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Beratung zu einer Patientenverfügung Vorsorgen für den Ernstfall Ursula Büsch Christiane Herzog CF-Zentrum FFM

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Beratung zu einer PatientenverfügungVorsorgen für den Ernstfall

Ursula BüschChristiane Herzog CF-Zentrum FFM

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Wer hat eine Patientenverfügung?

?Momentaufnahmen von Frankfurter CF- PatientInnen Anna 24: Nein, habe ich nicht; ich will leben. Brigitte 56: Das habe ich schon so lange mit meinem Mann vor, aber mein

Mann weiß ja was ich möchte; Thomas 38, lungentransplantiert: Für mich war immer wichtig, dass ich

weiterleben will, daher habe ich so was nicht;

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Patientenverfügung

Übersicht:

Was ist eine Patientenverfügung? Erstellen einer Patientenverfügung Zusammenhang mit Betreuungsrecht und

Vorsorgevollmacht Beratung durch den Sozialdienst Beratung zur PV innerhalb einer CF-Ambulanz

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Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist

– eine schriftlich niedergelegte Anweisung

– einer einwilligungsfähigen, volljährigen Person darüber,

– welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen an ihrem Lebensende oder in anderen Situationen, in denen ein Mensch seinen Willen nicht mehr äußern kann,

– durchgeführt und welche unterlassen werden sollen.

Die Patientenverfügung tritt dann in Kraft, wenn ein Mensch seinen Willen nicht mehr äußern kann.

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Erstellen einer Patientenverfügung I

Bezieht Klärung wichtiger Lebensfragen ein: Gestaltung des Lebensendes in einem ausdifferenzierten medizinorientierten Gesundheitswesen;

Auseinandersetzung mit eigenen Werten, Ängsten und Hoffnungen;

Person muss in der Lage sein dies zu reflektieren;

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Erstellen einer Patientenverfügung II

Es sind nur individuelle, aber keine allgemeingültigen Antworten möglich!

Daher sollte eine Patientenverfügung individuelle und persönlich auf den Verfasser zugeschnitten sein!

= das ist mit standardisierten Formularen kaum möglich!

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Verbindlichkeit Patientenverfügung I

Schriftform erforderlich Konkrete Festlegungen/ Entscheidungen

bezüglich bestimmter Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe…

…..in konkreten Lebens- und Behandlungssituationen

(Gesetzliche Regelung 1.9.2009: BGB 1901a)

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Verbindlichkeit Patientenverfügung II

Sind sich Arzt und Bevollmächtigter einig, dass die geplante (Nicht-) Behandlung dem Willen des Patienten entspricht, so ist keine Zustimmung des Betreuungsgerichtes mehr nötig

Kann kein Einverständnis erzielt werden entscheidet notfalls das Gericht

(Gesetzliche Regelung 1.9.2009: BGB 1901a)

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Verbindlichkeit Patientenverfügung III

…in Situationen, die nicht konkret beschrieben sind oder sich nicht voraussagen ließen….

In solchen Fällen muss der mutmaßliche Wille des Patienten berücksichtigt werden

Die Patientenverfügung gibt auch dann oftmals Anhaltspunkte, die möglicherweise übertragbar sind

Überzeugungen und Wertvorstellung sind dabei zu berücksichtigen. Diese bekommen dann große Bedeutung

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Bausteine Patientenverfügung I

Vorbemerkung: pers. Hintergründe/ Wertvorstellungen Eingangstext/ persönliche Daten Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll Festlegung zu ärztlichen und pflegerischen Leistungen Wünsche zum ort der Behandlung und Begleitung Aussagen zur Verbindlichkeit Organspende Schlussbemerkung Datum, Unterschrift ggfs. Aktualisierung

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Bausteine Patientenverfügung IIBeispiel

Persönliche Hintergründe/Wertvorstellungen– Jeder hat andere Lebenserfahrungen und entsprechend

verschiedene individuelle Gründe für seine Einstellung gegenüber medizinischen Maßnahmen

