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ModellProjekt Epilepsie Eine Informationsbroschüre für Arbeitnehmer herausgegeben vom Arbeit und Epilepsie - was muss ich als Arbeitnehmer wissen?

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ModellProjekt

Epilepsie

Eine Informationsbroschüre

für Arbeitnehmer

herausgegeben vom

Arbeit und Epilepsie

- was muss ich alsArbeitnehmer wissen?

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1 Arbeitsleben

2 Epileptische Anfälle am Arbeitsplatz

3 Epilepsie und Führerschein

4 Epilepsie und Schwerbehinderung

5 Unterstützung und Hilfen

Adressen

Quellen

.

5.1.1 Arbeitsassistenz

5.1.2 Kraftfahrzeughilfe

5.1.3 Minderleistungsausgleich

5.2.1 Schwerbehindertenvertretung

5.2.2 Integrationsfachdienste

5.2.3 Reha-Servicestellen

5.2.4 Epilepsieberatungsstellen

5.2.5 Kliniksozialdienste

5.2.6 Schwerpunktpraxen / Epilepsie-Ambulanzen

5.2.7 Modellprojekt Epilepsie

5.2.8 Selbsthilfegruppen

5.3.1 Epilepsie und Arbeit

5.3.2 Allgemein

1.1 Ausbildung

1.2 Studium

1.3 Verbeamtung

1.4 Erhalt und Sicherung / Anpassung des Arbeitsplatzes

1.5 Umschulung (berufliche Rehabilitation)

1.6 Rente

1.7 Sage ich, dass ich Epilepsie habe?

1.8 Muss mein Arbeitgeber informiert werden?

1.9 Was sage ich meinen Arbeitskollegen?

2.1 Haftungsfragen aus Sicht des Arbeitgebers

2.2 Haftungsfragen aus Sicht des Arbeitnehmers ....................

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5.1 Gesetzliche Leistungen .......................................................

5.2 Beratungsmöglichkeiten .......................................................

5.3 Literaturempfehlungen ..........................................................

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Die Broschüre möchte einen Beitragdazu leisten, dass sich Leserinnenund Leser sicherer im Umgang mit derErkrankung in der Arbeitswelt fühlen.Dabei sollen Einschränkungen undGefahren nicht beschönigt oder ver-schwiegen werden. Genauso sollenaber auch Möglichkeiten aufgezeigtwerden mit eventuell vorhandenenHemmnissen umzugehen.

Die „Informationsbroschüre für Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer mitEpilepsie“ ersetzt keine individuellepersönliche Beratung, zeigt aber, woes Unterstützung und Hilfe gibt.

An dieser Stelle ein herzliches Danke-schön an alle Personen, die durch ihrekonstruktiven und kritischen Rückmel-dungen einen großen Beitrag zurErstellung dieser Broschüre geleistethaben.

Zu beziehen über [email protected]

Epilepsien gehören zu den häufigstenchronisch verlaufenden Erkrankungendes Gehirns. Knapp ein Prozent allerMenschen weltweit sind davon betrof-fen. Symptome sind epileptischeAnfälle, die durch vorübergehendeFunktionsstörungen des Gehirnsentstehen.

Während die medizinische Diagnostikund Behandlung epilepsiekrankerPatienten weitgehend gesichert istund sich fortschreitend verbessert,sind die weitreichenden Auswirkungender Erkrankung auf den Alltag, insbe-sondere die Auswirkungen auf Ausbil-dung und Arbeit noch wenig bekannt.Erfahrungen in der Arbeit mit epilep-siekranken Menschen zeigen, dassBetroffene und Arbeitgeber vieleFragen dazu haben.

Im Dezember 2008 veröffentlichte dasModellprojekt Epilepsie eine „Informa-tionsbroschüre für engagierte Arbeit-geber – Der Mensch mit Epilepsie alswertvoller Arbeitnehmer“. Die inzwi-schen häufig nachgefragte Broschüreenthält Wissenswertes über die Krank-heit Epilepsie im Kontext Arbeitswelt.Durch das Lesen dieser Broschürekam bei Betroffenen der Wunsch nacheiner „Arbeitnehmerbroschüre“ auf.Die Erfahrung aus der Beratung vonMenschen mit Epilepsie zeigte, dasses arbeitnehmerspezifische Themengibt, die viele Betroffene angehen,dass es Fragen gibt, die oft gestelltwerden und dass es Empfehlungengibt, die oft gegeben werden.Diese werden in der vorliegendenBroschüre aufgegriffen und erläutert.

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Vorwort

Aus Gründen der besseren Lesbar-keit wird im weiteren Text die männ-liche Form gewählt. Selbstverständ-lich beziehen sich die Angaben aufAngehörige beider Geschlechter.

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Empfehlungen hinsichtlich beruflicherMöglichkeiten können von einem Betriebs-arzt, einem Vertreter des Unfallversiche-rungsträgers, einer Sicherheitsfachkraft,einem Sicherheitsbeauftragten oder einerEpilepsiefachkraft gegeben werden. DieEntscheidung sollte in einem Team unterEinbeziehung des behandelnden Neurolo-gen erfolgen. Idealerweise liegt einekonkrete Anfallsbeschreibung des Arztesvor, aus der die mit den Anfällen verbun-denen Risiken ablesbar sind. Das Wissenüber die Risiken ist wichtig für die Eig-nungsbeurteilung.

Die „Empfehlungen zur Beurteilung beruf-licher Möglichkeiten von Personen mitEpilepsie“ der Berufsgenossenschaft (BGI585) geben einen Überblick über Gefähr-dungen und über berufliche Möglichkeitenepilepsiekranker Arbeitnehmer.

Eine Epilepsie schränkt die beruflichenMöglichkeiten nur dann ein, wenn dieAnfälle eine Selbst- oder Fremdgefähr-

dung mit sich bringen. Dafür müssenmehrere Faktoren individuell und differen-ziert betrachtet und berücksichtigt werden:Zunächst wird die Schwere der Epilepsiebeurteilt. Entscheidend dafür ist, in wel-chem Umfang das Bewusstsein, dieHaltungskontrolle und die Willkürmotorikdurch das Auftreten von epileptischenAnfällen beeinträchtigt sind und inwieweitunangemessene Handlungen auftreten.Es wird auch darauf geachtet, ob Anfälletageszeitlich gebunden auftreten oder obbestimmte Anfallsauslöser vorliegen.Eine große Rolle spielt die Anfallsfre-quenz. Relevant ist, ob eine längereAnfallsfreiheit besteht oder Anfälle selten(maximal 2 pro Jahr), gelegentlich (3-11pro Jahr) oder häufig (einer pro Monatoder mehr) auftreten.Diese Beurteilung und die prognostischeEinschätzung ist Aufgabe des Arztes.Dabei wird geprüft, ob alle therapeuti-schen Möglichkeiten genutzt wurden, wiedie Mitarbeit des Betroffenen bei derBehandlung ist und ob die Anfallssituationstabil ist.

1. Arbeitsleben

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Mensch- Interessen/Neigungen- Begabung- Schulbildung- Soziale Kompetenz- Stärken/Schwächen- Psychosoziale Belast-

barkeit- Mitwirkung bei der Be-

handlung (Compliance)

Beruf

- Praktische, theore-tische, soziale An-forderungen des Berufs

- Arbeitsbedingungen(Führerschein notwen-dig, Absturzgefahr,Schichtarbeit etc.)

Epilepsie- Form der Epilepsie- Schwere der Anfälle- Häufigkeit- Auslöser- Schutzfaktoren- Prognose- Medikamentenneben-

wirkungen- Besonderer Bedarf

Einschränkungen im Arbeitsleben?

Maßgebend für die beruflichen Möglich-keiten sind in erster Linie die persönlichenFähigkeiten und Fertigkeiten.

Als Grundlage für Berufsentscheidungenwerden diese mit den Anforderungen desBerufs und den Einschränkungen durchdie Epilepsie abgeglichen.

