3 HalbtageVeranstaltungsort: Graz, Steiermärkische SparkasseSeminarnummer: 20160318/5

Page 40: Anwaltsblatt 2016, 68

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0292

Aus- und Fortbildung

Zivilprozess (mit Lugano-Abkommen/Brüssel-Verordnungen),Exekution und Insolvenz

UpdateWarum Sie teilnehmen sollten:Unser Seminar bringt Ihnen umfassende, kompakteund kompetente Informationen über- Rechtsprechung und- Rechtsentwicklungim Zivilprozessrecht, Exekutionsrecht und Insolvenz-recht. Der Schwerpunkt liegt auf den Entwicklungenim letzten Jahr vor dem Seminar.Im Mittelpunkt stehen die aktuelle Rechtsprechungund aktuelle RechtsänderungenSchwerpunkte:- Judikaturbasierter und kommentierter Gesamtüber-blick über den Zivilprozess und das Exekutionsverfah-ren- Elektronischer Rechtsverkehr- Judikaturorientierte Information über Hauptfragendes Insolvenzrechts mit besonderer Berücksichtigungder Gläubiger-Perspektive- ZPO-Novelle 2015: Änderungen der Jurisdiktions-norm und der Gerichtsorganisation- Exekutionsordnungs-Novelle 2014- Gesetzes- und Verordnungsbeschwerde anlässlich ei-nes Rechtsmittels- Überblick über praxisrelevante Entwicklungen imEU-Zivilverfahrensrecht (Erbrechts VO)

- Weitere Änderungen des Zivilverfahrensrechts, so-weit eine Beschlussfassung im Parlament bereits er-folgt ist oder mit Sicherheit zu erwarten sein wirdDieses Seminar unterstützt alle Kolleginnen und Kol-legen, die trotz unerlässlicher Spezialisierung als All-rounder durch übergreifende Information auf demLaufenden bleiben wollen und müssen.Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da dieTeilnehmerzahl auf 80 Personen beschränkt ist.Planung Wien: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, Prä-sident der Rechtsanwaltskammer WienPlanung Innsbruck: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RAin InnsbruckReferent: o. Univ.-Prof. em. Dr. Wolfgang JelinekAutor und Experte in den Rechtsgebieten österreichi-sches und internationales Zivilverfahrensrecht, Exeku-tionsrecht und Insolvenzrecht, Liegenschafts- undKreditsicherungsrecht, SchiedgerichtsbarkeitTermine:Freitag, 18. 3. 2016, 10.00 – ca 18.30 UhrVeranstaltungsort: Wien, MODULSeminarnummer: 20160318A/8oder

Donnerstag, 9. 6. 2016, 10.00 – ca 18.30 UhrVeranstaltungsort: Innsbruck, Hilton InnsbruckSeminarnummer: 20160609/6= jeweils 2 Halbtage

„Liegenschaften schaffen Leidenschaften“ –Immobilienrecht im anwaltlichen Fokus

IntensiveWarum Sie teilnehmen sollten:Liebe Kolleginnen und Kollegen!Von der kleinen Eigentumswohnung bis zum eigenenForstbetrieb, von der Untermiete bis zum gewerbli-chen Betriebsgrundstück: Liegenschaften schaffenLeidenschaften und sind oft eine höchst emotional auf-geladene Projektionsfläche für sozialen Status und dasStreben nach Reichtum und Glück. Immobilien unter-liegen mannigfaltigen Regelungen, Vorschriften undGesetzen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene.Ein umfassendes Rechtsgebiet, das die Anwaltsakade-mie bei einem Intensivseminar in Wien beleuchtet.Zuletzt zeigte die Änderung der steuerlichen Bewer-tung von Liegenschaften recht eindrucksvoll, welche

Sprengkraft die Rechtsordnung rund um Immobilienin sich birgt. Die gut beratene Planung eines Liegen-schaftserwerbes oder einer -übertragung im privatenund gewerblichen Bereich ist deshalb in der anwaltli-chen Praxis von größter Bedeutung und braucht fun-diertes Fachwissen.Daher freut sich die Anwaltsakademie, namhafte Refe-renten aus Wissenschaft und Praxis für das dreitägigeIntensivseminar gewonnen zu haben. Sie decken einbreites Themenspektrum ab: von der vertraglichenSeite über baurechtliche und steuerrechtliche Fragenbis zu privaten Reibungsflächen, etwa Nachbarschafts-oder Mietstreitigkeiten.Nützen Sie diese Möglichkeit zum intensiven fachli-chen Austausch und genießen Sie dazwischen mit un-

Page 41: Anwaltsblatt 2016, 68

93Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Aus- und Fortbildung

serem Rahmenprogramm auch eine Zeit der Entspan-nung. Wir freuen uns, Sie beim Intensivseminar derAnwaltsakademie begrüßen zu dürfen!Planung: Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichi-schen RechtsanwaltskammertagesReferenten:Eröffnung des Seminars durch den Präsidenten derRechtsanwaltskammer WienUniv.-Prof. Dr. Michael EnzingerDr. Arno Behm, MAS, RA in WienDr. Alexander Klein, LL.M., RA in GrazUniv.-Lektor Dr. Clemens Völkl,WirtschaftsuniversitätWien – Abteilung Informations- und Immaterialgüter-recht, Donau-Universität Krems, RA in WienUniv.-Prof. Dr. Raimund BollenbergerWirtschaftsuniversität Wien – Institut für Zivil- undUnternehmensrecht, RA in WienUniv.-Prof. Dr. Andreas VonkilchUniversität Innsbruck – Institut für Zivilrecht, OfCounsel bei Schaffer-Sternad RechtsanwälteUniv.-Prof. Dr. Andreas KletečkaUniversität Salzburg – Fachbereich PrivatrechtMag. Claudia VitekRA und Mediatorin in WienUniv.-Prof. Dr.Georg E. Kodek, LL.M. (NorthwesternUniversity School of Law)

Hofrat des OGH,Wirtschaftsuniversität Wien – Insti-tut für Zivil- und UnternehmensrechtMag. (FH) Manuel Wipfler, MBA MRICS REVAllgemein beeideter und gerichtlich zertifizierterSachverständiger in WienDr. Andrei BodisBundesministerium für Finanzen, Abteilung VI/6,Einkommen- und KörperschaftsteuerMMag. Dr. Daniel Varro, LL.M.Universität Wien – Institut für FinanzrechtMag. Michael O. Poduschka, RA in PergMag. Bernhard Österreicher, RA in WienMag. Cornelius Riedl, Richter am Bezirksgericht Favo-ritenDr. Herbert Gartner, Präsident des Disziplinarrates,RA in WienADir. RegR Reinhard Bayer, Grundbuchsrechtspflegerbei der Grundbuchabteilung des OLG WienDr. Alexander Klein, LL.M., RA in GrazVPräs. HRUniv.-Lektorin Dr. PatriciaWolf,Richterindes ASG WienTermin: Donnerstag, 7. 4. 2016 bis Samstag, 9. 4.2016Veranstaltungsort: Wien, Imperial Riding School Re-naissance Vienna HotelSeminarnummer: 20160407/8

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahrnach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwär-ter Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieservergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ab-lauf von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der An-meldung muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunk-tes beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollenRechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielleUnterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildungweiterhin fortzubilden.

Nähere Informationen erhalten Sie unter:Tel: (01) 710 57 22-0 oder Fax: (01) 710 57 22-20oder E-Mail: [email protected]ätzlich haben Sie unterwww.awak.atGelegenheit,sich zu informieren und sich anzumelden.Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlichschriftlich Gültigkeit haben!

Page 42: Anwaltsblatt 2016, 68

Vorhaben der AVM 2016 – Ein kleiner Jahresüberblick

Liebe Kolleginnen und Kollegen!Im Jahr 2016 entfaltet die AVM, Anwaltliche Verei-

nigung für Mediation und kooperatives Verhandeln,wieder zahlreiche Aktivitäten, die ich heute im Über-blick kurz darstellen möchte.

Im ersten Halbjahr 2016 findet – wie schon in Vor-heften angekündigt – der zweite interdisziplinäre Col-laborative Law Lehrgang statt. Die Teilnehmer habenbei Erscheinen dieser Ausgabe des Anwaltsblattes be-reits ein Modul absolviert. Das letzte der acht Modulefindet am 10. und 11. 6. 2016 statt, und wir freuen unsschon, neue Collaborative Lawyer/Collaborative Prac-tioner in der Szene willkommen zu heißen. Die Colla-borative Law Teams werden sich vergrößern, neueTeams werden hinzukommen.

Da das Informationsfrühstück mit demTitel „Colla-borative Law im Wirtschaftsbereich“ am 17. 11. letz-ten Jahres binnen zwei Stunden ausgebucht war, habenwir uns entschlossen, diese Veranstaltung zu wieder-holen. Die Nachfolgeveranstaltung findet im Märzim Café Landtmann statt. Veranstalter sind wie beimletzten Mal die AVM sowie der Hauptverband der Ge-richtssachverständigen. Die Impulsreferate werdenvon Herrn RA Dr. Christoph Leon (Partner bei Fiebin-ger Polak Leon & Partner Rechtsanwälte), Herrn DIDr. Matthias Rant (Präsident des Hauptverbandes derGerichtssachverständigen) und von mir als Präsidentinder AVM gehalten. Die Teilnehmerzahl ist auf 70 Per-sonen beschränkt, daher sind für eine Teilnahme einegesonderte Einladung zur Veranstaltung sowie eineBestätigung der Anmeldung erforderlich. Die Einla-dungen werden zeitgerecht versendet.

Am 9. 4. 2016 veranstaltet die AVM ein Sprechtech-nikseminarmit demTitel „KleineVeränderung –großeWirkung – Der Einfluss der Stimme auf das KlientIn-nengespräch in der Beratung und in der Mediation“.Das Seminarwird vonderwundervollenDipl.Kommu-nikations- undVerhaltenstrainerin,Dipl. Sprechcoach,Schauspielerin und ProfisprecherinDagmar Kutzenber-

ger geleitet und richtet sich an MediatorInnen, Colla-borative Lawyer sowie an alle sonstigen Interessierten.

Vom 26. bis 28. 5. findet die fünfte European Colla-borative Practice Conference in Amsterdam mit demHauptthema „Beyond words“ statt. Es werden etwa300 Teilnehmer aus aller Welt erwartet. Das Pro-gramm ist dicht mit Workshops zu den unterschied-lichsten einschlägigen Themen bestückt. Näheres fin-den Sie unter www.amsterdam2016cp.eu. Die AVMwird bei dieser Konferenz vertreten sein und würdesich freuen, wenn sich zahlreiche Kolleginnen undKollegen aus Österreich ebenfalls entschließen, daranteilzunehmen.

Am 18. 6. 2016 ist der Tag derMediation. Die AVMwird an verschiedensten Veranstaltungen und Aktio-nen teilnehmen und die mediierende Kollegenschaftentsprechend vertreten. Hierzu folgen noch gesondertInformationen.

Das jährliche Vernetzungstreffen der CollaborativeLawyer findet wieder im Herbst und zwar diesmalam 7. und 8. 10. 2016 in Salzburg statt. In dessen Rah-men wird am 8. 10. Nika Triebe ein spannendes Semi-nar mit dem Titel „Körpersprache – die Augen hören,was die Hände sagen!“ leiten. Das Seminar richtet sichnicht nur an Collaborative Lawyer, sondern auch anMediatorInnen und sonstige Interessierte.

Es würde uns freuen, wenn zahlreiche Kolleginnenund Kollegen an unseren Seminaren und den Veran-staltungen teilnehmen. Die genauen Seminardetails,Termine und die Seminarorte der von der AVM veran-stalteten Seminare finden Sie wie immer auf unsererWebsite www.avm-mediation.at

Dr. Karin Gmeiner,Präsidentin der AVM,

Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperativesVerhandeln

1010 Wien, Wollzeile 1–3E-Mail: [email protected]

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0294

Aus- und Fortbildung

Page 43: Anwaltsblatt 2016, 68

Beschlüsse

OberösterreichVom Ausschuss der OÖ. Rechtsanwaltskammer wirdgemäß § 70 Abs 1 DSt kundgemacht, dass die überHerrn Mag. Robert Schgör, Rechtsanwalt in 4020 Linz,Landstraße 47/1, mit Beschluss des Disziplinarratesvom 28. 7. 2015, Herrn Mag. Robert Schgör zugestelltam 30. 7. 2015, zu D 49/15, gemäß § 19 Abs 1 iVmAbs 3 DSt verhängte einstweilige Maßnahme der vor-

läufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsan-waltschaft mit Beschluss vom 18. 1. 2016, hinterlegtam 27. 1. 2016 umweitere 6 Monate verlängert wurde.Die Bestellung zum mittlerweiligen Stellvertreter ge-mäß § 34 Abs 4 RAO von Frau Mag. Eva Huber-Stock-inger, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Schillerstraße 12,bleibt weiterhin aufrecht.

WienVom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wirdgemäß § 70 Abs 1 DSt kundgemacht, dass gegen FrauDr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwalt in 1010 Wien,Helferstorferstraße 5/8, aufgrund des in Rechtskrafterwachsenen Erkenntnisses des Disziplinarrates derRechtsanwaltskammer Wien vom 5. 10. 2015 zuD 162/14 ua die Disziplinarstrafe der Untersagungder Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauervon insgesamt 6 Monaten zu vollstrecken ist.

