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Berufswege – die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fort-
und Weiterbildung nach der Ausbildung
Hans Uwe Rose Vorsitzender Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung
Berufsrecht:
Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen (hier: PPund KJP), die mit Abschluss derAusbildung und Erteilung derApprobation (als Erlaubnis zurAusübung der Heilkunde)verbunden sind
Zuständig für die Gestaltung des Berufsrechtes– die jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern(hier: Unsere LPPJKP Hessen)
Rechtliche Grundlage: Die von denParlamenten in den einzelnen Bundesländernerlassenen Heilberufsgesetze (Hessisches HBG)
Die wesentlichen Aspekte des Berufsrechtes sindformuliert in den von den Kammern verfassten undverabschiedeten Berufsordnungen, die von denAufsichtsbehörden der Länder genehmigt werden müssen.
Sozialrecht:
Regelungssysteme, in denenVoraussetzungen, Bedingungen, Ablauf, etc.bezüglich der Durchführung von Leistungenfestgelegt sind, die von Behandlern imGesundheitswesen (hier: PP und KJP) erbrachtwerden.
Sozialgesetzbuch VPsychotherapie-RichtlinienPsychotherapie-VereinbarungenVerträge im Rahmen neuer Versorgungsformen
Zuständig für die Gestaltung des Sozialrechts: SEHR VIELE!
● Der Gesetzgeber/Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
● Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA)● GKV-Spitzenverband● Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)● Kassenärztliche Vereinigungen (KVen)
(Private Krankenversicherungen)● Berufs- und Fachverbände, Lobbyisten, etc.
Fortbildung
Maßnahmen von Berufsangehörigen zur Sicherung und Aktualisierung ihrer in der Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kompetenzen
Fortbildung kann sich auf grundlegende Aspekteund Inhalte der psychotherapeutischen Verfahren,auf die angewandten Methoden oder auf einzelneTechniken beziehen
Interaktive Formen wie Supervision, Selbsterfahrung undQualitätszirkel sind zentrale und unerlässliche Elemente psychotherapeutischer Fortbildung
Weiterbildung
Ziel der Weiterbildung ist der geregelteErwerb (neuer/zusätzlicher) eingehender und besonderer Kenntnisse, Erfahrungenund Fertigkeiten für definiertepsychotherapeutische Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung
Weiterbildungsordnung der LPPKJPH, § 1(2)
Versuch einer Systematik
BerufsrechtlichrelevanteFortbildung
SozialrechtlichrelevanteFortbildung
BerufsrechtlichrelevanteWeiterbildung
SozialrechtlichrelevanteWeiterbildung
Berufsrechtlich relevante Fortbildung (1)
Grundlagen: Hessisches Heilberufsgesetz
Vierter Abschnitt: Die Berufsausübung
§23 Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben,haben insbesondere die Pflicht,
1. Sich beruflich fortzubilden und sich dabei über diefür ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungenzu unterrichten
2. …
§24 Das Nähere zu §23 regelt die Berufsordnung
Berufsrechtlich relevante Fortbildung (2)
Berufsordnung der LPPKJPH
§17 Fortbildung
Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, entsprechend der Fortbildungsordnung der Landeskammer ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiter zu entwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Landeskammer nachweisen.
Fazit: Die Kammerangehörigen sind einerseits verpflichtet, Fortbildung zu betreiben, andererseits frei in Auswahl und Gestaltung ihrer Fortbildung unter berufsrechtlicher Betrachtung.
Sozialrechtlich relevante Fortbildung (1)Grundlagen: SGB V §95 d (GMG von 2004)
Pflicht zur fachlichen Fortbildung
(1)Verpflichtung des Vertragsbehandlers, sich über Fortbildungsinhalte, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse aus seinem Fachgebiet entsprechen, in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der in seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2)Art der Nachweisführung über die Fortbildung: A: Durch Fortbildungszertifikate der KammernB: Durch andere Fortbildungszertifikate, die den Kriterien
entsprechen, die die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft derKammern auf Bundesebene aufgestellt hat.
C: In Ausnahmefällen „durch sonstige Nachweise“
Sozialrechtlich relevante Fortbildung (2)
Jeder Vertragsbehandler muß alle 5 Jahre gegenüber seiner KV nachweisen, dass er in dem zurückliegenden 5-Jahres-Zeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.
Erster Fünfjahreszeitraum endete am 30.06.2009, für die zum 01.07.2004 zugelassenen Vertragsbehandler
250 FB-Stunden in 5 Jahren Berufstätigkeit
Bei Nichterfüllung: Honorarkürzung um 10% für die ersten vier Abrechnungsquartale, danach 25% Honorarkürzung.