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Günstig beeinflusst wird die Beurteilungdurch folgende Faktoren

Anfälle treten seit drei Jahren nur imSchlaf auf oder nach dem Aufwachenein Vorgefühl (Aura) tritt verlässlich voreinem Anfall auf, und der Betroffene istin der Lage, die Tätigkeit zu unterbre-chen und sich in Sicherheit zu bringendas Bewusstsein ist während einesAnfalls immer erhalten und es kommtzu keinen schwerwiegenden motori-schen Beeinträchtigungenseit einem Jahr besteht Anfallsfreiheitunter Medikamentenbehandlung odernach einem epilepsiechirurgischenEingriffvorhersehbare Anfallsauslöser sindbekannt und lassen sich vermeiden

Geht es um die Gefährdungsbeurteilungeines konkreten Berufsfeldes, mussdieses individuell und sehr differenziertbetrachtet werden. Manchmal können

innerbetriebliche Veränderungen dazubeitragen, dass die berufliche Tätigkeit andie epilepsiespezifischen Einschränkun-gen angepasst wird (Anbringen vonSchutzeinrichtungen an Geräten / Über-nahme von gefährdenden Arbeiten, diegelegentlich durchgeführt werden müssen,z.B. Auswechseln einer Glühbirne durchKollegen / innerbetrieblicher Wechsel desArbeitsplatzes / Vermeidung von Nacht-schicht).Erst wenn diese individuelle und differen-zierte Betrachtung geschehen ist, könnenAussagen zur Eigen- und / oder Fremdge-fährdung und / oder zu wirtschaftlichenRisiken für den Arbeitgeber getroffenwerden.

Wenn die Anfallssituation nicht zufrieden-stellend oder der Behandlungsverlaufnicht stabil ist, sollte eine stationäremedizinische Abklärung (Fachklinik oderRehabilitationsklinik für Menschen mitEpilepsie) in Erwägung gezogen werden.

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1.1 Ausbildung

Es ist zu entscheiden, ob eine betrieblicheAusbildung in einem Betrieb möglich ist,ob berufsvorbereitende Maßnahmennotwendig sind oder ob eventuell einBerufsbildungswerk die geeigneteAusbildungsstätte darstellt.Falls intensive Förderung und Begleitungnotwendig sind, kann inBerufsbildungswerken zusätzlichetherapeutische Unterstützung undBegleitung genutzt werden.

Nicht alle Ausbildungsinhalte sindwesentlicher Bestandteil zum Abschlusseiner erfolgreichen Ausbildung. NachRücksprache mit Kammern / Innungenkönnen einzelne Ausbildungsinhalteweggelassen werden bzw. nur einetheoretische Unterweisung darüberstattfinden.

Auf Antrag kann in Ausnahmefällen dieAusbildungszeit verlängert werden, umdas Ausbildungsziel zu erreichen (§§ 8Abs. 2 BBiG, 27 b Abs. 2 HwO).Dieser Gestaltungsmöglichkeit kommt beider Ausbildung behinderter Menschenbesondere Bedeutung zu, unabhängigvom Vorliegen derSchwerbehinderteneigenschaft nach § 69SGB IX.

Wenn Schüler (auch Berufsschüler)Nachteile durch ihre Erkrankung haben(z.B. Fehlzeiten durch Anfälle oderKrankenhausaufenthalte) und somit ihreeigentliche Leistung nicht zeigen können,sollte als erstes Rücksprache mit denLehrkräften genommen werden.Unter besonderen Umständen kann beimKultusministerium eine Verbesserung des

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Notendurchschnitts aufgrund gesundheit-licher Umstände (epilepsiebedingte Fehl-zeiten) beantragt werden. Allgemein gilt,dass der Nachteilsausgleich für behin-derte Schüler vom Einzelfall abhängt:

„Zum einen können die allgemeinenRahmenbedingungen auf die besonderenProbleme einzelner Schüler Rücksichtnehmen. Daneben sind auch besondere,nur auf einzelne Schüler bezogeneMaßnahmen des Nachteilsausgleichsmöglich, insbesondere durch die

1.2 Studium

1.3 Verbeamtung

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Anpassung der Arbeitszeit oder durch dieNutzung von technischen oder didaktisch-methodischen Hilfen. Auch ist es möglich,die Gewichtung der schriftlichen,mündlichen und praktischen Leistungenim Einzelfall anzupassen.“ (Kinder undJugendliche mit besonderem Förderbedarfund Behinderung, Verwaltungsvorschrift,2008; Ministerium für Kultus, Jugend undSport Baden-Württemberg)

Für Menschen mit chronischenKrankheiten oder Behinderungenbestehen Ausnahmeregelungen imZulassungsverfahren („Härtefallregelung“)der ZVS zum Studium, die die Chancenauf den gewünschten Studienplatzverbessern können. Bei Universitätenkönnen zusammen mit demZulassungsantrag folgende Anträgegestellt werden:

Antrag auf Berücksichtigung bei derVergabe von Studienplätzen imRahmen der Quote für Fälle außerge-wöhnlicher HärteAntrag auf Nachteilsausgleich –Verbesserung der Durchschnittsnote/Verbesserung der Wartezeit.

In den geisteswissenschaftlichen Fächerngibt es keine durch die Epilepsiebedingten Gefährdungen. Denkbar ist esallenfalls bei einigennaturwissenschaftlichen Fächern mitexperimentellen Praktika und beimSportstudium, wo allerdings im Rahmendes Studiums den besonderenAnforderungen durch die EpilepsieRechnung getragen werden kann. FürMenschen mit Behinderungen kann einFernstudium gut geeignet sein, da dortLernzeit, Lernort und Lerngeschwindigkeitweitgehend vom Studenten selbstbestimmt werden.

Da Beamte auf Lebenszeit berufenwerden, sind die Anforderungen bei derEinstellung höher.Vor der Berufung in das Beamtenver-hältnis findet, zumeist durch das Gesund-heitsamt, eine ärztliche Untersuchungstatt. Sie soll die gesundheitliche Eignungfür die vorgesehene Laufbahn feststellen

und ermitteln, ob der Bewerber nicht ausgesundheitlichen Gründen vorzeitig in denRuhestand treten muss.Wenn bei der Einstellungsuntersuchungdamit gerechnet wird, dass der Bewerberim Falle einer Einstellung vorzeitigpensioniert werden müsste, wird dieBehörde die Berufung ins Beamten-

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verhältnis ablehnen. Alternativ kann danneine Beschäftigung in einem Ange-stelltenverhältnis vorgeschlagen werden.Die Deutsche Gesellschaft für Epilepto-logie hat Richtlinien für die Aufnahme vonAnfallskranken in den Beamtenstandentwickelt.Falls der Bewerber schwerbehindert imSinne des SGB IX ist, soll ihm bei sonstgleicher Eignung der Vorzug vor nichtschwerbehinderten Bewerbern gegebenwerden. Sie können sogar dann als

Beamte eingestellt werden, wenn alsFolge ihrer Behinderung eine vorzeitigeDienstunfähigkeit möglich ist. Sie solltenaber – so eine verbreitete Praxis –mindestens noch zehn Jahre dienstfähigsein.

Wenn nach Diagnosestellung bzw. Wie-derauftreten von Anfällen oder beimAuftreten von Leistungsproblemen derArbeitsplatz gefährdet ist, stehen demBetroffenen folgende Maßnahmen zurVerfügung:

Überprüfung und Optimierung derBehandlung in einem Epilepsiezentrum,ggf. im Anschluss daran: Durchführungeiner epilepsiespezifischen medizi-nischen Rehabilitation. Voraussetzungist die Bereitschaft zur aktiven Mitwir-kung. Dort wird ein Attest erstellt, indem Diagnose und Anfälle benannt undunter arbeitsmedizinischen Gesichts-punkten beschrieben werden. Zudemwird eine Aussage zur Epilepsieprogno-se getroffen.Kontaktaufnahme zum Integrations-fachdienst (siehe 6.2.2), um Unterstüt-zungsmöglichkeiten zu klären.