Diese Disziplinarstrafe der Untersagung der Aus-übung der Rechtsanwaltschaft wird ab dem 18. 1.2016 für die Dauer von 6 Monaten vollstreckt. So-weit Frau Dr. Ingrid Schaffernack bis dahin durchge-hend als Rechtsanwalt eingetragen bleibt, endet dieDisziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung derRechtsanwaltschaft daher am 17. 7. 2016.

Für die Dauer dieser Untersagung werden Dr. And-reas Grohs und Dr. Wolfgang Hofer, beide Rechtsan-wälte in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, zu mitt-lerweiligen Stellvertretern bestellt.

95Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Amtliche Mitteilungen

http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-03576-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Buch-Gramann-Basiswissen-Immobilien nanzierunghttp://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-03576-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Buch-Gramann-Basiswissen-Immobilien nanzierunghttp://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-03576-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Buch-Gramann-Basiswissen-Immobilien nanzierunghttp://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-03576-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Buch-Gramann-Basiswissen-Immobilien nanzierunghttp://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-03576-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Buch-Gramann-Basiswissen-Immobilien nanzierunghttp://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-03576-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Buch-Gramann-Basiswissen-Immobilien nanzierunghttp://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-03576-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Buch-Gramann-Basiswissen-Immobilien nanzierunghttp://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-03576-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Buch-Gramann-Basiswissen-Immobilien nanzierunghttp://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-03576-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Buch-Gramann-Basiswissen-Immobilien nanzierunghttp://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-03576-1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Buch-Gramann-Basiswissen-Immobilien nanzierung

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Page 44: Anwaltsblatt 2016, 68

Großes Silbernes Ehrenzeichen für ÖRAK-VPDr. Josef Weixelbaum

Am 19. 10. 2015 wurde ÖRAK-Vizepräsident Dr.Josef Weixelbaum für seine besonderen Verdienste

mit demGroßen Silbernen Ehrenzeichen der RepublikÖsterreich ausgezeichnet. Überreicht wurde das Eh-renzeichen – im Beisein der Präsidenten der Oberlan-desgerichte und der Rechtsanwaltskammern sowie desPräsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskam-mertages – durch den Präsidenten des Oberlandesge-richtes Linz, Dr. Johannes Payrhuber-Wolfesberger.

Er verwies in seiner Laudatio auf den beruflichenWer-degang des Geehrten und würdigte dessen langjährigeund verdienstvolle Tätigkeit für die Oberösterreichi-sche Rechtsanwaltskammer sowie für den Österreichi-schen Rechtsanwaltskammertag und die Kollegen-schaft.

Seit 1998 leistete Kollege Dr. Josef Weixelbaumwert-volle Dienste im Ausschuss der OÖ Rechtsanwalts-kammer. Er war Vizepräsident der OÖ Rechtsanwalts-kammer, war Mitglied diverser Arbeitskreise im Justiz-ministerium wie Privatrecht, ZPO oder StGB 2015,war jahrelang Prüfungskommissär bei den Anwalts-,Richteramts- und Kanzleiassistentenprüfungen sowiefachkundiger Laienrichter. Seine derzeitigen Funktio-nen sind Vizepräsident des ÖRAK, Mitglied diverserÖRAK-Arbeitskreise sowie Laienrichter beim Obers-ten Gerichtshof.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertaghofft, dass Kollege Dr. Josef Weixelbaum noch vieleJahre einen Teil seiner Arbeitskraft und -zeit in be-währter Weise den Standesanliegen der Rechtsanwältewidmen wird, und gratuliert zur hoch verdienten Eh-rung recht herzlich.

Dr. Rupert Wolff

Seminar für Bankrecht 2016

D as Institut für Bankrecht an der Johannes KeplerUniversität Linz veranstaltet im Sommersemester

2016 wieder ein Seminar für Bankrecht.Programm:5. 4. 2016 Einfluss von negativen Referenzwerten

auf Kredit- und SparzinsenPodiumsdiskussion Univ.-Prof. Dr.MichaelBydlinski,Hofrat des OGH/Univ.-Prof. Dr.Silvia Dullinger/Dr. Peter Kolba, VKI / RADr. Dietmar Lux/Mag. Christian Ratz/Univ.-Prof. Dr. Olaf Riss/em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel/Hon.-Prof. Dr.Hansjörg Sailer, Senatspräsident des OGH

14. 6. 2016 Kontenregister und Konteneinschau –

Ende des Bankgeheimnisses?Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer, WU/Univ.-Prof. Dr. Robert Kert, WU

Die Seminarveranstaltungen finden jeweils ab17.00 Uhr im Julius-Raab-Saal der Wirtschaftskam-mer OÖ, Hessenplatz 3, 4020 Linz statt (Änderungenvorbehalten).

Seminarbeitrag (für die gesamte Veranstaltungs-reihe): insgesamtE 2.760,– für beliebig viele Mitarbei-ter/innen eines Bankinstituts;E 264,– für Einzelperso-nen (ermäßigt E 132,–). Für Justiz- und Universitäts-angehörige sowie für Studierende ist die Teilnahmekostenlos.

Anmeldungen werden bis 24. 3. 2016 erbeten anFrau Maria Hochstöger, Institut für Bankrecht, Johan-nes Kepler Universität Linz, 4040 Linz-Auhof; E-Mail: [email protected] oder unter www.bankrechtsin-stitut.at/anmeldung.php

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unsererHomepage mit der Adresse www.bankrechtsinstitut.at

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0296

Chronik

Page 45: Anwaltsblatt 2016, 68

Disziplinarrecht

§ 1 Abs 1 zweiter Fall und § 28 Abs 3 DSt – Grenzen erlaubter Akquisition anlässlich der kostenlosenanwaltlichen Auskunft; Voraussetzungen für einen Einstellungsbeschluss

Kommt ein RAA im Rahmen eines von der Rechtsanwaltskammer Wien kostenlos angebotenen kur-zen Beratungsgespräches zum Schluss, die komplexe Frage bedürfe einer längeren Erörterung, so istes nicht disziplinär, wenn er dem Auskunftsuchenden die Beratung durch eine RA-Kanzlei empfiehltund, ohne dies aufzudrängen, hierfür seine Ausbildungskanzlei nennt und eine Wegbeschreibung lie-fert.

OGH 24. 9. 2015, 27 Os 1/15x

Aus den Gründen:

Mit E-Mail vom 16. 12. 2011 teilte Heinrich G*****der Rechtsanwaltskammer ********** mit, er sei imZuge eines kostenlosen Beratungsgesprächs derRechtsanwaltskammer ********** am 15. 12. 2011 vomDisziplinarbeschuldigten nicht beraten worden, viel-mehr hätte dieser ihm eine Visitenkarte der KanzleiMag. Dr. M***** B***** übergeben, eine genaue Weg-beschreibung geliefert, was Heinrich G***** nur als„vornehme Kundenkeilerei“ ohne Beratungsserviceempfunden habe.

Am 12. 6. 2013 fasste der Disziplinarrat der Rechts-anwaltskammer ********** hinsichtlich der angezeigtenVorwürfe, der Disziplinarbeschuldigte habe am15. 12. 2011 im Zuge einer kostenlosen Rechtsbera-tung der Rechtsanwaltskammer ********** keine Aus-kunft oder Information erteilt, sondern HeinrichG***** an eine bestimmte Kanzlei verwiesen, einenEinstellungsbeschluss nach § 28 Abs 3 DSt.

Der Disziplinarrat ging dabei davon aus, dass derAnzeiger anlässlich des Beratungsgesprächs, (für wel-ches pro Klient eine Zeit von zehn bis 15 Minuten vor-gesehen war) eine detaillierte Beratung über eine vonihm vorgebrachte Ruf- und Kreditschädigung begehrthabe. Der Disziplinarbeschuldigte habe ihn daraufhininformiert, dass auf Grund des für eine kostenlose Aus-kunft zur Verfügung stehenden engen Zeitrahmenseine ausführliche Beratung nur in einer Rechtsanwalts-kanzlei, wie ua der Kanzlei seiner Ausbildungsanwältin*****, erfolgen könnte. Im Zuge des weiteren Ge-sprächs habe der Disziplinarbeschuldigte eine Wegbe-schreibung zur Kanzlei von ***** geliefert. Dass derDisziplinarbeschuldigte dem Anzeiger die Adresseder Kanzlei ohne Aufforderung aufgedrängt habe, seiweder aus der Vernehmung der Ausbildungsanwältin***** noch aus jener des ***** oder des Anzeigers nach-vollziehbar. Aus der Aussage des Heinrich G*****schloss der Disziplinarrat, dass dessen zur Anzeige füh-render Unmut darauf zurückzuführen sei, dass derDisziplinarbeschuldigte keine inhaltliche Auskunftüber die von ihm vorgebrachte Angelegenheit gab.Heinrich G***** habe auch nicht behauptet, dass derDisziplinarbeschuldigte ihn als Klienten akquirierthätte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Be-schwerde des Kammeranwalts, der Berechtigung nichtzukommt.

Mit einem Einstellungsbeschluss darf der Diszipli-narrat in nichtöffentlicher Sitzung nur dann vorgehen,wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigenVerhaltens des angezeigten Rechtsanwalts oderRechtsanwaltsanwärters vorliegt (Feil/Wennig, An-waltsrecht8 § 28 DSt 931 f mwN). Vom Fehlen einessolchen Verdachts ist mit Blick auf § 212 Z 2 StPOiVm § 77 Abs 3 DSt dann auszugehen, wenn auf derBasis des eruierten Tatsachensubstrats weder Dring-lichkeit noch Gewicht des sich daraus ergebenden Tat-verdachts ausreichen, um bei lebensnaher Betrach-tungsweise eine Verurteilung des Disziplinarbeschul-digten auch nur für möglich zu halten und weitere Er-mittlungen eine Intensivierung dieses Verdachts nichterwarten lassen (vgl Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO§ 212 Rz 13; Fabrizy, StPO12 § 212 Rz 4).

Der im vorliegenden Fall zu prüfende Verstoß ge-gen eine (trotz freiwilliger Übernahme dieser Bera-tungsfunktion für eine von der Rechtsanwaltskammerangebotene Serviceleistung sich ergebende) Berufs-pflicht könnte in der Verweigerung einer die Sache be-treffenden Auskunftserteilung sowie in einer Beein-trächtigung von Ehre und Ansehen des Standes durchAusnutzung der freiwillig übernommenen unentgeltli-chen ersten anwaltlichen Auskunft zur Akquisition ei-nes Mandanten für die Kanzlei der Ausbildungsanwäl-tin des Disziplinarbeschuldigten liegen.

Trägt der Auskunftsuchende allerdings einen kom-plexen Sachverhalt vor, dessen Analyse in einer zeitlichsehr beschränkten ersten anwaltlichen Beratung keinEingehen auf eine sich dabei ergebende Rechtsproble-matik möglich macht, kann ein Ratschlag in der Regellediglich darin bestehen, der anfragenden Person eineKontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt nahezule-gen.

Im gegenständlichen Fall gingen die Entscheidungs-träger im Einstellungsbeschluss davon aus, dass Hein-rich G***** eine detaillierte Beratung über eine vonihm vorgebrachte Ruf- und Kreditschädigung begehrthatte. Weshalb bei dieser Ausgangslage innerhalb der

97Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Rechtsprechung

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für derartige Beratungen zur Verfügung stehendenZeit von zehn bis 15 Minuten eine der Sachlage ge-recht werdende oder an einer Lösung des damit allen-falls verbundenen Rechtsproblems orientierte Aus-kunft möglich sein sollte, deren Verweigerung eineBerufspflichtenverletzung nach sich ziehen könnte,wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Kann eine solche sach- und lösungsorientierte Bera-tung nicht erbracht werden, kann es aber entgegen denbeweiswürdigenden (eine Lösung der Beweisfrage ineiner Disziplinarverhandlung anstrebenden) Ausfüh-rungen des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben,ob der Disziplinarbeschuldigte von sich aus HeinrichG***** eine Visitenkarte der Kanzlei ***** übergebenoder diese erst auf Verlangen des Anzeigers diesemausgefolgt hatte. Solcherart kann in der Nennung derKanzlei der Ausbildungsanwältin des Disziplinarbe-schuldigten auch keine Beeinträchtigung von Ehreund Ansehen des Standes durch Ausnutzung der un-

entgeltlichen ersten anwaltlichen Auskunft für die Ak-quisition eines Mandanten erblickt werden.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

Anmerkung:Jeder Teilnehmer an der Ersten Anwaltlichen Beratung(vulgo: Klientenservice) weiß, dass die Erwartung von Rat-suchenden manchmal hoch und das Erarbeiten schon derrichtigen Fragestellung nicht selten zeitaufwändig ist. So-lange die Grenze zum standesunwürdigen Ausnützen dieserGelegenheit zum „Keilen“ gewahrt ist, begegnet das Ange-bot, eine komplexe Frage in der eigenen (hier: in der Ausbil-dungs-)Kanzlei ausführlich und dann entgeltlich zu erör-tern, keinen Bedenken. Vorsichtige raten in einem solchenFall, sich an (irgend)eine Kanzlei zu wenden. Erst wennder Ratsuchende um eine Empfehlung bittet, nennen siedie eigene.

