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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1516 6. Wahlperiode 18.01.2013 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Petitions- und Bürgerbeauftragten- gesetz - PetBüG M-V) A. Problem Gemäß der Aufgabenstellung des Petitionsausschusses nach § 10 Abs. 2 PetBüG M-V ist der Petitionsausschuss verpflichtet, als vorbereitendes Beschlussorgan des Landtages dem Land- tag zu den von ihm behandelten Petitionen Beschlüsse in Form von Sammelübersichten sowie einen Bericht vorzulegen. B. Lösung In der vorliegenden Drucksache sind eine Sammelübersicht mit Beschlüssen zu Petitionen, die vom Petitionsausschuss behandelt wurden, eine Mitteilung über Eingaben, von deren Behandlung oder von deren sachlicher Prüfung abgesehen wurde, sowie ein Bericht über die Ausschussberatungen enthalten. Einvernehmen im Ausschuss

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT€¦ · DES PETITIONS-AUSSCHUSSES BEGRÜNDUNG . Zusammenhang mit der Verholung sei-nes Bootes über Mitarbeiter eines Amtes. bereits in der dem Petenten

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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1516 6. Wahlperiode 18.01.2013 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Petitions- und Bürgerbeauftragten-gesetz - PetBüG M-V) A. Problem Gemäß der Aufgabenstellung des Petitionsausschusses nach § 10 Abs. 2 PetBüG M-V ist der Petitionsausschuss verpflichtet, als vorbereitendes Beschlussorgan des Landtages dem Land-tag zu den von ihm behandelten Petitionen Beschlüsse in Form von Sammelübersichten sowie einen Bericht vorzulegen. B. Lösung In der vorliegenden Drucksache sind eine Sammelübersicht mit Beschlüssen zu Petitionen, die vom Petitionsausschuss behandelt wurden, eine Mitteilung über Eingaben, von deren Behandlung oder von deren sachlicher Prüfung abgesehen wurde, sowie ein Bericht über die Ausschussberatungen enthalten. Einvernehmen im Ausschuss

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C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine.

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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1516 _____________________________________________________________________________________________________

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Beschlussempfehlung Der Landtag möge beschließen: Die in der Sammelübersicht aufgeführten Petitionen werden entsprechend den Empfehlungen des Petitionsausschusses abgeschlossen. Schwerin, den 17. Januar 2013 Der Petitionsausschuss Manfred Dachner Vorsitzender und Berichterstatter

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Sammelübersicht gemäß § 10 Abs. 2 des PetBüG M-V Lfd-Nr.

EING.-NR.

SACHVERHALT EMPFEHLUNGEN DES PETITIONS-AUSSCHUSSES

BEGRÜNDUNG

1 2011/ 00162

Die Petenten fordern ein Verbot des Mautausweichver-kehrs für die B 104.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Eine Vollsperrung der B 104 für den Lkw-Verkehr ist nicht zielführend, weil eine solche Maßnahme zur Folge hätte, dass der Verkehr auf nachge-ordnete Straßen verlagert würde, die noch weniger in der Lage sind, diesen aufzunehmen. Andererseits kann ein Autobahn-Benutzungszwang aus rechtlichen Gründen nicht normiert werden. Allerdings sind andere Maß-nahmen getroffen worden, um die Situation der Anwohner zu ver-bessern. Die Auswertung der Ergeb-nisse einer Langzeitzählstelle habe ergeben, dass weder die Einführung der Lkw-Maut noch die Öffnung der Grenze zu Polen eine signifikante Steigerung des Lkw-Verkehrs auf dem betreffenden Straßenabschnitt ergeben habe. Daher sieht das erstellte Gut-achten keine Rechtfertigungsgründe, die B 104 zu bemauten oder für den Lkw-Durchgangsverkehr komplett zu sperren.

2 2011/ 00167

Der Petent bittet darum, die Leistun-gen der Frühförde-rung für seine gehörlosen Kinder in Form des Persön-lichen Budgets zu erhalten.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Gewährung eines Persönlichen Budgets wurde vor dem Hintergrund abgelehnt, dass die Mutter der beiden hörgeschädigten Kinder als staatlich anerkannte Heilerzieherin - mithin aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung - in der Lage ist, die Frühförderung ihrer Kinder selbst durchzuführen. Insoweit entspricht die Entscheidung der zuständigen Behörde letztlich dem Grundsatz der Nachrangigkeit gemäß § 2 Absatz 1 SGB XII und ist daher nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat das Sozialamt auf eine Rückforde-rung der in der Vergangenheit zu Unrecht im Rahmen eines Persön-lichen Budgets gewährten Leistungen verzichtet.

3 2011/ 00225

Der Petent bittet um die Überprüfung des für ihn festgestellten Verfolgungszeit-raumes, der seiner Ansicht nach nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Ergebnis der Sachverhaltsauf-klärung bleibt festzustellen, dass das ursprüngliche Verwaltungsverfahren auf Anerkennung von Verfolgungs-zeiten nach dem Beruflichen Rehabi-litierungsgesetz bereits im Jahre 1998 bestandskräftig abgeschlossen wurde. Der sodann im Jahre 2011 einge-

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SACHVERHALT EMPFEHLUNGEN DES PETITIONS-AUSSCHUSSES

BEGRÜNDUNG

Er kritisiert dabei das Verhalten einer Mitarbeiterin des Justizministeriums.

reichte Antrag des Petenten wurde als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Ver-waltungsverfahrensgesetz Mecklen-burg-Vorpommern ausgelegt. Dieser Antrag wurde im Jahre 2011 ebenfalls bestandskräftig abschlägig beschie-den, da sich die Sach- und Rechtslage seit Bestandskraft des Bescheides aus dem Jahre 1998 nicht geändert hat. Ferner wurde nunmehr auch die sei-tens des Petenten erhobene Dienstauf-sichtsbeschwerde durch das zustän-dige Ministerium abschließend geprüft und beschieden. Eine frühere Bescheidung dieser Beschwerde war lediglich deshalb nicht möglich, weil von der betroffenen Mitarbeiterin aufgrund einer lang andauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit zuvor keine dienstliche Stellungnahme zu den Vorwürfen eingeholt werden konnte.

4 2011/ 00233

Die Petenten fordern die Löschung einer Eintragung eines Flurstücks aus dem Grundbuch und den Widerruf der Anlagenrechts-bescheinigung durch den Landkreis. Sie kritisieren die zum Teil großen Zeit-spannen zwischen Datum und Post-stempel der Schrei-ben der Behörden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Nunmehr wurden umfangreiche Ver-messungsarbeiten zur genauen Lokali-sierung der Schmutzwasserleitung durchgeführt. Dabei hat sich die Ver-mutung der Petenten, dass die Leitung nicht über ihr Grundstück verläuft, zwar bestätigt, jedoch befindet sich der um die Leitung verlaufende Schutzstreifen zum Teil auf dem Grundstück der Petenten. Die Größe dieses Schutzstreifens ist in der DVGW-Vorschrift 400-l vorge-schrieben, um eine gegebenenfalls notwendige Reparatur oder Erneue-rung der Leitung ermöglichen zu können. Insofern ist die Eintragung der kraft Gesetzes hinsichtlich dieser Schmutzwasserleitung entstandenen Grunddienstbarkeit im Grundbuch der Petenten nicht zu beanstanden. Auch die Bekanntgabe im Anzeigenkurier, welcher gemäß § 6 der Hauptsatzung des Landkreises das amtliche Mittei-lungsblatt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, dass die Grundbucheintragung insofern unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgte, wird grundsätzlich angestrebt, notwendige Arbeiten an der Leitung soweit mög-

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BEGRÜNDUNG

lich vom Grundstück der Stadt aus auszuführen und die Inanspruchnahme der Privatgrundstücke, wie das der Petenten, auf ein Minimum zu beschränken.

5 2011/ 00258

Die Petentin wendet sich gegen die Berechnung der Ausbaubeiträge und fordert eine Anpas-sung der Straßen-ausbaubeitrags-satzung an die ört-lichen Gegeben-heiten.

Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen der Petentin besonders aufmerksam zu machen. Weiterhin ist die Petition den Frak-tionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen der Petentin besonders aufmerksam zu machen.

Unabhängig davon, dass die in der Beitragssatzung festgelegte Berech-nungsgrundlage grundsätzlich zulässig und insofern nicht im Wege der Rechtsaufsicht zu beanstanden ist, erscheint das Ergebnis letztlich sehr ungerecht. Insofern sollten beim Erlass künftiger Satzungen die ört-lichen Gegebenheiten, wie größere Ackerflächen, besser berücksichtigt werden.

6 2011/ 00317

Die Petentin wendet sich gegen den geforderten Anschluss an die öffentliche Trink- und Abwasser-anlage.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung ist die Ablehnung des Antrages auf Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang formal-rechtlich nicht zu beanstanden. Die zunächst im Jahre 2001 gewährte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der Abwasserentsorgungs-einrichtung war ausdrücklich nur bis zur Erschließung der betroffenen Straße mit einer Abwasserentsor-gungsleitung, welche zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorhanden war, befristet erteilt worden. Insofern wurde eine dauerhafte Befreiung auch nicht in Aussicht gestellt, weshalb auf eine dauerhafte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auch nicht vertraut werden konnte. Nunmehr wurde die Straße abwasser-seitig erschlossen und der Anschluss- und Benutzungszwang durchgesetzt. Die seitens der Petentin angeführten hohen Kosten des Anschlusses genü-gen angesichts der bestehenden Rechtsprechung allein jedoch nicht für eine weitere Befreiung. Unabhängig hiervon wurde die Petentin im Rah-men des Petitionsverfahrens darauf hingewiesen, dass sie einen Antrag auf Stundung der Kosten oder auf Gewährung einer Ratenzahlung stellen kann. Ob sie diese Möglichkeiten nutzt, obliegt allein ihrer Entschei-

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BEGRÜNDUNG

dung. 7 2011/

00334 Der Petent wendet sich gegen die Steuerbescheide eines Finanzamtes und verweist darauf, dass er sich im Fest-setzungszeitraum in Insolvenz befunden habe.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Die Einkommenssteuer für 2008 und für den Zeitraum 01.01. bis 21.08.2009 wurde aufgrund der nicht erfolgten Zahlung durch den Insol-venzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtmäßig gegen den Petenten festgesetzt. Unabhängig hiervon ist die Vollstreckung dieser seitens des Petenten kritisierten Steuerschuld nunmehr nicht mehr möglich, da die Vollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auf die Restmasse beschränkt ist und eine Restmasse nicht vorlag. Darüber hinaus wurde dem Petenten für die in seiner Verantwortung liegenden Steuerschulden seinem Wunsch ent-sprechend ein Vollstreckungsaufschub in Form einer Ratenzahlungsverein-barung gewährt. Diese Raten entrich-tet der Petent ordnungsgemäß.

8 2011/ 00353

Die Petentin beschwert sich in einem Familien-rechtsstreit über Mitarbeiter eines Jugendamtes.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

In der vorliegenden Sorgerechtsange-legenheit wurde das Aufenthalts-bestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter durch das zuständige Fami-liengericht dem Kindesvater zuge-sprochen. Die hiergegen seitens der Petentin erhobene Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht zurück-gewiesen. Die vor diesem Hintergrund vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde ist noch anhängig. Aufgrund des Verfas-sungsgrundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichte hat der Landtag keinen Einfluss auf diese gerichtlichen Ver-fahren. Unabhängig hiervon ist anzu-merken, dass die Entscheidungen der Gerichte, wie den jeweiligen Begrün-dungen zu entnehmen ist, unter Abwägungen der Ausführungen aller Beteiligten sowie eines Gutachters erfolgten. Angesichts der getroffenen Entscheidung hatte das Gericht augen-scheinlich keine Anhaltspunkte für ein einseitiges oder voreingenommenes Agieren des Jugendamtes. Im Übrigen wohnt das Kind zwischenzeitlich aufgrund einer Übereinkunft zwischen den Eltern wieder bei der Mutter.

9 2011/ 00354

Der Petent beschwert sich im

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Rahmen der Sachverhaltsaufklä-rung hat sich herausgestellt, dass

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BEGRÜNDUNG

Zusammenhang mit der Verholung sei-nes Bootes über Mitarbeiter eines Amtes.

bereits in der dem Petenten erteilten Erlaubnis der Hafenbehörde vom 25.04.2005 darauf hingewiesen wurde, dass sich das Hafenamt das Recht vorbehält, die Verholung des Wasserfahrzeuges an einen anderen Liegeplatz anzuordnen. Insoweit hatte die Hafenbehörde das Recht, dem Petenten einen anderen Liegeplatz zuzuweisen. Soweit seitens des Petenten im Laufe des Petitionsver-fahrens auf mögliche Verstöße, insbe-sondere gegen das Gewerberecht, aufmerksam gemacht wurde, sind diese Vorwürfe von der Wasser-schutzpolizei zwischenzeitlich geprüft geworden. Dabei hat sich herausge-stellt, dass es sich bei den beobach-teten Fahrten nicht um gewerbliche, sondern um private Testfahrten gehandelt hat.

10 2011/ 00363

Die Petentin fordert zum einen, dass mit dem Erwerb einer Jahreskarte der Deutschen Bahn der kostenlose Fahrrad-transport einhergeht, und zum anderen, dass die Fahrrad-abstellplätze der Bahn in Greifswald kameraüberwacht werden und die Polizei ein Konzept entwickelt, um die Diebstahl- und Van-dalismusquote in diesem Bereich zu senken.

Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen der Petentin besonders aufmerksam zu machen.

Seit dem 01.01.2012 ist die kostenlose Fahrradmitnahme für Jahreskarten-inhaber auf allen Strecken im Land nicht mehr möglich. Die entspre-chende Vereinbarung mit der DB Regio AG wurde vom Land aufge-kündigt, als die DB eine Verdopplung der in der Vergangenheit durch das Land aufgebrachten Ausgleichs-zahlungen forderte. Dies stellte unter Berücksichtigung der landesweit tat-sächlich erfolgenden Fahrradmit-nahmen eine überdimensionierte Sub-ventionierung dar. Das Angebot von geringeren Ausgleichszahlungen nahm die DB Regio AG nicht an. Die Beschwerde über Vandalismus und Diebstahl von Fahrrädern wurde an das für die Planung der gegenwärtigen Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes zuständige Amt weitergeleitet, damit sie bei der Planung von Park- und Abstellflächen für Fahrräder berück-sichtigt werden kann. Eine Video-überwachung kommt angesichts der Schwere dieses Eingriffs in das Per-sönlichkeitsrecht der übrigen Bürger nicht in Betracht, da im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet nur sehr wenige Fahrraddiebstähle hier erfolg-ten. Die Thematik „Fahrräder“ wird bei der Erarbeitung eines integrierten

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BEGRÜNDUNG

Landesverkehrsplanes mitberücksich-tigt werden, wobei neben dem Punkt der Mitnahme von Fahrrädern in Zügen auch die Schaffung von ausrei-chend Stellplätzen für Fahrräder an den Bahnhöfen diskutiert werden wird. In die Beratungen zur Erarbei-tung des integrierten Landesverkehrs-planes könnten die Ausführungen der Petentin miteinfließen.

11 2011/ 00381

Der Petent fordert die Errichtung einer Lärmschutzwand oder gleichwertige Lärmschutzmaß-nahmen an der A 20 in Höhe der Ortslage sowie die Reparatur der im Zuge des Autobahnbaus ent-standenen Straßen-schäden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Bis auf den Anspruch auf passiven Schallschutz an drei Wohngebäuden besteht für weitere Lärmschutzmaß-nahmen kein Rechtsanspruch. Die Berechnung hierzu erfolgte unter Berücksichtigung der geltenden Normen. Aufgrund von turnus-mäßigen Unterhaltungsmaßnahmen wird neuer Fahrbahnbelag aufge-bracht. Dies könnte zu einer Verringe-rung der Lärmbelästigung führen. Die weitere vom Petenten angesprochene Straße befindet sich in der Baulast der Stadt, die diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis ausführt.

12 2011/ 00384

Der Petent beschwert sich über die lange Bearbei-tung seines Antrages auf Erstattung der Kosten für das Mit-tagessen seines Sohnes nach SGB II.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Der Antrag des Petenten auf Bewilli-gung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II, insbeson-dere die Übernahme der Kosten der Teilnahme an der Mittagsverpflegung, wurde zwischenzeitlich beschieden. Für die Monate Januar bis März 2011 erhielt der Petent eine Erstattung von 78,- Euro und ab dem 01.04.2011 erfolgte die Direktzahlung durch das Jobcenter an den Essensanbieter. Soweit der Petent die Rückerstattung von weiteren 51,- Euro begehrt, die er zu viel an den zwischenzeitlich insol-venten früheren Essensanbieter ent-richtet hatte, müsste er sich, sofern ihm dieser Betrag bisher noch nicht durch den früheren Essensanbieter erstattet wurde, an diesen wenden. Eine Erstattung durch das Jobcenter kommt nicht in Betracht.

13 2011/ 00385

Der Petent kritisiert, dass die Betriebs-kosten nach den „Richtlinien des Landkreises hin-sichtlich der Kosten für Unterkunft und

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Wohnung des Petenten ist größer als sie für einen Vier-Personen-Haus-halt angemessen ist. Außerdem liegen die tatsächlichen Heizkosten seit Jahren weit über dem durchschnitt-lichen Verbrauch der anderen Miet-parteien im gleichen Haus. Dem

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BEGRÜNDUNG

Heizung“ errechnet werden. Die Richt-linien berücksich-tigen seines Erach-tens besondere Witterungsverhält-nisse nicht. Er bittet diesbezüglich um Überprüfung.

Petenten sind die angemessenen Kos-ten erstattet worden, die auf der Basis des zum Bearbeitungszeitpunkt vor-liegenden bundesweiten Heizkosten-spiegels 2010 berechnet worden sind. Diese Verfahrensweise des Jobcenters entspricht der geltenden höchstrich-terlichen Rechtsprechung.

14 2011/ 00386

Der Petent beklagt, dass er für die Begleitung seiner schwerbehinderten Tochter bei der Studienfahrt nach England keine bezahlte Freistellung vom Unterricht erhalten habe.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Eine Überprüfung hat ergeben, dass der Fall des Petenten eine Ausnahme nach § 29 Absatz 3 TV-L darstellt. Insofern war dem Petenten eine bezahlte Freistellung für drei Arbeits-tage zu gewähren. In Anbetracht der besonderen Härte wurde auf Nach-arbeit für die beiden anderen Tage verzichtet. Schulleitung und Schul-rätin haben gemeinsam mit dem Petenten Lösungen, die zu einer dau-erhaften Entlastung des Petenten bei-tragen können, gesucht und eine Reihe von Maßnahmen vereinbart.

15 2011/ 00392

Die Petentin beklagt, dass eine fest ange-stellte pädagogische Fachkraft aus der Kita an das Internat der Landesschule für Körperbehinderte versetzt wird.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Die seitens der Petentin kritisierte Umsetzung der pädagogischen Fach-kraft aus dem Sonderkindergarten in das Internat war aus organisatorischen beziehungsweise personalwirtschaft-lichen Gründen notwendig. Nach umfangreichen Personalmaßnahmen ist der Personalschlüssel erfüllt und ein reibungsloser Betrieb des Sonder-kindergartens möglich. Durch eine weitere Stelle wird die vom Kinder-tagesförderungsgesetz geforderte Vor- und Nachbereitungszeit für die Erzie-herinnen gewährt und die Leitungs-aufgaben kompensiert.

16 2011/ 00399

Der Petent schildert Belästigungen, die von einem Zirkus ausgehen, und bittet hierzu um die Beantwortung ver-schiedener Fragen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Zum Zeitpunkt des Eingangs der Peti-tion war das betroffene Zirkuszelt bereits wieder abgebaut, sodass keine weiteren Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden mehr ergriffen werden mussten. Unabhängig hiervon wurde im Ergebnis der Überprüfung des Handelns der Stadt festgestellt, dass eine nach der Landesbauordnung für fliegende Bauten, wie dem Zirkus-zelt, erforderliche Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde nicht eingereicht worden war. Vor diesem Hintergrund wurde die Stadt von der unteren Rechtsaufsichtsbehörde über die

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BEGRÜNDUNG

rechtlichen Vorgaben der Landesbau-ordnung belehrt, welche zukünftig seitens der Stadt beachtet werden. Weiterhin wird die Stadt in Auswer-tung dieser Petition bei künftigen Veranstaltungen über Maßnahmen zur Lärmreduzierung nachdenken.

17 2011/ 00400

Der Petent fordert die Löschung sämt-licher Facebook-Seiten des Landes.

Die Petition ist der Landesregierung als Material zu überweisen, um zum Beispiel zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbe-zieht. Weiterhin ist die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie zum Beispiel als Anregung für eine parlamenta-rische Initiative geeig-net erscheint.

Die datenschutzrechtlichen Bedenken des Petenten werden seitens der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder geteilt. Die Innen-ministerkonferenz hat den Bericht zur Förderung des Datenschutzes bei sozialen Netzwerken zur Kenntnis genommen und der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staatskanz-leien zugeleitet, damit diese Vor-schläge für ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes gemeinsames Handeln zur Förderung des Daten-schutzes bei sozialen Netzwerken erarbeiten. In Anbetracht der besonde-ren Bedeutung des Datenschutzes und der Tatsache, dass die öffentlichen Stellen insoweit eine Vorbildfunktion haben, sollten die Ausführungen des Petenten in die weiteren Überle-gungen einfließen.

18 2011/ 00410

Der Petent bittet um Begnadigung.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil das Verhalten der Ver-waltung nicht zu bean-standen ist.

Das Gnadengesuch des Petenten ist abgelehnt worden, da durchgreifende Gnadengründe nicht ersichtlich waren. Die Anzeigen des Petenten gegen Polizei- und Justizvollzugsbeamte sind mangels hinreichenden Tatver-dachts eingestellt worden. Diese Ent-scheidungen können vom Landtag aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beeinflusst werden.

19 2011/ 00425

Der Petent beschwert sich über die Bearbeitung seiner Anzeige bei der Polizei sowie über die Einstellung des Verfahrens.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Nach eingehender Prüfung der Beschwerde des Petenten hat sich herausgestellt, dass der geschilderte Vorfall als Strafanzeige und nicht als Ordnungswidrigkeit hätte aufge-nommen werden müssen. Zudem hätte auch der Beschuldigte bei entspre-chenden Bemühungen ermittelt werden können. Zwischenzeitlich wurde nunmehr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen wird die Akte der Staatsanwaltschaft übergeben. Auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft

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BEGRÜNDUNG

hat der Landtag sodann jedoch keinen Einfluss. Das zuständige Polizeipräsi-dium hat sich zudem bei dem Petenten ausdrücklich für das aufgetretene Fehlverhalten entschuldigt. Ferner wurde diese Angelegenheit mit den betroffenen Beamten entsprechend ausgewertet, um künftig vergleichbare Fehler in den Verfahrensabläufen zu vermeiden.

20 2011/ 00426

Die Petentin fordert, die vorgesehene Ent-sorgung von Asbest-müll durch Ab-schütten unter freiem Himmel sofort zu stoppen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Ein Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass ein unverpackter Transport des asbesthaltigen Schlamms ohne behördliche Ausnah-megenehmigung gegen gefahrgut- und gefahrstoffrechtliche Vorschriften verstößt. Da derartige Ausnahme-genehmigungen nicht vorliegen, hat die Landesregierung beschlossen, dass die Deponie Ihlenberg nicht für die Aufnahme von Asbest-Abfällen aus Wunstorf-Luthe zur Verfügung steht. Darüber hinaus wurde ein entspre-chendes Transportverbot zwischen-zeitlich durch das Verwaltungsgericht Schleswig bestätigt.

21 2011/ 00433

Der Petent beschwert sich dar-über, dass er bislang keine Aufgaben-beschreibung für seine Funktion als Stationsbeamter in einer JVA erhalten hat.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde dem Petenten nunmehr eine Aufgabenbeschreibung für die durch ihn ausgeübte Tätigkeit zugeleitet.

22 2011/ 00438

Die Petenten wenden sich gegen die angekündigte Steigerung des Grundpreises für Wasser um circa 70 Prozent und für Abwasser um circa 90 Prozent und beklagen sich in diesem Zusammen-hang über die feh-lende Transparenz für die Bürger.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die zum 01.01.2012 erfolgte rückwir-kende Erhöhung der Grundgebühr wurde zwischenzeitlich im Wege einer entsprechenden Änderungs-satzung durch die Stadtvertretung mehrheitlich beschlossen. Seitens der Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Beanstandungen an der angezeigten Änderungssatzung, denen gegebenen-falls mit Mitteln der Rechtsaufsicht hätte entgegengewirkt werden können, festgestellt. Insbesondere ist festzu-stellen, dass die Gebührenerhöhung zur Deckung der gestiegenen Kosten erfolgte, was letztlich dem Kosten-deckungsgrundsatz des Kommunal-abgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) entspricht.

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BEGRÜNDUNG

Insofern ist eine weitere Einflussmög-lichkeit seitens des Landtages nicht gegeben.

23 2011/ 00440

Die Petentin beklagt, dass die im Rahmen der Diagnostik ihres Sohnes festgelegten Maßnahmen nicht umgesetzt werden. Sie erhalte weder von der Schule noch vom Jugendamt Unterstützung.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Für den Sohn der Petentin wurde ein Förderplan erarbeitet, welcher mit ihr besprochen wurde. Darin sind als Maßnahmen zum Nachteilsausgleich für den Sohn insbesondere die Redu-zierung des Schreibumfanges und die Anfertigung von Kopien, differen-zierte Lernformen und differenzierte Aufgaben- und Hausaufgaben-stellungen enthalten. Ferner erhält er einmal wöchentlich durch eine ausge-bildete LRS-Lehrkraft Förderunter-richt in einer Kleingruppe. Darüber hinaus hat sich im Rahmen eines weiteren Gesprächs zwischen der Schule und der Petentin herausgestellt, dass ihr Sohn entgegen ihrer Befürchtung gar nicht versetzungs-gefährdet ist.

24 2011/ 00444

Die Petentin wendet sich gegen die geplante Errichtung einer Hähnchen-mastanlage und bemängelt in diesem Zusammenhang die mangelnde Öffent-lichkeitsbeteiligung sowie das ausge-bliebene Raumord-nungsverfahren.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Ergebnis der Sachverhaltsauf-klärung hat sich ein Fehlverhalten der zuständigen Behörden, dem mit Mitteln der Rechts- oder der Fachauf-sicht entgegengewirkt werden könnte, nicht bestätigt. Insofern gibt es auch keine weitere Einflussmöglichkeit seitens des Landtages. Insbesondere wurde von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nicht will-kürlich, sondern erst nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes sowie der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens abgesehen. Letztlich wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Hähnchenmastanlage nach Beteiligung der betroffenen Behörden sowie der Öffentlichkeit mit Bescheid vom 14.05.2012 erteilt. Unabhängig davon, dass auch die Auslegung der Antragsunterlagen durch Veröffent-lichung im Amtsblatt von Mecklen-burg-Vorpommern und im Internet formalrechtlich ordnungsgemäß abgelaufen ist, sollte künftig dringend darauf geachtet werden, dass auch eine Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung noch möglich ist. Im vorliegenden Fall erhielt das Amt erst am 08.09.2011 das Schreiben, in dem die Auslegung der Unterlagen ab dem

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BEGRÜNDUNG

12.09.2011 angeordnet wurde. In dieser kurzen Frist war eine Bekannt-machung der Auslegung in der Tages-zeitung nicht mehr möglich.

