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Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2015 und den Beilagen zur Feststellungserklärung (E 6a, E 6a-1, E 6b, E 6c) für 2015 Gesetzeszitate ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der für 2015 gel- tenden Fassung. Detaillierte steuerrechtliche Informationen entnehmen Sie bitte den Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) unter www.bmf.gv.at/Findok. A) Erläuterungen zur Feststellungserklärung (E 6) für 2015 Wann muss eine Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (Feststel- lungserklärung) abgegeben werden? Die Feststellung von Einkünften setzt (nach § 188 Abs. 1 BAO) voraus, dass mehrere Personen beteiligt sind an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit (z.B. Anwaltsgemeinschaft), Gewerbebetrieb (z.B. OG, KG und andere Mitunter- nehmerschaften) Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermö- gens (z.B. Grundstücksgemeinschaften). Ob eine solche Einkunftsart vorliegt, richtet sich nach den Vorschriften des EStG 1988. Beteiligte sind nicht nur natürliche oder juristische Personen, auch Personenvereini- gungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtsper- sönlichkeit können gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Ein Feststellungsverfahren findet z.B. bei einer OG (OHG), KG, GesBR, Miteigentumsgemeinschaft oder unechten (aty- pischen) stillen Gesellschaft statt. Die einheitliche Feststellung von Einkünften setzt voraus, dass die Beteiligten dieselbe Einkunftsart erzielen. Daher dürfen z.B. in die Feststellung von Einkünften aus Vermie- tung und Verpachtung nicht Einkunftsteile einbezogen wer- den, die bei einem Beteiligten zu einem Betriebsvermögen gehören und daher bei ihm zu betrieblichen Einkünften füh- ren. Gegebenenfalls sind in das Feststellungsverfahren nur jene Beteiligten einzubeziehen, deren Einkünfte derselben Einkunftsart zuzuordnen sind. Erzielen jeweils mehrere Betei- ligte Einkünfte derselben Einkunftsart sind mehrere Fest- stellungsverfahren durchzuführen (vgl. Rz 6024 EStR 2000). Was geschieht bei Feststellung der Einkünfte (§ 188 Abs. 1 BAO)? Die Einkünfte werden für jeden einzelnen Beteiligten in einem gesonderten Verfahren festgestellt. Eine Mitteilung über die Feststellung der Einkünfte ergeht an das für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung zuständi- ge Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt. Das jeweilig zuständi- ge Finanzamt ist an die Mitteilung über die Feststellung gebunden. Die mitgeteilten Einkünfte werden bei der Ver- anlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer berück- sichtigt. Sofern bereits ein Abgabenbescheid ergangen ist und die Feststellung mit dem berücksichtigten Gewinn/ Verlustanteil nicht übereinstimmt, ist nach § 295 Abs. 1 BAO ein geänderter Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Beschwerde betreffend die Feststellung ist gegen den Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) und nicht gegen den Abgabenbescheid (Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid, so genannter abgeleiteter Bescheid) zu richten. Der Spruch des Feststellungsbescheides umfasst: Art der Einkünfte, Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte, Feststellungszeitraum sowie Namen der Beteiligten und Höhe ihrer Anteile. Werden im Feststellungsverfahren zu berücksichtigende Beträge (z.B. Sonderbetriebsausgaben) im Feststellungsbe- scheid nicht erfasst, können sie in abgeleiteten Bescheiden nicht mehr berücksichtigt werden. Im Spruch des Bescheides über die Feststellung von Einkünften ist u.a. auch darüber abzusprechen, dass Verlustanteile nicht vortragsfähig sind, dass Verlustanteile (z.B. nach § 2 Abs 2a EStG 1988) nicht ausgleichsfähig sind, ebenso ist abzusprechen über die Verwendung von „Wartetastenverlusten‟ und ob Einkunftsteile begünstigten Steuersätzen (z.B. gemäß § 37 EStG 1988) unterliegen. Unterbleibt eine derartige Feststellung, ist über die betref- fenden Umstände in den abgeleiteten Bescheiden abzu- sprechen. Welches Finanzamt ist für die Feststellung der Einkünfte zuständig? Feststellung von betrieblichen Einkünften Für die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb ist das Betriebsfinanzamt (§ 21 Abgabenverwaltungs- organisationsgesetz 2010 - AVOG 2010) zuständig. Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Ver- pachtung unbeweglichen Vermögens obliegt grundsätz- lich dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 2 Z 1 AVOG 2010). Informationen über das für Sie örtlich zuständige Finanzamt erhalten Sie im Internet unter www.bmf.gv.at unter dem Link „Ämter und Behörden. Neuanlage und Wartung der Beteiligten Bei Vergabe der Steuernummer erfolgt im Formular Verf 16 auch die erstmalige Bekanntgabe der Beteiligten. Dabei ist es erforderlich, dass neben dem Beteiligungspro- zentsatz auch die Finanzamts- und Steuernummer bekanntgegeben werden (Pflichtfelder). Vor Abgabe der Jahreserklärung (E 6) inklusive der jeweils nötigen Beilagen (E 6a, E 6a-1, E 6b, E 6c, E 61) ist es zweckmäßig, die Daten der Beteiligten auf ihre Richtig- keit zu überprüfen, jedenfalls ist sicherzustellen, dass der Beteiligtenprozentsatz der Personengesellschaft/-gemein- schaft 100% beträgt. Eine Beteiligtenwartung ist nur bei Änderung der ange- merkten Beteiligungen erforderlich. Für diesen Zweck ist E 6-Erl Bundesministerium für Finanzen – 12/2015 (Aufl. 2015) E 6-Erl, Seite 1, Version vom 23.10.2015 www.bmf.gv.at

Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2015 und den … · E 6-Erl, Seite 2, Version vom 23.10.2015 das Formular Verf 60 zu verwenden. Folgende Eingabefelder bezogen auf

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Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2015 und den Beilagen zur Feststellungserklärung (E 6a, E 6a-1, E 6b, E 6c) für 2015

Gesetzeszitate ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der für 2015 gel­tenden Fassung. Detaillierte steuerrechtliche Informationen entnehmen Sie bitte den Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) unter www.bmf.gv.at/Findok.

A) Erläuterungen zur Feststellungserklärung (E 6) für 2015

Wann muss eine Erklärung der Einkünfte von Personen gesellschaften/-gemeinschaften (Fest stel-lungs erklärung) abgegeben werden?

Die Feststellung von Einkünften setzt (nach § 188 Abs. 1 BAO) voraus, dass mehrere Personen beteiligt sind an Einkünften aus • Land-undForstwirtschaft, • selbständigerArbeit(z.B.Anwaltsgemeinschaft), • Gewerbebetrieb (z.B. OG, KG und andere Mitunter-

neh mer schaften) • VermietungundVerpachtungunbeweglichenVermö-

gens (z.B. Grundstücksgemeinschaften).Ob eine solche Einkunftsart vorliegt, richtet sich nach den Vorschriften des EStG 1988. Beteiligte sind nicht nur natür liche oder juristische Personen, auch Personen ver eini­gungen(Personengemeinschaften)ohneeigeneRechtsper-sönlichkeitkönnengemeinschaftlicheEinkünftezufließen.Ein Feststellungsverfahren findet z.B. bei einer OG (OHG), KG,GesBR,Miteigentumsgemeinschaftoderunechten(aty­pischen)stillenGesellschaftstatt.Die einheitliche Feststellung von Einkünften setzt voraus, dass die Beteiligten dieselbe Einkunftsart erzielen. Daher dürfenz.B. indieFeststellungvonEinkünftenausVermie-tungundVerpachtungnichtEinkunftsteileeinbezogenwer­den,diebeieinemBeteiligtenzueinemBetriebsvermögengehörenunddaherbeiihmzubetrieblichenEinkünftenfüh­ren. Gegebenenfalls sind in das Feststellungsverfahren nur jene Beteiligten einzubeziehen, deren Einkünfte derselben Ein kunftsart zuzuordnen sind. Erzielen jeweils mehrere Be tei­ ligte Einkünfte derselben Einkunftsart sind mehrere Fest­stellungsverfahren durchzuführen (vgl. Rz 6024 EStR 2000).

Was geschieht bei Feststellung der Einkünfte (§ 188 Abs. 1 BAO)?

Die Einkünfte werden für jeden einzelnen Beteiligten in einem gesonderten Verfahren festgestellt. Eine Mitteilungüber die Feststellung der Ein kün f te ergeht an das für die Einkommen-oderKörperschaftsteuerveranlagungzuständi­ge Wohnsitz­ oder Betriebs finanzamt. Das jeweilig zuständi­ge Finanzamt ist an die Mitteilung über die Feststellunggebunden.DiemitgeteiltenEinkünftewerdenbeiderVer-anlagungzurEinkommen-oderKörperschaftsteuerberück-sichtigt. Sofern bereits ein Abgabenbescheid ergangen ist und die Feststellung mit dem berücksichtigten Gewinn/ Verlustanteilnichtübereinstimmt,istnach§295Abs.1BAOein geänderter Bescheid zu erlassen.Eine etwaige Beschwerde betreffend die Feststellung ist gegen den Feststellungs bescheid (Grundlagenbescheid) und nicht gegen den Abgabenbescheid (Einkommen­ oder Körperschaftsteuerbescheid, so genannter abgeleiteterBescheid) zu richten.DerSpruchdesFeststellungsbescheidesumfasst:

• ArtderEinkünfte, • HöhedergemeinschaftlichenEinkünfte, • Feststellungszeitraumsowie • NamenderBeteiligtenundHöheihrerAnteile.Werden im Feststellungsverfahren zu berücksichtigende Beträge (z.B. Sonderbetriebsausgaben) im Feststellungs be­scheidnichterfasst,könnensieinabgeleitetenBescheidennicht mehr berücksichtigt werden.Im Spruch des Bescheides über die Feststellung vonEinkünftenistu.a.auchdarüberabzusprechen, • dassVerlustanteilenichtvortragsfähigsind, • dassVerlustanteile(z.B.nach§2Abs2aEStG1988)

nicht ausgleichsfähig sind, ebenso ist abzusprechenüber die

• Verwendungvon„Wartetastenverlusten‟ und ob • EinkunftsteilebegünstigtenSteuersätzen(z.B.gemäß

§ 37 EStG 1988) unterliegen.Unterbleibt eine derartige Feststellung, ist über die betref­fenden Umstände in den abgeleiteten Bescheiden abzu-sprechen.

Welches Finanzamt ist für die Feststellung der Einkünfte zuständig?

• Feststellung von betrieblichen EinkünftenFür die Feststellung von Einkünften aus Land- undForstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewer be betrieb ist das Betriebsfinanzamt (§ 21 Abgaben ver waltungs­organisationsgesetz2010-AVOG2010)zuständig.

• Feststellung von Einkünften aus Vermietung und VerpachtungDieFeststellungderEinkünfteausVermietungundVer-pachtung unbeweglichen Vermögens obliegt grundsätz­lich dem Lagefinanzamt(§22Abs.2Z1AVOG2010).

InformationenüberdasfürSieörtlichzuständigeFinanzamterhalten Sie im Internet unter www.bmf.gv.at unter dem Link„Ämter und Behörden‟.

Neuanlage und Wartung der Beteiligten

BeiVergabederSteuernummererfolgtimFormularVerf 16 auch die erstmalige Bekanntgabe der Beteiligten. Dabei ist es erforderlich, dass neben dem Beteiligungs pro-zent satz auch die Finanzamts- und Steuernummer be kanntgegeben werden (Pflichtfelder).Vor Abgabe der Jahreserklärung (E 6) inklusive der jeweilsnötigenBeilagen(E6a,E6a-1,E6b,E6c,E61)isteszweckmäßig,dieDatenderBeteiligtenauf ihreRichtig-keit zu überprüfen, jedenfalls ist sicherzustellen, dass der Beteiligtenprozentsatz der Personengesellschaft/-gemein-schaft 100% beträgt.Eine Beteiligtenwartung ist nur bei Änderung der ange­merkten Beteiligungen erforderlich. Für diesen Zweck ist

E 6-Erl BundesministeriumfürFinanzen–12/2015(Aufl.2015) E6-Erl,Seite1,Versionvom 23.10.2015

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w.b

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Page 2: Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2015 und den … · E 6-Erl, Seite 2, Version vom 23.10.2015 das Formular Verf 60 zu verwenden. Folgende Eingabefelder bezogen auf

E6-Erl,Seite2,Versionvom23.10.2015

das Formular Verf 60 zu verwenden.Folgende Eingabefelder ­ bezogen auf das jeweilige Veranlagungsjahr-stehenzurEingabezurVerfügung: • FA/StNrdesBeteiligten • Beteiligungsausmaßin%, • beteiligtvon/bis, • GültigkeitfürFolgejahre, • allgemeineAngabenüberdenSteuerpflichtigen

Woraus besteht die Erklärung zur Feststellung von Einkünften (Feststellungserklärung)?

FolgendeFormularestehenzurVerfügung: • E6–Feststellungserklärung • E6a–BeilagezurFeststellungserklärungfürbetrieb-

li che Einkünfte

• E6a-1–BeilagezumFormularE6a • E6b–BeilagezurFeststellungserklärungfürEinkünf-

teausVermietungundVerpachtung • E6c–BeilagezurFeststellungserklärungfürpauscha-

lierteEinkünfteausLand-undForstwirtschaft • E61–BeilagezurFeststellungserklärung(beiBeteili-

gung an einer weiteren Gemeinschaft)Die Steuererklärung zur Feststellung umfasst die Fest stel­lungs erklärung (E 6) mit den jeweils erforderlichen Bei la gen. Es müssen somit stets das Formular E 6 und sämtliche der jeweils erforderlichen Beilagen eingereicht werden.

FolgendeBeilagenkönnenzurFeststellungserklärung(E6)abgegebenwerden:

1. Nichtausgleichsfähige Verlustegemäߧ2Abs.2aEStG dürfen aus den Einkünften nicht ausgeschieden werden undmüssenbeidenKennzahlen341, 342 bzw. 371 an ge­führtwerden. VerrechenbareVerluste gemäߧ 2Abs. 2aEStGausVorjahrendürfendieEinkünftenicht kürzen, siesind beidenKennzahlen332, 346 bzw. 372 einzutragen.

2. IstdasErgebnis(Überschuss/Verlust)auseinerweite­ren Beteiligung auf die Beteiligten nach dem angemerkten Betei ligungsverhältnis zu verteilen, ist es im Punkt 4b auszuweisen. In diesem Fall darf das Beteiligungsergebnis

nicht in Punkt 4a enthalten sein; eine eigene nur das Beteiligungsergebnis betreffende Beilage E 6b ist nicht aus­zufüllen.Ist das Beteiligungsergebnis (Überschuss/Verlust) auf dieBeteiligten nicht nach dem angemerkten Beteiligungs­verhältnis zu verteilen, ist dies in der Beilage E 61 (Ankreuz­kästchenbeiKennzahl370) bekannt zu geben. In diesem FallistdasErgebnisausder/denBeilage(n)E61(Kennzahl370) nicht im Punkt 4b auszuweisen, sondern in die (eine) Beilage(n)E6b (Kennzahl9540) zu übernehmen und als Teil des Ergebnisses der Beilage E 6b in den Punkt 4a zu übernehmen.

Einkünfte aus

Land-Forstwirtschaft

selbständiger Arbeit

Gewerbebetrieb VermietungundVerpachtung

E 6a, E 6a­1, E 61 oder E 6c

E 6a, E 6a­1, E 61 E 6a, E 6a­1, E 61 E 6b, E 61

Page 3: Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2015 und den … · E 6-Erl, Seite 2, Version vom 23.10.2015 das Formular Verf 60 zu verwenden. Folgende Eingabefelder bezogen auf

E6-Erl,Seite3,Versionvom23.10.2015

Wann ist die Beilage E 6a auszufüllen?

Die Beilage E 6a ist von Personengesellschaften/ ­gemein ­schaf ten für die Gewinnermittlung im Rahmen der Einkünfte aus • Land-undForstwirtschaft(§21), • selbständigerArbeit(§22)oder • Gewerbebetrieb(§23)zu verwenden, wenn der Gewinn (Verlust) ermittelt wirddurch: • Bilanzierung • Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung • Teilpauschalierung nach § 17, sofern sie nicht die

Land-undForstwirtschaftbetrifft(z.B.diegesetzlicheBasispauschalierung, Gastgewerbepauschalierung,Handelsvertreterpauschalierung, Künstler/Schrift-stellerpauschalierung, Drogistenpauschalierung oderdie Pauschalierung nach der Verordnung betreffendnichtbuchführende Gewerbetreibende)

• Vollpau scha lierung für Lebensmittel einzel- und Gemischtwarenhändler.

Wann ist die Beilage E 6a nicht auszufüllen?

Die Beilage E 6a darf nicht ausgefüllt werden, wenn • dieMitunternehmerschaft land-und forstwirtschaftli­

che Einkünfte auf Grund der land- und forstwirt-schaft lichen (Teil- und/oder Voll) Pauscha lier-ung erzielt. In derartigen Fällen ist die Beilage E 6c zu verwenden.

Wieviele Beilagen E 6a sind abzugeben?

DaeineMitunternehmerschaft,selbstwennsieverschiede­ne Tätigkeiten ausübt, immer nur einen einzigen Betrieb hat (vgl Rz 5832 EStR 2000), kann zu jeder Feststellungs­erklärung E 6 nur eine einzige Beilage E 6a (E 6a­1) ausge­füllt werden. Die Beilage E6a hat stets das Ergebnis des gesamtenBetriebeszuerfassen.SolltebeiPapierabgabemitder vorgesehenen Anzahl von sechs Beteiligten nicht das Auslangen gefunden werden, ist eine weitere Beilage E 6a abzugeben, in der aber nur im Punkt 8 die restlichen Betei lig ten anzuführen sind. Auch für ausländische Betrie­be ist eine Beilage E 6a auszufüllen. Ausländische Betriebs­stättenergebnisse eines inländischen Betriebes sind in der Beilage E 6a mitzuerfassen, siehe dazu auch Anm. 57.

Unter welchen Voraussetzungen muss zur Fest-stellungserklärung (E6) nur eine Beilage E 6a abge-geben werden (keine zusätzliche Abgabe der Beilage E6a-1 erforderlich)?

Unter folgenden Voraussetzungen genügt die Abgabe derBeilage E 6a und es muss keine weiter Beilage E 6a­1 abgegebenwerden:1. DerGewinn/VerlustausderBeilageE6aistaufdieBetei-

lig ten nach dem angemerkten Beteiligungs ver hält-nis zu verteilen und

2. ein Gewinnfreibetrag wird nicht beansprucht oder einGe winnfreibetrag ist nicht nachzuversteuern und

3. imKalenderjahrendetnurein Wirtschaftsjahr (siehe Anmerkung 4) und

4. im Gewinn/Verlust ist kein Substanzgewinn betreffendBetriebsgrundstücken enthalten, auf den der beson­dereSteuersatzvon25%anwendbaristund

5. esliegtkeineAnteilsveräußerungvor.

Wenn eine der zuvor angeführten Voraussetzungen nichtgegeben ist, muss (zusätzlich zur Beilage E 6a) eine Beilage E 6a-1 abgegeben werden.

1. Bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung (Betriebs­vermögensvergleich) muss dem Finanzamt eine AbschriftderVermögensübersicht (Jahresabschluss,Bilanz)undderGewinn-undVerlustrechnungvorgelegtwerden.Dieskannauchelektronischerfolgen(„E-Bilanz‟).DerGewinnistgemäߧ 5 zu ermitteln, wenn nach § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) oder anderen bundes­gesetzlichen Vorschriften Rechnungslegungspflicht bestehtund Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) erzielt werden. LiegendieVoraussetzungenfürdieBilanzierungnach§5EStG1988nichtvor,erfolgtdieBilanzierunggemäߧ 4 Abs. 1.

2. Gewinnermittlung durch vollständige Einnahme-Ausgaben-Rechnung bedeutet, dass keine Pauschalierung inAnspruchgenommenwirdunddieBetriebsausgabenvollerfasstwerden.DieBetriebseinnahmensindentsprechenddenKennzahlen9040 bis 9093 und die Betriebsausgaben entsprechenddenKennzahlen9100 bis 9233 anzugeben. Die Kennzahl 9259 (pauschalierte Betriebsausgaben) darf nicht ausgefüllt werden.

3. Die Auswahl „USt-Bruttosystem‟ oder „USt-Netto-system‟ ist bei der Ein nah men­Ausgaben­Rechnung oder bei einer Pau scha lie rung, die einer Einnahmen­Ausgaben­Rechnungsystematischentspricht,stetsanzugeben(siehedazu unter Anm. 18.3 und 18.4). Sind sämtliche Umsätze unecht um satz steuerbefreit (zB Kleinunternehmer), ist „Bruttosystem‟ anzukreuzen.

4. Bei Anwendung der Basispauschalierung werden die Betriebseinnahmen voll erfasst, die Betriebsausgaben jedoch pauschalmit12% oder 6% des Umsatzes abgesetzt. NebendemPauschaledürfennurabgesetztwerden:• Ausgaben für Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten ,• AusgabenfürLöhne(einschließlichLohnnebenkosten),• AusgabenfürFremdlöhne,soweitdieseunmittelbar in Leistungeneingehen,diedenBetriebsgegenstanddes Unternehmens bilden (zB Auftragsfertigung von Waren),• Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Selb- ständigenvorsorge.Alle anderen Betriebsausgaben sind durch das Betriebs­ausgabenpauschale abgedeckt, das in Kennzahl 9259 zu erfassen ist (seine dazu Anm 42).

B) Erläuterungen zum Formular E 6a - Beilage zur Feststellungs erklärung (E 6) 2015 für betriebliche EinkünfteGrau unterlegte Passagen betreffen nur die Bilanzierung, sind somit für Mitunternehmerschaftenmit Einnahmen-Ausgaben-Rechner ohne Belang. Wird ohne nähere Bezeichnung auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ist darunter das Einkommen­steuergesetz 1988 (EStG 1988) zu verstehen.