Hahnkamper

Strafprozessrecht

§ 121 Abs 2 StPO – Recht auf Anwesenheit und Kontrolle bezüglich polizeilicher Hausdurchsuchun-gen

Das in § 121 Abs 2 StPO bestimmte Recht, bei einer Durchsuchung iSd § 117 Z 2 lit b StPO anwesendzu sein, umfasst die Möglichkeit, die Durchsuchung auch zielgerichtet und planmäßig wahrnehmen,mitverfolgen und kontrollieren zu können; aus der körperlichen Situation einer polizeilichen Arretie-rung, wenngleich unmittelbar vor Ort, wird dieser Vorschrift nicht Rechnung getragen. Hat der Be-troffene erkennbar den Eindruck, er dürfe sich nicht von Ort und Stelle bewegen, kann sich der Be-amte nicht auf ein Unterlassen des Arretierten berufen, sondern ist dem Betroffenen vom Beamtendas Gegenteil zu signalisieren.

Verwaltungsgericht Wien 27. 3. 2014, VGW-102/013/6080/2014

Sachverhalt

Am 8. 7. 2013 erstattete die vom Beschwerdeführer(Bf) getrennt lebende Ehegattin K in der Polizeiin-spektion, Wien, Anzeige gegen den Bf und bat um po-lizeiliche Unterstützung. Dabei gab sie mehrere Vor-fälle an, ua auchWaffenbesitz beim Ehemann mit mit-telbarer Drohung über die sechsjährige Tochter.

Da die angeordnete (vom Journalrichter bewilligte)Hausdurchsuchung primär einer Waffe galt, wurdemit der Sondereinheit Cobra Rücksprache gehaltenund der Zugriff erfolgte am 8. 7. 2013. Der Bf konnteam Zielobjekt – der Wohnung des Bf – an seinem geö-ffneten Fenster unauffällig stehend wahrgenommenwerden, gab sich auf Anfrage namentlich zu erkennenund wurde sodann [auch laut Aussage der Beamten mitauf ihn gerichteten Schusswaffen] von zwei Cobra-Beam-ten an Ort und Stelle gesichert und festgehalten. Da-nach drangen Cobra-Beamte durch dieWohnungstürevom Stiegenhaus her durch Auframmen in die Woh-nung des Bf ein und setzten dann die Amtshandlunggegen den Bf, der sich noch fixiert und unbewaffnet

am Fenster befand. Der Bf wurde in der Folge an eineZimmerwand gestellt, dort festgehalten und die Beam-ten begannen mit der Hausdurchsuchung, die der Bfmit den Einschränkungen seiner Position undLage, teilweise auch mit dem Gesicht zur Wand,wahrnehmen konnte. Der Bf wurde nicht aufgefor-dert, sich zur Wahrung seiner Rechte von Ortund Stelle zu bewegen.

Auszug des Spruchs:

Der Beschwerde wegen Hausdurchsuchungsexzesswird insofern Folge gegeben, als dem Bf zumindestder Eindruck vermittelt worden ist, er habe an Ortund Stelle zu verharren, und er daher nur im bloßenWortsinne, aber jedenfalls nicht nach dem gesetzli-chen Gehalt bei der Hausdurchsuchung „anwesend“sein durfte.

Im Übrigen, nämlich was die Türöffnung mittelsRamme betrifft, wird die Beschwerde als unbegründetabgewiesen.

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/0298

Rechtsprechung

8437

Page 47: Anwaltsblatt 2016, 68

Aus den Gründen:

Was jedoch die angeordnete Hausdurchsuchung be-trifft, so wurde die Anordnung (welche in schriftlicherForm nachträglich, aber ohne inhaltliche Änderung gegen-über der telefonisch durchgegebenen ausgefertigt wurde undim Akt einliegt) in zwei Punkten eindeutig überschrit-ten bzw sogar verletzt:

Verletzt dadurch, dass das gesetzlich gewährleisteteRecht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, entge-gen der ausdrücklichen staatsanwaltschaftlichen undrichterlichen Anordnung missachtet wurde, wobei da-von ausgegangen wird, dass die Anwesenheit nicht reinphysisch zu verstehen ist, sondern als Möglichkeit, dieDurchsuchung auch wahrzunehmen und mit zu verfol-gen. Hier liegt eine ganz evidente Zuwiderhandlunggegenüber dem Wortlaut der gerichtlich bewilligtenAnordnung vor, auch wenn der Bf nach der Durchsu-chung nicht mehr physisch gehindert, sondern ihm ge-genüber nur der – nach den Feststellungen objektiv je-doch nachvollziehbare – Eindruck erweckt worden ist,er dürfe sich während der Durchsuchung in der Woh-nung nicht frei bewegen und habe an Ort und Stelle zuverharren. Dies läuft dem Zweck des nach § 121 Abs 2StPO gewährleisteten Rechts zuwider; eine bloß physi-sche Anwesenheit genügt dieser Bestimmung nicht.

Zum Zweiten ergibt sich aus Art 9 StGG iVm derDurchführungsbestimmung des § 121 Abs 1 StPO,wonach der Betroffene unter Angabe der hierfür maß-geblichen Gründe zunächst aufzufordern ist, dieDurchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwilligherauszugeben, dass eine gewaltsame Türöffnung je-denfalls nicht von vornherein Bestandteil einer Haus-durchsuchung ist. Sofern dieser überschießende Ein-griff nicht ebenfalls ausdrücklich mit richterlicher Be-willigung angeordnet wird, überschreitet die gewalt-same Türöffnung die erteilte Ermächtigung.

Was die Hausdurchsuchung betrifft, liegt somit inzweierlei Hinsicht ein Exzess vor, dessen inhaltlicheBerechtigung vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.

3.3.2. Zur Rechtfertigung der Hausdurchsuchungs-Exzesse: [. . .]

3.3.2.1. Was die sofortige gewaltsame Türöffnungunter Verwendung einer Ramme betrifft, so war dieseVorgangsweise im Gegenstand ausnahmsweise da-durch gerechtfertigt, dass der Bf unerwarteterweise be-reits an seinem Fenster im Erdgeschoss angetroffen,folgerichtig auch angesprochen wurde und sich alsder Gesuchte zu erkennen gab. Da dem Bf somit auchbekannt geworden war, dass der umfängliche Polizei-einsatz ihm galt, wäre es nicht zu verantworten gewe-sen, ihn zu ersuchen, die Türe zu öffnen, selbst wennes möglich gewesen wäre, durch das geöffnete Fensterin die Wohnung bis zur Eingangstüre zu blicken. Fürdie Beamten war weder feststellbar, ob sich sonst nochjemand in der Wohnung befand, noch waren die Ni-

schen des Vorraumes überblickbar, noch der gesamteWohn- und Schlafraum durch das eine Fenster.

Da eine Faustfeuerwaffe gesucht wurde, wäre es demBf ex ante betrachtet mit Leichtigkeit möglich gewe-sen, auf dem Weg zur Eingangstüre nach einer Waffezu greifen. Die Beamten hätten dann allenfalls nochdie Möglichkeit gehabt, ihn durch das Fenster sofortmit Waffengewalt wehrunfähig zu machen. Unter die-sen – bei Erteilung der staatsanwaltschaftlichen An-ordnung bzw der richterlichen Bewilligung nicht vor-hersehbaren –Umständen erwies es sich somit als not-wendig und verhältnismäßig, den Bf sofort am Fensterfestzuhalten und die Türe gewaltsam zu öffnen. Die –

grundsätzlich einen Exzess darstellende – gewaltsameTüröffnung war somit nicht rechtswidrig.

Anders ist jener Exzess zu beurteilen, der durch denklaren Verstoß gegen § 121 Abs 2 StPO und die dies-bezügliche, ausdrückliche Anordnung begangen wor-den ist. Hier gibt es keine Rechtfertigung dafür, denBf nach seiner Durchsuchung im Glauben zu lassen,er müsse unter Aufsicht der Beamten weiterhin mehroder weniger unbeweglich an Ort und Stelle verhar-ren, zumal der Zweck des § 121 Abs 2 StPO dadurchvereitelt wurde. Vielmehr wäre dem Bf, der beim Ein-dringen der Cobra-Beamten den Eindruck erhaltenhatte, er dürfe sich nicht mehr frei bewegen, nach sei-ner Durchsuchung das Gegenteil zu signalisieren ge-wesen.

Die Bestimmung des § 121 Abs 2 StPO schließtzwar nicht jede der Sicherheit dienende Einschrän-kung aus; so wird vom Betroffenen einer Hausdurchsu-chung (vor allem dann, wenn nach einer Faustfeuer-waffe gesucht wird) sicherlich verlangt werden können,dass er sich den durchsuchenden Beamten nicht übereinen gewissen Sicherheitsabstand nähere und auchvon uneinsehbaren Behältnissen und Winkeln in derWohnung Abstand halte. Jedoch muss es ihm möglichsein, sich so weit zu bewegen, dass er die Durchsu-chungsaktivitäten der Beamten wahrnehmen kann.

3.3.2.3. Generell ist dazu festzuhalten, dass zwischender Praxis der Erteilung von Hausdurchsuchungsbe-fehlen und der Praxis ihrer Durchführung nach bishe-riger Erfahrung unüberbrückbare Divergenzen beste-hen. Während die Erteilung von Hausdurchsuchungs-befehlen (bzw staatsanwaltschaftlichen Anordnungen)regelmäßig die Gewährleistung der Rechte des Betrof-fenen iSd Art 9 StGG iVm § 121 StPO beinhaltet,werden diese Rechte ebenso regelmäßig nicht beach-tet, wenn und soweit dies taktischen Einsatzgrundsät-zen vor allem der Sondereinheit Cobra widerspricht.Bei allem Verständnis dafür, dass bei der Suche nacheiner Faustfeuerwaffe alles andere als das überra-schende gewaltsame Eindringen in die Wohnung ver-nünftigen taktischen Grundsätzen nicht mehr ent-spricht und allenfalls auch bei erhöhter Gewaltbereit-schaft des Betroffenen nicht mehr angemessen wäre,

99Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Rechtsprechung

Page 48: Anwaltsblatt 2016, 68

kann es doch aus rechtsstaatlicher Sicht nicht angehen,dass der Gesetzeswortlaut und die diesen ausdrücklichwiedergebende Anordnung schon routinemäßig ein-fach missachtet werden.

Eine im Rechtstaat akzeptable Vorgangsweisekönnte nur darin bestehen, den betreffenden Journals-taatsanwalt bzw -richter darauf aufmerksam zu ma-chen, dass bei der Suche nach einer Faustfeuerwaffeaus Sicherheitsgründen bestimmte Abweichungenvon der sonst vorgeschriebenen Vorgangsweise erfor-derlich sind, wollte man die einschreitenden Beamtennicht über Gebühr gefährden. Sollte der Richter zudieser Modifikation des Hausdurchsuchungsbefehlesnicht bereit sein, so wäre die Hausdurchsuchung zuunterlassen; allenfalls müsste über eine Änderung derden Art 9 StGG ausführenden Gesetzesbestimmungendiskutiert werden.

Die Missachtung einer die Hausdurchsuchung be-treffenden Anordnung kann jedenfalls nicht mit takti-scher Routine begründet werden, wenn die diese Rou-tine begründenden Umstände (im konkreten Fall etwadie Suche nach einer Faustfeuerwaffe) bereits bei Er-teilung der Anordnung bekannt waren. Im gegen-ständlichen Fall war der Einsatz der Ramme wegender eingetretenen außergewöhnlichen Umstände (An-treffen des Bf, welcher dadurch vorweg aufmerksamgemacht worden ist) ausnahmsweise gerechtfertigt.Die Nichtgewährung der Möglichkeit, bei der Durch-suchung (nicht nur bloß physisch) anwesend zu sein,findet jedoch keine Rechtfertigung.

Anmerkung:Jene StPO-Fassung, welche noch vor 2008 galt, sah in§ 142 Abs 2 vor, dass der Betroffene aufzufordern sei, der(Haus-)Durchsuchung beizuwohnen. Dieselbe Formulie-rung fand sich schon in § 149 der provisorischen StPOvon 1850 (und heute noch in § 94 Abs 3 FinStrG). Diese(ältere) Formulierung erweckt prima facie den Eindruck,es handle sich nicht um ein Recht des Betroffenen, sondernum eine Pflicht – etwa um der durchsuchenden Behörde,falls nötig, „behilflich sein zu können“.

Es war aber schon Mayers Kommentar von 1873 imUmkehrschluss zu entnehmen, dass die besagte Aufforde-rung nicht der Erleichterung der behördlichen Arbeitdient – also keine Hilfsmaßnahme ist –, sondern allein demBetroffenen zustattenkommt; wenngleich sie auch sicherstel-len soll, dass „er [der Betroffene] nicht in Abrede stellenkann, dass die vom Richter aufgefundenen Gegenstände indem Hause gewesen seien“ (man denke an die oft erhobenen,mitunter auch verifizierten Vorwürfe der Unterschiebungvon Rauschgift usw). Jedenfalls wurde diese Bestimmungauch von Mayer schon für eine Befugnis des Betroffenenund nicht als Pflicht erachtet (s S. Mayer, Commentarzu der österreichischen Strafproceß-Ordnung [1876]§§ 140, 141 und 142 Rz 27).

Aktuell ergibt sich aus der in § 121 Abs 2 StPO nor-mierten „Pflicht“ ein subjektives Recht der von der HDbetroffenen Person zum eigenen Schutz und zur Kon-trolle des Behördenhandelns.

UE bezieht sich die im Entwurf in der RV 177/2003 zu§ 121 StPO vorzufindende Formulierung, dass der Betrof-fene zur Mitwirkung aufzufordern sei, auf den ersten Absdes § 121 leg cit. Dieser erste Absatz regelt Durchsuchun-gen im Allgemeinen, wobei er bestimmt, dass der Betroffenedie Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwilligherauszugeben hat.