Sozialrechtlich relevante Fortbildung (3) Nr.
Angebotsform
Punktzahl
Nachweis
1. Bereich der theoretischen Vertiefung und Erweiterung
1.1 Workshop, Seminar, Kurs,
1 Punkt pro FE Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung
1.2 Einzelvortrag incl. Kasuistik und Diskussion (inhaltsgleiche Veranstaltung nur einmal möglich)
Hörer: 1 Punkt pro FE Vortragender: 2 Punkte pro FE
Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung
1.3 Kongresse national und international, Tagungen, Symposien
3 Punkte pro ½ Tag 6 Punkte pro Tag
Teilnahmebescheinigung
1.4 Autorenschaft, Poster
4 Punkte pro Beitrag
Kopie Titelblatt bzw. Programm
1.5 Lehrtätigkeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung (inhaltsgleiche Veranstaltung nur einmal möglich)
2 Punkte pro FE Programm oder Auszug Fortbildungsverzeichnis/Teilnehmerliste
1.6 Selbststudium durch Fachliteratur/Lehrmittel
50 Punkte maximal in 5 Jahren
Unterzeichnete Selbsterklärung
1.7 Strukturierte interaktive Fortbildung 1 Punkt pro Übungseinheit
Teilnahmebescheinigung
Sozialrechtlich relevante Fortbildung (4) 2. Bereich der praktisch-klinischen Tätigkeit
2.1 Interdisziplinäre Colloquien und Konferenzen
1 Punkt pro FE Teilnahmebescheinigung
2.2 Hospitation in psychotherapierelevanten Einrichtungen
3 Punkte pro ½ Tag 6 Punkte pro Tag
Bescheinigung über Art und Umfang der Hospitation, Teilnehmerliste
2.3 Klinikvorträge / Klinikkonferenz (fachwissenschaftlich zugänglich)
1 Punkt pro FE Teilnahmebescheinigung
3. Bereich der Supervision, Intervision, Selbsterfahrung
3.1 Qualitätszirkel der KVen 1
Entsprechend Bescheinigung / Regelung der KV
Teilnahmebescheinigung
3.2 Supervision (Leiter akkreditiert)
Einzel: 2 Punkte pro FE Gruppe: 1 Punkt pro FE
Teilnehmerliste Teilnahmebescheinigung
3.3 Intervision (akkreditiert) (3 – 8 TN)
1 Punkt pro FE
Teilnehmerliste/ vorherige Anmeldung, Angabe von Zeit und Ort
3.4 Selbsterfahrung (Leiter akkreditiert) Ausschluss der Anerkennung bei Psychotherapie behandlungsbedürftiger Störung
1 Punkt pro FE
Einzel: nur Teilnahmebescheinigung Gruppe: Teilnehmerliste/ Teilnahmebescheinigung
1 KV-anerkannte Qualitätszirkel werden automatisch anerkannt.
Sozialrechtlich relevante Fortbildung (5)
Essentials der vom G-BA festgelegten „Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus FKH-R“überwiegend analoge Regelung zur Fortbildungspflicht im ambulanten Bereich
● Von 250 Fortbildungspunkten müssen 150 Punkte „fachspezifischeFortbildung“ sein
● Fortbildungsverpflichtung gilt für PP und KJP, die in einem nach §108SGB V zugelassenen Krankenhaus tätig sind (Hochschulkliniken,sog.Plankrankenhäuser, Krankenhäuser mit Versorgungsauftrag).
● Fünf-Jahreszeitraum beginnt rückwirkend zum 01.01.2009(Übergangsregelungen für Fortbildungen in 07 und 08)
● Nachweis der Fortbildung gegenüber der ärztliche Leitung bzw.Nachweis durch die ärztliche Leitung gegenüber den Kostenträger inBezug auf die Fortbildung der beschäftigten Psychotherapeuten.
Sozialrechtlich relevante Fortbildung (6)
ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS
Grundlage (Psychotherapie-Vereinbarungen)
§6 Fachliche Befähigung von Psychologischen Psychotherapeuten
(4) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen1. Durch Nachweis der verfahrensspezifischen Qualifikation2. Durch Nachweis von Zusatzqualifikation über anerkannte
Ausbildungsstätten (Angabe jeweils der Mindest-Stundenzahl)Theorie 200 StundenPraxis 4 Fälle mit 200 Stunden (bei TP und PA)
5 Fälle mit 180 Stunden (bei VT)unter Supervision nach möglichst jeder 4. Stunde
Selbsterfahrung KEINE!