25 2011/ 00445

Die Petentin fordert im Namen der Lehr-amtsstudenten mit dem Fach „Darstel-lendes Spiel“, dass sie das Zweite Staatsexamen auch in diesem Fach ablegen können.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Das Land ist bereit, seine Verantwor-tung wahrzunehmen und dem betroffenen Personenkreis die Mög-lichkeit zu geben, die Lehrerausbil-dung mit dem Zweiten Staatsexamen abzuschließen, obwohl „Darstellendes Spiel“ als Fach nicht in der Stunden-tafel enthalten ist. Dazu könnte das studierte Beifach aufgewertet und im Vorbereitungsdienst ausgebildet werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat zugesagt, bei zulassungsfähigen Bewerbungen mit den betroffenen Personen jeweils in einem Einzelgespräch nach einer individuell tragfähigen Lösung zu suchen und in diesem Gespräch alle bei den Betroffenen auftretenden Fragen zu beantworten.

26 2011/ 00446

Die Petentin beschwert sich über die Bearbeitung eines Bürgerbegeh-rens.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Ergebnis der Sachverhaltsprüfung wird ausdrücklich festgestellt, dass die Stadt gegenüber der Bürgerinitiative zwar in noch rechtsaufsichtlich ver-tretbarer Art und Weise, jedoch insge-samt sehr bürgerunfreundlich agiert hat. Die Verzögerung der Beschei-dung des Antrages auf Durchführung eines Bürgerbegehrens um acht Monate ist nicht hinnehmbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in dieser Zeit durch den Beginn der Baumaß-nahmen vollendete Tatsachen geschaf-fen wurden, wobei die Initiatoren der Bürgerinitiative die Kosten eines möglichen Rückbaus nach Auffassung der Stadt letztlich sogar noch in ihrer Kostenplanung hätten berücksichtigen sollen. Zudem hat die Stadt ihre Beratungspflicht nicht in Gänze erfüllt und nicht über die möglichen Kosten aufgeklärt und eine Einsicht in den Kostenplan sogar verwehrt. Durch die neue Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 25.05.2012 wurde zwischenzeit-lich zugunsten der Initiatoren von Bürgerbegehren gesetzlich normiert, dass die Gemeinde im Rahmen der Beratungspflicht auch eine Kosten-

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BEGRÜNDUNG

schätzung abzugeben hat. Im Übrigen ist auch die Ablehnung von mehr als 2.000 Unterschriften bei der Prüfung des erforderlichen Quorums zu kriti-sieren. Der Petitionsausschuss hat seine Einschätzung der Stadt schrift-lich mitgeteilt. Das Darwineum wurde inzwischen errichtet.

27 2011/ 00451

Die Petentin begehrt die Herstellung des aktiven Kontaktes zwischen ihrem Enkel und seinen Geschwistern.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Mutter hat der Adoption der Kinder zugestimmt. Damit gilt das Offenbarungs- und Ausforschungs-verbot, das festlegt, dass Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung der Annehmenden nicht offenbart werden dürfen. Unabhängig davon haben die Annehmenden zuge-stimmt, dass die Petentin Auskünfte über den Entwicklungstand der Kinder erhalten kann, ohne dass durch diese Aussagen Schlussfolgerungen über den Aufenthalt der Kinder möglich sind.

28 2011/ 00453

Mit der Petition wird auf die aus der Kreisgebietsreform resultierenden Pro-bleme in der Schul-sozialarbeit auf-merksam gemacht. Durch den Zustän-digkeitswechsel von der kreisfreien Stadt auf den Landkreis erfolgt im konkreten Fall nur eine unvoll-ständige Finanzie-rung des Trägers, sodass für die Schule kein Schul-sozialarbeiter mehr zur Verfügung steht.

Die Petition ist der Landesregierung als Material zu überweisen, um zum Beispiel zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbe-zieht. Weiterhin ist die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie zum Beispiel als Anregung für eine parlamenta-rische Initiative geeig-net erscheint.

Die Koalition hat sich unter Ziffer 267 der Koalitionsvereinbarung zur abge-sicherten Fortführung der Landesini-tiative Jugend- und Schulsozialarbeit verständigt. Zudem gewährt das Land unabhängig von der grundsätzlichen finanziellen und fachlichen Verant-wortung der Landkreise und kreis-freien Städte entsprechende Personal-kostenzuschüsse, insbesondere aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds. Angesichts der trotz dieser Bemü-hungen in einigen Landkreisen beste-henden unklaren Finanzierungslage und der damit einhergehenden Gefahr, den entsprechenden Mitarbeitern gegebenenfalls rein vorsorglich kün-digen zu müssen, sollte nach weiteren Möglichkeiten der Unterstützung gesucht werden.

29 2011/ 00457

Der Petent fordert den Erhalt seines während der Haftzeit erarbeiteten Lohnes und beschwert sich in diesem Zusam-menhang über ver-schiedene Behörden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Das überaus tragische Schicksal des Petenten ist juristisch weitgehend aufgearbeitet. So hat er eine Kapital-entschädigung für zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung erhalten und erhält eine monatliche Sonderzuwen-dung für Haftopfer. Auch über die berufliche Rehabilitierung ist eine abschließende Entscheidung getroffen worden. Damit sind die Möglichkeiten

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BEGRÜNDUNG

der Justizbehörden und auch des Landtages zur Unterstützung des Petenten ausgeschöpft.

30 2011/ 00459

Die Petenten sehen ihre Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistenten und staatlich aner-kannte Heilerzie-hungspfleger ge-fährdet, da ein Teil des Unterrichts derzeit nicht ge-währleistet werden kann. Sie fordern insbesondere im Hinblick auf die bevorstehenden Prüfungen schnellst-mögliche Abhilfe.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Durch verschiedene Maßnahmen und die Neueinstellung einer Lehrkraft konnten die Schülerinnen und Schüler noch rechtzeitig gut auf die Prüfungen vorbereitet werden. Die Prüfungs-ergebnisse sind mit denen des Vor-jahres vergleichbar, liegen vom Gesamtdurchschnitt sogar noch über dem der Vorjahre.

31 2011/ 00461

Der Petent fordert, dass auch zukünftig eine kostenlose Fahrradmitnahme auf seiner DB-Jahres-Card möglich ist.

Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen.

Seit dem 01.01.2012 ist die kostenlose Fahrradmitnahme für Jahreskarten-inhaber auf allen Strecken im Land nicht mehr möglich. Die entspre-chende Vereinbarung mit der DB Regio AG wurde vom Land aufge-kündigt, als die DB eine Verdopplung der in der Vergangenheit durch das Land aufgebrachten Ausgleichs-zahlungen forderte. Dies stellte unter Berücksichtigung der landesweit tat-sächlich erfolgenden Fahrradmit-nahmen eine überdimensionierte Sub-ventionierung dar. Das Angebot von geringeren Ausgleichszahlungen nahm die DB Regio AG zudem nicht an. Die Thematik „Fahrräder“ wird bei der Erarbeitung eines integrierten Landesverkehrsplanes mitberücksich-tigt werden, wobei neben dem Punkt der Mitnahme von Fahrrädern in Zügen auch die Schaffung von ausrei-chend Stellplätzen für Fahrräder an den Bahnhöfen diskutiert werden wird. In die Beratungen zur Erarbei-tung des integrierten Landesverkehrs-planes könnten die Ausführungen des Petenten miteinfließen.

32 2011/ 00463

Der Petent regt an, die Preußensäulen auf der Insel Rügen zu restaurieren und wieder aufzustellen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Die so genannten „Preußensäulen“ haben aus landesgeschichtlicher Sicht einen hohen Stellenwert. Zudem hat sich der Landkreis zur Restaurierung und Wiederherstellung dieser Säulen

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BEGRÜNDUNG

bekannt. Die Montage und Wiederer-richtung der Säule von Neukamp (Großer Kurfürst) ist einschließlich der Figur des Kurfürsten seit Ende August 2012 abgeschlossen. Weiter-hin wurden die Planungen für die zweite Säule von Groß Stresow (Soldatenkönig) noch in 2012 erstellt. Die Maßnahmen zur Restaurierung sind unter dem Vorbehalt der Geneh-migung des Haushaltsplans des Land-kreises für 2013 vorgesehen.

33 2011/ 00465

Die Petentin begehrt die Wiederher-stellung der Öffent-lichkeit eines Weges, der zu ihrer Weide führt.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Prüfung des Anlie-gens konnte kein Fehlverhalten der Behörden festgestellt werden, wel-chem gegebenenfalls mit Mitteln der Rechtsaufsicht hätte entgegengewirkt werden können. Einerseits lassen die seitens der Petentin eingereichten Unterlagen zwar eine frühere Öffent-lichkeit des Weges vermuten, anderer-seits ist aber auch die Auffassung des Amtes, wonach kein öffentlicher Weg vorliegt, nachvollziehbar und vertret-bar. Der streitgegenständliche Weg wurde im straßenrechtlichen Sinne nie der Öffentlichkeit gewidmet, zudem wurde er auch nur von einem begrenzten Benutzerkreis genutzt, weshalb auch keine konkludente Widmung vorliegt. Auch wurde das Flurstück nie als Weg oder gar als Straße ausgebaut. Letztlich kann die Frage, ob es vormals ein öffentlicher Weg war, nur noch gerichtlich geklärt werden.

34 2011/ 00468

Die Petenten wen-den sich gegen die Umwandlung einer Wohnbaufläche in eine gewerbliche Baufläche. Zudem beklagen sie die Vernachlässigung ihrer Wohnsiedlung durch die Stadt, insbesondere über die unzumutbare Zuwegung.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Das Ziel der in der Petition kritisierten Bebauungsplanänderung besteht in der planungsrechtlichen Sicherung von großen zusammenhängenden Gewerbe- und Industrieflächen. Die Entwicklung dieses Gewerbegroß-standortes ist nicht nur Planungswille der Hansestadt, sondern steht auch in Übereinstimmung mit den Landesinte-ressen. Die Bedeutung dieses Standortes wird sowohl im Landes-entwicklungsprogramm M-V als auch im Regionalen Raumentwicklungs-programm Westmecklenburg mit der Ausweisung als „Vorranggebiet für Gewerbe- und Industrieansiedlung“ dokumentiert. An die Ziele der Raum-

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BEGRÜNDUNG

ordnung und Landesplanung sind die Gemeinden gebunden und insofern auch verpflichtet, diese durch ihre Bauleitplanung zu sichern. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bestehenden Auslastung der Gewerbegebiete der Hansestadt sowie der Ermöglichung einer Weiterent-wicklung des Seehafens ist die Ent-scheidung der Kommune nicht zu beanstanden. Die Zuwegung ist in einem befriedigenden Zustand. Ein Um- und Ausbau ist aufgrund der Haushaltslage und oben genannter anderer Prioritäten nicht vorgesehen.

35 2011/ 00470

Der Petent erhebt den Vorwurf, dass seine Anzeige bei der Staatsanwalt-schaft nicht ord-nungsgemäß bear-beitet wurde.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die Anzeigen des Petenten richteten sich gegen Mitarbeiter der Amts-gerichte Rostock und Köln. Daraufhin sind die Akten des zugrunde liegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens beim Amtsgericht Rostock und beim Amts-gericht Köln angefordert worden. Nachdem sich die Versendung der Akten aus Köln verzögert hatte, hat der zuständige Dezernent die zeugen-schaftliche Vernehmung des Petenten angeordnet. Die Sachbehandlung des Ermittlungsverfahrens begegnet keinen Bedenken.

36 2011/ 00486

Der Petent begehrt die Bereitstellung verschiedener For-mulare und Bücher.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Ergebnis der Sachverhaltsauf-klärung hat sich herausgestellt, dass sowohl das Beschwerderecht gemäß § 108 „Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentzie-henden Maßregeln der Besserung und Sicherung“ (StVollzG) als auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG formlos gel-tend gemacht werden können. Da es insofern keine Formulare gibt, konn-ten diese dem Petenten auch nicht ausgehändigt werden. Hierüber wurde der Petent zudem durch einen Mit-arbeiter der JVA informiert. Ein Exemplar des aktuellen Unter-suchungshaftvollzugsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVollzG M-V) wurde dem Petenten aus der Anstaltsbücherei ausgeliehen. Verwaltungsvorschriften oder Kom-mentare zum UVollzG M-V wurden bisher nicht veröffentlicht. Insofern wurden diese dem Petenten entgegen

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BEGRÜNDUNG

seiner Befürchtung auch nicht vorent-halten. Zwischenzeitlich wurde der Petent aus der Untersuchungshaft entlassen.

37 2011/ 00489

Die Petentin beschwert sich über die Vorgehensweise des Staatlichen Amtes für Landwirt-schaft und Umwelt (StALU), nachdem sie Akteneinsicht nach dem Umwelt-informationsgesetz gestellt hat.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung ist davon auszugehen, dass die Petentin, soweit es durch die ver-schiedenen Informationsgesetze gedeckt war, letztlich doch Einsicht in alle Unterlagen erhalten hat. Zudem sind die Hinweise auf die mit der Akteneinsicht beziehungsweise mit der Anfertigung von Kopien verbun-denen und durch die Petentin als Antragstellerin zu tragenden Kosten nicht zu beanstanden. Auch wenn diese mehrfachen Hinweise bei der Petentin den Eindruck erweckt haben, es solle auf diese Weise ein Verzicht auf die begehrte Akteneinsicht erwirkt werden, sind die Hinweise auf die rechtlichen und vor allem finanziellen Folgen des Akteneinsichtsgesuchs letztlich rechtlich nicht zu bean-standen. Die Erhebung der entspre-chenden Kosten beruht auf der ein-schlägigen Kostenverordnung zum Umweltinformationsgesetz. Unab-hängig hiervon hätte im Sinne eines bürgerfreundlicheren Verwaltungs-handelns das Abfotografieren der begehrten Unterlagen gestattet werden können.

38 2011/ 00491

Der Petent beschwert sich dar-über, dass sich die Parksituation in einer Straße durch die Privatisierung von 20 vormals der Öffentlichkeit zugänglichen Park-plätzen verschlech-tert hat und bittet um Abhilfe.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die seitens des Petenten angespro-chenen Flächen, die er für die Allge-meinheit zur Nutzung als Parkfläche freigegeben haben möchte, gehören nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Auch waren sie in der Vergangenheit nicht als öffentliche Parkflächen aus-gewiesen. Soweit dort dennoch Dritte ihre Fahrzeuge abstellten, geschah dies widerrechtlich und ohne Zustim-mung des Grundstückseigentümers – mithin dem Land Mecklenburg-Vor-pommern. Insofern wurden entgegen der Vermutung des Petenten gar keine ehemals öffentlichen Parkflächen privatisiert, sondern lediglich die Grundstücksfläche durch den Eigen-tümer mittels Pollern vor dem unbe-rechtigten Zuparken Dritter gesichert. Ein behördliches Fehlverhalten ist

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BEGRÜNDUNG

insofern nicht ersichtlich. 39 2012/

00001 Der Petent fordert den bis 31.12.2011 angekündigten kom-pletten Rückbau der Zaunanlage um den Schlossgarten.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Entsprechend dem Vorschlag der Landeshauptstadt Schwerin, welche die Eigentümerin der Zaunanlage ist, wird die verbliebene Zaunanlage zunächst bestehen bleiben und ledig-lich schrittweise entsprechend dem physischen Verschleiß wieder abge-baut. Dieses Vorgehen ist letztlich aber nicht zu beanstanden, da der Schlossgarten außerhalb von eintritts-pflichtigen Veranstaltungen stets für die Besucher über alle Wege und Zugänge frei zugänglich ist. Insofern liegt keine unzumutbare Beeinträchti-gung für den Besucherverkehr vor.

40 2012/ 00003

Der Petent begehrt die Aussetzung einer angetretenen Ersatz-freiheitsstrafe, um eine Ausbildungs-förderungsmaß-nahme in Anspruch nehmen zu können.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Der Petent wurde zwischenzeitlich aus der Haft entlassen.

41 2012/ 00004

Der Petent wendet sich gegen die Erhe-bung der Rundfunk- und Fernsehgebühr, da er zu seiner Lebensgefährtin gezogen ist, die bereits die Gebühr entrichtet.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die Zweitgerätebefreiung gilt nur für Ehegatten. Vor diesem Hintergrund muss der Petent für sein Autoradio weiterhin Gebühren bezahlen. Das vom Petenten angesprochene Urteil ist zum einen noch nicht rechtskräftig, zum anderen regelt es einen Einzelfall zwischen den betroffenen Parteien und kann keine Bindung auf ähnlich gelagerte Fälle in anderen Bundes-ländern entfalten.

42 2012/ 00012

Der Petent schließt sich der Forderung des Bundes für Umwelt und Natur-schutz Deutschland (BUND) an, wonach künftig auf den Straßen zum Schutz der Alleebäume nur noch mit Sand, Splitt oder Granulat gestreut werden sollte.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Ein genereller Verzicht auf Streusalz kommt auch in Alleen aus verkehrs-sicherungspflichtigen Aspekten nicht in Betracht. Für die Herstellung der Verkehrssicherheit auf vereisten und überfrorenen Fahrbahnen ist der reine Einsatz von Sand oder Splitt nicht geeignet.

43 2012/ 00017

Der Petent wendet sich gegen den Erlass von Steuer-schulden eines Sportvereins.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Ansprüche aus Steuerschuldverhält-nissen können nach den Regelungen der Abgabenordnung ganz oder teil-weise erlassen werden, wenn deren Einziehung eine unbillige Härte

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BEGRÜNDUNG

bedeuten würde. Dies ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall hätte ohne den Forderungsverzicht von Stadt, Land und den beteiligten Banken die Gefahr bestanden, dass der Verein die Eröffnung eines Insol-venzverfahrens hätte beantragen müs-sen. In diesem Fall würde gegebenen-falls ein Totalausfall der Steuer-ansprüche drohen. Allerdings ist dem Verein nur ein Teil der Forderungen erlassen worden, darüber hinaus-gehende Steuerforderungen sind vom Verein zu zahlen. Dieser Vergleich soll dazu führen, dass zukünftig die Steueransprüche realisiert werden können.

44 2012/ 00020

Der Petent möchte ein Verbot des Ein-satzes so genannter Hybridrassen in der Hühnermast erreichen.

Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen. Weiterhin ist die Petition den Frak-tionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen.

Im Rahmen der vonseiten der Landes-regierung aufgenommenen Verhand-lungen mit den Zuchtunternehmen über eine stärkere Berücksichtigung der Tierschutzaspekte bei der Zucht von bestimmten Rassen könnten die Ausführungen des Petenten mitein-fließen.

45 2012/ 00024

Der Petent beschwert sich über die Verlegung eines Weges, in deren Folge er in der Aus-übung seines Gewerbes behindert ist.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Nunmehr wurde zwischen der Gemeinde und dem Petenten ein lang-fristiger Pachtvertrag über die strittige Wegefläche für die Zufahrt zu seinem Kiosk abgeschlossen. Damit hat der Petent jetzt die gewünschte rechtliche Sicherheit für den weiteren Betrieb seines Gewerbes an diesem Standort.

46 2012/ 00025

Der Petent beschwert sich über die Schließung eines Bahnhofes und bittet um die Wiederein-richtung der Halte-stelle auf der Strecke Ueckermünde-Eggesin.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Aufgrund des sehr schlechten bau-lichen Zustandes war der betroffene Haltepunkt nicht mehr verkehrssicher und musste geschlossen werden. Als Alternative zur Schließung kommt nur ein Neubau mit Kosten in Höhe von circa 300.000,- Euro in Betracht. Dies wäre angesichts der sehr geringen Fahrgastzahlen jedoch nicht gerecht-fertigt. Unabhängig hiervon ist ein Ersatzverkehr mittels eines Linien-taxis eingerichtet worden und im Übrigen eine ausreichende Anbindung an den Buslinienverkehr vorhanden.

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BEGRÜNDUNG

47 2012/ 00026

Die Petentin begehrt die Übernahme von Bestattungskosten seitens eines Sozial-amtes und beschwert sich diesbezüglich über die Bearbeitung ihres Antrages.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Rahmen der Petitionsbearbeitung wurde seitens der zuständigen Behörde der Antrag der Petentin auf Übernahme der Bestattungskosten nunmehr – mithin acht Monate nach Antragsstellung – beschieden und ihr ein Betrag von 2.119,58 Euro gewährt. Unabhängig von diesem mit der Petition in diesem Einzelfall erreichten Erfolg sollte auf Bundes-ebene über mögliche Änderungen im SGB XII oder den entsprechenden Ausführungsbestimmungen nachge-dacht werden, die entweder eine Ver-einfachung des Verwaltungsverfah-rens oder zumindest eine grundsätz-lich schnelle Gewährung der Bestat-tungskosten unter dem Vorbehalt der Rückforderung beziehungsweise als Darlehen ermöglichen. Da eine Bestattung in der Regel zeitnah nach dem Todesfall erfolgen soll, kann die Prüfung von entsprechenden Kosten-übernahmeanträgen, unabhängig von den unstrittig notwendigen Prüfungen einer möglichen Einstandspflicht Dritter, nicht derart lange andauern. Gerade vor dem Hintergrund der emotionalen Belastung der Hinterblie-benen sollten diese zumindest durch vorläufige Leistungsgewährungen von den zu weiteren Belastungen führen-den Mahn- und Vollstreckungsmaß-nahmen der Bestattungsinstitute geschützt werden.

48 2012/ 00027

Die Petentin begehrt eine Genehmigung für die Einschulung ihrer Tochter in eine örtlich nicht zustän-dige Grundschule und beschwert sich ferner über die Nichtbeantwortung ihres an das Ministe-rium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Schreiben.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Nunmehr wurde der Petentin im ent-sprechenden Widerspruchsbescheid die Einschulung ihrer Tochter in die gewünschte, aber örtlich nicht zustän-dige Schule gestattet. Zudem wurde zwischenzeitlich auch das an das Ministerium für Bildung, Wissen-schaft und Kultur gerichtete Schreiben der Petentin beantwortet.

49 2012/ 00031

Die Petenten wen-den sich gegen den Bau einer Schwei-nemastanlage.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Derzeit wurde noch kein immissions-schutzrechtliches Genehmigungsver-fahren zwecks Genehmigung der seitens der Petenten kritisierten

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BEGRÜNDUNG

Schweinemastanlage eröffnet. Viel-mehr wurde seitens des zuständigen Ministeriums entschieden, zunächst erst mal die Raumverträglichkeit dieses Vorhabens im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens prüfen zu lassen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird neben den zuständigen öffent-lichen Stellen auch die Öffentlichkeit beteiligt, sodass die Petenten ihre Einwände miteinbringen können. Auch werden die in der Petition dar-gestellten naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Belange im Rah-men des Raumordnungsverfahrens geprüft. Insofern wird den Petenten empfohlen, ihre Einwände im Rahmen des Raumordnungsverfahrens einzu-bringen und, sofern sie diese nicht ausreichend berücksichtigt finden sollten, sich zu gegebener Zeit mit einer neuen Petition an den Petitions-ausschuss zu wenden.

50 2012/ 00032

Die Petentin kriti-siert die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass der Gewerbe-steuer durch eine Gemeinde.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Das Recht auf Erhebung der Gewer-besteuer unterliegt der Finanzhoheit der Gemeinde. Diese hat den Erlass der Gewerbesteuer aus Gründen der Steuergerechtigkeit abgelehnt. Dage-gen hat die Petentin vor dem Verwal-tungsgericht Greifswald geklagt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Landtag weder auf den Beschluss der Gemeinde noch auf das Urteil des Gerichtes Einfluss nehmen.

51 2012/ 00034

Die Petentin erhebt verschiedene Geld-forderungen im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Waldgrundstückes.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Ent-schädigung für die Nutzung des streit-gegenständlichen Weges ist im Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung nicht ersichtlich. Der Pfad hinter dem Flurstück der Petentin ist entspre-chend dem Flächennutzungsplan sowie dem Liegenschaftskataster lediglich eine Schneise und kein Weg. Die öffentliche Waldstraße endet im Übrigen als Sackgasse vor den Privat-grundstücken, der sodann weiter über die Privatgrundstücke verlaufende Weg ist entgegen der Befürchtung der Petentin kein öffentlicher Weg. Da ihr Ehemann in einem gerichtlichen Mediationsverfahren jedoch den Anliegern und ihren Gästen ein entsprechendes Wegerecht eingeräumt

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BEGRÜNDUNG

hat, kommt eine Sperrung des Weges wohl nicht in Betracht. Zudem ist die Berechnung und Auskehr des Jagdpachtzinses formalrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es bürgerfreundlicher gewesen, wenn die Petentin bereits im Jahre 2004 bei Abschluss des Jagdpachtvertrages über diesen und ihren Pachtanspruch informiert worden wäre. Ob ein Anspruch auf Pachtauskehr besteht, ist zivilrechtlich zu klären.

52 2012/ 00035

Die Petentin beschwert sich über nachbarschaftliche Bauvorhaben und Wegenutzungen im Zusammenhang mit ihrem Waldgrund-stück.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Prüfung des Anlie-gens wurde bereits in der weiteren Petition der Petentin (2012/00034) festgestellt, dass die öffentliche Wald-straße als Sackgasse vor den Privat-grundstücken endet und der sodann weiter über die Privatgrundstücke verlaufende Weg kein öffentlicher Weg ist. Da der Ehemann der Petentin in einem gerichtlichen Mediationsver-fahren jedoch den Anliegern und ihren Gästen ein entsprechendes Wegerecht eingeräumt hat, kommt eine Sperrung des Weges eher nicht in Betracht. Zudem wurde entgegen den Befürch-tungen der Petentin lediglich auf dem Flurstück 337/2 für einen Ersatzneu-bau eines Bungalows eine Waldum-wandlung genehmigt. Die übrigen angeführten Grundstücke wurden nicht umgewandelt. Die dort vorhan-dene Bebauung stammt zudem noch aus der Vorwendezeit.

53 2012/ 00040

Der Petent erhebt verschiedene Forde-rungen für eine Verbesserung der Integration von Kurden und insbe-sondere deren Gleichstellung mit anderen Migranten-gruppen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Seitens der Landesregierung ist zu den verschiedenen Forderungen des Petenten Stellung bezogen worden. Da in Mecklenburg-Vorpommern keine signifikante kurdische Minderheit ansässig ist, stellen sich hier im Land eine Reihe von Fragen gar nicht. In ausländerrechtlicher Hinsicht werden kurdische Migrantinnen und Migran-ten, wenn eine bestimmte Staatsange-hörigkeit festgestellt wird, nicht anders behandelt als die anderen Staatangehörigen des Herkunfts-landes.

54 2012/ 00042

Die Petenten beschweren sich über die Streichung der kostenlosen

Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen der

Seit dem 01.01.2012 ist die kostenlose Fahrradmitnahme für Jahreskarten-inhaber auf allen Strecken im Land nicht mehr möglich. Die entspre-

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BEGRÜNDUNG

Fahrradmitnahme bei Fahrten mit der Deutschen Bahn.

Petenten besonders aufmerksam zu machen.

chende Vereinbarung mit der DB Regio AG wurde vom Land aufge-kündigt, als die DB eine Verdopplung der in der Vergangenheit durch das Land aufgebrachten Ausgleichs-zahlungen forderte. Dies stellte unter Berücksichtigung der landesweit tat-sächlich erfolgenden Fahrradmitnah-men eine überdimensionierte Subven-tionierung dar. Das Angebot von geringeren Ausgleichszahlungen nahm die DB Regio AG nicht an. Die Thematik „Fahrräder“ wird bei der Erarbeitung eines integrierten Landes-verkehrsplanes mitberücksichtigt werden, wobei neben dem Punkt der Mitnahme von Fahrrädern in Zügen auch die Schaffung von ausreichend Stellplätzen für Fahrräder an den Bahnhöfen diskutiert werden wird. In die Beratungen zur Erarbeitung des integrierten Landesverkehrsplanes könnten die Ausführungen der Peten-ten miteinfließen.

55 2012/ 00046

Die Petenten beschweren sich über die Fassaden-gestaltung eines Nachbarhauses und bitten um Prüfung im baurechtlichen Sinne.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsprüfung ist festzustellen, dass sich ein Fehl-verhalten der zuständigen Behörden, insbesondere der unteren Baubehörde, nicht bestätigt hat. Einerseits wurde vor Erteilung der Baugenehmigung auch die Denkmalschutzbehörde beteiligt, welche letztlich jedoch keine denkmalrechtlichen Belange vorgetragen hat. Andererseits gibt es für den betroffenen Bereich der Lan-deshauptstadt auch keine Gestaltungs-satzung, in welcher die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen grundsätzlich geregelt werden könnte. Die Entscheidung der Stadt, eine ent-sprechende Gestaltungssatzung nicht zu erlassen, ist letztlich nicht zu bean-standen. Ferner liegen entgegen der Vermutung der Petenten auch keine Verstöße gegen die Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vor. Eine weitere Ein-flussmöglichkeit seitens des Land-tages besteht insoweit nicht.

56 2012/ 00049

Die Petenten beschweren sich in einer Grund-stücksangelegenheit

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung konnte kein Fehlverhalten der Stadt festgestellt werden, dem mit Mitteln der Rechtsaufsicht entgegen-

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BEGRÜNDUNG

über das Vorgehen einer Stadt.

gewirkt werden könnte. Insbesondere die Frage, in welcher Höhe der Pacht-zins noch angemessen ist, muss letzt-lich durch die insoweit zuständigen Gerichte geklärt werden, eine Bewer-tung dieses zivilrechtlichen Rechts-problems kann nicht durch den Peti-tionsausschuss erfolgen. Diesbezüg-lich ist bereits eine Vielzahl von Gerichtsverfahren anhängig, auf deren Ausgang der Landtag aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Unab-hängigkeit der Gerichte jedoch keinen Einfluss nehmen darf. Im Übrigen ist das Anliegen der Stadt, den seit Jahren unverändert sehr günstigen Pachtzins auf eine dem üblichen Pachtzins ent-sprechende Höhe anzuheben, grund-sätzlich nicht zu beanstanden. Auch wurden weder die gutachterlichen Wertermittlungen noch die darauf beruhenden Pachtzinsberechnungen durch die Rechtsaufsicht moniert. Zwischenzeitlich haben einzelne Nutzer, unabhängig von den Klage-verfahren, mit der Stadt Verhand-lungen aufgenommen und entspre-chende Verträge abgeschlossen. Ob die Stadt das Güteangebot der Petenten annimmt, kann aufgrund des geschützten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nicht durch den Landtag bestimmt werden.

57 2012/ 00050

Der Petent begehrt die Gewährung eines Mietzuschusses für eine Bedarfsgemein-schaft.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsauf-klärung konnte eine fehlerhafte Berechnung der Leistungen der Kosten der Unterkunft (KdU) nicht festgestellt werden. Die übrigen Punkte der Petition unterliegen aus-schließlich der Bundeszuständigkeit und werden bereits durch den Peti-tionsausschuss des Deutschen Bun-destages geprüft. Eine weitere Ein-flussmöglichkeit seitens des Land-tages ist nicht ersichtlich.

58 2012/ 00051

Der Petent beklagt das Fehlen von als Osteologen ausge-bildeten Orthopäden in Mecklenburg-Vorpommern.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Für die Berufsausübung und Weiter-bildung der Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern ist die Ärztekammer zuständig, die die Auffassung vertritt, dass die Behandlung der Osteoporose durch ausreichend für diese Erkran-kung qualifizierte Fachärzte in Meck-lenburg-Vorpommern gesichert ist.

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BEGRÜNDUNG

Weder der Petent noch das Ministe-rium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales können Therapien oder ärzt-liche Entscheidungen unmittelbar anweisen.

59 2012/ 00058

Die Petentin wendet sich gegen die Ablehnung von Sozialleistungen für einen pflegebedürf-tigen Angehörigen und beklagt die von der Behörde gefor-derte finanzielle Eigenbeteiligung von Lebenspartnern.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Berücksichtigung des Einkom-mens und Vermögens der Mutter der Petentin im Rahmen der Prüfung des Antrages des Lebensgefährten der Mutter auf Kostenübernahme für Hilfe zur Pflege innerhalb einer Einrichtung nach dem § 61 SGB XII ist letztlich rein rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem entspricht es auch dem Willen des Bundesgesetzgebers, dass im SGB XII ein geringeres Schonver-mögen vorgesehen ist als im SGB II. Dieser Unterschied ist darin begrün-det, dass die Empfänger von SGB-II-Leistungen bis zum Eintritt in das Rentenalter die Möglichkeit haben sollen, Altersvorsorge betreiben zu können. Wenn das Rentenalter jedoch erreicht wurde, müssen diese ange-sparten und zunächst geschützten Mittel auch für die Altersversorgung oder die Pflege eingesetzt werden. Zwischenzeitlich wurde der gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Widerspruch zudem zurückgezogen, da der Lebensgefährte der Mutter verstorben ist.

60 2012/ 00059

Der Petent wendet sich gegen die Errichtung eines Windparks und beklagt in diesem Zusammenhang das Raumentwicklungs-programm.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Der Ausbau der erneuerbaren Ener-gien ist politischer Schwerpunkt der Landesregierung. Die Ausweisung der Eignungsgebiete für Windenergie-anlagen erfolgt nach einem einheit-lichen Planungskonzept auf der Grundlage der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raument-wicklungsprogramme. Das in Rede stehende Eignungsgebiet entspricht in vollem Umfang den Kriterien der Richtlinie. Die Bürger hatten im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Gelegenheit, sich über die Auswei-sung zu informieren und Bedenken vorzutragen.

61 2012/ 00060

Die Petentin beschwert sich über die Kürzung von Sozialleistungen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Rahmen des Widerspruchsver-fahrens ist entschieden worden, dass die Neuberechnung der Grundsiche-rungsleistungen erst ab 01.02.2012

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BEGRÜNDUNG

wirksam geworden ist. Allerdings konnten der Petentin die angestrebten Kosten für Unterkunft und Heizung für ihre Betreute nicht bewilligt werden, da sie diesbezügliche tatsäch-liche Aufwendungen nicht nachweisen konnte.

62 2012/ 00066

Der Petent beschwert sich über das Vorgehen einer Stadtverwaltung gegenüber Falsch-parkern.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Rahmen der Petitionsbearbeitung wurde seitens der zuständigen Stellen geprüft, ob weitere verkehrsrechtliche Anordnungen - mithin das Aufstellen weiterer Verkehrszeichen - erforder-lich sind. Letztlich ist dies jedoch nicht notwendig, da die gesamte Alt-stadt der betroffenen Stadt bereits als verkehrsberuhigter Bereich ausge-wiesen ist, weshalb das Parken ohne-hin nur in den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig ist. Unabhängig hier-von wurde im Ergebnis der Prüfung jedoch die Kontrolldichte für den ruhenden Verkehr zwischenzeitlich durch die Stadt erhöht. Dies hat nach den Ausführungen des Petenten bereits zu einer Verbesserung geführt. Eine ganztägige Überwachung der gesamten Verkehrsfläche einer Stadt kann jedoch durch die Ordnungs-behörden nicht geleistet werden.

63 2012/ 00068

Die Petentin bittet um Unterstützung für die Errichtung des seit langem geplanten Landes-museums.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Landesregierung konzentriert ihre Bemühungen derzeit auf den Bau des gemeinsamen Depotgebäudes sowie die Verbesserung der Präsentation vorhandener archäologischer Aus-stellungspotenziale. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen zur Umsetzung des darüber hinaus-gehenden Anliegens der Petentin sind hingegen derzeit nicht gegeben, da hierfür insbesondere erst einmal zu-sätzliche Personalstellen für den Betrieb eines Landesmuseums in den Haushalt dauerhaft eingestellt werden müssten.

64 2012/ 00069

Der Petent fordert von der Landes-regierung eine Bun-desratsinitiative dahingehend, dass im Lohnsteuer-jahresausgleich die Kosten für die Nut-zung des Tunnels

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die Entscheidung des Finanzamtes, den wegen der ansonsten zusätzlich anfallenden Mautgebühren in Kauf genommenen Umweg bei der Berech-nung der Entfernungspauschale unbe-rücksichtigt zu lassen, entspricht den bundesgesetzlichen Regelungen und ist insofern rein rechtlich nicht zu beanstanden. Die bisherigen Bemü-

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BEGRÜNDUNG

oder – bei Nichtnut-zung – für die län-gere Wegstrecke anerkannt werden.

hungen des Finanzministeriums, auf Bundesebene eine Änderung im Sinne des Anliegens des Petenten zu errei-chen, waren nicht erfolgreich. Vor diesem Hintergrund hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern keine weitere Einflussmöglichkeit. Jedoch sollte sich auf Bundesebene nochmals mit der grundsätzlichen Problematik befasst werden, um gegebenenfalls eine Änderung der entsprechenden Bundesvorschriften zu erreichen, sodass zukünftig entweder der Umweg oder aber die zusätzlichen Straßenbenutzungsgebühren als wei-tere Werbungskosten anerkannt wer-den.

65 2012/ 00070

Der Petent beklagt die Untätigkeit einer Staatsanwaltschaft in zwei Fällen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die vom Petenten benannten und weitere Strafanzeigen sind zu den ältesten der auf die Strafanzeigen des Petenten eingeleiteten Verfahren ver-bunden worden. Die Sachbehandlung des Ermittlungsverfahrens begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

66 2012/ 00078

Die Petentin beschwert sich über die Festsetzung von Steuern und Abga-ben durch ein Finanzamt sowie über die bestehenden Zwangsvoll-streckungsmaß-nahmen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil das Verhalten der Ver-waltung nicht zu bean-standen ist.

Im Ergebnis der Sachverhaltsprüfung hat sich ein fehlerhaftes Verwaltungs-handeln des zuständigen Finanzamtes nicht ansatzweise bestätigt. Vielmehr wurden die bestehenden und wirk-samen Bundesgesetze, insbesondere das Umsatzsteuergesetz, das Ein-kommenssteuergesetz und die Abgabenordnung, bei der Festsetzung der Steuerschuld sowie entspre-chender Säumnis- und Verspätungs-zuschläge ordnungsgemäß angewandt. Auch wurde bereits durch verschie-dene Gerichte der Finanzgerichtsbar-keit festgestellt, dass entgegen der Auffassung des Steuerberaters der Petentin, insbesondere bezüglich des Umsatzsteuergesetzes, nicht von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen wird. Letztlich ist auch die Voll-streckung der Steuerbescheide nicht zu beanstanden, da die Petentin einer-seits zwar nicht zur Entrichtung der festgesetzten Steuern gewillt ist, aber andererseits auch nicht das Rechts-mittel der Klage gegen die einzelnen Bescheide ergreift.

67 2012/ 00079

Der Petent beschwert sich über

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Das angerufene Sozialgericht hat entschieden, dem Petenten und der

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BEGRÜNDUNG

ein Jobcenter, das die Leistungen ein-gestellt hat.

Mutter seines Kindes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Lei-stungen zur Sicherung des Lebens-unterhaltes zu gewähren, ohne beide als Bedarfsgemeinschaft zu betrach-ten. In Umsetzung dieses Beschlusses sind die Ansprüche des Petenten geprüft und die entsprechenden Bescheide erlassen worden. Unab-hängig davon hat das Jobcenter gegen den Beschluss des Sozialgerichtes fristgemäß das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Auf den Aus-gang dieses gerichtlichen Verfahrens hat der Landtag keinen Einfluss.

68 2012/ 00083

Die Petentin fordert die gesetzliche Gleichstellung der Studierenden mit den Arbeitnehmern in Bezug auf arbeits-sicherheitsrechtliche Aspekte.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

In Mecklenburg-Vorpommern stehen den Studierenden bereits alle rele-vanten Sicherheits- und Arbeits-schutzhilfen zur Verfügung. In ver-schiedenen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen - mithin in den den Arbeitsschutz betreffenden Regel-werken - sind die Schüler und die Studierenden den übrigen Beschäf-tigten gleichgestellt. Hierzu zählen unter anderem die Gefahrstoffverord-nung, die Biostoffverordnung sowie die Lärm- und Vibrations-Arbeits-schutzverordnung. Darüber hinaus sind die Hochschulen bereits dazu verpflichtet, den Studierenden wie den übrigen Beschäftigten, die mit Gefahr- oder Biostoffen in Berührung kommen, die erforderliche persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Ver-fügung zu stellen.

69 2012/ 00086

Der Petent erhebt den Vorwurf zahl-reicher Missstände in einer JVA.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung konnten die Vorwürfe des Petenten, soweit angesichts der teil-weise sehr pauschalen Schilderungen eine inhaltliche Prüfung möglich war, durch das Justizministerium entkräftet werden. Insbesondere die Anordnung einer körperlichen Durchsuchung nach Kontakt mit Besuchern sowie die Überwachung des Schriftwechsels sind nach dem Strafvollzugsgesetz zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der JVA zulässig. Auch erfolgte die Haftraumrevision ledig-lich aufgrund der vom Petenten getroffenen Äußerungen zu einem

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BEGRÜNDUNG

geplanten Bombenanschlag. Das dabei aufgefundene Handy stellt einen ver-botenen Gegenstand dar und war daher durch die JVA einzuziehen. Die derzeit in der JVA erfolgenden Bau-maßnahmen sind aus brandschutz-rechtlichen Gründen unerlässlich und insofern unvermeidbar. Allerdings erfolgen die Arbeiten nur zwischen 7.30 Uhr und 16.30 Uhr, sodass die Ruhezeiten nicht beeinträchtigt wer-den.

70 2012/ 00087

Der Petent beklagt die Unterstützung eines Fußball-vereins, der Steuer-schulden von 4,5 Millionen Euro hat, durch die Stadt und das Land, bei-spielsweise mittels eines Steuererlasses.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Ansprüche aus Steuerschuldverhält-nissen können nach den Regelungen der Abgabenordnung ganz oder teil-weise erlassen werden, wenn deren Einziehung eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall hätte ohne den Forderungsverzicht von Stadt, Land und den beteiligten Banken die Gefahr bestanden, dass der Verein die Eröffnung eines Insol-venzverfahrens hätte beantragen müs-sen. In diesem Fall würde gegebenen-falls ein Totalausfall der Steuer-ansprüche drohen. Allerdings ist dem Verein nur ein Teil der Forderungen erlassen worden, darüber hinaus-gehende Steuerforderungen sind vom Verein zu zahlen. Dieser Vergleich soll dazu führen, dass zukünftig die Steueransprüche realisiert werden können.

71 2012/ 00088

Der Petent beschwert sich über die Vorgehensweise eines GEZ-Mit-arbeiters sowie über die Rundfunkgebüh-renpflicht für sein tragbares Koffer-radio in der Garten-laube.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Im Ergebnis der Sachverhaltsüberprü-fung wurde von einer zusätzlichen gebührenrechtlichen Anmeldung eines Kofferradios für den Kleingarten des Petenten nunmehr abgesehen, da er dieses aus der Laube entfernt hat. Zudem hat sich der NDR für die durch den unangemeldeten Besuch eines Gebührenbeauftragten hervorgeru-fenen Irritationen entschuldigt.

72 2012/ 00089

Der Petent beschwert sich über die Qualität einer stationären Vorsor-gemaßnahme in einer Fachklinik, in deren Vordergrund nicht der Patient, sondern die Wirt-

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Das Ministerium für Arbeit, Gleich-stellung und Soziales ist im Reha-Bereich lediglich für die Konzessio-nierung von Privatkrankenanstalten sowie die hygienische Überwachung zuständig. Die Prüfung von medizi-nischen Inhalten der einzelnen Thera-piekonzepte sowie der Abläufe inner-halb einer Klinik obliegt allein den

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BEGRÜNDUNG

schaftlichkeit der Klinik gestanden habe.

jeweiligen Kostenträgern, welche gemäß SGB V entsprechende Versor-gungsverträge mit den Kliniken abschließen. Hieran ist das Ministe-rium jedoch nicht beteiligt. Vor diesem Hintergrund besteht allerdings auch keine Einflussmöglichkeit sei-tens des Landtages. Unabhängig hier-von wird das Ministerium bei Bera-tungen mit den Sozialleistungsträgern auf die in der Petition dargestellten Mängel hinweisen, sodass gewähr-leistet ist, dass die zuständigen Stellen davon Kenntnis erlangen.

73 2012/ 00090

Der Petent beschwert sich dar-über, dass die JVA nicht gewährleistet, dass er seinen Ver-trag mit dem Bil-dungsträger erfüllen kann.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die Sicherheit und Ordnung in der JVA müssen auch in Phasen eines hohen Krankenstandes unter den Beamten gewährleistet sein. Das führt dazu, dass in Zeiten, in denen der zentrale Ausbildungsbereich nicht mit dem Soll von vier Werkaufsichts-beamten besetzt werden kann, die Ausbildung nur eingeschränkt statt-findet. Das ist im Sinne von Ordnung und Sicherheit von den Auszubilden-den hinzunehmen.

74 2012/ 00091

Die Petentin beklagt eine zunehmende Verunreinigung des Trinkwassers mit Blei, Kupfer und Uran, die durch die Ausbringung von Phosphatdünger auf den Feldern hervor-gerufen wird.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Um die unerwünschte Zufuhr von Schwermetallen zu begrenzen, gibt das Fachrecht für Düngemittel Kenn-zeichnungs- und Grenzwerte für Schadstoffe vor, die durch die Dün-gemittelverkehrskontrolle überwacht werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Schadstoffe in den Boden gelangen. Des Weiteren müs-sen laut gültiger Trinkwasserverord-nung alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzen-tration im Trinkwasser ständig abzu-senken. Zur Verhinderung einer Blei-/Kupferbelastung kann jeder durch die Wahl entsprechender Armaturen selbst beitragen.

75 2012/ 00095

Der Petent beschwert sich über die Bearbeitung seines Antrages auf Anerkennung als Schuldnerberatungs-stelle sowie über die diesbezüglichen Forderungen des Landesamtes.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsauf-klärung hat sich herausgestellt, dass die lange Bearbeitungszeit hinsichtlich des Antrages auf Anerkennung als geeignete Stelle im Verbraucherinsol-venzverfahren insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass seitens des Petenten mehrfach eine Antragsum-stellung hinsichtlich der Beratungs-fachkräfte vorgenommen wurde. Inso-

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BEGRÜNDUNG

fern mussten stets zu den jeweils neu bezeichneten Personen wiederum eine neue personenbezogene Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen vorge-nommen werden. Ferner wurden ange-forderte Informationen und Nachweise nur unvollständig und teilweise gar nicht nachgereicht. Ein Verschulden der Anerkennungsbehörde liegt inso-fern jedenfalls nicht vor. Im Übrigen ist auch die zwischenzeitlich im Widerspruchsverfahren bestätigte Ablehnung der Anerkennung nicht zu beanstanden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass über eine von einem Insolvenzverfahren persönlich betroffenen Beraterin trotz Nachfrage der Behörde keine umfassenden Aus-künfte erteilt wurden.

76 2012/ 00096

Die Petentin beschwert sich über ein Amt, das auf ihre Anfragen und Anträge zu laufen-den Straßenbaumaß-nahmen bislang nicht reagiert habe. Zudem bittet sie um Entschädigung für die Umsatzeinbußen ihrer Bäckerei sowie um eine Befreiung von den Straßenbau-beiträgen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Straßenbauvorhaben in Ortslagen haben regelmäßig unmittelbare Aus-wirkungen auf die an diesen Straßen gelegenen Grundstücke, deren Eigen-tümer und Nutzer. Allerdings steht privates Eigentum unter dem Vorbe-halt der Sozialbindung nach Artikel 14 Grundgesetz, das heißt dass Verbesse-rungen oder Veränderungen, die allen zugutekommen, hinzunehmen sind. Zur in Rede stehenden Baumaßnahme hat die Gemeinde eine Reihe von Anwohnerversammlungen durchge-führt. Allerdings hätte der Bürger-meister mit dem betroffenen Gewer-betreibenden frühzeitig das Gespräch suchen sollen, um durch das Eingehen auf dessen Vorschläge gegebenenfalls die Auswirkungen der Baumaßnahme auf dessen Gewerbe abmildern zu können. Eine Befreiung von den Stra-ßenbaubeträgen sieht das Kommunal-abgabengesetz nicht vor. Möglich-keiten des Zahlungsaufschubs sind mit der Petentin erörtert worden.

77 2012/ 00100

Der Petent bittet um finanzielle Unter-stützung für die Dauer seiner Zweitausbildung als Kfz-Mechaniker.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Eine finanzielle Unterstützung des Petenten mit BAföG, Berufsaus-bildungsbeihilfe oder Leistungen nach dem SGB II kommt derzeit nicht in Betracht, da es sich um eine Zweitausbildung handelt. Gemäß einem Urteil des Bundessozial-gerichtes aus dem Jahre 2007 begeg-net dieser Leistungsausschluss auch

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BEGRÜNDUNG

keinen verfassungsrechtlichen Beden-ken. Um hier dennoch möglicherweise eine Änderung der diesen Leistungen zugrunde liegenden bundesgesetz-lichen Vorschriften anzuregen, ist die Petition auch an den Petitionsaus-schuss des Deutschen Bundestages abgegeben worden. Ob der Petent den seitens des zuständigen Ministeriums in Aussicht gestellten Antrag auf Gewährung von Wohngeld stellt, obliegt seiner eigenen Entscheidung. Eine weitere Einflussmöglichkeit seitens des Landtages ist nicht ersichtlich.

78 2012/ 00101

Der Petent wendet sich gegen Einkom-menssteuerbescheide eines Finanzamtes, da diese zum Teil auf Schätzungen beruhen, die die vorliegenden Daten unberücksichtigt lassen und bewusst zu seinem Nachteil erfolgt sind.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil das Verhalten der Ver-waltung nicht zu bean-standen ist.

Der Petent hatte seine Einkommens-steuererklärungen trotz Aufforderung nicht abgegeben, sodass das Finanz-amt die Besteuerungsgrundlagen schätzte und entsprechende Einkom-mensbescheide erstellte. Diese ent-hielten Rechtsbehelfsbelehrungen, deren Fristen der Petent ebenfalls ungenutzt verstreichen ließ. Vor diesem Hintergrund sind die Ein-kommenssteuerveranlagungen bestandskräftig. Sie sind nicht nichtig und können daher nicht mehr geändert werden. Die Sachlage ist dem Peten-ten ausführlich erläutert worden.

79 2012/ 00104

Der Petent beschwert sich über gegen ihn verhängte Disziplinarverfahren.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil das Verhalten der Ver-waltung nicht zu bean-standen ist.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung ist festzustellen, dass die Ent-scheidung der JVA, den Petenten von der Arbeit abzulösen, nicht willkürlich erfolgte. Diese Disziplinarmaßnahme wurde aus nachvollziehbaren Gründen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der JVA verhängt. Eine Einzelhaft wurde zudem weder angeordnet noch vollstreckt.

80 2012/ 00105

Die Petenten beschweren sich über die Dauer eines Gerichtsverfahrens.

Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen der Petenten besonders aufmerksam zu machen.

Der Landtag stellt fest, dass es sich hierbei um einen bedauerlichen Ein-zelfall handelt, wobei die lange Ver-fahrensdauer - nach Aussage des Justizministeriums - nicht auf eine unzureichende Personalausstattung zurückzuführen ist. Nichtsdestotrotz ist die Verfahrensdauer unakzeptabel. Die Landesregierung sollte dafür Sorge tragen, dass Verfahrensabläufe, wie in diesem Fall, zukünftig ver-mieden werden.

81 2012/ Die Petentin wendet Das Petitionsverfahren Da zwischen den im Einzugsbereich

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BEGRÜNDUNG

00106 sich gegen die vor-gesehene kurz-fristige Schließung einer Grundschule.

ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

der betroffenen Grundschule gele-genen Gemeinden eine Übereinkunft bezüglich der Schulkosten erzielt wurde, konnte die seitens der Petentin kritisierte kurzfristige Schulschlie-ßung abgewendet werden.

82 2012/ 00108

Die Petenten beschweren sich über die Nicht-gewährung einer Förderung durch das Landesförderinstitut.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Als Auflage im Kreditvertrag war die Vorlage eines rechtsverbindlich unter-zeichneten Vertrages zwischen den Petenten und deren Hauptauftraggeber einzufordern. Diese Auflage wurde durch die Petenten nicht erfüllt. Auf Terminvorschläge zu einem Gespräch, auf dem nochmals die Notwendigkeit der Kreditauflagen und die Darstel-lung der Bearbeitung sowohl der GRW als auch des Kleindarlehens erläutert werden sollten, reagierten die Petenten nicht.

83 2012/ 00110

Der Petent beschwert sich über eine Mitarbeiterin eines Jugendamtes, die auf seine Schreiben und Anrufe nicht reagierte.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Zwischenzeitlich hat ein Gespräch zwischen dem Petenten und dem Jugendamt stattgefunden, mit dessen Ergebnis der Petent einverstanden war.

84 2012/ 00113

Der Petent bittet um Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Eintragung in die Handwerksrolle.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Fachaufsicht teilt den Verfah-rensweg, über den die Eintragung in die Handwerksrolle erwirkt worden ist, nicht und wird vor diesem Hinter-grund zukünftig vermehrt stich-probenartige Kontrollen bei den Handwerkskammern durchführen. Eine Rücknahme der Entscheidung der Handwerkskammer ist dennoch nicht geboten, da die Eintragung auf einen anderen Verfahrensweg, den die Fachaufsicht mitgetragen hätte, hätte erwirkt werden können, zumal eine positive fachliche Bewertung der Glaserinnung vorliegt und somit davon auszugehen ist, dass die erfor-derlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.

85 2012/ 00120

Die Petentin bittet für ihre Tochter um eine finanzielle Unterstützung für ihre Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin. Sie beklagt insbe-

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine weitere Behand-lung im Petitionsaus-schuss gegenstandslos geworden ist.

Die Petentin hat ihre Eingabe zurück-gezogen.

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BEGRÜNDUNG

sondere die Ableh-nung des Antrages auf Berufsausbil-dungsbeihilfe mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um eine schulische Aus-bildung handelt.

86 2012/ 00121

Der Petent wendet sich gegen einen Bußgeldbescheid und erhebt in diesem Zusammenhang den Vorwurf, dass damit das Völkerrecht nach Einigungsver-trag vom 31.08.1990 verletzt wird.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Bußgeldbescheid nicht gegen Völker-recht in Form des Einigungsvertrages verstößt.

87 2012/ 00122

Der Petent mahnt im Zusammenhang mit der Festsetzung erhöhter Heizkosten einen würdevollen Umgang des Job-centers mit den ALG-II-Empfängern an.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Zwischenzeitlich wurde das Jobcenter mittels einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht verpflichtet, dem Petenten die weiteren Heizkosten in Höhe von monatlich 124,- Euro zu zahlen. Dabei stellte das Gericht ins-besondere darauf ab, dass eine Absen-kung der monatlich an den Heizöllie-feranten zu leistenden Abschläge während Laufzeit dieses Ratenzah-lungsvertrages dem Petenten nicht möglich ist. Darüber hinaus hat das Gericht die konkreten Heizkosten jedoch auch als im Vergleich sehr hoch angesehen, weshalb der Petent auch nach gerichtlicher Einschätzung zukünftig Kostensenkungsobliegen-heiten hat. Im Übrigen ist festzu-stellen, dass das Jobcenter auf die Bitte des Petenten, ihm eine Kopie der gutachterlichen Stellungnahme des Fachdienstes-Gebäudemanagement herauszugeben, bürgerfreundlicher hätte reagieren müssen.

88 2012/ 00123

Der Petent beschwert sich über die lange Dauer eines gerichtlichen Verfahrens.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Eine Einflussnahme auf die Verfah-rensführung des Richters am Amts-gericht ist dem Landtag aus verfas-sungsrechtlichen Gründen verwehrt. Unabhängig davon sind keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten von Justizbeamten erkenn-bar. Zwischenzeitlich ist der Rechts-streit durch gerichtlichen Vergleich beendet.

89 2012/ Der Petent wendet Das Petitionsverfahren Die Ablehnung des Bauantrages des

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SACHVERHALT EMPFEHLUNGEN DES PETITIONS-AUSSCHUSSES

BEGRÜNDUNG

00124 sich gegen die Ablehnung seines Bauantrages.

ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Petenten ist nicht zu beanstanden, da sie der geltenden Rechtslage ent-spricht. Lediglich der zugunsten des Petenten erteilte Bauvorbescheid war fehlerhaft, da er auf der Grundlage einer unzutreffenden planungsrecht-lichen Beurteilung erteilt worden war. Da seitens des Petenten trotz eines entsprechenden Hinweises im Bau-vorbescheid vor Ablauf der dreijäh-rigen Geltungsdauer kein Verlänge-rungsantrag gestellt wurde, ist dessen Bindungswirkung zudem erloschen. Auch wenn der Unmut des Petenten über die nunmehr erfolgte Ablehnung seines Bauantrages nachvollziehbar ist, ist diese behördliche Entscheidung dennoch korrekt.

90 2012/ 00125

Die Petenten for-dern, Kleinwind-kraftanlagen unter zehn Metern geneh-migungsfrei errich-ten zu können.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Kleinwindkraftanlagen sollen zukünf-tig in der Musterbauordnung verfah-rensfrei gestellt werden. Dabei bildet die Musterbauordnung den Maßstab für die geplante Änderung der Lan-desbauordnung, über die der Landtag voraussichtlich noch in dieser Wahl-periode entscheiden wird.

91 2012/ 00126

Die Petentin beklagt, dass die an den Bür-germeister über-reichte Beschwerde über eine Immobi-liengesellschaft bislang unbeant-wortet geblieben sei.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung hat sich ein Fehlverhalten einer Behörde, welchem gegebenenfalls mit Mitteln der Rechtsaufsicht entgegen-gewirkt werden könnte, nicht bestä-tigt. Vielmehr wurde das an den Bürgermeister gerichtete Beschwerde-schreiben beantwortet. Zudem suchte der Bürgermeister auch nochmals das Gespräch mit der privatrechtlich orga-nisierten Wohnungsverwaltungsgesellschaft. Eine behördliche Einflussnahme auf die bestehenden Mietverhältnisse ist jedoch nicht möglich. Sofern eine gütliche Einigung zwischen Mieter und Vermieter oder zwischen ver-schiedenen Mietern nicht möglich ist, bleibt letztlich nur die Möglichkeit die Gerichte anzurufen, eine Einfluss-möglichkeit seitens des Landtages besteht jedoch nicht.

92 2012/ 00127

Der Petent beklagt, dass in dem Kran-kenhaus seines Wohnortes keine ambulanten Rönt-

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Zudem wird die

Im SGB V ist geregelt, dass die ambulante Versorgung durch nieder-gelassene Ärzte, die durch die Kas-senärztlichen Vereinigungen zuge-lassen werden, abgesichert wird. Nur

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SACHVERHALT EMPFEHLUNGEN DES PETITIONS-AUSSCHUSSES

BEGRÜNDUNG

gen- und Labor-untersuchungen in Vorbereitung eines operativen Eingriffs möglich sind.

Petition an den Deut-schen Bundestag abge-geben.

in Ausnahmefällen erhalten Kranken-häuser die Zulassung zur ambulanten Versorgung. Das Krankenhaus am Wohnort des Petenten hat sich ver-geblich bemüht, eine Zulassung für die ambulante Versorgung für die Labor- und Röntgenuntersuchungen zu erhalten. Da diese unbefriedigende Situation auf ein Bundesgesetz zurückzuführen ist, wird die Petition dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben.

93 2012/ 00129

Die Petentin fragt mit Bezug auf die geplante Verlegung einer Abwasser-leitung, ob neben dem Zweckverband auch die Anleger Fördermittel erhal-ten.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Zuwendungen werden ausschließlich an den Antragsteller, hier den entsor-gungspflichtigen Zweckverband, für die von ihm errichteten öffentlichen Anlagen ausgereicht. Diese Förder-mittel mindern im Rahmen der Glo-balkalkulation die Höhe des auf die Anlieger entfallenden Aufwandes.

94 2012/ 00130

Der Petent, derzeit Untersuchungsge-fangener, beklagt, dass seine Anträge auf Arbeit bislang immer abgelehnt wurden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen ent-sprochen worden ist.

Dem Petenten wurde nunmehr eine Arbeit zugewiesen. Er wird als Haus-arbeiter in der JVA eingesetzt.

95 2012/ 00131

Der Petent beklagt, dass in Baden-Württemberg ein Landesgesetz zur Integration der Son-derzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Ver-sorgung beschlossen worden ist, wodurch er als Schwerkriegs-beschädigter gegen-über Schwerkriegsbe-schädigten in ande-ren Bundesländern benachteiligt werde.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Der Bund und die Länder haben sich 2009 zu Fragen des sozialen Entschä-digungsrechts auf eine einheitliche Verfahrensweise verständigt. Danach sollen Sonderzuwendungen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie als solche etwa durch gesonderte Benennung in Bezüge- und Ver-dienstbescheinigungen erkennbar sind. Sonderzuwendungen, die in die monatlichen Bezüge integriert wurden, verlieren den Charakter einer Sonderzuwendung. Die Versorgungs-verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern verfährt entsprechend dieser Vereinbarung. Dies ist letztlich auch nicht zu beanstanden.

96 2012/ 00133

Die Petentin beschwert sich über die Ablehnung ihres Wohngeldantrages.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Der Wohngeldantrag der Petentin musste zum einen abgelehnt werden, weil sie bereits einen Zuschuss des Jobcenters zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung erhält und Unterkunftskosten grund-sätzlich nur von einer Stelle über-nommen beziehungsweise bezu-

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SACHVERHALT EMPFEHLUNGEN DES PETITIONS-AUSSCHUSSES

BEGRÜNDUNG

schusst werden sollen. Zum anderen steht der Petentin dem Grunde nach Berufsausbildungsbeihilfe zu, sodass auch vor diesem Hintergrund der Wohngeldantrag abgelehnt werden musste. Die Petition wurde mit Ein-verständnis der Petentin an den Bür-gerbeauftragten des Landes Mecklen-burg-Vorpommern mit der Bitte über-geben, sie in dieser Angelegenheit zu beraten und zu unterstützen.

97 2012/ 00134

Der Petent wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung über die vollständige Beseitigung eines Carports und fordert eine Änderung des B-Planes.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsauf-klärung ist die bauordnungsrechtlich erteilte Beseitigungsverfügung nicht zu beanstanden. Das ohne eine Bau-genehmigung errichtete Carport ist in der als Wald ausgewiesenen Fläche bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich dabei insbesondere um kein privilegiertes Bauvorhaben. Zudem kann die Stadt auch nicht zu einer Änderung des Bebauungsplanes (B-Plan) angewiesen werden, da die Änderung eines B-Plans in die geschützte Planungshoheit der Stadt fällt. Im Übrigen sind die Gründe, die die Stadt für den Erlass des seitens des Petenten kritisierten B-Plans vorge-tragen hat, nachvollziehbar und lassen eine willkürliche Entscheidung nicht erkennen. Mit der Ausweisung des Gebietes als Wald, wird der Baum-bestand vor weiteren Bebauungen geschützt und die Natur erhalten. Die zum damaligen Zeitpunkt bereits vorhandenen baulichen Anlagen genießen zudem Bestandsschutz, sodass ein Nachteil für die Eigentümer nicht besteht. Letztlich kann der Petent auch keine Reduzierung der Einheitswertfeststellung beziehungs-weise des Grundsteuermessbetrages erreichen, da die Frage, ob das Grund-stück im Kerngebiet der Stadt oder in einer Waldfläche liegt, hierfür uner-heblich ist.

98 2012/ 00135

Die Petentin begehrt eine Ausnahme von der Abwasserentsor-gungspflicht in Kleingärten.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die gesetzliche Forderung einer ord-nungsgemäßen Abwasserbeseitigung besteht für jeden, der Abwasser pro-duziert und einleitet, und zwar unab-hängig davon, ob Abwasser ständig und in großen Mengen anfällt oder überhaupt Gewässerbelastungen fest-

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SACHVERHALT EMPFEHLUNGEN DES PETITIONS-AUSSCHUSSES

BEGRÜNDUNG

gestellt werden und auch unabhängig vom Alter der betroffenen Person oder von besonderen Lebensumständen. Um den konkreten Verhältnissen dennoch Rechnung tragen zu können, sollte sich die Petentin an den Ver-band der Gartenfreunde oder die untere Wasserbehörde wenden, um gemeinsam nach einer tragfähigen Lösung zu suchen.

99 2012/ 00136

Der Petent fordert den vermehrten Einsatz des Grün-pfeils an Ampeln, an denen Busse rechts abbiegen und eine Rechtsabbiegersig-nalanlage über-flüssig ist.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine pauschale flächendeckende Anbringung von Grünpfeilen an Lichtzeichenanlagen nicht immer möglich beziehungsweise zielführend ist. Unabhängig davon wird in Meck-lenburg-Vorpommern dort, wo ein Grünpfeil an einer Lichtzeichenanlage der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienlich ist, auch eine ent-sprechende Anordnung der Anbrin-gung des Verkehrszeichens 720 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geben. Im Übrigen ist die Anzahl der angebrachten Grünpfeilschilder in Mecklenburg-Vorpommern in den vergangenen Jahren bereits weiter angestiegen.

100 2012/ 00137

Der Petent fordert die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens kann nur durch den Bundesgesetzgeber – mithin den Deutschen Bundestag – erfolgen, da dieser insbesondere mit der Einfüh-rung des SGB II bereits von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskom-petenz gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 Grundgesetz auf diesem Gebiet Gebrauch gemacht hat. Inso-fern obliegt es der Prüfung des Peti-tionsausschusses des Deutschen Bun-destages, ob die seitens des Petenten begehrte Einführung eines bedin-gungslosen Grundeinkommens erfor-derlich ist oder nicht. Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern kann dieses mangels einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz jedenfalls nicht einführen.

101 2012/ 00140

Der Petent begehrt die Einrichtung einer Eisenbahntrasse von Bergen auf Rügen nach Schaprode

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die seitens des Petenten begehrte Eisenbahnverbindung würde allein 25 Millionen Euro an Investitionen für den erforderlichen Streckenneubau verbrauchen. Hierfür stehen keine

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BEGRÜNDUNG

durch die Usedomer Bäderbahn (UBB).

Landesmittel zur Verfügung.

102 2012/ 00141

Die Petentin begehrt eine pädagogische Teilanerkennung.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Eine nochmalige Überprüfung der Unterlagen hat ergeben, dass der Abschluss „Ökonompädagoge“ einem der Abschlüsse gleichwertig ist, der an einer Fachschule oder einer gleich-gestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03.10.1990 galt. Der pädagogische Teil der Ausbildung ist bei der Zuord-nung nicht berücksichtigt worden. Insofern ist eine Zuordnung zu einem Lehramt nicht gegeben.

103 2012/ 00147

Die Petentin beschwert sich über ein Jobcenter.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Der Antrag der Petentin auf Über-nahme der Kosten der Unterkunft und Heizung als Teil der SGB-II-Leistun-gen musste durch das zuständige Job-center abgelehnt werden, da es sich bei der gewählten Ausbildung um eine grundsätzlich im Rahmen der §§ 60-62 SGB III förderfähigen Ausbil-dungen handelt. Insofern entspricht die Entscheidung den rechtlichen Gegebenheiten. Die Ablehnung der Förderung nach dem SGB III bezie-hungsweise der Regelleistungen nach dem SGB II wird durch den zustän-digen Petitionsausschuss des Deut-schen Bundestages überprüft. Eine Einflussmöglichkeit seitens des Landtages besteht insoweit nicht. Das zuständige Jobcenter ist grundsätzlich darauf hingewiesen worden, dass bei Terminbestimmungen auch die per-sönlichen Umstände der Kunden ein-zubeziehen und diese rechtzeitig zu informieren sind, wenn ein Termin vonseiten des Jobcenters nicht wahr-genommen werden kann.

104 2012/ 00148

Der Petent beschwert sich über aus seiner Sicht nicht den einschlä-gigen Vorschriften entsprechend ausge-führte Straßenbau-arbeiten und insbe-sondere über zu hohe Borde in Zufahrten. Zudem kritisiert er das

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Eine Änderung der Bordansichtshöhe auf drei Zentimeter ist nicht möglich, da sich dadurch ein zu starkes Quer-gefälle ergeben würde, das die Ver-kehrssicherheit bei Glatteis und Schneefall erheblich beeinträchtigen würde. Die Barrierefreiheit ist über die angrenzende Grundstückszufahrt gegeben. Nach dem Straßen- und Wegegesetz nimmt die Stadt die Erfüllung der Aufgaben, die ihr als Träger der Straßenbaulast obliegen,

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BEGRÜNDUNG

Agieren des Land-kreises und der Stadt in dieser Ange-legenheit.

als Aufgaben im eigenen Wirkungs-kreis wahr. Damit unterliegt die Stadt diesbezüglich der Rechts-, nicht aber der Fachaufsicht. Rechtsaufsichtlich ist das Agieren der Stadt nicht zu beanstanden.

105 2012/ 00149

Der Petent beschwert sich dar-über, dass die untere Behörde nicht gegen zwei vermeintliche Schwarzbauten vorgeht, obwohl nach seinen Ausfüh-rungen kein ord-nungsgemäßes gemeindliches Ein-vernehmen erteilt worden war.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung kann das Vorliegen von zwei Schwarzbauten entgegen der Auffas-sung des Petenten nicht bestätigt werden. Die untere Baubehörde des Landkreises hatte der Gemeinde die gesamten Bauunterlagen für die zwei vorliegend von der Petition betroffe-nen Bauvorhaben mit der Bitte um Erteilung des gemeindlichen Einver-nehmens zugesandt. Ausweislich der entsprechenden Bauantragsformulare wurde unter dem Punkt „Art des Vor-habens“ das Feld „Neubau, Erweite-rung“ gekennzeichnet. Diese Unter-lagen, einschließlich der entspre-chenden Zeichnungen, haben der Gemeinde vorgelegen, bevor sie durch ihren Hauptausschuss die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens beschlossen hatte. Letztlich wurde auch nicht abweichend von der erteil-ten Baugenehmigung, deren Bestand-teil die vorgenannten Bauvorlagen sind, gebaut. Auch hat sich der Vor-wurf einer falschen oder ungenü-genden Information der Mitglieder des Bauausschusses der Gemeinde im Ergebnis der Überprüfung dieses Sachverhaltes durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht bestä-tigt. Weitere Ansatzpunkte für ein Tätigwerden des Landtages sind nicht ersichtlich.

106 2012/ 00156

Der Petent kritisiert den Ausfall von circa 2.000 Unter-richtsstunden und bittet um Abhilfe.

Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen. Weiterhin ist die Petition den Frak-tionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam

Die hohe Anzahl der zur Vertretung anfallenden Stunden stellt ein ernst zu nehmendes Problem dar. Unterrichts-ausfall wird zwar auch zukünftig nicht gänzlich zu vermeiden sein, allerdings sollten die Verantwortlichen gemein-sam Strategien erarbeiten, um die Anzahl der Ausfallstunden so gering wie möglich zu halten.

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BEGRÜNDUNG

zu machen. 107 2012/

00157 Der Petent beschwert sich über eine ungenügende medizinische Ver-sorgung in einer JVA.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine weitere Behand-lung im Petitionsaus-schuss gegenstandslos geworden ist.

Der Petent hat seine Eingabe zurück-gezogen.

108 2012/ 00158

Der Petent beschwert sich dar-über, dass die Stadt das Befahren einer bestimmten Straße gestattet, obwohl diese dafür nicht ausgelegt ist. Zudem sei ihm nicht auf seine Eingaben geantwortet worden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der umfangreichen Sach-verhaltsaufklärung hat sich ein Fehl-verhalten der Stadt, welchem mit Mitteln der Rechts- oder der Fachauf-sicht entgegengewirkt werden könnte, nicht bestätigt. Entgegen der Auffas-sung des Petenten handelt es sich bei der betroffenen Straße um eine öffentliche Verkehrsfläche, die durch eine entsprechende Beschilderung nur für den Kfz-Verkehr der Anwohner freigegeben ist. Verstöße gegen das ebenfalls ausgeschilderte Halteverbot werden durch die Ordnungsbehörde bei entsprechenden Feststellungen wie auch im übrigen Stadtgebiet geahndet. Eine ganztägige Überwachung des ruhenden Verkehrs allein in dieser Straße ist der Stadt jedoch naturgemäß nicht möglich. Auch ist die Ermög-lichung der Zufahrt zu den geneh-migten Garagen und Carports der Anwohner über diese Straße nicht zu beanstanden. Insofern kommt eine Teileinziehung der Straße für die Benutzung durch Kfz nicht in Betracht.

109 2012/ 00160

Die Petenten fordern die Aufhebung des Straßenumbaubei-trages und eine dementsprechende Änderung des Kommunalabgaben-gesetzes.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergän-zung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Eine Streichung der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) – mithin die Abschaffung der Pflicht zur Erhebung von Straßenbau- beziehungsweise Straßenausbaubei-trägen – kommt nicht in Betracht. Einerseits erlaubt schon die ange-spannte Haushaltslage vieler Kom-munen nicht, dass sie auf die Erhe-bung von Beiträgen verzichten und die Finanzierung des Baus und der Unter-haltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen allein aus Steuer-mitteln bestreiten. Andererseits fällt die Regelung zur Beitragserhebungs-pflicht in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, weshalb unter-schiedliche Regelungen in den ein-zelnen Bundesländern grundsätzlich

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SACHVERHALT EMPFEHLUNGEN DES PETITIONS-AUSSCHUSSES

BEGRÜNDUNG

möglich sind. Eine Verletzung von Regelungen des Grundgesetzes (GG), insbesondere des Artikels 3 GG, wur-den seitens der Gerichte hierin bisher jedoch nicht gesehen. Im Übrigen wurden auch die in den Satzungen üblicherweise enthaltenen Sonder-regelungen für Eckgrundstücke bereits mehrfach durch gerichtliche Entschei-dungen bestätigt.

110 2012/ 00161

Der Petent beschwert sich dar-über, dass seine Tätigkeit als Haus-arbeiter ohne eige-nes Verschulden fristlos beendet wurde.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung ist zunächst festzustellen, dass die Ablösung des Petenten von seiner Arbeit als Hausarbeiter den recht-lichen Vorgaben entspricht und inso-fern nicht zu beanstanden ist. Gemäß dem Erlass ist eine Beschäftigung in diesen Vertrauenspositionen über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht zulässig. Aufgrund der Hinweise des Petenten erfolgte zudem eine Überprüfung der Verfahrens-weise in den JVAs. Dabei hat sich herausgestellt, dass in manchen Haft-bereichen in Ausnahmefällen von der Erlasslage abgewichen wird. Vor diesem Hintergrund wurden die JVAs durch das Justizministerium auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Erlasses hingewiesen.

111 2012/ 00162

Der Petent regt an, die Insel Hiddensee als Ort der Literatur und Kultur für die UNESCO-Welterbe-Liste anzumelden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Ein Vorschlag des Landes Mecklen-burg-Vorpommern zur Aufnahme der Insel Hiddensee in die deutsche Tentativliste zur Bewerbung um das Welterbe der UNESCO ist nicht vor-gesehen.

112 2012/ 00163

Die Petentin erhebt verschiedene Vor-würfe gegenüber der Polizei, insbeson-dere würden ihre Strafanzeigen nicht aufgenommen und ordnungsgemäß bearbeitet werden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung hat sich ein mögliches Fehlver-halten der ermittelnden Polizei-beamten nicht bestätigt. Vielmehr wurde die Petentin zwecks einer wei-teren Klärung der Sachverhalte sogar zu einer Zeugenvernehmung geladen, da ihre Schilderungen in der ihrerseits im Juni 2008 erstatteten Strafanzeige nicht schlüssig waren. Die vor diesem Hintergrund gegen die zuständigen Polizeibeamten erhobene Dienstauf-sichtsbeschwerde wurde durch die zuständige Polizeiinspektion im Ergebnis der Prüfung als unbegründet zurückgewiesen. Zudem wurde ver-sucht, der Petentin die Notwendigkeit

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SACHVERHALT EMPFEHLUNGEN DES PETITIONS-AUSSCHUSSES

BEGRÜNDUNG

der entsprechenden Nachfragen zu erläutern. Der Vorwurf der Nicht-annahme oder der Nichtbehandlung von Strafanzeigen hat sich insofern nicht bestätigt.

113 2012/ 00167

Der Petent beschwert sich über die ausgebliebene Bearbeitung seiner Beschwerde an das Amtsgericht sowie seiner nachfolgend an die Landesregie-rung gerichteten Schreiben.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung hat sich weder ein Fehlverhalten der die Hausdurchsuchung durchfüh-renden Polizeibeamten noch des diese Durchsuchung anordnenden Richters bestätigt. Die richterliche Anordnung der Hausdurchsuchung kann durch den Landtag aufgrund des Verfas-sungsgrundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichte nicht überprüft werden. Unabhängig hiervon wurde die gegen den Richter erhobene Dienstaufsichts-beschwerde geprüft und zurückge-wiesen. Zudem wurde auch die Beschwerde gegen die Polizeibeamten letztlich als unbegründet zurück-gewiesen. Bestimmte Einschrän-kungen sind bei einer Hausdurch-suchung nicht vermeidbar, insbeson-dere die leicht geöffnete WC-Tür war notwendig, damit dort nicht unkon-trolliert Beweismittel vernichtet werden konnten.

114 2012/ 00168

Der Petent regt an, ein werbefreies öffentlich-recht-liches Fernsehpro-gramm nach dem Vorbild von 3sat als Gemeinschaftsein-richtung der Länder Deutschland, Luxemburg, Belgien und Niederlande mit Vollprogramm ein-zurichten.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Der Vorschlag des Petenten ist aus verschiedenen Gründen nicht umsetz-bar. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk soll ein möglichst breites Forum für die vielfältigen gesellschaftlichen Themen und Entwicklungen in Deutschland bieten. Insofern könnte der vom Petenten vorgeschlagene Gemeinschaftssender allenfalls ein Zusatzangebot darstellen. Dieses ist schon vor dem Hintergrund der von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geforderten Sparmaßnahmen nicht realisierbar. Ein weiteres Problem stellt die Zusammenführung der drei unterschiedlichen Sprachen dar.

115 2012/ 00170

Die Petenten wen-den sich gegen die geplante Errichtung einer Windkraft-anlage.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die Festlegung des Eignungsgebietes durch den Regionalen Planungsver-band beruhte auf einer sachgerechten planerischen Abwägung. Ein Verstoß gegen europäisches Recht und die daraus abgeleiteten nationalen Vor-schriften des Naturschutzrechtes kann

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SACHVERHALT EMPFEHLUNGEN DES PETITIONS-AUSSCHUSSES

BEGRÜNDUNG

im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Auch ein Verstoß gegen übergeordnete Planungen und Rechts-vorschriften des Landes liegen nicht vor.

116 2012/ 00173

Der Petent begehrt die Anerkennung des Merkzeichens G.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsauf-klärung hat sich bestätigt, dass dem Petenten das begehrte Merkzeichen „G“ seitens des Versorgungsamtes nicht zuerkannt werden konnte, da die hierfür erforderlichen Vorausset-zungen nicht vorlagen. Die versor-gungsärztliche Auswertung der einge-holten Befundberichte der behan-delnden Ärzte ermöglichte lediglich die Anhebung des Grades der Behin-derung auf 80 Prozent. Die Ablehnung des Merkzeichens ist insofern nicht zu beanstanden. Unabhängig hiervon kann der Petent im Falle der Ver-schlechterung seines Gesundheits-zustandes jederzeit eine Neufest-stellung beantragen.

117 2012/ 00174

Der Petent beschwert sich dar-über, dass die Echo-kardiografie bei seinem Hausarzt kostenpflichtig ist, hingegen bei Kardi-ologen kostenfrei. Das bedeutet für die Patienten lange Wege und lange Wartezeiten.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Bei der Echokardiografie handelt es sich um eine Leistung aus dem fach-ärztlichen Versorgungsbereich, deren Abrechnung nach den Bestimmungen des einheitlichen Bewertungsmaß-stabes allein den zugelassenen Fach-ärzten für innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie vorbehalten ist. Die Erbringung und Abrechnung der Echokardiografie durch den Haus-arzt des Petenten zulasten der gesetz-lichen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn er eine fachärztliche Sonderbedarfszulassung erhalten würde oder zumindest eine Genehmi-gung zur partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung.

118 2012/ 00175

Die Petentin regt eine Änderung des Erlasses zum Gesamtverfahren der einheitlichen Diag-nostik einer kogni-tiven Hochbegabung dahingehend an, weitere Testver-fahren und Ausnah-men zuzulassen.

Die Petition ist der Landesregierung als Material zu überweisen, um zum Beispiel zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbe-zieht. Weiterhin ist die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu

Sowohl die in der Petition kritisierte Verwaltungsvorschrift als auch das Eignungsfeststellungsverfahren zur Aufnahme in eine Hochbegabten-klasse werden derzeit überarbeitet. Die Meinungsbildung darüber, welche Punkte genau geändert oder ergänzt werden müssen, ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Anregungen der Petentin könnten in die Überlegungen zur Überarbeitung miteinbezogen werden. Gegebenenfalls kann auf diesem Wege zugunsten der betroffe-

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SACHVERHALT EMPFEHLUNGEN DES PETITIONS-AUSSCHUSSES

BEGRÜNDUNG

geben, weil sie zum Beispiel als Anregung für eine parlamenta-rische Initiative geeig-net erscheint.

nen Schüler auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass Eltern, deren Kinder lediglich aufgrund der derzeit noch bestehenden Regelung nicht in eine Hochbegabtenklasse aufgenom-men wurden, nach der erfolgten Ände-rung der Verwaltungsvorschrift einen neuen Antrag stellen können.

119 2012/ 00176

Der Petent kritisiert die Errichtung eines Windkrafteignungs-gebietes in einem FFH-Gebiet.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Überprüfung der vom Petenten dargelegten Sachverhalte ist festgestellt worden, dass die Fest-legung des Eignungsgebietes auf einer sachgerechten planerischen Abwä-gung beruht. Ein Verstoß gegen euro-päisches Recht und die daraus abge-leiteten nationalen Vorschriften des Naturschutzrechts kann im vorlie-genden Fall nicht erkannt werden.

120 2012/ 00179

Der Petent erbittet eine finanzielle Unterstützung für ein jährlich statt-findendes Reser-vistentreffen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Einerseits ist der im Land Mecklen-burg-Vorpommern zuständigen Stif-tungsaufsichtsbehörde die Stiftung Gesellschaftlicher Organisationen der ehemaligen DDR nicht bekannt. Andererseits übt die Aufsichtsbehörde ohnehin nur die Rechtsaufsicht über die rechtsfähigen Stiftungen des bür-gerlichen Rechts mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern aus. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der verfassungs-rechtlich garantierten Stiftungsauto-nomie steht es der Aufsichtsbehörde ohnehin nicht zu, über den Einsatz der jeweiligen Stiftungsmittel zu befin-den.

121 2012/ 00180

Der Petent regt an, das Stettiner Haff als Nationalpark aus-zuweisen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Das Stettiner Haff erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen National-park.

122 2012/ 00181

Der Petent will erreichen, dass die SPNV-Streichungen auf der Insel Rügen und Insel Usedom im Sinne des Tou-rismus zurück-genommen werden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Kürzungen von SPNV-Leistungen sind notwendig, weil künftig deutlich weniger Mittel als bisher für die Bestellung von SPNV-Leistungen und die Förderung investiver Vorhaben zur Verfügung stehen. Da die geplan-ten Kürzungen auf den Inseln Usedom und Rügen ausschließlich schwach nachgefragte Tagesrandleistungen und Wochenendverkehre auf unterschied-lichen Linien außerhalb der Sommer-saison betreffen, sind Auswirkungen auf den Tourismus nicht zu erwarten.