Beantragung eines Schwerbehinderten-ausweises. Durch den dadurch erhalte-nen Kündigungsschutz muss der Be-trieb unter Mitwirkung des Integrations-fachdienstes bzw. Integrationsamtesdie Möglichkeit der innerbetrieblichenUmsetzung prüfen. Gehaltseinbußendurch die Übernahme einer minderqua-lifizierten Tätigkeit können für Betrof-fene, die vor dem 02.01.1961 geborensind, durch eine Berufsunfähigkeits-rente (siehe 1.5) oder durch den Min-derleistungsausgleich über das Integra-tionsamt (siehe 6.1.3) ausgeglichenwerden.Kontaktaufnahme mit der zuständigenAgentur für Arbeit und dem Rentenver-sicherungsträger zur Planung derweiteren Rehabilitationsschritte, z.B.Antrag auf Leistungen zur beruflichenRehabilitation.

1.4 Erhalt und Sicherung /Anpassung des Arbeitsplatzes

1.5 Umschulung (berufliche Rehabilitation)

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Es gibt bestimmte Berufe, die mit eineraktiven Epilepsie nicht oder nicht mehrausgeübt werden können. Für die Beur-teilung und Koordination der Maßnahmen

müssen vorrangig Fachdienste(Leistungsträger und Fachkliniken,Epilepsiezentren) eingeschaltet werden,damit die Grundfrage nach dem Verbleib

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in der bisherigen Tätigkeit gegenübereiner beruflichen Neuorientierungentschieden werden kann.Dabei werden die individuelle Prognoseder Epilepsie und die konkreten Risikender bislang ausgeübten Tätigkeitberücksichtigt.

Der Verbleib in der bisherigen Tätigkeit istnur zu empfehlen, wenn die Anfälle keineAuswirkungen auf die berufliche Tätigkeithaben oder wenn durch Behandlungschnell Anfallsfreiheit erreicht werdenkann. Schnell bedeutet in diesemZusammenhang maximal 6 Monate.Zusätzlich sollte für den Verlauf sicherbeurteilt werden können, dass nach einemJahr ohne Anfälle wieder ALLE zum Berufnötigen Tätigkeiten ausgeübt werdenkönnen. Im Fall erneut auftretenderAnfälle wäre sonst wertvolle Zeit vertan.

Eine Umschulung, also das Erlernen einesneuen Berufs ohneGefährdungsprobleme, sollte in einenBeruf erfolgen, in dem die Kenntnisse ausdem alten Beruf genutzt werden können.

Für diese Leistung zur Teilhabe amArbeitsleben muss berücksichtigt werden,dass sie für Personen ab ca. 40 Jahrennicht mehr in Betracht kommt. Hierwerden vor allem Trainings- undQualifizierungsmaßnahmen zurVermittlung von Anlerntätigkeiten bewilligt.

Die Beantragung erfolgt bei der Agenturfür Arbeit oder demRentenversicherungsträger.

1.6 Rente

Vor der Beantragung einer Rente sollteimmer eine medizinische oder beruflicheRehabilitationsmaßnahme vorgeschaltetwerden. Unterstützung dabei kann derbehandelnde Arzt geben. Die Rentenwerden von den Rentenversicherungengezahlt:

Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung bei Berufsunfähigkeit

Diese Rente erhält, wer vor dem 2.1.1961geboren wurde und berufsunfähig ist, inden letzten 5 Jahren vor Eintritt derBerufsunfähigkeit (BU) 3 Jahre Pflichtbei-träge gezahlt und die allgemeine Warte-zeit von 5 Jahren erfüllt hat. Berufsunfähigist, wer aus gesundheitlichen Gründen inseinem oder einem anderen zumutbarenBeruf weniger als 6 Stunden täglichleisten kann, wie vergleichbare gesundeBerufstätige.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung (EU-Rente)

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-derung soll die Lohnminderung ausglei-chen, wenn nicht mehr voll gearbeitetwerden kann. Mit der verbliebenen Lei-stungskraft soll nach Möglichkeit einerTeilzeitarbeit nachgegangen werden.Die medizinischen Voraussetzungen füreine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-derung liegen vor, wenn wegen Krankheitoder Behinderung mindestens 3 aberweniger als 6 Stunden täglich auf demallgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitetwerden kann.

Rente wegen voller Erwerbsminderung(EU-Rente)

Die Rente wegen voller Erwerbsminde-rung soll den Verdienst ersetzen, wenn dieErwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen

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1.7 Sage ich, dass ich Epilepsie habe?

Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit aufweniger als drei Stunden täglich gesunkenist. Eine Rente wegen verminderterErwerbsfähigkeit erhält man bis zur Voll-endung des 65. Lebensjahres.

Die Deutsche Rentenversicherung prüftdie medizinischen Voraussetzungenanhand ärztlicher Unterlagen. Eventuellfordert sie weitere Gutachten an und stelltdann das Leistungsvermögen fest. Nebenden medizinischen sind außerdem folgen-de versicherungsrechtliche Voraussetzun-gen erforderlich:

mindestens 5 Jahre versichert sein(Wartezeit).in den letzten 5 Jahren vor Eintritt derErwerbsminderung müssen 3 Jahre mitPflichtbeiträgen für eine versicherteBeschäftigung oder Tätigkeit belegtsein.

Quelle und weitere Informationen unter:www.deutsche-rentenversicherung-bund.de > Rente > Leistungen >Renten wegen Erwerbsminderung

Auch wenn eine Minderung der Erwerbs-tätigkeit vorliegt und eine Rente wegenErwerbsminderung gezahlt wird, solltenvor allem jüngere Menschen den Erhaltder verbliebenen Leistungsfähigkeit undeine Tagesstrukturierung im Auge behal-ten. Hier kann z.B. eine Eingliederung ineine Werkstatt für behinderte Menschenhilfreich sein. Eine Steigerung der Lei-stungsfähigkeit bei z.B. verbessertergesundheitlicher Situation kann unterUmständen wieder zu einer stufenweisenWiedereingliederung in den Arbeitsmarktführen.

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Man kann auf diese Frage keine allge-meingültige Empfehlung geben. Jeder hatseine eigene Vorstellung davon, wem ersich wie mitteilen möchte. Trotzdem ist esfür jeden Betroffenen wichtig, sich mit derFrage auseinanderzusetzen, ob es fürandere Menschen wichtig sein könnte,von der Krankheit zu wissen.

Als Faustregel gilt, dass man Menschen,mit denen man längere Zeit verbringt, vonder Epilepsie erzählen und ihnen mitteilensollte, wie sie sich während eines Anfallsverhalten sollten. So wird Sicherheit imUmgang mit diesem Thema vermittelt undAusgrenzung vermieden.

Für die Telefonbewerbung und dasAnschreiben gilt, nur positive Werbung fürdie eigene Person zu betreiben mit demZiel, zu einem Vorstellungsgesprächeingeladen zu werden. Insofern sollten Siein diesem Zusammenhang das ThemaEpilepsie vermeiden. Arbeitgeber könntendaraus eine mangelnde Belastbarkeit undLeistungsfähigkeit folgern. Sie selbstmüssen im Einzelfall entscheiden, ob essinnvoll ist, z.B. einen längerenKlinikaufenthalt im Lebenslauf zuerwähnen, wenn der Verlauf anschließendpositiv ist.

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Viele Epilepsiekranke sind unsicher, obsie ihre Krankheit dem Arbeitgeber mittei-len müssen.Befindet man sich im Vorstellungsge-spräch mit dem zukünftigen Arbeitgeber,gibt es – je nach Sachverhalt – folgendeEmpfehlungen:

Wann muss der Arbeitgeber informiertwerden?

Über die Krankheit muss gesprochenwerden, wenn

AnfälleNebenwirkungen der Medikamenteoderandere im Zusammenhang mit derEpilepsie auftretenden Störungen (z. B.ausgeprägte Gedächtnis- oder Konzen-trationsstörungen)

die Eignung für die vorgesehene Tätigkeiterheblich beeinträchtigen und/oder erhöh-te Unfallgefahr besteht, z. B. durchFremd-/ Selbstgefährdung, möglichefinanzielle Verluste durch Fehlprogram-mierungen / Fehlbedienungen vonMaschinen usw.Neuerdings ist die Frage nach einerSchwerbehinderung nach dem Allgemei-nen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)nicht zulässig, daher darf das Vorliegeneiner Schwerbehinderung verschwiegen

werden. Im Interesse einer vertrauensvol-len Zusammenarbeit mit dem (künftigen)Arbeitgeber sollte man sich dazu Gedan-ken machen. Wenn ein Anspruch aufzusätzliche Urlaubstage etc. geltendgemacht werden soll, muss der Arbeitge-ber von der Schwerbehinderung erfahren.