Page 4: Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2015 und den … · E 6-Erl, Seite 2, Version vom 23.10.2015 das Formular Verf 60 zu verwenden. Folgende Eingabefelder bezogen auf

5. Die Gastgewerbepauschalierungkönnenkonzessio­nierte Gastgewerbebetriebe in Anspruch nehmen. DasGrundpauschale (10% der Umsätze, mindestens 3.000 Euro) umfasst sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme• derjenigen, die von den beiden anderen Pauschalien abgedeckt sind und• derjenigen, die auch bei Pauschalierung jedenfalls gesondert zu berücksichtigen sind.Das Mobilitätspauschale (2% der Umsätze) umfasst• sämtliche Kfz-Kosten und betriebliche Kosten für NutzungandererVerkehrsmittelsowie• Reisekosten.Das Energie- und Raumpauschale (8% der Umsätze) umfasst alle Kosten aus Anlass der Nutzung von Räum-lichkeiten. Der (gesamte) Pauschalbetrag ist in Kennzahl9259 zu erfassen. Daneben bleiben der Grundfreibetrag und bestimmte Betriebsausgaben voll abzugsfähig: Waren-einsatz, Löhneund Lohnnebenkosten, Sozialversich-erungsbeträge, Aus-und Fortbildung von Arbeitnehmern, AfA, Instandhaltung und Instandsetzung,MieteundPachtvonLiegenschaften,Fremdmittelkosten.NähereInfor-mationendazufindenSiein den EStR 2000, Rz 4287ff).

6. Die DrogistenpauschalierungentsprichtinhaltlichderBasispauschalierung,siehedazuAnm.5.

7.NachderKünstler/Schriftsteller-Pauschalierungs-verordnung können bestimmte Betriebsausgaben mit12%desUmsatzes,höchstensmit8.725EuropauschalinKennzahl9259 berücksichtigt werden.Vom Pauschale sind erfasst: Aufwendungen für üblichetechnische Hilfsmittel (insb. Computer, Tonträger inklusivder Aufnahme- und Abspielgeräte); Aufwendungen fürTelefon und Büromaterial; Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder; betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen fürdasäußereErscheinungsbild;Tagesgelder;AusgabenfürimWohnungsverband gelegene Räume (insb. Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume); Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden; üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben. Die vom Pauschale nicht erfasstenAusgabensindindenjeweiligenKennzahlenein­zutragen.

8. Nach derHandelsvertreterpauschalierung könnenbestimmte Betriebsausgaben mit 12% des Umsatzes, höchstens mit 5.825 Euro pauschal in Kennzahl 9259 berücksichtigt werden.VomPauschalesinderfasst:Tagesgelder;AusgabenfürimWohnungsverband gelegene Räume (insb. Lager- und

Kanzleiräumlichkeiten);AusgabenanlässlichderBewirtungvon Geschäftsfreunden; üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie zB Trinkgelder. Die vom Pauschale nichterfasstenAusgabensindindenjeweiligenKennzahleneinzutragen.

9. Durch die Sportlerpauschalierungsverordnung sind bei international tätigen Sportlern, die in Österreich (aufGrund ihresWohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-haltes)unbeschränkt steuerpflichtig sind und die imKalenderjahrüberwiegend im Rahmen von Sportveran­staltungen (Wettkämpfen,Turnieren)imAuslandauftreten,aufAntragdieinÖsterreichsteuerpflichtigenEinkünfteausdersportli­chen Tätigkeit einschließlich der Werbetätigkeit mit 33%aller (in­ und ausländischen) derartigen Einkünfte anzuset­zen. Die aus der Bemessungsgrundlage ausgeschiedenen Einkünfte(67%)sindjedochbeiFestsetzungderSteuerfürdas übrige Einkommen zu berücksichtigen (Eintragung in Kennzahl440 im Formular E 1). Eine Anrechnung auslän­discherSteuernvondenpauschalermitteltenEinkünftenistausgeschlossen.Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung sind dieBetriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den jeweiligen Kennzahlennurzu33%zuerfassen;dieauszuscheidenden67%dürfennichtinKennzahl9259eingetragenwerden.

10. Die Pauschalierungsverordnung für nichtbuchfüh-rende Gewerbetreibende, BGBl. Nr. 55/1990, sieht fürinsgesamt54Gewerbe jeweilseinenbranchenspezifischenBetriebsausgabenpauschalsatzvor.Danebenkönnenfolgende Betriebsausgabenberücksichtigtwerden:Wareneinkauf, Roh­, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten(lautWareneingangsbuch);Lohnaufwand(lautLohn- konto), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag, Dienstgeberbeitrag zumFamilienlastenausgleichsfonds; Abschreibungen; Ausgaben fürMieteoderPacht,Energie,Beheizung,PostundTelefon;abgeführte Umsatzsteuer (ausgenommen USt vom Eigenverbrauch)undUmsatzsteuer(Vorsteuer) füraktivie­rungspflichtige Aufwendungen; Beiträge zur Pflichtver-sicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- undPensionsversicherung sowie der Grundfreibetrag.

11 Bitte geben Sie hier die Art Ihrer Tätigkeit in Form ei ner dreistelligen Branchenkennzahl (BKZ) an. In Bezug aufMischbetriebe gilt Folgendes: EinMischbetrieb liegt vor,wennmindestens20%derbetrieblichenUmsätzenichtderangeführten Branchenkennzahl zuzuordnen sind. In diesem Fall ist die Branchenkennzahl der überwiegenden Umsätze unddasVorliegeneinesMischbetriebesanzugeben.

E6-Erl,Seite4,Versionvom23.10.2015

Page 5: Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2015 und den … · E 6-Erl, Seite 2, Version vom 23.10.2015 das Formular Verf 60 zu verwenden. Folgende Eingabefelder bezogen auf

E6-Erl,Seite5,Versionvom23.10.2015

Die Branchenkennzahlen (BKZ)wurden aus derÖNACE 2008 (österreichische Version derNACE= europäischeWirtschafts-tätigkei tenklassifikation) abgeleitet. DiedreistelligeBranchenkennzahlentsprichtdenerstendreiZiffern(mitführenderNull)derÖNACE.InderRegelkanndieseausderMitteilungderBundesanstaltStatistikÖsterreichersehenwerden,sodasseineZuordnungeinfacherfolgenkann.Inder2.Spalte (WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN)der folgendenTabelle findenSieden jeweilsentsprechendenTextderdieserdreistelligen Branchenkennzahl zugeordneten Wirtschaftstätigkeit.SollteausnahmsweisekeineMitteilungderStatistikÖsterreichvorhandensein,isteinegezielteZuordnungeinerTätigkeitzurBranchenkennzahl unter der Internetadresse www.statistik.at im Bereich „Klassifikationen - Klassifikationsdatenbank -Wirtschaftszweige-ÖNACE2008-anzeigen‟möglich.InderAnzeigekannanhandderStrukturderÖNACEgesuchtwerden.Unter„Downloads‟stehteinAlphabetikumzumHerunterladenzurVerfügung.Siefindendortunter"Suche"alleWirtschafts-tätigkeiten(Berufe)derÖNACEineinemca.29.000BegriffeumfassendenVerzeichnis.DerdadurchgefundeneCode,bestehendauseinerBuchstaben-undZahlenkombination,ermöglichtdieZuordnungzurrichtigenBranchenkennzahl.

Beispiel:„Süßwasserfischerei‟–ÖNACE-Code„A03.12‟entsprichtBKZ031(Fischerei)oder„Rauchfangkehrerinnenund-kehrer‟ –ÖNACE-Code„N81.22-1‟entsprichtBKZ812(ReinigungvonGebäuden,StraßenundVerkehrsmitteln).

Die Wirtschaftstätigkeiten sind in der nachstehenden Tabelle in Abschnitte gegliedert.Unter „www.bmf.gv.at - Mein Finanzamt - FAQ – Steuererklärung‟ finden Sie auch eine Liste von Berufenmit zugehörigerBranchenkennzahlsowieeineListederZuordnungvonBerufenzurBranchenkennzahl.

BKZ WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITENA Land- und Forstwirtschaft, Fischerei011 AnbaueinjährigerPflanzen012 AnbaumehrjährigerPflanzen013 BetriebvonBaumschulen,sowieAnbauvonPflanzenzuVermehrungszwecken014 Tierhaltung015 GemischteLandwirtschaft016 Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen017 Jagd,FallenstellereiunddamitverbundeneTätigkeiten021 Forstwirtschaft022 Holzeinschlag023 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz)024 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag031 Fischerei032 AquakulturB Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden051 Steinkohlenbergbau052 Braunkohlenbergbau061 GewinnungvonErdöl062 Gewinnung von Erdgas071 Eisenerzbergbau072 NE-Metallerzbergbau081 GewinnungvonNatursteinen,Kies,Sand,TonundKaolin089 Sonstiger Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden (anderweitig nicht genannt)091 ErbringungvonDienstleistungenfürdieGewinnungvonErdölundErdgas099 Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und ErdenC Herstellung von Waren101 Schlachten und Fleischverarbeitung102 Fischverarbeitung103 Obst­ und Gemüseverarbeitung104 HerstellungvonpflanzlichenundtierischenÖlenundFetten105 Milchverarbeitung106 Mahl-undSchälmühlen,HerstellungvonStärkeundStärkeerzeugnissen107 Herstellung von Back­ und Teigwaren108 HerstellungvonsonstigenNahrungsmitteln109 Herstellung von Futtermitteln110 Getränkeherstellung120 Tabakverarbeitung131 SpinnstoffaufbereitungundSpinnerei132 Weberei133 VeredlungvonTextilienundBekleidung139 HerstellungvonsonstigenTextilwaren

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E6-Erl,Seite6,Versionvom23.10.2015

BKZ WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN141 Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung)142 Herstellung von Pelzwaren143 Herstellung von Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff151 HerstellungvonLederundLederwaren(ohneHerstellungvonLederbekleidung)152 Herstellung von Schuhen161 Säge-,Hobel-undHolzimprägnierwerke162 HerstellungvonsonstigenHolz-,Kork-,Flecht-undKorbwaren(ohneMöbel)171 HerstellungvonHolz-undZellstoff,Papier,KartonundPappe172 HerstellungvonWarenausPapier,KartonundPappe181 Herstellung von Druckerzeugnissen182 VervielfältigungvonbespieltenTon-,Bild-undDatenträgern191 Kokerei192 Mineralölverarbeitung201 Herst.v.chem.Grundstoffen,DüngemittelnundStickstoffverbind.;Kunststoffenu.synthet.KautschukinPrimärformen202 HerstellungvonSchädlingsbekämpfungs-,Pflanzenschutz-undDesinfektionsmitteln203 HerstellungvonAnstrichmitteln,DruckfarbenundKitten204 HerstellungvonSeifen,Wasch-,Reinigungs-undKörperpflegemittelnsowievonDuftstoffen205 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen206 Herstellung von Chemiefasern211 HerstellungvonpharmazeutischenGrundstoffen212 HerstellungvonpharmazeutischenSpezialitätenundsonstigenpharmazeutischenErzeugnissen221 Herstellung von Gummiwaren222 HerstellungvonKunststoffwaren231 Herstellung von Glas und Glaswaren232 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren233 Herstellung von keramischen Baumaterialien234 Herstellung von sonstigen Porzellan­ und keramischen Erzeugnissen235 HerstellungvonZement,KalkundgebranntemGips236 HerstellungvonErzeugnissenausBeton,ZementundGips237 Be-undVerarbeitungvonNaturwerksteinenundNatursteinen(anderweitignichtgenannt)241 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen242 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform­, Rohrverschluss­ und Rohrverbindungsstücken aus Stahl243 Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl239 Herst.v.Schleifkörpernu.SchleifmittelnaufUnterlagesowiesonst.Erzeugnissenausnichtmetall.Mineralien

(anderweitig nicht genannt)244 ErzeugungundersteBearbeitungvonNE-Metallen245 Gießereien251 Stahl-undLeichtmetallbau252 HerstellungvonMetalltanksund-behältern;HerstellungvonHeizkörpernund-kesselnfürZentralheizungen253 HerstellungvonDampfkesseln(ohneZentralheizungskessel)254 HerstellungvonWaffenundMunition255 HerstellungvonSchmiede-,Press-,Zieh-undStanzteilen,gewalztenRingenundpulvermetallurgischenErzeugnissen256 OberflächenveredlungundWärmebehandlung;Mechanik(anderweitignichtgenannt)257 HerstellungvonSchneidwaren,Werkzeugen,SchlössernundBeschlägenausunedlenMetallen259 HerstellungvonsonstigenMetallwaren261 HerstellungvonelektronischenBauelementenundLeiterplatten262 HerstellungvonDatenverarbeitungsgerätenundperipherenGeräten263 Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik264 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik265 HerstellungvonMess-,Kontroll-,Navigations-u.ä.InstrumentenundVorrichtungen;HerstellungvonUhren266 HerstellungvonBestrahlungs-undElektrotherapiegerätenundelektromedizinischenGeräten267 HerstellungvonoptischenundfotografischenInstrumentenundGeräten268 HerstellungvonmagnetischenundoptischenDatenträgern271 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs­ und ­schalteinrichtungen272 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren273 HerstellungvonKabelnundelektrischemInstallationsmaterial274 HerstellungvonelektrischenLampenundLeuchten275 Herstellung von Haushaltsgeräten279 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten (anderweitig nicht genannt)281 HerstellungvonnichtwirtschaftszweigspezifischenMaschinen282 HerstellungvonsonstigennichtwirtschaftszweigspezifischenMaschinen283 Herstellungvonland-undforstwirtschaftlichenMaschinen284 Herstellung von Werkzeugmaschinen289 HerstellungvonMaschinenfürsonstigebestimmteWirtschaftszweige

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BKZ WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN291 HerstellungvonKraftwagenundKraftwagenmotoren292 HerstellungvonKarosserien,AufbautenundAnhängern293 HerstellungvonTeilenundZubehörfürKraftwagen301 Schiff­ und Bootsbau302 Schienenfahrzeugbau303 Luft-undRaumfahrzeugbau304 HerstellungvonmilitärischenKampffahrzeugen309 Herstellung von Fahrzeugen (anderweitig nicht genannt)310 HerstellungvonMöbeln321 HerstellungvonMünzen,SchmuckundähnlichenErzeugnissen322 HerstellungvonMusikinstrumenten323 HerstellungvonSportgeräten324 HerstellungvonSpielwaren325 HerstellungvonmedizinischenundzahnmedizinischenApparatenundMaterialien329 Herstellung von Erzeugnissen (anderweitig nicht genannt)331 ReparaturvonMetallerzeugnissen,MaschinenundAusrüstungen332 InstallationvonMaschinenundAusrüstungen(anderweitignichtgenannt)D Energieversorgung351 Elektrizitätsversorgung352 Gasversorgung353 Wärme-undKälteversorgungE Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen360 Wasserversorgung370 Abwasserentsorgung381 Sammlung von Abfällen382 Abfallbehandlung und ­beseitigung383 Rückgewinnung390 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige EntsorgungF Bau411 ErschließungvonGrundstücken;Bauträger412 Bau von Gebäuden421 BauvonStraßenundBahnverkehrsstrecken422 LeitungstiefbauundKläranlagenbau429 Sonstiger Tiefbau431 Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten432 Bauinstallation433 Sonstiger Ausbau439 SonstigespezialisierteBautätigkeitenG Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen451 HandelmitKraftwagen452 InstandhaltungundReparaturvonKraftwagen453 HandelmitKraftwagenteilenund-zubehör454 HandelmitKrafträdern,Kraftradteilenund-zubehör;InstandhaltungundReparaturvonKrafträdern461 Handelsvermittlung462 GroßhandelmitlandwirtschaftlichenGrundstoffenundlebendenTieren463 GroßhandelmitNahrungs-undGenussmitteln,GetränkenundTabakwaren464 GroßhandelmitGebrauchs-undVerbrauchsgütern465 GroßhandelmitGerätenderInformations-undKommunikationstechnik466 GroßhandelmitsonstigenMaschinen,AusrüstungenundZubehör467 SonstigerGroßhandel469 GroßhandelohneausgeprägtenSchwerpunkt471 EinzelhandelmitWarenverschiedenerArt(inVerkaufsräumen)472 EinzelhandelmitNahrungs-undGenussmitteln,GetränkenundTabakwaren(inVerkaufsräumen)473 EinzelhandelmitMotorenkraftstoffen(Tankstellen)474 EinzelhandelmitGerätenderInformations-undKommunikationstechnik(inVerkaufsräumen)475 EinzelhandelmitsonstigenHaushaltsgeräten,Textilien,Heimwerker-undEinrichtungsbedarf(inVerkaufsräumen)476 EinzelhandelmitVerlagsprodukten,SportausrüstungenundSpielwaren(inVerkaufsräumen)477 EinzelhandelmitsonstigenGütern(inVerkaufsräumen)478 EinzelhandelanVerkaufsständenundaufMärkten479 Einzelhandel,nichtinVerkaufsräumen,anVerkaufsständenoderaufMärktenH Verkehr und Lagerei491 PersonenbeförderungimEisenbahnfernverkehr492 GüterbeförderungimEisenbahnverkehr493 SonstigePersonenbeförderungimLandverkehr

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BKZ WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN494 GüterbeförderungimStraßenverkehr,Umzugstransporte495 TransportinRohrfernleitungen501 PersonenbeförderunginderSee-undKüstenschifffahrt502 GüterbeförderunginderSee-undKüstenschifffahrt503 PersonenbeförderunginderBinnenschifffahrt504 GüterbeförderunginderBinnenschifffahrt511 PersonenbeförderunginderLuftfahrt512 GüterbeförderunginderLuftfahrtundRaumtransport521 Lagerei522 ErbringungvonsonstigenDienstleistungenfürdenVerkehr531 Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern532 SonstigePost-,Kurier-undExpressdiensteI Beherbergung und Gastronomie551 Hotels,GasthöfeundPensionen552 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten553 Campingplätze559 Sonstige Beherbergungsstätten561 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.562 CatererundErbringungsonstigerVerpflegungsdienstleistungen563 Ausschank von GetränkenJ Information und Kommunikation581 VerlegenvonBüchernundZeitschriften;sonstigesVerlagswesen(ohneSoftware)582 VerlegenvonSoftware591 HerstellungvonFilmenundFernsehprogrammen,derenVerleihundVertrieb,Kinos592 Tonstudios;HerstellungvonHörfunkbeiträgen;VerlegenvonbespieltenTonträgernundMusikalien601 Hörfunkveranstalter602 Fernsehveranstalter611 LeitungsgebundeneTelekommunikation612 Drahtlose Telekommunikation613 Satellitentelekommunikation619 Sonstige Telekommunikation620 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie631 Datenverarbeitung,HostingunddamitverbundeneTätigkeiten;Webportale639 Erbringung von sonstigen InformationsdienstleistungenK Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen641 ZentralbankenundKreditinstitute642 Beteiligungsgesellschaften643 Treuhand­ und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen649 Sonstige Finanzierungsinstitutionen651 Versicherungen652 Rückversicherungen653 Pensionskassen und Pensionsfonds661 MitFinanzdienstleistungenverbundeneTätigkeiten662 MitVersicherungsdienstleistungenundPensionskassenverbundeneTätigkeiten663 FondsmanagementL Grundstücks- und Wohnungswesen681 KaufundVerkaufvoneigenenGrundstücken,GebäudenundWohnungen682 Vermietung,VerpachtungvoneigenenodergeleastenGrundstücken,GebäudenundWohnungen683 VermittlungundVerwaltungvonGrundstücken,GebäudenundWohnungenfürDritteM Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen691 Rechtsberatung692 WirtschaftsprüfungundSteuerberatung;Buchführung701 VerwaltungundFührungvonUnternehmenundBetrieben702 Public­Relations­ und Unternehmensberatung711 Architektur­ und Ingenieurbüros712 Technische,physikalischeundchemischeUntersuchung721 ForschungundEntwicklungimBereichNatur-,Ingenieur-,AgrarwissenschaftenundMedizin731 Werbung732 Markt-undMeinungsforschung722 ForschungundEntwicklungimBereichRechts-,Wirtschafts-,Sozial-,Sprach-,Kultur-undKunstwissenschaften741 AteliersfürTextil-,Schmuck-,Grafik-u.ä.Design742 FotografieundFotolabors743 Übersetzen und Dolmetschen

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BKZ WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN749 Sonstigefreiberufliche,wissenschaftlicheundtechnischeTätigkeitena.n.g.750 VeterinärwesenN Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen771 VermietungvonKraftwagen772 VermietungvonGebrauchsgütern773 VermietungvonMaschinen,GerätenundsonstigenbeweglichenSachen774 LeasingvonnichtfinanziellenimmateriellenVermögensgegenständen(ohneCopyrights)781 VermittlungvonArbeitskräften782 Befristete Überlassung von Arbeitskräften783 Sonstige Überlassung von Arbeitskräften791 Reisebüros und Reiseveranstalter799 Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen801 Private Wach­ und Sicherheitsdienste802 SicherheitsdienstemithilfevonÜberwachungs-undAlarmsystemen803 Detekteien811 Hausmeisterdienste812 ReinigungvonGebäuden,StraßenundVerkehrsmitteln813 Garten-undLandschaftsbausowieErbringungvonsonstigengärtnerischenDienstleistungen821 Sekretariats-undSchreibdienste,Copy-Shops822 Call Centers823 Messe-,Ausstellungs-undKongressveranstalter829 ErbringungsonstigerwirtschaftlicherDienstleistungenfürUnternehmenundPrivatpersonenO Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung841 ÖffentlicheVerwaltung842 AuswärtigeAngelegenheiten,Verteidigung,Justiz,öffentlicheSicherheitundOrdnung843 SozialversicherungP Erziehung und Unterricht851 KindergärtenundVorschulen852 Volksschulen853 Weiterführende Schulen854 Tertiärerundpost-sekundärer,nichttertiärerUnterricht855 Sonstiger Unterricht856 Erbringung von Dienstleistungen für den UnterrichtQ Gesundheits- und Sozialwesen861 Krankenhäuser862 Arzt-undZahnarztpraxen869 Gesundheitswesen a. n. g.871 Pflegeheime872 StationäreEinrichtungenzurpsychosozialenBetreuung,Suchtbekämpfungu.Ä.873 Altenheime; Alten­ und Behindertenwohnheime879 Sonstige Heime (ohne Erholungs­ und Ferienheime)881 SozialeBetreuungältererMenschenundBehinderter889 Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime)R Kunst, Unterhaltung und Erholung900 Kreative,künstlerischeundunterhaltendeTätigkeiten910 Bibliotheken,Archive,Museen,botanischeundzoologischeGärten920 Spiel-,Wett-undLotteriewesen931 ErbringungvonDienstleistungendesSports932 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der ErholungS Erbringung von sonstigen Dienstleistungen941 Wirtschafts­ und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen942 Arbeitnehmervereinigungen949 KirchlicheVereinigungen;politischeParteiensowiesonstigeInteressenvertretungenundVereinigungena.n.g.951 ReparaturvonDatenverarbeitungs-undTelekommunikationsgeräten952 ReparaturvonGebrauchsgütern960 ErbringungvonsonstigenüberwiegendpersönlichenDienstleistungenT Private Haushalte, Tätigkeiten durch private Haushalte970 PrivateHaushaltemitHauspersonal981 HerstellungvonWarendurchprivateHaushaltefürdenEigenbedarfohneausgeprägtenSchwerpunkt982 ErbringungenvonDienstleistungendurchprivateHaushaltefürdenEigenbedarfohneausgeprägtenSchwerpunktU Exterritoriale Organisationen und Körperschaften990 ExterritorialeOrganisationenundKörperschaften

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12Steuerpflichtige,diewegenUnterschreitensderUmsatz-grenzen des § 189 UGB nicht mehr rechnungslegungs- pflichtig sind und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, können beantragen, die Gewinnermittlung nach §5EStG1988fortzuführen.DerAntragistfürdasJahrzustellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keineRechnungslegungspflicht besteht.DerAntragbindetden Steuerpflichtigen bis zumWiderruf; in diesemFall istdas entsprechende Kästchen anzukreuzen. DurchWieder-eintritt in die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB erlischt er automatisch.