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BEGRÜNDUNG

123 2012/ 00182

Der Petent fordert von der Gemeinde die Einhaltung des Grundstücks-Tausch-Vertrages.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die Frage, ob der Grundstücks-Tausch-Vertrag in Gänze entspre-chend den zwischen den Vertragspar-teien getroffenen Vereinbarungen umgesetzt wurde, ist letztlich eine reine Rechtsfrage. Diese kann nicht durch den Landtag abschließend geklärt werden, vielmehr obliegt diese Bewertung ausschließlich dem zuständigen Gericht. Unabhängig hiervon kann im Ergebnis der Sach-verhaltsaufklärung jedoch festgestellt werden, dass mit dem Bau des Rad-weges auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft tatsächlich ohne seitens der Eigentümer unterschrie-bene Bauzulassung, allein auf die mündliche Zusage hin, begonnen wurde. Dieser Fehler wurde einerseits seitens der Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Amt ausgewertet und ande-rerseits durch Abschluss des vorbe-nannten Vertrages geheilt. Ferner liegt seit 2007 vereinbarungsgemäß ein Kaufangebot der Gemeinde vor, unabhängig hiervon steht es der Erbengemeinschaft entgegen deren Befürchtungen auch frei, die Fläche selbst zu verkaufen.

124 2012/ 00190

Der Petent beklagt sich darüber, dass ihm keine Heiz-kosten für das erste Halbjahr 2012 gewährt werden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde der Sachverhalt einer erneuten Prüfung unterzogen, in deren Ergebnis dem Petenten auch die bisher unbe-rücksichtigten Heizkosten in Höhe von 802,80 Euro erstattet wurden. Damit wurden dem Petenten nunmehr die gesamten Heizkosten bewilligt und erstattet.

125 2012/ 00191

Der Petent beschwert sich über die Organisation der Schülerbeförderung.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Nach § 113 Schulgesetz sind die Landkreise Träger der Schülerbeför-derung, die sie in ihrem eigenen Wir-kungskreis zu vollziehen haben. Die Einhaltung von Vorgaben für die Fahrzeit ist dabei sicherzustellen. Im vorliegenden Fall beträgt die Beförde-rungszeit mit dem Bus an keinem Tag mehr als 60 Minuten. Eine Beförde-rung auf direktem Weg vom Wohnort zum Schulort, die die Fahrzeit deut-lich verkürzen würde, ist für kaum einen Schüler im Landkreis Vorpom-mern-Greifswald realisierbar.

126 2012/ Die Petenten bitten Das Petitionsverfahren Die Petenten haben ihre Petition zwi-

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BEGRÜNDUNG

00193 um finanzielle Unterstützung einer Gemeinde zur Aus-besserung eines Landweges.

ist abzuschließen, weil eine weitere Behand-lung im Petitionsaus-schuss gegenstandslos geworden ist.

schenzeitlich zurückgezogen.

127 2012/ 00197

Der Petent beschwert sich über den Entzug seiner Arbeit durch eine JVA. Des Weiteren beklagt er die Ablehnung seiner Anträge auf Haft-verlegung.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsprüfung sind die Entscheidungen der JVA nicht zu beanstanden. Die seitens des Petenten monierten Disziplinarmaß-nahmen wurden zu Recht für durch ihn begangene Pflichtverletzungen verhängt. Einerseits versuchte er von seiner Arbeitsstelle 12 Liter Milch, auf die lediglich er einen Zugriff hatte, auf eine Station zu schmuggeln, ande-rerseits besaß er ohne entsprechende Genehmigung ein Radio eines ehe-maligen Mitgefangenen sowie ein Handy. Damit hatte sich der Petent als unzuverlässig dargestellt, was schon aus Sicherheitsgründen zu einer Ablö-sung von der ihm übertragenden Arbeit führen musste. Darüber hinaus kommt eine Verlegung in ein anderes Bundesland nicht in Betracht, da der Petent bisher keine stabilen sozialen Bindungen in diesem Bundesland nachgewiesen hat.

128 2012/ 00198

Der Petent bittet um die Freilegung des Stasi-Bunkers Rostock.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Der seitens des Petenten erwähnte Bunker, dessen Öffnung er seit vielen Jahren begehrt, konnte trotz umfang-reicher Bemühungen und Nachfor-schungen bisher nicht aufgefunden werden. Es fanden mehrere Bege-hungen des Geländes statt, es wurde ein ausgewiesener Bunkerexperte hinzugezogen, ferner erfolgte eine umfangreiche Aktenrecherche sowie eine Verdichtungskontrolle – mithin eine so genannte Künzelung – im Innenhofbereich sowie Probeboh-rungen im Kellerbereich des Haft-hauses. Da all diese Maßnahmen keinen Hinweis auf den vermeint-lichen Bunker lieferten, ist die Ein-stellung der kostenintensiven Such-aktionen nicht zu beanstanden. Letzt-lich zeigt die Anzahl der erfolgten Maßnahmen aber, dass die Hinweise des Petenten stets ernst genommen wurden und ihnen auch nachgegangen wurde.

129 2012/ Die Petentin bittet Das Petitionsverfahren Die Petentin wünscht keine Bearbei-

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BEGRÜNDUNG

00203 um die Befreiung von der Rundfunk-gebührenpflicht.

ist abzuschließen, weil eine weitere Behand-lung im Petitionsaus-schuss gegenstandslos geworden ist.

tung der Angelegenheit durch den Landtag Mecklenburg-Vorpommern.

130 2012/ 00205

Die Petentin, ALG-II-Empfängerin, erkundigt sich nach finanziellen Unter-stützungsmöglich-keiten für ihr Auto, um wieder beruflich tätig sein zu können.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Übernahme der gesamten Repa-raturkosten für das Auto der Petentin kommt im Rahmen der ALG-II-Leistungen nicht in Betracht. Unab-hängig hiervon hätte das Jobcenter die Petentin von Anfang an auf die Mög-lichkeit der Inanspruchnahme eines Darlehens hinweisen sollen. Gegebe-nenfalls hätte die Petentin zu einem früheren Zeitpunkt, zu dem auch noch die Annahme der zum damaligen Zeitpunkt in Aussicht gestandenen Arbeitsstelle möglich gewesen wäre, das Angebot eines Darlehens ange-nommen. Abgesehen von diesem Mangel in der Beratung seitens des Jobcenters ist die Ablehnung der voll-ständigen Erstattung der Kosten rein formalrechtlich dennoch nicht zu beanstanden.

131 2012/ 00206

Die Petentin regt an, das Thema „Recht“ aus präventiven Gesichtspunkten in die Unterrichtspläne einfließen zu lassen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Das Aufgabengebiet Rechtserziehung ist Bestandteil mehrerer Unterrichts-fächer sowie Lernbereiche und findet sowohl im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht als auch in außerunter-richtlichen Veranstaltungen angemes-sene Berücksichtigung.

132 2012/ 00209

Der Petent wendet sich gegen die Auf-schüttung des Bau-geländes auf seinem Nachbargrundstück.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Aufgrund der Beschwerde des Peten-ten führte die untere Bauaufsichts-behörde eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Angesichts der dabei festge-stellten, von der Baugenehmigung abweichenden Bauausführung wurde zunächst ein Baustopp angeordnet und die Nachreichung entsprechender Unterlagen zwecks Prüfung der Lega-lisierung dieser Abweichung gefor-dert. Im Ergebnis der Bewertung der nachgereichten Unterlagen konnten die beantragten Änderungen geneh-migt werden, da einerseits die Abstandsflächen eingehalten wurden und andererseits durch die Aufschüt-tungen eine Vernässung der anliegen-den Grundstücke nicht zu erwarten ist, da das Baugrundstück an die Kanali-sation angeschlossen ist. Insofern ist die Nachtragsgenehmigung nicht zu

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BEGRÜNDUNG

beanstanden. 133 2012/

00210 Die Petentin fordert eine bessere Inter-netversorgung im ländlichen Raum.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Da es für die Bereitstellung von Zugängen zu einem schnellen Internet keine gesetzliche Verpflichtung zur Versorgung gibt, kann diese auch nicht erzwungen werden. Allerdings besteht insbesondere in der von der Petition betroffenen Region nach Auskunft eines Anbieters eine gute Versorgung, sodass allen Nutzern eine Bandbreite von bis zu 16 Mbit/sec. zur Verfügung steht. Damit ist diese Region bereits zu 98,1 Prozent mit Zugängen zu schnellem Internet ver-sorgt. Unabhängig hiervon kann das Land Mecklenburg-Vorpommern in Fällen, in denen die Telekommunika-tionsunternehmen nicht in absehbarer Zeit ein angemessenes Angebot zur Verfügung stellen, durch finanzielle Fördermaßnahmen den Ausbau des Breitbandnetzes unterstützen.

134 2012/ 00211

Der Petent regt an, Gesetze zum Schutz von Mobbing-Opfern und zur Verfolgung der Täter zu schaffen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergän-zung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Es ist unstrittig, dass die Allgemein-heit für die Themen „Burn-out“ und „Mobbing“ noch stärker sensibilisiert werden muss. Dies muss jedoch durch weitere Aufklärung und Information der Bevölkerung und nicht durch neue gesetzliche Regelungen erfolgen. Es gibt bereits eine Vielzahl von Geset-zen oder untergesetzlichen Rege-lungen, die sich mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz befassen, wobei die psychischen Belastungen mitein-bezogen werden. Insoweit ist nur beispielhaft auf das Arbeitsschutz-gesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, die Bildschirmarbeitsplatzverordnung und die Verordnung zur arbeitsmedi-zinischen Vorsorge zu verweisen.

135 2012/ 00213

Die Petenten fordern die Sanierung einer Straße.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Der Zustand der betroffenen Straße L 041 ist der Straßenbauverwaltung bekannt, auch erfolgte in den vergan-genen Jahren bereits eine Sanierung einzelner Teilbereiche. Die verblie-benen 23 Kilometer sind zwar in einem verkehrssicheren, aber nicht in einem ausgebauten Zustand. Eine kurzfristige umfassende Sanierung dieser Strecke ist angesichts der hier-für erforderlichen Planungen sowie der nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehenden finanziellen

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BEGRÜNDUNG

Mittel nicht möglich. Allerdings beab-sichtigt die Straßenbauverwaltung in Abhängigkeit von einer entspre-chenden Mittelbereitstellung von 2013 bis 2016 jährlich 300.000,- Euro für die Instandsetzung der L 041 auszu-geben.

136 2012/ 00219

Die Petentin kriti-siert, dass die Ver-fahren vor den Sozialgerichten zwei bis drei Jahre andau-ern, und fordert vor diesem Hintergrund, mehr Richter an den Sozialgerichten einzusetzen oder ein Gesetz zu schaffen, wonach sozial-gerichtliche Verfah-ren nicht länger als ein Jahr andauern dürften.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Schaffung einer gesetzlichen Regelung, wonach sozialgerichtliche Verfahren nicht länger als ein Jahr dauern dürften, ist nicht möglich, da die Gründe für die Dauer der einzel-nen Verfahren sehr vielschichtig sind. Neben der Anzahl der insgesamt ein-gesetzten Richter ist in diesem Zusammenhang auch der Umfang des Streitstoffes sowie der Ermittlungs-aufwand zur Sachverhaltsaufklärung, der von Fall zu Fall sehr unterschied-lich ist, zu berücksichtigen. Unabhän-gig hiervon wurde der richterliche Dienst an den Sozialgerichten zur Verbesserung der bestehenden Situa-tion in den vergangenen Jahren stetig verstärkt. Mit dem Haushalt 2012/2013 werden wiederum acht Richterstellen in die Sozialgerichts-barkeit verlagert. Zudem regelt das Gesetz über den Rechtsschutz vor überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dass derjenige angemessen entschä-digt wird, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.

137 2012/ 00220

Der Petent regt an, an allen deutschen Schulen Gedenk-tafeln für die NS-Opfer aufzustellen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Es gibt bereits zahlreiche Aktivitäten einer aktiven Erinnerungs- und Gedenkarbeit für Opfer des NS-Regimes. Allerdings kann eine Erin-nerungs- und Gedenkarbeit mit nach-haltigen Effekten für die demokra-tische Kultur nur auf freiwilliger und engagierter Basis stattfinden. Deshalb wird eine verpflichtende Vorgabe dazu, etwa in Lehrplänen, abgelehnt. Das Ministerium für Bildung, Wissen-schaft und Kultur prüft derzeit, eine Empfehlung zur aktiven Erinnerungs- und Gedenkarbeit für Opfer des NS-Regimes an die Schulen herauszu-geben. Der Petitionsausschuss wird sich über das Ergebnis der Prüfung

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BEGRÜNDUNG

informieren lassen. 138 2012/

00225 Der Petent beschwert sich über die Vorgehensweise der Generalstaats-anwaltschaft in Rostock.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung bleibt festzustellen, dass ein Fehlverhalten der Strafverfolgungs-behörden sich nicht bestätigt hat. Aufgrund der Strafanzeige des Peten-ten wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Letztlich kam die Staats-anwaltschaft zu der Auffassung, dass keine vorsätzlich begangene Handlung vorlag und stellte das Ermittlungsver-fahren vor diesem Hintergrund gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachtes ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch den Gene-ralstaatsanwalt abschlägig beschieden. Letztlich wurde auch die Beschwerde gegen die Entscheidung des General-staatsanwaltes durch das Justiz-ministerium als unbegründet zurück-gewiesen. Weitere Einflussmöglich-keiten seitens des Landtages bestehen nicht, insbesondere kann die Ent-scheidung der Strafverfolgungs-behörde, ob im Ergebnis der Ermitt-lungen eine Straftat vorliegt oder nicht, nicht beeinflusst werden.

139 2012/ 00228

Der Petent beklagt, dass er über den Termin einer münd-lichen Verhandlung und das dazuge-hörige Urteil von einem Gericht nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem er-hielt er keine Ant-wort auf seine Anfrage an den Landkreis.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Ergebnis der Sachverhaltsaufklä-rung hat sich herausgestellt, dass der Petent gar nicht Beteiligter des von ihm benannten gerichtlichen Verfah-rens war und insofern durch das Gericht auch nicht über den Ver-handlungstermin sowie das Urteil informiert werden musste. Eine Über-prüfung der gerichtlichen Entschei-dung an sich ist dem Landtag auf-grund des Verfassungsgrundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichte zudem nicht möglich. Darüber hinaus hat der Petent zwischenzeitlich auch eine Antwort des Landkreises erhalten. Letztlich bleibt hier festzustellen, dass der Landkreis die seitens des Petenten behauptete Aussage in dem benannten Widerspruchsbescheid gar nicht getä-tigt hat.

140 2012/ 00231

Die Petentin wendet sich im Auftrag der Bauherren gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entspro-chen worden ist.

Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde insbesondere geprüft, ob das betroffene Grundstück tatsächlich Wald im Sinne des Landeswald-gesetzes ist. Da es sich im Ergebnis

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BEGRÜNDUNG

der Prüfung nicht um Wald handelte, konnte die Forstbehörde ihr Einver-nehmen zum geplanten Bauvorhaben erteilen. Nunmehr wurde die seitens der Petentin begehrte Baugenehmi-gung erteilt.

141 2012/ 00232

Der Petent möchte erreichen, dass Gesundheit als Unterrichtsfach für Schulkinder einge-führt wird.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Gesundheitsförderung und die Gesundheitsprävention genießen bereits einen hohen Stellenwert an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Gesundheitserzie-hung wird im § 5 des Schulgesetzes sogar ausdrücklich als ein Aufgaben-gebiet der Schule benannt, welches zudem in verschiedenen Rahmen-plänen explizit ausgewiesen ist. Die Thematik der Gesundheitserziehung wird dabei insbesondere in den Fächern Sachkunde, Sport und Biolo-gie behandelt. Die Einführung eines eigenständigen Unterrichtsfaches „Gesundheit“ ist insofern weder erforderlich noch vorgesehen.

142 2012/ 00233

Die Petenten bitten um Genehmigung zur Einschulung ihres Sohnes in die örtlich nicht zustän-dige Schule.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Petenten haben darüber infor-miert, dass ihr Sohn zwischenzeitlich an der örtlich zuständigen Schule eingeschult wurde und er sich dort auch sehr gut eingelebt hat. Zudem haben sie sich innerhalb der Familie derart organisiert, dass eine Umset-zung in die örtlich nicht zuständige Schule nicht mehr notwendig ist.

143 2012/ 00239

Der Petent fordert, die für die Beglei-chung der Rund-funkgebührenpflicht vorgesehene Haus-haltsabgabe ab dem Jahr 2013 nicht einzuführen. Zudem kritisiert er die hohen Beträge, die an Moderatoren gezahlt werden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergän-zung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Der Wechsel des Gebührenmodells von einer geräteabhängigen Gebühr zu einer Haushaltsabgabe tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Damit wird letzt-lich eine solidarische Finanzierung des Angebotes des öffentlich-recht-lichen Rundfunks gewährleistet, sodass jeder Bürger Zugang zu unab-hängigen Informationen frei von poli-tischer Einflussnahme und frei von finanziellen Vorgaben hat. Die gesetzliche Einführung einer Finanzie-rung des öffentlich-rechtlichen Rund-funks über Steuern sowie eine gesetz-liche Beschränkung der Gehälter der Moderatoren kommt hingegen auf-grund der durch den Artikel 5 Grund-gesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes garan-tierten Staatsferne des Rundfunks nicht in Betracht.

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BEGRÜNDUNG

144 2012/ 00240

Die Petentin beschwert sich über den Verlauf und die Ergebnisse eines Bodenordnungsver-fahrens.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die Petentin hat gegen den im Flurbe-reinigungsverfahren erlassenen Widerspruchsbescheid Klage vor dem zuständigen Flurbereinigungsgericht erhoben. Auf die Entscheidung des Gerichts in dieser Sache, insbesondere zur Frage der Rechtmäßigkeit der Neuvermessung und der erfolgten Abfindung, kann der Landtag auf-grund des Verfassungsgrundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichte keinen Einfluss nehmen. Darüber hinaus geht aus dem vorliegenden Aktensachstand kein konkretes Fehlverhalten der Flurbereinigungsbehörde hervor. Ins-besondere hat ein Beteiligter eines Flurbereinigungsverfahrens nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Recht, Grundstücke mit bestimmten Eigenschaften zu fordern, sondern nur darauf, dass sich die bis-herige Nutzbarkeit nicht verschlech-tert. Für eine Verschlechterung der Nutzbarkeit gibt es vorliegend jedoch keine Anzeichen.

145 2012/ 00246

Der Petent regt an, den Fährterminal Rostock an den S-Bahn-Terminal Rostock sowie den Fährterminal Mukran an den SPNV anzuschlie-ßen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Eine Verlängerung der S-Bahn-Linie an einen Fähranleger ist aus Gründen der Hafensicherheit nicht möglich. Für den Fährhafen Sassnitz-Mukran hatte das Land SPNV-Leistungen bestellt. Diese wurden aber derart gering genutzt, dass das Land sie wieder abbestellt hat.

146 2012/ 00249

Der Petent beschwert sich über die Art und Weise der Bearbeitung seiner Anzeige bei der Polizei. Zudem begehrt er die unge-hinderte Nutzung eines öffentlichen Weges.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Soweit sich der Petent über eine Äußerung eines Polizeibeamten beschwerte, wurde dieser Vorfall mit dem betreffenden Beamten in einer dienstlichen Unterredung ausgewertet. Hierüber wurde der Petent entspre-chend informiert. In Bezug auf die begehrte uneingeschränkte Nutzung des Weges ist jedoch festzustellen, dass bereits durch das zuständige Verwaltungsgericht abschließend entschieden wurde, dass dieser Weg Teil eines gemeinschaftlich genutzten Jagdbezirkes ist. Letztlich haben die Anwohner die mit der jagdrechtlich zulässigen Ausübung der Jagd not-wendigerweise einhergehenden Ein-schränkungen gemäß des Erlasses des Verwaltungsgerichts hinzunehmen. Im

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BEGRÜNDUNG

Übrigen ist dieser öffentliche Weg entsprechend seiner Widmung selbst-verständlich von jeder Person nutzbar.

147 2012/ 00251

Die Petentin fordert, dass Gerichten bei Überlastung mehr Personal zur Verfü-gung gestellt wird, um überlange Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Personalausstattung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern wird als angemessen angesehen. Für die Per-sonalausstattung des Landgerichts Itzehoe ist das Land Schleswig-Hol-stein zuständig.

148 2012/ 00254

Der Petent bittet für seine Frau um Haftaufschub und stellt ein Gnaden-gesuch für sie.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichte kann der Landtag das in Bezug auf die Ehefrau des Petenten ergangene Straf-urteil weder überprüfen noch auf-heben. Zudem hat der Landtag auch keinen Einfluss darauf, ob das Gericht eine zunächst gewährte Bewährung aufgrund neuer Straftaten widerruft oder nicht. Darüber hinaus wurde durch den zuständigen leitenden Staatsanwalt ein Gnadenverfahren durchgeführt. Im Ergebnis der Abwä-gung aller für und gegen einen Gnadenerweis sprechenden Gründe wurde dieser jedoch abgelehnt. Unab-hängig hiervon soll die Ehefrau die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft möglichst auf der Mutter-Kind-Station der Jugendstrafanstalt verbringen.

149 2012/ 00255

Der Petent kritisiert die Vorgehensweise eines Ministeriums und regt die Anpas-sung der Spielbank-abgabe an.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergän-zung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Der Landtag hat in seiner 20. Sitzung am 21.06.2012 den Gesetzentwurf der Landesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspiel-rechtlicher Vorschriften“ (Landtags-drucksache 6/553) entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenaus-schusses (Landtagsdrucksache 6/839) angenommen. Darüber hinausgehende Änderungen des Spielbankengesetzes, insbesondere der Regelungen zur Spielbankabgabe, hat der Gesetzgeber nicht beschlossen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Vertreter der Spielbankgesellschaften und der Gewerkschaften in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses auf die aus ihrer Sicht notwendige Redu-zierung der Spielbankabgabe hinge-wiesen hatten. Insofern war sowohl dem zuständigen Fachausschuss als

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BEGRÜNDUNG

auch dem Landtag insgesamt dieses Begehren bekannt. Ein Änderungs-bedarf wurde jedoch nicht gesehen.

150 2012/ 00258

Der Petent wendet sich gegen die Erhe-bung einer GEZ-Gebühr für ein Radio im Garten-haus und beschwert sich diesbezüglich über das Vorgehen der GEZ.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Wenn ein Gebührenpflichtiger in verschiedenen Wohnungen Rund-funkgeräte zum Empfang bereithält, sind sie jeweils gesondert gebühren-pflichtig. In Kleingärten bestand nach dem alten Rundfunkgebührenstaats-vertrag bei dauerhafter Entfernung der Rundfunkgeräte in den Winter-monaten die Möglichkeit der Abmel-dung, die jedoch von dem Gebühren-pflichtigen selbst geltend gemacht werden musste. Ab dem 01.01.2013 ist der Rundfunkbeitrag nicht mehr geräteabhängig. Er wird einmal je Wohnung fällig. Da Lauben in Klein-gärten nach dem Bundeskleingarten-gesetz nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden dürfen, sind sie grund-sätzlich auch nicht rundfunkbeitrags-pflichtig.

151 2012/ 00260

Der Petent fordert die Senkung der Spielbankabgabe für die Spielbanken in Mecklenburg-Vorpommern.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergän-zung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Der Landtag hat in seiner 20. Sitzung am 21.06.2012 den Gesetzentwurf der Landesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspiel-rechtlicher Vorschriften“ (Landtags-drucksache 6/553) entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenaus-schusses (Landtagsdrucksache 6/839) angenommen. Darüber hinausgehende Änderungen des Spielbankengesetzes, insbesondere der Regelungen zur Spielbankabgabe, hat der Gesetzgeber nicht beschlossen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Vertreter der Spielbankgesellschaften und der Gewerkschaften in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses auf die aus ihrer Sicht notwendige Reduzierung der Spielbankabgabe hingewiesen hatten. Insofern war sowohl dem zuständigen Fachaus-schuss als auch dem Landtag insge-samt dieses Begehren bekannt. Ein Änderungsbedarf wurde jedoch nicht gesehen.

152 2012/ 00261

Der Petent regt an, die Vorpommersche Boddenlandschaft und die Halbinsel Jasmund zusammen

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Es ist nicht beabsichtigt, das Ver-fahren zur gemeinsamen Anmeldung der Halbinsel Jasmund und der däni-schen Insel Møn als Weltnaturerbe einzuleiten. Dies ist insbesondere

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BEGRÜNDUNG

mit der dänischen Insel Møn für die UNESCO-Welterbe-Liste anzumelden.

darin begründet, dass die Buchen-wälder des Jasmund-Nationalparks bereits seit dem 25.06.2011 Bestand-teil des UNESCO-Weltnaturerbes sind. Eine Anmeldung der Kreide-küste ist zudem entbehrlich, da Krei-deküsten schon in einer UNESCO-Weltnaturerbestätte Südenglands enthalten sind. Im Übrigen wäre eine Einbeziehung der Vorpommerschen Boddenlandschaft schon deshalb fachlich nicht sinnvoll, weil die dorti-gen Flach- und Ausgleichsküsten weder nach ihrer Entstehung noch nach ihrer Geologie den Kreidesteil-küsten entsprechen.

153 2012/ 00263

Der Petent bittet darum, geeignete Maßnahmen gegen sich verbreitende Waschbären zu ergreifen, da sich die Freigabe zum Abschuss nicht bewährt habe.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergän-zung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Die bestehenden jagdrechtlichen Regelungen sind ausreichend, insbe-sondere kann die jeweils zuständige Jagdbehörde gemäß § 5 Absatz 4 Landesjagdgesetz den Jagdschein-inhabern die Erlaubnis zum Fangen und Erlegen von Waschbären erteilen. Da eine flächendeckende Wasch-bärenplage entgegen der Auffassung des Petenten in Mecklenburg-Vorpommern zudem nicht besteht, sind weitergehende Maßnahmen für den Abschuss der Waschbären nicht erforderlich.

154 2012/ 00266

Die Petentin beschwert sich dar-über, dass seitens der Ausländer-behörde einer Heirat mit ihrem aus Togo stammenden Lebensgefährten nicht zugestimmt wurde.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Der Lebensgefährte der Petentin ist seit 2005 vollziehbar ausreisepflichtig. Nachdem er seiner Ausreisepflicht und auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam, war er seit Ende 2007 zur Fahndung ausgeschrieben. Am 20.06.2012 wurde er durch die Polizei in Hamburg festgenommen. Ein Gericht hat die anhängige Haft-beschwerde im Ergebnis zurück-gewiesen. Zudem hat es festgestellt, dass auch die beabsichtigte Heirat der Abschiebung nicht entgegensteht. Das Gesundheitsamt bestätigt - unab-hängig von den zweifellos vorhan-denen psychischen Problemen - die Reisefähigkeit. Zwischenzeitlich wurde der Lebensgefährte der Petentin aus der Abschiebehaft entlassen, da seitens der togolesischen Botschaft ein erforderliches Passersatzpapier bisher nicht ausgestellt wurde. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Ausländer-

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BEGRÜNDUNG

behörde für die Prüfung der Zulässig-keit einer beabsichtigten Eheschlie-ßung überhaupt nicht zuständig ist. Diese Prüfung erfolgt ausschließlich durch das zuständige Standesamt.

155 2012/ 00267

Der Petent beschwert sich dar-über, dass an der Ostseeküste keine Schilder aufgestellt werden, die vor Vibrionen warnen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil das Verhalten der Ver-waltung nicht zu bean-standen ist.

