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Beratungsmappe für Hauseigentümer - Altbau -

Beratungsmappe für Hauseigentümer - Altbau · Ingenieurbüro Rüter Dipl.-Ing. (FH) Patrick Rüter Westliche 94, ... Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis

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Beratungsmappe für Hauseigentümer- Altbau -

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Inhaltsverzeichnis

Grußwort Frau Bürgermeisterin Sibylle Schüssler

Bafa-Energieberaterübersicht

Angebotsübersicht der Energieberatung der Verbraucherzentrale

Förderprogramme im Energiebereich für Wohngebäude in

Baden-Württemberg

Novelle zur Energieeinsparverordnung 2014

Merkblatt zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

(EWärmeG 2015)

Ansprechpartner

Weitere Informationen

Flyer Klimahaus Baden-Württemberg

Sanierungsleitfaden

Ratgeber „Energetisch sanieren in Pforzheim“

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Zu Beginn eines jeden Bau- und Modernisierungsvorhabens

stellen sich dem Bauherrn zum Thema „Energieversorgung

und –nutzung“ viele Fragen: An wen wende ich mich, wenn ich

fachliche Unterstützung bei der energetischen Sanierung

suche? Welche Fördermöglichkeiten gibt es bei der Sanierung

des Altbaus oder beim Einsatz erneuerbarer Energieträger?

Welche rechtlichen Regelungen müssen berücksichtigt

werden? Die Beratungsmappe für Hauseigentümer fasst

genau diese Informationen für den Alt- als auch Neubau

kompakt zusammen und erleichtert Ihnen als Bauherrn die

ersten Schritte beim anstehenden Bauvorhaben.

So finden Sie in der vorliegenden Informationsmappe unter

anderem eine Zusammenfassung zu bestehenden

Fördermöglichkeiten, eine Übersicht der Energieberater in Pforzheim und dem Enzkreis, wichtige

rechtliche Regelungen und eine Liste der Ansprechpartner, die Sie bei Ihrem Vorhaben gerne

unterstützen. Die Beratungsmappe für Hauseigentümer baut schließlich erste Hemmnisse beim

klimaschonenden Hausbau oder der Sanierung ab und unterstützt Bauherren bei der

erfolgreichen Umsetzung Ihres Vorhabens.

Angefangen bei der Auswahl der Bau- und Dämmmaterialien bis hin zur Gebäudeausstattung und

-nutzung - es gibt sehr viele Möglichkeiten, bei Ihrem Neubau oder Ihrer Gebäudesanierung

klimaschonend vorzugehen. Sie nutzen damit nicht nur der Umwelt, denn mittel- und langfristig

zahlen sich Investitionen in Energieeinsparung und Energieeffizienz auch finanziell aus.

Ich freue mich, wenn Sie die vielfältigen Beratungs- und Förderangebote im Bereich des

nachhaltigen Bauens und Sanierens in Pforzheim nutzen. Somit verwirklichen Sie nicht nur Ihren

Traum vom eigenen Heim oder modernisierten Altbau, sondern tragen zugleich etwas zum

Klimaschutz bei.

Sibylle Schüssler

Umweltdezernentin

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BAFA Energieberater (unabhängige Vor-Ort-Berater)

Stand Januar 2017 Angaben ohne Gewähr 1

Quelle: www.energie-effizienz-experten.de/

Name Adresse Tel.nummer E-Mail Adresse Website

Dipl.-Ing. (FH) Dimitri Kostenko Pillauer Str. 8, 75181 Pforzheim

0179 - 979 1447 [email protected]

Architekturbüro Dipl.-Ing. (FH) Hans-Peter Lupberger

Kreuzstraße 17, 75175 Pforzheim

07231 - 69140 [email protected] www.lupberger-architektur.de/

Ingenieurbüro Rüter Dipl.-Ing. (FH) Patrick Rüter

Westliche 94, 75172 Pforzheim

07231 - 427248 [email protected] www.ibrueter.de/

Ingenieurbüro Biros Dipl.-Ing. Alex Biros

Edisonstr. 2, 75173 Pforzheim

07231 - 6070680

[email protected] www.biros.de/

Architektur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Hans-Peter Wagner

Friedenstr. 180, 75173 Pforzheim

07231 - 27425 [email protected] www.arch-wagner.de/

kagerhuber | architekturplus Dipl.-Ing. Stefan Kagerhuber

Brötzinger strasse 3, 75180 Pforzheim

07231 - 4244973

[email protected] www.energieberatung-pforzheim.de/

Ing.-Büro f. Planung Statik Bauleitung Dipl.-Ing. (FH) Harald Herbst

Carl-Schurz-Str. 127, 75180 Pforzheim

07231 - 356141 [email protected] herbst-pforzheim.de/

Energieberatung Dipl.-Ing. Ingrid Tauchmann

Friedrichstrasse 26, 75180 Pforzheim

07231 - 6039580

[email protected]

Architekturbüro Walter Dipl.-Ing. Ursula Walter

Hermann- Hesse- Str. 4, 75223 Niefern-Öschelbronn

[email protected]

Büro für Architektur Dipl.-Ing. (FH) Birgit Abrecht

Östliche Friedrichstr. 23, 75210 Keltern

07236 - 980 670 [email protected] www.abrecht-architektur.de/

splitlevel - architekt baesler Dipl.-Ing. Klaus Baesler

Hofäcker 21, 75210 Keltern

07236 - 932261 [email protected] www.architekt-baesler.de/

Ingenieurbüro Andreas Ketterer Boschstr. 6, 75236 Kämpfelbach

07232 - 3641250

[email protected] www.aki-energie.de/

Ingenieurbüro Kaucher GmbH Energieberatungen

Silcherstr. 22, 75203 Königsbach-Stein

07232 - 4363 0176 - 47123451

[email protected] www.harry-kaucher.de/

Dipl.-Ing. (FH) Matthias Goltzsch Fischeräckerstraße 6, 75417 Mühlacker

07041 - 9490764

[email protected]

Dipl.-Ing. (FH) Ulrike Reinkunz Schulstraße 4, 75242 Neuhausen

07234 - 942252 [email protected] www.reinkunz-architektur.de/

Dipl.-Ing. (FH) Hagen Jarzambek Stuttgarter Str. 53, 75438 Knittlingen

07043 - 31829 0171 - 8822060

[email protected] kreativbau-info.de/

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BAFA Energieberater (unabhängige Vor-Ort-Berater)

Stand Januar 2017 Angaben ohne Gewähr 2

Quelle: www.energie-effizienz-experten.de/

Name Adresse Tel.nummer E-Mail Adresse Website

Architekt und Energieberater Dipl.-Ing. Folker Rockel

Christophallee 22 a, 75177 Pforzheim

07231 - 34025 [email protected]

Elke Staib Gleiwitzer Straße 10, 75196 Remchingen

07232 - 372419 [email protected]

ibWM ingenieurbüro Werner Merkle Schillingsrain 38, 75305 Neuenbürg

07082 - 413 1133

[email protected] www.ibwm-plm.com/

Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Schmidt Dobelweg 13/2, 75433 Maulbronn

07043 - 7364

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Stand Mai 2016 Angaben ohne Gewähr

Angebotsübersicht der Energieberatung der Verbraucherzentrale

Quelle: https://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/beratungsstellensuche_plz.php.