Folglich ist der Betroffene eben nicht aufzufordern (zuverstehen wohl iS eines Zwanges), der Hausdurchsuchungbeizuwohnen; er darf aber auch nicht seines Rechtes beraubtwerden und ist somit iSd § 121 Abs 2 auf sein Rechthinzuweisen.

Die ratio legis besteht weiterhin, jedoch liegen die Beto-nung und der Sinn des Gesetzesauftrages nicht im „Auffor-dern“, sondern in der faktischen Gewährleistung derWahrnehmbarkeit und Kontrolle der Durchsuchungdurch den Betroffenen; diesem Auftrag kann nur durchdie Aufklärung des Betroffenen über seine Rechte entspro-chen werden.

So gut wie jeder Betroffene wird sich bei einer Haus-durchsuchung in einer Ausnahmesituation befinden, diebeim Betroffenen Unsicherheit über die vorhandenen Kon-trollrechte erzeugt und allein schon dieser Umstand ver-pflichtet die Polizeibehörde rechtsstaatlich und grundrechts-konform, AUSDRÜCKLICH auf die zustehenden Rechtehinzuweisen. Denn § 121 Abs 2 StPO leistet Gewähr, dass„der Inhaber der Räumlichkeit, welche durchsucht werdensoll, selbst darüber wachen kann, dass durch die Durchsu-chung in seine Privatrechte nicht weiter eingegriffen werde,als der Zweck der Durchsuchung fordert“ (S. Mayer, Com-mentar §§ 140, 141 und 142 Rz 27).

Zu begrüßen ist, dass das Gericht ein routinemäßigesAufbrechen von Wohnungstüren durch Beamte für rechts-widrig erklärt. Fragwürdig erscheint, warum es gerade indiesem Fall gerechtfertigt sein soll. Denn dass der Betroffeneschon friedlich am Fenster angetroffen und gestellt wird,muss doch mehr Sicherheit für die Beamten bedeuten alsin jenem Falle, wo der Betroffene von diesen an der Woh-nungstüre angetroffen würde.

Wenngleich diese Rechtsansicht für uns weniger nachvoll-ziehbar ist, so erkennt das Gericht doch zutreffend, dass fürdas gewaltsame Eindringen grundsätzlich eine strafbehörd-liche Ermächtigung einzuholen ist und dieses nicht bloßdurch polizeitaktische Routine gerechtfertigt werden kann.Das Argument, dass die Wohnung von außen nicht über-blickbar war, mutet kindisch an, da man sonst die ganzeNachbarschaft in Schach halten müsste. Einzig gangbarerWeg wäre hier gewesen, von vornherein eine strafbehördli-che Ermächtigung für das gewaltsame Eindringen einzuho-len.

Schließlich ist dem Verwaltungsgericht ein juristisch kri-tisches und selbstbewusstes Judizieren zu bescheinigen, wel-

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02100

Rechtsprechung

Page 49: Anwaltsblatt 2016, 68

ches schon seinerzeit im Übergang zum UVS nicht selbst-verständlich war. Nach unserer Ansicht kommt gerade die-ser ERSTinstanzlichen Entscheidung hier eine weitereBedeutung zu, weil diese von der Republik nicht angefochtenwurde und damit von einer „Lernbereitschaft“ und Einsichtim Verhaltensmaß solcher Aktionen ausgegangen werdenkann. Es soll bei der Bevölkerung nicht der fälschliche Ein-

druck entstehen, dass bei derartigen Cobra-Einsätzen mitgeradezu lächerlicher Gewaltübermacht gegen Einzelperso-nen nicht unwesentlich ein Schulungseffekt (für die Beam-ten) in Kauf genommen wird.

Dr. Herbert Kaspar, RA in Wien,am Verfahren beteiligtMartin L. Karnthaler

Gebühren- und Steuerrecht

§ 30b EStG 1988; § 201 BAO – Immobilienertragsteuer: Keine Korrektur außerhalb der Einkommen-steuerveranlagung für Veräußerer

Der Veräußerer eines Grundstücks kann eine Korrektur des vom Parteienvertreter selbstberechne-ten Betrages an Immobilienertragsteuer nur imWege der Veranlagung erreichen. Das Verfahren nach§ 201 BAO steht ihm als Bezieher von Einkünften aus einem privaten Grundstücksgeschäft nicht zurFestsetzung der Immobilienertragsteuer zur Verfügung.

VwGH 26. 11. 2015, Ro 2015/15/0005

Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei ist ein iSd §§ 34ff BAO ge-meinnütziger sowie iSd § 4a Abs 2 Z 3 EStG 1988spendenbegünstigter Verein. Mit Schreiben vom17. 6. 2013 („Rückerstattungsantrag gemäß BAO“) be-antragte sie „für die Fälle, in welchen Immobiliener-tragsteuer bezahlt wurde oder in der kommenden Zeitbezahlt werden wird, [. . .] die bezahlte Immobiliener-tragsteuer rückzuzahlen oder dem Steuerkonto [dermitbeteiligten Partei] gutzuschreiben“.

Mit B des FA wurde der Antrag betreffend Rückzah-lung bezahlter Immobilienertragsteuer abgewiesen.Da eine Rückzahlung im Fall der Immobilienertrag-steuer nicht vorgesehen sei, sei der Antrag abzuweisen.Eine etwaige Korrektur habe im Rahmen der Veranla-gung zu erfolgen.

Mit dem angef Erk gab das Bundesfinanzgericht derBeschwerde gegen den B des FA Folge und ändertediesen Bescheid dahin ab, dass die am 8. 4. 2013 iHvE 272,– selbstberechnete Immobilienertragsteuer (fürdie Veräußerung eines näher genannten Grundstü-ckes) mit E 0,– festgesetzt werde.

Spruch:Aufhebung des angef Erk als rechtswidrig.

Aus den Gründen:Die Neuordnung der einkommensteuerlichen Be-handlung der Immobilienveräußerung (Ausdehnungder Steuerpflicht auf sämtliche Vorgänge; Selbstbe-rechnung einer Immobilienertragsteuer durch Par-teienvertreter; Steuersatz von 25%) erfolgte mit dem1. Stabilitätsgesetz 2012 BGBl I 2012/22.

Die einkommensteuerliche Erfassung privaterGrundstücksgeschäfte iSd § 30 EStG 1988 erfolgt idRin der Weise, dass der Parteienvertreter die Immobili-enertragsteuer berechnet und dem Finanzamt abführt.Wird die Immobilienertragsteuer durch den Parteien-vertreter korrekt berechnet und entrichtet, sind damitdie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungengem § 30b Abs 2 EStG 1988 grundsätzlich abgegolten.DieErläutRV zum1. StabG2012 nehmen ausdrücklichauf den Fall Bedacht, dass die Immobilienertragsteuermit einem zu hohen Betrag an das Finanzamt abgeführtworden ist, und sehen für diesen Fall den Antrag nach§ 30b Abs 3 EStG 1988 auf Veranlagung der privatenGrundstücksgeschäfte vor. Die ErläutRV nennen hierals Beispiele, dass bei Berechnung der Immobiliener-tragsteuer die Bemessungsgrundlage nicht um abzugs-fähige Werbungskosten gekürzt worden ist oder dassmehrere Grundstücksgeschäfte getätigt worden sind,wobei bei einem ein Verlust entstanden ist.

Bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) han-delt es sich um eine Steuer, die grundsätzlich imWegeder Veranlagung des Jahreseinkommens erhoben wird.Zu beachten ist auch, dass Umstände, die andere Ein-künfte des Jahreseinkommens betreffen (zB AfA, In-standsetzungsaufwendungen), bei der Bemessungs-grundlage der privaten Grundstücksveräußerungen zuberücksichtigen sind (vgl § 30 Abs 3 EStG 1988).Dem entsprechend sieht § 30b Abs 3 EStG 1988 alsVerfahren, mit welchem der steuerpflichtige Grund-stücksveräußerer das bescheidmäßige Absprechen überdie Höhe der Steuer für private Grundstücksveräuße-rungen bewirken kann, den Antrag auf Veranlagung(zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG1988) vor. Es entspricht sohin dem Konzept des Ge-setzgebers, dass anders als im Bereich der Grunder-

101Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Rechtsprechung

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Page 50: Anwaltsblatt 2016, 68

werbsteuer, die keine Jahresveranlagung kennt, dieKorrektur des vom Parteienvertreter selbst berechne-ten Betrages an Immobilienertragsteuer im Wege derVeranlagung zu erfolgen hat. Wie den ErläutRV zum1. StabG 2012 zu entnehmen ist, soll es gerade diesespezielle Regelung des Veranlagungsantrags nach§ 30b Abs 3 EStG 1988 sein, mit welcher der Bezieherder Einkünfte aus dem privaten Grundstücksgeschäftdie Festsetzung der Steuer (zum besonderen Steuersatzgem § 30a Abs 1 EStG 1988) erwirken kann. Solcher-art entspricht es demGesetz, dass ihm dieMöglichkeit,eine Festsetzung der Immobilienertragsteuer nach§ 201 BAO zu erwirken, verschlossen bleibt.

Nichts anderes gilt für betriebliche Grundstücksge-schäfte. Dies erschließt sich zum einen daraus, dassdie ErläutRV zum 1. StabG auch für solche Geschäftekein anderes Verfahren als die Veranlagung vorsehen,mit welchem der Steuerpflichtige das bescheidmäßigeAbsprechen über die Abgabenhöhe erwirken kann.Das ergibt sich aber vor allem aus systematischenÜberlegungen: Der Gewinn aus der Veräußerung ei-nes Grundstücks des Betriebsvermögens stellt als Son-dergewinn einen Teil des Gewinnes aus dem betreffen-den Betrieb dar. Damit kann die Höhe der auf die Ver-äußerung des Betriebsgrundstücks entfallenden SteuervonVorgängen betreffend andereGrundstücke des Be-triebes (zB Teilwertabschreibung, Zuschreibung, Ent-nahme), aber auch von Umständen betreffend das ein-zelne Grundstücksveräußerungsgeschäft (zB Übertra-gung stiller Rücklagen) oder den Betriebsgewinn alssolchen (zB Gewinnfreibetrag) abhängen (vgl Doralt,EStG17 § 4 Tz 216, 220/13 und 23), die erst bei derVeranlagung abschließend beurteilt werden oder hin-sichtlich derer der Steuerpflichtige noch im Rahmender VeranlagungWahlrechte ausübt. Damit ergibt sichdie Höhe der auf das betriebliche Grundstücksgeschäftentfallenden Einkommensteuer erst bei der Veranla-gung. Dazu kommt, dass die Veräußerung einer Lie-genschaft, selbst wenn sie bei der Veräußerung zurGänze dem Betriebsvermögen zugehört, teilweise zueinem privaten Veräußerungsgeschäft und zum ande-ren Teil zu einem betrieblichen Sondergewinn führenkann (vgl Doralt, EStG17 § 4 Tz 220/88).

Wie im Übrigen gerade der vorliegende Revisions-fall zeigt, kann die Steuerpflicht aus der Grundstücks-veräußerung auch davon abhängen, ob der Veräußererdie Voraussetzungen der §§ 34ff BAO erfüllt und obdas Grundstück zumVermögen seines wirtschaftlichenGeschäftsbetriebes nach § 45 Abs 2 BAO gehört. Da-bei ist auf die gesamte Betätigung der veräußernden

Körperschaft abzustellen (vgl § 34 Abs 1, §§ 39, 42BAO). Durch die Entscheidung des Gesetzgebers, dassder Steuerpflichtige nur im Wege der Veranlagungden bescheidmäßigen Abspruch über die Besteuerungder Grundstücksveräußerung erwirken kann, wird die-ser Komplexität Rechnung getragen.

Für den gegenständlichen Fall folgt somit: Es kanndahingestellt bleiben, ob das Grundstück, das Gegen-stand des Grundstücksgeschäftes der mitbeteiligtenPartei war, zum Vermögen eines ihrer wirtschaftlichenGeschäftsbetriebe gehört hat. Das Verfahren nach§ 201 BAO stand der mitbeteiligten Partei nicht zurFestsetzung der Immobilienertragsteuer zur Verfü-gung. Durch die Möglichkeit einer Veranlagung istim Übrigen auch ein Vorgehen nach § 240 Abs 3BAO ausgeschlossen.

Anmerkung:1. Mit dem vorliegenden Erk hat der VwGH die verfah-rensbündelnde Wirkung des Einkommensteuerver-fahrens betont und aufgezeigt, dass die Korrektur von Im-moESt gegenüber dem Bezieher von Einkünften aus einemprivaten Grundstücksgeschäft von zahlreichen Umständenabhängen kann, die sinnvollerweise in einem gebündeltenVerfahren zu prüfen sind. Da der Gesetzgeber vor diesemHintergrund dem einkommensteuerpflichtigen Veräußerermit der Veranlagungsoption ein spezielles Verfahrenzur inhaltlichen Auseinandersetzung zur Verfügung ge-stellt hat, ist ihm durch diese lex specialis eine Antragstel-lung im Wege des § 201 BAO verschlossen.

