24
Amtlicher Teil - Mitteilung des Amtes Brüssow über Schließzeiten zum Jahreswechsel 2 - Beschlüsse der Gemeinde Schönfeld 2 - Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Brüssow 3 - Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließ- lich Winterdienst in der Stadt Brüssow (Straßenreinigungssatzung) 4 - Beschlüsse der Gemeinde Carmzow-Wallmow 9 - Beschlüsse der Gemeinde Schenkenberg 9 - 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg für das Haushaltsjahr 2015 10 - Beschlüsse des Amtsausschusses Brüssow 11 - Beschlüsse der Gemeinde Göritz 12 - Anmeldung der ABC-Schützen in Brüssow 12 - Satzung über den Schulbezirk für die Regenbogengrundschule Brüssow in Trägerschaft der Stadt Brüssow 13 Inhaltsverzeichnis - Anmeldung der ABC-Schützen in Göritz 13 - Satzung über den Schulbezirk für die Goethe-Grundschule Göritz in Trägerschaft der Stadt Brüssow 13 - Briefkastensperrung der Deutschen Post zum Jahreswechsel 13 - Abstimmungsbekanntmachung 14 Nicht Amtlicher Teil - Lauras Stern landete an der Regenbogengrundschule Brüssow 16 - Danksagung an die VR-Bank Uckermark-Randow e.G. 16 - Weihnachtsgrüße 17 - Veranstaltungen in den Gemeinden 17 - Gratulationen 18 - Kirchliche Informationen 19 - Treffen der Woddower Dorfjugend 20 - Das Abenteuer Jugendweihe – unsere Kennenlernfahrt! 20 - Die fünfte Jahreszeit hat in Brüssow begonnen 21 Postwurfsendung sämtliche Haushalte

Bru 2015 ausgabe 12

Embed Size (px)

DESCRIPTION

https://www.schibri.de/pdf/bru/bru_2015_Ausgabe_12.pdf

Citation preview

Page 1: Bru 2015 ausgabe 12

Amtlicher Teil - Mitteilung des Amtes Brüssow über Schließzeiten zum Jahreswechsel 2- Beschlüsse der Gemeinde Schönfeld 2- Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Brüssow 3- Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließ- lich Winterdienst in der Stadt Brüssow (Straßenreinigungssatzung) 4- Beschlüsse der Gemeinde Carmzow-Wallmow 9- Beschlüsse der Gemeinde Schenkenberg 9- 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg für das Haushaltsjahr 2015 10- Beschlüsse des Amtsausschusses Brüssow 11- Beschlüsse der Gemeinde Göritz 12- Anmeldung der ABC-Schützen in Brüssow 12- Satzung über den Schulbezirk für die Regenbogengrundschule Brüssow in Trägerschaft der Stadt Brüssow 13

Inhaltsverzeichnis- Anmeldung der ABC-Schützen in Göritz 13- Satzung über den Schulbezirk für die Goethe-Grundschule Göritz in Trägerschaft der Stadt Brüssow 13- Briefkastensperrung der Deutschen Post zum Jahreswechsel 13- Abstimmungsbekanntmachung 14

Nicht Amtlicher Teil - Lauras Stern landete an der Regenbogengrundschule Brüssow 16- Danksagung an die VR-Bank Uckermark-Randow e.G. 16- Weihnachtsgrüße 17- Veranstaltungen in den Gemeinden 17- Gratulationen 18- Kirchliche Informationen 19- Treffen der Woddower Dorfjugend 20- Das Abenteuer Jugendweihe – unsere Kennenlernfahrt! 20- Die fünfte Jahreszeit hat in Brüssow begonnen 21

Pos

twur

fsen

dung

säm

tlich

e H

aush

alte

Page 2: Bru 2015 ausgabe 12

2 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –

Amtlicher Teil

Der letzte Sprechtag des Amtes ist der 22. Dezember 2015. Das Amt bleibt vom 23.12.2015 bis 01.01.2016 geschlossen. Ab Montag, dem 4. Januar 2016 finden wieder die regulären Sprechzeiten statt.

Am 28.12.2015 besteht ein Bereitschaftsdienst des Stan-desamtes von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr durch Frau Klünder. Sie ist unter der Rufnummer 0151/51397907 zu erreichen.

Mitteilung des Amtes Brüssow über Schließzeiten zum JahreswechselVom 29.12.2015 bis 31.12.2015 besteht ein Bereitschafts-dienst des Standesamtes von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr durch Frau Joachim. Sie ist unter der Rufnummer 0174/7588763 zu erreichen.

Hartwig stellv. Amtsdirektorin

Beschluss 35 lt. Beschlussvorlage 35Stellungnahme zur Bauleitplanung der Gemeinde Schen-kenberg: 2. Entwurf zur 1. Änderung B-Plan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“, Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGBDie Gemeinde Schönfeld hat folgende Anregungen und Be-denken zum 2. Entwurf zur 1. Änderung B-Plan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“:- keine

Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 39 lt. Beschlussvorlage 39Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB für die Errichtung und den Betrieb nach § 4 BImSchG von 6 Wind-kraftanlagen mit der Bezeichnung UM A1, UM L3, UM A3, UM A4, UM A5, UM A6 in der Gemarkung Klockow, Flur 1, Flurstücke 75, 84, 339, 333, 343, 327Die ENERTRAG Aktiengesellschaft, Gut Dauerthal in 17291 Dauerthal hat beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg einen Genehmigungsantrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und zum Betrieb von 6 WKA in der Gemarkung Klockow, Flur 1, Flurstücke 75, 84, 339, 333, 343, 327 (Reg.-Nr. RO G05215 – beim LUGV) eingereicht.Die geplanten WKA sind Anlagen vom Typ Vestas V117 mit ei-ner Leistung von 3.300 KW und einer Nabenhöhe von 141,5 m.Bei Vorhaben, die nach §§ 31, 33, 34 oder 35 zu beurteilen sind, ist die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde ge-mäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderlich. Anlage I: Kurzbeschreibung des VorhabensAnlage II: ÜbersichtslageplanDie Gemeindevertretung Schönfeld erteilt ihr Einverneh-men nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch für die Er-richtung und den Betrieb der 6 WKA in der Gemarkung Klockow, Flur 1, Flurstücke 75, 84, 339, 333, 343, 327 mit der Bezeichnung UM A1, UM L3, UM A3, UM A4 UM A5, UM A6 lt. Lageplan.

Ja-Stimmen 5 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

Herr Schön hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 37 lt. Beschlussvorlage 37Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2012Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushalts-jahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die

Beschlüsse der Gemeinde SchönfeldBeschlüsse vom 05.11.2015

tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu doku-mentieren.Der Jahresabschluss 2012 wurde durch das Rechnungsprü-fungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 23.09.2015 dem Amt zugeleitet.Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 der Gemeinde Schönfeld, bestehend aus der Ergebnis-rechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anlagen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht.Nach § 82 Abs. 3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Fest-stellung vor.Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit unserer Stellungnahme wurden der Gemeindevertretung zu-geleitet.

Entlastungsvorschlag:Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-gemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde widerspiegelt.Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde und stellt Risiken der künfti-gen Entwicklung zutreffend dar.Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch den Amts-direktor wie geprüft festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet werden.Das Rechnungsprüfungsamt schlägt der Gemeindevertretung vor, den Jahresabschluss 2012 zu beschließen.

Die Gemeindevertreter der Gemeinde Schönfeld beschlie-ßen den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BdgKVverf.

Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 38 lt. Beschlussvorlage 38Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jahres-abschluss 2012Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 wurde laut Beschluss-Nr. 37/15 von der Gemeindevertretung beschlossen.

Page 3: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 3

Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt der Gemeindevertretung vor, dem Amtsdirektor die Entlastung zu erteilen.Die Gemeindevertreter der Gemeinde Schönfeld erteilen dem Amtsdirektor die Entlastung für den geprüften Jah-resabschluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BbgKVerf.

Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

BekanntmachungsanordnungDie Beschlüsse über den geprüften Jahresabschluss 2012 der Gemeinde Schönfeld (Beschluss-Nr. 37/2015 vom 05.11.2015) und die Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jah-

resabschluss 2012 (Beschluss-Nr. 38/2015 vom 05.11.2015) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 82 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in den Jahresabschluss und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 01.12.2015

HartwigStellvertretende Amtsdirektorin

Beschlüsse vom 13.10.2015

Beschluss 46 lt. Beschlussvorlage 46Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2012Die Stadt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die tatsäch-liche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu dokumentieren.Der Jahresabschluss 2012 wurde durch das Rechnungsprü-fungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 23.09.2015 dem Amt zugeleitet.Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 der Stadt Brüssow, bestehend aus der Ergebnisrech-nung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anlagen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht.Nach § 82 Abs. 3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Fest-stellung vor.Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit unserer Stellungnahme wurde der Stadtverordnetenversamm-lung zugeleitet.

