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Auf einen Blick: IAS 19 (rev. 2011) – Neuerungen bei der Pensions- bilanzierung Das IASB hat am 16. Juni 2011 eine überarbeitete Fassung des IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer veröffentlicht. Damit werden wesentliche Reformvorschläge umgesetzt, die bereits im Jahr 2006 in das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen worden waren. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, führen die Neuregelungen zu einer transparenteren und vergleichbareren Abbil- dung betrieblicher Versorgungswerke in IFRS-Abschlüssen. IFRS Update Kern der Änderungen an IAS 19 bildet die Abschaffung der bisher optionalen „Korridormethode“. Damit ergeben sich Auswirkungen auf die bilanzielle Abbildung betrieblicher Ver- sorgungswerke. Aber auch hinsichtlich der Erfolgswirkung kommt es bei einem Vorliegen von Planvermögen zu Ände- rungen der bisherigen Vorgehensweise. Schließlich werden prinzipienorientierte Angabepflichten definiert, die die Unter- nehmen vor die Herausforderung stellen, weitreichende Einblicke in das (Risiko-)Management der Pensionspläne zu gewähren. Die Übernahme der Neuregelung in europäisches Recht, das sogenannte EU-Endorsement, steht momentan noch aus. Kernänderung: Vollständige Abbildung der (Netto-) Pensionsverpflichtungen in der Bilanz Die derzeit geltenden Regelungen des IAS 19 können dazu führen, dass der Bestand an Pensionsverpflichtungen zum jeweiligen Stichtag nicht vollständig in der Bilanz des IFRS- Anwenders abgebildet wird. Dies verdeutlicht die nachfol- gende Abbildung 1 : © KPMG, Deutschland IAS 19 = derzeit bilanzierte Pensionsverpflichtung Barwert der Leistungsverpflichtung − Planvermögen (PLV) = Finanzierungsdefizit ± nicht erfasste versicherungsmathe- matische Gewinne (+), Verluste (−) verfallbarer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand DERZEIT OFF-BALANCE = Finanzierungsdefizit = künftig on-balance ausgewiesene Pensionsverpflichtung Abschaffung aller Glättungsmechanismen: Korridormethode Zeitverzögerte Erfassung des noch verfallbaren nachzuver- rechnenden Dienstzeitaufwands Barwert der Leistungsverpflichtung − Planvermögen (PLV) IAS 19 revised Abb. 1: Änderungen in der bilanziellen Ermittlungssystematik © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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Auf einen Blick:

IAS 19 (rev. 2011) – Neuerungen bei der Pensions- bilanzierungDas IASB hat am 16. Juni 2011 eine überarbeitete Fassung des IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer veröffent licht. Damit werden wesentliche Reformvorschläge umgesetzt, die bereits im Jahr 2006 in das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen worden waren. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, führen die Neuregelungen zu einer transparenteren und vergleichbareren Abbil-dung betrieblicher Versorgungswerke in IFRS-Abschlüssen.

IFRS Update

Kern der Änderungen an IAS 19 bildet die Abschaffung der bisher optionalen „Korridormethode“. Damit ergeben sich Auswirkungen auf die bilanzielle Abbildung betrieblicher Ver-sorgungswerke. Aber auch hinsichtlich der Erfolgswirkung kommt es bei einem Vorliegen von Planvermögen zu Ände-rungen der bisherigen Vorgehensweise. Schließlich werden prinzipienorientierte Angabepflichten definiert, die die Unter-nehmen vor die Herausforderung stellen, weitreichende Einblicke in das (Risiko-)Management der Pensionspläne zu gewähren.

Die Übernahme der Neuregelung in europäisches Recht, das sogenannte EU-Endorsement, steht momentan noch aus.

