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Bundesgesetzblätter..

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  • 20. 3.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des bereinkommens gegen Folter und andere grausame,unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378

    3. 4.2014 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens ber Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 383

    3. 4.2014 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens ber Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 385

    8. 4.2014 Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens ber Finanzielle Zu -sammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387

    10. 4.2014 Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung ber Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 389

    15. 4.2014 Bekanntmachung zum Seerechtsbereinkommen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391

    23. 4.2014 Bekanntmachung zum bereinkommen der Vereinten Nationen ber Vertrge ber den internationalenWarenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397

    24. 4.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich der nderung vom 3. Dezember 1999 des MontrealerProtokolls ber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht fhren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398

    30. 4.2014 Bekanntmachung des deutsch-palstinensischen Abkommens ber Finanzielle Zusammenarbeit . . . 398

    30. 4.2014 Bekanntmachung der Vereinbarung ber die nderung des deutsch-britischen Abkommens vom 9. Mai2003 ber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400

    30. 4.2014 Bekanntmachung zum bereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . 402

    8. 5.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des VN-Waffenbereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403

    8. 5.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des Protokolls II (in der genderten Fassung) zu demVN-Waffenbereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403

    8. 5.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des Protokolls IV zu dem VN-Waffenbereinkommen 404

    13. 5.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des Protokolls V zu dem VN-Waffenbereinkommen 404

    13. 5.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des Internationalen bereinkommens zur Bekmpfungnuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405

    13. 5.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des bereinkommens ber die Registrierung von in denWeltraum gestarteten Gegenstnden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405

    16. 5.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich der nderung von Artikel 1 des VN-Waffenbereinkom-mens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406

    16. 5.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur nderung des Internationalenbereinkommens von 1969 ber die zivilrechtliche Haftung fr lverschmutzungsschden . . . . . . . . 406

    21. 5.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des Abkommens ber die Vorrechte und Befreiungen derSonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407

    21. 5.2014 Bekanntmachung ber den Geltungsbereich des bereinkommens ber die Rechte des Kindes . . . . 408

    Tag Inhal t Seite

    Bundesgesetzblatt 377Teil II G 1998

    2014 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2014 Nr.14

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • I.

    Das bereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990II S. 246, 247) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 2 fr

    Dominikanische Republik am 23. Februar 2012

    El Salvador am 17. Juli 1996

    Guinea Bissau* am 24. Oktober 2013nach Magabe einer Erklrung zu den Artikeln 21 und 22

    Irak am 6. August 2011

    Laos* am 26. Oktober 2012nach Magabe der unter IV. abgedruckten Vorbehalte zu den Artikeln 20 und30 sowie einer Erklrung zu den Artikeln 1 und 8

    Nauru am 26. Oktober 2012

    Pakistan* am 23. Juli 2010nach Magabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte zu den Artikeln 3, 4,6, 8, 12, 13, 16, 28 und 30.

    Die Vorbehalte zu den Artikeln 3, 4, 6, 12, 13 und 16 wurden am 20. Sep-tember 2011 zurckgezogen.

    San Marino am 27. Dezember 2006

    Thailand* am 1. November 2007nach Magabe eines Vorbehalts zu Artikel 30 und einer Erklrung zu denArtikeln 1, 4 und 5

    Vanuatu am 11. August 2011

    Vereinigte Arabische Emirate* am 18. August 2012nach Magabe der unter III. abgedruckten Vorbehalte zu den Artikeln 20 und30 sowie einer Erklrung zu Artikel 1

    in Kraft getreten.

    II.

    Pa k i s t a n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 23. Juni 2010folgende Vorbehalte angebracht:

    (bersetzung)

    A r t i k e l 3

    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklrt, dass Artikel 3 so angewendetwird, dass er im Einklang mit ihren Gesetzen in Bezug auf Auslieferung und Auslndersteht.

    A r t i k e l 8

    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklrt, dass sie nach Artikel 8 Ab-satz 2 des bereinkommens das bereinkommen nicht als Rechtsgrundlage fr die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten ansieht.

    A r t i k e l 4 , 6 , 1 2 , 1 3 u n d 1 6

    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklrt, dass diese Artikel angewendetwerden, soweit sie nicht im Widerspruch zur Verfassung von Pakistan und zur Scharia stehen.

    378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    Bekanntmachungber den Geltungsbereich

    des bereinkommens gegen Folter und andere grausame,unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

    Vom 20. Mrz 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • A r t i k e l 2 8

    Nach Artikel 28 Absatz 1 des bereinkommens erklrt die Regierung der IslamischenRepublik Pakistan hiermit, dass sie die in Artikel 20 vorgesehene Zustndigkeit des Aus-schusses nicht anerkennt.

    A r t i k e l 3 0

    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan betrachtet sich durch Artikel 30 Ab-satz 1 des bereinkommens nicht als gebunden.

    Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 28. Juni 2011 folgendenE i n s p r u c h gegen die Vorbehalte Pa k i s t a n s erhoben:

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 379

    The Government of the Federal Republicof Germany has carefully examined thereservations made by the Islamic Republicof Pakistan on 23 June 2010 to Articles 3,4, 6, 12, 13 and 16 of the ConventionAgainst Torture and other Cruel, Inhuman orDegrading Treatment or Punishment.

    The Government of the Federal Republicof Germany is of the opinion that thesereservations subject the application of Articles 3, 4, 6, 12, 13 and 16, all of which arecore provisions of the Convention, to a sys-tem of domestic norms without specifyingthe contents thereof, leaving it uncertain to which extent the Islamic Republic of Pakistan accepts to be bound by the obli-gations under the Convention and raisingserious doubts as to its commitment to fulfilits obligations under the Convention. Thereservations therefore are considered in-compatible with the object and purpose ofthe Convention and consequently imper-missible under Art. 19 c of the Vienna Con-vention on the Law of Treaties.

    The Government of the Federal Republicof Germany therefore objects to the above-mentioned reservations as being incom -patible with the object and purpose of theConvention. This objection shall not pre-clude the entry into force of the Conventionbetween the Federal Republic of Germanyand the Islamic Republic of Pakistan.

    (bersetzung)

    Die Regierung der BundesrepublikDeutschland hat die von der IslamischenRepublik Pakistan am 23. Juni 2010 zu denArtikeln 3, 4, 6, 12, 13 und 16 des berein-kommens gegen Folter und andere grau -same, unmenschliche oder erniedrigendeBehandlung oder Strafe angebrachten Vor-behalte sorgfltig geprft.

    Die Regierung der BundesrepublikDeutschland ist der Auffassung, dass dieseVorbehalte die Anwendung der Artikel 3, 4,6, 12, 13 und 16, bei denen es sich aus-nahmslos um zentrale Bestimmungen desbereinkommens handelt, einem Systeminnerstaatlicher Normen unterwerfen, ohnederen Inhalt genauer zu bezeichnen, undsomit nicht deutlich machen, in welchemUmfang die Islamische Republik Pakistanzustimmt, durch die Verpflichtungen ausdem bereinkommen gebunden zu sein,und ernsthafte Zweifel an ihrem Willenweckt, ihre Verpflichtungen aus dem ber-einkommen zu erfllen. Die Vorbehalte wer-den daher als mit Ziel und Zweck des ber-einkommens unvereinbar und folglich alsnach Artikel 19 Buchstabe c des Wienerbereinkommens ber das Recht der Ver-trge nicht zulssig betrachtet.

    Die Regierung der BundesrepublikDeutschland erhebt daher Einspruch gegendie genannten Vorbehalte, da sie mit Zielund Zweck des bereinkommens unverein-bar sind. Dieser Einspruch schliet das In-krafttreten des bereinkommens zwischender Bundesrepublik Deutschland und derIslamischen Republik Pakistan nicht aus.

    Folgende weitere Staaten haben gegen die von Pa k i s t a n angebrachten Vor-behalte E i n s p r u c h * erhoben:

    Australien am 28. Juni 2011

    Belgien am 28. Juni 2011

    Dnemark am 28. Juni 2011

    Finnland am 28. Juni 2011

    Frankreich am 27. Juni 2011

    Griechenland am 22. Juni 2011

    Irland am 23. Juni 2011

    Italien am 28. Juni 2011

    Kanada am 27. Juni 2011

    Lettland am 29. Juni 2011

    Niederlande am 30. Juni 2011

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  • Norwegen am 29. Juni 2011

    sterreich am 24. Juni 2011

    Polen am 3. Juni 2011

    Portugal am 28. Juni 2011

    Schweden am 22. Juni 2011

    Schweiz am 28. Juni 2011

    Slowakei am 23. Juni 2011

    Spanien am 28. Juni 2011

    Tschechische Republik am 20. Juni 2011

    Ungarn am 28. Juni 2011

    Vereinigte Staaten am 29. Juni 2011

    Vereinigtes Knigreich am 28. Juni 2011.

    III.

    Die Ve re i n i g te n A ra b i s c h e n E m i ra te haben bei der Hinterlegung ihrerBeitrittsurkunde am 19. Juli 2012 folgende Vo r b e h a l t e angebracht:

    380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    In accordance with paragraph 1 of article 28 of the Convention, the United ArabEmirates declares that it does not recognizethe competence of the Committee againstTorture referred to in article 20 of the Con-vention.

    In accordance with paragraph 2 of article30 of the Convention, the United ArabEmirates does not consider itself bound byparagraph 1 of article 30 relating to arbitra-tion in this Convention.