Entlastungsvorschlag:Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-gemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Stadt widerspiegelt.Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch den Amtsdi-rektor wie geprüft festgestellt und der Stadtverordnetenver-sammlung zugeleitet werden.Das Rechnungsprüfungsamt schlägt der Stadtverordneten-versammlung vor, den Jahresabschluss 2012 zu beschließen.Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow beschließen den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 ge-mäß § 82 Abs. 4 der BdgKVverf.

Ja-Stimmen 9 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 2

Beschluss 47 lt. Beschlussvorlage 47Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jahres-abschluss 2012

Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung BrüssowDer geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 wur-de laut Beschluss-Nr. 46/15 von der Stadtverordnetenver-sammlung beschlossen.Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt der Stadtverordnetenversammlung vor, dem Amtsdi-rektor die Entlastung zu erteilen.

Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow erteilen dem Amtsdirektor die Entlastung für den geprüften Jahres-abschluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BbgKVerf.

Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 3

BekanntmachungsanordnungDie Beschlüsse über den geprüften Jahresabschluss 2012 der Stadt Brüssow (Beschluss-Nr. 46/2015 vom 13.10.2015) und die Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jah-resabschluss 2012 (Beschluss-Nr. 47/2015 vom 13.10.2015) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 82 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in den Jahresabschluss und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 01.12.2015

HartwigStellvertretende Amtsdirektorin

Beschlüsse vom 10.11.2015

Beschluss 55/2015 lt. Beschlussvorlage 0055/15Ankündigungsbeschluss zum Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der winterlichen Straßenreinigung in der Stadt BrüssowDie Stadtverordneten der Stadt Brüssow beschließen den Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der winterlichen Straßenreinigung in der Stadt Brüssow und die Erhebung der Gebühren rückwirkend zum 01.01.2016.

Dafürstimmen 11 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

Page 4: Bru 2015 ausgabe 12

4 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

Beschlüsse vom 10.11.2015

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Brüssow (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 S. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] in Verbin-dung mit § 47 und § 49a des Brandenburgischen Straßenge-setzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brüssow in ihrer Sit-zung am 10.11.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines(1) Die Stadt Brüssow betreibt die Reinigung der dem öffent-

lichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortsla-gen, einschließlich der Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen als öffentliche Einrichtung, soweit die Rei-nigung nicht nach § 4 dieser Satzung den Grundstücks-eigentümern übertragen wird.

Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammen-hängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes, oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammen-hang nicht.

Das anliegende Straßenverzeichnis in der Fassung der Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Reinigung umfasst die ordnungsgemäße und die ver-kehrsmäßige Straßenreinigung sowie die Beräumung von Schnee und die Streupflicht bei Glätte (Winterdienst) auf Gehwegen und Fahrbahnen.

(3) Als Gehweg im Sinne dieser Satzung gelten:- alle selbstständigen Gehwege,- die gemeinsamen Fuß- und Radwege,- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch

Fußgänger vorgesehenen Straßenteile,- Gehbahnen bis zu 1,50 m Breite parallel zur Grund-

stücksgrenze bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberu-higten Bereichen (Zeichen 325 StVO) und in Fuß-gängerbereichen (Zeichen 242 StVO).

(4) Ein Gehweg gilt auch dann als vorhanden, soweit er sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet.

(5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Verkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Randstreifen und Trennstreifen, die Bankette, die Bushal-testellenbuchten, befestigte Seitenstreifen, Parkstreifen, Parkbuchten, Parkplätze und Sicherheitsstreifen sowie die Radwege.

§ 2 Art und Umfang der Straßenreinigung(1) Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf zu reinigen,

Gehwege jedoch mindestens einmal im Monat.(2) Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Ver-

unreinigungen von der Straße, welche die Hygiene oder das Ortsbild erheblich beeinträchtigen oder eine Gefähr-dung des Verkehrs darstellen können. Auf befestigten Gehwegen umfasst die Reinigung auch die Beseitigung von Pflanzenbewuchs.

Der Einsatz von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln, die nicht biologisch abbaubar sind, ist nicht gestattet.

(3) Belästigende Staubentwicklung ist bei der Reinigung zu vermeiden. Die Verunreinigungen sind umgehend ord-nungsgemäß von jedem zur Reinigung Verpflichteten auf seine Kosten nach den Vorschriften der Abfallentsorgung zu beseitigen. Sie dürfen weder dem Nachbarn noch dem öffentlichen Kanalnetz zugekehrt werden. Eine Lagerung oder Zwischenlagerung auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet.

(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ver-pflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verun-reinigung unverzüglich zu beseitigen, bleibt bestehen.

§ 3 Art und Umfang des Winterdienstes(1) Der Winterdienst umfasst die Pflicht, die Fahrbahnen,

nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit und soweit es zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforder-lich ist, an gefährlichen sowie an verkehrswichtigen Stel-len vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fahrbahnen mit ab-stumpfenden bzw. auftauenden Mitteln zu bestreuen. Der Schnee ist am Fahrbahnrand so zu lagern, dass Gehwege nicht beeinträchtigt werden.

(2) Gehwege sind auf einer solchen Breite von Schnee freizu-halten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und Begegnungsverkehr möglich ist. Sie müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr von Schnee- und Eisglätte gestreut sein. So oft es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, sind diese Maßnahmen tagsüber bis 20:00 Uhr zu wie-derholen. Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege mit Streumitteln abzustumpfen. Abstumpfende Mittel sind vor auftauenden Mitteln einzusetzen. Der Schnee ist an dem Teil des Gehwegs zu lagern, der an die Fahrbahn grenzt oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand. Der Fußgänger- und Fahrverkehr darf hierdurch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee frei-gehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahr-loses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet wird.

(4) Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf den Gehweg und die Straße verbracht werden.

(5) Die Einläufe in die Entwässerungsanlagen sind von Eis und Schnee frei zu halten.

(6) Abflussrinnen, Straßeneinläufe und oberirdische Anlagen, die der Entwässerung, der Trinkwasserentsorgung und der Brandbekämpfung dienen (z. B. Hydrantenabdeckun-gen) sowie Gasschieber im Gehwegsbereich sind frei zu halten.

(7) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Zudem ist die Ablagerung von Schnee, der mit den vorge-nannten Mitteln versetzt ist auf diesen Flächen verboten.

§ 4 Übertragung der Reinigungspflicht(1) Den Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grund-

stücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen

Page 5: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 5

werden, wird die Reinigung der öffentlichen Gehwege gem. § 2 dieser Satzung sowie die Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen gem. § 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzung innerhalb der Ortslage auferlegt. § 1 Abs. 1 S. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis auf-geführten Straßen wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tat-sächlich eine Zufahrt zur Straße hat oder einen Zugang oder eine Zufahrt ermöglicht werden kann und dadurch seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung ermöglicht wird.

(2) Bei Gehwegen im Sinne des § 1 Abs. 3 sind sowohl die gehwegseitigen Anlieger als auch die gehwegseitig gegen-überliegenden Anlieger zur Straßenreinigung verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer erfolgt die Reinigung durch die an den Gehweg anliegenden Verpflichteten, in Jahren mit ungerader Endziffer durch die dem Gehweg gegen-überliegenden Verpflichteten. Als anliegend im Sinne die-ser Satzung gilt auch ein Grundstück, welches durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg (oder Radweg) bzw. vom Fahrbahnkörper getrennt ist.

(3) Der Winterdienst auf den öffentlichen Straßen gem. § 3 Abs. 1 dieser Satzung verbleibt bei der Stadt Brüssow.

(4) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereini-gungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbaube-rechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(5) Auf Antrag des Verpflichteten kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Brüssow mit deren Zustimmung die Reinigungspflichten übernehmen.

§ 5 BenutzungsgebührenFür die Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird eine Gebühr nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 15 BbgStrG

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 nicht nach-

kommt,2. als Reinigungspflichtiger die Straßenreinigung nicht

nach Art und Umfang des § 2 Abs. 2 durchführt,3. entgegen § 2 Abs. 2 chemische Unkrautbekämp-

fungsmittel verwendet,4. als Reinigungspflichtiger entgegen § 2 Abs. 3 die

Verunreinigungen nicht ordnungsgemäß entsorgt,5. als Reinigungspflichtiger entgegen § 2 Abs. 3 die

Verunreinigungen dem Nachbarn oder dem öffent-lichen Kanalnetz zukehrt,

6. als Reinigungspflichtiger entgegen § 2 Abs. 3 eine Lagerung oder Zwischenlagerung auf öffentlichen Flächen vornimmt,

7. als Reinigungspflichtiger den Winterdienst nicht nach Art und Umfang des § 3 Abs. 2 durchführt,

8. als Reinigungspflichtiger den Winterdienst nicht nach Art und Umfang des § 3 Abs. 3 durchführt,

9. entgegen § 3 Abs. 5 Schnee und Eis von Grundstü-cken auf die Straße verbringt.