Wann muss der Arbeitgeber nicht infor-miert werden?

Wenn die epileptischen Anfälle keineAuswirkungen auf die vorgesehene Tätig-keit haben, müssen sie nicht angegebenwerden. Das gleiche gilt für „ausgeheilte“Krankheiten. Das heißt, wenn z.B. ineinem Personalfragebogen nach chroni-schen Krankheiten in der Vergangenheitgefragt wird und der Bewerber seit länge-rer Zeit anfallsfrei ist, darf er zu Recht dieFrage verneinen.Als Faustregel gilt: Die Gefährdung amArbeitsplatz darf nicht größer sein, als inder häuslichen Umgebung.Der Arbeitgeber muss nicht über dieEpilepsie informiert werden, wenn jemandeinen positiven Behandlungsverlauf(günstige Prognose) aufweist.

In Zweifelsfällen sollte man seinen behan-delnden Arzt befragen.

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1.8 Muss mein Arbeitgeber informiertwerden?

Viele Betroffene trauen sich nicht, denKollegen gegenüber ihre Situation offenanzusprechen. Kollegen wissen oft nicht,wie sie auf einen Anfall reagieren sollenund im Anfall helfen können. Dabei ist eswichtig, je nach Anfallshäufigkeit undAnfallsart, beteiligte Personen zuinformieren. Bei häufigen Anfälle sollten

die direkten Arbeitskollegen informiertwerden, auch um zum richtigen Zeitpunktdie richtige Hilfe zu erhalten und umpanische Reaktionen zu vermeiden.Nicht wenige epilepsiekranke Menschenverschweigen ihre Erkrankung, bis esirgendwann einmal „zufällig“ zu einemAnfall am Arbeitsplatz kommt.

1.9 Was sage ich meinen Arbeitskollegen?

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Fazit:In Zweifelsfällen sollte bei diesenFragestellungen der behandelnde Arztbefragt werden. Aber auch Mitarbeitendeaus Epilepsieberatungsstellen, Epilepsie-ambulanzen oder Epilepsiezentren sowiedie Kliniksozialdienste können mit Rat undTat zur Seite stehen.

In Bewerbungsfragen kann einBewerbungstraining (z.B. im Rahmeneines stationären Aufenthaltes in einemEpilepsiezentrum oder einerRehabilitationsklinik für Menschen mitEpilepsie oder über die Agentur für Arbeit)zusätzliche Sicherheit bieten.

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Arbeitnehmer mit Epilepsie sowie Arbeit-geber fragen sich vielleicht, inwieweitEpilepsie eine berufliche Tätigkeit ein-schränkt bzw. unmöglich macht. Eineindividuelle Betrachtung der Einschrän-kungen und eine Gefährdungsbeurteilung,wie in Kapitel 1 beschrieben, kann inFachgesprächen unter Einbindung desbehandelnden Arztes, des Betriebsarztes,der Fachkraft für Arbeitssicherheit, derSozialarbeiter der Epilepsieberatungsstel-le, -ambulanz oder dem Epilepsiezentrumstattfinden. Dabei wird meist deutlich,dass Menschen mit Epilepsie eine Vielzahlvon Berufen und Arbeitstellen offen ste-hen.

Ängste der Arbeitgeber in Bezug auf dieLeistungsfähigkeit von Menschen mitEpilepsie können entkräftet werden, weiles (außerhalb des Anfallgeschehens)statistisch gesehen keinerlei Hinweise aufeine verminderte Belastungsfähigkeit imVergleich zu gesunden Menschen gibt.Menschen mit Epilepsie fehlen nichthäufiger wegen Krankheit und Unfällen.Dies ist darauf zurückzuführen, dass sieum ihr Gefährdungspotential wissen undsich deshalb an ihrem Arbeitsplatzumsichtig verhalten. Außerdem habenMenschen mit Epilepsie ein besonderesInteresse, sich als zuverlässige undproduktive Mitarbeiter zu präsentieren.Es gibt wissenschaftliche Untersuchun-gen, die belegen, dass Unfälle am Arbeits-platz aufgrund epileptischer Anfälle eherselten vorkommen.

Trotz dieser Fakten ist Epilepsie häufigmit Vorurteilen behaftet und den Men-schen mit Epilepsie werden pauschal dieunterschiedlichsten Defizite zugeschrie-ben. Dies führt nicht selten zu einergewissen Ratlosigkeit, wenn die Erkran-kung im Dialog mit dem Arbeitgeberthematisiert wird bzw. der Betroffene siethematisieren will.

Bei Fragen wie beispielsweise:„Wie erkläre ich meinem (zukünftigen)Arbeitgeber meine Krankheit?“ oder„Wie kann ich das Thema Epilepsie ohneberufliche Nachteile ansprechen?“kann die Unterstützung durch eine epilep-siekundige Fachperson oder die Teilnah-me an einem psychoedukativen Schu-lungsprogramm (MOSES, mehr Informa-tionen unter www.moses-schulung.de)sehr hilfreich sein.

Wichtig ist es, die eigenen Stärken undFähigkeiten und die Eignung für den Berufin den Vordergrund zu stellen und nichtdie Epilepsie isoliert zu betrachten. Einspezielles Bewerbungstraining hilft, dieseEinstellung und eine Selbstvermarktungs-strategie einzuüben und zu festigen. DerBetroffene profitiert dabei mehrfach: Beider Erschließung seiner ersten beruflichenTätigkeit sowie bei zukünftigen beruflichenVeränderungen.

Wenn die momentane Anfallssituation dieAusübung einer Tätigkeit vorübergehendeinschränkt oder auf Dauer nicht mehrmöglich macht, kann der Arbeitgeberunterstützende Hilfen in Anspruch neh-men. Ggf. muss auch über einen Arbeits-platzwechsel oder eine Umschulungnachgedacht werden (siehe Kapitel 1).

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2 Epileptische Anfälle am Arbeitsplatz

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Der Empfehlung der Berufsgenossen-schaft (BGI 585) kann entnommen wer-den, dass ein epileptischer Anfall währendder Arbeitszeit kein Arbeitsunfall ist undsomit keine Leistungspflicht der gesetzli-chen Unfallversicherung besteht. Werdendie geforderten Sicherheitsvorschrifteneingehalten, erfüllt der Arbeitgeber seineSorgfaltspflicht. „Ein Arbeitsunfall liegt nurdann vor, wenn betriebliche Umständewesentlich zur Entstehung und zurSchwere des Unfalls beigetragen haben(z.B. Sturz infolge eines Anfalls in einebesonders gefährdende Maschine)“ (BGI585).Ergeben sich Fragen im Zuge derBeschäftigung von Menschen mit Epilep-sie, können Arbeitsmediziner, Sicherheits-fachkräfte oder Mitarbeitende der Berufs-genossenschaft oder (falls eine Schwer-behinderung vorliegt) des Integrationsam-tes zu Rate gezogen werden. Notwendigwird dies aber erst, wenn eine erhöhte

Unfallgefährdung vorliegt. Erhöhte Unfall-gefährdung liegt vor, wenn das alltäglicheUnfallrisiko (z.B. Sturz zu Hause) über-schritten wird. Bei Tätigkeiten, zum Bei-spiel im Verwaltungsbereich, besteht keinerhöhtes Unfallrisiko. Das Gefährdungsri-siko ist individuell von verschiedenenFaktoren abhängig und kann erst nacheingehender Begutachtung definiertwerden. Wesentliche Faktoren sind:Eigen- und Fremdgefährdung sowieökonomische Risiken (z.B. Fehlprogram-mierungen).Wird bei einer Prüfung kein erhöhtesRisiko über das alltägliche hinaus festge-stellt, haftet im Falle eines Arbeitsunfallsimmer die gesetzliche Unfallversicherung.Eine Regressforderung des Unfallversi-cherungsträgers kann nur erfolgen, wennder Arbeitsunfall grob fahrlässig odervorsätzlich herbeigeführt wurde.

