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Berufswege – die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fort- und Weiterbildung nach der Ausbildung Hans Uwe Rose Vorsitzender Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung

Berufswege – die gegenwärtigen berufs- und ... · stationären Neurologie/neurologischen Rehabilitation höchstens 1 Jahr in Ambulanz oder Praxis Theorie 400 Stunden Supervision

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Berufswege – die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fort-

und Weiterbildung nach der Ausbildung

Hans Uwe Rose Vorsitzender Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung

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Berufsrecht:

Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen (hier: PPund KJP), die mit Abschluss derAusbildung und Erteilung derApprobation (als Erlaubnis zurAusübung der Heilkunde)verbunden sind

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Zuständig für die Gestaltung des Berufsrechtes– die jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern(hier: Unsere LPPJKP Hessen)

Rechtliche Grundlage: Die von denParlamenten in den einzelnen Bundesländernerlassenen Heilberufsgesetze (Hessisches HBG)

Die wesentlichen Aspekte des Berufsrechtes sindformuliert in den von den Kammern verfassten undverabschiedeten Berufsordnungen, die von denAufsichtsbehörden der Länder genehmigt werden müssen.

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Sozialrecht:

Regelungssysteme, in denenVoraussetzungen, Bedingungen, Ablauf, etc.bezüglich der Durchführung von Leistungenfestgelegt sind, die von Behandlern imGesundheitswesen (hier: PP und KJP) erbrachtwerden.

Sozialgesetzbuch VPsychotherapie-RichtlinienPsychotherapie-VereinbarungenVerträge im Rahmen neuer Versorgungsformen

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Zuständig für die Gestaltung des Sozialrechts: SEHR VIELE!

● Der Gesetzgeber/Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

● Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA)● GKV-Spitzenverband● Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)● Kassenärztliche Vereinigungen (KVen)

(Private Krankenversicherungen)● Berufs- und Fachverbände, Lobbyisten, etc.

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Fortbildung

Maßnahmen von Berufsangehörigen zur Sicherung und Aktualisierung ihrer in der Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kompetenzen

Fortbildung kann sich auf grundlegende Aspekteund Inhalte der psychotherapeutischen Verfahren,auf die angewandten Methoden oder auf einzelneTechniken beziehen

Interaktive Formen wie Supervision, Selbsterfahrung undQualitätszirkel sind zentrale und unerlässliche Elemente psychotherapeutischer Fortbildung

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Weiterbildung

Ziel der Weiterbildung ist der geregelteErwerb (neuer/zusätzlicher) eingehender und besonderer Kenntnisse, Erfahrungenund Fertigkeiten für definiertepsychotherapeutische Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung

Weiterbildungsordnung der LPPKJPH, § 1(2)

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Versuch einer Systematik

BerufsrechtlichrelevanteFortbildung

SozialrechtlichrelevanteFortbildung

BerufsrechtlichrelevanteWeiterbildung

SozialrechtlichrelevanteWeiterbildung

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Berufsrechtlich relevante Fortbildung (1)

Grundlagen: Hessisches Heilberufsgesetz

Vierter Abschnitt: Die Berufsausübung

§23 Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben,haben insbesondere die Pflicht,

1. Sich beruflich fortzubilden und sich dabei über diefür ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungenzu unterrichten

2. …

§24 Das Nähere zu §23 regelt die Berufsordnung

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Berufsrechtlich relevante Fortbildung (2)

Berufsordnung der LPPKJPH

§17 Fortbildung

Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, entsprechend der Fortbildungsordnung der Landeskammer ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiter zu entwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Landeskammer nachweisen.

Fazit: Die Kammerangehörigen sind einerseits verpflichtet, Fortbildung zu betreiben, andererseits frei in Auswahl und Gestaltung ihrer Fortbildung unter berufsrechtlicher Betrachtung.

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Sozialrechtlich relevante Fortbildung (1)Grundlagen: SGB V §95 d (GMG von 2004)

Pflicht zur fachlichen Fortbildung

(1)Verpflichtung des Vertragsbehandlers, sich über Fortbildungsinhalte, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse aus seinem Fachgebiet entsprechen, in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der in seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(2)Art der Nachweisführung über die Fortbildung: A: Durch Fortbildungszertifikate der KammernB: Durch andere Fortbildungszertifikate, die den Kriterien

entsprechen, die die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft derKammern auf Bundesebene aufgestellt hat.

C: In Ausnahmefällen „durch sonstige Nachweise“

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Sozialrechtlich relevante Fortbildung (2)

Jeder Vertragsbehandler muß alle 5 Jahre gegenüber seiner KV nachweisen, dass er in dem zurückliegenden 5-Jahres-Zeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.