– Als Verfasser einer Pat. Verfügung sollte die individuelle Motivation dargestellt werden; dies zeigt die Beschäftigung mit allgm. Fragen

– Erfahrungen mitteilen– Ängste benennen– Pers. Werte/ Religiosität

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Bausteine Patientenverfügung IIIBeispiel

Ausgangslage– Für evtl. eintretende Notfälle Vorsorgetreffen:

• Breites Spektrum der möglichen Situationen• Kaum möglich für jeden Einzelfall Wünsche zu formulieren• Wichtig eine allgemeine Beschreibung der pers. Wünsche, als Grundlage für

den Arzt

– Für Chronisch-Kranke:• Dialog mit den (Fach-) Ärzten• Über Behandlungsmöglichkeiten, deren Nebenwirkungen und Grenzen

informieren• Therapiewünsche, Unfang und Dauer benennen, acuh die Nicht gewünschten

Maßnahmen

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Einbindung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht

– Vorsorgevollmacht:

Bestellung eines Stellvertreters zur Vermeidung einer

gerichtlichen Betreuerbestellung – denn: keine

automatische Vertretungsbefugnis für Ehegatten, Kinder

oder Eltern

– Betreuungsverfügung:

Benennung einer Person, die durch das

Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt werden soll.

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Betreuungsverfügung

Benennung einer Person, die durch das Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll

Bedeutung erst durch Einleitung eines Betreuungsverfahrens

Bei der Auswahl des Betreuers genießen Wünsche des zu Betreuenden Vorrang

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Gesetzliche Betreuung I

Bestellung einer geeigneten Vertrauensperson oder einer fremden Person als Betreuer

Möglicher Aufgabenbereich des Betreuers: Vermögenssorge, Aufenthaltsrecht, Kontrolle von Post- und Fernmeldeverkehr, freiheitsentziehende Maßnahmen, Lebensbedrohliche ärztliche Eingriffe, Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen

Für einige Geschäfte benötigt der Betreuer die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes

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Gesetzliche Betreuung II

Überwachung des Betreuers durch das Gericht; Anspruch des ehrenamtlichen Betreuers auf

Ersatz der Auslagen, Berufsbetreuer erhält Vergütung über das Einkommen des Betreuten;

Bei Mittellosigkeit des Betreuten zahlt der Staat; Gesetzliche Betreuung dar in der Regel nicht

eingerichtet werden, wenn der Betroffene anderweitig ausreichend vorgesorgt hat.

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Vorsorgevollmacht I

Einsetzung eines oder mehrer Bevollmächtigter mit der Befugnis rechtverbindliche Erklärungen für den Betroffenen abzugeben;

Gesetzliche Betreuung soll damit so weit wie möglich vermieden werden

Zeitliche Beschränkung der Vollmacht: Gültigkeit schon vor Betreuungsbedürftigkeit bis über den Tod hinaus;

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Vorsorgevollmacht II: Bevollmächtigte

Ein Bevollmächtigter Mehrere Bevollmächtigte

– Jeweils allein oder nur gemeinsam handeln; Ersatzbevollmächtigter

– Wenn der Bevollmächtigte ausfällt;

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Vorsorgvollmacht III:Vollmachtsarten-Wirkungskreis

Artvollmacht– Vertretung in einzelnen Bereichen: z.B.

Vermögensverwaltung, oder in Renten- oder Steuer- oder Wohnungs- oder Gesundheitsangelegenheiten usw..

