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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 1145 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1962 Ausgegeben am 7. August 1962 60. Stück 234. Bundesgesetz: Abänderung des Betriebsrätegesetzes. 235. Bundesgesetz: Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz. 236. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes 1963. 237. Verordnung: 9. Fachgruppenordnungs-Novelle. 238. Verordnung: Befreiung der Aus- und Einfuhr bestimmter Waren von der Bewilligungs- pflicht nach dem Außenhandelsgesetz. 239. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Gail im Lesachtal. 234. Bundesgesetz vom 23. Juli 1962, mit dem das Bundesgesetz vom 28. März 1947 über die Errichtung von Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz), BGBl. Nr. 97, in seiner geltenden Fassung abgeändert wird. Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I. Das Bundesgesetz vom 28. März 1947 über die Errichtung von Betriebsvertretungen (Be- triebsrätegesetz), BGBl. Nr. 97, in seiner gel- tenden Fassung wird abgeändert wie folgt: 1. § 6 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten: „In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte zu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), bilden die einzelnen Gruppen je eine Sektion." 2. Im § 6 Abs. 3 sind die Bezeichnungen „beider Betriebsräte" durch die Bezeichnung „der Betriebsräte" zu ersetzen. 3. Im § 7 wird ein neuer Abs. 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „(5) In einem Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Schauspielergesetzes vom 13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441, das mehr als 50 dem Schauspielergesetz unterliegende Dienstnehmer umfaßt, sind für diese Personen getrennte Be- triebsräte des darstellenden und des nichtdarstel- lenden Personals zu wählen, wenn jeder dieser Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören. In diesem Falle richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl (Abs. 2) der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe. Auf diese Gruppen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 über getrennte Betriebsräte der Ange- stellten keine Anwendung." Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Be- zeichnung 6 und 7. 4. Im § 8 Abs. 4 tritt an Stelle der Z. 24 die Z. 21. 5. Im § 9 Abs. 1 erster Satz sind die Worte „für die Gruppe der Arbeiter und Angestellten" durch die Worte „für die einzelnen Gruppen" zu ersetzen; im zweiten Satz sind die Worte „der Arbeiter und Angestellten" zu streichen, die Zitierung „(§ 7 Abs. 4)" ist durch die Zitierung „(§ 7 Abs. 4 und 5)" zu ersetzen. 6. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten: „(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebs- räte zu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), haben die Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z. 4, 7, 11, 12 und Abs. 2 die Betriebsräte gemeinsam auszu- üben. Zu diesem Zweck treten die Betriebsräte zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung unter dem Vorsitz eines Obmannes zusammen. Der Obmann und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder der Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge- wählt; der Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jener Betriebsräte zu wählen, denen der Obmann als Mitglied nicht angehört. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung." Artikel II. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut. Schärf Gorbach Proksch 20 114

BUNDESGESETZBLATT...1146 60. Stück Ausgegeben am 7. August 1962 Nr. 235 235. Bundesgesetz vom 23. Juli 1962 über die Regelung des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen und Hausangestellten

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  • P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40

    1145

    BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

    Jahrgang 1962 Ausgegeben am 7. August 1962 60. Stück

    234. Bundesgesetz: Abänderung des Betriebsrätegesetzes.2 3 5 . Bundesgesetz: Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.2 3 6 . Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes 1963.2 3 7 . Verordnung: 9. Fachgruppenordnungs-Novelle.2 3 8 . Verordnung: Befreiung der Aus- und Einfuhr bestimmter Waren von der Bewilligungs-

    pflicht nach dem Außenhandelsgesetz.2 3 9 . Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Gail im

    Lesachtal.

    234 . Bundesgesetz vom 23. Juli 1962, mitdem das Bundesgesetz vom 28. März 1947über die Errichtung von Betriebsvertretungen(Betriebsrätegesetz), BGBl. Nr. 97, in seiner

    geltenden Fassung abgeändert wird.

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I.Das Bundesgesetz vom 28. März 1947 über

    die Errichtung von Betriebsvertretungen (Be-triebsrätegesetz), BGBl. Nr. 97, in seiner gel-tenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

    1. § 6 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „In Betrieben, in denen getrennte Betriebsrätezu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), bilden dieeinzelnen Gruppen je eine Sektion."

    2. Im § 6 Abs. 3 sind die Bezeichnungen„beider Betriebsräte" durch die Bezeichnung „derBetriebsräte" zu ersetzen.

    3. Im § 7 wird ein neuer Abs. 5 mit folgendemWortlaut eingefügt:

    „(5) In einem Theaterunternehmen im Sinnedes § 1 Abs. 2 des Schauspielergesetzes vom13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441, das mehr als 50 demSchauspielergesetz unterliegende Dienstnehmerumfaßt, sind für diese Personen getrennte Be-triebsräte des darstellenden und des nichtdarstel-lenden Personals zu wählen, wenn jeder dieserGruppen mindestens 20 dauernd beschäftigteDienstnehmer angehören. In diesem Falle richtetsich die Zahl der Mitglieder des Betriebsratesjeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl (Abs. 2)der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe. Aufdiese Gruppen finden die Bestimmungen des § 7

    Abs. 4 über getrennte Betriebsräte der Ange-stellten keine Anwendung."

    Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Be-zeichnung 6 und 7.

    4. Im § 8 Abs. 4 tritt an Stelle der Z. 24 dieZ. 21.

    5. Im § 9 Abs. 1 erster Satz sind die Worte„für die Gruppe der Arbeiter und Angestellten"durch die Worte „für die einzelnen Gruppen"zu ersetzen; im zweiten Satz sind die Worte„der Arbeiter und Angestellten" zu streichen, dieZitierung „(§ 7 Abs. 4)" ist durch die Zitierung„(§ 7 Abs. 4 und 5)" zu ersetzen.

    6. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten:

    „(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebs-räte zu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), habendie Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z. 4, 7, 11, 12und Abs. 2 die Betriebsräte gemeinsam auszu-üben. Zu diesem Zweck treten die Betriebsrätezu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassungunter dem Vorsitz eines Obmannes zusammen.Der Obmann und dessen Stellvertreter werdenaus der Mitte der Mitglieder der Betriebsräte miteinfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge-wählt; der Stellvertreter ist aus der Mitte derMitglieder jener Betriebsräte zu wählen, denender Obmann als Mitglied nicht angehört. Imübrigen finden die Bestimmungen der Abs. 2und 3 sinngemäß Anwendung."

    Artikel II.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istdas Bundesministerium für soziale Verwaltungbetraut.

    SchärfGorbach Proksch

    20 114

  • 1146 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr . 235

    2 3 5 . Bundesgesetz vom 23. Jul i 1962über die Regelung des Dienstverhältnisses derHausgehilfen und Hausangestellten (Haus-

    gehilfen- und Hausangestelltengesetz).

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    ABSCHNITT I.

    Geltungsbereich.

    § 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzesgelten für das Dienstverhältnis von Dienstneh-mern, die Dienste für die Hauswirtschaft desDienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstan-des zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in dieHausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.

    (2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auchsolche Personen, die Dienste höherer Art zuleisten haben (Hausangestellte).

    (3) Für das Dienstverhältnis von Dienstneh-mern, die mit Leistungen von Diensten für dieHauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mit-glieder seines Hausstandes in der Regel durchnicht mehr als 24 Stunden wöchentlich beschäftigtsind, gelten die Vorschriften des Abschnittes IInach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Ab-schnitt III ergeben.

    (4) Bei Anwendung des Gesetzes macht eskeinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft voneiner physischen Person oder von einer juristi-schen Person für deren Mitglieder oder drittePersonen geführt wird. Das Gesetz findet jedochkeine Anwendung auf das Dienstverhältnis vonDienstnehmern juristischer Personen, wenn diesesdurch Kollektivvertrag geregelt ist.

    (5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzesgelten nicht für

    a) Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, dieneben den im Abs. 1 angeführten Dienst-leistungen regelmäßig, wenn auch gering-fügig, Dienstleistungen für eine gewerb-lichen, land- und forstwirtschaftlichen odersonstigen Erwerbszwecken dienende Tätig-keit des Dienstgebers leisten und ihr Dienst-verhältnis auf Grund dieser Dienstleistungbereits durch ein arbeitsrechtliches Sonder-gesetz geregelt ist;

    b) Dienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 ge-regelten Art, wenn der Dienstnehmer ineinem Dienstverhältnis steht1. zum Bund, zu einem Land, zu einem

    Gemeindeverband, zu einer Gemeindeoder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung,zu einem Fonds oder zu einer Anstalt,sofern diese Einrichtungen von Organeneiner der genannten Gebietskörperschaf-ten oder von Personen verwaltet wer-den, die hiezu von solchen Gebietskör-perschaften bestellt sind,

    2. zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichenKörperschaft oder zu einem Betrieb, zueiner Stiftung, zu einem Fonds oder zueiner Anstalt, sofern diese Einrichtungenvon Organen einer dieser Körperschaftenoder von Personen verwaltet werden, diehiezu von solchen Körperschaften bestelltsind;

    c) Dienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2geregelten Art, wenn der Dienstnehmer ineiner Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist,auch wenn sie nicht von einer Gebietskör-perschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.

    ABSCHNITT II.

    Allgemeine Bestimmungen.

    A b s c h l u ß u n d I n h a l t d e s D i e n s t -vertrages.

    § 2. (1) Bei Begründung des Dienstverhältnissessind die wesentlichen Rechte und Pflichten ausdem Dienstverhältnis in einem Dienstschein lautMuster (Anlage zu diesem Bundesgesetz) aufzu-zeichnen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeberund vom Dienstnehmer, bei Jugendlichen vondessen gesetzlichem Vertreter, zu unterschreiben;eine Gleichschrift desselben ist dem Dienstnehmerauszuhändigen. Diese Vorschriften gelten auchfür Abänderungen und Ergänzungen der imDienstschein aufgezeichneten Rechte und Pflich-ten. Dienstscheine sind von Stempeln und Rechts-gebühren befreit.

    (2) Bei Begründung des Dienstverhältnisses hatder Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Ausfer-tigung dieses Bundesgesetzes in jeweils geltenderFassung sowie allfällige anzuwendende Kollektiv-verträge oder Mindestlohntarife oder ein von dergesetzlichen Interessenvertretung der Dienstneh-mer aufgelegtes Merkblatt über den Dienstver-trag der Hausgehilfen auszuhändigen.

    (3) Der Dienstnehmer hat die Dienste in eigenerPerson zu leisten und den durch den Gegenstandder Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungendes Dienstgebers zu entsprechen. Er hat die seinerObsorge anvertrauten Personen und Sachenpflichtgemäß zu behandeln, im Rahmen desDienstverhältnisses die Interessen des Dienstgeberswahrzunehmen und die Gebote der Sittlichkeitzu beachten. Er ist ferner zur Verschwiegenheitüber alle Wahrnehmungen verpflichtet, die dasFamilienleben des Dienstgebers und der übrigenAngehörigen seines Hausstandes betreffen.

    E n t g e l t .

    § 3. (1) Die Geldbezüge sind im nachhinein,spätestens am Letzten des Kalendermonates, zubezahlen. Ein vereinbartes Kostgeld ist halb-monatlich im voraus zu bezahlen. In jedem Fall

  • 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 235 1147

    wird das bereits verdiente Entgelt aber mit derBeendigung des Dienstverhältnisses fällig.

    (2) Sind Sachleistungen nach den Vorschriftendieses Bundesgesetzes in Geld abzugelten, so sindder Berechnung dieser Sachleistungen, sofernkeine günstigere Regelung besteht, die fürZwecke der Sozialversicherung festgelegten Be-wertungssätze zugrunde zu legen.

    § 4. (1) Wird dem in die Hausgemeinschaft auf-genommenen Dienstnehmer ein eigener Wohn-raum zur Verfügung gestellt, muß er den gesund-heits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriftenentsprechen und so beschaffen sein, daß die Sitt-lichkeit des Dienstnehmers nicht gefährdet ist;er muß in der Zeit, während der es die Außen-temperatur erfordert, heizbar, von innen undaußen abschließbar sein und die erforderliche Ein-richtung, insbesondere auch einen versperrbarenKasten, enthalten.

    (2) Kann dem Dienstnehmer kein eigenerWohnraum, sondern nur eine Schlafstelle zurVerfügung gestellt werden, so gilt hinsichtlich desRaumes, in dem sich die Schlafstelle befindet, dieVorschrift des Abs. 1; er muß jedoch, nur voninnen abschließbar sein.

    (3) Dienstnehmer, deren Entgelt auch aus Ver-pflegung besteht, müssen eine gesunde und hin-reichende Kost erhalten, die in der Regel der dererwachsenen gesunden Familienmitglieder ent-spricht.

    A r b e i t s z e i t u n d E n t l o h n u n g v o nM e h r a r b e i t .

    § 5. (1) Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit,während der sich der Dienstnehmer zur Erbrin-gung seiner Dienstleistung bereithalten muß, darffür die in die Hausgemeinschaft aufgenommenenDienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendethaben, 120 Stunden, und die das 18. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben (Jugendliche),110 Stunden in 2 Kalenderwochen nicht über-schreiten. Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit,während der sich der Dienstnehmer zur Erbrin-gung seiner Dienstleistung bereithalten muß, darffür die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenom-menen Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr voll-endet haben, 96 Stunden, und die das 18. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben, 88 Stunden in2 Kalenderwochen nicht überschreiten.

    (2) Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlichzwischen dem Dienstgeber und dem Dienstneh-mer unter Berücksichtigung der im § 6 getrof-fenen Regelungen so einzuteilen, daß dem Dienst-nehmer die in den Abs. 3 und 4 vorgesehenenRuhezeiten und Ruhepausen gewährleistet sind.

    (3) Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaftdes Dienstgebers aufgenommen sind und das18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeitvon mindestens 10 Stunden, die die Zeit von

    21 Uhr bis 6 U h r einschließt, und denjenigen, diedas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden, diedie Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zugewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdemdurch Ruhepausen von insgesamt mindestens3 Stunden zu unterbrechen, wovon jedoch minde-stens zweimal 30 Minuten ohne Unterbrechungzur Einnahme der Hauptmahlzeiten zu gewährensind.

    (4) Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaftdes Dienstgebers nicht aufgenommen sind unddas 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhe-zeit von mindestens 13 Stunden, die die Zeitvon 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen,die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,eine Ruhezeit von mindestens 15 Stunden, diedie Zeit von 20 U h r bis 7 Uhr einschließt, zugewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem,insofern sie mehr als 41/2 Stunden beträgt, durcheine oder mehrere im voraus festgelegte Ruhe-pausen im nachstehend angeführten Mindestaus-maß zu unterbrechen. Diese Ruhepausen müssenmindestens betragen

    (5) Eine Überschreitung der sich aus Abs. 1 er-gebenden Arbeitszeit ist nur in Ausnahmefällenzulässig. Wird für diese Mehrarbeitsleistung einAusgleich an Ruhezeit innerhalb der nächsten2 Kalenderwochen nicht gewährt, dann istdiese Mehrarbeitsleistung besonders zu entloh-nen. Als Entlohnung ist das auf diese Arbeits-zeit entfallende Entgelt zuzüglich eines Zuschlageszu leisten, dessen Höhe in den jeweils geltendenMindestlohntarifen festzusetzen ist. Das gleichegilt für die Mehrarbeit an einem Sonntag odereinem gesetzlichen Feiertag, wenn für diese Mehr-arbeit kein Ausgleich durch Freizeit gewährtwird.

    (6) Eine Beeinträchtigung der Ruhepausen oderder Nachtruhe gemäß Abs. 3 und 4 ist nurgestattet, wenn die Arbeitsleistung des Dienst-nehmers während dieser Zeiten aus dringenden,unaufschiebbaren oder unabwendbaren Gründenbenötigt wird. Fü r diese geleistete Arbeit gebührtein Zuschlag, gleichgültig, ob für die Verkürzungder Ruhepausen oder der Nachtruhe ein Zeit-ausgleich gewährt wird oder nicht. Die Höhedieser Zuschläge wird in den jeweils geltendenMindestlohntarifen festgesetzt.

  • 1148 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — N r . 238

    (7) Wenn dem Hausstand des DienstgebersKleinkinder, das sind Kinder bis zum voll-endeten dritten Lebensjahr, angehören oder wennder Dienstgeber selbst oder andere Mitgliederseines Hausstandes derart körperbehindert sind,daß sie einer ständigen Betreuung bedürfen, dieauf andere Weise nicht sichergestellt ist, dannkönnen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2abweichende Arbeitszeiten, von den Bestim-mungen des § 6 Abs. 1 abweichende Freizeitenund von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4abweichende Ruhepausen und Ruhezeiten ver-einbart werden. Durch eine solche Vereinbarungdarf jedoch die Arbeitszeit das in den Abs. 1und 2 festgelegte Ausmaß innerhalb zweier auf-einanderfolgender Wochen um nicht mehr als18 Stunden überschreiten. Das für Ruhepausen,Ruhezeiten und Freizeiten jeweils vorgeseheneGesamtausmaß darf hiebei nicht unterschrittenwerden. Für die Entlohnung der hiebei gelei-steten Mehrarbeit gelten die Bestimmungen derAbs. 5 und 6. Solche Vereinbarungen gelten je-doch nur dann, wenn sie in schriftlicher Formim Dienstschein (§ 2 Abs. 1) getroffen wurden.

    (8) Dienstnehmer, die von mehreren Dienst-gebern beschäftigt werden, haben diese Tatsachejedem ihrer Dienstgeber mitzuteilen.

    F r e i z e i t u n d E n t g e l t f ü r F e i e r -t a g s a r b e i t .

    § 6. (1) Den Dienstnehmern gebührt in jederWoche an einem zu vereinbarenden Werktag einespätestens um 14 Uhr beginnende Freizeit, diebis zum Beginn der Arbeitszeit am nächstfolgen-den Tag zu dauern hat. An diesem Tag entfallendie Ruhepausen nach § 5 Abs. 3 und 4. Weitersgebührt einmal in 2 Wochen ein arbeitsfreierSonntag. Diese Freizeit beginnt mit der Beendi-gung der Arbeitszeit am Samstag und hat biszum Beginn der Arbeitszeit am Montag zudauern.

    (2) An Sonntagen, die nicht arbeitsfrei sind,sowie an gesetzlichen Feiertagen darf die Arbeits-zeit 6 Stunden nicht übersteigen. An diesenTagen entfallen die Ruhepausen nach § 5 Abs. 3und 4. Wird der Dienstnehmer an einem Sonntag,der für ihn an sich arbeitsfrei wäre, zu Dienst-leistungen herangezogen, so hat der folgendeSonntag für ihn zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben,ungeachtet der Dauer der Arbeitsleistung amvorausgehenden Sonntag.

    (3) Nimmt ein Dienstnehmer während einerFreizeit nach Abs. 1 und 2 Sachleistungen nichtin Anspruch, so sind ihm diese nach den Bestim-mungen des § 3 Abs. 2 in Geld abzugelten, vor-ausgesetzt, daß er die Nichtinanspruchnahmedieser Sachleistungen dem Dienstgeber rechtzeitigmitgeteilt hat.

    (4) Dem Dienstnehmer ist die zur Erfüllungseiner religiösen Pflichten erforderliche Zeit ein-

    zuräumen. Diese Zeit ist im Einvernehmen zwi-schen Dienistgeber und Dienstnehmer festzulegenund darf weder in die in den Abs. 1 und 2 vor-gesehenen Freizeiten, noch in die nach § 5 Abs. 3und 4 gebührenden Ruhepausen und Ruhezeiteneingerechnet werden.

    (5) Für an gesetzlichen Feiertagen geleisteteArbeit ist ein Entgelt zu leisten, das nach denBestimmungen der Verordnung über die Lohn-zahlung an Feiertagen, StGBl. N r . 212/1945, zuberechnen ist.

    S c h u t z j u g e n d l i c h e r u n d m i n d e r -j ä h r i g e r D i e n s t n e h m e r .

    § 7. (1) Bei Verwendung Jugendlicher ist aufihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu neh-men. Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maß-nahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen,die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichengeboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugend-liche auf die mit der Dienstleistung allenfalls ver-bundenen Gefahren aufmerksam zu machen undüber die zur Abwendung dieser Gefahren getrof-fenen Einrichtungen und deren Benützung zuunterweisen.

    (2) Zur Überwachung des Gesundheitszustandesist der Jugendliche halbjährlich mindestens ein-mal einer ärztlichen Untersuchung zu unter-ziehen.

    (3) Die Erziehungsberechtigten können ihre Er-ziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit Aus-nahme des Züchtigungsrechtes, an volljährigeDienstgeber übertragen.

    F ü r s o r g e p f l i c h t .

    § 8. Der Dienstgeber hat bei der Regelungder einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen,daß weder die verlangten Verrichtungen noch dieArbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, dieGesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum desDienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieserPflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter,das Geschlecht und den allgemeinen Zustand desDienstnehmers entsprechend Rücksicht zu neh-men.

    U r l a u b .

    § 9. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedemDienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf dendie Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes 1959,BGBl. Nr. 24/1959, in der jeweils geltenden Fas-sung, soweit im folgenden nichts anderes be-stimmt wird, Anwendung finden. Das Urlaubs-ausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von wenigerals 5 Dienstjahren 12 Werktage; es erhöht sichauf 18 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohneUnterbrechung 5 Jahre, und auf 24 Werktage,wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung15 Jahre gedauert hat.

  • 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr . 235 1149

    (2) Für Dienstnehmer, die Dienste höherer Ar tleisten (§ 1 Abs. 2), erhöht sich das Ausmaß desjährlichen Urlaubes bereits nach einer ununter-brochenen Dienstzeit von 2 Jahren auf 24 Werk-tage.

    (3) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt biszum Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Le-bensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein un-unterbrochener Urlaub von 24 Werktagen.

    (4) Während des Urlaubes gebührt dem in dieHausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmerneben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach§ 3 Abs. 2 abzugeltenden Sachleistungen und aufden gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügenein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt beieinem Urlaubsanspruch von 12 Werktagendas Einfache, bei einem Urlaubsanspruch von18 Werktagen das Eineinhalbfache und bei einemUrlaubsanspruch von 24 Werktagen das Zwei-fache der monatlichen Geldbezüge.

    (5) Die gleichen Ansprüche stehen auch dennicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenenDienstnehmern zu.

