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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten Ralf Stroetmann Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

BOE - Betreiberverantwortung...-Von Art und Ablauf der VA gehen keine Gefahren aus-Aufsicht durch Fachkraft VAT, die mit den Einrichtungen vertraut ist Aufsicht auch durch „aufsichtführende

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Ralf Stroetmann

Betreiberverantwortungin Versammlungsstätten

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Themen:

• Wer ist Betreiber?

• Beteiligte bei Veranstaltungen

• Betreiberpflichten aus dem Arbeitsschutz

• Betreiberpflichten aus dem Baurecht

• Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

Betreiberverantwortung

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Wer ist Betreiber?

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Verfassungsrecht

Verwaltungs-

recht

Autonomes

SatzungsrechtStrafrecht

BaurechtUmwelt-

recht

Verkehrs-

anlagenrecht

OWiGLBauO

BImSchG

LImSchG

StraßenG

Privatrecht

VStättV

Ordnungs-

recht

Betreiber

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Die MVStättVO gilt für Bau und Betrieb:

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als

200 Besucher fassen, oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen

und gemeinsame Rettungswege haben.

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

200 Besucher

WC

Herren

WC

Damen

GarderobeRegie

Flur

Flur

Lager

Bühne

F

o

y

e

r

U

m

k

l

e

i

d

e

n

WC

Versammlungsräume mit einzeln

mehr als 200 Besucherplätzen

Werkstatt

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

80 Bes.150 Besucher 80 Bes.

WC

Herren

WC

Damen

GarderobeBüro

Flur

Flur

Werkstatt

Lager

Bühne

F

o

y

e

r

U

m

k

l

e

i

d

e

n

WC

Versammlungsräume mit zusammen mehr als

200 Besucherplätzen und gemeinsamen

Rettungswegen

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Die MVStättVO gilt für Bau und Betrieb:

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als

200 Besucher fassen, oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen

und gemeinsame Rettungswege haben.

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen

und mehr als 1000 Besucherplätzen sowie baulichen

Anlagen.

Sportstadien u. Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden

Bauten sind und jeweils insgesamt mehr als 5000 Besucher fassen.

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen

und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und

mehr als 1000 Besucherplätzen.

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Die MVStättVO gilt nicht für:

Räume die dem Gottesdienst gewidmet sind

Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen

Ausstellungsräume in Museen

Wenn sie in diesem Sinne genutzt werden und

Keine Nutzungsänderung vorliegt !!!

Ansonsten ist ggf. ein Antrag auf

Nutzungsänderung notwendig.

Fliegende Bauten

Ein Fliegender Bau in einer Versammlungsstätte ist

dann ein veränderbarer Einbau, denn:

Es gibt keine baulichen Anlagen innerhalb

von Gebäuden!

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Verfassungsrecht

Verwaltungs-

recht

Autonomes

Satzungsrecht

DGUV Vorschriften

(V)BG(Verwaltungs-)

Berufsgenossenschaft

UK / GUVVUnfallkasse

Gemeindeunfallversicherung

StrafrechtPrivatrecht

DGUV Informationen

DGUV Regeln

DGUV Grundsätze

DGUVDeutsche gesetzliche

Unfallversicherung

VBG Fachinformationen

DGUV Vorschrift 17/18

DGUV Regel 115-002

DGUV Information 215-310

Unternehmer

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

� derjenige, der die Veranstaltungsstätte betreibt und die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen hat

Betreiber

� wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick

auf die Sicherheit … zu treffen

Arbeitgeber

Unternehmer

� natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften,

die Personen nach Absatz 2 des ArbSchG beschäftigen

� natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines

Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt

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Beteiligte bei Veranstaltungen

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Betreiberpflichten

aus dem Arbeitsschutz

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

nach ArbSchG + BetrSichV

� Organisationsverantwortung wahrnehmen

� Arbeitsbedingungen beurteilen

� geeignet Maßnahmen ergreifen

� Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

� Gefährdungsbeurteilungen (und Unfälle) dokumentieren

� erforderliche Mittel bereitstellen

� bei Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern abstimmen

� Maßnahmen zur Ersten Hilfe gewährleisten

� für arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen

� regelmäßig unterweisen

� Arbeitsmittel beurteilen und regelmäßig prüfen

� Arbeitsmittel deren Sicherheit von der Montage abhängt an jedem neuen Montageort prüfen

