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Biologische Lebensmittel Sicherheit mit Kontrolle und Zertifizierung in der Verarbeitung und im Handel

Biologische Lebensmittel · Durch Vorlage eines Zertifikats weist der Lieferant nach, dass er einem Bio-Kontrollverfahren unterliegt. Aktuelle Zertifikate der Lie-feranten müssen

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Page 1: Biologische Lebensmittel · Durch Vorlage eines Zertifikats weist der Lieferant nach, dass er einem Bio-Kontrollverfahren unterliegt. Aktuelle Zertifikate der Lie-feranten müssen

BiologischeLebensmittel

Sicherheit mit Kontrolle und Zertifizierung

in der Verarbeitung und im Handel

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Version 8 vom 26.09.2018

Information Biozertifizierung

2 von 8Information zum Bio-ZertifizierungsverfahrenAufbereitung, Verarbeitung, Lagerung, Handel In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union regelt die EU-Verordnung Nr. 834/2007

und deren Durchführungsverordnung 889/2008 den biologischen Landbau rechtsver-

bindlich. Bezeichnungen wie „ökologisch“, „biologisch“ oder gleichlautende Begriffe

dürfen zur Kennzeichnung von Lebensmittel nur dann verwendet werden, wenn die

Vorschriften der Verordnung erfüllt sind.

Unternehmen, die biologische Produkte aufbereiten und handeln möchten, müssen

die in der Verordnung definierten Regelungen einhalten. Landwirtschaftliche Betriebe,

Lager-, Verarbeitungs- und Handelsbetriebe sowie Einführer dieser Erzeugnisse haben

sich dem gemeinschaftsrechtlichen Kontrollverfahren zu unterstellen.

Das im Folgenden dargestellte Kontrollsystem wurde vom Kontrollservice BIKO Tirol

auf der Grundlage der EU-VO 834/2007 bzw. 889/2008 idgF erarbeitet. Die vom Wirt-

schaftsministerium akkreditierte private Kontroll- und Zertifizierungsstelle führt das in

der EU-Verordnung über den biologischen Landbau vorgeschriebene Kontrollverfahren

unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Behörden durch. Den Kontrollbehörden

obliegt die Aufsicht über das Kontrollverfahren. Sie führen eine Liste aller Unternehmen

und Betriebe, die am Kontrollverfahren teilnehmen. Ebenfalls erfassen sie die

Umsetzung der Richtlinien, die Sanktionierung bei Verstößen und vergeben Sanktionen

auch ihrerseits. Die Zertifizierung erfolgt durch die BIKO, Ihre ausgewählte

Zertifizierungsstelle.

Die BIKO arbeitet mit ihrem QM-System nach den Grundsätzen der europäischen

Norm für Zertifizierungsstellen der EN ISO/IEC 17065. Gemäß dieser Norm sind wir

auch von der Akkreditierung Austria, der Akkreditierungsstelle des Wirtschafts-

ministeriums, akkreditiert.

Anforderungen an den Betrieb (gem. EU-VO 834/2007 bzw. 889/2008 idgF)

AllgemeinesQualitätssicherung im Wareneinkauf, bei der WarenannahmeBiologische Produkte müssen auf Rechnungen und Lieferscheinen des Lieferanten

eindeutig als Bioprodukte gekennzeichnet sein. Durch Vorlage eines Zertifikats weist der

Lieferant nach, dass er einem Bio-Kontrollverfahren unterliegt. Aktuelle Zertifikate der Lie-

feranten müssen am Betrieb aufliegen.

AufzeichnungenBei der Kontrolle muss nachvollziehbar sein, wie viele Bioprodukte/Rohwaren im Betrieb

eingekauft und welche Mengen verkauft wurden. Hierzu benötigt die Kontrollstelle Einblick in die

Rezepturen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Produktionsaufzeichnungen und Inventur.

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Information Biozertifizierung

3 von 8Trennung von konventionellen und biologischen ErzeugnissenLager:

Bioprodukte/Rohwaren im Lager sind so zu

kennzeichnen, dass sie jederzeit auch für

Nichtbetriebsangehörige als biologische

Produkte zu erkennen sind.