Kernänderung: Vollständige Abbildung der (Netto-)Pensionsverpflichtungen in der Bilanz

Die derzeit geltenden Regelungen des IAS 19 können dazu führen, dass der Bestand an Pensionsverpflichtungen zum jeweiligen Stichtag nicht vollständig in der Bilanz des IFRS-Anwenders abgebildet wird. Dies verdeutlicht die nachfol-gende Abbildung 1:

© K

PM

G, D

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chla

nd

IAS 19

= derzeit bilanzierte Pensionsverpflichtung

Barwert der Leistungsverpflichtung− Planvermögen (PLV)= Finanzierungsdefizit

± nicht erfasste versicherungsmathe - matische Gewinne (+), Verluste (−)

− verfallbarer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

derzeit off-BAlAnce

= Finanzierungsdefizit = künftig on-balance ausgewiesene Pensionsverpflichtung

Abschaffung aller Glättungsmecha nismen:

Korridormethode•Zeitverzögerte Erfassung des noch verfallbaren nachzuver-•rechnenden Dienstzeitaufwands

Barwert der Leistungsverpflichtung− Planvermögen (PLV)

IAS 19 revised

Abb. 1: Änderungen in der bilanziellen Ermittlungssystematik

© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitglieds firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, ange schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Marken zeichen von KPMG International.

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2 | IAS 19 (rev. 2011) – Neuerungen bei der Pensionsbilanzierung

Insbesondere die aktuell geltenden Erfassungsoptionen für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, aber auch die derzeit vorgeschriebene Verteilung solcher Verpflich-tungsbestände, die aus einer rückwirkenden Erhöhung der Zusage resul tieren (sogenannter nachzuverrechnender Dienst-zeitaufwand, past service costs), können dazu führen, dass Verpflichtungsbestände nicht erfasst werden. Die gesamten Bestandswerte werden lediglich im Anhang aufgeführt.

Gemäß dem überarbeiteten IAS 19 soll künftig die ausgewie-sene Bilanzposition den Gesamtbestand der Pensionsver-pflichtung, saldiert mit etwaigem Planvermögen, reflektieren.

Sofortige erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste sowie des nachzuverrechnenden dienstzeitaufwandsDie Bewertung von Pensionsverpflichtungen und unter Um-stän den bestehendem Planvermögen basiert auf Annahmen und Schätzungen vielfältiger Parameter. Die tatsächlichen Entwicklungen weichen von den getroffenen Annahmen jedoch in aller Regel ab. Auch aus diesem Grund sind die maß-geblichen Bewer tungsparameter alljährlich neu festzulegen. Dies hat zur Folge, dass die Wertansätze am Jahresende von den zu Beginn der Rechnungsperiode erwarteten Größen abweichen. Diese Differenzen werden als versicherungs-mathematische Gewinne und Verluste bezeichnet. Deren Erfassung wird schon seit Jahren kontrovers diskutiert. Der aktuell geltende IAS 19 enthält hierzu ein weitreichendes Wahlrecht:

Grundsätzlich können IFRS-Anwender die versicherungs-mathematischen Gewinne und Verluste sofort und vollständig im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income) oder wahlweise direkt im Periodenergebnis erfassen. Pensions-verpflichtung und Planvermögen werden dann grundsätzlich – wie nach der neuen Regelung zwingend – vollständig erfasst.

Dagegen kann die bilanzielle und erfolgsrechnerische Erfas-sung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste durch die im aktuell geltenden IAS 19 zulässige Korridor-methode weitgehend und dauerhaft vermieden werden: Die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste werden dann nur insoweit erfasst, wie sie bestimmte Größenkriterien überschreiten. Zudem wird der zu erfassende Betrag über mehrere Jahre (grundsätzlich über die durchschnittliche Rest-lebensarbeitszeit) verteilt. Durch diese Vorgehensweise werden Volatilitäten im Eigenkapital und Ergebnis weitgehend vermieden; ihre Erfassung im Zeitablauf wird geglättet. Mit den nicht erfassten Beträgen wird im Zeitablauf häufig ein we-sentlicher Teil der tatsächlichen (Netto-)Pensionsverpflichtung außerhalb der Bilanz (off-balance) angesammelt.