2. Mit dem vorliegenden Erk wurde allerdings nicht aus-gesprochen, dass im Bereich der Immobilienbesteuerung eingesonderter Festsetzungsantrag gänzlich ausgeschlossenwäre. Der VwGH hatte sich im vorliegenden Erk nämlichnurmit der Position des Veräußerers und Beziehers von Ein-künften aus einem privatenGrundstücksgeschäft zu beschäf-tigen (dies nochmals verdeutlichend VwGH 16. 12. 2015,Ro 2015/15/0032). Ob insb Parteienvertretern bei Feh-lern im Rahmen der Selbstberechnung ein Antrag nach§ 202 iVm § 201 BAO offensteht, wurde im vorliegendenErk nicht behandelt und somit auch nicht ausgeschlossen.Die (berechnungs-, entrichtungs- und haftungspflichtigen)Parteienvertreter sind dabei insb insofern nicht in einervergleichbaren Position wie der veräußernde Revisionswer-ber, als ihnen selbst keine unmittelbare Veranlagungsoptionim Einkommensteuerverfahren offensteht. Im Streitfallwerden ggf weitere Fallgruppen an den VwGH heranzutra-gen sein.

Franz Philipp Sutter

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02102

Rechtsprechung

Page 51: Anwaltsblatt 2016, 68

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334 Räth, Sigrid: Barrierefreiheit im Wohnungsei-gentum

" Juristische Blätter11 | 681 Stiglbauer, Thomas: Der Zugang formbedürfti-

ger Willenserklärungen und die Bürgschaftper Fax

693 Harnoncourt, Maximilian: Kostenersatz, Insol-venz und Rechtsschutzversicherung

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02 103

Zeitschriftenübersicht

Page 52: Anwaltsblatt 2016, 68

" jusIT6 | 215 Sonntag, Michael: Rechtsfragen im Zusammen-

hang mit dem Betrieb eines Anonymisierungs-dienstes

"Newsletter Menschenrechte5 | 385 Prickatz, Anne-Carlijn: Umweltschutz als Men-

schenrecht vor dem Europäischen Gerichtshof

"Österreichische Blätter für gewerblichenRechtsschutz und Urheberrecht

6 | 248 Majchrzak, Katharina: Die Gemeinschafts-marke. Absolute Eintragungshindernisse

"Österreichische Juristenzeitung22 | 1026 Glaser, Severin: Die Betretung im Inland: Zur

Auslegung der stellvertretenden Strafrechts-pflege nach § 65 Abs 1 Z 2 StGB

23/24 | 1061 Kletečka, Andreas: Schadenersatz versus höhereGewalt

1069 Hochhauser, Christina: Menschenrechtskonven-tion und Erbrecht

1083 Höcher, Markus: Erlaubte Einflussnahme undVerbotene Intervention

"Österreichische Notariatszeitung9 | 321 Rabl, Christian: Erbrechtsreform 2015 – Pflicht-

teilsrecht neu

"Österreichische Richterzeitung11 | 226 Gschöpf, Marwin: Aktuelles zum Skirecht

"Österreichische Steuerzeitung21 | 621 Stanek, Philipp: Die Fortführung der Firmen-

wertabschreibung nach dem AbgÄG 2014 beiErwerben ohne Kaufpreis

633 Kühbacher, Thomas: Der Inlandsbezug bei derÜbertragung stiller Reserven aus Sicht des Uni-onsrechts

22 | 653 Oberbauer, Nadine: Verpflegungsaufwendungenim Ausland

23 | 681 Reinold, Jürgen und Karl Hannes Stückler: Immo-bilientransaktionen iZm Umgründungen imLichte des StRefG 2015/2016

690 Hirschler, Klaus und Christoph Schimmer: An-teilsvereinigung und -übertragung nach § 1Abs 2a GrEStG und § 1 Abs 3 GrEStG beiUmgründungsvorgängen nach dem StRefG2015/16

"Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht5 | 163 Kovács, Christian: Die Beschränkung der ge-

samtschuldnerischen Haftung für Schadener-satz

" Recht der Medizin6 | 276 Resch, Reinhard: Auswirkungen von Feiertags-

ruhe auf die Wochenhöchstarbeitszeit im KA-AZG

280 Kaplans, Martin: Zur Zusammenlegung vonKrankenanstalten

285 Ivankovics, Peter: Bedarfsüberprüfung für Apo-theken: Ein (un-)geeignetes Mittel?

" Recht der Umwelt6 | 228 Götzl, Angelika: Hochwasserschutz mittels

Zwangsrechteinräumung zur Schaffung weitge-hend natürlicher Retentionsräume?

233 Pointinger, Markus und Teresa Weber: Der Um-weltanwalt – das unbekannte Wesen?

" Recht der Wirtschaft11 | 696 Trenker, Martin: Abschluss von Schiedsverein-

barungen: Form für die Bevollmächtigung702 Fritz, Gernot und Thomas K. Mayr-Riedler: Ver-

tragliche Absicherung des nichtinsolventenVertragspartners

" Steuer- und WirtschaftsKartei32 | 1440 Wolf, Erich: Schwerpunkt Steuerreform: Wer

heuer noch sein Grundstück verschenken sollte1453 Renner, Bernhard: Aufwendungen für eine Feier

aus beruflichem und privatem Anlass1457 Sedlacek, Werner: Die Auslegung des Merkmals

„Weisungs(un)gebundenheit“ durch denVwGH

1463 Tratlehner, Sebastian: Geltendmachung desVorsteuerabzuges in späteren Perioden

1470 Gruber, Johannes Peter: EuGH stärkt internatio-nalen Datenschutz

33 | 1490 Beiser, Reinhold: Avalprovision als Leistungsent-gelt oder Derivat

1494 Rzeszut, Robert und Christoph Riegler: Inländi-sche Einkünfte eines ausländischen Gruppen-mitglieds als Teil des Gruppenergebnisses

1507 Bachl, Robert:Die Kapitalgesellschaftsfiktion beider Bewertung von Einzelunternehmen undPersonengesellschaften

"wirtschaftsrechtliche blätter11 | 609 Sonnberger, Marcus W. A.: Die Spürbarkeit be-

zweckter Wettbewerbsbeschränkungen620 Kriegner, Johann: Unternehmerschutz im Ver-

braucherrecht!

"wohnrechtliche blätter11 | 335 Terlitza, Ulfried: Der Vergleich im Streit über

ursprüngliche Liegenschaftsmängel – Die Ei-

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02104

Zeitschriftenübersicht

Page 53: Anwaltsblatt 2016, 68

gentümergemeinschaft im Gewährleistungs-konflikt

340 Sommer, Andreas und Christian Zenz: Zwei„Compliance-affine“ Spezialnormen im Woh-nungsgemeinnützigkeitsgesetz

" Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit7 | 587 Weinhandl, Martina: Die Maßnahmenbe-

schwerde aus verwaltungsgerichtlicher und fi-nanzgerichtlicher Sicht

" Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht6 | 292 Wiesinger, Christoph: Scheinunternehmen

297 Meissnitzer, Martin: Testpatienten im Vertrags-ärztebereich

" Zeitschrift für Finanzmarktrecht11 | 505 Kiener, Melanie und Matthias Neumayr: Delikts-

gerichtsstand für internationale Prospekthaf-tung

513 Ellmauer, Simon und Christian Steiner: Der An-wendungsbereich des AltFG und sein Verhält-nis zum KMG

" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angren-zendes Steuerrecht

7 | 331 Potyka, Matthias: Die Prüfpflicht des Firmen-buchgerichts bei der Offenlegung der Rech-nungslegungsunterlagen (Teil I)

" Zeitschrift für Verbraucherrecht6 | 186 Docekal, Ulrike: Kinderwerbung

" Zeitschrift für Vergaberecht undBauvertragsrecht11 | 417 Oppel, Albert: Korruptions- und sonstiges Wirt-

schaftsrecht für die Vergabepraxis424 Gallistel, Ursula: Bieterausschluss wegen schwe-

rer beruflicher Verfehlung429 Gölles, Hans: Interimsauftrag447 Oppel, Albert: Übernahme des Werks. Ausge-

wählte Themen zur ÖNORM B 2110

12 | 496 Oppel, Albert: Schriftformerfordernis für Ver-träge nach ABGB und nach ÖNORM B 2110

" Zeitschrift für Verkehrsrecht12 | 385 Stabentheiner, Johannes: Einsatz von Motor-

schlitten bei geöffneter Piste – Freeriding393 Wallner, Robert: Zur strafrechtlichen Haftung

für Freeriding-Angebote durch Seilbahnunter-nehmen

12a | 435 Swoboda, Lukas-Sebastian: Rechte und Pflichtenvon Straßenaufsichtsorgangen

445 Knyrim, Rainer undGerald Trieb:Dashcams undCrashcams

463 Fucik, Robert: Verkehrsopferentschädigung497 Pačić, Harun: Rettungseinsätze und Kranken-

transportleistungen

" Zeitschrift für Verwaltung3 | 339 Jestaedt, Matthias: Das doppelte Ermessensant-

litz348 Zellenberg, Ulrich E.: Die Stellung der Staatsan-

wälte im System der Trennung von Justiz undVerwaltung

360 Gamper, Anna: Wer ist Partei vor dem Verfas-sungsgerichtshof?

367 Pavlidis, Laura:Der prozessuale Status von Ver-waltungsgerichten vor dem Verfassungsge-richtshof – „Audi alteram partem“?

" Zivilrecht aktuell21 | 404 Reischauer, Rudolf: Gewährleistung (§ 932

ABGB): Ermittlung der Mangelintensität durchInteressensabwägung

408 Kronthaler, Christoph: Bestandgeberpfandrechtund außergerichtliche Pfandverwertung

412 Kolmasch, Wolfgang: Fristenhemmung im Win-ter

22 | 424 John, Georg: Das österreichische Pflichtteils-recht und die Eu ErbVO

428 Fischer, Theresia: Die neue Pauschalreiserichtli-nie

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02 105

Zeitschriftenübersicht

Page 54: Anwaltsblatt 2016, 68

Für Sie gelesen" Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze. Von

Georg Lienbacher (Hrsg). Neuausgabe, Verlag Manz, Wien 2015,5.600 Seiten, LoBla inkl 75. EL, E 199,–.

Diese von Heinz Schäffer vor 37 Jahren be-gründete Gesetzestextsammlung hat sichseit Anbeginn großer Beliebtheit erfreut.Schäffers umsichtige Auswahl der wichtigstenösterreichischen Verfassungs- und Verwal-tungsgesetze (sowie einiger weiterer bedeut-samer Gesetze) wurde, zusammen mit derdie Reihe ergänzenden Gesetzestextsamm-

lung von Bydlinski, zum Nachschlagewerk schlechthin füreinen jeden, der sich rasch einen verlässlichen Überblicküber den aktuellen Normenbestand verschaffen wollte.

Diese bewährte Quelle behielt ihre Bedeutung auch, alsdie Informationsmöglichkeiten im Laufe der Zeit durchelektronische Abrufbarkeit der Gesetze im Internet ergänztwurden. Gerne griffman nach wie vor auf „den Schäffer“ zu-rück, wo man Gesetze gedruckt lesen, den Blick von Absatzzu Absatz schweifen lassen, handschriftliche Anmerkungenam Seitenrand anbringen und solcherart die Systematikdes jeweiligen Gesetzes weit einprägsamer verinnerlichenkonnte bzw nach wie vor kann, als dies bei elektronischenDatensammlungen je der Fall ist.

Um diese besondere Bedeutung des gedruckten Worteswusste nicht nur Schäffer selbst, sondern auch Lienbacher,der die verantwortungsvolle Aufgabe wahrgenommen hat,die von Schäffer begründete Gesetzestextsammlung weiter-zuführen und zu ergänzen. Der – leider nicht mehr unteruns weilende – Begründer des Werks könnte dessen Fort-führung in keinen besseren Händen wissen als diesen! DennLienbacher gelang es, die besondere Charakteristik des Bu-ches und dessen fachgerechten Aufbau beizubehalten, wäh-rend er zugleich die wesentlichen Erweiterungen durch denneuen Normbestand in sachkundiger Auswahl in das Buchaufnahm.

So ist nun dasWerk auf dem Stand 15. 11. 2014 und wirdweiter durch Loseblattergänzungslieferungen komplettiert.Allein seit der letzten Ausgabe haben 16 in der Textsamm-lung enthaltene Gesetze Änderungen erfahren. Dabei da-tiert die Vorauflage erst vom November 2013, als die gro-ßen Änderungen, die die Einführung der Verwaltungsge-richte mit sich gebracht hatte, eine Neuauflage notwendigmachten. Lienbacher ist damals die Bewältigung dieser He-rausforderung gelungen, und auch jetzt ist es ihm geglückt,das Buch in gekonnter Weise zu aktualisieren. Erwähntseien – um einige herauszugreifen – insb die Änderungenbeim ORF-G, beim VfGG, beim BMG, bei der GewOund beim SPG.

Damit ist „dem Schäffer“ auch weiterhin ein Platz in jederjuristischen Bibliothek sicher und außerdem wird in ideellerHinsicht – zusätzlich zum hohen sachlichen Nutzen dieses

Buches – der respektvolle Umstand, dass das Werk nachwie vor unter Schäffers auf dem Buchdeckel vermerktemNa-men erscheint, auch künftig die wohlverdiente Erinnerungan diesen unvergesslichen Meister des öffentlichen Rechtsin gebührender Weise wachhalten!

Adrian Eugen Hollaender

" Recht auf Streik. Ein Paradigmenwechsel mit Folgen im Arbeits-kampfrecht Österreichs. Von Heinz Krejci. Monografie, VerlagÖsterreich, Wien 2015, 498 Seiten, geb, E 129,–.

