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AXALO Informationsbroschüre l Juni 2015
Altersvorsorge 2020 Schweiz und Liechtenstein
In der Schweiz und in Liechtenstein ist die Reform der Altersvorsorge in der Vernehmlassung. Diskutiert werden insbesondere die Anhebung des Rentenalters, die Einführung einer Schulden-bremse bei der AHV sowie die Erhöhung der Beiträge an die AHV und die berufliche Vorsorge. Die Mehrheit der Schweizer Stimmberechtigten unterstützen heute solche Reform-schritte in der Altersvorsorge. Nicht Mehrheitsfähig sind hingegen Rentensenkungen oder eine ge-nerelle Erhöhung des Rentenalters. Das System der Schweizer und Liechtensteiner Altersvorsorge wird immer noch als ein Erfolgsmodell gesehen. Der Optimismus wird zunehmend getrübt durch die Grenze der Finanzierbarkeit. Die aktuelle Reformdiskussion scheint in der Gegenwart angekom-men zu sein. In der Schweiz ist die berufliche Vorsorge seit 1985
obligatorisch und Liechtenstein führte das Obligatorium
der betrieblichen Personalvorsorge 1989 ein. Bei der
Geburt eines Kindes ging man Anfang der 1980iger –
also noch vor Einführung der Vorsorgepflicht – von einer
durchschnittlichen Lebenserwartung von ~72 Jahren
bei Männern respektive ~79 Jahren bei Frauen aus.
Heute beträgt die Lebenserwartung für Neugeborene
gemäss Statistiken ~80 Jahre bei Männern (+8 Jahre)
und ~85 Jahre bei Frauen (+6 Jahre). Das System der
Altersvorsorge steht vor grossen Herausforderungen.
Die geburtenstarken Jahrgänge der 1950er und 1960er
Jahre gehen in Pension, die Lebenserwartung steigt,
der Nachwuchs fehlt und die Anlagerenditen sind ge-
ring. Die Sicherung des Systems ist unabdingbar für un-
seren Wohlstand und die Stabilität der Gesellschaft.
Zwei Ziele werden verfolgt: die Sicherung der heutigen
Renten und die nachhaltige Finanzierbarkeit der beiden
Säulen. Wir zeigen Ihnen in dieser Informationsbro-
schüre auf, welche Massnahmen in der 1. und 2. Säule
in der Schweiz und in Liechtenstein in der Vernehmlas-
sung sind.
Die Reform-SWOT
Quelle: SVV, Schweizerischer Versicherungsverband / 2015
www.axalo.com Seite 2 von 17
Reform der AHV Schweiz
Quelle: Schweiz. Versicherungsverband SVV und BSV
Die Kernelemente der Reform sind folgende:
Gleiches Referenzalter für Frauen und Männer bei 65:
Sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge
soll das gleiche Referenzalter für den Rentenbezug
gelten (exkl. Kürzungen oder Zuschläge). Gemäss
Statistik gehen etwa 40 Prozent der Erwerbstätigen vor
dem gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand. Rund
ein Drittel der Erwerbstätigen arbeitet länger als vorge-
sehen, wovon ein Viertel als Selbständigerwerbende
und viele in Teilzeit bzw. in Spezialfunktionen tätig sind.
Flexible und individuelle Gestaltung der Pensionierung:
Der Zeitpunkt der Pensionierung kann zwischen 62 und
70 Altersjahren frei gewählt werden. Dabei können die
ganzen Renten oder nur Teile davon für eine gleitende
Pensionierung bezogen werden. Im Falle einer über das
Rentenalter hinausgehenden Erwerbstätigkeit werden
weiterhin Beiträge an die AHV entrichtet – neu aber
ohne Freibetrag – was zur Verbesserung der Alters-
rente bis zum Betrag der Maximalrente beitragen kann.
Hinterlassenenleistungen: Witwenrenten der AHV
werden nur noch jenen Frauen ausgerichtet, die beim
Tod des Mannes waisenrentenberechtige oder pflege-
bedürftige Kinder haben. Die AHV-Rente für Witwen
und Witwer wird von 80 auf 60 Prozent der entsprechen-
den Altersrente reduziert, gleichzeitig wird die Waisen-
rente von 40 auf 50 Prozent erhöht.
Selbständigerwerbende: Sie werden nach dem Reform-
vorschlag gleich behandelt wie Angestellte mit gleich
hohen Beitragssätzen.
Mehrwertsteuer: Über die Mehrwertsteuer soll eine
Zusatzfinanzierung der AHV erfolgen. Bei Umsetzung
soll zusätzlich 1 Prozent Mehrwertsteuer zu den beste-
henden 8 Prozent Mehrwertsteuer erhoben werden. Nur
bei dringendem AHV-Finanzierungsbedarf sollen
zusätzlich 0.5 Prozent erhoben werden dürfen, womit
eine maximale Erhöhung der Mehrwertsteuer auf
1.5 Prozentpunkte beschränkt ist.
Kürzungssätze: Im Projekt Altersvorsorge 2020 sind
tiefere Kürzungssätze vorgesehen, die versicherungs-
technisch auf der höheren Lebenserwartung basieren.