(2) Ordnungswidrigkeiten gem. § 6 Abs. 1, Nr. 1 bis 7 können gem. § 47 Abs. 2 BbgStrG mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 7 InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Brüssow vom 29.11.2007 tritt gleichzeitig außer Kraft.

AnlageStraßenreinigungsverzeichnis gültig ab 01.01.2016Straßenreinigungsverzeichnis gültig ab 01.11.2016

Brüssow, 11.11.2015

NeumannAmtsdirektor

Anlage 1 (gültig ab 01.01.2016)Stadt BrüssowBrüssow

Reinigung WinterdienstFahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeAlter Sportplatz X X X XAmtsstraße X X X XAusbau X nicht vorhanden X nicht vorhandenBergstraße X X X XFinkenweg X nicht vorhanden X nicht vorhandenFrauenhagener Weg X nicht vorhanden X nicht vorhandenGartenweg X nicht vorhanden X nicht vorhandenGrimmer Weg X X X XHammelstaller Weg X nicht vorhanden X nicht vorhandenKarl-Liebknecht-Platz X X X XKarl-Marx-Straße X X X XKeulweg X X X XLindenweg X X X XLöcknitzer Chaussee (Landesstraße) X X X X

nächste Seite Fortsetzung der Tabelle k

Page 6: Bru 2015 ausgabe 12

6 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

Stadt BrüssowBrüssow

Reinigung WinterdienstFahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeLöcknitzer Chaussee (Gemeindestraße) X nicht vorhanden X nicht vorhandenLöcknitzer Straße X X X XMoorscher Weg X nicht vorhanden X nicht vorhandenMühlwasser X X X XPrenzlauer Straße X X X XPuschkinstraße X X X XRudolf-Breitscheid-Str. X X X XSchäferei X nicht vorhanden X nicht vorhandenStadtmauer X nicht vorhanden X nicht vorhandenWoddower Weg X X X XZiegelei X X X XZiegenkamp X X X X

Stadt Brüssow Reinigung WinterdienstFahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeGrimmeGrimme X X X X

Menkin Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeMenkin X X X XMenkin Alleeberg X X X XMenkin Hofstraße X X X XMenkin an der Landesstraße X X X X

Wollschow Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeWollschow X X X X

Woddow Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeWoddow 1 bis Bagemühler Str. (Kreisstraße) X X X XWoddow Bagemühler Str. bis Woddow 29(Gemeindestraße) X X X X

Bagemühlerstraße X X X XBrüssower Straße X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Bagemühl Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeBagemühl Gartenstraße X nicht vorhanden X nicht vorhandenBagemühl Hauptstraße (Gemeindestraße) X X X XBagemühl Hauptstraße (Kreisstraße) X X X XBagemühl Zum Sportplatz X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Grünberg Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeGrünberg X X X XGrünberg Bahnhofstraße X X X X

Battin Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeBattin X X X XBattin „Am See“ X nicht vorhanden X nicht vorhandenBattin Abzweig Richtung Schwarneberg X nicht vorhanden X nicht vorhandenBattin Ausbau X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Frauenhagen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeFrauenhagen Abzweig ehem. Stallanlagen X nicht vorhanden X nicht vorhandenFrauenhagen (Landesstraße) X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Trampe Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeTrampe Kreisstraße X nicht vorhanden X nicht vorhandenTarmpe von Kreisstr. Richtung Haus Nr. 22 X nicht vorhanden X nicht vorhandenTrampe Richtung Hammelstall X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Page 7: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 7

Stadt Brüssow Reinigung WinterdienstFahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeStramehlStramehl X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Moor Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeMoor X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Hammelstall Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeHammelstall X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Petersruh Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindePetersruh X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Butterholz Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeButterholz X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Klausthal Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeKlausthal X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Anlage 2 (gültig ab 01.11.2016)Stadt BrüssowBrüssow

Reinigung WinterdienstFahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeAlter Sportplatz X X X XAmtsstraße X X X XAusbau X nicht vorhanden X nicht vorhandenBergstraße X X X XFinkenweg X nicht vorhanden X nicht vorhandenFrauenhagener Weg X nicht vorhanden X nicht vorhandenGartenweg X nicht vorhanden X nicht vorhandenGrimmer Weg X X X XHammelstaller Weg X nicht vorhanden X nicht vorhandenKarl-Liebknecht-Platz X X X XKarl-Marx-Straße X X X XKeulweg X X X XLindenweg X X X XLöcknitzer Chaussee (Landesstraße) X X X XLöcknitzer Chaussee (Gemeindestraße) X nicht vorhanden X nicht vorhandenLöcknitzer Straße X X X XMoorscher Weg X nicht vorhanden X nicht vorhandenMühlwasser X X X XPrenzlauer Straße X X X XPuschkinstraße X X X XRudolf-Breitscheid-Str. X X X XSchäferei X nicht vorhanden X nicht vorhandenStadtmauer X nicht vorhanden X nicht vorhandenWoddower Weg X X X XZiegelei X X X XZiegenkamp X X X X

Stadt Brüssow Reinigung WinterdienstFahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeGrimmeGrimme X X X X

nächste Seite Fortsetzung der Tabelle k

Page 8: Bru 2015 ausgabe 12

8 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

Stadt Brüssow Reinigung WinterdienstFahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg

Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeMenkinMenkin X X X XMenkin Alleeberg X X X XMenkin Hofstraße X X X XMenkin an der Landesstraße X X X X

Wollschow Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeWollschow X X X X

Woddow Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeWoddow 1 bis Bagemühler Str. (Kreisstraße) X X X XWoddow Bagemühler Str. bis Woddow 29(Gemeindestraße) X X X X

Bagemühlerstraße X X X XBrüssower Straße X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Bagemühl Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeBagemühl Gartenstraße X nicht vorhanden X nicht vorhandenBagemühl Hauptstraße (Gemeindestraße) X X X XBagemühl Hauptstraße (Kreisstraße) X X X XBagemühl Zum Sportplatz X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Grünberg Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeGrünberg X X X XGrünberg Bahnhofstraße X X X X

Battin Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeBattin X X X XBattin „Am See“ X nicht vorhanden X nicht vorhandenBattin Abzweig Richtung Schwarneberg X nicht vorhanden X nicht vorhandenBattin Ausbau X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Frauenhagen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeFrauenhagen Abzweig ehem. Stallanlagen X nicht vorhanden X nicht vorhandenFrauenhagen (Landesstraße) X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Trampe Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeTrampe Kreisstraße X nicht vorhanden X nicht vorhandenTarmpe von Kreisstr. Richtung Haus Nr. 22 X nicht vorhanden X nicht vorhandenTrampe Richtung Hammelstall X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Stramehl Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeStramehl X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Moor Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeMoor X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Hammelstall Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeHammelstall X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Petersruh Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindePetersruh X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Butterholz Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeButterholz X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Klausthal Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger GemeindeKlausthal X nicht vorhanden X nicht vorhanden

Page 9: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 9

Beschluss 32/2015 lt. Beschlussvorlage 32Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2012Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushalts-jahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu doku-mentieren. Der Jahresabschluss 2012 wurde durch das Rech-nungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 23.09.2015 dem Amt zugeleitet.Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 der Gemeinde Carmzow-Wallmow, bestehend aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anla-gen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht.Nach §82 Abs. 3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Fest-stellung vor.Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit unserer Stellungnahme wurden der Gemeindevertretung zu-geleitet.

Entlastungsvorschlag:Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-gemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde widerspiegelt.Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde und stellt Risiken der künfti-gen Entwicklung zutreffend dar.Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch den Amts-direktor wie geprüft festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet werden.Das Rechnungsprüfungsamt schlägt der Gemeindevertretung vor, den Jahresabschluss 2012 zu beschließen.Die Gemeindevertretung der Gemeinde Carmzow-Wall-mow beschließt den geprüften Jahresabschluss des Haus-haltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BdgKVverf.

Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 33/2015 lt. Beschlussvorlage 33Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jahres-abschluss 2012Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 wurde laut Beschluss-Nr. 32/15 von der Gemeindevertretung beschlossen.Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt der Gemeindevertretung vor, dem Amtsdirektor die Entlastung zu erteilen.

Beschlüsse der Gemeinde Carmzow-WallmowBeschlüsse vom 18.11.2015

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Carmzow- Wall-mow erteilt dem Amtsdirektor die Entlastung für den ge-prüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BbgKVerf.

Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

BekanntmachungsanordnungDie Beschlüsse über den geprüften Jahresabschluss 2012 der Gemeinde Carmzow-Wallmow (Beschluss-Nr. 32/2015 vom 18.11.2015) und die Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jahresabschluss 2012 (Beschluss-Nr. 33/2015 vom 18.11.2015) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 82 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in den Jahresabschluss und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 01.12.2015

HartwigStellvertretende Amtsdirektorin

Beschluss 35/2015 lt. Beschlussvorlage 35Radwegbau an der L 26 Abschnitt Carmzow Übernahme in kommunale BaulastDie Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt die Übernahme des Radweges in die kommunale Baulast.

Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 37/2015 lt. Beschlussvorlage 37Arbeitsplanung Gemeindearbeiter I. Halbjahr 2016Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt die Arbeitsplanung für die Gemeindearbeiter im 1. Halbjahr 2016.

- Fenster der Gemeinderäume streichen - Anstrich Trauerhalle Wallmow und Spritzschutz- Anstrich Bushaltestelle Carmzow- Demontage Zaun Trauerhalle Cremzow - Demontage Zaun Neubau Cremzow- Reparatur Gehweg Carmzow- Gehweg zum Sportplatz in Wallmow- Fertigstellung Putz am Containerstellplatz Cremzow (alte

Bushaltestelle)- Papierkörbe Carmzow Bushaltestelle erneuern- Fahrradständer Carmzow Bushaltestelle aufstellen

Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 56 lt. Beschlussvorlage 561. Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushalts-plan 2015 (siehe Seite 10)Den Gemeindevertretern liegt die 1. Nachtragshaushaltssat-zung und Nachtragshaushaltsplan 2015 vor.

Beschlüsse der Gemeinde SchenkenbergBeschlüsse vom 16.11.2015

Die Gemeindevertreter der Gemeinde Schenkenberg beschlie-ßen in ihrer Sitzung am 16.11.2015 die 1. Nachtragshaus-haltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 2015 gemäß § 68 der BbgKVerf.

Ja-Stimmen 7 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

Page 10: Bru 2015 ausgabe 12

10 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

Auf Grund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.11.2015 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

die bisher fest- gesetzten Gesamtbeträge von

EUR

erhöht um

EUR

vermindert um

EUR

und damit der Gesamtbetrag einschließlich Nachträge fest-gesetzt aufEUR

im Ergebnisplanordentliche Erträgeordentliche Aufwendungen

außerordentliche Erträgeaußerordentliche Aufwendungen

1.367.800,00 €1.898.200,00 €

- €- €

808.200,00 €111.600,00 €

- €- €

- €- €

- €- €

2.176.000,00 €2.009.800,00 €

- €- €

im Finanzhaushaltdie Einzahlungendie Auszahlungen

davon bei den:Einzahlungen aus laufender VerwaltungstätigkeitAuszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen aus der InvestitionstätigkeitAuszahlungen aus der Investitionstätigkeit

Einzahlungen aus der FinanzierungstätigkeitAuszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

Einzahlung aus der Auflösung von LiquiditätsreservenAuszahlungen an Liquiditätsreserven

1.438.100,00 €2.091.100,00 €

1.281.900,00 €1.641.600,00 €

156.200,00 €416.000,00 €

- € 33.500,00 €

- €- €

985.300,00 €304.300,00 €

808.200,00 €111.600,00 €

177.100,00 €192.700,00 €

- €- €

- €- €

- €- €

- €- €

- €- €

- €- €

- €- €

2.423.400,00 €2.395.400,00 €

2.090.100,00 €1.753.200,00 €

333.300,00 €608.700,00 €

- €33.500,00 €

- €- €

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg für das Haushaltsjahr 2015

§ 2Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsför-dermaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr nicht geändert.

§ 51. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und

Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird nicht verändert.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszah-lungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird nicht verändert.

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplan-mäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird nicht verändert.

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden nicht verändert.

Schenkenberg, den 17.11.2015

HartwigStellvertretende Amtsdirektorin

BekanntmachungsanordnungDie vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemein-de Schenkenberg für das Haushaltsjahr 2015 (Beschluss-Nr. 56/2015 vom 16.11.2015) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in die 1. Nachtragshaushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 01.12.2015

HartwigStellvertretende Amtsdirektorin

Beschluss 54 lt. Beschlussvorlage 54Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2012Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die tatsäch-liche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu dokumentieren.

Der Jahresabschluss 2012 wurde durch das Rechnungsprü-fungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 23.09.2015 dem Amt zugeleitet.Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 der Gemeinde Schenkenberg, bestehend aus der Ergeb-nisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anlagen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht.Nach § 82 Abs.3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den

Page 11: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 11

geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Fest-stellung vor.Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit unserer Stellungnahme wurden der Gemeindevertretung zu-geleitet.

Entlastungsvorschlag:Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-gemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde widerspiegelt.Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde und stellt Risiken der künfti-gen Entwicklung zutreffend dar.Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch den Amts-direktor wie geprüft festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet werden.Das Rechnungsprüfungsamt schlägt der Gemeindevertretung vor, den Jahresabschluss 2012 zu beschließen.

Die Gemeindevertreter der Gemeinde Schenkenberg be-schließen den geprüften Jahresabschluss des Haushalts-jahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BdgKVverf.

Ja-Stimmen 7 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 55 lt. Beschlussvorlage 55Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jahres-abschluss 2012

Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 wurde laut Beschluss-Nr. 54/15 von der Gemeindevertretung beschlossen.Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt der Gemeindevertretung vor, dem Amtsdirektor die Entlastung zu erteilen.

Die Gemeindevertreter der Gemeinde Schenkenberg er-teilen dem Amtsdirektor die Entlastung für den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BbgKVerf.

Ja-Stimmen 7 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

BekanntmachungsanordnungDie Beschlüsse über den geprüften Jahresabschluss 2012 der Gemeinde Schenkenberg (Beschluss-Nr. 54/2015 vom 16.11.2015) und die Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jahresabschluss 2012 (Beschluss-Nr. 55/2015 vom 16.11.2015) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 82 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in den Jahresabschluss und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 01.12.2015

HartwigStellvertretende Amtsdirektorin

Beschluss 11 lt. Beschlussvorlage 11Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2012Das Amt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die tatsäch-liche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu dokumentieren. Der Jahresabschluss 2012 wurde durch das Rechnungsprü-fungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 23.09.2015 dem Amt zugeleitet.Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 des Amtes Brüssow (Uckermark), bestehend aus der Er-gebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anlagen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht.Nach § 82 Abs. 3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Fest-stellung vor.Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit un-serer Stellungnahme wurden dem Amtsausschuss zugeleitet.

Entlastungsvorschlag:Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-gemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde widerspiegelt.Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes

Beschlüsse des Amtsausschusses BrüssowBeschlüsse vom 12.11.2015

Bild von der Lage des Amtes Brüssow und stellt Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch den Amtsdi-rektor wie geprüft festgestellt und dem Amtsausschuss zuge-leitet werden.Das Rechnungsprüfungsamt schlägt dem Amtsausschuss vor, den Jahresabschluss 2012 zu beschließen.

Der Amtsausschuss des Amtes Brüssow beschließt den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 ge-mäß § 82 Abs. 4 der BdgKVverf.

Ja-Stimmen 11 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 12 lt. Beschlussvorlage 12Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jahres-abschluss 2012Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 wur-de laut Beschluss-Nr. 11/15 vom Amtsausschuss beschlossen.Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt dem Amtsausschuss vor, dem Amtsdirektor die Ent-lastung zu erteilen.

Der Amtsausschuss des Amtes Brüssow erteilt dem Amts-direktor die Entlastung für den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BbgK-Verf.

Ja-Stimmen 11 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

Page 12: Bru 2015 ausgabe 12

12 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

BekanntmachungsanordnungDie Beschlüsse über den geprüften Jahresabschluss 2012 des Amtes Brüssow (Uckermark) (Beschluss-Nr. 11/2015 vom 12.11.2015) und die Entlastung des Amtsdirektors für den ge-prüften Jahresabschluss 2012 (Beschluss-Nr. 12/2015 vom 12.11.2015) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 82 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-

rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in den Jahresabschluss und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 01.12.2015Hartwig

Stellvertretende Amtsdirektorin

Beschluss 31 lt. Beschlussvorlage 31Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2012Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushalts-jahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu doku-mentieren.Der Jahresabschluss 2012 wurde durch das Rechnungsprü-fungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 23.09.2015 dem Amt zugeleitet.Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2012 der Gemeinde Göritz, bestehend aus der Ergebnisrech-nung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anlagen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht.Nach § 82 Abs. 3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Fest-stellung vor.Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit unserer Stellungnahme wurden der Gemeindevertretung zu-geleitet.

Entlastungsvorschlag:Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-gemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde widerspiegelt.Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde und stellt Risiken der künfti-gen Entwicklung zutreffend dar.Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch den Amts-direktor wie geprüft festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet werden.Das Rechnungsprüfungsamt schlägt der Gemeindevertretung vor, den Jahresabschluss 2012 zu beschließen.

Beschlüsse der Gemeinde GöritzBeschlüsse vom 25.11.2015

Die Gemeindevertreter der Gemeinde Göritz beschließen den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BdgKVverf.

Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

Beschluss 32 lt. Beschlussvorlage 32Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jahres-abschluss 2012Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 wurde laut Beschluss-Nr. 31/15 von der Gemeindevertretung beschlossen.Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt der Gemeindevertretung vor, dem Amtsdirektor die Entlastung zu erteilen.Die Gemeindevertreter der Gemeinde Göritz erteilen dem Amtsdirektor die Entlastung für den geprüften Jahresab-schluss des Haushaltsjahres 2012 gemäß § 82 Abs. 4 der BbgKVerf.

Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0

BekanntmachungsanordnungDie Beschlüsse über den geprüften Jahresabschluss 2012 der Gemeinde Göritz (Beschluss-Nr. 31/2015 vom 25.11.2015) und die Entlastung des Amtsdirektors für den geprüften Jah-resabschluss 2012 (Beschluss-Nr. 32/2015 vom 25.11.2015) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 82 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird da-rauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprech-zeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in den Jahresabschluss und deren Anlagen nehmen kann.

Brüssow, den 01.12.2015

HartwigStellvertretende Amtsdirektorin

Die Anmeldungen der Schulanfänger für das Jahr 2016 an der Grundschule in Brüssow erfolgt am

Donnerstag, dem 14. Januar 2016.

Dazu bittet die Schulleiterin Frau Griem, die Eltern mit ihren Kindern, die vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 geboren wurden, in der Zeit zwischen 8.00 und 15.30 Uhr im Schulleiterzimmer vorzusprechen.

Folgende Dokumente sind mitzubringen:1. Geburtsurkunde des Kindes

Anmeldung der ABC-Schützen in Brüssow2. Teilnahmebestätigung an der Sprachstandsfeststellung

oder Kopie des Betreuungsvertrages bei Besuch einer Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg

3. gegebenenfalls Erklärung zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs

4. gegebenenfalls Teilnahmebestätigung an einer sprach-therapeutischen Behandlung.

Bei Verhinderung bitte unter der Tel. 039742/80250 melden.

gez. Klünder, Hauptamtsleiterin

Page 13: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 13

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommu-nalverfassung des Landes Brandenburg – BbgKVerf – vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 2 des Branden-burgischen Schulgesetzes – BbgSchulG – vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Stadt-verordnetenversammlung der Stadt Brüssow in der Sitzung am 11.06.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand(1) Auf der Grundlage des § 106 Absatz 1 und 2 BbgSchulG

und der genehmigten Schulentwicklungsplanung des Landkreises Uckermark wird für die Grundschule in Trä-gerschaft der Stadt Brüssow der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule die örtlich zuständige Schule ist.

(2) Schülerinnen und Schüler besuchen die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule.

Satzung über den Schulbezirk für die Regenbogengrundschule Brüssow in Trägerschaft der Stadt Brüssow

§ 2 SchulbezirkeDer Schulbezirk der „Regenbogengrundschule“ Brüssow in Trägerschaft der Stadt Brüssow umfasst die Gebiete:

- der Stadt Brüssow,- der Gemeinde Carmzow-Wallmow sowie- des Gemeindeteiles Kleptow der Gemeinde Schenkenberg.

§ 3 InkrafttretenDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Brüssow, den 18.07.2013

gez. NeumannAmtsdirektor

Die Anmeldungen der Schulanfänger für das Jahr 2016 an der Grundschule in Göritz erfolgt am

Mittwoch, dem 6. Januar 2016.Dazu bittet die Schulleiterin Frau Bembennek, die Eltern mit ihren Kindern, die vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 geboren wurden, in der Zeit zwischen 15.00 und 18.00 Uhr im Schulleiterzimmer vorzusprechen.

Folgende Dokumente sind mitzubringen:1. Geburtsurkunde des Kindes

Anmeldung der ABC-Schützen in Göritz2. Teilnahmebestätigung an der Sprachstandsfeststellung

oder Kopie des Betreuungsvertrages bei Besuch einer Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg

3. gegebenenfalls Erklärung zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs

4. gegebenenfalls Teilnahmebestätigung an einer sprach-therapeutischen Behandlung.

Bei Verhinderung bitte unter der Tel. 039851/79071 melden.

gez. Klünder, Hauptamtsleiterin

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommu-nalverfassung des Landes Brandenburg – BbgKVerf – vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 2 des Bran-denburgischen Schulgesetzes – BbgSchulG – vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Göritz in der Sitzung am 31.08.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand(1) Auf der Grundlage des § 106 Absatz 1 und 2 BbgSchulG

und der genehmigten Schulentwicklungsplanung des Landkreises Uckermark wird für die Grundschule in Trä-gerschaft der Gemeinde Göritz der Schulbezirk bestimmt, für den die Schule die örtlich zuständige Schule ist.

(2) Schülerinnen und Schüler besuchen die für die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Schule.

Satzung über den Schulbezirk für die Goethe-Grundschule Göritz in Trägerschaft der Gemeinde Göritz

§ 2 SchulbezirkeDer Schulbezirk der Goethe-Grundschule Göritz in Träger-schaft der Gemeinde Göritz umfasst die Gebiete:- der Gemeinde Göritz,- der Gemeinde Schönfeld,- des Ortsteiles Schenkenberg mit dem Gemeindeteil Dau-

erthal der Gemeinde Schenkenberg.

§ 3 InkrafttretenDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Brüssow, den 02.08.2013

gez. NeumannAmtsdirektor

Briefkastensperrungen der Deutschen Post zum Jahreswechsel 2015/2016Die Deutsche Post beabsichtigt die kurzfristige Sperrung der Einwurfklappen an Briefkästen

an zwei ausgewählten Standorten im Amtsbereich, in der Zeit

vom 31.12.2015 bis 04.01.2016.

Begründet wird dies mit der Vermeidung von Schäden.

Page 14: Bru 2015 ausgabe 12

14 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

Abstimmungsbehörde: Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 BrüssowGemeinde: Amt Brüssow für die amtsangehöri-

gen Gemeinden Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld und Stadt Brüssow

Stimmkreis: 11

Bekanntmachungüber die Durchführung eines Volksbegehrens

„Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“

Die Vertreter der Volksinitiative „Volksinitiative für größere Min-destabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht. Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bür-gerinnen und Bürger ab dem

7. Januar 2016 bis zum 6. Juli 2016durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen un-terstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bür-gerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehre-ren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchsta-be A) angeführten weiteren Eintragungstellen ausüben.

Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 6. Juli 2016- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 7. Juli

2000 geboren sind,- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren

ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie

- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlos-sen sind.

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde bis Mittwoch, den 6. Juli 2016, 16.00 Uhr unterstützt werden:

Amt Brüssow (Uckermark)EinwohnermeldeamtPrenzlauer Straße 817326 BrüssowMontag 08.00–12.00 Uhr und 13.00–15.00 UhrDienstag 08.30–12.00 Uhr und 13.00–17.30 UhrMittwoch 08.00–12.00 Uhr und 13.00–14.00 UhrDonnerstag 08.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 UhrFreitag 08.00–11.00 Uhr

Abstimmungsbekanntmachung

Am Montag, Mittwoch und Freitag nur nach telefonischer Voranmeldung.Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volks-begehrensverfahrensverordnung – VVVBbg).

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperli-chen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintra-gungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperli-chen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberech-tigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihr Hauptwohnung, oder ihren gewöhn-lichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) be-dienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Ein-tragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antrag-stellenden Person entgeltfrei übersandt.

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die brief-liche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegen-über der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungs-berechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

Page 15: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 15

Impressum Amtlicher TeilAmtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Stadt Brüssow mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld

Herausgeber und verantwortlich für Inhalt der amtlichen Mitteilungen:Amt Brüssow (Uckermark), Der Amtsdirektor, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow,Telefon: 039742/8600, E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten: Di. 08.30–12.00 und 13.00–17.30 Uhr & Do. 08.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr

Herstellungsleitung und Redaktion: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 UckerlandPostanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 StrasburgTel.: 039753/22757, Fax: 039753/22583, Internet: www.schibri.de, E-Mail: [email protected]

Bezugsmöglichkeiten: Siehe Impressum Nichtamtlicher Teil.

Druck/Endbearbeitung: Verlag + Druck Linus Wittich, Tel.: 039931/5790

Amtliche Bekanntmachungen – Ende –

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtig-te den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amt-lichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätenstens am 6. Juli 2016, 16.00 Uhr eingeht.

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unent-geltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrä-dern sowie keine Windräder im Wald“ Wir, die Unterzeichner, fordern von der Landesregierung Bran-denburg:

1. die Bauordnung zu ändern und höhenabhängige Ab-stände von Windkraftanlagen (WKA) zu beschließen. Die Abstände sollen das 10-fache der Gesamthöhe der WKA zu jeglicher Wohnbebauung betragen.

Begründung: Schutz der Bevölkerung der Gesundheits-gefahren und Erhöhung der Akzeptanz; dadurch kommt die Priviligierung (§ 35 BauGB) nicht durchgängig zur Anwendung. Nach der Änderung das § 249 im BauGB sind die Länder ermächtigt, bis zum 31.12.2015 eigene Abstände von Windkraftanlagen (WKA) zu Wohnbebau-ungen festzulegen.