Das Aufstellen von Warnschildern ist nicht erforderlich. Im Übrigen haben die zuständigen Stellen verschiedene Maßnahmen im Sinne der Bürger ergriffen. Einerseits werden die Bade-stellen durch die zuständigen Gesund-heitsämter entsprechend der Bade-gewässerlandesverordnung (BadegewLVO M-V) beprobt. Die Wasserproben werden anschließend im Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) auf so genannte Indikator-keime hin untersucht. Andererseits werden die Wasserproben verschie-dener Badestellen von salzhaltigen Gewässern zusätzlich noch auf Vibri-onen getestet. Ferner wurden die Rehakliniken, Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte im Land mit-tels eines Merkblattes durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales sowie das LAGuS über das Auftreten von Vibrionen und die entsprechenden Behandlungsmaß-nahmen informiert.

156 2012/ 00270

Der Petent regt an, die Feldberger Seenlandschaft als Nationalpark aus-zuweisen.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf von Naturvorgängen in ihrer natürlichen Dynamik zu gewähr-leisten. Damit entsteht ein erhebliches Konfliktpotenzial zur traditionellen Landnutzung, wie Land- und Forst-wirtschaft. Da Mecklenburg-Vorpommern, bezogen auf seine Fläche, bereits heute über den bun-desweit größten Anteil an National-parken verfügt, ist nicht mit einer Ausweisung weiterer Nationalparke zu rechnen.

157 2012/ 00271

Der Petent wendet sich insbesondere gegen geplante Baumaßnahmen zur Beruhigung des Verkehrs in einer Einkaufsstraße, die

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Ergebnis der Sachverhaltsprüfung bleibt festzustellen, dass entgegen den Ausführungen des Petenten seitens der Stadtvertretung bisher noch kein Beschluss über mögliche bauliche Veränderungen der betroffenen Straße mit Kosten in Höhe von 500.000,-

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BEGRÜNDUNG

Kosten von 500.000,- Euro ver-ursachten. Alternativ regt er an, die Straße zu einer Fußgänger-zone umzuwandeln und die damit einge-sparten Mittel für die Jugendarbeit zu verwenden.

Euro gefasst wurde. Die Stadtvertreter haben lediglich über eine mögliche Kostenobergrenze diskutiert, da die Stadt erwägt, mit geeigneten bau-lichen Veränderungen eine Verkehrs-beruhigung zu schaffen. Insoweit handelt es sich vorliegend nur um erste Überlegungen der Stadtvertreter.

158 2012/ 00275

Der Petent regt an, Greifswald für die Liste der UNESCO-Welterbestätten anzumelden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist nicht beabsichtigt, die Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Aufnahme in die deutsche Tentativliste zur Bewerbung um das Welterbe der UNESCO vorzu-schlagen. Für die Tentativliste wurden zudem bereits das Bad Doberaner Münster und das „Residenzensemble Schwerin – Kulturlandschaft des romantischen Historismus“ vorge-schlagen.

159 2012/ 00280

Die Petentin fordert, eine Schlachtung unter tierschutz-gerechten und res-pektvollen Bedin-gungen zu garan-tieren.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Die Einhaltung der im Tierschutz-gesetz sowie in der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelten Anforderungen an die Betäubung von Tieren im Rahmen der Schlachtung erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte. In den drei Groß-schlachtbetrieben sind während der Schlachtungen sogar durchgehend amtliche Tierärzte und amtliche Fach-assistenten im Schlachtbetrieb anwe-send, die die Einhaltung dieser Vor-gaben überwachen. In kleineren Betrieben werden die erforderlichen Überprüfungen durch das amtliche Personal schlachtbezogen durch-geführt. Zudem erfolgt jährlich eine umfassende technische Überprüfung der Anlagen. Insofern wird in Meck-lenburg-Vorpommern schon jetzt eine ordnungsgemäße Betäubung durch entsprechende Kontrollen und Über-wachungen gewährleistet. Auf die derzeit auf Bundesebene anstehende Änderung der Tierschutz-Schlacht-verordnung hat das Land zudem keinen Einfluss.

160 2012/ 00281

Der Petent regt an, die Befreiungstat-bestände in § 6 Absatz 1 Rundfunk-

Die Petition ist der Landesregierung als Material zu überweisen, um zum Beispiel zu

Da auch das Wohngeld nur im Falle der nachgewiesenen Bedürftigkeit gezahlt wird, könnte auch der Bezug von Wohngeld als weiterer Befrei-

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BEGRÜNDUNG

gebührenstaatsver-trag um den Bezug von Wohngeld zu erweitern.

erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbe-zieht. Weiterhin ist die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie zum Beispiel als Anregung für eine parlamenta-rische Initiative geeig-net erscheint.

ungstatbestand mit der nächsten Änderung des Staatsvertrages nor-miert werden.

161 2012/ 00283

Der Petent regt die Errichtung einer Inselbahn auf der Insel Hiddensee an.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Das auf der Insel Hiddensee vorhan-dene ÖPNV-Angebot ist bedarfs-gerecht. Der eingesetzte Inselbus verbindet alle Orte der Gemeinde miteinander und fährt zudem auch den Fährhafen an. Die zusätzliche Ein-richtung einer Inselbahn ist weder erforderlich noch würde sie durch das Land finanziert werden können.

162 2012/ 00284

Der Petent bittet rückwirkend um die Heranziehung glei-cher Maßstäbe zur Beamtenversorgung sowie um die nach-trägliche Anerken-nung der geleisteten Jahre der Wahl-beamten der ersten Stunde als volle Wahlperiode.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergän-zung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Das insbesondere für die Zeit vor dem 31.08.2006 maßgebliche Beamtenver-sorgungsgesetz (BeamtVG) ist ein Bundesgesetz. Zwar ist im Rahmen der Föderalismusreform I die entspre-chende Gesetzgebungskompetenz vom Bund auf die Länder überge-gangen, jedoch berechtigt dies die Länder nicht dazu, die im BeamtVG enthaltenen Regelungen etwa zur versorgungsrechtlichen Wartefrist gemäß § 4 BeamtVG entsprechend dem Begehren des Petenten für die Vergangenheit - mithin für die 1. Wahlperiode - zu ändern. Unab-hängig davon ist diese Wartefrist auch sinnvoll, da der Beamte somit eine fünfjährige Mindestdienstzeit ableisten muss, bevor er lebenslange Versorgungsansprüche und entsprechende Hinterbliebenenansprüche erwirbt, für die der Dienstherr und insofern letzt-lich der Steuerzahler aufkommen muss. Im Übrigen hat der Petent einerseits Übergangsgeld erhalten und andererseits im Wege der Nachver-sicherung Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ohne hierfür eigene Pflicht-

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BEGRÜNDUNG

beiträge entrichten zu müssen. 163 2012/

00292 Der Petent regt an, die Insel Vilm für die Liste des UNESCO-Welt-naturerbes anzu-melden.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Einerseits beabsichtigt das zuständige Ministerium derzeit nicht, für Meck-lenburg-Vorpommern weitere Welt-naturerbeanmeldungen einzuleiten und andererseits würde die Insel Vilm ohnehin nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Insel verfügt über keinen außergewöhn-lichen universellen Wert, der eine Einschreibung in die Welterbeliste der UNESCO rechtfertigen würde.

164 2012/ 00299

Die Petentin möchte erreichen, dass nach dem Prinzip der Konnexität der Gesetzgeber die Kosten der durch einen parlamenta-rischen Akt beschlossenen kommunalen Auf-gaben selbst zu tragen hat.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

In der Landesverfassung Mecklen-burg-Vorpommern (Verf M-V) ist bereits eine dualistische Finanz-garantie verankert. Diese verpflichtet das Land gemäß Artikel 73 Absatz 2 Verf M-V zum Kommunalen Finanz-ausgleich (KFA) und gemäß Artikel 72 Absatz 3 Verf M-V zum finan-ziellen Ausgleich bei Aufgabenüber-tragungen. Mit dem KFA wird eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen bezweckt, wobei zudem ein horizontaler Ausgleich der Finanzkraft zwischen den Kommunen erfolgt. Die vertikale Mittelbereitstel-lung ergänzt insoweit letztlich die eigenen Steuereinnahmen der Kom-munen. Das strikte Konnexitätsprinzip nach Artikel 72 Verf M-V stellt einen vollständigen Mehrbelastungsaus-gleich für auf die Kommunen übertra-gene Aufgaben dar.

165 2012/ 00305

Der Petent fordert, dass im Jagdrecht ein generelles Ver-bot des Abschusses von Haustieren ver-ankert wird.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergän-zung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Gemäß § 23 Landesjagdgesetz sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen befugt, Hunde, die Wild aufsuchen und verfolgen und außerhalb der Einwirkung ihres Hun-deführers angetroffen werden, sowie Katzen, die weiter als 200 Meter vom nächsten Haus entfernt angetroffen werden, zu töten. Diese Regelung beruht letztlich auf der im Bundes-jagdgesetz verankerten Pflicht des Jagdschutzes, das Wild vor Gefahren durch umherstreunende Hunde und Katzen zu schützen. Eine Änderung dieser Vorschrift, die sich in der Ver-gangenheit bewährt hat, kommt nicht in Betracht.

166 2012/ 00306

Der Petent bittet um die Einführung eines

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil

Für die Schaffung eines eigenstän-digen Ausbildungsberufes nur für die

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BEGRÜNDUNG

staatlich aner-kannten Berufs-bildes für das Perso-nal in Gesundheits-einrichtungen, wel-ches für die Aufbe-reitung von wieder-verwendbaren Medizinprodukten verantwortlich ist, und die daraus resultierende höhere Gratifikation für dieses Personal.

dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Aufbereitung wiederverwendbarer Medizinprodukte (Sterilgut) besteht derzeit kein Bedarf. Einerseits hat sich die bisherige Praxis von arbeitsplatz-bezogenen Fortbildungen – so genannten Fachkundenachweisen – bewährt. Andererseits gehört die Auf-bereitung von wiederverwendbaren Medizinprodukten bereits heute zum regulären Tätigkeitsbereich verschie-dener schon bestehender Berufs-gruppen, wie den Medizinischen beziehungsweise Zahnmedizinischen Fachangestellten, dem Fachpflegeper-sonal, den Medizinisch-Technischen Laborassistenten, den Hygienein-spektoren sowie den Desinfektoren.

167 2012/ 00322

Der Petent wendet sich gegen die Ablehnung der Begleichung eines Schadens an seinem Kfz durch den KSA und führt diese auf eine fehlerhafte Stellungnahme der Stadt gegenüber dem KSA zurück.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Die Erklärungen der Stadt zum Unfallhergang beziehungsweise des-sen Ursachen hat diese im eigenen Wirkungskreis eigenverantwortlich abgegeben. Mit Mitteln der Fachauf-sicht kann diesen nicht begegnet wer-den. Die Rechtsaufsichtsbehörden können nur bei Rechtsverstößen ein-greifen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Im vorliegenden Fall verstößt die Auffassung der Stadt nicht gegen geltendes Recht. Gegen die Entscheidung des KSA kann der Petent mit zivilrechtlichen Mitteln vorgehen.

168 2012/ 00364

Der Petent bringt seine Bedenken zum Pflanzen einer Eiche anlässlich des 20. Jahrestages der Ereignisse in Rostock-Lichten-hagen zum Aus-druck und bittet um Darlegung der Gründe für diese Entscheidung.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.

Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurden dem Petenten die Gründe für die anlässlich der Gedenkveranstal-tung zum 20. Jahrestag der Aus-schreitungen in Rostock-Lichtenhagen erfolgten Anpflanzung der so genannten Friedenseiche erläutert. Letztlich sollte diese Baumpflanzung ein Symbol für das Wachsen einer gemeinsamen Stadtgesellschaft sein.

169 2012/ 00386

Der Petent fordert gesetzliche Rege-lungen zur ord-nungsgemäßen Durchführung von Amtshaftungsver-fahren.

Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergän-zung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Das Amtshaftungsrecht ist bereits als Teil des Staatshaftungsrechts in Form des § 839 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG) gesetz-lich geregelt. Die Schaffung weiterer, darüber hinausgehender gesetzlicher Regelungen ist nicht erforderlich. Soweit sich der Petent zudem über

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BEGRÜNDUNG

gerichtliche Entscheidungen, insbe-sondere anlässlich einer Voll-streckungsabwehrklage, beschwert, bleibt festzustellen, dass der Landtag gerichtliche Entscheidungen weder überprüfen noch abändern kann.

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Bericht des Abgeordneten Manfred Dachner I. Allgemeines Den Petitionsausschuss erreichten vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2012 insgesamt 264 Eingaben. Davon betrafen 29 Eingaben Anliegen zum Verkehrswesen, 28 Eingaben Anliegen zur Thematik Rundfunk- und Fernsehgebühren, 20 Eingaben Anliegen zu allge-meinen Bitten, Vorschlägen und Beschwerden, 18 Eingaben Anliegen zu kommunalen Angelegenheiten, 13 Eingaben Anliegen zur Thematik Gerichte/Richter sowie 13 Eingaben Anliegen zur Thematik Steuern. II. Zur Ausschussarbeit Seit Erstellung der vorangegangenen Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses am 1. Juli 2012 hat der Ausschuss zehn Sitzungen durchgeführt, in deren Verlauf 20 Petitionen mit Vertretern der zuständigen Ministerien beraten wurden. Zu zwei Petitionen fanden Beratungen vor Ort mit den Petenten bzw. mit deren Vertretern statt. III. Wesentliche Ergebnisse der Beratungen im Petitionsausschuss Die in der Sammelübersicht aufgeführten Petitionen hat der Petitionsausschuss abschließend beraten und dem Landtag mit einer entsprechenden Empfehlung zur Beschlussfassung vorge-legt. Petition 2011/00162 Zu dieser Petition ist nach Studium der Akte eine Ausschussberatung mit Regierungsver-tretern, an der neben einer Vertreterin des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung ein Vertreter des Landkreises Vorpommern-Greifswald teilnahm, durch-geführt worden. Während dieser Ausschussberatung ist von den Anzuhörenden dargestellt worden, die Messungen belegten einen Rückgang der Verkehrszahlen. Zudem sei mit der Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkw innerhalb der Ortschaften auf 30 km/h eine Lärm-minderung um 3 dB erreicht worden. Das entspreche einer gefühlten Halbierung des Ver-kehrslärms. Im Ergebnis eines schalltechnischen Gutachtens sei festgestellt worden, dass ein Vergleich der Zahlen für die Jahre 2004 und 2005 (Einführung der Autobahnmaut) sowie der Jahre 2007 und 2008 (Öffnung der Grenze zu Polen) keine Erhöhung der Verkehrszahlen ergeben habe. Aufgrund dessen könne kein Mautausweichverkehr nachgewiesen und somit keine Bemautung befürwortet werden. Seitens des Ausschusses ist hinterfragt worden, ob eine Reduzierung der Grenzwerte für Verkehrslärm eine Lösungsmöglichkeit darstelle. Die Ver-treterin des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung stellte dar, hierbei handele es sich um eine bundesgesetzliche Regelung. Das Land habe bereits im vergangenen Jahr eine entsprechende Initiative an den Bund gerichtet und strebe an, sich auch dieses Jahr diesbezüglich an den Bund zu wenden. Zudem verwies sie darauf, dass das Land Schall-schutzmaßnahmen wie den Einbau von Schallschutzfenstern bei einem Eigenanteil von 25 Prozent fördere.

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Am Ende der Beratungen beschloss der Petitionsausschuss auf Antrag der Koalitionsfrak-tionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Zustimmung der Koalitionsfrak-tionen und der Fraktion DIE LINKE sowie einer Enthaltung seitens der Fraktion DIE LINKE in Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD, das Petitionsverfahren mit der aus der Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Die Anträge der Fraktion der NPD, die Petition der Landesregierung zu überweisen und den Fraktionen des Landtages zur Kenntnis-nahme zu geben, um sie auf das Anliegen besonders aufmerksam zu machen, wurden bei Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion DIE LINKE in Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD abgelehnt. Petition 2011/00363 Auf Beschluss des Ausschusses wurde zu dieser Petition eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, an der neben den Vertretern des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung und der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern auch eine Ver-treterin der DB Regio AG teilnahm. Seitens der Anzuhörenden wurde unter anderem darge-legt, dass eine fristgerechte Kündigung der zwischen dem Land und der DB Regio AG beste-henden Vereinbarung zur kostenlosen Fahrradmitnahme angesichts der gestiegenen Kosten notwendig gewesen sei. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen, die seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die DB Regio gezahlt worden seien, hätten sich in den Jahren 2006 bis 2011 nahezu verdoppelt. Eine derart hohe Förderung sei angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht mehr möglich gewesen. Da das Angebot des Landes, die Vereinbarung mit deutlich geringeren Ausgleichszahlungen aufrechtzuerhalten, durch die DB Regio abgelehnt worden sei, habe man die Vereinbarung fristgerecht gekündigt. Ferner wurde ergänzend ausgeführt, dass seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein integrierter Landesverkehrsplan erarbeitet werden solle. Im Rahmen der Erarbeitung dieses Landesverkehrsplanes werde man auch über die Thematik „Fahrräder“ insgesamt beraten, wobei neben dem Punkt der Fahrradmitnahme in Zügen auch der Punkt der Bereitstellung von ausreichend Fahrradstellplätzen an den Bahnhöfen diskutiert werden müsse. Vor diesem Hintergrund beschloss der Ausschuss auf Antrag der Fraktion der CDU einstimmig, die Peti-tion der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen der Petentin besonders aufmerksam zu machen. Aus Sicht der Abgeordneten sollten die in der Petition getätigten Ausführungen der Bürgerin in die Beratungen zur Erarbeitung des Landesverkehrsplanes mit einfließen. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition zusätzlich den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen der Petentin besonders aufmerksam zu machen, wurde mehr-heitlich bei Zustimmung seitens der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD sowie bei Gegenstimmen seitens der Koalitionsfrak-tionen abgelehnt. Petition 2011/00381 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD ist beantragt worden, das Petitionsverfahren mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

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Diesem Antrag ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD sowie einer Gegenstimme seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugestimmt worden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Anträge gestellt, die Petition einerseits der Landesregierung als Material zu überweisen, um zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht, und sie andererseits auch den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Die Anträge sind damit begründet worden, dass im Rahmen des Planfeststellungs-verfahrens das Mischgebiet in ein Wohngebiet aufgewertet worden sei. Insofern seien die zulässigen Richtwerte entsprechend geringer. Vor diesem Hintergrund seien weitere Maß-nahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung beziehungsweise für den Lärmschutz erforderlich. Der Ausschuss hat diese Anträge bei Zustimmung seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD abgelehnt. Petition 2011/00385 Zu dieser Petition hat der Petitionsausschuss insgesamt drei Ausschussberatungen durchge-führt. An der ersten Beratung nahm neben der Vertreterin des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales der Amtsleiter des zuständigen Jobcenters teil. Thematisiert wurde zunächst die Umsetzung der Richtlinie des Landkreises zu den Kosten der Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter. Dabei ist seitens des Amtsleiters betont worden, dass die Richtlinie auch Kriterien für die Anerkennung höherer Bedarfe festschreibe. Dazu gehörten insbesondere kleine Kinder, eine Erkrankung der Bewohner und der bauliche Zustand der Wohnung. Der Petent weise jedoch im Durchschnitt doppelt so hohe Heizkosten wie die übrigen Bewohner auf. Zudem sei das Haus neu saniert und von außen mit einer Wärme-dämmung versehen. Da des Weiteren die Wohnung des Petenten schon von der Quadrat-meterzahl unangemessen groß sei, könnten die Heizkosten nur anteilig übernommen werden. Auf Bitte des Petitionsausschusses führte im Anschluss an diese Ausschussberatung ein Außendienstmitarbeiter des Jobcenters eine Besichtigung der Wohnung durch und stellte dabei erneut fest, dass die vom Petenten angeführten Gründe keineswegs die deutlich erhöhten Heizkosten rechtfertigten. Nachdem die Angaben vom Ausschuss nochmals hinter-fragt und in zwei weiteren Ausschusssitzungen diskutiert worden sind, beschloss der Peti-tionsausschuss auf Antrag der Fraktion der CDU mehrheitlich bei Zustimmung seitens der Koalitionsfraktionen, Gegenstimmen der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Stimmenthaltung seitens der Fraktion der NPD, das Petitionsverfahren mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen. Petition 2011/00444 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Angelegenheit insgesamt drei Ausschussberatungen durchgeführt, u. a. mit Vertretern des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesent-wicklung, des Ministeriums für Inneres und Sport, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus, des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mittleres Mecklenburg sowie des Landkreises Rostock. Seitens des Energieministeriums ist insbesondere erklärt worden, dass bei dem der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt nach eingehender Prüfung von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen worden sei, da von diesem Vor-haben lediglich zwei Vorbehaltsgebiete betroffen gewesen seien.

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Insofern hätten keine Konflikte bestanden, die nicht auch in dem eigentlichen Geneh-migungsverfahren ohne ein vorgeschaltetes Raumordnungsverfahren hätten geklärt werden können. Der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums hat ergänzend ausgeführt, im Rahmen der Voruntersuchungen sei festgestellt worden, dass die Einleitung eines Verfahrens nach dem § 34 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich gewesen sei. Unabhängig hiervon seien die naturschutzrechtlichen und die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen des Geneh-migungsverfahrens berücksichtigt worden. Seitens des Innenministeriums ist angemerkt worden, zwar hätte die Gemeinde bezüglich der Information der Bürger auch noch etwas aktiver sein können, jedoch sei das erfolgte Verfahren letztlich formalrechtlich nicht zu bean-standen. Die entsprechenden Unterlagen seien ausgelegt und eine Einwohnerversammlung sei durchgeführt worden. Insofern hätten alle Bürgerinnen und Bürger ihre möglichen Einwände vorbringen können. Am Ende der Beratungen ist seitens der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der NPD beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen. Seitens der Frak-tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht, und die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Der Ausschuss hat die Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen sowie einer Stimmenthaltung seitens der Fraktion der SPD, bei Abwesenheit der Fraktion der NPD abgelehnt. Des Weiteren hat der Ausschuss dem Abschluss der Petition mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen sowie einer Stimment-haltung seitens der Fraktion der SPD, Gegenstimmen der Fraktion DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei Abwesenheit der Fraktion der NPD zugestimmt. Petition 2011/00445 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, die Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, weil das Anliegen der Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass eine Ein-schreibung für den Studiengang bis 2009 möglich gewesen sei, obwohl das Fach „Darstel-lendes Spiel“ seit 2005 nicht mehr zur schulischen Stundentafel in Mecklenburg-Vorpommern gehöre. Das könne nicht den Studierenden zur Last gelegt werden. Nunmehr sei ihnen der Kompromiss angeboten worden, das zweite Staatsexamen im Beifach abzulegen. Allerdings sei es nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schwierig, mit dem Beifach das Hauptstudium abzuschließen. Zudem gebe es berechtigte Bedenken, ob das zweite Staatsexamen im Beifach in anderen Bundesländern anerkannt werde. Der Ausschuss lehnte diesen Antrag bei Zustimmung seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimmen seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD ab. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD ist beantragt worden, das Petitionsverfahren mit der aus der Sammelübersicht ersicht-lichen Begründung abzuschließen. Diesem Antrag stimmte der Petitionsausschuss mehrheit-lich bei Gegenstimmen seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ansonsten Zustimmung zu.

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Petition 2011/00461 Auf Beschluss des Ausschusses wurde zu dieser Petition eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, an der neben den Vertretern des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung und der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern auch eine Ver-treterin der DB Regio AG teilnahm. Seitens der Anzuhörenden wurde unter anderem darge-legt, dass eine fristgerechte Kündigung der zwischen dem Land und der DB Regio AG beste-henden Vereinbarung zur kostenlosen Fahrradmitnahme angesichts der gestiegenen Kosten notwendig gewesen sei. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen, die seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die DB Regio gezahlt worden seien, hätten sich in den Jahren 2006 bis 2011 nahezu verdoppelt. Eine derart hohe Förderung sei angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht mehr möglich gewesen. Da das Angebot des Landes, die Vereinbarung mit deutlich geringeren Ausgleichszahlungen aufrechtzuerhalten, durch die DB Regio abgelehnt worden sei, habe man die Vereinbarung fristgerecht gekündigt. Ferner wurde ergänzend ausgeführt, dass seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein integrierter Landesverkehrsplan erarbeitet werden solle. Im Rahmen der Erarbeitung dieses Landesverkehrsplanes werde man auch über die Thematik „Fahrräder“ insgesamt beraten, wobei neben dem Punkt der Fahrradmitnahme in Zügen auch der Punkt der Bereitstellung von ausreichend Fahrradstellplätzen an den Bahnhöfen diskutiert werden müsse. Vor diesem Hintergrund beschloss der Ausschuss auf Antrag der Fraktion der CDU einstimmig, die Peti-tion der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen. Aus Sicht der Abgeordneten sollten die in der Petition getätigten Ausführungen des Bürgers in die Beratungen zur Erarbeitung des Landesverkehrsplanes mit einfließen. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition zusätzlich den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen, wurde mehr-heitlich bei Zustimmung seitens der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD sowie bei Gegenstimmen seitens der Koalitionsfrak-tionen abgelehnt. Petition 2011/00489 Zu dieser Petition ist nach Studium der Akte eine Ausschussberatung mit Regierungsver-tretern durchgeführt worden, an der neben einem Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus auch ein Vertreter des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Westmecklenburg teilnahm. Während der Beratung ist insbesondere die Frage der Anfertigung von Fotokopien erörtert worden. Vonseiten des StALU ist betont worden, dass die Frage der Anfertigung von Fotokopien gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sei. Die Rechtsprechung hierzu sei ebenfalls nicht eindeutig. Gerichtliche Prüfungen zu dieser Frage seien mit unterschiedlichen Ergebnissen abgeschlossen worden. Insoweit liege die Entschei-dung, ob Fotokopien zugelassen würden, im Ermessen der Behörde. Diesbezüglich wies er darauf hin, dass die Behörde nach Recht und Gesetz entschieden habe. Die zuständige Mit-arbeiterin habe den Antrag auf Anfertigung von Fotokopien vor dem Hintergrund des Umfangs der zu fotografierenden Seiten abgelehnt, da die Beaufsichtigung über den dann erforderlichen Zeitraum nicht habe gewährleistet werden können. Seitens der Fraktion DIE LINKE ist vor diesem Hintergrund beantragt worden, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es offensichtlich für die Anfertigung von Fotokopien keine konkrete gesetzliche Regelung gebe. Die unterschiedlichen Gerichtsurteile seien nicht hilfreich. Die Mitarbeiter würden sich diesbezüglich in einer schwierigen Situation befinden.