Erster Fünfjahreszeitraum endete am 30.06.2009, für die zum 01.07.2004 zugelassenen Vertragsbehandler

250 FB-Stunden in 5 Jahren Berufstätigkeit

Bei Nichterfüllung: Honorarkürzung um 10% für die ersten vier Abrechnungsquartale, danach 25% Honorarkürzung.

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Sozialrechtlich relevante Fortbildung (3) Nr.

Angebotsform

Punktzahl

Nachweis

1. Bereich der theoretischen Vertiefung und Erweiterung

1.1 Workshop, Seminar, Kurs,

1 Punkt pro FE Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

1.2 Einzelvortrag incl. Kasuistik und Diskussion (inhaltsgleiche Veranstaltung nur einmal möglich)

Hörer: 1 Punkt pro FE Vortragender: 2 Punkte pro FE

Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

1.3 Kongresse national und international, Tagungen, Symposien

3 Punkte pro ½ Tag 6 Punkte pro Tag

Teilnahmebescheinigung

1.4 Autorenschaft, Poster

4 Punkte pro Beitrag

Kopie Titelblatt bzw. Programm

1.5 Lehrtätigkeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung (inhaltsgleiche Veranstaltung nur einmal möglich)

2 Punkte pro FE Programm oder Auszug Fortbildungsverzeichnis/Teilnehmerliste

1.6 Selbststudium durch Fachliteratur/Lehrmittel

50 Punkte maximal in 5 Jahren

Unterzeichnete Selbsterklärung

1.7 Strukturierte interaktive Fortbildung 1 Punkt pro Übungseinheit

Teilnahmebescheinigung

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Sozialrechtlich relevante Fortbildung (4) 2. Bereich der praktisch-klinischen Tätigkeit

2.1 Interdisziplinäre Colloquien und Konferenzen

1 Punkt pro FE Teilnahmebescheinigung

2.2 Hospitation in psychotherapierelevanten Einrichtungen

3 Punkte pro ½ Tag 6 Punkte pro Tag

Bescheinigung über Art und Umfang der Hospitation, Teilnehmerliste

2.3 Klinikvorträge / Klinikkonferenz (fachwissenschaftlich zugänglich)

1 Punkt pro FE Teilnahmebescheinigung

3. Bereich der Supervision, Intervision, Selbsterfahrung

3.1 Qualitätszirkel der KVen 1

Entsprechend Bescheinigung / Regelung der KV

Teilnahmebescheinigung

3.2 Supervision (Leiter akkreditiert)

Einzel: 2 Punkte pro FE Gruppe: 1 Punkt pro FE

Teilnehmerliste Teilnahmebescheinigung

3.3 Intervision (akkreditiert) (3 – 8 TN)

1 Punkt pro FE

Teilnehmerliste/ vorherige Anmeldung, Angabe von Zeit und Ort

3.4 Selbsterfahrung (Leiter akkreditiert) Ausschluss der Anerkennung bei Psychotherapie behandlungsbedürftiger Störung

1 Punkt pro FE

Einzel: nur Teilnahmebescheinigung Gruppe: Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung

1 KV-anerkannte Qualitätszirkel werden automatisch anerkannt.

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Sozialrechtlich relevante Fortbildung (5)

Essentials der vom G-BA festgelegten „Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus FKH-R“überwiegend analoge Regelung zur Fortbildungspflicht im ambulanten Bereich

● Von 250 Fortbildungspunkten müssen 150 Punkte „fachspezifischeFortbildung“ sein

● Fortbildungsverpflichtung gilt für PP und KJP, die in einem nach §108SGB V zugelassenen Krankenhaus tätig sind (Hochschulkliniken,sog.Plankrankenhäuser, Krankenhäuser mit Versorgungsauftrag).

● Fünf-Jahreszeitraum beginnt rückwirkend zum 01.01.2009(Übergangsregelungen für Fortbildungen in 07 und 08)

● Nachweis der Fortbildung gegenüber der ärztliche Leitung bzw.Nachweis durch die ärztliche Leitung gegenüber den Kostenträger inBezug auf die Fortbildung der beschäftigten Psychotherapeuten.

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Sozialrechtlich relevante Fortbildung (6)

ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS

Grundlage (Psychotherapie-Vereinbarungen)

§6 Fachliche Befähigung von Psychologischen Psychotherapeuten

(4) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen1. Durch Nachweis der verfahrensspezifischen Qualifikation2. Durch Nachweis von Zusatzqualifikation über anerkannte

Ausbildungsstätten (Angabe jeweils der Mindest-Stundenzahl)Theorie 200 StundenPraxis 4 Fälle mit 200 Stunden (bei TP und PA)

5 Fälle mit 180 Stunden (bei VT)unter Supervision nach möglichst jeder 4. Stunde

Selbsterfahrung KEINE!