Produktion:

während der gesamten Produktion ist zu

gewährleisten, dass keine Vermischung mit

konv. Produkten erfolgt.

KennzeichnungNur jene Produkte, die zu mind. 95% aus biologischen Rohstoffen bestehen, dürfen als

Bioprodukte deklariert werden.

Transport von biologischen ErzeugnissenBioerzeugnisse dürfen nur in geeigneter Verpackung befördert werden, die nach Möglichkeit

so verschlossen ist, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Verpackung/Plombe/

des Siegels nicht ausgetauscht werden kann. Eine eindeutige Biokennzeichnung der Produkte

muss gegeben sein. Warenbegleitpapiere müssen Bioprodukte als solche ausweisen.

Verarbeitunglandwirtschaftliche ZutatenSämtliche landwirtschaftliche Zutaten müssen in biologischer Qualität eingesetzt werden.

Eine Ausnahme bilden die in Anhang IX der EU-VO 889/2008 gelisteten Zutaten. Diese

zulässigen konventionellen Zutaten dürfen einen Anteil von 5 % nicht überschreiten. Die

im Anhang VIII gelisteten Lebensmittelzusatzstoffe, welche mit einem Sternchen gekenn-

zeichnet sind, werden zu den konventionellen landwirtschaftlichen Zutaten dazugerechnet.

Lebensmittelzusatz- und VerarbeitungshilfsstoffeEs können jene Erzeugnisse eingesetzt

werden, die in Anhang VIII der EU-VO

889/2008 aufgelistet sind. Die vorgegebenen

pflanzlichen oder tierischen Einsatzbereiche

und Anwendungsbedingungen (Einschrän-

kungen) sind einzuhalten. Nicht zugelassen

sind künstliche Aromen und Konservie-

rungsmittel.

GentechnikausschlussEs sind nur Zutaten, Zusatz- und Hilfsstoffe in Bioprodukten erlaubt, die ohne Verwendung

von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und/oder deren Derivaten hergestellt

wurden. Als Nachweis gilt die „Bestätigung der Gentechnikfreiheit“, Formular siehe unter

www.biko.at oder der Eintrag des Produktes in der Datenbank für gentechnikfreie Lebensmittel

www.infoXgen.com.

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Information Biozertifizierung

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Durchführung des Kontrollverfahrens in Unternehmendie biologische Produkte verarbeiten, verpackenund/oder vermarkten

1) Betriebsbeschreibung Das Kontrollverfahren gem. EU-VO 834/2007 beginnt mit der Erstellung einer Betriebsbe-

schreibung. Zur Vorbereitung der ersten Kontrolle wird dem Unternehmen, neben den Verein-

barungen, ein Formular für die Betriebsbeschreibung und die kritischen Kontrollpunkte zugesandt.

Die zwei unterschriebenen Vereinbarungen und das ausgefüllte Formular für die Be-

triebsbeschreibung (Kontrollerhebungsbogen) und das Formular „Kritische Kontrollpunkte“

sind an die BIKO Tirol zurückzusenden.

Insgesamt hat das Unternehmen folgende Anlagen derBIKO zu schicken: Vereinbarungen (zwei)

Betriebsbeschreibung (Formular)

Kritische Kontrollpunkte (Formular)

ein Organigramm der Unternehmensstruktur (Formular od. vorh. Organigramm)

einen Grundrissplan aller für die Verarbeitung, Verpackung und die Lagerung

genutzten Einrichtungen

eine Aufstellung der Filialen und Lohnverarbeiter (soweit vorhanden)

eine Produktliste der im Unternehmen hergestellten/gehandelten biologischen

und konventionellen Erzeugnisse

Liste über zugekaufte Biorohstoffe bzw. -produkte mit Angabe der Lieferanten

die Rezepturen für die im Unternehmen hergestellten Erzeugnisse

ein Warenflussdiagramm (Ablaufschema des Warenflusses)

UmstellungswareUmstellungsware gibt es nur im pflanzlichen Bereich. Bei der Produktion von Bioprodukten

darf Umstellungsware nicht eingesetzt werden. Nur sogenannte Monoprodukte (Produkte die

nur aus einer einzigen Zutat bestehen) können als Umstellungsprodukte deklariert werden.

Das Kontrollsystem beinhaltet die Überprüfung folgender Bereiche den Wareneingang (Art, Herkunft, Qualität und Menge der Rohstoffe, Zertifikate der

Biolieferanten, Bioprodukte)

die Aufbereitungsprozesse im Unternehmen (z.B. Rezepturen, Produktions- und

Reinigungsaufzeichnungen)

den Warenausgang (Art, Menge und Abnehmer der Erzeugnisse)

die Kennzeichnung und Bewerbung der Produkte

die Lagerhaltung und der Lagerschutz

den Transport der biologischen Produkte

die Trennung und Identifizierung von biologischer und konventioneller Produktion,

soweit im Unternehmen auch konventionelle Erzeugnisse aufbereitet werden

ggf. bereits vorliegende Importermächtigungen und Kontrollbescheinigungen

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Information Biozertifizierung

5 von 8 Die vom Unternehmen unterfertigte Vereinbarung und die übersandten Unterlagen

stellen die Grundlage für die Meldung bei der zuständigen Lebensmittelbehörde als bio-

logisch wirtschaftendes Unternehmen dar. Diese Meldung wird durch die BIKO Tirol

durchgeführt.

In Südtirol muss die Meldung beim Amt für Landwirtschaftsdienste durch den Betrieb

erfolgen.

2) Erste Betriebsüberprüfung Der erste Betriebsbesuch erfolgt angemeldet und wird i.d.R.

innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Rücksendung

der Vereinbarung durchgeführt.

Während des ersten Kontrollbesuches werden die vom Unter-

nehmen gemachten Angaben in der Betriebsbeschreibung mit

den Gegebenheiten vor Ort verglichen und Fragen zu den Bio-

richtlinien und zum Bio-Kontrollsystem besprochen. Es wird über-

prüft, ob im Unternehmen alle Anforderungen eingehalten werden

und welche Maßnahmen zur Verbesserung durchgeführt werden müssen.

Es werden die Qualitätsnachweise (Zertifikate, Bestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine)

gesichtet, die im Unternehmen für die verwendeten Biorohstoffe/Produkte vorliegen.

Die Etikettierung wird auf die Übereinstimmung mit der EU-Bioverordnung überprüft.

Soweit bereits vorhanden, werden Wareneingangsbücher, die Lagerbuchhaltung, die

Verarbeitungsprotokolle und die Warenausgangsbücher auf ihre Vollständigkeit und

Verwendbarkeit hin durchgesehen.

Verarbeitung Die Rezepturen werden bei einer Verarbeitung dahingehend überprüft, ob die Erzeugnisse

neben den biologisch erzeugten Zutaten ausschließlich Zutaten und Verarbeitungshilfs-

stoffe des Anhang VIII und IX der EU-Verordnung enthalten und damit als biologische

Produkte gekennzeichnet werden dürfen.

Schließlich wird, sofern erforderlich, im Rahmen der ersten Kontrolle die Trennung von

biologischer und konventioneller Verarbeitung im Unternehmen überprüft.

Sofern keine Mängel vorliegen, kann nach dem ersten Betriebsbesuch die Bioproduktion

beginnen.

3) Zertifizierung Das Ergebnis der ersten Kontrolle wird in einem Kontrollbericht festge-

halten. Im Bericht sind alle Maßnahmen aufgeführt, die das Unternehmen

zukünftig einhalten oder verändern muss, um die Konformität mit der

EU-VO 834/2007 im Unternehmen sicherstellen zu können.

Wenn die Bedingungen der EU-VO eingehalten werden, erhält das Unternehmen von der

BIKO Tirol ein Zertifikat. Dieses Zertifikat ist der Nachweis für eine verordnungskonforme Ar-

beitsweise des Unternehmens nach den Richtlinien der biologischen Produktion. Ab dem

Erhalt des Zertifikates ist dem Unternehmen die „biologische Vermarktung“ seiner Bioprodukte

möglich. Auf Rechnungen und Lieferscheinen ist zukünftig die Kontrollstellennummer der

BIKO Tirol anzuführen.

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6 von 84) Überprüfung in den Folgejahren Das Unternehmen hat der Zertifizierungsstelle wesentliche Änderungen im Unternehmen

umgehend und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Davon betroffen sind z.B. die Etikettierung,

neue Rezepturen oder Änderungen der Rezepturen, die Aufnahme neuer Verarbeitungsschritte,

Ausweitung des Sortiments, wichtige Personalveränderungen, Umbauten, usw.

Zukünftig wird das Unternehmen mindestens einmal jährlich von Mitarbeitern der

BIKO Tirol besucht. Es wird überprüft, ob das Unternehmen weiterhin die Vorschriften

der EU-Verordnung über die biologische Produktion erfüllt.

Ergänzend zu den jährlichen angemeldeten Kontrollbesuchen werden stichprobenweise

auch unangemeldete „außerordentliche“ Kontrollbesuche durchgeführt. Die Ergebnisse

der Unternehmenskontrollen werden in Berichten festgehalten und von der BIKO aus-

gewertet. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich bzw. innerhalb der genannten

Fristen behoben werden.

5) Etikettierung der erzeugten ProdukteDie Verordnung (EU) Nr. 834/2007 sieht für Produkte mit landwirtschaftlichen Zutaten aus

kontrolliert biologischem Anbau derzeit verschiedene Kennzeichnungsmöglichkeiten vor:

Kennzeichnungsvarianten:Grundsätzlich ist bei allen Kennzeichnungsvarianten (Etikettierung, der Werbung

oder den Geschäftspapieren) die Kontrollstellennummer (Österreich: AT-BIO-701;

Italien: IT BIO 001 BZ) anzugeben.

Mind. 95% landwirtschaftliche Biozutaten (mit EU-Logo): Mind. 95% der landwirtschaftlichen Zutaten müssen nachweislich aus

biologischer Landwirtschaft stammen,

die restlichen max. 5% müssen im Anhang IX bzw. im Anhang VIII gelistet

sein (siehe „Verwendung landwirtschaftlicher Zutaten aus konventioneller Herkunft“),

dann ist es definitiv ein Bioprodukt, wodurch es möglich ist, den Biohinweis in der Ver-

kehrsbezeichnung anzuführen.

Die Ursprungsangabe der Erzeugung der landwirtschaftlichen Rohstoffe:

EU-Landwirtschaft,

Nicht-EU-Landwirtschaft oder

EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft falls beides zutrifft.

Stammen alle landwirtschaftlichen Rohstoffe aus einem Land kann die Angabe z.B. „Österreich-Landwirtschaft“

oder „Italien-Landwirtschaft, etc.“ lauten. Die Ursprungsangabe und die Kontrollstellennummer sind

entweder unter-, oberhalb oder neben dem EU-Logo, zumindest aber im gleichen Sichtfeld, anzuführen. Die

Herkunftsangabe muss unter der Kontrollstellennummer angeben werden. Zutaten aus anderen Ländern mit

insgesamt weniger als 2 Gewichtsprozenten können unberücksichtigt bleiben. Die Kontrollstellennummer und

die Ursprungsangabe sind mit geringem Abstand zum EU-Logo unten, oben oder seitlich folgendermaßen an-

zubringen (Details siehe https://ec.europa.eu/agriculture/organic/downloads/logo_de oder http://www.biko.at/links/):

IT BIO 001 BZ IT BIO 001 BZItalien-Landwirtschaft EU-Landwirtschaft

AT-BIO-701 AT-BIO-701 Österreich-Landwirtschaft EU-Landwirtschaft

Österreich

Südtirol

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Information Biozertifizierung

7 von 8In Südtirol sind zudem folgende Angaben zu machen:

Organismo di controllo autorizzato/Zugelassene Kontrollstelle: IT BIO 001 BZ Operatore controllato n. XXXXX B (kontrolliertes Unternehmen, XXXXX B ... die von der BIKO vergebene Betriebsnummer, ist am

Zertifikat angegeben und anschließend B = Aufbereiter, Handel)

Die jeweilige deutschsprachige Übersetzung kann, aber muss nicht angeführt werden.