Arbeitgeber

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

nach DGUV V1

� Gefährdungsbeurteilung durchführen und umsetzen

� Versicherte unterweisen

� bei der Vergabe von Aufträgen Sorgfalt walten zu lassen

� Mängel umgehend beseitigen

� den Versicherten Zugang zu Vorschriften und Regeln ermöglichen

� den betrieblichen Arbeitsschutz organisieren

� bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern abstimmen

� auf Befähigungen des Personals achten

� Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte

� Sicherheitsbeauftragte

� Maßnahmen bei besonderen Gefahren

� Erste Hilfe

� Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Unternehmer

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Betreiberpflichten

aus dem Baurecht

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

� ist für die Sicherheit und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich

� muss bei Betrieb anwesend sein (oder ein beauftragter Veranstaltungsleiter)

� muss den Betrieb einstellen, wenn

� muss die Zusammenarbeit der Beteiligten (BOS) gewährleisten

- sicherheitsrelevante Einrichtungen nicht betriebsbereit sind

- Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können

Betreiber von Versammlungsstätten

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

� kann Pflichten des Betreibers schriftlich übertragen bekommen

� Betreiber bleibt verantwortlich

Veranstaltungsleiter

„Bleibt verantwortlich“ heißt:

A

O

K

� muss bei der Veranstaltung anwesend sein

� muss Weisungsbefugnis haben

� muss mit der Versammlungsstätte vertraut sein

uswahl

rganisation

ontrolle

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Ergänzende Stichworte zu Betreiberpflichten

• Brandsicherheitswache organisieren

• SanD informieren

• Brandschutzkonzept erstellen lassen

• Räumungskonzept erstellen

• Betriebspersonal unterweisen

• Sicherheitskonzept erstellen

• Ordnungsdienst beauftragen

• Flucht und Rettungsplan aushängen

• Rettungswege freihalten

• ggf. Proben durchführen und anzeigen

• Besucherzahlen einhalten

• Brandschutzanforderungen gewährleisten

Betreiber

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

Verantwortliche für

Veranstaltungstechnik

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

� müssen mit den technischen Einrichtungen vertraut sein

� müssen Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen, insbesondere

hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten

� müssen anwesend sein

- bei mehr als 200m² Szenenflächen

- zwischen 50m² und 200m² (Fachkraft VAT mit 3 Jahren Erfahrung)

Verantwortlicher VAT

� Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

- die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik

- Hochschulabsolventen (Theater- oder Veranstaltungstechnik)

- Bühnen- und Beleuchtungsmeister

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

� Anwesenheit nicht erforderlich:

- Sicherheit und Funktion der technischen Einrichtungen wurden vom

Verantwortlichen VAT überprüft

Verantwortlicher VAT

- die technischen Einrichtungen werden nicht bewegt oder verändert

- Von Art und Ablauf der VA gehen keine Gefahren aus

- Aufsicht durch Fachkraft VAT, die mit den Einrichtungen vertraut ist

� Aufsicht auch durch „aufsichtführende Person“ (AFP) möglich:

- von den technischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus

- die AFP ist mit den Einrichtungen vertraut

Der Betreiber ist in der alleinigen Verantwortung zur Auswahl der AFP

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Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten

� einfache Sicherstellung der Voraussetzungen (Qualifikation, „Vertraut sein“)

Betreiber stellt den Veranstaltungsleiter / Verantwortlichen VAT

Veranstalter stellt den Veranstaltungsleiter / Verantwortlichen VAT

� einfache Kommunikationswege

� einfache Sicherstellung der Weisungsbefugnisse

� Betreiber kann Auswahlverantwortung schwer nachkommen

� Weisungsbefugnis gegenüber Personal des Betreibers schwer umzusetzen

� Kennt der VA-Leiter /Verantwortliche VAT die Versammlungsstätte?

Ist der Verantwortliche VAT auch für andere Dinge zuständig,

ist die Ausübung der Tätigkeit u.U. nicht möglich.

Organisationsverantwortung

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Ralf Stroetmann

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