2. den aktuellen Windkrafterlass Brandenburgs zu än-dern und Waldgebiete komplett von der Bebauung mit WKA auszuschließen.

Begründung: Die Aufstellung von WKA im Wald zerstört die vielfältigen Waldfunktionen nachhaltig. Wald gehört zu den effektivsten CO2-Speichern und Kühlsystemen. Das

Ökosystem Wald funktioniert nur in einer intakten Wald-struktur und muss wegen der Klimaschutzziele unzerstört erhalten bleiben.

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:Vertreter: Stellvertreter:

Thomas Jacob Charis RiemerGlietzer Dorfstraße 11 Dorfstraße 27b15913 Märkische Heide 16818 Netzeband

Hans-Jürgen Klemm Dr. Winfried LidwigHavelstraße 9 Wilmersdorfer Straße 2416348 Wandlitz 14547 Beelitz OT Fichtenwalde

Dr.-Ing. Wolfgang Rasim Dr. Regina PankrathKlein-Bademeuseler-Str. 21 Zur Dorfstraße 1103149 Forst (Lausitz) 15806 Zossen OT Schünow

Rainer Ebeling Wolfgang LoofAngermünder Straße 2 Lindower Dorfstraße 2516278 Angermünde 14913 Niedergörsdorf OT Lindow

Waltraud Plarre Lutz IttermannNeuhäuser Straße 18 Kräuterweg 1214797 Kloster Lehnin 15518 SteinhöfelOT Lehnin

Brüssow, 24.11.2015

Die Abstimmungsbehörde

Hartwigstellv. Amtsdirektorin

Impressum Nichtamtlicher TeilAmtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Amt Brüssow (Um.) mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld

Bezugsmöglichkeiten:- Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow- Abonnements: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg (Um.)

Bezugsbedingungen:- Das Amtsblatt erscheint zwölfmal jährlich in einer Auflagenhöhe von 2.670 Exemplaren.- Der Bezug des Amtsblattes ist für Einwohner des Amtes Brüssow und deren dazugehö-

renden Gemeinde kostenlos. - Der Bezugspreis für Abonnenten beträgt jährlich 12,- e + Porto.- Ein kostenloser Download des Amtsblattes ist über das Amt Brüssow (Uckermark) unter

www.amt-bruessow.de oder den Schibri-Verlag unter www.schibri.de möglich.

Verantwortlich für den redaktionellen Teil:Der Amtsdirektor, Tel.: 039742/8600Für unverlangt eingesandte Manuskripte besteht keine Verpflichtung der Veröffentlichung. Der Herausgeber und die Redaktion behalten sich vor, Beiträge zu kürzen und redaktionell zu bearbeiten. Die Verantwortung für den Inhalt der Beiträge liegt bei den Autoren.

Herstellungsleitung: V.i.S.d.P.: Schibri-Verlag, Verlagssitz: Milow 60, 17337 UckerlandPostanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 StrasburgRedaktion: Martina Goth, E-Mail: [email protected], Tel.: 039753/22757Anzeigen: Nicole Helms, E-Mail: [email protected], Tel.: 039753/22757

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages sowie dessen Anzeigen-preise. Die Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen und Beilagen liegt bei den Inserenten.

Einige Bilder und/oder Fotos in dieser Ausgabe sind das urheberrechtlichgeschützte Eigen-tum von 123RF Linited, Fotolia oder autorisierten Lieferanten, die gemäß der Lizenzbedin-gungen genutzt werden. Diese Bilder und/oder Fotos dürfen nicht ohne Erlaubnis von 123RF Limited oder Foltolia kopiert oder heruntergeladen werden.

© Schibri-Verlag. Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfälti-gung (auch Auszügen) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verlages.

Druck/Endbearbeitung: Verlag + Druck Linus Wittich

Am Donnerstag, 21. Januar 2016 bleibt das Amt Brüssow aufgrund einer Technikumstellung geschlossen.Wir bitten um Ihr Verständnis!

Page 16: Bru 2015 ausgabe 12

16 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

Berichte und Mitteilungen aus Einrichtungen des Amtes/der Gemeinde

Kinder- und Jugendarbeit

Im Rahmen der Aktionswoche „Treffpunkt Bibliothek“ stellte der Autor Klaus Baumgart am 04.11.2015 in der Grundschule in Brüssow Bücher der Reihe „Lauras Stern“ vor.Die Kinder der beiden Flex-Klassen waren begeisterte Zuhö-rer. Fast alle kannten die Bücher aus der Sternen Reihe und konnten somit viele Fragen zum Inhalt beantworten.Durch einen Zaubertrick wurden die kleinen Zuhörer auf ein neues Buch des Autors mit dem Titel: „Elli – Ungeheuer ge-heim“ eingestimmt. Auch dieses Buch gefiel allen Kindern sehr gut. Am Ende der Lesung bekam jeder eine Autogrammkarte als Erinnerung an einen abwechslungsreichen und interes-santen Vormittag.

Auf diesem Wege möchten wir uns beim Autor Klaus Baumgart für sein Kommen bedanken.Ein weiteres Dankeschön geht an Frau Sy aus der Brüsso-wer Bibliothek. Sie hat die Veranstaltung mit organisiert und ist stets um eine gute Zusammenarbeit mit unserer Schule bemüht.

Lauras Stern landete an der Regenbogengrundschule in Brüssow

Die Lehrer der Regenbogengrundschule Brüssow

Die Kita Knirpsenburg in Klockow hat einen neuen überdach-ten Kinderbus bekommen.

Ein besonderes Dankeschön geht an die VR-Bank Uckermark-Randow e. G., die sich bereit erklärt hat, einen überdachten Kinderbus für den Kindergarten zu organisieren und auch

Danksagung an die VR-Bank Uckermark-Randow e. G.die damit verbundenen Kosten zu tragen. Dieser Kinderbus erleichtert den Erziehern alle Außenaktivitäten und bietet Si-cherheit und Schutz für die Kinder zu jeder Jahreszeit.

Im Namen der Eltern Der Kitaausschuss

Große Freude über das Geschenk herrschte auf Seiten der Kinder und Erzieher.

Page 17: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 17

Veranstaltungen

Veranstaltungenin den GemeindenSonntag, 20.12.15Adventskonzert in der Kirche in Brüssow,16.00 Uhr

Dienstag, 29.12.15Jahresausklang mit Lagerfeuer in Woddow,17.30 Uhr

Donnerstag, 31.12.15Silvesterparty in Göritz

Samstag, 09.01.16- Weihnachtsbaum- verbrennung in Menkin

- Weihnachtsbaum- verbrennung in Göritz

Mittwoch, 13.01.2016Neujahrstreffen in Göritz

Gewerbliche Anzeige

Kulturhaus Kino Brüssow

Sonntag, 20.12.2015PRIDE

Großbritannien/USA, 2014

Filmvorführung Kino

(Kostenbeitrag 4,50 €, Beginn 20.00 Uhr)

Das nächste Amtsblatt Brüssow erscheint am 21.01.2016 Redaktionsschluss: 04.01.2016WerbeanzeigenAnzeigenschluss ist am 08.01.2016. Rufen Sie uns unter der 039753/22757 einfach an. Sie können auch eine E-Mail an [email protected] senden.

Page 18: Bru 2015 ausgabe 12

18 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

Gratulationen

Wir gratulieren den Jubilaren des Amtes Brüssow zum Geburtstag im Januar 2016

Zum 70. Geburtstag01.01.2016 Heidi Görlitz Brüssow25.01.2016 Jan Wrzesinski Brüssow31.01.2016 Anna Buczek-Kopka Brüssow05.01.2016 Monika Baier Carmzow16.01.2016 Reinhard Richter Schönfeld OT Klockow26.01.2016 Anton Wurzberger Schönfeld OT Klockow

Zum 75. Geburtstag29.01.2016 Hannelore Welch Brüssow31.01.2016 Edith Sprenger Brüssow OT Menkin19.01.2016 Horst Winkelmann Carmzow02.01.2016 Gerhard Postier Göritz04.01.2016 Elsa Knoll Göritz30.01.2016 Hannelore Schröder Schenkenberg OT Baumgarten10.01.2016 Rüdiger Schossig Schönfeld OT Neuenfeld

Zum 80. Geburtstag09.01.2016 Erika Schwenn Brüssow13.01.2016 Werner Olschewski Brüssow

Zum 85. Geburtstag16.01.2016 Ewald Lance Wallmow

Zum 90. Geburtstag03.01.2016 Elsbeth Sprötge Brüssow

Gewerbliche Anzeigen

Goldene Hochzeitfeiern am 1. Januar 2016Heidi und Herbert Görlitz in Brüssow

Es gratulieren recht herzlichRakow, BürgermeisterNeumann, Amtsdirektor

feiern am 15. Januar 2016Anita und Karl Wallasch in Brüssow

Es gratulieren recht herzlichRakow, BürgermeisterNeumann, Amtsdirektor

Page 19: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 19

Kirchliche Informationen

Gottesdienste Dezember/Januar4. Advent20.12.2015 10.00 Uhr Brüssow mit Taufe 16.00 Uhr Konzert in der Kirche

