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16. März 2017 2016 im Zeitraffer – was 2017 alles neu ist 33 Neuerungen in 66 Minuten

2016 im Zeitraffer – was 2017 alles neu istStipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschung steuerfrei, wenn • nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses und ... zum 31.12.2016

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16. März 2017

2016 im Zeitraffer – was 2017 alles neu ist33 Neuerungen in 66 Minuten

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Friedrich Möstl

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Förderung für Schaffung neuer Arbeitsplätze

1. Beschäftigungsbonus

• Antrag ab 1. Juli 2017 (aws oder ÖHT-Bank)

• iHv 50% der Lohnnebenkosten für insgesamt 3 Jahre

• bei Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen

• Arbeitslose, Jobwechsler und Schulabgänger

• Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate

• Keine Doppelförderung möglich

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Erhöhung der bisherigen Förderung auf 14%

2. Forschungsprämie

• Geplant ab 1. Jänner 2018

• Antragstellung vor oder nach Projektbeginn

• Prämie für nachgewiesene Aufwendungen für

− eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung

− oder Auftragsforschung

• ACHTUNG bei Formulierung des Antrages

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• Neuinvestitionen in materielles, abnutzbares Anlagevermögen

• Antragstellung vor Durchführung des Projektes (aws oder ÖHT Bank)

• Unternehmen, die zumindest im 4. Wirtschaftsjahr sind

• Nachweis Finanzierung

3. Investitionszuwachsprämie

Kleinbetriebe

• Antragstellung seit 9.1.2017

• TEUR 50 und TEUR 450

• Prämie: 15%

Mittelbetriebe

• Antragstellung seit 9.1.2017

• TEUR 100 und TEUR 750

• Prämie: 10%

Großbetriebe

• Antragstellung von 1.3.2017bis 31.12.2017

• TEUR 500 und TEUR 10.000

• Prämie: 10%

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Verpflichtende Quote bei Neubestellungab 1.1.2018

4. Frauenquote in Aufsichtsräten

• Mindestquote von 30 % an Frauen

• gilt nur für Neubestellungen

• betroffene Unternehmen

− aufsichtsratspflichtige Gesellschaften

− mehr als 1.000 Beschäftigte

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Kleines Vereinsfest

• Organisation/Durchführung durch Mitglieder

• unentgeltliche Mitarbeit Dritter unschädlich

• Dauer aller Veranstaltungen max. 72 h/Jahr

• geringes Angebot von Speisen und Getränken

• NEU: Auslagerung der Bewirtung an Dritten

• Honorare für Musikgruppen max. EUR 1.000/h

5. Rahmenbedingungen für kleine Vereinsfeste

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6. Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts

Feste von Körperschaftenöffentlichen Rechts

• Förderung gemeinnützigen Zweck

• Dauer aller Veranstaltungen weniger als72 h/Jahr (max. 4 Tage)

• Ausgabe von Speisen und Getränken anmax. drei Veranstaltungstagen

• nachweisliche Ausgabe der Erträge fürbegünstige Zwecke

• gewisse Begünstigungen für politischeParteien

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7. Gemeinnützigkeitspaket

AusweitungSpendenabzugs-möglichkeit fürPrivatstiftungen

• zwischenbesteuerteEinkünfte

Zuwendung zurVermögens-ausstattung

• Gemeinnützigeund spenden-begünstigteStiftung

• max. TEUR 500

Erweiterungbegünstigte Zwecke

• Spenden anKulturvereine

• Spenden anEinrichtungen zurForschungsförderung

ErweiterungUnmittelbarkeits-grundsatz

• Zuwendung anspendenbegünstigteEinrichtung mitdemselbenbegünstigten Zweck

• auch Lieferungenund Leistungenunschädlich

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Steuerbefreiung § 3 Abs 1 Z 3 lit f EStG

8. Stipendien

Bereinigung der bisherigen Schieflage:

Stipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschungsteuerfrei, wenn

• nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses und

• Einkommen beträgt nicht mehr als EUR 11.000 bzw. EUR 12.000(bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften)

• Gültig ab 1.1.2017

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Karin Eckhart

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Einkommensteuer

9. Elektrofahrzeug:

AK < 40.000 AK > EUR 40.000Kleinbus/

Fiskal-LKW

AbschreibungJA,

uneingeschränkt

JA, eingeschränkt

Luxustangente

JA,

uneingeschränkt

Betriebskosten

JA,

gesamte

Betriebskosten

Luxustangente:

wertabhängige vs.

