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Besoldungsordnung Grundkurs I HG I © Grünauer, Heczko, Roth, Unger

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Page 1: Besoldungsordnung Grundkurs I HG I © Grünauer, Heczko, Roth, Unger

Besoldungsordnung

Grundkurs I

HG I

© Grünauer, Heczko, Roth, Unger

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Schema I/III

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufedaz/DAZ

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Schema II/IV

Verwendungsgruppe

Dienstklasse

Gehaltsstufedaz/DAZ

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Monatseinkommen (Brutto)

• Schemabezug• Zulagen

– Allgemeine Dienstzulage– Kinderzulage– Dienstalterszulagen– berufsbezogene Zulagen (z.B.: Chargenzulagen –

Feuerwehr; Sozialpädagogen; Sozialarbeiter)

• Nebengebühren– Z.B.: Leistungszulage, IBS-Zulage,

Mehrdienstleistungsentschädigung, Erschwerniszulage

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Gehaltsbeleg - Bezüge

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Gehaltsbeleg - Abzüge

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Vorrückung I

• Der Beamte rückt, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt.

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Vorrückung II

• Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I, II K und II L) erreicht hat, Zulagen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages dieser Dienstklasse oder Verwendungsgruppe zuerkannt werden. Die Zulagen sind ruhegenussfähig.

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Beförderung

• Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß § 13 Abs. 3 in Betracht kommt.

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Überstellung

• Überstellung ist die Ernennung des Beamten zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.

• In der neuen Verwendungsgruppe gebührt dem Beamten die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergibt, wenn er die für die Vorrückung wirksame Zeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Dabei ist der Beamte bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe des Schemas II in die Dienstklasse III einzureihen.

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Überreihung

• Verwendungsgruppe wird beibehalten

• Beamtengruppe verändert sich

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Anlage 1 zur BO

• Einteilung nach Schema, Verwendungsgruppen und Beamtengruppen

• Überstellungen

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Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung I

• Der Beamte, der durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, anrechenbar erklärten Nebengebühren.

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Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung II

• bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von bis zur Dauer von

• weniger als vier Monaten vier Wochen,• vier Monaten sechs Wochen,• zwei Jahren neun Wochen,• drei Jahren zwölf Wochen,• fünf Jahren vierzehn Wochen,• acht Jahren sechzehn Wochen.

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Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung III

• Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.