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Bauleitplanung der Gemeinde Ranstadt 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Neuen Bahnhof“ in der Kerngemeinde Ranstadt Begründung Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51, 35043 Marburg Telefon: 0 64 21 / 304 989 – 0 Objekt-Nr.: 20/426 Telefax: 0 64 21 / 304 989 - 40 Stand: April 2020

Bauleitplanung der Gemeinde Ranstadt...2020/05/04  · Die in 1 Abs. 5 BauGB enthaltene städtebauliche Zielsetzung, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden weiter zu stärken

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Bauleitplanung der Gemeinde Ranstadt

1. Änderung des Bebauungsplans

„Am Neuen Bahnhof“

in der Kerngemeinde Ranstadt

Begründung

Planungsbüro Vollhardt

Am Vogelherd 51, 35043 Marburg

Telefon: 0 64 21 / 304 989 – 0 Objekt-Nr.: 20/426 Telefax: 0 64 21 / 304 989 - 40 Stand: April 2020

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Inhaltsverzeichnis Seite I

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

INHALTSVERZEICHNIS

1. Vorbemerkung ................................................................. 1

1.1 Planziel und Planerfordernis .............................................. 1

1.2 Verfahrensverlauf ............................................................ 2

1.3 Räumlicher Geltungsbereich .............................................. 2

1.4 Innenentwicklung und Biotopschutz .................................... 3

2. Einfügung in übergeordnete Planungen ............................... 4

2.1 Regionalplan Südhessen ................................................... 4

2.2 Flächennutzungsplan der Gemeinde Ranstadt ....................... 4

3. Art und Maß der baulichen Nutzung .................................... 5

3.1 Rechtskräftiger Bebauungsplan .......................................... 5

4. Verkehrliche Erschließung ................................................. 9

5. Ver- und Entsorgung ...................................................... 10

6. Bodenschutz ................................................................. 11

7. Natur und Landschaft ..................................................... 14

7.1 Biotoptypen .................................................................. 14

7.2 Artenschutz .................................................................. 18

7.3 Schutzgebiete ............................................................... 20

7.4 Schutzgüter .................................................................. 20

8. Bodenordnung ............................................................... 21

9. Altlasten ....................................................................... 22

10. Städtebauliche vorläufige Kostenschätzung ..................... 22

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 1

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

1. Vorbemerkung

1.1 Planziel und Planerfordernis

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ranstadt hat in ihrer Sitzung am 11.03.2020 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Neuen Bahnhof“ in der Kerngemeinde Ranstadt gem. den §§ 1 (3) und 2 (1) BauGB gefasst.

Planungsziel der Bebauungsplanänderung ist Reaktivierung bzw. Nutzbarmachung einer innerörtlichen teils bebauten Grundstücksbrache, die ursprünglich gewerblich und zu

Wohnzwecken genutzt wurde, jedoch seit Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten (ehem. Kfz-Werkstatt) einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden soll. Die ge-meinde hat großes Interesse daran das gesamte Gebiet, wie die nördlich angrenzenden Siedlungsgebiete einer Wohnnutzung zuzuführen, aufgrund der innerörtlichen Lage und den unmittelbar angrenzenden Nutzungsstrukturen jedoch nicht als Allgemeines Wohn-gebiet (WA), sondern als Dorfgebiet (MD) nach § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auszuweisen. Mit dieser Ausweisung wird nicht nur der Standort der vorhandenen Tank-stelle gesichert sondern auch im Gebiet selbst die Möglichkeit eröffnet die zulässigen

Nutzungsarten eines Dorfgebietes realisieren zu können. Bisher ist das Plangebiet Ge-werbegebiet (GE) und Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

Verfahrensdurchführung nach BauGB

Die Änderung des Bebauungsplanes (BPL) dient der Innenentwicklung bzw. der Nach-verdichtung eines voll erschlossenen Areals.

Für Bebauungspläne die der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenent-wicklung dienen, kann seit Änderung Baugesetzbuches (BauGB, 2007) das Bauleitplan-verfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden.

Die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind insofern gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme innerhalb eines bereits planungsrechtlich vorbereite-tem Plangebietes handelt, das Vorhaben eine Grundfläche von 20.000 m² nicht über-

schreitet und die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG nicht besteht.

Vorliegend bleibt die Fläche der 1. Änderung mit rund 12.500 m² deutlich unterhalb des genannten Schwellenwertes von 20.000 m². Ein UVP-pflichtiges Vorhaben wird nicht vorbereitet und Schutzgebiete i.S.d. § 1Abs. 6 Nr. 7b BauGB werden ebenfalls nicht beeinträchtigt, sodass das beschleunigte Verfahren angewendet werden kann. Im Um-feld des Geltungsbereiches wurden in den letzten Jahren keine Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt. Kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 4 UVPG liegen nicht vor, d.h. es bestehen keine Vorhaben derselben Art von

einem oder mehreren Vorhabenträgern, die in einem engen Zusammenhang stehen.

