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bbl2010, Heft 2April 63
© Springer-Verlag 2010
Rechtsprechung
Öffentliches Recht Bearbeitet von K. Giese
Burgenland
Bebauungsrichtlinien; Straßenfluchtlinie; örtliche Ge-gebenheiten; Sachlichkeit
DOI 10.1007/s00738-010-0810-2
§§ 7, 10, 23, 25a bgld RPlG; § 2 Anlage A Pkt 3.3. bgld LEP 1994; § 3 Bebauungsrichtlinien der Ge-meinde Pama v 22.03.06; Art 7 B-VG
Bei der Festlegung der Straßenfluchtlinie sind die „jeweiligen örtlichen Gegebenheiten“ zu berück-sichtigen.
Bei den „jeweiligen örtlichen Gegebenheiten“ kommt es auf die typische und charakteristische Orts- und Bebauungsstruktur an.
Das Vorsehen einer Ausnahmebestimmung für Zubauten (hier: zu einem nicht an der Straßen-fluchtlinie errichtetem Wohnhaus) ist nicht gebo-ten und würde dem Ziel der Erhaltung und Wie-derherstellung dieser Orts- und Bebauungsstruk-turen zuwiderlaufen.
VfGH 3.12.2009, V 45/09 <36>
Kärnten
Aufstellung von Werbetafeln; Verwaltungsübertre-tung; Tatort; zuständige Strafbehörde
DOI 10.1007/s00738-010-0811-1
§ 6 Abs 1 krnt OrtsbildpflegeG; § 27 VStG
Bei einer rechtswidrigen Aufstellung von Werbe-tafeln ist der Tatort nicht der Sitz des für die Aufstellung verantwortlichen Unternehmens, sondern der Ort der Aufstellung.
VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078 <37>
Oberösterreich
Bebauungsplan; geringfügige Planabweichungen
DOI 10.1007/s00738-010-0812-0
§ 36 Abs 1 oö BauO 1994; § 32 Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 Z 2 bis 13 oö ROG 1994
„Geringfügige“ Abweichungen von den Bestim-mungen des Bebauungsplanes sind nur im Rah-
men der in § 36 Abs 2 oö BauO vorgesehenen Toleranzen (höchstens 10%, nicht mehr als 50 cm) zulässig.
VwGH 20.10.2009, 2007/05/0046 <38>
Tierheim; baubewilligungspflichtige Maßnahme; Ver-wendungszweckänderung; Bauauftrag
DOI 10.1007/s00738-010-0813-z
§§ 24 Abs 1 Z 3, 50 oö BauO 1994; § 40 Abs 8 oö ROG 1994
Die Nutzung landwirtschaftlicher Nutzbauten als Tierheim stellt eine baubewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks dar.
VwGH 20.10.2009, 2008/05/0265 <39>
Salzburg
Baupolizeilicher Auftrag; Mindestabstände; Traufen-höhe; natürliches Gelände; gewachsenes Gelände; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
DOI 10.1007/s00738-010-0814-y
§§ 3 aF, 8a, 16 Abs 7 aF, 24a Abs 7 und 8 sbg Bau-PolG; § 25 Abs 3 sbg BGG; § 33 sbg ROG 1998
Die Übergangsbestimmung des § 24a Abs 7 sbg BauPolG zur BauPolGNov LGBl 2004/65 weist eine planwidrige Lücke auf; § 16 Abs 7 sbg Bau-PolG (aF) war auch nach dem 31.10.2004 auf die zuvor auf Antrag von Nachbarn eingeleiteten bau-polizeilichen Verfahren noch anzuwenden.
Der Giebelbereich einer Front ist nicht nur bei Satteldächern, sondern auch bei anderen Dach-formen (hier: zB Tonnendach) nicht abstandsre-levant. Der Giebelbereich muss aber innerhalb des in § 33 Abs 3 S 1 sbg ROG 1998 umschriebe-nen – gegebenenfalls fiktiven – Dachumrisses liegen.
Geländeveränderungen haben keinen Einfluss auf die einzuhaltenden Nachbarabstände. Bei der Abstandsermittlung ist das Gelände vor der An-schüttung (hier: im Jahre 1976) maßgeblich.
VwGH 21.10.2009, 2009/06/0136 <40>
Aus der Begründung: Gem § 24a Abs 7 BauPolG waren bestimmte bisherige Bestimmungen, darunter eben die §§ 3 und 10, sowie § 16 Abs 7 BauPolG in der bisherigen Fassung noch bis 31.10.2004 anwendbar, wobei auch noch am 31.8.2004 anhängige Bauanzeigeverfahren bis