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Stadt Rodgau Bebauungsplan Dudenhofen Nr. 27 „Logistik- und Gewerbepark südlich der Kreisquerverbindung“ mit integriertem Landschaftsplan Entwurf

Stadt Rodgau Bebauungsplan Dudenhofen Nr. 27 „Logistik ... · B Rechtsgrundlagen der Satzung über bauordnungsrechtliche Festsetzungen ... • Es sind Hochstämme STU 18/20 zu pflanzen

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Stadt Rodgau

Bebauungsplan Dudenhofen Nr. 27 „Logistik- und Gewerbepark

südlich der Kreisquerverbindung“ mit integriertem Landschaftsplan

Entwurf

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Stadt Rodgau Bebauungsplan D27

g:\projekte\1201\text\entwurf\gesamt-121030.doc/ 1. November 2012 2

Stadt Rodgau

Bebauungsplan Dudenhofen Nr. 27 „Logistik- und Gewerbepark südlich der Kreisquerverbindung“ mit integriertem Landschaftsplan

Teil 1: Textliche Festsetzungen und Begründung Entwurf

Aufgestellt im Auftrag der VGP Deutschland GmbH Stand: 30.10.2012

Verfasser:

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Planergruppe ROB Schulstrasse 6 65824 Schwalbach

Landschaftsplanerischer Beitrag:

Planungsbüro Dr. Huck General-Colin-Powell-Straße 4a 63571 Gelnhausen

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Inhalt

A� Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes ................................................................ 6�

B� Rechtsgrundlagen der Satzung über bauordnungsrechtliche Festsetzungen ............................................................................................................. 6�

C� Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................................ 7�

1� Art der baulichen Nutzung .......................................................................................... 7�1.1� Gewerbegebiete GE .....................................................................................................7�

2� Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................ 7�2.1� Gewerbegebiete GE .....................................................................................................7�

3� Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen....................................... 7�

3.1� Bauweise ......................................................................................................................7�3.2� Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ............................................8�3.3� Stellung der baulichen Anlagen ....................................................................................8�

4� Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten ................................. 8�

5� Verkehrsflächen .......................................................................................................... 8�5.1� Straßenverkehrsflächen. ...............................................................................................8�5.2� Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung. ..........................................................8�

6� Flächen für Versorgungsanlagen und für die Abwasserbeseitigung ...................... 8�6.1� Zweckbestimmung Wasser ...........................................................................................8�6.2� Zweckbestimmung Abwasser .......................................................................................8�

7� Vorkehrungen gegen Lärm ......................................................................................... 9�7.1� Vorkehrungen gegen Gewerbelärm ..............................................................................9�

8� Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................................................................................................... 9�

8.1� Erhalt von Gehölzen .....................................................................................................9�8.2� Neupflanzung von Bäumen ...........................................................................................9�8.3� Planungen, Nutzungsregelungen oder Maßnahmen auf Bauflächen ...........................10�

9� Sonstige Festsetzungen ........................................................................................... 12�9.1� Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ...............................................................12�9.2� Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind ........................................................12�9.3� Maßnahmen aus der artenschutzrechtlichen Folgenbewältigung ................................12�9.4� Ökologische Baubegleitung ........................................................................................13�

D� Satzung über bauordnungsrechtliche Festsetzungen ............................................ 14�

1� Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen .................................................... 14�

E� Hinweise .................................................................................................................... 15�

1� Vorschlagslisten für Gehölzarten/-sorten ................................................................ 15�

2� Sicherung von Bodendenkmälern............................................................................ 16�

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3� Altlasten ..................................................................................................................... 17�

4� Grundwasserschutz .................................................................................................. 17�

5� Bodenschutz .............................................................................................................. 17�

6� Straßenverkehr .......................................................................................................... 18�

7� Sonnenenergie .......................................................................................................... 18�

8� Leitungs-, Kanal- und Kabeltrassen ......................................................................... 19�8.1� Trassen der ZWO .......................................................................................................19�8.2� Trassen der GASCADE Gastransport GmbH ..............................................................19�8.3� Trassen der Open Grid Europe GmbH ........................................................................19�

9� Hochspannungsfreileitung ....................................................................................... 20�

F� Begründung ............................................................................................................... 21�

1� Ziel und Zweck der Planung ..................................................................................... 21�

2� Lage und Abgrenzung............................................................................................... 21�

3� Übergeordnete Planungsebenen.............................................................................. 22�3.1� Regionaler Flächennutzungsplan ................................................................................22�3.2� Landschaftsplan..........................................................................................................23�

4� Natur- und Artenschutz ............................................................................................. 24�

5� Verfahrensablauf ....................................................................................................... 24�

6� Bestehende Rechtsverhältnisse, Bebauungspläne, Satzungen ............................ 25�

7� Bestandsdarstellung und Bewertung der städtebaulichen Situation .................... 25�7.1� Verkehrliche Erschließung ..........................................................................................25�7.2� Technische Infrastruktur .............................................................................................25�7.3� Bebauung ...................................................................................................................26�

8� Bestandsdarstellung und Bewertung der landschaftlichen Situation ................... 26�

9� Artenschutzrechtliche Belange ................................................................................ 28�

10� Planerische Zielsetzung ............................................................................................ 28�10.1� Städtebauliche Zielsetzung .........................................................................................28�10.2� Landschaftsplanerische Zielsetzung ...........................................................................29�

11� Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................................... 31�11.1� Art der baulichen Nutzung ..........................................................................................31�11.2� Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................31�11.3� Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen und

Stellung der baulichen Anlagen ..................................................................................31�11.4� Verkehrsflächen ..........................................................................................................32�11.5� Flächen für Versorgungsanlagen und für die Abwasserbeseitigung ............................32�11.6� Vorkehrungen gegen Lärm .........................................................................................33�11.7� Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz,

zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .............................33�11.8� Sonstige Festsetzungen .............................................................................................34�

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12� Wasserversorgung .................................................................................................... 34�12.1� Trink- und Brauchwasserversorgung ..........................................................................34�12.2� Löschwasserversorgung .............................................................................................35�

13� Abwasserentsorgung ................................................................................................ 36�13.1� Planungsgrundlagen ...................................................................................................36�13.2� Entwässerungsanlagen ...............................................................................................37�

14� Verkehr ....................................................................................................................... 39�14.1� Nachweis der gesicherten verkehrlichen Erschließung ...............................................39�14.2� Fußgänger- und Radverkehr, ÖPNV ...........................................................................41�

15� Lärmschutz ................................................................................................................ 42�15.1� Situation und Aufgabenstellung ..................................................................................42�15.2� Zusammenfassung .....................................................................................................43�

16� Baugrundverhältnisse und wesentliche Bodenbelange ......................................... 46�16.1� Baugrund + Bodenkennwerte .....................................................................................46�16.2� Grundwasser ..............................................................................................................47�16.3� Schadstoffe im Boden .................................................................................................48�16.4� Kampfmittelbelastung .................................................................................................49�16.5� Versickerung von Niederschlagswasser......................................................................49�16.6� Zusammenfassung .....................................................................................................50�

17� Umweltprüfung .......................................................................................................... 51�

18� Denkmalschutz .......................................................................................................... 52�

19� Abbildungsverzeichnis ............................................................................................. 53�

20� Quellenangaben, Literatur ........................................................................................ 54�

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A Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132); zu-letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planin-halts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)

Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Hessisches Straßengesetz (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zu-letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 des Ge-setzes vom 06.12.2011 (BGBl. I, S. 2557)

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20.12.2010 (GVBl. I, S. 629)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I, S. 1986)

B Rechtsgrundlagen der Satzung über bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrechten beruhenden Regelungen in dem Bebauungsplan vom 28. Januar 1977.

Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180)

Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)

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C Planungsrechtliche Festsetzungen

(gem. § 9 (1-3) BauGB)

1 Art der baulichen Nutzung

(gem. § 9 (1) Nr.1. BauGB)

1.1 Gewerbegebiete GE

(gem. § 1 (5) und § 8 BauNVO)

Zulässig sind

1. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben,

2. Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

3. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

4. Tankstellen.

Nicht zulässig sind

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be-triebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

2. Anlagen für sportliche Zwecke,

3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

4. Vergnügungsstätten.

2 Maß der baulichen Nutzung

(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

2.1 Gewerbegebiete GE

(gem. § 17 BauNVO)

Die zulässige Grundflächenzahl GRZ beträgt 0,8.

Die zulässige Baumassenzahl BMZ beträgt 10,0.

Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt höchstens 15,0 m. Die maßgebliche Gebäude-höhe (Traufhöhe oder Oberkante der Außenwand) wird in der Mitte der höchsten Fassade des Baukörpers gemessen und bezieht sich auf die Fahrbahnoberkante der das Gebäude erschließenden Erschließungsstraße.

3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen

(gem. § 9 (1) Nr.2. BauGB)

3.1 Bauweise

Es wird keine Bauweise festgesetzt.

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3.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

In allen Baugebieten sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festge-setzt.

3.3 Stellung der baulichen Anlagen

Soweit städtebaulich erforderlich, ist die Stellung der baulichen Anlage durch Planzeichen (Firstrichtung) festgesetzt.

4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten

(gem. §§ 12 und 14 BauNVO)

Stellplätze sowie Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind in allen Baugebieten in den überbaubaren Grundstücksflächen und in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu-lässig.

Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete dienen, sind in allen Baugebieten in den überbaubaren Grundstücksflächen und in den nicht überbauba-ren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig.

Ausgenommen hiervon sind die in den Baugebieten festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Flächen zum An-pflanzen von Bäumen und Sträuchern und die festgesetzten Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind.

5 Verkehrsflächen

(gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB)

5.1 Straßenverkehrsflächen.

Siehe Einzeichnungen im Plan.

5.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung.

Siehe Einzeichnungen im Plan.

6 Flächen für Versorgungsanlagen und für die Abwasserbeseitigung

(gem. § 9 (1) Nr. 12 und 14 BauGB)

6.1 Zweckbestimmung Wasser

Zulässig sind Anlagen zur Bereitstellung von Löschwasser.

6.2 Zweckbestimmung Abwasser

Zulässig sind Anlagen zur Versickerung von Oberflächenwasser.

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7 Vorkehrungen gegen Lärm

(gem. § 1 (4) Satz 1 Nr. 2 BauNVO)

7.1 Vorkehrungen gegen Gewerbelärm

Lärmschutzwand s. Einzeichnung im Plan.

Festgesetzt wird die Errichtung von Schallschutzwänden mit einer Bauhöhe von h > 6,0 m.

Straßenseitig zur B 45 sind die Wände aus Gabionen, gepackt mit ortsüblichem frostbestän-digem Naturstein, herzustellen. Die gebäudeseitigen Wände sind auch in anderen Ausfüh-rungen zulässig, beispielsweise als Betonwand.

Alternativ können straßenseitig begrünte Konstruktionen verwendet werden.

Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist der Schallschutz durch geschlossene Fassadenkonstruktionen der westlichen Gebäudewände herzustellen.

8 Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

(gem. § 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB )

Die in den Festsetzungen zum Schutz vor sowie zur Vermeidung und Minimierung von schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug genommenen technischen Regelwerke werden im Rathaus der Stadt Rodgau, Hintergasse 15, 63110 Rodgau, 1. Stock, Zim-mer 1.3 während der allgemeinen bekannten Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

Die bauzeitlich relevanten Schutz-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind wäh-rend der Bauphase von einer Ökologischen Baubegleitung zu überwachen.

8.1 Erhalt von Gehölzen

Siehe Einzeichnungen im Plan.

Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Gehölze sind innerhalb ihrer natürlichen Le-bensdauer zu erhalten, solange keine Gefahr von ihnen ausgeht. Sollten die Bäume abge-storben sein, muss an gleicher Stelle erneut ein artgleicher Baum gepflanzt werden. Bei Bauarbeiten im Kronenbereich dieser Bäume sind geeignete Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen. Bei Erdarbeiten ist dringend darauf zu achten, dass der Wurzelraum der Bäume nicht geschädigt wird. Eine Ersatzpflanzung ist auch vorzunehmen, wenn ein Baum aufgrund einer von ihm ausgehenden Gefahrensituation entfernt wurde. Schutzvorkehrungen sind gemäß DIN 18920 durchzuführen.

8.2 Neupflanzung von Bäumen

Siehe Einzeichnungen im Plan.

Zu den Planeinträgen von Bäumen gilt generell:

• Die endgültigen Baumstandorte sollen letztlich so gewählt werden, wie es durch die zu-künftigen Einfahrten zu den Grundstücken und die Verkehrsregelung möglich sein wird, wobei die Grundzüge der durch die Planeinträge vorgegebenen Alleen/Grünstrukturen erhalten bleiben sollen.

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• Für die entlang der internen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden öffentlichen Straßen-verkehrsfläche sowie der entlang der Außenfläche des Geltungsbereichs in Reihen ein-getragenen Bäume ist nach ihrer optischen und räumlichen Zusammengehörigkeit je-weils nur eine Baumart der Vorschlagliste zu verwenden.

• Die Baumscheiben bei Einzelbäumen sind mindestens 3,0 x 3,0 m groß herzustellen und offen zu halten. Bei durchgängigen Baumstreifen ist eine Mindestbreite von 1,5 m dauer-haft vorzusehen.

• Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Gehölze sind innerhalb ihrer natürlichen Le-bensdauer zu erhalten, solange keine Gefahr von ihnen ausgeht. Sollten die Bäume ab-gestorben sein, muss an gleicher Stelle erneut ein artgleicher Baum gepflanzt werden. Bei Bauarbeiten im Kronenbereich dieser Bäume sind geeignete Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen. Bei Erdarbeiten ist dringend darauf zu achten, dass der Wurzelraum der Bäume nicht geschädigt wird. Eine Ersatzpflanzung ist auch vorzunehmen, wenn ein Baum aufgrund einer von ihm ausgehenden Gefahrensituation entfernt wurde.

8.2.1 Baumstandorte für großkronige Bäume I Wuchsordnung (WO)

Festgesetzt wird:

• Es sind Hochstämme STU 18/20 zu pflanzen und zu unterhalten. Arten nach Vorschlags-liste ”Großkronige Bäume”.

8.3 Planungen, Nutzungsregelungen oder Maßnahmen auf Bauflächen

8.3.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen der Gewerbegebiete GE außerhalb der Landschaftsgestaltungszonen (LGZ)

Festgesetzt wird:

• Auf 35 % der nicht überbauten Fläche ist eine ständige Vegetationsdecke anzulegen. und im Bestand zu unterhalten. Die Flächen sind als 2-schürige Wiese herzustellen und extensiv zu unterhalten (1. Mahd nicht vor 15.06. eines Jahres, keine Biozidanwendung und keine Düngerausbringung).

8.3.2 LGZ 1 Landschaftsgestaltungszone 1 – Neuanlage von extensiv zu nutzendem Streuobstbestand am Nordrand des Geltungsbereichs

Die als ”Neuanlage Streuobstbestand” als Planeintrag festgesetzten Flächen dienen dem Ausgleich der mit der geplanten Gebietsentwicklung verbundenen Konflikte, hier insbesonde-re für den Verlust von alten Streuobstbeständen und der Entwicklung eines Biotopverbundes entlang der Außengrenzen des Geltungsbereichs.

Festgesetzt wird:

• Es sind Obstbäume als Hochstämme gemäß Vorschlagliste, je 100 m² Fläche 1 Baum zu pflanzen, zu befestigen, gegen Verbiss zu schützen und dauerhaft zu pflegen.

• Die Flächen sind als 2-schürige Wiese herzustellen und extensiv zu unterhalten (1. Mahd nicht vor 15.06. eines Jahres, keine Biozidanwendung und keine Düngerausbringung).

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8.3.3 LGZ 2 Landschaftsgestaltungszone 2 – Herstellung von extensiv zu nutzendem Grünland im Wechsel mit Feldgehölzpflanzungen

Die als Planeintrag festgesetzten Flächen dienen dem Ausgleich der mit der geplanten Ge-bietsentwicklung verbundenen Konflikte und der Entwicklung eines Biotopverbundes entlang der Außengrenzen des Geltungsbereichs.

Festgesetzt wird:

• 50 % der Fläche ist durch Aussaat in eine Grünlandfläche (2-schürige Wiese) umzuwan-deln und als solche dauerhaft extensiv zu unterhalten (1. Mahd nicht vor dem 15.6. eines Jahres, Biozidanwendung und Düngerausbringung sind nicht zulässig).

• 50 % der Flächen sind mit Sträuchern der Vorschlagliste zu bepflanzen und dauer-haft zu unterhalten.

8.3.4 LGZ 3 Landschaftsgestaltungszone 3 – Herstellung von extensiv zu nutzendem Streuobstbestand am Südrand des Geltungsbereichs

Die als ”Neuanlage Streuobstbestand” als Planeintrag festgesetzten Flächen dienen dem Ausgleich der mit der geplanten Gebietsentwicklung verbundenen Konflikte, hier insbesonde-re für den Verlust von alten Streuobstbeständen und der Entwicklung eines Biotopverbundes entlang der Außengrenzen des Geltungsbereichs.

Festgesetzt wird:

• Es sind Obstbäume als Hochstämme gemäß Vorschlagliste, je 100 m² Fläche 1 Baum zu pflanzen, zu befestigen, gegen Verbiss zu schützen und dauerhaft zu pflegen.

• Die Flächen sind als 2-schürige Wiese herzustellen und extensiv zu unterhalten (1. Mahd nicht vor 15.06. eines Jahres, keine Biozidanwendung und keine Düngeraus-bringung).

8.3.5 LGZ 4 Landschaftsgestaltungszone 4 – Herstellung von extensiv zu nutzendem Grünland

Die als Planeintrag festgesetzten Flächen dienen dem Ausgleich der mit der geplanten Ge-bietsentwicklung verbundenen Konflikte und der Entwicklung eines Biotopverbundes entlang der Außengrenzen des Geltungsbereichs.

Festgesetzt wird:

• Die Fläche ist durch Aussaat in eine Grünlandfläche (2-schürige Wiese) umzuwandeln und als solche dauerhaft extensiv zu unterhalten (1. Mahd nicht vor dem 15.6. eines Jah-res, Biozidanwendung und Düngerausbringung sind nicht zulässig).

8.3.6 LGZ 5 Landschaftsgestaltungszone 5 – Herstellung von extensiv zu nutzendem Grünland im Bereich der Versickerungsanlage

Die als Planeintrag festgesetzten Flächen dienen dem Ausgleich der mit der geplanten Ge-bietsentwicklung verbundenen Konflikte und der Entwicklung eines Biotopverbundes entlang der Außengrenzen des Geltungsbereichs.

Festgesetzt wird:

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• Die Fläche ist durch Aussaat in eine Grünlandfläche (2-schürige Wiese) umzuwandeln und als solche dauerhaft extensiv zu unterhalten (1. Mahd nicht vor dem 15.6. eines Jah-res, Biozidanwendung und Düngerausbringung sind nicht zulässig).

8.3.7 Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Im Planungsgebiet befinden sich verschiedene Biotopflächen, darunter voll entwickelte Ge-büsche und Hecken, extensiv genutzte Frischwiesen und Magerrasen mit entsprechend ho-her ökologischer Bedeutung, die in das grünordnerische Konzept eingebunden werden sol-len.

Hierfür wird festgesetzt:

• Alle entsprechenden Flächen (s. Planeintrag) sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.

9 Sonstige Festsetzungen

9.1 Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

(gem. § 9 (1) Nr.21 BauGB)

Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Leitungsrechte zugunsten der Versor-gungsträger sowie zu Gunsten von Rettungs-, Einsatz- und Versorgungsfahrzeuge und für die Allgemeinheit in Notfallsituationen sind auf ihrer gesamten Breite von der Bebauung frei-zuhalten.

9.2 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind

(gem. § 9 (1) Nr.10 BauGB und § 23 HStrG, § 9 BFStrG)

In den Bauverbotszonen sind Hochbauten jeder Art sowie bauliche Anlagen jeglicher Art, die über Zufahrten an Landesstraßen oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlos-sen werden sollen, nicht zulässig. Dies gilt für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs entsprechend.

Weiterhin unzulässig sind Nebenanlagen – inklusive Werbeanlagen – gem. § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen gem. § 12 BauNVO.

9.3 Maßnahmen aus der artenschutzrechtlichen Folgenbewältigung

Die aus der artenschutzrechtlichen Prüfung resultierenden Vermeidungs-, Schutz- und Mini-mierungsmaßnahmen sind zu beachten und Gegenstand der Festsetzungen (siehe Kapitel 6 in Anlage 1 „Artenschutzfachbeitrag“ zum Umweltbericht).

• Bei Eingriffen in Gehölz- und Strauchbestände sind die gesetzlichen Vorgaben zu beach-ten. Danach dürfen gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September keine Eingriffe in Gehölze vorgenommen werden. Eine Befreiung von diesen rechtlichen Vorgaben ist nicht zulässig.

• Es ist notwendig, die Bauarbeiten vor der Brutzeit zu beginnen. Dadurch können die im Umfeld des B-Plan-Gebietes siedelnden Vogelarten die am stärksten gestörten, baufeld-nahen Standorte bei ihrer Nestplatzwahl gezielt meiden.

• Für die Bruthabitatverluste des Bluthänflings sind im Gemarkungsfreiraum im Süden des UG Ausweichhabitate zu entwickeln: Von Hecken und Gebüschen locker durchsetztes Offen-land/Grasland bzw. Brachen. Die Anlage solcher Strukturen sollte auf wenigstens

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zwei jeweils ca. 10-15 m breiten und 40-50 m langen Streifen (Parzellen) erfolgen. Ihr Erhalt ist dauerhaft zu sichern.

• Der Abbruch von Stallungen/Bauten und Gebäuden ist in den Wintermonaten vorzuneh-men, um Verluste von Gelegen und/oder Jungvögeln an/in Gebäuden brütender Vogelar-ten zu vermeiden. Dabei sind die Objekte unmittelbar vor der Ausführung der Arbeiten von fachlicher Seite auf ggf. überwinternde Fledermäuse zu kontrollieren. Bei mit positi-vem Befund sind die Tiere in künstliche, frostsichere Nisthöhlen umzusiedeln.

• Der Beginn der Arbeiten muss rechtzeitig vor der Brutsaison bzw. rechtzeitig vor der Rückkehr der Vögel (Feldlerchen) aus ihren Winterquartieren erfolgen, so dass bei deren Ankunft im Brutgebiet (UG) bereits Baustellenbetriebsamkeit herrscht. Nur so lässt sich gewährleisten, dass störsensible Arten alle bauzeitlich stark beeinträchtigten, im Hinblick auf das Brutgeschäft konfliktträchtigen Geländebereiche bei der Auswahl ihrer Nest-standorte gezielt meiden können.

• Zur Kompensation der Nistplatzverluste des Haussperlings sind als Sofortmaßnahme ca. 4-6 Sperlings-Nisthilfen an geeigneten Stellen (Gebäuden, Scheunen etc.) im Umfeld zu platzieren. Mittelfristig, nach der Fertigstellung der Hallen des Gewerbeparks, sind weite-re Nisthilfen an (wenig gestörten) Fassadenseiten der neuen Gebäude auszubringen.

• Der Verlust der Feldlerchen-Reviere ist durch neu zu schaffende Bruthabitate im räumli-chen Verbund zum Eingriffsbereich zu kompensieren (CEF-Maßnahme). Dies ist durch die Anlage von Lerchenfenstern in den Ackerflächen des Umfelds möglich. Da dort be-reits Reviere vorhanden sind, müssen die Lerchenfenster in ausreichender Anzahl ange-boten werden, damit die aus dem Wirkraum des Bauvorhabens abgedrängten Vögel neue Reviere gründen können – neben bereits bestehenden Revieren.

• Mit dem Bau des Gewerbeparks wird der Lebensraum der lokalen Population der streng geschützten Zauneidechse zerstört. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-stände kann nur durch eine rechtzeitige Umsiedlung der Tiere in eine dafür zuvor artge-recht hergerichtete Ersatzfläche vermieden werden. Eine solche ist im Gemarkungsfrei-raum im Süden des UG als etwa 10 m breiter und ca. 40-50 m langer grasiger Streifen mit kleineren Gebüschen anzulegen. Der Streifen muss alle erforderlichen Habitatrequisi-ten aufweisen (Überwinterungsquartiere, Sonn- und Eiablageplätze) und über ein ausrei-chendes Nahrungsangebot (Wirbellose) verfügen bzw. im engen Kontakt zu geeigneten Nahrungshabitaten stehen.

Für die Umsetzung der Maßnahmen stehen verschiedene Flächen im Gemarkungsfreiraum südlich des Geltungsbereichs zur Verfügung. Die Flächenfestlegung ist noch näher zu prüfen und wird im weiteren Verfahren konkretisiert.

9.4 Ökologische Baubegleitung

Die bauzeitlich relevanten Schutz-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind wäh-rend der Bauphase von einer Ökologischen Baubegleitung zu überwachen. Ziel der Ökologi-schen Baubegleitung ist insbesondere, durch Anwesenheit vor Ort mögliche artenschutz-rechtliche Verbotstatbestände frühzeitig zu erkennen und in Abstimmung mit dem Vorha-bensträger und den Genehmigungsbehörden deren Einschlägigkeit zu verhindern.

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D Satzung über bauordnungsrechtliche Festsetzungen

(gem. § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 81 (3 HBO)

1 Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen

Stellplätze und deren Zufahrtswege sind mit Pflaster bzw. Verbundsteinen oder ähnlichen luft- und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechendem Un-terbau herzustellen.

Eine vollflächige Versiegelung der Flächen durch Asphalt- oder Betonbeläge ist unzulässig, sofern aus wasserrechtlichen Gründen nicht anderes erforderlich ist. Begründete Ausnah-men können zugelassen werden.

Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen nach Vorschlagliste mittelkronige Ein-zelbäume II. Wuchsordnung und Sträuchern zu umpflanzen und dauerhaft zu unterhalten

Für je 6 Stellplätze ist 1 standortgeeigneter Baum in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 9 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind ge-eignete Schutzvorrichtungen, wie z.B. Abdeckgitter, vorzusehen.

Stellplätze mit mehr als 1.000 m² Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumglie-dernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen (max. 10 Stellplätze) zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.

Im Übrigen gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Rodgau in der jeweils gültigen Fassung.

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E Hinweise

1 Vorschlagslisten für Gehölzarten/-sorten

1.1.1 Pflanzliste 1 - großkronige Einzelbäume (I Wuchsordnung)

• Acer platanoides in Sorten (Spitz-Ahorn) • Carpinus betulus Fastigiata (Säulenhainbuche) • Quercus frainetto (UngarischeEiche) • Tilia cordata in Sorten (Winterlinde)

1.1.2 Pflanzliste 3 - mittelkronige Einzelbäume (II Wuchsordnung)

• Acer rubrum (Rot-Ahorn) • Prunus avium (Vogel-Kirsche) • Sorbus aucuparia (Eberesche)

1.1.3 Pflanzliste 2 - Sträucher

• Cornus mas (Kornelkirsche) • Corylus avellana (Haselnuss) • Ligustrum vulgare (Liguster) • Lonicera xylosteum (Heckenkirsche) • Cornus sanguinea (Hartriegel) • Crataegus monogyna (Weißdorn) • Rosa canina (Hundsrose)

1.1.4 Pflanzliste 3 - Obstbäume Hochstamm

Apfel • Anhalter • Ananas-Renette • Baumanns Renette • Brettacher • Cox Orange Renette • Danziger Kantapfel (Roter Kardinal) • Dülmener Rosenapfel • Geflammter Kardinal (Herrenapfel) • Geheimrat Oldenburg • Gelber Edelapfel (Zitronenapfel) • Gloster • Goldparmäne • Goldrenette von Blenheim • Grahams Jubiläum • Graue Französische Renette • Gravensteiner

Zwetschen, Pflaumen, Mirabellen • Anna Späth

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• Auerbacher • Bühler Frühzwetsche • Ersinger Frühzwetsche • Graf Althans • Große Grüne Reneklode • Hauszwetsche (in Typen) • Königin Viktoria • Nancymirabelle • Ontariopflaume

Kirschen • Büttners Rote Knorpelkirsche • Dönnissens gelbe Knorpelkirsche • Große Prinzeßkirsche • Großer Gobet • Große Schwarze Knorpelkirsche • Hedelfinger Riesenkirsche • Kassins Frühe

Sonstige • Speierling • Walnuss • Alle ortsbekannten, altbewährten Lokalsorten

Arten für Fassadenbegrünungen • Clematis i. Sorten (Waldrebe • Hedera helix (Efeu) • Hydrangea petiolaris (Kletterhortensie) • Lonicera i. Sorten (Geißblatt) • Parthenocissus i. Sorten (Wilder Wein) • Vitis vinifera in Sorten (Wein) • Wisteria i. Sorten (Blauregen)

Für die Pflanzgrößen gelten folgende Festlegungen als verbindlich und stellen Mindestgrö-ßen dar:

• Großkronige Bäume I WO 4 x verpflanzt mit Drahtballen, Stammumfang 18-20 cm • Mittelkronige Bäume II WO 4 x verpflanzt mit Drahtballen, Stammumfang 16-18 cm • Kleinsträucher 3 x verpflanzt mit Ballen, Größe 80-100 cm • Großsträucher 3 x verpflanzt mit Ballen, Größe 125-150 cm • Kletterpflanzen 2 x verpflanzt mit Topfballen

Bei Maßnahmen der Neupflanzung von Gehölzen sind DIN 18920 und RAS-LP4 zu beach-ten. Die Pflanzungen sind gemäß DIN 18916 bzw. DIN 18919 durchzuführen.

2 Sicherung von Bodendenkmälern

Im Planungsbereich liegen mehrere archäologische Kulturdenkmäler nach § 2 (2) Nr. 2 HDSchG. Daher ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Kreises Offenbach rechtzeitig vor Beginn von Erdarbeiten zu benachrichtigen.

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Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies gemäß § 20 HDSchG dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Fall des Auftretens von Bodendenkmälern ist ausreichend Zeit für eine fachgerechte Bergung einzuräumen.

3 Altlasten

Werden bei der Durchführung von Erdarbeiten Bodenverunreinigungen, Altablagerungen o-der sonstige Beeinträchtigungen festgestellt, von denen eine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen kann, sind umgehend die zuständigen Behörden zu informieren.

4 Grundwasserschutz

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich vollständig innerhalb der Trinkwasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen „Lange Schneise und Seligenstädter Wald“ des Zweckverbands Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach. Die Festsetzung erfolgte mit Datum vom 15.06.2004, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 28/2004, Seite 2298.

Die Verbote gem. § 4 der Verordnung vom 15.06.2004 sind zu beachten.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in der Flur 9, Flurstück 57 im Nahbe-reich der Straße Blumenau eine Grundwassermessstelle des Landesgrundwassermess-dienstes. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Messstellen in der Örtlichkeit erhalten blei-ben und der Zugang und die Funktion jederzeit gewährleistet sind.

Werden im Baugebiet Grundwasserentnahmen durchgeführt (z. B. Grundwassernutzung o-der -haltung) so ist im Vorfeld eine Grundwasseruntersuchung auf leichtflüchtigen haloge-nierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) durchzuführen. Wird der Geringfügigkeitsschwellen-wert von 10 �g/l LHKW überschritten, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Ar-beitsschutz und Umwelt Darmstadt zu informieren.

5 Bodenschutz

Nach § 1 des Hess. Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung (HAltBodSchG) vom 28.09.2007 sind die Funktionen des Bodens auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes, des HAltSchG sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen RechtsVO nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Dies beinhal-tet insbesondere:

1. die Vorsorge gegen das Entstehen schadstoffbedingter schädlicher Bodenveränderungen,

2. den Schutz der Böden vor Erosion, Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkun-gen auf die Bodenstruktur,

3. einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden, unter anderem durch Be-grenzung der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelung auf das notwendige Maß,

4. die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verur-sachten Gewässerverunreinigungen.

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6 Straßenverkehr

Längs der Bundesfernstraßen dürfen gem. § 9 BFStrG nicht errichtet werden

1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-ten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,

2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke be-stimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Ge-nehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn

1. bauliche Anlagen längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegen-den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders ge-nutzt werden sollen,

2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.

3. Die 20 m-Bauverbotszone entlang der B45 gemäß § 9 BFStrG ist zu beachten.

Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Orts-durchfahrt dürfen gemäß § 23 Abs. 1 HStrG längs der Landesstraßen und Kreisstraßen

1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,

2. bauliche Anlagen jeglicher Art, die über Zufahrten an Landesstraßen oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen,

nicht errichtet werden. Dies gilt für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs entsprechend.

Die 20 m-Bauverbotszone entlang der L 3121 gemäß § 23 Abs. 1 HStrG ist zu beachten.

7 Sonnenenergie

Anlagen zur Verwendung der Sonnenenergie werden empfohlen.

Durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Verwendung der Sonnenenergie (So-lar- und Photovoltaikanlagen) dürfen keine Blendwirkungen auf den fließenden Verkehr der klassifizierten Straßen (B 45, L 3121) ausgehen.

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8 Leitungs-, Kanal- und Kabeltrassen

8.1 Trassen der ZWO

Für Planungen und spätere Bauausführung ist darauf zu achten, dass die Fernwasserleitun-gen des ZWO weder überbaut noch überpflanzt werden dürfen. Ein 6 m breiter Schutzstrei-fen über der Trassenachse muss den Zugang für Wartungs- und Reparaturarbeiten gewähr-leisten.

Bei hinzukommenden Leitungs-, Kanal- und Kabeltrassen oder sonstigen Bauwerken sind folgende Abstände einzuhalten:

Zu ZWO-Wasserleitungen

• Bei Parallelverlauf der hinzukommenden Anlage: 2,50 m • Bei Kreuzung allgemein: 0,50 m

Bei Engpässen sind die Abstände gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 403 und der DIN 19630 nicht zu unterschreiten. Es sind dann in Abstimmung mit dem ZWO ggf. geeignete Maßnah-men zum Schutz der Versorgungseinrichtung zu treffen. Sollte die genaue Lage der Trassen auf Grund fehlender Maßangaben in den übergebenen Plänen nicht einwandfrei vor Ort fest-stellbar sein, sind unter Aufsicht der ZWO Suchschachtungen per Hand zu graben. Die Kos-ten hierfür sind ebenso, wie für notwendige Leitungssicherungen und Umlegungen vom Bauherrn zu übernehmen.

Es ist sicherzustellen, dass mindestens 10 Tage vor Beginn jeglicher Arbeiten im Bereich von ZWO - Versorgungsanlagen in jedem Fall das Meisterbereich Wassertransport des ZWO telefonisch (06106- 6995- (0)-54) zu verständigen, um eine Einweisung vor Ort abzustim-men. Eigenmächtige Aufgrabungen im Bereich der Anlagen des ZWO sind wegen der Ge-fahr einer Beschädigung nicht gestattet.

Sollen Flurstücke, auf denen sich Versorgungstrassen der ZWO befinden, veräußert werden, sind diese vorab unbedingt durch eine Grunddienstbarkeit zu sichern. Die Eintragung ist mit dem ZWO abzustimmen.

8.2 Trassen der GASCADE Gastransport GmbH

Jede Bebauung im Abstand< 20 m zur Leitungsachse ist zur Vermeidung einer potenziellen Beeinträchtigung der Anlagen mit der GASCADE Transport GmbH abzustimmen. Eine Über-bauung des Schutzstreifens ist nicht zulässig. Ein größeres Abstandsmaß über die Grenzen des Schutzstreifens hinaus kann sich aus Art und Maß der geplanten Bebauung sowie aus dem Nachbarrecht ergeben. Tief wurzelnde Bäume sind innerhalb eines Abstands von 2,5 m zur Außenkante der Rohrleitung grundsätzlich unzulässig. Für flachwurzelnde Gehölze in-nerhalb des Schutzstreifens ist die Zustimmung der GASCADE Transport GmbH erforderlich.

8.3 Trassen der Open Grid Europe GmbH

Bäume und tief wurzelnde Sträucher dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem zustän-digen Betrieb der Open Grid Europe GmbH im horizontalen lichten Mindestabstand von 2,5 m rechts und links der Ferngasleitung angepflanzt werden.

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9 Hochspannungsfreileitung

Der nördliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich teilweise im 2 x 39,00 m = 78,00 m breiten Schutzstreifen der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Urberach - Großkrotzenburg, BI. 4592 (Maste 29 bis 31).

Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der Amprion GmbH Bauunterlagen (Lage-pläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN) zur Prüfung und abschlie-ßenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigen-tümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Amprion GmbH.

Sollten Anpflanzungen oder Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu ver-anlassen.

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Stadt Rodgau Bebauungsplan D27

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F Begründung

1 Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Rodgau plant auf einer ca. 23 ha großen Fläche im Osten des Stadtteils Dudenh-ofen die planungsrechtliche Ausweisung eines Gewerbegebietes.

Am vorgesehenen Standort beabsichtigt die VGP Deutschland GmbH als Investor die Ent-wicklung eines Gewerbe- und Logistikparks. Vorgesehen ist die Errichtung mehrerer gewerb-lich genutzter Büro- und Hallengebäude zur Ansiedlung von Logistikunternehmen und weite-ren gewerblichen Betrieben.

Mit der Gebietsausweisung soll den Zielen der Raumordnung Rechnung getragen werden, nach denen Mittelzentren als Standorte für gehobene Einrichtungen u. a. im wirtschaftlichen Bereich gesichert werden können.

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage zur Entwicklung des Gewerbege-bietes und dessen Erschließung schaffen.

2 Lage und Abgrenzung

Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des Stadtteils Dudenhofen. Der westliche Gebiets-rand wird durch die B 45 begrenzt, der nördliche Gebietsrand durch die L 3121 (Kreisquer-verbindung). Im Süden grenzt das Gebiet an die Straße Blumenau. Im Osten schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Dudenhofen Nr. 27 ist wie folgt begrenzt:

• Im Norden durch die Kreisquerverbindung L3121, entsprechend der nördlichen Grenze der Grundstücke Gemarkung Dudenhofen, Flur 9, Flurstücke 95-5, 94-3, 142-3, 93-4, 92-4, 91-4, der westlichen Grenze der Flurstücke 90-3 und 90-2, der nördlichen Grenze der Flurstücke 90-2, 89-2, 88-2, 87-2 und deren gedachte Verlängerung bis zur südöstlichen Ecke des Grundstückes Gemarkung Dudenhofen, Flur 10, Flurstück 263-7.

• Im Osten durch die östliche Grenze des Grundstücks Gemarkung Dudenhofen, Flur 10, Flurstück 263-6 und deren gedachte Verlängerung bis zur nördlichen Grenze des Grund-stücks Gemarkung Dudenhofen, Flur 15, Flurstück 174-6.

• Im Süden durch die Blumenau, entsprechend der südwestlichen Grenze der Grundstücke Gemarkung Dudenhofen, Flur 15, Flurstücke 174-7 und 174-13, der südöstlichen Grenze des Flurstückes 174-13 und deren gedachte Verlängerung bis zur südlichen Grenze des Flurstückes 62 der Flur 9, sowie der südlichen Grenze der Grundstücke Gemarkung Du-denhofen, Flur 9, Flurstücke 62, 61, 60, 59, 142-3, 58, 57, 56, 55-2, 54-2, 53-6, 53-4, 52-2, 51-2 und 50-3.

• Im Westen durch die östliche Grenze der B45 und die östliche Grenze der Abfahrt von der B45 auf die L3121, entsprechend der westlichen Grenze der Grundstücke Gemar-kung Dudenhofen, Flur 9, Flurstücke 50-3, 147-2, 49-2, 148-2, 35-2, 36-2, 37-2, 38-2, 39-1, 149-2 und 95-5.

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 231.000 m² (23,1 ha).

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Abb. 1: Lage des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Dudenhofen Nr. 27

3 Übergeordnete Planungsebenen

3.1 Regionaler Flächennutzungsplan

Die Stadt Rodgau liegt im Geltungsbereich des am 17.10.2011 in Kraft getretenen Regiona-len Flächennutzungsplans 2010 für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main.

In diesem ist sie als Mittelzentrum im Verdichtungsraum ausgewiesen, der durch eine hohe Wirtschaftskraft, einen vielfältigen Arbeitsmarkt, ein breites Infrastrukturangebot sowie ein reichhaltiges Freizeitangebot gekennzeichnet ist. Zum Erhalt dieser spezifischen Stärken sol-len nach dem Regionalen Flächennutzungsplan günstige Standortbedingungen für agglome-rationsabhängige Unternehmen und Einrichtungen geschaffen werden.

Die Stadt Rodgau ist im Regionalen Flächennutzungsplan als Teil der überörtlichen Nahver-kehrs- und Siedlungsachse „Offenbach – Rodgau - Rödermark“ ausgewiesen. Gemäß dem Planwerk soll die weitere Siedlungsentwicklung vorrangig in Gemeinden und Städten im Ver-lauf der ausgewiesenen Verkehrsachsen stattfinden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Regionalen Flächennutzungsplan als ge-plante gewerbliche Baufläche ausgewiesen (s. Abb. 2). Gemäß der Plandarstellung werden die Entwicklungsflächen im Osten von Jügesheim/Dudenhofen an der B45/Kreisquerverbindung mit (gesamt) über 40 ha als Schwerpunkt der gewerblichen Ent-wicklungspotenziale der Stadt Rodgau definiert.

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Im Plangebiet weiterhin dargestellt ist eine bestehende Fernwasserleitung sowie entlang der B45 zwei bestehende sonstige Produktenleitungen der Versorgungsträger E.ON und Win-gas.

Die vorgesehene Bauleitplanung zur Festsetzung eines Gewerbegebietes wird gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Regionalen Flächennutzungsplan entwickelt und ist den Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB angepasst.

Abb. 2: Ausschnitt aus dem Regionalen Flächennutzungsplan 20101

3.2 Landschaftsplan

Im Landschaftsplan des Umlandverbandes Frankfurt (LP-Entwicklungskarte 2000) sind Ab-standsflächen entlang der Verkehrswege B 45 im Westen und L 3121 im Norden als sonstige öffentliche und private Grünflächen dargestellt, die in besonderem Maß der Erholung dienen oder die für diesen Zweck entwickelt werden sollen.

Drei Flächen innerhalb des Plangebietes wurden als Lebensräume und Landschaftsbestand-teile gemäß § 23 (1) HENatG dargestellt. Eine Fläche umfasst einen Streuobstbereich, eine Fläche einen Heckenzug und eine Fläche eine Ruderalflur, wobei die Darstellung der Flä-chen im Einzelfall der Prüfung durch die Naturschutzbehörden unterliegt.

In drei Bereichen sind markante Einzelbäume bzw. Gruppen markanter Einzelbäume darge-stellt. Zudem sind zwei linienhafte Baumreihen verzeichnet.

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Am Westrand des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Anschlussstelle Rodgau Jüges-heim der B 45 sowie entlang der südlichen Begrenzung sind Flächen nach einer generalisier-ten Luftbildinterpretation als Ruderalflur ausgegrenzt.

Abb. 3: Landschaftsplan des Umlandverbandes Frankfurt (LP-Entwicklungskarte 2000)

4 Natur- und Artenschutz

In der Hessischen Biotopkartierung ist am Südrand des Plangebietes eine Baumreihe als Gehölz trockener bis frischer Standorte auskartiert.

Im Abstand von ca. 330 m südlich der Planfläche liegt das Vogelschutzgebiet 6019-401 Sandkiefernwälder in der östlichen Untermainebene. Im Abstand von ca 1050 m südlich der Planfläche liegt das Naturschutzgebiet Rotsohl und Thomassee von Dudenhofen. Im Ab-stand von ca. 1300m südöstlich der Planfläche liegt das FFH-Gebiet 5919-302 Düne von Dudenhofen.

Das Landschaftsschutzgebiet „Landkreis Offenbach", das mit einer Größe von ca. 17.000 Hektar weite Teile des Kreisgebietes umfasst, liegt mit Teilflächen nordöstlich der B 45 jen-seits des Plangebietes sowie in ca. 130 m Entfernung östlich des Plangebietes.

In der Amphibien- und Gewässerkartierung (Stand 1991) ist eine Fläche ca. 400 m südöst-lich des Plangebietes als Bereich geringer Bedeutung (Bewertungsziffer 0) dargestellt.

5 Verfahrensablauf

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau hat in ihrer Sitzung am 13.02.2012 die Aufstellung des Bebauungsplans Dudenhofen Nr. 27 „Logistik- und Gewerbepark südlich der Kreisquerverbindung“ beschlossen.

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Der Bebauungsplan ändert einen Teilbereich des Bebauungsplanes Jügesheim Nr. 28.1 „Gewerbegebiet südlich der Otto-Hahn-Straße und östlich der B45 neu, 1. Abschnitt“.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlichen Belange gem. § 4 (1) BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans fand in der Zeit vom 27.02. bis zum 31.03.2011 statt.

6 Bestehende Rechtsverhältnisse, Bebauungspläne, Satzungen

Angrenzend an das Plangebiet befindet sich westlich der B45 der räumliche Geltungsbereich des seit dem 01.10.1976 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Dudenhofen Nr. 9 „Die Nie-derwiese / Im großen Garten“. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung all-gemeine und reine Wohngebiete nach BauNVO fest.

Nördlich der Kreisquerverbindung (L 3121) befindet sich der räumliche Geltungsbereich des seit dem 24.12.2004 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Jügesheim Nr. 28.1 – 1. Ergän-zung - „Gewerbegebiet südlich der Otto-Hahn-Straße und östlich der B45 neu“. Der Bebau-ungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiete nach BauNVO fest. Die ver-kehrliche Anbindung des Gebiets an die Kreisquerverbindung erfolgt über den Knotenpunkt, der auch die zukünftige Erschließung des Bebauungsplanes Dudenhofen Nr. 27 aufnehmen soll.

Der Bebauungsplan Dudenhofen Nr. 27 ersetzt im Bereich dieses Verkehrsknotenpunktes die Festsetzungen des Bebauungsplans Jügesheim Nr. 28.1, in dessen räumlichem Gel-tungsbereich die entsprechenden Straßenverkehrsflächen bislang lagen.

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Stellplatzsatzung der Stadt Rodgau vom 13.12.2004.

7 Bestandsdarstellung und Bewertung der städtebaulichen Situation

7.1 Verkehrliche Erschließung

Die überörtliche verkehrliche Erschließung erfolgt über die Bundesstraße B45 und die L 3121 (Kreisquerverbindung). Die B45 verläuft in Nord-Süd-Richtung und trennt das Plangebiet von den angrenzenden Wohngebieten in Dudenhofen. Das nördlich der L 3121 gelegene Gewer-begebiet (s. Punkt 6 ) wird ebenfalls über die Landesstraße erschlossen.

Das Planungsgebiet ist heute vorwiegend landwirtschaftlich genutzt und von einem landwirt-schaftlichen Wegenetz durchzogen und erschlossen. Dieses Wegenetz findet an verschie-denen Stellen Anschluss an die angrenzenden landwirtschaftlichen Wege. Am östlichen Rand verläuft im Geltungsbereich des Bebauungsplans vom Knotenpunkt an der L 3121 kommend auch die Erschließung der östlich hiervon gelegenen Kompostierungsanlage der Stadt Rodgau.

7.2 Technische Infrastruktur

Parallel zur B45 verlaufen innerhalb des Plangebiets zwei Ferngasleitungen der Open Grid Europe GmbH und der GASCADE Gastransport GmbH.

Weiterhin verläuft entlang der südlichen und der westlichen Geltungsbereichsgrenze eine Fernwasserleitung des Zweckverbandes Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach.

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7.3 Bebauung

Das Plangebiet ist weitgehend unbebaut. In der Flur 9 befindet sich auf den Flurstücken 61 -63 eine Pferdehaltung mit kleineren Funktionsgebäuden.

Weiterhin befindet sich im nordwestlichen Bereich des Plangebiets auf dem Flurstück 37/3 der Flur 9 eine Minicar-Rennstrecke.

Westlich der B45 schließen die Wohngebiete des Bebauungsplans Dudenhofen Nr. 9 „Die Niederwiese / Im großen Garten“ an. Bei der Bebauung handelt es sich um ein- bis zweige-schossige Einzelhäuser, Reihenhäuser und Häuser in Gruppenbauweise.

Abb. 4: Luftbild des Plangebietes, Stand 20092

8 Bestandsdarstellung und Bewertung der landschaftlichen Situation

Das Plangebiet liegt im Naturraum 232.220 Steinheimer Terrasse innerhalb der naturräumli-chen Haupteinheit Untermainebene und liegt auf einer Höhe von ca. 130 bis 135 m ü. NN. Das flache Relief wird von den Terrassen des Untermains geprägt, die Reliefenergie ist na-turgemäß sehr gering.

Die potenziell natürliche Vegetation des Plangebietes ist als typischer Drahtschmielen-Buchenwald anzusprechen. Als potenziell natürliche Vegetation wird diejenige Vegetation bezeichnet, die sich einstellen würde, wenn das Wirtschaften des Menschen in der jeweiligen Fläche aufhören würde.

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Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder NATURA 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiet) sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

Bezüglich des Landschaftsbildes ist das Gebiet als relativ strukturarme Feldflur zu bezeich-nen. Das Gebiet ist geprägt von großen Ackerflächen. Im Südosten dominieren Weidefä-chen. Zusammen mit dem ebenen Relief ist die Landschaft offen und weithin einsehbar. Le-diglich am Nord-, West- und Südrand sind nennenswerte Gehölze vorhanden, die als Struk-turelemente und Leitlinien dienen.

Wegen der Strukturarmut und der Beeinträchtigung durch die Bundesstraße wird das Gebiet in geringem Ausmaß von Spaziergängern oder Erholungssuchenden genutzt. Der östlich des Plangebietes verlaufende Weg ist Teil des regionalen Radweges Nr. 3 sowie der Apfelwein-route. Das Gebiet wird für den Reitsport genutzt. Außerdem befindet sich im Nordwesten des Plangebietes eine Minicar-Rennstrecke.

Der Großteil der Flächen wird von sandig bis sandig-lehmigen Braunerden mit Bändern, Bänder-Parabraunerden, örtl. Podsol-Braunerden aufgebaut, denen alluviale Ablagerungen des Mains (Sand und Kies) unterlagert sind. Kleinflächig sind auf der Fläche bei erhöhtem Grund- oder Stauwassereinfluss Gleye oder Pseudogleye ausgebildet.

Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzgebietszone IIIB des Wasserschutzgebiets Lange Schneise und Seligenstädter Wald des Zweckverbandes Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach. Westlich des geplanten Gewerbeparks verläuft parallel zur B 45 das Fließgewäs-ser „Rodau“.

Den größten Flächenanteil im Planungsraum nehmen intensive Ackerflächen mit ca. 62 % ein. Daneben nehmen Grünlandflächen mit 19 % einen hohen Flächenanteil ein. Wegeflä-chen und Plätze nehmen rund 7 % des Planungsraums ein, davon sind ca. 4 % des Pla-nungsraums versiegelt (Asphalt, Schotter und Bankett). Etwa 4 % des Planungsraums wer-den von ausdauernden Ruderalfluren und Wiesenbrachen eingenommen. Weitere Bereiche werden von durch intensive Nutzung vegetationsfreie Flächen, Gehölze (Gebüsche, Hecken und Baumhecken) und Streuobstwiesen eingenommen.

Mit einem Anteil von 25 % der Gesamtfläche sind Landwirtschaftsflächen im Landkreis Of-fenbach vergleichsweise niedrig. Der Landesentwicklungsplan Hessen (2000) schreibt fest, dass „für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen in ausreichendem Umfang zu er-halten und durch die Regionalplanung zu sichern sind. Zur verbrauchernahen Versorgung sollen im näheren Umfeld der Städte ausreichend Flächen gesichert werden“. Die geplante Errichtung des Logistik- und Gewerbeparks in Rodgau/Dudenhofen führt jedoch zu einem Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche. Zur Bewertung des Eingriffes aus landwirtschaftlicher Sicht wird der Landwirtschaftliche Fachplan Südhessen (2010) bezüglich der relevanten Feldflurfunktionen Ernährungs-, Einkommens- und Arbeitsplatzfunktion herangezogen. Die im Plangebiet vorhandenen Landwirtschaftsflächen weisen hinsichtlich der Ernährungsfunk-tion, welche sich aus Nutzungseignung, Beregnungsfähigkeit und Versorgungsleistung zu-sammensetzt, eine mittlere Eignung auf. Laut Bodenschätzung Hessen liegt die Ertrags-messzahl der Böden unter dem Durchschnitt der Gemarkung Dudenhofen und insgesamt un-ter dem Wert 45. Die Böden sind somit von mittlerem bis geringem Ertragswert.

Klimatisch gesehen wird der gesamte Bereich dem südwestdeutschen Klimaraum zugeord-net, in dem warme Sommer und milde Winter überwiegen. Das Gebiet liegt nicht innerhalb von Kaltluft-Hauptabflussrichtungen. Es handelt sich nach der Klimafunktionskarte des Um-landverbandes Frankfurt um ein Kaltlufteinzugsgebiet mit Kaltluftproduktion ohne Ausgleichs-funktion.

Eine detaillierte Beschreibung des Umweltzustandes im Plangebiet findet sich im Umweltbe-richt in Teil 2 der Begründung.

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9 Artenschutzrechtliche Belange

Im Jahre 2012 wurde für die Artengruppen Avifauna, Fledermäuse, Reptilien und Amphibien eine Bestandserfassung durchgeführt (siehe Anlage 1 zum Umweltbericht). Insgesamt wur-den 28 europäische Vogelarten (davon 11 Brutvogelarten) festgestellt. Außerdem wurden zwei Fledermausarten (Großer Abendsegler und Zwergfledermaus) und eine Reptilienart (Zauneidechse) nachgewiesen. Amphibienarten wurden aufgrund des Fehlens von Gewäs-sern innerhalb des Geltungsbereichs nicht nachgewiesen.

Differenziert man das lokale avifaunistische Spektrum nach Lebensraumtypen, so überwie-gen Arten mit Bindung an Gehölzbestände (Zweig- und Höhlenbrüter). Das wird zwangsläu-fig auch in der räumlichen Verteilung bzw. dem Raumnutzungsmuster offenkundig, das eine relativ hohe Individuenkonzentration in den wenigen Gehölzbereichen des Gebietes zeigt, während das flächenanteilmäßig deutlich überwiegende Ackerland individuenarm bleibt. Dessen ornithologische Bedeutung fokussiert sich auf das Vorkommen der Feldlerche.

Während die Ackerflächen des Untersuchungsgebietes für Fledermäuse augenscheinlich ohne nennenswerte Bedeutung als Nahrungsraum sind, wurden einige der über das Gebiet verteilt stehenden Gehölzbestände mit Grünland im Unterwuchs als Jagdplätze genutzt.

Die Zauneidechse besiedelt den Randbereich des Streuobstbestands nahe den Pferdestal-lungen im mittleren südlichen Gebietsteil.

10 Planerische Zielsetzung

10.1 Städtebauliche Zielsetzung

Die Stadt Rodgau hat einen Maßnahmenkatalog zur Verwirklichung der Ziele des kommuna-len Klimaschutzes beschlossen. Danach sind im Rahmen von Bauleitplanungen folgende Punkte zu berücksichtigen:

• Die Gebäudeausrichtung • Dachneigung und Anlagen zur Sonnenenergienutzung • Geringe Flächenversiegelung • Verdichtete Bauweise im innerstädtischen Bereich • Ausreichend Rad- und Fußwege • Verkehrsberuhigte Zonen • Einrichten von Fahrradstellanlagen

Den Anforderungen an den Klimaschutz soll die Planung des vorliegenden Bebauungsplans weitestgehend gerecht werden.

Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung des Vorhabens der VGP Deutschland GmbH geschaffen werden. Die VGP plant die Entwicklung eines Gewerbe- und Logistikparks. Vorgesehen ist die Errichtung von 5 gewerblich genutz-ten Büro- und Hallengebäuden zur Ansiedlung von Logistikunternehmen und weiteren ge-werblichen Betrieben.

Das Gebiet soll über eine innere Nord-Süd-ausgerichtete öffentliche Straßenfläche erschlos-sen werden. Die verkehrliche Erschließung erfolgt dabei ausschließlich über den bestehen-den Knotenpunkt an der L 3121 / Gutenbergstraße (Kreisquerverbindung).

Das Gebiet teilt sich durch die Erschließungsstraße in zwei Felder. Im westlichen, zur B 45 gelegenen Teil sollen drei Ost-West-ausgerichtete Gebäude entstehen, im östlich gelegenen Teilgebiet zwei Nord-Süd-ausgerichtete Baukörper.

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Die Ladehöfe befinden sich im westlichen Teilbereich zwischen den Baukörpern, so dass die Gebäude eine Abschirmung nach Norden und Süden gewährleisten. Entlang der durch die Ladehöfe entstehenden „Lücken“ zur B 45 hin sollen Lärmschutzwände zum Schutz der westlich der B 45 gelegenen Wohngebiete errichtet werden.

Abb. 5: Entwurfsplanung des Investors3

10.2 Landschaftsplanerische Zielsetzung

Das landschaftsplanerische Konzept wurde auf Grundlage der städtebaulichen Zielsetzung und der aktuellen landschafts- und stadtökologischen Bestandssituation und Potenziale des Planungsraumes entwickelt. Mit der strukturierten Freiraumentwicklung können sowohl die Identität des Gebietes gesteigert als auch Belastungen des Naturhaushalts und Land-schaftsbildes vermieden, minimiert oder weitgehend ausgeglichen werden. Damit sollen zu-dem hohe Arbeits- und Lebensqualitäten entstehen. In Bezug auf die Freiraum- und Land-schaftsgestaltung ergeben sich folgende Zielsetzungen:

• Entwicklung eines Biotopverbundes auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen und den Abstandsflächen durch die Anlage flächenhafter Biotope und Vernetzungselemente, die der Verbesserung der landschaftsökologischen Struktur dienen. Hier sollen Streu-obstwiesen, Feldgehölze sowie Extensivwiesen zur biologisch-ökologischen Bereiche-rung der Planfläche entwickelt werden.

• Entwicklung einer möglichst intensiven Be- und Durchgrünung des gesamten Entwick-lungsgebietes, das an die besondere örtliche Situation angepasst ist (Lage am Sied-lungsrand, Straßenraumbegrünung).

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• vorhandene wertgebende naturnahe Grünelemente werden soweit möglich in ihrem Be-stand gesichert, im Bebauungsplan festgesetzt und hinsichtlich ihrer landschafts- und siedlungsökologischen Leistungsfähigkeit optimiert.

• Die Bepflanzung der Erschließungsstraßen mit großen Bäumen wird die Aufheizung der Beläge verhindern und durch die Verdunstung gleichzeitig zu einem verbesserten Klein-klima beitragen

• Schonender Umgang mit Grund- und Oberflächenwasser.

• Erhalt, Entwicklung und Neuschaffung von Lebensräumen für wildlebende Tiere und Pflanzen.

• möglichst verträgliche Integration der Baukörper in die Landschaft bzw. den zukünftigen Ortsrand. Dieses soll durch eine gebietsumfassende Baumbepflanzung entlang aller Au-ßengrenzen des Geltungsbereichs erreicht werden.

Ergänzt wird die Freiraumgrundstruktur durch die Stellplatzrealisierung und der damit ver-bundenen Pflanzung von Bäumen und dem zu entwickelnden sonstigen Straßenbegleitgrün.

Aus landschaftsplanerischer Zielsetzung ist den das Plangebiet umgebenden nicht überbau-baren Grundstücksflächen des Gewerbegebietes und den Abstandsflächen zu Verkehrsflä-chen bzw. Versorgungsleitungen eine besondere Bedeutung zuzuordnen. Diese Flächen sind, neben den zu erhaltenden Grünstrukturen und zu schaffenden Pflanzungen im Zuge der Stellplatzrealisierung als wichtigster Bestandteil des Grün- und Freiraumkonzeptes anzu-sehen. Hier befinden sich außerhalb des Eingriffsbereichs auch verschiedene Biotope, die in das grünordnerische Konzept eingebunden werden sollen.

Die Eingrünung der Gebäude wird ergänzt durch die Festsetzung einer gebietsumfassenden Baumbepflanzung. Damit wird insgesamt auch im Gewerbegebiet ein der speziellen Situati-on angemessenes wirksames Grünvolumen gewährleistet.

Insgesamt dienen die als Planeintrag festgesetzten Flächen dem Ausgleich der mit der ge-planten Gebietsentwicklung verbundenen Konflikte und der Entwicklung eines Biotopverbun-des entlang der Außengrenzen des Geltungsbereichs. Hierbei werden auch Maßnahmenvor-schläge der Biotopvernetzungsplanung Rodgau-Ost aus dem Jahre 1996 aufgegriffen.

Es ist vorgesehen, die erforderliche Kompensation für Eingriffe in den Naturhaushalt, soweit möglich, innerhalb des Plangebietes durch geeignete Maßnahmen zu realisieren.

Im Geltungsbereich befinden sich auf einer Fläche von zusammengenommen ca. 3.182 m² zwei Streuobstbestände als gesetzliche geschützte Biotope gemäß § 13 (1) Nr. 2 HAGB-NatSchG, die im Zuge einer Vorhabensrealisierung beseitigt werden müssen. Diese Beein-trächtigung wird durch die Neuanlage von Streuobstwiesen auf einer Fläche von insgesamt ca. 11.270 m² ausgeglichen. Bezüglich der notwendigen Beseitigung der Streuobstbestände wird ein Antrag auf Befreiung nach § 30 (3) BNatSchG gestellt.

Der Ausgleich des verbleibenden Defizits wird im weiteren Verfahren konkretisiert.

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11 Planungsrechtliche Festsetzungen

11.1 Art der baulichen Nutzung

11.1.1 Gewerbegebiete GE

Die Festsetzung der Gewerbegebiete erfolgt entsprechend den Zielen der Raumordnung, günstige Standortbedingungen für agglomerationsabhängige Unternehmen und Einrichtun-gen zu schaffen, sowie der Darstellung des Regionalen Flächennutzungsplans der Entwick-lungsflächen im Osten von Jügesheim/Dudenhofen an der B45/Kreisquerverbindung mit (ge-samt) über 40 ha als Schwerpunkt der gewerblichen Entwicklungspotenziale der Stadt Rod-gau.

Den geplanten Nutzungen des Vorhabens entsprechend wurden Anlagen für sportliche Zwe-cke, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnü-gungsstätten aus dem Nutzungskatalog herausgenommen.

Weiterhin werden Einzelhandelsbetriebe aus dem Nutzungskatalog herausgenommen, um eine Gefährdung der innerörtlichen, wohnortnahen Versorgung nicht durch Einzelhandelsan-siedlungen außerhalb der Siedlungsbereiche der Stadt Rodgau zu gefährden.

Zur Vermeidung möglicher lärmimmissionsbedingter Konflikte im Plangebiet werden eben-falls Betriebswohnungen aus dem Nutzungskatalog herausgenommen.

11.2 Maß der baulichen Nutzung

11.2.1 Gewerbegebiete GE

Das Maß der baulichen Nutzung wird in allen Baugebieten durch Festsetzungen nach § 16 Abs. 2 BauNVO gebildet. Als Grundflächenzahl und als Baumassenzahl werden in den Bau-gebieten die zulässigen Obergrenzen gem. § 17 BauNVO gewählt. Hierdurch soll einer ge-wissen Planungsflexibilität im Plangebiet Rechnung getragen werden.

Die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe entspricht der vorgesehenen Errich-tung von Hallengebäuden für gewerbliche Zwecke und Logistikbetriebe.

11.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen und Stel-lung der baulichen Anlagen

11.3.1 Bauweise

In den Baugebieten ist eine Festsetzung der Bauweise nicht erfolgt, da die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen eine ausreichende städtebauliche Ordnung gewährleistet.

11.3.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

In allen Baugebieten sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festge-setzt.

11.3.3 Stellung der baulichen Anlagen

Die festgesetzte Stellung der baulichen Anlagen entspricht dem derzeitigen Planungskon-zept des Investors.

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11.4 Verkehrsflächen

Das Plangebiet soll intern durch die Errichtung einer in Nord-Süd-Richtung verlaufenden öf-fentlichen Straßenverkehrsfläche erschlossen werden. Die Anbindung an das äußere Stra-ßennetz erfolgt ausschließlich über den Knotenpunkt an der L 3121. Am südlichen Ende der Erschließungsstraße ist ein Wendehammer vorgesehen.

Die Entwurfsplanung des Büro Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH, Büren, sieht eine 7,0 m breite Fahrbahn vor. Getrennt durch einen 1,50 m breiten Grünstreifen, verlaufen öst-lich der Fahrbahn ein 3,0 m breiter Radweg sowie ein 1,50 m breiter Fußweg mit Anbindung an die Straße Blumenau. Hier erfolgt zudem die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts zu Gunsten der Allgemeinheit am südlichen Ende des Wendehammers für Rettungs-, Einsatz- und Versorgungsfahrzeuge sowie als Notausfahrt für den Fall einer Verkehrsbeeinträchti-gung am nördlichen Knotenpunkt.

Der Entwurfsplanung sieht im mittleren Bereich des Plangebiets auf der östlichen Straßen-seite der inneren Erschließungsstraße die Errichtung einer Bushaltestelle vor.

Weiterhin werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Sie dienen der Sicherung der Fuß- und Radwegeverbindung im Gebiet und zu den angrenzenden Wegebeziehungen. Die am östlichen Gebietsrand fest-gesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung dient dem landwirtschaftlichen Ver-kehr, als Fuß- und Radweg (Apfelweinroute, regionaler Radwanderweg Nr. 3) sowie im süd-lichen Teil der Erschließung der östlich des Plangebiets liegenden Kompostierungsanlage. Gleichzeitig soll sie als Feuerwehrumfahrt für die dort festgesetzten Baufenster genutzt wer-den können.

Hierzu s. a. Kapitel 14 „Verkehr“ der Begründung.

Abb. 6: Systemschnitt innere Erschließungsstraße4

11.5 Flächen für Versorgungsanlagen und für die Abwasserbeseitigung

11.5.1 Zweckbestimmung Wasser

Auf der im nördlichen Teilbereich des Plangebiets festgesetzten Fläche für Versorgungsan-lagen mit der Zweckbestimmung Wasser sollen die zur Deckung des Löschwasserbedarfs erforderlichen Anlagen zur Löschwasserbereitstellung errichtet werden. Vorgesehen ist die Errichtung eines Maschinenraums sowie zweier Wasserhochbehälter mit einem Nutzvolu-men von je 500 m³.

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Hierzu s. a. Kapitel 12.2 „Löschwasserversorgung“ der Begründung.

11.5.2 Zweckbestimmung Abwasser

Am südlichen Gebietsrand wird eine Fläche zur Versickerung von Oberflächenwasser fest-gesetzt. Vorgesehen ist die Versickerung durch ein Rigolen-System mit einem erforderlichen Volumen von ca. 4.055 m³.

Hierzu s. a. Kapitel 13.2 „Entwässerungsanlagen“ der Begründung.

11.6 Vorkehrungen gegen Lärm

Den gutachterlichen Ergebnissen entsprechend werden Festsetzungen getroffen, um die entstehenden Lücken zwischen den Logistikgebäuden durch eine Schallschutzwände mit ei-ner Bauhöhe von h > 6 m zu schließen.

Zwischen den zu errichtenden Lärmschutzwänden erfolgt der erforderliche Schallschutz zu den angrenzenden Wohngebieten durch eine entsprechende Festsetzung zur Ausbildung der westlichen Gebäudefassaden.

Hierzu s. a. Kapitel 15 „Lärmschutz“ der Begründung.

11.7 Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Im Planungsgebiet befinden sich verschiedene Biotopflächen, darunter voll entwickelte Ge-büsche und Hecken, Wiesenbrachen, extensiv genutzte Frischwiesen und Magerrasen mit entsprechend hoher ökologischer Bedeutung sowie Bäume am Südrand des Geltungsbe-reichs, die in das grünordnerische Konzept eingebunden werden sollen (Festsetzung 9.1, 9.4.7). Diese Bestände und ihre hohe Bedeutung für Fauna und Flora sollen im Interesse der Erhaltung der Biodiversität erhalten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB).

Durch eine Vielzahl von Planeinträgen großkroniger Bäume I Wuchsordnung (Festsetzung 9.2) sollen die städtebaulichen und landschaftsplanerischen Grundideen und Leitlinien auch im Zuge der Grünordnung nachgezeichnet und betont werden. Besonders gilt dies für die entlang der internen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche sowie der entlang der Außenfläche des Geltungsbereichs in Reihen eingetragenen Bäume. Diese sollen nach ihrer optischen und räumlichen Zusammengehörigkeit nur durch jeweils eine Baumart aufgebaut werden. Die Standorte der Bäume im Straßenraum können nicht endgültig festgelegt werden, die endgültigen Baumstandorte sollen letztlich so gewählt wer-den, wie es durch die zukünftigen Einfahrten zu den Grundstücken und die Verkehrsregelung möglich ist.

Diese Festsetzungen werden ergänzt durch die Festsetzungen für Stellplatzanlagen gemäß der Stellplatzsatzung, wonach Stellplätze ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträu-chern zu umpflanzen sind.

Die Baukörper sollen möglichst verträglich in die Landschaft bzw. den zukünftigen Ortsrand integriert werden. Dieses soll durch die Festsetzung einer gebietsumfassenden Baumbe-pflanzung erreicht werden (Festsetzung 9.2). Damit wird insgesamt auch im Gewerbegebiet ein der speziellen Situation angemessenes wirksames Grünvolumen gewährleistet.

Wie in Kapitel 10 bereits ausgeführt sollen insbesondere die nicht überbaubaren Grund-stücksflächen des Gewerbegebietes und die Abstandsflächen zu Verkehrsflächen bzw. Ver-sorgungsleitungen der Entwicklung von flächenhaften Biotopen und der Verbesserung der

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landschaftsökologischen Struktur dienen. Hier sollen Streuobstwiesen (Festsetzung 9.4.2, 9.4.4), Feldgehölze (Festsetzung 9.4.3) sowie Extensivwiesen (Festsetzung 9.4.3, 9.4.5) zur biologisch-ökologischen Bereicherung der Planfläche entwickelt werden. Die im Rahmen der Entwässerungskonzeption vorgesehene Versickerungsfläche (Rigolenversickerung) im Sü-den des Geltungsbereichs ergänzt die zur Straße Blumenau sowie am westlichen und südli-chen Gebietsrand festgesetzte Eingrünung. Dabei soll die wasserwirtschaftliche Funktions-fläche durch eine landschaftliche Gestaltung verträglich in das Umfeld eingefügt werden (Festsetzung 9.4.6). Mit der Vorgabe einer Anlage von extensiv zu pflegenden Wiesen kann sich zudem eine besondere Wertigkeit als Lebensraum für einheimische Tiere und Pflanzen einstellen.

Insgesamt wird die Anlage eines vielfältigen Mosaiks aus Lebensräumen angestrebt, das Tieren und Pflanzen unterschiedliche Lebensraumfunktionen bietet

11.7.1 Maßnahmen aus der artenschutzrechtlichen Folgenbewältigung

Im Rahmen des Artenschutzfachbeitrages wurden Arten einer artenschutzrechtlichen Prü-fung unterzogen. Das heißt, dass die Vorkommen der Arten ermittelt wurden und eine Erheb-lichkeitsabschätzung vorgenommen wurde.

Aus der Sicht des speziellen Artenschutzes ergeben sich artenbezogene Vermeidungs-, Schutz- und Minimierungsmaßnahmen. Diese sind detailliert im Artenschutzfachbeitrag (An-lage 1 zum Umweltbericht) dargestellt und erläutert.

Für die Umsetzung der Maßnahmen stehen verschiedene Flächen im Gemarkungsfreiraum südlich des Geltungsbereichs zur Verfügung. Die Flächenfestlegung wird im weiteren Verfah-ren konkretisiert.

11.8 Sonstige Festsetzungen

11.8.1 Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Parallel zur B45 verlaufen innerhalb des Plangebiets zwei Ferngasleitungen der Open Grid Europe GmbH und der GASCADE Gastransport GmbH. Für diese Leitungen wird ein Lei-tungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt.

Weiterhin wird am südlichen Ende der inneren Erschließungsstraße zwischen dem Wende-hammer und der Straße Blumenau (auf der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung) ein Geh- und Fahrrecht zu Gunsten von Rettungs-, Einsatz- und Versorgungsfahrzeuge und für die Allgemeinheit in Notfallsituationen festgesetzt.

12 Wasserversorgung

12.1 Trink- und Brauchwasserversorgung

Das Versorgungsgebiet der Stadtwerke Rodgau (SWR) begrenzt sich auf die Stadt Rodgau und deren Stadtteile Jügesheim, Dudenhofen, Weiskirchen und Hainhausen. Nicht zum Ver-sorgungsgebiet der SWR gehört der Stadtteil Nieder-Roden.

Das zur Versorgung der Rodgauer-Stadtteile benötigte Trinkwasser übernimmt die SWR ab-gabegerecht (bereits aufbereitet) vom Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Of-fenbach (ZWO). Eines von sechs Wasserwerken des ZWO steht auf Rodgauer Stadtgebiet (Gemarkung Jügesheim) und fördert Wasser zur Weiterverteilung.

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Der ZWO übergibt das Trinkwasser in elf Übergabeschächten an die SWR. Nach diesen Übergabestellen verteilt die SWR das Trinkwasser in das ca. 120 km lange örtliche Rohrnetz und leitet es zu den angeschlossenen Endverbrauchern weiter. Die Übergabeschächte sind verschlossen und befinden sich im Eigentum der ZWO. Die ZWO ist für deren Betrieb und Unterhalt zuständig.

Nach Auskunft der Stadtwerke Rodgau betragen die Druckverhältnisse an den Trinkwas-serübergabepunkten, von denen aus das Wasser in das örtliche Versorgungsnetz einge-speist wird, ca. 4,0 bar.

Die notwendigen Entnahme- bzw. Bedarfsmengen (68 m³/Tag) werden nach Auskunft der Stadtwerke Rodgau durch den bestehenden Liefervertrag mit der ZWO gewährleistet.

Das Büro Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH, Büren wurde beauftragt von VGP Deutschland GmbH, Planungsarbeiten für den Bereich Wasserversorgung in diesem Gebiet durchzuführen:5

12.1.1 Planungsgrundlagen

„Das zu versorgende Gebiet ist 21,84 ha groß und teilt sich in folgende Flächen mit unter-schiedlicher Nutzung bzw. Ausführung auf:

• Dachflächen, Halle A – E und Pförtnergebäude 1 – 4 10,04 ha

• Hoffläche, Hof 1 – 4 einschl. der Zufahrten 4,79 ha

• Parkplatzflächen, Parkplätze 1 – 6 für PKW’s (Mitarbeiter und Besucher) 0,89 ha

• Erschließungsstraße (öffentlich) 0,67 ha • unbefestigte Flächen 5,45 ha 21,84 ha

Beschäftigte geplant: 800 - 1000

12.1.2 Ermittlung des Trinkwasserbedarfs

Ansatz: - Dienstleistungsbereich Büro- und Verwaltungsgebäude 0,010 – 0,040 m³/d pro Person

- Beschäftigte 800 – 1000

0,040 m³/d pro Person x 1000 Personen

= 40 m³/d

Die Trinkwasserbedarfsmenge von 40 m³/d ist nach Aussage des Versorgers, Stadtwerke Rodgau, gesichert."

12.2 Löschwasserversorgung

Gemäß dem DVWG-Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung ist für das vorgesehene Gewerbegebiet eine

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Löschwassermenge von 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden zur Verfügung zu stellen.

Die Löschwasserversorgung kann von der Stadt Rodgau nicht über das vorhandene Leitungsnetz sichergestellt werden. Für das Plangebiet wird daher gem. Arbeitsblatt zur Sicherstellung des Löschwasserbedarfs durch den Investor eine objektbezogene Löschwasserbereitstellung vorgesehen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird hierfür eine Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt, innerhalb der als zentrale Einrichtung für Sprinklerlöschanlagen in den geplanten Gebäuden ein Maschinenraum zur Druckerzeugung sowie zwei Wasserhochbehälter mit einem Nutzvolumen von je 500 m³ (insgesamt 1 Mio. Liter) geplant sind.

13 Abwasserentsorgung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Gesamtentwässerungsplan 2002 der Stadtwerke Rodgau grundsätzlich bereits als Gewerbefläche dargestellt. Das Gebiet ist ab-wassertechnisch weitflächig bislang nicht erschlossen. Hierfür sind bedarfsentsprechend zu dimensionierende Entwässerungskanäle über längere Trassenabschnitte zu verlegen.

Gemäß dem Regelungsgehalt des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hat die zu-künftige Entwässerung des Plangebiets im Trennsystem zu erfolgen.

Zwischen der Stadt Rodgau und dem Vorhabenträger wird zur Realisierung des Vorhabens ein Erschließungsvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen die Belange der Abwasserent-sorgung (hier insbesondere verbindliche Angaben über Wasserbedarf, Abwassermengen und Lage der Anschlusspunkte) abschließend geregelt werden.

Das Büro Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH, Büren wurde von VGP Deutschland GmbH beauftragt, Planungsarbeiten für den Bereich Hochbau, Straßenbau und Entwässe-rung in diesem Gebiet durchzuführen. Als erster Schritt ist ein Entwässerungskonzept für das Bauleitverfahren erarbeitet worden.6

Dabei ist anzumerken, dass die in Kapitel 13 gemachten Angaben (aktueller Stand: Okt. 2012) seitens der Stadt bzw. der Stadtwerke Rodgau noch nicht abschließend geprüft sind, so dass es hier im weiteren Bebauungsplanverfahren und im Rahmen der derzeit stattfin-denden Abstimmung zur Erschließungsplanung noch zu Änderungen kommen kann:

13.1 Planungsgrundlagen

„Das zu entwässernde Gebiet ist 21,84 ha groß und teilt sich in folgende Flächen mit un-terschiedlicher Nutzung bzw. Ausführung auf:

• Dachflächen, Halle A – E und Pförtnergebäude 1 – 4 10,04 ha • Hoffläche, Hof 1 – 4 einschl. der Zufahrten 4,79 ha • Parkplatzflächen, Parkplätze 1 – 6 für PKW’s

(Mitarbeiter und Besucher) 0,89 ha • Erschließungsstraße (öffentlich) 0,67 ha • unbefestigte Flächen 5,45 ha

21,84 ha

Die Entwässerung des Gebietes soll im Trennsystem erfolgen. Das anfallende Schmutz-wasser wird in einem Schmutzwasserpumpwerk gesammelt und mittels einer Druckrohr-leitung an die öffentliche Kanalisation der Stadt Rodgau angeschlossen. Das anfallende

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Oberflächenwasser wird zum Teil behandelt und anschließend über eine zentrale Versi-ckerungsanlage dem Grundwasser zugeführt.

13.2 Entwässerungsanlagen

13.2.1 Schmutzwasser

Nach dem derzeitigen Planungsstand fällt auf dem Gelände des VGP Park Rodgau Schmutzwasser in den Büro- und Sanitärräumen sowie in dem Pförtnergebäude an. Das anfallende Schmutzwasser wird in Schmutzwasserkanälen (DN 200) gesammelt und ei-nem geplanten Schmutzwasserpumpwerk zugeleitet. Von dort aus erfolgt der Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Gutenbergstraße.

Hydraulischer Nachweis der Schmutzwasserkanalisation nach DIN EN 12056-2, siehe An-lage 8.

• Schmutzwasseranfall

Ermittlung gemäß Arbeitsblatt DWA-A 118, März 2006

Berechnungsansätze:

Einzugsgebiet AGK = 21,84 h Entwässerungsverfahren Trennsystem

Schmutzwasserabflussspende qG = 0,2 l/(s*ha) (Betrieb mit geringem Wasserverbrauch)

Fremdwasserspende qF = 0,05 l/(s*ha) (Neuplanung)

QG = 21,84 ha x 0,2 l/(s*ha) = 4,37 l/s

QF = 21,84 ha x 0,05 l/(s*ha) = 1,09 l/s

QT = 4,37 l/s + 1,09 l/s = 5,46 l/s

Qp gewählt 6,00 l/s

• Pumpwerksausstattung

• 2 Pumpen à 6,0 l/s (100 % Reserve) • ein Parallelbetrieb der beiden Pumpen ist nicht vorgesehen

Die Auslegung der Pumpentechnik und Druckrohrleitung wurde so gewählt, dass max. 6,00 l/s über die gewählte Druckrohrleitung PE 100; DN 110 x 6,6 mm; SDR 17 gepumpt werden können, siehe beigefügte Bemessung der Druckrohrleitung, siehe Anlage 1.

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13.2.2 Regenwasser

Die geplante Regenwasserkanalisation wird nach dem Zeitbeiwertverfahren gemäß DWA-A 118 dimensioniert. Die Regenspenden sind dem aktuellen Kostra-DWD Atlas entnom-men worden, siehe Anlage 2. Die Kanalisationsanlagen werden für einen Freispiegelab-fluss bei einem 5-jährigen Regenereignis ausgelegt. Das Rohrgefälle und die Rohrdimen-sion werden so gewählt, dass das Verhältnis Qmax/Qvoll 90 % nicht überschreitet.

Bemessungsdaten

Regenspende r10(0,2) = 213,3 l/s (s. Tab. 2 und Tab. 4 DWA-A 118) Entwässerungsgebiet AE = 21,84 ha kanalisiert AEK = 16,39 ha abflusswirksame Fläche AU = 14,07 ha Regenwasserabfluss Qr = AU * r10(0,2)

= 3002,40 l/s

Die zu kanalisierende Fläche setzt sich wie folgt zusammen:

Entwässerungsgebiet AE = 21,84 ha abzgl. unbefestigter Fläche = 5,45 ha

Wie schon zuvor erwähnt, soll der gesamte Regenwasserabfluss Qr = 3002,40 l/s versi-ckert werden.

Aufgrund der vorliegenden Baugrunduntersuchungen des Geotechnischen Büro Dipl.- Ing. Thomas Meßner, Gutachten-Nr. 120223 vom 07.05.2012, ist die Versickerung nur im Be-reich der Bohrungen BS 23 - BS 31 - BS 24 möglich. Es ist daher vorgesehen, in diesem Bereich eine entsprechende Versickerungsanlage gemäß DWA-A 138 zu errichten.

Regenwasserbehandlung

Da der Oberflächenabfluss im südlichen Teil des Gebietes versickert werden soll, wurde ein Bewertungsverfahren nach Merkblatt DWA-M 153 durchgeführt.

Das Entwässerungsgebiet liegt innerhalb der Schutzgebietszone III B des Wasserschutz-gebietes Lange Schneise und Seligenstädter Wald des Zweckverbandes Wasserversor-gung Stadt und Kreis Offenbach.

Für das o. g. Bewertungsverfahren wurden folgende Bemessungswerte angesetzt:

• Einfluss aus der Luft

gering – Siedlungsbereich mit geringem Verkehrsaufkommen = für das gesamte Einzugsge-biet

< 500 Kfz/24 h

• Belastung der Fläche

mittel – Straßen mit 300 bis 5000 Kfz/24 h = für die Hoffläche einschl. der Zufahrten und Erschließungsstraße (öffentlich)

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gering – Dachflächen von Terrassenflächen in wohn- und vergleichbaren Gebieten für alle anderen Flächen.

Das Bewertungsverfahren nach DWA-M 153 ergab, dass eine Einleitung ohne Vorbe-handlung nicht möglich ist, siehe Anlage 3.

Für die Verkehrsflächen, Hof 1-4, einschl. Zufahrten und Erschließungsstraße (öffentlich) werden daher 3 Regenklärbecken (Anlage 4-6) mit Dauerstau und maximal 10 m³/(m²*h) Oberflächenbeschickung bei rkrit 30 l/(s*ha) angeordnet.

Die Regenklärbecken 1 und 2 haben bei einem Drosselabfluss von 45 l/s und ein Becken-volumen von 35 m³.

Im Regenklärbecken 3 wird der Oberflächenabfluss der nicht belasteten Flächen mit be-handelt, da hierdurch nur ein Regenwasserkanal erstellt werden muss.

Bei einem Drosselabfluss von 40 l/s beträgt das Beckenvolumen 30 m³.

Versickerungsanlage

Die Dimensionierung der Versickerungsanlage erfolgt nach DWA-A 138, Anlage 7.

Die Berechnung ergibt ein erforderliches Rigolen-Volumen von rund 4.055 m³.

Die Bemessungswerte für die Versickerungsanlage sind dem Bodengutachten, Geotech-nisches Büro Dipl. – Ing. Th. Meßner vom 07.05.2012, entnommen.

• effektive Durchlässigkeit Kf = 5 x 10-5 m/s • Grundwasserabstand > 8 m

Für die Bemessung der Rigole wurde das System Aco-Strombrixx 600 x 1200 x 610 zu-grunde gelegt. Durch Einbau von 9800 Stück des o. g. Systems wird ein Rückhaltevolu-men von V=4.089 m³ bei einer Grundfläche von 3.528 m² (2-lagig) erzielt.“

14 Verkehr

14.1 Nachweis der gesicherten verkehrlichen Erschließung

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde von der IMB Plan GmbH, Frankfurt, eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt.7 Die im Folgenden dargestellten Aussagen sind der Verkehrsuntersuchung entnommen:

„In der vorliegenden Verkehrsuntersuchung sollte die gesicherte verkehrliche Erschlie-ßung für den Bebauungsplan Dudenhofen Nr. 27 „Logistik- und Gewerbepark südlich der Kreisquerverbindung“ nachgewiesen werden. Die geplanten Anbindungsknotenpunkte an das klassifizierte und weiterführende Verkehrsnetz sollten in diesem Zusammenhang aus-reichend und regelkonform dimensioniert werden.

Hierzu wurden zunächst die vorhandenen Verkehrsverhältnisse analysiert und die künfti-ge Verkehrsentwicklung abgeschätzt. Unter Hinzunahme der prognostizierten Neuver-kehrsfahrten infolge des Logistik- und Gewerbeparks konnten die bemessungsrelevanten Prognose-Belastungen für das Jahr 2025 abgeleitet werden. Diese stellen die Grundlage für die Dimensionierung und den Nachweis der Leistungsfähigkeit der Anbindungsknoten-punkte an das klassifizierte Verkehrsnetz dar.

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Für die Fahrtenprognose wurde unterstellt, dass auf dem rund 23 ha umfassenden Plan-gebiet mehrere (etwa fünf) Lager- und Logistik-Hallen mit Grundflächen zwischen 6.000 m² und 42.000 m² errichtet werden. Insgesamt sollen rund 100.000 m² Hallenflä-chen entstehen. Hinsichtlich der künftigen Hallennutzung wurde davon ausgegangen, dass sich sehr unterschiedliche Firmen einmieten bzw. einkaufen werden und auch da-von, dass sich die Art der Nutzung im Laufe der Zeit immer wieder ändern wird. Die Fahrtenprognose wurde daher für einen „gesunden“ Mittelwert mit Tendenz hin zu einer fahrtenintensiveren Nutzung („sichere Seite“) erstellt. Die resultierende Dimensionie-rungsbelastung für die angrenzenden Verkehrsanlagen sollte damit zu einer gesicherten verkehrlichen Erschließung, nicht aber zu einer Überdimensionierung der Verkehrsflächen führen.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Anbindungsknotenpunkte mit dem hier ermittelten und unterstellten Ausbaugrad in Zukunft die Verkehrsmengen in ausreichender Weise auf-nehmen und abwickeln können. Für die Anbindungsknoten wurde für die Leistungsfähig-keitsnachweise folgender minimaler Ausbau unterstellt:

KP-ANord: L 3121 / Gutenbergstraße / Plangebiet

• Linksabbiegerspuren auf der Hauptstrecke der L 3121 in beiden Zufahrten,

• einen separaten Rechtsabbiegerstreifen und „Grünen Pfeil“ für den Strom 9 (von Ost nach Nord) sowie

eine separate Rechtseinbiegespur und „Grünen Pfeil“ für den Strom 12 (von Nord nach West).

Darüber hinaus wird empfohlen, den Rechtseinbieger aus dem Plangebiet in Richtung Os-ten / A 3 (Strom 6) getrennt zu führen und mit einem zusätzlichen „Grünen Pfeil“ zu signa-lisieren. Aus fahrdynamischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung, dass ggfs. auch sehr große Fahrzeuge (z.B. Giga-Liner) das Plangebiet anfahren werden, kann es empfehlenswert sein, sowohl den genannten Rechtseinbieger als auch den Rechtsabbie-ger aus westlicher Richtung (Strom 3) über Dreiecksinseln von der Signalanlage abzuset-zen. Dies sollte im weiteren Verfahren geprüft werden. […]

Zusammenfassend zeigen die Ergebnisse, dass die verkehrliche Erschließung für den geplanten Logistik- und Gewerbepark bei dem hier vorgesehenen Ausbau auch bis zum Prognosejahr 2025 gesichert ist.“

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Abb. 7: Entwurfsplanung des Verkehrsknotenpunktes an der L 31218

14.2 Fußgänger- und Radverkehr, ÖPNV9

„Im Untersuchungsraum verlaufen zwei überregionale und ein lokaler Radweg. Die ‚Ap-felwein- und Obstwiesenroute‘ verläuft über den vorhandenen und asphaltierten Wirt-schaftsweg in Süd-Nord-Richtung durch das Plangebiet und schwenkt dann nördlich der L 3121 in Richtung Osten ab. Die ‚Routen des Odenwaldclubs‘ verlaufen im Plangebiet auf der gleichen Route, führen jedoch nördlich der L 3121 weiter in nördliche Richtung durch das dort vorhandene Gewerbegebiet hindurch. Das ‚Lokale Radwegenetz‘ ergänzt die überregionalen Radwegerouten und verbindet diese beginnend nördlich des KP-ANord „L 3121 / Gutenbergstraße“ parallel zur L 3121 verlaufend mit der Ortlage von Rodgau.

Die Radwegerouten queren die L 3121 östlich des KP-ANord. Eine regelkonforme Que-rungsstelle ist hierfür nicht eingerichtet. Vielmehr werden die Radfahrer rund 50 m östlich ‚frei‘ über die zugeschüttete straßenbegleitende Mulde über die Landesstraße geführt. Bei Verkehrsmengen von deutlich über 10.000 Kfz/24h an einem durchschnittlichen Tag des Jahres auf der L 3121 sind hier aus Sicht der Verkehrssicherheit bauliche Maßnahmen er-forderlich. Dies gilt auch für die beschilderte Querung der Gutenbergstraße rund 40 m nördlich der signalisierten Kreuzung.

Es wird aus verkehrstechnischer Sicht empfohlen, im Rahmen des geplanten Kreuzungs-ausbaus diese beiden Querungsstellen in die Planungen miteinzubeziehen. Im Falle einer weiterhin signalgeregelten Kreuzung können die Fußgänger- und Radfahrerschutzanla-gen in die Signalanlage integriert werden. […]

Die Radwegerouten sind -außerhalb des Wirtschaftswegenetzes- als gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen. Für die Fußgänger steht daher im Untersuchungsraum das

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gleiche Netz zur Verfügung wie den Radfahrern. Die bereits empfohlenen Querungsstel-len sind daher auch für die Fußgänger erforderlich.

Im Untersuchungsraum verläuft die Buslinie OF-99 zwischen Langen (Hessen) und Seli-genstadt. In Richtung Seligenstadt führt diese auf der L 3121, in Richtung Langen (Hes-sen) über die Gutenbergstraße, das nördliche Baugebiet und die Ortslage von Jügesheim. Die nächste Haltestelle liegt rund 800 m nördlich des KP-ANord. Die Buslinie OF-99 ver-kehrt in beiden Fahrtrichtung alle 30 Minuten.

Derzeitige Überlegungen sehen vor, im Bereich des geplanten Logistik- und Gewerbe-parks eine zusätzliche Haltestelle vorzusehen. Sollte es der bisherige 30-Minutentakt nicht weiter hergeben, so kann alternativ die Einrichtung einer Haltestelle in der Guten-bergstraße in Betracht gezogen werden. Die Entfernung zum Plangebiet sollte jedoch möglichst gering gehalten werden.“

15 Lärmschutz

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind durch GSA Limburg GmbH schalltechnische Un-tersuchungen in auf Einwirkungen durch gewerbliche Nutzungen durchgeführt worden10.

Die wesentlichen Inhalte des Gutachtens werden wie folgt auszugsweise wiedergegeben:

15.1 Situation und Aufgabenstellung

„Die Stadt Rodgau plant die Ausweisung von ca. 230.000 m² Gewerbegebietsfläche im Rahmen des Bebauungsplanes Dudenhofen Nr. 27 „Logistik- und Gewerbepark südlich der Kreisquerverbindung“.

Das Gewerbegebiet soll bevorzugt für Logistikunternehmen und weitere Gewerbebetriebe zur Verfügung gestellt werden.

In einer Entfernung von ca. 90 – 100 m zur Plangebietsgrenze befindet sich westlich der B 45 Wohnbebauung im Verlauf des Niederwiesenrings.

Für diese Bebauung sind gemäß den Einstufungen der Bebauungspläne D 9 und D 9.2 für die Beurteilung gewerblicher Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte für All-gemeine Wohngebiete

tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A) und

Reine Wohngebiete

tags 50 dB(A) nachts 35 dB(A)

zu berücksichtigen.

Parallel der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B 45 befindet sich zur Wohnbebauung hin eine Schallschutzwallanlage.

Im Rahmen des zur Ausweisung dieser Gewerbegebietsfläche betriebenen Bauleitplan-verfahrens ist zu prüfen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine immissionsverträg-liche Entwicklung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und der bestehenden Wohn-beauung erreicht werden kann.

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Hierzu werden nach dem Verfahren der DIN 18005 die erforderlichen Abstände zwischen Gewerbegebieten und Wohngebieten anhand der hierfür vorgesehenen „Prüfwerte“ zur Emissionsentwicklung berechnet. Zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass keine aus-reichenden Abstände zwischen Gewerbegebietsfläche und Wohngebieten vorliegen, sind mögliche Einschränkungen bezüglich der Inanspruchnahme der Gewerbegebietsfläche, z.B. durch Festlegung abgestufter Emissionskontingente zwischen Tages- und Nachtzeit zu prüfen.

Im Hinblick auf die vorgesehene schwerpunktmäßige Nutzung der Gewerbegebietsfläche für Logistikunternehmen ist in einem weiteren Verfahrensschritt zu untersuchen, welche Auswirkungen die zu erwartenden Fahrtätigkeiten zur Nachtzeit der Logistikunternehmen auf die Wohnbauflächen haben werden. Hierzu wird eine „Modellannahme“ zur Nutzung der Gewerbegebietsfläche durch Logistikunternehmen zugrunde gelegt.

Resultieren hieraus Überschreitungen der Richtwerte, sind die damit verbundenen Ein-schränkungen bezüglich der Inanspruchnahme der Gewerbegebietsfläche – insbesondere des Nachtzeitraumes – und/oder Möglichkeiten der Geräuschminderung durch bauliche Maßnahmen zu erörtern.

Aus den Untersuchungsergebnissen können im Weiteren die erforderlichen Festsetzun-gen im Bebauungsplan zum Schallimmissionsschutz abgeleitet werden.

15.2 Zusammenfassung

[…] Die Planung sieht östlich der Ortslage Dudenhofen die Entwicklung einer Gewerbe-gebietsfläche von ca. 23 ha vor. Die Fläche dient der Errichtung mehrerer gewerblich ge-nutzter Büro- und Hallengebäude zur Ansiedlung von Logistikunternehmen und weiteren gewerblichen Betrieben.

Westlich des Plangebietes, durch die B 45 in Nord-/Südrichtung getrennt, befindet sich im Bereich Niederwiesenring Wohnbebauung, die in den hierfür aufliegenden Bebauungs-plänen D 9 und D 9.2 als WA- bzw. WR-Flächen (Allgemeine Wohngebiete/Reine Wohn-gebiete nach BauNVO) ausgewiesen sind.

Im Rahmen der vorliegenden Gutachtlichen Stellungnahme wurde untersucht, inwieweit zur immissionsverträglichen Entwicklung der Gewerbegebietsfläche Regelungen zum Schallimmissionsschutz im Bebauungsplan Berücksichtigung finden müssen.

Nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ kann auf der Grundlage eines flächenbezo-genen Schallleistungspegels von 60 dB(A)/m² für Gewerbegebietsflächen geprüft werden, inwieweit Immissionskonflikte aus einer bestimmungsgemäßen Nutzung der GE-Flächen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung entstehen können.

Die Berechnungen hierzu ergaben, dass zur Tageszeit aus der Inanspruchnahme dieses Emissionskontingentes nach dem Berechnungsverfahren der DIN 45691 (Emissionskon-tingentierung) die Immissionsrichtwerte für Allgemeines Wohngebiet [tags 55 dB(A)] bzw. Reines Wohngebiet [tags 50 dB(A)] eingehalten werden können.

Die Zurverfügungstellung der gleichen Emissionsleistung zur Nachtzeit führt zu einer Überschreitung des dann um 15 dB reduzierten Immissionsrichtwertes von WA 40 dB(A) bzw. WR 35 dB(A).

Somit wäre für den Nachtzeitraum ein um ca. 15 dB niedrigeres Emissionskontingent von dann 45 dB(A)/m² vorzusehen, um aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes heraus die Einhaltung des Immissionsrichtwertes zu erreichen.

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Für die vorgesehene Ansiedlung von Logistikunternehmen müssen in der Regel Fahrbe-wegungen zur Nachtzeit angenommen werden.

In einem weiteren Schritt wurde daher geprüft, inwieweit aus der Inanspruchnahme der Gewerbegebietsfläche durch Speditionsfirmen mit Logistikgebäuden in einem Umfange von ca. 100.000 m² hieraus Immissionskonflikte auftreten können. Die Berechnungen hierzu ergaben, dass für eine Frequentierung der Betriebsfläche/der Logistikgebäude in einem Umfange von ca. 500 Lkw/Tageszeit die Einhaltung und Unterschreitung der Im-missionsrichtwerte nach dem in Geräuschimmissionsprognosen zum Baugenehmigungs-verfahren anzuwendenden Verfahren der TA Lärm erreicht wird. In diesem Rechengang können Pegelminderungen durch die zum Schutz gegenüber den Verkehrsgeräuschen der B 45 für den Wohnsiedlungsbereich vorhandene Erdwallanlage berücksichtigt werden.

Unter Bezugnahme auf vergleichbare Logistik-Einrichtungen dieser Größenordnung kön-nen 500 Lkw (entsprechend 500 Anfahrten und 500 Abfahrten) als „praktische Maximal-auslastung“ angesehen werden.

Darüber hinaus verbleiben in den Berechnungsergebnissen noch Planungsreserven ge-genüber einem abweichenden Speditionsverkehrsaufkommen bzw. Änderungen in der Stellung der Logistikgebäude in der Gewerbegebietsfläche.

Für die Nachtzeit ergeben sich jedoch Einschränkungen bezüglich der Frequentierung der Betriebsfläche durch Lkw. Für die im Rahmen der Modellannahme (Plansituation 11) vor-gesehene Gebäudestellung resultieren aus 6 An- und Abfahrten einschließlich Verladetä-tigkeiten innerhalb einer Zeitstunde während des Nachtzeitraumes grenzwertige Ergeb-nisse zu den Immissionsrichtwerten der Nachtzeit.

Die Berechnungen berücksichtigen dabei eine „Gleichverteilung“ der Betriebstätigkeiten in den zwischen den Logistikgebäuden angeordneten Ladehöfen. Konzentrieren sich die Be-triebstätigkeiten im westlichen Bereich der Betriebsfläche, sind im Rahmen der Prognose-berechnungen Richtwertüberschreitungen zu erwarten.

Zur Erhöhung der möglichen Fahrbewegungen/Verladetätigkeiten zur Nachtzeit wird es für die Plansituation 11 (Logistikgebäude in West-Ost-Richtung angeordnet) erforderlich, die entstehenden Lücken zwischen den Logistikgebäuden durch eine geschlossene Fassadenausbildung/Schallschutzwände mit einer Bauhöhe von h > 6 m zu schließen.

Entsprechende Anforderungen zum Schallschutz können sich im Rahmen der Bauge-nehmigungsverfahren je nach zu berücksichtigendem Fahrzeugaufkommen während der Nachtzeit/Stellung der Gebäude/Anordnung der Betriebshöfe ergeben.

Soll über die Möglichkeit der Emissionskontingentierung nach DIN 45691 hinaus im Zuge des Bauleitplanverfahrens diese Situation vorsorglich durch Festsetzungen berücksichtigt werden, besteht die Möglichkeit im Verlauf der westlichen Plangebietsfläche eine ge-schlossene Bauweise vorzusehen.

Zur Vermeidung von nicht zu bewältigenden Konfliktsituationen innerhalb der GE-Flächen des Plangebietes aus den Speditionsfahrten zur Nachtzeit/Verladetätigkeiten und bau-rechtlich genehmigten Betriebsinhaberwohnungen sollten diese im Bebauungsplan durch Festsetzung „ausgeschlossen“ werden. Sind Betriebsinhaberwohnungen zulässig, ist an diesen Gebäuden die Einhaltung eines Nachtrichtwertes von 50 dB(A) durch den Beurtei-lungspegel der Betriebsgeräusche erforderlich.“

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Abb. 8: Modellberechnung – Tageszeit (6 – 22 Uhr)11

Abb. 9: Modellberechnung – Nachtzeit (22 – 6 Uhr), ohne Lärmschutzwände12

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Abb. 10: Modellberechnung – Nachtzeit (22 – 6 Uhr), mit Lärmschutzwänden13

16 Baugrundverhältnisse und wesentliche Bodenbelange

Das Geotechnische Büro Meßmer, Seligenstadt, wurde im März 2012 von der VGP-Park Deutschland GmbH beauftragt, eine Baugrunduntersuchung durchzuführen, Vorschläge für die Gründung und Bauausführung der Bauwerke auszuarbeiten und Hinweise zu Versicke-rungsfähigkeit und Aushubentsorgung zu geben.14 Die im Rahmen der Bauleitplanung we-sentlichen Inhalte des Gutachtens werden wie folgt auszugsweise wiedergegeben:

16.1 Baugrund + Bodenkennwerte

„Nach der Geologischen Karte […] stehen im Untersuchungsgebiet jungpleistozäne Hoch-flut- und Terrassenablagerungen des Mains an. In den Kleinbohrungen wurde im Einzel-nen folgender Schichtaufbau festgestellt:

Zuoberst liegt i.A. 0,2 - 0,3 m starker Acker- bzw. Mutterboden. Die ohne Oberbodenzo-ne ausgebildeten Bohrungen BS 16 und BS 25 liegen im Feldweg bzw. im Reitplatzareal.

Darunter folgen zunächst Hochflutsande in Form z.T. schwach schluffiger bis schluffiger, örtlich schwach toniger Sande der Bodengruppen SE/SU/SU*/ST*, die vor allem in nord-östlicher Richtung von Hochfluttonen in Form schluffig-feinsandiger Tone der Boden-gruppen TM (mittelplastisch) und TA (hochplastisch), untergeordnet auch TL (leichtplas-tisch) unterlagert werden. Diese in Tiefen zwischen 0,9 und 2,8 m unter Gelände anste-henden und örtlich von dünnen Sandschichten durchzogenen Tonhorizonte weisen Schichtmächtigkeiten zwischen 1,6 und 3,8 m auf und erstrecken sich teilweise bis End-tiefe. Vereinzelt (BS 15, BS 19, BS 25) wurden innerhalb der Sandhorizonte noch dünne Tonlagen mit Stärken zwischen 0,1 m und 0,4 m festgestellt. Die nicht und schwach schluffigen Sandschichten weisen häufig schluffige Sandzwischenlagen sowie Ton- und

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Schluffbänder auf. Außerdem liegen innerhalb der oberflächennahen Sandhorizonte ört-lich (BS 1 – BS 3, BS 25, BS 28 und BS 30) Hochflutlehme in Form stark sandiger Schluffe in Stärken zwischen 0,2 und 0,7 m.

Unter den Tonhorizonten bzw. dort, wo keine oder nur schwache Tonhorizonte ausgebil-det sind, zeigen sich die tiefer liegenden Hochflutsand-Schichten überwiegend in Form z.T. schwach schluffiger Sande der Bodengruppen SE und SU. Schluffig ausgeprägte Sande der Bodengruppe SU* sind nur sporadisch zu beobachten. Vereinzelt sind hier kie-sige, tonig-schluffige Zwischenlagen sowie Feinsand-Zonen eingeschaltet.

Auf der Grundlage der Rammsondierungen und Bohrwiderstände weisen die oberflächen-nahen Sandschichten überwiegend lockere bis mitteldichte Lagerung auf. In tieferen La-gen ist meist mitteldichte bis dichte Lagerung vorhanden. Die Tone sind durch steife und halbfeste Konsistenz gekennzeichnet; die Schluffzonen sind im Hinblick auf ihre hohe Wassersättigung von weicher bis sehr weicher Beschaffenheit.

Abweichungen hinsichtlich der Schichtausbildung und Schichtmächtigkeit zwischen den Bohrpunkten sind naturgemäß nicht auszuschließen. Aufgrund der vorliegenden Untersu-chungen können erfahrungsgemäß vereinfachend die folgenden charakteristischen Bo-denkennwerte angegeben werden:

Diese Kenngrößen sind für schichtbezogene erdstatische Berechnungen zu verwenden.

Für die Geländeanschüttung können bei Verwendung schotterartiger Schüttstoffe (z.B. Recyclingschotter, Mineralbeton o.ä.) γ = 21,0 KN/m3, ϕ' = 37,5° und Es = 80 MN/m2 an-gesetzt werden.

16.2 Grundwasser

Während der Aufschlussarbeiten im Frühjahr 2012 wurde Grundwasser in Form von – auf den oberflächennahen Tonhorizonten aufgestautem – Schichtenwasser wie folgt angetrof-fen:

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Die festgestellten Wasserhorizonte sind nur für den Zeitpunkt der Aufschlussarbeiten maßgebend. Schlüsse über die Schwankungsbreite und über einen möglichen Höchst-wasserstand können hieraus nicht gezogen werden. Aufgrund von Kartenwerken des ZWO […] ist auf der Basis korrelierter Isolinien der Hauptgrundwasserleiter bei Grund-wasserhochständen zwischen 119,0 mNN (Osten) und 120,5 mNN (Westen) zu erwarten.

Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass nach starken Niederschlägen mit einem An-stieg der o.a. Schichtenwässer um bis zu 0,3 m gerechnet werden muss und dass sich im gesamten Untersuchungsgebiet örtlich und zeitlich begrenzt auch über den angegebe-nen Wasserständen Sickerwässer ausbilden können.

Die aus dem Hilfspegel in BS 17 entnommene Wasserprobe wurde auf Betonaggressivi-tät untersucht. Der Untersuchungsbefund der Analyse nach DIN 4030 weist das Grund-wasser als nicht betonangreifend aus: pH-Wert 7,3; Magnesium 8,6 mg/l; Calcium 47 mg/l; Ammonium < 0,05 mg/l; Chlorid 40 mg/l; Sulfat 40 mg/l; Kalklösende Kohlensäure 3 mg/l.; Permanganat-Index 5,5 mg/l. Der vollständige Analysenbericht ist in Anlage 4 bei-gefügt.

16.3 Schadstoffe im Boden

16.3.1 Organoleptischer Befund

Bei dem Untersuchungsareal handelt es sich um früher landwirtschaftlich genutzte Flä-chen. Ein Verdacht auf spezifische Schadstoffeinträge besteht nicht.

Das Bohrgut wurde organoleptisch auf Auffälligkeiten wie Farbe, Geruch und Fremdstoffe beurteilt. Die sandig ausgeprägten Böden sind durchweg gewachsen; sämtliche in den Bohrungen untersuchten Bodenschichten zeigten sich organoleptisch unauffällig. Zur ana-

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lytischen Überprüfung wurden Bodenmischproben aus der Mutterbodenzone sämtlicher Bohrungen (MP 1), aus den für einen bis maximal 2 m zu erwartenden Boden-aushub in-frage kommenden Sandzonen der Bohrungen BS 1 – BS 30 (MP 2) sowie aus den ober-flächennah hoch anstehenden Tonzonen der Bohrungen BS 12, 13 und 16 (MP 3) gemäß Parameterliste […] auf ihre Schadstoffgehalte untersucht. Die gemessenen Analysenwer-te der Erdstoffproben sind in Anlage 4 aufgeführt.

Hinweis: Bei den Bohrungen handelt es sich um punktuelle Aufschlüsse. Es liegt daher in der Natur derartiger Untersuchungen, dass kleinräumige Schadstoffbelastungen (z.B. durch Ablagerung von Müll oder Bauschutt) nicht unbedingt festgestellt werden können.

16.3.2 Chemisch - analytischer Befund

Die Prüfwerte der BBodSchV […] für den Wirkungspfad Boden-Mensch sind für die o.a. Parameter in allen Bodenproben weit unterschritten bzw. liegen unter Nachweisgrenze (n.n. = nicht nachweisbar). Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse besteht keine Gefähr-dung der Schutzgüter Boden und Mensch.

Sämtliche im Eluat gemessenen Konzentrationen an Schwermetallen, Phenolen und Cy-aniden liegen ebenfalls unter Nachweisgrenze bzw. weit unter den jeweiligen Prüfwerten. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser ist daher nicht zu besorgen.

16.3.3 Verwertung des Bodens bei Erdaushub

Zur Bewertung der Untersuchungsergebnisse in abfallrechtlicher Hinsicht wird das Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ […] herangezogen. Auf der Grundlage der durch-geführten Analysen sind die gewachsenen Oberböden (MP 1) ebenso wie die unterla-gernden Hochflutsande (MP 2) und Hochfluttone (MP 3) der Baugrubenzone in LAGA-Einbauklasse Z 0 einzustufen (siehe Anlage 4). Für sämtliche untersuchten Böden ist daher sowohl der Wiedereinbau (bei geotechnischer Eignung) als auch die Verwer-tung/Entsorgung uneingeschränkt möglich.

Grundsätzlich ist nicht auszuschließen, dass die gewählte Deponie zusätzlich - trotz Ein-stufung in Einbauklasse Z 0 - die Bestimmung einzelner chemischer Parameter gemäß Deponieverordnung fordert. Bei hohen Abfuhr-Chargen bzw. bei länger zurückliegender Beprobung muss damit gerechnet werden, dass die Deponien weitere LAGA-Analysen anfordern.

16.4 Kampfmittelbelastung

Gemäß Auskunft des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen liegen für das Bauge-lände keine Hinweise auf Munitionsbelastung vor […].

16.5 Versickerung von Niederschlagswasser

Es ist vorgesehen, das Niederschlagswasser zentral einem im Bereich der Bohrungen BS 23 - BS 31 - BS 24 geplanten Versickerungsbecken zuzuführen. Gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall ist hierfür zur Gewährleistung eines ausreichenden Boden- und Grundwasserschutzes eine Mächtigkeit des Sickerraums, bezogen auf den höchsten Grundwasserstand, von 1,0 m erforderlich. Im Hinblick auf einen im Bereich BS 23 - BS 31 - BS 24 bestehenden Grund-wasserflurabstand > 8 m […] sind diese Bedingungen eingehalten.

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Die in den o.a. Bereichen bis in Tiefen zwischen 2 und 2,5 m unter Gelände (ca. 128 mNN) anstehenden, bindig ausgeprägten Deckschichten (Bodengruppen SU*) lassen mit einer Durchlässigkeit von kf = 10-6 – 10-7 m/s nur sehr schwache Sickerleistung erwarten. Lediglich in BS 31 wurde von 0,6 – 0,9 m unter Gelände eine dünne Sandzwischenlage (Bodengruppe SE) angetroffen, deren Durchlässigkeit mit kf = 10-4 m/s (Bemessungs-durchlässigkeit kf = 2 x 10-5 m/s) bestimmt wurde.

Die Durchlässigkeit der in den Bohrungen BS 23 und BS 31 unter der bindigen Deck-schicht anstehenden etwa 1,5 m starken schwach schluffigen Sandschicht (Bodengruppe SU) errechnet sich auf Basis der Laborversuche mit kf = 5 x 10-5 m/s. Gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 ist zur Festlegung des Bemessungs-kf-Wertes ein Korrekturfaktor von 0,2 zu berücksichtigen, so dass den schwach bindigen Sanden eine effektive Durchlässigkeit kf = 1 x 10-5 m/s zugeordnet werden kann.

Den in BS 31 und BS 23 ab 3,4 m bzw. 3,7 m unter Gelände (125,5 – 126,7 mNN) und in BS 24 ab 2,5 m unter Gelände (ca. 128,0 mNN) anstehenden nichtbindigen Sanden der Bodengruppe SE kann eine Durchlässigkeit kf = 2,5 x 10-4 m/s zugeordnet werden, wo-raus sich eine effektive Durchlässigkeit kf = 5 x 10-5 m/s ergibt.

16.6 Zusammenfassung

Das vorliegende Gründungsgutachten beschreibt die durch insgesamt 31 Bohraufschlüs-se und 8 Rammsondierungen festgestellten Baugrundverhältnisse in geologischer und hydrologischer Hinsicht.

Nach den Aufschlussergebnissen führen die Spannungseinflusstiefen der Fundamente in ausreichend tragfeste, überwiegend locker gelagerte Hochflutsande, örtlich auch noch in stärker kompressible Hochfluttone steifer Konsistenz. Zonenweise muss auch mit dünnen Schlufflagen sehr weicher Konsistenz gerechnet werden, die bei Auftreten in Gründungs-ebene auszutauschen sind.

Für die Bemessung der Gründung werden die erforderlichen Kennwerte und die Größen-ordnung der zu erwartenden Fundamentsetzungen in Abhängigkeit grob abgeschätzter Höhenstellungen angegeben. Hierbei auftretende Setzungen und Setzungsdifferenzen können voraussichtlich schadlos von der Hallenkonstruktion aufgenommen werden. Zur Gewährleistung einer fachgerechten Bauausführung sowie zur Versickerung des Nieder-schlagswassers werden Empfehlungen ausgearbeitet.

Zur Auflagerung der Tragschichten bzw. der Bodenplatten sind sämtliche Mutterböden auszuräumen; das Aushubplanum ist im Bereich wassergesättigter bzw. aufgeweichter Böden mit Grobschotter zu stabilisieren. Voraussetzung für die fachgerechte Anschüttung unter Fundamenten bzw. für die Tragschicht unter Bodenplatten ist der Einsatz gut ver-dichtbarer, grobkörniger Erdstoffe, wobei unter der Bodenplatten-Tragschicht auch erd-feuchte Aushubsande eingebaut werden können. Ansonsten ist lagenweiser Einbau sowie intensive Verdichtung der Ersatzstoffe mit entsprechendem Kontrollmanagement erforder-lich. Auf die Witterungsempfindlichkeit der oberflächennah anstehenden bindigen Deck-sande und der Tone/Lehme und auf die Gefahr der Aufweichung bei Wasserzutritt wird ausdrücklich hingewiesen.

Im Hinblick auf die nach Nordosten hin hoch anstehenden Grund- bzw. Schichtenwässer werden für die Trockenhaltung der Bau-/Fundamentgruben bei den angenommenen Hö-henstellungen der Gebäude umfangreiche Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich, die dann dauerhaft betrieben werden müssen. Eine Betonaggressivität des Grundwassers ist nicht zu besorgen. Nur wenn die jeweiligen Gebäudehöhenstellungen so gewählt werden,

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dass eine Beeinflussung durch Grundwasser ausgeschlossen ist, können Wasserhal-tungs- und dauerhafte Dränmaßnahmen entfallen.

Nach den chemischen Analysenergebnissen ist der Aushubboden unbelastet und kann gemäß LAGA-Einbauklasse Z 0 verwertet bzw. entsorgt werden. Eine Kampfmittel-belastung des Bauareals ist nach Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht zu befürchten.“

Abb. 11: Lageplan zum Bodengutachten mit Eintragung der Aufschlusspunkte15

17 Umweltprüfung

Gemäß Anlage 1 Nr. 18.7.1 UVPG ergibt sich für den geplanten „Bau eines Städtebauprojek-tes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100 000 m² oder mehr“ die Notwendigkeit zur Durchführung ei-ner Umweltverträglichkeitsstudie.

Die Durchführung der für die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlichen Umweltprüfung erfolgt gem. § 17 (2) UVPG nach den Vorschriften des Baugesetzbuches; d.h., für die Belan-ge des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird gemäß § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Gemäß § 2a BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung. Siehe hierzu Teil 2 der Begründung.

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18 Denkmalschutz

Im Regionalen Flächennutzungsplan 2010 für das Gebiet des Ballungsraums Frank-furt/Rhein-Main ist im Plangebiet eine denkmalgeschützte Wegeverbindung (Denkmalschutz, linienhaft) gekennzeichnet.

Nach Auskunft der Unteren Denkmalschutzbehörde handelt es sich bei den im Planbereich liegenden archäologischen Kulturdenkmälern nach § 2 HDSchG um zwei historische Straßen sowie um vorgeschichtliche Fundstellen, deren genaue Lage nicht bekannt ist.

Abb. 12: Ausschnitt aus dem RegFNP, Darstellung der denkmalgeschützten Wegeverbindung16

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19 Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Lage des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Dudenhofen Nr. 27 ...22�Abb. 2: Ausschnitt aus dem Regionalen Flächennutzungsplan 2010 ....................................23�Abb. 3: Landschaftsplan des Umlandverbandes Frankfurt (LP-Entwicklungskarte 2000) ......24�Abb. 4: Luftbild des Plangebietes, Stand 2009 .....................................................................26�Abb. 5: Entwurfsplanung des Investors ................................................................................29�Abb. 6: Systemschnitt innere Erschließungsstraße ...............................................................32�Abb. 7: Entwurfsplanung des Verkehrsknotenpunktes an der L 3121 ...................................41�Abb. 8: Modellberechnung – Tageszeit (6 – 22 Uhr) .............................................................45�Abb. 9: Modellberechnung – Nachtzeit (22 – 6 Uhr), ohne Lärmschutzwände ......................45�Abb. 10: Modellberechnung – Nachtzeit (22 – 6 Uhr), mit Lärmschutzwänden .....................46�Abb. 11: Lageplan zum Bodengutachten mit Eintragung der Aufschlusspunkte....................51�Abb. 12: Ausschnitt aus dem RegFNP, Darstellung der denkmalgeschützten

Wegeverbindung .....................................................................................................52�

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20 Quellenangaben, Literatur

1 REGIONALVERBAND FRANKFURTRHEINMAIN, Regionaler Flächennutzungsplan 2010

2 HTTP://WWW.KREIS-OFFENBACH.DE/buergergis

3 HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH, Büren

4 HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH, Büren

5 HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH, Büren, Vorhaben VGP Park Rodgau, Trinkwasserversorgung, Okto-ber 2012

6 HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH, Büren, Vorhaben VGP Park Rodgau, Entwässerungskonzept, Okto-ber 2012

7 IMB PLAN GMBH, Frankfurt; Stadt Rodgau, Bebauungsplan Dudenhofen Nr. 27 „Logistik- und Gewerbepark süd-lich der Kreisquerverbindung“ – Verkehrsuntersuchung; Mai 2012

8 HOFFMANN & STAKEMEIER INGENIEURE GMBH, Büren

9 Ebd.

10 GSA LIMBURG GMBH; Gutachterliche Stellungnahme P 12004 – Bebauungsplan Dudenhofen Nr. 27 „Logistik- und Gewerbepark südlich der Kreisquerverbindung“ Stadt Rodgau – Schalltechnische Untersuchungen; Mai 2012

11 Ebd.

12 Ebd.

13 Ebd.

14 GEOTECHNISCHES BÜRO DIPL.-ING. TH THOMAS MEßMER, Seligenstadt; Gutachten Nr. 120223; März 2012

15 Ebd.

16 REGIONALVERBAND FRANKFURTRHEINMAIN, Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Beikarte 1: Vermerke, nachr. Übernahmen, Kennzeichnungen, Blatt 6