    (6) Wird der Urlaub an einem Montag ange-treten oder endet er an einem Samstag, so hatdem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende derarbeitsfreie Sonntag (§ 6 Abs. 1) voranzugehenoder nachzufolgen. An Sonntagen, die in denUrlaub fallen, ist der Dienstnehmer von derDienstleistung befreit.

    Dienstverhinderung.

    § 10. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt desDienstes durch Krankheit oder Unglücksfall ander Dienstleistung gehindert, ohne daß er dieVerhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahr-lässigkeit herbeigeführt hat, so behält er, fallsdas Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat,seinen Anspruch auf das Entgelt durch 2 Wo-chen, falls" es schon länger als 6 Monategedauert hat, durch 4 Wochen. Ist die Dienst-verhinderung durch einen Arbeitsunfall verur-sacht worden, so besteht der Anspruch auf Fort-zahlung des Entgeltes bereits ab dem Beginn desDienstverhältnisses.

    (2) Der Dienstnehmer behält ferner, wenn dasDienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat,für längstens 1 Woche den Anspruch auf dasEntgelt, wenn er durch andere wichtige, seinePerson betreffende Gründe ohne sein Verschuldenan der Dienstleistung verhindert wird.

    § 11. (1) Wegen einer Dienstverhinderung auseinem der in § 10 angeführten Gründe kann derDienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen wer-den, es sei denn, daß die Dienstverhinderungden Zeitraum von 4 Wochen übersteigt. Wirdder Dienstnehmer während einer Dienstverhin-derung gekündigt oder wird das Dienstverhältnis

    ohne sein Verschulden vorzeitig aufgelöst, bleibenseine Ansprüche auf das Entgelt während der im§ 10 angeführten Zeiträume bestehen, auch wenndas Dienstverhältnis früher endet.

    (2) Die im § 10 angeführten Ansprüche er-löschen mit der Beendigung des Dienstverhält-nisses, wenn es infolge Ablaufens der Zeit, fürdie es eingegangen wurde, oder infolge einer vorEintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenenKündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenndas Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer ausdessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.

    § 12. (1) Verlegt der Dienstgeber seinen Haus-halt zeitweilig oder dauernd an einen anderenOrt oder gibt er ihn zeitweilig auf oder wirddie Führung des Haushaltes zeitweise eingestellt,so gebührt dem in die Hausgemeinschaft aufge-nommenen Dienstnehmer, der den geändertenAufenthalt nicht teilt, solange das Dienstverhält-nis nicht gelöst ist, außer seinen fortlaufendenGeldbezügen eine Abgeltung für etwa entgehendeSachleistungen, deren Höhe sich nach § 3 Abs. 2bestimmt.

    (2) Die im Abs. 1 festgelegte Abgeltung gebührtauch den nicht in die Hausgemeinschaft aufge-nommenen Dienstnehmern.

    Auf lö sung des D i e n s t v e r h ä l t -nisses.

    § 13. (1) Das Dienstverhältnis endet mit demAblauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

    (2) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestim-mung eingegangen oder fortgesetzt worden, sokann es jederzeit durch Kündigung gelöst wer-den. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage; siekann durch Vereinbarung nicht unter eine Wocheherabgesetzt werden. Für Dienstverhältnisse, dieDienstleistungen höherer Ar t zum Gegenstandehaben, beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen; siekann durch Vereinbarung nicht unter einen Mo-nat herabgesetzt werden und muß jedenfalls am15. oder Letzten eines Monats enden.

    (3) Die Kündigungsfrist muß für beide Teilegleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart,so gilt für beide Teile die längere Frist.

    (4) Während einer vereinbarten Probezeit kanndas Dienstverhältnis von beiden Teilen jederzeitund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf-gelöst werden. Eine Probezeit darf nur bis zurHöchstdauer einer Woche vereinbart werden.

    § 14. Das Dienstverhältnis kann, wenn es fürbestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablaufdieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einesKündigungstermines oder einer Kündigungsfristvon jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöstwerden.

    § 15. (1) Tritt ein Dienstgeber vor Beginn derVertragszeit ohne wichtigen Grund vom Dienst-

  • 1150 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 235

    vertrag zurück, so behält der Dienstnehmer denAnspruch auf das Entgelt für den Zeitraum, derbis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durchAblauf der vereinbarten Vertragszeit oder bis zurBeendigung des Dienstverhältnisses durch ord-nungsgemäße Kündigung verstrichen wäre, unterAnrechnung dessen, was er infolge Unterbleibensder Dienstleistung erspart oder durch andere Ver-wendung erworben oder zu erwerben absichtlichversäumt hat. Weitergehende Ersatzansprüchewerden hiedurch nicht berührt. Wenn der ge-nannte Zeitraum 3 Monate nicht übersteigt, istdas gebührende Entgelt ohne Abzug zu leisten.

    (2) Tritt ein Dienstnehmer vor Beginn der Ver-tragszeit ohne wichtigen Grund vom Dienstver-trag zurück, so kann der Dienstgeber den Ersatzdes Schadens verlangen, den er durch die Nicht-erfüllung des Vertrages erlitten hat.

    F r e i z e i t z u r P o s t e n s u c h e .

    § 16. (1) Während der Kündigungsfrist sind diein die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufge-nommenen Dienstnehmer auf Verlangen währendeiner angemessenen Zeit, mindestens jedoch8 Stunden wöchentlich, zum Aufsuchen einerneuen Stellung ohne Schmälerung des Entgeltsvon ihrer Arbeitsleistung freizustellen.

    (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt für nichtin die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufge-nommene Dienstnehmer mit der Maßgabe, daßsie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Ar-beitsleistung freizustellen sind, das einem Sechstelihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens je-doch 4 Stunden beträgt.