Telefonberatung

Onlineberatung Stationäre Beratung

Basis-Check

Gebäude-Check

Solarwärme-Check

Heiz-Check

Detail-Check

Für

Mieter, private Haus- oder Wohneigentümer, private Vermieter, Bauherren

Mieter, private Haus- oder Wohneigentümer, private Vermieter

private Vermieter, private Haus- und Wohneigentümer

Besitzer einer solarthermischen Anlage

private Vermieter private Haus- oder Wohnungseigentümer

Mieter private Haus- oder Wohneigentümer private Vermieter

Inhalt

Klärung einfacher Energiesparfragen z.B. Stromsparen, Auswahlkriterien beim Kauf von Elektrogeräten

Erste Einschätzung zu Energiesparfragen z.B. Auswahl von Heizsystemen, Fördermöglichkeiten

alle Energiefragen und -probleme

Überblick über Ihren Strom- und Wärmeverbrauch, Geräteausstattung und einfache Sparmöglichkeiten

Überblick über Ihren Strom- und Wärme-verbrauch, Geräte-ausstattung PLUS Heizungsanlage, Gebäudehülle, Sparpotentiale

Überprüfung der optimalen Einstellung und Effizienz der solarthermischen Anlage ACHTUNG: Photovoltaik-Anlagen zur Strom-Erzeugung aus Sonnenlicht können nicht überprüft werden

Analyse des gesamten Heizsystems bzgl. optimaler Einstellung und Effizienz: • Brennwertkessel •Niedertemperaturkessel • Wärmepumpe

Klärung einzelner, spezifischer Energie-probleme z.B. baulicher Wärme-schutz, Haustechnik

Ablauf

telefonische Klärung einfacher Fragestellungen

schriftliche Kurzberatung im Online-Beratungs-raum Zugangsdaten per Mail

ausführliches persönliches Gespräch in einer Beratungsstelle, mind. 30 Minuten, Terminvereinbarung notwendig

Termin zu Hause zur fundierten Einschätzung der energetischen Situation, ca. 1 Stunde, Terminvereinbarung notwendig

Termin zur Einschätzung der energetischen Situation, ca. 2 Stunden, Terminvereinbarung notwendig

2 Termine an 3 aufeinanderfolgenden Tagen (mit Sonnentag), insgesamt 4 Stunden, Terminvereinbarung notwendig

2 Termine an aufein-anderfolgenden Tagen für 24-h-Messung Dauer insgesamt ca. 2 Stunden Terminvereinbarung notwendig

Termin zu Hause zur detaillierten Beurteilung und Klärung eines spezifischen Energieproblems Terminvereinbarung notwendig

Ergebnis

mündliche Empfehlung, falls erforderlich und gewünscht: Ver-einbarung eines weiterführenden Beratungs-gesprächs

schriftliche Kurz-empfehlung des Beraters sowie, falls erforderlich und gewünscht, Verein-barung eines weiter-führenden Beratungs-gesprächs

detaillierte, auf Ihr Problem zugeschnittene Handlungsempfehlung

standardisierter Kurzbericht (kein Gutachten!) mit jeweiligem Check-Ergebnis sowie Handlungsempfehlungen per Post ca. 4 Wochen nach Ortstermin

standardisierter Kurzbericht (kein Gutachten!) mit jeweiligem Check-Ergebnis sowie Handlungsempfehlung per Post ca. 4 Wochen nach 2. Ortstermin

individueller Bericht (kein Gutachten!) mit Check-Ergebnis und Handlungsempfehlung per Post ca. 4 Wochen nach Ortstermin

Kosten

Kostenfrei unter 0800 – 809 802 400

Kostenfrei unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de

5-10 Euro

10 Euro

20 Euro

40 Euro

40 Euro

40 Euro

Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei) oder auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de.

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Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 1

Förderübersicht Energie für Wohngebäude

in Baden-Württemberg

Bestandsgebäude Heizungsmodernisierung

Förderfähige Maßnahme

Förderart/Programmtitel

Antrags- und Bewilligungsstelle

Bemerkungen

Solarthermische Anlagen zur Warmwassererwärmung und Raumheizung; Biomasseanlagen: Holzpelletkessel, Holzhackschnitzel, Anlagen auf Basis von Biokraftstoffen und Biogas; Scheitholzvergaserkessel. Effiziente Wärmepumpen, KWK-Einzelanlagen zur Wärmeversorgung (z.B. Mini-Blockheizkraftwerk oder Brennstoffzelle).

Zinsverbilligtes Darlehen

„Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien“

Örtliche Banken und Sparkassen L-Bank Börsenplatz 1 70174 Stuttgart Tel.: 0711 122-2288

Nur für Wohngebäude mit bis zu 3 Wohneinheiten (mind. eine Wohneinheit muss vom Eigentümer selbst genutzt werden).

Brennwertkessel, Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussanleitungen.

Solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen können nur mitgefördert werden, sofern der Einbau in Ergänzung zu einer der oben genannten Heizungsanlagen erfolgt. Optimierung der Heizungsanlage:

Maßnahmepaket Heizung

Maßnahmepaket Lüftung

Zuschuss KfW-Programm

„Energieeffizient Sanieren“ (Zuschussvariante) von 10 %, max. 5.000 Euro pro Wohneinheit bei Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. freien Maßnahmekonditionen. Maßnahmepaket Heizung/Lüftung: Zuschuss von 15 %, max. 7.500 Euro pro Wohneinheit

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Nur für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, für die vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde.

Brennwertkessel, Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussanleitungen.

Solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen können nur mit gefördert werden, sofern der Einbau in Ergänzung zu einer der oben genannten Heizungsanlagen erfolgt. Optimierung der Heizungsanlage:

Maßnahmepaket Heizung

Maßnahmepaket Lüftung

Zinsverbilligtes Darlehen KfW-Programm

„Energieeffizient Sanieren“ (Kreditvariante)

zuzüglich Tilgungszuschuss in Höhe von 7,5 % des Darlehensvertrags Maßnahmepaket Heizung/Lüftung: Tilgungszuschuss in Höhe von 12,5 % des Darlehensbetrags

Örtliche Banken und Sparkassen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Nur für Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime, für die vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Keine Kombination mit der Zuschussvariante des Programms „Energieeffizient sanieren“ möglich.

Blockheizkraftwerke bis 20 kWel

Zuschuss

Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Nur in bestehenden Gebäuden.

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Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 2

Bestandsgebäude Heizungsmodernisierung

Förderfähige Maßnahme

Förderart/Programmtitel

Antrags- und Bewilligungsstelle

Bemerkungen

Solarthermieanlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche, Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung, Raumheizung, kombinierte Warmwasserzubereitung und Raumheizung, zur solaren Kälteerzeugung sowie zur Wärme/Kältenetzeinspeisung. Biomasseanlagen von 5-100 kW: Pelletkessel, Pelletöfen mit Wassertasche, Pelletkessel mit neuem Pufferspeicher, Hackschnitzelanlage mit Pufferspeicher, emissionsarme Scheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher. Effiziente Wärmepumpen bis 100 kW. Zusatzbonus Heizungspaket

Zuschuss (Basisförderung)

„Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)“

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Zusätzlich zur Basisförderung können diverse Boni (z.B. Kesseltauschbonus, Gebäudeeffizienzbonus, etc.) gewährt werden.

Thermische Solaranlage bis 40 m² Kollektorfläche (inklusive Anlagen zur ausschließlichen Trinkwarmwasseraufbereitung), Biomasseanlagen von 5 bis 100 kW, Wärmepumpenanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW, Kombinierte Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger.

Zinsverbilligtes Darlehen KfW Programm

„Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“

Örtliche Banken und Sparkassen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohngebäuden durch Errichtung und Erweiterung von kleinen Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien nach den Förderbedingungen des BAFA für Investitionszuschüsse.

Innovationsförderung

Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 100 m² Bruttokollektorfläche

Warmwasseraufbereitung, Raumheizung, zur kombinierten Raumheizung und Warmwasserbereitung

zur Bereitstellung von Prozesswärme (unbegrenzt)

zur solaren Kälteerzeugung

zur Zuführung an ein Wärme-/Kältenetz

Biomasseanlagen von 5 bis 100 kW: Sekundäre Partikelabschneidung, Brennwertnutzung, Bereitstellung von Prozesswärme.

Wärmepumpen bis 100 kW: Wärmepumpen mit besonders hohen Jahresarbeitszahlen (bei elektrischen Wärmepumpen mind. 4,5; bei gasbetriebenen Wärmepumpen mind. 1,5) und einer verbesserten Systemeffizienz: Wärmepumpen zur Erzeugung von Prozesswärme.

Zusatzbonus Heizungspaket

Erhöhter Zuschuss für besonders innovative Maßnahmen

„Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)“

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

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Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 3

Bestandsgebäude Wärmedämm-Maßnahmen

Förderfähige Maßnahme

Förderart/Programmtitel Antrags- und Bewilligungsstelle

Bemerkungen

Einzelmaßnahmen bzw. freie Maßnahmenkombinationen:

Wärmedämmung von Wänden.

Wärmedämmung von Dachflächen,

Wärmedämmung von Geschossdecken,

Erneuerung der Fenster und Außentüren

Energetische Sanierung zum

KfW-Effizienzhaus 55

KfW-Effizienzhaus 70

KfW-Effizienzhaus 85

KfW-Effizienzhaus 100

KfW-Effizienzhaus 115

KfW-Effizienzhaus Denkmal

Zuschuss KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ von 10 %, max. 5.000 Euro pro Wohneinheit bei Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. freien Maßnahmekombinationen Zuschuss je Wohneinheit (WE): KfW-Effizienzhaus 55: 30 %, max. 30.000 Euro

KfW-Effizienzhaus 70: 25 %, max. 25.000 Euro

KfW-Effizienzhaus 85: 20 %, max. 20.000 Euro

KfW-Effizienzhaus 100: 17,5 %, max. 17.500 Euro

KfW-Effizienzhaus 115: 15 %, max. 15.000 Euro

KfW-Effizienzhaus Denkmal: 15 %, max. 15.000 Euro

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Nur für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, für die vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Keine Kombination mit der Darlehensvariante des KfW-Programms „Energieeffizient Sanieren“ möglich.

Einzelmaßnahmen bzw. freie Maßnahmenkombinationen:

Wärmedämmung von Wänden.

Wärmedämmung von Dachflächen,

Wärmedämmung von Geschossdecken,

Erneuerung der Fenster und Außentüren

Energetische Sanierung zum

KfW-Effizienzhaus 55

KfW-Effizienzhaus 70

KfW-Effizienzhaus 85

KfW-Effizienzhaus 100

KfW-Effizienzhaus 115

KfW-Effizienzhaus Denkmal

Zinsverbilligtes Darlehen KfW Programm

„Energieeffizient Sanieren“ Bei Durchführung von Einzelmaßnahmen bzw. freien Maßnahmekombinationen sowie bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Zusätzlich Tilgungszuschuss für Einzelmaßnahmen 7,5 % des Zusagebetrages Je nach KfW-Effizienzhaus-Standard:

KfW-Effizienzhaus 55: 27,5 %

KfW-Effizienzhaus 70: 22,5 %

KfW-Effizienzhaus 85: 17,5 %

KfW-Effizienzhaus 100: 15 %

KfW-Effizienzhaus 115: 12,5 %

KfW-Effizienzhaus Denkmal: 12,5 %

des Zusagebetrags.

Örtliche Banken und Sparkassen

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Nur für Wohngebäude einschließlich Wohn- Alten- und Pflegeheime, für die vorm dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Keine Kombination mit der Zuschussvariante des Programms „Energieeffizient Sanieren möglich.

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Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 4

Bestandsgebäude Energiediagnose

Förderfähige Maßnahme

Förderart/Programmtitel

Antrags- und Bewilligungsstelle

Bemerkungen

Gefördert werden Vor-Ort-Beratungen, die in einem energetischen Sanierungskonzept die Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus oder in einem Sanierungsfahrplan aufzeigen, wie das Gebäude umfassend in aufeinander abgestimmten Maßnahmen energetisch saniert werden kann.

Zuschuss

„Vor-Ort-Energiesparberatungen bei Wohngebäuden“

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Erstellung von gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplänen (SFP) für bestehende Wohngebäude. Für Wohngebäude reduziert die Vorlage eines Sanierungsfahrplans den Pflichtanteil des EWärmeG BW von 15 % auf 10 %.

Zuschuss

„Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg“

L-Bank Bereich Finanzhilfen Schlossplatz 10 76113 Karlsruhe Tel.: 0721 150-1600 [email protected]

www.l-bank.de

Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind Ausstellungsberechtigte für Sanierungsfahrpläne gemäß § 6 Absatz 1

Weitere Energieförderprogramme

Förderfähige Maßnahme

Förderart/Programmtitel

Antrags- und Bewilligungsstelle

Bemerkungen

Energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen für Neubau- oder Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus oder für die Durchführung von Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden.

Zuschuss KfW-Programm

„Energieeffizient Bauen und

Sanieren – Baubegleitung“

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Voraussetzung für den Zuschuss ist eine Förderung der Investitionsmaßnahmen in den Programmen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ der KfW (Programmnummern 151/152/153/430) oder in einem von der KfW aus diesen Mitteln refinanzierten Programm eines Landesförderinstituts.

