Broschuere_Lohnsteuerfibel_2013

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Lohnsteuer

Citation preview

  • LOHNSTEUER2013

    Kleiner RatgeberfrLohnsteuerzahler

  • Liebe Mitbrgerinnen,liebe Mitbrger,

    in dem vorliegenden Kleinen Ratgeber fr Lohnsteuerzahler sind alle wichtigen Informationen und Regelungen zum Lohnsteuerabzug zusam-mengefasst.

    Die fr Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer magebenden Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibetrge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor), die bis-lang auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer vom Finanzamt ausge-stellten Bescheinigung fr den Lohnsteuerabzug 2011 oder 2012 (sog. Ersatzbescheinigung) eingetragen waren, sollen Ihrem Arbeitgeber als Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM - ab dem Kalenderjahr 2013 zum Abruf bereitgestellt werden.

    Die ELStAM werden anhand Ihrer persnlichen Verhltnisse gebildet, die dem Finanzamt ber die Meldedaten (Familienstand, Heirat, Geburt oder Tod eines Kindes, Kirchenein - oder -austritt) und aufgrund Ihrer Antrge (Steuerklassenwahl, Faktorverfahren, Freibetrge, Hinzurechnungsbetrge) bereits bekannt sind.

    Um allen Beteiligten die Umstellung der Lohnabrechnung vom bisherigen Papierverfahren auf das elektroni-sche Verfahren zu erleichtern, soll die Einfhrung des elektronischen Abrufverfahrens ber das Kalenderjahr 2013 gestreckt werden. Dies macht es allerdings erforderlich, dass Frei- und Hinzurechnungsbetrge, das Faktorverfahren sowie die antragsgebundenen Kinderfreibetrge (Bercksichtigung von volljhrigen Kindern oder Pflegekinder), die auch im Jahr 2013 bercksichtigt werden sollen, beim Finanzamt neu beantragt wer-den mssen.

    Bei weiteren Fragen, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamts gerne weiter.

    Mit freundlichen Gren

    Ihr

    Dr. Nils Schmid MdLStellvertretender Ministerprsident und Minister fr Finanzen und Wirtschaftdes Landes Baden-Wrttemberg

  • 3Inhaltsverzeichnis Seite

    1. Wichtige Neuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren 4 2. Darum brauchen Sie sich nicht zu kmmern 4 3. Daran mssen Sie selber denken 5 4. Gibt es eine Lohnsteuerkarte 2013? 5 5. Wie funktioniert das elektronische Abrufverfahren? 6 6. Darauf sollten Sie achten 7 - Prfen der ELStAM 7 - Wer ist zustndig? 7 7. Steuerklassen 7 - Steuerklassenwahl bei Ehegatten 9 - Was ist besser: IV/IV oder III/V oder das Faktorverfahren? 11 - Steuerklassenwahl fr das Kalenderjahr 2013 12 - Steuerklassenwechsel bei Ehegatten 12 8. Bercksichtigung von Kindern 13 9. Sonstige ELStAM 17 10. Knnen Sie durch Freibetrge Steuern sparen? 18 11. Was fllt unter die 600-Euro-Antragsgrenze? 20 - Werbungskosten 20 - Sonderausgaben 21 - Auergewhnliche Belastungen 22 - Unterhalten Sie bedrftige Angehrige? 23 - Freibetrag fr den Sonderbedarf bei Berufsausbildung 24 - Haben Sie eine Hilfe im Haushalt oder liegt Heim- oder Pflegeunterbringung vor? 25 - Pflege-Pauschbetrag 25 - Entlastungsbetrag fr Alleinerziehende in Sonderfllen 25 - Freibetragskrzungen 26 - Wie berechnet man die Antragsgrenze? 26 12. Diese Betrge knnen ohne Rcksicht auf die Antragsgrenze von 600 Euro eingetragen werden 27 - Freibetrag bei Steuerklasse VI 27 - Pauschbetrge fr behinderte Menschen und Hinterbliebene 28 - Freibetrge fr Kinder in Sonderfllen 29 - Haushaltsnahe Beschftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen 29 13. Wie stellt man den Lohnsteuer-Ermigungsantrag 2013? 31 - Bercksichtigung von Kindern 31 - Pauschbetrge fr behinderte Menschen und Hinterbliebene 32 - Ungnstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale 32 - Ihr zustndiges Finanzamt? 32 14. Steuerliche Behandlung der geringfgigen Beschftigung 32 15. Antragsveranlagung 33 16. Pflichtveranlagung 33 17. Wenn Sie jetzt noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt! 34

  • 41. Wichtige Neuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren

    Letztmals fr das Kalenderjahr 2010 wurde eine Lohnsteuerkarte versandt. Sie soll ab dem Kalen-derjahr 2013 durch ein elektronisches Abrufverfahren ersetzt werden. Die Kommunikation zwischen Brgern, Unternehmen und Finanzamt wird wesentlich vereinfacht und somit individuell, papierlos und sicher erfolgen.

    Ihr Arbeitgeber muss nicht zwingend ab dem 1. Januar 2013 das neue elektronische Verfahren anwenden, er kann auch zu einem spteren Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres 2013 wechseln. Bis dahin gelten die dem Arbeitgeber vorgelegte Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatz- oder sons-tigen Papierbescheinigungen weiter. Sobald Ihr Arbeitgeber das elektronische Verfahren anwendet, hat er grundstzlich die bei der Finanzverwaltung gespeicherten ELStAM (Elektronische LohnSteu-erAbzugsMerkmale) Ihrer Lohnabrechnung zugrunde zu legen.

    Bitte beachten Sie:

    Damit ein fr Zeitrume vor dem 1. Januar 2013 eingetragener Freibetrag oder Faktor auch nach der Umstellung auf das elektronische Verfahren beim Lohnsteuerabzug bercksichtigt werden kann, muss dieser vor der Umstellung beim Finanzamt neu beantragt werden.

    Seit dem Kalenderjahr 2011 sind nicht mehr die Gemeinden, sondern ausschlielich die Finanzm-ter Ansprechpartner der Brgerinnen und Brger, wenn es um die nderung von Steuerklassen oder anderen Lohnsteuerabzugsmerkmalen geht.

    Weitere Informationen zu den Neuerungen finden Sie im vorliegenden Ratgeber und auf den Inter-netseiten www.bundesfinanzministerium.de und www.elster.de sowie den entsprechenden Inter-netseiten der Landesfinanzministerien (www.finanzamt.de).

    2. Darum brauchen Sie sich nicht zu kmmern

    Die Lohnsteuer soll mglichst einfach erhoben werden. Eine Reihe von Frei- und Pauschbetrgen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer bercksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stel-len mssen:

    der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag fr Werbungskosten, der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der Werbungskos-

    tenpauschbetrag bei Versorgungsbezgen, der Pauschbetrag fr Sonderausgaben,

  • 5 die Vorsorgepauschale in allen Steuerklassen, der Entlastungsbetrag fr Alleinerziehende (wenn bereits im Vorjahr die Steuerklasse II berck-

    sichtigt worden ist) sowie der Altersentlastungsbetrag bei Rentnern und Pensionren, die noch Arbeitslohn aus einem akti-

    ven Dienstverhltnis beziehen.

    3. Daran mssen Sie selber denken

    Was Sie selber tun mssen, wollen wir Ihnen in diesem Ratgeber erlutern. Er soll Ihnen helfen, Ihre Steuerfragen leichter zu lsen. Beachten Sie jedoch, dass diesem Ratgeber die Rechtslage nach dem Stand vom 1. Oktober 2012 zugrunde liegt. Eventuelle nderungen steuerlicher Vorschriften nach diesem Zeitpunkt konnten nicht mehr bercksichtigt werden. Bitte entnehmen Sie der Tages-presse, ob es bei den in diesem Ratgeber erluterten Regelungen geblieben ist oder welche Rege-lungen stattdessen zu beachten sind. Besonders wichtig sind: Die Steuerklassen (Seite 7) und das Lohnsteuer-Ermigungsverfahren (Seite 18, zur Antragstellung Seite 31). Daneben gibt es die Mg-lichkeit, dass der Arbeitgeber Arbeitslohn aus einer geringfgigen Beschftigung (nicht mehr als 400 Euro monatlich) unter bestimmten Voraussetzungen pauschal versteuert (Seite 32). Bitte beachten Sie, dass Sie zum Ausgleich der 2012 berzahlten Lohnsteuer durch Abgabe einer Einkom-mensteuererklrung eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen knnen (Seite 33). Das Finanzamt wird dazu amtliche Vordrucke mit besonderen Erluterungen bereithalten. Diese finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanz-ministerium.de unter der Rubrik Service (hier: Formulare, Zum Formular-Management-System). Wenn Sie Ihre Steuererklrung auf elektronischem Weg abgeben mchten, knnen Sie sich unter www.elsteronline.de ber die elektronische Erstellung und bermittlung der Steuererklrung infor-mieren.

    Bei der steuerlichen Behandlung der im Inland beschftigten Staatsangehrigen aus Mitgliedstaaten der Europischen Union oder aus Island, Liechtenstein und Norwegen (Europischer Wirtschafts-raum) gelten Sonderregelungen, auf die im nachfolgenden Text nicht nher eingegangen wird. Aus-knfte hierber knnen Sie jedoch von Ihrem Finanzamt erhalten.

    4. Gibt es eine Lohnsteuerkarte 2013?

    Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgte letztmalig fr das Kalenderjahr 2010. Daher stellen die Gemeinden seit dem Kalenderjahr 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr aus. Die Lohnsteuerkarte 2010 oder spter ausgestellte Ersatzbescheinigungen gelten bergangsweise auch fr das Kalen-derjahr 2013 weiter. Im Laufe des Kalenderjahres 2013 sollen erstmals die fr Sie gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale von Ihrem Arbeitgeber abgerufen werden.