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Durchführung ei-nes Monitorings nach § 4 c BauGB abgesehen.

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 2

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

1.2 Verfahrensverlauf

Aufstellungsbeschluss nach § 2 (1) BauGB

Der Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des BPL wurde am

11.03.2020 von der Gemeindevertretung gefasst.

Verfahren nach § 4 (2) BauGB (Beteiligung der Behörden) und Verfahren nach § 3 (2) BauGB (Öffentliche Auslegung):

Die beiden Verfahrensschritte werden parallel in der Zeit vom 04.05.2020 bis ein-schließlich 05.06.2020 durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgte am 24.04.2020.

Wichtige Gründe für eine angemessene Verlängerung der Auslegungsdauer sind nicht gegeben.

Satzungsbeschluss:

Der Satzungsbeschluss wurde am………………… von der Gemeindevertretung gefasst.

Inkraftsetzung: Der Bebauungsplan wird durch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wirk-sam 1.3 Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt inmitten der Ortslage westlich der Bahngleise und umfasst in der Gemarkung Ranstadt, Flur 4 die Parzellen 101/3, 102/1, 105/1, 104/2, 104/1, 103/1 und 133/1 tlw. und 141/3 tlw. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt rd. 12.500 m². Abbildung 1: Katasterplan mit Änderungsbereich

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 3

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

Abbildung 2: Lage des Plangebietes mit umgebenden Siedlungsbereichen (Google earth 2020)

Norden: Vorh. Wohnbebauung (Wohngebiet)

Osten: Grundstücksflächen eines Autohauses mit angrenzender Bahnanlage

Süden: Innerörtliche B 457 mit Lebensmitteleinzelhandel

Westen: Vorhandenes Gewerbegebiet

1.4 Innenentwicklung und Biotopschutz

Die in § 1 Abs. 5 BauGB enthaltene städtebauliche Zielsetzung, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden weiter zu stärken und damit der Innenentwicklung, zur Vermeidung der Neuinanspruchnahme von außenliegenden Flächen, ausdrücklich Vor-rang einzuräumen, wird durch die vorliegende Planung in vollem Umfang Rechnung getragen.

Für die Bauleitplanung bedeutet dies, dass etwa in den Begründungen zu Bauleitplänen darzulegen ist, dass die Städte/ Gemeinden Bemühungen unternommen haben, vor der Neuinanspruchnahme von Flächen zunächst die Möglichkeit der Innenentwicklung zu untersuchen und auszuschöpfen. Diese Prüfung ist im vorliegenden Planungsfall ge-schehen.

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 4

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2. Einfügung in übergeordnete Planungen

2.1 Regionalplan Südhessen

Der Bereich des Plangebietes ist im Regionalplan Südhessen 2010 als Vorranggebiet Siedlung Bestand ausgewiesen. Mit der geplanten Ausweisung ist der Bebauungsplan somit, gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, an die Ziele der Raumordnung angepasst.

2.2 Flächennutzungsplan der Gemeinde Ranstadt

Im Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde ist der gesamte Bereich als Gewerbliche Baufläche (G) dargestellt und somit planungsrechtlich (FNP) bereits als Baufläche vor-bereitet. Eine Anpassung des FNP ist jedoch erforderlich und wird im Wege einer Be-richtigung, nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB, vorgenommen. Die Fläche wird zukünftig als Gemischte Baufläche (M) dargestellt.

Abbildung 3: :Ausschnitt aus dem wirksamen FNP

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 5

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3. Art und Maß der baulichen Nutzung

3.1 Rechtskräftiger Bebauungsplan

Im wirksamen BPL ist die Fläche als Gewerbegebiet (GE) und geringfügig als Allgemei-nes Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die direkt an ein WA-Gebiet angrenzende Nutzung eines GE-Gebietes ist nach heutigen städtebaulichen Maßstäben und Rechtsprechungen nicht mehr gesetzeskonform und soll zukünftig einer geordneten Nutzungsstufung zu-geführt werden.

Abbildung 4: Ausschnitt des wirksamen Bpl. mit Änderungsbereich.