Eine außerbilanzielle Erfassung von Teilbeträgen der Pensions-verpflichtung ergibt sich zudem aus den aktuell geltenden Regelungen zu rückwirkenden Planänderungen, die zu einer Erhöhung der bestehenden Pensionsverpflichtung und damit

zu einem nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand führen. Dieser nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand ist nur inso-weit sofort zu berücksichtigen, als die zusätzlichen Anwart-schaf ten bereits unverfallbar sind. Die darüber hinausgehen-den Beträge sind pro rata zu erfassen, bis die resultierenden Anwartschaften unverfallbar sind.

Nach der Neuregelung in IAS 19 müssen künftig sämtliche IFRS-Anwender sowohl die versicherungsmathematischen Bewertungsänderungen als auch den nachzuverrechnen- den Dienstzeitaufwand sofort und vollständig erfassen, sodass in der Bilanz nunmehr zu jedem Stichtag die vollstän-dige Netto-Pen sionsverpflichtung ausgewiesen wird.

Damit entfällt insbesondere die für die praktische Umsetzung der aktuell geltenden Abgrenzungsrechnungen erforderliche Nebenbuchhaltung für diejenigen Beträge, die bilanziell und er-folgsrechnerisch erst nachgelagert zu erfassen sind.

Auswirkungen auf wichtige Bilanzkennzahlen

Liegen bislang nicht erfasste versicherungsmathematische Ver-luste sowie nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand vor, sind diese bei der Umstellung auf die neuen IAS 19 gegen das Eigen-kapital zu buchen. Soweit nicht erfasste versiche rungs mathe-matische Verluste oder ein nachzuverrechnender Dienst zeit-auf wand vorliegen, verringert sich somit das Eigenkapital unmit-telbar bei der Umstellung auf die neuen Rege lungen. Bisher nicht erfasste versicherungsmathematische Gewinne führen zu einer Erhöhung des Eigenkapitals. Die künftig zwingende Erfassung sämtlicher bewertungsinduzierten Volatilitäten wird zu einer höheren Eigenkapitalvolatilität führen.

In welchem Umfang diese Effekte in Abhängigkeit von der bis-her nach dem aktuellen IAS 19 gewählten Erfassungsmethode eintreten können beziehungsweise welche relevanten Kenn-zahlen im Detail betroffen sind, sollte sorgfältig im Vorfeld analy-siert werden, damit rechtzeitig eine zielgerichtete Kapitalmarkt-kommunikation vorbereitet und durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus ergeben sich besondere Herausforderungen, wenn Rückzahlungs- und Zinskonditionen von Finanzierungsver-trägen auf rechnungslegungsbezogenen Kennzahlen basieren.

Auswirkungen auf das Periodenergebnis

Die Neudefinition der (Netto-)Zinskomponente kann im Fall der Finanzierung von Pensionszusagen über Planvermögen erheb li che Auswirkungen auf die Höhe des Jahresergebnisses haben.

Nach den aktuell geltenden Regelungen ist die erwartete Ren dite auf das Planvermögen zu Beginn des Geschäftsjahres zu schätzen. Dabei sind insbesondere die aktuelle Asset Allocation sowie eine etwaige erwartete Umstrukturierung im Portfolio zu berücksichtigen. Dieser Erwartungswert wird im Geschäftsjahresverlauf erfolgswirksam erfasst.

© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitglieds firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, ange schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Marken zeichen von KPMG International.

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Kritiker dieser Vorgehensweise haben wiederholt geltend ge-macht, dass sich in Zeiten erhöhter Unsicherheiten an den Kapitalmärkten die dadurch erhöhten Risikoprämien unmittelbar auf diese Erwartungswerte – und damit auf das Periodener geb-nis – auswirken. Zudem ist die Bestimmung der Erwartungs-rendite naturgemäß ermessensbehaftet.