13 Die Gewinnermittlung im Rahmen eines Feststellungs­verfahrens erfolgt für ein Wirtschaftsjahr. Geben Sie daher bitte den Beginn und das Ende des Wirtschaftsjahres taggenau an.NurwenneinzweitesWirtschaftsjahrimselbenKalender- jahr endet, geben Sie auch den Beginn und das Ende des zweiten Wirtschaftsjahres an. In diesem Fall muss jedenfalls eine Beilage E6a-1 ausgefüllt werden und in dieser der Gewinn/VerlustfürjedesWirtschaftsjahrangegebenwerden.

14. Zu „Gewinnermittlung‟

14.1 Bei bilanzierenden Mitunternehmerschaften mit Gewinnermittlung nach § 5 müssen die hier einzutragenden Erträge und Aufwendungen den Ansätzen der Gewinn und Verlustrechnung laut Unternehmensbilanz entsprechen.Allfällige Korrekturen sind unter „4. Korrekturen undErgänzungen des Gewinnes/Verlustes (SteuerlicheMehr-/Weniger-Rechnung)‟vorzunehmen.

14.2 Bei bilanzierenden Mitunternehmerschaften mit Ge winnermittlung nach § 4 Abs. 1 können die hiereinzutragenden Erträge und Aufwendungen den Ansätzen derGewinn-undVerlustrechnungeinerUnternehmensbilanzentsprechen. Allfällige Korrekturen sind diesfalls unter „4. Korrekturen und Ergänzungen des Gewinnes/Verlustes(Steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung)‟ vorzunehmen. EskönnenhieraberauchsämtlicheErträgeundAufwendungenmitdensteuerlichmaßgebendenWertenangesetztwerden.In diesem Fall sind diesbezüglich keine Korrekturenmehrvorzunehmen.

14.3 Für Mitunternehmerschaften mit Einnahmen-Aus-gaben-RechnungbestehenfolgendebeidenMöglichkeitender Eintragung unter „3.Gewinnermittlung‟:

14.3.1 Grundsätzlich sind die hier einzutragenden Betriebs­einnahmen und Betriebsausgaben mit den steuerlichmaß- geblichen Werten einzutragen. Korrekturen unter „4. Kor- rekturenundErgänzungendesGewinnes/Verlustes(Steuer-licheMehr-/Weniger-Rechnung)‟sindnichtvorzunehmen.

14.3.2 Werden bei Einnahmen­Ausgaben­Rechnung die hier einzutragenden Betriebs ein nahmen und Betriebsaus gaben nichtmitdensteuerlichmaßgeblichenWerteneingetragen,sinddiedannnotwendigenKorrekturenunter„4.Korrekturenund Ergänzungen des Gewinnes/Verlustes (SteuerlicheMehr-/Weniger-Rechnung)‟vorzunehmen.

14.4 Bilanzierende Mitunternehmerschaften haben, soweit Konten des Österreichischen Einheits konten-rahmens (EKR)angesprochensind,nurdieaufdenaus­drücklichbezeichnetenKontenzuerfassendenAufwendun-gen/Erträge oder Bilanzposten unter den entsprechendenKennzahlen zu berücksichtigen. Erträge, die nicht in denKennzahlen9040 bis 9080zuerfassensind,sindinKenn-

zahl 9090 einzutragen. Aufwendungen, die nicht in den Kennzahlen9100 bis 9246zuerfassensind,sindinKenn-zahl 9230 einzutragen.

14.5MitunternehmerschaftenmitEinnahmen-Aus gaben-Rechnung haben Betriebseinnahmen, die nicht in den Kennzahlen9040 bis 9080 zuerfassensind, inKennzahl9090 einzutragen. Betriebsausgaben, die nicht in den Kennzahlen9100 bis 9246 oder 9259 zu erfassen sind, sindinKennzahl9230 einzutragen.

14.6 Erträge/Betriebseinnahmen und Aufwendungen/Be triebsausgaben sind grundsätzlich ohne Vorzeichen ein zu geben. Damit werden Erträge/Betriebseinnahmen als positive Werte und Aufwendungen/Betriebsausgaben alsnegati ve Werte erfasst. Sollte sich unter den Erträgen/Betriebseinnahmen bzw. Aufwendungen/Betriebsausgaben bei einer Kennzahl ein negativer Wert ergeben (z.B. beiAufwands/Erlösberichtigungen),istbeiderentsprechendenKennzahleinnegativesVorzeichen("-")einzugeben.

Zu „Erträge/Betriebseinnahmen‟

15. Kennzahl 9040: Erlöse (Waren-/Leis tungs-erlöse) ohne § 109a EStG 1988 – EKR 40 - 44 – ein-schließlich Eigenverbrauch (Entnahmewert von Umlaufvermögen)

15.1 In der Kennzahl 9040 sind von bilanzierenden Mitunternehmerschaften erzielte Umsatzerlöse (ohneUmsatzsteuer,EKR400-439,siehedazuAnm.15.5)nachAbzugvonErlösschmälerungen(EKR440-449,siehedazuAnm.15.6)einzutragen. Inlandserlöse,die ineinerMittei-lungnach§109aerfasstsind,sindnur inKennzahl9050 einzutragen.

15.2 Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier im Inland erzielte (zugeflossene) Umsatzerlöse (siehe dazuunterAnm.15.5)nachAbzugvonErlösschmälerungen(siehedazu Anm. 15.6) einzutragen. Inlandserlöse, die in einerMitteilung nach § 109a erfasst sind, sind nur in Kennzahl9050 einzutragen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner könnenhinsichtlichderUmsatzsteuerdieBrutto-oderNettomethodewählen (vgl. dazu insbesondere Rz 744 bis 762 EStR 2000).

15.3 Beim USt-Bruttosystem ist die von einem Einnah­men­Ausgaben­Rechner in Rechnung gestellte Umsatz­steuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebsein-nahmeund imZeitpunktderAbfuhrandasFinanzamtalsBetriebsausgabe zu behandeln. Die dem Einnahmen­Ausgaben-Rechner von seinen Vorlieferanten in Rechnunggestellten Vorsteuerbeträge sind im Zeitpunkt der Bezah-lungBetriebsausgaben und imZeitpunkt der Verrechnungmit dem Finanzamt Betriebseinnahmen. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind somit inklusive Umsatzsteuer anzusetzen (USt-Bruttodarstellung, siehe unten). Bei Anschaffung (Herstellung) von aktivierungspflichtigenAnlagegütern sind die abziehbaren Vorsteuern von denAnschaffungs-(Herstellungs-)Kosten,die imWegederAfAabzusetzen sind, zu trennen.Die Summe der imVeranla-gungs jahr bezahlten USt­Zahllasten ist eine Betriebs aus­gabe(einzutrageninKennzahl9230), die Summe allfälliger USt-GutschriftenstellteineinKennzahl9090 einzutragende Betriebseinnahme dar. Ergeben sich sowohl USt­Zahllasten als auch USt­Gutschriften, ist eine Saldierung vorzunehmen; beieinemGutschriftsüberhangistdieserinKennzahl9090, beieinemZahllastenüberhangistdieserinKennzahl9230

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E6-Erl,Seite11,Versionvom23.10.2015

einzutragen.ImFalldesUSt-Bruttosystemsbestehenzwei MöglichkeitenderDarstellung,nämlichdie • Bruttodarstellung (siehe oben) und die • Nettodarstellung der Betriebseinnahmen/­ausga ben

mit gesondertem USt­Ausweis (siehe dazu Anm. 21).

15.4 Beim USt-Nettosystem bleibt die Umsatzsteuer, die als durchlaufender Posten (§ 4 Abs. 3 dritter Satz) behandelt wird, sowohl auf der Einnahmen­ als auch auf der Aus ga­benseiteaußerAnsatz.AlleEinnahmenundvorsteuerabzugs­fähigen Ausgaben werden daher nur netto angesetzt. Das NettosystemistnurbeisolchenSteuerpflichtigenzulässig,beidenen die Umsatzsteuer grundsätzlich Durchlauf charakter habenkann.DieNettoverrechnungistdamitnichtmöglich: • In Fällen, in denen ein/e UnternehmerIn unecht

steuerbefreite Umsätze tätigt, die mit nicht abzieh­barenVorsteuernzusammenhängen(z.B.Kleinunter-nehmerunter30.000EuroJahresumsatz,§6Abs.1 Z 27 UStG 1994).

• In Fällen der Inanspruchnahme einer Vorsteuerpau-schalierung, ausgenommen,wenn die Vorsteuerpau-scha lierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in An ­spruchgenommenundgleichzeitigdiePauschalierungnach§17Abs.1bis3EStG1988(Kennzahl9230) angewendet wird.

Nebengebühren der Umsatzsteuer, wie SäumniszuschlägeundStundungszinsen,bleibenauchbeiderNettomethodeals Betriebsausgaben abzugsfähig.Anlagegüter sind,wenndieVorsteuerabzugsfähig ist,mitden Nettowerten in das Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3)aufzunehmen.IstdieVorsteuernichtabzugsfähig,istsiealsTeilderAnschaffungs-(Herstellungs-)Kosten zubehandeln.BetriebsausgabenstellennurdieverausgabtenNettobeträ-gedar,dieUmsatzsteuerfürUmlaufgüter istaußerAnsatzzu lassen. Hat die Umsatzsteuer keinen Durchlaufcharakter (z.B. imZusammenhangmitPkws), istsiebeiderVeraus-gabung als Betriebsausgabe abzuziehen. Alle Einnahmen­ und Ausgabenpositionen, die aus der Umsatzsteuerver-rechnung mit dem Finanzamt resultieren, bleiben unberück­sichtigt: Umsatzsteuergutschriften sind keine Betriebsein-nahmen, die an das Finanzamt entrichteten Zahlungen kei­ne Betriebsausgaben. Entnahmen sind, wie beim Brutto­system, netto anzusetzen. Eine Korrektur der Zahllast umdie darin enthaltene Eigenverbrauchs­Umsatzsteuer ist nicht erforderlich.

15.5 UmsatzerlösesinddiefürdiegewöhnlicheGeschäfts-tätigkeit der Unternehmerin/des Unternehmers typischenErlöseausdemVerkaufundderNutzungsüberlassungvonErzeugnissen und Waren sowie aus Dienst leis tun gen. WeitersgehörendazuinsbesondereErlöseausdembetriebs- typischenVerkaufvonSchrott,Abfallprodukten,nichtmehrbenötigtenRoh-,Hilfs-undBetriebsstoffenundErträgeausBeteiligungen an Arbeitsgemeinschaften (z.B. Bau gewerbe). Miet-undPachteinnahmen,LizenzenundProvisionensindnur dann hier zu erfassen,wenn sie betriebstypisch sind.Handelt es sich um gelegentlich und in ge ringem Umfang anfallendeErlöse,gehörensieinKennzahl9090.

15.6 ErlösschmälerungensindinsbesondereKundenskonti,Umsatzvergütungen,Mengenrabatte,Bonifikationen,Treue-prämien,rückgewährteEntgeltefürRetourwarenundMängel.

16. Kennzahl 9050: Betriebseinnahmen/Erträge, für die eine Mitteilung nach § 109a EStG 1988 aus-ge stellt wurde, EKR 40 - 44

Hier sind bei der jeweiligen Veranlagung zu erfassendeErträge/Betriebseinnahmen, für die eine Mitteilung nach

§ 109a ausgestellt wurde, einzutragen. Der gesonderte Ausweis ergibt sich aus § 4 der zu § 109a ergangenen Verordnung BGBl II Nr. 417/2001. Informationen zurMitteilungspflichtgemäߧ109aEStG1988entnehmenSiebitte den Rz 8300ff der EStR 2000 sowie dem „Steuerbuch‟(zu finden unter „www.bmf.gv.at‟unter„Publikationen‟).

17. Kennzahl 9060: Anlagenerlöse/Entnahmewerte von Anlagevermögen, EKR 460 - 462 vor allfälliger Auflösung auf 463 - 465 bzw. 783

17.1 Hier haben bilanzierende Mitunternehmer schaf ten Erlöse aus dem Abgang von Anlagevermögen (EKR 460 ­ 462), ausgenommen Finanzanlagen, vor allfälliger Auflösung auf EKR 463 - 465 bzw. EKR 783 einzutragen(siehe dazu auch Anm. 17.3 und 17.4).

17.2 Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier Betriebseinnahmen aus demAbgang (Verkauf, Entnahme)von Anlagevermögen einzutragen (siehe dazu auch Anm.17.3 und 17.4).

17.3InderKennzahl9060sindnurErlöseausdemVer-kauf oder der Entnahme vonAnlagevermögenzuerfas-sen.VersicherungsentschädigungensindinKennzahl9090 einzutragen.

17.4 EntnahmenvonAnlagegüternsindmitdemmaßgebli­chen Entnahmewert anzusetzen. Der unternehmensrechtliche Entnahmewert kann vom steuerlichen (§ 6 Z 4) abweichen. Sofern nicht bereits der steuerlichmaßgebendeWert hiererfasstwird,sindallfälligeKorrekturenunterPunkt4vorzu­nehmen.

18. Kennzahl 9070: Aktivierte Eigenleistungen, EKR 458 - 459

18.1DieseKennzahlistnurvonBilanzierern auszufüllen. Einzutragen sind hier aktivierte Eigenleistungen für selbst hergestelltekörperlicheAnlagenundfürdasIngangsetzenund Erweitern eines Betriebes.

18.2 Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind selbst hergestelltekörperlicheAnlagegütermitdenHerstellungs-kosten in das Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3) aufzunehmen, sofern nicht – bei geringwertigen Wirtschaftgütern (§ 13, sieheKennzahl9130 und Rz 3893 der EStR 2000) ­ von der Möglichkeit der Sofortabsetzung Gebrauch gemacht wird.DieBetriebsausgabenzudenKennzahlen9100 bis 9230 sind entsprechend den Herstellungskosten zu korrigieren.Die Herstellungskosten sind bei abnutzbaren Anlagegütern im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA, § 7) abzuset­zen.DieAfAistinKennzahl9130 zu erfassen.

19. Kennzahl 9080: Bestandsveränderungen, EKR 450 - 457

19.1 Diese Kennzahl ist nur von bilanzierenden Mitunter nehmerschaften auszufüllen. Diese haben hier Veränderungen des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistun- gen zu erfassen. Bestandserhöhungen sind ohne Vorzei-chen, Bestandsverminderungen mit negativem Vorzeichenanzugeben.

19.2 Nicht hier zu erfassen sind Wertänderungen infolge unüblicher Abschreibungen (vgl. § 231 Abs. 2 Z 7 lit. b UGB, zuerfasseninKennzahl9140) und Bestandsveränderungen mitaußerordentlichemCharakter(vgl.§233UGB,zuerfas-

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sen inKennzahl9090 als „außerordentlicheErträge‟bzw.Kennzahl9230 als „außerordentlicheAufwendungen‟).

19.3 Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben Bestands­veränderungen nicht zu erfassen.

20. Kennzahl 9090: Übrige Erträge/Betriebs ein-nahmen (inklusive Finanzerträge)

20.1 Bilanzierende Mitunternehmerschaften haben hier die Summe sämtlicher im Wirtschaftsjahr angefallener ErträgemitAusnahmederinKennzahlen9040 bis 9080 zu erfassenden einzutragen. Darunter fallen insbesondere Er trä­geausderZuschreibungzumAnlagevermögen(EKR466-467, 820), Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen(EKR 470 - 479), übrige betriebliche Erträge (EKR 480 -499) sowie sämtliche Finanzerträge (EKR 8). Als übrigebetrieblicheErträge(EKR480-499)sindsämtlichenichtindenKontengruppen40-47gebuchtenErträgezuerfassen,wie insbesondere Erlöse aus Geschäften, die nicht alsUmsatzerlöse ausgewiesen werden dürfen, Zahlungsein-gänge auf früher ausgebuchte Forder ungen, Schuldnach­lässe,ErträgeausderAuflösungvonForderungswertberich-tigungen, Kursgewinne aus Fremdwährungstransaktionen,Erträge aus Sozialeinrichtungen, Erträ ge aus nicht betriebs­ typischenGeschäftenundLeistungen(z.B.EinnahmenausWohnungsvermietung und aus nicht betriebstypischenPacht- und Lizenzverträgen), Aufwands- und Schadener-sätze,AusbuchungunbezahlterundverjährterVerbindlich-keiten, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, soweit sienicht bei Investitionen von den Anschaf fungs­ oder Her stel­lungs kosten abzusetzen sind.

20.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben hier die Summealler (imKalenderjahr zugeflossenen)Betriebsein-nahmenmitAusnahmederindenKennzahlen9040, 9050 und 9060 einzutragenden Betriebseinnahmen einzutragen. Zur Behandlung der Umsatzsteuer siehe Anm. 15.3 und 15.4.

20.3 Endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge sowie ausländische Kapitalerträge, diemit 25%besteuertwerden können, sind in der Kennzahl9090 zu erfassen. Gleiches gilt für realisierte Wertsteigerungen von betriebli­chemKapitalvermögen und Einkünften ausDerivaten, aufdiederbesondereSteuersatzvon25%anwendbarist.

20.4 Substanzgewinne/­verluste betreffend Betriebs-grundstücke,diemit25%besteuertwerdenkönnen,sindim festzustellendenErgebnis derMitunternehmerschaft zuerfassen. In einem solchen Fall ist zusätzlich die Beilage E 6a­1 zu verwenden (siehe Anm. 6 und Anm. 19 zu E 6a­1).

21. Kennzahl 9093: Vereinnahmte USt bei USt-Bruttosystem

Diese Kennzahl darf nur bei Einnahmen-Ausgaben-Rech-nung mit USt-Bruttosystem ausgefüllt werden, wenn vonder Nettodarstellung der Betriebseinnahmen/­ausgaben mit gesondertem USt­Ausweis Gebrauch gemacht wird (siehe Anm. 15.3). In diesem Fall werden die Betriebs­einnahmen und Betriebsausgaben in den in Betracht kom­mendenKennzahlen netto (ohneUSt) angesetzt. Die ver-einnahmteUStwirdinderKennzahl9093, die verausgabte (abzugsfähigeodernichtabzugsfähige)UStinderKennzahl9233eingetragen.DieUSt-ZahllastwirdinKennzahl9230, eineallfälligeUSt-GutschriftinKennzahl9090 eingetragen.

Zu „Aufwendungen/Betriebsausgaben‟

22. Kennzahl 9100: Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe EKR 500 - 539, 580

22.1 Bilanzierende Mitunternehmerschaften haben hierzuerfassen: • Wareneinsatz(EKR500-509), • VerbrauchvonRohstoffen(EKR510-519), • Verbrauch von bezogenen Fertig- und Einzelteilen

(EKR520-529), • VerbrauchvonHilfsstoffen(EKR530-539), • nachAbzugvonSkontoerträgenaufMaterialaufwand

(EKR580).

22.2 Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier zu erfassen: • AusgabenfürdenEinkaufvonWaren, • AusgabenfürRohstoffe, • AusgabenfürFertig-undEinzelteile, • AusgabenfürHilfsstoffe, • nachAbzugvonSkontoerträgenaufdenEinkaufvon

Material.Diese Ausgaben sind im Rahmen der gesetzlichen Basis­pauschalierung(§17Abs.1)gesondertabsetzbar.SoweitdasAbzugsverbot fürUmlaufvermögengemäߧ4Abs. 3 greift, darf keine Eintragung erfolgen.

22.3 Der Verbrauch (Einkauf) von Betriebsstoffen (EKR540-549),Verbrauch(Einkauf)vonWerkzeugenundande-ren Erzeugungshilfsmitteln (EKR 550-559) und der Ver-brauch (Einkauf) von Brenn­ und Treibstoffen, Energie und Wasser(EKR560-569)sindinKennzahl9230 zu erfassen.

23. Kennzahl 9110: Beigestelltes Personal (Fremd-personal), EKR 570 - 579, 581, 750 - 753

23.1 Bilanzierende Mitunternehmerschaften haben hier Aufwendungen einzutragen, die auf den Konten„SonstigebezogeneHerstellungsleistungen‟(EKR570-579,siehe Anm. 23.3) nach Abzug von Skontoerträgen auf sons­tigebezogenenHerstellungsleistungen(EKR81)und„Aufwand fürbeigestelltesPersonal‟(EKR750-753)erfasstwerden.

23.2 Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier Ausgaben für Fremdpersonal einzutragen. Die Anm. 23.3und23.4geltenentsprechend.NichteinzutragensindjeneAusgaben für Fremdpersonal, die als Herstellungskostenvon Anlagegütern zu „aktivieren‟(indasAnlageverzeichnisgemäߧ7Abs.3aufzunehmen)sind.

23.3 „Sonstige bezogene Herstellungsleistungen‟ (fürBilanzierer: EKR570 - 579) sind alle sonstigenbezo­genen Herstellungsleistungen wie insbesondere Aufwendun­gen/AusgabenfürMaterialbearbeitung,Materialveredelung,andere Werkleistungen und Beistellung von Personal im Herstellungsbereich.