    A u ß e r o r d e n t l i c h e s E n t g e l t .

    § 17. (1) Wird das Dienstverhältnis nach einerununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dauergelöst, gebührt dem Dienstnehmer ein außer-ordentliches Entgelt, das nach den für den letztenMonat des Dienstverhältnisses gebührenden Geld-bezügen einschließlich der darauf entfallendenAnteile von Sonderzahlungen (Weihnachtsremu-neration usw.) zu bemessen ist (Bemessungsgrund-lage). Das außerordentliche Entgelt beträgt nacheiner ununterbrochenen mindestens zehnjährigenDienstdauer das Dreifache der Bemessungsgrund-lage; es erhöht sich für jedes weitere vollendeteDienstjahr um drei Fünftel der Bemessungsgrund-lage, jedoch höchstens bis zum Zwölffachen der-selben.

    (2) Ein Anspruch auf das außerordentliche Ent-gelt gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn das Dienst-verhältnis infolge Verschuldens des Dienstneh-mers vorzeitig aufgelöst wird.

    (3) Ein Dienstverhältnis gilt auch dann als un-unterbrochen, wenn eine Unterbrechung als Folgeeiner Dienstverhinderung (§ 10) erfolgte und das

    Dienstverhältnis nach Wegfall des zur Dienstver-hinderung führenden Umstandes, spätestens abernach Ablauf eines halben Jahres, fortgesetztwurde, wobei die Zeit der Unterbrechung nichtfür die Berechnung der für das außerordentlicheEntgelt maßgeblichen Dauer des Dienstverhält-nisses zählt.

    (4) Wird das Dienstverhältnis durch den Toddes Dienstnehmers beendet, so gebührt das halbeaußerordentliche Entgelt den gesetzlichen Erbendes Dienstnehmers, zu deren Erhaltung er gesetz-lich verpflichtet war.

    D i e n s t z e u g n i s .

    § 18. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, beiBeendigung des Dienstverhältnisses auf seineKosten dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeug-nis über Dauer und Art der Dienstleistung aus-zustellen. Andere Angaben darf das Zeugnisnicht enthalten.

    (2) Verlangt der Dienstnehmer während derDauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so istihm ein solches auf seine Kosten vom Dienst-geber auszustellen. Für den Inhalt eines solchenZeugnisses gilt Abs. 1.

    A n w e n d u n g d e s A l l g e m e i n e n b ü r -g e r l i c h e n G e s e t z b u c h e s .

    § 19. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderesbestimmt, finden die Vorschriften des Allge-meinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Dienst-verhältnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen,Anwendung.

    Z w i n g e n d e V o r s c h r i f t e n .

    § 20. Die dem Dienstnehmer auf Grund diesesBundesgesetzes zustehenden Rechte können, so-weit es nicht selbst etwas anderes bestimmt, durchKollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzel-dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränktwerden. Eine während des Dienstverhältnissesoder innerhalb einer Woche nach Auflösung desDienstverhältnisses vom Dienstnehmer abge-gebene Erklärung über Entgeltansprüche istrechtsunwirksam.

    ABSCHNITT III.

    Sonderbestimmungen für Dienstnehmer, die inder Regel durch nicht mehr als 24 Stunden

    wöchentlich beschäftigt sind.

    § 21. (1) Für die in § 1 Abs. 3 angeführtenDienstnehmer gelten von den Vorschriften desAbschnittes II nur § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 4Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1und 3, § 8, § 9 Abs. 1 bis 5, § 18, §.19 und § 20.

    (2) Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlichzwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzu-legen und einzuteilen.

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    ABSCHNITT IV.

    Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestim-mungen. Verbot der Beschäftigung minderjäh-

    riger Dienstnehmer.

    § 22. (1) Ist jemand von einem Gericht wegeneiner gegen das Leben, die Gesundheit oder diekörperliche Sicherheit von Menschen gerichtetenoder gegen die Sittlichkeit verstoßenden straf-baren Handlung rechtskräftig verurteilt worden,so kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Ver-urteilten und den mit ihm im gemeinsamen Haus-halt lebenden Personen für bestimmte Zeit oderfür immer die Beschäftigung vom minderjährigenDienstnehmern untersagen, wenn nach den Um-ständen des Falles eine Gefährdung derselbenzu besorgen ist.

    (2) Ein Dienstgeber, gegen den ein Verbot imSinne des Abs. 1 erlassen wird, ist verpflichtet,ein bestehendes Dienstverhältnis mit einem min-derjährigen Dienstnehmer sofort zu lösen.

    S t r a f b e s t i m m u n g e n .

    § 23. Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des§ 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tatnach anderen Vorschriften nicht einer strengerenStrafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungs-behörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegendie Vorschrift des §. 22 mit einer Geldstrafe biszu 4000 S oder mit Arrest bis zu 2 Monaten,wobei auch der Versuch strafbar ist und beideStrafen auch nebeneinander verhängt werdenkönnen, in allen übrigen Fällen mit einer Geld-strafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu3 Wochen bestraft.

    A u f s i c h t ü b e r d i e E i n h a l t u n g d e rD i e n s t n e h m e r s c h u t z v o r -

    s c h r i f t e n d e s G e s e t z e s .

    § 24. (1) Zur Aufsicht über die Einhaltung derdurch dieses Bundesgesetz zum Schutze derDienstnehmer erlassenen Bestimmungen, soweites sich um in die Hausgemeinschaft aufgenom-mene Dienstnehmer handelt, ist bei jedem Eini-gungsamt eine Kommission zu errichten, dieaus je einem Vertreter aus dem Kreise der Haus-gehilfen (Dienstnehmervertreter) und einem Ver-treter aus dem Kreise der Hausfrauen (Dienst-gebervertreter) und der erforderlichen Anzahlvon Ersatzmitgliedern besteht. Die Mitgliederund die Ersatzmitglieder der Kommission könnenauch aus dem Kreise der Funktionäre und An-gestellten der vorschlagsberechtigten Interessen-vertretungen entnommen werden (Abs. 2).

