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Betreiberverantwortung bei kommunalen Immobilien AG Niedersächsische Personalräte – Herbsttagung Stade 2016 Vortrag durch Robert Kösling (Urbane Infrastruktur)

Betreiberverantwortung bei kommunalen Immobilien · 2019. 2. 21. · mögliche Übertragung der Betreiberpflichten an zu-nächst nur eine Stelle, um dort auch eine maximal mög-liche

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BetreiberverantwortungbeikommunalenImmobilien

AG Niedersächsische Personalräte – Herbsttagung Stade 2016Vortrag durch Robert Kösling (Urbane Infrastruktur)

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TAGESORDNUNG

Klärung“Betreiberverantwortung“&“Verkehrssicherung“

KlärungVerantwortlichkeiten

KlärungmöglicheArbeitsschritte

DiskussionArbeitsfeldPersonalräte

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VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHTEN

Bei der Verkehrssicherungspflicht handelt es sich um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut der zivilrechtlichen Haftung aus unerlaubter Handlung. Die Verletzungshandlung muss nicht notwendigerweise in einem aktiven Tun bestehen, sondern ist typischerweise das Ergebnis des pflichtwidrigen Unterlassens einer gebotenen und erforderlichen Handlung zur Abwendung eines Schadeneintritts (vgl. § 13 StGB)

„Betreiberverantwortung ist die notwendige Folge der Aufgabe, beim Betrieb einer Immobilie und der dazu gehörenden Freiflächen [eines Grundstücks und seiner wesentlichen Bestandteile] dafür zu sorgen, dass alle dem Schutz fremder Rechtsgüter dienenden gesetzlichen Pflichten (Betreiberpflichten) mit der erforderlichen Kompetenz erfüllt werden.“Betreiberverantwortung betrifft also weite Teile des Arbeitsschutzes ebenso wie Pflichten, die sich aus der Eigentümerstellung ergeben und natürlich auch die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Dies umfasst ein breites Spektrum öffentlich-rechtlicher, strafrechtlicher und zivilrechtlicher Pflichten

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Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkun-diges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.

Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.

Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.

(vgl. BGH NJW 2013, 48 f. m.w.N.)

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BetreiberverantwortungPflichtenEigentümerstellungOrganisation/Führung/Kontrolle

Dritten(Nutzern,Firmenetc.)

Schutz-/Sorgfaltspflichten- VKS

Öffentlichkeit/Behörden

Melde-/Auskunftspflichten

BetriebPrüfung,Wartung,Inspektion

Bau/-Unter-haltung

EinklagbareGrundleistung– u.a.BGB/StGB

Bestands-datenRollen Leistungs-

nachweis

RechtssichereDokumentation(EigenerStandardimAbgleichzuVorgabenausNormenetc.)

Delega-tion

Organisat.Aufb./Abl.

Umwelt

SchädlicheUmwelteinwirkungenEig-nung

Beschäftigten

Unfallschutz,Gesundheitsgefahren

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Verkehrssicherung

isteherimBereichderqualifiziertenLeistungskontrollealsimBereichderLeistungserstellungverortetbedarfderSichtung,Aufnahme,Kontrolle,ggf.Direkt-maßnahmen,Dokumentation(Arbeitsabläufe,Ausführendeetc.)kanndirektenEinflussaufdieLeistungserstellungdurchVorgabeninGerichtsverfahrenzurSchadensregulierunghaben(Bsp.Abarbei-tungszeitraum zw.Baumkontrolle&EntfernungTotholz˂8Monate)führtzueinerAbwägungzwischenSchadensregulierungoderVerän-derung Arbeitsabläufe(Bsp.SteinschlagbeiderMahd)- RisikoüberprüftEinhaltunganerkannterRegeln/NormeninUnterhaltung,Betrieb&Planung/Bau(Bsp.NeigungTreppeSchwimmbecken)formuliertMindeststandardsindenBereichenPlanung,Bau,Unterhaltung&BetriebführtüberdieAnforderungenderSchuldbefreiungzurObjekt-Gesamtsicht

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Folie8

Örtlicher Umfang der Betreiberverantwortung

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Sachlicher Umfang der Betreiberverantwortung