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Zudem sei es wahrscheinlich, dass die Behörden künftig vermehrt mit dem Anliegen kon-frontiert würden, da das Abfotografieren deutlich kostengünstiger als die Erstellung von Kopien sei. Seitens der Fraktion der SPD ist dagegen argumentiert worden, dass keine Rechtsunsicherheit erkennbar sei. Der Petentin sei angeboten worden, an einem anderen Tag Fotokopien anzufertigen. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag der Fraktion DIE LINKE bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der NPD sowie einer Zustimmung seitens der Fraktion der SPD und Gegenstimmen der Fraktion der CDU und von drei Abgeordneten der Fraktion der SPD abgelehnt. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD ist aufgrund der Ergebnisse der Ausschussberatung und der zuvor eingeholten Stellung-nahmen der Landesregierung beantragt worden, das Petitionsverfahren mit der aus der vorste-henden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen. Diesem Antrag hat der Petitionsausschuss mehrheitlich bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen und Gegenstimmen der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei einer Enthaltung seitens der Fraktion der SPD sowie Enthaltung der Fraktion der NPD zugestimmt. Petition 2012/00004 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Fraktion DIE LINKE ist beantragt worden, die Petition einerseits der Landesregierung als Material zu überweisen, um zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht, und die Petition andererseits den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie als Anre-gung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Zur Begründung wurde ange-führt, dass das in der Petition geschilderte Problem im nächsten Rundfunkänderungsstaats-vertrag geregelt werden müsse. Diese Anträge hat der Ausschuss mehrheitlich bei Zustim-mung seitens der Fraktion DIE LINKE und einer Enthaltung seitens der Fraktion der NPD sowie Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Die Koalitionsfraktionen, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion der NPD haben mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung beantragt, die Petition abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Diesem Antrag hat der Petitionsausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD, bei einer Gegenstimme seitens der Fraktion DIE LINKE und einer Stimmenthaltung seitens der Fraktion DIE LINKE zugestimmt. Petition 2012/00012 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, die Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, weil das Anliegen des Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist. Dieser Antrag wurde vom Peti-tionsausschuss mehrheitlich bei Zustimmung seitens der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimmen seitens der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der NPD abgelehnt. Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der NPD haben beantragt, das Petitionsverfahren mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

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Diesem Antrag stimmte der Petitionsausschuss mehrheitlich bei Zustimmung seitens der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der NPD und Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. Petition 2012/00031 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD ist beantragt worden, das Petitionsverfahren mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen. Diesem Antrag stimmte der Petitionsausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD sowie einer Gegenstimme seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte, die Petition einerseits der Landesregierung als Material zu überweisen, um zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht, und sie anderer-seits auch den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Diese Anträge lehnte der Ausschuss bei Zustimmung seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD ab. Petition 2012/00032 Nach Prüfung der Petitionsakte wurde auf Antrag der mit der Prüfung beauftragten Abgeord-neten eine Ausschussberatung mit Vertretern des Finanz- und des Innenministeriums, dem Bürgermeister der Gemeinde und Vertretern des Amtes durchgeführt. Seitens des Bürger-meisters wurde zunächst erklärt, die Gemeindevertretung habe den Antrag auf Erlass der Steuerschuld einstimmig abgelehnt. Nunmehr habe sich die Petentin in dieser Angelegenheit an das Verwaltungsgericht Greifswald gewandt. Selbstverständlich wolle die Gemeinde dem Unternehmen nicht schaden, könne aber auf die Gewerbesteuereinnahmen nicht verzichten. Dies sei letztlich auch deshalb nicht möglich, weil die Gemeinde schon aus Gründen der Steuergerechtigkeit alle Steuerschuldner gleich behandeln wolle und müsse. Seitens der Ver-treter der Landesregierung ist insoweit betont worden, dass das Recht zur Erhebung der Gewerbesteuer der Finanzhoheit der Gemeinde unterliege und diese vor diesem Hintergrund auch die Entscheidungen über mögliche Billigkeitsmaßnahmen zu treffen habe. Nach sehr umfangreicher und intensiver Diskussion der verschiedenen Aspekte der Angelegenheit beschloss der Petitionsausschuss einstimmig, das Petitionsverfahren mit der aus der vorste-henden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen. Petition 2012/00042 Auf Beschluss des Ausschusses wurde zu dieser Petition eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, an der neben den Vertretern des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung und der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern auch eine Ver-treterin der DB Regio AG teilnahm. Seitens der Anzuhörenden wurde unter anderem darge-legt, dass eine fristgerechte Kündigung der zwischen dem Land und der DB Regio AG beste-henden Vereinbarung zur kostenlosen Fahrradmitnahme angesichts der gestiegenen Kosten notwendig gewesen sei. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen, die seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die DB Regio gezahlt worden seien, hätten sich in den Jahren 2006 bis 2011 nahezu verdoppelt. Eine derart hohe Förderung sei angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht mehr möglich gewesen.

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Da das Angebot des Landes, die Vereinbarung mit deutlich geringeren Ausgleichszahlungen aufrechtzuerhalten, durch die DB Regio abgelehnt worden sei, habe man die Vereinbarung fristgerecht gekündigt. Ferner wurde ergänzend ausgeführt, dass seitens des Landes Mecklen-burg-Vorpommern ein integrierter Landesverkehrsplan erarbeitet werden solle. Im Rahmen der Erarbeitung dieses Landesverkehrsplanes werde man auch über die Thematik „Fahrräder“ insgesamt beraten, wobei neben dem Punkt der Fahrradmitnahme in Zügen auch der Punkt der Bereitstellung von ausreichend Fahrradstellplätzen an den Bahnhöfen diskutiert werden müsse. Vor diesem Hintergrund beschloss der Ausschuss auf Antrag der Fraktion der CDU einstimmig, die Petition der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen der Petentin besonders aufmerksam zu machen. Aus Sicht der Abgeordneten sollten die in der Petition getätigten Ausführungen der Bürgerin in die Beratungen zur Erarbeitung des Landes-verkehrsplanes mit einfließen. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition zusätzlich den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen der Petentin besonders aufmerksam zu machen, wurde mehrheitlich bei Zustimmung seitens der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD sowie bei Gegenstimmen seitens der Koalitionsfraktionen abgelehnt. Petition 2012/00068 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD ist beantragt worden, das Petitionsverfahren mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen. Diesem Antrag stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD sowie einer Gegenstimme seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. Die Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition einerseits der Landesregierung als Mate-rial zu überweisen, um zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht, und sie andererseits auch den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint, lehnte der Ausschuss bei Zustimmung seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD ab. Petition 2012/00090 Der Petitionsausschuss hat auf Antrag einer mit der Prüfung der Akte beauftragten Abgeord-neten zu dieser Angelegenheit eine Ausschussberatung durchgeführt. Seitens der Fraktion DIE LINKE ist in diesem Zusammenhang betont worden, es gehe um die Resozialisierung von Strafgefangenen. Aufgrund des hohen Krankenstandes bei den Mitarbeitern des Strafvoll-zuges könne die Ausbildung von Gefangenen nicht gewährleistet werden. Der Petent habe keinen Vollabschluss, sondern lediglich ein Zertifikat erhalten. Vor diesem Hintergrund ist von der Fraktion DIE LINKE beantragt worden, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht. Seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hingegen ist unterstrichen worden, die Problematik im Strafvollzug sei nicht größer, als an den Schulen des Landes. Solange die Strafgefangenen ihre Zertifikate erhielten, sei davon auszugehen, dass dies auch gerechtfertigt sei. Dass die JVA einen Gesundheits-beauftragten benannt habe, sei ein Schritt in die richtige Richtung.

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Vor diesem Hintergrund ist von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Der Ausschuss hat den Antrag der Fraktion DIE LINKE bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD sowie Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Ausschuss hat bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Gegenstimmen der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD beschlossen, das Petitionsverfahren abzu-schließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Petition 2012/00091 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD ist beantragt worden, das Petitionsverfahren mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen. Diesem Antrag hat der Ausschuss bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD und Gegen-stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugestimmt. Seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, die Petition der Landesregierung zur Erwägung zu überweisen, weil die Eingabe Anlass zu einem Ersuchen an die Landesregierung gibt, das Anliegen noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen. Diesen Antrag hat der Ausschuss bei Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD abgelehnt. Petition 2012/00100 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Vonseiten der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen und mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung an den Petitionsaus-schuss des Deutschen Bundestages abzugeben. Dieser Antrag ist bei Zustimmung der Koali-tionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Gegenstimme der Fraktion der NPD angenommen worden. Die Fraktion der NPD hatte beantragt, die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Dieser Antrag ist damit begründet worden, dass der Petent objektiv hilfebedürftig und bestrebt sei, seine Hilfe-bedürftigkeit mit einer zweiten Ausbildung zu überwinden. Aufgrund einer sehr ungünstigen Rechtslage werde er um seine Rechtsposition als Hilfebedürftiger gebracht. Dies stelle einen Grund für eine Gesetzesinitiative dar, deshalb sollte der Fall den Fraktionen zur Kenntnis gegeben werden. Dieser Antrag wurde bei Zustimmung der Fraktion der NPD und Gegen-stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

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Petition 2012/00105 Nach Prüfung der Petitionsakte durch die damit beauftragten Abgeordneten wurde zur Klärung des Sachverhalts eine Ausschussberatung mit Regierungsvertretern durchgeführt. Vonseiten des Justizministeriums ist dargelegt worden, auf welche Gründe die unzweifelhaft überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer in einer Unterhaltsangelegenheit zurückzuführen sei. Ursächlich sei zum einen ein mehrmaliger Richterwechsel gewesen. Eine weitere Ursache liege darin, dass es sich um eine Stufenklage handele, die ein komplizierteres Verfahren dar-stelle und in der Regel, insbesondere bei Uneinigkeit der Parteien, auch eine längere Verfah-rensdauer mit sich bringe. Weiterhin sei das Verfahren dadurch verkompliziert worden, dass die Klage einen Monat vor Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten eingereicht worden sei. Das habe dazu geführt, dass mit Erreichen der Volljährigkeit neue Berechnungen anzustellen gewesen seien. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe habe das Verfahren ebenfalls verzögert. Insgesamt sei das Verfahren sehr unglücklich verlaufen. Anlass für dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen bestünden jedoch nicht. Die Dauer sei auch nicht auf eine zu geringe Personal-ausstattung am zuständigen Amtsgericht zurückzuführen. Der Ausschuss hat mehrfach deut-lich zum Ausdruck gebracht, dass die Verfahrensdauer - unabhängig von den dargestellten Ursachen - nicht zu akzeptieren sei. Im Ergebnis seiner Beratung beschloss er deshalb ein-stimmig auf Antrag der Fraktion der SPD, dem Landtag zu empfehlen, die Petition an die Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen besonders aufmerksam zu machen. Die Landesregierung sollte dafür Sorge tragen, dass zukünftig Verfahrensabläufe wie in diesem Fall vermieden werden. Petition 2012/00124 Auf Antrag der mit der Prüfung dieser Angelegenheit beauftragten Abgeordneten hat der Petitionsausschuss zu dieser Petition eine Ausschussberatung durchgeführt, an welcher auch Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus, des Landkreises Vorpommern-Greifswald sowie des zuständigen Amtes teilnahmen. Seitens des Amtes ist unter anderem ausgeführt worden, dass sich die Gemeindevertretung nochmals mit der Angelegenheit befasst habe. Letztlich könne jedoch keine Ausnahme gemacht und insofern auch keine Baugenehmigung erteilt werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Bindungswirkung des Bauvorbescheides aufgrund des Ablaufes der dreijährigen Frist ent-fallen sei. Eine Genehmigung wäre letztlich rechtlich nicht zulässig. Die Vertreterin des Ministeriums erklärte ebenfalls, dass die begehrte Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, da die Rechtslage insoweit eindeutig sei. Die Gemeinde habe ihr Einvernehmen letzt-lich rechtmäßig verweigert, insoweit könne dies auch nicht durch den Landkreis als untere Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden. Seitens der Mitglieder des Petitionsausschusses wurde die schwierige Situation des Petenten gewürdigt. Einerseits habe er bereits im Vertrauen auf den ihm erteilten Bauvorbescheid weitreichende Entscheidungen für sein Leben getroffen, insbesondere habe er ein entsprechendes Baugrundstück erworben und seinen Lebensmittel-punkt verlagert. Andererseits besitze er nunmehr ein Grundstück, welches er nicht bebauen dürfe. Insoweit habe die damalige fehlerhafte Entscheidung der Verwaltung erhebliche Kon-sequenzen für ihn gehabt. Im Ergebnis der Beratung war jedoch festzustellen, dass ihm die Baugenehmigung auch unter Würdigung der Gesamtsituation aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund beschloss der Petitionsausschuss am Ende seiner Beratung auf Antrag der Koalitionsfraktionen einstimmig, das Petitionsverfahren abzu-schließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

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Petition 2012/00127 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Diesen Antrag hat der Ausschuss bei Zustimmung seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD abgelehnt. Seitens der Fraktion DIE LINKE ist beantragt worden, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht und die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Der Ausschuss hat diesen Anträgen einvernehmlich bei Stimmenthaltung seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ansonsten Zustimmung zugestimmt. In einer weiteren Bera-tung ist vom Ausschussvorsitzenden problematisiert worden, dass die Landesregierung auf die Lösung des Problems keinen Einfluss nehmen könne, weil es auf einer bundesgesetzlichen Regelung, nämlich dem SGB V, basiere. Er beantragte deshalb, den gefassten Beschluss auf-zuheben und das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Um der Intension des ursprünglich gefassten Beschlusses zu entsprechen, sollte die Petition auch an den Deutschen Bundestag abgegeben werden. Der Ausschuss hat diesem Antrag einstimmig zugestimmt. Petition 2012/00133 In einer zu dieser Petitionsangelegenheit durchgeführten Ausschussberatung ist seitens der Fraktion DIE LINKE beantragt worden, die Petition an den Bürgerbeauftragten zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Der Ausschussvorsitzende hat darauf verwiesen, dass die persön-lichen Daten der Petentin nur mit deren Zustimmung an den Bürgerbeauftragten weitergeleitet werden dürfen. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss mehrheitlich bei Zustimmung seitens zweier Abgeordneter der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD sowie einer Stimmenthaltung und einer Gegenstimme seitens der Fraktion der SPD beschlossen, die Peti-tion an den Bürgerbeauftragten zur weiteren Bearbeitung abzugeben, nachdem die Zustim-mung der Petentin zu diesem Verfahren eingeholt worden ist. Nachdem diese vorlag, beschloss der Ausschuss in einer weiteren Beratung einstimmig, das Petitionsverfahren mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen. Petition 2012/00147 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Fraktion DIE LINKE ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzu-schließen und darüber hinaus einen Brief an das Jobcenter zu schreiben. Es sei befremdlich, dass die Petentin einen Tag Urlaub habe nehmen müssen, um einen Termin beim Jobcenter wahrnehmen zu können, der dann ohne vorherige Absage nicht habe stattfinden könne, weil die zuständige Sachbearbeiterin nicht anwesend gewesen sei.

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Hier sei ein Hinweis an das Jobcenter notwendig, bürgerfreundlich zu arbeiten und Termine bei Bedarf rechtzeitig abzusagen. Der Ausschuss hat dem Abschluss der Petition mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung und dem Antrag, ein Schreiben an das Jobcenter zu richten, einstimmig zugestimmt. Seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Der Ausschuss hat diesen Antrag bei einer Enthaltung seitens der Fraktion der SPD, ansonsten Gegenstimmen abgelehnt. Seitens der Fraktion der NPD ist beantragt worden, die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen. Der Ausschuss hat diesen Antrag bei Zustimmung seitens der Fraktion der NPD und Gegenstimmen seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Petition 2012/00156 Um die Frage zu klären, welche konkreten Maßnahmen die Landesregierung plane, um die hohe Zahl der Ausfallstunden zu reduzieren, hat der Petitionsausschuss zu dieser Angelegen-heit auf Antrag der mit der Prüfung der Petition beauftragten Abgeordneten eine Ausschuss-beratung mit Vertretern des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des zuständigen Staatlichen Schulamtes durchgeführt. Vonseiten des Bildungsministeriums ist zunächst dargelegt worden, dass die Vertretungs- und Ausfallstunden vor allem aufgrund von Krankheit im Schuljahr 2011/2012 an der konkreten Schule im Vergleich zum Land über-durchschnittlich hoch gewesen seien. Das Staatliche Schulamt habe größte Anstrengungen unternommen, die Stunden abzusichern. So seien befristete Einstellungen vorgenommen, Referendare für den Vertretungsunterricht eingesetzt und die Stundenzahl einzelner Lehrer erhöht worden. Die fachbezogene Stillarbeit sei ebenfalls eingesetzt worden, um Ausfall zu vermeiden. Mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 sei für den Grundschulbereich ein Vertre-tungslehrerpool eingerichtet worden. Für diesen Pool seien planmäßig Vertretungslehrer ein-gestellt worden, die je nach Bedarf in den Grundschulen des Schulamtsbereiches eingesetzt würden. Diesbezüglich bemerkte der Vertreter des Bildungsministeriums, dass es schwierig sei, Lehrer kurzfristig für befristete Einsätze zu finden. Ob der Vertretungslehrerpool ein geeignetes Mittel zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und übertragbar auf den Bereich der weiterführenden Schulen sei, werde zum Ende des Schuljahres ausgewertet. Zudem stehe das Thema Gesundheitsvorsorge sowohl beim Bildungsministerium als auch beim Staatlichen Schulamt auf der Tagesordnung. So existierten Gesundheitsberater und würden Gesundheits-maßnahmen durchgeführt. Des Weiteren befasse sich die Arbeitsgruppe Attraktivität des Lehrerberufs mit dem Thema Lehrergesundheit. Die Arbeitsgruppe werde in Kürze ihre Ergebnisse und Vorschläge vorlegen. Im Ergebnis seiner Beratung hat der Petitionsausschuss insbesondere mit Blick auf das allgemeine, durchaus ernstzunehmende Problem des Unter-richtsausfalls einstimmig beschlossen, dem Landtag zu empfehlen, die Petition der Landes-regierung zu überweisen und den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen besonders aufmerksam zu machen.

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Petition 2012/00160 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Vonseiten der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Diesem Antrag ist bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie einer Gegenstimme der Fraktion der NPD mit der aus der vor-stehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung zugestimmt worden. Seitens der Frak-tion der NPD ist beantragt worden, die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnis-nahme zu geben, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen. Als Begründung ist angeführt worden, es gebe immer noch sehr viele Bürger, die Gesetzes-änderungen dieser Art forderten. Insofern sollten die Fraktionen über die Problematik unterrichtet werden. Dieser Antrag ist bei Zustimmung der Fraktion der NPD und Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt worden. Petition 2012/00170 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Seitens der Fraktion der NPD ist bean-tragt worden, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Unter-suchungen einbezieht, und die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Der Petitionsausschuss hat die Anträge der Fraktion der NPD einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion der NPD abgelehnt und dem Antrag, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann, einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion der NPD zugestimmt. Petition 2012/00176 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Seitens der Fraktion der NPD ist bean-tragt worden, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu errei-chen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Unter-suchungen einbezieht und sie den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

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Die Fraktion der NPD hat ihre Anträge damit begründet, dass das Verfahren zur Errichtung des Windeignungsgebietes zwar nicht zu beanstanden sei, die Bürger sich aber dennoch von den Windkraftanlagen belästigt fühlten. Die Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern sei nicht gegen die Menschen durchzusetzen. Der Petitionsausschuss hat die Anträge der Fraktion der NPD mehrheitlich bei Zustimmung seitens der Fraktion der NPD und Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt und dem Antrag, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann, bei Zustimmung seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimme seitens der Fraktion der NPD zugestimmt. Petition 2012/00181 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Seitens der Fraktion der NPD ist beantragt worden, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht, und die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Der Petitionsausschuss hat die Anträge der Fraktion der NPD einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion der NPD abgelehnt und dem Antrag, das Petitions-verfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann, einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion der NPD zugestimmt. Petition 2012/00210 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen. Seitens der Fraktion der NPD ist beantragt worden, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht, und die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Der Petitionsausschuss hat die Anträge der Fraktion der NPD mehrheitlich bei Zustimmung seitens der Fraktion der NPD und Gegenstimmen der Koali-tionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt und dem Antrag, das Petitionsverfahren mit der aus der vorstehenden Sammelüber-sicht ersichtlichen Begründung abzuschließen, bei Zustimmung seitens der Koalitionsfrak-tionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegen-stimme seitens der Fraktion der NPD zugestimmt.

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Petition 2012/00219 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen. Seitens der Fraktion der NPD ist beantragt worden, die Petition der Landesregierung und den Fraktionen zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen. Der Petitionsausschuss hat die Anträge der Fraktion der NPD mehrheitlich bei Zustimmung seitens der Fraktion der NPD und Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt und dem Antrag, das Petitionsverfahren mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen, bei Zustimmung seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimme seitens der Fraktion der NPD zugestimmt. Petition 2012/00220 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen. Seitens der Fraktion der NPD ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Der Petitionsausschuss hat den Antrag der Fraktion der NPD mehrheitlich bei Zustimmung seitens der Fraktion der NPD und Gegen-stimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt und dem Antrag, das Petitionsverfahren mit der aus der vorste-henden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen, bei Zustimmung seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimme seitens der Fraktion der NPD zugestimmt. Petition 2012/00251 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen. Die Fraktion DIE LINKE hatte beantragt, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen einbezieht. Dieser Antrag ist damit begründet worden, dass insbesondere am Landgericht Schwerin die Perso-nalausstattung eben nicht angemessen sei, da dort bekanntlich zwei Untersuchungshäftlinge hätten entlassen werden müssen, weil die Verfahren nicht rechtzeitig hätten eingeleitet werden können. Insoweit werde mit dem von den Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragten Abschluss der Petition die Situation an den Gerichten negiert.

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Seitens der Fraktion der NPD ist beantragt worden, die Petition der Landesregierung und den Fraktionen des Landtages zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen. Der Petitionsausschuss hat den Antrag der Fraktion DIE LINKE bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD sowie Gegenstimmen seitens der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Des Weiteren hat er die Anträge der Fraktion der NPD bei Zustimmung der Fraktion der NPD sowie Gegenstimmen seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Ausschuss hat dem Antrag, das Peti-tionsverfahren mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung abzuschließen, bei Zustimmung seitens der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Gegenstimmen der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD zugestimmt. Petition 2012/00258 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen. Seitens der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD ist beantragt worden, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbezieht. Seitens der Fraktion DIE LINKE ist weiterhin beantragt worden, die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen. Seitens der Fraktion der NPD ist weiterhin beantragt worden, die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Die Fraktion DIE LINKE hat ihre Anträge damit begründet, dass der neue Rundfunkstaats-vertrag derzeit diskutiert werde. In diese Diskussion sollte in jedem Fall das Problem von Lauben, die nicht dem Bundeskleingartengesetz unterliegen, einfließen. Die Fraktion spreche sich gegen eine Rundfunkgebührenpflicht in Wochenendhäusern aus. Wenn ein Bürger bereits für die Geräte in seiner Wohnung Gebühren bezahle, könnten nicht für das Wochenendhaus ebenfalls Gebühren erhoben werden. Schließlich könne ein Bürger sich zugleich immer nur in einer Wohnung aufhalten. Wenn die Laube als Ferienhaus vermietet werde, liege ein anders zu beurteilender Sachverhalt vor. Der Ausschuss hat die Anträge der Fraktion DIE LINKE mehrheitlich bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD sowie Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Den weiteren Antrag der Fraktion der NPD hat der Ausschuss mehrheitlich bei Zustimmung der Fraktion der NPD sowie Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen, der Frak-tion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Ausschuss hat dem Antrag auf Abschluss der Petition mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Gegenstimmen der Fraktion DIE LINKE und der Frak-tion der NPD zugestimmt.

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Petition 2012/00266 Um den aktuellen Sachstand und die Frage, warum die bevorstehende Hochzeit kein Abschie-bungshindernis darstelle, zu klären, führte der Ausschuss zu dieser Petition eine Ausschuss-beratung mit Regierungsvertretern durch. Der Vertreter der Ausländerbehörde des Land-kreises Ludwigslust-Parchim führte zum aktuellen Sachstand aus, der betroffene Ausländer sei zwischenzeitlich aus der Abschiebehaft entlassen worden. Zur Abschiebung sei es ledig-lich deshalb nicht gekommen, weil die togolesische Botschaft trotz vorheriger Zusage kein Passersatzpapier ausgestellt habe. Seither werde er geduldet. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die geplante Abschiebung während der Zeit der Inhaftierung sowohl durch das Verwal-tungsgericht Schwerin als auch durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern als auch durch den Bundesgerichtshof als rechtmäßig bestätigt worden sei. Ferner sei die Reisefähigkeit noch während der Inhaftierung durch eine amtsärztliche beziehungsweise eine fachärztliche Untersuchung festgestellt worden. In Bezug auf die erwähnte Heiratsabsicht merkt er an, der Lebensgefährte der Petentin sei von 2007 bis 2012 untergetaucht gewesen. Von der Absicht, eine Ehe zu schließen, habe die Ausländerbehörde erst im Rahmen dieser Petition erfahren. Nunmehr habe der Lebensgefährte der Petentin beim Bundesamt für Migra-tion und Flüchtlinge einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens gestellt, wobei er zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse geltend gemacht habe. An die noch ausstehende Entscheidung des Bundesamtes sei der Landkreis gebunden. Während der Zeit dieser Prüfung durch das Bundesamt werde der Landkreis keine weiteren Maßnahmen veranlassen. In Bezug auf die beabsichtigte Eheschließung erläuterte der Vertreter des Ministeriums für Inneres und Sport, die Ausländerbehörde prüfe lediglich, ob sich eine Person in Deutschland legal oder illegal aufhalte. Ob die Voraussetzungen für eine Eheschließung, insbesondere ein gültiges Ausweisdokument, vorliegen würden, werde durch das Standesamt geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien, könne die Petentin den Togolesen heiraten. Allerdings habe sich der Lebensgefährte der Petentin von 2007 bis 2012 illegal in Deutschland aufgehalten. Die bloße Heiratsabsicht entfalte noch keinen Aufenthaltsschutz. Lediglich eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung genüge für eine Duldung. Eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit sei jedoch nicht vorgetragen oder gar nachgewiesen worden. Hierfür hätte zumin-dest eine Bestätigung des Standesamtes darüber vorliegen müssen, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Eheschließung überprüft worden seien und die Eheschließung nun-mehr durchgeführt werde. Am Ende seiner Beratungen beschloss der Petitionsausschuss mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung einvernehmlich bei Stimmenthaltung seitens der Fraktion DIE LINKE und Zustimmung seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD, die Petition abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Der Petentin den Hinweis zu erteilen, dass sie die erforderlichen Unterlagen schnellstmöglich beim Standesamt einreichen solle, um einen weiteren Duldungsgrund zu schaffen, lehnte der Ausschuss bei Zustimmung seitens der Frak-tion DIE LINKE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Gegenstimmen seitens der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der NPD ab.

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Petition 2012/00280 Der Petitionsausschuss hat zu dieser Petition gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 3 zur GO LT eine Ausschussberatung durchgeführt, nachdem nach Studium der Akte seitens der Ausschussmit-glieder unterschiedliche Anträge zur abschließenden Erledigung der Petition gestellt worden waren. Seitens der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat beantragt, die Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung zu über-weisen, weil das Anliegen des Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist. Außerdem ist die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Untersuchungen einbe-zieht, und den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Der Petitionsausschuss hat die Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrheitlich bei Zustimmung seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD abgelehnt. Dem Abschluss des Petitionsver-fahrens mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung hat der Petitionsausschuss mehrheitlich bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der NPD sowie Gegenstimme seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugestimmt. Petition 2012/00299 Nach Studium der Akte hat der Petitionsausschuss zu dieser Angelegenheit eine Ausschuss-beratung mit Vertretern des Ministeriums für Inneres und Sport und des Finanzministeriums durchgeführt. Ausgangspunkt der Diskussion war, dass die Petentin insbesondere die Tat-sache, dass die Kommunen die Kosten für Unterkunft und Heizung nach SGB II sowie die Kosten für die Betreuung der jüngsten Kinder selbst zu tragen hätten, kritisch sieht. Dazu seien Landkreise und Kommunen nicht mehr in der Lage. Sie müssten die notwendigen Mittel entweder durch höhere Schulden oder zulasten anderer Bereiche aufbringen. Insofern hat sich die Frage ergeben, ob sich das in der Landesverfassung festgeschriebene Konnexitätsprinzip bewährt habe. Seitens der Vertreter der Landesregierung ist betont worden, dass sich das Konnexitätsprinzip bewährt habe. Es werde auch als Disziplinierungsmittel gegenüber den Fachressorts genutzt, wenn diese neue Aufgaben auf die Kommunen übertragen wollten. Die Finanzausstattung der Kommunen werde nach einem Verfahren bestimmt, welches auf der Basis des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes stattfinde. Alle zwei Jahre werde überprüft, ob die Finanzverteilung, die das Land den Kommunen gewähre, anzupassen sei. Dabei würden die Einnahmen des Landes und der Kommunen den Ausgaben gegenübergestellt. Die letzte Überprüfung habe im Jahr 2011 mit Wirkung für 2012 stattgefunden. Diese Überprüfung finde unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände statt und werde vom FAG-Beirat beschlossen. Die letzte Überprüfung habe kein Anpassungserfordernis ergeben. Die Beteiligung der Kommunen an den zur Verfügung stehenden Einnahmen habe bei 33,99 Prozent gelegen. Die Vertreter der Landesverbände hätten dem Prüfbericht insofern zugestimmt, als dass der Anteil der Kommunen den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Allerdings hätten sie darum gebeten, das Finanzausgleichsgesetz strukturell zu hinterfragen. Im Dezember 2011 sei eine Arbeitsgruppe gegründet worden, die sich mit verschiedenen Themen des Finanzausgleichs beschäftige, u. a. auch mit der internen Finanzverteilung. In dieser Arbeitsgruppe würden derzeit die Themen Soziallastenentwicklung und interne Ver-teilung, also horizontaler Finanzausgleich, diskutiert.