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Sozialrechtlich relevante Fortbildung (7)

ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS

§6 Fachliche Befähigung von PsychologischenPsychotherapeuten

(5) Gruppen-Psychotherapie1. Durch Nachweis der verfahrensspezifischen Qualifikation2. Durch Nachweis der Zusatzqualifikation über anerkannte

Ausbildungsstätten

Theorie 24 Doppel-Stunden

Selbsterfahrung 40 Doppel-St. (verfahrensspezifische SE in der Gruppe)

Praxis 60 Doppel-Stunden Gruppenbehandlungen, dabei

Supervision mindestens 40 Stunden

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Sozialrechtlich relevante Fortbildung (8)ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS

Grundlage: Psychotherapie-Vereinbarungen

§7 Fachliche Befähigung von Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten

(4) Gruppen-Psychotherapie1. Durch Nachweis der verfahrensspezifischen Qualifikation2. Durch Nachweis der Zusatzqualifikationen über anerkannte

Ausbildungsstätten

Theorie 24 Doppel-StundenSelbsterfahrung 40 Doppel-St. (verfahrensspezifische SE in der Gruppe)

Praxis 60 Doppel-Stunden Gruppenbehandlungen, dabei

Supervision mindestens 40 Stunden

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Sozialrechtlich relevante Fortbildung (9)ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS

Grundlage: Empfehlung des gemeinsamen Beirats von LPPKJPH und LÄKH an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Fachkundeanforderungen für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für Zweitverfahren

Theorie 240 Stunden bei VT, TP, analytischer KJPSelbsterfahrung 100 Stunden bei VT, TP

250 Stunden bei analytischer KJPPraxis 320 Stunden bei VT, TP

mindestens 2 LZT, und 2 KZT500 Stunden bei analytischer KJP

1x LZT mit mindestens 120 Stunden1x LZT mit mindestens 90 Stundenmindestens 80 Bezugspersonen-Stunden

Supervision 80 Stunden bei VT, TP100-120 Std. bei analytischer KJP

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Berufsrechtlich relevante Weiterbildung (1)

Grundlage: Weiterbildungsordnung der LPPKJPH

Abschnitt A (sog. Paragrafenteil)

§§1-18 u.a. Ziel und Struktur, Bereiche, Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung, Führen undAnerkennen von Zusatzbezeichnungen, Prüfungen,Befugnis zur Weiterbildung und Anerkennung vonWeiterbildungsstätten

Abschnitt B: Bereiche (Darstellung der inhaltlichen Anforderungenfür den Bereich Klinische Neuropsychologie)

Ziel: Führung der Zusatzbezeichnung „Klinische Neuropsychologie“

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Berufsrechtlich relevante Weiterbildung (2)

Bestandteile der Weiterbildung (Klinische Neuropsychologie)

Praxis 2 Jahre Klinischer Tätigkeit in Vollzeitoder in Teilzeit entsprechend längeren Datums,davon mindestens 1 Jahr in zugelassener Einrichtung derstationären Neurologie/neurologischen Rehabilitationhöchstens 1 Jahr in Ambulanz oder Praxis

Theorie 400 Stunden

Supervision 100 Stunden

Doku- 5 differenzierte Falldarstellungen, davon mindestensmentation 2 Gutachten bzw. Darstellung in Gutachtenform

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Sozialrechtlich relevante Weitertbildung (1)

Berufsrecht (Voraussetzung: berufsrechtlich bundesweiteinheitlich geregelte Weiterbildungsgänge) präjudiziertdas Sozialrecht

d.h.: wenn der Berufsstand über seine Organe, die Landespsychotherapeutenkammern, einheitliche Weiterbildungsgänge verabschieden würde, müßte die Seite der Kostenträger (Krankenkassen bzw. GBA) Regelungen zur Aufnahme dieser Leistungen in den Katalog der GKV vornehmen

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Sozialrechtlich relevante Weiterbildung (2)Ausblick

Folgende Themen/Fragen stehen daher zur Auseinanderssetzung und Beantwortung an:

Für welche Bereiche, Verfahren, Inhalte benötigt der BerufsstandWeiterbildungen?

Welche Implikationen ergeben sich aus einer möglichenNovellierung des Psychotherapeutengesetzes in Folge desForschungsgutachtens?

Welche Chancen und welche Gefahren sind mit der Erweiterung desKollektivvertragssystems verbunden?

Wie lassen sich diese Entwicklungen progressiv – und ggf. über die Etablierung von Weiterbildungsgängen – für den Berufsstandnutzen?

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit !

Hans Uwe Rose Vorsitzender Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung