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bbl 2010, Heft 2 April 63 © Springer-Verlag 2010 Rechtsprechung Öffentliches Recht Bearbeitet von K. Giese Burgenland Bebauungsrichtlinien; Straßenfluchtlinie; örtliche Ge- gebenheiten; Sachlichkeit DOI 10.1007/s00738-010-0810-2 §§ 7, 10, 23, 25a bgld RPlG; § 2 Anlage A Pkt 3.3. bgld LEP 1994; § 3 Bebauungsrichtlinien der Ge- meinde Pama v 22.03.06; Art 7 B-VG Bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie sind die „jeweiligen örtlichen Gegebenheiten“ zu berück- sichtigen. Bei den „jeweiligen örtlichen Gegebenheiten“ kommt es auf die typische und charakteristische Orts- und Bebauungsstruktur an. Das Vorsehen einer Ausnahmebestimmung für Zubauten (hier: zu einem nicht an der Straßen- fluchtlinie errichtetem Wohnhaus) ist nicht gebo- ten und würde dem Ziel der Erhaltung und Wie- derherstellung dieser Orts- und Bebauungsstruk- turen zuwiderlaufen. VfGH 3.12.2009, V 45/09 <36> Kärnten Aufstellung von Werbetafeln; Verwaltungsübertre- tung; Tatort; zuständige Strafbehörde DOI 10.1007/s00738-010-0811-1 § 6 Abs 1 krnt OrtsbildpflegeG; § 27 VStG Bei einer rechtswidrigen Aufstellung von Werbe- tafeln ist der Tatort nicht der Sitz des für die Aufstellung verantwortlichen Unternehmens, sondern der Ort der Aufstellung. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078 <37> Oberösterreich Bebauungsplan; geringfügige Planabweichungen DOI 10.1007/s00738-010-0812-0 § 36 Abs 1 oö BauO 1994; § 32 Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 Z 2 bis 13 oö ROG 1994 „Geringfügige“ Abweichungen von den Bestim- mungen des Bebauungsplanes sind nur im Rah- men der in § 36 Abs 2 oö BauO vorgesehenen Toleranzen (höchstens 10%, nicht mehr als 50 cm) zulässig. VwGH 20.10.2009, 2007/05/0046 <38> Tierheim; baubewilligungspflichtige Maßnahme; Ver- wendungszweckänderung; Bauauftrag DOI 10.1007/s00738-010-0813-z §§ 24 Abs 1 Z 3, 50 oö BauO 1994; § 40 Abs 8 oö ROG 1994 Die Nutzung landwirtschaftlicher Nutzbauten als Tierheim stellt eine baubewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks dar. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0265 <39> Salzburg Baupolizeilicher Auftrag; Mindestabstände; Traufen- höhe; natürliches Gelände; gewachsenes Gelände; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte DOI 10.1007/s00738-010-0814-y §§ 3 aF, 8a, 16 Abs 7 aF, 24a Abs 7 und 8 sbg Bau- PolG; § 25 Abs 3 sbg BGG; § 33 sbg ROG 1998 Die Übergangsbestimmung des § 24a Abs 7 sbg BauPolG zur BauPolGNov LGBl 2004/65 weist eine planwidrige Lücke auf; § 16 Abs 7 sbg Bau- PolG (aF) war auch nach dem 31.10.2004 auf die zuvor auf Antrag von Nachbarn eingeleiteten bau- polizeilichen Verfahren noch anzuwenden. Der Giebelbereich einer Front ist nicht nur bei Satteldächern, sondern auch bei anderen Dach- formen (hier: zB Tonnendach) nicht abstandsre- levant. Der Giebelbereich muss aber innerhalb des in § 33 Abs 3 S 1 sbg ROG 1998 umschriebe- nen – gegebenenfalls fiktiven – Dachumrisses liegen. Geländeveränderungen haben keinen Einfluss auf die einzuhaltenden Nachbarabstände. Bei der Abstandsermittlung ist das Gelände vor der An- schüttung (hier: im Jahre 1976) maßgeblich. VwGH 21.10.2009, 2009/06/0136 <40> Aus der Begründung: Gem § 24a Abs 7 BauPolG waren bestimmte bisherige Bestimmungen, darunter eben die §§ 3 und 10, sowie § 16 Abs 7 BauPolG in der bisherigen Fassung noch bis 31.10.2004 anwendbar, wobei auch noch am 31.8.2004 anhängige Bauanzeigeverfahren bis

Bebauungsplan; geringfügige Planabweichungen

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bbl2010, Heft 2April 63

© Springer-Verlag 2010

Rechtsprechung

Öffentliches Recht Bearbeitet von K. Giese

Burgenland

Bebauungsrichtlinien; Straßenfluchtlinie; örtliche Ge-gebenheiten; Sachlichkeit

DOI 10.1007/s00738-010-0810-2

§§ 7, 10, 23, 25a bgld RPlG; § 2 Anlage A Pkt 3.3. bgld LEP 1994; § 3 Bebauungsrichtlinien der Ge-meinde Pama v 22.03.06; Art 7 B-VG

Bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie sind die „jeweiligen örtlichen Gegebenheiten“ zu berück-sichtigen.

Bei den „jeweiligen örtlichen Gegebenheiten“ kommt es auf die typische und charakteristische Orts- und Bebauungsstruktur an.

Das Vorsehen einer Ausnahmebestimmung für Zubauten (hier: zu einem nicht an der Straßen-fluchtlinie errichtetem Wohnhaus) ist nicht gebo-ten und würde dem Ziel der Erhaltung und Wie-derherstellung dieser Orts- und Bebauungsstruk-turen zuwiderlaufen.

VfGH 3.12.2009, V 45/09 <36>

Kärnten

Aufstellung von Werbetafeln; Verwaltungsübertre-tung; Tatort; zuständige Strafbehörde

DOI 10.1007/s00738-010-0811-1

§ 6 Abs 1 krnt OrtsbildpflegeG; § 27 VStG

Bei einer rechtswidrigen Aufstellung von Werbe-tafeln ist der Tatort nicht der Sitz des für die Aufstellung verantwortlichen Unternehmens, sondern der Ort der Aufstellung.

VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078 <37>

Oberösterreich

Bebauungsplan; geringfügige Planabweichungen

DOI 10.1007/s00738-010-0812-0

§ 36 Abs 1 oö BauO 1994; § 32 Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 Z 2 bis 13 oö ROG 1994

„Geringfügige“ Abweichungen von den Bestim-mungen des Bebauungsplanes sind nur im Rah-

men der in § 36 Abs 2 oö BauO vorgesehenen Toleranzen (höchstens 10%, nicht mehr als 50 cm) zulässig.

VwGH 20.10.2009, 2007/05/0046 <38>

Tierheim; baubewilligungspflichtige Maßnahme; Ver-wendungszweckänderung; Bauauftrag

DOI 10.1007/s00738-010-0813-z

§§ 24 Abs 1 Z 3, 50 oö BauO 1994; § 40 Abs 8 oö ROG 1994

Die Nutzung landwirtschaftlicher Nutzbauten als Tierheim stellt eine baubewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks dar.

VwGH 20.10.2009, 2008/05/0265 <39>

Salzburg

Baupolizeilicher Auftrag; Mindestabstände; Traufen-höhe; natürliches Gelände; gewachsenes Gelände; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-010-0814-y

§§ 3 aF, 8a, 16 Abs 7 aF, 24a Abs 7 und 8 sbg Bau-PolG; § 25 Abs 3 sbg BGG; § 33 sbg ROG 1998

Die Übergangsbestimmung des § 24a Abs 7 sbg BauPolG zur BauPolGNov LGBl 2004/65 weist eine planwidrige Lücke auf; § 16 Abs 7 sbg Bau-PolG (aF) war auch nach dem 31.10.2004 auf die zuvor auf Antrag von Nachbarn eingeleiteten bau-polizeilichen Verfahren noch anzuwenden.

Der Giebelbereich einer Front ist nicht nur bei Satteldächern, sondern auch bei anderen Dach-formen (hier: zB Tonnendach) nicht abstandsre-levant. Der Giebelbereich muss aber innerhalb des in § 33 Abs 3 S 1 sbg ROG 1998 umschriebe-nen – gegebenenfalls fiktiven – Dachumrisses liegen.

Geländeveränderungen haben keinen Einfluss auf die einzuhaltenden Nachbarabstände. Bei der Abstandsermittlung ist das Gelände vor der An-schüttung (hier: im Jahre 1976) maßgeblich.

VwGH 21.10.2009, 2009/06/0136 <40>

Aus der Begründung: Gem § 24a Abs 7 BauPolG waren bestimmte bisherige Bestimmungen, darunter eben die §§ 3 und 10, sowie § 16 Abs 7 BauPolG in der bisherigen Fassung noch bis 31.10.2004 anwendbar, wobei auch noch am 31.8.2004 anhängige Bauanzeigeverfahren bis