2.1 Haftungsfragen aus Sicht des Arbeitgebers

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2.2. Haftungsfragen aus Sicht des Arbeitnehmers

Auch wenn jemand während eines AnfallsSchäden anrichtet, wäre er nur im Fall vonVorsatz oder Fahrlässigkeit haftbar.Fahrlässig bedeutet, dass jemand dieüblicherweise erforderliche Sorgfalt außerAcht lässt und dadurch Verletzungen bzw.Schäden verursacht. Ein Vorsatz bestehtbei einer willentlich herbeigeführtenVerletzung. Da ein Epilepsiekrankerwährend des Anfalls entweder bewusstlosoder bewusstseinseingeschränkt istoder/und seine Bewegungen nicht mehrkontrollieren kann, kann ihm nicht derVorwurf des Vorsatzes oder der grobenFahrlässigkeit gemacht werden.Etwas anderes gilt, wenn er den Anfallvoraussehen konnte oder musste oderwenn er wegen seiner Anfälle dieTätigkeit, bei der er im Anfall Schaden

verursacht hatte, nicht hätte ausübendürfen.Gespräche und daraus resultierendeAbsprachen (ggf. schriftlich dokumentiert)fördern das Vertrauen und helfen dieVerantwortung gemeinsam zu tragen.

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Das Straßenverkehrsgesetz legt fest, dasseine Fahrerlaubnis nicht erteilt werdendarf oder zu entziehen ist, wennTatsachen vorliegen, die die Annahmerechtfertigen, dass eine Person zumFühren von Kraftfahrzeugen ungeeignetist (§ 2, Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz).Der Gesetzgeber möchte damit dieBetroffenen selbst und andereVerkehrsteilnehmer zu schützen.

Unter bestimmten Voraussetzungen istdas Führen eines Fahrzeuges durchausauch für Menschen mit Epilepsie möglich.

Ob eine Fahrerlaubnis erteilt wird, hängtvon unterschiedlichen Faktoren ab.Besonders entscheidend ist, ob es sichum einen einmaligen Anfall, einebeginnende oder eine langjährigtherapieresistente Epilepsie handelt.Ebenso wird berücksichtigt, ob die Anfälletageszeitlich gebunden auftreten undwelche medikamentöse Behandlungerfolgt. Selbst kleine Anfälle, die dasBewusstsein nicht beeinträchtigen,können die Fahrtauglichkeit erheblichvermindern. Denn durch den Anfall kanndie Haltungskontrolle eingeschränktwerden und/oder es kann zuunkontrollierten Bewegungen, zuStörungen im Gesichtsfeld und imHörvermögen kommen. Bei einem Anfallam Steuer ist man deshalb nicht in derLage, angemessen zu reagieren.In der Folge sind Verkehrsunfälle mitschweren, manchmal sogar tödlichenVerletzungen möglich. Um die Betroffenenselbst, mitfahrende Personen und andereStraßenverkehrsteilnehmer zu schützen,ist die Erlaubnis zum Führen vonKraftfahrzeugen bei Menschen mitEpilepsie eingeschränkt.

Die Begutachtungs-Leitlinien zurKraftfahrereignung, die von derBundesanstalt für Straßenwesen (BASt)herausgegeben werden, bilden dieGrundlage für die Entscheidung, ob einMensch mit Epilepsie fahrtauglich ist (7.

Auflage 2009). Bei diesen Leitlinienhandelt es sich um Empfehlungen miteinem nahezu verbindlichen Charakter.Bei Nichtbeachtung muss mit straf- undversicherungsrechtlichen Konsequenzengerechnet werden. Im Schadensfallaufgrund eines epileptischen Anfalls beinicht gegebener Fahreignung haftet derFahrer persönlich (keine Leistung derKasko- und Unfallversicherung, Regressdurch Haftpflichtversicherung). FürPersonen, die mitfahren, obwohl siewissen, dass der Fahrer nicht fahrtauglichist, entfällt der Versicherungsschutz.

Andere strengere Bestimmungen undFristen/ Fahrverbote gelten fürFahrerlaubnisklassen, die das Führen vonLastkraftwagen oder dieFahrgastbeförderung beinhalten.

Eine Übersicht über die Bestimmungenbietet die Tabelle. Gruppe 1 steht fürMotorrad und PKW (FahrerlaubnisklassenA, B, B+E, A1, B1, ML und T), Gruppe 2für Lastkraftwagen und Fahrgastbe-förderung (Fahrerlaubnisklassen C, C+E,D, D+E, C1, C1+E, D1,D1+E). DetaillierteInformationen sind zu finden aufwww.bast.de hier im Suchfeld „Epilepsie“eingeben.

3 Epilepsie und Führerschein

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Beim Neuerwerb eines Führerscheinsfragen die örtlichenStraßenverkehrsbehörden imAntragsformular nach chronischenErkrankungen und Epilepsie. An dieserStelle sollte jeder Betroffenewahrheitsgemäß antworten und ambesten ein Attest des behandelndenFacharztes beilegen. DieStraßenverkehrsbehörde entscheidetanschließend, ob ein weiteres Gutachtenerforderlich ist. Am besten spricht man mitdem Fahrlehrer offen über die Erkrankung.Das Gutachten für die Beurteilung derFahrtauglichkeit kann erstellt werden voneinem:

Facharzt mit Zusatzqualifikation inVerkehrsmedizin,Arzt des Gesundheitsamtes,Arzt der öffentlichen Verwaltung,Arzt mit der Zusatzbezeichnung„Arbeitsmedizin“ oder „Betriebs-medizin“.

Der behandelnde Arzt sollte nicht derGutachterarzt sein.

Wenn Menschen mit Epilepsie das Zielhaben, einen Führerschein zu erwerben,müssen sie Folgendes beachten:

Fachgerechte medizinische Behand-lungGute Dokumentation des Behandlungs-verlaufsBei erneutem Auftreten von Anfällennach Anfallsfreiheit rasche Rück-sprache mit dem Arzt, um abzuklären,ob es sich um einen Gelegenheitsanfallgehandelt hat und um die Fahrpauseentsprechend festzulegen

Die Basis für eine Fahreignung bietenregelmäßige Arztbesuche, Dokumentation(Arztberichte und Anfallskalender) undMitarbeit bei der eigenen Behandlung.Auch im weiteren Verlauf sindKontrolluntersuchungen erforderlich.

Störung Gruppe 1 Gruppe 2

Erstmaliger, unprovozierterAnfall ohne Anhalt für einebeginnende Epilepsie

Keine Kraftfahreignung für 6 Monate Keine Kraftfahreignung für 2Jahre

Erstmaliger, provozierterAnfall mit vermeidbaremAuslöser

Keine Kraftfahreignung für minimal 3 Monate Keine Kraftfahreignung fürminimal 6 Monate

Epilepsie In der Regel keine Kraftfahreignung; Ausnahme:- Mindestens 1-jährige Anfallsfreiheit (auch mit

medikamentöser Therapie)- Keine eignungsausschließenden Nebenwirk-

ungen der Therapie

In der Regel keineKraftfahreignung; Ausnahme:Mindestens 5-jährigeAnfallsfreiheit ohnemedikamentöse Therapie

Persistierende Anfälle ohnezwangsläufigeEinschränkung derKraftfahreignung

- Ausschließlich an den Schlaf gebundeneAnfälle nach mindestens 3jähriger Beob-achtungszeit

- Ausschließlich einfache fokale Anfälle ohneBewusstseinsstörung und ohne motorische,sensorische oder kognitive Behinderung nachmindestens 1jähriger Beobachtungszeit

Keine Kraftfahreignung

Anfallsrezidiv beibestehenderFahreignung nachlangjähriger Anfallsfreiheit

Kraftfahreignung nach 6 Monaten wieder gegeben(falls keine Hinweise auf erhöhtesWiederholungsrisiko). Bei vermeidbarenProvokationsfaktoren 3 Monate Fahrpause

Keine Kraftfahreignung

Beendigung einerantiepileptischen Therapie

Keine Kraftfahreignung für die Dauer derReduzierung des letzten Medikamentes sowie dieersten 3 Monate ohne Medikation (Ausnahmen ingut begründeten Fällen möglich)

Keine Kraftfahreignung

Gräcmann, N., 2009

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Nach einem ersten epileptischen Anfallmuss von einem Arzt festgestellt werden,ob es sich um einen Gelegenheitsanfalloder möglicherweise um eine beginnendeEpilepsie handelt. Der Arzt macht keineMitteilung an dieStraßenverkehrsbehörde, aber er stellteine Fahruntauglichkeit für eine bestimmteDauer fest.