    (2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder derKommission werden, soweit es sich um dieDienstnehmervertreter handelt, auf Vorschlag desÖsterreichischen Arbeiterkammertages im Einver-

    nehmen mit dem Österreichischen Gewerkschafts-bund, soweit es sich um die Dienstgebervertreterhandelt, auf Vorschlag der Bundeskammer dergewerblichen Wirtschaft vom Bundesministeriumfür soziale Verwaltung auf die Dauer von jeweils5 Jahren bestellt. Wird das Vorschlagsrecht nichtbinnen 2 Monaten nach Aufforderung ausgeübt,so ist das Bundesministerium für soziale Ver-waltung bei der Bestellung an Vorschläge nichtgebunden.

    (3) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Be-stellung als Mitglied oder Ersatzmitglied derKommission, der Ablehnung der Übernahmeoder der Niederlegung des Amtes, der Enthebungvom Amt und der Angelobung sowie der Ent-schädigung gelten die Bestimmungen der §§ 29Abs. 4 und 5, 30 und 38a Abs. 1, 2 und 4 desKollektivvertragsgesetzes, BGBl. Nr . 76/1947,sinngemäß.

    (4) Die Kommission ist vom Vorsitzenden desEinigungsamtes auf Antrag eines Dienstnehmers,der unter die Vorschriften des Abs. 1 fällt, einesDienstgebers oder einer vorschlagsberechtigtenInteressenvertretung (Abs. 2) einzuberufen. DieKommission ist verhandlungsfähig, wenn je einDienstnehmer- und ein Dienstgebervertreter an-wesend sind.

    (5) Die Kommission hat zu prüfen, ob eineVerletzung der Dienstnehmerschutzvorschriftendieses Bundesgesetzes vorliegt; ist dies der Fall,so hat sie darauf hinzuwirken, daß der dem Ge-setz entsprechende Zustand ehestens hergestelltwird.

    (6) Die Kommission ist befugt, die in Betrachtkommenden Dienstgeber und Dienstnehmer überalle Umstände einzuvernehmen, die ihren Wir-kungsbereich berühren. Sie kann von den Dienst-gebern und von den Dienstnehmern schriftlicheAuskünfte verlangen und erforderlichenfalls diesePersonen zur Einvernahme vorladen. Die Dienst-geber und die Dienstnehmer sind verpflichtet, derKommission die zur Erfüllung ihrer Aufgabenerforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder derKommission sind verpflichtet, über alle ihnen beider Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenenWahrnehmungen über das Familienleben desDienstgebers und der Angehörigen seines Haus-standes Verschwiegenheit zu bewahren.

    (8) Die Kanzleigeschäfte der Kommission wer-den von der Stelle besorgt, der die Erledigungder Kanzleigeschäfte des Einigungsamtes obliegt.

    (9) Die näheren Bestimmungen über die Ge-schäftsführung der Kommission können durchVerordnung erlassen werden.

    Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n .§ 25. (1) Die Bestimmungen dieses Bundes-

    gesetzes sind, soweit die Abs. 2 und 3 nichtsanderes bestimmen, auch auf Dienstverhältnisse

  • 1152 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 235

    anzuwenden, die bereits im Zeitpunkt seines In-krafttretens bestehen.

    (2) Die Dauer einer vor Inkrafttreten diesesBundesgesetzes vereinbarten Probezeit wirddurch die Vorschriften dieses Bundesgesetzesnicht berührt.

    (3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretensdieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Dienst-verhältnisse finden die Vorschriften über dieAusstellung des Dienstscheines mit der MaßgabeAnwendung, daß der Dienstschein innerhalb einesMonats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesauszustellen und auszuhändigen ist.

    A b ä n d e r u n g u n d A u ß e r k r a f t s e t -z u n g v o n V o r s c h r i f t e n .

    § 26. (1) In gesetzlichen Vorschriften, in denenauf Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes,

    StGBl. Nr. 101/1920, Bezug genommen ist, tretenan Stelle dieser Bestimmungen die entsprechen-den Bestimmungen des vorliegenden Bundes-gesetzes.

    (2) Das Bundesgesetz vom 26. Februar 1920,StGBl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Haus-gehilfen (Hausgehilfengesetz) in der geltendenFassung wird außer Kraft gesetzt.

    I n k r a f t s e t z u n g u n d V o l l z i e h u n g .

    § 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Sep-tember 1962 in Kraft.

    (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist das Bundesministerium für soziale Verwaltungim Einvernehmen mit dem Bundesministeriumfür Justiz betraut.

    SchärfGorbach Proksch Broda

  • 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 235 1153

    Anlage

    Dienstschein

  • 1154 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 235

  • 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 236 bis 238 1155

    2 3 6 . Bundesgesetz vom 25. Juli 1962, be-treffend die Führung des Bundeshaushaltes

    1963.

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    § 1. Vom 1. Jänner bis 30. April 1963 wirdals Grundlage der Gebarung des Bundeshaushaltesfür jeden Monat ein Zwölftel der im Bundes-voranschlag 1962 (und Anlagen) beziffertenBruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

    § 2. Bis zu diesem Zeitpunkt werden auch dieBestimmungen der Artikel II bis VIII des Bun-desgesetzes vom 13. Dezember 1961, betreffenddas Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962, BGBl.Nr. 1/1962, für das Jahr 1963 in Kraft gesetzt.