23.4 „Aufwand für beigestelltes Personal‟ (für Bilanzierer: EKR 750 - 753) umfasst Aufwendungen desKontos 750 EKR. Provisionen an Dritte (für Bilanzierer: EKR754-757)sindinKennzahl9190 zu erfassen.

24. Kennzahl 9120: Personalaufwand („eigenes Personal‟), EKR 60 - 68

24.1 Bilanzierende Mitunternehmerschaften und Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben hier Aufwendun­gen/Ausgaben für Löhne und Gehälter sowie Lohnneben-kostenzuerfassen,nämlich:

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• Löhne (für Bilanzierer: EKR 600 - 619, siehe Anm.24.2),

• Gehälter(fürBilanzierer:EKR620-639,sieheAnm.24.3),

• AufwendungenfürAbfertigungen(fürBilanzierer:EKR640 ­ 644, siehe Anm. 24.4),

• Aufwendungen für Altersversorgung (für Bilanzierer:EKR645-649,sieheAnm.24.4),

• gesetzlicher Sozialaufwand ArbeiterInnen (fürBilanzierer:EKR650-655,sieheAnm.24.5),

• gesetzlicherSozialaufwandAngestellte(fürBilanzierer:EKR656-659,sieheAnm.24.5),

• lohnabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (fürBilanzierer:EKR660-665,sieheAnm.24.6),

• gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (fürBilanzierer:EKR666-669,sieheAnm.24.6)und

• sonstige Sozialaufwendungen (für Bilanzierer: EKR670 ­ 689, siehe Anm. 24.7).

24.2 Als „Löhne‟(fürBilanzierer:EKR600-619)werdenGrundlöhne (Fertigungs-, Hilfslöhne, Vergütungen anvorüber gehend beschäftigte Arbeitskräfte), Zulagen an LohnempfängerInnen(Überstundenzuschläge,Urlaubsablö-sen, Schichtzulagen, Erschwerniszulagen, Prämien und Pro­visionen) sowie Nichtleistungslöhne (Urlaubslöhne, Feier-tagslöhne, Krankenentgelte, sonstige Abwesenheitslöhne,Urlaubs und Weihnachtsremunerationen und andere Son­derzahlungen) erfasst. Auf Löhne entfallende Lohnsteuer-und Sozialversicherungsbeiträge, die ausnahms wei se nicht von ArbeitnehmerInnen einbehalten werden (z.B. Nach-forderungenanlässlichvonLohnsteuerprüfungen,dienichtauf den/die ArbeitnehmerIn überwälzt werden können),sindebenfallshierzuerfassen.AuchBeiträgeaneineMitar-bei tervorsorgekasse sind hier anzuführen.

24.3 Als „Gehälter‟(fürBilanzierer:EKR620-639)wer-den Grundgehälter, Mehrarbeitszuschläge, Urlaubsablösen,Prämien und Provisionen, 13. und 14. Gehalt und sonstige Sonderzahlungenerfasst.DasgleichegiltfürJubiläumsauf-wendungen, freiwillige Fahrtkosten- und Verpflegungszu-schüsse sowie Sachbezugsleistungen. Auf Gehälter entfal­lende Lohnsteuerbeträge, die ausnahmsweise nicht vonArbeit nehmern/Arbeitnehmerinnen einbehalten werden (z.B. Nachforderungen anlässlich von Lohnsteuerprüfungen, dienicht auf den/die ArbeitnehmerIn überwälzt werden kön­nen),sindebenfallshierzuerfassen.BeiträgeaneineMitar-beitervorsorgekassesindebenfallshieranzuführen.NichtzudenLöhnenundGehälterngehörenReisekostenersätzeundTages-undNächtigungsgelder,diezumAusgleichentstan-de ner Aufwendungen des Arbeitnehmers/der Arbeit neh me­rinaufDienstreisenbezahltwerden.DiesesindinKennzahl9160 zu erfassen.

24.4 Als „Aufwendungen für Abfertigungen‟ (für Bilanzierer: EKR 640 - 644) bzw. „Aufwendungen für Altersversorgung‟ (fürBilanzierer:EKR645 -649) sindsowohl Abfertigungs­ und Pensionszahlungen als auch die VeränderungderAbfertigungsrückstellungenund-nurbeiBilanzierern - dieVeränderungderPensionsrückstellungenzu erfassen; ebenso Beiträge an Pensionskassen und sons tige Beiträge für die Altersversorgung der Arbeitnehmer Innen.

24.5 Als „gesetzlicher Sozialaufwand ArbeiterInnen‟ (fürBilanzierer:EKR650-655)und„gesetzlicher Sozial-auf wand Angestellte‟ (für Bilanzierer: EKR 656 - 659)sind alle an die Sozialversicherungsträger abzuführenden Sozialaufwendungen (ArbeitgeberInnenanteile) einschließ-lich des Beitrages nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und desWohnbauförderungsbeitrageszuerfassen.

24.6 Als „lohnabhängige Abgaben und Pflicht bei-träge‟(fürBilanzierer:EKR660-665)und„gehaltsab-hän gige Abgaben und Pflichtbeiträge‟(fürBilanzierer:EKR666-669)sindallesonstigenvomEntgeltabhängigenAbgabenundPflichtbeiträgezuerfassen.Zudiesengehörenvor allem der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Famili enbeihilfen, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, die Kommunalsteuer sowie die Wiener Dienstgeberabgabe (U­Bahnabgabe). WerdendieKommunalsteuerunddieWienerDienstgeber-abgabe (U-Bahnabgabe) von bilanzierenden Mitunter-nehmer schaften unter „sonstigeSteuern‟(EKR710-719)erfasst,sindsieinKennzahl9230 einzutragen.

24.7 Als „sonstige Sozialaufwendungen‟ (für Bilan­zierer:EKR670-689)sindfreiwilligeSozialaufwendungenzu erfassen, die nicht dem/der einzelnen ArbeitnehmerIn als Entgeltsbestandteil zuzurechnen sind, wie Zuwendungen an den Betriebsratsfonds und an Unterstützungskassen (nicht Pensionskassen), Aufwendungen für Betriebsausflüge, für Weihnachtsgeschenke an die ArbeitnehmerInnen und für ver schiedene Betriebsveranstaltungen zum Wohle der Beleg schaft. Aufwendungen, die durch Sozialeinrichtungen verursachtwerden,sindunterdendenentsprechendenAuf-wandsarten zuzuordnenden Kennzahlen zu erfassen (z.B.derMaterialverbrauchderWerkskücheinKennzahl9100, die InstandhaltungderKüchenräumlichkeiteninKennzahl9150).

25. Kennzahl 9130: Abschreibungen auf das Anla-ge vermögen (z.B. AfA, geringwertige Wirtschafts-güter), EKR 700 - 708

25.1 Bilanzierende Mitunternehmerschaften haben hier (planmäßige und außerplanmäßige) Abschreibungenauf das Anlagevermögen, ausgenommen Finanzanlagen(EKR 701 - 708) einzutragen.Weiters sind hier auch Ab-schrei bungen auf aktivierte Aufwendungen für das Ingang­setzen undErweitern einesBetriebes (EKR700) einzutra­gen.InKennzahl9130 sind sowohl die Dotierung als auch dieAuflösungeinerBewertungsreserve(z.B.geringwertigeWirtschaftsgüter, Investitionszuschüsse, Übertragung § 12­Rücklage auf Bewertungsreserve) zu berücksichtigen. Weiter sind hier steuerliche Sonderabschreibungen (vorzei­tige und beschleunigte Abschreibungen) direkt oder im Betrag der Zuführung zur Bewertungsreserve einzutragen.

25.2 Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier Abschreibungen auf das Anlagevermögen (§§ 7, 8) ein­schließlich vorzeitiger und beschleunigter Abschreibungensowie sofort abgesetzte geringwertige Anlagegüter (§ 13) einzutragen. Geringwertige Anlagegüter sind solche, deren An schaf fungs­oder Herstellungskosten im Einzelfall 400 Euronichtübersteigen.SiekönnenentwederüberdieAfAabgesetzt oder sofort abgeschrieben werden (Wahlrecht).

26. Kennzahl 9140: Abschreibungen vom Umlauf-vermögen, soweit diese die im Unternehmen übli-chen Abschreibungen übersteigen – EKR 709 – und Wertberichtigungen zu ForderungenDieseKennzahlistnur von bilanzierenden Mitunter neh-mer schaften auszufüllen. Diese haben hier ­ sowohl bei Bilanzierung gemäß § 5 als auch bei Bilanzierung gemäß §4Abs.1-AbschreibungenvomUmlaufvermögen,soweitdiese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen über­steigen (EKR 709, § 231 Abs. 2 Z 7 UGB), einzutragen.DotierungenvonWertberichtigungenzuForderungen(EKR208, 209, 213, 214, 218, 219, 223, 224, 228, 229, 248, 249) sind ebenfalls hier einzutragen. Auflösungen sind unterKennzahl9090einzutragen.ZurKorrekturderEintragungsieheKennzahl9250.

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27. Kennzahl 9150: Instandhaltungen (Erhaltungs-aufwand) für Gebäude, EKR 72

27.1 Bei bilanzierenden Mitunternehmerschaften und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier Aufwen­dungen/Ausgaben für Instandhaltung (siehe Anm. 27.2), soweit diese Gebäude betrifft, einzutragen. Instand hal­tungen von anderen Wirtschaftsgütern sowie Aufwen dun­gen für Reinigung durch Dritte, Entsorgung und Beleuch­tung sind nicht hier einzutragen.

27.2 „Instandhaltungen‟ umfassen alle Aufwendungen (Ausgaben),diedazudienen,dieNutzbarkeiteinesGebäu-des zu erhalten (Erhaltungsaufwand) und die nicht zu einer Wesensänderung des Gebäudes führen (in diesem Fall läge aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor). Erhal-tungs aufwendungen sind ohne Unterscheidung in „Instand­haltungsaufwendungenimengerenSinn‟und„Instand set­zungsaufwendungen‟(vgl.zumBegriff§4Abs.7)hiereinzu-tragen. Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 7sind mit dem auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Zehntel­betrag zu erfassen. (siehe dazu Rz 1398 und Rz 6460ff der EStR 2000).

28. Kennzahl 9160: Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten (ohne tatsächliche Kfz- Kosten), EKR 734 - 737

28.1 Bei Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier Reise­ und Fahrtaufwendungen/­ausgaben (bei Bilanzierung: EKR 734 - 735), Tages- undNächtigungsgelder (bei Bilanzierung: EKR 736 - 737) undKilometergelder (bei PKW: 0,42 Euro pro Kilometer)einzutragen.TatsächlicheKfz-KostensindinKennzahl9170 einzutragen.

28.2ZumReise-undFahrtaufwand(beiBilanzierung:EKR734-735)gehörennebendenunmittelbaranReiseunter-nehmerInnen bezahlten Aufwendungen auch Reisekosten (Tages- und Nächtigungsgelder, siehe Anm. 28.3) undFahrtkostenvergütungen, soweit sie Ersatz für tatsächliche Aufwendungendarstellen(z.B.Kilometergelder).

28.3 Reisekosten umfassen den pauschalierten Verpfle-gungsmehraufwand(Tagesgeld:26,40EuroproTag,unter12Stunden2,20EuroproangefangenerStunde,soferndieReise mehr als 3 Stunden dauert) sowie die Kosten fürNächtigung, die entweder pauschal (15 Euro pro Nächti-gung inklusive der Kosten für das Frühstück) oder in dernachzuweisenden Höhe geltend gemacht werden können (§4Abs.5inVerbindungmit§26Z4).Siehedazuauch Rz1378EStR2000iVmmitRz278ffLStR2002.

29. Kennzahl 9170: Kfz-Kosten (ohne AfA, Leasing und Kilometergeld), EKR 732 - 733

Bei Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rech nung sind hier die tatsächlichen Kfz-Kosten (bei Bilanzierung:EKR732-733)einzutragen.WerdendieKfz-KostenüberdasKilometergeldgeltendgemacht(siehedazuRz1612fEStR2000), ist dieses in Kennzahl9160 einzutragen. Tatsäch­liche Kfz-Kosten sind u.a. Instandhaltungsaufwendungenbetreffend Kfz, Betriebsstoffe, Reparatur- und Servicekos-ten,Versicherungsprämien,Steuern.NichtdazugehörendieAfA (einzutragen in Kennzahl 9130) und Leasing-aufwendungen/ausgaben(einzutrageninKennzahl9180).

30. Kennzahl 9180: Miet- und Pachtaufwand, Leasing, EKR 740 - 743, 744 - 747

Bei Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rech-nungsindhierderAufwandbzw.dieAusgabenfürMieteundPacht (für Bilanzierer: EKR740 - 743) sowie Leasing(für Bilanzierer: EKR 744 - 747) zu erfassen. Nicht hiereinzutragen sind Aufwendungen/Ausgaben für Beheizung, Beleuch tung, für die Reinigung gemieteter Räume sowie Betriebskosten. Zu beachten ist, dass gemäß § 4 Abs. 6VorauszahlungenvonMietkostenvonEinnahmen-Ausgaben-RechnernaufdenZeitraumderVorauszahlunggleichmäßigzu verteilen sind, wenn sie nicht nur das laufende und das folgendeKalenderjahrbetreffen(vgl.dazuRz1381ffEStR2000). In derartigen Fällen ist der auf das Wirtschaftsjahr entfallendeJahresbetraghierzuerfassen.

31. Kennzahl 9190: Provisionen an Dritte, Lizenz-gebühren, EKR 754 - 757, 748 - 749

Bei Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier Aufwendungen/Ausgaben für Provisionen an Dritte (für Bilanzierer: EKR 754 - 757) sowie Lizenzgebühren (EKR748-749)zuerfassen.

32. Kennzahl 9200: Werbe- und Repräsentations-auf wendungen, Spenden, Trinkgelder, EKR 765 - 769

Bei Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sindhierAufwendungen/AusgabenfürWerbungundReprä-sentation(beiBilanzierung:EKR765-768)sowieSpendenund Trinkgelder (bei Bilanzierung: EKR 769) einzutragen.Soweit der unternehmensrechtliche Ansatz bzw. die Eintra­gungindieserKennzahlnichtdemsteuerlichzulässigenWertentspricht(zB§20Abs.1Z3,siehedazuRz4808EStR2000),sinddieKorrektureninderKennzahl9280 vorzu nehmen.

33. Kennzahl 9210: Buchwert abgegangener Anla-gen, EKR 782

Bei Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier die Summe der Buchwerte von im Wirtschaftsjahr ab ge gangenen Anlagen, ausgenommen Finanzanlagen (bei BilanzierungEKR782),einzutragen.Außerplanmäßigebzw.außerordentlicheAbschreibungen(z.B. inFolgeZerstörungeinesAnlagegutes,vgl.§8Abs.4)sindinKennzahl9130 einzutragen.

34. Kennzahl 9220: Zinsen und ähnliche Aufwen-dun gen, EKR 828 - 83434.1 Bei Bilanzierung sind hier zu erfassen: Zinsen fürbetriebliche Bankkredite, Darlehen, Hypothekarkredite,Zuzählungs-undBereitstellungsprovisionenfüreinenKreditbzw. Kreditrahmen, Überziehungsprovisionen, Frachtstun-dungs gebühren, Abschreibungen auf das aktivierte Disagio, Geldbeschaffungskosten, Wechseldiskonte, sofern diesen kein verrechenbarer Diskontertrag gegenübersteht, sowie gesondert in Rechnung gestellte Zinsen auf Lieferanten-kredite. Wurde ein Disagio (Damnum) nicht aktiviert (§ 198 Abs. 7 UGB) oder wurden Geldbeschaffungskosten unter­neh mensrechtlich sofort abgesetzt, ist die dem § 6 Z 3 entsprechendeVorgangsweise (Korrektur) in derKennzahl9290 vorzunehmen.

34.2 Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier Aus gaben für unter Anm. 34.1 genannte Aufwendungen einzutragen. Zu beachten ist, dass gemäß § 4 Abs. 6VorauszahlungenvonFremdmittelkostenaufdenZeitraumderVorauszahlunggleichmäßigzuverteilensind,wennsienichtnurdas laufendeunddas folgendeKalenderjahrbe-

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treffen (dazu Rz 1381ff EStR 2000). In derartigen Fällen ist deraufdasWirtschaftsjahrentfallendeJahresbetraghierzuerfas sen. Ein Disagio (Damnum) unterliegt beim Einnahmen­Aus gaben­Rechner dem § 4 Abs. 6. Fallen nur Geldbeschaf­fungs kosten an, welche die Freigrenze von 900 Euro (Rz 2464 EStR 2000) übersteigen, ist auch beim Einnahmen­Ausgaben-Rechner§6Z3anzuwenden(zwingendeVertei-lung auf die Darlehenslaufzeit, Rz 2463 EStR 2000). In derartigen Fällen ist ebenfalls der auf das Wirtschaftsjahr entfallendeJahresbetraghierzuerfassen.

35. Hier sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigende Gewinnanteile echter stiller Gesellschafter einzutragen, die beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kennzahl856 der Beilage E 1kv) oder – sollte es sich um einebetrieblicheBeteiligunghandeln–inderKennzahl9090 zu erfassen sind.

36. Kennzahl 9243, 9244, 9245, 9246 (betriebliche Spenden)

IndenKennzahlen9243 bis 9246sindSpendeneinzutra­gen,dieausdemBetriebsvermögenandiebeidenjeweiligenKennzahlengenanntenSpendenempfängergeleistetwordensind. Sie stellen insoweit Betriebsausgaben dar, als sie ins­gesamt 10% des Betriebsgewinnes vor BerücksichtigungeinesGewinnfreibetragesnichtübersteigen.SolltenSpendeninhöheremAusmaßals10%desBetriebsgewinnesgeleistetworden sein, tragen Sie hier nur den Betrag ein, der als Betriebsausgabe abzugsfähig ist oder korrigieren Sie das AusmaßaufdiesteuerlichzulässigeHöheüberdieKennzahl9317 (Punkt 4).

37. Kennzahl 9230: Übrige Aufwendungen/Betriebs-ausgaben (ohne pauschalierte Betriebsausgaben), Kapitalveränderungen – Saldo

37.1 Bei Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rech nung isthierdieSummesämtlicher imKalenderjahrangefallener bzw. abgeflossener Betriebsausgaben mit Aus­nahmederindenKennzahlen9100 bis 9246 einzutragen­den Betriebsausgaben (und der unter Punkt 4 vorzuneh­menden Änderungen) zu erfassen. Im Fall einer Teil pau-scha lierungistderinAnspruchgenommeneBetriebsaus-gabenpauschbetrag hier zu berücksichtigen (zur gesetzli-chenBasispauschalierungnach§17Abs.1sieheAnm.37.3).Ein Gewinnfreibetrag (§ 10) ist nicht hier, sondern in der Beilage E 6a­1 zu berücksichtigen.

37.2 Keine Eintragung ist hier in Fällen der Inanspruch-nahme einer land- und forstwirtschaftlichen Pauscha-lier ung vorzunehmen. In derartigen Fällen ist die Beilage E 6c zu verwenden. Keine Eintragung ist hier auch in Fällen der Inanspruchnahme der gewerblichen Vollpauscha-lier ungfürLebensmitteleinzel-undGemischtwarenhändlervorzunehmen (siehe Anm. 66 und oben „Wann ist die BeilageE6anichtauszufüllen?‟).

37.3MitunternehmerschaftenmitEinnahmen-Ausga ben-Rechnung, die von der Möglichkeit der Basis pau scha -lierung nach § 17 Abs. 1 Gebrauch machen, haben das BetriebsausgabenpauschaleundbeiUSt-Bruttoverrechnung(siehe oben Anm. 15.3) die USt­Zahllast hier einzutragen. Bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung dürfen alsBetriebsausgabennebenderKennzahl9230nurdieKenn-zahlen 9100, 9110 und 9120 eingetragen werden. Die Basispauschalierung ist anwendbar, wenn der Umsatz imvorangegangenenJahrnichtmehrals220.000Eurobetra-gen hat. Bei Anwendung der Pauschalierung werden die Be triebseinnahmen voll erfasst, die Betriebsausgaben jed­ochpauschalmit12%desUmsatzesabgesetzt.Fürfolgen-

deEinkünftebeträgtderPauschalsatznur6%derUmsätze:Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte aus • einerkaufmännischenodertechnischenBeratung, • einerTätigkeitimSinnedes§22Z2(z.B.wesentlich

beteiligte GmbH­GeschäftsführerInnen, Aufsichts rät in­nen/Aufsichtsräte) sowie

• Einkünfteauseinerschriftstellerischen,vortragenden,wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erziehe ri­schen Tätigkeit.

NebendemPauschaledürfennurabgesetztwerden: • Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen,

Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (einzutra­geninKennzahl9100),

• AusgabenfürLöhne(einschließlichLohnnebenkosten,einzutrageninKennzahl9120),

• AusgabenfürFremdlöhne,soweitdieseunmittelbarinLeistungeneingehen,diedenBetriebsgegenstanddesUnternehmens bilden (z.B. Auftragsfertigung von Waren,einzutrageninKennzahl9110) und

• Sozialversicherungsbeiträge(zuerfassen-wennkeinE6a-1erforderlich ist -ebenfalls inKennzahl9230, sonstinKennzahl9925 im Formular E6a­1).

• BeiträgezurSelbständigenvorsorge

Alle anderen Betriebsausgaben sind durch das Betriebs­ausgabenpauschale abgedeckt. Dies trifft etwa zu aufAb schrei bungen (§§ 7, 8 und 13), Restbuchwerte abge­henderAnlagen,Fremdmittelkosten,MieteundPacht,Postund Tele fon, Betriebsstoffe (Brenn­ und Treibstoffe), Energie und Wasser, Werbung, Rechts­ und Beratungskosten, Pro vi­sionen,außermengenabhängigeEinkaufsprovisionen(sieheRz 4117 EStR 2000), Büroausgaben, Prämien für Betriebs­versicherungen, Betriebssteuern, Instandhaltung, Reinigung durchDritte,Kraftfahrzeugkosten,Reisekosten(einschließ-lichTages-undNächtigungsgelder)oderTrinkgelder.Wirddas USt-Nettosystem gewählt (siehe oben Anm. 15.4), ist wederdieaufGrundvonLieferungenodersonstigenLeis-tun gen geschuldete Umsatzsteuer noch die an andere UnternehmerInnenbezahlteUmsatzsteuer(Vorsteuer)nocheine Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Das Betriebs aus ga­benpauschaleistalsNettogrößezuwerten.UngeachtetdesUmstandes, ob bei der Umsatzsteuer eine Vorsteuerpau-scha lierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gewählt worden ist oder die tatsächlichen Vorsteuern angesetztwordensind,darfdaherausdemBetriebsausgabenpauschalekeine Umsatzsteuer herausgerechnet werden.

