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BQFG
Anerkennung im Ausland erworbener QualifikationenStand Februar 2012
Hermann Nehls DGB Bundesvorstand, Abteilung Bildungspolitik und BildungsarbeitE-Mail: [email protected]
Zur Lage
• Hunderttausende Migrantinnen und Migranten mit Abschlüssen, die im Ausland erworben wurden, und in Deutschland nicht anerkannt werden
• Unübersichtliche Vielfalt von Zuständigkeiten, gesetzlichen Regelungen und Verfahren
• Ca. 400 Anerkennungsstellen
Zur Lage
• Viele Migrantinnen und Migranten arbeiten unterhalb ihrer Qualifikation oder berufsfremd weil ihre Abschlüssen nicht anerkannt werden.
• 2,9 Mio. Personen mit nicht anerkannten Qualifikationen• Potenzial von Antragsstellern zur Anerkennung: 285 000
(Sonderauswertung des Mikrozensus 2008)• In einzelnen Branchen und Berufen und Regionen
herrscht aktuell Fachkräftebedarf • Aufgrund der demographischen Entwicklung wird das
Erwerbspersonenpotenzial bis 2025 deutlich zurück gehen.
BQFG
Zielsetzung
Verbesserung der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Verfahren zur Bewertung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen sollen ausgeweitet, vereinfacht und verbessert werden
BQFG
Dresdner Bildungsgipfel 2008
Bundeskabinett am 9. Dezember 2009 „Eckpunkte zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen
Grundlage Brain Waste Studie des BMAS, Scholz
Herbst 2010 Arbeitsentwurf des BMBF
März 2011 Referentenentwurf
BT Anhörung Juni/Juli 2011
In – Kraft - Treten April 2012
BQFG
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
– Individueller Rechtsanspruch auf Verfahren zu Gleichwertigkeitsprüfung
– Einheitliche Kriterien und Verfahren (bundesweit gültig)
– Entkoppelung von der Staatsangehörigkeit– Anträge aus dem In- und Ausland möglich– BQFG ist gegenüber Fachrecht subsidiär
Zielgruppen
– Ausländer/innen mit Qualifikationsnachweisen aus dem Ausland
– Deutsche mit Qualifikationsnachweisen aus dem Ausland
– Ausländer/innen, die in Deutschland tätig werden wollen
Anwendungsbereiche
Reglementierte Berufe• z. B. Arzt/Ärztin, Jurist/in, Architekten, Meister • Bei wesentlichen Abweichungen besteht i. d. R. die Wahl
zwischen einer Kenntnisprüfung oder Anpassungsmaßnahme
Nicht reglementierte Berufe• z. B. duale Ausbildungsberufe, Informatiker/in,
Betriebswirt/in• Wesentliche Abweichungen werden dokumentiert. Durch
Anpassungsqualifizierungen kann die Gleichwertigkeit erreicht werden.
Noch offen: landesrechtlich geregelte Berufe
Gründe für Anerkennungsverfahrenaus: Erläuterungen zum BQFG, BMBF Jan. 2012
Gleichwertigkeitsfeststellung
• Die Bewertung erfolgt im Hinblick auf einen Referenzberuf • Begutachtung erfolgt auf Papierlage
(Abschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Arbeitshefte,..) • Die Gleichwertigkeit kann nur erteilt werden, wenn keine
wesentlichen Unterschiede (Inhalte + Ausbildungsdauer) zwischen den Berufsqualifikationen vorhanden sein.
• Weitere „geeignete Verfahren“ der Gleichwertigkeits-feststellung können von den zuständigen Stellen genutzt werden, wenn keine belastbaren Unterlagen vorliegen: Arbeitsproben, Fachgespräche, Gutachten, Prüfungen.
Gleichwertigkeitsfeststellung
– Die Bewertung ist ein Verwaltungsakt und wird durch die zuständigen Stellen vorgenommen.
– Das Verfahren soll –nach einer Übergangszeit -in drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen abgeschlossen werden.
– Das Verfahren endet mit einem Bescheid, der einer Feststellung der vollen Gleichwertigkeit, der Feststellung wesentlicher Abweichungen oder einer Ablehnung.
– Die wesentlichen Abweichungen müssen in den ablehnenden Bescheiden konkretisiert und dokumentiert werden.
Verfahren für nicht reglementierte Berufe (Ausbildungsberufe im dualen System) aus: Erläuterungen zum BQFG, BMBF Jan. 2012
Verfahren für nicht reglementierte Berufe (Ausbildungsberufe im dualen System) aus: Erläuterungen zum BQFG, BMBF Jan. 2012
Verfahren für reglementierte Berufe aus: Erläuterungen zum BQFG, BMBF Jan. 2012
Verfahren für reglementierte Berufe aus: Erläuterungen zum BQFG, BMBF Jan. 2012
Musterbescheid
Bescheid über Gleichwertigkeitsfeststellung
Sehr geehrter Herr/Frau,
Sie haben am …einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt.Als inländische Referenzqualifikation wurde … zugrunde gelegt.
Auf Ihren Antrag ergeht (aufgrund § 4 BQFG/ § 40 a HwO) folgender Bescheid:
1. • Es besteht Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit der inländischen
Referenzqualifikation. • Es besteht eine teilweise Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit der
inländischen Referenzqualifikation. • Es besteht keine Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit der inländischen
Referenzqualifikation. • Der Antrag wird abgelehnt, da der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte.
2. Die Gebühr wird auf …€ festgelegt.
Begründung: …
Problemfelder des BQFG
Nur begrenzter Teil von Anerkennungsinteressierten wird erreicht
Berufsqualifikation werden als Qualifikationen definiert, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden
Feststellung der Gleichwertigkeit:
- Dauer der ausländischen Regelausbildungszeit kann nicht mehr als um ein Drittel unter der entsprechenden inländischen Regelausbildungszeit liegen
- Wird die Dauer um mehr als ein Drittel unterschritten, kann dies durch sonstige Befähigungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrung (vor allem praktische Ausbildungsbestandteile) ausgeglichen werden
Problemfelder des BQFG
Vorzulegende Unterlagen: Flüchtlinge besitzen nur im Einzelfall Unterlagen über Abschlüsse – ‚Kann Bestimmung‘ für zuständige Stellen, dass keine Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien vorliegen müssen
Verfahren: Grundsatz, dass innerhalb von drei Monaten über Gleichwertigkeit entschieden sein muss. Frist kann ‚angemessen‘ verlängert werden
Ausgleichsmaßnahmen: Keine klare Beschreibung, wie Maßnahmen aussehen sollen, keine Aussage über Träger.
Ungeklärt: Finanzierungsgrenzen, Beratung und Qualitätssicherung
Ausblick
•Länderregelungen müssen entwickelt werden (Bisher lediglich in Aussicht gestellt).
•Es besteht Bedarf an Kompetenzfestellungsverfahren, um Anpassungs- als auch Nachqualifizierungen bedarfsgerecht zu planen.
•Wie Arbeitgeber Bescheinigungen, die im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung vergeben werden, im Vergleich zu einem deutschen Abschluss bewerten, bleibt abzuwarten.