Sozialrechtlich relevante Fortbildung (7)
ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS
§6 Fachliche Befähigung von PsychologischenPsychotherapeuten
(5) Gruppen-Psychotherapie1. Durch Nachweis der verfahrensspezifischen Qualifikation2. Durch Nachweis der Zusatzqualifikation über anerkannte
Ausbildungsstätten
Theorie 24 Doppel-Stunden
Selbsterfahrung 40 Doppel-St. (verfahrensspezifische SE in der Gruppe)
Praxis 60 Doppel-Stunden Gruppenbehandlungen, dabei
Supervision mindestens 40 Stunden
Sozialrechtlich relevante Fortbildung (8)ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS
Grundlage: Psychotherapie-Vereinbarungen
§7 Fachliche Befähigung von Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten
(4) Gruppen-Psychotherapie1. Durch Nachweis der verfahrensspezifischen Qualifikation2. Durch Nachweis der Zusatzqualifikationen über anerkannte
Ausbildungsstätten
Theorie 24 Doppel-StundenSelbsterfahrung 40 Doppel-St. (verfahrensspezifische SE in der Gruppe)
Praxis 60 Doppel-Stunden Gruppenbehandlungen, dabei
Supervision mindestens 40 Stunden
Sozialrechtlich relevante Fortbildung (9)ERWEITERUNG DES (ABRECHNUNGSFÄHIGEN) LEISTUNGSSPEKTRUMS
Grundlage: Empfehlung des gemeinsamen Beirats von LPPKJPH und LÄKH an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Fachkundeanforderungen für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für Zweitverfahren
Theorie 240 Stunden bei VT, TP, analytischer KJPSelbsterfahrung 100 Stunden bei VT, TP
250 Stunden bei analytischer KJPPraxis 320 Stunden bei VT, TP
mindestens 2 LZT, und 2 KZT500 Stunden bei analytischer KJP
1x LZT mit mindestens 120 Stunden1x LZT mit mindestens 90 Stundenmindestens 80 Bezugspersonen-Stunden
Supervision 80 Stunden bei VT, TP100-120 Std. bei analytischer KJP
Berufsrechtlich relevante Weiterbildung (1)
Grundlage: Weiterbildungsordnung der LPPKJPH
Abschnitt A (sog. Paragrafenteil)
§§1-18 u.a. Ziel und Struktur, Bereiche, Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung, Führen undAnerkennen von Zusatzbezeichnungen, Prüfungen,Befugnis zur Weiterbildung und Anerkennung vonWeiterbildungsstätten
Abschnitt B: Bereiche (Darstellung der inhaltlichen Anforderungenfür den Bereich Klinische Neuropsychologie)
Ziel: Führung der Zusatzbezeichnung „Klinische Neuropsychologie“
Berufsrechtlich relevante Weiterbildung (2)
Bestandteile der Weiterbildung (Klinische Neuropsychologie)
Praxis 2 Jahre Klinischer Tätigkeit in Vollzeitoder in Teilzeit entsprechend längeren Datums,davon mindestens 1 Jahr in zugelassener Einrichtung derstationären Neurologie/neurologischen Rehabilitationhöchstens 1 Jahr in Ambulanz oder Praxis
Theorie 400 Stunden
Supervision 100 Stunden
Doku- 5 differenzierte Falldarstellungen, davon mindestensmentation 2 Gutachten bzw. Darstellung in Gutachtenform
Sozialrechtlich relevante Weitertbildung (1)
Berufsrecht (Voraussetzung: berufsrechtlich bundesweiteinheitlich geregelte Weiterbildungsgänge) präjudiziertdas Sozialrecht
d.h.: wenn der Berufsstand über seine Organe, die Landespsychotherapeutenkammern, einheitliche Weiterbildungsgänge verabschieden würde, müßte die Seite der Kostenträger (Krankenkassen bzw. GBA) Regelungen zur Aufnahme dieser Leistungen in den Katalog der GKV vornehmen
Sozialrechtlich relevante Weiterbildung (2)Ausblick
Folgende Themen/Fragen stehen daher zur Auseinanderssetzung und Beantwortung an:
Für welche Bereiche, Verfahren, Inhalte benötigt der BerufsstandWeiterbildungen?
Welche Implikationen ergeben sich aus einer möglichenNovellierung des Psychotherapeutengesetzes in Folge desForschungsgutachtens?
Welche Chancen und welche Gefahren sind mit der Erweiterung desKollektivvertragssystems verbunden?
Wie lassen sich diese Entwicklungen progressiv – und ggf. über die Etablierung von Weiterbildungsgängen – für den Berufsstandnutzen?
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit !
Hans Uwe Rose Vorsitzender Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung