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1 Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach SGB III und AZWV Diese Darstellung geht auf die nach Meinung der WiAC wesentlichen Aussagen der zum 1.7.04 in Kraft getretenen AZWV (vom 16.6.04) und des zum 1.1.2003 in Kraft getretenen SGB III ein.

Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach SGB III und AZWV

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Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach SGB III und AZWV. Diese Darstellung geht auf die nach Meinung der WiAC wesentlichen Aussagen der zum 1.7.04 in Kraft getretenen AZWV (vom 16.6.04) und des zum 1.1.2003 in Kraft getretenen SGB III ein. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung

zur Förderung nach SGB III und AZWV

Diese Darstellung geht auf die nach Meinung der WiAC wesentlichen Aussagen der zum 1.7.04 in Kraft getretenen AZWV (vom 16.6.04) und des zum 1.1.2003 in Kraft getretenen SGB III ein.

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WiAC „Historie“Winkelmann Audit & Consulting GmbH

1995 W&W GbR Bereich QualitätUmweltSicherheit

1996 SYNERGIE Berlin (Bildungswesen, Trainerpool)

________________________________________________________

01.01.2003 SGB III (neu)18.03.2004 Gründung WiAC

(Auditorenpool für Zertifizierer)(Beratung bei Unabhängigkeit)

30.06.2004 Trennung von SYNERGIE zwecks Unabhängigkeit vom Trainingsgeschäft

01.07.2004 AZWV (in Kraft)

Page 3: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Änderung im FbW-Markt

BT

BA

SGBIII§§85

SGBIII§§84

AKSAnerkennende

Stelle

FKSFachkundige Stelle

§§2+3AZWV

BMWA (BMBF)

A

Maßnahmen

Anforderungender BA

SGB III

§84 Anforderungen an Träger

§85 Anforderungen an Maßnahmen§87 Verordnungsermächtigung

AZWV

Anerkennungs- undZulassungsverordnung- Weiterbildung

(seit 1.1.2003 in Kraft)

(seit 1.7.2004 wirksam)

Page 4: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Bildungsträger: • Was muss ich• ab wann• wo nachweisen?

Zertifizierer:Woher bekomme ich branchen- und fachkundige Auditoren in ausreichender Zahl?

Fragen im Markt zu dieser Änderung

Winkelmann Audit & Consulting GmbH (WiAC)

weitere Informationen unter www.wiac.de

Page 5: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Was hat sich geändert?Kurzfassung:

BA-Anforderungen an Bildungsträger (fast) wie bisher

+ wirksames QM

+ arbeitsmarktorientierte Maßnahmen

SGB III

§84 (1-3)

§84 (4)

§85

und: prüfen lassen durch einen geübten Experten – vor Ort

Page 6: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§84 (1-3) SGBIIIAnforderungen an den Träger

(1) Leistungsfähigkeit des Trägers

1. Kontakt und Firmendaten, Vertretungsberechtigte des BT, Vereins- oder Handelsregisterauszug

2. Erklärung über strafrechtliche Belange (auch Gewerbeuntersagungen) innerhalb der letzten 5 Jahre

3. Übersicht über Angebot an Bildungsmaßnahmenbei Berufsabschluss-Maßnahmen: Bestätigung über die Eignung der Ausbildungsstätte durch zuständige Stelle

4. Angaben zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume5. Angaben zur Eignungsfeststellung6. Angaben zur Beratung vor und während der Durchführung7. Angaben zu Methoden und Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen8. Angaben zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmern9. Angaben zum verwendeten Werbematerial10. Angaben zum Abschluss einer Unfallversicherung für die Teilnehmer

AZWV §8

Page 7: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§84 (1-3) SGBIIIAnforderungen an den Träger

(2) Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung zu unterstützen

• Berücksichtigung von Lage und Entwicklung am Arbeitsmarkt bei Kurs-Entwicklung

• Unterstützung der TN bei Vermittlung in Arbeit

1. Angaben über Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbänden2. Angaben zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen3. Angaben zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit4. Angaben zur Erfassung und Auswertung arbeitsmarktrelevanter Daten5. Angaben zum für diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich qualifizierten Personal6. Angaben zur Vereinbarung von Unternehmenszielen über die Vermittlung von

Teilnehmern7. Angaben zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bereits abgeschlossener

Maßnahmen, insbesondere zur Vermittlungsquote8. Angaben zur Bewertung von abgeschlossenen Maßnahmen durch Teilnehmer und

Betriebe in Hinblick auf die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit

Aktives Mitwirken bei der Integration von TN

AZWV §8

Page 8: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§84 (1-3) SGBIIIAnforderungen an den Träger

(3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte

Angaben im Antrag zu:

1. – 4. Detaillierter Nachweis der Eignung des Leiters und der Lehrkräfte

5. regelmäßige pädagogische und fachliche Weiterbildung

6. Teilnehmerbefragung über die Zufriedenheit mit den Lehrkräften

Angaben im Antrag … haben sowohl formale Qualifikationen als auch z.B. Darlegung über den tatsächlichen Einsatz in der Bildungseinrichtung und die Zufriedenheit von Teilnehmern mit der

Unterrichtserteilung zu umfassen

AZWV §8

Page 9: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§84 (4) SGBIIIAnforderungen an den Träger(4) System zur Sicherung der Qualität

… den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird.

1. kundenorientiertes Leitbild2. arbeitsmarktliche Entwicklung bei Kurs-Prozessen3. Methoden der Festlegung und Bewertung von Unternehmenszielen, Lehr- und

Lernzielen 4. Methoden zu Förderung der individuellen Lernprozesse5. regelmäßige Evaluation der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter

Methoden6. Unternehmensorganisation, Führung und Mitarbeiterbeteiligung7. Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens8. Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zu Qualitäts-

Entwicklung9. Zielvereinbarungen, Messung Zielerreichungsgrad, Steuerung der fortlaufenden

Optimierung auf Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren

AZWV §8

Page 10: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§84 (4) SGBIIIAnforderungen an den Trägeraus der Begründung AZWV zum gesamten Absatz (4):

… konsequentes QM

… ständige Verbesserung

… wirksames QM

… sachgerechte Einführung, Aufrechterhaltung und tatsächliche Anwendung

… Grundpfeiler eines anerkannten Systems… Methoden wie … ....ISO 9000,… EFQM, …LQW

… Kundenbegriff ist deutlich weiter und vielfältiger zu interpretieren

… anhand Dokumentation

…einschließlich Auswertung und Messung der Prozesse und Grad der Zielerreichung

… abgeleitete Verbesserungsprozesse

… Gewährleistung der Sicherung und Steigerung der Qualität

.. insbesondere prüfen, ob ein wirksames QM eingeführt, aufrechterhalten und tatsächlich angewendet wird

Fazit: hier wird nicht nur das Vorhandensein, sondern die Funktion eines anspruchsvollen QMS geprüft

AZWV §8

Page 11: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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DAR

TGATrägergemeinschaft

Akkreditierung

Zertifizierer

Unternehmen

ISO45012

ISO9001

Welche QM-Systeme?Wer sind die Prüferinstanzen?

BT-

Scope37

u.a.

BT

BA

SGBIII§§85

SGBIII§§84

AKSAnerkennende

Stelle

FKSFachkundige Stelle

§§2+3AZWV

BMWA (BMBF)

A

Maßnahmen

Anforderungender BA

QMS

Page 12: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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LQW

Welche QM-Systeme?Wer sind die Prüferinstanzen?

DAR

TGA

Zertifizierer

Unternehmen

ISO45012

ISO9001

BT-

Scope37

Maß-nahmen

SGBIII§§85

BT

SGBIII§§84

BA

AKS

FKS

§§2+3AZWV

BMWA (BMBF)

u.a.

BBB

Zertifizierer

BT

Regeln BBB

BQM =ISO9001+AZWV

Stufen-ModellQMS

Page 13: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Wie wird geprüft ?

FKS entscheidet über Träger einschl. Zweigstellen und Maßnahmen nach Prüfung der Antragsunterlagen und örtlicher Prüfung

Der Zulassung geht zwingend zumindest eine örtliche Prüfung (Audit) voraus. Entscheidung lediglich nach Aktenlage ist ausgeschlossen.

Bei mehreren Zweigstellen ist zumindest die Dokumentenprüfung auf alle Zweigstellen zu erstrecken..

Matrix-Verfahren

AZWV §10

§10 Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle(1) Prüfung und Entscheidungen

Page 14: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Wie wird geprüft?

Die Zertifizierungsstelle soll … bereits vorliegende Anerkennungen und Zertifikate der Länder und anderer unabhängiger Stellen berücksichtigen.

Dies erstreckt sich auf Träger und Maßnahmenzertifizierungen, beispielsweise durch

Anerkennungen und Zertifikate der Länder oder Prüfungen der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zuständigen Stellen bei

Maßnahmen, die auf einen Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf oder bundes- oder landesrechtlichen geregelten Berufen vorbereiten.

AZWV §10

§10 Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle(1) Prüfung und Entscheidungen

Page 15: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§85 (1) SGBIIIAnforderungen an Maßnahmen

(1) maßnahmenbezogene Voraussetzung für Maßnahmen ...

1. Lehrgangskonzeption und –Ausstattung muss an Zielgruppe (deren Lernvoraussetzungen) und am Bildungsziel ausgerichtet sein, Angemessene Bedingungen sind zu gewährleisten (auch in TN-Verträgen)

2. Orientierung auf Arbeitsmarkt, regionale Entwicklung

Darstellung soll sich orientieren an: Dokumentation des prognostizierten Bedarfs offener Stelle, aktueller Arbeitsmarktuntersuchungen und insbesondere konkreter Unternehmensbedarfsaussagen

3. Orientierung auf möglichst erfolgreichen Abschluss der TN

2. und 3. sind gleichrangige Ziele !!!

AZWV §9

Page 16: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§85 (1) SGBIIIAnforderungen an Maßnahmen

(1) maßnahmenbezogene Voraussetzung für Maßnahmen ...

4. Maßnahme bereitet auf geregelten, anderen oder Teil eines Abschlusses vor

5. Zeugnis6. Kostensätze nach Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,

Durchschnittskostensätze

7. Dauer der Maßnahme auf notwendigen Umfang begrenzen8. Integration praktischer Lernphasen

… Bildungszielbezogene Kostensätze sollen sich an nach § 4 Abs. 2 erfassten und gemeldeten Daten errechnen… ... in §4 werden die FKS verpflichtet alle Kostensätze der Maßnahmen zu erfassen und der AKS (BA) vorzulegen

AZWV §9

Page 17: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§85 (2) SGBIII Anforderungen an Maßnahmen

(2) Referenz-AuswahlFKS bestimmt Referenz-Auswahl …angemessenes Verhältnis zu Zahl der beantragten Maßnahmen

… Detailprüfung sämtlicher angebotener Maßnahmen ist nicht mehr erforderlich…

… es ist sichergestellt, das … der BT etwaigen Fehlentwicklungen eigeninitiativ begegnet …

AZWV §9

Dauer

Region

Wirt-schafts-zweig

Maßnahme 1.1 ( 6 Wochen, HH )Maßnahme 1.2 ( 12 Wochen, HH )Maßnahme 1.3 ( 6 Wochen, FRA )Maßnahme 2.4 ( 32 Wochen, FRA )Maßnahme 2.5 ( 6 Wochen, M )Maßnahme 2.6 ( 12 Wochen, M ) Maßnahme 2.6 ( 6 Wochen, M )

Beispiel

Page 18: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§85 (2) SGBIII Anforderungen an Maßnahmen

(2) Referenz-AuswahlBei Mängeln in Referenzauswahl

… Bereits bei einer in der Referenzauswahl enthaltenen Maßnahme, für die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, scheidet die Zulassung des Gesamtangebotes nach diesem vereinfachten Verfahren aus.

… gravierende Mängel bei einer Maßnahme können durch qualitativ besonders hochwertige Angebote nicht ausgeglichen werden… in diesem Fall kann die Zulassung nur für jeweils getrennt geprüfte Maßnahmen erteilt werden.

AZWV §9

Page 19: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§85 (2+4) SGBIIIAnforderungen an Maßnahmen(2) Referenz-Auswahl

für weitere Maßnahmen (nach Zulassung) ist Zulassungsverfahren in Anwendung der Sätze 1 und 2 neu zu eröffnen; dies gilt nicht für gleichartige Maßnahmen.

... die Zulassung kann nur für Maßnahmen erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Prüfung und Antragsstellung angeboten werden.

... Für ein nach Zulassung erweitertes Angebot ist nach Satz 4 eine erneute Zulassung erforderlich. Hierbei kann entweder die Prüfung des gesamten hinzu gekommenen Maßnahmenangebotes oder erneut eine Referenzauswahl beantragt werden. …

…bei Folgemaßnahmen nicht notwendig….

AZWV §9

(4) Bildungsbausteine… zugelassene Bausteine… Zulassung gilt dann auch für Kombination…, wenn QMS gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuelle auf Bedürfnisse des TN und Arbeitsmarktes abgestimmt sind.

Page 20: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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§85 (2+4) SGBIIIAnforderungen an Maßnahmen

(5) ÄnderungsmeldungenÄnderungen

im Angebot an Bildungsmaßnahmen (grundlegende Änderungen) in der Konzeption (grundlegende Änderungen) oder der methodischen (und didaktischen) Durchführung (wesentliche Änderungen)

sind umgehend anzuzeigen. Träger hat darzulegen, dass Voraussetzungen erfüllt bleiben.

(3) Wahlmöglichkeit

Maßnahmenzulassung gemeinsam oder getrennt zur Trägerzulassung... was der BT wann beim wem in welchem Verfahren prüfen lassen

will, kann er selbst entscheiden

Aber: siehe Preiswirkungsklausel Vorblatt F.

(2) zu den Kosten der Referenzauswahl …. Im Regelfall werden die den Trägern entstehenden Kosten in die Kalkulation von Weiterbildungskosten einfließen, die bei der Förderung… durch die BA übernommen werden

AZWV §9

Page 21: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Ab wann ?

§16 Inkrafttreten

1.7.2004

AZWV §16

Page 22: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Übergangsregelungen §15 Übergangsregelungen(1) Übergangszertifizierungen durch BA

Für bis zum 31.12.05 beginnende Maßnahmen nehmen Stellen in der BA die Aufgabe der FKS weiterhin wahr, soweit nicht FKS nach dieser Verordnung tätig werden

BA-Stellen prüfen jede Maßnahme – keine Referenzauswahl. Die von den Agenturen für Arbeit vor dem 1.7.04 erteilten Zulassungen

von Trägern und Maßnahmen bleiben unberührt.

Bis zur Anerkennung einer ausreichenden Zahl von Zertifizierungsstellen ...Von einer ausreichenden Zahl … ist auszugehen, wenn die Prüfung sowohl regional als auch von verschiedenen QMS gewährleistet ist.

AZWV §15

Page 23: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Geltungsdauer

§11 Geltungsdauer und Geltungsbereich der Zulassung(1) Geltungsdauer und Überprüfungs-Intervalle

Zulassung auf 3 Jahre Jährliche Überprüfung des BT-QM

Aus Begründung Teil A: „…Anwendung eines konsequenten QMS mit jährlicher Überprüfung durch FKS ….Die Verordnung sieht im Regelfall daher eine mit der Trägerzulassung gleichzeitig erfolgende Maßnahmenzulassung vor. …..Eine eingehendere Trägerprüfung kann daher durch die Prüfung einer Referenzauswahl von Maßnahmen flankiert werden.“

AZWV §11

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... und die BA ?

§12 Zertifizierung durch die Bundesagentur für ArbeitIm Einzelfall kann BA die Aufgaben einer FKS wahrnehmen.Dazu nötig:

besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse Berücksichtigung der Empfehlung des AKS-Beirates wenn individuell ausgerichtete Maßnahmen gefördert werden sollen

kurzfristig und personenbezogene Individualmaßnahmen

AZWV §12

Page 25: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Wo zulassen?

§1 (1) Fachkundige Stellen sind Zertifizierungsstellen, die nach §§3,4 von der Anerkennungsstelle anerkannt sind.§1 (2) Sie dürfen Träger und Maßnahmen nach §§84, 85 SGBIII zur Förderung zulassen.

§2 Allgemeine Anforderungen für die Anerkennung (als FKS)

Kompetenz für Beurteilung Leistungsfähigkeit eines QMS und Fachkompetenz für Bildungsträger und –maßnahmenFormulierungen in Begründung sind gemäß DIN EN 45012 mit Scope 37Das QMSystem der FKS muss DIN EN 45012 genügen ...

diese Fachkompetenz kann auch durch Zugriff auf ausreichend Personal mit Sachverstand (Fachkenntnis Zertifizierung und Bildung) nachgewiesen werden

fachkundiges Personal muss in ausreichender Zahl nachgewiesen werden, da die Begutachtung und Entscheidung durch unterschiedliches Personal erfolgen muss

d.h. die jetzt für QM-Systeme mit Scope 37 (Bildung und Erziehung)

zugelassenen Zertifizierer (28)

AZWV §§1+2

Page 26: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Wo zulassen?

§2 Allgemeine Anforderungen für die Anerkennung (als FKS)3. Unabhängigkeit der FKS

keine wirtschaftliche, personelle, organisatorische Verflechtung zu Bildungsträgern, die sie prüft

FKS darf vorher nicht beraten

FKS muss Verflechtungen und Beratungsverhältnisse offen legen

FKS darf auch Weiterbildung anbieten

AZWV §2

Page 27: Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach  SGB III und AZWV

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Katja WinkelmannTel.: 030 – 36 99 800E-Mail: [email protected]

weitere Informationen unter: www.wiac.de