Heinz Krejci, emeritierter Ordinarius an derRechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni-versität Wien und langjähriger Vorstanddes Instituts für Unternehmens- und Wirt-schaftsrecht, hatte nur einem im Sommer2014 erteilten Gutachtensauftrag zu Rechts-fragen rund um einen konkreten Streiksach-verhalt entsprechen wollen. Das Vorhabenist, wie er selbst schreibt, „in jeder Hinsicht

aus dem Ruder“ gelaufen. Diesem Umstand zu verdankenist eine Monographie zum Recht auf Streik, die losgelöstvom ursprünglichen Auftrag und befreit von etwaigen stra-tegischen Auftraggeberinteressen nun publiziert worden ist.

Der österreichische Gesetzgeber hat den Arbeitskampfnicht geregelt. Rsp dazu gibt es kaum. Die Praxis ist imWe-sentlichen auf die Meinung der Lehre angewiesen, die eherrestriktiv ist. Ein Recht auf Streik wird von ihr nicht gese-hen.

Allerdings: Die Grundrechtscharta der EuropäischenUnion und die jüngere Rsp des Europäischen Gerichtshofsfür Menschenrechte wie des österreichischen VfGH stellendas österreichische Arbeitskampfrecht nun auf ein neuesFundament. Sie führen, wie Heinz Krejci überzeugend dar-legt, im Ergebnis zu einem verfassungsrechtlich gewährleis-teten Recht auf Kollektivverhandlungen und -maßnahmenunter Einschluss eines Grundrechts auf Streik.

Die rechtlichen Konsequenzen, die der Autor daran ge-knüpft sieht, sind erheblich: Die betriebsverfassungsrechtli-che Friedenspflicht etwa wird dadurch maßgeblich redu-ziert, der einzelne Teilnehmer an einem rechtmäßigenStreik bleibt vor einer endgültigen Entlassung wie auchvor der Haftung für (von der Rechtmäßigkeit des Streiks ge-deckte) Vermögensschäden bewahrt.Heinz Krejci sieht es alsAufgabe des einfachen Gesetzgebers bzw der Rsp, das Rechtauf Streik dort einzuschränken, wo Gemeinwohl und die öf-fentliche Sicherheit sowie höherrangige Rechte durch denStreik unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.

Heinz Krejci gelingt es, seine Gedanken dazu, was an denbislang tradierten Lehren in Zukunft nicht mehr zu haltensein wird und was daran inwieweit zu ändern ist, sehr klar

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02106

Rezensionen

Page 55: Anwaltsblatt 2016, 68

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• Aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Kindes-, Ehegatten- und Geschiedenenunterhaltsrecht

• Die gemeinsame Betreuung von Kindern und deren unterhaltsrechtliche Auswirkungen nach den jüngsten Entscheidungen von VfGH und OGH

• Das Sachverständigengutachten im Unterhaltsverfahren

Page 56: Anwaltsblatt 2016, 68

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II. Klagen, die im Mahnverfahren zu erledigen sind, nach Tarifpost 3 b) Im elektronischen Rechtsverkehr

über Euro 0 40 70 110 150 180 bis Euro 40 70 110 150 180 300

über Euro 5.450 7.000 7.270 10.170 11.620 13.070 bis Euro 7.000 7.270 10.170 11.620 13.070 14.520

über Euro 27.570 29.020 30.470 31.920 33.370 34.820 bis Euro 29.020 30.470 31.920 33.370 34.820 35.000

1 Klage ................................................... 193,50 193,50 257,80 283,80 309,80 335,80 2 Einheitssatz ......................................... 232,20 232,20 309,36 283,80 309,80 335,80 3 Erhöhungsbetrag (§ 23a RATG) .......... 3,60 3,60 3,60 3,60 3,60 3,60 4 Verdienstsumme ................................. 429,30 429,30 570,76 571,20 623,20 675,20 5 Pauschalgebühr .................................. 299,00 707,00 707,00 707,00 707,00 707,00 6 Normalkosten (ohne USt.)................ 728,30 1.136,30 1.277,76 1.278,20 1.330,20 1.382,20 17 20 % USt. ............................................ 85,86 85,86 114,15 114,24 124,64 135,04 8 Normalkosten mit USt. ..................... 814,16 1.222,16 1.391,91 1.392,44 1.454,84 1.517,24 18a bei 1 Streitgenossen ........................... 895,14 1.343,94 1.530,67 1.531,25 1.599,89 1.668,53 1 davon 20 % USt................................... 94,37 94,37 125,50 125,59 137,03 148,47 davon Pauschalgebühr........................ 328,90 777,70 777,70 777,70 777,70 777,70 8b bei 2 Streitgenossen ........................... 935,69 1.404,89 1.600,10 1.600,71 1.672,47 1.744,23 1 davon 20 % USt................................... 98,63 98,63 131,17 131,27 143,23 155,19 davon Pauschalgebühr........................ 343,90 813,10 813,10 813,10 813,10 813,10 8c bei 3 Streitgenossen ........................... 976,13 1.465,73 1.669,43 1.670,06 1.744,94 1.819,82 1 davon 20 % USt................................... 102,89 102,89 136,84 136,94 149,42 161,90 davon Pauschalgebühr........................ 358,80 848,40 848,40 848,40 848,40 848,40

1 Klage ................................................... 595,80 621,80 647,80 673,80 699,80 725,80 2 Einheitssatz ......................................... 595,80 621,80 647,80 673,80 699,80 725,80 3 Erhöhungsbetrag (§ 23a RATG) .......... 3,60 3,60 3,60 3,60 3,60 3,60 4 Verdienstsumme ................................. 1.195,20 1.247,20 1.299,20 1.351,20 1.403,20 1.455,20 15 Pauschalgebühr .................................. 707,00 707,00 707,00 707,00 707,00 707,00 16 Normalkosten (ohne USt.)................ 1.902,20 1.954,20 2.006,20 2.058,20 2.110,20 2.162,20 27 20 % USt. ............................................ 239,04 249,44 259,84 270,24 280,64 291,04 8 Normalkosten mit USt. ..................... 2.141,24 2.203,64 2.266,04 2.328,44 2.390,84 2.453,24 38a bei 1 Streitgenossen ........................... 2.354,93 2.423,57 2.492,21 2.560,85 2.629,49 2.698,13 3 davon 20 % USt................................... 262,87 274,31 285,75 297,19 308,63 320,07 davon Pauschalgebühr........................ 777,70 777,70 777,70 777,70 777,70 777,70 18b bei 2 Streitgenossen ........................... 2.461,83 2.533,59 2.605,35 2.677,11 2.748,87 2.820,63 3

davon 20% USt 274 79 286 75 298 71 310 67 322 63 334 59

1 Klage ................................................... 26,00 39,00 51,80 57,10 57,10 64,70 2 Einheitssatz ......................................... 31,20 46,80 62,16 68,52 68,52 77,64 3 Erhöhungsbetrag (§ 23a RATG) .......... 3,60 3,60 3,60 3,60 3,60 3,60 4 Verdienstsumme ................................. 60,80 89,40 117,56 129,22 129,22 145,94 5 Pauschalgebühr .................................. 22,00 22,00 22,00 22,00 43,00 43,00 6 Normalkosten (ohne USt.)................ 82,80 111,40 139,56 151,22 172,22 188,94 7 20 % USt. ............................................ 12,16 17,88 23,51 25,84 25,84 29,19 8 Normalkosten mit USt. ..................... 94,96 129,28 163,07 177,06 198,06 218,13 8a bei 1 Streitgenossen ........................... 104,02 141,78 178,95 194,34 217,44 239,51 davon 20 % USt................................... 13,30 19,60 25,79 28,36 28,36 32,03 davon Pauschalgebühr........................ 24,20 24,20 24,20 24,20 47,30 47,30 8b bei 2 Streitgenossen ........................... 108,56 148,02 186,88 202,98 227,18 250,25 davon 20 % USt................................... 13,88 20,45 26,93 29,61 29,61 33,46 davon Pauschalgebühr........................ 25,30 25,30 25,30 25,30 49,50 49,50 8c bei 3 Streitgenossen ........................... 113,09 154,27 194,82 211,61 236,81 260,89 davon 20 % USt................................... 14,45 21,31 28,07 30,87 30,87 34,88 davon Pauschalgebühr........................ 26,40 26,40 26,40 26,40 51,60 51,60

RECHTSANWALTSTARIFGESETZ (RATG)

Die Verdienstsumme versteht sich für die erste Stunde.Jede weitere Stunde: Bis € 10.170 60 %, darüber 50 %. Rundung auf volle Cent.

STREITWERTE BIS € 36.340

Streitwert TP1 TP2 TP3 TP3 TP3bis einschl.EURO A B C

40 3,10 13,30 26,00 32,50 39,0070 4,30 19,70 39,00 48,60 58,40

110 5,50 26,00 51,80 64,70 77,70180 6,20 28,70 57,10 71,40 85,50360 6,70 32,50 64,70 80,80 96,80730 8,20 39,00 77,70 96,80 116,10

1090 10,90 51,80 103,40 129,20 154,901.820 11,90 58,40 116,10 145,10 174,303.630 13,30 64,70 129,20 161,30 193,505.450 15,90 77,70 154,90 193,50 232,207.270 19,70 96,80 193,50 241,70 290,10

10.170 26,00 129,20 257,80 322,30 386,6011.620 29,10 142,50 283,80 354,80 425,6013.070 32,20 155,80 309,80 387,30 464,6014.520 35,30 169,10 335,80 419,80 503,6015.970 38,40 182,40 361,80 452,30 542,6017.420 41,50 195,70 387,80 484,80 581,6018.870 44,60 209,00 413,80 517,30 620,6020.320 47,70 222,30 439,80 549,80 659,6021.770 50,80 235,60 465,80 582,30 698,6023.220 53,90 248,90 491,80 614,80 737,6024.670 57,00 262,20 517,80 647,30 776,6026.120 60,10 275,50 543,80 679,80 815,6027.570 63,20 288,80 569,80 712,30 854,6029.020 66,30 302,10 595,80 744,80 893,6030.470 69,40 315,40 621,80 777,30 932,6031.920 72,50 328,70 647,80 809,80 971,6033.370 75,60 342,00 673,80 842,30 1.010,6034.820 78,70 355,30 699,80 874,80 1.049,6036.340 81,80 368,60 725,80 907,30 1.088,60

2 3 RATG

STREITWERTE ÜBER € 36.340

Bei einem Streitwert von über 36 340 EURO bis einschließlich 363 360 EUROüberdies vom Mehrbetrag über 36 340 EURO:

Streitwert TP1 TP2 TP3 A TP3 B TP3 C36.340 81,80 368,60 725,80 907,30 1.088,60+ vom Mehrbetrag 0,01 % 0,05 % 0,1 % 0,125 % 0,15%

STREITWERTE ÜBER € 363.360

Bei einem Streitwert von über 363 360 EURO überdies vom Mehrbetrag über 363 360 EURO, das sind von

Streitwert TP1 TP2 TP3 A TP3 B TP3 C363.360 104,60 493,50 977,60 1.221,60 1.465,40+ vom Mehrbetrag 0,005% 0,025% 0,05 % 0,0625 % 0,075 %jedoch nie mehr als 232,20 1.159,30 15.454,20 19 317,80 23 181,30

ANWENDUNGEN DER TARIFE, TARIFPOST 1 BIS 3:

TP1: kurze Schriftsätze und Anträge, KostenbestimmungenTP2: einfache Klagen und SchriftsätzeTP3 A: Klagen, einleitende und vorbereitende SchriftsätzeTP3 B: Berufungen und RekurseTP3 C: Revisionen, Revisionsbeantwortungen und Rekurse

Zivilverfahren TP 5, 6, 7 TP 5: Briefe kurz, kurze telefon. Mitteilungen TP 6: Briefe lang TP 7: Kommissionen, Gehilfen bzw. RA oder RAA

TP 8: Konferenzen, Telefonate

NEU:TASCHENTARIFKOSTENLOS

Page 57: Anwaltsblatt 2016, 68

strukturiert darzustellen. Die wissenschaftlich fundiertenAusführungen lassen überdies den Blick auf die Praxis nievermissen.

Dazu kommt die überzeugende Aufbereitung der Arbeit:Erfreulich sind nicht nur das sehr sorgfältig erarbeiteteStichwortverzeichnis wie auch das umfangreiche Literatur-verzeichnis. Die Arbeit eines Praktikers besonders erleich-tern werden wohl die Zusammenfassungen der Ergebnissejeweils am Ende jedes Kapitels wie auch am Ende desWerks. Wer zum Beispiel zum Thema „Streik und Arbeits-vertrag“ oder „Streik und Schadenersatz“ Weiterführendessucht, findet über die Zusammenfassung der Grundaussa-gen in diesen Kapiteln rasch den Einstieg in das Themawie auch die jeweils interessierenden konkreten Erwägun-gen.

Diese Monographie, die wohl auch als Streikrechts-Handbuch zum Einsatz kommen wird, sollte in den Biblio-theken aller einschlägig Interessierten und Tätigen keines-falls fehlen.

Elisabeth Scheuba

" Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit.Von Christoph Grabenwarter/Mathis Fister. Lehrbuch. 5. Auflage,Verlag Österreich, Wien 2015, XXV, 381 Seiten, br, E 39,–.