Beim USt-Bruttosystem (siehe dazu Anm. 15.3) sind sowohldieaufGrundvonLieferungenodersonstigenLeis-tungengeschuldeteUmsatzsteuer(inKennzahl9040 oder 9050oder–beiUSt-Nettodarstellung–inKennzahl9093) alsauchdieanandereUnternehmerInnenbezahlteVorsteu-er(inKennzahlen9100 und hinsichtlich von Fremd leis tun­gengegebenenfallsKennzahl9110 oder–beiUSt-Netto-darstellung – in Kennzahl9233) zu berücksichtigen. Eine USt-ZahllastistinKennzahl9230 bzw. eine USt­Gutschrift inKennzahl9090 einzutragen. Da das Betriebsausgaben­pauschalealsNettogrößeanzusehenist,ist • dieaufertragsteuerlich„abpauschalierte‟Betriebsaus-

gabenentfallendeVorsteuer, • imFall der InanspruchnahmederVorsteuerpauscha-

lierungnach§14Abs.1Z1UStG1994dasVorsteu-erpauschalesowie

dieaufAnlagenzugängeentfallendeVorsteuergesondertalsBetriebsausgabeinKennzahl9230 anzusetzen.

38. Kennzahl 9233: Bezahlte USt für Lieferungen und Leistungen bei USt-BruttosystemSiehe Erläuterungen zu Anm. 21.

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39. Kennzahl 9259: Pauschalierte Betriebsausgaben

Hier ist bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung derPauschalbetrag für Betriebsausgaben einzutragen. Keine Eintragung ist hier in Fällen der Inanspruchnahme einerland- und forstwirtschaftlichen Pauscha lierung vor­zunehmen. In derartigen Fällen ist die Beilage E 1c (Einzelunternehmer/in) zu verwenden. Keine Eintragung ist hier auch in Fällen der Inanspruchnahme der gewerbli-chen Vollpauscha lierung für Lebensmitteleinzel­ und Ge mischtwarenhandel vorzunehmen; in diesem Fall ist nur Punkt 6 der Erklärung auszufüllen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, die von der Möglichkeitder Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 Gebrauch machen, haben hier das Betriebsausgabenpauschale von6% bzw. 12 %, einzutragen. Bei Inanspruchnahme derBasispauschalierung dürfen zusätzlich zu der Kennzahl9230nurdieKennzahlen9100, 9110, 9120 und 9225 eingetragen werden.

Die Basispauschalierung ist anwendbar, wenn der Umsatzim vorangegangenen Jahr nicht mehr als 220.000 Eurobetragen hat. Bei Anwendung der Pauschalierung werden die Betriebseinnahmen voll erfasst, die Betriebsausgaben jedochpauschalmit12%desUmsatzesabgesetzt.Fürfol­gende Einkünfte beträgt der Pauschalsatz nur 6% derUmsätze: Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte auseiner kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 (zB wesentlich beteiligte GmbH­Geschäftsführer/innen, Aufsichtsrätinnen/Aufsichts­räte) sowie Einkünfte aus einer schriftstellerischen, vortra­genden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieheri­schen Tätigkeit.

NebendemPauschaledürfennurabgesetztwerden:• AusgabenfürdenEinganganWaren,Rohstoffen,Halb-

erzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (einzutragen in Kennzahl9100),

• Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten,einzutrageninKennzahl9120),

• AusgabenfürFremdlöhne,soweitdieseunmittelbar inLeistungeneingehen,diedenBetriebsgegenstanddesUnternehmens bilden (zB Auftragsfertigung von Waren, einzutrageninKennzahl9110),

• Sozialversicherungsbeiträge (zu erfassen in Kennzahl9225) und

• Beiträge zur Selbständigenvorsorge (zu erfassen inKennzahl9225).

Alle anderen Betriebsausgaben sind durch das Betriebsaus­gabenpauschaleabgedeckt.DiestrifftetwazuaufAbschrei-bungen (§§ 7, 8 und 13), Restbuchwerte abgehender Anla­gen,Fremdmittelkosten,MieteundPacht,PostundTelefon,Betriebsstoffe (Brenn­ und Treibstoffe), Energie und Was ser, Werbung,Rechts-undBeratungskosten,Provisionen(außermengenabhängigeEinkaufsprovisionen-sieheRz4117EStR2000), Büroausgaben, Prämien für Betriebsversicherun gen, Betriebssteuern, Instandhaltung, Reinigung durch Dritte, Kraftfahrzeugkosten,Reisekosten(einschließlichTages-undNächtigungsgelder)oderTrinkgelder.Wird das USt-Nettosystem gewählt (siehe oben Anm. 18.4),istwederdieaufGrundvonLieferungenodersonsti-genLeistungengeschuldeteUmsatzsteuernochdieanan-dereUnternehmer/innenbezahlteUmsatzsteuer(Vorsteuer)noch eine Umsatzsteuerzahllast anzusetzen. Das Be triebs­ausgabenpauschaleistalsNettogrößezuwerten.Ungeachtetdes Umstandes, ob bei der Umsatzsteuer eine Vorsteuer-pauschalierungnach§ 14Abs. 1 Z 1UStG1994gewähltwordenistoderdietatsächlichenVorsteuernangesetztwor­den sind, darf daher ausdemBetriebsausgabenpauschalekeine Umsatzsteuer herausgerechnet werden.

Beim USt-Bruttosystem (siehe dazu Anm. 18.3) sind sowohldieaufGrundvonLieferungenodersonstigenLeis-tungengeschuldeteUmsatzsteuer(inKennzahl9040 oder 9050oder–beiUSt-Nettodarstellung–inKennzahl9093) als auch die an andere Unternehmer/innen bezahlte Vor-steuer(inKennzahlen9100 und hinsichtlich von Fremdleis­tungen gegebenenfalls Kennzahl 9110 oder – bei USt­Nettodarstellung– inKennzahl9233) zu berücksichtigen. Eine USt-Zahllast ist in Kennzahl 9230 bzw. eine USt­Gutschrift in Kennzahl 9090 einzutragen. Da das Be­ triebsausgabenpauschalealsNettogrößeanzusehenist,ist• dieaufertragsteuerlich„abpauschalierte‟ Betriebsaus­

gabenentfallendeVorsteuer,• imFallderInanspruchnahmederVorsteuerpauschalie-

rungnach§14Abs.1Z1UStG1994dasVorsteuer-pauschalesowie

• dieaufAnlagenzugängeentfallendeVorsteuergesondertalsBetriebsausgabeinKennzahl9230 anzusetzen.

Bei Inanspruchnahme der Sportler/-innen-PauschalierungdürfendienichtzuerfassendenEinkünfte(67%)nichtüberKennzahl9259ausgeschiedenwerden.SiehedazuAnm.10.

40. Gewinn/Verlust (sofern keine Beilage E 6a anzu­schließenist)Ist keine Beilage E 6a-1 erforderlich (siehe dazu Anm. 69), ist der ermittelte Gewinn/Verlust – gegebenenfalls unterBerücksichtigung von Änderungen gemäß Punkt 4 – imFormular E 6 in die Punkte 1b, 2b oder 3b zu übernehmen.Ist eine Beilage E 6a-1 erforderlich (siehe dazu Anm. 69), ist der Wert zur Ermittlung des steuerlichen Gewin nes/ Verlustes in der Beilage E 6a-1 in der Zeile „Anteil am Gewinn/Verlust vor Berücksichtigung der nachfolgendenKennzahlen‟(ZeilevorKennzahl9915) auf die Beteiligten zuverteilen;dieVerteilungkannabweichend vom ange-merkten Beteiligungs verhältnis erfolgen. Siehe auch Anm. 3 der Erläuterungen zu E 6a­1. 41. Korrekturen des laufenden Gewin-nes/Verlustes (Steuerliche Mehr-/Weni ger-Rechnung)40.1 Bei Bilanzierung nach § 5 sind hier die zur Ermittlung des richtigen steuerlichen Gewinnes erforderlichen Korrek-turen der unternehmens rechtlichen Ansätze und sonstige Änderungen vorzunehmen. Sonder be triebs einnahmen und -ausgaben sind nicht hier, sondern in der Beilage E 6a-1 zu berücksichtigen.BeachtenSiebitte,dassabweichendeVerteilungenvonEin-nah men und Ausgaben (Erträge und Aufwendungen), die nicht als Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebs aus ­gabeninderBeilageE6a-1(Kennzahlen9915 und 9925) zu erfassen sind, nichtinderKennzahl9290 erfolgen dür­fen.DieabweichendeVerteilunghatausschließlichüberdasFeldAnteilamGewinn/VerlustinderBeilageE6a-1zuerfolgen.

40.2 Bei Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind hier die zur Ermittlung des richtigensteuerlichenGewinneserforderlichenKorrekturendann vorzunehmen, wenn die in „3. Gewinnermittlung‟vorgenommenenEintragungennichtdensteuerlichmaßge­bendenWertenentsprechen.Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sind nicht hier, sondern in der Beilage E 6 a-1 zu berücksichtigen.Beachten Sie bitte, dass abweichende Verteilungen vonEinnahmen und Ausgaben (Erträge und Aufwendungen), die nicht als Sonderbetriebseinnahmen oder Sonder be­triebsausgabeninderBeilageE6a-1(Kennzahlen9915 und

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9925) zu erfassen sind, nichtinderKennzahl9290 erfol­gen dürfen. Die abweichende Verteilung hat aus-schließ lich über das Feld Anteil am „Gewinn/Verlust vor Berücksichtigung der nachfolgenden Kenn-zahlen‟ in der Beilage E 6a-1 zu erfolgen.

42. Kennzahl 9240: Korrekturen zu Abschreibungen auf das Anlagevermögen (z.B. AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter, EKR 700 - 708) – Kennzahl 9130Hier sind insbesondere jene vorgenommenen Korrektureneinzutragen, die sich aus § 8 (z.B. zwingende steuerrechtliche MindestnutzungsdauerbeiGebäudenundPKWs)sowie–inBezug auf die AfA – aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b („Luxustan-gente‟ bei Kraftfahrzeugen) ergeben. Zu den KorrekturenbeidenBetriebskostenvonLuxusfahrzeugensieheAnm.44.ZuführungenzueinemLeasingaktivpostengemäߧ8Abs.6Z2sindinKennzahl9270 einzutragen.

43. Kennzahl 9250: Korrekturen zu Abschreibungen vom Umlaufvermögen, soweit diese die im Unter neh-men üblichen Abschreibungen übersteigen, und Wertberichtigungen zu Forderungen – Kennzahl 9140Hier sind insbesondere jene vorgenommenen Korrektureneinzutragen,diesichaus§6Z2 lit.a(VerbotpauschalerWertberichtigungen) ergeben.

44. Kennzahl 9260: Korrekturen zu Kfz-KostenHier sind in Bezug auf Kfz sämtliche vorgenommenenKorrektureneinzutragen,insbesondereAfA-KorrekturenausdemAnsatzdersteuerrechtlichenNutzungsdauervonachtJahren, Korrekturen, die sich aus der Anwendung der sogenannten „Luxustangente‟ bei Kraftfahrzeugen undKorrekturen, die sich aus der Berücksichtigung einesLeasingaktivpostenergeben.

45. Kennzahl 9270: Korrekturen zu Miet- und Pacht aufwand, Leasing (EKR 740 - 743, 744 - 747) – Kennzahl 9180HiersindallfälligeKorrekturenausderPrivatnutzunggemie-teter/gepachteterodergeleasterWirtschaftsgütereinzutra­gen.Korrekturen inBezugaufKfz(ZuführungenzueinemLeasingaktivpostennach§8Abs.6Z2)sindunterKennzahl9260 vorzunehmen.

46. Kennzahl 9280: Korrekturen zu Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, Spenden, Trink gel-der (EKR 765 - 769) – Kennzahl 9200Hier sind insbesondere jene vorgenommenen Korrektureneinzutragen, die sich aus § 20 Abs. 1 Z 3 (vgl. dazu Rz 4808ff EStR 2000) ergeben.

47. Kennzahl 9228 – Korrekturen betreffend Rückstellungen (3-Jahresverteilung des Rückstellung-auflösungsbetrages gemäß § 124b Z 251 lit. b)§124bZ251lit.bsiehtvor,dasseinAuflösungsbetrag,dersich durch ein Absinken des steuerlichen Rückstellungs­ betrages infolge der Gesetzesänderung durch das Abgaben­änderungsgesetz 2014 (§ 9 Abs. 5) ergibt, grundsätzlich auf 3Jahreverteiltzuberücksichtigenist.DieKennzahldientzurnotwendigenKorrekturbeiAnwendungdieserBestimmung,insbesondere zur Erfassung des auf 2015 entfallenden Drittelbetrages.

48. Kennzahl 9257: Korrekturen betreffend Entgelt für Arbeits- und Werkleistungen

Aus§20Abs.1Z7und8ergibtsich,dassArbeitslöhne,bestimmte Personalgestellungsvergütungen, Pensionen und Pensionsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen nicht mehr unbeschränkt abzugsfähig sind. Soweit die Abzugs­beschränkung zum Tragen kommt, tragen Sie bitte den nichtabzugsfähigen Betrag zur Korrektur des Wertes inKennzahl9120 bzw. 9110inKennzahl9257 ein.

49. Einkünfte aus im Betrieb realisierten Wertsteigerungen vonKapitalvermögenundvonDerivatensindgrundsätzlichmit25%zubesteuern,esseidenneswirdvomBeteiligtenimFormularE1dieRegelbesteuerungsoptiongemäßPunkt8.1 ausgeübt. § 6 Z 2 lit. c sieht bei einem Zusammentreffen von Substanz­gewinnenund-verlusteneineVerrechnungvor.EinVerlust-überhang darf nur zur Hälfte mit den anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen werden. Die Kennzahlen 9305 (siehe Anm. 50) und 9289 (siehe Anm. 51) dienen der Umsetzung dieser Besteuerungsfolge.

50. In Kennzahl9305 sind allfällige Korrekturen vorzu­nehmen, die sich aus der richtigen Ermittlung von Substanz­gewinnen/-verlusten ergeben, die betriebliches Kapital-vermögen betreffen, hinsichtlich dessen der besondereSteuersatzvon25%anwendbarist.DieskannzBerforder­lich sein, wenn der im Punkt 3 erfasste unternehmensrecht­liche Substanzgewinn vom steuerlichen wegen Unterschieden in der Einlagebewertung (beizulegender Wert einerseits bzw.BegrenzungmitdenAnschaffungskostengemäߧ6Z5andererseits)abweicht.DashierallenfallszuadaptierendeErgebnis betreffend Substanzgewinnen/­verlusten ist in weitererFolgemaßgebend(sieheAnm.51).

51. DieKennzahl9289dientderKorrekturdes(allenfallsüberdieKennzahl9305korrigierten)unternehmensrechtli­chen Ergebnisses aus dem Punkt 3 im Hinblick auf die Verrechnungsvorschrift des § 6 Z 2 lit. c. Danach sindVerluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigenAbschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten, auf deren Erträge der besondere Steuersatz anwendbar ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wert-steigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden.Die Substanzgewinne und Substanzverluste sind in den VorspaltenzuerfassenunddarausistderSaldozubilden.Ist dieser negativ, darf dieser nur zur Hälfte mit den anderen Einkünften des Betriebes ausgeglichen werden. In diesem Fall ist die Hälfte des negativen Saldos mit positivemVorzeichenindieKennzahl9289 einzutragen. Damit erfolgt dieHinzurechnungdeshalbenVerlustesunddieKorrekturdes (allenfalls über die Kennzahl 9305 korrigierten)ErgebnissesausdemPunkt3entsprechend§6Z2lit.c.Istder Saldo aus den Substanzgewinnen und Substanzverlusten positiv, kann dieser in der Einkommensteuerveranlagungder Beteiligtenmit 25% oder – bei Ausübung der Regel-besteuerungsoptiongemäßPunkt8.1desFormularsE1–zumnormalen Tarif besteuertwerden. Ein positiver Saldodarf die festzustellenden Einkünfte nicht kürzen und ist – wenn keine Beilage E 6a­1 angeschlossen wird – im Punkt 5 dieser Beilage in der Kennzahl9045, sonst in denKenn-zahlen 9763/7763 der Beilage E 6a­1 auszuweisen.

52. Kennzahl 9010: Übergangsgewinn/-verlust InKennzahl9010isteinbeiderjeweiligenVeranlagungzuerfassender Übergangsgewinn oder Übergangsverlust einzutragen, der sich aus dem Wechsel der Gewinnermittlung derMitunternehmerschaftergibt.Übergangsgewinne/-verluste

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aus Anlass der Veräußerung eines Mitunternehmeranteilssind nichthier,sondernnur inKennzahl9935 der Beilage E 6a­1 zu berücksichtigen. Übergangsverluste, die auf sieben Jahreverteiltzuberücksichtigensind,sindnichthier,sonderninKennzahl9242 einzutragen (siehe auch Anm. 53).

53. Kennzahl 9242: Siebentelbeträge an einem Übergangsverlust des laufenden Jahres und/oder eines VorjahresIst ein Übergangsgewinn/Übergangsverlust für die Mit-unternehmerschaft selbst (nicht für einen Beteiligten) zu erfassen, gilt Folgendes: Ein Übergangsgewinn ist in derKennzahl9010 einzutragen. Ein Übergangsverlust, der in siebenJahresbeträgenzuerfassenist,istmitdemaufdasjeweiligeWirtschaftsjahrentfallendenJahresbetragstetsinderKennzahl9242einzutragen.DortsinddaherauchVer-lustsiebentelauseinemÜbergangsverlustauseinemVorjahrzuerfassen.EinÜbergangsverlustistnurdanninvollerHöheinKennzahl9010einzutragen,wenneszukeinerVerteilungaufsiebenJahrekommt(zBBetriebsveräußerung).

54. Kennzahl 9247: Zu-/Abschlag gemäß § 4 Abs. 2 Gemäߧ4Abs.2Z2EStG1988könnenperiodenübergrei- fende Fehler, deren Ursprung im Jahr 2003 oder einemspäterenJahrliegt,soweitsieverjährteZeiträumebetreffenund der Fehler auf einen nicht verjährten Zeitraum Aus­wirkung haben kann, von Amts wegen oder auf Antrag durch einen Zu- oder Abschlag imerstennichtverjährtenJahrkorrigiertwerden.NäheressieheunterRz650ffderEStR2000.

55. Kennzahl 9290: Sonstige Änderungen – Saldo Sonstige Änderungen sind in Kennzahl9290 vorzunehmen. Hier sind insbesondere die sich aus § 9 Abs. 5 und § 14 ergebenden Korrekturen zu erfassen. Sonderbetriebsein-nahmen und ­ausgaben sind nicht hier, sondern in der Beilage E 6a­1 zu berücksichtigen. Beachten Sie bitte, dass abweichende Verteilungen von Einnahmen und Ausgaben(Erträge und Aufwendungen), die nicht als Sonderbetriebs­einnahmen oder Sonderbetriebsausgaben in der Beilage E6a-1(Kennzahlen9915 und 9925) zu erfassen sind, nicht inderKennzahl9290erfolgendürfen.DieabweichendeVer-teilunghatausschließlichüberdasFeld„AnteilamGewinn/ Verlust‟inderBeilageE6a-1zuerfolgen(sieheAnm.3zuE6a-1).

56. Kennzahl 9020: Veräußerungsgewinn/Ver-äußerungsverlust DieseKennzahl kommt zurAnwendung,wennderBetrieboder ein Teilbetrieb der Mitunternehmerschaft verkauft oderaufgegebenwird.IndiesemFallisteinVeräußerungs-gewinnoderVeräußerungsverlust invollerHöheunabhän­gigvonsteuerlichenBegünstigungeneinzutragen.Veräußertein Mitunternehmer seinen Anteil oder gibt er ihn auf, sind nur die Kennzahlen 9930, 9935 und 9940 des Formulars E 6a­1 auszufüllen (siehe die Anm. 13, 14 und 15 zur Beilage E 6a­1).

57. Kennzahl 9030: Auszuscheidender Gewinn/Verlust Diese Kennzahl ist bei ausländischen Betrieben oderBetriebsstättenvonBedeutung: • InFällen,indenenausdemausländischenBetrieb/der

ausländischenBetriebsstätteein(nachdenVorschriftendesösterreichischenSteuerrechtsermittelter)Gewinnerzielt wird und Österreich für diesen Gewinn kein Besteuerungsrecht zusteht (z.B. beiDoppelbesteuer-ungsabkommen mit Befrei ungs methode) ist der steuerbefreiteGewinnauchinKennzahl9030 einzutra­

genundwirddadurchausgeschieden.StehtÖsterreichein Progressions vorbe halt zu, ist in derartigen Fällen der ausländische Ge winn auch im Formular E 6 in die Kennzahl440 einzu tra gen. Beim Gesellschafter ist der anteilige Ge winn zur Geltendmachung des Progres­sions vorbe hal tes in der Einkommensteuererklärung (FormularE1)inKennzahl440 einzutragen.

• In Fällen, in denen aus dem ausländischen Betrieb/der ausländischen Betriebsstätte ein (nach den Vor-schriften des österreichischen Steuerrechts ermittel­ter) Verlusterzieltwird,dergemäߧ2Abs.8EStG1988 zu berücksichtigen ist, ist die Kennzahl 9030 nicht auszufüllen. In derartigen Fällen ist der auslän­discheVerlust, soweiteraufdenGesellschafterent­fällt, in der Einkommen steuer erklärung des Gesellschafters(FormularE1)auchinKennzahl746 einzutragen.EineEintragungdesVerlustes(mitnega­tivem Vorzeichen) in Kennzahl 9030 ist nur dann erforderlich,wennderausländischeVerlustnichtmitinländischen Einkünften ausgeglichen werden soll (vgl. Rz 210 der EStR 2000).