Für Arbeitsgeräte greifen die allgemeinenRichtlinien der Gefährdung im Beruf lautBGI 585. Fahr- Steuer- undÜberwachungstätigkeiten alsoinsbesondere Stapler, Flurförderfahrzeugeoder Hubarbeitsbühnen fallen unterSonderregelungen (siehe BGI 585 -Hinweistafel 3; Fahr- Steuer- undÜberwachungstätigkeiten I: Fahrzeuge,Hubarbeitsbühnen).

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Menschen mit Epilepsie sind nichtautomatisch schwerbehindert. Allerdingshaben sie die Möglichkeit, sich durch dieDiagnose Epilepsie eine Schwerbehin-derung anerkennen zu lassen.

Epilepsie ist nach gesetzlicher Definitioneine Körperbehinderung. Diese kann aufAntrag beim Versorgungsamt/Landratsamtfestgestellt werden. Dazu benötigen dieBetroffenen die Unterlagen ihresFacharztes, aus denen die Diagnose unddie Anfallsbeschreibung deutlichhervorgehen.

Bei der Bewertung werden die Art,Schwere, Häufigkeit sowie dietageszeitliche Verteilung der Anfälleberücksichtigt. DerSchwerbehindertenausweis wird ab einemGrad der Behinderung (GdB) von 50ausgestellt. Wenn durch die ErkrankungNachteile im Erwerbsleben auftreten oderzu erwarten sind, kann ab einem GdB von30 bei der Agentur für Arbeit eineGleichstellung beantragt werden.Eine Übersicht über die Einschätzung desGrades der Behinderung liefert dienachfolgende Tabelle:

4 Epilepsie und Schwerbehinderung

Anhaltspunkte zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)

bei Epilepsien (Stand 2004)

Epileptische Anfälle Je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitliche

Verteilung

GdB

sehr selten Große und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als

1 Jahr; Kleine generalisierte und einfach-fokale Anfälle mit

Pausen von Monaten

40

selten Generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit

Pausen von Monaten; Kleine und einfach-fokale Anfälle mit

Pausen von Tagen

50 bis 60

mittlere Häufigkeit Generalisierte (große) und komplex-fokale Anfälle mit

Pausen von Wochen; Kleine und einfach-fokale Anfälle mit

Pausen von Tagen

60 bis 80

häufig generalisierte und komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder

Serien mit generalisierten Krampfanfällen, von fokal

betonten oder multifokalen Anfällen; kleine und einfach-

fokale Anfälle täglich

90 bis 100

Nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit von Behandlung mit

Antiepileptika

30

Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit

besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdB mehr anzunehmen

0

Vgl. Moses, Modulares Schulungsprogramm Epilepsie, Bethel

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Zusätzlich zum GdB können bei Anfällenmit Haltungsverlust und/ oderOrientierungslosigkeit und/ oderBewusstseinsverlust die Merkzeichen G(gehbehindert) und B (Begleitung)zuerkannt werden. In seltenen Fällen, z.B.bei hoher Anfallsfrequenz oder sehrstarker Alltagsbeeinträchtigung durch dieAnfälle gilt das auch für das MerkzeichenH (hilflos).

Vor einer Beantragung des Schwerbehin-dertenausweises sollte genau bedachtwerden, wozu der Ausweis benötigt wird.Eine fachkundige Beratung ist empfeh-lenswert.Was dafür oder dagegen sprechen kann,ist in der untenstehenden Tabelle aufge-führt:

Contra Pro (Nachteilsausgleich)

- Sonderstatus und Gefahr der Ausgrenzung

(„abgestempelt“)

- Stellensuche kann erschwert werden,

da Arbeitgeber die Belastbarkeit anzweifeln

+ steuerliche Erleichterungen

+ Hilfen im Arbeits- und Berufsleben

(für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber,

z.B. Arbeitsassistenz)

+ spezieller Kündigungsschutz

+ Zusatzurlaub (ab 50 GdB)

(5 Tage bei Vollbeschäftigung)

+ Unentgeltliche Beförderung im

öffentlichen Verkehrsmittel (mit

Merkzeichen H / G)

+ Unentgeltliche Beförderung einer

Begleitperson (mit Merkzeichen B)

+ das Recht, Nachtschicht und Mehrarbeit

abzulehnen

+ Befreiung vom Wehrdienst (ab GdB 50)

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Eine Arbeitsassistenz kann beantragtwerden, wenn bestimmte Tätigkeiten nichtin vollem Umfang selbstständig verrichtet

werden können oder zeitweise Unterstüt-zungsbedarf besteht.

5 Unterstützung und Hilfen

5.1 Gesetzliche Leistungen

5.1.1 Arbeitsassistenz

Aufgabe derArbeitsassistenz:

- Unterstützt / assistiert schwerbehinderten Menschen, verrichtetnur Hilfstätigkeiten (übernimmt nicht die Hauptinhalte der zuerbringenden Arbeitsleistung)Wird eingesetzt, wenn regelmäßige Unterstützung bei derArbeitsausführung notwendig ist

Antragstellung: - Die Antragstellung auf Kostenübernahme erfolgt beimzuständigen Integrationsamt

- Rechtsgrundlage ist: § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 8 SGB IX

Voraussetzungen: - Voraussetzung ist das Vorhandensein der Schwerbe-hinderteneigenschaft (ab GdB von 30).

- Bevor eine Arbeitsassistenz organisiert wird, muss der Arbeit-geber schriftlich bestätigen, dass er mit einer betriebsfremdenAssistenz einverstanden ist.Es muss eine Notwendigkeit vorliegen, d.h. die Arbeit kann erstmit Hilfe der Assistenz verrichtet werden.

Quelle und weitere Informationen: www.integrationsaemter.de > Register: Infothek > linkeSpalte: Fachlexikon > eingeben: Arbeitsassistenz

5.1.2 Kraftfahrzeughilfe

„Der Zuschuss kann bewilligt werden,wenn der Versicherte wegen Art oderSchwere der Behinderung für die Fahrtzwischen Wohnung und Arbeitsplatz

beziehungsweise dem Ort derBerufsausbildung auf die Benutzung eineseigenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist“(§ 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX).

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Kraftfahrzeughilfe kann die finanzielle Hilfein Form von

Zuschüssen für die Anschaffungskostendes Autos oder der Erlangung desFührerscheins,der Übernahme der Kosten für diebehindertengerechte Zusatzausstat-tung,der Übernahme der Beförderungs-kosten sein.

Die Hilfe kann gewährt werden, wenn dieBenutzung öffentlicher Verkehrsmittelwegen der Schwere einer Behinderungund/oder der Länge der Fahrzeit nichtzumutbar ist.

Beispiele:Anfälle, bei denen man in einen hilf-losen Zustand kommt (Bewusstlosig-keit, Orientierungslosigkeit, ziellosesUmherlaufen)am Wohnort stehen keine öffentlichenVerkehrsmittel zur Verfügung, mitdenen der Arbeitsplatz in angemes-sener Zeit erreicht werden kann.

Beachte:Der Antrag muss vor Inanspruchnahmeder Leistungen gestellt werden –Leistungen können dann ab dem Datumder Beantragung gewährt werden. DerAntrag wird mit einer ärztlichenStellungnahme an den Träger derRehabilitationsleistung gestellt: Agentur fürArbeit, Deutsche Rentenversicherung,Berufsgenossenschaft (für Erwerbstätige),Krankenkassen (bei nicht Erwerbstätigen)oder auch Unfallversicherung.

Informationen und Unterstützung bei derAntragstellung erhält man durch dieSozialberatung der Epilepsiezentren, derEpilepsieberatungsstellen und derIntegrationsfachdienste (IFD).