Nach IAS 19 revised wird die Rendite des Planvermögens in Höhe des Diskontierungszinssatzes, der der Bewertung der Pen sionsverpflichtung zugrunde liegt, angenommen. Wie die neue Vorgehensweise auf das Periodenergebnis wirkt, zeigt ein einfaches Beispiel:

Mehr Transparenz in der Gesamtergebnisrechnung

Derzeit sieht IAS 19 verschiedene Komponenten des Pensions-aufwands vor. Hierzu gehören insbesondere der Dienstzeitauf-wand, der Zinsaufwand, der erwartete Ertrag aus Planvermögen sowie die Amortisationsbeträge aus der zeitlich verzögerten Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten (bei Anwendung der Korridormethode) sowie gegebe-nen falls auch von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand. Aufgrund des Wahlrechts hinsichtlich der Amortisation versiche-rungsmathematischer Gewinne und Verluste sowie fehlender Ausweisregelungen ergibt sich in der Praxis eine Bandbreite an Ausweisoptionen. Unter dem neuen IAS 19 werden diese teilwei-se neu geregelt. Abbildung 2 veranschaulicht diese Änderungen.

Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Ergebniswirkung betrieblicher Versorgungswerke gibt das IASB mit dem aktuellen IAS 19 eine neue Struktur der Aufwands-komponenten mit geänderten Ausweisvorgaben vor. Aufgrund der oben dargestellten Soforterfassung aller Bewertungsanpas-sungen entfallen künftig die Amortisationsbeträge für versiche-rungsmathematische Gewinne und Verluste beziehungsweise den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand.

Die neu definierte Dienstzeit-Komponente (service cost) umfasst künftig unter anderem sowohl den laufenden als auch den ge-samten nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand aus Planände-rungen.

Die neu definierte (Netto-)Zinskomponente ist zum Perioden-beginn durch Multiplikation der (Netto-)Pensionsverpflichtung – das heißt dem Verpflichtungsbestand abzüglich etwaigem Planvermögen – mit dem für die Bewertung der Pensionsver-pflichtung zugrunde gelegten Diskontierungszinssatz zu ermit-teln. Dadurch werden der aus der Aufzinsung der Verpflichtung

operatives ergebnis

Periodenergebnis

Sonstiges ergebnis

Gesamtergebnis

finanzergebnis

Gesamtergebnisrechnung

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Verpflichtende Zuordnung Nicht explizit geregeltKomponente wird abgeschafft*

IAS 19 IAS 19 revised

Abb. 2: Geänderte Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung

± Amortisation von versicherungs-mathe matischen Verlusten (Gewinnen) und nachzuver. Dienstzeitaufwand

Pensionsaufwand

laufender dienstzeitaufwand (nur unverfallbarer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand)

+ zinsaufwand

− erwartete erträge aus Planvermögen

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste der Periode (ggfs. unerfasst nach der Korridormethode)

Pensionsaufwand

(netto-)zinskomponente

dienstzeit-Komponente (verfallbar + unverfallbar)

neubewertungs-Komponente

*

Beispiel:

Ein Unternehmen verfügt über EUR 100 Mio. Planvermögen. Die Vermögenswerte sind diversifiziert investiert: Nach Maß-gabe der Asset Allocation erwartet der Investmentmanager eine Rendite von 8 Prozent beziehungsweise EUR 8 Mio. Der Diskontierungszinssatz, der nach Maßgabe von Industriean-leihen mit AA Rating bestimmt wird, beträgt 5 Prozent. Nach dem neuen IAS 19 wären damit lediglich EUR 5 Mio. im Er-trag zu erfassen – und damit EUR 3 Mio. weniger als gemäß dem bislang gelten den IAS 19.

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IAS 19 (rev. 2011) – Neuerungen bei der Pensionsbilanzierung | 4

resultierende Zinsaufwand und der erwartete Planvermögens-ertrag saldiert. Zugleich wird damit der erwartete Planvermö-gensertrag – wie oben diskutiert – in Höhe des Diskontierungs-zinssatzes angenommen.

Abweichungen zwischen der tatsächlichen Rendite des Plan-vermögens beziehungsweise des Diskontierungszinssatzes am Abschlussstichtag und dem unterstellten Diskontierungs-zinssatz (= unterstellte Rendite des Planvermögens) gehen ebenso wie andere versicherungsmathematische Bewertungs-anpassungen (zum Beispiel hinsichtlich des Rechnungszinses) in die aktuelle Neubewertungs-Komponente (remeasurements) ein.

Mit den drei neu definierten Komponenten sind bestimmte Vorgaben für deren Ausweis innerhalb der Gesamtergebnis-rechnung verbunden. Nach der Neuregelung müssen die Dienst-zeitkomponente und die (Netto-)Zinskomponente zwingend (erfolgswirksam) als Teil des Periodenergebnisses erfasst wer-den. Dagegen ist die Neubewertungskompo nente zwingend (erfolgsneutral) im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income) auszuweisen.

Wie bereits bisher, ist auch künftig die Zuordnung insbeson-dere des (Netto-)Zinsaufwands zum operativen Ergebnis oder alternativ zum Finanzergebnis innerhalb des Periodenergeb-nisses nicht geregelt. Insofern muss nach wie vor eine (der Stetigkeit unterliegende) unternehmensindividuelle Entschei-dung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für die Zuord-nung der (Netto-)Zinskomponente zum operativen Ergebnis oder zum Finanz ergebnis.

Die neuen Ausweisvorschriften in der Pensionsbilanzierung erfordern gegebenenfalls eine (einmalige) Umstellung der Berichtsprozesse beziehungsweise IT-Systeme. Unter Um-

ständen sind auch Änderungen in der internen Performance-Messung (etwa im Hinblick auf Vergütungssysteme) angezeigt.

Ausweitung der Angabepflichten

Das IASB hat im Zuge der Änderung von IAS 19 zum einen die Mindestangabepflichten zu leistungsorientierten Pensions-plänen ausgeweitet, die einen weitreichenden Einblick in die Risikostruktur von betrieblichen Versorgungswerken ermög-lichen sollen.

Kernelement des neuen Disclosure-Konzepts in IAS 19 ist zum anderen eine unternehmensspezifische Beurteilung (business judgement) über den erforderlichen Detaillierungsgrad sowie die gegebenenfalls notwendige Bildung von Schwerpunkten hinsichtlich der Angaben. Entsprechende Beurteilungsmaß-stäbe sind in IAS 19 enthalten: Dies betrifft im Einzelnen die Aggregation oder Desaggregation von An gaben; quantitative Informationen, die die Pflichtangaben ergänzen; planspezifi-sche Angaben oder freiwillige (qualitative) Zusatzinformationen. Die Berichterstattung muss sich dabei an den Informations-bedürfnissen der Adressaten orientieren.

Hinsichtlich der konkreten Struktur und der Detailangaben sollen sich die Unternehmen an drei Zielsetzungen orientieren. Unter diesen subsumiert der Standard zahlreiche allgemein verpflichtende beziehungsweise im jeweiligen Einzelfall not-wendige Angaben. Ein Überblick über die neuen Angabepflich-ten ist in Abbildung 3 enthalten.

Einen neuen Schwerpunkt bilden dabei die mittlere und die rechte Kategorie, in der Informationen zum Risikomanage-mentsystem der betrieblichen Versorgungswerke, der soge-nannten Pension Governance, gefordert werden.