3.2 Planungsrechtliche Festsetzungen der 1. Änderung

Die Art des Baugebietes wird entsprechend dem Planungsziel zukünftig als „Dorfgebiet“ (MD) gem. § 5 BauNVO festgesetzt. Mit der geplanten Nutzungsart werden sowohl die bereits vorhandenen Einrichtungen als auch die geplanten Nutzungsformen städtebaulich geordnet und eine nachbar-schaftsverträgliche Siedlungsentwicklung hergestellt.

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 6

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

Innerhalb eines Dorfgebietes sind nachfolgende Nutzungsarten allgemein zulässig: (1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-

schaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich stö-renden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienen-den Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Be-triebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu neh-men.

(2) Zulässig sind 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Woh-

nungen und Wohngebäude,

2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und land-

wirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,

3. sonstige Wohngebäude,

4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeug-nisse,

5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherber-gungsgewerbes,

6. sonstige Gewerbebetriebe,

7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche

und sportliche Zwecke,

8. Gartenbaubetriebe,

9. Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 zuge-lassen werden.

Die in Abs. (3) genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten werden nicht Be-standteil der BPL-Änderung und sind damit nicht zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) liegt bei 0,5 und die Geschoßflächenzahl (GFZ) bei 1,0.

Zulässig sind max. 2 Vollgeschosse sowie ein weiteres Nichtvollgeschoss. Die Ausnutzungswerte orientieren sich an § 17 BauNVO, ohne dabei die zulässigen Höchstwerte zu beanspruchen. Als Bauweise ist die offene Bauweise nach § 22 BauNVO zu beachten (s. nf. Abb 5).

3.3 Städtebauliche Zahlenwerte

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung weist folgende Flächengrößen auf:

Dorfgebiet (MD) 11.500 m²

Vorhandene öffentliche Verkehrsflächen (Mockstädter Str. ca. 700 m² und Gartenstr. ca. 300 m²)

1.000 m²

Gesamt: 12.500 m²

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 7

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Abbildung 5: Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfes

Das Gelände fällt von dem nordwestlichen Geltungsbereichsrand an der Mockstädter Straße bis zum östlichen Geltungsbereichsrand an der Gartenstraße um ca. 8.00 m ab.

Die auf den Parzellen 101/3, 102/1 und 103/1 vorhandenen baulichen Anlagen werden abgebrochen um das Areal baufrei herzurichten. Auf der Parz. 14/1 befindet sich eine Tankstelle mit eingehauster Waschanlage, deren Bestand bereits durch den ursprünglichen BPL gesichert ist und auch zukünftig innerhalb des MD-Gebietes Bestandssicherung geniest. Gleiches trifft für die Parzellen 104/2 und 105/1 zu, die innerhalb des Ursprungsplans als GE ausgewiesen sind, jedoch ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten für Wohnnutzungen wären auf der Grundlage

des bisher rechtskräftigen BPL zumindest fraglich. Durch die zukünftige Ausweisung eines MD-Gebietes werden die Nutzungsmöglichkeiten des Wohnens wesentlich verbes-sert. Die vorhandenen Wohngebäude innerhalb des Plangebietes als auch die angren-zenden Wohnhausbebauungen stellen eine 2-geschossige Bebauung mit zusätzlichem Dachgeschoss dar. Nf. Foto-Abb. veranschaulichen die derzeitigen baulichen Bestands-anlagen.

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 8

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Vorhandene Gebäude auf den Parzellen 102/1 und 103/1, Wohnhaus mit ehem. Kfz-Hallen

Leerstehende Halle mit versiegelter Hoffläche auf

den Parz. 102/1 und 103/1

Hallenseitenansicht 1

Tankstelle an der B 457 mit angrenzendem Wohnhaus

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 9

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

Wohngebäude auf der Parz. 105/1

Nördl. angrenzende Wohnbebauung

4. Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet grenzt an drei Seiten an bestehende, verkehrlich voll ausgebaute Stra-ßen an. Die Mockstädter Str. und die Gartenstraße münden in die B 457. Alle Straßen sind mit beidseitigen Gehwegen versehen. Weitere verkehrliche Erschließungsmaßnah-men bezüglich des motorisierten Individualverkehrs, sind im Hinblick auf die mit der Planung in Verbindung zu bringenden geringen Verkehrsmengen, nicht vorgesehen. Sollten für die innere Erschließung Verkehrsflächen erforderlich werden, gehen diese zu Lasten der potenziellen Bauherrschaften und bleiben auch für Unterhaltungsmaßnah-men in deren Eigentum.

Blick in die innerörtliche B 457

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 10

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Einmündungsbereich der Gartenstraße

Einmündungsbereich der Mockstädter Str.

ÖPNV Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Ranstadt. Die Kerngemeinde ist an den RMV (Regiobahn und Bus) angebunden. Die ÖPNV-Einrichtungen werden

durch die Planung nicht tangiert.