5.1.3 Minderleistungsausgleich

Wenn alle Maßnahmen zur behinderten-gerechten Arbeitsplatzausstattung oder -gestaltung (u.a. im Sinne von Unterstüt-zung/ Betreuung am Arbeitsplatz),Arbeitsplatzorganisation oder beruflicheWeiterbildung ausgeschöpft sind, kommenZuschüsse zum Arbeitsentgelt in Betracht.Diese greifen, wenn schwerbehinderteMenschen infolge der Behinderung nichtnur vorübergehend, sondern langfristigandauernd eine wesentlich verminderteArbeitsleistung erbringen.Per Definition ist die Arbeitsleistungwesentlich vermindert, wenn sie wegender Behinderung erheblich hinter derLeistung von Beschäftigten in einervergleichbaren Funktion im Betrieb mitmittlerer Leistung zurückbleibt.

Die Höhe des Zuschusses ist abgestuftund je nach Branche, Land oder Regionunterschiedlich. Information undBeantragung zur finanziellen Unterstüt-zung des Arbeitgebers und Beantragungvon Förderleistung bieten die

Integrationsämter und die Fachberater derHandwerkskammern und Industrie- undHandelskammern.

Sind Leistungsprobleme, die sich auchdurch spezielle Rehabilitationsmaß-nahmen nicht verbessern lassen derGrund für einen Arbeitsplatzverlust,besteht die Möglichkeit, einen Betroffenenin eine Anlerntätigkeit zu vermitteln. Hierhaben sich Integrationsprojekte bewährt,die unter anderem zum Ziel haben, überLohnkostenzuschüsse der Agentur fürArbeit bzw. den Minderleistungsausgleicheine dauerhafte Vermittlung zu erreichen.

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Die Schwerbehindertenvertretung kannbei bestehendem Arbeitsverhältnis dieerste Anlaufstelle bei Schwierigkeiten amArbeitsplatz sein.Der Schwerbehindertenvertreter als Teilder Arbeitnehmervertretung hat dieAufgabe, die besonderen Interessenschwerbehinderter und ihnen

5.2 Beratungsmöglichkeiten

5.2.1 Schwerbehindertenvertretung

5.2.2 Integrationsfachdienste

5.2.3 Reha-Servicestellen

gleichgestellter behinderter Beschäftigterin Betrieben und Dienststellenwahrzunehmen. Er steht beratend undhelfend zur Seite und verweist an andereStellen z.B. zum Integrationsfachdienst.

Integrationsfachdienste (IFD) sindAnsprechpartner für Arbeitnehmer undArbeitgeber. Sie können von denIntegrationsämtern, den Agenturen fürArbeit und weiteren Rehabilitationsträgernbeauftragt werden, im Einzelfall tätig zuwerden.Zu ihren Aufgaben gehört:

schwerbehinderte und behinderteBeschäftigte und Arbeit suchendeMenschen (ab GdB 30) kostenfrei zuberaten, zu unterstützen und zu beglei-ten, um einen geeigneten Ausbildungs-bzw. Arbeitsplatz zu finden oder zuerhalten.Arbeitgebern und dem betrieblichenIntegrationsteam als Ansprechpartnerzur Verfügung zu stehen und sieumfassend zu informieren, zu beratenund zu unterstützen.

Finanziert werden die Leistungen von denIntegrationsämtern, den Agenturen für

Arbeit und weiteren Rehabilitations-trägern.Schwerbehinderte und behinderteMenschen, Arbeitgeber oder das betrieb-liche Integrationsteam können sich direktan den Integrationsfachdienst in derjeweiligen Region wenden.

Eine Auflistung aller Integrationsfach-dienste ist zu finden unter:http://www.integrationsaemter.de unter derRubrik „Kontakt“ oder zu erfragen bei:

Bundesarbeitsgemeinschaft derIntegrationsämter und Hauptfürsorge-stellen (BIH)Erzbergerstraße 11976133 KarlsruheTelefon: 07 21 / 81 07 - 901 und - 902Telefax: 07 21 / 81 07 - 903E-Mail: [email protected]

In diesen gemeinsamen Servicestellenarbeiten zusammen: Krankenkassen,Renten-, Unfallversicherung, Bundes-agentur für Arbeit, Integrationsämter,Jugend- und Sozialhilfe, Landkreise,Städte und Gemeinden etc. Sie beratenund unterstützen kostenlos behinderteMenschen, Menschen mit

gesundheitlichen Einschränkungen,Angehörige, Arbeitgeber sowie Hausärztein allen Fragen der Rehabilitation undTeilhabe am Arbeitsleben(www.rehaservicestellen.de)

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5.2.4 Epilepsieberatungsstellen

5.2.5 Kliniksozialdienste

5.2.7 Modellprojekt Epilepsie

5.2.8 Selbsthilfegruppen

5.2.6 Schwerpunktpraxen / Epilepsie-Ambulanzen

In einigen Bundesländern (Bayern,Sachsen, Nordrhein-Westfalen,Niedersachsen und Hessen) gibt esspezielle Epilepsie-Beratungsstellen, dieBeratung, Information und Begleitung inpsychosozialen Fragen, aber auch zumThema Ausbildung und Beruf anbieten.Dabei können sich sowohl die Betroffenenselbst als auch ihre AngehörigenUnterstützung und Rat holen. Aufklärung

und Zusammenarbeit findet mitNetzwerkpartnern statt. Diese können ausArbeitgebern, Schulen, sozialen oderanderen Einrichtungen bestehen.www.izepilepsie.de > Adressen & Links >Beratungsstellen

Sozialdienste der Epilepsiezentren undKliniken mit Schwerpunkt Epilepsiewww.izepilepsie.de > Adressen & Links

unter Behandlungsorte: SpezialisierteEpilepsie-Zentren

www.izepilepsie.de > Adressen & Links >unter Behandlungsorte:Epilepsie-Ambulanzen

SchwerpunktpraxenSpezialisierte Epilepsie-Zentren

Entwickelt aus der Projektarbeit wird einkostenloser Informationsserviceangeboten. Unter der Nummer 07851/ 84-2401 oder unter der [email protected] erhaltenSie Informationen rund um das Thema

„Epilepsie und Arbeit“. Der gleiche Servicekann auch auf der Websitewww.modellprojekt-epilepsie.de abgerufenwerden.

Zur Unterstützung der Krankheitsve-rarbeitung können Selbsthilfegruppenwichtig und hilfreich sein.Adressen finden Sie unter:www.epilepsienetz.de > Adressen(Kliniken) > Selbsthilfegruppen

Ein besonderes Angebot für jungeMenschen mit Epilepsie besteht u.a. inStuttgart, Ulm, Würzburg.Weitere Informationen bieten Zeitschriften,wie z.B. „Einfälle“, „Epikurier“ oderInternetforen.

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Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher

Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie

(BGI 585)

Information der Berufsgenossenschaft Nr. 585

des Arbeitskreises zur Verbesserung der

Eingliederungschancen von Personen mit

Epilepsie

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-

senschaft: 2007

Bezugsadresse / Download:

www.arbeitssicherheit.de – bei Suche: BGI

585, eingeben

Menschen mit Epilepsie im Arbeitsleben

Informationen, Hinweise und Hilfen im

Rahmen der expertenunterstützten Beratung

behinderter Arbeitnehmer (EBBA).

Regierung von Mittelfranken Integrationsamt,

5.3 Literaturempfehlungen

Integrationsämter in Bayern. Nürnberg 2003

Bezugsadresse:

http://www.ebba.kompetenzplus.de/ebba/me/

bestellen.html oder:

Druckerei der Werkstatt für Behinderte der

Stadt Nürnberg gGmbH,

Bertolt-Brecht-Straße 6, 90471 Nürnberg

[email protected]

Rechtsfragen bei Epilepsie

Schriften über Epilepsie. Band I:

Steinmeyer, H.-D.; Thorbecke, R.: Stiftung

Michael. 2003

Bezugsadresse: Stiftung Michael, Münzkamp

5, 22339 Hamburg;

Tel. 040 - 538 85 40; www.stiftung-michael.de;

[email protected]

5.3.1 Epilepsie und Arbeit

5.3.2 Allgemein

Das große TRIAS-HandbuchKlare Antworten zu 200 Fragen überEpilepsieBuch. 416 SeitenKrämer, Dr. med. G.: Stuttgart 2005

Ein beinahe fast normales LebenJunge Menschen erzählen aus ihremAlltag mit EpilepsieBroschüre. 95 SeitenRudolph, S.: Ulm 2007Bezugsadresse:[email protected] Download: www.junger-treffpunkt-epilepsie.de > Das Buch

Praxisbuch EpilepsienWolf, P.; Mayer, T.; Specht, U.; Thorbecke,R.; Boenigk, H.-E.; Pfäfflin, M.