    (bersetzung)

    Nach Artikel 28 Absatz 1 des berein-kommens erklren die Vereinigten Arabi-schen Emirate, dass sie die in Artikel 20 desbereinkommens genannte Zustndigkeitdes Ausschusses gegen Folter nicht aner-kennen.

    Nach Artikel 30 Absatz 2 des berein-kommens betrachten sich die VereinigtenArabischen Emirate durch Artikel 30 Ab-satz1 betreffend das Schiedsverfahren indiesem bereinkommen nicht als gebun-den.

    Daneben haben die Ve re i n i g t e n A ra b i s c h e n E m i ra t e folgende E r -k l r u n g abgegeben:

    The United Arab Emirates also confirmsthat the lawful sanctions applicable undernational law, or pain or suffering arisingfrom or associated with or incidental tothese lawful sanctions, do not fall under theconcept of torture defined in article 1 ofthis Convention or under the concept ofcruel, inhuman or degrading treatment orpunishment mentioned in this Convention.

    (bersetzung)

    Die Vereinigten Arabischen Emirate be-sttigen ferner, dass die nach innerstaat -lichem Recht anwendbaren gesetzlich zu-lssigen Sanktionen beziehungsweiseSchmerzen oder Leiden, die sich aus die-sen gesetzlich zulssigen Sanktionen erge-ben, mit ihnen einhergehen oder mit ihnenverbunden sind, nicht unter den Begriff ,Folter im Sinne des Artikels 1 des berein-kommens oder unter den in dem berein-kommen genannten Begriff der grausamen,unmenschlichen oder erniedrigenden Be-handlung oder Strafe fallen.

    Gegen diese Erklrung hat D e u t s c h l a n d am 22. Juli 2013 folgenden E i n -s p r u c h erhoben:

    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von den Vereinigten ArabischenEmiraten bei Beitritt zum bereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe abgegebeneErklrung sorgfltig geprft.

    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass es sich bei die-ser Erklrung ungeachtet ihrer Bezeichnung um einen Vorbehalt handelt, mit dem der An-wendungsbereich des bereinkommens eingeschrnkt werden soll. Die Regierung derBundesrepublik Deutschland ist auch der Auffassung, dass ein Vorbehalt, der die Anwen-dung des bereinkommens nationalen Gesetzen ber zulssige Sanktionen unterwirft, vonallgemeiner und unbestimmter Natur ist und Zweifel an dem Umfang der Bereitschaft auf-wirft, die Verpflichtungen aus dem bereinkommen zu erfllen. Nach Auffassung der Re-

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 381

    gierung der Bundesrepublik Deutschland ist ein solcher Vorbehalt mit dem Sinn und Zweckdes bereinkommens unvereinbar.

    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt daher Einspruch gegen diesen Vor-behalt ein, den sie fr unzulssig hlt.

    Dieser Einspruch schliet das Inkrafttreten des bereinkommens zwischen der Bundes-republik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht aus.

    Folgende weitere Staaten haben ebenfalls gegen die von den Ve re i n i g te nA ra b i s c h e n E m i ra te n angebrachten Vorbehalte E i n s p r u c h * erhoben:

    Belgien am 23. Juli 2013

    Finnland am 22. Juli 2013

    Irland am 18. Juli 2013

    Niederlande am 16. Juli 2013

    Norwegen am 24. Juli 2013

    sterreich am 31. Januar 2013

    Polen am 17. Juli 2013

    Portugal am 19. Juli 2013

    Rumnien am 2. Juli 2013

    Schweden am 7. Mrz 2013

    Schweiz am 1. Juli 2013

    Tschechische Republik am 15. Juli 2013.

    IV.

    L a o s hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. September 2012folgende Vo r b e h a l t e angebracht:

    The Government of the Lao PeoplesDemocratic Republic, pursuant to Article 28of the Convention, does not recognize thecompetence of the Committee against Tor-ture under Article 20.

    The Government of the Lao PeoplesDemocratic Republic does not consider itself bound by the provisions of Article 30,paragraph 1, to refer any dispute concern-ing the interpretation and application of theConvention to the International Court ofJustice.

    (bersetzung)

    Die Regierung der DemokratischenVolksrepublik Laos erkennt nach Artikel 28des bereinkommens die in Artikel 20 vor-gesehene Zustndigkeit des Ausschussesgegen Folter nicht an.

    Die Regierung der DemokratischenVolksrepublik Laos betrachtet sich durchArtikel 30 Absatz 1 nicht als gebunden, eineStreitigkeit ber die Auslegung oder An-wendung des bereinkommens dem Inter-nationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

    Daneben hat L a o s folgende E r k l r u n g abgegeben:

    It is the understanding of the Govern-ment of the Lao Peoples Democratic Re-public that the term torture in Article 1,paragraph 1, of the Convention means tor-ture as defined in both national law and in-ternational law.

    The Government of the Lao PeoplesDemocratic Republic declares that, pur-suant to Article 8, paragraph 2 of the Con-vention it makes extradition conditional onthe existence of a treaty. Therefore, it doesnot consider the Convention as the legalbasis for extradition in respect of the of-fences set forth therein. It further declaresthat bilateral agreements will be the basisfor extradition as between the Lao PeoplesDemocratic Republic and other States Par-ties in respect of any offences.

    (bersetzung)

    Nach Auffassung der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos be-zeichnet der Ausdruck Folter in Artikel 1Absatz 1 des bereinkommens Folter imSinne des innerstaatlichen Rechtes und desVlkerrechtes.

    Die Regierung der Demokratischen Volks-republik Laos erklrt, dass sie nach Artikel8Absatz 2 des bereinkommens die Aus -lieferung vom Bestehen eines Vertrags ab-hngig macht. Deshalb betrachtet sie dasbereinkommen nicht als Rechtsgrundlagefr die Auslieferung in Bezug auf die darinaufgefhrten Straftaten. Sie erklrt ferner,dass fr Auslieferungen zwischen der De-mokratischen Volksrepublik Laos und ande-ren Vertragsstaaten in Bezug auf Straftatenjeder Art zweiseitige Abkommen die Grund-lage sein werden.

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • 382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    Gegen diese Erklrung hat D e u t s c h l a n d am 25. September 2013 folgen-den E i n s p r u c h erhoben:

    The Government of the Federal Republicof Germany has carefully examined thedeclaration made by the Lao Peoples Democratic Republic upon its ratification ofthe Convention against Torture and otherCruel, Inhuman or Degrading Treatment orPunishment of 10 December 1984 with respect to Article 1, paragraph 1, thereof.

    The Government of the Federal Republicof Germany considers that the declaration,notwithstanding its designation, amounts toa reservation which is meant to limit thescope of application of the Convention. Areservation which makes the application ofthe Convention conditional on a definitioncontained in national laws is of a generaland indeterminate nature and raises doubtsas to the extent of the States commitmentto fulfil its obligations under the Convention.In the opinion of the Government of theFederal Republic of Germany such a reser-vation is incompatible with the object andpurpose of the Convention.

    The Government of the Federal Republicof Germany therefore objects to this reser-vation as being impermissible.

    This objection shall not preclude the entry into force of the Convention betweenthe Federal Republic of Germany and theLao Peoples Democratic Republic.

    (bersetzung)

    Die Regierung der BundesrepublikDeutschland hat die von der Demokra -tischen Volksrepublik Laos bei der Ratifika-tion des bereinkommens vom 10. De -zember 1984 gegen Folter und anderegrausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe zu Artikel 1Absatz 1 abgegebene Erklrung sorgfltiggeprft.

    Die Regierung der BundesrepublikDeutschland ist der Auffassung, dass dieErklrung ungeachtet ihrer Bezeichnung einem Vorbehalt gleichkommt, der daraufabzielt, den Geltungsbereich des berein-kommens einzuschrnken. Ein Vorbehalt,der die Anwendung des bereinkommensvon einer im innerstaatlichen Recht enthal-tenen Begriffsbestimmung abhngig macht,ist allgemeiner und unbestimmter Art undweckt Zweifel daran, inwieweit der Staatgewillt ist, seine Verpflichtungen aus dembereinkommen zu erfllen. Nach Auffas-sung der Regierung der BundesrepublikDeutschland ist ein solcher Vorbehalt mitZiel und Zweck des bereinkommens un-vereinbar.

    Die Regierung der BundesrepublikDeutschland erhebt daher Einspruch gegendiesen Vorbehalt, da er unzulssig ist.

    Dieser Einspruch schliet das Inkraft -treten des bereinkommens zwischen derBundesrepublik Deutschland und der De-mokratischen Volksrepublik Laos nicht aus.

    Folgende weitere Staaten haben ebenfalls gegen die von L a o s angebrachtenVorbehalte E i n s p r u c h * erhoben:

    Finnland am 20. September 2013

    Griechenland am 23. September 2013

    Irland am 18. September 2013

    Italien am 23. September 2013

    Lettland am 26. September 2013

    Niederlande am 19. September 2013

    Norwegen am 7. Oktober 2013

    sterreich am 23. September 2013

    Portugal am 13. September 2013

    Schweden am 23. September 2013

    Tschechische Republik am 25. September 2013

    Vereinigtes Knigreich am 24. September 2013.

    V.

    K a t a r * hat am 14. Mrz 2012 seinen anlsslich der Hinterlegung der Ratifi-kationsurkunde angebrachten Vo r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 24. September 2001, BGBl. II S. 1103) teilweise z u r c k g e z o g e n .

    VI.

    M o l d a u * hat am 2. September 2011 E r k l r u n g e n zu den Artikeln 21 und 22 abgegeben (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Februar 1996, BGBl. II S. 355).

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. Januar 2009 (BGBl. II S. 192).

    * Vorbehalte und Erklrungen:

    Vorbehalte und Erklrungen zu diesem bereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werdenim Bundesgesetzblatt Teil II nicht verffentlicht. Sie sind in englischer und franzsischer Sprache aufder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.

    Berlin, den 20. Mrz 2014

    A u s w r t i g e s A m tIm Auftrag

    Dr. M a r t i n N e y

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 383

    Das in Taschkent am 18. September 2012 unterzeich-nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes -republik Deutschland und der Regierung der RepublikUsbekistan ber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 2012ist nach seinem Artikel 6

    am 18. September 2012

    in Kraft getreten; es wird nachstehend verffentlicht.

    Bonn, den 3. April 2014

    Bundesm in i s t e r i umf r w i r t s cha f t l i c he Zusammena rbe i t

    und En tw i c k l ungIm Auftrag

    Dr. Ma r i on U rban

    B

    Bekanntmachungdes deutsch-usbekischen Abkommens

    ber Finanzielle Zusammenarbeit

    Vom 3. April 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    und

    die Regierung der Republik Usbekistan

    im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungenzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan,

    im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zuvertiefen,

    im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-gen die Grundlage dieses Abkommens ist,

    in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungin der Republik Usbekistan beizutragen,

    unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen berdie Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung derBundesrepublik Deutschland und der Regierung der RepublikUsbekistan am 9. und 10. Juni 2011 in Taschkent

    sind wie folgt bereingekommen:

    Artikel 1

    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermglichtes der Regierung der Republik Usbekistan oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwhlenden Empfngern,von der Kreditanstalt fr Wiederaufbau (KfW) folgende Betrgezu erhalten:

    1. Darlehen von bis zu 2 Millionen Euro fr das Vorhaben Modernisierung von medizinischen Multiprofil-Zentren derGebietsebene in der Republik Karakalpakstan und den Ver-waltungsgebieten Andishan, Buchara und Navoi, wenn nachPrfung die Frderungswrdigkeit dieses Vorhabens fest -gestellt worden ist;

    2. Finanzierungsbeitrge von bis zu 1 Million Euro fr notwen-dige Begleitmanahmen zur Durchfhrung und Betreuung frdas unter Nummer 1 genannte Vorhaben;

    3. Finanzierungsbeitrge von bis zu 7 Millionen Euro fr das unter Nummer 1 genannte Vorhaben, wenn nach Prfungdessen Frderungswrdigkeit festgestellt und besttigt wor-den ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder dersozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds fr kleinenichtstaatliche Unternehmen oder als selbsthilfeorientierteManahme zur Erhhung des Lebensstandards oder alsManahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-lung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen fr dieFrderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfllt.

    (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-ben die dort genannte Besttigung nicht erfolgen, so ermglichtes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung

    der Republik Usbekistan, von der KfW fr dieses Vorhaben biszur Hhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehenzu erhalten.

    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben knnen im Einver-nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-land und der Regierung der Republik Usbekistan durch andereVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oderals Kreditgarantiefonds fr kleine nichtstaatliche Unternehmenoder als selbsthilfeorientierte Manahme zur Erhhung des Lebensstandards oder als Manahme, die zur Verbesserung dergesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen fr die Frderung im Wege eines Finanzie-rungsbeitrags erfllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-falls ein Darlehen gewhrt werden.

    (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland esder Regierung der Republik Usbekistan zu einem spteren Zeit-punkt ermglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeitrgezur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeitrge fr notwendige Begleitmanah-men zur Durchfhrung und Betreuung der in Absatz 1 genanntenVorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.

    (5) Finanzierungsbeitrge fr Vorbereitungs- und Begleitma-nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um -gewandelt, wenn sie nicht fr solche Manahmen verwendetwerden.

    Artikel 2

    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Betrge, dieBedingungen, zu denen sie zur Verfgung gestellt werden, sowiedas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen derKfW und den Empfngern der Darlehen und der Finanzierungs-beitrge zu schlieenden Vertrge, die den in der BundesrepublikDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.

    (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ge-nannten Betrge entfllt, soweit nicht innerhalb von acht Jahrennach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-zierungsvertrge geschlossen wurden. Fr diese Betrge endetdie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

    (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nichtselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenber der KfW alle Zah-lungen in Euro in Erfllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schlieenden Vertrgegarantieren.

    (4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nichtEmpfnger der Finanzierungsbeitrge ist, wird etwaige Rckzah-lungsansprche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlieen-den Finanzierungsvertrge entstehen knnen, gegenber derKfW garantieren.

    384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    Abkommenzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    und der Regierung der Republik Usbekistanber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 2012

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Artikel 3

    (1) Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die KfW vonsmtlichen Steuern und sonstigen ffentlichen Abgaben frei, dieim Zusammenhang mit Abschluss und Durchfhrung der in Arti-kel 2 Absatz 1 erwhnten Vertrge in der Republik Usbekistanerhoben werden.

    (2) Die Regierung der Republik Usbekistan befreit Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), die im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens eingefhrt werden, von Zollgebhren, aus-genommen Gebhren fr die Zollabfertigung, die unmittelbardurch Projekttrger auf usbekischer Seite getragen werden.

    Artikel 4

    Die Regierung der Republik Usbekistan berlsst bei den sichaus der Darlehensgewhrung und der Gewhrung der Finan -zierungsbeitrge ergebenden Transporten von Personen und

    Gtern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keineManahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschlandausschlieen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die freine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.

    Artikel 5

    Im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Auslegung derBestimmungen dieses Abkommens auftretende Fragen werdendurch gemeinsame Konsultationen und Verhandlungen geklrt.

    Artikel 6

    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung inKraft.

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 385

    Geschehen zu Taschkent am 18. September 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaen verbindlich ist.

    Fr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    Dr. A r i s t i d e E m i l F e n s t e r

    Fr die Regierung der Republik Usbekistan

    S h a v k a t T u l y a g a n o v

    Das in Vientiane am 19. Februar 2013 unterzeichneteAbkommen zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung der DemokratischenVolksrepublik Laos ber Finanzielle Zusammenarbeit 2012ist nach seinem Artikel 5

    am 19. Februar 2013

    in Kraft getreten; es wird nachstehend verffentlicht.

    Bonn, den 3. April 2014

    Bundesm in i s t e r i umf r w i r t s cha f t l i c he Zusammena rbe i t

    und En tw i c k l ungIm Auftrag

    Dr. And r eas P f e i l

    B

    Bekanntmachungdes deutsch-laotischen Abkommensber Finanzielle Zusammenarbeit

    Vom 3. April 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    und

    die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos

    im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungenzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra -tischen Volksrepublik Laos,

    im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zuvertiefen,

    im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-gen die Grundlage dieses Abkommens ist,

    in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungin der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen,

    unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-lungen vom 10. Mai 2012 sowie die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 127/2011 vom 21. Dezember 2011)

    sind wie folgt bereingekommen:

    Artikel 1

    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermglichtes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, vonder Kreditanstalt fr Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeitrgein Hhe von insgesamt 26 500 000 Euro (in Worten: sechsund-zwanzig Millionen fnfhunderttausend Euro) zu erhalten:

    Fr die Vorhaben

    a) Berufliche Bildung, Phase IV bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fnf Millionen Euro),

    b) Lndliche Infrastruktur Laos, Phase V bis zu 6 000 000 Euro(in Worten: sechs Millionen Euro),

    c) Integrierter Biodiversittsschutz in Nationalparks und Korri-doren bis zu 9 500 000 Euro (in Worten: neun Millionen fnf-hunderttausend Euro),

    d) Nachhaltiger Waldschutz bis zu 6 000 000 Euro (in Worten:sechs Millionen Euro),

    wenn nach Prfung die Frderungswrdigkeit dieser Vorhabenfestgestellt worden ist.

    (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben knnen im Einver-nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laosdurch andere Vorhaben ersetzt werden.

    (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland esder Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einemspteren Zeitpunkt ermglicht, weitere Finanzierungsbeitrge zurVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder fr not-wendige Begleitmanahmen zur Durchfhrung und Betreuungder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,findet dieses Abkommen Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-trge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfgung gestellt wer-den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen diezwischen der KfW und den Empfngern der Finanzierungsbei-trge zu schlieenden Vertrge, die den in der BundesrepublikDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Alle Strei-tigkeiten im Zusammenhang mit der Durchfhrung dieses Ab-kommens sind durch einen Dialog der beiden Seiten auf derGrundlage freundschaftlicher Beziehungen beizulegen.

    (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrgeentfllt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nachdem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsvertrge ge-schlossen wurden. Fr die Betrge in Artikel 1 Absatz 1 Buch-staben a) bis c) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember2020. Fr den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) endetdie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

    (3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, so-weit sie nicht selbst Empfnger der Finanzierungsbeitrge ist,wird etwaige Rckzahlungsansprche, die aufgrund der nachAbsatz 1 zu schlieenden Finanzierungsvertrge entstehen kn-nen, gegenber der KfW garantieren.

    386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    Abkommenzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laosber Finanzielle Zusammenarbeit 2012

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Artikel 3

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stelltdie KfW von smtlichen Steuern und sonstigen ffentlichen Ab-gaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und derDurchfhrung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertrge in derDemokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.

    Artikel 4

    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos ber-lsst bei den sich aus der Gewhrung der Finanzierungsbeitrge

    ergebenden Transporten von Personen und Gtern im See-,Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freieWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Manahmen, welchedie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mitSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlieen oder er-schweren, und erteilt gegebenenfalls die fr eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.

    Artikel 5

    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 387

    Geschehen zu Vientiane am 19. Februar 2013 in zwei Urschrif-ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-laut gleichermaen verbindlich ist.

    Fr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    M . Z i n n

    Fr die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos

    S o m c h i t h I n t h a m i t h

    Das in Sarajewo am 25. September 2013 unterzeich-nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes -republik Deutschland und dem Ministerrat von Bosnienund Herzegowina ber Finanzielle Zusammenarbeit 2011ist nach seinem Artikel 5

    am 14. Mrz 2014

    in Kraft getreten; es wird nachstehend verffentlicht.

    Bonn, den 8. April 2014

    Bundesm in i s t e r i umf r w i r t s cha f t l i c he Zusammena rbe i t

    und En tw i c k l ungIm Auftrag

    Anne t t e Se i de l

    B

    Bekanntmachungdes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens

    ber Finanzielle Zusammenarbeit

    Vom 8. April 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    und

    der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina

    im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungenzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien undHerzegowina,

    in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durchpartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen undzu vertiefen,

    in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be -ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,

    in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungin Bosnien und Herzegowina beizutragen,

    unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-lungen zwischen einer Delegation der Regierung der Bundes -republik Deutschland, einer Delegation des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina sowie einer Delegation der Fderationvon Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und desDistrikts Brko vom 23. November 2011

    sind wie folgt bereingekommen:

    Artikel 1

    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermglichtes dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina oder einemanderen von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwhlen-den Darlehensnehmer, von der Kreditanstalt fr Wiederaufbau(KfW), Frankfurt am Main, vergnstigte Darlehen, die im Rahmender ffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewhrt werden,von insgesamt bis zu 74000000 Euro (in Worten: VierundsiebzigMillionen Euro) fr die Vorhaben

    1. Programm zur Entwicklung der Wasserkraft (u. a. Wasser-kraftwerk Janjici) in Hhe von bis zu 50000000 Euro (inWorten: Fnfzig Millionen Euro) sowie

    2. Wasserver- und Abwasserentsorgung in Bosnien und Her-zegowina III in Hhe von bis zu 24000000 Euro (in Worten:Vierundzwanzig Millionen Euro)

    zu erhalten, wenn nach Prfung die entwicklungspolitische Fr-derungswrdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und diegute Kreditwrdigkeit von Bosnien und Herzegowina weiterhin

    gegeben ist und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowinaeine Staatsgarantie gewhrt, sofern er nicht selbst Kreditnehmerwird. Die Vorhaben knnen nicht durch andere Vorhaben ersetztwerden.

    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland esdem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einem spte-ren Zeitpunkt ermglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-beitrge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhabenoder weitere Finanzierungsbeitrge fr notwendige Begleitma-nahmen zur Durchfhrung und Betreuung der in Absatz 1 ge-nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-kommen Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-trge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfgung gestellt wer-den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen diezwischen der KfW und den Empfngern der Darlehen zu schlie-enden Vertrge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.

    (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrgeentfllt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu -sagejahr die entsprechenden Darlehensvertrge geschlossenwurden. Fr diese Betrge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-zember 2019.

    (3) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit ernicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenber der KfW alleZahlungen in Euro in Erfllung von Verbindlichkeiten der Darle-hensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schlieenden Ver-trge garantieren.

    Artikel 3

    Bosnien und Herzegowina stellt die KfW von smtlichen Steu-ern und sonstigen ffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-hang mit Abschluss und Durchfhrung der in Artikel 2 Absatz 1erwhnten Vertrge in Bosnien und Herzegowina erhoben wer-den. Fr Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Vorhabender Finanziellen Zusammenarbeit werden keine Steuern und Ein-fuhrzlle erhoben.

    Artikel 4

    Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina berlsst beiden sich aus der Darlehensgewhrung ergebenden Transportenvon Personen und Gtern im See-, Land- und Luftverkehr den

    388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    Abkommenzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowinaber Finanzielle Zusammenarbeit 2011

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-nehmen, trifft keine Manahmen, welche die gleichberechtigteBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes -republik Deutschland ausschlieen oder erschweren, und erteiltgegebenenfalls die fr eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-men erforderlichen Genehmigungen.

    Artikel 5

    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung derBundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-lichen Voraussetzungen fr das Inkrafttreten erfllt sind. Mage-bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 389

    Geschehen zu Sarajewo am 25. September 2013 in zwei Ur-schriften, jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischerund englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Beiunterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroa-tischen und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut ma-gebend.

    Fr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    U l r i k e K n o t z

    Fr den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina

    N i k o l a p i r i

    Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechselsvom 13. Dezember 2013/19. Dezember 2013 zwischender Regierung der Bundesrepublik Deutschland und derRegierung der Republik Indien ber Finanzielle Zusam-menarbeit (Vorhaben: Klimafreundliche Urbane Mobili-tt (Climate-Friendly Urban Mobility)) ist nach ihrer In-krafttretensklausel

    am 19. Dezember 2013

    in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wirdnachstehend verffentlicht.

    Bonn, den 10. April 2014

    Bundesm in i s t e r i umf r w i r t s cha f t l i c he Zusammena rbe i t

    und En tw i c k l ungIm Auftrag

    Dr. Pe t e r F a i l e r

    B

    Bekanntmachungder deutsch-indischen Vereinbarungber Finanzielle Zusammenarbeit

    Vom 10. April 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Embassyof the Federal Republic of GermanyNew Delhi

    Der Botschafter New Delhi, den 13. Dezember 2013der Bundesrepublik Deutschland

    Herr Staatssekretr,

    ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 22. und 23. Juli 2013folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

    1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermglicht es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwh-lenden Darlehensnehmer fr das Vorhaben Klimafreundliche Urbane Mobilitt (Climate-Friendly Urban Mobility) ein vergnstigtes Darlehen der Kreditanstalt frWiederaufbau (KfW), das im Rahmen der ffentlichen Entwicklungszusammenarbeitgewhrt wird, von bis zu 200000000 Euro (in Worten: zweihundert Millionen Euro) zuerhalten, wenn nach Prfung die entwicklungspolitische Frderungswrdigkeit des Vor-habens festgestellt ist und die gute Kreditwrdigkeit der Republik Indien weiterhin ge-geben ist und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewhrt, sofernsie nicht selbst Kreditnehmer wird.

    2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der RepublikIndien zu einem spteren Zeitpunkt ermglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-beitrge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeitrge fr notwendige Begleitmanahmen zur Durchfhrung und Be-treuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findetdiese Vereinbarung ebenfalls Anwendung.

    3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denener zur Verfgung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt derzwischen der KfW und den Empfngern des Darlehens zu schlieende Vertrag, der denin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.

    4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfllt, soweit nicht innerhalbvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag ge-schlossen wurde. Fr diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

    5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wirdgegenber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfllung von Verbindlichkeiten des Dar-lehensnehmers aufgrund des nach Nummer 3 zu schlieenden Vertrages garantieren.

    6. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Empfngerin der Finanzie-rungsbeitrge ist, wird etwaige Rckzahlungsansprche, die aufgrund des nach Num-mer 3 zu schlieenden Vertrages entstehen knnen, gegenber der KfW garantieren.

    7. Die Regierung der Republik Indien ist damit einverstanden, dass die KfW keine Steuernund sonstigen ffentlichen Abgaben zu zahlen hat, die im Zusammenhang mit Ab-schluss und Durchfhrung des unter Nummer 3 erwhnten Vertrages in der RepublikIndien erhoben werden.

    8. Die Regierung der Republik Indien berlsst bei den sich aus der Darlehensgewhrungergebenden Transporten von Personen und Gtern im See-, Land- und Luftverkehrden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keineManahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mitSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlieen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die fr eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.

    9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaen verbindlich ist.

    390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 391

    I.

    Zum Seerechtsbereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat die Bundes r epub l i kDeu t sch l and am 21. Oktober 2013 gegenber dem Generalsekretr der Ver-einten Nationen als Verwahrer folgenden E i n sp r uch gegen die am 24. Sep-tember 2012 abgegebene E r k l r ung Ecuado r s (vgl. die Bekanntmachungvom 28. November 2012, BGBl. II S. 1564) eingelegt:

    B

    Bekanntmachungzum Seerechtsbereinkommen der Vereinten Nationen

    Vom 15. April 2014

    The Federal Republic of Germany wouldlike to point out that under Articles 309and 310 of the United Nations Conventionon the Law of the Sea, the formulation ofreservations or exceptions to the Conven-tion is prohibited, and that the Republic ofEcuador is not permitted to exclude ormodify the legal effect of the provisions ofthe Convention in their application to theRepublic of Ecuador.

    The Federal Republic of Germany is ofthe view that the declaration made by theRepublic of Ecuador is unclear in importantrespects and in substance may constitute areservation that excludes or modifies the le-gal effects of the provisions of the Conven-tion in their application to the Republic ofEcuador, in particular with regard to free-dom of navigation, the establishment ofmaritime zones and the exercise of jurisdic-tion and sovereign rights within them.

    The Federal Republic of Germany there-fore objects to the declaration to the extentthat any part of it constitutes a reservationnot otherwise permitted by the Conventionor purports to exclude or modify the legaleffects of the provisions of the Conventionin their application to the Republic ofEcuador.

    This objection shall not preclude the en-try into force of the Convention between theFederal Republic of Germany and the Re-public of Ecuador.

    (bersetzung)

    Die Bundesrepublik Deutschland mch-te darauf hinweisen, dass nach den Arti-keln 309 und 310 des Seerechtsberein-kommens der Vereinten Nationen das Anbringen von Vorbehalten oder das Gel-tendmachen von Ausnahmen zu dem ber-einkommen verboten ist und dass es derRepublik Ecuador nicht gestattet ist, dieRechtswirkung der Bestimmungen desbereinkommens in ihrer Anwendung aufdie Republik Ecuador auszuschlieen oderzu ndern.

    Die Bundesrepublik Deutschland ist derAuffassung, dass die von der RepublikEcuador abgegebene Erklrung in wichti-gen Aspekten unklar ist und ihrem Inhaltnach mglicherweise einen Vorbehalt dar-stellt, der die Rechtswirkung der Bestim-mungen des bereinkommens in ihrer An-wendung auf die Republik Ecuadorausschliet oder ndert, insbesondere hin-sichtlich der Freiheit der Schifffahrt, derFestlegung von Meereszonen und der Aus-bung von Hoheitsbefugnissen und souve-rnen Rechten innerhalb dieser Meereszo-nen.

    Die Bundesrepublik Deutschland erhebtdaher Einspruch gegen die Erklrung, so-weit ein Teil davon einen Vorbehalt darstellt,der nach dem bereinkommen ansonstennicht zulssig ist oder darauf abzielt, dieRechtswirkung der Bestimmungen desbereinkommens in ihrer Anwendung aufdie Republik Ecuador auszuschlieen oderzu ndern.

    Dieser Einspruch schliet das Inkrafttre-ten des bereinkommens zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Re-publik Ecuador nicht aus.

    Falls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-machten Vorschlgen einverstanden erklrt, werden diese Note und die das EinverstndnisIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unse-ren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

    Genehmigen Sie, Herr Staatssekretr, die Versicherung meiner ausgezeichnetstenHochachtung.

    M i c h a e l S t e i n e r

    Herrn Dr. Arvind MayaramStaatssekretr fr wirtschaftliche AngelegenheitenFinanzministeriumRegierung der Republik Indien

    Neu Delhi

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • 392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    Weiterhin haben E i n sp r u ch gegen die E r k l r u ng E cuado r s einge-legt:

    Belgien* am 22. Oktober 2013

    Europische Union* am 23. Oktober 2013

    Finnland* am 23. Oktober 2013

    Griechenland* am 23. Oktober 2013

    Italien* am 23. Oktober 2013

    Lettland* am 21. Oktober 2013.

    Die E r k l r u ng E cuado r s vom 24. September 2012 hatte folgendenWortlaut:

    I. The Ecuadorian State, pursuant to ar-ticle 4 of the Constitution of the Republic,which provides that the territory of Ecuadorconstitutes a single geographical and his-torical unit with natural, social and culturaldimensions, the legacy of our forebears andancestral peoples. This territory includesthe continental and maritime space, the ad-jacent islands, the territorial sea, the Gala-pagos Archipelago, the soil, the continentalshelf, the subsoil and the superjacent con-tinental, island and maritime space. Itsboundaries are those established in thetreaties in force, confirms the full validity ofthe Declaration of Santiago on the MaritimeZone, signed in Santiago, Chile, on 18 Au-gust 1952, by means of which Chile,Ecuador and Peru declared ... as a norm oftheir international maritime policy, the ex-clusive sovereignty and jurisdiction thateach of them possesses in respect of thesea adjacent to the coasts of their respec-tive countries, up to a minimum distance of200 nautical miles from those coasts ... inorder ... to ensure that their peoples havethe necessary livelihood conditions and toprovide them with the means for their eco-nomic development ...;

    II. The Ecuadorian State, in accordancewith the provisions of the Convention, exer-cises sovereignty and jurisdiction over the200 nautical miles that comprise the follow-ing maritime spaces:

    1. Internal waters, which are the waterson the landward side of the baselines;

    2. The territorial sea, which extends fromthe baselines to a limit not exceeding12 nautical miles;

    3. The exclusive economic zone, whichis an area that extends for 188 nauticalmiles from the outer limits of the territorialsea; and,

    4. The continental shelf;

    III. Ecuador shall exercise its sovereignjurisdiction and competence, without limi-tation or restriction of any type, in the inter-nal waters and the 12 nautical miles of theterritorial sea, measured from the baselines.It guarantees the right of coastal and non-

    (bersetzung)

    I. Im Einklang mit Artikel 4 der ecuado-rianischen Verfassung, der besagt, dassdas Hoheitsgebiet Ecuadors eine einzigegeografische und historische Einheit mit einer natrlichen, gesellschaftlichen undkulturellen Dimension sowie das Vermcht-nis seiner Vorfahren und bereits frher dortlebenden Vlker darstellt, zu dem die Fest-lands- und Seegebiete, die angrenzendenInseln, das Kstenmeer, die Galapagos -inseln, der Boden, der Festlandsockel, derMeeresuntergrund und die darber liegen-den Festlands-, Insel- und Seegebiete inden durch die geltenden Vertrge festge-legten Grenzen gehren, bekrftigt Ecuadordie volle und uneingeschrnkte Gltigkeitder am 18. August 1952 in Santiago, Chile,unterzeichneten Erklrung von Santiagober die Meereszone, in welcher Chile,Ecuador und Peru die ausschlieliche Sou-vernitt und ausschlielichen Hoheitsbe-fugnisse, die jeder von ihnen ber das inBezug auf das an die Ksten ihrer Staatenangrenzende Meer bis zu einem Mindest-abstand von 200 Seemeilen von diesenKsten ausbt, zur Norm ihrer internationa-len Meerespolitik erklrt haben, um zu ge-whrleisten, dass ihre Vlker ber die erfor-derlichen Lebensgrundlagen verfgen, undihnen die Mittel fr ihre wirtschaftliche Ent-wicklung zur Verfgung zu stellen ...

    II. Ecuador bt in bereinstimmung mitdem bereinkommen die Souvernitt unddie Hoheitsbefugnisse ber die 200 See-meilen aus, die folgende Seegebiete ein-schlieen:

    1. innere Gewsser, welche die land-wrts der Basislinie gelegenen Gewssersind;

    2. das Kstenmeer, das sich nicht weiterals 12 Seemeilen von der Basislinie er-streckt;

    3. die ausschlieliche Wirtschaftszone,die ein Gebiet ist, das sich 188 Seemeilenvon der seewrtigen Grenze des Ksten-meeres erstreckt, und

    4. den Festlandsockel.

    III. Ecuador bt seine souvernen Ho-heitsbefugnisse und seine souverne Zu-stndigkeit ohne jegliche Begrenzung oderEinschrnkung in den inneren Gewssernund innerhalb der 12 Seemeilen des Ks-tenmeers von den Basislinien aus gemes-

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 393

    coastal countries to continuous and expe-ditious innocent passage of their ships, withthe obligation that they comply with theprovisions of the Ecuadorian State, andprovided that such passage is not prejudi-cial to the peace, good order or security ofthe State;

    IV. In the exclusive economic zone, theRepublic of Ecuador shall have the follow-ing rights and obligations:

    1. Exclusive sovereignty for the purposeof exploring and exploiting, conserving andmanaging the natural resources, whetherliving or non-living, of the waters superja-cent to the seabed and of the seabed andits subsoil;

    2. Exclusive sovereignty for the purpos-es of the economic exploitation and explo-ration of the zone, such as the productionof energy from the water, marine currentsand winds;

    3. Exercise of the exclusive right to au-thorize, regulate and undertake the con-struction, operation and use of all types ofartificial islands, installations and structureswithin the 200 miles of its maritime territory,including the continental shelf;

    4. The other rights and duties laid downin the Convention;

    5. All other States, whether coastal orland-locked, enjoy the freedoms of naviga-tion, overflight and the laying of submarinecables and pipelines, subject to the provi-sions of the Convention.

    The other States shall observe and com-ply with the laws, rules and regulations is-sued by the Ecuadorian State in its capacityas a coastal State;

    V. With regard to the continental shelf,the Ecuadorian State exercises exclusivesovereign rights for the purposes of explor-ing, conserving and exploiting its natural re-sources, and no one may exploit them with-out its express consent.

    The Ecuadorian State declares that, with-in the timeframe and the conditions setforth in article 76 of the Convention, it willmake use of its right to extend its continen-tal shelf to a distance of 350 nautical milesmeasured from the baselines of the Gala-pagos Archipelago;

    VI. Ecuador reiterates the full force andvalidity of Supreme Decree No. 959-A, pub-lished on 28 June 1971 in Official RegisterNo. 265 of 13 July 1971, by means of whichit established its straight baselines in accor-dance with international law. It reaffirmsthat the said lines in the Galapagos Archi-pelago are determined by the common ge-ological origin of those islands, their histor-ical unity and the fact that they belong toEcuador, as well as the need to protect and

    sen aus. Es gewhrt den Kstenstaatenund Nicht-Kstenstaaten das Recht derfriedlichen Durchfahrt ihrer Schiffe ohneUnterbrechung und zgig mit der Magabe,dass sie die Vorschriften Ecuadors einhal-ten, und unter der Voraussetzung, dass die-se Durchfahrt nicht den Frieden, die Ord-nung oder die Sicherheit des Staatesbeeintrchtigt.

    IV. In der ausschlielichen Wirtschafts-zone hat die Republik Ecuador folgendeRechte und Pflichten:

    1. ausschlieliche souverne Rechtezum Zweck der Erforschung und Ausbeu-tung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-benden und nicht lebenden natrlichenRessourcen der Gewsser ber dem Mee-resboden, des Meeresbodens und seinesUntergrunds;

    2. ausschlieliche souverne Rechtezum Zweck der wirtschaftlichen Erfor-schung und Ausbeutung der Zone wie derEnergieerzeugung aus Wasser, Meeresstr-mung und Wind;

    3. Ausbung des ausschlielichenRechts zur Genehmigung, Regelung undDurchfhrung der Errichtung, des Betriebsund der Nutzung jeglicher Art von knstli-chen Inseln, Anlagen und Bauwerken inner-halb der 200 Meilen seines Seegebiets ein-schlielich des Festlandsockels;

    4. andere in dem bereinkommen vor-gesehene Rechte und Pflichten;

    5. alle anderen Staaten, ob Ksten- oderBinnenstaaten, genieen vorbehaltlich derdiesbezglichen Bestimmungen des ber-einkommens die Freiheiten der Schifffahrt,des berflugs und der Verlegung unter -seeischer Kabel und Rohrleitungen.

    Die anderen Staaten mssen die Geset-ze, Regeln und sonstigen Vorschriften ein-halten, die Ecuador in seiner Eigenschaftals Kstenstaat erlassen hat.

    V. Hinsichtlich des Festlandsockels btEcuador die ausschlielichen souvernenRechte zum Zweck der Erforschung, Erhal-tung und Ausbeutung seiner natrlichenRessourcen aus, die von niemandem ohneseine ausdrckliche Einwilligung ausgebeu-tet werden drfen.

    Ecuador erklrt, dass es im Rahmen derin Artikel 76 des bereinkommens festge-legten Zeitrume und Bedingungen von sei-nem Recht Gebrauch machen wird, seinenFestlandsockel auf eine Entfernung von350 Seemeilen von den Basislinien der Ga-lapagosinseln aus gemessen auszudehnen.

    VI. Ecuador bekrftigt die uneinge-schrnkte Wirksamkeit und Gltigkeit deram 28. Juni 1971 im Amtsblatt Nr. 265 vom13. Juli 1971 verffentlichten VerordnungNr. 959-A, in der es im Einklang mit demVlkerrecht die geraden Basislinien festge-legt hat. Es bekrftigt, dass sich diese Lini-en auf den Galapagosinseln durch den ge-meinsamen geologischen Ursprung dieserInseln, ihre historische Einheit und ihre Zu-gehrigkeit zu Ecuador bestimmen sowie

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  • 394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    preserve their unique ecosystems. Thebaselines, from which the maritime spacesdescribed in paragraph II of the presentDeclaration are measured, are as follows:

    1. Continental baselines:

    (a) The line will start from the point of in-tersection of the maritime boundary withColombia with the straight line PuntaManglares (Colombia) Punta Galera(Ecuador);

    (b) From this point, a straight line pass-ing through Punta Galera and meeting themost northerly point of Isla de la Plata;

    (c) From this point a straight line to Pun-tilla de Santa Elena;

    (d) A straight line from Puntilla de SantaElena in the direction of Cabo Blanco (Peru)to the intersection with the geographicalparallel that constitutes the maritimeboundary with Peru.

    2. Insular baselines:

    (a) From Islote Darwin, a straight line tothe north-eastern tip of Isla Pinta;

    (b) A straight line to the most northerlypoint of Isla Genovesa;

    (c) A straight line passing through PuntaValdizan, Isla San Cristobal, and intersect-ing the northern extension of the straightline joining the south-eastern tip of Isla Es-paola with Punta Pitt, Isla San Cristobal;

    (d) A straight line from this intersection tothe south-eastern tip of Isla Espaola;

    (e) A straight line to Punta Sur, Isla SantaMaria;

    (f) A straight line passing through thesouth-eastern tip of Isla Santa Isabela, nearPunta Esex, and intersecting the southernextension of the line joining the outermostprojecting point of the western coast of IslaFernandina, approximately in its centre,with the western tip of the southern part ofIsla Isabela, in the vicinity of Punta Cristo-bal;

    (g) From this point of intersection a linepassing through the western tip of thesouthern part of Isla Isabela, in the vicinityof Punta Cristobal, to the outermost pro-jecting point of the western coast of IslaFernandina, approximately in its centre;

    (h) A straight line to Isla Darwin;

    VII. With regard to the delimitation of themaritime spaces adjacent to the continentalterritory of Ecuador, the State declares thatthis is determined by the delimitationtreaties in force and constituted by the ge-ographical parallels extending from thepoints where the land boundaries reach thesea;

    VIII. It confirms the full validity of the in-ternational instruments applicable to theGalapagos Archipelago, by means of whichit has been listed as a United Nations Edu-cational, Scientific and Cultural Organiza-tion (UNESCO) Natural Heritage for Human-

    durch die Notwendigkeit, diese einzigarti-gen kosysteme zu schtzen und zu be-wahren. Die Basislinien, von denen aus dieunter Nummer II dieser Erklrung angege-benen Seegebiete gemessen werden, sindfolgende:

    1. Kontinentale Basislinien:

    (a) Die Linie beginnt am Schnittpunkt derMeeresgrenze zu Kolumbien und der gera-den Linie Punta Manglares (Kolumbien) Punta Galera (Ecuador);

    (b) von diesem Punkt aus geht eine ge-rade Linie durch Punta Galera und trifft aufden nrdlichsten Punkt der Isla de la Plata;

    (c) von diesem Punkt aus eine gerade Li-nie nach Puntilla de Santa Elena;

    (d) eine gerade Linie von Puntilla de Santa Elena in Richtung Cabo Blanco (Peru)bis zum Schnittpunkt mit dem geogra -fischen Breitengrad, der die Meeresgrenzezu Peru bildet.

    2. Insulre Basislinien:

    (a) von der Isla Darwin eine gerade Liniezur Nordostspitze der Isla Pinta;

    (b) eine gerade Linie zur nrdlichstenSpitze der Isla Genovesa;

    (c) eine gerade Linie durch Punta Valdizan, Isla San Cristobal, die die nrdlicheVerlngerung der geraden Linie schneidet,die die Sdostspitze der Isla Espaola mitPunta Pitt, Isla San Cristobal, verbindet;

    (d) eine gerade Linie von diesem Schnitt-punkt zur Sdostspitze der Isla Espaola;

    (e) eine gerade Linie nach Punta Sur, IslaSanta Maria;

    (f) eine gerade Linie, die durch die Sd-ostspitze der Isla Santa Isabela nahe PuntaEsex verluft und die sdliche Verlngerungder Linie schneidet, die den uersten her-vorstehenden Punkt der Westkste der IslaFernandina etwa in deren Mitte mit derWestspitze des sdlichen Teils der Isla Isabela nahe Punta Cristobal verbindet;

    (g) von diesem Schnittpunkt aus eine Li-nie, die durch die Westspitze des sdlichenTeils der Isla Isabela in der Nhe von PuntaCristobal bis zum uersten hervorstehen-den Punkt der Westkste der Isla Fernandina etwa in deren Mitte verluft;

    (h) eine gerade Linie zur Isla Darwin.

    VII. Ecuador erklrt, dass die Festlegungder Grenzen der an das kontinentale Ho-heitsgebiet Ecuadors angrenzenden Seege-biete den geltenden Grenzvertrgen undden geografischen Breitengraden folgt, dievon den Punkten ausgehen, an denen dieLandgrenzen auf das Meer treffen.

    VIII. Ecuador besttigt die uneinge-schrnkte Gltigkeit der auf die Galapagos-inseln anwendbaren internationalen ber-einknfte, durch welche diese als Stttedes Weltnaturerbes der Menschheit der Or-ganisation der Vereinten Nationen fr

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 395

    ity site and a biosphere reserve of the UNESCO Man and the Biosphere Pro-gramme.

    The Ecuadorian State therefore exercisesfull jurisdiction and sovereignty over theGalapagos Marine Reserve, established bythe law on the special regime for the con-servation and sustainable development ofthe province of Galapagos, published in Of-ficial Register No. 278 of 18 March 1998, aswell as over the Particularly Sensitive Seaarea and the area to be avoided, both es-tablished by the International Maritime Or-ganization;

    IX. Ecuador declares that the Gulf ofGuayaquil is a historic bay, owing to its tra-ditional use and exploitation by the peopleof Ecuador, as well as the positive influenceof the waters of the Guayas river in gener-ating an ecosystem rich in natural re-sources;

    X. The Ecuadorian State declares that ithas the exclusive right to regulate uses oractivities not expressly provided for in theConvention (residual rights and jurisdiction)that relate to its rights within the 200 nauti-cal miles, as well as any future expansion ofthe said rights;

    XI. It declares that States whose war-ships, naval auxiliaries, or other vessels oraircraft that, subject to prior notification ofand authorization by the Ecuadorian State,may pass through the maritime spacessubject to its sovereignty and jurisdiction,are liable for any damage they cause bypolluting the marine environment, pursuantto articles 235 and 236 of the Convention;

    XII. In accordance with the relevant pro-visions of the Convention, when the sameor associated fish stocks are found bothwithin the Ecuadorian 200-mile zone and ina maritime area adjacent to the said zone,the States whose nationals fish for thosespecies in the area adjacent to the Ecuado-rian zone must agree with the EcuadorianState the measures necessary to conserveand protect them, as well as to promotetheir optimum utilization. In the absence ofsuch agreement, Ecuador reserves to itselfthe exercise of its rights under article 116and other provisions of the Convention, aswell as all other relevant rules of internation-al law;

    XIII. The Ecuadorian State, in caseswhere it is party to a commercial contractin the Area of the seabed, will not submit it-self to binding commercial arbitration, asthis is prohibited by article 422 of its Con-stitution. In such cases, it will provide priorexpress notice of the dispute resolutionmechanism to which it will submit, provid-

    Erziehung, Wissenschaft und Kultur(UNESCO) und als Biosphrenreservat desUNESCO-Programms Der Mensch und dieBiosphre eingestuft wurden.

    Ecuador bt somit uneingeschrnkte Ho-heitsbefugnisse und uneingeschrnkteSouvernitt ber das MeeresschutzgebietGalapagos aus, das mit dem Gesetz berdie Sonderregelung fr den Erhalt und dienachhaltige Entwicklung der Provinz Gala-pagos, verffentlicht am 18. Mrz 1998 imAmtsblatt Nr. 278, eingerichtet wurde, so-wie ber das besonders empfindliche Mee-resgebiet und das zu meidende Gebiet,die beide von der Internationalen Seeschiff-fahrts-Organisation geschaffen wurden.

    IX. Ecuador erklrt, dass der Golf vonGuayaquil aufgrund seiner traditionellenNutzung und Ausbeutung durch das ecua-dorianische Volk sowie des positiven Ein-flusses, die das Wasser des FlussesGuayas auf die Schaffung eines an natr -lichen Ressourcen reichen kosystems hat,eine historische Bucht ist.

    X. Ecuador erklrt, dass es das aus-schlieliche Recht hat, Nutzungen oder T-tigkeiten zu regeln, die im bereinkommennicht ausdrcklich vorgesehen sind (sons-tige Rechte und Hoheitsbefugnisse) undsich auf seine Rechte innerhalb der200 Seemeilen beziehen, sowie jede knfti-ge Ausweitung der genannten Rechte.

    XI. Ecuador erklrt, dass Staaten, derenKriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sons-tige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die vorbe-haltlich vorheriger Benachrichtigung undGenehmigung Ecuadors die Seegebietedurchfahren drfen, die seiner Souvernittund seinen Hoheitsbefugnissen unterste-hen, nach den Artikeln 235 und 236 desbereinkommens fr smtliche Schdenhaften, die sie durch Verschmutzung derMeeresumwelt verursachen.

    XII. Kommen derselbe Fischbestandoder Bestnde miteinander vergesellschaf-teter Arten sowohl innerhalb der ecuadoria-nischen 200-Meilen-Zone als auch in einemseewrts an sie angrenzenden Gebiet vor,so mssen in bereinstimmung mit deneinschlgigen Bestimmungen des berein-kommens die Staaten, deren Angehrigediese Arten in dem an die ecuadorianischeZone angrenzenden Gebiet befischen, mitEcuador die zu deren Erhaltung und Schutzsowie zur Frderung ihrer optimalen Nut-zung erforderlichen Manahmen vereinba-ren. In Ermangelung einer solchen Verein-barung behlt Ecuador sich vor, von seinenRechten nach Artikel 116 und anderen Be-stimmungen des bereinkommens sowieanderen einschlgigen Regeln des Vlker-rechts Gebrauch zu machen.

    XIII. Ecuador wird sich in Fllen, in denenes Vertragspartei eines handelsrechtlichenVertrags in Bezug auf das Gebiet des Mee-resbodens ist, einem bindenden Handels-schiedsverfahren nicht unterwerfen, da Ar-tikel 422 seiner Verfassung dies untersagt.In derartigen Fllen wird es vorher aus-drcklich mitteilen, welchem Verfahren der

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  • 396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    ed that this does not involve the transfer ofits sovereign jurisdiction.

    XIV. In accordance with article 287 of theConvention, Ecuador chooses, for the set-tlement of disputes concerning the interpre-tation or application of the Convention:

    1. The International Tribunal for the Lawof the Sea;

    2. The International Court of Justice;

    3. A special tribunal constituted in accord -ance with Annex VIII, for one or more of thecategories of disputes relating to fisheries,protection and preservation of the marineenvironment, marine scientific research andnavigation, including pollution from vesselsand by dumping;

    XV. With regard to article 297, para-graphs 2 and 3 of the Convention, the Gov-ernment of Ecuador will not accept the sub-mission to the procedures provided for inPart XV, section 2, of disputes relating tothe exercise of its rights in relation to scien-tific research, as well as with respect to theregulation of fisheries within the 200 nauti-cal miles, including its discretionary powersfor determining the catch, its harvesting ca-pacity, the allocation of surpluses, if any,and the terms and conditions established inits conservation and management laws andregulations;

    XVI. With regard to the provisions of arti-cle 297, paragraph 3, subparagraphs (b) (iii)and (c), Ecuador will not accept the validityof any report of the conciliation commissionthat substitutes its discretion for that of theEcuadorian State in relation to the use ofsurplus living resources within its areas ofsovereignty and jurisdiction, in applicationof articles 62, 69 and 70 of the Convention,or whose recommendations entail effectsdetrimental to Ecuadorian fishing activities;

    XVII. In accordance with article 298 ofthe Convention, Ecuador declares that itdoes not accept any of the procedures pro-vided for in Part XV, section 2, with respectto the categories of disputes described inparagraph 1, subparagraphs (a), (b) and (c),of the said article 298;

    XVIII. The Ecuadorian State declares, inaccordance with articles 5 and 416 of theConstitution of the Republic, that its mar-itime spaces constitute a zone of peace;consequently, no military exercises or ma-nuvres of any type, nor any shipping ac-tivities that threaten or could threatenpeace and security, may be conductedwithout its express consent.

    Furthermore, it hereby declares that priornotification and authorization shall be re-quired for the transit through its maritime

    Beilegung von Streitigkeiten es sich unter-werfen wird, vorausgesetzt, dass dies nichtmit einer bertragung seiner souvernenHoheitsbefugnisse einhergeht.

    XIV. Im Einklang mit Artikel 287 desbereinkommens whlt Ecuador zur Beile-gung von Streitigkeiten ber die Auslegungoder Anwendung des bereinkommens:

    1. den Internationalen Seegerichtshof;

    2. den Internationalen Gerichtshof;

    3. ein in bereinstimmung mit An -lage VIII gebildetes besonderes Schiedsge-richt zur Beilegung einer Art oder mehrererArten von Streitigkeiten betreffend Fische-rei, Schutz und Bewahrung der Meeresum-welt, wissenschaftliche Meeresforschungund Schifffahrt, einschlielich der Ver-schmutzung durch Schiffe und durch Ein-bringen.

    XV. In Bezug auf Artikel 297 Abstze 2und 3 des bereinkommens wird die Re-gierung von Ecuador nicht zustimmen, dassStreitigkeiten, die die Ausbung seinerRechte hinsichtlich der wissenschaftlichenForschung sowie der Regelung der Fische-rei innerhalb der 200 Seemeilen betreffen,einschlielich seiner Ermessensbefugnis,die zulssige Fangmenge, seine Fangkapa-zitt, die Zuweisung etwaiger berschssesowie die in seinen Gesetzen und sonstigenVorschriften ber Erhaltung und Bewirt-schaftung festgelegten Bedingungen zu be-stimmen, dem in Teil XV Abschnitt 2 vorge-sehenen Verfahren unterworfen werden.

    XVI. In Bezug auf Artikel 297 Absatz 3Buchstabe b Ziffer iii und Buchstabe c wirdEcuador die Gltigkeit eines Berichts derVergleichskommission nicht anerkennen,wenn diese das Ermessen des ecuadoria-nischen Staates betreffend die Nutzung desberschusses der lebenden Ressourcen imSinne der Artikel 62, 69 und 70 des ber-einkommens in den Gebieten, in denen esSouvernitt und Hoheitsbefugnisse aus-bt, durch ihr eigenes ersetzt oder wennderen Empfehlungen schdliche Auswir-kungen auf die ecuadorianischen Fischerei-ttigkeiten htten.

    XVII. In bereinstimmung mit Artikel 298des bereinkommens erklrt Ecuador, dasses keinem der in Teil XV Abschnitt 2 vorge-sehenen Verfahren in Bezug auf die in Ab-satz 1 Buchstaben a, b und c des genann-ten Artikels beschriebenen Streitigkeitenzustimmt.

    XVIII. Ecuador erklrt in bereinstim-mung mit den Artikeln 5 und 416 der Ver-fassung der Republik, dass seine Seege-biete eine Zone des Friedens sind undinfolgedessen ohne seine ausdrcklicheZustimmung keine militrischen bungenoder Manver jeglicher Art sowie keineSchifffahrtsttigkeiten durchgefhrt werdendrfen, die Frieden und Sicherheit bedro-hen oder bedrohen knnten.

    Ferner erklrt es hiermit, dass fr Schiffemit Kernenergieantrieb oder Schiffe, die ra-dioaktive, giftige, gefhrliche oder schd-

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 397

    II.

    S aud i -A r ab i en * hat am 10. Januar 2014 gegenber dem Generalsekretrder Vereinten Nationen eine E rk l rung nach Artikel 287 des bereinkommensabgegeben.

    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom21. August 2013 (BGBl. II S. 1274).

    * Vorbehalte und Erklrungen:

    Vorbehalte und Erklrungen zu diesem bereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werdenim Bundesgesetzblatt Teil II nicht verffentlicht. Sie sind in englischer und franzsischer Sprache aufder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.

    Berlin, den 15. April 2014

    Ausw r t i g e s AmtIm Auftrag

    Dr. G t z Schm id t -B r emme

    B

    spaces of ships powered by nuclear energyor transporting radioactive, toxic, haz-ardous or harmful substances.

    liche Stoffe befrdern, die Durchfahrt durchseine Seegebiete nur mit vorheriger Ankn-digung und Genehmigung gestattet ist.

    Zum bereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 ber Ver -trge ber den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 IIS.1699) wird bekannt gemacht, dass N o r w e g e n * seine bei Hinterlegung derRatifikationsurkunde abgegebene Erklrung nach Artikel 92 zu Teil II des ber-einkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 23. Oktober 1990, BGBl. II S. 1477)am 14. April 2014 z u r c k g e n o m m e n hat. Diese Rcknahme wird gemArtikel 97 Absatz 3 Satz 2 am 1. November 2014 wirksam.

    N o r w e g e n * hat weiterhin am 14. April 2014 eine gem Artikel 97 Absatz3Satz 2 des bereinkommens am 1. November 2014 wirksam werdende ergn-zende E r k l r u n g zu der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge -gebenen Erklrung nach Artikel 94 (vgl. die Bekanntmachung vom 23. Oktober1990, BGBl. II S. 1477) abgegeben.

    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom6.November 2013 (BGBl. II S. 1586).

    * Vorbehalte und Erklrungen:

    Vorbehalte und Erklrungen zu diesem bereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werdenim Bundesgesetzblatt Teil II nicht verffentlicht. Sie sind in englischer und franzsischer Sprache aufder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.

    Berlin, den 23. April 2014

    A u s w r t i g e s A m tIm Auftrag

    Dr. G t z S c h m i d t - B r e m m e

    B

    Bekanntmachungzum bereinkommen der Vereinten Nationen

    ber Vertrge ber den internationalen Warenkauf

    Vom 23. April 2014

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • Das in Berlin am 19. Mrz 2014 unterzeichnete Ab -kommen zwischen der Regierung der BundesrepublikDeutschland und der Palstinensischen Befreiungsorga-nisation zugunsten des Ministeriums der Finanzen, desMinisteriums fr Planung und Verwaltungsentwicklung,des Ministeriums fr Kommunalverwaltung und des Ministeriums fr Bildung und Hochschulwesen ber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Arti-kel 5

    am 19. Mrz 2014

    in Kraft getreten; es wird nachstehend verffentlicht.

    Bonn, den 30. April 2014

    B u n d e s m i n i s t e r i u mf r w i r t s c h a f t l i c h e Z u s a m m e n a r b e i t

    u n d E n t w i c k l u n gIm Auftrag

    Dr. E l k e L b e l

    398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    Bekanntmachungdes deutsch-palstinensischen Abkommens

    ber Finanzielle Zusammenarbeit

    Vom 30. April 2014

    Die nderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-tember 1987 ber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht fhren (BGBl.2002 II S. 921, 923), wird nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 fr

    Libyen am 14. Juli 2014

    in Kraft treten.

    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom19.Mrz 2014 (BGBl. II S. 298).

    Berlin, den 24. April 2014

    A u s w r t i g e s A m tIm Auftrag

    Dr. G t z S c h m i d t - B r e m m e

    B

    Bekanntmachungber den Geltungsbereich

    der nderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokollsber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht fhren

    Vom 24. April 2014

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  • Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    und

    die Palstinensische Befreiungsorganisationzugunsten

    des Ministeriums der Finanzen,des Ministeriums fr Planung und Verwaltungsentwicklung,

    des Ministeriums fr Kommunalverwaltungund des Ministeriums fr Bildung und Hochschulwesen

    im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungenzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palstinen-sischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genanntenMinisterien,

    im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zuvertiefen,

    im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-gen die Grundlage dieses Abkommens ist,

    in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungim Palstinensischen Gebiet beizutragen,

    in Bekrftigung ihres Eintretens fr die gemeinsame Vision eines Palstinensischen Staates, eingebettet in eine Zweistaa-tenlsung als Ergebnis von Verhandlungen ber den endgltigenStatus,

    unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen berdeutsch-palstinensische Entwicklungszusammenarbeit vom22. und 23.Mai2013 in Bonn

    sind wie folgt bereingekommen:

    Artikel 1

    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermglichtes der Palstinensischen Befreiungsorganisation zugunsten deroben genannten Ministerien oder anderen auszuwhlendenEmpfngern, von der Kreditanstalt fr Wiederaufbau (KfW) fol-gende Betrge zu erhalten:

    Finanzierungsbeitrge von insgesamt 41Millionen Euro fr dieVorhaben:

    a) Abwasserentsorgung Nablus Ost bis zu 10Millionen Euro;

    b) Wasserversorgung Jerusalem Water Undertaking (JWU) IIbis zu 8Millionen Euro;

    c) BildungsprogrammIII bis zu 10Millionen Euro;

    d) EGPX Armutsorientierte Infrastruktur bis zu 5MillionenEuro;

    e) KommunalentwicklungsprogrammV (MDLF V) bis zu 8Mil-lionen Euro,

    wenn nach Prfung deren Frderungswrdigkeit festgestellt undbesttigt worden ist, dass sie als Manahmen zur Verbesserungder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierteManahmen zur Armutsbekmpfung, Kreditgarantiefonds frmittelstndische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungenfr die Frderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfllen.

    (2) Kann bei einem der in Absatz1 bezeichneten Vorhaben diedort genannte Besttigung nicht erfolgen, so ermglicht es dieRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Palstinensi-schen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genanntenMinisterien von der KfW fr dieses Vorhaben, bis zur Hhe desvorgesehenen Finanzierungsbeitrags, ein Darlehen zu erhalten.

    (3) Die in Absatz1 bezeichneten Vorhaben knnen im Einver-nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-land und der Palstinensischen Befreiungsorganisation zuguns-ten der oben genannten Ministerien durch andere Vorhabenersetzt werden. Wird ein in Absatz1 bezeichnetes Vorhabendurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefondsfr mittelstndische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Ma-nahme zur Armutsbekmpfung oder als Manahme, die der Ver-besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-sonderen Voraussetzungen fr die Frderung im Wege einesFinanzierungsbeitrags erfllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,anderenfalls ein Darlehen gewhrt werden.

    (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland esder Palstinensischen Befreiungsorganisation zugunsten deroben genannten Ministerien zu einem spteren Zeitpunkt er -mglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeitrge zur Vor-bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeitrge fr notwendige Begleitmanahmen zurDurchfhrung und Betreuung der in Absatz1 genannten Vorha-ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-dung.

    (5) Finanzierungsbeitrge fr Vorbereitungs- und Begleitma-nahmen nach Absatz1 und Absatz4 werden in Darlehen um -gewandelt, wenn sie nicht fr solche Manahmen verwendetwerden.

    Artikel2

    (1) Die Verwendung der in Artikel1 genannten Betrge, dieBedingungen, zu denen sie zur Verfgung gestellt werden, sowiedas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen derKfW und den Empfngern der Finanzierungsbeitrge zu schlie-enden Vertrge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.

    (2) Die Zusage der in Artikel1 Absatz1 genannten Betrgeentfllt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nachdem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsvertrge ge-

    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014 399

    Abkommenzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    und der Palstinensischen Befreiungsorganisation zugunsten

    des Ministeriums der Finanzen,des Ministeriums fr Planung und Verwaltungsentwicklung,

    des Ministeriums fr Kommunalverwaltung unddes Ministeriums fr Bildung und Hochschulwesen

    ber Finanzielle Zusammenarbeit 2013

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  • schlossen wurden. Fr diese Betrge endet die Frist mit Ablaufdes 31.Dezember2020.

    (3) Die Palstinensische Befreiungsorganisation zugunstender oben genannten Ministerien, soweit sie nicht Empfnger derFinanzierungsbeitrge ist, wird etwaige Rckzahlungsansprche,die aufgrund der nach Absatz1 zu schlieenden Finanzierungs-vertrge entstehen knnen, gegenber der KfW garantieren.

    Artikel3

    Die Palstinensische Befreiungsorganisation zugunsten deroben genannten Ministerien stellt die KfW von smtlichen Steu-ern und sonstigen ffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-hang mit Abschluss und Durchfhrung der in Artikel2 Absatz1erwhnten Vertrge im Palstinensischen Gebiet erhoben wer-den.

    Artikel4

    Die Palstinensische Befreiungsorganisation zugunsten deroben genannten Ministerien berlsst bei den sich aus der Gewhrung der Finanzierungsbeitrge ergebenden Transportenvon Personen und Gtern im See-, Land- und Luftverkehr denPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-nehmen, trifft keine Manahmen, welche die gleichberechtigteBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes -republik Deutschland ausschlieen oder erschweren und erteiltgegebenenfalls die fr eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-men erforderlichen Genehmigungen.

    Artikel5

    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung inKraft.

    400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10.Juni 2014

    Geschehen zu Berlin am 19. Mrz 2014 in zwei Urschriften,jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei je-der Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung desdeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-laut magebend.

    Fr die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

    C l e m e n s v . G o e t z eG e r d M l l e r

    Fr die Palstinensische Befreiungsorganisationzugunsten der oben genannten Ministerien

    R . H a m d a l l a h

    Die in Berlin durch Notenwechsel vom 31. Mrz 2014 und 23. April 2014 ge-schlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-land und der Regierung des Vereinigten Knigreichs Grobritannien und Nord-irland ber die nderung des Abkommens vom 9. Mai 2003 zwischen derRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des VereinigtenKnigreichs Grobritannien und Nordirland ber den gegenseitigen Schutz vonVerschlusssachen (BGBl. 2003 II S. 568) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

    am 23. April 2014

    in Kraft getreten; die deutsche