Fuß- und Radweg Das Plangebiet ist über Gemeindestraßen angeschlossen. Zusätzliche Maßnahmen sind weder vorgesehen noch erforderlich.

5. Ver- und Entsorgung

Die Schmutz- und Regenwasserentsorgung erfolgt über bereits vorhandene Grund-stücksanschlüsse an das vorhandene Kanalsystem in der B 457. Gleiches gilt für die Trinkwasserversorgung. Für die noch unbebauten Grundstücksareale der Parz. 102/1 ist ein Trennsystem vor-

gesehen um die Schmutzwasserkanalisation nicht unnötig zu belasten. Anschlussmög-lichkeiten für die Ableitung des Niederschlagswassers bestehen nach derzeitigem Kennt-nisstand im Bereich Gartenstraße / B 457 (s. nf. Abb. 6). Inwiefern zusätzliche Rückhaltemaßnahmen des Regenwassers, z. B. durch offene Teichanlagen, geschaffen werden können, ist mit der UWB des Wetteraukreises, je nach Bauvorhaben, im Vorfeld eines Bauantragsverfahrens abzustimmen.

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 11

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Elektrizität und Telekommunikation: Strom- und Telekommunikationsleitungen sind ebenfalls in den angrenzenden Straßen vorhanden. Die Lage der Leitungen ist vor Beginn der Bautätigkeiten mit den jeweiligen Versorgungsträgern abzustimmen.

Abbildung 6: Darstellung der vorhandenen Abwasserleitungen im Bereich Gartenstraße / B457

6. Bodenschutz

Innerhalb des Bodenviewers Hessen (HLNUG, 2020) ist der Bereich des Bebauungspla-

nes nicht dargestellt, da er unter Siedlungsflächen liegt. Informationen können nur großräumig, im Maßstab 1 : 500.000 abgegriffen werden. Die vorkommenden Böden sind vulkanischen Ursprungs. Aus den Gesteinen Gabbro, Diorit, Amphibolit, Melaphyr und Basalt entwickelten sich je nach Entwicklungstiefe und Feuchtigkeit Braunerden, Ranker-Braunerden oder Regosol-Braunerden. Das Ertragspotenzial ist insgesamt als gering einzustufen, während das das Nitratrück-haltevermögen ist als mittel bewertet ist. Das Filtervermögen des Bodens, also die Fähigkeit eines Bodens, gelöste Stoffe aus der

Bodenlösung zu adsorbieren und die mechanischen Filtereigenschaften, sind ebenfalls als mittel einzustufen.

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 12

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

Bewertung der Bodenfunktionen Die Bewertung von Bodenfunktionen nach Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ist von besonderer Relevanz im Planungsverfahren. Nach Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO 2009) sowie der Arbeitshilfe „Bodenschutz in der Bauleitplanung" (2011) sind insbesondere die Bodenfunktionen "Lebensraum für Pflanzen", "Funktion des Bodens im Wasserhaushalt" sowie "Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte" zu bewerten.

Aufgrund der innerörtlichen Lage ist das Plangebiet selbst nicht bewertet, den an die Siedlungsflächen angrenzenden Bereichen wird überwiegend ein mittlerer Funktionser-füllungsgrad zugesprochen. In die bodenfunktionale Gesamtbewertung (BFD5L) laut Bodenviewer Hessen 2019 sind die folgenden Bodenfunktionen bewertet und aggregiert eingeflossen:

Teilmethode Stufe Bezeichnung

Standorttypisierung 3 mittel

Ertragspotenzial 4 hoch

Feldkapazität 3 mittel

Nitratrückhaltevermögen 3 mittel

Abbildung 6: Auszug aus dem Bodenviewer (HLNUG 2020)

Das HLNUG erarbeitet ebenfalls Grundlagen zur Bewertung der standortbezogenen Ero-

sionsgefährdung, die in der Erosionsbewertung Cross Compliance und dem Bodenero-sionsatlas Hessen dokumentiert sind. Die Fachinformationen sind im BodenViewer (2020) Hessen als Flächeninformation dargestellt.

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 13

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

Die Böden im Untersuchungsgebiet sind keiner Gefährdungsklasse zugeordnet. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine oberirdischen Gewässer sowie Quellen oder quellige Bereiche. Gesamtbewertung für das Untersuchungsgebiet: Das Untersuchungsgebiet befindet sich im Siedlungsbereich, die umgebenden Flächen und das Gebiet selbst wurden bereits vor Jahren erschlossen und sind mittlerweile be-

reits überwiegend bebaut. Die hier vorhandenen Böden sind bisher teilweise noch nicht versiegelt, dennoch sind sie mindestens als anthropogen überformt anzusehen. Die Böden können ihr natürliches Standortpotenzial sowie ihre Bodenfunktionen nur eingeschränkt wahrnehmen. Im Bo-denviewer selbst sind die Flächen auf Grund der innerörtlichen Lage nicht bewertet wor-den. Eingriffsbewertung Aufgrund des o.g. Voreingriffszustands, ist die zusätzliche Eingriffswirkung der geplan-ten Bebauung in Hinblick auf den Boden als gering zu bewerten.

Tabelle 1: Bewertung der zu erwartenden Bodenbeeinträchtigungen (verändert nach HMUELV 2011)

Wirkfaktor Boden(teil)funktion

Betroffenheit der Bodenteil-funktion

X: regelmäßig betroffen

*: evtl. betroffen, jedoch nicht un-tersuchungsfähig bzw. –würdig

-: i.d.R. nicht beeinträchtigt

Lebensraumfunktion Funktion als Be-standteil des Na-turhaushaltes

Ab

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un

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Funktion d

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Bodenabtrag - - - - - - - -

Bodenversiegelung - x x x x * - x

Auftrag/ Überdeckung - x x * x - - x

Verdichtung - x * * x * - -

Stoffeintrag - * - * * * * -

Grundwasserstandsänderung - - - - * - - -

Um weitere Funktionsverluste durch die Planung zu vermeiden sind aus Sicht des Bo-

denschutzes im Rahmen der Bauausführung die folgenden eingriffsminimierenden Maß-nahmen zu beachten (aus HMUELV 2011: Bodenschutz in der Bauleitplanung):

Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Weise zu befestigen (z.B.: Rasengittersteine, breit-fugiges Pflaster etc.).

Das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern. Vermeidung von Bodenverdichtung und anderen nachteiligen Entwicklungen auf die Boden-

struktur, u.a. durch Berücksichtigung der Witterung beim Befahren von Böden Sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau des Oberbodens (DIN 18915, DIN

19731)

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 14

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs Beseitigung von Verdichtungen im Unterboden nach Bauende und vor Auftrag des Oberbodens

Baustelleneinrichtung und Lagerflächen im Bereich bereits versiegelter Böden

Werden die genannten Vermeidungsmaßnahmen beachtet verbleiben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf dieses Schutzgut, die eine weitere Verminderung des Funktionserfüllungsgrades nach sich ziehen würden.

7. Natur und Landschaft

7.1 Biotoptypen

Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind generell bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes zu würdigen. Die Standortfläche wurde hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Flora, Fauna und Arten-schutz geprüft. Die Ergebnisse sind nf. dargelegt.

Abbildung 7: Bestandssituation im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Luftbild Google Earth 2019)

Nachweise der Vogelarten (Brutvogel – mit Kasten, Nahrungsgast – ohne Kasten) – Kürzel siehe Tab. 1

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 15

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

Im Rahmen der vorliegenden Planung wurde das Gebiet drei Begehungen (März, April, Mai 2020) unterzogen.

Die unversiegelten Bereiche werden teilweise temporär als Weidefläche genutzt, größ-tenteils sind die Flächen jedoch mehr oder weniger brachgefallen. In den Gartenberei-chen haben sich Brombeerdickichte ausgebildet, auf ehemals geschotterten Flächen konnten sich wärmeliebende Ruderalfluren ansiedeln.

Die beweideten Grünlandflächen finden sich im nordöstlichen Teil des Untersuchungs-

gebietes. Das Grünland ist zu den frischen Glatthaferwiesen zu zählen, typische Vertre-ter dieses Grünlandtyps konnten hier vorgefunden werden: Glatthafer (Arrhenaterum elatius), Knäulgras (Dactylis glomerata), Weidelgras (Lolium perenne), Fuchsschwanz (Alopecurus pratensis), Wiesen Trespe (Bromus commutatus).

Hinzu treten noch schnitt- und trittverträgliche Krautarten, wie: Weißklee (Trifolium repens), Kriechender Hahnenfuß (Ranunculus repens), Großer Wegerich (Plantago ma-jor), Gänseblümchen (Bellis perennis), Frühlingsplatterbse (Lathyrus pratensis), ge-wöhnliches Hornkraut (Cerastium fontanum) und gemeiner Löwenzahn (Taraxacum Ru-

deralia). An Gehölzrändern findet man Frühlingsgeophyten wie Frühlings-Scharbocks-kraut (Ranunculus ficaria), Buschwindröschen (Anemone nemorosa), Lungenkraut (Pul-monaria officinalis).

Nach Nordwesten hin werden die Bestände zunehmend ruderaler, Brennnesseln, Brom-beeren, aufkommende Gehölze breiten sich aus. Der westliche Bereich des Untersu-chungsgebietes, neben dem Wohnhaus, wird fast ausschließlich von einem Brombeer-dickicht mit aufkommenden Gehölzen bedeckt. Insbesondere randlich und entlang der hinteren Gebäudekanten haben sich bereits Gehölzbestände aus Ahorn, Holunder, Birke, Esche und Brombeeren etabliert.

Im Bereich hinter dem Wohnhaus und entlang einer Böschungskante stehen 4 Obst-bäume im Gebiet, zwei Kirschen und zwei alte Apfelbäume. Die Vitalität der Apfelbäume ist altersbedingt etwas eingeschränkt. Inmitten des Gebietes, hinter der Tankstelle, steht ein Birnbaum.

In den Bereichen vor dem leerstehenden Wohnhaus hat sich je nach Entwicklungstiefe des ursprünglich geschotterten des Bodens eine frische bis wäremliebende Ruderalflur ausgebildet.

Der gesamte südliche Bereich des Untersuchungsgebietes ist überwiegend versiegelt und mit teilweise leerstehenden Gebäuden bestanden.

Die Gebäude weisen keine Habitateigenschaften für gebäudebewohnende Tierarten auf, geeignete Nischen, Dachvorsprünge oder Mauern sind kaum vorhanden bzw. werden nicht genutzt.

Das Gebiet befindet sich in Innerortslage. Nach Norden grenzen die rückwärtigen Gar-tenbereiche der oberhalb liegenden Wohnzeile an, nach Osten befinden sich jenseits der Gartenstraße die Flächen der Bahn mit einem Park and Ride Parkplatz und einem kleinen Park. Nach Süden und Westen grenzen Straßen und Gewerbeflächen an.

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1. Änderung zum BPL „Am Neuen Bahnhof“ in Ranstadt 16

Planungsbüro Vollhardt Am Vogelherd 51 35043 Marburg

Rückwärtige Gebäudebereiche mit aufkommenden Gehölzbeständen

Brombeerbestandene Randbereiche, im Hintergrund der Birnbaum im Bereich der Tankstelle.

Blick von Nordosten zum leerstehenden Haus

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Blick von Nordwesten über den unversiegelten Teilbereich des Untersuchungsgebietes, im Hintergrund die bestehende Bebauung

Leerstehende Gebäudebereiche und versiegelte Hofflächen

Ruderale Gartenbereiche entlang des Wohnhauses, Kirschbaum im Hintergrund und leerstehende Halle

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Eingriffsbewertung: Der Eingriff kann insgesamt als gering bezeichnet werden. Überwiegend können bereits versiegelte Flächen innerhalb einer Ortslage wieder einer Nutzung zugeführt und tlw. entsiegelt werden, eine Beeinträchtigung bisher unversiegelter Außenbereiche kann so-mit vermieden werden. Vorhandene Bäume im Gebiet können zum Erhalt festgesetzt werden, sofern sie keiner Bebauung entgegenstehen. Lt. rechtskräftigem BPL sind hierzu keinerlei Aussagen oder Festsetzungen getroffen

Es kommt zu einem Verlust einer Frischwiese, die gerade im besiedelten Bereich eine Trittsteinfunktion für verschiedene Tierarten wahrnehmen kann. Durch die Planung entstehen allerdings auch neue Gartenstrukturen, die unter Berück-sichtigung der Pflanzliste, eine Strukturbereicherung für das Plangebiet darstellen. Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des Eingriffs Nach Anwendung des §13 a BauGB ist nach derzeitigen Rechtslage keine Abhandlung nach KV erforderlich.

Nf. Artenauswahlliste ist als Empfehlung für Neuanpflanzungen aufgenommen.

Pflanzliste (Artenauswahl): Bäume (kleinkronig):

Salweide Salix caprea Vogelkirsche Prunus avium

Vogelbeere Sorbus aucuparia Hainbuche Carpinus betulus

Feldahorn Acer campestre

-und heimische Hochstammobstsorten

Sträucher: Weißdorn Crataegus monogyna

Hasel Corylus avellana Hundsrose Rosa canina

Schlehe Prunus spinosa Hartriegel Cornus sanguinea

Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Echte Brombeere Rubus fruticosus

Schwarzer Holunder Sambucus nigra

7.2 Artenschutz

Immer dann, wenn bei Vorhaben und Plänen begründete Hinweise auftreten, dass nach europäischem Recht geschützte Tier- und Pflanzenarten durch Eintritt der Verbotstat-bestände nach § 44 BNatSchG beeinträchtigt werden können, ist eine artenschutzfach-liche Betrachtung erforderlich. Dies ist bei der vorliegenden Planung der Fall, da artenschutzrechtlich relevant alle eu-ropäischen Vögel und die FFH-Anhang IV Arten sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine innerörtliche Grünfläche mit vier Obstbäu-men und ruderalen Gebüschen.

