Beschlussempfehlungen und Berichte - landtag-bw.de · PDF filenem Visum zur Arbeitsaufnahme als Saisonarbeiter in ... Tuzla, Bihac und Banja Luka. Auch in Berlin und jüngst in Freiburg

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  • Landtag von Baden-Wrttemberg12. Wahlperiode

    Drucksache 12 / 3864

    1

    1 12/4806 Medienrecht, Rund-funkwesen, Fernsehen STM

    2 12/4886 Auslnderrecht IM

    3 12/4528 Auslnderrecht IM

    4 12/4692 Bausache WM

    5 12/4731 Strafvollzug JUM

    6 12/4342 Auslnderrecht IM

    7 12/4414 ffentlicher Dienst SM

    8 12/4527 Auslnderrecht IM

    9 12/3993 Bausache WM

    10 12/4336 ffentlicher Dienst IM

    11 12/4603 Strafvollzug JUM

    12 12/4805 Strafvollzug JUM

    13 12/4147 Strafvollzug JUM

    14 12/2268 Sozialhilfe SM

    15 12/4269 Sozialhilfe SM

    16 12/4302 Auslnderrecht IM

    Beschlussempfehlungen und Berichte

    des Petitionsausschusses

    zu verschiedenen Eingaben

    17 12/4334 Kunst MWK

    18 12/4536 Auslnderrecht IM

    19 12/4720 Auslnderrecht IM

    20 12/4352 Auslnderrecht IM

    21 12/4773 Beschwerde berBehrden IM

    22 12/4483 Sozialversicherung SM

    23 12/4540 StaatlicheLiegenschaften FM

    24 12/4570 Mittelstand, Handwerk,Industrie WM

    25 12/4616 Richter JUM

    26 12/4622 Steuersache FM

    27 12/4628 Behinderte SM

    28 12/4680 Verkehrswesen UVM

    29 12/4694 Staatsanwaltschaften JUM

    30 12/4718 Wohnungs- undSiedlungswesen WM

    Ausgegeben: 25. 03. 99

    I n h a l t s v e r z e i c h n i s

  • Landtag von Baden-Wrttemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3864

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    1. Petition 12/4806 betr. Rundfunkwesen

    Der Petent begehrt unter Hinweis auf seinen diesbe-zglichen Schriftverkehr mit dem Sdwestrundfunk(SWR) die Einsichtnahme in Haushaltsplne, Stellen-plne sowie Tarife des SWR. Eine entsprechende Bit-te hatte der Petent mit Schreiben vom 25. November1998 an den Sdwestrundfunk gerichtet. Aufgrundder Stellungnahme des SWR ist auf folgenden Sach-stand hinzuweisen:

    Der SWR hat in der Antwort auf das erwhnteSchreiben des Petenten betont, dass er als ffentlich-rechtliche Anstalt besonderen Informationspflichtenunterliege. Zunchst erfolge die Kontrolle und Ge-nehmigung der gesamten Haushalts- und Finanzpla-nung durch den Rundfunk- und Verwaltungsrat. Wei-terhin sei gem dem Staatsvertrag ber den Sd-westrundfunk ber jedes Geschftsjahr ein Jahresab-schluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbu-ches ber groe Kapitalgesellschaften aufzustellenund noch vor der Genehmigung durch die Gremiendurch unabhngige Wirtschaftsprfer zu prfen. Er-gnzend hat der SWR den Petenten darber unter-richtet, dass der genehmigte Jahresabschluss und derPrfungsbericht den Regierungen und den Rech-nungshfen der beiden Vertragschlieenden LnderRheinland-Pfalz und Baden-Wrttemberg vorzulegensei.

    Auch ist hervorzuheben, dass gem 32 Abs. 4SWR-Staatsvertrag eine Gesamtbersicht ber denJahresabschluss und eine Zusammenfassung der we-sentlichen Teile des Geschftsberichts verffentlichtwerden. Gerade dieser Geschftsbericht vermittelt ei-nen umfassenden Einblick in die Vermgens- und Er-tragsverhltnisse des SWR einschlielich seiner Be-ziehungen zu Unternehmen, an denen er mittelbaroder unmittelbar beteiligt ist. Er ist gleichfalls denRegierungen und den Rechnungshfen der LnderRheinland-Pfalz und Baden-Wrttemberg vorzule-gen.