Schutzziele Gesetzliche Forderungen Keine gesetzlichen Forderungen

Schutz persönlicher Rechtsgüter:üLebenüKörperüGesundheitüFreiheitüEigentum

Schutz der Umwelt:üLuftüKlimaüBodenüWasser

üBrandschutz (baulich, anlagentechnisch, organisatorisch)üBlitzschutzüExplosionsschutzüSchallschutz / LärmschutzüErschütterungsschutzüWärmeschutzüStandsicherheitüVerkehrssicherheitüSchutz vor elektrischem SchlagüSchutz vor Gefahren im Umgang mit ArbeitsmittelnüSchutz vor Gefahren im Umgang mit gefährlichen StoffenüSchutz gegen schädliche EinflüsseüMenschengerechte Gestaltung der ArbeitüHygiene üImmissionsschutzüBodenschutzüGewässerschutz

Durch ordnungsgemäße:üLuftreinerhaltung, Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung

Schutz gegen Naturgewalten:üSturmüÜberschwemmungüErdbeben

Schutz gegen Kriminalität:üIntrusionsschutzüSchutz gegen Vandalismus, Sabotage, Spionage, TerrorismusüPersonenschutzüInformationssicherheitüWarensicherungüGeld- und Wertsicherung

üKlimaschutz

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Betreiberverantwortungsgerechte Instandhaltung

15 12.06.2014 Dipl.-Ing. M. Eng. Jens Bossmann - Architekt

Betreiberverantwortungsgerechte Instandhaltung

Gesetzliche Betreiberpflichten

Arbeitsgemeinschaft technischer Abteilungen - ATA Tagung Saarbrücken

Betreiberverantwortung aus Sicht der Instandhaltung

Allgemeine Pflichten (für alle Arbeitgeber)

Fürsorgepflichten Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen Prüfpflichten Arbeitsmittel Unterweisungen Bestellung Betriebsbeauftragte Organisation Erste Hilfe Arbeitsmedizinische Vorsorge Bereitstellung Persönliche Schutzausrüstung Erfassen und Anzeigen von Unfällen Dokumentationspflichten etc.

Spezielle Pflichten (zusätzlich für Betreiber)

vorschriftsmäßige Arbeitsplatz-gestaltung und -ausstattung Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) Inspektion nach EnEV wiederkehrende Prüfpflichten Gebäude (Brandschutz), Anlagen und Einrichtungen Verkehrssicherungspflichten Hygienepflichten (Trinkwasser, Lebensmittel, Arbeitsplatz) Dokumentationspflichten etc. Quelle: VDMA / AIG Instandhaltungs-Information Nr. 21

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Fehlersuche …

Osnabrücker Sportplatztage 2015

Kantensteine mit Gummiabdeckung

Sicherheitsabstand mit einem

anderen Belag

Entwässerungsrinne innerhalb des

Sicherheitsabstandes

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SicherheitsmanagementInspektionsarten

Osnabrücker Sportplatztage 2015

• Sicht- und Funktionsprüfungen

• Hauptinspektionen

• Inspektionen von Ingenieurbauwerken

wöchentlich

monatlich

jährlich

Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten

kann eine Veränderung der Inspektionsintervalle

erforderlich werden!

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Inspektionsarten und Intervalle

BEISPIELE AUS DEM FLÄCHENBEREICH

Quelle: FH Osnabrück 2014

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13 12.06.2014 Dipl.-Ing. M. Eng. Jens Bossmann - Architekt

Einführung I Grundlagen

Anspruch und Wirklichkeit

Während die normativen Anforderungen aus Gesetzen und Regelwerken immer weiter ansteigen, kann die betriebliche Praxis immer weniger folgen.

Arbeitsgemeinschaft technischer Abteilungen - ATA Tagung Saarbrücken

Betreiberverantwortung aus Sicht der Instandhaltung

Quelle: http://www.business-wissen.de/uploads/media/Fotolia_28651329_XS.png

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REGELUNGSDICHTE – NOCH ZU REGELN?