Der am 7. 9. 2015 beschlossene Tätigkeits-bericht des VwGH betreffend das Jahr2014 beweist eindrucksvoll, dass der Gesetz-geber mit der am 1. 1. 2014 in Kraft getrete-nen Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeitins Schwarze getroffen hat: Der VwGH hatden Rückstand an anhängigen Akten imLaufe des Jahres 2014 von 4.600 per Ende2013 auf 3.000 zum Jahresende 2014 redu-

ziert. In ähnlicherWeise zeigt eine Analyse des BVwG, dasssich das System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbar-keit gut etabliert hat: Laut Presseaussendung des BVwGvom 9. 3. 2015 konnte das BVwG von den insgesamt32.000 übernommenen und angefallenen Causen 18.000bereits im ersten Jahr seiner Existenz erledigen. Der „Über-hang“ beträgt daher deutlich weniger als ein Jahrespensum.Wissenschaftlich aufbereitet und begleitet wurde die „Jahr-hundertreform“ durch umfangreiche Fachliteratur unter-schiedlicher Tiefe und Konzeption, mit deren Hilfe die ver-schiedenen juristischen Verlage den Wissensdurst der Pra-xis zu stillen vermochten.

Christoph Grabenwarter und Mathis Fister, die beiden Au-toren des gegenständlichen Werks, hatten schon im Jahr2014, knapp nach Inkrafttreten der Jahrhundertnovelle,die Nase vorne gehabt und eine Neuauflage (nämlich dievierte) ihres Lehrbuchs unter Berücksichtigung der neuen

Rechtslage auf den Markt gebracht. Bereits im Oktober2015, also nicht einmal zwei Jahre später, erschien eine neu-erlich überarbeitete Auflage, in der die Autoren die seit An-fang 2014 ergangene Rsp und Lit zum neuen Verfahrens-recht einarbeiten konnten. Erstaunlich ist, dass der Verlagin der Titelei dennoch das Erscheinungsjahr 2016 ausweist– ein kleines Detail, aus dem abgeleitet werden könnte, dassVerlag und Autoren mit dem vorliegenden Produkt eben ih-rer Zeit voraus sind.

Das Konzept des vorliegenden Werks ist deutlich er-kennbar auf leichte Verständlichkeit der Ausführungenauch für jene Leser ausgerichtet, deren tägliche Beschäfti-gung gerade nicht in Agenden des Verwaltungsrechts be-steht. Dementsprechend sind die theoretischen Ausführun-gen überaus häufig mit – auch graphisch hervorgehobenen –

praktischen Beispielen untermauert. Dadurch gelingt es,viele abstrakte Begriffe und Beschreibungen mit Leben zuerfüllen. Literaturzitate finden sich lediglich sparsam, hin-gegen wird die Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichenRechts höchst umfangreich berücksichtigt. Angesichts desUmstandes, dass die Autoren auf Fußnoten gänzlich ver-zichten, beeinträchtigen insb längere Verweise jedoch nachAnsicht des Rezensenten bisweilen die leichte Lesbarkeitdes Textes. Gegenüber der guten Verständlichkeit des In-halts fällt dieses kleine Manko jedoch nicht wesentlich insGewicht.

Erwähnenswert sind auch die in einem separaten Anhangangefügten (insgesamt 16) Muster auf nahezu 40 Seiten fürdiverse Eingaben, wie etwa Berufung, Vorstellung, Antragauf Wiederaufnahme, Revision etc. Die Verfasser unter-streichen damit, dass ihre Zielgruppe weit über die Gruppeder Studierenden hinausgeht, sodass auch Praktikern, wievor allem Vertretern der rechtsberatenden Berufe, ebensobedenkenlos der Griff zum vorliegenden „Lehrbuch“ emp-fohlen werden kann.

Im Vergleich zu den 820 Seiten des – vor Kurzem in mitt-lerweile 10. Auflage erschienenen – „Alternativprodukts“des Grundrisses des österreichischen Verwaltungsverfah-rensrechts von Dieter Kolonovits/Gerhard Muzak/Karl Stöger(vormals Walter/Mayer, s AnwBl 2015, 86) fällt das gegen-ständliche Werk mit seinen 381 Seiten natürlich deutlichüberschaubarer aus und geht dementsprechend erheblichweniger in die Tiefe. Dabei darf aber nicht übersehen wer-den, dass der alltägliche Weg des Juristen nicht immer mitkomplexen Rechtsproblemen gepflastert ist. Gerade imVerwaltungsrecht, das für viele Rechtsberater nur eine Ne-benmaterie darstellt, wird daher ein Griff zum gegenständ-lichen Buch eine geeignete und vor allem effizientere He-rangehensweise sein, und zwar vor allem dann, wenn mansich den Neuerungen der großen Verwaltungsrechtsreformnähern möchte.

Rainer Wolfbauer

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02 107

Rezensionen

Page 58: Anwaltsblatt 2016, 68

" Handbuch der Arbeitsverfassung. Von Manfred Lindmayr. 8. Auf-lage, Verlag Lexis Nexis, Wien 2015, 584 Seiten, br, E 55,–.

Bei dem vorliegenden „Handbuch der Arbeits-verfassung“ handelt es sich um ein bewährtesWerk des Autors Mag. Manfred Lindmayr,das nunmehr in der 8. Auflage erschienenist. Die aktuelle Auflage enthält die gelten-den Fassungen des Arbeitsverfassungsgeset-zes, der Betriebsrats-Wahlordnung sowieder Betriebsrats-Geschäftsordnung zumStand 31. 3. 2015.

Zum Aufbau des Kommentars ist zu sagen, dass die ein-zelnen Bestimmungen zunächst kurz kommentiert werdenund anschließend die aktuelle Judikatur jeweils umfassenddargestellt wird. In dieser umfangreichen und aktuellen Ju-dikatursammlung liegt auch die wesentliche Stärke des vor-liegenden Werkes, da insb zum Arbeitsverfassungsgesetzjährlich eine Vielzahl bedeutender Entscheidungen ergehenund es oft schwer fällt, den Überblick zu bewahren. Das„Handbuch der Arbeitsverfassung“ schafft hier Abhilfe, wobeidie Judikatur zu den in der Praxis bedeutsamen Bestimmun-gen – wie bspw dem § 105 ArbVG (Kündigungsanfechtung)– besonders ausführlich erörtert wird.

Hervorzuheben ist, dass das gegenständliche Werk auchdie Betriebsrats-Wahlordnung sowie die Betriebsrats-Ge-schäftsordnung umfassend behandelt. Da diese beidenwichtigsten Durchführungsverordnungen zum Arbeitsver-fassungsgesetz jeweils im Jahr 2012 – erstmals seit 1993 –

umfassend novelliert wurden, ist die Aktualität des vorlie-genden Kommentars in diesem Bereich von besonderer Be-deutung.

Mag. Manfred Lindmayr ist bei juristischen Fachzeit-schriften als Redakteur für den Bereich Arbeits- und Sozial-recht zuständig und hat bereits zahlreiche Fachbücher zuarbeitsrechtlichen Themen verfasst. Darunter befinden sichbspw das „Handbuch zur Ausländerbeschäftigung“ (11. Auflage2012), das „Handbuch zur Arbeitszeit“ (4. Auflage 2013) oderdas jährlich neu erscheinende Buch „Personalrecht und Be-triebswichtiges“ (17. Auflage 2015). Das vorliegende Werkfügt sich in diese Reihe hervorragend ein, da es sich eben-falls den in der Praxis besonders bedeutenden Kernthemendes österreichischen Arbeitsrechts widmet.

Abschließend ist anzumerken, dass sich das vorliegendeHandbuch aufgrund seiner übersichtlichen Darstellungensowohl für Juristen als auch für mit arbeitsrechtlichen Fra-gen befasste Praktiker (zB Betriebsräte, Arbeitgeber, Ar-beitnehmer) eignet.

Erich René Karauscheck

" KSchG Konsumentenschutzgesetz und Fern- und Auswärtsge-schäfteG. Von Anne Marie Kosesnik-Wehrle (Hrsg). 4. Auflage, Ver-lag Manz, Wien 2015, XX, 900 Seiten, geb, E 138,–.

Der von einer erfahrenen Rechtsanwältinherausgegebene und von einer fachkundigenAutorengruppe (einschließlich der Heraus-geberin) bearbeitete Kurzkommentar ver-mittelt der Leserschaft einen auf den neues-ten Stand gebrachten Überblick über dasKSchG, über das FAGG, über zwei rele-vante Paragrafen des ABGB und über dieeinschlägigen EU-Richtlinien.

Das Werk ist, mit der übersichtlichen Wiedergabe vonGesetzestext, Judikatur und Lehre sowie eigener Kommen-tierung der Autoren, rundum gelungen und trägt der gro-ßen Bedeutung, die das Konsumentenschutzrecht (samtden diesem zugehörigen Nebenmaterien) insb in den letz-ten Jahren infolge von Einflüssen des EU-Rechts (zusätz-lich) erlangt hat, Rechnung.

Die vorliegende Neuauflage des Buches beinhaltet diezahlreichen gesetzlichen Änderungen, die das VRUG (dasist das innerstaatliche Umsetzungsgesetz zur EU-Verbrau-cherrichtlinie) bewirkt hat. Somit waren neben dem KSchGauch die Bestimmungen des FAGG im Buch darzustellen,ergänzt durch die nach wie vor von grundlegender Bedeu-tung für das Konsumentenschutzrecht gekennzeichnetenBestimmungen der §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB.

Besonders hervorzuheben sind folgende Kommentierun-gen im vorliegenden Werk:

* Die Erläuterungen zu den Allgemeinen Informations-pflichten des Unternehmers nach § 5a KSchG und dieRechtsfolgen bei Verstößen gegen diese Pflichten (S 63ff).

* Die Kommentierung der unzulässigen Vertragsbestand-teile nach § 6 KSchG, insb die Ausführungen zum Transpa-renzgebot (S 151ff), einschließlich der interessanten Frage,ob intransparente Klauseln auch gegenüber einem Unter-nehmer unwirksam werden (S 155).

* Die Erläuterungen zur vertraglichen Garantie nach§ 9b KSchG (S 214ff), mit dem wichtigen, weil in der Pra-xis mitunter zu unterlaufen versuchten Grundsatz, dass der-artige Garantien die gesetzlichen Gewährleistungsansprü-che des Verbrauchers niemals einschränken, sondern immernur erweitern können.

* Die Ausführungen zu formlosen Erklärungen nach § 10Abs 3 KSchG, wonach auch mündliche Zusatzerklärungenvon Unternehmern und deren Vertretern verbindlich sindund diese Verbindlichkeit nicht zum Nachteil des Konsu-menten ausgeschlossen werden kann, sodass (früher durch-aus übliche) vertragliche Vereinbarungen, dass mündlicheAbsprachen oder Nebenabreden nicht getroffen wurdenbzw zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, unwirk-sam seien (Rz 14 auf S 223). Das ist das Gegenteil des der-einst (bis zur dritten Teilnovelle des ABGB) geltenden In-halts des § 887 ABGB!

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02108

Rezensionen

Page 59: Anwaltsblatt 2016, 68

* Die Kommentierung der Bestimmungen über AGB undVertragsformblätter nach § 864a ABGB (S 521ff), wobeidie im Buch vertretene Auffassung, dass für alle AGB zu ver-langen sei, dass auf deren Verwendung hingewiesen und dieMöglichkeit zur Einsichtnahme eingeräumt werde (S 532),Zustimmung verdient. Die schwierige Frage, wann unge-wöhnliche und nachteilige Bestimmungen, mit denen mannicht rechnen muss, vorliegen und wann nicht, wird imBuch durch umfassende Judikaturhinweise und einzelneFallgruppen eingehend beleuchtet. Auch die Abfolge derPrüfung von Geltungskontrolle gem § 864a ABGB und In-haltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB wird (einschließlichbezughabender prozessualer Aspekte) erläutert.

Insgesamt liegt mit dem Werk ein exzellentes Handbuchvor, das allen Facetten der behandelten Thematik gerechtwird und ein Standardwerk im Konsumentenschutzrechtverkörpert.

Adrian Eugen Hollaender

" Schriftsätze im Exekutionsverfahren. Von Harald Mini/GünterScholz. Verlag Manz, Wien 2015, X, 290 Seiten, geb, E 69,–.

Österreichweit werden jährlich etwa eineMillion Exekutionsanträge eingebracht.Die meisten, aber – aufgrund der im Exeku-tionsverfahren nicht bestehenden Anwalts-pflicht – nicht alle, von Anwälten. Dadurchwird bereits klar, dass sich das vorliegendeBuch auch an den privaten Rechtsanwenderrichtet. Anhand der großenMannigfaltigkeitan Typen, die sich für Anträge im Exeku-

tionsrecht im Unterschied zum Zivilprozess ergibt, der oft

feinen Unterschiede einzelner Typen und der vielen unter-schiedlichen Kombinationen von Anträgen zeigt sich, dassdas Werk auch einen überaus praktischen Arbeitsbehelffür den Anwaltsstand darstellt.

Da das Werk in Fortführung der 1952 von Hanreich/Pe-ters/Stagel veröffentlichten Schriftsätze im Exekutions-und Sicherungsverfahren erscheint, ist es keine Konkur-renz, sondern eine intendierte Ergänzung zum im selbenVerlag bereits in dritter Auflage erschienenen Buch „Derfehlerfreie Exekutionsantrag“ von Dworak/Schaumberger/Wachter. Der Vergleich der beiden Bücher – denn beide ha-ben nebeneinander in einer gut sortierten KanzleibibliothekPlatz – ergibt, dass diese unterschiedlich angelegt sind:Während „Der fehlerfreie Exekutionsantrag“, wie es derTitel schon sagt, stark auf häufige Fehlerquellen eingehtund in jedem Kapitel zuerst Allgemeines zum jeweiligenVerfahren erläutert, bevor Muster dargestellt werden, weistdas Buch „Schriftsätze im Exekutionsverfahren“ eine Band-breite von gesamt 110 Schriftsätzen auf, die –mit Ausnahmevon wenigen praxisfernen Antragsmustern – an eine taxativeDarstellung herankommt; dies alles sehr übersichtlich sor-tiert und präzise kommentiert. Die Ergänzung ist Verlagund Autoren mE gelungen.