Erläuterungen zu den Bilanz- und Gesamtergebnisposten

Überleitung der bilanzierten (Netto-) •Pensionsverpflichtung vom Anfangs- zum Endbestand (mit separaten Über-leitungen der Pensionsverpflichtungen und des Planvermögens)

Unternehmensspezifische festzu-•legende Aufgliederung der Anlage-klassen des Planvermögens

Unternehmensspezifische Angabe der •wesentlichen Annahmen zur Bewer-tung der Pensionsverpflichtungen ohne Mindestvorgaben

Erläuterungen zur künftigen Cashflow-Belastung aufgrund bestehender Pen-sionspläne

Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der •Schwankungsbreite der Pensionsver-pflichtungen bei Änderung der Bewer-tungsannahmen

Beschreibung der Asset Liability- •Strategie

Angabe der im nächsten Geschäftsjahr •zu leistenden Finanzierungsbeiträge

Informationen über das „Restlaufzeit-•profil“

Erläuterungen zu den Charakteristika des Plans sowie dessen Risiken, unter anderem:

Beschreibung der Art der Leistung •(etwa hinsichtlich der Abhängigkeit vom Endgehalt)

Beschreibung des regulatorischen • Umfelds der Pensionspläne, vor allem hinsichtlich Mindestfinanzierungsver-pflichtungen

Beschreibung der Verantwortlichkeiten •des Unternehmens hinsichtlich der Ver-waltung des Versorgungsplans

Beschreibung der Risiken, denen das •Unternehmen durch die Pensionspläne ausgesetzt ist (einschließlich möglicher Risikokonzentrationen)

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Abb. 3: Geänderte Anhangangaben (Auswahl)

Unternehmensspezifischer Gestaltungsspielraum

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Anpassungen in den Reportingprozessen

Die neuen Anhangangaben sollen den Adressaten einen weit-reichenden Einblick in die Pension Governance einschließ- lich des Risikomanagements der Pensionspläne ermöglichen. Gerade bei Unternehmen mit weltweiten Pensionsplänen kann es daher im Hinblick auf die Erfassung und Würdigung der Einzelinformationen erforderlich werden, neue beziehungs-weise erweiterte Abfrageprozesse zu implementieren. Zu-sätzliche Informationspflichten über die Finanzierungsrisiken der Pensionspläne werden vor allem auf solche Unternehmen zukommen, die zur Finanzierung ihrer Pensionsverpflichtun-gen in Deutschland keine Durchführungswege einsetzen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen (zum Beispiel Pensions-kassen und -fonds). Dies betrifft daher beispielsweise Finan-zierungswege über Planvermögen in Form von „Contractual Trust Agreements“ (CTA) oder vollständig innenfinanzierte Pensionszusagen.

Übergangsvorschriften

Der geänderte Standard ist erstmals für Geschäftsjahre an-zuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig. Allerdings sind bei einem Verzicht auf die vorzeitige Anwendung gleich-wohl die absehbaren Auswirkungen anzugeben. Die Anpas-sung an die neuen Regelungen ist retrospektiv vorzunehmen; diese retrospektive Anpassung muss grundsätzlich im Ein-klang mit IAS 8 erfolgen. Allerdings müssen für Abschlüsse von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, keine Vorjahresangaben hinsichtlich der nunmehr geforderten Sensitivitätsanalysen gemacht werden.

Dr. Hanne BöckemPartner, Department of Professional PracticeAudit & Accounting GermanyKlingelhöferstraße 1810785 BerlinT +49 30 [email protected]

www.kpmg.de

Dr. Oliver BeyhsPartner, Accounting Advisory Services Klingelhöferstraße 1810785 BerlinT +49 30 [email protected]

Susanne JungblutPartner, TaxPeople Services, PensionsGanghoferstraße 1980339 MünchenT +49 89 [email protected]

Raphael HausenManager, AccountingAdvisory ServicesKlingelhöferstraße 1810785 BerlinT +49 30 [email protected]

Kontakt

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Sie möchten mehr erfahren: Eine umfassende Detail-analyse des IAS 19 (rev. 2011) finden Sie in der englisch-sprachigen Publikation „First Impressions – IAS 19: Employee Benefits“, die unter www.kpmg.com/ifrs zum kostenfreien Download zur Verfügung steht. Weiterfüh-rende Informationen erhalten Sie auch unter www.kpmg.de/ifrs20 oder auf unserem Bilanzierungs-portal www.kpmg.de/bilanzportal

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Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Infor-mationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

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