    § 3. Insoweit durch gesetzliche Verpflichtungen,die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962,BGBl. Nr. 1/1962, nicht vorgesehen sind, Mehr-ausgaben entstehen, sind sie durch Ausgabenein-sparungen oder Mehreinnahmen zu bedecken.

    § 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,das mit 1. Jänner 1963 wirksam wird, ist dasBundesministerium für Finanzen betraut.

    SchärfGorbach Klaus

    2 3 7 . Verordnung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau vom 6. Juli1962, mit der die Fachgruppenordnungneuerlich abgeändert wird (9. Fachgruppen-

    ordnungs-Novelle).

    Auf Grund des § 32 des Handelskammer-gesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, wird im Einver-nehmen mit den Bundesministerien für Unter-richt, für Inneres, für soziale Verwaltung, für

    Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowiefür Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ver-ordnet:

    Der Anhang zur Fachgruppenordnung, BGBl.Nr. 223/1947, in der Fassung der VerordnungBGBl. Nr. 35/1960 wird abgeändert wie folgt:

    1. Im § 1 Abs. 2 hat es an Stelle der bisherigenZiffer 48 zu lauten:

    48. B u n d e s i n n u n g d e r G e b ä u d e v e r -w a l t e r , R e a l i t ä t e n v e r m i t t l e ru n d I n k a s s o b ü r o s , umfassend:Gebäudeverwalter,Realitätenvermittler,Handel mit Realitäten,Geschäftsvermittler,Wohnungsvermittler,Versteigerer beweglicher Sachen,Inkassobüros,Ausgleichsvermittler,Vermögensverwalter.

    48 a. B u n d e s i n n u n g des w i r t s c h a f t -l i c h e n W e r b e w e s e n s , umfassend:

    Werbeberater,Markt- und Meinungsforscher,Werbegraphiker,Werbegestalter (Ausstellungs-, Messe- und

    Schaufenstergestalter),Werbungsmittler,Werbungsvertreter (Anzeigenvertreter),Werbeunternehmer (Adressenbüros, Werbe-

    mittelhersteller, Werbemittelverteiler,Ankündigungsunternehmen für Innen-und Außenwerbung),

    gewerbliche Zeichner.

    2. Im § 1 Abs. 4 hat der Punkt J zu entfallen.

    Bock

    2 3 8 . Verordnung der Bundesregierung vom 17. Juli 1962, durch die die Aus- undEinfuhr bestimmter Waren von der Bewilligungspflicht nach dem Außenhandelsgesetz

    befreit wird.

    Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. a des Außenhandelsgesetzes, BGBl. Nr. 226/1956, in der Fassungder Außenhandelsgesetznovelle 1958, BGBl. Nr. 163, der Außenhandelsgesetznovelle 1959, BGBl.Nr. 284, und der Außenhandelsgesetznovelle 1961, BGBl. Nr. 313, wird mit Zustimmung des Haupt-ausschusses des Nationalrates verordnet:

    § 1. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 1 zum Außenhandels-gesetz) werden befreit:

  • 1156 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 238

  • 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 238 1157

  • 1158 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 238

  • 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 238 1159

  • 1160 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 238

  • 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 238 1161

    §2. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 2/I zum Außenhandels-gesetz) werden befreit:

  • 1162 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 238

    § 3. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 3/I zum Außenhandels-gesetz) werden befreit:

    §4. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 3/II zum Außenhandels-gesetz) werden befreit:

    § 5. Von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr (Anlage B 1 zum Außenhandels-gesetz) werden befreit:

  • 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 238 1163

  • 1164 60. Stück — Ausgegeben am 7. August 1962 — Nr. 239

    § 6. Von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr (Anlage B 3/I zum Außenhandels-gesetz) werden befreit:

    § 7 . Von der Bewi l l igungspf l ich t bei der Einfuhr (Anlage B 3/II zum Außenhandels -gesetz) werden befreit:

    § 8. Diese V e r o r d n u n g ver l ie r t ihre Wirksamkei t mit Ablauf des 31. Dezember 1963-

    Gorbach Pittermann Afritsch BrodaDrimmel Proksch Klaus Hartmann

    Bock Waldbrunner Schleinzer

    2 3 9 . Verordnung des Bundesministeriumsfür Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juli1962, mit der eine wasserwirtschaftliche Rah-menverfügung für die Gail im Lesachtal er-

    lassen wird.

    Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen mitdem Bundesministerium für Verkehr und Elek-trizitätswirtschaft verordnet:

    § 1. Die Gail und ihre Zubringer im Lesachtalbis zum Wetzmannswehr sowie der Valentinbach,der Pirknerbach und Silberbach werden der Was-serkraftnutzung unter Berücksichtigung der was-serwirtschaftlichen Erfordernisse der Siedlungen,land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerb-lichen Betriebe gewidmet.

    § 2. Die Kärntner Elektrizitäts-A. G. als dasmit der Landesversorgung mit elektrischer Ener-

    gie betraute Unternehmen ist beauftragt, die fürdie Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsver-hältnisse in diesem Gebiet anzustrebende wasser-wirtschaftliche Ordnung entsprechend § 53 WRG.1959 in einem wasserwirtschaftlichen Rahmen-plan oder generellen Projekt auszuarbeiten; ihrInteresse an der Wasserkraftnutzung im Wid-mungsgebiet (§ 1) wird als rechtliches Interesseim Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 an-erkannt.

    § 3. Im Widmungsgebiet (§ 1) dürfen Rechtezur Ausnützung der Wasserkraft nur bis zu höch-stens 30 kW Leistung verliehen werden. Eine Be-willigung von Wasserableitungen aus dem Wid-mungsgebiet hat zu unterbleiben.

    § 4. Die Verordnung tritt mit 31. Dezember1966 außer Kraft.

    Hartmann