Gewissermaßen als Bonus zu den Schriftsatzmustern wird„Schriftsätze im Exekutionsverfahren“ durch einen kom-pakten „Allgemeinen Teil“ zur Eingabe von Schriftsätzenund vor allem zum betreffenden Kostenrecht ergänzt, dervor allem eine gute Arbeitsunterlage für Kanzleikräfte dar-stellt.

Der „Mini/Scholz“ ist somit ein Werk von Praktikern fürPraktiker.

Florian Leitinger

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02 109

Rezensionen

Page 60: Anwaltsblatt 2016, 68

Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02110

Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des„Österreichischen Anwaltsblatts“

2016 (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7–8 & 9 & 10 & 11 & 12

maximal 40 Worte:

& Kleinanzeige (a 134,–)& Anzeige „RA/RAA in eigener Sache“ (a 67,–)alle Preise zuzügl 20% MWSt

Auftraggeber:

Name / Anschrift / Telefon

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Chiffrenummer

& ja & nein

Bitte ausschneiden und einsenden an MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung Kennwort „Anwaltsblatt“1015 Wien • Johannesgasse 23

Aufgrund des Umstandes, dass der Inhalt der Anzeigen oftmals erst nach Annahme bekannt wird, behalten wir uns vor,Anzeigenaufträge wegen des Inhalts oder der Herkunft abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen die guten Sitten, die Gesetzeoder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Die Ablehnung eines

Auftrages wird dem Auftraggeber sodann unverzüglich mitgeteilt.

Indexzahlen

Indexzahlen 2015: Nov. Dez.Berechnet von Statistik AustriaIndex der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,0 111,4*)Großhandelsindex (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,2 100,6

Verkettete VergleichsziffernIndex der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,5 122,0*)Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,4 134,9*)Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,4 141,9*)Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184,9 185,6*)Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287,5 288,5*)Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504,5 506,3*)Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642,8 645,1*)Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644,9 647,2*)Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5648,2 5668,6*)Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4867,9 4885,4*)Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,2 111,5Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,7 122,7Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,4 126,4Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,9 131,8Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178,2 175,4Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296,8 292,1Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2895,1 2849,8

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr

Page 61: Anwaltsblatt 2016, 68

Substitutionen

Wien

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Jus-tizzentrum), auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, ErdbergerLände 6, 1030 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,Telefax (01) 713 78 33–74 oderMobiltelefon (0664) 430 33 73 und(0676) 603 25 33,E-Mail: [email protected]

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasium-straße 68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax(01) 369 59 34–4, übernimmt Substitutionenin Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung,insbesondere vor den Bezirksgerichten Döblingund Hernals.

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.

Verfahrenshilfe in Strafsachen.RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 302 53 56,Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exeku-tionssachen) in Wien und Umgebung (in Wien auchkurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther Reiffenstuhl,Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justiz-zentrum Wien-Mitte). Telefon (01) 218 25 70,Telefax (01) 218 84 60.

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,E-Mail: [email protected]

RA Dr. Claudia Stoitzner, 1060 Wien, MariahilferStraße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitungvon Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,E-Mail: [email protected]

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invali-denstraße 5–7, Tür 6+7, vis-à-vis JustizzentrumWien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien undUmgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG fürHandelssachen Wien und dem HandelsgerichtWien. Telefon (01) 877 38 90,Telefax (01) 877 38 90–6, Mobil (0664) 441 55 33.

Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auchkurzfristig – Substitutionen aller Art (auch inStrafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen undAusarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien undUmgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4,Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,Telefax (01) 713 07 96,E-Mail: [email protected]

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe undAusarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wienübernimmt RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien,Kaiserstraße 57–59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: [email protected],www.ra-bammer.at

RA Mag. Andreas Koo, 1010 Wien, Lugeck 7/14,übernimmt Substitutionen in Grundbuchs- undKaufvertragsangelegenheiten, auch Begründungsowie allfällige Umgründung von Wohnungseigen-tum. Telefon (01) 512 25 85, Telefax (01) 512 26 10,E-Mail: [email protected]

Substitutionen aller Art in Wien und Wien-Umge-bung. RA Mag. Sebastian Krumpel übernimmt gerneSubstitutionen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssa-chen (auch Verfahrenshilfe, auch Rechtsmittel).Telefon (01) 595 49 92 (Telefax -99),Mobil (0680) 442 48 04, E-Mail: [email protected],Loquaiplatz 13/19, 1060 Wien, www.krumpel.net

Steiermark

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auchkurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachenin Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,Telefax DW 30, E-Mail: [email protected],Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.

Kärnten

Substitutionen aller Art (gerne auch Exekutionen/Interventionen), insbesondere für die BezirksgerichteVillach, Spittal an der Drau, Klagenfurt, Feldkirchenoder Hermagor, auch kurzfristig – übernimmtRechtsanwalt Dr. Karl Heinz Kramer,Italienerstraße 10b, 9500 Villach,Telefon (04242) 232030 bzwE-Mail: [email protected]

Salzburg

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Artin der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22–0,Telefax DW –6, [email protected]

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4a, 5020 Salzburg(100 Meter vom Bezirksgerichtsgebäude Salzburg,3 km vom Landesgerichtsgebäude Salzburgentfernt), übernimmt Substitutionen inZivil-, Straf- und Verwaltungssachen.Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,E-Mail: [email protected]

RA Dr. Reinhard Junghuber, Lasserstraße 17,5020 Salzburg (100m vom AusweichquartierLandesgericht Salzburg entfernt), übernimmt Sub-stitutionen in Zivil- und Strafsachen,Tel.-Nr.: (0662) 84 88 33–0,Fax-Nr.: (0662) 84 88 33–20,E-Mail: [email protected]

Tirol

Übernehme Substitutionen vor den Gerichten inInnsbruck und Umgebung. RA Mag. SebastianRuckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,E-Mail: [email protected]

Oberösterreich

Übernehme Substitutionen in Zivil- und Strafsachenim Sprengel Linz (LG Linz, BG Linz und BG Urfahr).Anwaltskanzlei Dr. Wolfgang Stütz,Telefon (0732) 78 59 99–0, Telefax: DW 50,E-Mail: [email protected]

International

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschrei-bung, Substitution. Rechtsanwalt aus Münchenübernimmt sämtliche anwaltlichen Aufgaben inDeutschland. Zuverlässige und schnelle Bearbeitunggarantiert! Rechtsanwalt István Cocron, Liebig-straße 21, 80538 München,Telefon (0049–89) 552 999 50,Telefax (0049–89) 552 999 90.Homepage: www.cllb.de

Deutschland: Rechtsanwalt Klamert Mitglied RAKTirol/München steht österreichischen Kollegen fürMandatsübernahmen/grenzüberschreitende Angele-genheiten und Substitutionen/Zwangsvollstreckun-gen jederzeit gerne in Gesamt-Deutschland/Kitzbühelzur Verfügung. Telefon 0049/89/540 239-0,Telefax 0049/89/540 239-199,E-Mail: [email protected]; www.kmp3g.de

Deutschland: Wir führen seit Jahren grenzüber-schreitende Exekutionen/Zwangsvollstreckungenund Vollstreckbarerklärungsverfahren von österrei-chischen Titeln in Deutschland durch, auch als Sub-stitute für österr. Kollegen/-innen und selbstverständ-lich bei vollem Mandantenschutz:Viehbacher & Kollegen, Rechtsanwälte,E-Mail: [email protected], www.viehbacher.com,Telefon +49 (0)89 20 80 27 250.

Griechenland: RA Dr. Eleni Diamanti, in Österreichund Griechenland zugelassen, vertritt vor griechi-schen Gerichten und Behörden und steht österrei-chischen Kollegen für Fragen zum griechischen Rechtzur Verfügung. Weyrgasse 6, 1030 Wien, undVas. Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,Telefax DW 17, E-Mail: [email protected]

Italien: RA Avv. Ulrike Christine Walter (Partner von delTorre & partners), in Österreich und Italien zugelasseneRechtsanwältin, Kärntner Straße 35, 1010 Wien, undcorso Verdi 90, 34170 Goerz, und 33100 Udine, VialeVenezia 2, Italien, steht österreichischen Kollegen fürMandatsübernahmen und staatenübergreifende Sub-stitutionen aller Art zur Verfügung.Telefon 0039 (0432) 60 38 62,Telefax 0039 (0432) 52 62 37,Mobil 0039 334 162 68 13,E-Mail: [email protected], Internet: www.euroius.it

111Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Inserate

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112 Österreichisches Anwaltsblatt 2016/02

Inserate

Italien: RA Dr. iur. Otto Mahlknecht, Bahnhofsallee 7,I-39100 Bozen, steht österreichischen Kollegen fürMandatsübernahmen gerne zur Verfügung.Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 82,Telefax +39 (0471) 05 18 81,E-Mail: [email protected],www.ital-recht.com

Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei SchmdtAdvocatuur aus Leiden mit Zweigstelle in Österreichsteht österreichischen Kollegen für Mandats-übernahmen und bei grenzüberschreitendenAngelegenheiten gerne zur Verfügung. Bei Fragenzum Niederländischen Wirtschaftsrecht, Urheber-recht und Allgemeinen Zivilrecht kontaktieren SieRAMag. J. Menno Schmidt (M: +43 [0]680 118 1515).Leiden, Kanaalpark 140, NL-2321 JV,Telefon +31 (0)20 3200 360,E-Mail: [email protected]; www.schmdt.nl

Niederlande: Van Dijk & Van Arnhem steht österrei-chischen Kollegen für Mandatsübernahmen in denNiederlanden zur Verfügung. Tätigkeitsbereiche: inter-nationales Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht und Ar-beitsrecht sowie internationale Inkasso- und Vollstre-ckungsangelegenheiten. Kontakt: Sip van Dijk, LL.M.(Rechtsanwalt-NL, auch als EU/EFTA-RA in der Schweizzugelassen), Soerenseweg 146-A,NL-7313EM Apeldoorn, Telefon +31 55 355 9899,Telefax +31 55 355 9818, E-Mail: [email protected],Website: www.rechtsanwalt-niederlande.nl

Ungarn: Dr. Tibor Gálffy, Rechtsanwalt in Wien undin Budapest übernimmt gerne Mandate in Zivil- undStrafrecht, insbesondere in den Bereichen: Unter-nehmensrecht (Gesellschaftsgründungen und Um-gründungen), Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht, Ar-beitsrecht und Forderungsbetreibungen (einschließ-lich Vollstreckung ausländischer Exekutionstitel).Kontakt: 1030 Wien, Invalidenstraße 5,Telefon (01) 505 64 00,Telefax (01) 505 64 00–99,E-Mail: [email protected]; www.galffy.com

Stellengesuch

Österreich

Jurist mit Magister und LL.M. sucht Konzipienten-stelle. Bitte kontaktieren Sie mich, Mag. Erik StuggerLL.M., unter [email protected] oder Mobiltelefon(0680) 328 67 84.

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Wien

Rechtsanwalt sucht netten/nette Kollegen/in für Re-giegemeinschaft im 22.Bezirk. Sehr schöne Kanzlei-räumlichkeiten, spätere Kanzleiabgabe möglich. Zu-schriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100871.

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Kanzleiräumlichkeiten – 1090 Wien: RA Mag. FranzKarl Juraczka, 1090 Wien, Alser Straße 32/15, Telefon+43 (1) 4086 100, E-Mail: [email protected], un-ter-(vermietet) an Kollegen neu renovierte Altbau-räumlichkeiten (inkl. Mitbenützungsmöglichkeitenvon Sekretariat, Besprechungszimmer, Bibliotheketc.). Nähe LG für Strafsachen, BG Josefstadt undASG.

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Engelhart · Hoffmann · Lehner · Rohregger · Vitek

RAO 9. Auf lageRechtsanwaltsordnungDisziplinarstatutRichtlinien für die Berufsausübung

RAO, DSt und RL-BAvon führendenStandesvertretern kommentiert!

9. Auf lage 2015. XVIII, 888 Seiten.Geb. EUR 138,–ISBN 978-3-214-07787-7

Die RAO-Ausgabe wurde – 10 Jahre nach Erscheinen der letzten Aufl age – komplett neu bearbeitet und enthält etliche Neuerungen wie etwa:• die neuen RL-BA per 1. 1. 2016• Änderungen im Rechtsmittelrecht• Beteiligung der Rechtsanwaltsanwärter in der Kammermitgliedschaft• Zuständigkeit des OGH, Ablösung der OBDK• uvm

Erstmals erscheint die Ausgabe als Kurzkommentar mit nunmehr ausführ-lichem Kommentar samt Rechtsprechung zu den praxisrelevantesten Normen des anwaltlichen Berufsrechts:• Rechtsanwaltsordnung• Disziplinarstatut und• Richtlinien für die Berufsausübung (1977 und 2015).

Der Kommentar richtet sich gleichermaßen an Rechtsanwältinnen und-anwälte wie an Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter.

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbHtel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at

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