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Es sei angedacht, gerade zu diesem horizontalen Finanzausgleich ein externes Gutachten in Auftrag zu geben. Wenn der Bund gegenüber den Kommunen eine volle Kostenerstattung übernehmen würde, bestünde bei den Kommunen kein Interesse mehr daran, die Kosten möglichst gering zu halten. Als Ausgleich für die besonderen Belastungen der neuen Länder gebe es die Bundesergänzungszuweisungen. Das Land habe sich immer für den Erhalt dieser Bundesergänzungszuweisungen eingesetzt und jetzt im Interesse der Kommunen einen Anpassungsmechanismus im Bundesfinanzausgleichsgesetz erreicht. Zudem würde die Ein-führung eines strikten Konnexitätsprinzips auf Bundesebene zu einer Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung führen, weil man in einem solchen Fall die Kontrolle der Verwendung der Mittel durch den Bund im Sinne einer Bundesauftragsverwaltung akzep-tieren müsse. Am Ende der Beratungen ist seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt worden, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um z. B. zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Verordnungen oder andere Initiativen oder Unter-suchungen einbezieht und sie den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Diesem zweiten Antrag schloss sich die Fraktion der NPD an. Seitens der Koalitionsfraktionen ist beantragt worden, das Petitionsverfahren abzuschließen. Der Ausschuss hat die Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrheitlich bei Zustimmung seitens der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD sowie Gegenstimmen seitens der Koalitionsfraktionen abgelehnt. Der Ausschuss hat dem Abschluss der Petition mit der aus der vorstehenden Sammelübersicht ersichtlichen Begründung mehr-heitlich bei Zustimmung seitens der Koalitionsfraktionen sowie Gegenstimmen seitens der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD zugestimmt. Petitionen 2011/00167, 2011/00225, 2011/00233, 2011/00258, 2011/00317, 2011/00334, 2011/00353, 2011/00354, 2011/00384, 2011/00386, 2011/00392, 2011/00399, 2011/00400, 2011/00410, 2011/00425, 2011/00426, 2011/00433, 2011/00438, 2011/00440, 2011/00446, 2011/00451, 2011/00453, 2011/00457, 2011/00459, 2011/00463, 2011/00465, 2011/00468, 2011/00470, 2011/00486, 2011/00491, 2012/00001, 2012/00003, 2012/00017, 2012/00020, 2012/00024, 2012/00025, 2012/00026, 2012/00027, 2012/00034, 2012/00035, 2012/00040, 2012/00046, 2012/00049, 2012/00050, 2012/00051, 2012/00058, 2012/00059, 2012/00060, 2012/00066, 2012/00069, 2012/00070, 2012/00078, 2012/00079, 2012/00083, 2012/00086, 2012/00087, 2012/00088, 2012/00089, 2012/00095, 2012/00096, 2012/00101, 2012/00104, 2012/00106, 2012/00108, 2012/00110, 2012/00113, 2012/00120, 2012/00121, 2012/00122, 2012/00123, 2012/00125, 2012/00126, 2012/00129, 2012/00130, 2012/00131, 2012/00134, 2012/00135, 2012/00136, 2012/00137, 2012/00140, 2012/00141, 2012/00148, 2012/00149, 2012/00157, 2012/00158, 2012/00161, 2012/00162, 2012/00163, 2012/00167, 2012/00168, 2012/00173, 2012/00174, 2012/00175, 2012/00179, 2012/00180, 2012/00182, 2012/00190, 2012/00191, 2012/00193, 2012/00197, 2012/00198, 2012/00203, 2012/00205, 2012/00206, 2012/00209, 2012/00211, 2012/00213, 2012/00225, 2012/00228, 2012/00231, 2012/00232, 2012/00233, 2012/00239, 2012/00240, 2012/00246, 2012/00249, 2012/00254, 2012/00255, 2012/00260, 2012/00261, 2012/00263, 2012/00267, 2012/00270, 2012/00271, 2012/00275, 2012/00281, 2012/00283, 2012/00284, 2012/00292, 2012/00305, 2012/00306, 2012/00322, 2012/00364, 2012/00386 In den vorgenannten Petitionsverfahren hat der Petitionsausschuss aufgrund gleichlautender Empfehlungen der mit der Prüfung der jeweiligen Eingabe beauftragten Ausschussmitglieder einstimmig beschlossen, die Petition wie aus der Sammelübersicht ersichtlich abzuschließen.

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Den nachfolgenden Übersichten sind die Eingaben zu entnehmen, von deren Behandlung oder sachlicher Prüfung abgesehen wurde (Anlage 1) bzw. die zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an den Deutschen Bundestag oder einen Landtag der anderen Bundesländer weitergeleitet wurden (Anlage 2). Die Petitionen 2012/00020, 2012/00131, 2012/00251, 2012/00280, 2012/00281, 2012/00299, 2012/00305 und 2012/00306 wurden dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern auf Beschluss des Deutschen Bundestages zugeleitet. Der Ausschuss hat der vorliegenden Beschlussempfehlung insgesamt einvernehmlich bei Zustimmung seitens der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Stimmenthaltung seitens der Fraktion der NPD zuge-stimmt. Schwerin, den 17. Januar 2013 Manfred Dachner Berichterstatter

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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - Petitionsausschuss -

Statistische Auswertung vom 01.07.2012 bis 30.11.2012

Anzahl der Petitionen im Berichtszeitraum: 264

Ausschusssitzungen in der 6. Wahlperiode: 27

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Lfd.Nr. Betreff Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Ges.

601 Abfallwirtschaft 602 Agrarpolitik 603 ALG II 4 2 3 1 10 604 Allgemeine Bitten, Vorschläge

und Beschwerden 2 5 4 1 8 20

605 Arbeitsmarkt- und Strukturpolitik 606 Arbeitsmarktförderung 607 Ausländerrecht 1 1 608 Baurecht 3 1 1 5 609 Beamtenrecht 3 3 610 Behörden 4 3 2 2 11 611 Belange von Menschen mit

Behinderungen 1 1 4 6

612 Bergbau 1 1 613 Berufliche Bildung 2 1 3 614 Bestattungswesen 615 Bildungswesen 2 4 2 1 1 10 616 Bodenfragen/Bodenordnung 617 Bundesagentur für Arbeit 618 Bundeswehr 1 1 619 Datenschutz/Informationsfreiheit 620 Denkmalpflege 1 1 2 621 Ehrenamt 622 Energie 1 1 1 1 4 623 Entschädigung 1 1 624 Europäische Union 625 Fischerei 626 Gedenkstätten 1 1 627 Gerichte/Richter 1 4 1 6 1 13 628 Gesetzgebung 1 1 629 Gesundheitswesen 5 1 2 8 630 Gewerberecht 631 Glücksspielwesen 632 Gnadenwesen 633 Grundbuchwesen 1 1 634 Grundrechte 635 Häfen 1 1 636 Haushaltsrecht 637 Hochschulen 638 Immissionsschutz 1 1 2 639 Jagdwesen 640 Kinder- und Jugendhilfe 1 1 1 3 641 Kinderbetreuung 1 1 642 Kinder- und Jugendarbeit 643 Kirchliche Angelegenheiten 644 Kleingartenwesen 1 1 645 Kommunale Angelegenheiten 6 2 4 6 18 646 Kommunalverfassung

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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1516 _____________________________________________________________________________________________________

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Lfd.Nr. Betreff Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Ges. 647 Krankenversicherung/Pflegever-

sicherung/Rentenversicherung

648 Kulturelle Angelegenheiten 1 1 3 5 649 Landesbeauftragte 650 Landesverfassung 651 Landtag 652 Maßregelvollzug 653 Medien 1 1 654 Naturschutz und Landschafts-

pflege 1 1 1 3

655 Öffentliche Zuwendungen 1 2 3 656 Ordnung und Sicherheit 2 2 657 Straf- und Ordnungswidrigkeiten-

recht 1 1

658 Pass-, Ausweis- und Meldewesen 659 Personalrecht des öffentlichen

Dienstes 3 3

660 Petitionsrecht 3 1 1 5 661 Polizei 1 1 1 3 662 Raumordnung/Bauleitplanung 1 1 2 663 Rehabilitierung 664 Rettungswesen 2 2 665 Rundfunk- und Fernsehgebühren 10 2 1 8 7 28 666 Seniorenpolitik 667 Sozialpolitik/Sozialrecht 1 3 3 1 8 668 Sport 669 Staatsangehörigkeit 670 Staatsanwaltschaft 671 Steuern 1 2 3 5 2 13 672 Stiftungswesen 673 Strafvollzug 1 1 5 1 8 674 Straßenbau 2 1 1 4 675 Tierschutz 1 1 676 Tourismus 1 1 677 Umwelt- und Klimaschutz 1 1 2 678 Unterbringung in Heimen 679 Unterhaltsangelegenheiten 1 1 680 Verbraucherschutz 1 1 681 Vereinswesen 682 Verfassungsorgane des Bundes 683 Verfassungsschutz 684 Verkehrswesen 5 10 4 2 8 29 685 Vermessungs- und Katasterwesen 1 1 686 Verwaltungsrecht 1 1 687 Wahlrecht 688 Wald und Forstwirtschaft 689 Wasser und Boden 1 1 2 690 Weiterbildung 691 Wirtschaftsförderung 1 1

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Lfd.Nr. Betreff Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Ges. 692 Wissenschaft und Forschung 3 3 693 Wohnungswesen 694 Zivilrecht 1 1 2 695 Zoll und Bundespolizei Ges. 55 58 36 49 66 264

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Anlage 1

Von der Behandlung bzw. sachlichen Prüfung der folgenden Eingaben wurde gemäß § 2 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes abgesehen: Lfd-Nr.

EING.-Nr.

SACHVERHALT BEGRÜNDUNG

1 2012/ 00145

Die Petentin bittet für ihre Tochter um Hilfe, da ihr ver-schiedene zunächst gewährte Sozialleistungen nicht mehr aus-gezahlt werden.

Die Petentin hat auch auf Nachfrage keine Voll-macht vorgelegt, wonach sie von ihrer Tochter zur Einreichung dieser Petition bevollmächtigt wurde. Vor diesem Hintergrund erfolgt gemäß § 1 Absatz 2 Sätze 4 und 5 Petitions- und Bürgerbeauftragten-gesetz keine weitere Behandlung der Eingabe.

2 2012/ 00226

Der Petent beschwert sich über die Umgangsformen der Mit-arbeiter einer JVA.

In der betroffenen JVA ist ein Insasse mit dem angegebenen oder einem ähnlichen Namen nicht registriert. Vor diesem Hintergrund unterbleibt gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a) Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz (PetBüG M-V) eine weitere Behandlung dieser Angelegenheit durch den Petitionsausschuss, da seitens des Petenten entweder ein falscher Name oder nicht die korrekte Anschrift angegeben wurde.

3 2012/ 00227

Der Petent geht auf mehrere Sachverhalte unpräzise ein.

Der Petent hat seine Anliegen trotz Nachfrage nicht konkretisiert, sodass eine Überprüfung durch den Landtag nicht möglich ist.

4 2012/ 00252

Die Petentin wendet sich für ihre Mandantin gegen die Versteue-rung eines Preisgeldes.

Die Petentin hat weder eine Vollmacht ihres Man-danten vorgelegt, dass sie in dessen Angelegenheit tätig werden darf, noch die Petition eigenhändig unterschrieben.

5 2012/ 00265

Die Petentin beklagt die vorge-sehene Schließung eines Kinder-gartens für blinde und sehge-schädigte Kinder infolge der Kreisgebietsreform.

Die Petentin hat trotz Aufforderung ihre Eingabe weder eigenhändig unterschrieben noch das im Internet bereitgestellte Formular verwendet.

6 2012/ 00278

Die Petentin beklagt die bislang ausgebliebene Bearbeitung ihrer Beschwerden zu gerichtlichen Verfahren.

In der an das Sozialgericht gerichteten Beschwerde, deren Beantwortung die Petentin fordert, begehrt sie die Aufhebung des gericht-lichen Urteils sowie die Neuaufnahme des Verfah-rens beziehungsweise die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Insoweit handelt es sich um reine Sachentscheidungen eines Gerichts, die auf-grund der Unabhängigkeit der Gerichte durch den Landtag weder überprüft noch abgeändert werden dürfen. Auch steht es dem Landtag nicht zu, Emp-fehlungen für die eigentliche Entscheidung des Gerichts zu geben. Eine Einflussmöglichkeit seitens des Landtages ist nicht ersichtlich.

7 2012/ 00286

Die Petentin schildert verschie-dene Sachverhalte im Zusam-menhang mit einer Zwangsver-steigerung in einem anderen Bundesland und beschwert sich über die Arbeitsweise ihrer Rechtsanwälte.

Gegen Maßnahmen in einem Zwangsversteige-rungsverfahren kann sich ein Bürger nur mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen, eine Einflussmöglichkeit seitens des Land-tages besteht insoweit nicht. Auf das privatrecht-lich organisierte Mandatsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt hat der Landtag eben-

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90

Lfd-Nr.

EING.-Nr.

SACHVERHALT BEGRÜNDUNG

falls keinen Einfluss. 8 2012/

00302 Der Petent beschwert sich pau-schal über die Arbeit der Justiz.

Trotz mehrfacher schriftlicher Nachfrage teilte der Petent kein konkretes Anliegen im Sinne einer Beschwerde über ein konkretes Behördenhandeln oder Unterlassen mit, sodass eine sachliche Prü-fung nicht möglich ist.

9 2012/ 00312

Der Petent bittet um eine Aus-kunft.

Dem Petentenschreiben ist keine nachprüfbare Beschwerde zu entnehmen.

10 2012/ 00324

Die Petentin wendet sich gegen die Zahlungsaufforderung eines Energieunternehmens.

Der Eingabe liegt eine privatrechtliche Ausein-andersetzung zugrunde, auf die der Landtag keinen Einfluss hat.

11 2012/ 00330

Der Petent fordert die zeitnahe Auflösung einer GmbH.

Ob und gegebenenfalls wann sich eine privatrecht-lich organisierte Gesellschaft auflöst, obliegt allein der Entscheidung der zuständigen Organe der Gesellschaft. Eine Einflussnahme seitens des Landtages ist nicht möglich.

12 2012/ 00331

Der Petent will Leiter des Infor-mationsbüros des Landes bei der EU werden.

Weder der Petitionsausschuss noch der Landtag haben einen Einfluss darauf, welche Person als Leiter des Informationsbüros bei der EU eingestellt wird.

13 2012/ 00335

Der Petent beklagt, dass der Platz in Motorräumen von Bussen enger wird.

Darauf, wie Busse konstruiert und gebaut werden, hat der Landtag keinen Einfluss.

14 2012/ 00336

Der Petent beklagt, dass teure Mineralwasser nicht immer gut sind.

Der Landtag hat keinen Einfluss auf die Qualität und den Preis von Mineralwasser.

15 2012/ 00341

Die Petentin berichtet von einem illegal errichteten Feuer und bittet zudem um Überprüfung des von Dritten übermittelten Vor-wurfs, dass der vermeintliche Täter ohnehin Rückendeckung der Behörden erhalte.

Eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein konkretes Behördenhandeln ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

16 2012/ 00342

Der Petent begehrt die Änderung gerichtlicher Entscheidungen.

Dem Landtag ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen oder gar aufzuheben.

17 2012/ 00345

Der Petent zitiert einen Bericht zur geplanten Reform der Gerichtstruktur und fordert pau-schal, alles zu tun, damit sich derartige „Vorfälle“ zukünftig nicht wiederholen.

Trotz Nachfrage des Petitionsausschusses hat der Petent sein Anliegen nicht konkretisiert. Eine ord-nungsgemäße Prüfung ist daher nicht möglich.

18 2012/ 00347

Der Petent bezieht sich auf einen Medienbericht, in dem auf die in einem Wald abgelegten und dort aufgefundenen Briefsendungen eingegangen wird, und fordert pauschal, ähnliche Fälle künftig zu verhindern.

In dem in dem Medienbericht dargestellten Fall ermitteln derzeit die Strafverfolgungsbehörden. Auf das Ermittlungsergebnis hat der Landtag jedoch keinen Einfluss. Zudem können weder der Petitionsausschuss noch der Landtag beeinflussen, ob in der Zukunft wieder eine dritte Person illegal Postsendungen im Wald ablegt.

19 2012/ 00348

Der Petent bezieht sich auf einen Medienbericht über die illegale Einleitung von Abwässern von einem Fahrgastschiff in einen

Weder der Petitionsausschuss noch der Landtag haben einen Einfluss auf die Entscheidung Ein-zelner, ob sie ihr Abwasser entgegen den beste-henden gesetzlichen Regelungen entsorgen. In

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Lfd-Nr.

EING.-Nr.

SACHVERHALT BEGRÜNDUNG

Hafen und fordert pauschal, dass sich solche Vorfälle künftig nicht wiederholen sollen.

diesen Fällen kann nur im Nachgang ein entspre-chendes Ermittlungsverfahren zwecks Ahndung der Tat eingeleitet werden. Dies ist in dem Fall des Medienberichtes zudem erfolgt.

20 2012/ 00349

Die Petentin zieht ein gericht-liches Urteil in Zweifel.

Es ist dem Landtag aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen oder gar aufzuheben.

21 2012/ 00356

Der Petent will erreichen, dass die Fahrzeuge der Usedomer Bäderbahn auf Elektrobetrieb umgestellt werden.

Bei der Usedomer Bäderbahn handelt es sich um ein privatrechtliches Unternehmen und unterliegt somit nicht der Aufsicht des Landes.

22 2012/ 00362

Der Petent kritisiert in seiner Funktion als Bürgermeister einer Gemeinde, dass die Anträge der Eltern auf Einschulung ihrer Kinder in einer örtlich nicht-zuständigen Schule seitens des Ministeriums ohne ausreichende Berücksichtigung der Belange der Gemeinde positiv beschieden werden.

Das Petitionsrecht steht gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz (PetBüG M-V) nur jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privat-rechts zu. Dem Bürgermeister einer Gemeinde steht daher in dessen Funktion als Vertreter der Gemeinde kein Petitionsrecht zu, da er letztlich Teil der öffentlichen Verwaltung ist.

23 2012/ 00385

Der Petent beklagt sich über die Sperrung einer Bahnstrecke und die damit verbundenen Auswir-kungen auf die Kunden der Bahn.

Die DB Regio ist ein privates Unternehmen, auf dessen Entscheidungen der Landtag keinen Einfluss hat.

24 2012/ 00398

Der Petent bezieht sich in seinem Schreiben auf eine Schule ohne weitere konkrete Angaben.

Das Schreiben des Petenten ist nicht lesbar. Zudem hat er sein Anliegen trotz eines entsprechenden Hinweises seitens des Petitionsausschusses nicht erneut in nachvollziehbarer und insbesondere les-barer Art und Weise eingereicht.

25 2012/ 00406

Die Petentin kritisiert verschie-dene Entscheidungen von unter-schiedlichen Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Unab-hängigkeit der Gerichte kann der Landtag gericht-liche Entscheidungen und sonstige richterliche Anordnungen weder überprüfen noch abändern. Auch besteht keine Möglichkeit, auf die Entschei-dungen einer Staatsanwaltschaft Einfluss zu nehmen, die diese am Ende eines Ermittlungsver-fahrens trifft.

26 2012/ 00427

Der Petent beklagt die mangelnde Unterstützung des Sozialamtes und des Jobcenters bei der Absicherung der anfallenden Heizkosten sowie die Dauer einstweiliger Rechtsschutzver-fahren vor dem Sozialgericht.

Der Petent hat seine Eingabe trotz Aufforderung weder eigenhändig unterschrieben noch das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwen-det.

27 2012/ 00432

Die Petentin bezieht sich auf einen Doping-Vorfall sowie auf verschiedene Sachverhalte in Bezug auf Krankenhäuser eines anderen Bundeslandes und kriti-siert in diesem Zusammenhang die Arbeit der dortigen Landes-regierung sowie die Entschei-dungen der Staatsanwaltschaften

Die Dienstaufsichtsbeschwerde sowie die Rück-trittsforderung hat die Petentin bereits den Insti-tutionen des betroffenen Bundeslandes vorgelegt. Eine Einflussnahme seitens des Landtages Meck-lenburg-Vorpommern auf die Entscheidungen der Behörden und sonstigen Institutionen eines anderen Bundeslandes ist nicht möglich. Ein Ver-halten oder Unterlassen von Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern trägt die Petentin

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Lfd-Nr.

EING.-Nr.

SACHVERHALT BEGRÜNDUNG

und des Gerichts. Ferner fordert sie den Rücktritt des dort amtie-renden Ministerpräsidenten.

zudem nicht vor.

28 2012/ 00445

Der Petent bittet um die Beant-wortung von Fragen zum Luft-waffenstandort Rostock Laage.

Zum einen handelt es sich beim Anliegen um ein reines Auskunftsersuchen, zum anderen ist keine Behörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern betroffen.

29 2012/ 00448

Der Petent beschwert sich im Zusammenhang mit der Kündi-gung eines Pachtvertrages über das Agieren einer Stadt.

Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Kündi-gung bereits gerichtlich überprüft wurde. Auf gerichtliche Entscheidungen hat der Landtag aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Einfluss.

30 2012/ 00468

Die Petentin beschwert sich dar-über, dass sie von ihrem Arbeit-geber nicht den vollen Lohn und auch keine Lohnabrechnungen erhalten hat.

Die von der Petentin benannten Belange sind dem Privatrecht zuzuordnen. Es liegt keine Beschwerde über das konkrete Handeln einer Behörde vor.

31 2012/ 00478

Der Petent teilt mit, dass die Bahnstrecke nach Klütz wieder aufgebaut wird.

Es handelt sich lediglich um eine Information durch den Petenten. Vorschlag, Bitte oder Beschwerde liegen hier nicht vor.

32 2012/ 00482

Der Petent fordert die Einführung einer einheitlichen Weltwährung.

Der Landtag hat auf die Einführung einer Welt-währung keinen Einfluss.

33 2012/ 00483

Der Petent fordert die Einführung einer demokratisch gewählten Weltregierung.

Auf die Einführung einer demokratisch gewählten Weltregierung hat der Landtag Mecklenburg-Vor-pommern keinen Einfluss.

34 2012/ 00484

Der Petent fordert die Einführung einer einheitlichen Weltschrift.

Auf die Einführung einer einheitlichen Weltschrift hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern keinen Einfluss.

35 2012/ 00485

Der Petent fordert die Neugliede-rung der Staaten der Welt.

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat keinen Einfluss auf die Neugliederung der Staaten der Welt.

36 2012/ 00486

Der Petent fordert die Einführung einer einheitlichen Weltsprache.

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat keinen Einfluss auf die Einführung einer einheit-lichen Weltsprache.

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Anlage 2

Die folgenden Eingaben wurden zuständigkeitshalber gemäß § 2 des Petitions- und Bürger-beauftragtengesetzes zur weiteren Bearbeitung an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages bzw. eines Landtages der anderen Bundesländer weitergeleitet: Lfd-Nr.

EING.-Nr.

SACHVERHALT BEGRÜNDUNG

1 2012/ 00084a

Der Petent begehrt für seine Frau die Übernahme der Krankentransport-kosten durch die Krankenkasse.

Die im konkreten Fall zuständige Betriebskrankenkasse untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes.

2 2012/ 00266a

Die Petentin beschwert sich darüber, dass ihr Lebensgefährte trotz seiner Erkrankung in Abschiebungshaft in Hamburg sitze.

Eine mögliche Haftverschonung von in anderen Bundesländern Inhaftierten kann nicht von Behörden des Landes Meck-lenburg-Vorpommern geprüft werden.

3 2012/ 00301a

Die Petentin wendet sich gegen die Genehmigung zur Freisetzung des gentechnisch veränderten Bakte-riums Rhodococcus-equi durch das Impfen von Fohlen in einem anlie-genden Gestüt. Zudem fordert sie diesbezüglich eine Änderung des Gentechnikgesetzes.

Genehmigungsbehörde für das Freiset-zungsvorhaben ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit. Das Gentechnikgesetz ist ein Bundesgesetz. Die Zuständigkeit liegt somit beim Bund.

4 2012/ 00304a

Der Petent fordert die Änderung der Hartz-IV-Gesetze.

Das SGB II kann nur durch den Bundes-gesetzgeber geändert werden.

5 2012/ 00315a

Die Petentin begehrt die Finanzie-rung einer Umschulung durch ein Jobcenter.

Für Fragen der Leistungsgewährung durch ein Jobcenter ist der Deutsche Bundestag zuständig.

6 2012/ 00328

Der Petent fordert den Erhalt und Ausbau des Lübecker Flughafens.

Über den Erhalt des Flughafens Lübeck entscheidet das Land Schleswig-Holstein.

7 2012/ 00387a

Der Petent wendet sich gegen die angekündigte GEMA-Tarifreform.

Die GEMA unterliegt der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes, das wiederum eine nachgeordnete Behörde des Bundesjustizministeriums ist.

8 2012/ 00393

Der Petent beschwert sich über Leistungsentscheidungen der ARGE.

Für Leistungsentscheidungen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

9 2012/ 00416

Die Petentin bittet um Erlass einer Rückforderung eines Arbeitsamtes.

Die Überprüfung von Leistungsentschei-dungen nach SGB II fällt in die Zustän-digkeit des Bundes.

10 2012/ 00425

Die Petentin beklagt, dass die finan-zielle Absicherung ihres seit zwei Jahren arbeitsunfähig geschriebenen Mannes gefährdet sei, weil sich weder die Rentenversicherung noch die Krankenkasse noch die Arbeitsagentur zuständig fühle. In Sachen ihrer Tochter beschwert sie

Die Aufsicht über die Agentur für Arbeit liegt beim Bund. Die Rechtsaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Nord obliegt dem Land Schleswig-Holstein.

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Lfd-Nr.

EING.-Nr.

SACHVERHALT BEGRÜNDUNG

sich über mangelnde Unterstützung durch die Arbeitsagentur.

11 2012/ 00463a

Die Petentin begehrt eine Änderung des Unterhaltsrechts.

Unterhaltsrecht ist Bundesrecht.

12 2012/ 00487

Der Petent beklagt Steuermittelver-schwendung im Zusammenhang mit einem vom Bundesverkehrsministe-rium beauftragten Gutachten.

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat keinen Einfluss darauf, welche Gut-achten zu welchen Kosten das Bundes-verkehrsministerium in Auftrag gibt.

13 2012/ 00488

Der Petent kritisiert die Förderung eines Unternehmens durch das Bundesumweltministerium.

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat keinen Einfluss darauf, welche Pro-jekte durch das Bundesumweltministe-rium gefördert werden.