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Einen faunistischen Untersuchungsschwerpunkt stellen die artenschutzrechtlich rele-vanten Vogelarten, wie auch die Untersuchung auf Anhang IV FFH-Arten dar. Eine Bestanderfassung erfolgte an den folgenden Terminen:

1 17.03.2020, 8:00 Uhr Sonnig, 4°C Vögel

2 27.03.2020, 7:30 Uhr Tlw. bewölkt, 2°C Vögel

3 02.04.2020, 6:45 Uhr Sonnig, -2°C Vögel

4 20.04.2020, 6:30 Uhr Sonnig, 8°C Vögel

Bei den im Umfeld des Geltungsbereichs vorkommenden Vögeln handelt es sich um Arten der Siedlung bzw. der Dorfränder, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt an die be-stehenden Störeinflüsse durch die umgebende Nutzung gewöhnt sind. Eine gravierende Steigerung dieser Störeinflüsse, ist durch die vorliegende Planung nicht zu erwarten. Vogelnester konnten im Plangebiet nicht nachgewiesen werden. Folgende Arten konnten im und angrenzend an den Planbereich aufgenommen.

Tabelle 2: Nachgewiesene Vogelarten

Deutscher Artname (Kürzel)

Wiss. Artname RL HE/ D

BAschV EHZ HE

Status BV- Brutvogel

N - Nahrungsgast Vögel

Amsel (A) Turdus merula § günstig BV

Bachstelze (Ba) Motacilla alba § günstig N

Blaumeise (Bm) Parus caeruleus § günstig BV

Elster (E) Pica pica § günstig N

Grünfink (Gf) Carduelis carduelis § günstig BV

Hausrotschwanz (Hr) Phoenicurus ochuros § günstig BV

Haussperling (Hsp) Passer domesticus V/ V/ § unzureichend N

Kohlmeise (Km) Parus major § günstig BV

Ringeltaube (Rt) Columba palumbus § günstig N

Rotkehlchen (Rk) Erithacus rubecula § günstig N

Star(S) Sturnus vulgaris § günstig BV

Zilpzalp (Zz) Phylloscopus collybita § günstig BV

Bei zwei der vier kartierten Obstbäume konnten Stammhöhlen nachgewiesen werden (siehe Abb. 7). Diese waren zum einen mit einem Blaumeisenpaar, wie auch mit einem Starenpaar besetzt.

Schützenswerte und gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens empfindliche Vogelar-ten konnten im Untersuchungsbereich nicht nachgewiesen werden. Im Zuge des Pla-

nungsvorhabens kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung bzw. Zerstörung der nach-gewiesenen Brutstätten. Vorhandene Obstbäume sind zu erhalten und vor Beeinträch-tigungen während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Auf diese Wiese bleiben die vorhandenen Höhlenbäume bestehen.

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Die übrigen, innerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Fortpflanzungsstätten werden von der Baumaßnahme nicht tangiert. Es kommt somit nicht zu einem Eintritt des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG.

Um die heimische Vogelwelt der Siedlungsbereiche weiterhin zu fördern, werden 6 Vo-gelnistkästen innerhalb des Plangebietes an geeigneten Stellen angebracht. Verwen-dung finden sollten hier sowohl Nistkästen für Höhlenbrüter wie auch Halbhöhlen.

Der Planbereich unterliegt bereits zum jetzigen Zeitpunkt Störwirkungen durch die um-

liegende Wohnbau- und Gewerbenutzung. Somit kommt es nicht zu einem Verbotsein-tritt nach § 44 (1) Nr. 1 und 2 BNatSchG.

Insofern sind artenschutzrechtliche Maßnahmen in ausreichendem Umfang getroffen und einer Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorgaben Folge geleistet.

Die Beachtung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG gilt auch bei der nachfol-genden konkreten Planumsetzung. Der jeweilige Bauherr muss dem Erfordernis des Ar-tenschutzes ggf. auch im Rahmen von Baubeantragungen und Bautätigkeiten Rechnung tragen.

FFH Anhang V Arten konnten nicht nachgewiesen werden und sind auch aufgrund der Biotopausstattung nicht zu erwarten.