Erneuerbare Energien Standard:

Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen und Netzen, die die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz erfüllen (z.B. Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft, Biomasse); KWK-Anlagen und Anlagen zur Wärmeerzeugung, die die Anforderungen des KfW-Programms „Premium“ nicht erfüllen.

Zinsverbilligtes Darlehen KfW-Programm

„Erneuerbare Energien – Standard“

Örtliche Banken und Sparkassen

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Page 11: Beratungsmappe für Hauseigentümer - Altbau · Ingenieurbüro Rüter Dipl.-Ing. (FH) Patrick Rüter Westliche 94, ... Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis

Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 5

Weitere Energieförderprogramme

Förderfähige Maßnahme

Förderart/Programmtitel

Antrags- und Bewilligungsstelle

Bemerkungen

Erneuerbare Energien Premium:

Tiefengeothermieanlagen; Solarkollektorenanlagen ab 40 m² Bruttokollektorfläche, Biomasseanlagen ab 100 kW, wärmegeführte Biomasse-KWK ab 100 kW bis 2 MW, Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden, große Wärmespeicher; Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas, effiziente Wärmepumpen ab 100 kW.

Zinsverbilligtes Darlehen und Tilgungszuschuss + Zusatzbonus nach dem Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) KfW-Programm

„Erneuerbare Energien- Premium“

Örtliche Banken und Sparkassen

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Maßnahmen, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Errichtung einer automatisch beschickten Biomasseanlage, einer Photovoltaikanlage oder einer Solarkollektoranlage in Schulen, Universitäten oder Kirchen erfolgen und darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags und Veranschaulichung der Technologien zu erreichen (z.B. elektronische Anzeigetafeln).

Zuschuss

„Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)“

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Nur für Schulen, Universitäten und Kirchen.

Strom aus Photovoltaik, Biomasse, Wasserkraft, Geothermie, Deponie-, Gruben- und Klärgas.

Gesetzlich vorgeschriebene Einspeisevergütung

„Erneuerbare Energien-Gesetz – EEG“

Netzbetreiber, in der Regel das regional zuständige Energieversogungsun-ternehmen.

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Brennstoffzellen-Anlagen, Wärme- und Kältespeicher, Wärme- und Kältenetze

Gesetzlich vorgeschriebene Zuschlagszahlung für KWK-Strom

„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“

Netzbetreiber, in der Regel das regional zuständige Energieversogungsun-ternehmen.

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Anlagenkategorie, die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgestellt wird. Die Zulassung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage bis 30 kW in Verbindung mit einem stationären Batteriespeichersystem, stationäres Batteriespeichersystem das nachträglich zu einer nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage installiert wird.

Zinsverbilligtes Darlehen und Tilgungszuschuss für das stationäre Batteriespeichersystem

KfW-Programm „Erneuerbare Energien – Speicher“

Örtliche Banken und Sparkassen

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

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Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 6

Weitere Energieförderprogramme

Förderfähige Maßnahme

Förderart/Programmtitel

Antrags- und Bewilligungsstelle

Bemerkungen

Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen

Zuschuss

„Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischem Abgleich“ Übernahme der Kosten in Höhe von 30 %.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Heizungsoptimierung durch einen hydraulischen Abgleich bei bestehenden Heizsystemen.

In Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich können zusätzliche Investitionen und Optimierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen gefördert werden. Dabei handelt es sich um die Anschaffung und die fachgerechte Installation von:

voreinstellbaren Thermostatventilen

Einzelraumtemperaturreglern

Strangventilen

Technik zur Volumenstromregelung

Separater Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und Benutzerinterfaces

Pufferspeichern

die professionell erledigte Einstellung der Heizkurve

Zuschuss

„Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischem Abgleich“ Übernahme der Kosten in Höhe von 30 %.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Quelle:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Informationszentrum Energie,

Dienstgebäude Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711 126-1258,

Internet: www.um.baden-württemberg.de.

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Novelle zur Energieeinsparverordnung

Dieser Text fasst die am 16. Oktober 2013 von der Bundesregierung beschlossene Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zusammen. Die Zusammenfassung bietet einen schnellen Überblick über die Neuregelungen. Was regelt die EnEV?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt folgende Bereiche:

Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau)

Energetische Mindestanforderungen für Neubauten

Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude

Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl-und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung

Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten)

Neu sind die Regelungen zu Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen.

Für welche Gebäude gilt die EnEV?

Wie bisher gilt die EnEV für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.

Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte, Traglufthallen) oder für spezielle Nutzungen, z.B. Ställe und Gewächshäuser.

Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009?

Nachdem mit der EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand bereits in einem ersten Schritt verschärft wurde, erfolgt nun eine zweite Stufe der Verschärfung für Neubauten (entsprechend der Kabinettsbeschlüsse von Meseberg 2007). Für Bestandsbauten sind keine nennenswerten Verschärfungen vorgesehen. Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 laut Kabinettsbeschluss inklusive der Ergänzungen des Bundesrates sind:

1) Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubauten ab 2016 um 25 Prozent.

2) Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca. 20 Prozent.

3) Ab 2016 gelten für Wohngebäude im Vergleich zur EnEV 2009 rund 20 Prozent höhere Anforderungen an zulässige Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle.

4) Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden, Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden.

Ausnahmen: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.

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5) Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24W/(m² K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.

6) Neu eingeführt werden die Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a).

7) Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von Wohnungen oder

Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.

8) Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

9) Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.

10) Bei der Berechnung von Gebäuden sinkt der Faktor für die primärenergetische Bewertung von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8.

11) Dem Paragrafen 1 der EnEV wurde eine Formulierung zum Zweck der Verordnung hinzugefügt (Einsparung von Energie in Gebäuden und Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung bis zum Jahr 2050).

12) Einführung des neuen Referenzklimastandorts Potsdam (bisher Würzburg).

13) Die novellierte DIN V 18599:2011-12 und die Berichtigungen vom Mai 2013 werden als Berechnungsgrundlage festgesetzt. Die Fassung der DIN V 18599, Ausgabe 2007-02, ist damit auch für den öffentlich-rechtlichen Nachweis nicht mehr gültig. Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert?

Anforderungen an Wohngebäude im Neubau:

Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird gegenüber der EnEV 2009 ab 2016 um 25 Prozent verringert.

Für Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle (H’T-Wert) gelten ab 2016 für Wohngebäude zwei Anforderungen:

1. Wie bisher darf ein fester Anforderungswert für H’T nach Tabelle 2 Anlage 1 der EnEV (abhängig von Art und Größe des Gebäudes) nicht überschritten werden.

2. Als erhöhte Anforderung kommt hinzu, dass der berechnete H’T-Wert für das Referenzgebäude als zweiter Grenzwert für den H’T-Wert gilt.

Damit werden die Anforderungen an die Außenbauteile für Wohngebäude um ca. 20 Prozent verschärft.