Die Bezeichnung „aus biologischer Landwirtschaft“ ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen.

Die Biozutaten sind einzeln zu kennzeichnen, z.B. mittels Sternchensystem:

Dinkelmehl*, Roggenmehl*, Roggennatursauerteig*, Salz, Gewürze*;

* aus biologischer Landwirtschaft; oder direkt bei den Zutaten, z.B. Bio-Dinkelmehl, Bio-Roggenmehl, ...)

Größen- und FarbgestaltungDas EU-Logo muss mindestens 9 mm hoch und 13,5 mm breit sein. Lediglich bei Kleinstver-

packungen kann die Größe auf 6 x 9 mm reduziert werden. Das Verhältnis von Höhe zu Breite muss

immer 1:1,5 betragen. Prinzipiell ist das EU-Logo in der vorgegebenen grünen Farbe zu verwenden.

Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, dann kann das EU-Logo auch im

Negativformat weiß/schwarz ausgeführt werden. Bei einfärbigen Verpackungen ist es auch möglich,

dass das EU-Logo die Farbe der Verpackung annimmt. In diesem Fall ist es mit einer Konturlinie zu

versehen, damit es sich von der Hintergrundfarbe besser abhebt.

Einzelne biologische Zutaten (<95% Produkte)Einzelne biologische Zutaten können neben konventionellen Zutaten in der Zutatenliste (und nur dort!)

ausgelobt werden. Dabei gibt es keine vorgegebene Mindestmenge an biologischen Zutaten. Es ist

jedoch zu beachten, dass biologische Zutaten nicht gleichzeitig in konventioneller bzw. Umstellungsqualität

enthalten sind. Weiters muss auch noch der Gesamtanteil der Biozutaten, gemessen an den landwirt-

schaftlichen Zutaten (ohne Wasser und Salz) angegeben werden (z.B. Bio-Erdbeeren 60%, Zucker,

Pektin). Auch bei <95% Produkten müssen sämtliche Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe der Bio-

Verordnung entsprechen (laut Anhang VIII und Artikel 27 der BioVO 889/2008).

Erzeugnisse aus Jagd und FischereiWenn Erzeugnisse aus Jagd und Fischerei als Hauptzutat enthalten sind, und alle restlich zu-

gesetzten Erzeugnisse biologischer Qualität sind, so darf der Biohinweis in der Verkehrsbezeichnung

stehen (z.B. Hirschsalami mit Bioschweinefleisch, jedoch nicht Biohirschsalami)

UmstellungswareFür pflanzliche Monoerzeugnisse gilt die Pflichtformulierung: „Erzeugnis aus der Umstellung auf die

biologische Landwirtschaft“ (IT: „prodotto in conversione all'agricoltura biologica“)

ImportInnerhalb der EU-Mitgliedstaaten gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs, weshalb Warenzukäufe

aus einem anderen Mitgliedstaat nicht als Importe gelten. Die Verordnung (EU) 834/2007 idgF regelt

den Import von landwirtschaftlichen und/oder verarbeiteten Produkten aus Drittstaaten (keine EU-

Mitglieder) in Artikel 33 bzw. den entsprechenden Durchführungsvorschriften (VO (EU) 1235/2008).

Seit dem 19. Oktober 2017 ist TRACES verbindlich. TRACES ist ein von der Europäischen Union ein-

geführtes Datenbanksystem (TRAde Control and Expert System), um den physischen Warenweg im

Zusammenhang mit dem Import abzubilden.

Jedes Unternehmen, das im Importprozess involviert ist (z. B. Importeur, erster Empfänger), muss

sich mit Benutzer in TRACES registrieren. Nur dann können vollständige Angaben in TRACES ge-

macht und die Kontrollbescheinigung von der Drittlandkontrollstelle erstellt werden.