Dieser Kernsatz ist in den vergangenen Jahren etwas untergegangen. Wir selber haben keine Planungsabteilungmehr und planen deshalb nichts selber. Es nutzt aber nichts, einem jungen Ingenieur ein Buch übers Bauen zukaufen. Man muss ihn rausschicken, muss ihn Bau- und Projektleitung machen lassen. Es gibt Empfehlungendahingehend, dass man zwischen 15 und 30 Prozent der Bauaufgaben selber machen sollte, um die eigeneFachkompetenz zu erhalten.

Vielleicht könnte man, wenn man es selber macht, auch den Eindruck vermeiden, dass bisweilen – etwaim Kita-Bereich – „Prunkbauten“ von Externen geplant werden.

Schavan: Diese Diskussion wundert mich. Ich weiß gar nicht, wer diesen Begriff geprägt hat. Wenn einrenommiertes Architektenbüro aus Aachen eine Kita plant, dann ist das ein Qualitätsmaßstab. Wir können frohsein, dass wir solche Büros an der Hand haben. Das hat aber nichts damit zu tun, dass mit dem Namen desBüros Prunk verbunden wäre. Gute Büros achten auf Wirtschaftlichkeit, schlechte Büros achten auf sehr wenigund auch nicht immer auf Wirtschaftlichkeit. Wir wollen gute Büros haben.

Die werden im Übrigen auch nicht besser bezahlt als andere, da es eine klar festgelegte Honorarordnung gibt.Überdies wird das Raumprogramm ganz genau mit dem Landschaftsverband abgestimmt. Wir können uns nichtaussuchen, ob wir da mal drei Räume mehr dazu tun. Wir sind weit davon entfernt, da goldene Wasserhähneeinzubauen. Darüber hinaus liegen die Baunebenkosten mittlerweile bei bis zu 30 Prozent. Bei einer MillionEuro hat man also schon 300.000 Euro für etliche Gutachten und Planungen ausgegeben, bevor auch nurangefangen wird zu bauen.

Abseits von Neubauten haben sie im Altbestand dicke Brocken – zum Beispiel marodeVerwaltungsgebäude wie jenes am Adalbertsteinweg, wo man sich Gedanken machen muss, ob esüberhaupt noch Sinn macht, da Geld in Reparaturen zu stecken.

Schavan: Wir haben eigentlich den Auftrag, dieses Gebäude zu entmieten und zu verkaufen. Es ist übrigens ineinem „altersgerechten“ Zustand. Aber wir haben schlicht keine Kapazitäten, die Fachbereiche anderswounterzubringen. Das gilt übrigens auch für das Gebäude an der Reumontstraße. Das ist eine Gratwanderung.

Wenn wir keine Alternativen haben, müssen wir zumindest so viel tun, dass wir es noch guten Gewissensverantworten können. Mögliche Lösungen werden – ob es die Anmietung von Räumen oder Neubau einesGebäudes ist – zumindest nicht kurzfristig realisierbar sein. Planungen gibt es lange, aber sie sind nie umgesetztworden. Dennoch brauchen die Kolleginnen und Kollegen eine Perspektive. Auch wir sitzen mit mehr Leutenin einem Büro als eigentlich vorgesehen.

Was macht Ihnen in Ihrem Job derzeit die größten Sorgen?

Schavan: Immer mehr Sorge bereitet mir die Tatsache, dass die Regelungsdichte in Deutschland so hoch ist,dass es ein Wunder ist, dass wir überhaupt noch bauen. Wir haben zwei Millionen technische Vorschriften,davon ändern sich jährlich 25 Prozent. Sagen Sie mir mal, wer das nachhalten soll. 90 Prozent allerSteuerregularien gibt es in der Bundesrepublik. Der gesamte Rest der Welt kommt also mit den anderen zehnProzent aus. So ähnlich ist das beim Bauen auch. Ich behaupte: Wenn wir alle Vorschriften penibel einhaltenwürden, könnten wir nicht mehr bauen. Es wäre eine sehr ehrenvolle politische Aufgabe, den Dschungel zulichten.

Und was bereitet Ihnen die größte Freude?