Als alternatives Nachweisverfahren wird „Modellgebäudeverfahren“ (bisher bekannt als „EnEV easy“) eingeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen und die Ausstattungsvarianten für das Modellgebäudeverfahren werden vom Bundesministerium

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für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) über separate Bekanntmachungen im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Anforderungen an die Dichtheit von großen Wohngebäuden werden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500m³ Luftvolumen bestehen künftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms:

1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche

2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche.

Bei der Berechnung des Endenergiebedarfs von Wohnbauten werden die Anteile von erneuerbaren Energien, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnen werden (solare Strahlungsenergie, Umgebungswärme und -kälte), entgegen der Praxis in der DIN V 18599 „gleich null“ gesetzt.

Anforderungen an Wohngebäude im Bestand:

Bei der Veränderung, Erweiterung oder dem Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis zur Einhaltung der EnEV weiterhin wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden.

Beim Nachweis für einzelne Bauteile sind außer bei der Erneuerung von Außentüren (Umax von 2,9 auf 1,8 W/(m²K)) keine Verschärfungen vorgesehen.

Bei der Ausnahmeregelung für Änderungen an Außenwänden ist der U-Wert von U ≤ 0,9W/(m²K) als Grenzwert nicht mehr gültig. Stattdessen gilt die Ausnahmeregelung nun für Außenwände, die nach 1984 errichtet oder erneuert wurden.

Der Einsatz von erneuerbaren Dämmstoffen bei Außenwänden und Dächern wurde durch die Anhebung der zu verwendenden Mindest-Wärmeleitfähigkeitsgruppe für Dämmmaterialen aus nachwachsenden Rohstoffen von 035 auf 045 erleichtert.

Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde nicht verändert: Wenn die Fläche des zu ändernden Bauteils weniger als 10 Prozent des gesamten Gebäudes ausmacht, bestehen keine Anforderungen bezüglich der EnEV, auch nicht mehr nach „§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität“.

Bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume wird unterschieden, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht:

1. Wird kein Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile gemäß Anlage 3 auszuführen. Beträgt die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50m², bestehen außerdem Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz.

2. Wird dagegen ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, so sind die betroffenen Außenbauteile gemäß § 3 bzw. § 4 EnEV auszuführen. Was hat sich bei den Anforderungen für Nichtwohngebäude geändert?

Das Berechnungsverfahren für die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden ändert sich nicht. Die Anforderungen im Rahmen des Jahres-Primärenergiebedarfs werden – wie bei Wohngebäuden ab 2016 um 20 Prozent verschärft.

Wie in der EnEV 2009 erfolgt der Nachweis für die einzelnen Außenbauteile über gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū). Ab 2016 werden die Anforderungen an die gemittelten U-Werte der vier Bauteilgruppen um ca. 20 Prozent verschärft:

1. opake Außenbauteile Ūmax von 0,35 auf 0,28 W/(m²K)

2. transparente Außenbauteile Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K)

3. Vorhangfassaden Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K)

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4. Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln Ūmax von 3,1 auf 2,5 W/(m²K)

Die Anforderungen an die Dichtheit von großen Nichtwohngebäuden wurden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500 m³ Luftvolumen bestehen zukünftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms:

1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche

2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche.

Es werden folgende Vereinfachungen des Berechnungsverfahrens vorgenommen:

1. Auch bei Neubauten dürfen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die bisher nur für den Bestand geltenden Vereinfachungen bei der Zonierung, der Zuweisung der Hüllflächeneigenschaften sowie der Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen nach DIN V 18559-1 Anhang D verwendet werden.

2. Vereinfachungen im Berechnungsverfahren: Wenn für bauliche oder anlagentechnische Komponenten keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, können die Eigenschaften dieser Komponenten angesetzt werden, sofern sie durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen nach Randbedingungen DIN V 18599:2011-12 ermittelt wurden.

Welche Austausch-und Nachrüstverpflichtungen gibt es?

Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Entsprechende Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Die Pflicht zur Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen besteht fort. Wie bisher gilt, dass die oberste Geschossdecke eines Hauses gedämmt sein muss. Als oberste Geschossdecken gelten Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachgeschoss. Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz entspricht.

Weitere Ausnahmen von den Austausch- und Nachrüstverpflichtungen: Ein Kesseltausch, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren oder der obersten Geschossdecke müssen nicht durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen unwirtschaftlich sind, d. h. wenn „die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können“. Bei Ein- und Zweifamilienhausbesitzern, die am 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 1.

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Februar 2002 einen Eigentümerwechsel gab. Die Frist zur Erfüllung der Pflichtenbeträgt dann zwei Jahre.

Die Regelung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde gestrichen (Artikel 1a EnEG 04. Juli 2013).

Was ändert sich beim Energieausweis? Die Regelungen der EnEV 2009 zum Energieausweisgelten grundsätzlich auch weiterhin. Änderungen dienen hauptsächlich der Verdeutlichung bestehender Anforderungen oder Regelungen. Neu sind Energieeffizienzklassen, die ergänzend auf dem Bandtacho eingefügt werden. Darüber hinaus erhält jeder Ausweis eine Registriernummer und Angaben zur Umsetzung des EEWärmeG. Zudem sind die Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsempfehlungen) künftig fester Bestandteil des Energieausweises. Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen / Ergänzungen:

Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Dies gilt entsprechend für sanierte Gebäude, bei denen energetische Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfes durchgeführt worden sind.

Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben.

Die bestehende Aushangpflicht für Energieausweise wurde erweitert. In behördlich genutzten Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (ab dem 8. Juli 2015 mehr als 250 m²) muss der Energieausweis ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m² aushängen.

Neu sind auch die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 16a). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen künftig folgende Angaben enthalten sein:

1. Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

2. Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert

3. Im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes

4. Bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis

5. Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse laut Energieausweis, sofern ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt

6. Bei Nichtwohngebäuden müssen die Werte für Strom und Wärme beim Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauchgetrennt angegeben werden.

Bei bestehenden Energieausweisen nach EnEV 2007/2009 sind Angaben aus Nr. 2 bzw. bei Nichtwohngebäuden Nr. 6 verpflichtend und für Energieausweise nach EnEV 2002/2004 Angaben aus Nr. 2 und Nr. 3. Verantwortlich für die Umsetzung sind die Vermieter, Verpächter oder Verkäufer der inserierten Immobilien.

Jeder neu ausgestellte Energieausweis erhält künftig eine Registriernummer nach § 26c, welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist.

Des Weiteren werden die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 fester Bestandteil des Energieausweises. Auf Seite 4 enthält das Energieausweis-Formular künftig kurz beschriebene Modernisierungsmaßnahmen sowie Hinweise, ob diese als

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Energieeffizienzklasse Endenergie in kWh / (m²*a)

A+ <30

A+ <50

B <75

C <100

D <130

E <160

F <200

G <250

H <250

Einzelmaßnahmen oder in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen durchgeführt werden können. Zusätzlich können freiwillig Angaben zu geschätzten Amortisationszeiten und zu den Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie hinzugefügt werden.