394 SeitenKohlhammer-Verlag, Stuttgart 2003Informationstafeln EpilepsieInformationen über Epilepsie inverständlicher Form mit vielenIllustrationenHefte. 41 SeitenAltrup, Prof. Dr. med. U.; Specht, Dr. med.U.: Bielefeld 2006

Reden über Epilepsie.Broschüre. 52 SeitenSchmitz, Dr. med. B.: Stuttgart 2006

“Leben mit Epilepsie“ErfahrungsberichteTeil I, "...ansonsten ist sie kerngesund",2000, 40min.Teil II, "akzeptieren, dass es dazu gehört",

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2006/2006, 51min VHS.Pohlmann-Eden, Prof. Dr. B.;

Ausleihe: www.izepilepsie.de > Service >VideoausleiheInformationszentrum Epilepsie der DGfE,Reinhardtstr. 14, D-10117 [email protected]: www.epilepsie-film.de

„...bis zum Umfallen"Interviews mit Jugendlichen mit einerEpilepsie - Probleme, Verständnis,UmgangDVD. 31minSchmitz, B.; Katzorke, M.; Schöwerling,V.; Rinnert, S.: 2003http://www.umfallen.info/Ausleihe: www.izepilepsie.de > Service >VideoausleiheInformationszentrum Epilepsie der DGfE,Reinhardtstr. 14, D-10117 [email protected]

Epileptische Anfälle - Richtiges Verhaltenund Erste HilfeAuthentische Beispiele für die häufigstenAnfallsformen und Hinweise zur ErstenHilfe. VHS und DVD. 15minHeiner, S.; Schüler, P.Bestellnr. C 1960, IWF (Göttingen) 1997

„Von Anfällen und Ameisen“Entstehung und Unterscheidung vonAnfällen; AnimationsfilmDVD 6:45 min, Huber S. nach einer Ideevon M. Bacher, Epilepsiezentrum KorkHrsg./ Bezugsadresse: Oberarzt MatthiasBacher, Epilepsiezentrum Kork,Landstraße 1, 77694 Kehl-Kork,Tel: 0785184-2289E-Mail: [email protected] [email protected]: 8 € (inklusive Versand)

Momente außer Kontrolle„Wie ist das, wenn man die Kontrolle übersich verliert?“47 min, Deutschland 2001,Autorin: Katrin HuckfeldtAusleihe: www.izepilepsie.de > Service >VideoausleiheInformationszentrum Epilepsie der DGfE,Reinhardtstr. 14, 10117 [email protected]

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Adressen

Deutsche Epilepsievereinigung gem. e.V.(DE)Bundesverband der Epilepsie-Selbsthilfegruppen; Herausgeber derZeitschrift „Einfälle“Bundesgeschäftsstelle, Zillestraße 102,10585 BerlinTel. 030 3424414, [email protected]

EpilepsiemuseumInformationen rund um das ThemaEpilepsieDr. med. Hansjörg SchnebleMuseum für Epilepsie undEpilepsiegeschichteOberdorfstraße 8, 77694 Kehl-Korkwww.epilepsiemuseum.de

Epilepsie-NetzwerkMöglichkeit für Menschen mit Epilepsie,über ihre Krankheit zu schreiben und ihreErfahrungen an andere weiter zu geben.Die Website ist ein Angebot desLandesverbandes der Epilepsie-Selbsthilfe Nordrhein-Westfalenwww.epilepsie-online.de

Informationszentrum Epilepsie (IZE) derDeutschen Gesellschaft für Epileptologie(DGfE)Allgemeine Informationen, Adressen,Veranstaltungen zum Thema EpilepsieReinhardtstr. 14, 10117 BerlinTel: 0700/13 14 13 00 (12 ct pro Minute)von 9 - 12 Uhr, [email protected]

„Initiative Epilepsie gut behandeln“Informationen zum Thema Epilepsie,Epilepsiebehandlung, Erfahrungsberichteetc. Die Website ist ein Angebot der UCBGmbHwww.epilepsie-gut-behandeln.de

Schweizerische Epilepsie-Stiftungallgemeine Informationen über EpilepsieSchweizerische Epilepsie-Stiftung,Bleulerstraße 60, CH-8008 ZürichTel. Zentrale +41 44 387 61 11,[email protected]

Stiftung zur Erforschung und Bekämpfungder AnfallskrankheitenStiftung Michael, Münzkamp 5, D-22339HamburgTel. 040 - 538 85 40, [email protected]

Studium und EpilepsieInformations- und BeratungsstelleStudium und Behinderungwww.studentenwerke.de > Studium undBehinderung > Beauftragten fürBehindertenfragenInternetforum zum Austausch vonEpilepsie - Erfahrungen und Hilfenwww.epilepsystudents.com

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Quellen

Empfehlungen zur Beurteilung beruflicherMöglichkeiten von Personen mit Epilepsie(BGI 585)Information der Berufsgenossenschaft Nr.585 des Arbeitskreises zur Verbesserungder Eingliederungschancen von Personenmit Epilepsie, Hauptverband dergewerblichen Berufsgenossenschaft: 2007

Gräcmann, N., Albrecht, M.:Begutachtungsleitlinien zurKraftfahrereignung, Berichte derBundesanstalt für Straßenwesen; Menschund Sicherheit Heft M 115 gültig ab2.11.2009

Kampen van, N.; Elsner, H.; Göcke, K.:Berlin 2002: Handbuch Epilepsie undArbeitVerlag einfälle

Kleinsorge, Dr. med. H.: BASF Studie,Epilepsiekranke und Arbeitsplatz,Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutzder BASF AG, Ludwigshafen/Rhein 1997

Krämer, G.: Das große TRIAS-HandbuchEpilepsie; 3. Auflage Stuttgart 2005

Krämer, G.: Sammelordner „epi info“;Schweizerisches Epilepsie-ZentrumZürich

KVJS Ratgeber, Integrationsfachdienste,2. Auflage Stuttgart 2007

Modellprojekt Epilepsie:

24

„Vermittlungscoaching für jungeMenschen mit Epilepsie“; Handreichungzu beziehen über www.modellprojekt-epilepsie.de bzw. die Projektpartner BBWWaiblingen gGmbH, CJD JugenddorfOffenburg oder Epilepsiezentrum Kork,2009

Ried, S.; Baier, H., Dennig, D.; Göcke,K.:Specht, U.; Thorbecke, R.; Wohlfahrt,R.: Moses Er-Arbeitungsbuch, ModularesSchulungsprogramm Epilepsie 2. Auflage,Bethel-Verlag Bielefeld

Smattosch, R.: Berufliche Chancen füranfallskranke Jugendliche und jungeErwachsene. In Bethel Beiträge 52.Überbehütung? Nein! Aber wer entlastetuns dann von unserer Verantwortung,Bielefeld 1997

Thorbecke, R.; Janz, D; Specht, U.: Arbeitund berufliche Rehabilitation bei Epilepsie,Hamburg 1995, Stiftung Michael

Thorbecke, R., Specht U. BeruflicheRehabilitation bei EpilepsieDer medizinische Sachverständige (2005),101: 22-32

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Ihre Ansprechpersonenfür weitere Informationen

www.modellprojekt-epilepsie.de

Helga SchmidProjektleiterinBerufsbildungswerk (BBW)Waiblingen gGmbHSteinbeisstraße 1671332 Waiblingen

Fon 07151 [email protected]

Michaela Pauline LuxEpilepsiezentrum KorkLandstrasse 177694 Kehl-Kork

Fon 07851/[email protected]

Finanziert durch das

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für Arbeit und Soziales

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Fon 0781 [email protected]