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TAGESORDNUNG

Klärung“Betreiberverantwortung“&“Verkehrssicherung“

KlärungVerantwortlichkeiten

KlärungmöglicheArbeitsschritte

DiskussionArbeitsfeldPersonalräte

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„(…)Verkehrssicherungspflichtenkönnenjedochgrundsätzlichübertragenwerden.AndieÜbertragungvonVerkehrssicherungspflichtensindhoheAnforderungenzustellen.EsbedarfhierzueinerpräzisenAbsprache,welchedieSicherungderGefahrenquellezuverlässiggarantiert.

(…)

SoweitnachdenobigenAusführungendieVerkehrspflichtalswirksamdelegiertanzusehenist,reduziertsichdieVerkehrssicherungspflichtderLHHaufKontroll-/Überwachungs-/Hinweispflichten.“

(AuszugHausmitteilungOE30.1anOE52.2)

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Betreiber

Jeder, der durch sein Mitdenken und sein verantwortliches Handeln einen Schadenfall hätte vermeiden können und müssen! Betreiber ist, wer

- durch tatsächliches Handeln,

- durch rechtliches Handeln,

- durch die Stellung als Eigentümer,

- durch die Stellung als Besitzer,

- durch das Recht zur Anweisung

- durch die Pflicht zur Kontrolle,

- durch die Möglichkeit zur Auswahl

auf den tatsächlichen Geschehensablauf hat Einfluss nehmen können.

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Seite 14 GEFMA 190

3.3.1 Grundregeln der PflichtenübertragungFür eine wirksame Pflichtenübertragung an eigene Füh-rungskräfte und/oder Mitarbeiter und/oder Fremddienst-leister müssen nachfolgende Grundregeln beachtetwerden.

Klare, eindeutige Definitionder zu übertragenden Pflichten

Widerspruchsfreie Aufgabenverteilung(keine Überschneidungen oder Lücken)

Sorgfältige Auswahl (Selektion) von geeignetenFührungskräften /Beschäftigten /Dienstleistern

Ausstattung des Verpflichtetenmit erforderlichen Mitteln und Befugnissen

Laufende Aufsicht / Überwachung

An- /Ein- /Unterweisung des Verpflichteten

Bild 3: Grundregeln der Pflichtenübertragung

3.3.1.1 PflichtendefinitionSachlicher und örtlicher Umfang des übertragenenPflichtenkreises sind eindeutig zu definieren. Dies giltinsbesondere dann, wenn die Betreiberpflichten nichtvollständig und einheitlich an nur eine Stelle übertragenwerden, sondern verteilt an unterschiedliche Stellen(z. B. jeweils in Verbindung mit verschiedenen Gebäu-dedienstleistungen).Mustervordrucke zur Übertragung von Unternehmer-pflichten, wie sie z. B. von den gesetzlichen Unfallkas-sen vorgeschlagen werden, sind hinsichtlich der Pflich-tendefinition als verbesserungswürdig anzusehen.Diese Richtlinie befürwortet grundsätzlich die weitest-mögliche Übertragung der Betreiberpflichten an zu-nächst nur eine Stelle, um dort auch eine maximal mög-liche Verantwortung zu begründen. Einzelaufgaben und-pflichten können von dort weiterdelegiert werden, dochsoll die Aufsicht möglichst zentral erfolgen.

3.3.1.2 AufgabenverteilungDie Übertragung muss organisatorisch klar geregeltsein. Hierzu gehören eine widerspruchsfreie Verteilungder einzelnen Aufgaben, eine Vertretungsregelung so-wie eine Bekanntgabe der Zuständigkeiten im Unter-nehmen (siehe hierzu auch 3.2.2.1 ‚Aufbauorganisationfestlegen‘).