    Die notwendige Transparenz des Finanzgebarens derRundfunkanstalt ist somit in bereinstimmung mitden Vorgaben des Staatsvertrages ber den Sd-westrundfunk sichergestellt.

    Darber hinausgehende Informationen wie beispiels-weise Stellenplne oder Tarife stellen auch aus Sichtder Landesregierung unternehmensinterne Unterlagendar, die der ffentlichkeit jedenfalls detailliert nichtzugnglich gemacht werden knnen. Dabei ist insbe-sondere darauf hinzuweisen, dass der SWR in einempublizistischen und auch wirtschaftlichen Wettbewerbmit anderen Rundfunkanstalten und Veranstalternsteht und die einseitige Offenlegung klassischer Be-triebsinterna seine Konkurrenzfhigkeit beeintrchti-gen knnte. Ein frmlicher Auskunftsanspruch desPetenten gegenber dem SWR besteht deshalb auchmangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage et-wa im Rundfunkgebhrenstaatsvertrag oder im Lan-desverwaltungsverfahrensgesetz nicht. Der vom Pe-tenten erbetene Einblick in die Grundlagen der Rund-funkgebhrenfestsetzung ist im brigen dadurch ge-whrleistet, dass diese Gegenstand einer der ffent-

    lichkeit zugnglichen Regelung im Rundfunkfinan-zierungsstaatsvertrag sind.

    Beschlussempfehlung:

    Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

    Berichterstatter: Dpper

    2. Petition 12/4886 betr. Aufenthaltsgenehmigung

    Der Petent begehrt, dass ihm der weitere Aufenthalt inder Bundesrepublik Deutschland ermglicht wird.

    Bei dem Petenten handelt es sich um einen 1954 ge-borenen bosnischen Staatsangehrigen.

    Der Petent reiste im April 1992 aus Konjic (nunmehrbosniakisch-kroatische Fderation) kommend mit ei-nem Visum zur Arbeitsaufnahme als Saisonarbeiter indas Bundesgebiet ein.

    Seine Ehefrau und der damals minderjhrige Sohn ka-men im Oktober 1994 nach.

    Aufgrund der damaligen Brgerkriegssituation inBosnien-Herzegowina erhielten der Petent und seineFamilie in der Folgezeit Duldungen, zeitweilig Auf-enthaltsbefugnisse und zuletzt wieder Duldungen.

    Um dem Sohn die Absolvierung eines Berufsvorbe-reitungsjahres und den Erwerb des Hauptschulab-schlusses zu ermglichen, wurde die Duldung bis Juli1998 verlngert. Im Gegenzug verpflichtete sich dieFamilie im Juni 1997 schriftlich, das Bundesgebiet bisAugust 1998 zu verlassen.

    Mit Verfgung der Auslnderbehrde vom Mrz 1998wurde der Petent unter Androhung der Abschiebungzur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum August1998 aufgefordert.

    Hiergegen wurde kein Widerspruch eingelegt, wes-halb die Verfgung bestandskrftig ist.

    Im Mai 1998 nahm die Familie die nach der Erlassre-gelung des Innenministeriums mgliche sogenanntegestaffelte Familienrckkehr in Anspruch und erklrteschriftlich, dass der Sohn Anfang August 1998, dieEhefrau Ende September und der Petent zum Jahres-ende 1998 ausreisen werden.

    Der Sohn und die Ehefrau reisten entsprechend dieserErklrung aus.

    Dem Petenten wurde in den Zeitrumen 24. Mrz1997 bis 1. Mai 1997, 10. Dezember 1997 bis 10. Fe-bruar 1998 und 30. Mrz 1998 bis 30. Mai 1998 je-weils durch die Erteilung einer Rckkehrberechtigungdie Reise in sein Heimatland ermglicht, um dort dieendgltige Rckkehr vorzubereiten.