Generalvollmacht– Vertretung in allen Lebensbereichen

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Vorsorgevollmacht IV: Formelle Anforderungen

Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung Schriftliche Form ratsam

– Schriftlichkeit zwingend für die Einwilligung in schwerwiegende medizinische Maßnahmen (§1904 BGB) und in freiheitsentziehende und beschränkende Maßnahmen

Vollständige, eigenhändige Unterschrift mit Ort, Datum Unterschrift des Bevollmächtigten Unterschrift eines Zeugen zur Bestätigung, dass Verfasser

im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist

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Vorsorgevollmacht V: Fertigformulare

Prüfen, ob – das was geregelt werden soll, ausreichend genau

formuliert ist;– Die besonderen Vertretungsrechte nach §§ 1904 und 1906

BGB ausdrücklich geregelt sind;– Die Ermächtigung zur Forderung von

Behandlungsabbrüchen mit Verweis auf Patientenverfügung enthalten ist;

– Ggfs. Gesonderte Bankformulare beachten;

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Vorsorgevollmacht VI: 2 Schriftstücke

Nach außen wirksame Anordnung : Bestellung eines Bevollmächtigten und Umfang der Befugnisse– Wichtig: Vollmacht muss bei Dritten vorgelegt werden!

Nach innen wirksame Anordnungen: Vertrag mit dem Bevollmächtigten über dessen Rechte und Pflichten– Vereinbarungen im Innenverhältnis wird Dritten gegenüber

nicht vorgelegt!– Regelungen z.B. zur Berücksichtigung von

Patientenverfügung, Vergütung des Bevollmächtigten, Zusammenarbeit mehrerer Bevollmächtigter

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Vorsorgevollmacht VII: Aufbewahrung

Zu Hause, bei den persönlichen Unterlagen, Hinweiskarte! Verwahrung durch Bevollmächtigten Hinterlegung beim Notar Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) bei der

Bundesnotarkammer: Zugriff durch Betreuungsgerichte Eintrag und/ oder Archivierung bei der Deutschen

Verfügungszentrale (DVZ): Zugriff durch Bertreuungsgerichte und Krankenhäuser

Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Mainz Deutsche Hospiz Stiftung Humanistischer Verband Deutschland

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Weiterführende/ unterstützende Literatur

Patientenverfügung/ Betreuungsrecht (2010), Bundesministerium der Justiz

Christliche Patientenverfügung Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz Empfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) und der

zentralen Ethikkommission bei der BÄK zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Übersicht des Ethikzentrums über die Vielzahl verschiedener Muster und Entwürfe zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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Beratung durch den Sozialdienst hinsichtlich Patientenverfügung

Bei Anfragen: – Interesse erkunden– Über Möglichkeiten und Rahmenbedingungen informieren

einschließlich sozialrechtlicher Beratung– Förderung der Kommunikation der PatientInnen– Unterstützung bei der Erstellung der Verfügung– Ggfs. Angehörige/ Freunde mit einbeziehen– Verweis auf weiterführende Hilfs- und

Versorgungsmöglichkeiten

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Beratung PV in einer CF-Ambulanz

Vision 2014:

Interdisziplinäres Team hat Qualitätsstandards für die Beratung zur Erstellung einer Patientenverfügung erstellt

Inhalte, Form und Prozesse sind festgeschrieben und liegen schriftlich vor

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Vision 2014

Inhalte zur Beratung einer Patientenverfügung

– Einheitliche Inhalte werden von allen beteiligten Professionen beraten:

– Zugrunde liegendes Menschenbild

– Zielsetzung

– Reichweite

– Konkretisierungsgrad

– Inhalte werden aktualisiert

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Vision 2014

Form der Beratung Patientenverfügung

– Face to Face- BeratungBeratungssituation

– Schriftliche Informationen• Besonderheiten der CF-Patienten sind berücksichtigt• Einfache oder leichte Sprache• Angebote für Personen mit Migrationshintergrund

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Vision 2014

Prozesse zur Beratung Patientenverfügung

– Kriterien für den Beginn der Beratung sind festgelegt– Festlegung, welche Berufsgruppe wann berät ist

vorhanden– Kriterien für den Verweis an andere Profession liegen vor– Dokumentation der Beratung wird durchgeführt

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.