3.3.1.3 Auswahl (Selektion)Die Unternehmensleitung muss bei der Übertragung ei-ner einzelnen Pflicht, einer teilweisen oder vollständigenBetriebsleitung sicherstellen, dass der Verpflichtete da-für entsprechend befähigt ist, d.h. sowohl fachlich quali-fiziert, als auch persönlich geeignet (siehe hierzu auch3.2.2.2 ‚Geeignete Führungskräfte einsetzen‘, 3.2.2.6‚Geeignete Beschäftigte oder Dienstleister auswählen‘sowie § 7 ArbSchG).Die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl gilt gleichermaßenfür die Delegation an eigene Mitarbeiter wie auch für dieBeauftragung von Fremddienstleistern. Für bestimmteArbeiten dürfen nur geeignete Fachbetriebe beauftragtwerden, z. B. für Arbeiten an Anlagen zum Umgang mitwassergefährdenden Stoffen (§ 19l WHG).Die sorgfältige Auswahl eines Verrichtungsgehilfen istauch unabdingbare Voraussetzung für die Abwehr einerSchadensersatzforderung nach § 831 BGB.

3.3.1.4 Ausstattung des VerpflichtetenEs muss außerdem sichergestellt sein, dass der (internoder extern) Verpflichtete auch die Kompetenzen (Be-fugnisse) und Mittel hat, die notwendig sind, um dieAufgaben 'in eigener Verantwortung' (§ 9 Abs. 2 Nr. 2OWiG) wahrzunehmen. Insbesondere bei der innerbe-trieblichen Delegation muss der Verpflichtete ggf. ge-sondert mit Kompetenzen oder Mitteln ausgestattet wer-den bzw. entsprechende Vollmachten erhalten.

3.3.1.5 An- /Ein- /UnterweisungAuch bei der Pflichtenübertragung muss der Verpflich-tete (analog 3.2.2.8) sachgerecht angewiesen und un-terwiesen werden.

3.3.1.6 Aufsicht (Überwachung)Bei aller Delegation verbleibt eine Aufsichtspflicht beidemjenigen, der die Pflicht überträgt (siehe hierzu auch3.2.2.7 ‚Festgelegte Arbeitsabläufe überwachen‘ sowie§ 130 OWiG).Selbst wenn der Verpflichtete (z. B. Dienstleister) eineeigene Aufsicht gewährleistet, so befreit dies nicht denAuftraggeber von seiner (Ober-) Aufsichtspflicht.

Eine Nichtbeachtung der Grundregeln der Delegationkann dazu führen, dass eine Pflichtenübertragung ins-gesamt als unwirksam anzusehen ist und sämtlichePflichten beim ursprünglich Verantwortlichen verbleiben.

Fallbeispiel: Der Kanzler einer Universität überträgt dieBetreiberverantwortung dem für das Bauwesen zustän-digen Dezernenten. Dessen Budget reicht aber für er-forderliche Nachrüstungen im Bereich des baulichenBrandschutzes nicht aus. Der Kanzler bleibt dadurch mitin der Betreiberverantwortung.

Bei der Delegation gilt der Grundsatz, dass zahlreichePflichten übertragen werden können, nicht jedoch dieübergeordnete• Organisationspflicht,• Selektionspflicht und• Aufsichtspflicht.Dadurch verbleibt der Unternehmensleitung des Ge-bäudeeigentümers stets eine Generalverantwortung,aus der sie sich nicht befreien kann.

3.3.2 Pflichtenübertragung an Führungskräfteund Beschäftigte

Führungskräfte haben kraft ihrer Stellung im Unterneh-men originäre, eigenständige Pflichten in ihrem jeweili-gen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Dies gilt ins-besondere für Personen, die vom Unternehmer beauf-tragt sind, den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten, wiez. B. Betriebsleiter, Werkleiter, Dienststellen- oderFachbereichsleiter, Direktoren oder Prokuristen (§ 9Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Aber auch bei allen anderen Füh-rungskräften gehören je nach Arbeitsvertrag Pflichtengemäß Tabelle 3 (Spalte 2) zur Führungsverantwortung.Auch die Beschäftigten haben eigenständige Pflichtennach Tabelle 3 (Spalte 3).Einer formellen Pflichtenübertragung bedarf es hierbeinicht.Über ihre eigenständigen Pflichten hinaus können Füh-rungskräften oder Beschäftigten (unter Einhaltung derobigen Grundregeln) aber zusätzliche, besondere Un-ternehmerpflichten (z. B. aus dem Bereich des Arbeits-schutzes) übertragen werden. Dies bedarf dann einergesonderten und formellen Übertragung.Fallbeispiel: Ein Oberbürgermeister überträgt die Be-treiberpflichten für alle städtischen Gebäude formell anden Leiter des Hochbauamtes, weil diese Aufgabe nichtzu dessen originärer Amtsleitung gehört.

Quelle:GEFMA190

Besitzer

BetreiberA BetreiberB ...

Verwalter

BetreiberA BetreiberB ...

Besitzer

Städt.Ges.

BetreiberA BetreiberB ...

Besitzer

Verwalter

VarianteA

VarianteB

VarianteC

Eigentümer

Eigentümer

Eigentümer

Pflichtenübertragung / Delegation

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3 Verantwortlichkeit und DelegationKurzüberblick

Abb. 3-1 Überblick „Verantwortung und Delegation im Arbeits-und Gesundheitsschutz“

Seite 13 von 39

Start

Gesetzlich verantwortlich sind der OB, die berufsm. Stadtratsmitglieder und die

Werkleitungen

Gibt es im Referat vorhandene

schriftliche Delegationen von Aufgaben und Kompetenzen (aktuelle APBs, detaillierte

Aufgabengliederungs-pläne, o.ä)

Sind die Aufgaben und Ver-

antwortung im Arbeits-schutz für die Führungskräfte

oder sonstigen Verantwortlichen darin

enthalten?

Kennen Ihre Führungskräfte die Pflichten?

Pflichten den Führungskräften

bekanntgeben

Alles o.k

Delegation um Aufgaben und Verantwortung

im Arbeitsschutz ergänzen

Zuordnung der Aufgaben,Kompetenzen und Verantwortung im Arbeitsschutz präzise schriftlich festlegen, dabei mit der obersten

Führungsebene beginnen

Delegationen den Führungskräften bekannt geben

neinja

nein

ja

nein

ja

Pflichten den Führungskräften

bekanntgeben

Ggf. Schulungenveranlassen

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lle: L

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015

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Die Schriftform ist gewahrt durch:

➔ ein gesondertes Schriftstück

➔ kann im Rahmen der Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibung oder

➔ per Organisationsverfügung (z.B. Geschäftsverteilungsplan, Aufgabengliederungsplan)

erfolgen.

Voraussetzung für eine wirksame Delegation ist, dass

➔ die Schriftform gewahrt ist,

➔ die Verantwortung für einen bestimmten Bereich möglichst präzise definiert wurde,

➔ die Zuständigkeit und die erforderlichen Handlungskompetenzen übertragen wurden,

➔ die ausgewählte Person zuverlässig ist und die entsprechende Fachkunde hat, d.h. hinreichend theoretisches Wissen und praktische Erfahrung im Arbeits- und Gesundheitsschutz (oder der Betreiberverantwortung/ Verkehrssicherung) besitzt,➔ neben den Pflichten sind auch die entsprechenden Rechte und Mittel zu übertragen

➔ Ergebnisse kontrolliert werden müssen.

Pflichtenübertragung / Delegation

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Pflichtverletzung Verschulden und Haftung

pflichtwidrigesHandeln

pflichtwidrigesUnterlassenod

er Vorsatz Fahrlässigkeitoder

Pflichtverletzung Verschulden

und

Delikt(unerlaubteHandlung)

Page 20: Betreiberverantwortung bei kommunalen Immobilien · 2019. 2. 21. · mögliche Übertragung der Betreiberpflichten an zu-nächst nur eine Stelle, um dort auch eine maximal mög-liche

Quelle:EY2014:Organisations-,Selektions- undAufsichtspflicht:VereinfachteDarstellungderunterschiedlichenSchwerpunktebeimÜbertragenderBetreiberverantwortungnachderPDCA-Methode

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9Einleitung

Sie dokumentieren Ihren verantwortungs-bewussten Umgang mit Ihrer Fürsorgepflicht. Rechtssicherheit im Schadensfall: Mögliche recht liche Folgen und Regressforderungen werden abgewendet.

Gefährdungsbeurteilung mit SystemDie Broschüre erläutert in sieben Schritten, wie Sie die in Ihrer Einrichtung auftretenden Gefähr-dungen und Belastungen systematisch ermitteln, beurteilen und die erforder lichen Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter umsetzen können.

In der Broschüre finden Sie darüber hinaus Aus-züge aus Arbeitsschutzvorschriften. Selbstver-ständlich stehen wir Ihnen auch gern bei weiteren Fragen zur Verfügung.

Im Serviceteil der Broschüre finden Sie Ihre Ansprechpartner in den unterschiedlichen Sach-gebieten und Anlauf stellen für Beratung und Präventions an ge bote. Nutzen Sie auch unser Kontaktformular auf www.bgw-online.de für Ihre E-Mail-Anfragen.

Die Gefährdungsbeurteilung trägt dazu bei, dass Ihre Einrichtung wirtschaftlich erfolgreich bleibt.

Mitarbeiter, die sich wohlfühlen, sind motivierter und leis tungs fähiger.

Sie beugen Störungen vor, sparen Zeit und kostenintensive Nachbesserungen und sichern damit die Qualität Ihrer Betreuung.

Verantwortung im ArbeitsschutzArbeitsschutz ist Chefsache. Dabei räumt Ihnen das Arbeitsschutzgesetz einen weiten Spielraum ein. Betont werden Eigen initiative, Kreativität und Eigen ver ant wortung.

Jede Einrichtung kann auf ihre spezielle Situation zugeschnittene, praxis gerechte Lösungen entwi-ckeln und umsetzen. Alle sind verpflichtet, sich aktiv am Arbeitsschutz zu beteiligen: Arbeitgeber eben so wie die Mitarbeiter.

Die Gefährdungsbeurteilung schützt Sie als Arbeitgeber sind für Sicherheit und Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten verant-wortlich – und damit auch für die Gefährdungs-be ur teilung.

Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Maßnahmendurchführen

Gefährdungen beurteilen

Wirksamkeit überprüfen

Dokumentieren

Maßnahmenfestlegen

Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Gefährdungen ermitteln

45

6

7

1

2

3

Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten

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TAGESORDNUNG

Klärung“Betreiberverantwortung“&“Verkehrssicherung“

KlärungVerantwortlichkeiten

KlärungmöglicheArbeitsschritte

DiskussionArbeitsfeldPersonalräte

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TeilzielKlärungRechtsrahmen: (a) AbschichtungVKS-Grundlagenallgemein/fachspezifisch(b)KlärungErweiterungenzurBetreiberverantwortung(c)DelegationsmodelleStadt-intern/extern

TeilzielIT– Standards: KlärungVerhältnisSAP/IT&Fachverfahrendezentral

TeilzielProzessmodellierung: (a)FestlegungProzessdarstellung(b)AbbildungfachbereichsinterneProzessemitVKS-Bezug(c)Schnittstellendefinition&KlärungVerantwortlichkeiten

TeilzielPflichtenheft Fachbereichsspezifisch

TeilzielRisikobetrachtung KlärungHäufigkeit,Schwere,Verhältnismäßigkeit

TeilzielBestandsdokumentation: (a) Bedarfsermittlung(b)KlärungDatenmodell&IT-Kompatibilität(c)Erhebung

TeilzielRollendefinition: KlärungRollenEigentümer,Besitzer,Verwalter,(Ver-)Mieter,Pächteretc.inkl.AbbildungVerantwortunginSAPbzw.IT

MÖGLICHE ARBEITSSCHRITTE

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Sehrwahr-scheinlich

Möglich

Selten

Sehrselten

Unwahr-scheinlich

Unbedeu-tend

Gering Erheblich Kritisch Katastrophal

Eintrittswahrscheinlichkeit

Auswirkungen

FehlfunktionAlarmanlage

FehlfunktionAlarmanlage

Strategie:Risikovermindern

Maßnahmen:IntervalleInspektion(?)Intervalle Wartung(?)Verstoß VKS/BV(?)

RISIKOBETRACHTUNG

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- Vielen Dank für die Aufmerksamkeit -- Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung -

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