    Anlsslich der Ausreise des Sohnes nach Kroatien er-hielt der Petent zu dessen Begleitung eine weiterevom 30. Juli 1998 bis 12. September 1998 befristeteRckkehrberechtigung, ebenso zur Ausreise der Ehe-frau vom 24. September 1998 bis 16. Oktober 1998und ein weiteres Mal aus humanitren Grnden (Tod

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    Landtag von Baden-Wrttemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3864

    der Mutter) vom 28. Oktober 1998 bis 6. November1998.

    Anfang Dezember 1998 legte der Petent ein rztlichesAttest vor, wonach er sich in rztlicher Behandlungbefand, die noch weitere 6 bis 8 Wochen in Anspruchnehmen werde. Daraufhin wurde sein weiterer Auf-enthalt zunchst bis 15. Januar 1999 weiter geduldetund nunmehr aufgrund des anhngigen Petitionsver-fahrens bis 19. Mrz 1999 verlngert.

    Der Petent geht einer Erwerbsttigkeit als Maurer ineinem Bauunternehmen nach.

    Die Innenminister und -senatoren des Bundes und derLnder haben bereits 1996 beschlossen, dass dieRckfhrung der Brgerkriegsflchtlinge aus Bosni-en-Herzegowina ab dem 1. Oktober 1996 erfolgensoll. Sie haben diesen Beschluss inzwischen mehrfachergnzt und bekrftigt, zuletzt im November 1998.

    Baden-Wrttemberg hat entsprechend diesen Be-schlssen zunchst Flchtlinge, die ihren letztenWohnsitz vor der Flucht auf dem Gebiet der bosnia-kisch-kroatischen Fderation hatten, unter Erlass ei-ner Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefor-dert.

    Der Petent gehrt zu diesem Personenkreis. Die Aus-reisepflicht ist bestandskrftig und vollziehbar.

    Ein anderweitiges, ber die Duldung hinausgehendesAufenthaltsrecht kann dem Petenten nicht gewhrtwerden, da die Voraussetzungen fr ein Daueraufent-haltsrecht im Bundesgebiet nicht vorliegen. Insbeson-dere kann dem Petenten keine Aufenthaltserlaubniszur Arbeitsaufnahme erteilt werden. Die Erteilung ei-ner Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Er-werbsttigkeit ist gem. 10 AuslG nur mglich, wenndie Arbeitsaufenthalteverordnung des Bundes (AAV)dies ausdrcklich vorsieht. Die vom Petenten aus-gebte Ttigkeit als Maurer in einem Bauunterneh-men wird jedoch von der AAV nicht erfasst.

    Auch die Verlngerung der Duldung ist nicht mg-lich.

    Abschiebungshindernisse nach 53 Abs. 6 AuslG lie-gen entgegen dem Vortrag des Petenten in Bezug aufBosnien-Herzegowina nicht vor.

    Mit der Unterzeichnung des Friedensvertrages vonDayton im Dezember 1995 wurde der Brgerkrieg inBosnien-Herzegowina beendet. Zwischenzeitlich ha-ben sich die Lebensbedingungen in Bosnien-Herzego-wina soweit stabilisiert, dass allen Flchtlingen eineRckkehr mglich und zumutbar ist.

    Nach dem Lagebericht des Auswrtigen Amtes vom11. September 1998 konnten im Bereich der zivilenImplementierung des Daytoner Abkommens einigewichtige Fortschritte erzielt werden:

    Durch die Einfhrung neuer, gemeinsamer Autokenn-zeichen, die den Herkunftsort des Wagens nicht mehrerkennen lassen (seit Februar 1998), konnte die innereBewegungsfreiheit wesentlich verbessert werden. DieEinfhrung einer einheitlichen Landeswhrung(Konvertible Mark) seit Anfang Juli 1998 schafft

    zunehmend einen einheitlichen Wirtschaftsraum.Neue Psse, deren Einfhrung jedoch noch stockendverluft, erhhen die Reisefreiheit erheblich. In denletzten Monaten kontrolliert die rtliche Polizei inbeiden Entitten (Fderation und Republika Srpska)zunehmend die innere Sicherheit. Rechtsvorschriftenund Grundstze der ffentlichen Sicherheit werdenvermehrt durchgesetzt. Die Lage der inneren Sicher-heit ist relativ stabil. Die Versorgung mit Lebensmit-teln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auchmit Kleidung und Heizmaterial, ist landesweit nichtz