nicht

wertabhängige

Aufwendungen

JA,

gesamte

Betriebskosten

Sachbezug NEIN NEIN NEIN

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Umsatzsteuer

10. Elektrofahrzeug:

AK < 40.000AK EUR 40.000 – EUR

80.000

AK > EUR

80.000

Kleinbus/Fiskal-

LKW

VSt-Abzug bei

Anschaffung ab

1.1.2016

JA,

uneingeschränkt

JA,

Eigenverbrauch für den Teil

der EUR 40.000 übersteigt

Kein VStA JA

VSt-Abzug BK

JA,

auf gesamte

Betriebskosten

uneingeschränkt für nicht

wertabhängigen Teil,

eingeschränkt für

wertabhängigen Teil

nur für nicht

wertabhängige BKJA

VSt-Abzug

LadestationJA JA JA JA

Verkauf USt-PflichtUSt-Pflicht, evtl. positive

VSt-BerichtigungKeine USt-Pflicht USt-Pflicht

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Verordnungsermächtigung § 22 Z 2 EStG, aber Verordnung fehlt noch

Daher wie bisher entweder

• Sachbezug gem. SachbezugswerteVO

• 2% bzw. 1,5% der AK oder

• Halber Sachbezug: Fahrtstrecke < 500 km/Monat

• Mini-Sachbezug: EUR 0,67 bzw. EUR 0,50 pro km

− Vergleichsrechnung

• Tatsächlichen Kosten/Aufwand

• Betriebseinnahmen bei Geschäftsführer werden nicht um Luxustangente gekürzt

• Privatanteil grds. denkbar, ABER langer Atem nötig

11. Geschäftsführer:Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzungvon KFZ durch Gesellschafter-Geschäftsführer

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12. Gesellschafter-Geschäftsführer:Verrechnungskonto

VwGH vom 26.2.2015, 2012/15/0177

• Verrechnungkonto: Kreditierung oderverdeckte Ausschüttung?

• formale Kriterien nicht entscheidend

• verdeckte Ausschüttung nur, wenn keinedurchsetzbare Forderung für Gesellschaftbesteht

Prüfschritte Finanzverwaltung:

Bonitätsprüfung:

- im Zeitpunkt derGeldmittelüberlassung

- laufendes undzukünftiges Einkommen

- Ersparnisse- Stabilität Einkommen- Sicherheiten

2Prüfung desÜberlassungs-verhältnis:

− Kreditrahmen− Kreditdauer

Dokumentation ratsam

1

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13. Geschäftsführer:Faktische Geschäftsführungs-Haftung

Faktischer Geschäftsführer:

• Person, die das Unternehmen leitet,

• ohne wirksame Bestellung zum Geschäftsführer

• Gesellschafterstellung nicht notwendig

Folgen:

• Haftung gegenüber der Gesellschaft (§ 25 GmbHG)

• Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 69 IO)

• Haftung bei schuldhafter Verkürzung von Abgabenschulden (§ 9a BAO)

• Haftung für Sozialversicherungsbeiträge (§ 67 Abs 10 ASVG)

• grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB)

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14. Registrierkasse:Die österreichische Sicherheitslösung

Registrierkassensicherheitsverordnung ab 1.4.2017

• Datenerfassungsprotokoll und Drucker zur Erstellung oder Vorrichtungzur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen

• Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit Signatur- bzw.Sicherstellungseinheit

Manipulationsschutz:

• Elektronische Signierung jedes einzelnen Barumsatzes, Monats-,Jahres- und Schlussbelegs sowie Trainings- und Stornobuchung

• Ausweis des maschinenlesbaren Codes als QR-Code oder Link

Ausfall und Außerbetriebnahme: Meldung über FinanzOnline

Registrierkassennachschau

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15. Automatische Datenübertragung betreffend SonderausgabenErstmalig für Veranlagung 2017

• übermittelter Betrag wird automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt

• kann im FinanzOnline eingesehen und überprüft werden

Was tun bei Fehlern in der Übermittlung?

− Betroffene muss sich an Organisation wenden

− übermittlungspflichtige Organisation muss Fehler beheben (innerhalb Verjährungsfrist)

− nach Bescheiderlassung: Beschwerde gegen Bescheid oder Bescheidberichtigung

Kirchenbeiträge

Freiwillige

Weiter-

versicherung

Spenden

Nachkauf

Versicherungs-

zeiten

Beiträge an

Versorgungs- und

Unterstützungs-

einrichtungen

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16. Automatische ArbeitnehmerveranlagungErstmals für Veranlagungsjahr 2016

Antragslose/automatische Veranlagung im Juli des darauffolgenden Kalenderjahres(erstmals im Juli 2017)

• wenn Gutschrift und

• sofern keine anderen Einkünfte (als EK a nsA) vorliegen und

• nicht anzunehmen ist, dass Gutschrift durch weitere Abzugsposten höher wird

• Erklärungspflicht gem. § 42 EStG bleibt aufrecht

• jedenfalls nach Ablauf des dem Veranlagungszeitraumes zweitfolgenden Kalenderjahres, sofernGutschrift besteht

Betrifft v.a. Steuerpflichtige, für die unterjährig zu viel Lohnsteuer abgeführt wurde

Beseitigung durch Abgabe einer Steuererklärung

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17. Kinderbetreuung:Pädagogisch qualifizierte Personenab Veranlagung 2017

VwGH vom 30.09.2015, 2012/15/0211

Pädagogisch qualifizierte Person:

− 18. Lebensjahr

− Mindestausbildung: 35 Stunden (bisher 8 Stunden)

Ausbildungsinhalte:

− Entwicklungspsychologie und Pädagogik

− Kommunikation und Konfliktlösung

− Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen derKinderbetreuung

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18. Kinderbetreuung:

Individuelle Variante

• wählbar zwischen 365 Tagen und 851Tagen für einen Elternteil, höchstensjedoch 1.063 Tage für beide Elternteile

• Tagessatz reduziert sich aliquot zurGrundvariante; zw. EUR 14,53 und EUR33,88

Grundvariante

• 365 Tage für einen Elternteil, höchstensjedoch 456 Tage für beide Elternteilezusammen

• Tagessatz: EUR 33,88

Einkommensabhängige Variante

• großteils unverändert

• grds. 80% des Wochengeldes

• maximal EUR 66,00/Tag

• Zuverdienstgrenze: EUR 6.800/Jahr

Kinderbetreuungsgeld NEU für Geburten ab 1.3.2017

Partnerschaftsbonus iHv EUR 500,00 / Person bei 50:50 Aufteilung

Familienzeitbonus („Papa-Monat“)

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Michael Karre

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Pauschaler Durchschnittsteuersatz

Anlassbezogene Einzelfallprüfung notwendig

Mindestens 15%

Begünstigung bis zu 10 Jahre möglich

19. Zuzugsbegünstigungsverordnung

Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftlerund Forscher

Zuzug muss im öffentlichen Interesse liegen

Freibetrag in Höhe von 30%

Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit,die dem normalen Steuertarif unterliegen

Umzugskosten (weite Auslegung) sindabgegolten

bis zu 5 Jahre möglich

Antrag innerhalb von6 Monaten nach Zuzug

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20. Leitende Arbeitnehmer als Gruppe imsteuerlichen Sinn

VwGH vom 27.7.2016, 2013/13/0069

Sachverhalt:

• Aktien Optionsprogramm wurde Manager mit Schlüsselpositiongewährt

• Ausschlaggebend für Schlüsselposition war Verantwortung amArbeitsplatz

Entscheidungsgründe:

• leitende Angestellte als Gruppe anerkannt

• Abrücken vom unbedingten Erfordernis der Betriebsbezogenheit

• Gruppenbildung muss

− sachlich begründbar sein

− nicht willkürlich

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21. Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Verpflichtende Dokumentation für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen

• Country-by-Country Reporting

− Gesamtumsatz im konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Mio

• Local File und Master File

− Umsatzerlöse der österreichischen Gesellschaft übersteigen EUR 50 Mio in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

Abgabefristen

• Country-by-Country Reporting: spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres

• Master- und Local File: auf Ersuchen des Finanzamtes innerhalb von 30 Tagen

Strafen (Country-by-Country Reporting)

• Finanzordnungswidrigkeit – bis zu EUR 50.000

− bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Angaben oder nicht fristgerechter Übermittlung

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Automatischer Informationsaustausch

22. Rulings

Ziel: größere Transparenz bei der Erteilung von Rulings

Vom Austausch umfasst sind:

• Auskunftsbescheide iSd § 118 BAO

• Treu und Glauben-Auskünfte, sofern von tatsächlich zuständiger Behördeerteilt

• Bi- oder multilaterale Vorabverständigungen gem. Art 25 OECDMusterabkommen

• nicht jedoch: EAS Auskünfte

Ausgetauscht werden

• grds. alle Neufälle

• Altfälle bei Erfüllung gewissen Voraussetzungen

• (vorerst) keine Übermittlung des Rulings selbst, nur bestimmtevordefinierte Informationen