Energieverbrauchsausweise enthalten künftig Werte für den Endenergie- und den Primärenergieverbrauch (§ 19). Bisher enthielt der Ausweis nur Angaben zum (End-) Energieverbrauchskennwert. Wenn der Verbrauch im Fall einer dezentralen Warmwasserbereitung in Wohngebäuden nicht bekannt ist, können nach der neuen EnEV auch Energieverbrauchsausweise erstellt werden, indem der Endenergieverbrauch pauschal um 20 kWh/(m²•a) erhöht wird. Bei gekühlten Wohngebäuden erfolgt eine pauschale Erhöhung des Endenergieverbrauchs von 6 kWh/m²a gekühlter Nutzfläche.

Neu sind die Angaben zu Berechnungsverfahren im Energieausweis: o bei Wohngebäuden ist die Angabe für das Modellgebäudeverfahren nach § 3

Absatz 5 hinzugekommen. o bei Nichtwohngebäuden die Vereinfachungen nach Anlage 2 über die

Flächenermittlung und Zonierung.

Erweitert wurden die Felder zum EEWärmeG: Künftig werden die Art der verwendeten erneuerbaren Energien, deren Deckungsanteile und Angaben zu Ersatzmaßnahmen eingetragen.

Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird neu skaliert. Künftig beginnt der rote Bereich bereits bei ca. 250 kWh/(m²•a). Bisher lag dieser bei über 400 kWh/(m²• a). Weiterhin ist der Bandtacho in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Die Energieeffizienzklassen ergeben sich aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf:

Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen

Neu eingeführt werden Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen. Die entsprechenden Regelungen beinhalten Maßgaben zur Beantragung und Vergabe von Registriernummern für neu ausgestellte Energieausweise (§ 26c). Bei der Beantragung der Nummern sind folgende Daten anzugeben:

a) Energieausweise:

persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes)

Ausstellungsdatum des Ausweises

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder Bestandsgebäude).

Neue Skalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude.

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b) Inspektionsberichte:

persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes)

Nennleistung der inspizierten Klimaanlage. Die Registriernummer wird unverzüglich nach Antragstellung von der Registrierstelle (Deutsches Institut für Bautechnik / DIBt) vergeben. Aus der Gesamtmenge von Energieausweisen und Inspektionsberichten werden Stichproben eines statistisch signifikanten Prozentanteils für eine genauere Kontrolle gezogen (§ 26d). Der Umfang der Kontrollen reicht von einer einfachen Validierung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse des Energieausweises über eine genauere Überprüfung der Eingabedaten, der Ergebnisse und der Modernisierungsempfehlungen bis hin zu einer vollständigen Prüfung aller Daten mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes. Die Umsetzung der Kontrollen obliegt den Bundesländern. Das DIBt übernimmt vorläufig für maximal 7 Jahre den Vollzug in den Ländern als Registrierstelle und als Kontrollstelle (nur für die elektronische Validitätsprüfung von Energieausweisen und die elektronische Prüfung der Eingabedaten und Ergebnisse im Energieausweis) bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen (§ 30). Mit dem Paragrafen 26e wird geregelt, dass nicht personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kontrollen erhoben werden (z. B. Art des Energieausweises, Art des Gebäudes, usw.), unbefristet gespeichert und „zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung“ ausgewertet werden können. Über die Erfahrungen der Stichprobenkontrollen haben die Bundesländer der Bundesregierung erstmals bis zum 1. März 2017 zu berichten (§ 26f). Welche neuen Ordnungswidrigkeiten definiert die EnEV 2014? Mit der EnEV 2014 werden gemäß § 27 Absatz 1 bis 4 die Sachverhalte für Ordnungswidrigkeiten erweitert. Neu aufgenommen wurden Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten, wenn

alte Heizkesselentgegen § 10 Absatz 1

betrieben werden,

Heizungs- und Warmwasserleitungen und

Armaturen nicht nach § 10 Absatz 2

gedämmt sind,

oberste Geschossdecken nicht nach § 10

Absatz 3 gedämmt sind,

Inspektionen von Klimaanlagen nicht nach §

12 Absatz 1 durchgeführt werden,

kein Energieausweis nach Neubau eines

Gebäudes übergeben wurde,

bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der

Neuvermietung oder des Verkaufs eines

bestehenden Gebäudes/ einer Wohnung kein

Energieausweis vorgelegt wurde,

nach Abschluss des Miet- bzw.

Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes/

einer Wohnung kein Energieausweis

übergeben wurde,

Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

gemäß § 16 die nicht gemacht wurden,

Angaben im Energieausweis nach § 17 Absatz 5 nicht korrekt sind,

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ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach § 21

vorliegt,

eine zugeteilte Registriernummer nicht korrekt oder nicht rechtzeitig in einen

Energieausweis oder in einen Inspektionsbericht eingetragen wurde,

eine Unternehmererklärung entgegen § 26a Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht

rechtzeitig vorgenommen wurde,

bei einer Stichprobenkontrolle von Energieausweisen oder Inspektionsberichten von

Klimaanlagen Daten und Unterlagen nicht oder falsch übermittelt wurden.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/enev-enev-historie/enev-2014.html

Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

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Merkblatt zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Baden-Württemberg (EWärmeG 2015)

Dieses Merkblatt gibt einen Überblick über Pflichten des Gebäudeeigentümers ab 1. Juli 2015

nach den §§ 4, 5 und 20 EWärmeG sowie über die Möglichkeiten der Erfüllung nach §§ 6 – 12 für

Wohngebäude und §§ 13 – 18 EWärmeG für Nichtwohngebäude. Es kann zur Erfüllung der Hin-

weispflicht des Sachkundigen gemäß § 21 Abs. 1 EWärmeG verwendet werden.

Warum das EWärmeG?

Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, den Einsatz von er-

neuerbaren Energien zur Wärmeversorgung in Baden-Württemberg zu steigern und so den Anteil

an schädlichen Treibhausgasen zu verringern.

Für welche Gebäude gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Wohn- und Nichtwohngebäude ab

einer Fläche von 50 m².

Der Geltungsbereich und die entsprechenden Ausnahmen für Wohngebäude und Nichtwohnge-

bäude sind in § 2 Abs. 2 EWärmeG aufgeführt und orientieren sich weitgehend an bundesrechtli-

chen Vorschriften. Ausgenommen sind z.B. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von we-

niger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind bzw. deren Energieverbrauch weniger als 25 % des

zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.

Für Neubauten (ab 1. Januar 2009) gilt ausschließlich das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz

des Bundes (EEWärmeG).

Wann entsteht eine Nutzungspflicht Erneuerbarer Energien?