• In Fällen, in denen die (nach den Vorschriften desösterreichischen Steuerrechts ermittelten) Einkünfteaus dem ausländischen Betrieb/der ausländischen Betriebsstätte in Österreich steuer pflichtig sind (z.B. bei Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrech-nungsmethode),istKennzahl9030 nicht auszufüllen. Die ausländischen Einkünfte und eine anzurechnende ausländische Steuer sind in der Fest stellungserklärung (FormularE6)indenKennzahlen395, 396 einzutra­gen. Beim Gesellschafter sind die anteiligen auslän­dischen Einkünfte und eine anteilige anzurechnende ausländische Steuer in der Einkom men steuer-erklärung (Formular E 1) in die Kennzahlen 395, 396 (gegebenenfalls auch 786, 787) ein zu tragen.

Zu „Bilanzposten (NUR für Bilan zie rer gemäß §§ 4 Abs. 1 oder 5)‟

58. Kennzahl 9300: Privatentnahmen (abzüglich Privateinlagen), EKR 96Hier ist die Summe der auf den Konten EKR 960 - 969(„Privat-und Verrechnungskonten bei Einzelunternehmenund Personengesellschaften‟) erfassten Privatentnahmennach Abzug der Privateinlagen einzutragen. Übersteigen die Privateinlagen die Privatentnahmen, ist der Überhang mit einemnegativenVorzeicheneinzutragen.

59. Kennzahl 9310: Grund und Boden (EKR 020 - 022)Hier ist die Summe der Werte auf den Konten EKR 020(„landwirtschaftlichgenutzteGrundstücke‟),021(„bebaute Grundstücke‟) und 022 („grundstücksgleiche Rechte‟) ein- zutragen.NichtzuerfassensinddieKontenEKR031-039.

60. Kennzahl 9320: Gebäude auf eigenem Grund (EKR 030, 031)Hier istderWertaufdemKontoEKR030 („Betriebs­ und Geschäftsgebäude auf eigenem Grund‟) sowie EKR 031(„Wohn-undSozialgebäudeaufeigenemGrund‟)zuerfas-sen.NichtzuerfassensinddieKontenEKR032-039.BeiWahl der indirekten Abschreibung sind in dieser Kennzahldie Anschaffungs­ oder Herstellungskosten oder der Teilwert auszuweisen, bei Wahl der direkten Abschreibung der jewei­li ge Restbuchwert. Die einmal gewählte Abschreibungs­methode ist beizubehalten.

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61. Kennzahl 9330: Finanzanlagen (EKR 08 - 09)HieristdieSummederWerteaufdenKontenEKR08-09einzutragen. Im Einzelnen betrifft dies die Konten: 080(„Anteile an verbunden Unternehmen‟), 081 („Beteili gun­genanGemeinschaftsunternehmen‟), 082 („Beteiligungen an angeschlossenen [assoziierten] Unternehmen‟), 083(„SonstigeBeteiligungen‟),084(„Ausleihungen an verbun­deneUnternehmen‟),085(„Ausleihungen an Unternehmen, mitdeneneinBeteiligungsverhältnisbesteht‟),086(„Sons­tigeAusleihungen‟),087(„AnteileanKapitalgesellschaftenohneBeteiligungscharakter‟),088(„Anteile an Personen ge­sellschaftenohneBeteiligungscharakter‟),090(„Genossen­schaftsanteile ohne Beteiligungscharakter‟), 091 („Anteile anInvestmentfonds‟),092-093(„FestverzinslicheWertpa-pieredesAnlagevermögens‟),094-097(„Sonstige Finanz­anlagen,Wertrechte‟),098(„GeleisteteAnzahlungen‟)und099 („KumulierteAbschreibungen‟).

62. Kennzahl 9340: Vorräte (EKR 100 - 199)HieristdieSummederWerteaufdenKontenEKR100-199einzutragen. Im Einzelnen betrifft dies die Konten: 100 ­ 109 („Bezugsverrechnung‟),110-119(„Rohstoffe‟),120 ­ 129 („Bezogenen Teile‟), 130 - 134 („Hilfsstoffe‟), 135 ­ 139 („Betriebsstoffe‟), 140 - 149 („Unfertige Erzeug­nisse‟),150-159(„FertigeErzeugnisse‟),160-169(„Waren‟),170 ­ 179 („NochnichtabrechenbareLeistungen‟),180(„Ge­ leisteteAnzahlungen‟)und190-199(„Wertberichtigungen‟).

63. Kennzahl 9350: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (EKR 20 - 21)HieristdieSummederWerteaufdenKontenEKR20-21einzutragen. ImEinzelnenbetrifft diesdieKonten : 200 -207 („Forderungen aus Lieferungen und LeistungenInland‟), 208 („Einzelwertberichtigungen zu Forderungen ausLieferungenundLeistungen Inland‟),209 („Pauschal­wertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen undLeistungenInland‟),210-212(„ForderungenausLieferun-genundLeistungenWährungsunion‟),213(„Einzelwert be­richtigungen zu Forderungen aus Lieferungen undLeistungen Währungsunion‟), 214 („Pauschal wert be rich ti­gungen zu Forderungen aus Lieferungen und LeistungenWährungsunion‟),215-217(„ForderungenausLieferungenund Leistungen sonstiges Ausland‟), 218 („Einzel wert be ­richtigungen zu Forderungen aus Lieferungen undLeistungensonstigesAusland‟)und219(„Pauschal wert be­richtigungenzuForderungenausLieferungenundLeistun-gensonstigesAusland‟).

64. Kennzahl 9360: Sonstige Rückstellungen (ohne Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen und Steuern) EKR 304 - 309HieristdieSummederWerteaufdenKontenEKR304-309(„SonstigeRückstellungen‟)einzutragen.

65. Kennzahl 9370: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Finanzinstituten EKR 311 - 319HieristdieSummederWerteaufdenKontenEKR311-319einzutragen.ImEinzelnenbetrifftdiesdieKonten311-317(„Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten‟) und 318 ­ 319 („VerbindlichkeitengegenüberFinanzinstituten‟).

66. Vollpauschalierung für Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlerinnen/-händler Werden Einkünfte aus der gewerblichen Vollpau scha-lierungfürLebensmitteleinzel-/GemischtwarenhändlerInnen

erzielt,istderpauschalermittelteGewinninKennzahl9006 einzutragen. Gegebenenfalls sind die Kennzahlen 9010 (Übergangsgewinn/­verlust), 9242 und 9020 (Veräuße-rungs gewinn/­verlust) auszufüllen und die sonstigen An ga­ben zu machen. Die Einkünfte aus dem pauschaliertenBe trieb sind in den Punkt 3b des Formulars E 6 zu übernehmen.LiegenbeieinerVollpauschalierung(fürBetriebedesGast-stätten-undBeherbergungsgewerbessowiefürLebensmit-tel ein zel­ und Gemischtwarenhändler) zusätzliche Sonder­be triebs einnahmen oder ­ausgaben und/oder Anteils ver äu­ßerungenvor,istzusätzlicheineBeilageE6a-1auszufüllen.DasErgebniseinerAnteilsveräußerunglautBeilageE6a-1ist in Punkt 3b des E 6 zu übernehmen. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei Sonderbetriebseinnahmen und -ausga­ben siehe Rz 4286 EStR 2000.

67. Antrag gemäß § 24 Abs. 6 (Gebäude be güns ti-gung bei Betriebsaufgabe)Wird der Betrieb aufgegeben, weil der/die Betriebs in ha berIn gestorbenist,erwerbsunfähiggewordenistoderdas60.Le-bens jahr vollendet hat und seine/ihre Erwerbstätigkeit ein­stellt,könnenaufAntragbetrieblichestilleReserveneinesGebäudes, dasdem/der SteuerpflichtigenauchalsHaupt-wohn sitz gedient hat unversteuert gelassen werden. (siehe dazuRz5698ffEStR2000).DieHöhederunversteuertgelas-senen stillen Reserven braucht nicht angegeben zu werden.

68. Feststellungen zur Veranlagung der BeteiligtenPunkt 8 der Beilage ist für bestimmte, die Beteiligten be treffen de Feststellungen vorgesehen. Hier sind für jede/n Betei ligte/n Eintragungen nur dann vorzunehmen, wenn keine Beilage E 6a-1anzuschließenist.SolltebeiPapier-abgabe mit der vorgesehenen Anzahl von sechs Beteiligten nicht das Auslangen gefunden werden, ist (ausnahmsweise) eine wei tere Beilage E 6a abzugeben, in der aber nur im Punkt 8 die restlichen Beteiligten anzuführen sind.

69. Beilage E 6a-1 Ja/NeinUm den einheitlich festgestellten Gewinn/Verlust richtigaufzuteilen, ist die Auswahl unbedingt erforderlich.

1. Eine Beilage E 6a­1 ist nicht angeschlossen. Dazu müssenfolgendeVoraussetzungenvorliegen:a.DerGewinn/VerlustausderBeilageE6a istaufdie

Beteiligten nach dem angemerkten Beteiligungs-ver hältnis zu verteilen und

b. ein Gewinnfreibetrag wird nicht beansprucht oderein Gewinnfreibetrag oder ein Freibetrag für inves­tier te Gewinne ist nicht nachzuversteuern und

c. im Kalenderjahr endet nur ein Wirtschaftsjahr (siehe Anmerkung 4) und

d. es liegt kein Substanzgewinn betreffend ein Betriebs-grundstück vor, auf den der besondere Steuersatz von 25%anwendbaristund

e.eserfolgtekeineAnteilsveräußerung.

IndiesemFallsinddiegemeinschaftlichenEinkünfte(Kenn-zah len 310, 320 oder 330 des Formulars E 6) auf die Beteiligten nach dem angemerkten Be tei ligungsverhältnis verteilt. Beachten Sie, dass die Auf tei lung der Einkünfte stets nach dem angemerkten Beteili gungs verhältnis erfolgt, somit unabhängig von den Anga ben unter Punkt 8 desFormulars(AufteilungdesGewinnes/VerlusteszuInfor-ma ti ons zwecken). Sollten sich Änderungen im Be tei li-gungsver hält nis ergeben haben, ist das ange merk te Beteiligungs ver hältnis mit dem Formular Verf 60 zu ändern (siehe auch unter „Neuanlage und Wartung der Beteiligten‟).

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Beispiel:An der gewerblichen ABC-KG sind A, B zu jeweils 30% und C zu 40% beteiligt. Die ABC-KG erzielt einen steuerlichen Gewinn von 20.000 Euro (Anm. 1 der Beilage E6a), der auf die Beteiligten nach dem angemerkten Beteiligungsverhältnis zu verteilen ist.Es ist eine Feststellungserklärung (E 6) und eine Beilage (E 6a) zu übermitteln.Das Ergebnis aus Punkt 3 der Beilage E 6a ist in den Punkt 3b und die Kennzahl 330 der Fest stel-lungs erklärung (E 6) zu übernehmen. Der Ge winn wird im erklärungsgemäß erlassenen Fest stel-lungs bescheid auf die Beteiligten (entspre chend dem angemerkten Beteiligungsverhältnis) wie folgt verteilt:

Beteiligter A 30%

Beteiligter B 30%

Beteiligter C 40%

6.000 6.000 8.000

Allfällige Eintragungen in Punkt 8 der Beilage E 6a dienen nur Informationszwecken und werden nicht berücksichtigt.

2. Eine Beilage E 6a-1 ist angeschlossen ­ die Aufteilung der Einkünfte erfolgt nicht nach dem angemerkten Betei li gungs verhältnis, sondern entsprechend dieser Beilage:

EineBeilageE6a-1istinfolgendenFällenerforderlich:a.DerGewinn/VerlustausderBeilageE6a istaufdie

Beteiligten nicht nach dem angemerkten Beteili-gungs verhältnis zu verteilen, oder

b.ein Gewinnfreibetrag wird beansprucht oder einGewinnfreibetrag ist nachzuversteuern, oder

c. im Kalenderjahr 2015 endete ein zweites Wirtschaftsjahr, oder

d. im Gewinn sind Substanzgewinne betreffend Betriebs­grundstücke enthalten, auf die der besondere Steuer­satzvon25%anwendbarist,oder

e.esliegteineAnteilsveräußerungvor.

E6-Erl,Seite20,Versionvom23.10.2015

C) Erläuterungen zum Formular E 6a-1 - Beilage zum Formular E 6a

1. Diese Beilage ist auszufüllen, wenn• Der Gewinn/Verlust aus der Beilage E 6a auf die

Beteiligten nicht nach dem angemerkten Beteili-gungs verhältnis zu verteilen ist oder

• ein Gewinnfreibetrag beansprucht wird oder einGewinnfreibetrag oder ein Freibe trag für investierte Gewinne nachzuversteuern ist oder

• imKalenderjahreinzweites Wirtschaftsjahr endet oder• einSubstanzgewinnbetreffendeinBetriebsgrund-

stück vorliegt, auf den der besondere Steuersatz von 25%anwendbaristoder

• eineAnteilsveräußerungvorliegt.In diesem Fall ist für jede(n) Beteiligte(n) in der Zeile vor Kennzahl 9915 zunächst der Anteil am Ergebnis der Mit-unternehmerschaft (laufender Gewinn/Verlust, Übergangs-gewinn/-verlust, Veräußerungsgewinn/-verlust) sowie allfäl­ligeErgebnisseauseinerbetrieblichgehaltenenMitunterneh-merbeteiligung (Beilage E 61) anzugeben (siehe dazu Anm. 3).SodannsindVeränderungendiesesanteiligenErgebnissesdurch Sonderbetriebseinnahmen, Sonder be triebs ausgaben, einenGewinnfreibetragoderAnteilsveräußerungzuberück­sichtigen. Der auf diese Weise für jede(n) Beteiligte(n) ermit­telte Wert stellt ihren (seinen) steuer lichen Ergebnisanteil dar. DieSummesämtlicherErgebnisanteileergibtdieKennzahlen310, 320 oder 330 der Erklärung E 6.

2. Antrag gemäß § 24 Abs. 6 (Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe)Wird der Betrieb aufgegeben, weil der/die Betriebs in ha berIn ge storben ist, erwerbsunfähig geworden ist oder das 60. Lebensjahrvollendethatundseine/ihreErwerbstätigkeitein­stellt, können auf Antrag betriebliche stille Reserven einesGebäudes, dasdem/der SteuerpflichtigenauchalsHaupt-wohn sitz gedient hat, unversteuert gelassen werden (siehe dazuRz5698ffEStR2000).DieHöhederunversteuertgelas-senen stillen Reserven braucht nicht angegeben zu werden.

3. Anteil am Gewinn/Verlust (vor Berücksichtigung der nachfolgenden Kennzahlen)IndiesemFeldistderanteiligeGewinn/Verlustzuerfassen,welcher sich aus der Beilage E 6a ergibt. Dieser kann

abweichend vom angemerkten Beteiligungs ver hältnis auf die Beteiligten aufgeteilt werden. Beachten Sie bitte, dass die Summe der Eintragungen in dieser Zeile dem Ergebnis aus der Beilage E 6a (Summen­zeile zu Punkt 3 bzw. 4 in E 6a) entsprechen muss.

Abweichungen in der Verteilung des Gewinnes/Verlustes,die nicht aus Sonderbetriebseinnahmen oder ­ausgaben oder Anteilsveräußerungen resultieren, sind bei denBeteiligtenimAnteilamGewinn/Verlustzuberücksichtigen.

Beispiel:An der gewerblichen DEF-KG sind D, E zu jeweils 40% und F zu 20% beteiligt. Die DEF-KG erzielt einen Gewinn (Punkt 3 der Beilage E 6a) von 40.000 Euro. E hat einen gesellschaftsvertraglich eingeräumten Vor weggewinn von 10.000 Euro bezogen. Sonder be triebs einnahmen oder -ausga-ben liegen nicht vor.Es ist eine Feststellungserklärung (E 6), eine Bei-lage E 6a und eine weitere Beilage E 6a-1 zu über-mitteln. Das Ergebnis aus Punkt 3 der Bei lage E 6a (40.000 Euro – Vorweggewinn noch nicht berück-sichtigt) ist zunächst (in einer Ne ben rechnung) um den Vorweg gewinn zu kür zen (eine Angabe des Vorweggewinnes im For mu lar unterbleibt): Gewinn aus E 6a 40.000 – Vorweggewinn – 10.000 Anteilsmäßig zu verteilender Gewinn 30.000D erhält 40% von 30.000 Euro, E erhält ebenfalls 40% von 30.000 Euro zuzüglich 10.000 Euro Vorweggewinn, F erhält 20% von 30.000 Euro.

D 40%

E 40%

F 20%

Anteil am Gewinn/Verlust (ein-zutragen im E 6a-1 in der Zeile oberhalb Kennzahl 9915)

12.000 22.000 6.000

Steuerlicher Ergebnisanteil 12.000 22.000 6.000Gewinn der DEF-KG (Gesamt-sum me der steuerlichen Ergeb-nisanteile laut E 6a-1)

40.000

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E6-Erl,Seite21,Versionvom23.10.2015

Der Betrag von 40.000 Euro ist in den Punkt 3b des Formulars E 6 einzutragen und in die Kenn zahl 330 zu übernehmen.

4. Kennzahl 9915: SonderbetriebseinnahmenHier sind sämtliche Sonderbetriebseinnahmen (z.B. Tätig­keitsvergütungen, Miete oder Zinsen) zu berücksichtigen.Vorweggewinne sind nicht hier, sondern beim „Anteil am Gewinn/Verlust vor Berücksichtigung der nachfolgendenKennzahlen‟zuberücksichtigen(sieheAnm.3).

5. Kennzahl 9925: SonderbetriebsausgabenHier sind sämtliche Sonderbetriebsausgaben in einer Summe zu berücksichtigen.

6. Kennzahl 9387: Korrekturen zu Veräußerungen/Entnahmen/Zu- und Abschreibungen von Betriebs-grundstückenHier sind alle Korrekturen vorzunehmen, die sich aus derVerrechnungsvorschriftdes§6Z2lit.d,ausderBuchwert-entnahme von Grund und Boden oder daraus ergeben, dass Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Betriebs­grundstücken abweichend von den allgemeinen Gewinn­ermittlungsvorschriften zu ermitteln sind (zB pauschaleErmittlung gemäß § 30 Abs. 4, Berücksichtigung einesInflationsabschlagesgemäߧ30Abs.3).IndenEinkünftenenthaltene Gewinne betreffend Betriebsgrundstücke, auf die (in der Einkommensteuerveranlagung der Beteiligten) der besondereSteuersatzvon25%angewendetwerdenkann,sindinKennzahl 9764/7764 auszuweisen (siehe Anm. 19).

7. Gemäߧ4Abs.2Z2EStG1988könnenperiodenüber­greifende Fehler, deren Ursprung im Jahr 2003 oder einemspäteren Jahr liegt, soweit sie verjährteZeiträumebetreffenund der Fehler auf einen nicht verjährten Zeitraum Aus­wirkung haben kann, von Amts wegen oder auf Antrag durch einen Zu- oder Abschlag im ersten nicht verjährten Jahrkorrigiertwerden.NäheressieheunterRz650ffderEStR2000.

8. HiersindbeiVerwendungderBeilageE6a-1gesellschafter- bezogenSpendeneinzutragen,dieausdemBetriebsvermögenandiebeidenjeweiligenKennzahlengenanntenSpenden-empfängergeleistetwordensind.IndiesemFalldürfendieKennzahlen9243,9244,9245,9246derBeilageE6anichtausgefüllt werden.Spenden stellen insoweit beim jeweiligen Beteiligten Be-triebsausgabendar,alssieinsgesamt10%des(anteiligen)Betriebsgewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinn freibe­trages nicht übersteigen. Sollten Spenden in höheremAusmaß als 10% des Betriebsgewinnes geleistet wordensein, darf hier nur der Betrag eingetragen werden, der als Betriebs ausgabe abzugsfähig ist.

9. Beachten Sie bei Vorhandensein von Substanz-gewinnen betreffend betriebliches Kapitalvermögen und betreffend Betriebsgrundstücke, die beim Beteiligten mit 25% besteuert werden (Eintragung beim Beteiligten im Formular E 1 in den Kennzahlen 781/783/785 bzw.920/921/922und/oder551/552/553):In diesem Fall ist der anteilige Gewinnfreibetrag, soweit er auf diese Gewinne entfällt, von diesen Einkünften in Abzug zu bringen und darf insoweit die tarifsteuerpflichtigenBeteiligungseinkünfte nicht schmälern. In den Kennzahlen9221, 9227 und 9229 des Formulars E 6a­1 ist für jeden Beteiligten zunächst stets der gesamte Gewinnfreibetrag ohne Zuordnung in Abzug zu bringen, da begünstigt behandelte Gewinne im festzustellenden Ergebnis mitenthalten sind. Im Formular E 11 sind in den Punkten 4 bzw. 5 sodann die begün­stigungsfähigen Kapitalerträge/Substanzgewinne auszu-scheiden. Werden diese beim Beteiligten nicht regelbesteuert

(keineAusübungderRegelbesteuerungsoptiongemäßPunkt8.1 bzw. 8.2 des Formulars E 1), ist im Formular E 11 in den Punkten 4 bzw. 5 gegebenenfalls auch eine erforderliche Korrektur (Zuordnung) desGewinnfreibetrages so vorzuneh­men, dass im Formular E 1 in die Punkte 9/10/11b bzw. in die Kennzahlen 781/783/785 bzw. 920/921/922 und/oder551/552/553 die Werte erfasst werden, die um dem richtig zugeordneten Gewinnfreibetrag gekürzt sind. Beispiel: Der Gewinn gemäß § 23 EStG 1988 der ABC- OG (A, B zu je 25%, C zu 50% beteiligt) beträgt ohne Berücksichtigung eines Grundstücksverkaufes 2.000. Aus dem Grundstücksverkauf wird ein Gewinn von 18.000 erzielt, der bei allen Beteiligten mit 25% besteuert wird. Der Gewinnfreibetrag ist wie folgt zu ermitteln: Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der (gesamte) anteilige Betriebsgewinn, das sind für A und B je 5.000 und für C 10.000. Der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) beträgt daher für A und B jeweils 650 und für C 1.300. Der Gewinnfreibetrag ist zu 10% dem tarifsteuer- pflichtigen Gewinn zuzuordnen. In Kennzahl 9221 sind bei A und B jeweils 650 und bei C 1.300 einzutragen (gesamter Gewinnfrei- betrag). Die im Feststellungsverfahren festgestellten anteiligen Beteiligungseinkünfte betragen daher für A und B jeweils 4.350 und für C 8.700. Im Formular E 11 der Beteiligten A und B ist jeweils der anteilige Gewinn von 4.350 im Punkt 5 um 3.915 zu kürzen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem anteiligen Grundstücksgewinn (4.500) als Abzug und 9/10 des berücksichtigten Gewinnfreibetrages als Zuschlag (585), weil dieser Teil auf die mit 25% besteuerten Grundstücksgewinne entfällt, sodass bei den tarifsteuerpflichtigen Beteiligungsein- künften im Ergebnis nur 1/10 des Gewinnfreibetra- ges berücksichtigt wird. Das aus dem E 11 in das Formular E 1 in den Punkt 11b zu übernehmende (tarifsteuerpflichtige) Ergebnis aus der Beteiligung beträgt daher bei A und B 435 Euro, in die Kennzahl 553 sind jeweils 3.915 Euro zu übernehmen. Entsprechendes gilt für C.