7.3 Schutzgebiete

Das Plangebiet befindet sich in der Qualitativen Schutzzone I des HQSG Oberhessischer

Heilquellenschutzbezirk (ID 440-088) sowie in der qualitativen Schutzzone IV und in der quantitativen Schutzzone D des HQSG Bad Salzhausen (ID 440-085). Die Ge- und Verbote der Schutzgebietsverordnungen sind zu beachten. Es befinden sich keine weiteren Schutzgebietsausweisungen bzw. gesetzlich geschützte Biotope etc. innerhalb des Plangebietes.

7.4 Schutzgüter

Für Bebauungspläne, die gem. § 13a BauGB abgewickelt werden, besteht keine Not-wendigkeit eine Umweltprüfung durchzuführen. Insofern kann vorliegend auf ein ent-sprechendes Verfahren verzichtet werden. Im Folgenden werden jedoch die Auswirkun-gen auf die einzelnen Schutzgüter kurz bewertet. Boden/ Wasser Innerhalb des BodenViewers (HLNUG, 2019) ist der Planbereich, aufgrund der innerört-

lichen Lage, als „Weißfläche“ dargestellt. Es werden somit keine Angaben bezüglich der bodenfunktionalen Gesamtbewertung ausgegeben.

Die hier vorhandenen Böden sind bisher teilweise noch nicht versiegelt, dennoch sind sie mindestens als anthropogen überformt anzusehen. Die Böden können ihr natürliches Standortpotenzial sowie ihre Bodenfunktionen nur eingeschränkt wahrnehmen. Erheb-liche nachteilige Auswirkungen auf dieses Schutzgut sind aufgrund der Kleinflächigkeit und der Innerortslage nicht zu erwarten.

Oberflächengewässer befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes.

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Klima/ Luft Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf dieses Schutzgut sind aufgrund der Kleinflä-chigkeit und der Innerortslage nicht zu erwarten. Landschaftsbild Beim Plangebiet handelt es sich um eine teilweise bebaute Fläche, welche bereits durch das umgebende Baugebiet integriert wird.

Durch die Planung kommt es zu einer baulichen Nachverdichtung, was nicht nachteilig auf das Ortsbild wirkt. Zudem ist es auch aus ökologischer Sicht wünschenswert, um weiteren Versiegelungen in bisher unbelasteten Bereichen entgegenzuwirken. Mensch und Gesundheit Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf dieses Schutzgut sind aufgrund der Kleinflä-chigkeit und der Innerortslage nicht zu erwarten. Durch die Änderung des BPL werden gegenüber den bisherigen Zulässigkeiten des rechtsgültigen BPL wesentliche Verbesse-

rungen erzielt. Insofern werden die bisher, durchaus möglichen negativen Auswirkungen auf Nachbar-grundstücke, ausgeschlossen. Kultur-/ Sachgüter Es befinden sich keine geschützten Anlagen im Umfeld der Planung, daher sind erheb-liche nachteilige Auswirkungen auf dieses Schutzgut nicht ableitbar. Bei Erdarbeiten erkennbare Bodendenkmäler oder archäologische Funde, sind gem. § 21 HDSchG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalschutz zu melden.

Emissionen Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf dieses Schutzgut sind aufgrund der Kleinflä-chigkeit und der Art der Bebauung nicht ableitbar. Die Belange des Umweltschutzes nach § 1(6) BauGB sind damit einer Betrachtung un-terzogen.

8. Bodenordnung

Bodenordnende Maßnahmen nach BauGB sind nicht vorgesehen.

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9. Altlasten

Im Altlasten – Informations- System (ALTIS) des Hessischen Landesamtes für Umwelt

und Geologie (HLUG) sind alle seitens der Kommunen gemeldeten Altflächen (Altabla-gerungen und Altstandorte) erfasst. Im Planungsraum befinden sich laut ALTIS keine Altflächen. Die Erfassung der Altstandorte in Hessen ist z. T. noch nicht flächendeckend erfolgt, so dass die Daten im ALTIS diesbezüglich nicht vollständig sind. Der Gemeinde Ranstadt sind im Plangebiet keinerlei Altflächen, Altlasten oder sonstige Kontaminationen bekannt. Der Betrieb von Anlagen oder Bereichen von Anlagen, in denen bestimmte Mengen ge-

fährlicher Stoffe vorhanden sein können, sind durch verschiedene Gesetze und Verord-nungen geregelt.

10. Städtebauliche vorläufige Kostenschätzung

Für die Erschließung des Gebietes entstehen der Gemeinde Ranstadt keinerlei Kosten. Aufgestellt: Ranstadt / Marburg im April 2020