  • 65. Wie funktioniert das elektronische Abrufverfahren?

    Die fr das Lohnsteuerabzugsverfahren magebenden Merkmale, wie Steuerklasse, ggf. Faktor, Zahl der Kinderfreibetrge, andere Freibetrge, aber auch das Kirchensteuermerkmal werden von der Finanzverwaltung fr alle Arbeitnehmer dauerhaft in einer zentralen Datenbank gespeichert. Die Finanzverwaltung stellt auf Basis dieser Daten knftig die Lohnsteuerabzugsmerkmale den Arbeitgebern zum elektronischen Abruf bereit. Ihr Arbeitgeber hat Sie als Arbeitnehmer bei der Fi-nanzverwaltung anzumelden und im nchsten Schritt die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM abzurufen, in das Lohnkonto zu bernehmen und sie fr die Dauer des Dienstverhltnisses anzuwenden. Auch etwaige nderungen wird die Finanzverwaltung Ihrem Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen. Ihr Arbeitgeber wird die beim Lohnsteuerabzug bercksichtigten ELStAM in der jewei-ligen Lohn-/Gehaltsabrechnung ausweisen.

    Damit Ihr Arbeitgeber den ELStAM-Abruf ordnungsgem vornehmen kann, bentigt er Ihr Geburts-datum sowie Ihre steuerliche Identifikationsnummer (ID-Nr.). Die ID-Nr. ist bereits auf Ihrer Lohn-steuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung des Jahres 2011 oder 2012 aufgedruckt. Wenn Sie im Kalenderjahr 2013 ein neues Dienstverhltnis eingehen, mssen Sie Ihrem neuen Arbeitgeber die ID-Nr. und Ihr Geburtsdatum mitteilen. Die ID-Nr. wurde Ihnen vom Bundeszentralamt fr Steuern (BZSt) schriftlich mitgeteilt. Sie ergibt sich z. B. auch aus folgenden Dokumenten:

    Einkommensteuerbescheid, Informationsschreiben des Finanzamts zur Mitteilung der persnlichen ELStAM aus dem Herbst

    2011.

    Verfgen Sie nicht mehr ber Ihre ID-Nr. (weil zum Beispiel das Anschreiben nicht mehr auffindbar ist), haben Sie die Mglichkeit, beim BZSt die bersendung eines Schreibens mit der ID-Nr. erneut zu veranlassen; die ID-Nr. wird nicht telefonisch bekanntgegeben. Das neue Mitteilungsschreiben wird an die im BZSt gespeicherte Anschrift versendet. Ansprechpartner ist grundstzlich das BZSt. Die Anschrift des BZSt lautet:

    Bundeszentralamt fr SteuernAn der Kppe 1

    53225 [email protected]

    Zustzlich besteht fr Sie die Mglichkeit, Ihre ID-Nr. mittels Eingabeformular auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) anzufordern.

    Ihre bisherigen Rechte und Pflichten werden beibehalten. Darber hinaus knnen Sie bei Ihrem zustndigen Wohnsitzfinanzamt auf Antrag Auskunft ber die fr Sie gebildeten ELStAM sowie ber die durch Ihre Arbeitgeber in den letzten 24 Monaten erfolgten Abrufe der ELStAM erhalten (amt-licher Vordruck Antrge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -). Es ist

  • 7vorgesehen, dass Sie bereits vor dem Start des neuen Verfahrens Ihre elektronischen Lohnsteuer-abzugsmerkmale auch im ElsterOnline-Portal einsehen knnen.

    Zudem besteht im neuen elektronischen Abrufverfahren fr Sie die Mglichkeit, einen oder mehrere zum Abruf von ELStAM berechtigte(n) Arbeitgeber zu benennen (Abrufberechtigung, Positivliste) oder bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung auszuschlieen (Abrufsperre, Negativlis-te). Die fehlende Abrufberechtigung hat allerdings zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber den Lohnsteuer-abzug nach der Steuerklasse VI durchzufhren hat.

    6. Darauf sollten Sie achten

    Prfen der ELStAM

    Sie haben bereits im Kalenderjahr 2011 ein Informationsschreiben Ihres Finanzamtes erhalten, mit dem Ihnen die erstmals fr Ihr erstes Dienstverhltnis in der Datenbank der Finanzverwaltung gebildeten und gespeicherten ELStAM mitgeteilt wurden. Bitte prfen Sie, ob diese Angaben mit den aktuell tatschlich bei Ihnen vorliegenden Verhltnissen bereinstimmen. Notwendige nde-rungen knnen Sie bei Ihrem zustndigen Finanzamt beantragen. Denken Sie daran, die zu Ihren Gunsten gebildeten ELStAM umgehend ndern zu lassen, falls sich die tatschlichen Verhltnisse gendert haben und die Voraussetzungen fr die gebildeten ELStAM nicht mehr vorliegen (Sei-te 17 Was ist zu tun, wenn die ELStAM zu gnstig sind?).

    Wer ist zustndig?

    Seit dem Kalenderjahr 2011 ist die Zustndigkeit zur nderung smtlicher Lohnsteuerabzugsmerk-male von den Gemeinden auf die Finanzverwaltung (Seite 32 - Ihr zustndiges Finanzamt?) ber-gegangen. Fr die Verwaltung der Meldedaten, z. B. Familienstand, Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt, sind weiterhin die Gemeinden zustndig. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung die ELStAM nur richtig bilden kann, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen und die Gemeinden die betreffenden Daten an die Finanzverwaltung senden knnen.

    7. Steuerklassen

    Die Steuerklassen sind fr die Hhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse fr Sie in Frage kommt, knnen Sie den nachstehenden Erluterungen entnehmen.

  • 8Steuerklasse I

    gilt fr ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie fr verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehren ab dem Kalenderjahr 2013 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der andere Ehegatte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist. In die Steuerklasse I gehren auch Arbeitnehmer, die beschrnkt einkommensteuerpflichtig sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

    Steuerklasse II

    gilt fr die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag fr Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung fr die Gewhrung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehrt, fr das ihm ein Freibetrag fr Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel demjenigen Alleinerziehenden zu, der einen Freibetrag fr Kinder oder Kindergeld erhlt. Lebt der Arbeitnehmer in einer ehehnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspart-nerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewhrt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerzie-hende mit einer anderen volljhrigen Person, fr die ihm kein Freibetrag fr Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt fhrt. Mit anderen volljhrigen Personen besteht dann keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatschlich und finanziell nicht an der Haushaltsfhrung beteiligen. Die Fhigkeit, sich tatschlich an der Haushaltsfhrung zu beteiligen fehlt bei Perso-nen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedrftigkeit im Sinne von 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Pflegebedrftigkeit mit den Pflegestufen I, II oder III oder Blindheit) besteht. Die Fhigkeit, sich finanziell an der Haushaltsfhrung zu beteiligen, fehlt bei Personen, die kein oder nur geringes Vermgen besitzen (Vermgen bis zu 15.500 Euro) und deren Einknfte und Bezge 8.004 Euro im Jahr nicht bersteigen.

    Fr jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen fr den Entlastungsbetrag nicht vor-liegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur dann als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen fr die Bercksichtigung des Entlastungsbetrags fr Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Bildung der Steuerklasse II als ELStAM umgehend n-dern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen (Seite 17). Fr die Antragstellung kann der Arbeitnehmer den amtlichen Vordruck Versicherung zum Entlastungsbetrag fr Alleinerziehende (Steuerklasse II) oder wahlweise den amtlichen Vordruck Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermigung verwenden.

  • 9Steuerklasse III

    gilt auf Antrag fr verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dau-ernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeits-lohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehren im Kalen-derjahr 2013 in die Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, beide Ehegatten an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

    Steuerklasse IV

    gilt fr verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

    Steuerklasse V

    tritt fr einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird (siehe hierzu die folgenden Abschnitte).

    Steuerklasse VI

    gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, fr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhltnis. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollten Sie von dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekrzt um etwaige Freibetrge) beziehen.

    Steuerklassenwahl bei Ehegatten

    Bezieht auch der Ehegatte Arbeitslohn, so mssen Sie zunchst wissen, dass Ehegatten grund-stzlich gemeinsam besteuert werden, weil das fr sie gnstiger ist. Beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers kann aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslhne beider Ehegatten knnen erst nach Ablauf des Jahres zusammengefhrt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lsst sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Ka-lenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis mglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren zur Wahl:

    a) Steuerklassenkombinationen

    Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steu-

  • 10

    erabzugsbetrge fr beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse III 60 % und der Ehegatte mit Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Ar-beitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhlt-nis hher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der fr das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafr aber in doppelter Hhe bei der Steuerklasse III bercksichtigt wird. Entspricht das Verhltnis der tatschlichen Arbeitslhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteu-ererklrung (Seite 33).

    b) Faktorverfahren

    Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V oder ergnzend zur Steuerklassenkombination IV/IV knnen Sie das Faktorverfahren whlen.

    Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass fr jeden Ehegatten durch Anwendung der Steuerklasse IV der fr ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug bercksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0, (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.

    Beispiel:

    Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B betrgt 30.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer betrgt bei Steuerklasse IV fr A 4.073 Euro und fr B 142 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV/IV betrgt 4.215 Euro. Die Einkommensteuer betrgt fr das gemeinsame Arbeits-einkommen 3.786 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von (3.786 Euro : 4.215 Euro =) 0,898. Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 4.073 Euro x 0,898 = 3.658 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 142 Euro x 0,898 = 128 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren fr die Ehegatten betrgt 3.786 Euro und entspricht der fr das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer betrgt bei Steuerklasse III fr A 1.528 Euro und bei Steuerklasse V fr B 1.254 Euro (Summe der Lohnsteuer III/V: 2.782 Euro). Dies fhrt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 1.004 Euro; das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Diese Auswirkung wird bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden, sofern keine anderen Einknfte vorliegen.

  • 11

    Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehrden der Lnder halten auf ihren Internetseiten neben dem unter www.abgabenrechner.de eingestellten Abgabenrechner auch eine Berechnungsmglichkeit fr den Faktor bereit, damit Sie die steuerlichen Auswirkungen der jewei-ligen Steuerklassenkombination prfen knnen.

    In den Fllen einer Eheschlieung im Kalenderjahr 2013 wird Ihnen und Ihrem Ehegatten im elekt-ronischen Verfahren zunchst automatisch die Steuerklasse IV zugeteilt. Folglich erhalten Sie auch dann die Steuerklasse IV (und nicht III), wenn Ihr Ehegatte in keinem Beschftigungsverhltnis steht. Die Bercksichtigung der Steuerklasse III setzt daher einen Antrag beim fr Sie zustndigen Wohnsitzfinanzamt voraus. Mchten Sie nach der Eheschlieung einen entsprechenden Antrag auf Bercksichtigung einer anderen Steuerklasse stellen, geht dadurch Ihr Recht auf den jhrlichen Wechsel der Steuerklassenkombination nicht verloren. Arbeitnehmer, die bereits im Kalenderjahr 2012 in die Steuerklasse III eingereiht waren, erhalten weiterhin diese Steuerklasse. Ein Antrag hierfr ist nicht erforderlich.

    Was ist besser: IV/IV oder III/V oder das Faktorverfahren?

    Darauf gibt es keine allgemein gltige Antwort. Die Frage lsst sich letzten Endes nur nach Ih-ren persnlichen Verhltnissen und Interessen entscheiden. Mchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung/die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten im Wesentlichen nach dem Verhltnis der Arbeitslhne richtet, so sollten Sie das Faktorverfahren erwgen. Mchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Kalenderjahres mglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerli-chen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundes-finanzministerium.de unter der Rubrik Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF-Schreiben. Im brigen ist Ihnen auch Ihr Finanzamt gerne behilflich.

    Durch die Steuerklassenwahl knnen Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassenkombination III/V und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung (Seite 33), wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV knnen Sie zur Erstattung berzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (Seite 33). Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt allerdings im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch wird ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Kalenderjahres korrigiert. Eine Steuernachzah-lung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen IV/IV whlen. Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts ber die Hhe der zutreffenden Jahressteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.

  • 12

    Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinatio-nen und das Faktorverfahren) auch die Hhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielswei-se Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungs-krankengeld, Verletztengeld, bergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Hhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuer-klassenwahl wird bei der Gewhrung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur fr Arbeit grundstzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder whlen sie das Faktorverfahren, knnen sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohn ersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, oder der Hhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt-/Lohner-satzleistungen in Anspruch nehmen zu mssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Hhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den zustndigen Sozialleistungstrger bzw. zur Hhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.

    Steuerklassenwahl bei Ehegatten fr das Kalenderjahr 2013

    Grundstzlich gelten die bisherigen Steuerklassenkombinationen der Ehegatten weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafr vorliegen. Allerdings ist die Bercksichtigung eines Faktors jhrlich neu zu beantragen. Die Mglichkeit zur Wahl einer ungnstigeren Steuerklasse besteht in allen Fllen.

    Ehegatten, denen fr das Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte und fr die Kalenderjahre 2011 und 2012 keine Ersatzbescheinigung ausgestellt wurde, wird im elektronischen Verfahren jeweils fr den Lohnsteuerabzug programmgesteuert die Steuerklasse IV zugewiesen, wenn einer der Ehe-gatten ab dem Kalenderjahr 2013 ein Dienstverhltnis beginnt. Gleiches gilt, wenn beide Ehegat-ten in ein Dienstverhltnis eintreten. Soll von der programmgesteuerten Zuordnung abgewichen werden, ist fr die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor ein entsprechen-der Antrag beider Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich (amtlicher Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten). Durch diesen Antrag geht den Ehegatten das Recht, die Steuerklasse einmal im Kalenderjahr zu wechseln, nicht verloren.

    Steuerklassenwechsel bei Ehegatten

    Die als ELStAM gespeicherte Steuerklasse knnen Sie bei Ihrem Finanzamt im Laufe des Kalender-jahres 2013 einmal, und zwar sptestens bis zum 30. November 2013, ndern lassen. Die Wahl des Faktorverfahrens durch beide Ehegatten gilt auch als Steuerklassenwechsel. Der Antrag ist beim Finanzamt von beiden Ehegatten gemeinsam auf dem amtlichen Vordruck Antrag auf Steuerklas-senwechsel bei Ehegatten und bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslhne des Kalenderjahres 2013 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuer-ermigung zu stellen.

  • 13

    In den Fllen, in denen im Laufe des Jahres 2013 ein Ehegatte aus dem Dienstverhltnis ausschei-det oder verstirbt, knnen Sie bei Ihrem Finanzamt bis zum 30. November 2013 auch noch ein weiteres Mal den Steuerklassenwechsel beantragen. Das Gleiche gilt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhltnis eingehen, nach einer Elternzeit das Dienstverhltnis wieder aufnehmen oder Sie und Ihr Ehegatte sich im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.

    8. Bercksichtigung von Kindern

    Im laufenden Kalenderjahr wird nur Kindergeld gezahlt. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag fr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bis auf einen Ausnahmefall (Seite 29) bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu bercksichtigen. Die Freibetrge fr Kinder wirken sich jedoch auf die Hhe des Solidarittszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbetrge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibetrge als ELStAM gebildet.

    Seit dem Kalenderjahr 2012 ist auch die mehrjhrige Bercksichtigung von Kindern im Lohnsteuer-abzugsverfahren zugelassen.

    Kinder sind

    leibliche Kinder (sofern das Verwandtschaftsverhltnis mit Ihnen nicht durch Annahme erloschen ist) und angenommene Kinder sowie

    Pflegekinder (dazu gehren nicht Kostkinder, die aus finanziellen Grnden aufgenommen worden sind).

    Jedes Kind wird mit dem Zhler 0,5 bercksichtigt. Der Zhler erhht sich auf 1,

    wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander ver-heiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,

    wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,

    wenn der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn des Kalenderjahres 2013 verstorben ist,

  • 14

    wenn der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat,

    wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhltnis nur zum Arbeitneh-mer besteht,

    wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,

    wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z. B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder

    wenn der andere Elternteil voraussichtlich whrend des gesamten Kalenderjahres 2013 im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewhnlichen Aufenthalt hat.

    Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder auf Groeltern bertragen werden, wenn sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Fr diese Flle hlt das Finanz-amt einen besonderen amtlichen Vordruck (Anlage K) bereit. Als ELStAM wird die Zahl der Kinderfrei-betrge nur bei den Steuerklassen I - IV gebildet. Fr Kinder im Ausland werden Kinderfreibetrge nur bercksichtigt, soweit die dortigen Verhltnisse denen im Inland entsprechen.

    Kinder unter 18 Jahren

    Im Inland ansssige Kinder werden bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebens-jahr vollenden, bercksichtigt. Ausnahmen: siehe unter Pflegekinder (Seite 16). Weicht die Zahl der Kinderfreibetrge von den tatschlichen Verhltnissen zu Ihren Gunsten ab, mssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ndern lassen (Seite 17 Was ist zu tun, wenn die ELStAM zu gnstig sind?). Ist die Zahl der Kinderfreibetrge fr Kinder unter 18 Jahren niedriger als es den tatschlichen Verhltnissen entspricht, werden die ELStAM auf Ihren Antrag hin von Ihrem Finanzamt gendert.

    Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, wurden vor dem 1. Januar 2011 nur dann auf der Lohnsteuerkarte bercksichtigt, wenn fr dieses Kind eine steuerliche Le-bensbescheinigung vorgelegt worden ist. Dieser Nachweis ist entfallen. Eine weitere Bercksichti-gung dieser Kinder setzt nunmehr einen einmaligen Antrag voraus (amtlicher Vordruck Antrag auf Lohnsteuer-Ermigung oder Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermigung). Dabei ist der Nachweis beim Finanzamt durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes zu fhren. Sollen die Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren zum 1. Januar 2013 bercksichtigt werden, ist der Antrag bereits im Kalenderjahr 2012 zu stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Wie stellt man den Lohnsteuer-Ermigungsantrag 2013? (Seite 31).

  • 15

    Knnen Sie fr ein Kind unter 18 Jahren, das bei Ihnen nicht gemeldet ist, keine Geburtsurkunde beibringen, weil Sie z. B. den Aufenthaltsort Ihres Kindes nicht kennen, richten Sie bitte den Antrag auf Bercksichtigung dieses Kindes unter Beifgung geeigneter anderer Nachweise an das fr Sie zustndige Finanzamt. Das Gleiche gilt,

    wenn Sie die Bercksichtigung des vollen Kinderfreibetrags beantragen, weil der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder weil der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist (Seite 14),

    wenn Sie die Bercksichtigung des vollen Kinderfreibetrags beantragen, weil der andere Elternteil voraussichtlich whrend des ganzen Kalenderjahres im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewhnlichen Aufenthalt hat (Seite 14),

    wenn Sie die bertragung des Kinderfreibetrags beantragen (Seite 14) oder wenn Sie einen Kin-derfreibetrag fr ein im Ausland ansssiges Kind beantragen.

    Kinder ber 18 Jahre

    Fr Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird auf Antrag und bei Vorliegen der ent-sprechenden Voraussetzungen durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag bercksichtigt. Weicht die Zahl der Kinderfreibetrge von den tatschlichen Verhltnissen zu Ihren Gunsten ab, mssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ndern lassen (Seite 17 - Was ist zu tun, wenn die ELStAM zu gnstig sind?).

    Bercksichtigt werden z. B.

    bis zum vollendeten 21. Lebensjahr: Kinder, die ohne Beschftigung und bei einer Agentur fr Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,

    bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: Kinder, die fr einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen) oder die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungs-platzes nicht beginnen oder fortsetzen knnen, oder die sich in einer bergangszeit von hchs-tens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes oder eines nachfolgend aufgefhrten freiwilligen Dienstes liegt oder die ein freiwilliges soziales oder kologisches Jahr, einen europischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von 2 Absatz 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch oder einen Bun-desfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten,

  • 16

    ber das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus: Kinder, die ohne Beschftigung und bei einer Agentur fr Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind bzw. fr einen Beruf ausgebildet werden oder sich in einer bergangszeit von hchstens vier Monaten befinden und den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet oder sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdiens-tes freiwillig fr eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet oder die eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Ttigkeit als Entwicklungs-helfer ausgebt haben, fr die Dauer dieser Dienste, hchstens fr die Dauer des inlndischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes.

    ber 18 Jahre alte Kinder werden grundstzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsaus-bildung oder eines Erststudiums bercksichtigt. Darber hinaus werden Kinder nur bercksichtigt, wenn sie keiner schdlichen Erwerbsttigkeit nachgehen. Eine schdliche Erwerbsttigkeit liegt nicht vor bei Kindern, die sich in einem Ausbildungsdienstverhltnis befinden, einer Erwerbsttigkeit mit einer regelmigen wchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder einer geringfgigen Beschftigung (sog. Mini-Job) nachgehen.

    Behinderte Kinder

    Fr ber 18 Jahre alte Kinder, die wegen krperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au-erstande sind, sich selbst zu unterhalten, kann ebenfalls auf Antrag vom Finanzamt ein Kinder-freibetrag bercksichtigt werden. Dies gilt auch fr Kinder, die lter als 25 Jahre sind, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung ihres 25. Lebensjahres und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung auerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch weiterhin bercksichtigt. Wegen der bertragung des dem Kind zustehenden Pauschbetrags fr behinderte Menschen auf die Eltern (siehe Seite 28).

    Pflegekinder

    Fr Pflegekinder wird auf Antrag durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag bercksichtigt. Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit Ihnen durch eine familienhnliche, auf lngere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und das Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Vorausset-zung ist ferner, dass das Obhuts- und Pflegeverhltnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben.

  • 17

    9. Sonstige ELStAM

    Kirchensteuer

    Die Gemeinden bermitteln die rechtliche Zugehrigkeit zu einer steuererhebenden Religionsge-meinschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts an die Finanzverwaltung. Erst danach kn-nen ELStAM gebildet und dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden. Gehren Sie keiner Religionsgemeinschaft an, fr die Kirchensteuer von den Finanzbehrden erhoben wird, so wird kein Merkmal bereitgestellt.

    Neben Ihrer Religionsgemeinschaft wird die Religionsgemeinschaft Ihres Ehegatten nur dann be-rcksichtigt, wenn dieser einer anderen steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehrt. Aus der Nichtangabe des Kirchensteuermerkmals fr Ihren Ehegatten kann deshalb nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehrt.

    Was ist zu tun, wenn die ELStAM nicht zutreffen?

    Wenn Sie unrichtige ELStAM feststellen, so lassen Sie diese von Ihrem Finanzamt umgehend prfen und ggf. berichtigen (Seite 7 - Wer ist zustndig?). Unter Umstnden ist vorher auch eine Korrektur der Meldedaten erforderlich.

    Was ist zu tun, wenn die ELStAM zu gnstig sind?

    Wenn bestimmte ELStAM gnstiger sind, als es den tatschlichen Verhltnissen entspricht, sollten Sie Ihre ELStAM umgehend ndern lassen (Seite 7 - Wer ist zustndig?). Wenn Sie Ihre ELStAM nicht ndern lassen, kann das Finanzamt die zu wenig gezahlte Lohnsteuer nachfordern. Sie sind jedoch verpflichtet die ELStAM z. B. ndern lassen,

    wenn eine gnstigere Steuerklasse oder eine hhere Zahl an Kinderfreibetrgen gebildet wurde, als Ihnen zusteht,

    wenn die Voraussetzungen fr den Entlastungsbetrag fr Alleinerziehende (Steuerklasse II, siehe Seite 8) im Laufe des Kalenderjahres entfallen, z. B. weil Sie eine ehehnliche Lebensgemein-schaft begrnden oder eine Haushalts gemeinschaft mit einer anderen volljhrigen Person bilden, die die Gewhrung des Entlastungsbetrags ausschliet,

    wenn Sie zum 1. Januar 2013 von Ihrem Ehegatten entweder dauernd getrennt leben oder ge-schieden sind.

  • 18

    Bei Ehescheidung im Laufe des Kalenderjahres 2013 brauchen Sie (vorbehaltlich der Ausfhrungen zur Steuerklasse II) Ihre ELStAM nicht ndern zu lassen. Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten in 2013 dauernd getrennt, mssen Sie dies dem Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck Erklrung zum dauernden Getrenntleben mitteilen.

    Was ist zu tun, wenn sich etwas zu Ihren Gunsten ndert?

    Eine Heirat oder Geburt eines Kindes im Laufe des Kalenderjahres 2013 wird automatisch aufgrund der Mitteilung der Gemeinde in den ELStAM bercksichtigt. In anderen Fllen oder wenn der Arbeit-geber das elektronische Verfahren noch nicht anwendet, mssen Sie eine nderung beim Finanzamt beantragen. Der Antrag auf nderung der Steuerklassen oder Anwendung des Faktorverfahrens und ein eventueller Antrag auf nderung der Zahl der Kinderfreibetrge muss fr eine Bercksichtigung im Kalenderjahr 2013 sptestens am 30. November 2013 gestellt sein. Haben Sie in 2013 die ehe-liche Gemeinschaft wieder aufgenommen, dann teilen Sie das dem Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck Erklrung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit, damit Sie die familien-gerechten Steuerklassen zurckerhalten knnen. Beachten Sie bitte, dass die Erklrung von beiden Ehegatten zu unterschreiben ist.

    10. Knnen Sie durch Freibetrge Steuern sparen?

    Durch die Bildung eines Freibetrags als ELStAM ermigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibetrge knnen Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbetrge zustehen.

    Ein erstmaliger Freibetrag fr 2013 wird nicht in allen Fllen gebildet, in denen steuerlich zu berck-sichtigende Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

    Fr Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag als ELStAM gebildet werden. Vorsorgeaufwen-dungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Hchstbetrge bercksichtigt. Wenn Ihnen hhere Aufwendungen entste-hen, die im Rahmen der hierfr geltenden Sonderausgaben-Hchstbetrge abzugsfhig sind, knnen Sie diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Fr Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrge werden als Mindestvorsorgepauschale 12 % des Arbeitslohns, hchstens 1.900 Euro (3.000 Euro in der Steuerklasse III), bercksichtigt. Im brigen entspricht die Vorsorgepauschale bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundstzlich der Summe aus den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrgen (Arbeitnehmeranteil ohne Bei-tragsteile fr das Krankengeld) sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeitrge.

  • 19

    Privat versicherte Arbeitnehmer knnen ihrem Arbeitgeber die Hhe der Beitrge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (auch fr Kinder und den nicht erwerbsttigen Ehegatten) zur Bercksichtigung beim Lohnsteuerabzug durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen. Das ist aber nur zu erwgen, wenn entweder Ihre Beitrge die Hchstbetrge der Mindestvorsorge-pauschale bersteigen oder Ihr Jahresarbeitslohn 15.834 Euro (in Steuerklasse III 25.000 Euro) unterschreitet und zugleich Ihre Aufwendungen hher als die arbeitslohnabhngige Mindestvor-sorgepauschale sind. Die dem Arbeitgeber bis zum 31. Mrz 2011 mitgeteilten Beitrge ber die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrge des Kalender-jahres 2010 werden auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2013 weiter bercksichtigt, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt. Fr den in 2013 vorzunehmenden Lohnsteuerabzug kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber auch eine Beitragsbescheinigung des Versicherungsun-ternehmens vorlegen, welche die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrge des Ka-

    lenderjahres 2012 enthlt, wenn eine Mitteilung an den Arbeitgeber bis zum 31. Mrz 2013 erfolgt,

    die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrge des Ka-lenderjahres 2013 enthlt oder

    die vom Versicherungsunternehmen an die Finanzverwaltung bermittelten Daten zur Kranken- und Pflegeversicherung fr das Kalenderjahr 2012 enthlt.

    Eine im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2012 vorgelegte Bescheinigung bercksichtigt der Ar-beitgeber im brigen auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2013 (weiter), sofern keine neue Beitragsmitteilung vorgelegt wird. bersteigt die beim Lohnsteuerabzug bercksichtigte Vorsor-gepauschale die als Sonderausgaben im Rahmen der Hchstbetrge abziehbaren tatschlichen Vorsorgeaufwendungen, sind Sie grundstzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklrung verpflichtet; diese Verpflichtung besteht aber nur, wenn die Arbeitslohngrenzen von 10.200 Euro bei der Einzelveranlagung oder von 19.400 Euro bei der Zusammenveranlagung berschritten werden.

    Ein Freibetrag fr erhhte Werbungskosten, erhhte Sonderausgaben oder auergewhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Be-trge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro berschreiten. Fr die Feststellung, ob die Antragsgrenze berschritten wird, drfen die Werbungskosten nicht in voller Hhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezgen von 102 Euro bersteigt (Seiten 26 bis 27). Verheiratete Arbeitnehmer knnen den Antrag stellen, wenn die hiernach zu bercksichtigenden Aufwendun-gen bzw. die abziehbaren Betrge beider Ehegatten zusammen mehr als 600 Euro betragen.

    Fr die Bildung des Freibetrags bei Steuerklasse VI, der Pauschbetrge fr behinderte Men-schen und Hinterbliebene, der Freibetrge fr Kinder in Sonderfllen sowie des Freibetrags fr haushaltsnahe Beschftigungen/Dienst leistungen/Handwerkerleistungen oder wegen negativer Einknfte aus anderen Einkunftsarten gilt die Antragsgrenze nicht (siehe die Seiten 27 bis 30).

  • 20

    Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lsst, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklrung abzugeben, wenn die Arbeitslohngrenzen von 10.200 Euro bei der Einzelveranlagung oder von 19.400 Euro bei der Zusammenveranlagung berschritten werden. Ausgenommen sind die Flle, in denen lediglich der Pauschbetrag fr be-hinderte Menschen, der Pauschbetrag fr Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag fr Allein-erziehende in Sonderfllen (Seite 25) als ELStAM gebildet oder die Zahl der Kinderfreibetrge gendert worden ist.

    11. Was fllt unter die 600-Euro-Antragsgrenze?

    Werbungskosten

    Das sind Aufwendungen, die Sie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihres Arbeitslohns ma-chen, also Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Insbesondere handelt es sich hierbei um

    Beitrge zu Berufsverbnden (z. B. Gewerkschaftsbeitrge),

    Aufwendungen fr Wege zwischen Wohnung und regelmiger Arbeitssttte in Hhe der ver-kehrsmittelunabhngigen Entfernungspauschale; die Entfernungs pauschale betrgt fr jeden vollen Entfernungskilometer der krzesten Straenverbindung zwischen Wohnung und regelm-iger Arbeitssttte 0,30 Euro; eine andere als die krzeste Straenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgnstiger ist und regelmig benutzt wird; fr Wege, fr die kein eigener oder zur Nutzung berlassener Kraftwagen benutzt wird, ist die Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt (insbesondere im Falle vom Mitfahrten in einer Fahrgemeinschaft, aber auch bei Nutzung ffentlicher Verkehrsmittel, soweit hierfr nicht hhere Aufwendungen nachgewiesen werden); die Entfernungspauschale gilt nicht fr Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbefrderung; hier sind die tatschlichen Aufwendungen abziehbar; auch Aufwendungen fr die Benutzung ffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Be-trag bersteigen; steuerfreie oder pauschal versteuerte Aufwendungszuschsse oder Sachleis-tungen des Arbeitgebers fr Fahrten zwischen Wohnung und regelmiger Arbeitssttte sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen,

    Reisekosten anlsslich einer sog. Auswrtsttigkeit (z. B. Fahrt-, bernachtungskosten, Verpfle-gungsmehraufwendungen),

    Aufwendungen fr Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung),

    Aufwendungen fr eine berufliche Fortbildung,

  • 21

    Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begrndeten doppelten Haushaltsfh-rung,

    Aufwendungen fr ein husliches Arbeitszimmer, wenn das husliche Arbeitszimmer den Mittel-punkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bettigung bildet oder wenn fr die betrieb-liche oder berufliche Ttigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfgung steht; im letzteren Fall ist der Kostenabzug auf 1.250 Euro je Kalenderjahr beschrnkt (objektbezogener Hchstbetrag).

    Grundstzlich knnen nur Aufwendungen steuerlich bercksichtigt werden, die nicht vom Arbeitge-ber oder von anderer Seite steuerfrei ersetzt worden sind.

    Sonderausgaben

    Dies sind die nachstehend aufgefhrten Ausgaben:

    Unterhaltsleistungen an den im Inland (unter bestimmten Voraussetzungen auch an den in der Europischen Union oder dem Europischen Wirtschaftsraum) ansssigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu hchstens 13.805 Euro jhrlich zuzglich der im Kalenderjahr 2013 fr die Grundabsicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrge, wenn Sie dies mit Zustim-mung des Empfngers beantragen; in diesem Fall hat der Unterhaltsempfnger die betreffenden Leistungen als sonstige Einknfte zu versteuern; fr den Antrag hlt Ihr Finanzamt einen beson-deren amtlichen Vordruck bereit (Anlage U zum Lohnsteuer-Ermigungsantrag oder zur Einkom-mensteuererklrung); eine erteilte Zustimmung ist grundstzlich bis auf Widerruf wirksam; eine fr 2013 erteilte Zustimmung kann nur bis Ende 2012 gegenber dem Finanzamt widerrufen wer-den; liegen die Voraussetzungen fr den Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht vor, so kann eine Steuerermigung wegen auergewhnlicher Belastung (Seite 23) in Betracht kommen,

    unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen so-wie Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,

    gezahlte Kirchensteuer (abzglich erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des 32d Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) erhoben wur-de,

    Aufwendungen fr die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr,

  • 22

    30 % des Schulgelds fr den Besuch einer Privatschule oder einer anderen Einrichtung in einem Staat der Europischen Union oder des Europischen Wirtschaftsraums, hchstens 5.000 Euro, das Sie fr ein Kind bezahlen, wenn u. a. der erreichte/beabsichtigte Abschluss in Deutschland anerkannt wird, und Sie fr das Kind Anspruch auf einen Freibetrag fr Kinder oder Kindergeld haben; ausgenommen ist das Entgelt fr Beherbergung, Betreuung und Verpflegung; der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht, unabhngig von ihrer Belegenheit, dem Besuch einer vorgenannten Schule gleich; auch die brigen Voraussetzungen des 10 Absatz 1 Nummer 9 Einkommensteuergesetz mssen erfllt sein,

    Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeitrge) zur Frderung steuerbegnstigter Zwecke im Sinne von 52 bis 54 Abgabenordnung (gemeinntzige, mildttige und kirchliche Zwecke) an staatliche, kirchliche oder gemeinntzige Einrichtungen sowie Zuwendungen an politische Par-teien bis zu bestimmten Hchstbetrgen; Zuwendungen an unabhngige Whlervereinigungen knnen nicht als ELStAM gebildet werden; die hierfr in Betracht kommende Steuerermigung nach 34g Einkommensteuergesetz kann erst bei der Einkommensteuerveranlagung berck-sichtigt werden (Seite 33),

    nachgewiesene Kinderbetreuungskosten knnen in Hhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, hchstens mit 4.000 Euro je Kind, das zum Haushalt gehrt, als Sonderausgaben abgezogen werden; haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind diese bei jedem Elternteil grundstzlich nur bis zum hlftigen Hchstbetrag (2.000 Euro) zu bercksichtigen; wohnt das Kind im Ausland, so knnen um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Betrge in Betracht kommen; der Sonderausgabenabzug kann in Anspruch genommen werden fr Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebens-jahres eingetretenen krperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auerstande sind, sich selbst zu unterhalten;

    nicht anerkannt werden Aufwendungen fr Unterricht, fr die Vermittlung besonderer Fhigkeiten sowie fr sportliche und andere Freizeitbettigungen.

    Vorsorgeaufwendungen (Seite 18) gehren zwar zu den Sonderausgaben. Da sie aber nicht beim Lohnsteuerabzug als Freibetrag bercksichtigt werden knnen, werden sie bei der 600-Euro-An-tragsgrenze nicht mitgerechnet.

    Auergewhnliche Belastungen

    Das sind Aufwendungen, die aufgrund besonderer Umstnde zwangslufig anfallen, z. B. Aufwen-dungen fr Krankheit, Pflege, Ehescheidung (Aufwendungen fr die Auseinandersetzung gemeinsa-men Vermgens werden hierbei aber nicht bercksichtigt) oder Bestattungskosten fr Angehrige, soweit sie den Nachlass bersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen knnen auch Aufwen-

  • 23

    dungen fr die Wieder beschaffung von lebensnotwendigen Gegenstnden (z. B. Hausrat, Kleidung), die durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand, Hochwasser) verloren wurden, bercksichtigt werden. Mehraufwendungen fr Ditverpflegung knnen dagegen in keinem Fall steuermildernd angesetzt werden.

    Behinderte Menschen knnen neben dem Behinderten-Pauschbetrag auch Kraftfahrtzeugkosten wie folgt geltend machen:

    Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen G im Ausweis knnen Kraftfahrzeugaufwendungen fr behinderungsbedingte Fahrten in angemessenem Umfang als auergewhnliche Belastung geltend gemacht werden. Als angemessen wird im Allge-meinen ein Aufwand fr Fahrten bis zu 3.000 km jhrlich unter Bercksichtigung eines Kilometer-satzes von 0,30 Euro angesehen.

    Bei behinderten Menschen mit den Merkzeichen aG oder Bl oder H (auch Pflegestufe III) kn-nen Kraftfahrzeugaufwendungen sowohl fr behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten als auch fr Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten in angemessenem Umfang eine auer gewhnliche Belastung sein. Die tatschliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Ge-samtfahrleistung von mehr als 15.000 km jhrlich ist in aller Regel nicht angemessen. Ein hherer Aufwand als 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer kann nicht bercksichtigt werden.

    Die genannten auergewhnlichen Belastungen wirken sich jedoch steuerlich nur dann aus, soweit die Aufwendungen einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Einknfte die zumutbare Belastung berschreiten.

    Neben den allgemeinen auergewhnlichen Belastungen knnen Aufwendungen fr die nachste-henden Sonderflle ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Ein Abzug ist jedoch nur im Rahmen der Hchstbetrge mglich. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Flle:

    Unterhalten Sie bedrftige Angehrige?

    Unterhalten Sie bedrftige Angehrige, fr die Sie und andere Personen keinen Anspruch auf ei-nen Freibetrag fr Kinder oder Kindergeld haben und die Ihnen gegenber gesetzlich unterhalts-berechtigt sind (z. B. Eltern, Groeltern und Kinder sowie Partner einer eingetragenen Lebensge-meinschaft), knnen Sie Aufwendungen fr jede unterhaltene Person bis zu 8.004 Euro jhrlich geltend machen. Ist die unterhaltene Person im Ausland ansssig, so knnen um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Betrge in Betracht kommen. Der Betrag erhht sich um die im Kalenderjahr 2013 fr die Grundabsicherung der unterhaltenen Person aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungs-beitrge, soweit diese nicht bereits als Sonderausgaben abziehbar sind.

  • 24

    Werden andere Personen unterhalten, knnen die Aufwendungen nur bercksichtigt werden, wenn bei der unterhaltenen Person zum Unterhalt bestimmte inlndische ffentliche Mittel (z. B. sog. Arbeitslosengeld II) mit Rcksicht auf Ihre Unterhaltsleistungen gekrzt worden sind oder bei ent-sprechender Antragstellung gekrzt worden wren und es sich bei der unterhaltenen Person um den Partner einer ehehnlichen Gemeinschaft, um den Partner einer gleichgeschlechtlichen Le-bensgemeinschaft oder um Verwandte oder Verschwgerte handelt, mit denen Sie eine Haushalts-gemeinschaft bilden. Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als auergewhnliche Belastung nur abziehbar, wenn dafr nicht der Sonderausga-benabzug beantragt wird (Seite 21). Unterhaltsleistungen an den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind nur abziehbar, wenn dieser whrend des gesamten Kalenderjahres im Ausland an-sssig ist und nicht als unbeschrnkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

    Der insgesamt abziehbare Hchstbetrag vermindert sich um die eigenen Einknfte und Bezge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr bersteigen, sowie um die von der un-terhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus ffentlichen Mitteln oder von Frderungseinrichtungen, die hierfr ffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschsse. Darlehensweise gewhrte Leistungen werden nicht angerechnet. Ist die unterhaltene Person im Ausland ansssig, so knnen um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Betrge in Betracht kommen.

    Krankheits- oder Pflegekosten, die Sie fr eine bedrftige Person zwangslufig auf wenden, knnen neben den Unterhaltsaufwendungen unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung bercksichtigt werden.

    Freibetrag fr den Sonderbedarf bei Berufsausbildung

    Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden Kindes kommt ein Freibetrag in Hhe von 924 Euro jhrlich in Betracht, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und auswrtig untergebracht ist. Weiter ist Voraussetzung, dass Sie fr das Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag fr Kinder oder Kindergeld haben. Unter Berufsausbildung ist auch die Schul-ausbildung zu verstehen. Ist die unterhaltene Person im Ausland ansssig, so kann ein um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderter Betrag in Betracht kommen.

    Bei geschiedenen oder verheirateten, aber dauernd getrennt lebenden Eltern wird der Freibetrag grundstzlich jedem Elternteil zur Hlfte zuerkannt; das Gleiche gilt bei Eltern nichtehelicher Kinder. Auf gemeinsamen Antrag des Elternpaares ist eine andere Aufteilung mglich. Wenn der andere Elternteil nicht im Inland lebt oder verstorben ist, kann der Freibetrag in voller Hhe als ELStAM gebildet werden.

  • 25

    Haben Sie eine Hilfe im Haushalt oder liegt Heim- oder Pflegeunterbringung vor?

    Wegen der Behandlung der Aufwendungen siehe unter Haushaltsnahe Beschftigungen/Dienstleis-tungen/Handwerkerleistungen (Seite 29).

    Wenn Sie eine Hilfe im Haushalt beschftigen, denken Sie bitte daran, dass diese auch bei nur stundenweisem Einsatz regelmig im Rahmen eines Arbeitsverhltnisses ttig wird und Sie des-halb die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten wahrzunehmen haben. Nhere Ausknfte erteilt Ihr Finanzamt.

    Wenn Sie pflegebedrftig sind, knnen die Aufwendungen fr die Unterbringung in einem Pflege-heim nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung und einer Haushaltsersparnis (diese ist ab-zuziehen, wenn der private Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelst wurde) grundstzlich als auergewhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung (Seite 23) anstelle des Pauschbetrags fr behinderte Menschen bercksichtigt werden. Fr den sich wegen der zu-mutbaren Belastung nicht auswirkenden Betrag kann wiederum eine Steuerermigung fr haus-haltsnahe Beschftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen (Seite 29) in Betracht kommen.

    Pflege-Pauschbetrag

    Wenn Sie eine hilflose Person (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis oder Pflegestufe III) im Inland in Ihrem oder deren Haushalt persnlich pflegen, kann Ihnen fr die durch persnliche Pflege entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag von 924 Euro gewhrt werden, wenn Sie dafr keine Einnahmen erhalten. Bei der Pflege von anderen Personen als Angehrigen gilt das nur in Ausnahmefllen. Hhere Aufwendungen, die Ihnen zwangslufig entstehen, knnen Sie anstelle des Pauschbetrags als auergewhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung (Seite 23) geltend machen. Die hierbei wegen der Bercksichtigung der zumutbaren Belastung nicht abziehbaren Aufwendungen knnen bei Vorliegen der brigen Voraussetzungen ggf. im Rahmen der haushaltsnahen Beschftigungen/Dienstleistungen (Seite 29) gefrdert werden. Auf-wendungen fr die zeitweise Beschftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Sie ebenfalls als auergewhnliche Belastung (Seite 23) oder im Rahmen der haushaltsnahen Beschftigungen/Dienstleistungen (Seite 29) geltend machen knnen, schlieen die gleichzeitige Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages nicht aus.

    Entlastungsbetrag fr Alleinerziehende in Sonderfllen

    Erfllt ein verwitweter Alleinerziehender mit Steuerklasse III die Voraussetzungen fr den Entlas-tungsbetrag fr Alleinerziehende, wird der Entlastungsbetrag auf Antrag vom Finanzamt als Freibe-trag ermittelt und als ELStAM gebildet.

  • 26

    Freibetragskrzungen

    Bei den erwhnten Frei-, Pausch- bzw. Hchstbetrgen fr

    den Unterhalt bedrftiger Personen (Seite 23),

    den Sonderbedarf bei einer Ausbildung von Kindern (Seite 24),

    den Entlastungsbetrag fr Alleinerziehende in Sonderfllen (Seite 25)

    handelt es sich um Jahresbetrge. Liegen die Voraussetzungen fr ihre Inanspruchnahme nicht das ganze Kalenderjahr ber vor, kann nur ein zeitanteilig gekrzter Frei-, Pausch- bzw. Hchstbetrag bercksichtigt werden.

    Wie berechnet man die Antragsgrenze?

    Ob Sie fr Werbungskosten, Sonderausgaben, auergewhnliche Belastungen und den Entlastungs-betrag fr Alleinerziehende in Sonderfllen im Hinblick auf die Antragsgrenze von 600 Euro einen Antrag auf Steuerermigung stellen knnen, sollen Ihnen die nachstehenden Beispiele zeigen.

    Beispiele:

    Ein Arbeitnehmer fhrt tglich mit seinem Kraftfahrzeug zur regelmigen Arbeitssttte. Die krzeste Straenverbindung zwischen Wohnung und regelmiger Arbeitssttte betrgt 25 km. Das Kraftfahrzeug wird an 210 Arbeitstagen benutzt. Daraus ergeben sich abziehba-re Werbungskosten von 1.575 Euro (25 km x Entfernungs pauschale 0,30 Euro x 210 Tage). Auerdem zahlt der Arbeitnehmer Kirchensteuer von jhrlich 300 Euro. Von den als Werbungs-kosten bercksichtigungsfhigen Aufwendungen werden fr die Antragsgrenze nur 575 Euro (1.575 Euro - 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) bercksichtigt. Hinzu kommt die Kirchen-steuer. Es ergeben sich 875 Euro (575 Euro + 300 Euro); der Arbeitnehmer kann also einen Antrag auf Steuer ermigung stellen.

    Ein Arbeitnehmer fhrt an 215 Arbeitstagen mit seinem Kraftfahrzeug zu seiner 14 km entfernten regelmigen Arbeitssttte. Als Aufwendungen knnen 903 Euro (14 km x 0,30 Euro x 215 Tage) steuerlich geltend gemacht werden. An Kirchensteuer zahlt der Arbeitnehmer 280 Euro jhrlich. Auerdem musste er aus einer Zahnarztrechnung einen Kostenanteil von 300 Euro selbst bezah-len. Die Fahrtaufwendungen bleiben in diesem Fall auer Betracht, da sie unter dem Arbeitneh-mer-Pauschbetrag von 1.000 Euro liegen. Die fr die Antragsgrenze magebenden Aufwendun-gen betragen deshalb nur 580 Euro. Ein Antrag auf Steuerermigung kann nicht gestellt werden.

  • 27

    Wenn aber auch der Ehegatte berufsttig ist und Werbungskosten von z. B. 1.025 Euro hat, so erhhen sich die Aufwendungen von 580 Euro um (1.025 Euro - 1.000 Euro =) 25 Euro auf insge-samt 605 Euro; in diesem Fall knnen die Ehegatten einen Antrag auf Steuerermigung stellen.

    Bitte beachten Sie, dass die Aufwendungen fr Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die auergewhnlichen Belastungen nicht in voller Hhe als Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebil-det werden. Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden nmlich bereits fr Werbungskosten ein Pauschbetrag von 1.000 Euro beim Arbeitslohn bzw. 102 Euro bei Versorgungsbezgen/Betriebsren-ten und fr Sonderausgaben neben der Vorsorgepauschale (Seite 18) ein Pauschbetrag von 36 Euro bercksichtigt. Aufwendungen fr Werbungskosten und Sonderausgaben werden deshalb nur in-soweit als Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet, als sie im Kalenderjahr die Pauschbetrge bersteigen. Wenn bei den auergewhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung (Seite 23) zu bercksichtigen ist, werden die Aufwendungen nur insoweit als Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet, als sie die zumutbare Belastung bersteigen.

    Im ersten Beispiel ergibt sich ein Freibetrag fr Werbungskosten von (1.575 Euro - 1.000 Euro =) 575 Euro und Sonderausgaben von (300 Euro - 36 Euro =) 264 Euro, insgesamt also ein Freibetrag von 839 Euro. Im brigen mssen Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, ihre Werbungskosten getrennt angeben. Eine Steuerermigung wegen erhhter Werbungskosten ergibt sich nur dann, wenn die Werbungskosten des einzelnen Ehegatten den jeweiligen Pauschbetrag fr Werbungskos-ten berschreiten. Eine Steuerermigung wegen erhhter Sonderausgaben ergibt sich bei Ehe-gatten nur dann, wenn die zusammengerechneten Sonderausgaben der Ehegatten 72 Euro jhrlich berschreiten.

    12. Diese Betrge knnen ohne Rcksicht auf die Antragsgrenze von 600 Euro eingetragen werden:

    Freibetrag bei Steuerklasse VI

    Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhltnissen nebeneinander beziehen, knnen bei dem Dienstverhltnis mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag ermitteln und als ELStAM bilden lassen, wenn fr den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhltnis nach einer Hochrechnung noch keine Lohnsteuer anfllt. In gleicher Hhe wird bei dem ersten Dienstver-hltnis (Steuerklassen I bis V) jedoch ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt und als ELStAM gebildet, der ggf. mit einem bereits ermittelten oder noch zu ermittelnden und als ELStAM gebildeten Freibe-trag zu verrechnen ist.

    Wer vermeiden mchte, dass durch den korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag vom Arbeits-lohn aus dem ersten Dienstverhltnis Lohnsteuer zu erheben ist, sollte den Freibetrag begrenzen, und zwar auf die Differenz zwischen dem Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhltnis und dem

  • 28

    Betrag, bei dem unter Bercksichtigung der magebenden Steuerklasse fr dieses Dienstverhltnis erstmals Lohnsteuer anfallen wrde.

    Pauschbetrge fr behinderte Menschen und Hinterbliebene

    Behinderte Menschen knnen wegen der Aufwendungen fr die Hilfe bei den gewhnlichen und regelmig wiederkehrenden Verrichtungen des tglichen Lebens, fr Pflege sowie fr einen erhh-ten Wschebedarf unter den nachfolgenden Voraussetzungen anstelle einer Steuerermigung fr auergewhnliche Belastungen einen nach dem Grad der Behinderung gestaffelten Pauschbetrag geltend machen. Er betrgt bei einem Grad der Behinderung von

    25 und 30: 310 Euro 65 und 70: 890 Euro

    35 und 40: 430 Euro 75 und 80: 1.060 Euro

    45 und 50: 570 Euro 85 und 90: 1.230 Euro

    55 und 60: 720 Euro 95 und 100: 1.420 Euro

    Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 25 steht der entsprechende Pauschbetrag nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen zu:

    Es besteht wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezge oder

    die Behinderung hat zu einer dauernden Einbue der krperlichen Beweglichkeit gefhrt oder beruht auf einer typischen Berufskrankheit.

    Blinde sowie dauernd hilflose behinderte Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 3.700 Euro jhrlich. Die Voraussetzungen sind durch einen Ausweis nach 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (frher: Schwerbehindertenausweis), der mit dem Merkzeichen Bl oder H gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid ber die Einstufung in Pflegestufe III nachzuweisen.

    Der Pauschbetrag fr Hinterbliebene betrgt 370 Euro jhrlich. Hinterbliebene sind Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezge bewilligt worden sind, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Die Gemeinden haben im Kalenderjahr 2011 der Finanzverwaltung die bei ihnen gespeicherten Pauschbetrge fr behinderte Menschen und Hinterbliebene mit dem jeweiligen Gltigkeitsdatum einmalig bermittelt. Diese Daten flieen in die ELStAM ein. Stehen die Pauschbetrge dem Ehegat-ten oder einem Kind des Arbeitnehmers zu, fr das er einen Anspruch auf einen Freibetrag fr Kinder oder Kindergeld hat, und nehmen diese Personen den Pauschbetrag nicht in Anspruch, so kann die-ser als ELStAM des Arbeitnehmers gebildet werden. Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird

  • 29

    grundstzlich auf beide Elternteile zur Hlfte bertragen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil bertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung mglich. Ist ein Elternteil verstorben oder lebt er nicht im Inland, kann der Pauschbetrag in voller Hhe als ELStAM des anderen Elternteils gebildet und damit bertragen werden.

    Freibetrge fr Kinder in Sonderfllen

    Hat ein Arbeitnehmer ein Kind, fr das im Kalenderjahr 2013 ein Kinderfreibetrag zu bercksich-tigen wre (Seite 13), fr das aber weder ihm noch einem anderen Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zustehen, so werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag fr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag als Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet. Ist das Kind im Ausland ansssig, so knnen um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Betrge in Betracht kommen.

    Haushaltsnahe Beschftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen

    a) Haushaltsnahe Beschftigungen/Dienstleistungen

    Fr haushaltsnahe Beschftigungsverhltnisse und fr die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-leistungen in Ihrem in der Europischen Union oder dem Europischen Wirtschaftsraum liegenden Privathaushalt ermigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um folgende Betrge:

    20 % der Aufwendungen fr eine geringfgige Beschftigung (sog. Mini-Jobs), hchstens 510 Euro,

    20 % der Aufwendungen fr andere haushaltsnahe Beschftigungsverhltnisse oder fr die Inan-spruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen fremder Anbieter (z. B. Dienstleistungsagenturen), hchstens 4.000 Euro.

    Die Steuerermigung wird auch gewhrt fr die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungs-leistungen sowie fr Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten fr Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Bei Heimunterbringung oder bei dau-ernder Unterbringung zur Pflege und Betreuung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europischen Union oder dem Europischen Wirtschaftsraum liegt.

    Zu den haushaltsnahen Ttigkeiten, die im Rahmen eines begnstigten Beschftigungsverhltnisses ausgebt werden knnen, gehren u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedrftigen Menschen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen

  • 30

    gehren nur Ttigkeiten, die sonst gewhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wer-den, fr die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstndiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und die nicht zu handwerklichen Ttigkeiten gehren (z. B. die Ttigkeit eines selbstndigen Fensterputzers oder Pflegedienstes). Begnstigt sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten einschlielich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht die Materialkosten.

    b) Handwerkerleistungen in Privathaushalten

    Fr alle handwerklichen Ttigkeiten, die in Ihrem in der Europischen Union oder dem Europischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgefhrt werden, ermigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um

    20 % des gezahlten Rechnungsbetrags, soweit dieser auf Arbeits- und Fahrtkosten einschlielich der darauf entfallenden Umsatzsteuer entfllt, hchstens 1.200 Euro.

    Begnstigt sind handwerkliche Ttigkeiten, die von Mietern und Eigentmern fr die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, unabhngig davon, ob es sich um regelmig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungs-manahmen handelt (z. B. Arbeiten an Innen- und Auenwnden, Erneuerung eines Boden belags, Modernisierung des Badezimmers, Reparatur von Haushaltsgerten im Haushalt, Wartung von Heizungsanlagen). Auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grund-stck, z. B. Garten- und Wegebau arbeiten, gehren zu den begnstigten Ttigkeiten. ffentlich gefrderte Manahmen, fr die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschsse in Anspruch genommen werden, sind nicht begnstigt.

    c) Weitere Voraussetzungen

    Die Steuerermigungen knnen jeweils nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwen-dungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonder-ausgaben oder auergewhnliche Belastung bercksichtigt worden sind. Eine Steuerermigung fr Kinderbetreuungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen dem Grunde nach als Sonderausgaben begnstigt sind. Fr die Inanspruchnahme der Steuerermigung fr haushaltsna-he Dienstleistungen und fr Handwerkerleistungen ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige fr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

    Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermigungsverfahrens knnen diese Aufwendungen so weit sie nicht von dritter Seite (z. B. einer Versicherung) erstattet werden in Hhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Ermigung als Freibetrag bercksichtigt werden.

  • 31

    13. Wie stellt man den Lohnsteuer-Ermigungsantrag 2013?

    Auch im neuen elektronischen Abrufverfahren sind die Grundstze des Lohnsteuer-Ermigungs-verfahrens weiter anzuwenden. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010, auf der Ersatzbescheinigung 2011 oder auf der Ersatzbescheinigung 2012 eingetragenen Freibetrge oder antragsgebundenen Kinderfreibetrge (z. B. fr Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr voll-endet haben, oder Pflegekinder) gelten grundstzlich nicht weiter. Daher sind fr das Kalenderjahr 2013 antragsgebundene Lohnsteuerabzugsmerkmale grundstzlich beim zustndigen Finanzamt neu zu beantragen. Haben Sie fr das Kalenderjahr 2013 einen Frei- oder Hinzurechnungsbetrag be-antragt, ist dieser bereits in der Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Zustzlich erteilt Ih-nen das Finanzamt ber diesen Betrag eine Bescheinigung, die Sie bitte Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

    Bei erstmaliger Beantragung eines Freibetrags fr das Kalenderjahr 2013 oder bei Erhhung des fr das Kalenderjahr 2012 gltigen Freibetrags ist der bliche sechsseitige amtliche Vordruck Antrag auf Lohnsteuer-Ermigung zu verwenden. Wer 2013 hchstens den Freibetrag beantragt, der fr das Kalenderjahr 2012 ermittelt wurde, oder nur die nderung der Zahl der Kinderfreibetrge und ggf. der Steuerklasse I in Steuerklasse II beantragt, braucht nur den zweiseitigen amtlichen Vordruck Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermigung auszufllen.

    Der Freibetrag fr das Kalenderjahr 2013 wird grundstzlich mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats ermittelt und als ELStAM gebildet. Wird der Antrag jedoch im Ja-nuar 2013 gestellt, so erfolgt die Bildung mit Wirkung ab 1. Januar 2013.

    Die Frist fr den Lohnsteuer-Ermigungsantrag 2013 beginnt am 1. Oktober 2012. Der Antrag muss sptestens bis zum 30. November 2013 gestellt werden. Im Dezember 2013 eintretende n-derungen knnen somit nicht mehr im Lohnsteuer-Ermigungsverfahren des laufenden Kalender-jahres 2013 bercksichtigt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermigung nur noch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer fr 2013 bercksichtigt werden (Seite 33).

    Antragsvordrucke fr das Lohnsteuer-Ermigungsverfahren erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de.

    Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

    Bercksichtigung von Kindern

    Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermigungsverfahrens kann die Bercksichtigung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gesetzlichen Voraus-setzungen erfllen, beantragt werden. Einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermigung sollten Sie stellen, wenn fr das Kalenderjahr 2013 Kinderfreibetrge fr

  • 32

    vor dem 2. Januar 1995 geborene Kinder, nicht in Ihrer Wohnung gemeldete minderjhrige Kinder oder Pflegekinderbercksichtigt werden sollen und diese Kinder nicht bereits im Ermigungsverfahren fr das Ka-lenderjahr 2012 bercksichtigt worden ist.

    Pauschbetrge fr behinderte Menschen und Hinterbliebene

    Die Gemeinden haben der Finanzverwaltung die bei ihnen gespeicherten Pauschbetrge fr be-hinderte Menschen und Hinterbliebene mit dem jeweiligen Gltigkeitsdatum einmalig bermittelt. Diese Daten flieen in die ELStAM fr 2013 ein. Der Pauschbetrag fr behinderte Menschen und Hinterbliebene muss daher nur dann neu beantragt werden, wenn dieser in den Lohnsteuerab-zugsmerkmalen fr das Kalenderjahr 2013 nicht enthalten ist (z. B. weil der fr den Pauschbetrag magebende Gltigkeitszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen ist). Steht ein solcher Pauschbetrag Ihrem Kind zu und soll er auf Sie bertragen werden, setzt auch dies einen neuen Antrag voraus.

    Ungnstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale

    Mchten Sie, dass ungnstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale (eine ungnstigere Steuerklasse, eine geringere Anzahl von Kindern, kein Pauschbetrag fr behinderte Menschen) ab Beginn des Kalen-derjahres 2013 im Rahmen der ELStAM bercksichtigt werden, mssen Sie dies bereits im Kalen-derjahr 2012 zum 1. Januar 2013 beantragen (amtlicher Vordruck Antrge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -).

    Ihr zustndiges Finanzamt?

    Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermigung 2013 mssen Sie bei dem Finanzamt stellen, in dessen Bezirk Sie im Zeitpunkt der Antragstellung wohnen. Haben Sie mehrere Wohnungen, so ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes zustndig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei Ehegatten mit mehrfachem Wohnsitz ist das Finanzamt zustndig, an dem sich die Familie vorwiegend aufhlt.

    14. Steuerliche Behandlung der geringfgigen Beschftigung

    Nhere Ausknfte zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfgigen Beschftigungen erhalten Sie in der vom Bundesministerium fr Arbeit und Soziales herausgegebe-nen Broschre Geringfgige Beschftigung und Beschftigung in der Gleitzone sowie im Internet unter: www.bmas.bund.de und www.minijob-zentrale.de.

    Nur wenn von der Pauschalversteuerung kein Gebrauch gemacht werden soll, muss der Arbeitgeber die einzubehaltenden Steuerabzugsbetrge (Lohnsteuer, Solidarittszuschlag und etwaige Kirchen-steuer) anhand der fr den Arbeitnehmer gebildeten ELStAM ermitteln.

  • 33

    15. Antragsveranlagung

    Haben Sie etwa zu viel Lohnsteuer bezahlt?

    Zum Beispiel:

    weil Sie nicht whrend des ganzen Jahres in demselben Dienstverhltnis gestanden haben,

    weil fr Sie und Ihren Ehegatten jeweils die Steuerklasse IV bescheinigt worden ist,

    weil Sie Aufwendungen haben, die Sie wegen der Antragsgrenze im Ermi gungsverfahren nicht geltend machen konnten oder

    weil sich bei Ihnen der Kinderfreibetrag und der Freibetrag fr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf fr ein Kind steuerlich hher auswirkt als der Anspruch auf Kindergeld,

    dann beantragen Sie bitte fr das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist durch die Abgabe der Einkommensteuererklrung innerhalb der vierjhrigen Festsetzungsfrist (Einkommensteuerveran-lagung 2012: 31. Dezember 2016, Einkommensteuerveranlagung 2013: 31. Dezember 2017) zu stellen. Ihre Einkommensteuererklrung bermitteln Sie am besten elektronisch an das Finanzamt. Eine hierfr geeignete Software stellt Ihnen Ihr Finanzamt gerne auf CD-ROM zur Verfgung. Elster-Formular sowie eine bersicht weiterer Software finden Sie auch unter www.elster.de. Einkommen-steuererklrungsvordrucke mit der ausfhrlichen Anleitung sind nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt oder im Internet (Seite 5) ebenfalls kostenlos erhltlich.

    16. Pflichtveranlagung

    In bestimmten Fllen sind Arbeitnehmer verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklrung abzugeben. Fr die Einkommen steuererklrung 2013 gilt eine Frist bis zum 31. Mai 2014, die aber auf Antrag verlngert werden kann.

    Die Verpflichtung besteht u. a. dann, wenn

    Sie oder Ihr Ehegatte noch andere einkommensteuerpflichtige Einknfte, z. B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen haben und die positive Summe dieser Einknfte mehr als 410 Euro betrgt; Renten sind bei der Ermittlung der Einknfte nur mit dem steuerpflichtigen Anteil und nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 102 Euro steuerlich zu erfassen,

  • 34

    Sie oder Ihr Ehegatte steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Entgelt-/Lohn-ersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld ein schlielich Saison-Kurzarbeiter-geld , Krankengeld, Elterngeld), Aufstockungs betrge bei Altersteilzeit oder auslndische Ein-knfte bezogen haben und die positive Summe mehr als 410 Euro betrgt,

    das Finanzamt einen Freibetrag ermittelt und als ELStAM gebildet hat und die Arbeitslohngren-zen von 10.200 Euro bei Einzelveranlagung oder von 19.400 Euro bei Zusammenveranlagung berschritten werden; ein Pflichtveranlagungsgrund liegt nicht vor, wenn lediglich der Pausch-betrag fr behinderte Menschen, der Pauschbetrag fr Hinterbliebene, der Entlastungsbetrag fr Alleinerziehende in Sonderfllen (Seite 25) eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl gendert worden ist,

    Sie und Ihr Ehegatte Arbeitslohn bezogen haben und der Arbeitslohn eines Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,

    Sie und Ihr Ehegatte Arbeitslohn bezogen haben und bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist,

    Sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn (einschlielich Versogungsbezgen) bezogen haben.

    17. Wenn Sie jetzt noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt!

    Das Finanzamt und soweit ausschlielich die Meldedaten betroffen sind Ihre Gemeinde werden Ihnen kostenlos weitere Ausknfte erteilen. Auch Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsvertretung werden Ihnen in Lohnsteuerfragen nach Mglichkeit behilflich sein. Auerdem knnen Sie sich von den zur Hilfe in Steuersachen gesetzlich zugelassenen Personen oder Vereinigungen beraten lassen.

    Ausfhrliche Informationen zur Einfhrung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) stehen auch auf www.elster.de bereit.

  • Herausgegeben von den obersten Finanzbehrden der Lnder

    Steuerfragen schnell beantwortet:Die wichtigsten Stichworte auf einen Blick .......................................................................................................... Seite

    Antragsgrenze fr Freibetrge ............................................................................................................................................... 20, 26Antragsveranlagung ................................................................................................................................................................................. 33Auergewhnliche Belastung .......................................................................................................................................................... 22Behinderte Menschen ............................................................................................................................................................................. 28Berufskleidung ............................................................................................................................................................................................. 20Ehegatten, beide Arbeitnehmer .......................................................................................................................................................... 9Einkommensteuerveranlagung ....................................................................................................................................................... 33Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) .................................................................... 6, 7, 17, 31, 34Entfernungspauschale ............................................................................................................................................................................ 20Entlastungsbetrag fr Alleinerziehende ............................................................................................................................ 8, 25Ermigungsantrag .................................................................................................................................................................................. 31Ersatzbescheinigung .................................................................................................................................................................................. 5Faktorverfahren ........................................................................................................................................................................................... 10Freibetrge ....................................................................................................................................................................................................... 18Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung ........................................................... 24Geburtsurkunde ........................................................................................................................................................................................... 14Geringfgige Beschftigung .............................................................................................................................................................. 32Haushaltshilfe ................................................................................................................................................................................................ 25Haushaltsnahe Beschftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen ............................................. 29Hinterbliebene ............................................................................................................................................................................................... 28Hinzurechnungsbetrag ........................................................................................................................................................................... 27Kinderbetreuungskosten ...................................................................................................................................................................... 22Kindergeld ........................................................................................................................................................................................................ 13Kinderfreibetrag .................................................................................................................................................................................. 13, 29Kirchensteuer ................................................................................................................................................................................................ 17Krankheitskosten .............................................................................................................................................................................. 22, 24Lebensbescheinigung; siehe Geburtsurkunde ................................................................................................................... 14Mehrere Dienstverhltnisse .................................................................................................................................................................. 9Pauschbetrag fr behinderte Menschen ................................................................................................................................. 28Pflege-Pauschbetrag ............................................................................................................................................................................... 25Sonderausgaben ......................................................................................................................................................................................... 21Steuerklassen ................................................................................................................................................................................................... 7Steuerklassenwechsel bei Ehegatten ........................................................................................................................................ 12Unterhaltsleistungen ................................................................................................................................................................................ 23Verpflichtung zur nderung der ELStAM ................................................................................................................................. 17Vorsorgeaufwendungen ........................................................................................................................................................................ 18Vorsorgepauschale .................................................................................................................................................................................... 18Werbun