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23. Automatischer Informationsaustausch (AIA)

• Einheitlicher OECD Standard für AIA über Finanzkonten

• Implementierung in sog. „Amtshilfe-Richtlinie“ der EU

• Umsetzung in Österreich durch „Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz“

• Sicherstellung Besteuerung ausländischer Kapitalerträge durch automatische Meldung von Finanzvermögen an Ansässigkeitsstaat

• AIA zwischen EU-Mitgliedsstaaten ab 1.1.2017 für 2016 (Österreich vollinhaltlich erst ab 1.1.2018 für 2017)

• Vorgehensweise

− Finanzinstitute melden bestimmte Kontodaten an das österreichische FA

− Weiterleitung durch das BMF an ausländische Finanzbehörden

• Folgen ua: EU-Quellensteuer wird seit 01.01.2017 nicht mehr erhoben

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24. Aufhebung Steuerabkommen Schweiz

• Abkommen Ö-CH abgelöst durch Abkommen EU-CH (seit 01.01.2017 in Kraft)

• AIA löst das bisherige Modell des Einbehalts einer (anonymen) Abzugsteuermit Endbesteuerungswirkung durch Schweizer Finanzinstitute vollständig ab

• letztmaliger Einbehalt der anonymen Quellensteuer („KESt“) für das Steuerjahr2016

• betroffene Personen müssen daher ab diesem Zeitpunkt ihre steuerlichenEinkünfte aus der Schweiz in die österreichische Einkommensteuererklärungaufnehmen

• für davor eingetretene Tatsachen oder entstandene Rechtsverhältnisse gilt dasAbkommen Ö-CH weiterhin (etwa im Hinblick auf die Abgeltungswirkung)

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25. Abänderung des Steuerabkommens Liechtenstein zum 1.1.2017

• Änderung des bisherigen AbkommensÖ-L ab 01.01.2017 (ua: Aufhebung für natürliche Personen, Weitergeltung fürzum 31.12.2016 bestehende transparente sowie für sämtliche intransparenteVermögensstrukturen)

• Abkommen zwischen EU und Liechtensteinseit 01.01.2017 in Kraft

• AIA zwischen Österreich und Liechtensteinab 01.01.2018 für das Jahr 2017

• AIA zwischen EU und Liechtenstein ab 01.01.2017 für das Jahr 2016

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Neukodifikation und Strafverschärfung

26. Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz

• LSD-BG seit 1.1.2017 in Kraft

• Anwendungsbereich umfasst reguläre Arbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse bei Arbeitskräfteüberlassung, Arbeitsverhältnisse beiEntsendung nach Österreich und Arbeitsverhältnisse iSd Heimarbeitsgesetzes

• Unterentlohnung stellt Verwaltungsübertretung dar

− Geldstrafe zwischen EUR 1.000 und EUR 50.000 pro Arbeitnehmer

− keine Strafbarkeit, wenn Arbeitgeber Differenz zwischen tatsächlichem und gebührenden Entgelt nachweislich leistet

− wirtschaftliche Beweggründe sind bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen

Grenzüberschreitende Arbeitseinsätze:

• vereinfachte Entsendemeldung

• vorübergehende Konzernentsendungen von Fachkräften ausgenommen

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© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 31

27. Neuer Fokus bei GPLA: Abzugsteuer aufHonorarzahlungen an ausländische Berater

Abzugsteuer, wenn

• ausländische Unternehmer Leistungen in Österreich (insb.Beratungsleistungen) erbringen

• ausländischer Unternehmer ist in Österreich grds. beschränktsteuerpflichtig

− Besteuerungsrecht durch DBA meistens entzogen

• dennoch Steuerabzug in Österreich iHv 20%

• Entlastung an der Quelle möglich bei Vorliegen einerAnsässigkeitsbescheinigung

• Alternativ: Rückerstattungsverfahren

Bisher kaum Prüfungsgegenstand im Rahmen einer Betriebsprüfung

Durch Aufnahme in den Prüfumfang der GPLA mitintensiveren Prüfungen zu rechnen

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Manuela Bauer-Moser

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Außerbetriebliche Einkünfte

28. Grundanteilverordnung 2016

40:60

30:70

20:80

• Einwohner > 100.000 oder• durchschnittlicher Preis für Bauland > EUR 400/m²• “kleines” Wohngebäude

• Weniger als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten

• Einwohner > 100.000 oder• durchschnittlicher Preis für Bauland > EUR 400/m²• “großes” Gebäude

• Mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten

• Einwohner < 100.000 und• durchschnittlicher Preis für Bauland < EUR 400/m²

Ab 1.1.2016: Aufteilung von Grund & Boden und Gebäude gem. der GrundanteilVO 2016:

Andere Aufteilung:

− bei Nachweis (Gutachten) oder wenn

− tatsächlichen Verhältnisse offenkundig von Pauschalansatz abweichen oder

− Aufteilungsverhältnis war Prüfungsgegenstand

Alternativ:

Glaubhaftmachung gem. § 2 Abs. 2 und 3 Grundstückswertverordnung (GrWV)

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Seit 1.1.2016: Grunderwerbsteuer, wenn

• innerhalb von 5 Jahren

• mindestens 95% der Anteile amGesellschaftsvermögen

• auf neue Gesellschafter übergehen

oder wenn

• mindestens 95% der Anteile

• in einer Hand vereinigt sind

Beispiel Anteilsübertragung:

• B verkauft Anteil am 1.1.2017

• C verkauft Anteil am 1.1.2018

• D verkauft Anteil am 1.1.2019

Am 1.1.2019 fällt Grunderwerbsteuer an

Variante: D verkauft an A : Keine Grunderwerbsteuer

29. GrunderwerbsteuerAnteilsübertragungen bei Personengesellschaften

BA C D

X Y Z

4% 26 % 35 % 35 %

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“Mittelbare” Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs 3 GrEStG:

• 95% der Anteile sind ausreichend

• Vereinigung in Hand einer Unternehmensgruppe möglich

• § 1 Abs 2a GrEStG hat Vorrang

Beispiel Anteilsvereinigung GmbH:

• A-GmbH erwirbt B-GmbH: § 1 Abs 3 GrEStG

• M-GmbH erwirbt A-GmbH: § 1 Abs 3 GrEStG

30. Ergänzung der BMF-Info zur GrESt (Entwurf)

B-GmbH

A-GmbH

M-GmbH

100%

100%

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31. GrundstücksbegriffVereinheitlichung UStG

Rechtslage bis 2016:

• Verweise auf diverse Rechtsmaterien

Rechtslage ab 2017:

• Definition lt. Art. 13b DVO idF VO (EU) 1042/2013

“Kann nicht leicht abgebaut werden”

• Physisches Kriterium -> ohne Aufwand

• Wirtschaftliches Kriterium -> ohne erhebliche Kosten

• Anhand objektiver Anhaltspunkte zu prüfen

• Erforderliche Fachkenntnisse samt Ausrüstung

• Kosten

• Zeitaufwand

• Zerstörung oder erhebliche Wertreduktion

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32. GeneralsanierungVorsteuerabzug

Salzburger Steuerdialog 2016:

Generalsanierung führt idR nicht zu einem neuen Mietverhältnis

Außer:

• Neuer baulich abgeschlossener Gebäudeteil (Zu- oder Anbau,Gebäudeaufstockung) entsteht oder

• Neuerrichtung nach Gesamtbild der Verhältnisse

• Entkernung unter Erhalt der Fassade oder der Außenwände

• Änderung in der Wesensart/Funktionalität des Gebäudes

• Völlig unbrauchbares Gebäude wird verwendungsfähig gemacht

Folge:

• Kein Vorsteuerabzug für Aufwendungen, wenn Vermieter nicht zurSteuerpflicht optieren darf

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33. KleinunternehmerNeuregelung ab 1.1.2017

Bestimmte Umsätze sind für die Berechnung der Umsatzgrenze(EUR 30.000) nicht mehr heranzuziehen

• z.B. Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrat

• Umsätze von privaten Schulen und Privatlehrern

• Umsätze als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter

• Umsätze von Ärzten, Zahnärzten, Dentist, Psychotherapeut etc.

Anwendungsvoraussetzung:

• Unternehmen wird im Inland betrieben

Beispiel:

Ein selbstständiger Arzt erzielt Einnahmen aus Heilbehandlung in Höhe von EUR 200.000. Darüber hinaus verkauft erNahrungsergänzungsmittel, die nicht unter die Steuebefreiung fallen. Für die Nahrungsergänzungsmittel werden EUR 20.000 netto verrechnet.

Ab 1.1.2017 kann betreffend dem Arzt die Kleinunternehmerregelung angewendet werden, da die steuerbefreiten Umsätze (Einnahmen aus derHeilbehandlung) für die Berechnung der Umsatzgrenze nicht mehr heranzuziehen sind.

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