Das Gesetz beinhaltet eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien für Eigentümer von beste-

henden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Bei diesen Gebäuden müssen mindestens 15 % des

jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Er-

satzmaßnahmen ergriffen werden.

Die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien entsteht, wenn der Kessel oder ein anderer zentra-

ler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird oder erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut wird.

Bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht sobald der erste Kessel oder

Wärmeerzeuger getauscht wird.

Was ist der Wärmeenergiebedarf im Sinne des Gesetzes?

Wärmeenergiebedarf ist die Summe der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und

Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge.

Was sind erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes?

Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse

sowie die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen. Das bedeu-

tet, dass Sie die Nutzungspflicht z.B. mit einer solarthermischen Anlage, einer Wärmepumpe,

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einer Holzzentralheizung, mit Einschränkungen Bioöl/Biogas (max. zu 2/3) oder in Wohngebäu-

den auch mit Kachel-/ Grund- oder Pelletöfen, die bestimmten Anforderungen entsprechen, erfül-

len können. Einzelheiten können Sie beigefügter Übersicht entnehmen.

Was sind Ersatzmaßnahmen?

Neben dem Einsatz erneuerbarer Energien kann die Nutzungspflicht auch über Maßnahmen des

baulichen Wärmeschutzes, d.h. durch eine gute Dämmung (20 % besser als EnEV) von Dach/

oberster Geschossdecke, Außenwand, Kellerdecke oder durch Maßnahmen an der gesamten

Gebäudehülle sowie ersatzweise über den Betrieb einer Photovoltaikanlage, den Einsatz von

hocheffizienter Kraft-Wärmekopplung oder den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Auch

die Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans kann in Anrech-

nung gebracht werden. Bei Nichtwohngebäuden kommt noch die Möglichkeit hinzu, über Wärme-

rückgewinnung durch Lüftungsanlagen und die Nutzung von Abwärme zu erfüllen. Einzelheiten

können Sie beigefügter Übersicht entnehmen.

Sind Kombinationen von Maßnahmen erlaubt?

Grundsätzlich ist es möglich, die einzelnen Erfüllungsoptionen beliebig miteinander zu kombinie-

ren, ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen beim Wohngebäude (Ausnahme: wenn

das EWärmeG nur eine Erfüllung von 2/3 vorsieht).

Können bereits vor der Heizungserneuerung durchgeführte Maßnahmen angerechnet wer-

den?

Bereits vorhandene Anlagen (z.B. Solarthermie/ Photovoltaik) oder durchgeführte Dämmmaß-

nahmen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, können (ggf. auch anteilig) ange-

rechnet werden.

Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor?

Die Nutzungspflicht entfällt, soweit alle Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder

sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.

Außerdem kann auf Antrag ganz oder teilweise im Einzelfall wegen einer unbilligen Härte von der

Nutzungspflicht befreit werden. Zuständig ist die untere Baurechtsbehörde vor Ort.

Wie sind die Nachweise zu erbringen?

Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachkundigen bzw. den

Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen lassen. Sachkundige sind Personen,

die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau-

oder anlagentechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die bestimmte Voraus-

setzungen erfüllen. Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise vorzulegen.

Bis wann muss der Nachweis wo erbracht werden?

Die Erfüllung des Gesetzes muss vom Gebäudeeigentümer innerhalb von 18 Monaten nach Inbe-

triebnahme des neuen zentralen Wärmeerzeugers bei der unteren Baurechtsbehörde nachge-

wiesen werden. Mustervordrucke für die Nachweisführung sowie weitere Informationen erhalten

Sie bei den unteren Baurechtsbehörden sowie unter www.um.baden-wuerttemberg.de.

Quelle: Umweltministerium Baden-Württemberg

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Stand Juni 2015 Angaben ohne Gewähr Seite 3

Übersicht zum Merkblatt über das EWärmeGesetz

Schematische Übersicht

Wohngebäude

Nichtwohngebäude

Erfüllungsoptionen

5%

10%

15%

5%

10%

15%

Solarthermie 1,4

[m

2 Aperturfläche/m

2 Wfl|Nfl]

✔(EZFH 0,023

m2)

(MFH 0,02 m2)

✔(EZFH 0,047

m2)

(MFH 0,04 m2)

✔(EZFH 0,07

m2)

(MFH 0,06 m2)

✔ (0,02 m2) ✔(0,04 m

2) ✔(0,06 m

2)

Holzzentralheizung 1

Einzelraumfeuerung (Kachel-/Putz-/Grund-/Pelletofen) % der WFl beheizt oder mit Wasserwärmeübertrager

(✔) bis

30.6.2015 ≥ 25% Wfl

✔ ≥ 30% Wfl

Wärmepumpe 1 (JAZ ≥ 3,50; JHZ ≥ 1,20)

Biogas 1 (i.V.m. Brennwert)

✔ ≤ 50kW

✔ ≤ 50kW

✔ ≤ 50kW

✔ ≤ 50kW

Bioöl 1 (i.V.m. Brennwert)

✔≤ 50kW

✔≤ 50kW

Baulicher Wärmeschutz - Dach/oberste Geschossdecke

1,2

- Außenwände 1,2

- „Kellerdeckendämmung“

2

- Transmissionswärmeverlust 1,3

(H T’) - Bilanzierung des WEB

1

✔> 8 VG

✔ 3 bis 4VG

-

✔ 5 bis 8 VG

✔ ≤ 2 VG

-

✔ ≤ 4 VG

-

-

✔> 8 VG

✔ 3 bis 4 VG

-

✔(WEB -5%)

✔ 5 bis 8 VG

✔ ≤ 2 VG

-

✔(WEB -10%)

✔ ≤ 4 VG

- -

✔ (WEB -15%)

Hocheffiziente KWK 1

- ≤ 20 kWel (Pauschale: el. Nettoarb./m2 Wfl|Nfl)

- > 20 kWel (min. 50 % Deckung des WEB)

✔ (≥ 5 kWhel)

✔ (≥ 10kWhel)

✔ (≥ 15kWhel)

✔ (≥ 5 kWhel)

✔ (≥ 10 kWhel)

✔ (≥ 15 kWhel)

Anschluss an Wärmenetz 1

(min 50% KWK oder 15 % EE oder Abwärme)

Photovoltaik 1 [kWp/m

2 Wfl|Nfl]

✔ (0,0067kWp)

✔ (0,0133kWp)

✔ (0,02 kWp)

✔ (0,0067 kWp)

✔ (0,0133 kWp)

✔ (0,02 kWp)

Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen und Abwärmenutzung

1

Sanierungsfahrplan

1 anteilig anrechenbar, bzw. andere Zwischenschritte von 0 bis 10 bzw. 15 Prozent möglich (bei Dach und Außenwänden: nur flächenanteilige Anrechnung möglich);

2 EnEV -20%;

3 Abhängig von Datum des Bauantrages;

4 Mindestfläche reduziert sich bei Vakuumröhrenkollektoren um 20 Prozent

Abkürzungen: EE = Erneuerbare Energien; EnEV=Energieeinsparverordnung; EZFH= Ein- und Zweifamilienhaus (maximal zwei Wohneinheiten); MFH= Mehrfamilienhaus (mehr als zwei Wohneinheiten); JAZ = Jahresarbeitszahl; JHZ =Jahresheizzahl; Wfl = Wohnfläche bei Wohngebäuden; Nfl = Nettogrundfläche; VG = Vollgeschosse; WEB = Wärmeenergiebedarf

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

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Stand Oktober 2016

Ansprechpartner

Baurechtsamt in Pforzheim

Das Baurechtsamt ist zuständig für die baurechtlichen Entscheidungen wie z. B.