10. Beachten Sie bitte, dass ein Gewinnfreibetrag nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens geltend gemacht werden kann, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Betriebesgehört. 11. Kennzahl 9221: GrundfreibetragEinGrundfreibetragsteht inHöhevon13%desGewinnes(ohneVeräußerungsgewinn),höchstensjedochinHöhevon3.900 Euro zu. Der Grundfreibetrag steht den Mitunter-nehmernentsprechendihrerGewinnbeteiligunganteiligzu. 12. Kennzahl 9227: Investitionsbedingter Gewinn-freibetrag - körperliche WirtschaftsgüterSoweitderGewinn(ohneVeräußerungsgewinn)dieBemes-sungsgrundlage des Grundfreibetrages übersteigt, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit dieser durch Anschaffung oder Herstellung bestimmterkörperlicherWirtschaftsgüter(siehedazunäherRz 3828 der EStR 2000) gedeckt ist. Der investitionsbedingte GewinnfreibetragstehtdenMitunternehmernentsprechendihrer Gewinnbeteiligung anteilig zu.Der Gewinnfreibetrag beträgt für die ersten 175.000 Euro des(gesamten)Gewinnes13%,fürdarüberhinausgehende Gewinnteile steht der Gewinnfreibetrag bis 580.000 Euro in geringerem Umfang zu (vgl. dazu Rz 3845ff der

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E6-Erl,Seite22,Versionvom23.10.2015

EStR2000).TragenSieinKennzahl9227 den Betrag ein, dergemäߧ10als Freibetrag zu berücksichtigen ist.

13. Kennzahl 9229: Investitionsbedingter Gewinn- freibetrag – WohnbauanleihenSoweit der Gewinn (ohne Veräußerungsgewinn) dieBemessungsgrundlage des Grundfreibetrages übersteigt, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit dieser durch Anschaffung von Wohnbau­anleihen gedeckt ist.Der Gewinnfreibetrag beträgt für die ersten 175.000 Euro des(gesamten)Gewinnes13%,fürdarüberhinausgehendeGewinnteile steht der Gewinnfreibetrag bis 580.000 Euro in geringerem Umfang zu (vgl. dazu Rz 3845ff der EStR 2000). Tragen Sie in Kennzahl 9229 den Betrag ein, der gemäß § 10 als Freibetrag zu berücksichtigen ist.

14. Kennzahl 9234: Nachzuversteuernder Gewinn-frei betrag (§ 10)Tragen Sie hier einen nachzuversteuernden Gewinn freibetrag ein (siehe dazu insbesondere Rz 3715 der EStR 2000).

15. Kennzahl 9930 bzw. 9931, 9932: Anteil wurde veräußert (Prozentsatz)Wurde der Anteil an der Mitunternehmerschaft veräu­ßert, ist hier der Umfang der Beteiligungsveräußerung inProzent anzugeben. Wurde der ganze Anteil veräußert,be trägt die Eintragung daher „100‟,wurdez.B.einVierteldes Anteils veräußert, beträgt die Eintragung „25‟. BeiVeräußerungdesAnteilsaneinerMitunternehmerschafthatkeineEintragungimFormularE6azuerfolgen(dieKenn-zahl 9020 inE6abetrifftdieVeräußerung/AufgabeeinesBetriebesoderTeilbetriebesderMitunternehmerschaft).

16. Kennzahl 9935 bzw. 9936, 9937: Übergangs-gewinn/-verlustInKennzahl9935 bzw. 9936, 9937 ist ein aus Anlass der Veräußerung (Aufgabe) eines Mitunternehmeranteils zuermittelnder Über gangs gewinn/­verlust einzutragen, der damit imsteuerlichenErgebnisanteilerfasstwird.BeiVer-äußerung des Anteils an einer Mitunternehmerschaft darfkeineEintragungimFormularE6azuerfolgen(dieKenn-zahl 9010 in E 6a betrifft den Wechsel der Gewinner mitt­lungderMitunternehmerschaft,dieKennzahl9020 in E 6a dieVeräußerung/AufgabeeinesBetriebesoderTeilbetriebesderMitunternehmerschaft).

17. Kennzahl 9940 bzw. 9941, 9942: Veräuße-rungsgewinn (vor all fäl ligem Freibetrag)/Veräuße-rungsverlustInKennzahl9940 bzw. 9941, 9942 ist ein aus Anlass der Veräußerung (Aufgabe) eines Mitunternehmeranteils zuermittelnderVeräußerungsgewinn/-verlusteinzutragen,derdamit imsteuerlichenErgebnisanteilerfasstwird.BeiVer-äußerung des Anteils an einer Mitunternehmerschaft hatkeineEintragungimFormularE6zuerfolgen(dieKennzahl9010 in E 6a be tri fft den Wechsel der Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft, die Kennzahl 9020 in E 6a die Veräußerung/AufgabeeinesBetriebesoderTeilbetriebesderMitunternehmerschaft).

18. Kennzahl 9022 bzw. 9023, 9024: Freibetrag für Veräußerungsgewinn gemäß § 24 Abs. 4WirdderFreibetraginAnspruchgenommen,istdadurchdieInanspruchnahmedesHälftesteuersatzesoderderderDrei-Jahres-Verteilung(E1)ausgeschlossen.

19. Gesamtsumme der steuerlichen ErgebnisanteileDie Gesamtsumme der steuerlichen Ergebnisanteile aller BeteiligtenergibtdieEinkünftederMitunternehmerschaft,dieim Formular E 6 in die Punkte 1b, 2b oder 3b einzutragen und indieKennzahlen310, 320 oder 330 zu über neh men sind.

Beispiel:An der gewerblichen ABC-KG sind A, B zu jeweils 40% und C zu 20% beteiligt. Die ABC-KG erzielt einen Gewinn (Punkt 3 der Beilage E 6a) von 40.000 Euro. A hat der KG ein Gebäude ver mietet, wofür ihm von der KG 6.000 Euro an Miete bezahlt wurde und eine AfA iHv 150 Euro entfiel. C hat der KG ein Privatdarlehen gegeben und da für von der KG 120 Euro an Zinsen erhalten. Es ist ein Feststellungserklärung (E 6), eine Beilage E 6a und eine weitere Beilage E 6a-1 zu übermitteln.Das Ergebnis aus Punkt 3 der Beilage E 6a (40.000 Euro, darin als Ausgaben 6.000 Euro an Miete und 120 Euro an Zinsen) ist in der Beilage E 6a-1 auf die Beteiligten zu verteilen, sodann sind bei D und F die Sonderbetriebseinnahmen (Miete, Zinsen) und bei D die Sonder betriebs aus gabe AfA zu erfassen.

A 40%

B 40%

C 20%

Gewinnanteil (laut E 6a) 16.000 16.000 8.000

Miete (Kennzahl 9915) 6.000

Zinsen (Kennzahl 9915) 120

AfA (Kennzahl 9925) -150

Gesamtsumme 21.850 16.000 8.120

Gewinn 45.970

Der Betrag von 45.970 Euro ist in den Punkt 3b des Formulars E 6 einzutragen und in die Kenn zahl 330 zu übernehmen.

20. Eine Aufteilung hat nur zu erfolgen, wenn im betref­fenden Kalenderjahr zwei Wirtschaftsjahre enden. Da die Feststellung der betrieblichen Einkünfte für jedes Wirtschaftsjahr zu erfolgen hat, sind der Gewinn/Verlust(Gesamtsumme der steuerlichen Ergebnisanteile, siehe Anm. 17) und die steuerlichen Ergebnisanteile für jeden Beteiligten auf die beiden Wirtschaftsjahre aufzuteilen. Für jeden Beteiligten muss der Saldo aus den Ergebnissen der Wirtschaftsjahre 1 und 2 dem steuerlichen Ergebnisan teil (Anm.17)entsprechen;gleichesgiltfürdieGesamtsummeder steuerlichen Ergebnisanteile.

21. Feststellungen zur Veranlagung der BeteiligtenHier sind Eintragungen für die Beteiligten betreffende Fest­stel lungen zu machen. Die Eintragungen haben auf die HöhederfestzustellendenEinkünftekeineAuswirkung,siedienenderbescheidmäßigenFeststellung.

22. Substanzgewinne betreffend Betriebsgrundstücke sind bei den gemeinschaftlichen Einkünften auch dann anzusetzen, wenn sie beim Beteiligten mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden können. DasWahlrechtderBesteuerungmit25%oder–beiAusübungderRegelbesteuerungsoptiongemäßPunkt8.2desFormu-lars E 1 – zum normalen Tarif ist vom Beteiligten in der Einkommensteuererklärung auszuüben. Im Formular E 11 (Beilage zur Einkommensteuererklärung für Beteiligungs­einkünfte) sind bei den Beteiligten die Einkünfte ohne begünstigte Substanzgewinne betreffend Betriebsgrund­stücke anzusetzen.

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E6-Erl,Seite23,Versionvom23.10.2015

D) Erläuterungen zum Formular E 6b - Beilage zur Feststell ungs erklärung (E 6) für 2015 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Allgemeines zur Beilage E 6b

Es sind jedenfalls die Feststellungserklärung (E 6) und für jede Einkunftsquelle eine Beilage E 6b einzureichen. Gege­benenfalls–beiBeteiligunganeinerweiterenVermietungs-gemeinschaft – ist noch die Beilage E 61 zu verwenden.DieBeilageentsprichthinsichtlichderEintragungsmöglichkei- ten im Wesentlichen der Beilage E 1b (Beilage zur Ein kom ­mensteuererklärungfürEinkünfteausVermietungundVer-pachtung).Darüberhinausenthältsieeine„Summenspalte‟undSpaltenfürdiejeweiligenBeteiligten.DieBeilageE6bstellt die standardisierte Überschussrechnung dar, es be ­darf keiner weiteren Übermittlung einer Über schuss rechnung.

1. USt-Bruttosystem/USt-Nettosystem

Beim USt-Bruttosystem sind Einnahmen und zu Wer­bungs kosten führende Ausgaben inklusive USt anzusetzen. Bei Aufwendungen, die im Wege der AfA abzusetzen sind, sinddieabziehbarenVorsteuernalsWerbungskostensofortabziehbar. Als Abschreibungsbasis sind die Anschaffungs­(Herstellungs-)KostenohneUStheranzuziehen.DieSummeder im Veranlagungsjahr bezahlten USt-Zahllasten ist inKennzahl9530, die Summe allfälliger USt­Gutschriften in Kennzahl9460 einzutragen. Ergeben sich sowohl USt­Zahl­las ten als auch USt­Gutschriften, ist eine Saldierung vorzu­nehmen;beieinemGutschriftsüberhangistdieserinKenn-zahl 9460, bei einem Zahllastenüberhang ist dieser in Kennzahl9530 einzutragen. Beim USt-Nettosystem wird die USt als durchlaufender Posten behandelt und bleibt sowohl auf der Einnahmen­, als auch auf der Werbungs kos­tenseite außer Ansatz. Alle Einnahmen und vorsteuerab-zugs fähigen zu Werbungskosten führenden Ausgaben werdendahernurnettoangesetzt.DasNettosystemistnurbei solchen Steuerpflichtigen zulässig, bei denen die UStgrundsätzlichDurchlaufcharakterhabenkann.DieNettover-rechnung ist damit in Fällen nicht möglich, in denen einUnter neh mer unecht steuerbefreite Umsätze tätigt.

2. Einheitswert-Aktenzeichen (EWAZ)

Besteht die Einkunftsquelle aus einem einzigen Grundstück (z.B. Eigentumswohnung,Mietwohngrundstück), führen Siebitte Einheitswert­Aktenzeichen (EWAZ), Postleitzahl und Lageadressean.WerdenmehrereGrundstücke imRahmeneiner einzigen Einkunftsquelle vermietet (z.B. Vermietungmehrerer Eigentumswohnungen im selben Gebäude an ei nen Mieter), genügt die Angabe eines einzigen Grundstückes.Füh ren Sie bitte in diesem Fall in den Folgejahren bei unverändertenVerhältnissenimmerdasselbeGrundstückan.

3. Zu „A: Allgemeines‟

Für die Eintragungen sind eine Summenspalte sowie für je­ den Beteiligten jeweils eine Beteiligtenspalte vorgesehen.In der Summenspalte sind Eintragungen dann vorzu neh­men, wenn sie sämtliche Beteiligte gleichermaßen be tref fen, sodass sich der auf die/den einzelne/n Beteiligte/n entfallende Wert aus dem angemerkten Beteiligungs ver hält­nis ermitteln lässt. Eintragungen in einer Beteiligtenspaltedürfen nicht erfolgen.Anträge, die von allen Beteiligten gestellt werden, sind nur in der Summenspalte zu stellen. Eintragungen in einerBeteiligtenspaltedürfennichterfolgen.

Beispiel 1:G, H und I haben ein Haus gekauft, das sie vermie- ten. Die AfA des Gebäudes wird von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten bemes-sen. In der Summenspalte sind in der Kennzahl 9409 die gesamten Anschaffungskosten und in der Kennzahl 9410 der auf das Gebäude entfall-ende Teil der gesamten Anschaffungskosten einzutra-gen. Weitere Eintragungen sind nicht erforderlich.

Summenspalte G H IHöhe der Anschaffungskosten(Grund und Boden und Gebäude) 9409Von den gesamten Anschaf-fungskosten entfallen auf dasGebäude ohne Grundanteil 9410

Anträge, die nicht sämtliche Beteiligte gleichermaßen be-tref fen, sind in der Summenspalte, und zusätzlich in der jeweiligen Spalte der/des betroffenen Beteiligten vorzunehmen.

Beispiel 2:J, K und L sind Dritteleigentümer eines Hauses, das sie gemeinsam vermieten. Es fallen Instand-haltungskosten (§ 28 Abs. 2 EStG 1988) iHv 18.000 Euro an, die J im betreffenden Jahr voll absetzt, K und L hingegen auf 10 Jahre verteilen.Eintragungen unter Punkt A:K und L haben in ihrer Beteiligtenspalte in der Kenn zahl 9430 den auf sie jeweils entfallenden Wert (6.000 Euro) einzutragen und den Antrag auf Verteilung durch Ankreuzen in der Beteilig-ten spalte zu stellen. In der Beteiligtenspalte von J sind keine Eintragungen vorzunehmen. In der Summenspalte ist die Summe der Instand-haltungskosten, die auf 10 Jahre verteilt werden (12.000 Euro) einzutragen.

Summen­spalte J K L

Antrag gemäß § 28 Abs. 2 X X XZu verteilende Auf- wen dungen 9430 12.000 6.000 6.000

4. Erwerb oder erstmalige Nutzung der anteiligen Einkunfts quelle - Kennzahl 9409, 9410

Besteht die Einkunftsquelle aus einem im Erklärungsjahr entgeltlich erworbenen Gebäude, geben Sie bitte unter Kennzahl 9409 die gesamten Anschaffungskosten und unter Kennzahl 9410 die Anschaffungskosten (den Kauf­preis)fürdasGebäudeohnedenaufdenGrundundBoden entfallenden Anteil an. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten stellen die AfA­Bemessungsgrundlage dar.Gesetzlich ist - ohneNachweisderNutzungsdauer - einAfA-Satzvon1,5%anzusetzen(§16Abs.1Z8 lit.d).BeiGebäuden, die vor 1915 erbaut wurden, kann ein AfA­Satz von2%angesetztwerden(vgl.Rz6444derEStR2000).Im Fall einer „gemischten Schenkung‟ mit überwiegendem Schenkungscharakter (siehe dazu unter Punkt 6) liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, sodass keine Eintragung unter Kennzahl9409 und 9410 vorzunehmen ist.

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5. Unentgeltlicher Erwerb der anteiligen Einkunfts-quelleEin unentgeltlicher Erwerb liegt insbesondere bei Erwerb durch Schenkung, gegen Unterhaltsrente, durch Erbschaft, Legat,SchenkungaufdenTodesfallundalsAbfindungeinesPlichtteilanspruches vor. Im Fall einer „gemischten Schen­kung‟ ist von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen, wenn der Kaufpreis des Gebäudes nicht mindestens dieHälfteseinesVerkehrswertesbeträgt. ImFalleinesunent­geltlichen Erwerbs ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 die AfA des Rechtsvorgängers fortzusetzen. Siehe dazu insbesondere Rz 6434ff EStR 2000.

6. Erstmalige Vermietung nach früherer Anschaf-fung oder Herstellung - Kennzahl 9412

Gemäߧ16Abs.1Z8lit.cEStG1988istdieAfAvondenfik-tiven Anschaffungskosten desGebäudes zumZeitpunktdes Vermietungsbeginnes zu bemessen, wenn ein zum31.03.2012 nicht steuerverfangenes Gebäude (Anschaffung außerhalbderidRzehnjährigenSpekulationsfristnachderbis31.03.2012 geltenden Rechtslage) im Erklärungsjahr erst-malig vermietet wird. Handelt es sich um ein Gebäude, das zum 31.03.2012 steuerverfangen war oder danach erworben wurde, sind bei erstmaliger Vermietung diehistorischen Anschaffungskosten anzusetzen. Siehe dazu insbesondere Rz 6429ff EStR 2000.

8. EinkünfteausprivatenGrundstücksveräußerungensindgrundsätzlichsteuerpflichtig(§30).DerartigeEinkünftesindbei den Beteiligten zu erfassen.

9. Antrag auf Verteilung der Aufwendungen gemäß § 28 Abs. 2 – Kennzahlen 9430, 9470

Gemäߧ28Abs.2könnenüberAntrag Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallendeInstand hal tungs ar-bei ten gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden.In stand haltungsaufwand liegt vor, wenn lediglich unwesent­liche Gebäudeteile ausgetauscht werden oder wenn es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes oder derNutzungsdauer kommt (vgl. Rz 6467 ff. EStR 2000). EinederartigeVerteilungsmöglichkeit istauch füreineaußeror­dentliche Abschreibung und andere außergewöhnlicheAufwendungen, die nicht Herstellungs­, Instandsetzungs­ oder Instandhaltungsaufwendungen sind, vorgesehen.Instand setz ungsaufwendungen sind (nach allfälliger Kürzungumentsprechendgewidmete steuerfreieSubven-tionenausöffentlichenMitteln)beiWohngebäu den zwin-gend auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Bei Gebäuden,die nicht Wohn zwecken dienen (z.B. betrieblich genutzte Gebäude), können nicht regelmäßige Instandsetzungsauf-wendungenwahlweise sofort oder auf zehn Jahre verteiltabgesetzt werden. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwen dun gen, die nicht zu den Anschaffungs­ oder HerstellungskostengehörenundalleinoderzusammenmitHerstellungsaufwanddenNutzungswertdesGebäudeswes­entlicherhöhenoderseineNutzungsdauerwesentlichver­längern (siehe dazu auch Rz 6450 ff. EStR 2000). Bei einer Verteilung der Instandhaltungsaufwendungen bzw. Instand-setzungsaufwendungen ist inKennzahl9430 die Gesamt-höhe der im jeweiligen Veranlagungsjahr angefallenenInstand halt ungs auf wendungen (Instandsetzungs auf wen­dungen)anzugeben.UnterderKennzahl9470 sind sämt ­licheaufdasVeranlagungsjahrentfallendenZehntel-beträgeanzusetzen,somitauchsolcheauseinerinVorjahrenerfol­gten Antragstellung auf Verteilung. Sofort abgesetzte

Instand halt ungs auf wen dun gen oder Instand set zungs auf­wendun gen (bei anderen als Wohn ge bäu den) sind unter Kennzahl9520 einzutragen.

10. Antrag auf Verteilung der Aufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 – Kennzahl 9440, 9480

Gemäߧ28Abs.3sindfolgendeAufwendungen,soweitsieHerstellungsaufwand (vgl. dazu Rz 6476 EStR 2000) darstellen, über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahreverteiltabzusetzen: 1. AufwendungenimSinneder§§3bis5desMietrechts-

ge setzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzesüber dieVerwendungderHaupt-miet zinse unterliegen.

2.AufwendungenfürSanierungsmaßnahmen,wenndieZusagefüreineFörderungnachdemWohnhaussanie-rungs gesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderungder Wohnhaussanierung vorliegt.

3. Aufwendungen auf Grund des Denkmal schutz ge setzes.Werden zur Finanzierung dieser Herstellungsaufwendungen gesetzlich vorgesehene Mieterhöhungen vorgenommen,kannderHerstellungsaufwand(nachallfälligerKürzungumentsprechend gewidmete steuerfreie Subventionen ausöffentlichenMitteln)gleichmäßigaufdieLaufzeitdererhöh-tenMieten,mindestens aber gleichmäßig aufzehn Jahreverteilt werden. Führen Sie bitte den Verteilungszeitrauman. Bei einer Antragstellung auf Verteilung ist unter derKennzahl9440 die GesamthöhederimjeweiligenVeran-la gungsjahr angefallenen Herstellungsaufwendungen anzu ge­ben.UnterderKennzahl9480 sind sämtliche auf im je wei­ligen Veranlagungsjahr entfallende Her stel lungs zehn tel auseinerinVorjahrenerfolgtenAntragstellungaufVerteilungeinzutragen.Herstellungsaufwendungengemäߧ28Abs.3,die nicht in Zehntel­/Fünfzehntel abgesetzt werden, sind im RahmenderAfAunterKennzahl9500 zu berücksichtigen.

11. Antrag auf Verteilung der Aufwendungen gemäß § 28 Abs. 4 – Kennzahl 9450, 9490

Gemäߧ28Abs.4kannderErsatz von Aufwendungen gemäß § 10 des Mietrechtsgesetzes über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei einerAntragstellungaufVerteilung istunterderKennzahl9450 die GesamthöhederimjeweiligenVeranlagungsjahrange­fallenen Aufwendungen einzutragen. Unter der Kennzahl9490sindsämtlicheaufdasVeranlagungsjahrentfallendenZehntelbeträge,somitauchsolcheauseinerinVorjahrenerfolgten Antragstellung einzutragen.