Heilig Abend24.12.2015 10.00 Uhr Stephanusstiftung 14.00 Uhr Woddow m. Posaunenchor 15.30 Uhr Fahrenwalde mit Krippenspiel 17.00 Uhr Brüssow mit Krippenspiel 18.30 Uhr Wollschow

2. Weihnachtsfeiertag26.12. 2015 10.00 Uhr Grünberg27.12.2015 10.00 Uhr Brüssow mit Taufe

Silvester31.12.2015 14.00 Uhr Brüssow

Neujahr01.01.2016 16.00 Uhr Brüssow

Evangelisches Pfarramt Brüssow03.01.2016 10.00 Uhr Brüssow (Gemeinderaum)10.01.2016 10.00 Uhr Brüssow (Gemeinderaum)17.01.2016 10.00 Uhr Brüssow (Gemeinderaum) 14.00 Uhr Fahrenwalde24.01.2016 10.00 Uhr Brüssow (Gemeinderaum)

Lebendiger Adventskalender 2015 Zum Abschluss am 21. Dezember um 18.00 Uhr bei Familie Westphal in Friedrichshof Nr. 3.

Adventskonzert in BrüssowAm 20.12.2015 findet um 16.00 Uhr in der Kirche das Advents-konzert mit dem Brüssower Kirchenchor unter der Leitung von Julia Figiel statt. Unser Kirchenchor trifft sich jeden Mittwoch um 19.30 Uhr im Gemeinderaum im Alten Pfarrhaus in Brüs-sow. Wir suchen neue Sängerinnen und Sänger. Wer Freude am Singen hat, ist herzlich beim Kirchenchor willkommen. Wir freuen uns auf Sie!

Evangelischer Pfarrsprengel SchönfeldGottesdienste und Veranstaltungen Fr., 18.12. 18.00 Uhr Malchow, Andacht zum Wochen-

schlussSo., 20.12. 15.00 Uhr Malchow, Weihnachtsmusik, Ltg.

Lukasz Popialkiewicz, Singkreis Schönfeld, Flöten- und Bläserkreis, Instrumentalisten, Adventsnachmit-tag im Malchower Labyrinthpark

Heilig AbendDo., 24.12. 15.30 Uhr Carmzow, Baumgarten 16.45 Uhr Göritz 17.00 Uhr Kleptow 18.00 Uhr Schönfeld (Pfr. W. Schneider, Nechlin

+ Pfr. Th. Dietz, Schönfeld) 23.30 Uhr Malchow (Christnacht am Christuss-

tern) (Carlo Christiansen, Schönfeld)Fr., 25.12. keine Andacht in Malchow

2. Christtag Sa., 26.12. 10.00 Uhr Göritz (mit Kindergottesdienst) Fest-

gottesdienst für alle Gemeinden mit Singkreis

Silvester Do., 31.12. 15.00 Uhr Klockow (für alle Gemeinden, Kin-

dergottesdienst und Abendmahl, es spielen die Schönfelder Bläser, Fahrdienst)

NeujahrFr., 01.01. 16.00 Uhr Malchow, Neujahrskonzert

So., 03.01. Kein GottesdienstFr., 08.01. 18.00 Uhr Malchow, Andacht zum Wochen-

schlussSo., 10.01. 09.00 Uhr Carmzow 10.15 Uhr Kleptow (mit Baumgarten) 14.00 Uhr TornowFr., 15.01. 18.00 Uhr Malchow, Andacht zum Wochen-

schlussSo., 17.01. 09.00 Uhr Cremzow 10.15 Uhr Göritz

So., 17.01. 14.00 Uhr SchönfeldFr., 22.01. 18.00 Uhr Malchow, Andacht zum Wochen-

schluss

WöchentlichChristenlehre, Flöten- u. Gitarrengruppen, Junge Gemeinde, Bläserchor, Schönfelder Singkreis, Handarbeitskreis, Kon-firmanden- u. Religionsunterricht, Schönfelder Frauenkreis (13.01., 17.02., 02.03.), Göritzer Frauenkreis (20.01., 17.02.), Klockower Kaffeerunde (18.12., 28.01., 25.02.), Gemeinde-kirchenrat (Montag 18. Januar um 19.30 Uhr Ev. Kinder- und Jugendhaus Klockow, Sonnabend 27. Februar Bibelzentrum Barth)

Weitere Termine und Vorankündigung- Weihnachtsmusik der Sing- und Instrumentalkreise, Sonn-

tag, 20. Dezember, 4. Advent, 16.00 Uhr, Kirche Malchow - Weihnachtlicher Hausmusikabend im Gutshaus Ludwigs-

burg, Dienstag, 22. Dezember um 15.30 Uhr, Instrumental-musik, Lieder und Geschichten zur Weihnacht

- Neujahrskonzert 2016 mit der American Swing Dance Band Ltg. Andrey Hermlin, Freitag, 1. Januar 2016, Neujahr, 16.00 Uhr Kirche Malchow, Kartenverkauf

- „Lyrik – Largo – Landschaft“, Buchlesung mit Ralf-G. Schein, Pfarrer in Templin und Ehm Welk-Preisträger, Gitarre – Carlo Christiansen, Mittwoch, 24. Februar um 19.30 Uhr, Gutshaus Ludwigsburg

- Osterfreizeit 2016 für Vor- und Hauptkonfirmanden und alle Kinder ab der 5. Klasse, Jugendherberge Warnemünde, vom 30. März bis 2. April 2016

- 8. Internationaler Malchower Kirchenpreis 2016 Kirche Gö-ritz, Wettbewerbskonzerte Freitag/Sonnabend, 22./23. April 2016

- Gerhard Schöne zu Gast 1. Mai 2016, Malchower Labyrinth-park, Eröffnung der 4. Saison

Zu allen Veranstaltungen bieten wir kostenfreie Fahr-gelegenheiten an. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit!

Page 20: Bru 2015 ausgabe 12

20 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

Sport – Vereinstätigkeiten – Sonstiges

Am 3.Oktober traf sich die Woddower Dorfjugend aus den 50er/60er Jahrgängen im Feuerwehrhaus in Woddow in gesel-liger Runde. Es war das 2. Treffen nach 10 Jahren. Alle waren damals der Meinung, dass so ein schöner Tag wiederholt wer-den müsste und so war es dann auch. Nach 10 Jahren hat sich so Einiges verändert und so hatten wir uns viel zu erzählen. Es gab gesellige Spiele und viele schöne Erinnerungen aus der Jugendzeit wurden ausgegraben.Ein Höhepunkt dieses Treffens war natürlich die Besichtigung des Gutshauses in Woddow.Herrn und Frau von Recklinghausen sei an dieser Stelle ganz herzlich gedankt dafür. Sie ließen uns alle Räumlichkeiten, vom Keller bis ins Obergeschoss, besichtigen und hörten sich

amüsant unsere Geschichten an, die wir in diesem Haus er-lebten. Auf diesem Gelände genossen wir unsere Kinder- und Jugendzeit. (Kindergarten, Schule, Jugendklub, Konsum, Ge-meindebüro, Gaststätte uvm.)Familie von Recklinghausen interessierte sich sehr für den Zustand des Schlosses zur damaligen Zeit. So manch einer konnte darüber noch Auskunft geben.Nach diesem Besuch auf dem alten Gut hatten wir viel Ge-sprächsstoff.Wir wünschen den von Recklinghausens, die noch ein großes Stück Arbeit vor sich haben, viel Elan und Freude auf ihrem Anwesen.

Im Namen aller Teilnehmer Ilse Döbler

Treffen der Woddower Jugend der 50er/60er Jahrgänge

Am Freitag, dem 23.10.2015 hieß es für 75 von über 200 Jugendweiheteilnehmern des Jahrganges 2016 der Volks-solidarität Uecker-Randow e. V. Taschen packen und rein ins Abenteuer.

Es ist eine schöne Tradition für uns geworden, das neue Jugendweihejahr mit einer Kennenlernfahrt zu beginnen. In diesem Jahr war unser Ziel der Ferienpark der Berliner Sport-jugend im Seebad Ahlbeck.Als die Busse nach fast zwei Stunden Fahrt das Ziel erreicht haben, hieß es für alle erst einmal Zimmer beziehen und das Gelände erkunden. Nach dem Abendessen verwandelte sich der Speisesaal in ein großes Kino und es konnte gemeinsam ein lustiger Film geguckt werden. Wer dazu keine Lust hatte, nutzte die Zeit dem Motto der Fahrt entsprechend: zum Ken-nenlernen und zum Erzählen.

Am ersten Tag kullerten auch gleich ein paar Tränen, denn nicht jeder kannte jemanden. Aber wie es bei einer Kennen-lernfahrt so ist, lernt man sich kennen und so trockneten die Tränen ganz schnell und alle fielen glücklich und müde irgend-wann ins Bett …Am Samstag ging es dann schon um 9.00 Uhr mit der Bimmel-bahn nach Bansin. Dort angekommen wurden die Kids in vier Gruppen aufgeteilt und mussten eine „kleine“ Stadt-Strand-Rally absolvieren. Die Jugendlichen haben gemeinsam Texte in Geheimsprache entschlüsselt, viele Aufgaben gelöst und ein Heiden Spaß ge-habt. Ziel der Rally war es, den Weg zum Ferienpark zu Fuß zurück finden, allerhand Wissenswertes über die Orte Bansin,

Das Abenteuer Jugendweihe – unsere Kennenlernfahrt!Heringsdorf und Ahlbeck zu erfahren und als Gruppe wieder im Ferienpark anzukommen. Es war ein langer Fußmarsch, aber es sind alle wieder gesund und munter gegen 16.00 Uhr angekommen. Zum Abschluss des Tages gab es nach dem Abendessen ein Lagerfeuer am Strand, mit Knüppelkuchen und Musik, um so gemeinsam den Tag ausklingen zu lassen.Am Sonntag hieß es dann wieder ab nach Hause. Die Taschen wurden gepackt und die letzten Telefonnummern wurden ge-tauscht, denn so ein Wochenende mit vielen gemeinsamen Erlebnissen verbindet.

Bedanken möchten wir uns beim Busunternehmen Kopper-mann, das uns zu unserem Ziel gefahren und uns selbstver-ständlich wieder nach Hause gebracht hat. Aber auch an die Mitarbeiter vom Jugendferienpark, die uns mit leckerem Es-sen verwöhnt haben und uns dieses Wochenende so schnell nicht vergessen lassen. Ebenfalls ein Dankeschön an die Leute, die dieses Wochenende geplant und durchgeführt haben, denn ohne die vielen Freiwilligen wäre so eine Fahrt nicht möglich.

Das größte Dankeschön geht jedoch an Euch, liebe Jugendli-che! Wir durften auch Euch kennenlernen, mit Euch unglaub-lich viel lachen, einiges erleben und hatten wirklich drei wun-derschöne Tage mit Euch! Ihr wart einfach toll!

Das Jugendweiheteam der Volkssolidarität Uecker-Randow e. V.

(Kontakt: Tel.: 03976/255242)

Page 21: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 21

Nicht der Bürgermeister wurde in diesem Jahr beim Karne-valsauftakt gesucht, wie es sonst war, sondern er kam zum Veranstaltungsort – der Seniorenstiftung „Haus am See“. Er hatte auch die Stadtkasse bereits bei sich, denn erst am Ro-senmontag wird er die Finanzgewalt vom BKK zurückerhalten. Bis zum Aschermittwoch werden die Narren die Stadt regieren.

Die Fünfte Jahreszeit hat in Brüssow begonnen

Auf das Gelingen der 52. Karnevalssaison

Der Kessel ist angeheizt –der Kessel Buntes der 52. Kar-nevalssaison kann starten

Die 52. Karnevalssaison ist eingeläutet

Die Minifunken sind bereit für ihre Tänze

Der BKK gab einen ersten Einblick in sein diesjähriges Pro-gramm und erfreute damit die Senioren. Der „Kessel Buntes“ dampfte bereits und alle warten darauf, welche Wäsche im Programm wohl gewaschen wird. Die Funken gaben einen kurzen Einblick in ihr neues Programm, Zeremonienmeister Ronald Hanisch sprach einleitende Worte und man stieß auf das Gelingen der 52. Karnevalssaison an.

Unsere Veranstaltungen finden 2016 wie folgt statt:Samstag, 30.01.201614.00 UhrKinderkarneval

15.30 UhrFestumzug mit der Suche des Prinzenpaares und anschließendem Marktspektakel

20.00 Uhrgroße Narrengala

Samstag, 06.02.2016 14.00 Uhr2. Karnevalsveranstaltung

Ob Geburtstag, Namenstag, Weihnachten, Pessach oder Ra-madanfest – die meisten Eltern erinnern sich gerne an die Zeit der Vorfreude, an das Backen und Kochen, das Basteln und die festliche Stimmung mit Kerzen und gutem Essen, an den Gang in die Kirche, Moschee oder Synagoge. Für gläubige wie nichtgläubige Menschen ist die Erinnerung an Feste verbun-den mit dem Gefühl, in einer Gemeinschaft gut aufgehoben zu sein. Kinder lieben Feste im Familienkreis und wiederkehrende Rituale, auf die man sich jedes Jahr wieder aufs Neue freuen kann. Dazu gehören bestimmte Speisen, Lieder, Geschichten und Geschenke. Erzählen Sie Ihrem Kind von den Festen bei sich zu Hause oder feiern Sie sie mit ihm zusammen. Heute ist Milans großer Tag: Zwei Jahre wird er schon! Stau-nend steht er vor dem Geburtstagstisch mit den brennen-den Kerzen. Ein Dreirad steht da für ihn und ein Polizeiauto, das blinken kann. Am Nachmittag kommen zwei Omas und ein Opa, Tanten, Onkel und die vier Kinder, mit denen er zur Tagesmutter geht, nebst Müttern und Vätern – und alle mit Geschenken! Plötzlich wird es Milan zu viel. Er versteckt sich hinter Papa und will nichts mehr sehen. Erst als Oma Gisela mit allen Kindern ins Kinderzimmer zum Spielen geht, taut er wieder auf.

Elternbrief 17: 1 Jahr, 10 Monate: Mit Kindern feiernIm Mittelpunkt zu stehen, kann für ein kleines Kind schön, aber auch ganz schön anstrengend sein.- Laden Sie lieber ein paar Leute weniger ein, damit es nicht

zu hektisch wird- Ein Erwachsener sollte sich immer um die Kinder kümmern;

um alleine zu spielen sind sie noch zu klein.- Zu viele Geschenke überfordern Ihr Kind – sprechen Sie

sich mit den Geburtstagsgästen ab. Besser ist es, wenn alle zusammenlegen und einen Satz Holzbauklötze, einen Puppenwagen oder einen Bagger kaufen.

Die kostenlose Verteilung der ANE-Elternbriefe im Land Bran-denburg wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Sozi-ales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF).Interessierte Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. www.ane.de, oder per Mail an [email protected], über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030/259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen altersent-sprechend bis zum 8. Geburtstag in regelmäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwisterkinder.

Sabine Spelda, Elternbriefe Brandenburg

Page 22: Bru 2015 ausgabe 12

22 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015

Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zu viel Zeit, die wir nicht nutzen“, hat Lucius Seneca einmal gesagt. Doch bei der Eröffnung unserer Kreisversammlung Ende No-vember musste Uwe Schmidt, stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums, dem römischen Philosophen widersprechen: „In unserem Kreisverband ist das eine ganz anders gelebte Praxis.“ 78 Delegierte und zahlreiche Gäste lauschten inter-essiert den Tätigkeitsberichten.Für einen spannenden Einstieg sorgte der Ortsverband Mel-zow, der ein Video über die vielen Aufgaben zeigte – sei es in der Kinder- und Jugendarbeit, im Katastrophenschutz oder in der Seniorenbetreuung. In den Berichten des Präsidiums und des Vorstands wurde besonders das persönliche Engagement der Kameradinnen und Kameraden in den Ortsverbänden und Gemeinschaften gewürdigt und den Mitarbeitern in den Einrich-tungen ein besonderer Dank ausgesprochen. Für besondere Leistungen bekamen Peter Rosenthal und Wolfgang Wernke (Stufe I) sowie Reinhard Schmidt und Sven Hampe (Stufe II) die Ehrenmedaille des Kreisverbandes. Bevor das Präsidium entlastet und der Haushaltsplan für 2016 bestätigt wurde, berichtete Christian Mann über seine Arbeit in der Flüchtlings-hilfe. Er würdigte das ehrenamtliche Engagement der vielen unermüdlichen Helfer vor Ort und appellierte an die Politik, auch an sie zu denken. Das Schlusswort hatte wieder Uwe

Kreisversammlung stellt Weichen für 2016

Schmidt: „Bitte sagen Sie Ihren Mitstreitern herzlichen Dank für die geleistete Arbeit“, erklärte er. „Es macht wirklich Freude, in einem so erfolgreichen Kreisverband mitarbeiten zu dürfen.“

Irmtraud RöhlÖffentlichkeitsarbeit Deutsches Rotes Kreuz

Page 23: Bru 2015 ausgabe 12

Nr. 12/2015 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) 23

Frohe Weihnachten

Page 24: Bru 2015 ausgabe 12

24 Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Nr. 12/2015