Baugenehmigungen, Bauvorbescheide oder Anträge im Kenntnisgabeverfahren. Ebenfalls in den

Zuständigkeitsbereich des Baurechtsamtes fallen Auskünfte aus Bebauungsplänen, Erteilung von

Abgeschlossenheitsbescheinigungen sowie die Überwachung der Nachweisführung nach dem

Erneuerbare-Wärme-Gesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.

Kontakt

Technisches Rathaus, Östliche Karl-Friedrich-Str. 4-6, 75175 Pforzheim

Telefonnummer: 07231 39-2293

Faxnummer: 07231 39-1619

E-Mail Adresse: [email protected]

Amt für Umweltschutz

Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung von

Umweltstandards. Die Durchsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Arten- und

Biotopschutzmaßnahmen gehören ebenso zum Aufgabenspektrum wie der Grundwasser- und

Bodenschutz, das Umweltmanagement bei Gefahrstoffunfällen, der Vollzug der gesetzlichen

Arbeitsschutzvorschriften sowie die Forstwirtschaft. Mit dem energieeffizienten Bauen und

Sanieren setzt sich in erster Linie der Bereich Klimaschutz auseinander.

Kontakt

Luisenstraße 29, 75172 Pforzheim

Telefonnummer: 07231 39-2000

Faxnummer: 07231 39-1419

E-Mail Adresse: [email protected]

Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim-Enzkreis (ebz)

Das Ziel des ebz. Energie- und Bauberatungszentrums Pforzheim/Enzkreis: Möglichst viele

Bürgerinnen und Bürger umfassend und kompetent über Themen der effizienten

Energieanwendung zu informieren und Bauherren über das Bauen und Modernisieren unter

Energie-Gesichtspunkten zu beraten.

Kontakt

Am Mühlkanal 16, 75172 Pforzheim

Telefonnummer: 07231- 39 71 36 00

Faxnummer: 07231- 39 27 30

E-Mail Adresse: [email protected]

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Stand Oktober 2016

Weitere Informationen

Baurechtsamt Pforzheim

https://www.pforzheim.de/buerger/buergerservice/pf0/egov/info/a/amt/baurechtsamt.html

Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim-Enzkreis

http://www.ebz-pforzheim.de/

Klimaschutzportal Stadt Pforzheim

https://www.klimaschutz-pforzheim.de/

Ministerium für Umwelt, Klima und

Energiewirtschaft Baden-Württemberg

https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/

Informationen zur privaten Energiewende und der

energetischen Sanierung mit Fördermittelübersicht

http://energiewende.baden-

wuerttemberg.de/de/direkt/energiewende/

Unabhängige Verbraucherinformation und

Beratung, u.a. zu Energie, Wohnen und Bauen

http://www.verbraucherzentrale-bawue.de/Energie

Informationsprogramm/Website zu Fragen der

energetischen Sanierung von Wohngebäuden

http://www.zukunftaltbau.de/

Dossiers über energetische Sanierungen und energieeffiziente Neubauten

http://www.co2online.de/modernisieren-bauen/

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Hier fi nden Sie den Teilnahmebogen

und weitere Informationen:

www.klimaschutz-pforzheim.de

Mitmachen – einfacher geht’s nicht

Die Auszeichnung für Ihr Haus in Pforzheim

Partner der Aktion:

Weitere Informationen:

Amt für Umweltschutz

Klimaschutzmanagement

Luisenstraße 29 · 75172 Pforzheim

Tel.: 07231 - 39-1445 · e-mail: [email protected]

37

37das könnte

Ihre Hausnummer sein

Klimaschonend gebaut,Energieeffizient saniert

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Klimahaus Baden-Württemberg

Im Gebäudebereich schlummern noch erhebliche Effi zienzpotenzi-ale, die es zu heben gilt, wenn wir unsere Klimaschutzziele erreichen wollen. Die Auszeichnung energetisch vor-bildlicher Gebäude in Pforzheim mit dem Gütesiegel „Klimahaus Ba-

den-Württemberg“ kann uns einen weiteren Schritt vo-ranbringen. Solche Gebäude können künftig auf einen Blick im Straßenbild sichtbar werden und zwar mit einer einheitlich und attraktiv gestalteten Hausnummer, wel-che die Stadt Pforzheim an die Eigentümer vergibt. So heben wir die Beispiel gebenden Gebäude in Pforz-heim hervor und sensibilisieren unsere Bürgerinnen und Bürger für die energetische Gebäudesanierung.

Sibylle Schüssler, Umweltdezernentin

Pforzheim ist dabei

Mit dem Gütesiegel „Klimahaus Baden-Württemberg“ werden nach Energieeinsparverordnung (EnEV) sanierte Bestandsgebäude sowie Neubauten ausgezeichnet, die ein hohes energetisches Niveau erreichen und deren Nutzung deshalb mit besonders wenig Energie aus-kommt. Als Orientierung für die Vergabe des Gütesie-gels dienen die Effi zienzhausstandards der KfW-Ban-kengruppe. Folgende Standards sind Voraussetzung für den Erhalt des Gütesiegels:

Sanierungen:

■ KfW-Effi zienzhaus 115 und besser

■ KfW-Effi zienzhaus Denkmal

Neubauten:

■ KfW-Effi zienzhaus 70 und besser

■ ab Baujahr 2016: KfW-Effi zienzhaus 55 und besser

Das Gütesiegel für Ihr Haus

Der Nachweis, dass diese Standards erreicht sind, ist sehr einfach mit einem gültigen Energiebedarfsaus-weis, einem Sachverständigennachweis für die KfW- Förderung oder mit der KfW-Förderzusage zu führen.

Für die Verleihung des Gütesiegels sollten Sie uns einreichen:

■ Den ausgefüllten Teilnahmebogen, erhältlich über www.klimaschutz-pforzheim.de oder im Amt für Umweltschutz

■ Ein Foto des Gebäudes

■ Nachweis des energetischen Standards: Energieausweis oder Sachverständigennachweis für die Förderung oder KfW-Förderzusage

Die Hausnummernschilder für die Pforzheimer Klima-häuser werden einmal jährlich in einer Veranstaltung überreicht. Auf Wunsch kann das Schild auch per Post zugesandt werden.