Der Kürzungssatz für den Vorbezug um ein Jahr soll
4.1 Prozent, um zwei Jahre 7.9 Prozent und um drei
Jahre 11.4 Prozent betragen. Ein Vorbezug von mehr
als drei Jahren ist nicht vorgesehen.
Pläne der AHV Liechtenstein Quelle Liecht. Landesverwaltung
Die Liechtensteiner Regierung hat fünf unterschiedlich
stark wirkende Massnahmenbündel ausgearbeitet für
die Reform der langfristigen Sanierung der AHV. Von
der Regierung wird das 3. Massnahmenbündel mit
folgenden Massnahmen favorisiert:
Staatsbeitrag: Der aktuelle Staatsbeitrag von 2011 mit
einem Volumen von CHF 50 Mio. und einer jährlichen
Indexierung läuft Ende 2017 aus. Die Regierung will
diesen Staatsbeitrag auf CHF 20 Mio. mit jährlicher
Indexierung reduzieren.
Referenzalter: Gemäss Vorschlag der Regierung soll
das Pensionsalter auf 65 angehoben werden für die
Jahrgänge 1957 und jünger.
Beitragssätze: Der Beitragssatz auf das Einkommen soll
ab dem Jahr 2016 von 7.8 Prozent auf 8.1 Prozent
angehoben werden. Bisher wurden im Falle der weiter-
gehenden Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter
hinaus – im Gegensatz zur Schweiz – keine AHV-
Beiträge erhoben. Künftig sollen aber auch die weiterhin
Erwerbstätigen Beiträge an die AHV entrichten, solange
sie ein Einkommen erwirtschaften.
Weihnachtsgeld: Die 13. Monatsrente (Weihnachtsgeld)
soll abgeschafft werden. Die jährliche Rentensumme
bleibt somit gleich. Auf Rentenerhöhungen in Folge der
Teuerung wird verzichtet, bis die aufgelaufene
Teuerung 1/13 der Jahresrente entspricht. Damit wird das
Weihnachtsgeld langfristig durch die Teuerungsanpas-
sung abgelöst.
Kürzungssätze: Zurzeit beträgt der Kürzungssatz für
den Rentenvorbezug pro Jahr 5.5 Prozent. Der Satz soll
an das heute geltende Niveau der Schweiz angepasst
werden, welches pro Jahr 6.8 Prozent Rentenkürzung
vorsieht.
Bei einem Vorbezug von mehr als einem Jahr erhöht
sich der Kürzungssatz um dasselbe Verhältnis wie dies
für die aktuell geltenden Kürzungssätze bei den
Jahrgängen 1956 und jünger der Fall ist.
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Berufliche Vorsorge Schweiz Quelle: Schweiz. Versicherungsverband SVV und BSV
Infolge langjährig tiefer Zinsen akzentuiert sich die
Umverteilung in der zweiten Säule von Jung zu Alt
laufend. Der Lebensversicherer Axa Winterthur schätzt
die jährliche Umverteilung total auf CHF 3.5 Mrd. Im
Gegensatz zur AHV, die nach dem Umlageverfahren
organisiert ist, kennt die berufliche Vorsorge vom
Wesen her eigentlich keine Umverteilung, da sie im
Kapitaldeckungsverfahren organisiert ist. Alle Kassen,
die als umhüllende Vorsorgeeinrichtung einen
Vorsorge-Sparanteil oberhalb des Obligatoriums
verwalten, nehmen letztlich von diesen überobligatori-
schen Beträgen, um im obligatorischen Teil den
gesetzlichen Satz von 6.8 Prozent überhaupt noch
stemmen zu können.
Die Massnahmen des Reformpaketes zur Anpassung
des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG):
Flexiblere Gestaltung der Pensionierung: Der Zeitpunkt
der Pensionierung kann im Alter von 62 bis 70 Jahren
frei gewählt werden. Neu können dabei die Renten als
Ganzes oder als Anteile bezogen werden, was eine
gleitende Pensionierung erlaubt. Der Anteil kann
zwischen 20 und 80 Prozent liegen und bis zum
vollständigen Bezug der Rente einmal geändert
werden. Dadurch werden beliebige Kombinationen aus
Rente und Erwerbstätigkeit erlaubt. Somit kann ein
gleitender Übergang in den Ruhestand zwischen 62 und
70 Altersjahren in drei Schritten erfolgen.
Mindestumwandlungssatz: Dieser wird innerhalb einer
Vierjahresfrist jedes Jahr um 0.2 Prozentpunkte
gesenkt, bis der Satz von 6 Prozent erreicht ist.
Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug: Die Eintritts-
schwelle wird von CHF 21'060 auf CHF 14'040 gesenkt
und der Koordinationsabzug wird abgeschafft. Diese
Neuregelungen verbessern die Situation von
Teilzeitbeschäftigten bzw. Personen mit tiefem
Einkommen und Personen mit mehreren Arbeitsverhält-
nissen.
Mindestquote: Die Mindestquote ist der Prozentsatz,
nach dem das Betriebsergebnis zwischen dem
Lebensversicherer und dem Versichertenkollektiv
aufgeteilt wird. Der Bundesrat hat diesen Wert auf
90 Prozent festgelegt und möchte diesen im Zuge der
Reform auf 92 Prozent anheben.
Berufliche Vorsorge Liechtenstein Quelle Liecht. Landesverwaltung
Im März 2015 hat die Regierung des Fürstentum Liech-
tensteins den Vernehmlassungsbericht zur Revision des
Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
(BPVG) veröffentlicht. Ziel dieser Vorlage ist in erster
Linie, die Leistungen aus der 2. Säule zu sichern und
das Leistungsniveau zu erhöhen. Die Erhöhung soll mit
folgenden Massnahmen erreicht werden:
Eintrittsschwelle: Versichert in der betrieblichen
Vorsorge ist derzeit nur, wer einen massgebenden
Jahreslohn von mindestens CHF 20'880 erreicht. Mit der
Revision soll dieser auf CHF 13'920 gesenkt werden.
Von Bedeutung ist diese Massnahme für Personen in
Teilzeitbeschäftigung sowie Personen mit mehreren
Arbeitgebern, die bei jedem ihrer Arbeitgeber dieses
Versicherungspflicht auslösende Einkommen erzielen
müssen.
Freibetrag: Der Freibetrag, d.h. der nicht zu
versichernde Teil des Lohns, wird abgeschafft. Dies
erhöht den versicherten Lohn und verbessert insbeson-
dere die betriebliche Vorsorge für Teilzeitbeschäftigte
und Personen mit mehreren Arbeitgebern.
Altersgutschriften: Diese sollen für jeden einzelnen
Arbeitnehmer von 6 Prozent auf 8 Prozent erhöht
werden.
Eintrittsalter für Sparprozess: Der Beginn des Spar-
prozesses soll vorverlegt werden, sodass die obligatori-
sche Versicherung für das Alter am 1. Januar nach
Vollendung des 19. Altersjahrs einsetzt. Bisher war dies
erst nach Vollendung des 23. Altersjahrs der Fall. Wird
das Vorsorgeverhältnis über das ordentliche
Rentenalter der Liechtensteinischen AHV verlängert,
sind nur Beiträge für die Altersleistung zu entrichten. Die
Versicherungspflicht für die Risikoleistungen bei Tod
und Invalidität beginnt unverändert mit dem
1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.
Übergangsregelung: Die Arbeitnehmer mit den Jahrgän-
gen 1993 bis 1995 beginnt die Beitragspflicht mit dem
1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahrs, für
Arbeitnehmer mit den Jahrgängen 1996 und 1997 am
1. Januar nach Vollendung des 22. Altersjahrs.
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Veränderung des Sparprozesses und der Beitragshöhe in Liechtenstein:
Quelle: Liecht. Landesverwaltung
Für den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmer resultieren durch diese Massnahmen höhere Lohnnebenkosten. Der lang-
fristige Nutzen dieser Massnahmen liegt aber in der besseren Absicherung der Bevölkerung für den Ruhestand.
Die Reform „Altersvorsorge 2020“ der Schweiz ist ein zentrales Zukunftsprojekt. Die Gesamtschau des
Bundesrates wird aufgrund der Abhängigkeiten zwischen der 1. und 2. Säule begrüsst. Während der
Liechtensteinischen Landtagssitzung im Herbst 2015 werden die Vernehmlassungen der AHV und betriebli-
chen Vorsorge (BPVG) in einer ersten Lesung behandelt. Gemäss aktuellem Planungstand ist es vorgesehen,
dass die beiden Vorlagen am 01. Januar 2017 in Kraft treten.
Die Umsetzung kann jedoch nur gelingen, wenn die relevanten Akteure die zentralen Fakten akzeptieren und
bereit sind, gemeinsam nach Lösungen zu suchen und im Sinne des Ganzen Kompromisse einzugehen. Für
die Versicherten haben die Beiträge gemäss BVG bzw. BPVG Einkommensersatzwirkung, indem Sie von den
einbezahlten BVG- bzw. BPVG-Beiträgen ein direkt abhängiges Einkommen für die Altersvorsorge generie-
ren. Langfristig sollen diese Massnahmen das Vorsorgeniveau stärken und gleichzeitig den Versicherten-
kreis erweitern.
Haben Sie Fragen zur Altersvorsorge? Als neutrales Beratungsunternehmen stehen wir Ihnen gerne zur Seite
und unterstützen Sie bei den Themen Versicherungen und Vorsorge.
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