Kontaktieren Sie uns bitte, falls Sie beabsichtigen Biowaren direkt aus Drittländern zu importieren.

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Version 8 vom 26.09.2018

Information Biozertifizierung

8 von 8WeinAm 8. März 2012 wurde durch die Kommission die Verordnung Nr. 203/2012 herausgegeben, welche die

EU-VO 889/2008 ergänzt. Diese Verordnung gilt ab dem 1. August 2012 und regelt die Herstellung von

biologischem Wein, sprich die Kellereiwirtschaft.

Durch die neue Regelung gibt es jetzt 2 Varianten der Auslobung:

• Wein aus Trauben aus biologischem Anbau (bis einschließlich der Ernte 2011, wenn die neuen

Bestimmungen nicht eingehalten wurden)

• Bio-Wein (neue Auslobung – ab Lese 2012)

Beim Handel von Weinerzeugnissen sind folgende Punkte zu beachten:

• Auf den Eingangslieferscheinen ist eine Wareneingangsprüfung durchzuführen

• Auf den Ausgangslieferscheinen und Ausgangsrechnungen muss der Artikel entsprechend

gekennzeichnet werden

Achtung: Es muss unterschieden werden zwischen Bio-Wein und Wein aus Trauben aus biologischem Anbau.

Mit dem EU-Logo nicht zu kennzeichnen sind(kein Anspruch auf Vollständigkeit, bei Unsicherheiten stehen wir gerne zur Verfügung):

Wilderzeugnisse

< 95% Produkte

Umstellungserzeugnisse

Wein aus Trauben aus biologischem Anbau

Kenzeichnung auf Warenbegleitpapieren (Rechnungen/Lieferscheinen):

Auf den Warenbegleitpapieren von Bio-Produkten (Lieferscheinen, Rechnungen, Übernahmescheinen),

die von Verarbeitungsbetrieben vermarktet werden, müssen folgende allgemeine Kennzeichnungselemente

enthalten sein:

Bei der Sachbezeichnung bzw. dem Artikelnamen muss der Biohinweis ersichtlich sein. Auf den Waren-

begleitpapieren dürfen zum Unterschied zu den Etiketten auch Kürzel verwendet werden (Bio, kbA, ...)

Weiters muss auf den Warenbegleitpapieren die Codenummer (und optional auch der Name) der

jeweils zuständigen Bio-Kontrollstelle ersichtlich sein. Hierzu gibt es zwei gängige Möglichkeiten:

Es wird auf den Warenbegleitpapieren der Standardtext mit dem Hinweis auf die

Biokontrollstelle angeführt:

z.B.: Biokontrollstelle: AT-BIO-701 (Südtirol: IT BIO 001 BZ)

Die Codenummer der Biokontrollstelle wird im Artikelstamm dem Bioprodukt direkt

angereiht: z.B.: Bio-Äpfel, AT-BIO-701 (Südtirol: IT BIO 001 BZ)

Diese Kennzeichnungselemente müssen sowohl bei allen Warenausgangsdokumenten wie auch bei allen

Wareneingangsdokumenten von Bio-Produkten vorhanden sein und betriebsintern geprüft werden.

6) Was ist weiterhin zu beachten? Die BIKO Tirol benötigt für die sachgerechte Durchführung des Kontrollverfahrens eine aktuelle

Beschreibung des Unternehmens und des Produktionsprogramms. Das Unternehmen hat daher

Änderungen, beispielsweise der Rezepturen, des Sortiments oder des Verpackungsmaterials

umgehend der Kontrollstelle mitzuteilen!

Sämtliche Angaben des Unternehmens werden vertraulich behandelt.

Für Fragen zum Kontrollsystem, der EU-Verordnung 834/2007 oder sonstigen Richtlinien stehen Ihnen die Mitarbeiter der BIKO Tirol gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht uns anzurufen!

Wir sind unter folgender Nummer zu erreichen:+43/ (0)5 92 92-3100; per E-mail: [email protected]; im Internet: www.biko.at

Kontrollservice BIKO Tirol, Wilhelm-Greil-Straße 9, A-6020 Innsbruck