18
Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen

Potsdam, 16. Januar 2008

Page 2: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

2

Barriere-freiheit

Bezahlbarkeit

IndividualitätMensch Wohnung

AlterEinschränkung

der Mobilität

Page 3: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

3

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen"Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt

geändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407Änderung durch Art. 12 G v. 19.12.2007 I 3024 (Nr. 67) noch nicht berücksichtigt)"

§ 1 Gesetzesziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Page 4: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

4

BbgBO § 45 Barrierefreies Bauen

(1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In Gebäuden mit Aufzügen und mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein.

(2) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von kranken, behinderten oder alten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefrei sein.

msfoer
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit für Wohnungen richten sich nach der DIN 18025 Teil 1
Page 5: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

5

BbgBO § 45 Barrierefreies Bauen

(3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt oder allgemein zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.

(4) Gebäude, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit einer ausreichenden Zahl, mindestens jedoch mit einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein.

Page 6: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

6

BbgBO § 45 Barrierefreies Bauen

(5) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen eine ausreichende Zahl von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge behinderter Menschen haben.

(6) Lassen sich die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unzumutbaren Mehrkosten verwirklichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die Anforderungen auf einen Teil der baulichen Anlage beschränkt werden,wenn dabei die zweckentsprechende Nutzung durch die auf barrierefreie Zugänglichkeit angewiesenen Personen gewährleistet bleibt. Im Fall des Absatzes 1 muss die Zugänglichkeit der Wohnungen für die Benutzer von Rollstühlen gewährleistet bleiben.

Page 7: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

7

Problemstellung und Lösungsansätze

• Zur Definition der Begriffe »behindert« und »Behinderung« ist anzumerken, dass kein universaler, die verschiedenen Anwendungszwecke gleichermaßenbefriedigender Behindertenbegriff existiert.

• Um als Architekt oder Planer die individuellen undumfassenden Bedürfnisse alter und/oder behinderterMenschen architektonisch funktional umsetzenzu können, ist es notwendig, sich mit Zustandsbildernund Verläufen von Behinderungenauseinanderzusetzen.

Page 8: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

8

http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/wohnungswesen/planung/merkblatt/barrierefreie_wohnungen.pdf

Page 9: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

9

Die barrierefreie Wohnung

Die Anforderungen an eine barrierefreie Wohnung sind in der Planungsnorm DIN 18025 festgelegt. Sie besteht aus 2 Teilen.

Man unterscheidet• rollstuhlgerechte Wohnungen nach DIN 18025 Teil 1

(Barrierefreie Wohnungen, Wohnungen für Rollstuhlbenutzer) und

• alten- und behindertengerechte Wohnungen nach DIN 18025 Teil 2 (Barrierefreie Wohnungen)

Page 10: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

10

DIN 18025 Teil 1 „Barrierefreie Wohnungen“

z.B.: • Maße der Bewegungsflächen• Breite der Türen• Stufenlose Erreichbarkeit aller Wohn- und

Gemeinschaftsräume• Anforderungen an die Küche• Technische Bedienungsvorrichtungen

DIN 18025-1 ist als technische Regel für die Planung im Land Brandenburg eingeführt, siehe: Technische Baubestimmungen – Fassung Februar 2007 – ABl. Nr. 50 vom 19. Dezember 2007

Page 11: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

11

DIN 18025-1 Wohnungen für Rollstuhlbenutzer undDIN 18025-2 Barrierefreie WohnungenVorschriften und Empfehlungen der

DIN 18025 als Gegenüberstellung

• DIN 18025-1/2 Flächen Vorschriften und Empfehlungen der • DIN 18025 als Gegenüberstellung• DIN 18025-1/2 Türen Wichtig sind die Bewegungsflächen, die

für Rollstuhlfahrer beim Öffnen von Türen erforderlich sind.• DIN 18025-1/2 Rampen Stufenlosigkeit, Rampen• DIN 18025-1/2 Aufzug Aufzug, Hinweise zu Treppenliften• DIN 18025-1/2 Treppen, Handlauf Treppen, Handläufe• DIN 18025-1/2 Küchen Küchenanordnung• DIN 18025-1/2 Bad barrierefreie und rollstuhlgeeignete Bäder• DIN 18025-1/2 Pkw-Stellplatz Pkw-Stellplatz, Terrasse,

Abstellraum• DIN 18025-1/2 Wände/ Fenster Wände/ Fenster• DIN 18025-1/2 techn.Ausführung Bodenbeläge, Raumtemperatur,

Gegensprechanlage, Bedienungsvorrichtungen

Page 12: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

12

Technische Baubestimmungen

• Einführung auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 BbgBO

• dienen der Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts

• sind Allgemein verbindlich, weil § 3 Abs. 4 regelt:

„Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den TB kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt …“

Page 13: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

13

Novelle der BbgBO 2008

§ 60 Zulassung von Abweichungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen

1. dem Schutzziel der jeweiligen

Anforderung entsprechen, 2. die öffentlich-rechtlich geschützten

nachbarlichen Interessen nicht beeinträchtigen und

3. mit den öffentlichen Belangen,

insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.

§ 60 Zulassung von Abweichungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen

 1. dem Schutzziel der jeweiligen

Anforderung entsprechen,  2. unter Würdigung der öffentlich-

rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.

Page 14: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

14

Wohn- und Pflegeeinrichtung PotsdamDurchgang zum Eingang im Hof

keine barrierefreieZugänglichkeit

Page 15: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

15

Wohn- und Pflegeeinrichtung in Potsdam

Zugang zum Erdgeschoss nicht barrierefrei

Page 16: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

16

Wohn- und Pflegeeinrichtung Henningsdorf

Bad und Toilette barrierrefrei

Hauseingang nicht barrierefrei

Page 17: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

17

Betreute Wohnformen

„Sicheres“Wohnen im Alter

Wohnung +Häusliche Pflege

(BbgBO)

Einrichtung für betreutes Wohnen

(BbgBO)Sonderbau

Pflegeheim

(BbgKPBauV)Sonderbau

Page 18: Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

18

Betreute Wohnformen im Alter

Wohnen in Sicherheit

• Beachtung der Anforderungen an den baulichen und abwehrenden Brandschutz

Wohnen ohne Behinderung

• Barrierefreie Gestaltung

Bauordnungsrecht

Betreuung + Pflege

• Standards für Dienstleistungen• Schutz älterer oder

betreuungsbedürftiger Personen vor der Ausnutzung einer Zwangslage

• Wahrung des Rechts auf Selbstbestimmung

(gilt nur bei Heimen)

Heimrecht