12. Zu „B: Einkünfteermittlung‟

Geben Sie Einnahmen und Werbungskosten jeweils ohne Vorzeichenan.EinnahmenrückzahlungensindunterKenn-zahl 9530,WerbungskostenrückzahlungenunterKennzahl9460 anzugeben.

In der Summenspalte sind die Summen der bei den einzelnenKennzahlenaufdieBeteiligtenentfallendenWerteeinzutragen.Beachten Sie, dass nur die Summenspalte ausgefüllt werdenmussunddieSpaltenfürdieBeteiligtennicht aus-zu fül len sind,wennbeidenentsprechendenKennzahlender Wert für sämtliche Beteiligte gleich ist. In diesem Fall wird aus dem Summenwert der auf die/den einzelne/n Be tei ligte/n entfallende Wert aus dem angemerkten

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E6-Erl,Seite25,Versionvom23.10.2015

Der Betrag von 19.200 ist in den Punkt 4a der Feststellungserklärung einzutragen und die Kennzahl 370 zu über-nehmen. Zur Ermittlung der Anteile der Beteiligten wird der Überschuss aus der Summenspalte (automatisch) verteilt.Im erklärungsgemäß erlassenen Feststellungs be scheid werden den Beteiligten folgende Einkünfte zugewiesen: J: 2.800 Euro K: 8.200 Euro L: 8.200 Euro

Be tei li gungs ver hältnis ermittelt. Die Aufteilung des Wertes ausderSummenspalteaufdieBeteiligtennachdemange­merkten Betei li gungsverhältnis erfolgt zur Ermittlung des Ein­ künfteanteils der/des jeweiligen Beteiligten automatisch.

Liegen bei einzelnen Kennzahlen für die Beteiligtenunterschiedliche Werte vor (z.B. unterschiedliche AfA), sindindenBeteiligtenspaltendieaufsieentfallendenWerteeinzutragenunddieseWertesummiertindieSummenspaltezu übernehmen.

Beispiel 3 (Fortsetzung zum Beispiel 2 in Punkt 3):J, K und L sind Dritteleigentümer eines Hauses, das sie gemeinsam vermieten. Es fallen Instand haltungskosten (§ 28 Abs. 2 EStG 1988) iHv 18.000 Euro an, die J im Jahr des Anfallens voll absetzt, K und L hingegen auf 10 Jahre verteilen. Die Mieteinnahmen (33.000 Euro), AfA 2.400 Euro, Finanzierungskosten (600 Euro) und übrige Werbungskosten (3.600 Euro) sind nach dem angemerkten Beteiligungsverhältnis zu verteilen.

Summenspalte J K L

Einnahmen 9460 33.000

Absetzbare Aufwendungen § 28 Abs. 2 9470 1.200 600 600

AfA 9500 2.400

Finanzierungskosten 9510 600

Sofort abgesetzte 9520 6.000 6.000

Übrige Werbungskosten 9530 3.600

Gesamtsumme 19.200

13. Einnahmen – Kennzahl 9460

In Kennzahl 9460 sind sämtliche Einnahmen aus der Ein­kunfts quelle in einer Summe anzuführen. Zu den Einnah men gehöreninsbesondereauchAblösen,Mietzinsvorauszahlungenoder weiterverrechnete Betriebskosten (diese können beimietengeschütztenObjekten,diederVerrechnungspflichtnach§ 21 Mietrechtsgesetz unterliegen, auch als durchlaufendePosten behandelt werden, vgl. Rz 6401 ff. EStR 2000).

14. AfA – Kennzahl 9500

InKennzahl9500istderaufdasVeranlagungsjahrentfal-len de Betrag an Absetzung für Abnutzung (AfA für Gebäude und Einrichtung) einzutragen. Zur AfA­Bemessungs grund­lage und zum AfA­Satz siehe § 16 Abs. 1 Z 8 sowie Rz 6422 ff. EStR 2000.

15. Finanzierungskosten – Kennzahl 9510

InKennzahl9510sinddieaufdasVeranlagungsjahrentfal- lenden absetzbaren Fremdfinanzierungskosten (insbesonde­re Zinsen, Kreditgebühren) einzutragen. Kredittilgungen(Annuitäten) stellen keine Werbungskosten dar.

16. Zu/Abschlag gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 - Kennzahl 9414

Gemäߧ4Abs.2Z2iVm§28Abs.7EStG1988könnenperiodenübergreifendeFehler,derenUrsprungimJahr2003

oder einem späteren Jahr liegt, soweit sie verjährteZeiträume betreffen und der Fehler auf einen nicht ver­jährten Zeitraum Auswirkung haben kann, von Amts wegen oder auf Antrag durch einen Zu- oder Abschlag im ersten nicht verjährten Jahr korrigiert werden. Das kann insbe­sondere Fehler in Zusammenhang mit der AfA betreffen. NäheressieheunterRz6516iVmRz650ffderEStR2000.

17. Einkünfte aus Beteiligungen, die nicht nach dem angemerkten Beteiligungsverhältnis zu ver tei-len sind – Kennzahl 9540

Die Kennzahl9540 ist für Fälle der Beteiligung an einer weiterenVermietungsgemeinschaftvorgesehen.Sieistnur dann auszufüllen, wenn die Einkünfte aus der Beteiligung (E 61) nicht nach dem angemerkten Beteiligungsverhältnis (Verf 60) aufgeteilt werden. Beachten Sie bitte, dass beidieserKennzahlstets die Summenspalte und zumindest eine Beteiligtenspalte auszufüllen ist.

18. Überschuss/Verlust

Diese Zeile muss nicht ausgefüllt werden. Die bescheid-mäßige Feststellung der Einkünfte der Beteiligten erfolgt auf Grund der Eintragung in den Kennzahlen 9460 bis 9540.

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E) Erläuterungen zum Formular E 6c - Beilage zur Feststellungserklärung (E 6) 2015 für pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Allgemeines zur Beilage E 6c

ImFalleinervoneinerPersonenmehrheitbetriebenenLand-und Forstwirtschaft ist zur Feststellungserklärung E 6 die Bei lage E 6c auszufüllen, wenn die Einkünfteermittlung auf Grundlage der LuF-PauschVO 2015 erfolgt. Im Fall derErmittlung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte außer-halb dieser Verordnung (reguläre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanzierung) darf die Beilage E 6c nicht verwen­det werden; es ist diesfalls die Beilage E 6a (und erforderli­chenfalls die Beilage E 6a­1) zu verwenden. Die Beilage E 6c entsprichtinhaltlichweitgehendderBeilageE1c.

DurchdiepauschaleGewinnermittlungwerdendieregelmä­ßiganfallendenRechtsgeschäfteundVorgängepauschalbe­rücksichtigt. Grundlage für die land­ und forstwirtschaftliche PauschalierungistdieVerordnungdesBundesministersfürFinanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für dieErmittlungdesGewinnesausLand-undForstwirtschaft,BGBl.IINr.125/2013idFBGBlIINr.164/2014(LuF-Pausch­VO2015).Bei der land­ und forstwirtschaftlichen Vollpauschalie-rung, die vom Einheitswert oder von flächenabhängigenDurchschnittssätzen (bei gärtnerischer Erzeugung für Wie­derverkäufer) ausgeht, sind die tatsächlichen Betriebsein­nahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung.AußerordentlicheEinnahmensindallerdingsge­sondert zu erfassen (Punkte 12, 15 und 16 des Erklärungs­formulars), bestimmte Ausgaben (z.B. bezahlte Pachtzinse, die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen,Ausgedingelasten sowie bezahlte Sozialversicherungsbeiträ­ge) sind gesondert als Betriebsausgaben abzugsfähig.Die land­ und forstwirtschaftliche Teilpauschalierung gilt als Einnahmen­Ausgaben­Rechnung, wobei von den tatsäch­lichenEinnahmenpauschaleAusgabenabgezogenwerden.Die Anwendung der Pauschalierungsverordnung auf bloßeinzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätig­keiten ist unzulässig.WirdvonderpauschalenGewinnermittlungzurBilanzierungoder vollständigen Einnahmen­Ausgaben­Rechnung freiwil­lig übergegangen, ist eine erneute Anwendung der Pauscha­lierungerstwiedernachfünfJahrenzulässig.

1. Aktenzeichen des Einheitswertbescheides

Geben Sie bitte das Aktenzeichen des Einheitswert be schei­desfürdenpauschaliertenBetrieban.Sollte fürdenpau-scha lierten Betrieb (ausnahmsweise) mehr als ein Ein heits­wert­Aktenzeichen bestehen, führen Sie bitte nur das Ein­heits wert­Aktenzeichen der Hofstelle des Betriebes an. Be ach ten Sie bitte, dass in einem derartigen Fall im Rahmen der Pauschalierung sämtliche Einheitswerte zusammenzu­fassen sind.

2. „Große‟ Beitragsgrundlagenoptiongemäߧ23Abs.1a Bauern­Sozialversicherungsgesetz bedeutet, dass bei der örtlich zuständigen Sozialversicherungsanstalt (SVA) derBauern beantragt wird, die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Ein­künfteausLand-undForstwirtschaftanstelledesvomEin­heitswertabgeleitetenVersicherungswerteszubemessen.Die steuerlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaftdürfen dann nur durch Bilanzierung, vollständige Einnah­

men-Ausgaben-Rechnung oder durch Teilpauschalierung(§§9bis13LuF-PauschVO2015)ermitteltwerden.Eswirddaraufhingewiesen,dassdieOptionausschließlichbeiderSozialversicherungsanstalt der Bauern und nicht beim Fi­nanzamt auszuüben ist.

3. Antrag auf Teilpauschalierung

Werden die Grenzen für die Anwendung der Vollpauscha­lierung nicht überschritten (siehe Anm 5) und wird auch dieBeitragsgrundlagenoptionbeiderSVAderBauernnichtausgeübt, kann der Gewinn auf AntragdurchTeilpauscha­lierung ermittelt werden. Wird die Teilpauschalierung aufAntrag angewendet, ist dieser Antrag für die folgenden vier Kalenderjahrebindend;esistdaherfürdieseJahrekeinwei­tererAntragaufTeilpauschalierungzustellen.EineerneuteGewinnermittlung durch Vollpauschalierung ist frühenstensnachAblaufvonfünfKalenderjahrenzulässig.

4. Einheitswert der Verpachtungen/Zupachtungen - Kennzahlen 9620, 9630, Gesamteinheitswert

Der maßgebliche Einheitswert ergibt sich aus Eigenbe­sitzplusZupachtungen(einschließlichdervonanderenzurNutzungüberlassenenFlächen)sowiederdaraufentfallen­den Einheitswertzuschläge gemäß § 40 Bewertungsgesetz(z.B.Obstbau,Sonderkulturen)minusVerpachtungen(ein­schließlichdenanderenzurNutzungüberlassenenFlächen)undder darauf entfallendenEinheitswertzuschläge gemäߧ 40 Bewertungsgesetz (z.B. Obstbau, Sonderkulturen). Bei denZupachtungenistderha-SatzderPächterin/desPäch­ters,beidenVerpachtungenderha-SatzderVerpächterin/des Verpächtersmaßgebend. Die zugepachteten und ver­pachtetenFlächen (ha) sinddahermit demeigenenHek­tarsatz des jeweiligen land­ und forstwirtschaftlichen Be­triebszweiges zumultiplizieren. Die auf die Zupachtungenund/oder die Verpachtungen entfallenden Einheitswertzu­schlägegemäߧ40Bewertungsgesetz sindentsprechendhinzuzurechnen. Das so ermittelte Ergebnis ist hinsichtlich sämtlicherZupachtungeninKennzahl9620 und hinsichtlich sämtlicherVerpachtungeninKennzahl9630 zu erfassen.InBezugaufdieZurechnungeinerZu-oderVerpachtungkommtesnichtaufeinenbestimmtenZeitpunktan,sondernaufdieBewirtschaftungwährenddesVeranlagungszeitrau­mes. Im Zweifel gilt daher die Regel „Wer die Ernte hat,derhatdieZurechnung‟.WirddurchunterjährigeZukäufeoderunentgeltlicheErwerbederfürdie(Voll)PauschalierungmaßgebendeEinheitswert(75.000EuroGesamteinheitswertoder 11.000 Euro Forst­Teileinheitswert) zum 31. Dezember einesJahresüberschritten,istabdemFolgejahrdieTeilpau­schalierung anzuwenden.

5. Die Vollpauschalierung setzt voraus, dass der Gesamteinheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche den Betrag von 75.000 Euro nicht übersteigt, die selbst bewirtschaftetereduzierte landwirtschaftlicheNutzfläche60 Hektar nicht übersteigt und die Zahl der tatsächlich erzeu­gten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt. LiegendieseVoraussetzungenvor,istdieVollpauschalierungdannnichtzulässig,wenndie„große”Beitragsgrundlagen-option bei der SVA der Bauern für das VeranlagungsjahrausgeübtwurdeodereinAntragaufTeilpauschalierunggestelltwirdoderindenletztenvierJahrenwurde(sieheAnm2).

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6. Der Grundbetrag dient der Ermittlung der Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft (bis 11.000 EuroEinheitswert), Almwirtschaft, Weinbau (nur bis 60 Ar), Obstbau (ausgenommen Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von mehr als 10 ha und Obstbuschenschank) sowie bei Fisch- und Bienenzucht bei vollpauschaliertenBetrieben.Erbeträgt42%desmaßgeblichenEinheitswertes.

Beispiel:Landwirtschaftlicher Einheitswert: 14.000 EuroForstwirtschaftlicher Einheitswert: 2.000 EuroGesamteinheitswert: 16.000 Euro

Der Grundbetrag beträgt 42% von 16.000 Euro, das sind 6.720 Euro.

7. Die Fischerei umfasst die Einkünfte aus Fischzucht und ­mast, Teichwirtschaft sowie anderen Aquakulturen.

8. Bei Einkünften aus Veredelungstätigkeiten (Haltung vonSchweinen,Rindern,Schafen,ZiegenundGeflügel)sinddie mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Betriebs­ausgaben – abweichend vom allgemeinen Pauschale von 70% – mit 80% der auf diese Tätigkeiten entfallendenBetriebseinnahmen anzusetzen, sodass die Einkünfte dar­aus20%derBetriebseinnahmenbetragen.

9. Hier sind Einkünfte aus Forstwirtschaft einzutragen, die durch Teilpauschalierung zu ermitteln sind. DieTeilpauschalierung kommt zwingend für Betriebe zur Anwendung, deren Forsteinheitswert 11.000 Euro über­steigt oder für die die Voraussetzungen für dieVollpauschalierung nicht vorliegen (siehe Anm 5). BeiTeilpauschalierung ergibt sich der Gewinn aus denBetriebseinnahmen (inklusive USt.) minus nachfolgender pauschalerBetriebsausgaben:

•beiSelbstschlägerung - 70%derBetriebseinnahmen(Minderungszahl1-61 oder Bringungslage 3) - 60%derBetriebseinnahmen(Minderungszahl62- 68 oder Bringungslage 2) - 50%derBetriebseinnahmen(Minderungszahl69- 100 oder Bringungslage 1)•beiHolzverkäufenamStock - 30%derBetriebseinnahmen(Minderungszahl1-63 oder Bringungslage 3) - 20%derBetriebseinnahmen(Minderungszahl64- 100 oder Bringungslage 1 oder 2)

Im Fall der Vollpauschalierung sind die Einkünfte aus derForstwirtschaft mit dem Grundbetrag (siehe Anm. 6) erfasst.

10. Einkünfte aus Waldverkäufen sind im Fall der Pauschalierung neben dem laufenden Gewinn gesondert anzusetzen. Sofern der Gesamtbetrag aus allen Veräuße-rungsgeschäftenimKalenderjahr250.000Euronichtüber­steigt, kann der Anteil des steuerpflichtigen stehendenHolzes (einschließlich Jagdrecht) mit 35% des Verkaufs-erlösesangenommenwerden.Mitden35%sindauchallfäl­lige Buchwerte des stehenden Holzes und Veräußerungs-kostenabgegolten.NichtimPauschalsatzvon35%enthaltensind stille Reserven, die nicht auf das stehende Holz oder Jagdrechtentfallen (z.B.GebäudeoderRechte).Daher istz.B. der Verkauf von Teilwaldrechten oder Agrargemein-schaftsanteilennichtalsWaldverkaufanzusehen.DieseVer-kaufserlösesindnicht von der Pauschalierung erfasst und zur Gänze steuerpflichtig.

DieEinkünfteausWaldverkäufenkönnenauch intatsächlichangefallenerHöheermitteltwerden.GutachtenüberdenaufdasstehendeHolzentfallendenAnteilamVeräußerungserlösunterliegenderfreienBeweiswürdigung.ÜbersteigtderErlösaus dem Waldverkauf 250.000 Euro, kann die oben angeführte Pauschalierung(35%)nichtinAnspruchgenommenwerden.

11. BeachtenSiebittefürdenFalldesVorliegensvonmitKEStendbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen (zB Ausschüttun­gen von Agrargemeinschaften) oder von Substanzgewinnen betreffend betriebliches Kapitalvermögen (zB aus derVeräußerungvonAgrargemeinschaftsanteilen)oderbetreffendBetriebsgrundstücke,diemit25%besteuertwerdenkönnen:Steuerlich begünstigt behandelte betriebliche Einkünfte (KEStoderSteuersatzvon25%)sindstetsimfestzustellen­denGewinn/Verlust(anteil) zu erfassen.DementsprechendsindsieindieKennzahl9745 bzw 9746 aufzunehmen. Das Wahlrecht, ob solche Einkünfte tarifbesteuert oder über­haupt nicht erfasst werden (bei KESt-pflichtigen Kapital-erträgen) bzw.mit 25%besteuertwerden (bei Substanz-gewinnenbetreffendKapitalvermögenoderGrundstücken),trifft der Beteiligte in seinem Einkommensteuerverfahren.Da die Art der Besteuerung eine Entscheidung ist, die außerhalbdesFeststellungsverfahrensvorgenommenwird,ist im Formular E 11 vorgesehen, dass derartige begünstigt behandelte betriebliche Einkunftsteile aus dem Gewinn/Verlustanteil über das Formular E 11 auszuscheiden sindund das Beteiligungsergebnis in den Punkt 9b des Formulars E 1 (zunächst) ohne derartige Einkunftsteile zu übernehmen ist. In der Einkommensteuererklärung (E 1) ist die Entscheidung zu treffen, ob im festgestellten Ergebnis enthaltene Kapitaleinkünfte/Grundstücksgewinne tarifbe- steuertwerden(AusübungderRegelbesteuerungsoptioninPunkt 8.1 oder 8.2 des Formulars E 1 und Eintragung in Kennzahl 780 bzw. 500) oder nicht (zB für GrundstückedurchEintragunginKennzahl551imFormularE1).

12. Bei Einkünften aus der nichtlandwirtschaftlichen NutzungsüberlassungvonGrundundBoden(zBSchipisten,Leitungsentschädigungen)istnurdersteuerpflichtigeAnteilanzusetzen. Siehe dazu auch Rz 4245 EStR 2000 (zB für Schipisten)sowieRz5174EStR2000fürLeitungsrechte.

13. Ein Übergangsgewinn/­verlust ist nur zu ermitteln, wennvonderVollpauschalierungzurvollständigenEinnah-men­Aus gaben­Rechnung (und umgekehrt) oder von der Teilpauschalierung zur Bilanzierung (und umgekehrt)ge wech selt wird. Innerhalb der Pauschalierung ist bei einem Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung (und umge-kehrt) kein Übergangsgewinn/­verlust zu ermitteln.ÜbergangsverlustesindgrundsätzlichaufsiebenJahrever-teilt zu berücksichtigen. Der jeweilige Siebentelbetrag ist in Kennzahl9242einzutragen.InKennzahl9010 sind Über­gangsgewinneeinzutragen.ÜbergangsverlustesindinKenn-zahl 9010 nur dann (in voller Höhe) einzutragen, wennkeine Siebentelverteilung zu erfolgen hat (z.B. im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe); in diesem Fall darfkeineEintragunginKennzahl9242 erfolgen.

14. Höhe des Veräußerungsgewinnes/-verlustes – Kennzahl 9020

Gewinne aus der Veräußerung (Aufgabe) des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes und Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles sind nicht vonder Pauschalierung erfasst.

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15. Kennzahl 9021: Freibetrag für Veräußerungs-gewinn gemäß § 24 Abs. 4

WirdderFreibetraginAnspruchgenommen,istdadurchdieInanspruchnahme des Hälftesteuersatzes oder der Drei-Jahres-Verteilung(E1)ausgeschlossen

16. Die Aufteilung der pauschalierten Einkünfte er-folgt nach dem angemerkten Beteiligungs ver hält nis und bei Ermittlung des Anteils am Gewinn/Verlust wurden keine Einkünfte aus betrieblichen Grund-stücksveräußerungen berücksichtigt, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist

Wird dieses Ankreuzkästchen ausgefüllt, er folgt im Bescheid dieerklärungsgemäßeVerteilungdespauschaliertenGewin-nes auf die Beteiligten nach dem ange merk ten Beteili-gungs verhältnis.Sollten sich die Beteiligungsverhältnisse geändert haben, sind die Änderungen mit dem Formular Verf 60 bekannt zu geben.

17. Die Aufteilung der pauschalierten Einkünfte er fol gt nicht nach dem angemerkten Beteiligungs-ver hält nis und/oder bei Ermittlung des Anteils am Gewinn/Verlust wurden Einkünfte aus betrieblichen Grundstücksveräußerungen berücksichtigt, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist

WirddiesesAnkreuzkästchenausgefüllt,erfolgtdieVertei-lung des pauschalierten Gewinnes auf die Beteiligten imerklärungsgemäß erlassenen Bescheid nach den hier gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass eine gesonderte Aufteilung der pauschalierten Einkünfte stetsauch dann zu erfolgen hat, wenn im Gewinn Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen enthalten sind, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist. Die diesbezügliche Besteuerung mit 25% oder zum Tarif (auf Grund einerRegelbesteuerungsoptiongemäßPunkt8.2desFormularsE1)erfolgt in der Einkommensteuerveranlagung.

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